Pkw-Nutzung durch einen Unternehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 5. Juni 2014 (Az. XI R 36/12) entschieden, dass die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nicht für Zwecke erfolgt, die außerhalb des Unternehmens liegen, und mithin nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen ist.

Nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) wird einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellt „die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen“.

Der Kläger betrieb ein Einzelunternehmen. Zugleich war er alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Sitz am Wohnsitz des Klägers in A lag und deren Niederlassung (Produktionsstätte) sich in einem anderen Ort (B) befand. Zwischen dem Kläger (als Organträger) und der GmbH (als Organgesellschaft) bestand eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Der Kläger hatte Anspruch auf Benutzung eines der GmbH gehörenden Pkw auch für private Zwecke. Die GmbH nutzte im Wohnhaus des Klägers in A einen Kellerraum aufgrund vertraglicher Gestattung zur Unterbringung eines Serverschrankes.

Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH vertrat das Finanzamt (FA) die Auffassung, bei dem beruflich genutzten Kellerraum handele es sich um ein häusliches Arbeitszimmer des Klägers, so dass nicht wie vom Kläger angenommen Dienstreisen zwischen A und B, sondern vielmehr Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gegeben seien. Das FA erfasste dementsprechend beim Kläger einen lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Ferner unterwarf das FA was streitig war die Fahrten des Klägers zwischen seinem Wohnsitz in A und der GmbH-Niederlassung in B als unentgeltliche Wertabgabe gemäß § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Dem folgte der BFH dagegen nicht. Auf die Revision des Klägers hin hob er die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Während ein Arbeitnehmer (arbeitsrechtlich) verpflichtet sei, während der vereinbarten Zeit an der Arbeitsstätte zu sein, so dass es grundsätzlich keinen unternehmerischen (betrieblichen) Grund gebe, den Arbeitnehmer vom Wohnort zum Unternehmen (Betrieb) und zurück zu befördern, gelte dies bei entsprechenden Fahrten des Unternehmers nicht. Anders als ein Arbeitnehmer suche ein Unternehmer wie im Streitfall der Kläger als Organträger der GmbH seinen Betrieb auf, um dort unternehmerisch tätig zu sein. Seine Fahrten zwischen Wohnort und Unternehmen (Betrieb) dienten der Ausführung von Umsätzen. Angesichts des klaren Überwiegens der unternehmerischen Verwendung sei es unbeachtlich, dass die Heimfahrten auch privaten Charakter hätten.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 69/14 vom 15.10.2014 zum Urteil XI R 36/12 vom 05.06.2014

Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2013

Das Bundesministerium der Finanzen hat die Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2013 zusammengestellt. 2014/0927678 Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2013 Das Bundesministerium der Finanzen hat aus den Einspruchsstatistiken der Steuerverwaltun-gen der Länder die folgenden Daten zur Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2013 zusammengestellt: Unerledigte Einsprüche am 1.1.2013 4.024.325 Eingegangene Einsprüche 4.231.429 (Veränderung gegenüber Vorjahr: + 2,2 %) Erledigte Einsprüche 4.230.080 (Veränderung gegenüber Vorjahr: + 16,0 %) davon erledigt durch Rücknahme des Einspruchs 956.356 (= 22,6 %) Abhilfe 2.717.941 (= 64,2 %) Einspruchsentscheidung (ohne Teil-Einspruchsentscheidungen) 455.199 (= 10,8 %) Teil-Einspruchsentscheidung 100.584 (= 2,4 %) Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen – 118.024 Unerledigte Einsprüche am 31.12.2013 3.907.650 (Veränderung gegenüber Vorjahr: – 2,9 %) Teil-Einspruchsentscheidungen (§ 367 Absatz 2a der Abgabenordnung – AO -) werden als Erledigungsfall im Sinne der Statistik behandelt, da davon auszugehen ist, dass insoweit die Einspruchsverfahren in den meisten Fällen – anders als in den Fällen zur Entfernungspau-schale („Pendlerpauschale“) – durch eine Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2b AO abgeschlossen werden, was dann kein Erledigungsfall im Sinne der Statistik ist. Der Endbestand (3.907.650) enthält 2.346.299 Verfahren, die nach § 363 AO ausgesetzt sind oder ruhen und daher von den Finanzämtern nicht abschließend bearbeitet werden konnten. Die Statistik für das Jahr 2013 enthält erstmals die Rubrik „Saldo aus Übernahmen, Abgaben, Storni und sonstigen Bestandskorrekturen“. Bisher wurden in der Statistik Abgaben und Übernahmen saldierend bei den Eingängen sowie sonstige Bestandskorrekturen (z. B. nach Aufdecken fehlerhafter Einträge in den Rechtsbehelfslisten) entweder ebenfalls saldierend bei den Eingängen oder durch eine Anpassung des Anfangsbestandes berücksichtigt. Abhilfen beruhen häufig darauf, dass erst im Einspruchsverfahren Steuererklärungen abgege-ben oder Aufwendungen geltend gemacht bzw. belegt werden. Ferner kann Einsprüchen, die im Hinblick auf anhängige gerichtliche Musterverfahren eingelegt wurden, durch Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in den angefochtenen Steuerbescheid abgeholfen worden sein. Aus einer Abhilfe kann daher nicht „automatisch“ geschlossen werden, dass der angefochtene Bescheid fehlerhaft war. Ferner kann auch keine Aussage zum Anteil der von den Steuerbürgern angefochtenen Ver-waltungsakte getroffen werden. Hierfür müsste die Zahl der jährlich erlassenen Verwaltungs-akte bekannt sein. Daten hierzu liegen dem BMF nicht vor, zumal mit dem Einspruch nicht nur Steuerbescheide angefochten werden können, sondern auch sonstige von den Finanz-behörden erlassene Verwaltungsakte, wie z. B. die Anordnung einer Außenprüfung, die Ablehnung einer Stundung oder eines Steuererlasses. Im Jahr 2013 wurden gegen die Finanzämter 61.137 Klagen erhoben (nach der Zählweise der Finanzverwaltung); dies entspricht einer Quote von rd. 1,4 % der insgesamt erledigten Einsprüche.

Quelle: BMF

Statistik über die Einspruchsbearbeitung in den Finanzämtern im Jahr 2013 (PDF, 13,4 KB)

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs – Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 1. Oktober 2014

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Für den Zeitraum 2004 bis 2012 wurden die Werte ausgeblendet. Diese Werte können durch Markieren der Zeilen über und unterhalb der ausgeblendeten Zeile über den Menüpunkt „Einblenden“ sichtbar gemacht werden.

Die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.10.2014 finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2341 / 14 / 10001 vom 13.10.2014

Beiträge zur IHK Koblenz teilweise zu hoch

Die Beiträge zur Industrie- und Handelskammer (IHK) Koblenz waren in den Jahren 2007 und 2008 zu hoch und daher rechtswidrig, weil die Kammer einen ungeplanten Gewinn aus den Vorjahren von rund 1,7 Millionen Euro (in 2007) bzw. 2,2 Millionen Euro (in 2008) nicht zur Finanzierung ihrer Aufgaben eingesetzt hat. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin, eine Firma aus der Logistikbranche, wandte sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu IHK-Beiträgen für die Jahre 2005 bis 2008. Sie beanstandete die Höhe der Beiträge mit der Begründung, die von der IHK gebildeten Rücklagen seien zu hoch. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, weil die Rücklagenbildung unzulässigerweise der Vermögensbildung gedient habe. Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage bezüglich der Jahre 2005 und 2006 ab, bestätigte die Entscheidung jedoch im Ergebnis hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008.

Beiträge zur Industrie- und Handelskammer dürften von Gesetzes wegen nur insoweit erhoben werden, als die Kosten ihrer Errichtung und Tätigkeit nicht anderweitig gedeckt seien; sie dürften daher nicht der Bildung von Vermögen dienen. Aus dem gesetzlichen Verbot der Vermögensbildung folge, dass eine IHK einen ungeplanten Bilanzgewinn zeitnah für die Finanzierung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen müsse. Sie habe den Gewinn deshalb in der Regel – soweit nicht eine Beitragsrückerstattung an die Kammermitglieder erfolgt sei oder die Vollversammlung bereits einen speziellen Beschluss über die aufgabengemäße Gewinnverwendung gefasst habe – spätestens in den nächsten, zeitlich auf die Feststellung des Bilanzgewinns nachfolgenden Wirtschaftsplan einzustellen. Dies habe die IHK Koblenz in den Jahren 2007 und 2008 nicht beachtet und einen ungeplanten Gewinn in Höhe von rund 1,7 bzw. 2,2 Millionen Euro aus den Vorjahren nicht in den jeweils nachfolgenden Wirtschaftsplan eingestellt. Für diese beiden Jahre seien die Beiträge daher wegen der unterbliebenen Verwendung der Gewinne rechtswidrig. Sie seien nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang aufzuheben, weil eine Korrektur der Beitragssätze im Gestaltungsspielraum der beklagten IHK liege.

In Bezug auf die Jahre 2005 und 2006 liege eine solche unterbliebene Gewinnverwendung nicht vor. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz greife auch die Rüge unzulässiger Rücklagenbildung nicht durch. Eine gerichtliche Kontrolle der Rücklagenbildung im Rahmen der Anfechtung eines Beitragsbescheides sei allenfalls insoweit möglich, als die erhobenen Beiträge kalkulatorisch wenigstens teilweise auf einer geplanten Zuführung zu den Rücklagen beruhten. Für die Jahre 2005 und 2006 sei jedoch keine Zuführung zu den Rücklagen geplant gewesen. Die Frage der Höhe der Rücklagen stelle sich daher im vorliegenden Verfahren nicht.

Quelle: OVG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 14.10.2014 zum Urteil Az. 6 A 11345/13 vom 23.09.2014

Änderungswünsche beim Elterngeld Plus

Berlin: (hib/AW) Experten fordern trotz prinzipieller Zustimmung Nachbesserungen am geplanten Elterngeld Plus. Der Familienausschuss hörte am Montag acht Sachverständige zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/2583,18/2625) an.

Unterschiedliche Auffassungen bestehen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen in der Frage, ab welcher Betriebsgröße Arbeitnehmern eine Elternzeit mit gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung zustehen soll. Christina Raab von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände argumentierte, dass kleine und mittlere Betriebe durch die geplante Ausweitung der Elternzeit besonders stark belastet würden. Die geplante Grenze von 15 Beschäftigten sei deshalb kritisch zu bewerten. Für Betriebe dieser Größe sei es sehr schwierig, entsprechenden Ersatz für die ausfallende Arbeitskraft zu finden. Auch die geplante Möglichkeit, die Elternzeit zukünftig in drei Zeitabschnitte zu unterteilen, lehnte die BDA-Vertreterin ab. Für Betriebe bis zu einer Größe von 50 Beschäftigten müsse ein Überforderungsschutz eingezogen werden.

Dieser Auffassung widersprach Anja Weustheuff vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Durch die 15-Beschäftigten-Grenze würden schon jetzt viele Eltern von der Elternzeit ausgegrenzt. Gerade Frauen seien überdurchschnittlich stark im Dienstleistungsgewerbe beschäftigt. Dieser Branche sei aber sehr stark von kleineren Betrieben geprägt. Noch engere Grenzen bei der Betriebsgröße würden noch mehr Eltern von den Möglichkeiten einer flexibleren Elternzeit ausgrenzen. Dies könne aber nicht im Sinne des Gesetzes sein. Auch der Arbeitsrechtler Gerrit Forst von der Freien Universität Berlin widersprach dem Standpunkt des BDA. Die flexibleren Möglichkeiten, Elternzeit und Teilzeitarbeit zu kombinieren, käme auch den Betrieben zu Gute. Letztlich würden Betriebe dadurch profitieren, weil sich zum einen das Betriebsklima und somit auch die Produktivität ihrer Arbeitnehmer verbessern. Zum anderen werde durch die flexibleren Teilzeitmöglichkeiten die Gefahr minimiert, dass ein Elternteil ein Beschäftigungsverhältnis ganz beendet.

Änderungen am Gesetzentwurf wünscht sich auch der Verband alleinerziehender Mütter und Väter (Vamv). Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren seien im Durchschnitt 7,8 Wochenstunden erwerbstätig. Der Korridor von 25 bis 30 Wochenstunden für eine Teilzeitbeschäftigung während der Elterngeldbezuges sei deshalb eine faktisch zu hohe Hürde, sagte die Vamv-Vertreterin Edith Schwab. Dies kritisierten auch die Sozial- und Familienexpertin Maria Wersig von der Hochschule Hannover und Gerrit Forst. Der Stundenkorridor für eine Teilzeitbeschäftigung sei zu restriktiv.

Kritisch wird vom Familienbund der Katholiken angesehen, dass Mehrlingsgeburten bei der Höhe des Elterngeldes zukünftig nicht mehr berücksichtigt würden. Die geplante Regelung, dass es keine Zulage mehr bei der Geburt von Mehrlingen geben soll, ignoriere, dass Eltern von Zwillingen oder Drillingen finanziell aber auch bei zeitlich viel stärker gefordert seien.

Für die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände forderte deren Vertreterin Regina Offer eine Erstattung der zusätzlichen Kosten, die der erhöhte Beratungsaufwand für die Elterngeldstellen in den Kommunen mit sich bringen würde. Die gesetzlichen Regelungen des geplanten Elterngeld Plus würden in Beratungsgesprächen deutlich mehr Zeit erfordern, um für die Eltern die individuell beste Lösung zu finden. Dies würde gegebenenfalls mehr Personal in den Beratungsstellen erfordern. Diese zusätzlichen Kosten könnten aber nicht von den Kommunen getragen werden, sagte Offer.

Der Soziologe Hans Bertram von der Humboldt-Universität Berlin gab zu bedenken, dass die Elternzeit- und Elterngeld-Modelle vor allem von Eltern mit ähnlichen und vergleichsweise guten Einkommen bevorzugt würden. Es sei deshalb fraglich, ob Elterngeld und Elternzeit der beste Weg sei, um Familie und Berufsleben verstärkt partnerschaftlich zu organisieren. Man müsse sich überlegen, ob die Einführung einer Grundsicherung für Kinder nicht der erfolgversprechendere Ansatz sei. Dies werde auch den sehr unterschiedlichen Familienmodellen gerechter.

Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 13.10.2014

 Quelle: hib-Nr. 511/2014

Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – 13.10.2014

Klagen gegen Rundfunkbeitrag abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 1. Oktober 2014 die Klagen gegen den Südwestrundfunk – SWR – wegen Rundfunkbeitragspflicht abgewiesen (Az. 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14). Die Urteilsgründe liegen nun vor.

Die 3. Kammer hat hinsichtlich der von den Klägern beanstandeten Rundfunkbeitragspflicht keine europarechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Den von den beiden Klägern in diesen Musterverfahren geltend gemachten Einwendungen folgte die Kammer nicht.

Die Länder hätten für die Einführung des Rundfunkbeitrags die Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag käme nicht einer Steuer gleich, da der Rundfunkbeitrag als Gegenleistung für das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben werde. Dieses Austauschverhältnis zwischen Beitrag und Rundfunknutzung werde auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass, wie die Kläger meinen, der Marktanteil des „ARD-ZDF-Verbunds“ mittlerweile auf nur noch etwas mehr als ein Drittel gesunken sei. Hieraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass die Gesamtheit aller Rundfunkteilnehmer bezogen auf die Hör- bzw. Sehdauer mehr private als öffentlich-rechtliche Programme nutzten. Dagegen sage der Marktanteil an sich über die Zahl derjenigen, die öffentlich-rechtliche Programme überhaupt nutzten, nichts aus.

Durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber werde auch nicht das Gleichheitsgebot verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren. Entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren 3 K 1360/14 verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin „Nur-Radiohörer“ sei oder Fernsehdarbietungen empfangen könne. Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Auch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf – nur – ein Drittel sei rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag wie bis bisher könne der Kläger des Verfahrens 3 K 4897/13 nicht fordern. Eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen würde verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren, da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe. Das Merkzeichen „RF“ entspreche nicht mehr den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen und es sei sozial nicht geboten, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren.

Der Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung durch den Meldeabgleich sei gerechtfertigt. Soweit darüber hinaus Grundrechtsverstöße hinsichtlich der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Informationsfreiheit und der Religionsfreiheit geltend gemacht wurden, sei bereits der Schutzbereich dieser Grundrechte nicht berührt.

Gegen die Urteile wurde die Berufung zugelassen. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteile Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einlegen.

Quelle: VG Stuttgart, Pressemitteilung vom 13.10.2014 zu den Urteilen 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14 vom 01.10.2014

Rentenanpassung in Höhe von 0,25 % zum 1. Juli 2013 rechtmäßig

Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (West) auf 28,14 Euro zum 1. Juli 2013 durch die Bundesregierung per Verordnung vom 12. Juni 2013 – und damit eine Erhöhung um 0,25 % – als rechtmäßig und verfassungsgemäß bestätigt.

Dem lag der Fall einer 1950 geborenen Klägerin zugrunde, die seit dem 1. September 2010 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezog. Bis einschließlich 30. Juni 2013 betrug der monatliche Zahlbetrag ihrer Rente 439,48 Euro, ab dem 1. Juli 2013 440,89 Euro. Im gerichtlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, dass die Anpassung der Rente um nur 0,25 % gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) und die allgemeinen Menschenrechte verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle dagegen höher aus.

Der 2. Senat des LSG hat die Anpassung der Rente durch die Deutsche Rentenversicherung bestätigt. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2013 in der o. g. von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung entspreche danach den rechtlichen Vorgaben des § 68 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Er orientiere sich an den Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und des durchschnittlichen Beitragssatzes in der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber 2011 sowie dem Nachhaltigkeitsfaktor mit 0,9928. Ein Verstoß gegen die Grundrechte liege ebenfalls nicht vor. Es bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung. Die Festlegung des aktuellen Rentenwerts stelle dabei eine rechtspolitische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen habe, wie z. B. die Gewährleistung der finanziellen Grundlagen der Rentenversicherung, die Auswirkung zusätzlicher Finanzmittel, die demographische Entwicklung und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Rentenversicherung sowie die Verteuerung des Faktors Arbeit und der evtl. Wegfall versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse. Nach Ansicht des Senats habe der Gesetzgeber auch seinen sozialpolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Ebenso ergebe sich keine Rechtswidrigkeit aus dem Vergleich mit der Beamtenversorgung, da das Recht der Beamten durch vielfältige – auch historisch zu erklärende – Sonderregelungen geprägt sei, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden seien, z. B. durch eine höhere Versteuerung der Pensionen oder die fehlende Möglichkeit lediglich den Arbeitnehmeranteil für eine gesetzliche Krankenversicherung erbringen zu können.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen, Pressemitteilung vom 13.10.2014 zum Urteil L 2 R 306/14 vom 06.08.2014

BEPS: Modernisierung des internationalen Steuerrechts – der ganz große Wurf?

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat die ersten 7 von insgesamt 15 Empfehlungen ihres BEPS-Aktionsplans („Base Erosion and Profit Shifting“) vorgelegt. Die Maßnahmen sollen vermeiden, dass international agierende Unternehmen – vor allem große Konzerne – ihre Steuerbelastung durch Nutzung legaler Möglichkeiten reduzieren. Zugleich soll eine doppelte Besteuerung von Gewinnen verhindert werden. Neben den 36 OECD-Staaten unterstützen weitere 8 Nicht-OECD-Staaten den Prozess. Setzten alle beteiligten Staaten die Ende 2015 komplett vorliegenden Empfehlungen in nationales Recht um, wären 90 Prozent der Weltwirtschaft betroffen.

Was liegt jetzt vor?
Vorgelegt wurden Empfehlungen an die OECD-Mitgliedstaaten, wie diese digitale Leistungen sinnvollerweise besteuern oder wie sie auf einen Schlag alle 3.000 existierenden Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anpassen können, damit sich auch im Steuerbereich die Rahmenbedingungen einander annähern, ohne dass dafür Jahre vergehen. An anderer Stelle hingegen – bei der Vermeidung „schädlichen“ Steuerwettbewerbs, den Missbrauch von DBAs sowie bei Verrechnungspreisen – ist man über Entwürfe oder Zwischenberichte vorerst nicht hinausgekommen.

Was ändert sich im nationalen Steuerrecht der beteiligten Staaten?
Die OECD sieht im Aktionsplan einen großen Schritt zur Modernisierung des internationalen Steuersystems. Doch das sehen längst nicht alle Beteiligten so: Besonders Schwellenländer pochen darauf, dass künftig dort (mehr) Steuern gezahlt werden, wo „das Geschäft gemacht“ wird: im Land der Kunden. Ebenfalls umstritten ist, ob Staaten künftig noch steuerliche Vergünstigungen für Einnahmen aus Lizenzen und Patenten gewähren können. Mit ermäßigten Steuersätzen auf Gewinne aus geistigem Eigentum versuchen derzeit einige Staaten, sich „ihren“ Anteil am Steuerkuchen zu sichern.

Was ändert sich für die Unternehmen in Deutschland?
Auf die Unternehmen können erheblich höhere Belastungen zukommen – vor allem, wenn bewährte Regelungen wie die Betriebsstätten-Definition verschärft werden und Betriebe dadurch auch im Ausland Steuern zahlen müssen. Auch durch „strengere“ Vorschriften bei den Verrechnungspreisen steigen die Kosten für die Unternehmen. Bei einigen der vorgestellten (und geplanten) Maßnahmen muss befürchtet werden, dass sie in der Praxis zu deutlich mehr bürokratischen Lasten für die Betriebe führen. Auch eine weitere Aushöhlung des Steuergeheimnisses – naturgemäß eng verbunden mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – belastet Unternehmen, weil damit ihre Wettbewerbsposition geschwächt wird. Zwar will die OECD sicherstellen, dass sensible Steuerdaten die beteiligten Steuerverwaltungen nicht verlassen. Eine Garantie dafür, dass das Steuergeheimnis tatsächlich in allen Staaten gewahrt werden kann, gibt es aber nicht.

Fazit
Die OECD versichert zwar, dass sich die vorgestellten Maßnahmen nicht gegen die Wirtschaft richten. Vielmehr würde der gesamte Prozess zu mehr Fairness im internationalen Steuerwettbewerb führen. Nach dem aktuell erreichten Stand ist aber Skepsis angebracht, weil die Vorteile für die hiesigen Unternehmen zu unklar bleiben, die Belastungen sich aber bereits deutlich abzeichnen. Der DIHK wird sich aktiv in die weitere Diskussion einschalten, um zu verhindern, dass eine „gut gemeinte“ Initiative am Ende zu einer deutlichen Schwächung der hiesigen Unternehmen im internationalen Wettbewerb führt.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 09.10.2014

Italienische Mindestverbrauchsteuer von 115 % auf Zigaretten führt zu Wettbewerbsverzerrungen

Die Mindestverbrauchsteuer von 115 %, die Italien auf Zigaretten erhebt, deren Preis niedriger ist als der von Zigaretten der gängigsten Preisklasse, ist nicht mit dem Unionsrecht vereinbar. Eine solche Verbrauchsteuer führt zu Wettbewerbsverzerrungen.

Die Richtlinie 2011/64/EU vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. L 176, S. 24) bestimmt, dass der Satz der proportionalen Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer für alle Zigaretten gleich sein müssen.

Mit einer im Jahr 2012 erlassenen Entscheidung legte die Amministrazione Autonoma dei Monopoli di Stato (Autonome Verwaltung der Staatsmonopole, AAMS) die Mindestverbrauchsteuer für Zigaretten, deren Kleinverkaufspreis niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse, auf 115 % des Grundbetrags fest.

Die italienische Gesellschaft Yesmoke Tobacco SpA, die Zigaretten zu einem niedrigeren Preis als dem der gängigsten Preisklasse herstellt und vertreibt, focht die Entscheidung der AAMS vor dem Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) an. Dieses Gericht war der Ansicht, dass mit der Entscheidung der AAMS de facto ein Mindestverkaufspreis für Tabakwaren eingeführt worden sei, was im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs stehe (Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juni 2010, C-571/08, Kommission/Italien). Infolgedessen erklärte es die Entscheidung der AAMS für nichtig. Das Ministero dell’Economia e delle Finanze (Ministerium für Wirtschaft und Finanzen) und die AAMS haben gegen dieses Urteil beim Consiglio di Stato (Staatsrat) Berufung eingelegt.

Mit seiner Vorlage zur Vorabentscheidung fragt der Consiglio di Stato den Gerichtshof, ob nach der Richtlinie eine nationale Rechtsvorschrift zulässig ist, mit der keine für alle Zigaretten gleiche Mindestverbrauchsteuer eingeführt wird, sondern eine Mindestverbrauchsteuer, die nur für Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse.

In seinem Urteil vom 09.10.2014 weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass die Richtlinie die allgemeinen Grundsätze für die Harmonisierung der Struktur und der Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren festlegt und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sowie ein neutrales Wettbewerbsumfeld im Tabaksektor gewährleisten soll. Die Richtlinie sieht vor, dass auf alle Zigaretten (unabhängig von ihren Eigenschaften und ihrem Preis) eine globale Verbrauchsteuer zu erheben ist, die sich aus zwei Bestandteilen zusammensetzt: einer nach dem Kleinverkaufshöchstpreis berechneten Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und einer nach Erzeugniseinheit berechneten spezifischen Verbrauchsteuer. Nach der Richtlinie müssen der Satz der Ad-Valorem-Verbrauchsteuer und der Betrag der spezifischen Verbrauchsteuer für alle Zigaretten gleich sein. Den Mitgliedstaaten steht es frei, eine Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten zu erheben.

Der Gerichtshof betont, dass eine solche Mindestverbrauchsteuer eine Mindestschwelle für die Besteuerung darstellt, unterhalb deren es keine proportionale Kürzung der geschuldeten Steuer geben darf.

Machen die Mitgliedstaaten von der ihnen durch die Richtlinie eingeräumten Befugnis zur Einführung einer Mindestverbrauchsteuer Gebrauch, muss sich eine solche Regelung in den von der Richtlinie vorgegebenen Rahmen einfügen und darf ihren Zielen nicht zuwiderlaufen. Die Einführung von Mindestschwellen für die Besteuerung anhand der Eigenschaften oder des Preises der Zigaretten würde aber zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen den verschiedenen Zigaretten führen und stünde im Widerspruch zu dem mit der Richtlinie verfolgten Ziel, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu gewährleisten.

Konkret haben die Zigaretten der gängigsten Preisklasse in Italien einen Kleinverkaufspreis von 210 Euro, wobei die globale Verbrauchsteuer 122,85 Euro beträgt. Gemäß der italienischen Regelung werden Zigaretten, deren Preis unter 210 Euro liegt, mit einer Mindestverbrauchsteuer von 141,28 Euro (115 % von 122,85 Euro) belegt (die Zahlenangaben gelten für je 1.000 Zigaretten).

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die italienische Regelung ein System schafft, bei dem der für Zigaretten der gängigsten Preisklasse in Anwendung der globalen Verbrauchsteuer erhobene Betrag niedriger ist als die Mindestverbrauchsteuer auf die preisgünstigsten Zigaretten, was zu Wettbewerbsverzerrungen führt und den Zielen der Richtlinie zuwiderläuft.

Er führt weiter aus, dass die Richtlinie das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit bereits berücksichtigt, indem es darin u. a. heißt, dass die Höhe der Steuern ein wichtiger Faktor ist, der den Preis von Tabakwaren und folglich die Rauchgewohnheiten der Verbraucher beeinflusst. Hierzu weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Steuervorschriften ein wichtiges und wirksames Instrument zur Bekämpfung des Konsums von Tabakwaren und damit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit darstellen. Sofern sich die nationalen Maßnahmen in den von der Richtlinie festgelegten Rahmen einfügen, hindert diese die Mitgliedstaaten somit nicht daran, mittels der Erhebung von Verbrauchsteuern die Nikotinsucht zu bekämpfen und ein hohes Niveau des Schutzes der öffentlichen Gesundheit zu gewährleisten.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Ergebnis, dass nach der Richtlinie eine nationale Rechtsvorschrift unzulässig ist, mit der keine für alle Zigaretten gleiche Mindestverbrauchsteuer, sondern eine Mindestverbrauchsteuer eingeführt wird, die nur für Zigaretten mit einem Kleinverkaufspreis gilt, der niedriger ist als bei Zigaretten der gängigsten Preisklasse.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 09.10.2014 zum Urteil C-428/13 vom 09.10.2014

Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden ist unwirksam

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.10.2014 (Az. 5 C 1/14) entschieden, dass die am 01.02.2014 in Kraft getretene Kurtaxsatzung der Landeshauptstadt Dresden vom 21.11.2013 unwirksam ist. Dresden ist keine den Kur- und Erholungsorten vergleichbare Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und darf deshalb nach der Rechtslage im Freistaat Sachsen keine Kurtaxe erheben.

Die Landeshauptstadt Dresden hatte am 21.11.2013 eine Kurtaxsatzung beschlossen. Die Kurtaxe soll nach deren § 1 der teilweisen Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung von insgesamt elf Einrichtungen dienen, die von der Stadt selbst betrieben werden oder an denen sie finanziell beteiligt ist. Die Satzung sieht vor, die Kurtaxe von denjenigen Übernachtungsgästen zu erheben, die die Möglichkeit haben, diese Einrichtungen in Anspruch zu nehmen. Sie beträgt 1,30 Euro pro Übernachtung und Person. Dresden ist die erste Großstadt in Deutschland, die eine Kurtaxe erhebt.

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 09.10.2014 dem Inhaber eines in Dresden gelegenen Beherbergungsbetriebs Recht gegeben. Dieser wandte gegen die Kurtaxsatzung u. a. ein, Dresden sei keine sonstige Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG. Dem ist der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts jetzt gefolgt, nachdem er dies im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. v. 28. Januar 2014 – 5 B 5/14 -) noch offen gelassen und der nunmehr ergangenen Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten hatte. Aufgrund dessen war die Kurtaxsatzung am 1. Februar 2014 zunächst in Kraft getreten.

Nach Auffassung des 5. Senats des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist von einer sonstigen Fremdenverkehrsgemeinde im Sinne des § 34 Abs. 1 SächsKAG nur auszugehen, wenn die Gemeinde vergleichbar den staatlich anerkannten Kur- und Erholungsorten überwiegend vom Fremdenverkehr geprägt ist. Denn nach Sinn und Zweck des Gesetzes sollen Kur- und Erholungsorte ebenso wie sonstige Fremdenverkehrsgemeinden eine Kurtaxe deshalb erheben können, weil sie in der Regel ihre vielfältigen Aufgaben nicht allein aus allgemeinen Steuermitteln finanzieren können. Dresden ist zwar auch vom Fremdenverkehr mitgeprägt, jedoch wird vor allem die Wirtschaftskraft Dresdens von anderen Faktoren erheblich stärker als vom Fremdenverkehr bestimmt.

Der Ortscharakter der Landeshauptstadt Dresden entspricht deshalb nicht dem von Kur- und Erholungsorten, die typischerweise zur Finanzierung ihrer vielfältigen Aufgaben im Bereich des Fremdenverkehrs auf eine Kurtaxe angewiesen sind.

Das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist nicht rechtskräftig. Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, kann binnen eines Monats Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Quelle: OVG Sachsen, Pressemitteilung vom 09.10.2014 zum Urteil 5 C 1/14 vom 09.10.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin