Gewinn aus der Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren ist nicht steuerbar

Der 9. Senat hat mit Urteil vom 23. Juni 2014 (Az. 9 K 4022/12) entschieden, dass ein Überschuss, den ein Steuerpflichtiger aus der Veräußerung sog. Xetra-Gold-Wertpapiere erzielt, nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist.

Der Kläger hatte im September 2008 Xetra-Gold Wertpapiere erworben. Dabei handelt es sich um börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold verbriefen. Durch Veräußerung dieser Wertpapiere im März 2010 erzielte der Kläger einen Veräußerungsgewinn, den das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterwarf. Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2010 mit der Begründung, der Veräußerungsgewinn sei nicht steuerbar.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Wertpapiere erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Kapitalforderung verbrieften. Der Kläger habe ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Gold und nicht auf die Rückzahlung von Kapital. Der Anspruch auf die Lieferung von Gold werde nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, weil der Kläger die Möglichkeit hat, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern. Für den Begriff der Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei es unerheblich, ob die Kapitalforderung durch ein handelbares Wertpapier verkörpert oder eine Schuldverschreibung verbrieft werde. Die Verwertung am Sekundärmarkt und damit die Handelbarkeit führe nicht zu einer Veränderung des Anspruchs gegenüber dem Emittenten.

Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. VIII R 35/14 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 9 K 4022/12 vom 23.06.2014

Neue Impulse beim Bürokratieabbau setzen

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat am 06.10.2014 bei einer Rede vor dem Nationalen Normenkontrollrat (NKR) anlässlich der Vorstellung der Halbzeitbilanz des NKR verstärkte Anstrengungen beim Bürokratieabbau gefordert.

Bundesminister Gabriel: „Wir können beim Bürokratieabbau in Deutschland noch mehr erreichen. Die Verwaltung muss in Zukunft Treiber für Veränderungen sein. Viel zu selten kommen rechtliche Vereinfachungen bei den Betroffenen auch tatsächlich spürbar an. Wenn Behörden digitale Anwendungen zulassen, dann sollten sie die Unternehmen aktiv unterstützen, diese neuen Möglichkeiten auch zu nutzen. Dazu müssen etwa die abstrakt definierten Anforderungen auf das einzelne Unternehmen konkret heruntergebrochen werden. Eine unternehmensfreundliche Verwaltung muss also konkrete Hilfe leisten können, etwa bei der Einführung der elektronischen Rechnung und dem ersetzenden Scannen.“

Bundesminister Gabriel verwies auf das Beispiel der elektronischen Rechnung und der Digitalisierung von Rechnungen. Viele Unternehmen zögerten noch, ihre papierbasierten Ablagen durch digitale Archive zu ersetzen – aus Sorge vor den Umstiegskosten oder dem Finanzamt. Zu Unrecht. Denn die Finanzverwaltung akzeptiert seit vielen Jahren, dass Originaldokumente auf Papier durch Scannen digitalisiert werden. Nach dem Scannen kann das Original vernichtet werden, ohne dass daraus den Unternehmen Nachteile entstehen. Offensichtlich ist dies jedoch noch zu wenigen Unternehmen bekannt. Er kündigte an, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und den örtlichen Industrie- und Handelskammern bei der Einführung der elektronischen Rechnung und dem ersetzenden Scannen konkrete Hilfestellungen geben werden.

Mehr Informationen zur elektronischen Rechnung und dem durch das von BMWi geförderte ZUGFeRD-Datenformat finden Sie unter: www.ferd-net.de sowie auf der Homepage des BMWi.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 06.10.2014

EU-Kommission prüft Verrechnungspreisvereinbarungen im Rahmen der Besteuerung von Amazon in Luxemburg

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die Entscheidung der luxemburgischen Steuerbehörden zu der von Amazon in Luxemburg zu zahlenden Körperschaftsteuer mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Mit der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens wird sowohl interessierten Dritten als auch Mitgliedstaaten die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, ohne dem Ergebnis vorzugreifen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte hierzu: „Die nationalen Behörden dürfen nicht zulassen, dass einzelne Unternehmen ihre zu versteuernden Gewinne mit Hilfe von für sie vorteilige Berechnungsmethoden zu niedrig ansetzen. Es ist nur fair, dass Tochtergesellschaften multinationaler Unternehmen ordnungsgemäß Steuern zahlen und keine Vorzugsbehandlung erhalten, die auf versteckte Beihilfen hinauslaufen könnte. Die Prüfung der steuerlichen Regelungen für Amazon in Luxemburg reiht sich an die anderen im Juni eingeleiteten förmlichen Prüfverfahren. Ich begrüße es sehr, dass sich die Zusammenarbeit mit Luxemburg deutlich verbessert hat.“

Algirdas Semeta, der für Steuern zuständige EU-Kommissar, erklärte: „Ein fairer Steuerwettbewerb ist eine wesentliche Bedingung für einen gesunden Binnenmarkt und unseren gemeinsamen wirtschaftlichen Wohlstand. Für unsere Zusammenarbeit zur Wiederherstellung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit ist es unerlässlich schädliche Steuerpraktiken anzugehen, die die Steuerbasis der EU-Mitgliedstaaten untergraben. Fairplay in der Besteuerung muss die Regel sein.“

In Steuervorentscheidungen erläutern die Steuerbehörden einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird. Sie dienen insbesondere der Bestätigung von Verrechnungspreisvereinbarungen, in denen die Preise festgelegt werden, die Tochtergesellschaften eines Konzerns einer anderen Tochtergesellschaft derselben Gruppe für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen in Rechnung stellen. Dies hat Einfluss darauf, wie der zu versteuernde Gewinn auf die in unterschiedlichen Ländern ansässigen Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe verteilt wird. Steuervorentscheide an sich sind nicht problematisch.

Im Zusammenhang mit Verrechnungspreisvereinbarungen können Steuervorentscheidungen jedoch staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn diese dazu genutzt werden, um ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe zu begünstigen. Preise für gruppeninterne Transaktionen müssen korrekt und auf der Grundlage der Marktpreise veranschlagt werden. Ist dies nicht der Fall, könnten Unternehmensgruppen ihre zu versteuernden Gewinne zu niedrig ansetzen, während andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anstatt innerhalb der Gruppe kaufen und verkaufen, benachteiligt würden. Dies kann eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellen.

Die geprüfte Steuervorentscheidung für Amazon geht auf das Jahr 2003 zurück und ist nach wie vor in Kraft. Sie gilt für die Amazon-Tochter Amazon EU S.à.r.l., die ihren Sitz in Luxemburg hat und auf die der größte Anteil der in Europa erzielten Gewinne von Amazon entfällt. Auf der Grundlage einer in der Steuervorentscheidung festgelegten Methode zahlt Amazon EU S.à.r.l. eine steuerlich absetzbare Lizenzabgabe an eine geschlossene Kommanditgesellschaft (Limited Liability Partnership), die in Luxemburg ansässig ist, allerdings nicht der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegt. Der größte Teil der europäischen Gewinne von Amazon wird somit zwar in Luxemburg verbucht, dort aber nicht besteuert.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Lizenzabgabe, die die zu versteuernden Gewinne von Amazon EU S.à.r.l. jedes Jahr verringert, in ihrer Höhe möglicherweise nicht den Marktbedingungen entspricht. Die Kommission hat Bedenken, dass die zu versteuernden Gewinne von Amazon EU S.à.r.l. in der Steuervorentscheidung zu niedrig angesetzt sein könnten und Amazon dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, da die Gruppe weniger Steuern zahlt als andere Unternehmen, deren Gewinne in Einklang mit den marktüblichen Bedingungen berechnet werden. Die Kommission wird die Prüfung nun fortsetzen, um festzustellen, ob sich ihre Bedenken bestätigen.

Luxemburg hat dem Auskunftsersuchen der Kommission im Rahmen der Einholung von Informationen über die Steuervorentscheidungspraxis in einigen Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang Folge geleistet, sondern nur eine kleine Stichprobe geliefert. Die Kommission hat deshalb im Juni 2014 durch Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg eingeleitet (siehe IP/14/309). Zwar ist Luxemburg dem Auskunftsersuchen der Kommission immer noch nicht in vollem Umfang nachgekommen, hat aber im August 2014 die von der Kommission erbetenen Angaben zu einer Reihe von Fällen geliefert, darunter auch zu Amazon.

Hintergrund
Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Selektive Steuervergünstigungen können eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission stellt nicht die allgemeinen Steuervorschriften Luxemburgs in Frage.

Im Juni hat die Kommission bereits drei eingehende Untersuchungen eingeleitet, die sich mit der Steuervorentscheidungspraxis bei Verrechnungspreisvereinbarungen in Luxemburg (Fiat Finance and Trade), den Niederlanden (Starbucks) bzw. Irland (Apple) befassen (sieheIP/14/663).

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nicht vertraulichen Fassungen der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf derWebsite der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.38944 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.10.2014

Umsatzsteuer: SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung schließt eine steuerbegünstigte „Beherbergung“ nicht aus

Im Streitfall vermietete der Kläger eine Ferienwohnung, die neben Wohn- und Schlafräumen noch zwei weitere Räume, ein SM-Studio und ein „ärztliches Behandlungszimmer“ enthält.

 

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 24. April 2013 ( 5 K 358/13 ) entschieden, dass die Überlassung der beiden „besonderen Räumlichkeiten“ nicht unmittelbar der Vermietung dient und damit wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigt ist. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Steuerbegünstigung hinsichtlich der Wohn- und Schlafräume. Da diese Räume ca. 70 % der Gesamtwohnfläche ausmachten, gewährte der Senat antragsgemäß die Steuerbegünstigung auf 70 % der tageweisen Vermietungsumsätze.

 

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Steuertermine Oktober 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre optimale steuerliche Betreuung biete ich mit meinem Erinnerungsservice  professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine:

Hiermit möchte ich Sie an folgende Fälligkeit erinnern:

Umsatzsteuervoranmeldung

Ohne Dauerfristverlängerung:

Die Umsatzsteuer ist am 10. dieses Monats für den Zeitraum September fällig

Mit Dauerfristverlängerung:

  • Die Umsatzsteuer ist am 10. dieses Monats für den Zeitraum August fällig
  • vierteljährliche Umsatzsteuer ist am 10. Oktober für den Zeitraum Juli bis September fällig

 

Außerdem werden folgende Steuerzahlungen fällig:

10.10.2014

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 13.10.2014 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schröder
Steuerberater

„Ein für alle Male abgefunden“ kann als Erbverzicht auszulegen sein

Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Kamen am 22.07.2014 entschieden.

Der 1991 im Alter von 62 Jahren verstorbene Familienvater aus Bergkamen wurde von seiner 1935 geborenen Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer 1960 geborenen Tochter und einem 1972 geborenem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester erkläre mit der Zahlung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Sohn Recht gegeben und die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester habe in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht ergebe sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages „ein für alle Male abgefunden sei“. Insoweit sei nicht erforderlich, dass der Vertrag den Begriff „Erbverzicht“ verwende. Es sei ausreichend, wenn sich der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrages ergebe. Hiervon sei nach dem Vertragswortlaut auszugehen. Die in Frage stehende Vertragsbestimmung beziehe sich auf das „elterliche Vermögen“ und lasse so erkennen, dass nicht nur der väterliche Nachlass geregelt werden solle. Die weiteren Formulierungen „unter Lebenden und von Todes wegen“ sowie „ein für alle Male abgefunden“, sprächen dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter endgültig geregelt werden solle und dass die Schwester nach dem Tode der Mutter nichts mehr zu erwarten haben sollte. Dieses Verständnis müsse auch einem juristischen Laien klar vor Augen stehen.

Der weitere Vertragsinhalt ergebe keine Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergebnis. Der Vertrag enthalte vielmehr Regelungen zum Erbrecht des Sohnes nach dem Tode der Mutter, was dafür spreche, dass er auch das Erbrecht der Tochter insoweit habe regeln sollen. Abgesehen davon sei den Vertragsbeteiligten klar gewesen, dass die an die Tochter zu leistenden Zahlungen aus dem elterlichen Vermögen bestritten werden würden – der noch in der Ausbildung befindliche Sohn habe nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt – und die Tochter im Ergebnis so stelle, als habe sie ihren Erbanteil von ¼ nach dem Tode des Vaters nahezu verdoppelt.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 06.10.2014 zum Beschluss 15 W 92/14 vom 22.07.2014

Abfindungen komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen!

Der Einkommensteuertarif in Deutschland verläuft progressiv. Um bei einer Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende außergewöhnlich hohe Steigerung der Steuerlast zu mildern, kann eine solche Abfindung ermäßigt besteuert werden, nach der so genannten Fünftelregelung. Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zum Vergleich rechnet das Finanzamt die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung. Die Differenz aus den beiden Ergebnissen wird mit fünf multipliziert, das Ergebnis der Steuer unterworfen und dies ist regelmäßig günstiger als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die Fünftelregelung erfolgen würde.

Die Anwendung dieser günstigeren Regelung kommt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:

  • Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Abfindung zusammen mit dieser mehr verdienen als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (Zusammenballung der Einkünfte) und
  • die Abfindung muss vollständig innerhalb eines Steuerjahres gezahlt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Revisionsverfahren IX R 28/13 hatte der BFH über einen davon abweichenden Fall zu entscheiden. Einen Teil seiner Abfindung in Höhe von 5.970,– Euro bekam der Arbeitnehmer im Jahr seines Überganges in die Transfergesellschaft, die Hauptleistung in Höhe von 41.453,– Euro im nachfolgenden Jahr bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft.

Mit Urteil vom 8.4.2014 entschied der BFH, dass die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) für beide Teilzahlungen zu verweigern ist, weil die Teilleistung im Jahr vor Zahlung der Hauptleistung 10% der Hauptleistung überschreitet.

Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) empfiehlt: „Arbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber grundsätzlich vereinbaren, dass die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr zu zahlen ist. Wird im Jahr nach Entlassung längere Arbeitslosigkeit erwartet, empfiehlt sich die vertragliche Regelung, die Entschädigung zu Beginn dieses Jahres zu leisten. Die Steuerbelastung kann dadurch stark gemindert werden. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig (vgl. BStBl 2013 I S. 1326, Rz 8).“

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. 23.09.2014, Pressenotiz 17/2014

Immer mehr Kommunen stecken in der Schuldenfalle – und erhöhen auf breiter Front Steuern

Schere zwischen armen und reichen Kommunen geht weiter auseinander

Jede dritte Kommune kann Schulden nicht aus eigener Kraft zurückzahlen
Klamme Kommunen erhöhen Abgaben: Auf die Bürger kommen weitere Steuer- und Gebührenerhöhungen zu
Abwärtsspirale: Höhere Steuern und sinkende Investitionen bedrohen Attraktivität im Standortwettbewerb

Im vergangenen Jahr konnten die deutschen Kommunen – dank sprudelnder Steuereinnahmen und den von einigen Bundesländern1 aufgelegten Entschuldungsfonds – ihren Gesamtschuldenstand erstmals seit 2008 leicht reduzieren – wenngleich gerade einmal um 0,04 Prozent2.

Allerdings war die Verschuldung längst nicht überall rückläufig: In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und dem Saarland stieg die Gesamtverschuldung der Kommunen im Jahr 2013 weiter an. Zudem wächst der Anteil der Kommunen, die in die Schuldenfalle rutschen: Im Jahr 2013 hat gut jede zweite Kommune mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Haushaltsdefizit verbucht; für das laufende Jahr rechnen sogar 63 Prozent dieser Kommunen mit höheren Ausgaben als Einnahmen.

Und für die kommenden drei Jahre gehen nur 37 Prozent der Kämmerer von sinkenden Schulden aus, jede zweite Kommune hingegen prognostiziert einen Anstieg ihrer Verschuldung. Vor allem in Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen rechnet ein großer Teil der Kommunen mit steigenden Verbindlichkeiten. Jede dritte Kommune gibt sogar an, ihre Schulden voraussichtlich nicht aus eigener Kraft zurückzahlen zu können.

Angesichts der nach wie vor desolaten Finanzlage vieler Städte und Gemeinden kommt eine weitere Welle von Leistungskürzungen und Steuererhöhungen auf die Bürger zu: Drei Viertel der Kommunen wollen in den kommenden zwei Jahren Steuern und Gebühren erhöhen. Und 34 Prozent planen, Leistungen zu reduzieren oder ganz einzustellen, etwa im Bereich Straßenbeleuchtung oder bei der Kinder- und Seniorenbetreuung.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Studie der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY (Ernst & Young), die auf einer Umfrage unter 300 deutschen Kommunen sowie einer Analyse der Verschuldungssituation von Kommunen mit mindestens 20.000 Einwohnern beruht.

Von der guten Konjunkturentwicklung in Deutschland können längst nicht alle Kommunen profitieren. Im Gegenteil: Vor allem ohnehin finanzschwache Kommunen geraten immer tiefer in die Schuldenfalle: Gemeinden mit einem hohen Schuldenstand von mehr als 2.000 Euro je Einwohner verzeichneten im Jahr 20123 mehrheitlich – zu 75 Prozent – einen Anstieg der Pro-Kopf-Verschuldung. Im Durchschnitt stieg die Verschuldung bei diesen Kommunen um 5,5 Prozent von 3.163 Euro auf 3.337 Euro je Einwohner.

Ganz anders die Städte und Gemeinden mit ohnehin geringer Pro-Kopf-Verschuldung von unter 1.000 Euro: Von diesen Kommunen konnten immerhin 77 Prozent ihren Schuldenstand weiter reduzieren – um rund 11 Prozent von durchschnittlich 534 Euro auf 477 Euro je Einwohner.

Und in den kommenden Jahren dürfte sich die Schere zwischen Arm und Reich noch weiter öffnen: Von den Kommunen, die derzeit ein Haushaltsdefizit erwirtschaften, prognostizieren 58 Prozent einen weiteren Anstieg der Schulden, nur 31 Prozent rechnen mit einem Rückgang der Verschuldung. Bei den Kommunen mit Haushaltsüberschuss überwiegt hingegen der Anteil derer, die einen Schuldenabbau erwarten (42 Prozent gegenüber 39 Prozent).

„Die Zweiklassengesellschaft unter den deutschen Kommunen verfestigt sich, finanzstarke und -schwache Städte driften immer weiter auseinander“, kommentiert Hans-Peter Busson, Partner bei EY und Leiter des Bereichs Government & Public Sector für Deutschland, die Schweiz und Österreich, die Ergebnisse. „Die wohlhabenden Kommunen in wirtschaftsstarken Regionen profitieren von der guten Wirtschaftslage und können dank geringer Verschuldung und hoher Einnahmen mit attraktiven Angeboten um Unternehmensansiedlungen und Zuzügler werben.“

Auf der anderen Seite aber wachse die Zahl finanzschwacher Gemeinden, die ihre Leistungen immer weiter reduzieren müssen und mangels Attraktivität im Standortwettbewerb an Boden verlieren. „Die Schere zwischen armen und reichen Kommunen öffnet sich weiter – daran ändern auch die Rekordsteuereinnahmen nichts. Denn das zusätzliche Geld kommt vor allem bei den wohlhabenden Kommunen an“, so Busson.

Besonders angespannt ist die Situation in Hessen und Nordrhein-Westfalen, wo der Anteil der Kommunen, die einen Haushaltsüberschuss erwirtschaften, nach Einschätzung der Kämmerer von jeweils 21 Prozent im vergangenen Jahr auf nur noch 10 bzw. 8 Prozent im laufenden Jahr sinken wird.

Kindergärten, Friedhöfe und Hunde: Alles wird teurer

Die anhaltende finanzielle Notlage veranlasst viele Kommunen, weiter in großem Stil an der Gebührenschraube zu drehen: 74 Prozent der Kommunen planen, in den kommenden zwei Jahren Steuern oder Gebühren anzuheben. So sollen die Friedhofsgebühren bei 27 Prozent der Städte und Gemeinden steigen, die Gebühren für Kindertagesstätten oder Ganztagsschulen wollen 25 Prozent der Kommunen erhöhen. 21 Prozent planen, in den kommenden zwei Jahren den Grundsteuerhebesatz zu erhöhen,4 die Hundesteuer soll in 13 Prozent der Kommunen steigen. „Die Gebührenschraube wird immer weiter angezogen. Dieser Trend hält schon seit Jahren an, und ein Ende ist nicht abzusehen“, stellt Busson fest.

Auch kommunale Leistungen sollen zurückgefahren werden – allerdings nur bei jeder dritten Kommune (34 Prozent). Besonders häufig wollen die Gemeinden bei der Straßenbeleuchtung (18 Prozent), der Jugend- und Seniorenarbeit (7 Prozent) sowie bei Bibliotheken und kulturellen Einrichtungen (4 Prozent) sparen.

Dass die Kämmerer eher auf Steuer- und Gebührenerhöhungen setzen als auf Sparmaßnahmen, hat, so Busson, auch politische Gründe: „Die Erhöhung kommunaler Steuern trifft zumeist auf weniger Widerstand als die Einschränkung kommunaler Leistungen. Die Schließung des Hallenbads oder der Bibliothek bringt viele Bürger auf die Barrikaden, eine Erhöhung der Hundesteuer oder der Friedhofsgebühren ist dagegen zumeist leicht durchzusetzen – bringt aber auch deutlich weniger ein.“

Der aktuelle Konsolidierungskurs der Kommunen könne sich allerdings mittelfristig durchaus als Bumerang erweisen, warnt Busson: „Viele Kommunen versuchen, ihre Finanzprobleme in erster Linie durch Gebührenerhöhungen und höhere Sätze bei der Gewerbe- und Grundsteuer in den Griff zu bekommen. Gleichzeitig fahren sie ihre Investitionen in Straßen und Gebäude massiv herunter – mit der Konsequenz, dass der Verfall der öffentlichen Infrastruktur weiter fortschreitet. Das Ergebnis ist eine Abwärtsspirale mit erheblichen langfristigen Negativfolgen für die Wettbewerbsfähigkeit.“

Viele Kommunen flüchten unter Rettungsschirme – dennoch ist eine weitere Verschärfung des Schuldenproblems zu erwarten

Angesichts der Finanzmisere vieler Kommunen haben einige Bundesländer Programme zur finanziellen Unterstützung notleidender Kommunen aufgelegt. In acht Bundesländern gibt es bereits solche kommunalen Rettungsschirme, immerhin 21 Prozent der befragten Kommunen nutzen bereits diese Möglichkeit.

Kommunen, die solche Finanzhilfen erhalten, führen als Konsolidierungsmaßnahme am häufigsten eine Reduzierung der Ausgaben für freiwillige Leistungen durch. Zudem werden Ausgaben für Pflichtaufgaben reduziert und – wenn möglich – Einnahmen aus dem Beteiligungsbereich erhöht.

Diese Maßnahmen haben allerdings bislang offenbar nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Finanzsituation der Kommunen geführt. Und mittelfristig stehen die Kommunen vor weiteren erheblichen Herausforderungen:

Zum einen werde die im Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse die Situation noch verschärfen, erwartet Busson: „Um die Vorgaben einzuhalten, dürften einige Bundesländer ihre Zahlungen an die Kommunen reduzieren.“

Zum anderen werden viele Kommunen den demografischen Wandel – sprich: eine älter werdende Gesellschaft und sinkende Bevölkerungszahlen – sowie den Trend zur Verstädterung schmerzhaft zu spüren bekommen: „Gerade in strukturschwachen und abgelegenen Gegenden leiden die Kommunen bereits heute unter anhaltenden Arbeitsplatz- und Bevölkerungsverlusten – eine Entwicklung, die sich in den kommenden Jahren und Jahrzehnten noch verstärken wird. In der Provinz werden immer größere weitgehend entvölkerte Landstriche entstehen, wo die Aufrechterhaltung der Infrastruktur für die Kommunen mit erheblichen Kosten verbunden ist – bei gleichzeitig einbrechenden Einnahmen. Wirtschaftsstarke Metropolen und ihre Speckgürtel werden hingegen weiter zulegen“, so Busson.

Kommunen müssen neue Wege gehen

„Trotz der Unterstützung durch einige Bundesländer und der Entlastungen bei den Sozialausgaben durch den Bund sind wir nach wie vor weit von einer nachhaltigen und strukturellen Lösung des kommunalen Schuldenproblems entfernt“, fasst Busson zusammen.

Um ihre finanzielle Situation zu verbessern, fordert die große Mehrheit der Kämmerer (90 Prozent), dass die Sozialausgaben komplett vom Bund übernommen werden sollten. Vor allem aber drängen die Befragten auf eine strikte Einhaltung des Konnexitätsprinzips, nach dem diejenige staatliche Ebene, die für eine Aufgabe verantwortlich ist oder sie veranlasst, auch für die Finanzierung zuständig sein sollte: Fast alle befragten Kommunen halten dies für „sehr wichtig“.

„Nachdem in den vergangenen Jahren sowohl der Bund als auch viele Länder substanzielle Beiträge zur finanziellen Unterstützung der Kommunen geleistet haben, ist der Ball jetzt wieder bei den Kommunen“, so Busson. Zumal es nach wie vor auch Kommunen gebe, die über ihre Verhältnisse lebten. Und gerade in den Bereichen interkommunale Zusammenarbeit und Beteiligungsmanagement schlummern nach Bussons Beobachtung noch erhebliche Potenziale: „Zu oft kocht jede Kommune ihr eigenes Süppchen – dabei muss nicht jede Gemeinde ein eigenes Standesamt haben, und auch Sportplätze und Hallenbäder kann man gemeinsam nutzen. Kirchturmdenken verhindert vielerorts Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen.“ Zudem würden bestehende verwaltungsinterne Organisationsstrukturen und Abläufe zu selten hinterfragt und auf mögliches Einsparpotenzial hin überprüft.

Vor allem aber könnten die kommunalen Unternehmen vielfach deutlich mehr Geld an die Rathäuser überweisen, wenn sie besser aufgestellt wären: „Bei vielen kommunalen Stadtwerken und Verkehrsbetrieben geht es immer noch mehr um politische Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten als um wirtschaftliche Effizienz und damit einen größtmöglichen Ertrag für die Kommune.“

Und auch der Verkauf kommunaler Beteiligungen und Besitzungen sollte häufiger erwogen werden, fordert Busson – wenngleich solche Maßnahmen erfahrungsgemäß auf starken Widerstand von Interessengruppen stoßen. Dennoch: „Wenn Kommunen mit Bedacht Unternehmensbeteiligungen, Grundstücke oder Immobilien an Investoren veräußern, bringt das nicht nur Einnahmen für die Stadtkasse. Vor allem können die Kommunen so gezielt Wachstumsimpulse geben und die kommunale Konjunktur stärken.“

  • Download der EY Kommunenstudie 2014 (PDF – 434 KB, 38 Seiten)

Quelle: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 17.09.2014, Pressemitteilung

Lohnsteuerermäßigung – Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen

 Arbeitnehmer aufgepasst: Sichern Sie sich ihre Steuererstattung im voraus. Lassen Sie sich vom Finanzamt einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen.

Beispielsweise als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen der Lohnsteuer führen.

Ab Oktober 2014 – spätestens jedoch bis zum 30.11.2015 – kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit allerdings die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden.
Auch wenn bereits im Vorjahr ein solcher Antrag gestellt wurde und alles unverändert geblieben ist, so ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wurde.

Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab.

Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.950 EUR. Der vom Finanzamt gewährte Freibetrag beläuft sich auf 210 EUR monatlich.
Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.950 EUR, sondern 1.740 EUR (1.950 EUR abzüglich 210 EUR).

Die erforderlichen Vordrucke für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2015 sind bei den Finanzämtern und im Internet unter: www.lfst-rlp.de/vordrucke (Lohnsteuer / Lohnsteuerermäßigung 2015) erhältlich. Beide Formulare können Sie direkt am PC ausfüllen oder sich als leere PDF-Datei herunterladen.
Übersenden Sie das unterschriebene Formular zur Vermeidung langer Wartezeiten am besten auf dem Postweg an das Finanzamt. Dieses sendet grundsätzlich keine Bestätigung über die gewährten Freibeträge. Nur bei einem Abweichen von Ihren Angaben werden Sie informiert.

Zudem haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre aktuellen ELStAM im ElsterOnline-Portal einzusehen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.elsteronline.de.

Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 23.09.2014, Pressemeldung

Standardisierte Einnahmenüberschuss-rechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV; Anlage EÜR 2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2014 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16. November 2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.

Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.

Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.
de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 07 / 10001 :009 vom 02.10.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin