Kommunale Bagatellsteuern als Beispiel für eine Lose-Lose-Situation

Das Märchen der kommunalen Bettensteuer der Stadt Dortmund hat das erste Kapitel vollendet: Die Satzung zur Bettensteuer ist nicht rechtmäßig. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (Az. 9 B 10.14; Vorinstanz: OVG NRW, Az. 14 A 314/13 u. a.). Es ist wieder einmal ein deutliches Zeichen an die Kommunen, dass neue kommunale Steuern sehr fehleranfällig sind und es in der Regel mehrere Versuche braucht, bis eine rechtskonforme Satzung erlassen ist.

Die Stadt, die die neue Steuer einführt, geht immer davon aus, dass sie die neue kommunale Steuer rechtmäßig erheben wird und schickt ihr Vorhaben an das Innen- und Finanzministerium zur Genehmigung. Wird die Genehmigung versagt, dürfen die Kommunen die neue Steuer nicht einführen. So konnte der Bund der Steuerzahler schon erfolgreich bei der Handymasten- und der Solariumsteuer intervenieren.

Es kam aber in jüngster Zeit auch vor, dass das Ministerium trotz rechtlicher Zweifel eine Steuer genehmigte: die Wettbürosteuer. Seine Zweifel teilte das Ministerium der Stadt Hagen mit, was diese aber nicht davon abhielt, die Steuer einzuführen. Was ihr blühen kann, ist ein langer Klageweg. Denn die Betroffenen werden nicht aufhören, sich gegen nicht ordnungsgemäße Steuern zu wehren.

Das ist sowohl für die betroffenen Steuerzahler als auch für die Städte eine sehr unglückliche Situation. Eine Klage kostet die Steuerzahler Zeit, Geld und Nerven. Bis endlich eine rechtskräftige Entscheidung gefällt ist, kann es lange dauern. Im Fall der Dortmunder Bettensteuer waren es zwei Jahre. Dazu wandern Kunden ab und potenzielle Kunden können nicht gewonnen werden. Die betroffenen Steuerzahler haben Umsatzeinbußen. Die Kommune wiederum muss sich vor den Richtern behaupten und neben dem Imageschaden ebenfalls Geld für den Rechtsstreit in die Hand nehmen. Hat eine Kommune verloren, geht es in die nächste Runde: Eine neue Satzung wird erlassen. Diesmal richtet man sich nach dem ergangenen Urteil und hofft inständig, dass alles glatt geht. Doch ist das oft nicht der Fall. Die Zweitwohnungsteuer brauchte drei Anläufe, um rechtmäßig in eine Satzung gegossen zu werden. Und der ganze Aufwand wird betrieben, obwohl kein städtischer Haushalt mit den wenigen Einnahmen einer solchen Steuer saniert werden kann. Die Einnahmen sind, wenn überhaupt, nur ein Tropfen auf den heißen Stein.

Fazit: Die Einführung einer kommunalen Bagatellsteuer ist sowohl für die Kommune als auch für den Steuerzahler ein kräftezehrender Kampf und bringt kaum einen Ertrag. Es ist eine Lose-Lose-Situation oder anders gesagt: ein ganz böses Märchen.

Quelle: BdSt NRW, Pressemitteilung vom 16.10.2014

Nachträgliche Berücksichtigung von Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben ist möglich

Übersieht ein Finanzamt, dass ein Unternehmer in seiner Umsatzsteuererklärung zwar Umsatzsteuerzahlungen erklärt hat, diese aber versehentlich nicht in seiner Gewinnermittlung als Betriebsausgaben erfasst hat, können diese Zahlungen später noch im Wege einer Änderung nach § 129 AO im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt werden. Die entsprechende BFH-Rechtsprechung hat nun die OFD Koblenz aufgegriffen.

Es war aus steuerlicher Sicht ein „teurer“ Fehler, der einem selbstständigen Ingenieur aus Berlin unterlaufen war: Über Jahre hinweg hatte er seine an das Finanzamt geleisteten Umsatzsteuerzahlungen zwar in seinen Umsatzsteuererklärungen abgerechnet, es aber versäumt, diese Beträge in seiner Einnahmen-Überschussrechnung als Betriebsausgaben zu verbuchen. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß, sodass sich über die Jahre Umsatzsteuerbeträge von insgesamt rund 65.000 EUR nicht gewinnmindernd auswirkten. Nachdem Bestandskraft der Bescheide eingetreten war, legte der Unternehmer schließlich Einspruch ein und begehrte die nachträgliche Berücksichtigung der Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben. Der BFH hielt eine Bescheidänderung mit Urteil vom 27.8.2013 (Az. VIII R 9/11) für möglich.

Verfügung der OFD Koblenz

Die Oberfinanzdirektion Koblenz (OFD) hat sich mit Verfügung vom 12.5.2014 näher mit den Urteilsgründen auseinandergesetzt und zur allgemeinen Anwendbarkeit der Rechtsprechung geäußert. Danach gilt:

Nach dem Urteil konnten die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide im Wege des § 129 AO geändert werden, da der BFH eine offenbare Unrichtigkeit annahm.

Hinweis: Nach § 129 AO können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit (innerhalb der Festsetzungsfrist) berichtigt werden.

Der BFH nahm im Urteilsfall ein mechanisches Übersehen an, weil die Umsatzsteuerzahlungen bei der Festsetzung der Umsatzsteuer stets berücksichtigt worden waren. Einer Änderung nach § 129 AO stand dabei nicht entgegen, dass noch zu ermitteln war, welche Umsatzsteuerbeträge tatsächlich als Betriebsausgaben abgezogen werden konnten. Mit dieser Entscheidung rückte der BFH von seinem Grundsatz ab, dass eine mangelnde Sachverhaltsermittlung die Anwendung des § 129 AO eigentlich ausschließt.

Die OFD weist darauf hin, dass der BFH seine Entscheidung offensichtlich darauf stützte, dass die vollständige Nichtberücksichtigung der Umsatzsteuerbeträge „offenbar“ war. Demnach blieb offen, ob eine Änderung nach § 129 AO auch dann möglich ist, wenn gezahlte Umsatzsteuerbeträge zuvor nur zum Teil als Betriebsausgaben erklärt worden sind.

Weiter erklärt die OFD, dass die Finanzämter die Urteilsgrundsätze ab sofort auch in anderen Fällen (allgemein) anwenden (eine Veröffentlichung im Bundesteuerblatt Teil II steht an). Auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 129 Nr. 4 soll um einen Passus ergänzt werden, wonach eine offenbare Unrichtigkeit auch dann anzunehmen ist, wenn das Finanzamt zur Berichtigung des übernommenen offenbaren Fehlers noch Sachverhaltsermittlungen zur Höhe des berücksichtigungsfähigen Betrags anstellen muss.

OFD Koblenz, Verfügung v. 12.5.2014, S 0295 A – St 351

 

Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2015

Das Kabinett hat am 15. Oktober die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 beschlossen.

Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2015 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2013) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2015 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2013 betrug im Bundesgebiet 2,03 Prozent, in den alten Bundesländern 1,99 Prozent und in den neuen Bundesländern 2,19 Prozent. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (“Ein-Euro-Jobs”) abgestellt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2015 im Überblick:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.835 Euro/Monat (2014: 2.765 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.415 Euro/Monat (2014: 2.345 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.050 Euro/Monat (2014: 5.950 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.200 Euro/Monat (2014: 5.000 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 54.900 Euro (2014: 53.550 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2015 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 49.500 Euro jährlich (2014: 48.600 Euro) bzw. 4.125 Euro monatlich (2014: 4.050 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2015:

West Ost
Monat Jahr Monat Jahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung 6.050   € 72.600 € 5.200 € 62.400 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung 7.450 € 89.400 € 6.350 € 76.200 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung 6.050 € 72.600 € 5.200 € 62.400 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.575 € 54.900 € 4.575 € 54.900 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung 4.125 € 49.500 € 4.125 € 49.500 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung 2.835 €* 34.020 €* 2.415 € 28.980 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung  34.999 €

*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.

Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.

Mehr unter Informationen

Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales 15.10.2014, Pressemitteilung

Die öffentliche Verschwendung 2014

Regionalflughäfen, Saunatempel, Meeresfischzucht – das Schwarzbuch „Die öffentliche Verschwendung 2014“ nimmt vor allem Wirtschaftsflops kommunaler Unternehmen unter die Lupe. Von Kostenexplosionen über Fehlplanungen bis zu teurer Politikwerbung hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) insgesamt mehr als 100 exemplarische Fälle auf allen staatlichen Ebenen recherchiert. Bei der heutigen Präsentation stellte BdSt-Präsident Reiner Holznagel nachdrückliche Forderungen an Politik und Verwaltung und legte konkrete Lösungsvorschläge vor.

Ein Trink-Manager für 9.900 Euro, ein für 13 Millionen sanierter und dann stillgelegter Schwimmkran oder ein unpopulärer Lärmschutz-Tunnel für 200 Millionen: Das 42. Schwarzbuch fasst Beispiele aus unterschiedlichen Themenbereichen quer durch die Bundesrepublik zusammen. Im niedersächsischen Walsrode erhielt eine Bürgermeisterin, die nicht freiwillig aus dem Amt scheiden wollte, eine sechsmonatige Fortbildung fernab des Rathauses – mit vollen Bezügen von monatlich 7.566 Euro. In Berlin-Moabit sollen elf Beton-Kiesel für knapp 280.000 Euro als Sitzmöbel dienen, um Identität im Kiez zu stiften. Darüber hinaus dokumentiert das Schwarzbuch durch zahlreiche Erfolgsfälle, wie der Verband dank konsequenter Kritik Steuergeld retten konnte.

Für das diesjährige Sonderkapitel hat der Bund der Steuerzahler hinter die Kulissen der 13.400 Unternehmen und Einrichtungen geblickt, an denen Kommunen in Deutschland beteiligt sind. Immer mehr Städte und Gemeinden beschränken sich nicht mehr auf die Daseinsvorsorge, sondern sind wirtschaftlich aktiv. Das Schwarzbuch 2014 benennt die erheblichen Risiken, die mit diesem Engagement einhergehen. „Viele Kommunalunternehmen arbeiten unrentabel und werden jahrelang mit Hilfe von Steuergeld künstlich am Leben gehalten“, kritisiert BdSt-Präsident Holznagel. „Dieser Missstand muss ein Ende haben. Wir fordern die Kommunen auf, abenteuerliche Ausflüge in die Wirtschaft zu unterlassen und sich strikt von Geschäftsbereichen zu trennen, die nichts mit staatlichen Aufgaben zu tun haben.“

Der Bund der Steuerzahler liefert Kritik und Lösung aus einer Hand. Neben dem Schwarzbuch bietet die neue Broschüre „Sparen in der Kommune“ gut 500 wirklichkeitsnahe Einspartipps. Damit zeigt der BdSt, welche Ausgaben auf den Prüfstand sollen und an welchen Stellen gekürzt werden kann, bevor Politiker höhere Steuern und Abgaben verlangen. „Die Politiker müssen sorgfältiger mit unserem Geld umgehen und Sparpotenziale ernsthaft nutzen“, sagt Holznagel mit Blick auf die öffentlichen Haushalte in Bund, Ländern und Kommunen sowie stetig neue Rekordsteuereinnahmen. „Deutschland hat kein Einnahmeproblem, sondern ein Ausgaben- und Verschwendungsproblem!“ Broschüre und Schwarzbuch stellen Ratgeber für die Verantwortlichen in Politik und Verwaltung dar, um mit konstruktiven Vorschlägen die Verschwendung von Steuergeld zu verhindern.

Das Schwarzbuch finden Sie hier.

Verordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes auf Betriebsstätten nach § 1 Absatz 5 des Außensteuergesetzes (Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung-BsGaV)

§ 1 Absatz 6 AStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) enthält die Ermächtigung des Bundesministeriums der Finanzen zum Erlass einer Rechtsverordnung zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes, die sich über die bisherige Ermächtigung in § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG hinaus auch auf die Einkünfteaufteilung bzw. Einkünfteermittlung in grenzüberschreitenden Betriebsstättenfällen erstreckt. § 1 Absatz 3 Satz 13 AStG wurde deshalb aufgehoben. Durch die Rechtsverordnung soll, noch konkreter als durch das Gesetz möglich, sichergestellt werden, dass von Steuerpflichtigen und Verwaltung wettbewerbsneutrale und im internationalen Kontext akzeptable Lösungen gefunden werden, die auf den international anerkannten Grundsätzen für die Einkünfteaufteilung von Betriebsstätten basieren. Dies sichert deutsche Besteuerungsrechte und hilft, internationale Besteuerungskonflikte zu vermeiden. Die Rechtsverordnung wurde am 17. Oktober 2014 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 47, S. 1603 veröffentlicht. Sie ist am 18. Oktober 2014 in Kraft getreten.

 

Hessische Bundesratsinitiative: Steuer-schlupflöcher schließen – Steuervergünstigungen abbauen – Investitionen ankurbeln

„Wenn aus einem Wettbewerb ein unfaires Spiel wird, dann müssen wir handeln.“ Mit diesen Worten stellte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 16.10.2014 in Wiesbaden eine Bundesratsinitiative vor.

Hessen wird sich für die Einführung einer sog. Lizenzschranke einsetzen. Sie soll verhindern, dass internationale Konzerne ein legales Steuerschlupfloch zur aggressiven Steuergestaltung nutzen. Durch konzerninterne Lizenzzahlungen können bislang in Deutschland erzielte Gewinne kleingerechnet und in Länder verschoben werden, wo sie kaum besteuert werden. Konzerne können ihre Gewinne dort in sog. Lizenzboxen verlagern. Künftig sollen Lizenzzahlungen ins Ausland nur dann voll abzugsfähig sein, wenn der Empfängerstaat sie mit mindestens 25 % besteuert.

Steuerdumping bekämpfen, Fehlanreize beenden
„Gegen Steuerwettbewerb habe ich nichts, gegen Steuerdumping schon. So wie andere Staaten mit Dumping-Steuern um Kapital kämpfen, ist mittlerweile eine Grenze überschritten. Internationale Konzerne nutzen das legal aus. So erreichen sie niedrigere Steuerquoten als viele mittelständische Betriebe oder gar Arbeitnehmer. Hier wird aus Wettbewerb unfaires Spiel. Diese Ungerechtigkeit möchte ich beenden“, begründete Finanzminister Schäfer die Initiative „Steuerschlupflöcher schließen – Steuervergünstigungen abbauen – Investitionen ankurbeln“.

Wirtschaft durch zu erwartende Mehreinnahmen unterstützen
Mit den zu erwartenden Mehreinnahmen von jährlich etwa 1 Milliarde Euro sollen im Gegenzug die Wirtschaft unterstützt werden: „Gewinnverlagerung ins Ausland ist zwar legal, wird aber auch zur Steuertrickserei missbraucht. Das Geld, das wir den Tricksern mit der Lizenzschranke aus der Hand nehmen, stellen wir denen, die ehrlich in Deutschland investieren zur Verfügung“, so Schäfer.

Die Bundesratsinitiative bündelt daher verschiedene Vorschläge. Durch sie sollen Steuerschlupflöcher geschlossen, Fehlanreize für Unternehmen beendet, aber auch Investitionen in Deutschland gefördert werden. Dies könnte wichtige Impulse setzen in einer Zeit, in der tagtäglich Wachstumsprognosen nach unten korrigiert werden.

Gerechtigkeitslücke im Steuerwettstreit schließen
„Der typisch deutschen Angewohnheit, über Krisen so lange zu reden, bis sie tatsächlich eintreten, kann ich nichts abgewinnen. Wenn wir aber etwas tun können, das eine Gerechtigkeitslücke im Steuerwettstreit von Staaten aber auch von Unternehmen schließt, das Fehlanreize stoppt und das gleichzeitig bereits bewährte Maßnahmen, um Investitionen anzukurbeln, solide gegenfinanziert, dann sollten wir das tun“, erklärte Finanzminister Schäfer.

Investitionen in Deutschland haben Vorfahrt
So sollen verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten Unternehmen Investitionen erleichtern: „Wir dürfen nicht länger das Parken und Verlagern von Kapitel innerhalb und außerhalb Deutschlands fördern, sondern wir müssen dem Investieren in Deutschland Vorfahrt gewähren“, so Hessens Finanzminister abschließend.

Das Konzept der Initiative „Steuerschlupflöcher schließen – Steuervergünstigungen abbauen – Investitionen ankurbeln“ finden Sie auf der Homepage des Hessischen Ministers der Finanzen.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 16.10.2014

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer: Verlängerung der Abruffrist zur Regelabfrage

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat den Zeitraum zur Regelabfrage verlängert. Während bislang der 31.10.2014 als letzter Abruf-Tag kommuniziert wurde, haben Unternehmen nunmehr einen Monat länger Zeit, die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) ihrer Gesellschafter einzuholen. Gemäß Mitteilung des BZSt „[…] werden die Schnittstellen jedenfalls auch im November 2014 Datensätze entgegennehmen und beantworten“.

Diese Nachricht verschafft allen Beteiligten ein wenig Luft. Insbesondere haben damit auch Unternehmen, die erst kürzlich den Registrierungsprozess angestoßen haben, noch die Möglichkeit, die für den Kirchensteuerabzug notwendige Abfrage rechtzeitig in trockene Tücher zu bekommen.

Dennoch unbedingt Ausnahmefälle prüfen
Zwar werden Teilnehmer, die bislang noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, gebeten, sich umgehend an das BZSt zu wenden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat jedoch in den vergangenen Monaten bereits diverse Ausnahmeregelungenzur Entlastung der Kapitalgesellschaften erreicht. Trifft daher einer der nachfolgenden Punkte auf Ihre Mandanten zu, können Sie die Registrierung und Abfrage beim BZSt vorerst zurückstellen:

  • Ein-Mann-Gesellschaften, wenn der Alleingesellschafter-Geschäftsführer konfessionslos ist bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört

    Beachten Sie: Sobald dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten eine zweite natürliche Person angehört, müssen Zulassung und Abfrage beim BZSt erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn die o. g. Merkmale (z. B. konfessionslos) auch auf diese Person(en) zutreffen.

  • Kapitalgesellschaften, die eine Ausschüttung im Folgejahr mit Sicherheit ausschließen können

    Steht zum Zeitpunkt der Regelabfrage (grundsätzlich vom 01.09. – 31.10.) mit Sicherheit fest, dass im Folgejahr keine Ausschüttung vorgenommen wird, weil diese beispielsweise vertraglich bzw. durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, müssen auch keine Registrierung und Abfrage der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) und des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) beim BZSt erfolgen.

  • Kapitalgesellschaften, die nicht beabsichtigen, im Folgejahr eine kapitalertragsteuerpflichtige Ausschüttung vorzunehmen

    In Einzelfällen kann z. B. infolge der aktuellen Ertragslage, des Auskehrungsverhaltens der Vorjahre oder aufgrund von Verlustvorträgen eine Ausschüttung sehr unwahrscheinlich sein. In diesem Fall können Registrierung und Abfrage ebenfalls zunächst unterbleiben.

    Beachten Sie: Jeder Kirchensteuerabzugsverpflichtete muss dennoch in der Lage sein, auch im Fall einer ungeplanten steuerpflichtigen Ausschüttung die Abfrage unterjährig nachzuholen (sog. Anlassabfrage). Um etwaige Haftungsrisiken zu vermeiden, benötigen Sie in diesem Fall jedoch unbedingt von allen Gesellschaftern vorab das Einverständnis zur Anlassabfrage beim BZSt.

  • Komplementär-GmbHs einer GmbH & Co. KG, die niemals Gewinne ausschütten

    Personenmehrheiten nehmen am automatisierten Verfahren generell nicht teil. Außerdem ausgenommen: alle Kapitalerträge, die dem Betriebsvermögen zugeführt werden.

Der schnelle Weg zur Registrierung
Trifft keine der vorbezeichneten Ausnahmeregelungen zu, führt der schnellste Weg zur Registrierung über das sog. Elster-Zertifikat. Diese Möglichkeit steht allen Gesellschaften offen, die nur geringe Datenmengen (bis 1.000 Datensätze pro Anfrage) liefern möchten.

Offene Fragen oder technische Probleme?
Für technische Fragen verweist das BZSt auf die eigens eingerichtete Support-Hotline (0800 / 8 00 75 45-5 – Montag bis Freitag 8:00 – 16:00 Uhr) und empfiehlt die Nutzung desKontaktformulars.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Belgien wegen diskriminierender Besteuerung der Organismen für gemeinsame Anlagen verklagt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Belgien einzureichen wegen diskriminierender Besteuerung der Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA), die in anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR niedergelassen sind. Diese Diskriminierung stellt eine Behinderung des freien Finanzdienstleistungs- und Kapitalverkehrs im Binnenmarkt dar.

Nach belgischem Recht gilt für die jährliche Steuer zulasten bestimmter OGA ausländischen Rechts, die in anderen Mitgliedstaaten der EU oder des EWR niedergelassen sind, ein höherer Steuersatz als für ähnliche, in Belgien niedergelassene Organismen.

Betroffen sind OGA ausländischen Rechts, bei denen eine oder mehrere Untergruppen oder Kategorien von Titeln ausschließlich von auf eigene Rechnung handelnden institutionellen oder professionellen Investoren stammen und deren Titel nur von solchen Investoren erworben werden können.

Eine solche Ungleichbehandlung führt zu einer Einschränkung des freien Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs im Sinne der Artikel 56 und 63 AEUV und der Artikel 36 und 40 des EWR-Abkommens zum Nachteil der OGA ausländischen Rechts, die Anlagen in Belgien getätigt haben, und ihrer Investoren.

Im Zusammenhang mit der jährlichen Steuer zulasten der in Rede stehenden OGA hat die Kommission Belgien am 26.09.2013 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zugeleitet (MEMO/13/820), in der die belgischen Behörden förmlich aufgefordert wurden, die fraglichen Vorschriften zu ändern. Da keine rechtlichen Änderungen vorgenommen wurden, hat die Europäische Kommission beschlossen, den Gerichtshof mit der Angelegenheit zu befassen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 16.10.2014

Kein Anspruch des Leistungsempfängers gegen das Finanzamt auf Erstattung zu Unrecht in Rechnung gestellter Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 3. September 2014 (Az. 6 K 939/11 AO) hat der 6. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Leistungsempfänger die ihm zu Unrecht vom leistenden Unternehmer in Rechnung gestellte und an diesen gezahlte Umsatzsteuer auch dann nicht vom Finanzamt erstattet verlangen kann, wenn der Rechnungsaussteller zur Rückerstattung nicht bereit oder in der Lage ist.

Die Klägerin, eine GmbH, nahm aus Eingangsrechnungen verschiedener Kapitalgesellschaften einen Vorsteuerabzug in Anspruch. Aufgrund einer Steuerfahndungsprüfung versagte ihr das Finanzamt diesen Anspruch, weil die Rechnungen eine unzutreffende Leistungsbezeichnung enthielten. Nachdem entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide ergangen waren, zahlte die Klägerin die zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorsteuerbeträge an das Finanzamt zurück.

Etwa zwei Jahre später begehrte die Klägerin die Erstattung eines Teils der zurückgezahlten Vorsteuern vom Finanzamt, weil ihr insoweit eine Inanspruchnahme der Rechnungsaussteller nicht möglich sei. Hierzu berief sie sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), nach der einem gutgläubigen Leistungsempfänger ein unmittelbarer Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt zustehe, wenn der Leistende zahlungsunfähig oder -unwillig sei. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen Anspruch habe, da die geänderten Umsatzsteuerbescheide einen Rechtsgrund für die Rückzahlung der Vorsteuerbeträge darstellten. Überdies habe sie ihre Gutgläubigkeit nicht nachgewiesen.

Der Senat, der die Ablehnung des Finanzamts als Abrechnungsbescheid auslegte, wies die Klage ab. Für einen Erstattungsanspruch der Klägerin gegen das Finanzamt fehle es an einer Rechtsgrundlage. Einen Anspruch auf Erstattung überzahlter Umsatzsteuer hätten allein die Rechnungsaussteller, die ihre Rechnungen berichtigt haben. Dem stehe der europarechtliche Grundsatz der Neutralität und Effektivität der Mehrwertsteuer nicht entgegen. Dieser werde grundsätzlich auch dann beachtet, wenn der Leistungsempfänger im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Vorsteuerbeträge auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 15. März 2007 C-35/05 – Reemtsma Cigarettenfabriken GmbH) könne sich der Rechnungsempfänger zwar ausnahmsweise unmittelbar an die Steuerbehörde wenden, wenn die Erstattung unmöglich oder übermäßig erschwert sei. Da diese Rechtsprechung zu einem grenzüberschreitenden Sachverhalt im Vorsteuervergütungsverfahren ergangen sei, sei sie – so der 6. Senat des Finanzgerichts Münster – auf einen reinen Inlandssachverhalt nicht übertragbar. Anderenfalls würde der Leistungsempfänger im Insolvenzfall gegenüber anderen Gläubiger des Rechnungsausstellers bevorzugt werden.

Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 42/14 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2014 zum Urteil 6 K 939/11 vom 03.09.2014 (nrkr – BFH-Az.: VII R 42/14)

Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter neben einem Promotionsvorhaben ist kein Ausbildungsverhältnis

Für ein Kind, das nach abgeschlossenem Studium einem Promotionsvorhaben nachgeht und vollschichtig als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Kindergeld. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. September 2014 (Az. 4 K 2950/13 Kg) entschieden.

Der Sohn des Klägers war nach Abschluss seines Lehramtsstudiums mit dem ersten Staatsexamen mit einer vollen Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität beschäftigt. Daneben ging er einem Promotionsvorhaben nach, wozu ihm laut Anstellungsvertrag im Rahmen seiner Dienstaufgaben ausreichend Gelegenheit gegeben wurde.

Gegen die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für seinen Sohn durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung wandte der Kläger ein, dass die Tätigkeit für die Universität ein Ausbildungsdienstverhältnis im Hinblick auf das Berufsziel Hochschullehrer darstelle. Hierfür seien sowohl der Abschluss der Promotion als auch der Inhalt die Tätigkeiten – z. B. das Abhalten von Lehrveranstaltungen – zwingend erforderlich.

Dem folgte das Gericht nicht und wies die Klage ab. Der Sohn des Klägers habe sich zwar aufgrund des Promotionsvorhabens in einer Berufsausbildung befunden. Der Kindergeldanspruch sei jedoch ausgeschlossen, weil er bereits durch das erste Staatsexamen eine Erstausbildung abgeschlossen habe und einer Erwerbstätigkeit mit einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden nachgehe. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter stelle auch kein Ausbildungsdienstverhältnis dar, weil kein hinreichender sachlicher Zusammenhang zum Promotionsvorhaben bestehe. Hierfür reiche es nicht aus, dass die Promotion durch den Arbeitgeber gefördert wird und die Tätigkeit für das Ausbildungsziel nützlich ist. Vielmehr müsse eine enge inhaltliche Verflechtung zwischen Ausbildung und Erwerbstätigkeit bestehen, die über bloße Synergieeffekte hinausginge. Die im Rahmen des Dienstverhältnisses zu erledigenden Aufgaben dienten allerdings in erster Linie dem Lehrbetrieb der Universität. Der Umstand, dass der Sohn des Klägers eine Laufbahn als Hochschullehrer anstrebe, sei nicht von Bedeutung, da es allein auf die konkrete Ausgestaltung des Dienstverhältnisses ankomme.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.10.2014 zum Urteil 4 K 2950/13 vom 12.09.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin