Kindergeld und Job: 20-Stunden Grenze gilt nicht immer

Kindergeld und Job: 20-Stunden Grenze gilt nicht immer

Ein Auszubildender, der ein duales Studium absolviert, hat nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster Anspruch auf Kindergeld, auch wenn er nebenher mehr als 20 Stunden in der Woche arbeitet.

Hintergrund
Ob Eltern für ihre Kinder nach Vollendung des 18. Geburtstags noch Kindergeld erhalten, hängt von unterschiedlichen Voraussetzungen ab. So haben volljährige Kinder, die bereits über eine Ausbildung verfügen oder sich in einer weiteren Ausbildung oder in der Übergangszeit zwischen 2 Ausbildungen befinden, nur dann einen Anspruch, wenn der Nebenjob folgende Bedingungen erfüllt:

  • Es handelt sich um Einkommen aus einem Ausbildungsverhältnis.
  • Es handelt sich um Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob).
  • Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschreitet 20 Stunden nicht.

Der Fall
Genau um den dritten Punkt ging es im Streitfall. Der Sohn des Klägers hatte nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann begonnen. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel dazu ein Bachelor-Studium im Studiengang „Business Administration“ an einer dualen Hochschule auf, das er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fortsetzte. Daneben arbeitete er 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb.

Den Antrag auf Weiterzahlung des Kindergelds nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse indes ab. Begründung: Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.

Klage vor dem Finanzgericht erfolgreich
Dieser Begründung folgte das Finanzgericht Münster aber nicht. Der Student habe zwar seine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, weil es sich hierbei um ein Ausbildungsverhältnis handele. Dies ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung könne der Sohn mit dem Abschluss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig ausgebildet betrachtet werden.

Darlehen unter Angehörigen: Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge?

Darlehen unter Angehörigen: Abgeltungsteuersatz auf Kapitalerträge?

Die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner Angehörige sind.

Hintergrund
Die Eheleute schlossen mit ihrem Sohn und ihren beiden volljährigen Enkeln Verträge über die Gewährung festverzinslicher Darlehen in Höhe von insgesamt 860.000 EUR. Die (unbesicherten) Darlehen dienten der Anschaffung fremdvermieteter Objekte durch die Darlehensnehmer. Eine Vereinbarung über eine Vorfälligkeitsentschädigung wurde nicht getroffen. Aus den Darlehen erzielten die Eheleute im Streitjahr 2009 Kapitalerträge von rund 29.000 EUR.

Das Finanzamt erfasste die Zinsen als der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Kapitalerträge. Die Klage, mit der die Eheleute die Anwendung des Abgeltungsteuersatzes von 25 % geltend machten, wurde vom Finanzgericht mit dem Hinweis auf den Gesetzeswortlaut zurückgewiesen. Danach ist der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen, wenn Gläubiger und Schuldner „einander nahestehende Personen“ sind.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof vertritt einen großzügigeren Standpunkt und gab der Klage statt.

Zunächst führt der Bundesfinanzhof aus, dass die Darlehen nach den Maßstäben des Fremdvergleichs anzuerkennen und der Besteuerung zugrunde zu legen sind, auch wenn sie nicht besichert waren und keine Vorfälligkeitsregelung vereinbart war. Denn die schriftlich fixierten Verträge waren tatsächlich gewollt und wurden abredegemäß durchgeführt.

Sodann legt der Bundesfinanzhof dar, dass die Eheleute als Gläubiger einerseits und der Sohn sowie die Enkel als Schuldner andererseits – entgegen der Auffassung des Finanzamts – keine „einander nahestehende Personen“ im Sinne der gesetzlichen Regelung sind. Die weite Auslegung, dass darunter alle Personen fallen sollen, die zueinander in einer engen Beziehung stehen, widerspricht dem aus der Gesetzesbegründung ersichtlichen Willen des Gesetzgebers. Danach soll ein Näheverhältnis nur dann vorliegen, wenn auf eine der Vertragsparteien ein beherrschender oder außerhalb der Geschäftsbeziehung liegender Einfluss ausgeübt werden kann oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Erzielung der Einkünfte des anderen besteht. Ein – wie im Streitfall – lediglich aus der Familienzugehörigkeit abgeleitetes persönliches Interesse genügt nicht.

Diese enge Auslegung des Ausschlusstatbestands „Näheverhältnis“ ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Gegen die Ungleichbehandlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber anderen Einkunftsarten, die nach dem progressiven Tarif besteuert werden, bestehen zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, die Erwerbsgrundlage „Finanzkapital“ dadurch zu erfassen, dass alle Kapitaleinkünfte an der Quelle besteuert und mit einer Definitivsteuer belastet werden. Es würde jedoch zu einer Diskriminierung der Familie führen, wenn der Ausschluss des gesonderten Tarifs an bestimmte enge familienrechtliche Beziehungen geknüpft würde und – anders als bei fremden Dritten – auch dann eintreten würde, wenn der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles die Entlastung des Darlehensnehmers durch den Schuldzinsenabzug höher ist als die steuerliche Belastung des Darlehensgebers und sich somit ein Gesamtbelastungsvorteil ergibt. Denn Ehe und Familie begründen bei der Einkünfteermittlung keine Vermögensgemeinschaft.

Erbschaftsteuer: Grundstück im Zustand der Bebauung

Erbschaftsteuer: Grundstück im Zustand der Bebauung

Die Erbschaftsteuerermäßigung ist auch zu gewähren, wenn beim Tod des Erblassers zwar noch kein Mietvertrag abgeschlossen worden ist, aber der Erblasser zu diesem Stichtag seine konkrete Vermietungsabsicht selbst noch mit Beginn der Bebauung ins Werk gesetzt hat.

Hintergrund
Die Erblasserin und der Kläger erwarben 2011 die Grundstücke Y und Z zu je ½ Anteil. Auf diesen sollten zur Vermietung vorgesehene Einfamilienhäuser errichtet werden. Die Erblasserin verstarb in 2012 und wurde vom Kläger allein beerbt. Die Einfamilienhäuser wurden im Februar 2013 fertiggestellt und alsdann zeitnah vermietet.

Der Kläger begehrte für die Hausgrundstücke Y und Z die Steuerermäßigung mit der Begründung, dass die Erblasserin die Vermietung der zu errichtenden Einfamilienhäuser unmittelbar nach deren Fertigstellung geplant habe. Es habe sich deshalb um Grundstücke im Zustand der Bebauung gehandelt, die hätten vermietet werden sollen.

Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nicht, weil die fraglichen Grundstücke im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin tatsächlich (noch) nicht vermietet waren.

Entscheidung
Das Finanzgericht hat dem Kläger Recht gegeben und entschieden, dass die Hausgrundstücke zu Wohnzwecken vermietet wurden, wie dies das Erbschaftsteuergesetz erfordert.

Zwar seien die Mietverträge erst nach dem Tod der Erblasserin und nach der Fertigstellung der Objekte abgeschlossen worden. Für die Steuerermäßigung sei jedoch nicht Voraussetzung, dass bereits der Erblasser selbst einen Mietvertrag abgeschlossen haben muss. Maßgebend sei nur, dass das Grundstück jedenfalls letztlich vom Erwerber zu Wohnzwecken vermietet werde.

Die Steuerermäßigung sei nicht nur zu gewähren, wenn im Zeitpunkt der Steuerentstehung bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden ist. Auf dieses formale Kriterium könne es schon deshalb nicht ankommen, weil der Zeitpunkt des Abschlusses eines Mietvertrags mitunter von Zufälligkeiten abhänge und als solcher nichts an einer bereits teilweise realisierten Absicht des Erblassers ändern könne, das noch fertig zu stellende Gebäude zu vermieten.

Entscheidungen des FG Köln

Entscheidungen

7 K 821/09

Einkommensteuer: Wertminderung eines Grundstücks durch eine Verkippungsmaßnahme als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften

 

8 K 1937/11

Einkommensteuer: Das Werbungskostenabzugsverbot gemäß § 20 Abs. 9 EStG gilt nicht im Zusammenhang mit Kapitaleinküften, die vor dem 01.01.2009 zugeflossen sind

 

4 K 3168/13

Einkommensteuer: Zur Abziehbarkeit von freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung bei gleichzeitigem Bezug steuerfreier Einkünfte

 

13 K 1252/10

Körperschaftsteuer: Behandlung von Bestandspflegerückstellungen, Vorstandspovision als verdeckte Gewinnausschüttung

 

1 K 2015/10

Umsatzsteuer: Keine Umsatzsteuererstattung an den Leistungsempfänger bei Insolvenz des leistenden Unternehmers

 

9 K 3338/09

Umsatzsteuer: Art der Leistung bei Internet-Partnervermittlung eines in den USA ansässigen Unternehmens

 

14 K 1714/10

Abgabenordnung: Abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

 

15 V 778/14

Abgabenordnung/Aussetzung der Vollziehung: Voraussetzungen für die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 AO

 

10 K 1811/12

Abgabenordnung: Beendigung einer Betriebsaufspaltung als „bestimmter Sachverhalt“ im Sinne von § 174 Abs. 4 AO

weitere Entscheidungen

 

Interessante anhängige Verfahren

1 K 1015/14
Kindergeld: Besteht ein Kindergeldanspruch nach Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht auch während des Freiwilligen Wehrdienstes?

2 K 2994/12
Kapitalertragsteuer: Verstößt § 50d Abs. 3 EStG gegen EU- bzw. Verfassungsrecht?

6 K 3453/12
Abgabenordnung: Widerufsvorbehalt bei Anrechnungsverfügung von Ehegatten

weitere interessante Verfahren

Finanzgericht Köln konkretisiert Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag

Ein Vorsteuervergütungsantrag muss den Anlass des Leistungsbezugs konkret benennen. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit zwei Urteilen vom 9. April 2014 (2 K 1049/11 und 2 K 2550/10) entschieden.

In den Verfahren klagten zwei im europäischen Ausland ansässige Unternehmen gegen die Ablehnung ihrer Vorsteuervergütungsanträge durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Das BZSt sah es als nicht genügend an, dass in den Vorsteuervergütungsanträgen unter Abschnitt 9 Buchst. a) als Anlass des Leistungsbezugs “gewöhnliche Geschäftstätigkeit“ bzw. “Organisation von Kongressen“ angegeben war. Dem folgte der 2. Senat im Verfahren 2 K 2550/10 nicht. Er urteilte, dass die Angabe “Organisation von Kongressen“ ausreichend sei und konkretisierte gleichzeitig die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Vorsteuervergütungsantrag. Die Angaben zum Anlass des Leistungsbezugs müssten der Finanzverwaltung eine effektive Überprüfungsmöglichkeit der Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs eröffnen. Dies sei nur dann gegeben, wenn Angaben gemacht würden, die einen über “für Zwecke des Unternehmens“ hinausgehenden Erklärungsmehrwert enthalten. Dies leitet der Senat u.a. aus der Formulierung von Abschnitt 9 Buchst. a) ab. Bei der Angabe “gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ sah der Senat diese Voraussetzungen als nicht gegeben an und wies die Klage in dem Verfahren 2 K 1049/11 ab. “Gewöhnlicher Geschäftsbetrieb“ stelle keinen prüfbaren Anlass des Leistungsbezugs dar, sondern nehme das Ergebnis der Prüfung vorweg.

Zum rechtlichen Hintergrund:

Die Entscheidungen ergingen zum besonderen Vorsteuervergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz in Verbindung mit §§ 59 ff. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Auf diesem Weg können ausländische Unternehmer die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Für dieses Verfahren gelten besondere Förmlichkeiten. So muss der formgültige, vollständige Vorsteuervergütungsantrag innerhalb einer nicht verlängerbaren Antragsfrist gestellt werden, deren Verstreichen grundsätzlich zum Verlust des Vorsteuervergütungsanspruchs führt.

Vollständige Entscheidungen:
2 K 1049/11 und 2 K 2550/10

FG Köln, Pressemitteilung vom 15. Juli 2014

„Erbschaft gemäß Berliner Testament“ ist keine ausreichende Erbeinsetzung

Die einzeltestamentarische Bestimmung eines Erblassers, nach der die „Erbschaft gemäß dem Berliner Testament erfolgen“ soll, ist keine wirksame Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten, wenn nicht festgestellt werden kann, welche inhaltlichen Vorstellungen der Erblasser mit einem „Berliner Testament“ verbunden hat. Das hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.2014 unter Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Münster entschieden.

Der im Jahre 2013 im Alter von 89 Jahren verstorbene Erblasser aus Münster war in zweiter Ehe verheiratet. Aus der geschiedenen ersten Ehe des Erblassers sind eine Tochter und ein Sohn hervorgegangen, die ebenfalls in Münster leben. Im August 2012 errichtete der Erblasser ein handschriftlich geschriebenes und unterschriebenes Testament mit folgendem Wortlaut:

Mein Testament
Nach meinem Ableben soll die Erbschaft gemäß dem „Berliner Testament“ erfolgen einschließlich Wiederverheiratungsklausel.

Nach dem Tode des Erblassers hat die überlebende Ehefrau aufgrund seines Testaments beantragt, ihr einen sie als Alleinerbin ausweisenden Erbschein auszustellen. Dem sind die Kinder aus erster Ehe entgegengetreten. Sie haben gemeint, das Testament enthalte keine Erbeinsetzung, so dass aufgrund gesetzlicher Erbfolge die Ehefrau zu ½ Anteil und sie, die Kinder, zu je ¼ Anteil Erben geworden seien.

Die den Erbscheinantrag der Ehefrau zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts Münster hat der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm bestätigt. Das Einzeltestament des Erblassers enthalte weder ausdrücklich eine Berufung der Ehefrau als Alleinerbin noch könne diese dem Testament im Wege der Auslegung entnommen werden. Bei der Auslegung sei der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht feststellen, was der Erblasser mit dem Wortlaut seines Testaments habe sagen wollen. Dem Testament sei nicht zu entnehmen, was er unter einem „Berliner Testament“ verstanden habe, da er offensichtlich nicht gewusst habe, dass ein solches Testament nicht als Einzeltestament, sondern nur als gemeinschaftliches Testament beider Ehegatten errichtet werden könne.

Welche Vorstellungen er dann inhaltlich mit einem „Berliner Testament“ verbunden habe, ergebe sich nicht aus dem Testament. In diesem habe er nicht beschrieben, wer ihn beerben solle. Es lasse auch nicht erkennen, ob ein Alleinerbe, Vorerbe, Miterbe, Schlusserbe oder Nacherbe bestimmt werden und was im Falle der Wiederverheiratung eintreten solle. Welchen Inhalt der Erblasser mit dem Begriff „Wiederverheiratungsklausel“ verbunden habe, sei dem Testament ebenfalls nicht zu entnehmen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

Quelle: OLG Hamm, Pressemitteilung vom 23.09.2014 zum Beschluss 15 W 98/14 vom 22.07.2014

Reallöhne im 2. Quartal 2014 um 1,2 % höher als im 2. Quartal 2013

Die Reallöhne in Deutschland sind nach den Ergebnissen der Vierteljährlichen Verdiensterhebung vom zweiten Quartal 2013 bis zum zweiten Quartal 2014 um 1,2 % gestiegen. Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, waren im 2. Quartal 2014 die Nominallöhne um 2,3 % höher als im Vorjahresquartal, die Verbraucherpreise legten im selben Zeitraum um 1,1 % zu. Zu dem Verdienstzuwachs trugen sowohl die regelmäßig gezahlten Verdienstbestandteile als auch die Sonderzahlungen bei.

Der Anstieg der Reallöhne seit dem zweiten Quartal 2013 ist vor allem durch den unterdurchschnittlichen Anstieg der Verbraucherpreise begründet. Die Verbraucherpreise erhöhten sich mit +1,1 % geringer als im Durchschnitt der letzten 20 Quartale (+1,5 %), der Anstieg der Nominallöhne (+2,3 %) lag nur leicht über dem entsprechenden Durchschnittswert (+2,2 %).

Die Nominallöhne sind im Produzierenden Gewerbe mit +3,2 % im Zeitraum zweites Quartal 2013 bis zum zweiten Quartal 2014 stärker gestiegen als im Dienstleistungsbereich mit +1,9 %. Ein Grund dafür waren hohe Tarifabschlüsse im Bereich der Metallindustrie. Diese führten im Bereich Herstellung von Metallerzeugnissen (+5,4 %) und im Maschinenbau (+6,3 %) zu überdurchschnittlichen Anstiegen bei den Nominallöhnen.

Ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer verdiente in Deutschland im zweiten Quartal 2014 ohne Sonderzahlungen durchschnittlich 3.518 Euro brutto im Monat. Die höchsten Durchschnittsverdienste erhielten die Vollzeitbeschäftigten bei Banken und Versicherungen (4.689 Euro), im Bereich Information und Kommunikation (4.662 Euro) sowie in der Energieversorgung (4.588 Euro). Der niedrigste durchschnittliche Bruttomonatsverdienst wurde im Gastgewerbe (2.109 Euro) gezahlt.

Die Vierteljährliche Verdiensterhebung wird seit dem Berichtsjahr 2007 durchgeführt und umfasst 40.500 Betriebe im Produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich. Die Merkmale der Vierteljährlichen Verdiensterhebung sind in Anlehnung an die Vorgaben des betrieblichen Rechnungswesens definiert.

Entwicklung der Reallöhne, der Nominallöhne und der Verbraucherpreise
Berichtszeitraum Reallohn-
index 1
Nominallohn-
index 1
Verbraucher-
preisindex
Veränderung gegenüber dem Vorjahreszeitraum in %
1 Vollzeit-, teilzeit- und geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer im Produzierenden Gewerbe und im Dienstleistungsbereich.
Jahr 2008 0,5 3,1 2,6
Jahr 2009 – 0,2 0,1 0,3
Jahr 2010 1,5 2,7 1,1
Jahr 2011 1,2 3,3 2,1
Jahr 2012 0,5 2,5 2,0
Jahr 2013 – 0,1 1,4 1,5
1. Quartal 2008 – 0,1 2,8 2,9
2. Quartal 2008 0,9 3,8 2,9
3. Quartal 2008 – 0,1 3,0 3,1
4. Quartal 2008 1,0 2,6 1,6
1. Quartal 2009 – 0,2 0,7 0,8
2. Quartal 2009 – 1,0 – 0,7 0,3
3. Quartal 2009 0,7 0,4 – 0,2
4. Quartal 2009 – 0,2 0,2 0,4
1. Quartal 2010 0,8 1,6 0,8
2. Quartal 2010 2,0 3,2 1,1
3. Quartal 2010 1,5 2,6 1,1
4. Quartal 2010 1,5 2,9 1,4
1. Quartal 2011 2,0 3,9 1,9
2. Quartal 2011 1,9 4,0 2,0
3. Quartal 2011 0,7 2,9 2,2
4. Quartal 2011 0,1 2,4 2,2
1. Quartal 2012 0,0 2,1 2,1
2. Quartal 2012 0,6 2,5 1,9
3. Quartal 2012 0,9 3,0 2,0
4. Quartal 2012 0,7 2,8 2,0
1. Quartal 2013 – 0,1 1,4 1,5
2. Quartal 2013 0,0 1,5 1,5
3. Quartal 2013 – 0,3 1,3 1,6
4. Quartal 2013 – 0,1 1,2 1,3
1. Quartal 2014 1,3 2,6 1,2
2. Quartal 2014 1,2 2,3 1,1
Entwicklung der Nominallöhne nach verschiedenen Gliederungsarten
Gliederungsart 2007 – 2013 2. Quartal 2014
Veränderung Veränderung
gegenüber Vorjahres-

quartal

in %
1 Ohne geringfügig Beschäftigte.
Insgesamt 13,8 2,3
Nach Gebietsstand
Früheres Bundesgebiet 13,4 2,4
Neue Länder 15,8 2,1
Nach Beschäftigungsart
Vollzeitbeschäftigte 13,3 2,4
Teilzeitbeschäftigte 16,1 2,1
Geringfügig Beschäftigte 14,8 4,5
Nach Geschlecht
Frauen 15,1 2,1
Männer 13,1 2,5
Nach Leistungsgruppen 1
Arbeitnehmer in leitender Stellung 18,0 3,9
Herausgehobene Fachkräfte 14,1 2,1
Fachkräfte 11,9 1,9
Angelernte Arbeitnehmer 11,6 1,5
Ungelernte Arbeitnehmer 12,9 1,1
nachrichtlich:
Verbraucherpreisindex 10,0 1,1

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 23.09.2014

ESM soll künftig auch Banken retten können

Sobald unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken in der Eurozone eingerichtet worden ist, soll der europäische Stabilitätsmechanismus ESM auch zur direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten beitragen können.

Diese Möglichkeit soll

  • durch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (18/2577)
  • und durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Art. 19 des Vertrages vom 02.02.2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (18/2580)

geschaffen werden.

ESM soll künftig auch Banken retten können

Haushalt/Gesetzentwurf – 23.09.2014

Berlin: (hib/HLE) Der europäische Stabilitätsmechanismus ESM soll in Zukunft auch zur direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten beitragen können. Diese Möglichkeit soll durch den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrages vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (18/2580) geschaffen werden.

Während der Finanzkrise hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So könne es möglich werden, dass ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage sei, die erforderlichen Finanzhilfen für seine Banken bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte habe. Möglicherweise werde auch der dauerhafte Zugang zum Kapitalmarkt gefährdet. Dann könne sogar eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich werden.

Die Bundesregierung betont, dass durch die Gewährung von ESM-Finanzhilfen direkt an Finanzinstitute eine Krise im Bankensektor eines Mitgliedslandes von der Krise der öffentlichen Haushalte entkoppelt werden könne. Wenn ESM-Hilfen nicht an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben würden, könnten zudem negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden. Es gelte aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten

Bankenrekapitalisierung. Die Hilfen sollen nur unter strengen Auflagen gewährt werden können und sind auf 60 Milliarden Euro begrenzt. Zur Haftung Deutschlands heißt es: „Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert.“

 

Bankenrettung auch ESM-Aufgabe

Haushalt/Gesetzentwurf – 23.09.2014

Berlin: (hib/HLE) Sobald unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken in der Eurozone eingerichtet worden ist, soll der europäische Stabilitätsmechanismus ESM auch zur direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten beitragen können. Diese Möglichkeit soll durch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (18/2577) geschaffen werden. So soll es im Gesetz in Zukunft heißen: „Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden.“

Während der Finanzkrise hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So könne es möglich werden, dass ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage sei, die erforderlichen Finanzhilfen für seine Banken bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte habe. Möglicherweise werde auch der dauerhafte Zugang zum Kapitalmarkt gefährdet. Dann könne sogar eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich werden.

Die Bundesregierung betont, dass durch die Gewährung von ESM-Finanzhilfen direkt an Finanzinstitute eine Krise im Bankensektor eines Mitgliedslandes von der Krise der öffentlichen Haushalte entkoppelt werden könne. Wenn ESM-Hilfen nicht an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben würden, könnten zudem negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden. Es gelte aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung. Die Hilfen sollen nur unter strengen Auflagen gewährt werden können und sind auf 60 Milliarden Euro begrenzt. Zur Haftung Deutschlands heißt es: „Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert.“

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 462/2014 und 463/2014

BFH: Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nicht verfassungswidrig

Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig (Urteil vom 1. Juli 2014 IX R 31/13). Er hat deshalb davon abgesehen, dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.

Die Kläger hatten im Jahre 2004 erwirkt, dass ihr Einkommensteuerbescheid für 2002 teilweise von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung teilweise steuerfrei war. Nachdem das BVerfG am 7. Juli 2010 (Beschluss vom 7. Juli 2010 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, BStBl II 2011, S. 76) entschieden hatte, die Verlängerung der sog. Spekulationsfrist von zwei auf zehn Jahre sei teilweise verfassungswidrig und nichtig, behandelte das Finanzamt (FA) nur noch einen Teil des Veräußerungsgewinns als steuerpflichtig und setzte die Einkommensteuer entsprechend niedriger fest. Die Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde aufgehoben. Für den Zeitraum der AdV vom 11. November 2004 bis zum 21. März 2011 (76 Monate) setzte das FA entsprechend der gesetzlichen Regelung Zinsen in Höhe von 6.023 Euro fest. Die Kläger hielten dies für verfassungswidrig, hatten mit ihrer Auffassung aber vor dem Finanzgericht keinen Erfolg.

Der BFH hat die Voraussetzungen für eine Vorlage an das BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe (0,5 % pro Monat) verneint. Er war nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungs wegen (schon) dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Zum einen sei der gesetzliche Zinssatz nicht nur mit den am Markt erzielbaren Anlagezinsen zu vergleichen (Verwendung von Kapital), sondern auch mit den für die Inanspruchnahme von Darlehen zu zahlenden Zinsen (Finanzierung von Steuernachzahlungen). Zum andern hätten sich erst nach dem Zeitraum, der im Streitfall zur Beurteilung stand, die Zinsen dauerhaft auf niedrigem Niveau stabilisiert. Deshalb bedurfte es noch keiner Entscheidung des BFH, ob sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in der Folgezeit so einschneidend geändert haben, dass die Grundlage der gesetzgeberischen Entscheidung durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt worden sind.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 65/14 vom 24.09.2014 zum Urteil IX R 31/13 vom 01.07.2014

Einigung der G20-Finanzminister auf neue Maßnahmen gegen Steuervermeidung durch Unternehmen

Der für Steuerfragen zuständige EU-Kommissar Algirdas Semeta hat das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung der internationalen Steuervermeidung durch Unternehmen begrüßt, das am 21.09.2014 von den G20-Finanzministern in Cairns, Australien, gebilligt wurde. Die Minister einigten sich auf einen ersten Empfehlungskatalog, der sich einigen im Aktionsplan der OECD zur Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (Action Plan on Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) festgelegten Schlüsselbereichen widmet. Durch die Umsetzung der Empfehlungen soll weltweit für mehr Steuergerechtigkeit und einen gerechteren Wettbewerb gesorgt werden. Die EU hat sich aktiv in die Arbeit der OECD am BEPS-Aktionsplan eingebracht und bemüht sich gleichzeitig darum, ihre eigenen ehrgeizigen Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung in Europa voranzubringen.

„Die heute im Rahmen der G20 vereinbarten Initiativen sind ein wichtiger Schritt in Richtung einer gerechteren und angemesseneren Besteuerung von Unternehmen weltweit. Diese Initiativen werden vielen der aggressiven Steuerpraktiken, die Unternehmen heutzutage anwenden, ein Ende bereiten und auf internationaler Ebene fairere Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen gewährleisten. Sie werden dafür sorgen, dass Länder zum Schutz ihrer Steuerbemessungsgrundlagen an einem Strang ziehen und nicht gegeneinander arbeiten, wovon Unternehmen profitieren würden, die Steuern vermeiden wollen,“ erklärte Kommissar Semeta.

„Die heutigen Bekenntnisse sind jedoch nur ein erster – wenn auch bedeutender – Schritt. Bis wir den BEPS-Aktionsplan umgesetzt haben, gibt es noch viele wichtige Fragen zu klären. Ich fordere unsere internationalen Partner auf, das Ziel gemeinsam mit der OECD im Auge zu behalten, damit wir die für 2015 vorgesehene Frist einhalten. Die EU wird sich auch weiterhin als aktiver und konstruktiver Partner am BEPS-Projekt beteiligen und sich dafür einsetzen, dass es rasch und mit Erfolg abgeschlossen wird. Sie hat sich stets für den Kampf gegen Steuervermeidung stark gemacht und wird weiterhin mit gutem Beispiel vorangehen – in Europa und weltweit.“

Hintergrund
Die von den G20-Finanzministern heute angenommenen Berichte und Empfehlungen enthalten eine Reihe wichtiger Maßnahmen, mit denen dem Problem der internationalen Steuervermeidung entgegengewirkt werden soll. Dazu zählen insbesondere die Bekämpfung bestimmter Formen der aggressiven Steuerplanung (hybride Finanzgestaltungen), das Verhindern eines Missbrauchs von Steuerabkommen und die notwendige Überarbeitung internationaler Verrechnungspreisvorschriften. Weitere wichtige Themen wie das Vorgehen gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Regelungen zum Schutz der Rechte an geistigem Eigentum (z. B. Steuerermäßigungen auf Patenteinnahmen) und Steuerentscheiden werden im Laufe des nächsten Jahres erörtert. Ferner müssen die Schwierigkeiten bei der Besteuerung der digitalen Wirtschaft geklärt werden.

Auf EU-Ebene wurden wichtige Maßnahmen zur Bekämpfung der Steuervermeidung durch Unternehmen ergriffen, die sowohl im Einklang mit den internationalen Bemühungen in diesem Bereich stehen als auch deren Tempo vorgeben.

Allein im vergangenen Jahr gehörten dazu:

  • die Überarbeitung der EU-Vorschriften zur Unternehmensbesteuerung: Die überarbeitete Mutter-Tochter-Richtlinie (siehe IP/13/1149) soll verhindern, dass Unternehmen Diskrepanzen zwischen nationalen Steuersystemen ausnutzen, um Steuern zu hinterziehen. Im Juli 2014 vereinbarten die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter missbräuchlicher Steuerpraktiken (hybride Finanzgestaltungen) und sollten sich bis Ende des Jahres auf Vorschriften zur Missbrauchsbekämpfung einigen. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass sich die Besteuerung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit richtet.
  • Überlegungen zur Besteuerung der digitalen Wirtschaft: Die Kommission hat eine unabhängige hochrangige Expertengruppe eingerichtet, die Herausforderungen und Lösungen im Zusammenhang mit der Besteuerung der digitalen Wirtschaft prüfen soll. Der Bericht der Gruppe wurde im Mai 2014 vorgestellt und dient als Orientierungshilfe für künftige Initiativen in diesem Bereich auf EU-Ebene (siehe IP/14/604).
  • das Vorgehen gegen schädliche Steuerregelungen: Die Kommission hat jedes ihr zur Verfügung stehende Instrument zur Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken in den Mitgliedstaaten genutzt: Sie hat sowohl Steuerentscheide in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht untersucht (siehe IP/14/663) als auch Steuerermäßigungen auf Patenteinnahmen auf der Grundlage des Verhaltenskodex für schädliche Unternehmensbesteuerung überprüft.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 21.09.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin