Stellungnahme des DStV-Arbeitskreises Rechnungslegung zum IDW EPS 840

Mit der Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts hat der Gesetzgeber klare Regelungen hinsichtlich der Berufszulassung und -ausübung gewerblicher Vermittler von Finanzanlagen geschaffen. Hierzu gehört auch die Pflicht der Gewerbetreibenden, die Einhaltung dieser Normen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen. Da Art und Umfang dieser Prüfung auch in der mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft getretenen Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) nicht näher festgelegt werden, sieht der seitens des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) veröffentlichte Entwurf eines IDW Prüfungsstandards: Prüfung von Finanzanlagenvermittlern i. S. d. § 34f Abs. 1 Satz 1 GewO nach § 24 FinVermV (IDW EPS 840) ein Prüfungsvorgehen eigener Art vor.

Der Arbeitskreis Rechnungslegung des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) begrüßt die Veröffentlichung der IDW-Verlautbarung ausdrücklich. In seiner Stellungnahme B 03/14 regt der Arbeitskreis jedoch verstärkt weitere – über die Bestimmungen der FinVermV hinausgehende – Ausführungen und Verweise sowie ggf. beispielhafte Darstellungen an.

Die vorgeschlagenen Ergänzungen betreffen u.a.:

  • weitere Hinweise und Beispiele in Bezug auf Auswahl und Umfang der zu ziehenden Stichproben und unter besonderer Berücksichtigung des beruflichen Tätigkeitsfelds der Finanzanlagenvermittler,
  • weitere Ausführungen zur Besorgnis der Befangenheit im Hinblick auf die Geeignetheit von Prüfern sowie
  • weitere Hinweise für die einzelnen Berichtsabschnitte im Rahmen der als Anlage beigefügten beispielhaften Gliederung eines Prüfungsberichts.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 03.09.2014

Erhebliche Steuerschulden können Passentziehung rechtfertigen

Einem Steuerpflichtigen mit erheblichen Steuerschulden kann der Reisepass entzogen werden, um zu verhindern, dass er sich seinen finanziellen Verpflichtungen entzieht. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Der Antragsteller, ein 60jähriger Deutscher, schuldet dem Land Baden-Württemberg Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von 250.090,43 Euro. Zusätzlich fordert der Fiskus von ihm Umsatzsteuer. Einschließlich Säumniszuschlägen sind aktuell Steuerschulden in Höhe von mindestens 531.981,13 Euro fällig. In der Vergangenheit hielt sich der Antragsteller an verschiedenen Wohnorten in Deutschland auf, z.T. ohne seiner Meldepflicht nachzukommen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) entzog ihm im April 2014 den in Berlin ausgestellten Reisepass. Zu diesem Zeitpunkt hielt sich der Antragsteller in Thailand auf; nach seiner Einreise über den Flughafen Berlin-Tegel übergab die Bundespolizei dem Antragsteller den Bescheid und behielt den Reisepass ein.

Die 23. Kammer lehnte den gegen die Passentziehung gerichteten Eilantrag des Antragstellers ab. Nach dem Passgesetz könne ein Reisepass entzogen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründeten, dass der Passinhaber sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen wolle. Dies sei hier der Fall. Er habe objektiv erhebliche Steuerschulden. Schon dies lasse bereits für sich genommen darauf schließen, dass er einen Steuerfluchtwillen habe. Ungeachtet dessen spreche hierfür im konkreten Fall zusätzlich, dass er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen habe, seine seit Jahren bestehenden Verpflichtungen zu begleichen, und er zudem wiederholt seine Meldepflichten verletzt habe. Auch der gerichtliche Eilantrag sei zunächst ohne Adressangabe eingereicht worden; eine Meldeanschrift habe er erst auf die gerichtliche Ankündigung, dass der Antrag anderenfalls als unzulässig zurückgewiesen werde, mitgeteilt. Das LABO sei trotz des zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses unbekannten Aufenthaltsorts des Antragstellers örtlich zuständig gewesen.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Quelle: VG Berlin, Pressemitteilung vom 03.09.2014 zum Beschluss 23 L 410/14 vom 27.08.2014

Geldwäschebekämpfung: Neues Anhaltspunktepapier Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die Zentralstelle für Verdachtsmeldungen/Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamtes hat die WPK auf ihren Newsletter Nr. 11/August 2014 hingewiesen. Dieser enthält das neue Anhaltspunktepapier für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung der Zentralstelle für Verdachtsmeldungen/FIU.

Das neue Anhaltspunktepapier löst das bisherige aus dem Jahr 2006 ab und ist dem aktuellen Erkenntnisstand im Bereich der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angepasst. Mit der Aktualisierung kommt die FIU ihrem gesetzlichen Auftrag gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 des Geldwäschegesetzes (GwG) nach, wonach die nach diesem Gesetz Meldepflichtigen regelmäßig über Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu informieren sind.

Newsletter und neues Anhaltspunktepapier stehen zur Ansicht und zum Herunterladen auf den Internetseiten des BKA zugangsgeschützt zur Verfügung. Interessierte können die Zugangsdaten unter der E-Mail-Adresse gabriela.keller(at)wpk.de unter Angabe der Berufsregisternummer anfordern.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 01.09.2014

EU-kofinanzierte Gründerzentren für Start-up-Unternehmen

Die Qualität der Infrastruktur war im Allgemeinen gut, doch die Leistung in Form der den Kunden geleisteten Unterstützung bleibt hinter den Erwartungen zurück, so die EU-Prüfer

Aus einem am 03.09.2014 vom Europäischen Rechnungshof (EuRH) veröffentlichten Bericht geht hervor, dass die EU einen erheblichen finanziellen Beitrag zur Schaffung einer Infrastruktur von Gründerzentren geleistet hat, insbesondere in Mitgliedstaaten, in denen diese Art der Unternehmensförderung relativ selten ist. Die Leistung der geprüften Gründerzentren ließ jedoch zu wünschen übrig.

„Unserer Ansicht nach war die Bereitstellung gründungsbezogener Dienstleistungen – und infolgedessen die weiter reichenden Auswirkungen auf lokale Unternehmen – wegen der finanziellen Sachzwänge und des geringen Umfangs der gründungsrelevanten Tätigkeiten eher begrenzt“, erläuterte Henri Grethen, das für den Bericht zuständige EuRH-Mitglied. „Dies lag vor allem daran, dass es in den Mitgliedstaaten und bei den Managern der Gründerzentren an Fachkenntnis in Bezug auf Verfahren im Bereich der Gründungsunterstützung fehlte. Außerdem waren die Verwaltungssysteme mangelhaft.“

Diese wenig wirkungsvollen Ergebnisse erklären sich durch die unzureichende Anwendung bewährter Verfahren. Insbesondere war bei der Errichtung der Gründerzentren zu wenig auf die Wirksamkeit ihrer Unterstützungsfunktion für Unternehmen geachtet worden. Zweitens orientierten sich die Dienstleistungen der Gründerzentren nur grob an den Geschäftszielen der Kunden. Drittens lieferten die Überwachungssysteme der Gründerzentren keine ausreichenden Managementinformationen. Schließlich stand die finanzielle Nachhaltigkeit der Gründerzentren im Widerspruch zu dem Ziel, angemessene gründungsbezogene Dienstleistungen zu erbringen.

Auf der Ebene der EU-Mitgliedstaaten waren die Verwaltungssysteme nicht ausreichend auf die operative Tätigkeit der Gründerzentren ausgerichtet. Insbesondere beim Verfahren zur Auswahl der kofinanzierten Gründerzentren wurden einige Aspekte, die für die Tätigkeit der Gründerzentren entscheidend sind, etwa Qualifikationen der Mitarbeiter, Umfang und Relevanz der Dienstleistungen sowie finanzielle Nachhaltigkeit, nicht gebührend berücksichtigt. Außerdem hat die Kommission keine ausreichenden Schritte unternommen, um den Austausch von Kenntnissen und bewährten Verfahren zu erleichtern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des EuRH.

Quelle: EuRH, Pressemitteilung vom 03.09.2014

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Abs. 5 AStG (Betriebsstättengewinnauftei-lungsverordnung-BsGaV)

Entwurf der Rechtsverordnung an den Bundesrat übermittelt

§ 1 Absatz 6 AStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die sich über die bisherige Ermächtigung in § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG hinaus auch auf die Einkünfteaufteilung bzw. Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen erstreckt. § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG wurde deshalb aufgehoben. Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als durch das Gesetz möglich, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basieren. Dies sichert deutsche Besteuerungsrechte und hilft, internationale Besteuerungskonflikte zu vermeiden.

Der Entwurf der Rechtsverordnung wurde dem Präsidenten des Bundesrates mit der Bitte übermittelt, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen (Drucksachennummer 401/14).

Den Verordnungsentwurf im Volltext finden Sie auf der Homepage des Bundestages.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 04.09.2014

Weitere aktuelle Entscheidungen vom Finanzgericht Düsseldorf

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug eines Apothekers im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen in vermieteten Arztpraxen (im Fremdeigentum)

Die Entscheidung im Volltext: 1 K 1552/13 U

Umsatzsteuer: Entgeltliche Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer

Die Entscheidung im Volltext: 1 K 1723/13 U

Umsatzsteuer: Vorsteuerabzug aus Gutschriften

Die Entscheidung im Volltext: 1 K 720/12 U

Berücksichtigung eines Verlusts aus verfallenen Optionsscheinen bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Die Entscheidung im Volltext: 1 K 3740/13 E

Streitwert: Klage des Finanzamts gegen Widerspruch des Insolvenzschuldners

Die Entscheidung im Volltext: 1 K 3772/10 U

Keine steuerliche Förderung der Altersvorsorge bei nicht fristgerechter Einwilligung in die Datenübermittlung

Die Entscheidung im Volltext: 2 K 4322/13 E

Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung (1)

Die Entscheidung im Volltext: 7 K 3143/13 E

Grunderwerbsteuer: Keine Steuerbefreiung bei Anteilsvereinigung aufgrund einer Einbringung (nach vorangegangener Schenkung)

Die Entscheidung im Volltext: 7 K 1910/13 GE

Einheitsbewertung: Abgrenzung zwischen Grundvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen

Die Entscheidung im Volltext: 11 K 4587/12 BG

Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung (2)

Die Entscheidung im Volltext: 12 K 3227/12 E

Keine Bindungswirkung einer fehlenden Einkommensteuerfestsetzung für die Verlustfeststellung

Die Entscheidung im Volltext: 15 K 14/14 E,F

Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte: Kein taggenauer Ansatz

Die Klägerin, eine Ärztin, nutzte betriebliche Fahrzeuge auch für Privatfahrten sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte. Ein Fahrtenbuch führte sie nicht. Das beklagte Finanzamt behandelte daher 0,03 % des Bruttolistenpreises des PKW pro Monat und Entfernungskilometer als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben, berücksichtigte aber die sog. Entfernungspauschale für 42 km und die Tage, an denen tatsächlich Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte durchgeführt worden waren. Die Klägerin beantragte hingegen, die tatsächliche Anzahl der Tage, an denen sie die Praxis aufgesucht habe, mit 0,002 % des Bruttolistenpreises anzusetzen. Der Bundesfinanzhof habe bestätigt, dass bei einer privaten Nutzung von weniger als 15 Tagen eine taggenaue Berechnung zu erfolgen habe.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zu Recht habe das Finanzamt die nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben für jeden Kalendermonat mit 0,03 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer bemessen. Ein taggenauer Ansatz mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der Senat schließe sich der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur korrespondierenden Vorschrift für den Bereich der Überschusseinkünfte nicht (mehr) an. Zwar gehe er davon aus, dass sich die Rechtsfolgen für Arbeitnehmer und Gewinnermittler inhaltlich decken müssten. Die Ausführungen des Bundesfinanzhofs überzeugten jedoch nicht. Sie stünden im Widerspruch zum Gesetzeswortlaut, der den Ansatz von 0,03 % des Listenpreises pro Monat vorsehe. Auch Systematik, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der betreffenden Vorschriften rechtfertigten keinen taggenauen Ansatz. Insbesondere könne dem Steuerpflichtigen die Führung eines Fahrtenbuchs zur Vermeidung der pauschalen Betriebsausgabenkürzung zugemutet werden. Die taggenaue Berechnung des Zuschlagssatzes widerspreche dem gesetzgeberisch intendierten Vereinfachungszweck.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 11 K 1586/13 F

Quelle: FG Düsseldorf

Aufwendungen für sog. Herrenabende nicht abzugsfähig

Die Beteiligten streiten um den Abzug von Aufwendungen für sog. Herrenabende. Zu diesen Veranstaltungen, die im Garten eines der Partner der klagenden Partnerschaft von Rechtsanwälten stattfanden, lud die Klägerin ausschließlich Männer ein. Gäste waren Mandanten, Geschäftsfreunde und Persönlichkeiten aus Verwaltung, Politik, öffentlichem Leben und den Vereinen. Nach einer Begrüßung durch die Partner der Kanzlei und deren Mitarbeiter sowie einen externen Conferencier wurden die Gäste bewirtet. Zudem fand ein Unterhaltungsprogramm statt. Die Betriebsprüfung vertrat die Auffassung, dass die Aufwendungen für die Herrenabende sowohl privat als auch betrieblich veranlasst und daher nicht abzugsfähig seien. Hingegen machte die Klägerin geltend, die Veranstaltungen seien ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen, da sie der Pflege, Vorbereitung und Begünstigung geschäftlicher Kontakte gedient hätten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Aufwendungen zwar nicht dem Bereich der Lebensführung der Partner zuzurechnen seien; die betriebliche Veranlassung der Herrenabende sei zu bejahen. Dem Abzug stehe jedoch das Abzugsverbot für Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motoryachten sowie für ähnliche Zwecke entgegen. Der erforderliche Zusammenhang zwischen den Herrenabenden, die der Unterhaltung und Repräsentation dienten, und der Lebensführung der Eingeladenen sei zu bejahen. Die Einladungen seien an eine geschlossene Herrengesellschaft gerichtet gewesen. Es habe sich nicht um Werbe- oder Informationsveranstaltungen zu einem juristischen Thema gehandelt.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hin zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 10 K 2346/11 F

Quelle: FG Düsseldorf

Minderung der Krankenversicherungsbeiträge um die Beitragsrückerstattung

Streitig war die Berücksichtigung von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung als Sonderausgaben. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die in diesem Jahr gezahlten Beiträge zur Krankenversicherung (sog. Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend, ohne die im Jahr 2011 erstatteten Krankenversicherungsbeiträge für das Jahr 2010 in Höhe von 495 € abzuziehen. Dagegen zog das beklagte Finanzamt die Erstattung von den Sonderausgaben ab. Mit dem Einspruch und der anschließenden Klage machte der Kläger geltend, dass die Beitragsrückerstattung um 111 € – dies entspreche dem Erstattungsbetrag, auf den er gegenüber seiner Krankenversicherung verzichtet habe – zu mindern sei.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nicht gefolgt. Zu Recht habe das Finanzamt die Krankenkassenbeiträge für das Jahr 2011 um die gleichartige Beitragsrückerstattung für das Jahr 2010 gekürzt. Der „Verzicht“ auf einen Erstattungsanspruch zur Erlangung der Beitragsrückerstattung könne nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Es fehle an im Jahr 2011 absetzbaren Aufwendungen. Die Beitragsrückerstattung könne nicht nur insoweit als Minderungsposten berücksichtigt werden, als sie die selbst getragenen Krankheitskosten übersteigt. Krankheitskosten seien keine Sonderausgaben, sondern allenfalls – bei Bezahlung zu berücksichtigende – außergewöhnliche Belastungen. Schließlich handele es sich bei den Krankheitskosten nicht um Beiträge zu Krankenversicherungen; diese seien auf die Erlangung von Versicherungsschutz gerichtet.

Die Entscheidung im Volltext: 1 K 2873/13 E

Quelle: FG Düsseldorf

Rheinland-Pfalz hat schnellste Finanzämter

BdSt vergleicht Bearbeitungszeiten der Finanzverwaltung

Nur rund 38 Tage brauchten die Finanzämter in Rheinland-Pfalz im vergangenen Jahr zum Bearbeiten der Steuererklärung eines Arbeitnehmers. Damit verfügt Rheinland-Pfalz über die schnellsten Finanzämter in Deutschland. Das hat eine gemeinsame Befragung des Steuerzahlerbundes und BILD ergeben.

Rund sechs Stunden Zeit investiert ein Arbeitnehmer in seine Steuererklärung. Unternehmer brauchen häufig deutlich länger. Bei all der Mühe möchte der Steuerzahler schnell den Steuerbescheid erhalten. Schließlich erwarten viele eine Steuererstattung. Je nachdem, in welchem Bundesland der Steuerzahler wohnt, kann es unterschiedlich lange dauern, bis der Steuerbescheid im Briefkasten steckt und die Erstattung auf dem Bankkonto landet.

„Vorbildlich schnell waren 2013 die Finanzämter in Rheinland-Pfalz. Im Durchschnitt wurden nur 38 Tage zum Bearbeiten der Einkommensteuererklärung eines Arbeitnehmers benötigt“, lobt René Quante, Geschäftsführer des BdSt Rheinland-Pfalz. „Auf den Plätzen 2 und 3 folgten Hamburg mit 44 Tagen und Brandenburg mit 46 Tagen. Viel Geduld mussten die Steuerzahler in Bremen aufbringen. In der Hansestadt lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei 96 Tagen.“

Die Gründe für unterschiedlich lange Bearbeitungszeiten sind vielschichtig – genannt wurden Krankenstände, Altersstrukturen, Renovierungsarbeiten in den Ämtern und Umstellungen in Computersystemen. Doch auch die zusätzliche Menge an Steuererklärungen von Senioren wird unterschiedlich gut bewältigt. Über eines können sich jedoch alle Steuerzahler freuen: Erstattungsfälle und Nachzahlungsfälle werden in allen Bundesländern gleich behandelt. Viele Steuerzahler hatten vermutet, dass Fälle mit einer Steuererstattung länger im Amt liegen bleiben.

Eine Tabelle mit den durchschnittlichen Bearbeitungszeiten in 2013 im Bundesländervergleich finden Sie auf der Homepage des BdSt Rheinland-Pfalz.

Quelle: BdSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 01.09.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin