Grünes Licht für Elterngeld Plus

Berlin: (hib/AW) Der Familienausschuss hat den Weg frei gemacht für die Einführung des Elterngeld Plus und eine weitere Flexibilisierung der Elternzeit. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD sowie der Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen billigte der Ausschuss den Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/2583) in einer allerdings leicht geänderten Fassung. Die Linksfraktion enthielt sich der Stimme.

Am Freitag wird der Bundestag abschließend über das Gesetzesvorhaben beraten und abstimmen.

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Elterngeld Plus bei gleichzeitiger Teilzeitarbeit eines Elternteils zukünftig doppelt so lange bezogen werden kann wie bisher. Bislang ist eine Kombination aus Elterngeld und Teilzeit zwar auch schon möglich, der Lohn aus der Teilzeitbeschäftigung minderte jedoch die Höhe des ausgezahlten Elterngeldes ohne dass sich deshalb die Bezugsdauer verlängert hätte. Zudem soll ein Partnerschaftsbonus eingeführt werden. So soll sich die Bezugsdauer des Elterngeld Plus um vier Monate für jeden Elternteil verlängern, wenn beide pro Woche 25 bis 30 Stunden in Teilzeit arbeiten. Elterngeld, Elterngeld Plus und der Partnerschaftsbonus sollen sich zudem kombinieren lassen. Insgesamt soll die maximale Bezugsdauer des Elterngeld Plus bei 28 Monaten liegen. Das bisherige Elterngeld kann maximal 14 Monate bezogen werden.

Auch die Elternzeit soll durch das Gesetz flexibler gestaltet werden. So sollen Eltern wie bisher bis zum dritten Geburtstag des Kindes eine unbezahlte Auszeit aus dem Berufsleben nehmen können. Zudem soll zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eine Auszeit von bis zu 24 Monaten möglich sein. Diese 24 Monate sollen dann in drei statt wie bisher zwei Abschnitte aufgeteilt werden können.

Durch einen vom Ausschuss angenommen Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen werden die Partnermonate auch Alleinerziehende mit gemeinsamen Sorgerecht zugebilligt. Im ursprünglichen Gesetzentwurf war dies noch an das alleinige Sorgerecht eines Elternteils gekoppelt.

Quelle: Deutscher Bundestag, Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – 05.11.2014

Experten begrüßen Gesetzentwurf zum einheitlichen Handelsregister

Berlin: (hib/JBB) Einvernehmlich begrüßten die eingeladenen Sachverständigen am Mittwoch in einer öffentlichen Anhörung des Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf (18/2137) der Bundesregierung zur EU-weiten Vereinheitlichung der Handelsregister. Kritisiert wurde jedoch eine geplante Frist zur Eintragung von Unternehmen in die Register und, dass es für Notare weiterhin schwer bleibe, in manchen Fällen zu erfahren, wer für Firmen vertretungsbefugt ist. Mit dem Gesetz will die Regierung die Kommunikation zwischen den Handelsregistern verbessern und die Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlamentes und des Europäischen Rates umsetzen. Grenzüberschreitend soll der Zugang zu Unternehmensinformationen über das europäische Justizportal verbessert werden und die Kommunikation zwischen den nationalen Registern der Mitgliedstaaten über eine zentrale Europäische Plattform laufen. Diese drei Teile, die Register der Mitgliedstaaten, die zentrale Europäische Plattform und das europäische Justizportal, bilden laut der EU-Vorgabe zukünftig gemeinsam das europäische System der Registervernetzung. Zusätzlich soll es eine einheitliche europäische Kennung für Kapitalgesellschaften geben.

Ulrich Kühn, Richter am Amtsgericht München und Leiter des dortigen Registergerichts, sagte, der Gesetzentwurf sei aus Sicht der Praxis sehr zu begrüßen. Täglich käme die registerrichterliche Praxis mit ausländischen Unternehmen und/oder ihren Zweigniederlassungen in Kontakt. Die Gerichte und die Bürger bräuchten die durch die Einführung eines europaweiten Handelsregisters zugänglich gemachten Informationen. Kühn kritisierte jedoch die geplante Frist von 21 Tagen, die laut der EU-Richtlinie als zeitliche Vorgabe zur Eintragung von Unternehmen ins Register vorgesehen sind. Diese Vorgabe sorge eher für eine Verzögerung und keine Beschleunigung. Darin stimmten ihm die anderen Sachverständigen zu.

Hans-Michael-Pott von der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) in Düsseldorf sagte, das Gesetz sei ein Schritt in die richtige Richtung. Allerdings sei die Richtlinie „zu technik-verliebt“ und zu minimalistisch. Da sei bedauerlich, denn der Praxis könne besser geholfen werden. Schließlich gebe es doch schon eine europaweite Harmonisierung, die nur nicht richtig umgesetzt werde. Für Notare sei es zum Beispiel oft sehr schwer, Vertretungsbescheinigungen auszustellen, da sie nur schwer herausfinden könnten, wer für eine Firma vertretungsberechtigt ist. So habe das Berliner Kammergericht 2010 entschieden, dass die diesbezüglichen Angaben der ausländischen Handelsregister nicht anerkannt würden. Seit 2013 werden die Angaben der deutschen Zweigniederlassungen laut dem Kammergericht anerkannt. Pott wünschte sich eine gesetzliche Klarstellung. Dieser Forderung schloss sich Oliver Vossius vom Deutschen Notarverein an. In den Deutschen Handelsregistern sei klar erkennbar, wer vertretungsbefugt sei, leider nicht immer aus den Handelsregistern anderer europäischer Staaten. Das stelle viele Notare vor Probleme. Trotzdem nannte er die Umsetzung der Richtlinie „ungemein wichtig“. Sie könne aber nur als ein erster Schritt gesehen werden auf dem Weg hin zu einem gesamteuropäischen Handelsregisterauszug in einer Sprache mit klar erkennbaren Informationen. Eine EU-weite Gesamtindizierung sei das Ziel.

Carsten Schmidt vom Justizministerium Nordrhein-Westfalen erläuterte den Abgeordneten die technische Umsetzung der Richtlinie. Diese bleiben in den jeweiligen Herkunftsländern und sollen über das europäische Justizportal abgerufen werden können. Die vernetzten Daten blieben qualitativ unbearbeitet, über eine technische Zugänglichmachung hinaus komme es zu keiner weiteren Harmonisierung. So würden sie Informationen auch nicht übersetzt. Die EU plane zwar im Justizportal eine automatische Übersetzung anzubieten, damit verlören die Informationen aber ihren Rechtscharakter.

Quelle: Deutscher Bundestag,  Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz/Anhörung – 05.11.2014

BdSt-Musterverfahren jetzt beim BVerfG

Der Fiskus muss sich womöglich stärker an Studienkosten beteiligen

Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung sind beruflich veranlasst und müssten deshalb steuerlich besser berücksichtigt werden – damit folgt der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung des Bundes der Steuerzahler (BdSt). Das oberste deutsche Steuergericht hat ein vom BdSt unterstütztes Musterverfahren dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. „Der Gesetzgeber sollte den Beschluss zum Anlass nehmen, die Kosten für Erststudium und Erstausbildung steuerlich vollständig anzuerkennen“, fordert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Studium oder Ausbildung sind keine Privatvergnügen. Sie sind die Grundlage für junge Menschen, um im späteren Berufsleben lebenswichtige Einnahmen zu erzielen.“

Im Fall studierte der Kläger internationale Betriebswirtschaftslehre. Dazu gehörte ein Auslandssemester in Australien. Die Kosten für dieses Auslandsstudium, wie Studiengebühren, Miete, Verpflegungsmehraufwand und Flug, machte der junge Mann in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 als vorweggenommene Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ordnete die Kosten der privaten Lebensführung zu und berücksichtigte sie lediglich als Sonderausgaben. Damit wirkten sich die Kosten für das Auslandssemester steuerlich nicht aus. Mit seiner Klage und der Revision beim BFH begehrt der Kläger, die Kosten für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen und entsprechende Verluste festzustellen. Nun muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Der aktuelle Vorlagebeschluss stellt einen weiteren Höhepunkt im Streit um die steuerliche Behandlung von Berufsausbildungs- und Studienkosten dar. Ausgangspunkt war ein Urteil des Reichsfinanzhofs aus dem Jahr 1937. Damals entschieden die Richter, dass Aufwendungen für eine Ausbildung zur privaten Lebensführung gehören. Die Ausbildung sei „für die Erlangung der für den Lebenskampf notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten grundsätzlich der steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zuzuordnen“. Der Bundesfinanzhof brach mit dieser „Lebenskampf“-Rechtsprechung bereits 2002. Seitdem versucht der Gesetzgeber durch immer neue Nichtanwendungsgesetze die studentenfreundliche Rechtsprechung des BHF auszuhebeln. Mit dem so genannten Zollkodex-Anpassungsgesetz plant der Gesetzgeber derzeit sogar, die Erstausbildung im Einkommensteuergesetz zu definieren. Damit soll der Steuerabzug von Studienkosten weiter eingeschränkt werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 05.11.2014

Rentenbeitrag sinkt auf 18,7 Prozent

Berlin (ots) – Zur aktuellen Debatte um die Senkung des Rentenbeitrags erklärt der sozialpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Stracke:

„Wir wollen bestehende Spielräume nutzen, um den Rentenbeitrag im kommenden Jahr zu senken. Deshalb wird der Rentenbeitrag am 1. Januar 2015 um 0,2 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent abgesenkt. Auf diese Weise geben wir den Beitragszahlern einen finanziellen Ausgleich dafür, dass sich für sie der Pflegeversicherungsbeitrag im nächsten Jahr erhöht. Der Rentenbeitrag kann auch mittelfristig stabilisiert werden. Das beweist: Die Union steht für stabile Lohnnebenkosten. Zugleich setzen wir angesichts der Abschwächung der Konjunktur ein wichtiges Signal an die Wirtschaft in unserem Land. Wir stehen für Verlässlichkeit in der Rentenpolitik. Ein ständiges Drehen an den rentenpolitischen Stellschrauben lehnen wir ab. Wir halten am gesetzlichen Regelmechanismus fest, wonach die Rentenbeiträge gesenkt werden müssen, wenn die Rücklage der Rentenkasse insgesamt 1,5 Monatsausgaben erreicht. Dieser Zeitpunkt ist jetzt gekommen, die Rentenkasse ist mit deutlich über 30 Milliarden Euro Rücklage prall gefüllt. Die gute Finanzlage der Rentenkasse ist das Ergebnis der günstigen Konjunktur und der erfolgten strukturellen Reformen. Die Rentenkasse ist keine Sparkasse und keine Spielwiese für rentenpolitische Wunschträume der Gewerkschaften. Mit ihrer Forderung, auf die Senkung des Beitragssatzes zu verzichten, stellt sich der Deutsche Gewerkschaftsbund gegen die breite Arbeitnehmerschaft in Deutschland. Dafür habe ich keinerlei Verständnis. Von einer Senkung des Rentenbeitrages profitieren zeitversetzt auch die Rentner. Das zeigt: Beitragszahler und Rentner nehmen gleichermaßen teil am wirtschaftlichen Aufschwung, am Anstieg der Löhne und am Zuwachs an Beschäftigung in unserem Land.“

PM: CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag

Steuerliche Grundsätze zur Bürgschaftsübernahme

Steuerliche Grundsätze zur Bürgschaftsübernahme

Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen stellt die steuerlichen Grundsätze dar, die bei Bürgschaftsübernahmen durch Kommanditisten zu beachten sind.

Übernimmt ein Kommanditist aus betrieblichen Gründen eine Bürgschaft für Verbindlichkeiten seiner KG, hat dieser Vorgang keinen Einfluss auf die Höhe des laufenden Gewinns bzw. Verlusts der Gesellschaft; auch Sonderbetriebsausgaben des Kommanditisten werden hierdurch nicht ausgelöst.

Sofern die Inanspruchnahme des Kommanditisten aus der Bürgschaft droht oder bereits erfolgt ist, kann er nach der BFH-Rechtsprechung in seiner Sonderbilanz keine Rückstellung bilden bzw. keine Verbindlichkeit einstellen. Zahlungen, die in Erfüllung einer Bürgschaftsverpflichtung geleistet werden, sind einkommensteuerlich als Kapitaleinlage zu beurteilen. Diese Wertung gilt nicht nur, wenn

  • die Übernahme der Bürgschaft und die Zahlung der Bürgschaftssumme Beitragsleistungen des Kommanditisten darstellen, die auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und während des Bestehens der Gesellschaft keinen Ersatzanspruch des Kommanditisten begründen, sondern auch wenn
  • dem Kommanditisten als Folge der Bürgschaftsleistung zivilrechtlich ein selbstständiger, noch nicht erfüllter Ersatzanspruch gegenüber der KG oder den persönlichen haftenden Gesellschafter zusteht.

Die Verfügung der Oberfinanzdirektion enthält weitere Aussagen zur Verlustzurechnung bei negativem Kapitalkonto und zur vorzeitigen Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten. Ebenso äußert sich die Oberfinanzdirektion zum Wegfall des negativen Kapitalkontos bei Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe bzw. Ausscheiden des Kommanditisten.

Parkplatzüberlassung bei Hotelübernachtung

Parkplatzüberlassung bei Hotelübernachtung

Die Überlassung von Hotelzimmern stellt eine begünstigte Vermietung von Wohn- und Schlafräumen dar. Das Vorhalten von Parkplätzen, für die die Hotelgäste kein Entgelt entrichten müssen, ist als Nebenleistung zur Beherbergung zu beurteilen.

Hintergrund

Die Klägerin betrieb im Streitjahr 2010 ein Business Resort Hotel. Für die Hotelgäste standen 140 private Pkw-Stellplätze sowie 10 Lkw-Stellplätze zur Verfügung. Ein gesondertes Entgelt für die Nutzung der Stellplätze wurde nicht erhoben. Die vorgehaltenen Parkmöglichkeiten reichten bei voller Belegung des Hotels für die Hälfte der Hotelgäste. Die mit dem Kraftfahrzeug angereisten Gäste durften freie Parkplätze belegen, ohne dass hierüber mit der Klägerin eine Regelung getroffen wurde.

In der Umsatzsteuererklärung 2010 erklärte die Klägerin die Erlöse aus den Beherbergungsleistungen zum ermäßigten Steuersatz. Die kalkulatorischen Kosten für Frühstück sowie für die Nutzung der Fitness- und Saunaeinrichtungen unterwarf die Klägerin dem Regelsteuersatz von 19 %. Die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit der privaten Parkplätze hatte die Klägerin von den Übernachtungsleistungen nicht abgegrenzt. Das Finanzamt dagegen unterwarf die kalkulatorischen Kosten für die unentgeltliche Parkplatzüberlassung dem Regelsteuersatz.

Entscheidung

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt der Steuersatz von 7 %. Dies gilt jedoch nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Die unentgeltliche Überlassung der Parkplätze im Streitfall steht nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts im Zusammenhang mit der Übernachtung im Hotel und stelle daher eine Nebenleistung zur Beherbergung dar. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzung der vorgehaltenen Stellplätze und der Übernachtungsleistung. Dies gelte jedenfalls dann, wenn wie im Streitfall, über die Inanspruchnahme eines Stellplatzes zwischen Hotelier und Gast keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird und der Hotelier nicht prüft, ob der Gast mit einem Kraftfahrzeug angereist ist.

Auch stehe für die Gäste die eigentliche Übernachtung im Vordergrund. Die Parkplatzüberlassung habe für sich gesehen keinen Wert und stelle lediglich eine Serviceleistung dar. Vielmehr ermögliche die Bereitstellung von Stellplätzen die Hauptleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch nehmen zu können. Daher sei das Angebot als wirtschaftlich einheitliche Leistung auch nicht künstlich aufzuspalten.

Voraussetzungen für Teilwertabschreibung bzw. Wertaufholung

Voraussetzungen für Teilwertabschreibung bzw. Wertaufholung

Das Bundesfinanzministerium hat die bisher in verschiedenen Schreiben enthaltenen Grundsätze zur Teilwertabschreibung zusammengefasst und in Teilbereichen auch geändert. Schwerpunkt ist die voraussichtlich dauernde Wertminderung als Grundvoraussetzungen für eine Teilwertabschreibung. Enthalten sind auch Ausführungen zum Wertaufholungsgebot.

Kern des neuen Schreibens ist die weitgehende Übernahme der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Teilwertabschreibung nach Kursschwankungen bei börsennotierten Aktien im Anlagevermögen und bei Investmentanteilen. Hierzu hat die Finanzverwaltung insbesondere den Umfang des erforderlichen Kursverlusts einer Aktie von 40 % bzw. 25 % auf nur noch 5 % reduziert, ab welchem eine voraussichtlich dauernde Wertminderung angenommen werden kann. Außerdem wird mit dem neuen Schreiben eine Vielzahl einzelner bisheriger Schreiben zusammengefasst. Zudem kam es auf Intervention der Verbände gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Schreibens zu einigen Änderungen.

Neues zum Reverse-Charge-Verfahren

Neues zum Reverse-Charge-Verfahren

Die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen steht seit Monaten im Fokus: Nachdem der Bundesfinanzhof die alte Verwaltungsauffassung verworfen hatte, wurde diese zunächst angepasst. Jetzt wird die bisherige Regelung zum 1.10.2014 gesetzlich festgeschrieben und das Bundesfinanzministerium nimmt u. a. zum Thema Vertrauensschutz für die Altfälle Stellung.

Neben den allgemeinen Grundsätzen, die sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergeben, stellt die Finanzverwaltung noch einmal besonders heraus, dass die Beteiligten auch in den Altfällen (Leistungen bis zum 14.2.2014) – einvernehmlich – an der bisherigen Behandlung festhalten können. In diesen Fällen ergeben sich für alle Beteiligten keine Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.

Beantragt der Leistungsempfänger aber die von ihm im Reverse-Charge-Verfahren berechnete und an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer, da er in den Altfällen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht Steuerschuldner geworden sei, ist die Steuerfestsetzung gegenüber dem leistenden Unternehmer zu ändern, soweit nicht Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Finanzverwaltung geht inhaltlich nicht auf eventuelle Vertrauensschutztatbestände für den leistenden Unternehmer ein und wiederholt lediglich die Aussage, dass der Änderung der Steuerfestsetzung gegen den leistenden Unternehmer der Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden nicht entgegensteht.

Kirchensteuerabzug zur Kapitalertragsteuer ab 2015

Kirchensteuerabzug zur Kapitalertragsteuer ab 2015

Kirchensteuerabzugsverpflichtete müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 1.9. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihr Kunde oder Anteilseigner kirchensteuerpflichtig ist. Die Informationen zur Religionszugehörigkeit sind automatisiert abzufragen.

Erst damit wird der für jeden Kunden bzw. Anteilseigner zutreffende Einbehalt von Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer ab Beginn des Jahres 2015 ermöglicht.

Zu den Kirchensteuerabzugsverpflichteten gehören u. a. Kreditinstitute, Versicherungen, Aktiengesellschaften, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften.

Die Teilnahme an dem automatisierten Verfahren setzt zweierlei voraus: erstens die Registrierung und zweitens die Zulassung zum Verfahren.

Seit Anfang Januar 2014 kann die Registrierung und Zulassung zum Verfahren über das BZStOnline-Portal beantragt werden. Für die Sicherheit des Verfahrens ist eine eindeutige Authentifizierung unerlässlich. Dazu haben die zum Abruf der Daten zur Religionszugehörigkeit Berechtigten mehrere Verfahrensschritte mit jeweiligen Postlaufzeiten zu durchlaufen.

Datenabfrage beim BZSt

Für die (Regel-)Abfrage sind das Geburtsdatum und die Steueridentifikationsnummer des Steuerpflichtigen erforderlich. Liegt die Steueridentifikationsnummer dem Abzugsverpflichteten nicht vor, kann auch diese beim BZSt (vorab oder gleichzeitig mit der Regelabfrage) angefragt werden. Das Ergebnis der Regelabfrage ist für den Kirchensteuerabzug des Folgejahrs zugrunde zu legen.

Neben den Regelabfragen sind in bestimmten Fällen sog. Anlassabfragen möglich. Eine solche ist immer bei abzugspflichtigen Lebensversicherungserträgen erforderlich. Andere Kirchensteuerabzugsverpflichtete – insbesondere Kreditinstitute – haben die Möglichkeit, bei Neukunden oder auf Wunsch des Bestandskunden Anlassabfragen an das BZSt zu richten. Der Zeitpunkt der Verwendung des erhaltenen Kirchensteuerabzugsmerkmals hängt von den innerbetrieblichen Abläufen des Kirchensteuerabzugsverpflichteten ab. Das auf diese Anlassabfrage erhaltene Kirchensteuerabzugsmerkmal ist solange zu verwenden, bis die Antwort des BZSt auf eine ggf. weitere Anlassabfrage in die innerbetrieblichen Abläufe des Kirchensteuerabzugsverpflichteten aufgenommen ist oder bis die Antwort auf eine Regelabfrage turnusgemäß zu verwenden ist.

Das abzugspflichtige Unternehmen kann die Datenabfrage entweder selbst vornehmen oder hierzu einen Dienstleister (z. B. einen Steuerberater) beauftragen.

Riester-Verträge sind in der Regel pfändbar

Riester-Verträge sind in der Regel pfändbar

Finanzhäuser vermitteln in der Regel, das in Riester-Verträgen angesparte Vermögen sei nicht pfändbar. Das Gegenteil ist richtig, wie ein Urteil des Amtsgerichts München belegt. Sämtliches Vermögen in Riester-Verträgen, soweit es auf Beiträgen beruht, die (noch) nicht gefördert wurden, kann jederzeit gepfändet werden.

Das Amtsgericht München schließt dies aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, wo nicht von förderfähigen, sondern nur von geförderten Beiträgen gesprochen wird. Bei den nicht geförderten Beiträgen handelt es sich dem Amtsgericht München zufolge nicht nur um solche Beiträge, die von Anfang als nicht förderfähige Überzahlungen vertraglich vereinbart wurden, sondern auch um sämtliche Beiträge, für die eine Förderung zum Pfändungszeitpunkt tatsächlich noch nicht erfolgt ist.

Förderfähigkeit von Beiträgen steht einer Pfändbarkeit bei Riester nicht entgegen
Weil wegen der Pfändbarkeit im Wortlaut der gesetzlichen Vorschriften nur auf die tatsächlich geförderten, aber nicht die prinzipiell „förderfähigen“ Beiträge und das daraus aufgebaute Vermögen abgestellt wird, ist das gesamte angesparte Riester-Kapital aus Beiträgen, für die noch keine Förderung geleistet wurde, pfändbar.

Die Pfändung erfolgt auch insoweit, als Antragsfristen noch nicht abgelaufen sind und die Förderung daher grundsätzlich noch möglich wäre. Dies gilt auch, wenn im Jahr Beiträge eingezahlt wurden, aber die Förderung noch nicht, sondern erst nach Ablauf des Jahresendes beantragt werden kann. Und auch, wenn die Förderung schon beantragt wurde, aber über den Förderantrag noch nicht entschieden wurde oder die Förderung noch nicht ausgezahlt wurde, ist eine Pfändung möglich.

Kein Pfändungsschutz in unbegrenzter Höhe durch Verteilung auf mehrere Verträge
Kein Riester-Sparer kann sein Vermögen in unbegrenzter Höhe auf beliebig viele Riester-Verträge verteilen, und bei jedem einzelnen Vertrag, wenn er entdeckt wird, jeweils noch eine Pfändung verhindern, indem er auf die gesetzliche Fördermöglichkeit verweist. Der Gesetzgeber schützt nur die tatsächlich geförderten Beiträge und das daraus angesparte Riester-Kapital.

Der Insolvenzverwalter erhält oft das gesamte Riester-Vermögen aus überzahlten Beiträgen selbst für Jahre der Förderung zurück, dazu die Beiträge der Jahre, für die eine Förderung noch nicht beantragt beziehungsweise ausgezahlt wurde, und die Beiträge des laufenden Jahres, für die noch gar kein Förderantrag gestellt werden konnte.

Der Riester-Sparer kann rechtzeitig den Riester-Vertrag ganz oder teilweise kündigen, soweit er für ihn keine Förderung erhalten hat, muss er dann eine solche nicht zurückzahlen.

Hinsichtlich des Rests muss der Gläubiger abwarten, ob der Vertrag irgendwann gekündigt wird, oder sich der Versicherungsnehmer das übliche 1/3 Teilkapital bei Rentenbeginn auszahlen lässt.

Er kann aber spätestens die Riester-Rente pfänden, wenn das Gesamteinkommen hoch genug ist, auch komplett. Denn was vorher der Pfändung entgangen ist, kann als Rente gepfändet werden, soweit mit allem anderen Einkommen zusammen die unpfändbaren Beträge überschritten werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin