Steuertermine Oktober 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre optimale steuerliche Betreuung biete ich mit meinem Erinnerungsservice  professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine:

Hiermit möchte ich Sie an folgende Fälligkeit erinnern:

Umsatzsteuervoranmeldung

Ohne Dauerfristverlängerung:

Die Umsatzsteuer ist am 10. dieses Monats für den Zeitraum September fällig

Mit Dauerfristverlängerung:

  • Die Umsatzsteuer ist am 10. dieses Monats für den Zeitraum August fällig
  • vierteljährliche Umsatzsteuer ist am 10. Oktober für den Zeitraum Juli bis September fällig

 

Außerdem werden folgende Steuerzahlungen fällig:

10.10.2014

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 13.10.2014 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schröder
Steuerberater

„Ein für alle Male abgefunden“ kann als Erbverzicht auszulegen sein

Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Kamen am 22.07.2014 entschieden.

Der 1991 im Alter von 62 Jahren verstorbene Familienvater aus Bergkamen wurde von seiner 1935 geborenen Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer 1960 geborenen Tochter und einem 1972 geborenem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester erkläre mit der Zahlung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Sohn Recht gegeben und die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester habe in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht ergebe sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages „ein für alle Male abgefunden sei“. Insoweit sei nicht erforderlich, dass der Vertrag den Begriff „Erbverzicht“ verwende. Es sei ausreichend, wenn sich der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrages ergebe. Hiervon sei nach dem Vertragswortlaut auszugehen. Die in Frage stehende Vertragsbestimmung beziehe sich auf das „elterliche Vermögen“ und lasse so erkennen, dass nicht nur der väterliche Nachlass geregelt werden solle. Die weiteren Formulierungen „unter Lebenden und von Todes wegen“ sowie „ein für alle Male abgefunden“, sprächen dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter endgültig geregelt werden solle und dass die Schwester nach dem Tode der Mutter nichts mehr zu erwarten haben sollte. Dieses Verständnis müsse auch einem juristischen Laien klar vor Augen stehen.

Der weitere Vertragsinhalt ergebe keine Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergebnis. Der Vertrag enthalte vielmehr Regelungen zum Erbrecht des Sohnes nach dem Tode der Mutter, was dafür spreche, dass er auch das Erbrecht der Tochter insoweit habe regeln sollen. Abgesehen davon sei den Vertragsbeteiligten klar gewesen, dass die an die Tochter zu leistenden Zahlungen aus dem elterlichen Vermögen bestritten werden würden – der noch in der Ausbildung befindliche Sohn habe nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt – und die Tochter im Ergebnis so stelle, als habe sie ihren Erbanteil von ¼ nach dem Tode des Vaters nahezu verdoppelt.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 06.10.2014 zum Beschluss 15 W 92/14 vom 22.07.2014

Abfindungen komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen!

Der Einkommensteuertarif in Deutschland verläuft progressiv. Um bei einer Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende außergewöhnlich hohe Steigerung der Steuerlast zu mildern, kann eine solche Abfindung ermäßigt besteuert werden, nach der so genannten Fünftelregelung. Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zum Vergleich rechnet das Finanzamt die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung. Die Differenz aus den beiden Ergebnissen wird mit fünf multipliziert, das Ergebnis der Steuer unterworfen und dies ist regelmäßig günstiger als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die Fünftelregelung erfolgen würde.

Die Anwendung dieser günstigeren Regelung kommt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:

  • Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Abfindung zusammen mit dieser mehr verdienen als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (Zusammenballung der Einkünfte) und
  • die Abfindung muss vollständig innerhalb eines Steuerjahres gezahlt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Revisionsverfahren IX R 28/13 hatte der BFH über einen davon abweichenden Fall zu entscheiden. Einen Teil seiner Abfindung in Höhe von 5.970,– Euro bekam der Arbeitnehmer im Jahr seines Überganges in die Transfergesellschaft, die Hauptleistung in Höhe von 41.453,– Euro im nachfolgenden Jahr bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft.

Mit Urteil vom 8.4.2014 entschied der BFH, dass die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) für beide Teilzahlungen zu verweigern ist, weil die Teilleistung im Jahr vor Zahlung der Hauptleistung 10% der Hauptleistung überschreitet.

Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) empfiehlt: „Arbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber grundsätzlich vereinbaren, dass die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr zu zahlen ist. Wird im Jahr nach Entlassung längere Arbeitslosigkeit erwartet, empfiehlt sich die vertragliche Regelung, die Entschädigung zu Beginn dieses Jahres zu leisten. Die Steuerbelastung kann dadurch stark gemindert werden. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig (vgl. BStBl 2013 I S. 1326, Rz 8).“

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. 23.09.2014, Pressenotiz 17/2014

Immer mehr Kommunen stecken in der Schuldenfalle – und erhöhen auf breiter Front Steuern

Schere zwischen armen und reichen Kommunen geht weiter auseinander

Jede dritte Kommune kann Schulden nicht aus eigener Kraft zurückzahlen
Klamme Kommunen erhöhen Abgaben: Auf die Bürger kommen weitere Steuer- und Gebührenerhöhungen zu
Abwärtsspirale: Höhere Steuern und sinkende Investitionen bedrohen Attraktivität im Standortwettbewerb

Im vergangenen Jahr konnten die deutschen Kommunen – dank sprudelnder Steuereinnahmen und den von einigen Bundesländern1 aufgelegten Entschuldungsfonds – ihren Gesamtschuldenstand erstmals seit 2008 leicht reduzieren – wenngleich gerade einmal um 0,04 Prozent2.

Allerdings war die Verschuldung längst nicht überall rückläufig: In Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und dem Saarland stieg die Gesamtverschuldung der Kommunen im Jahr 2013 weiter an. Zudem wächst der Anteil der Kommunen, die in die Schuldenfalle rutschen: Im Jahr 2013 hat gut jede zweite Kommune mit mehr als 20.000 Einwohnern ein Haushaltsdefizit verbucht; für das laufende Jahr rechnen sogar 63 Prozent dieser Kommunen mit höheren Ausgaben als Einnahmen.

Und für die kommenden drei Jahre gehen nur 37 Prozent der Kämmerer von sinkenden Schulden aus, jede zweite Kommune hingegen prognostiziert einen Anstieg ihrer Verschuldung. Vor allem in Schleswig-Holstein, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen rechnet ein großer Teil der Kommunen mit steigenden Verbindlichkeiten. Jede dritte Kommune gibt sogar an, ihre Schulden voraussichtlich nicht aus eigener Kraft zurückzahlen zu können.

Angesichts der nach wie vor desolaten Finanzlage vieler Städte und Gemeinden kommt eine weitere Welle von Leistungskürzungen und Steuererhöhungen auf die Bürger zu: Drei Viertel der Kommunen wollen in den kommenden zwei Jahren Steuern und Gebühren erhöhen. Und 34 Prozent planen, Leistungen zu reduzieren oder ganz einzustellen, etwa im Bereich Straßenbeleuchtung oder bei der Kinder- und Seniorenbetreuung.

Das sind Ergebnisse einer aktuellen Studie der Prüfungs- und Beratungsgesellschaft EY (Ernst & Young), die auf einer Umfrage unter 300 deutschen Kommunen sowie einer Analyse der Verschuldungssituation von Kommunen mit mindestens 20.000 Einwohnern beruht.

Von der guten Konjunkturentwicklung in Deutschland können längst nicht alle Kommunen profitieren. Im Gegenteil: Vor allem ohnehin finanzschwache Kommunen geraten immer tiefer in die Schuldenfalle: Gemeinden mit einem hohen Schuldenstand von mehr als 2.000 Euro je Einwohner verzeichneten im Jahr 20123 mehrheitlich – zu 75 Prozent – einen Anstieg der Pro-Kopf-Verschuldung. Im Durchschnitt stieg die Verschuldung bei diesen Kommunen um 5,5 Prozent von 3.163 Euro auf 3.337 Euro je Einwohner.

Ganz anders die Städte und Gemeinden mit ohnehin geringer Pro-Kopf-Verschuldung von unter 1.000 Euro: Von diesen Kommunen konnten immerhin 77 Prozent ihren Schuldenstand weiter reduzieren – um rund 11 Prozent von durchschnittlich 534 Euro auf 477 Euro je Einwohner.

Und in den kommenden Jahren dürfte sich die Schere zwischen Arm und Reich noch weiter öffnen: Von den Kommunen, die derzeit ein Haushaltsdefizit erwirtschaften, prognostizieren 58 Prozent einen weiteren Anstieg der Schulden, nur 31 Prozent rechnen mit einem Rückgang der Verschuldung. Bei den Kommunen mit Haushaltsüberschuss überwiegt hingegen der Anteil derer, die einen Schuldenabbau erwarten (42 Prozent gegenüber 39 Prozent).

„Die Zweiklassengesellschaft unter den deutschen Kommunen verfestigt sich, finanzstarke und -schwache Städte driften immer weiter auseinander“, kommentiert Hans-Peter Busson, Partner bei EY und Leiter des Bereichs Government & Public Sector für Deutschland, die Schweiz und Österreich, die Ergebnisse. „Die wohlhabenden Kommunen in wirtschaftsstarken Regionen profitieren von der guten Wirtschaftslage und können dank geringer Verschuldung und hoher Einnahmen mit attraktiven Angeboten um Unternehmensansiedlungen und Zuzügler werben.“

Auf der anderen Seite aber wachse die Zahl finanzschwacher Gemeinden, die ihre Leistungen immer weiter reduzieren müssen und mangels Attraktivität im Standortwettbewerb an Boden verlieren. „Die Schere zwischen armen und reichen Kommunen öffnet sich weiter – daran ändern auch die Rekordsteuereinnahmen nichts. Denn das zusätzliche Geld kommt vor allem bei den wohlhabenden Kommunen an“, so Busson.

Besonders angespannt ist die Situation in Hessen und Nordrhein-Westfalen, wo der Anteil der Kommunen, die einen Haushaltsüberschuss erwirtschaften, nach Einschätzung der Kämmerer von jeweils 21 Prozent im vergangenen Jahr auf nur noch 10 bzw. 8 Prozent im laufenden Jahr sinken wird.

Kindergärten, Friedhöfe und Hunde: Alles wird teurer

Die anhaltende finanzielle Notlage veranlasst viele Kommunen, weiter in großem Stil an der Gebührenschraube zu drehen: 74 Prozent der Kommunen planen, in den kommenden zwei Jahren Steuern oder Gebühren anzuheben. So sollen die Friedhofsgebühren bei 27 Prozent der Städte und Gemeinden steigen, die Gebühren für Kindertagesstätten oder Ganztagsschulen wollen 25 Prozent der Kommunen erhöhen. 21 Prozent planen, in den kommenden zwei Jahren den Grundsteuerhebesatz zu erhöhen,4 die Hundesteuer soll in 13 Prozent der Kommunen steigen. „Die Gebührenschraube wird immer weiter angezogen. Dieser Trend hält schon seit Jahren an, und ein Ende ist nicht abzusehen“, stellt Busson fest.

Auch kommunale Leistungen sollen zurückgefahren werden – allerdings nur bei jeder dritten Kommune (34 Prozent). Besonders häufig wollen die Gemeinden bei der Straßenbeleuchtung (18 Prozent), der Jugend- und Seniorenarbeit (7 Prozent) sowie bei Bibliotheken und kulturellen Einrichtungen (4 Prozent) sparen.

Dass die Kämmerer eher auf Steuer- und Gebührenerhöhungen setzen als auf Sparmaßnahmen, hat, so Busson, auch politische Gründe: „Die Erhöhung kommunaler Steuern trifft zumeist auf weniger Widerstand als die Einschränkung kommunaler Leistungen. Die Schließung des Hallenbads oder der Bibliothek bringt viele Bürger auf die Barrikaden, eine Erhöhung der Hundesteuer oder der Friedhofsgebühren ist dagegen zumeist leicht durchzusetzen – bringt aber auch deutlich weniger ein.“

Der aktuelle Konsolidierungskurs der Kommunen könne sich allerdings mittelfristig durchaus als Bumerang erweisen, warnt Busson: „Viele Kommunen versuchen, ihre Finanzprobleme in erster Linie durch Gebührenerhöhungen und höhere Sätze bei der Gewerbe- und Grundsteuer in den Griff zu bekommen. Gleichzeitig fahren sie ihre Investitionen in Straßen und Gebäude massiv herunter – mit der Konsequenz, dass der Verfall der öffentlichen Infrastruktur weiter fortschreitet. Das Ergebnis ist eine Abwärtsspirale mit erheblichen langfristigen Negativfolgen für die Wettbewerbsfähigkeit.“

Viele Kommunen flüchten unter Rettungsschirme – dennoch ist eine weitere Verschärfung des Schuldenproblems zu erwarten

Angesichts der Finanzmisere vieler Kommunen haben einige Bundesländer Programme zur finanziellen Unterstützung notleidender Kommunen aufgelegt. In acht Bundesländern gibt es bereits solche kommunalen Rettungsschirme, immerhin 21 Prozent der befragten Kommunen nutzen bereits diese Möglichkeit.

Kommunen, die solche Finanzhilfen erhalten, führen als Konsolidierungsmaßnahme am häufigsten eine Reduzierung der Ausgaben für freiwillige Leistungen durch. Zudem werden Ausgaben für Pflichtaufgaben reduziert und – wenn möglich – Einnahmen aus dem Beteiligungsbereich erhöht.

Diese Maßnahmen haben allerdings bislang offenbar nicht zu einer spürbaren Verbesserung der Finanzsituation der Kommunen geführt. Und mittelfristig stehen die Kommunen vor weiteren erheblichen Herausforderungen:

Zum einen werde die im Grundgesetz festgeschriebene Schuldenbremse die Situation noch verschärfen, erwartet Busson: „Um die Vorgaben einzuhalten, dürften einige Bundesländer ihre Zahlungen an die Kommunen reduzieren.“

Zum anderen werden viele Kommunen den demografischen Wandel – sprich: eine älter werdende Gesellschaft und sinkende Bevölkerungszahlen – sowie den Trend zur Verstädterung schmerzhaft zu spüren bekommen: „Gerade in strukturschwachen und abgelegenen Gegenden leiden die Kommunen bereits heute unter anhaltenden Arbeitsplatz- und Bevölkerungsverlusten – eine Entwicklung, die sich in den kommenden Jahren und Jahrzehnten noch verstärken wird. In der Provinz werden immer größere weitgehend entvölkerte Landstriche entstehen, wo die Aufrechterhaltung der Infrastruktur für die Kommunen mit erheblichen Kosten verbunden ist – bei gleichzeitig einbrechenden Einnahmen. Wirtschaftsstarke Metropolen und ihre Speckgürtel werden hingegen weiter zulegen“, so Busson.

Kommunen müssen neue Wege gehen

„Trotz der Unterstützung durch einige Bundesländer und der Entlastungen bei den Sozialausgaben durch den Bund sind wir nach wie vor weit von einer nachhaltigen und strukturellen Lösung des kommunalen Schuldenproblems entfernt“, fasst Busson zusammen.

Um ihre finanzielle Situation zu verbessern, fordert die große Mehrheit der Kämmerer (90 Prozent), dass die Sozialausgaben komplett vom Bund übernommen werden sollten. Vor allem aber drängen die Befragten auf eine strikte Einhaltung des Konnexitätsprinzips, nach dem diejenige staatliche Ebene, die für eine Aufgabe verantwortlich ist oder sie veranlasst, auch für die Finanzierung zuständig sein sollte: Fast alle befragten Kommunen halten dies für „sehr wichtig“.

„Nachdem in den vergangenen Jahren sowohl der Bund als auch viele Länder substanzielle Beiträge zur finanziellen Unterstützung der Kommunen geleistet haben, ist der Ball jetzt wieder bei den Kommunen“, so Busson. Zumal es nach wie vor auch Kommunen gebe, die über ihre Verhältnisse lebten. Und gerade in den Bereichen interkommunale Zusammenarbeit und Beteiligungsmanagement schlummern nach Bussons Beobachtung noch erhebliche Potenziale: „Zu oft kocht jede Kommune ihr eigenes Süppchen – dabei muss nicht jede Gemeinde ein eigenes Standesamt haben, und auch Sportplätze und Hallenbäder kann man gemeinsam nutzen. Kirchturmdenken verhindert vielerorts Kostensenkungen und Effizienzsteigerungen.“ Zudem würden bestehende verwaltungsinterne Organisationsstrukturen und Abläufe zu selten hinterfragt und auf mögliches Einsparpotenzial hin überprüft.

Vor allem aber könnten die kommunalen Unternehmen vielfach deutlich mehr Geld an die Rathäuser überweisen, wenn sie besser aufgestellt wären: „Bei vielen kommunalen Stadtwerken und Verkehrsbetrieben geht es immer noch mehr um politische Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten als um wirtschaftliche Effizienz und damit einen größtmöglichen Ertrag für die Kommune.“

Und auch der Verkauf kommunaler Beteiligungen und Besitzungen sollte häufiger erwogen werden, fordert Busson – wenngleich solche Maßnahmen erfahrungsgemäß auf starken Widerstand von Interessengruppen stoßen. Dennoch: „Wenn Kommunen mit Bedacht Unternehmensbeteiligungen, Grundstücke oder Immobilien an Investoren veräußern, bringt das nicht nur Einnahmen für die Stadtkasse. Vor allem können die Kommunen so gezielt Wachstumsimpulse geben und die kommunale Konjunktur stärken.“

  • Download der EY Kommunenstudie 2014 (PDF – 434 KB, 38 Seiten)

Quelle: Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft 17.09.2014, Pressemitteilung

Lohnsteuerermäßigung – Jetzt Freibetrag für 2015 auf der elektronischen Lohnsteuerkarte beantragen

 Arbeitnehmer aufgepasst: Sichern Sie sich ihre Steuererstattung im voraus. Lassen Sie sich vom Finanzamt einen Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen.

Beispielsweise als Berufspendler für tägliche Fahrtkosten (Entfernungspauschale) oder für im nächsten Jahr anfallende berufliche Fortbildungskosten. Aber auch Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner oder Kinderbetreuungskosten sowie ein Verlust aus der Vermietung einer Immobilie können zu Ermäßigungen der Lohnsteuer führen.

Ab Oktober 2014 – spätestens jedoch bis zum 30.11.2015 – kann beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt ein Antrag auf Lohnsteuerermäßigung für das Jahr 2015 gestellt werden. Damit allerdings die Freibeträge bereits ab Januar 2015 berücksichtigt werden, muss der Antrag bis spätestens Januar 2015 gestellt werden.
Auch wenn bereits im Vorjahr ein solcher Antrag gestellt wurde und alles unverändert geblieben ist, so ist ein erneuter Antrag erforderlich. Hierzu genügt jedoch der vereinfachte Antrag auf Lohnsteuerermäßigung. Ausnahme: Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung und Hinterbliebene, die bereits über das Jahr 2014 hinaus gewährt wurden, werden ohne neuen Antrag bis zum Ende der Gültigkeit des Behindertenausweises weiterhin berücksichtigt. Gleiches gilt auch in Fällen, in denen ein solcher Pauschbetrag auf den Ehegatten/den Lebenspartner oder die Eltern übertragen wurde.

Durch die Berücksichtigung des Freibetrags zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab.

Beispiel: Der monatliche Bruttoarbeitslohn beträgt 1.950 EUR. Der vom Finanzamt gewährte Freibetrag beläuft sich auf 210 EUR monatlich.
Der Arbeitgeber versteuert dann nicht 1.950 EUR, sondern 1.740 EUR (1.950 EUR abzüglich 210 EUR).

Die erforderlichen Vordrucke für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2015 sind bei den Finanzämtern und im Internet unter: www.lfst-rlp.de/vordrucke (Lohnsteuer / Lohnsteuerermäßigung 2015) erhältlich. Beide Formulare können Sie direkt am PC ausfüllen oder sich als leere PDF-Datei herunterladen.
Übersenden Sie das unterschriebene Formular zur Vermeidung langer Wartezeiten am besten auf dem Postweg an das Finanzamt. Dieses sendet grundsätzlich keine Bestätigung über die gewährten Freibeträge. Nur bei einem Abweichen von Ihren Angaben werden Sie informiert.

Zudem haben Sie jederzeit die Möglichkeit, Ihre aktuellen ELStAM im ElsterOnline-Portal einzusehen. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.elsteronline.de.

Quelle: Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 23.09.2014, Pressemeldung

Standardisierte Einnahmenüberschuss-rechnung nach § 60 Abs. 4 EStDV; Anlage EÜR 2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Vordrucke der Anlage EÜR und die dazugehörige Anleitung für das Jahr 2014 bekannt.

Der amtlich vorgeschriebene Datensatz, der nach § 60 Absatz 4 Satz 1 EStDV durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist, wird nach Tz. 3 des BMF-Schreibens zur StDÜV/StDAV vom 16. November 2011 (BStBl I S. 1063) im Internet unter www.elster.de bekannt gegeben.

Bei Betriebseinnahmen unter 17.500 Euro im Wirtschaftsjahr wird es nicht beanstandet, wenn der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt wird. Insoweit wird auch auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet. Die Verpflichtungen, den Gewinn nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften zu ermitteln sowie die sonstigen gesetzlichen Aufzeichnungspflichten zu erfüllen, bleiben davon unberührt.

Übersteigen die im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ohne die Berücksichtigung der Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, den Betrag von 2.050 Euro, sind bei Einzelunternehmen die in der Anlage SZE (Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen) enthaltenen Angaben an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Dieses Schreiben wird mit den Anlagen im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und steht ab sofort auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.
de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2142 / 07 / 10001 :009 vom 02.10.2014

Ost/West: Noch immer Unterschiede bei den Tarifverträgen

Tariflöhne Ost im Schnitt bei 97 Prozent

24 Jahre nach der deutschen Vereinigung haben sich die durchschnittlichen Tariflöhne- und -gehälter in Ostdeutschland stark an die im Westen angenähert. Die tariflichen Grundvergütungen in den neuen Ländern erreichen nach den aktuellsten vorliegenden Daten von Mitte 2014 im Schnitt rund 97 Prozent des West-Niveaus. Dabei zeigen sich allerdings teilweise deutliche Unterschiede nach Branchen: Im öffentlichen Dienst, bei Banken und Versicherungen, in der Eisen- und Stahlindustrie, in der Druckindustrie sowie im Einzelhandel (Brandenburg) liegt das Tarifniveau bereits bei 100 Prozent, im Bauhauptgewerbe erreicht es 92 Prozent, im Kfz-Gewerbe (Thüringen) beträgt es knapp 88 Prozent. Im Hotel- und Gaststättengewerbe (Sachsen) liegt das Tarifniveau erst bei rund 77 Prozent und in der Landwirtschaft (Mecklenburg-Vorpommern) bei 73 Prozent. Darauf weist Dr. Reinhard Bispinck, der Tarifexperte des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung, hin.

Weitaus größer ist der Einkommensrückstand bei ostdeutschen Beschäftigten, die nicht nach Tarif bezahlt werden. Insgesamt fallen die effektiven Bruttoverdienste daher im Osten um 17 Prozent niedriger aus als im Westen. Der Angleichungsprozess stagniert allerdings seit Jahren.

Unterschiede bei den tariflichen Arbeitsbedingungen gibt es vor allem noch bei den tariflichen Arbeitszeiten und bei Sonderzahlungen wie dem Weihnachtsgeld. Ein Blick auf die Entwicklung der wichtigsten Tarifregelungen und -leistungen zeigt:

Das Tarifniveau Ost/West, also das Verhältnis der tariflichen Grundvergütungen, betrug 1991 rund 60 Prozent und Mitte 2014 rund 97 Prozent.

Die tarifliche Wochenarbeitszeit lag im Osten 1991 mit 40,2 gut 2 Stunden höher als im Westen mit 38,1 Stunden. Ende 2013 belief sich die Wochenarbeitszeit auf 38,6 Stunden im Osten und 37,5 Stunden im Westen.

Der tarifliche Grundurlaub beträgt zurzeit im Osten 27,4 Arbeitstage (West: 28,7), der Endurlaub, also die maximal erreichbare Zahl von Urlaubstagen, erreicht 29,5 Arbeitstage (West: 30,0).

Das tarifliche Urlaubsgeld, festgelegt als Prozentsatz des Monats- bzw. Urlaubsentgeltes, hat in vielen Tarifbereichen Westniveau erreicht. Dort, wo es als fester Euro-Betrag vereinbart ist, ist es teilweise noch deutlich niedriger.

Die tarifliche Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld) hat in etlichen Bereichen ebenfalls Westniveau erreicht, aber auch in größeren Branchen (Metall, Chemie, Einzelhandel, öffentlicher Dienst) bestehen noch Unterschiede.

Dass sich der erreichte tarifliche Angleichungsstand in der Realität nicht 1:1 niederschlägt, hängt nach Analyse des WSI-Tarifexperten Reinhard Bispinck damit zusammen, dass die Prägekraft der Tarifverträge in Ostdeutschland zu schwach ist und im Laufe der Jahre noch abgenommen hat.

„Das ist eine Folge der deutlich geringeren Tarifbindung, aber in Ostdeutschland fehlt auch die im Westen über Jahrzehnte gewachsene Tarifkultur“ so der Experte. Die große Kluft zwischen höheren tariflichen und niedrigeren effektiven Standards von Löhnen, Gehältern und Arbeitszeiten untergrabe die Verbindlichkeit der Tarifnormen. Weniger Bindekraft, mehr unverbindliche Orientierungsfunktion – so lasse sich der Funktionswandel der Tarifverträge in den neuen Ländern umschreiben.

Die weitere Angleichung der ostdeutschen tariflichen Arbeits- und Einkommensbedingungen an das West-Niveau und ihre praktische Umsetzung setzen nach Auffassung des WSI zwingend eine Revitalisierung des Tarifvertrages und des gesamten Tarifsystems voraus. „Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes von 8,50 Euro pro Stunde und die Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen durch das neue Tarifautonomiestärkungsgesetz sind dabei eine wichtige Hilfe“, sagt WSI-Tarifexperte Bispinck.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 01.10.2014

Kommission weitet eingehende Prüfung des Körperschaftsteuersystems in Gibraltar auf Steuervorentscheidungspraxis aus

Die Europäische Kommission hat ein laufendes eingehendes Prüfverfahren ausgeweitet, das im Oktober 2013 eingeleitet wurde, um zu untersuchen, ob das neue Körperschaftsteuersystem in Gibraltar bestimmte Kategorien von Unternehmen begünstigt und damit gegen die EU-Beihilfevorschriften verstößt (siehe IP/13/955). Die Kommission wird nun auch die Steuervorentscheidungspraxis in Gibraltar prüfen. Mit der Ausweitung eines eingehenden Prüfverfahrens wird Beteiligten die Möglichkeit gegeben, zu den fraglichen Maßnahmen Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Mit dem neuen Einkommensteuergesetz Gibraltars (Income Tax Act – ITA 2010) wurde neben anderen Änderungen auch eine Steuervorentscheidungspraxis eingeführt, nach der Unternehmen vorab eine Bestätigung darüber beantragen können, ob bestimmte Einkünfte von Unternehmen, die in Gibraltar ihren Sitz haben oder mit einer Tätigkeit Einkommen erzielen, in Gibraltar besteuert werden.

Die Kommission hat 165 Steuervorentscheidungen geprüft, die die Steuerbehörden Gibraltars 2011, 2012 und bis August 2013 für verschiedene Unternehmen erlassen hatten.

Aus den von den britischen Behörden übermittelten Informationen geht hervor, dass die Steuerbehörden Gibraltars förmliche Steuervorentscheidungen erlassen, ohne angemessen zu prüfen, ob das Einkommen der Unternehmen in Gibraltar angefallen ist oder von außerhalb Gibraltars stammt und daher in Gibraltar von der Steuer befreit ist. Auch wenn den Steuerbehörden Gibraltars mit dem ITA 2010 ein beträchtlicher Handlungsspielraum eingeräumt wurde, kann beim derzeitigen Stand des Verfahrens eine fehlerhafte Anwendung der Vorschriften nicht ausgeschlossen werden.

Die Kommission hat Bedenken, dass potenziell alle geprüften Steuervorentscheidungen staatliche Beihilfen beinhalten könnten, da keine von ihnen auf ausreichenden Informationen beruht, die gewährleisten würden, dass die auf die betreffenden Tätigkeiten erhobenen Steuern mit den Steuern im Einklang stehen, die von anderen Unternehmen gezahlt werden, deren Einkommen als in Gibraltar angefallen oder von dort stammend gilt.

Die Kommission bezweifelt, dass die Art und Weise, in der die Steuerbehörden Gibraltars das ITA 2010 im Wege von Steuervorentscheidungen angewandt haben, mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Die Kommission hat daher das laufende eingehende Prüfverfahren zum ITA 2010, das im Oktober 2013 eingeleitet wurde (siehe IP/13/955), auf die Steuervorentscheidungspraxis ausgeweitet. Die Kommission wird die Prüfung nun fortsetzen, um festzustellen, ob sich ihre Bedenken bestätigen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.10.2014

Zahl der gewerblichen Existenzgründungen sinkt weiter

Volle Arbeitnehmerfreizügigkeit für Bulgaren und Rumänen wirkt sich auf das Gründungsgeschehen aus

Die Zahl der gewerblichen Existenzgründungen in Deutschland ist nach Angaben des IfM Bonn im 1. Halbjahr 2014 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 5,7 % weiter gesunken: Sie lag bei rund 164.100 – im 1. Halbjahr 2013 waren noch rund 174.000 gewerbliche Existenzgründungen angemeldet worden. Zugleich sank der Anteil der Unternehmensaufgaben (rund 179.300) um 0,5 %. Insgesamt betrachtet bleibt der sog. „Gründungssaldo“, die Differenz aus Gründungen und Schließungen, negativ. Das IfM Bonn schätzt, dass sich dieser Trend fortsetzen wird: So erwarten die Wissenschaftler für das gesamte Jahr 2014 einen Rückgang der Existenzgründungen auf rund 328.000 und der Liquidationen auf rund 352.000. Dies hätte wiederum einen negativen Gründungssaldo zur Folge.

„Ursächlich für den Rückgang ist zum einen die weiterhin positive Situation für Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt. Zum anderen hat sich offenkundig die volle Arbeitnehmerfreizügigkeit ausgewirkt, die die Bürger der beiden osteuropäischen Beitrittsländer von 2007 – Rumänien und Bulgarien – seit 1. Januar 2014 besitzen: Die Anzahl ihrer Existenzgründungen ging im Vergleichszeitraum 1. Halbjahr 2014 gegenüber 1. Halbjahr 2013 um 32,3 % zurück. Die Zahl ihrer Unternehmensaufgaben nahm zugleich um 45,5 % zu“, erläuterte IfM-Präsidentin Prof. Dr. Friederike Welter, die zugleich den Lehrstuhl für BWL, insbesondere Management von kleinen und mittleren Unternehmen und Entrepreneurship, an der Universität Siegen innehat. Insgesamt sank erstmals seit Beginn der Erfassung im Jahr 2003 der Ausländeranteil bei den Existenzgründungen von Einzelunternehmen: Im 1. Halbjahr 2013 lag er noch bei 45,3 % – im 1. Halbjahr 2014 bei 44,2 %.

Allein die Zahl der Nebenerwerbsgründungen (1. Halbjahr 2014: rund 130.200) ist im Vergleichszeitraum um rund 1,4 % gestiegen. Auch die Zahl der Nebenerwerbsaufgaben (1. Halbjahr 2014: rund 83.400) erhöhte sich um 2,1 %. Insgesamt war dieser Saldo – die Differenz aus Nebenerwerbsgründungen und Nebenerwerbsaufgaben – im 1. Halbjahr 2014 positiv. Das IfM Bonn schätzt, dass sich dieser Trend im 2. Halbjahr fortsetzen wird.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des IfM Bonn.

Quelle: IfM Bonn, Pressemitteilung vom 01.10.2014

Steuerabkommen mit Costa Rica (hib)

Deutschland und Costa Rica wollen ihre Wirtschaftsbeziehungen fördern und vertiefen und steuerliche Hemmnisse abbauen.

Zu diesem Zweck hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 13. Februar 2014 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Costa Rica zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (BT-Drucks 18/2659) eingebracht.

Steuerliche Rahmenbedingungen würden bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten regelmäßig eine wichtige Grundlage für gegenwärtige und zukünftige Investitionen bilden, schreibt die Bundesregierung.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 485

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin