Zivilprozesskosten auch bei Insolvenz des Prozessgegners abzugsfähig

Die Beteiligten stritten um die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Die Klägerin ist von ihrem Ehemann geschieden. Nach der Scheidung kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen, die überwiegend mit dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang standen. Über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen standen im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht, das die Klägerin im Anschluss an eine familienrechtliche Streitigkeit gegen ihren geschiedenen Ehemann geführt hatte. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Berufung auf einen sog. Nichtanwendungserlass nicht zum Abzug zu.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren seien. Voraussetzung sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Der erkennende Senat schließe sich dieser Rechtsprechung – entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des Finanzgerichts Düsseldorf – an.

In Anwendung dieser Grundsätze seien der Klägerin die Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie habe sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf das Verfahren eingelassen. Die Kosten stellten sich als unausweichlich dar, da die Rechtsverfolgung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe; die Klägerin habe weit überwiegend obsiegt. Der Zwangsläufigkeit stehe nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Insolvenz ihres geschiedenen Ehemannes die gesamten Rechtsanwaltskosten und auch die auf ihren geschiedenen Ehemann entfallenden Gerichtskosten habe tragen müssen. Denn auch insoweit habe sich letztlich das jedem Verfahren innewohnende Prozess- und Kostenrisiko realisiert.

Hinweis: Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbare gesetzliche Neuregelung gelangte im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. VI R 56/14).

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 3 K 2493/12 vom 15.08.2014

Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option

Die Klägerin erwarb im Jahr 2011 sog. Call-Optionsscheine einer Bank, die noch im selben Jahr als wertlos aus ihrem Depot ausgebucht wurden. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die Anerkennung.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlange, auch Gewinne aus Optionsgeschäften zählten. Dies gelte auch für die sog. Call-Option, bei welcher der Käufer einer Option gegen Zahlung eines Entgelts das Recht erhalte, an einem bestimmten Tag vom Verkäufer der Option den Verkauf einer bestimmten Menge eines Bezugsobjekts zu einem vorher festgelegten Preis (Basis) zu erlangen. Dieses Recht werde beendigt, wenn es zu einem Differenzausgleich führe. Erfasst würden nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhten. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall der Durchführung des Basisgeschäfts ebenso wie im Fall eines Barausgleichs bei Derivatgeschäften. Erfasst werde die positive wie negative Differenz.

Werde die Option nicht ausgeübt und von der Bank als wertlos ausgebucht, bleibe das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, müsse es für das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option – ein Weniger – im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ebenso sein, so dass die Optionsprämien als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Das Gesetz verlange vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuere ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Diese sei aber im Hinblick auf die aufgewandten Optionsprämien ungeachtet der Durchführung eines Differenzausgleichs gemindert.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts hin zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 7 K 2180/13 vom 26.02.2014

Voller Freibetrag für Inlandserwerb auch bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht

Mit Urteil vom 28. Juli 2014 (Az. 11 K 3629/13) hat der 11. Senat entschieden, dass sich die Höhe des steuerfrei bleibenden Erwerbs auch bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nach den vollen Freibeträgen bestimmt, die für den unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen gelten. Zwar enthält das deutsche Erbschaftsteuerrecht in § 16 Abs. 2 ErbStG eine Regelung, die in solchen Fällen lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht. Diese Vorschrift verstößt aber gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als höherrangiges europäisches Recht und ist daher nicht anzuwenden.

Im Streitfall hatte die in der Schweiz wohnende Klägerin von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann Grundstücke in Deutschland mit einem Wert von knapp 380.000 Euro geerbt. Das übrige – nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegende – Erbe belief sich auf ca. 6,4 Mio. Schweizer Franken. Erbschaftsteuer in der Schweiz wurde von der Klägerin nicht erhoben. Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Klägerin den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 Euro. Demgegenüber wollte das Finanzamt zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 Euro ansetzen, den es später – nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe – noch auf 27.811 Euro erhöhte (sog. „fractional residence taxation“).

Der 11. Senat hat der weitergehenden Klage stattgegeben und den Erbanfall in Deutschland als in vollem Umfang steuerfrei angesehen. Der Erwerb unterlag zwar nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil sowohl die Klägerin als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen waren. Dennoch konnte die Klägerin den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen, weil der EuGH bereits mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rs. C-181/12, Welke) die in § 16 Abs. 2 ErbStG angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt hatte. Das Finanzgericht sah es als unerheblich an, dass der Klägerin der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.

Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen und inzwischen unter dem Az. II R 53/14 beim BFH auch eingelegt worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 11 K 3629/13 vom 28.07.2014

Gewinn aus der Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren ist nicht steuerbar

Der 9. Senat hat mit Urteil vom 23. Juni 2014 (Az. 9 K 4022/12) entschieden, dass ein Überschuss, den ein Steuerpflichtiger aus der Veräußerung sog. Xetra-Gold-Wertpapiere erzielt, nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist.

Der Kläger hatte im September 2008 Xetra-Gold Wertpapiere erworben. Dabei handelt es sich um börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold verbriefen. Durch Veräußerung dieser Wertpapiere im März 2010 erzielte der Kläger einen Veräußerungsgewinn, den das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterwarf. Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2010 mit der Begründung, der Veräußerungsgewinn sei nicht steuerbar.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Wertpapiere erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Kapitalforderung verbrieften. Der Kläger habe ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Gold und nicht auf die Rückzahlung von Kapital. Der Anspruch auf die Lieferung von Gold werde nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, weil der Kläger die Möglichkeit hat, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern. Für den Begriff der Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei es unerheblich, ob die Kapitalforderung durch ein handelbares Wertpapier verkörpert oder eine Schuldverschreibung verbrieft werde. Die Verwertung am Sekundärmarkt und damit die Handelbarkeit führe nicht zu einer Veränderung des Anspruchs gegenüber dem Emittenten.

Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. VIII R 35/14 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 9 K 4022/12 vom 23.06.2014

Neue Impulse beim Bürokratieabbau setzen

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat am 06.10.2014 bei einer Rede vor dem Nationalen Normenkontrollrat (NKR) anlässlich der Vorstellung der Halbzeitbilanz des NKR verstärkte Anstrengungen beim Bürokratieabbau gefordert.

Bundesminister Gabriel: „Wir können beim Bürokratieabbau in Deutschland noch mehr erreichen. Die Verwaltung muss in Zukunft Treiber für Veränderungen sein. Viel zu selten kommen rechtliche Vereinfachungen bei den Betroffenen auch tatsächlich spürbar an. Wenn Behörden digitale Anwendungen zulassen, dann sollten sie die Unternehmen aktiv unterstützen, diese neuen Möglichkeiten auch zu nutzen. Dazu müssen etwa die abstrakt definierten Anforderungen auf das einzelne Unternehmen konkret heruntergebrochen werden. Eine unternehmensfreundliche Verwaltung muss also konkrete Hilfe leisten können, etwa bei der Einführung der elektronischen Rechnung und dem ersetzenden Scannen.“

Bundesminister Gabriel verwies auf das Beispiel der elektronischen Rechnung und der Digitalisierung von Rechnungen. Viele Unternehmen zögerten noch, ihre papierbasierten Ablagen durch digitale Archive zu ersetzen – aus Sorge vor den Umstiegskosten oder dem Finanzamt. Zu Unrecht. Denn die Finanzverwaltung akzeptiert seit vielen Jahren, dass Originaldokumente auf Papier durch Scannen digitalisiert werden. Nach dem Scannen kann das Original vernichtet werden, ohne dass daraus den Unternehmen Nachteile entstehen. Offensichtlich ist dies jedoch noch zu wenigen Unternehmen bekannt. Er kündigte an, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und den örtlichen Industrie- und Handelskammern bei der Einführung der elektronischen Rechnung und dem ersetzenden Scannen konkrete Hilfestellungen geben werden.

Mehr Informationen zur elektronischen Rechnung und dem durch das von BMWi geförderte ZUGFeRD-Datenformat finden Sie unter: www.ferd-net.de sowie auf der Homepage des BMWi.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 06.10.2014

EU-Kommission prüft Verrechnungspreisvereinbarungen im Rahmen der Besteuerung von Amazon in Luxemburg

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die Entscheidung der luxemburgischen Steuerbehörden zu der von Amazon in Luxemburg zu zahlenden Körperschaftsteuer mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Mit der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens wird sowohl interessierten Dritten als auch Mitgliedstaaten die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, ohne dem Ergebnis vorzugreifen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte hierzu: „Die nationalen Behörden dürfen nicht zulassen, dass einzelne Unternehmen ihre zu versteuernden Gewinne mit Hilfe von für sie vorteilige Berechnungsmethoden zu niedrig ansetzen. Es ist nur fair, dass Tochtergesellschaften multinationaler Unternehmen ordnungsgemäß Steuern zahlen und keine Vorzugsbehandlung erhalten, die auf versteckte Beihilfen hinauslaufen könnte. Die Prüfung der steuerlichen Regelungen für Amazon in Luxemburg reiht sich an die anderen im Juni eingeleiteten förmlichen Prüfverfahren. Ich begrüße es sehr, dass sich die Zusammenarbeit mit Luxemburg deutlich verbessert hat.“

Algirdas Semeta, der für Steuern zuständige EU-Kommissar, erklärte: „Ein fairer Steuerwettbewerb ist eine wesentliche Bedingung für einen gesunden Binnenmarkt und unseren gemeinsamen wirtschaftlichen Wohlstand. Für unsere Zusammenarbeit zur Wiederherstellung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit ist es unerlässlich schädliche Steuerpraktiken anzugehen, die die Steuerbasis der EU-Mitgliedstaaten untergraben. Fairplay in der Besteuerung muss die Regel sein.“

In Steuervorentscheidungen erläutern die Steuerbehörden einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird. Sie dienen insbesondere der Bestätigung von Verrechnungspreisvereinbarungen, in denen die Preise festgelegt werden, die Tochtergesellschaften eines Konzerns einer anderen Tochtergesellschaft derselben Gruppe für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen in Rechnung stellen. Dies hat Einfluss darauf, wie der zu versteuernde Gewinn auf die in unterschiedlichen Ländern ansässigen Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe verteilt wird. Steuervorentscheide an sich sind nicht problematisch.

Im Zusammenhang mit Verrechnungspreisvereinbarungen können Steuervorentscheidungen jedoch staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn diese dazu genutzt werden, um ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe zu begünstigen. Preise für gruppeninterne Transaktionen müssen korrekt und auf der Grundlage der Marktpreise veranschlagt werden. Ist dies nicht der Fall, könnten Unternehmensgruppen ihre zu versteuernden Gewinne zu niedrig ansetzen, während andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anstatt innerhalb der Gruppe kaufen und verkaufen, benachteiligt würden. Dies kann eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellen.

Die geprüfte Steuervorentscheidung für Amazon geht auf das Jahr 2003 zurück und ist nach wie vor in Kraft. Sie gilt für die Amazon-Tochter Amazon EU S.à.r.l., die ihren Sitz in Luxemburg hat und auf die der größte Anteil der in Europa erzielten Gewinne von Amazon entfällt. Auf der Grundlage einer in der Steuervorentscheidung festgelegten Methode zahlt Amazon EU S.à.r.l. eine steuerlich absetzbare Lizenzabgabe an eine geschlossene Kommanditgesellschaft (Limited Liability Partnership), die in Luxemburg ansässig ist, allerdings nicht der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegt. Der größte Teil der europäischen Gewinne von Amazon wird somit zwar in Luxemburg verbucht, dort aber nicht besteuert.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Lizenzabgabe, die die zu versteuernden Gewinne von Amazon EU S.à.r.l. jedes Jahr verringert, in ihrer Höhe möglicherweise nicht den Marktbedingungen entspricht. Die Kommission hat Bedenken, dass die zu versteuernden Gewinne von Amazon EU S.à.r.l. in der Steuervorentscheidung zu niedrig angesetzt sein könnten und Amazon dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, da die Gruppe weniger Steuern zahlt als andere Unternehmen, deren Gewinne in Einklang mit den marktüblichen Bedingungen berechnet werden. Die Kommission wird die Prüfung nun fortsetzen, um festzustellen, ob sich ihre Bedenken bestätigen.

Luxemburg hat dem Auskunftsersuchen der Kommission im Rahmen der Einholung von Informationen über die Steuervorentscheidungspraxis in einigen Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang Folge geleistet, sondern nur eine kleine Stichprobe geliefert. Die Kommission hat deshalb im Juni 2014 durch Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg eingeleitet (siehe IP/14/309). Zwar ist Luxemburg dem Auskunftsersuchen der Kommission immer noch nicht in vollem Umfang nachgekommen, hat aber im August 2014 die von der Kommission erbetenen Angaben zu einer Reihe von Fällen geliefert, darunter auch zu Amazon.

Hintergrund
Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Selektive Steuervergünstigungen können eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission stellt nicht die allgemeinen Steuervorschriften Luxemburgs in Frage.

Im Juni hat die Kommission bereits drei eingehende Untersuchungen eingeleitet, die sich mit der Steuervorentscheidungspraxis bei Verrechnungspreisvereinbarungen in Luxemburg (Fiat Finance and Trade), den Niederlanden (Starbucks) bzw. Irland (Apple) befassen (sieheIP/14/663).

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nicht vertraulichen Fassungen der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf derWebsite der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.38944 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.10.2014

Umsatzsteuer: SM-Studio in vermieteter Ferienwohnung schließt eine steuerbegünstigte „Beherbergung“ nicht aus

Im Streitfall vermietete der Kläger eine Ferienwohnung, die neben Wohn- und Schlafräumen noch zwei weitere Räume, ein SM-Studio und ein „ärztliches Behandlungszimmer“ enthält.

 

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat mit Urteil vom 24. April 2013 ( 5 K 358/13 ) entschieden, dass die Überlassung der beiden „besonderen Räumlichkeiten“ nicht unmittelbar der Vermietung dient und damit wegen § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG nicht begünstigt ist. Hiervon unberührt bleibt allerdings die Steuerbegünstigung hinsichtlich der Wohn- und Schlafräume. Da diese Räume ca. 70 % der Gesamtwohnfläche ausmachten, gewährte der Senat antragsgemäß die Steuerbegünstigung auf 70 % der tageweisen Vermietungsumsätze.

 

Der 5. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

Steuertermine Oktober 2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

für Ihre optimale steuerliche Betreuung biete ich mit meinem Erinnerungsservice  professionelle Unterstützung bei der Einhaltung Ihrer steuerlichen Termine:

Hiermit möchte ich Sie an folgende Fälligkeit erinnern:

Umsatzsteuervoranmeldung

Ohne Dauerfristverlängerung:

Die Umsatzsteuer ist am 10. dieses Monats für den Zeitraum September fällig

Mit Dauerfristverlängerung:

  • Die Umsatzsteuer ist am 10. dieses Monats für den Zeitraum August fällig
  • vierteljährliche Umsatzsteuer ist am 10. Oktober für den Zeitraum Juli bis September fällig

 

Außerdem werden folgende Steuerzahlungen fällig:

10.10.2014

Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kirchensteuer zur Lohnsteuer

Zahlungs-Schonfrist: 13.10.2014 

Mit freundlichen Grüßen

Michael Schröder
Steuerberater

„Ein für alle Male abgefunden“ kann als Erbverzicht auszulegen sein

Erklärt ein Abkömmling nach dem Tode seines Vaters in einem notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag mit seiner Mutter, er sei mit der Zahlung eines bestimmten Betrages „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“, kann das als Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht nach dem Tode der Mutter auszulegen sein. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Kamen am 22.07.2014 entschieden.

Der 1991 im Alter von 62 Jahren verstorbene Familienvater aus Bergkamen wurde von seiner 1935 geborenen Ehefrau und seinen beiden Kindern, einer 1960 geborenen Tochter und einem 1972 geborenem Sohn, beerbt. Mit den Kindern schloss die Ehefrau im Jahre 1991 einen notariellen Erbauseinandersetzungsvertrag. Nach dem Vertrag erwarb der Sohn gegen die Zahlung von insgesamt 100.000 DM den Erbteil seiner Schwester. In dem Vertrag heißt es u. a., die Schwester erkläre mit der Zahlung „vom elterlichen Vermögen unter Lebenden und von Todes wegen ein für alle Male abgefunden“ zu sein. Im Jahre 2013 verstarb die Mutter, ohne ein Testament zu hinterlassen. Der Sohn hat daraufhin einen ihn als Alleinerben ausweisenden Erbschein beantragt. Dem ist seine Schwester mit der Begründung entgegengetreten, sie sei gesetzliche Miterbin geworden, auf ihr Erbrecht nach ihrer Mutter habe sie im Jahre 1991 nicht verzichtet.

Der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat dem Sohn Recht gegeben und die Voraussetzungen für die Erteilung des von ihm beantragten Erbscheins für festgestellt erachtet. Seine Schwester habe in dem im Jahre 1991 abgeschlossenen Erbauseinandersetzungsvertrag auf ihr gesetzliches Erbe nach dem Tode ihrer Mutter verzichtet. Der Verzicht ergebe sich aus der Vertragsbestimmung, nach der die Schwester nach Zahlung eines bestimmten Betrages „ein für alle Male abgefunden sei“. Insoweit sei nicht erforderlich, dass der Vertrag den Begriff „Erbverzicht“ verwende. Es sei ausreichend, wenn sich der Verzichtswille aus dem Inhalt des Vertrages ergebe. Hiervon sei nach dem Vertragswortlaut auszugehen. Die in Frage stehende Vertragsbestimmung beziehe sich auf das „elterliche Vermögen“ und lasse so erkennen, dass nicht nur der väterliche Nachlass geregelt werden solle. Die weiteren Formulierungen „unter Lebenden und von Todes wegen“ sowie „ein für alle Male abgefunden“, sprächen dafür, dass das Erbrecht nach Vater und Mutter endgültig geregelt werden solle und dass die Schwester nach dem Tode der Mutter nichts mehr zu erwarten haben sollte. Dieses Verständnis müsse auch einem juristischen Laien klar vor Augen stehen.

Der weitere Vertragsinhalt ergebe keine Anhaltspunkte für ein anderes Auslegungsergebnis. Der Vertrag enthalte vielmehr Regelungen zum Erbrecht des Sohnes nach dem Tode der Mutter, was dafür spreche, dass er auch das Erbrecht der Tochter insoweit habe regeln sollen. Abgesehen davon sei den Vertragsbeteiligten klar gewesen, dass die an die Tochter zu leistenden Zahlungen aus dem elterlichen Vermögen bestritten werden würden – der noch in der Ausbildung befindliche Sohn habe nicht über die erforderlichen Geldmittel verfügt – und die Tochter im Ergebnis so stelle, als habe sie ihren Erbanteil von ¼ nach dem Tode des Vaters nahezu verdoppelt.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 06.10.2014 zum Beschluss 15 W 92/14 vom 22.07.2014

Abfindungen komplett in einem Kalenderjahr auszahlen lassen!

Der Einkommensteuertarif in Deutschland verläuft progressiv. Um bei einer Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes die daraus resultierende außergewöhnlich hohe Steigerung der Steuerlast zu mildern, kann eine solche Abfindung ermäßigt besteuert werden, nach der so genannten Fünftelregelung. Diese funktioniert wie folgt: Das Finanzamt addiert ein Fünftel der Abfindung zum übrigen Jahreseinkommen und errechnet die Steuer. Zum Vergleich rechnet das Finanzamt die Steuer für das Jahreseinkommen ohne die erhaltene Abfindung. Die Differenz aus den beiden Ergebnissen wird mit fünf multipliziert, das Ergebnis der Steuer unterworfen und dies ist regelmäßig günstiger als wenn die Besteuerung in einer Summe ohne die Fünftelregelung erfolgen würde.

Die Anwendung dieser günstigeren Regelung kommt allerdings nur unter zwei Voraussetzungen in Betracht:

  • Der Arbeitnehmer muss im Jahr der Abfindung zusammen mit dieser mehr verdienen als er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte (Zusammenballung der Einkünfte) und
  • die Abfindung muss vollständig innerhalb eines Steuerjahres gezahlt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Im Revisionsverfahren IX R 28/13 hatte der BFH über einen davon abweichenden Fall zu entscheiden. Einen Teil seiner Abfindung in Höhe von 5.970,– Euro bekam der Arbeitnehmer im Jahr seines Überganges in die Transfergesellschaft, die Hauptleistung in Höhe von 41.453,– Euro im nachfolgenden Jahr bei Ausscheiden aus der Transfergesellschaft.

Mit Urteil vom 8.4.2014 entschied der BFH, dass die ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 EStG (Fünftelregelung) für beide Teilzahlungen zu verweigern ist, weil die Teilleistung im Jahr vor Zahlung der Hauptleistung 10% der Hauptleistung überschreitet.

Rechtsanwalt Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) empfiehlt: „Arbeitnehmer sollten mit ihrem Arbeitgeber grundsätzlich vereinbaren, dass die gesamte Abfindung in einem Kalenderjahr zu zahlen ist. Wird im Jahr nach Entlassung längere Arbeitslosigkeit erwartet, empfiehlt sich die vertragliche Regelung, die Entschädigung zu Beginn dieses Jahres zu leisten. Die Steuerbelastung kann dadurch stark gemindert werden. Eine solche Vereinbarung ist rechtlich zulässig (vgl. BStBl 2013 I S. 1326, Rz 8).“

Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. 23.09.2014, Pressenotiz 17/2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin