Ungerechtfertigte Erstattung von Kapitalertragsteuer

 Die Bundesregierung kann den fiskalischen Gesamtschaden und die Gesamtsteuerausfälle durch ungerechtfertigte Erstattung von Kapitalertragsteuer im Zusammenhang mit um den Dividendenstichtag über ausländische Banken gehandelten Aktien nicht beziffern.

Die Gestaltungen seien verdeckt erfolgt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 17/13638 – PDF, 168 KB) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 17/13233 – PDF, 72 KB). Die Antwort enthält eine umfassende Darstellung dieser nach einer Gesetzesänderung nicht mehr möglichen Gestaltungen.

elektronische Vorab-Fassung*
Deutscher Bundestag Drucksache 17/13638
17. Wahlperiode 24 05. 2013
Seite 1, Mai 30, 2013, /data/bt_vorab/1713638.fm, Frame
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 23. Mai 2013
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Harald Koch, Richard
Pitterle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/13233 –
Steuerausfälle durch ungerechtfertigte Erstattungen von Kapitalertragsteuer
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Vergangenheit sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen Anlegerinnen
und Anleger eine Erstattung der Kapitalertragsteuer erreichen konnten, wenngleich sie keine Kapitalertragsteuer abgeführt hatten. Dies betraf insbesondere Fälle, in denen um den Dividendenstichtag Aktien über ausländische Kreditinstitute gehandelt wurden. Die Bundesregierung führte hierzu auf die Schriftliche Frage 40 auf Bundestagsdrucksache 17/11787 des Abgeordneten Richard Pitterle der Fraktion DIE LINKE. aus: „Bei dieser Art von Aktiengeschäften wurde nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage versucht, durch Leerverkäufe von Aktien das Auseinanderfallen der Personen, die die
Kapitalertragsteuer erheben (die ausschüttende Aktiengesellschaft) und die Kapitalertragsteuer bescheinigen (die depotführende Bank des Aktionärs), in Verbindung mit der börsenüblichen Lieferfrist von zwei Tagen auszunutzen und ungerechtfertigte Steuererstattungsansprüche geltend zu machen.“ Nach Ansicht der Bundesregierung seien derartige Gestaltungen durch eine Neuregelung des Kapitalertragsteuerabzugsverfahrens im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren – OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IVUmsG) – mit Wirkung ab 1. Januar 2012 nicht mehr möglich. Gleichwohl bleibt die Frage offen, in welcher Höhe dem Staat Einnahmen entgangen sind und inwieweit Kapitalanlageinstitute rechtsmissbräuchlich die beschriebenen Gestaltungen befördert haben. Weiterhin gilt es zu klären, welche Erkenntnisse die Bundesregierung über derartige Gestaltungen in der Vergangenheit bereits hatte und durch geeignete Maßnahmen diesen entgegengetreten ist.
1. Unter Ausnutzung welcher Rechtsnormen und Erhebungsverfahren wurden die beschriebenen Gestaltungen im Einzelnen umgesetzt, insbesondere in Bezug auf
a) die Anlageform,
b) die Einschaltung eines Kreditinstituts,
c) die Lieferungsfrist der Wertpapiere,
d) die Möglichkeit von Leerverkäufen,
e) den Ort des Kreditinstituts,
f) die technische Abwicklung des Börsenhandels,
g) die Art der Kapitaleinkünfte,
h) die Erhebung der Kapitalertragsteuer,
i) die Ausstellung der Bescheinigung über erhobene Kapitalertragsteuer
(bitte mit Begründung)?

2. Wie wurden die beschriebenen Gestaltungen im Zusammenspiel mit den unter der in Frage 1 genannten Rechtsnormen und Erhebungsverfahren technisch umgesetzt?

3. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die beschriebenen Gestaltungen nicht über Aktiengeschäfte erfolgten (bitte mit Darstellung)?

4. Welche Funktion und Bedeutung hatten bei der Umsetzung der beschriebenen Gestaltungen in- und ausländische Kreditinstitute (bitte mit Darstellung und Begründung)?

Die Fragen 1 bis 4 werden wegen des Sachzusammenhangs zusammengefasst beantwortet.
Bei dem Gestaltungsmodell der Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen über ausländische Banken um den Dividendenstichtag wurde versucht, unter der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage durch planmäßiges und abgestimmtes Verhalten von mindestens zwei Marktteilnehmern das Auseinanderfallen der Personen, die Kapitalertragsteuer erheben (vgl. Nummer 1) und Kapitalertragsteuer bescheinigen (vgl. Nummer 2), auszunutzen, um unberechtigte Steueransprüche geltend zu machen. Um dies zu erreichen, wurden auch die geltenden Modalitäten in der Abwicklung börslicher und außerbörslicher Geschäfte (vgl. Nummer 3) und die Dividendenregulierung von girosammelverwahrten Aktien (vgl. Nummer 4) gezielt genutzt. Die Grundlagen und das Grundprinzip dieses Modells sind an Hand der bisherigen Erkenntnisse ausgehend von der Praxis der Abwicklung von Börsengeschäften, der Besonderheiten der Girosammelverwahrung und der bis 31. Dezember 2011 geltenden Regelungen zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen im Folgenden dargestellt. Im Ergebnis wurde über das Gestaltungsmodell versucht, das auch nach alter Rechtslage bestehende Grundprinzip des steuerlichen Erstattungsverfahrens zu
unterlaufen, wonach nur Kapitalertragsteuer an Antragsteller erstattet werden kann, die zuvor auch abgeführt wurde.

1. Verfahren zur Erhebung der Kapitalertragsteuer

Bei der Kapitalertragsteuer auf Dividenden galt nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage das Schuldnerprinzip (gemäß § 44 Absatz 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) a. F.). Der Schuldner der Kapitalerträge – bei Dividendenzahlungen somit die ausschüttende Aktiengesellschaft – war selbst zum Einbehalt und zur Abführung der Kapitalertragsteuer verpflichtet, d. h. es fand zum Zeitpunkt der Ausschüttung einer Dividende durch die Aktiengesellschaft (als Schuldner der Dividende) der Steuerabzug statt und nicht erst bei Auszahlung der Dividende durch ein Kreditinstitut an den Aktionär. Erst mit Wirkung ab 2012 wurde durch das OGAW-IV-Umsetzungsgesetz vom 22. Juni 2011 (BGBl I S. 1126) bei girosammelverwahrten Aktien die Verpflichtung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer auf die auszahlenden Kreditinstitute verlagert (§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG in der ab dem 1. Januar 2012 anzuwendenden Fassung).

2. Praxis der Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Rechtslage

Die Bescheinigung der auf die Aktionäre entfallenden Kapitalertragsteuer erfolgte durch die depotführenden Kreditinstitute der Aktionäre (§ 45a Absatz 3 EStG). Diese Vorgehensweise ist der Tatsache geschuldet, dass die ausschüttende Aktiengesellschaft typischerweise ihre Aktionäre nicht oder zumindest nicht alle kennt. Diese Kenntnis hatte nur die depotführende Stelle, die die Aktien für den Aktionär am Dividendenstichtag verwahrt. Die bis Ende 2011 geltende Rechtslage hatte zur Folge, dass die Person, die die Kapitalertragsteuer abführte (= ausschüttende Aktiengesellschaft) nicht mit der
Person identisch war, die die Kapitalertragsteuer bescheinigte (depotführendes Kreditinstitut).

3. Praxis der Abwicklung von Börsengeschäften

Die Abwicklung von Aktiengeschäften über die Börse richtet sich nach den jeweiligen für den Börsenplatz geltenden Börsenbedingungen. Für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse gelten beispielsweise die „Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse“. Diese Bedingungen werden gemäß § 12 Absatz 2 des Börsengesetzes durch den Börsenrat erlassen. In den Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen ist festgelegt, dass Börsengeschäfte am zweiten Tag nach Geschäftsabschluss zu erfüllen sind. Am zweiten Tag nach Geschäftsabschluss  at der Verkäufer die Wertpapiere an den Käufer zu liefern und der Käufer der Wertpapiere den Kaufpreis zu zahlen (§ 4 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse, § 15 der Bedingungen für Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen). Bei Aktienerwerben über die Börse fallen somit das Verpflichtungs- (= Kauf an der Börse) und das Erfüllungsgeschäft (= Umbuchung der Aktienbestände) zeitlich auseinander.
Der Inhalt der Lieferverpflichtung wird am Tag des Geschäftsabschlusses fixiert. Die Börsenbedingungen treffen deshalb die Regelung, dass Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu liefern sind, die bei Geschäftsabschluss bestanden (§ 20 der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter Wertpapierbörse, § 29 der Bedingungen für die Geschäfte an den deutschen Wertpapierbörsen). Einen Anspruch auf Dividende haben diejenigen Aktionäre, die Eigentümer der Aktie zu einem bestimmten von der Hauptversammlung festgelegten Stichtag sind (sog. Dividendenstichtag). In der Regel wird als Dividendenstichtag der Tag, an dem die Hauptversammlung stattfindet, festgelegt. Da Wertpapiere mit den Rechten und Pflichten zu liefern sind, die bei Geschäftsabschluss bestanden, ist der Veräußerer bei Geschäftsabschlüssen bis
zum Dividendenstichtag einschließlich verpflichtet, Aktien mit Dividendenberechtigung zu übertragen. Der Veräußerer ist zur Lieferung von Aktien einschließlich Dividende (cum Dividende) verpflichtet, denn am Tage des Geschäftsabschlusses waren die Aktien des Veräußerers „cum Dividende“ ausgestattet. Das heißt ein Verkäufer, der die Aktien unmittelbar vor oder auch am Tag der Hauptversammlung verkauft, muss aufgrund der Börsenbedingungen dem Käufer einen Anspruch auf die Dividende verschaffen.

4. Dividendenregulierung girosammelverwahrter Aktien

Börsennotierte Aktien werden grundsätzlich nicht mehr im Rahmen der traditionellen Sonderverwahrung, bei der die Bestände für jeden Kunden getrennt verwahrt werden (§ 2 Absatz 1 des Depotgesetzes) sondern weit überwiegend in der Sammelverwahrung (§ 5 DepotG) verwahrt. Bei der Girosammelverwahrung erfolgt die Verwahrung der Aktien durch eine Wertpapiersammelbank i. S. d. § 1 Absatz 3 Depotgesetz. In Deutschland erfolgt die Girosammelverwahrung durch Clearstream Banking AG in der Funktion als zentraler Verwahrer inländischer Aktien (Zentralverwahrer). Geschäftspartner der Clearstream Banking AG sind ausschließlich inländische und ausländische Kreditinstitute. Das heißt die Clearstream Banking AG verwahrt die Aktien ausschließlich im Auftrag von Kreditinstituten. Dabei ist der Clearstream Banking AG nicht bekannt, ob und in welchem Umfang die Kreditinstitute selbst Eigentümer der Aktien sind oder ob die Kreditinstitute die Aktien lediglich im Auftrag ihrer Kunden verwahren lassen. Clearstream Banking AG kennt somit nicht die tatsächlichen Eigentümer der Aktien. Den Eigentümer kennt jeweils nur das Kreditinstitut, welches die Aktien im Eigenbesitz oder für ihre Kunden hält.Als Zentralverwahrer übernimmt Clearstream Banking AG auch zentral die Regulierung von Dividendenausschüttungen deutscher Aktien. In der Girosammelverwahrung erfolgt die Dividendenregulierung durch Clearstream Banking AG gemäß Nummer 15 Absatz 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Clearstream Banking AG am Ende des Tages der Hauptversammlung. In einem ersten Schritt werden die Dividenden auf Grundlage der bei Clearstream Banking Frankfurt gebuchten Bestände am Ende des Tages der Hauptversammlung über Clearstream und die Depotbanken der Aktionäre an diese verteilt. Da es – wie oben beschrieben – bei Börsengeschäften nach Geschäftsabschluss noch zwei Tage dauert, bis Aktien auf den Erwerber umgebucht werden, enthalten die für die Dividendenverteilung relevanten Bestände bei der Clearstream Banking AG noch nicht Erwerbsvorgänge, die am Tag der Hauptversammlung und am vorherigen Tag durchgeführt wurden. In einem zweiten Schritt reguliert die Clearstream Banking AG diese bei der Verteilung der Dividende noch unberücksichtigten Erwerbsvorgänge kurz vor und am Dividendenstichtag. Dieser zweite Schritt, in dem noch offene Verkaufs- und Kaufpositionen bei der Dividendenregulierung berücksichtigt werden, wird als Market Claim Prozesses bezeichnet (vgl. Nummer 

 

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2013

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse Mai 2013 und monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013

entsprechend BMF-Schreiben vom 3. Juni 2013 – IV D 3 – S 7329/13/10001 (2013/0511800) –

Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 UStG wird die monatlich fortgeschriebene Gesamtübersicht für das Jahr 2013 über die bekannt gegebenen Umsatzsteuer-Umrechnungskurse veröffentlicht.

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Steuerermäßigung für Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Wer seine Abwasseranlage mittels einer Rohrleitungskamera auf Dichtheit prüfen lässt, erhält eine Steuerermäßigung von 20 % der Kosten. Dies hat der 14. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 18.10.2012 (Az. 14 K 2159/12) entschieden.

In dem Verfahren hatte ein Hauseigentümer für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses 357,36 Euro gezahlt. Er beantragte hierfür in seiner Einkommensteuererklärung 2010 die steuerliche Begünstigung für Handwerkerleistungen. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Dichtheitsprüfung mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar sei. Für diese komme nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 15.02.2010 eine Steuerermäßigung nicht in Betracht.

Dem folgte der 14. Senat des Finanzgerichts Köln nicht und gewährte dem Kläger die beantragte Steuerermäßigung. Die Dichtheitsprüfung sei eine konkrete Grundlage für die Sanierung der Rohrleitung und damit Teil der Aufwendungen für deren Instandsetzung. Sie sei mithin als steuerbegünstigte Handwerkerleistung nach § 35a Abs. 3 EStG zu beurteilen.

Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof in München eingelegt. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen VI R 1/13 anhängig.

Nach § 35a Abs. 3 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 % der Lohnaufwendungen, derzeit höchstens 1.200 Euro, soweit die Kosten nicht anderweitig abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 03.06.2013 zum Urteil 14 K 2159/12 vom 18.10.2012

Bayern, Hessen und Sachsen fordern steuerliche Entlastung für Normalverdiener

Mit der Forderung nach steuerlicher Entlastung mittlerer Einkommen, einheitlichen Regeln für Umweltzonen und Bürokratieabbau für Handwerker gehen Bayern, Hessen und Sachsen in die am 05.06.2013 beginnende Konferenz der Wirtschaftsminister. Ledigen mit weniger als 42.000 Euro und Verheirateten mit weniger als 84.000 Euro Jahreseinkommen solle der Solidaritätszuschlag erlassen werden, schlugen die Minister Martin Zeil (Bayern), Florian Rentsch (Hessen) und Sven Morlok (Sachsen) vor.

„Damit würden vor allem mittlere Einkommen entlastet, die von der kalten Progression besonders stark betroffen sind“, erklärten die Minister. „Es ist ein Skandal, dass die rotgrüne Mehrheit im Bundesrat das auf die Beseitigung dieses Effektes abzielende Gesetzesvorhaben der christlich-liberalen Bundesregierung gestoppt hat. Mit der Umgestaltung des Solidaritätszuschlags erreichen wir aber ähnliche Entlastungswirkungen, ohne dass der Bundesrat dies blockieren kann. Die rechnerischen Einnahmeausfälle von rund vier Milliarden Euro würden durch positive Anreizeffekte verkleinert und wären vor dem Hintergrund der insgesamt erfreulichen Ergebnisse der Steuerschätzung verkraftbar.“

Not tut nach Auffassung von Zeil, Rentsch und Morlok auch eine Vereinheitlichung der Regelungen für Umweltzonen: „In Deutschland existieren 57 Umweltzonen mit unterschiedlichen Einfahrtsbeschränkungen, Gebührenordnungen und Ausnahmeregelungen. Dies ist für Unternehmen eine unzumutbare bürokratische Belastung, besonders für Handwerk, Einzelhändler, Güterkraftverkehrsunternehmer, Busunternehmer und Schaustellergewerbe.“

Hohen bürokratischen Aufwand für kleine Unternehmen sehen die Minister auch bei der Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge, deren Fälligkeitstermine 2005 vorverlegt worden waren, um die Sozialkassen zu stärken. „Das führt überall dort zu Doppelarbeit, wo Arbeitnehmer auf Stundenbasis entlohnt werden; hier muss nämlich zunächst vorläufig und dann später noch einmal endgültig abgerechnet werden. Handwerk und Handel sind von daher besonders betroffen.“

Die Situation der Sozialkassen habe sich aber entspannt, so dass der Grund der Maßnahme entfallen sei, argumentieren die Minister. Dagegen sei es ungewiss, wie sich die Lage der Banken auf die Finanzierung kleiner und mittlerer Unternehmen auswirken werde. „Deshalb wäre eine Liquiditätsstärkung um rund 25 Milliarden Euro, wie sie eine Verlegung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge bewirken würde, gesamtwirtschaftlich sinnvoll.“

Quelle: Wirtschaftsministerium Bayern, Pressemitteilung vom 02.06.2013

Beim BFH anhängige Revisionsverfahren

Anhängige Revisionsverfahren online

Sind Sie an anhängigen Verfahren zu steuer- und zollrechtlichen Fragen interessiert?
Die Online-Recherche erlaubt eine Suche nach

  • beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahren, in denen voraussichtlich mit einer Sachentscheidung zu rechnen ist (ohne Nichtzulassungsbeschwerden) ,
  • beim Bundesverfassungsgericht, beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften anhängigen Verfahren, soweit sie für die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in Steuer- und Zollsachen relevant sind.

Auch nach ihrer Erledigung sind die Verfahren – mit einem entsprechenden Erledigungsvermerk versehen – noch 12 Monate in der Datenbank verfügbar.

 

EuGH 27.5.2013 C-107/13 EGRL 112/2006 Art 65; EGRL 112/2006 Art 90 Abs 1; EGRL 112/2006 Art 185 Abs 1; EGRL 112/2006 Art 205; EGRL 112/2006 Art 168 Buchst a; EGRL 112/2006 Art 193
EuGH 27.5.2013 C-115/13 EWGRL 83/92 Art 19; EWGRL 83/92 Art 21; EWGRL 83/92 Art 22 Abs 7; EWGRL 84/92 Art 3 Abs 1; EWGRL 83/92 Art 20
EuGH 27.5.2013 C-97/13 AEUV Art 110
EuGH 22.5.2013 C-250/13 EWGV 574/72 Art 10 Abs 1 Buchst a; EWGV 574/72 Art 107 Abs 1; EWGV 574/72 Art 107 Abs 6; EGV 987/2009 Art 90; EWGV 574/72 Art 107 Abs 2; EWGV 574/72 Art 107 Abs 4; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 65 Abs 1 S 1 Nr 2; EGV 987/2009 Art 96 Abs 1 S 2 Buchst cVorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 18.4.2013 (3 K 4100/12)
BFH 21.5.2013 I R 10/13 KStG § 8 Abs 3Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 6.11.2012 (1 K 287/11)
BFH 21.5.2013 I R 11/13 EStG § 50d Abs 1 S 2; EStG § 44b Abs 5; EStG § 43 Abs 1; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; AO § 37 Abs 2Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 28.11.2012 (7 K 2640/08)
BFH 21.5.2013 I R 12/13 GewStG § 9 Nr 2a S 1; GG Art 19 Abs 4Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht , Entscheidung vom 31.1.2013 (1 K 82/11)
BFH 21.5.2013 I R 16/13 KStG § 8 Abs 3; EStG § 4 Abs 4; KStG § 8 Abs 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.2.2013 (6 K 107/11)
BFH 21.5.2013 I R 2/13 EStG § 4h Abs 1 S 1; KStG § 8a; GG Art 19 Abs 4Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 26.11.2012 (6 K 3390/11)
BFH 21.5.2013 I R 5/13 GewStG § 35b Abs 2 S 4; AO § 181 Abs 5; AO § 169 Abs 2 Nr 2; AO § 171 Abs 4Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.12.2012 (15 K 91/12 F)
BFH 21.5.2013 I R 6/13 GewStG § 9 Nr 1 S 2Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 12.12.2012 (12 K 12280/11)
BFH 21.5.2013 II R 10/13 ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4; BewG § 146 Abs 2; BewG § 146 Abs 7; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 30.1.2013 (11 K 2360/09 BG)
BFH 21.5.2013 II R 12/13 GrEStG § 8 Abs 1; GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1; BBauG § 11 Abs 1 S 2 Nr 3Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 24.10.2012 (4 K 691/10)
BFH 21.5.2013 II R 13/13 ErbStG § 13 Abs 1 Nr 4cVorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 31.1.2013 (3 K 1321/11 Erb)
BFH 21.5.2013 II R 14/13 BewG § 79 Abs 1; BewG § 79 Abs 5; BewG § 75 Abs 1 Nr 1; BewG § 76 Abs 1 Nr 1Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 23.1.2013 (4 K 3625/09)
BFH 21.5.2013 II R 17/13 ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4; BewG § 146 Abs 2; BewG § 146 Abs 7; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 21.3.2013 (11 K 2301/09 BG)
BFH 21.5.2013 II R 3/13 ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4; BewG § 146 Abs 2; BewG § 146 Abs 3; BewG § 146 Abs 7; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 11.12.2012 (8 K 4933/09)
BFH 21.5.2013 II R 4/13 ErbStG § 1 Abs 1 Nr 4; BewG § 146 Abs 2; BewG § 146 Abs 3; BewG § 146 Abs 7; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 7.1.2013 (11 K 3737/09 BG)
BFH 21.5.2013 II R 8/13 GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1; GrEStG § 16 Abs 2 Nr 1; GrEStG § 16 Abs 5; GrEStG § 18 Abs 3 S 1; GrEStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 6; GmbHG § 33 Abs 1; GmbHG § 19 Abs 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.12.2012 (7 K 122/09)
BFH 21.5.2013 IV R 11/13 EStG § 15 Abs 2 S 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 13.12.2011 (5 K 5117/08)
BFH 21.5.2013 IV R 12/13 EStG § 15 Abs 2 S 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 13.12.2011 (5 K 5118/08)
BFH 21.5.2013 IV R 13/13 EStG § 15 Abs 2 S 1; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 13.12.2011 (5 K 5150/08)
BFH 21.5.2013 IV R 14/13 GewStG § 9 Nr 1 S 2; GewStG § 9 Nr 1 S 6; GewStG § 7 S 2 Nr 2; GG Art 3 Abs 1; GG Art 2 Abs 1; GG Art 20 Abs 3Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 20.2.2013 (2 K 207/11)
BFH 21.5.2013 IV R 15/13 EStG § 5a Abs 3 S 1; EStG § 5a Abs 2 S 2; GewStG § 7 S 3Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 18.2.2013 (6 K 8/11)
BFH 21.5.2013 IV R 2/13 EStG § 2b; EStG § 52 Abs 4; EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2; HGB § 255 Abs 1; GG Art 3 Abs 1; GG Art 20 Abs 3Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 22.11.2012 (5 K 1281/08)
BFH 21.5.2013 IV R 6/13 UmwStG § 18 Abs 4; UmwStG § 24; AO § 42Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 7.12.2012 (14 K 3829/09 G)
BFH 21.5.2013 IV R 7/13 EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 20 Abs 3; KStG § 8 Abs 3 S 2Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 11.12.2012 (13 K 125/09 F)
BFH 21.5.2013 IX R 10/13 EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 27.11.2012 (2 K 5/12)
BFH 21.5.2013 IX R 11/13 EStG § 23Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 7.3.2013 (13 K 2217/10)
BFH 21.5.2013 V R 13/13 UStG § 2 Abs 1; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst aVorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 14.2.2013 (6 K 1914/10)
BFH 21.5.2013 V R 15/13 EStG § 63 Abs 1 S 3; AO § 8Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 7.10.2011 (12 K 4112/10 Kg)
BFH 21.5.2013 V R 16/13 EStG § 64 Abs 2; EStG § 63 Abs 1; EStG § 32 Abs 1Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 19.3.2013 (1 K 121/12)
BFH 21.5.2013 VI R 14/13 EStG § 33Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 20.2.2013 (15 K 2052/12 E)
BFH 21.5.2013 VI R 65/12 EStG § 33Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 26.10.2011 (4 K 836/08)
BFH 21.5.2013 VI R 68/12 EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; EStG § 9 Abs 2Vorgehend: Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Entscheidung vom 21.9.2012 (3 K 1740/10)
BFH 21.5.2013 VI R 69/12 EStG § 33Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 21.8.2012 (10 K 800/10)
BFH 21.5.2013 VI R 74/12 EStG § 33Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 20.4.2012 (8 K 2190/09)
BFH 21.5.2013 VII R 12/13 StromStG § 9 Abs 4; StromStG § 2 Nr 4; AO § 171 Abs 3a; AO § 228Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 18.4.2012 (4 K 2625/11 VSt)
BFH 21.5.2013 VII R 33/12 AO § 218 Abs 2; AO § 37 Abs 2; AO § 226 Abs 1; InsO § 308Vorgehend: Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt , Entscheidung vom 28.3.2012 (2 K 1134/11)
BFH 21.5.2013 VII R 7/13 TabStG § 15; BierStG § 14; BranntwMonG § 143; EGRL 118/2008 Art 7; EGRL 118/2008 Art 5Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 13.12.2012 (4 K 8/12)
BFH 21.5.2013 VIII R 10/13 EStG § 20 Abs 4a S 2; EStG § 20 Abs 1 Nr 1; EStG § 52a Abs 10 S 10; EStG § 32d Abs 1Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 11.12.2012 (10 K 4059/10 E)
BFH 21.5.2013 VIII R 21/13 AO § 165 Abs 1 S 1; AO § 165 Abs 1 S 2; AO § 165 Abs 2 S 2Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 27.2.2013 (2 K 266/12)
BFH 21.5.2013 VIII R 23/13 EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b; EStG § 32d Abs 1; GG Art 2; GG Art 3; AO § 42Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 12.4.2012 (14 K 335/10)
BFH 21.5.2013 VIII R 31/12 EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2; AO § 173 Abs 1 Nr 1; KStG § 32a Abs 1; KStG § 34 Abs 13c; GG Art 20 Abs 2 S 2; GG Art 3Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 8.2.2012 (4 K 4769/10)
BFH 21.5.2013 VIII R 32/12 EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 2Vorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 8.2.2012 (4 K 3298/10)
BFH 21.5.2013 X R 10/13 AO § 173 Abs 1 Nr 1; AO § 160 Abs 1 S 1; AO § 90 Abs 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.1.2013 (4 K 214/11)
BFH 21.5.2013 X R 11/13 EStG § 10a Abs 1 S 1; GG Art 3 Abs 1Vorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 5.3.2012 (7 K 2772/09)
BFH 21.5.2013 X R 12/13 EStG § 34; EStG § 24 Nr 1 Buchst a; EStG § 24 Nr 1 Buchst c; HGB § 89bVorgehend: Finanzgericht München, Entscheidung vom 26.2.2013 (6 K 2742/12)
BFH 21.5.2013 X R 13/13 EStG § 4 Abs 5 S 1 Nr 6; EStG § 9 Abs 1 S 3 Nr 4; AO § 12 S 1Vorgehend: Finanzgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 19.2.2013 (10 K 829/11 E)
BFH 21.5.2013 X R 3/13 EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aaVorgehend: Finanzgericht Baden-Württemberg , Entscheidung vom 16.8.2012 (3 K 1651/10)
BFH 21.5.2013 X R 43/12 EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 1; EStG § 15 Abs 2; EStG § 2 Abs 1Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 31.10.2012 (12 K 1136/11)
BFH 21.5.2013 X R 8/13 UmwStG § 24; EStG § 4 Abs 1 S 2; EStG § 6 Abs 1 Nr 4; AO § 39 Abs 2; BGB § 812Vorgehend: Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern , Entscheidung vom 12.10.2011 (1 K 312/08)
BFH 21.5.2013 X R 9/13 AO § 173 Abs 1 Nr 1; AO § 160 Abs 1 S 1; AO § 90 Abs 1Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 16.1.2013 (4 K 212/11)
BFH 21.5.2013 XI R 11/13 UStG § 4 Nr 14; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst cVorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 13.12.2011 (15 K 4458/08 U)
BFH 21.5.2013 XI R 12/13 UStG § 12 Abs 2 Nr 1Vorgehend: Finanzgericht Nürnberg, Entscheidung vom 4.12.2012 (2 K 1568/10)
BFH 21.5.2013 XI R 15/13 UStG § 15 Abs 1 S 2; UStG § 15 Abs 4; UStG § 2 Abs 3 S 1; EGRL 112/2006 Art 13Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg , Entscheidung vom 17.1.2013 (7 K 7132/10)
BFH 21.5.2013 XI R 23/13 UStG § 4 Nr 14; EWGRL 388/77 Art 13 Teil A Abs 1 Buchst c; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst cVorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht , Entscheidung vom 14.3.2013 (5 K 9/11)
BFH 21.5.2013 XI R 37/12 UStG § 4 Nr 1 Buchst b; UStG § 6a; UStDV § 17a; UStDV § 17c; UStG § 14Vorgehend: Hessisches Finanzgericht , Entscheidung vom 20.1.2012 (6 K 676/08)
BFH 21.5.2013 XI R 42/12 UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst a; UStG § 12 Abs 2 Nr 7 Buchst d; UStG § 12 Abs 2 Nr 8; UStDV § 30Vorgehend: Thüringer Finanzgericht , Entscheidung vom 14.6.2012 (1 K 810/11)
BFH 21.5.2013 XI R 7/13 UStG § 1 Abs 1 Nr 1; UStG § 3a Abs 2 Nr 1Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 3.7.2012 (15 K 2581/10 U)
BVerfG 16.5.2013 2 BvR 364/13 GG Art 3 Abs 1; EStG § 17 Abs 1 S 1Vorgehend: BFH , Urteil vom 24.10.2012 (IX R 36/11)
EuGH 3.5.2013 C-39/13 EG Art 43; EG Art 48
EuGH 3.5.2013 C-40/13 EG Art 43; EG Art 48
EuGH 3.5.2013 C-41/13 EG Art 43; EG Art 48
EuGH 3.5.2013 C-43/13 EnergieStG § 2; EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 14.11.2012 (VII R 6/11)
EuGH 3.5.2013 C-44/13 EnergieStG § 2; EGRL 96/2003 Art 2 Abs 3Vorgehend: BFH , Entscheidung vom 14.11.2012 (VII R 9/11)
EuG 3.5.2013 T-136/13 EUV 1168/2012; EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst c
EuG 3.5.2013 T-142/13 EUV 1168/2012; EGV 1225/2009
EuG 3.5.2013 T-143/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277
EuG 3.5.2013 T-144/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277
EuG 3.5.2013 T-145/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277
EuG 3.5.2013 T-146/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277
EuG 3.5.2013 T-147/13 EGV 1225/2009 Art 2 Abs 7 Buchst b; EUV 1168/2012; AEUV Art 263; AEUV Art 277

EU Kommission fordert vom VEREINIGTEN KÖNIGREICH Gewährleistung, dass Freizeitboote keinen steuervergünstigten Kraftstoff nutzen

Die Europäische Kommission hat das Vereinigte Königreich aufgefordert, seine Rechtsvorschriften so zu ändern, dass privat genutzte Freizeitboote wie Luxusjachten nicht länger niedrig besteuerten Kraftstoff nutzen können, der für Fischereifahrzeuge gedacht ist. Gemäß den EU-Vorschriften zur steuerlichen Kennzeichnung von Kraftstoffen sind Kraftstoffe, die einem niedrigeren Steuersatz unterliegen, mit Farbstoffen zu kennzeichnen. Fischereifahrzeuge beispielsweise können Kraftstoff verwenden, der einem niedrigeren Steuersatz unterliegt oder steuerbefreit ist; Freizeitboote dagegen müssen Kraftstoff verwenden, auf den der normale Steuersatz anfällt.

Laut geltendem Recht sind Kraftstoffhändler im Vereinigten Königreich nicht gezwungen, getrennte Tanks vorzusehen für gekennzeichneten Kraftstoff, für den ein niedriger Steuersatz gilt, und für regulären Kraftstoff, der dem normalen Steuersatz unterliegt. Folglich können Freizeitboote den Fischereifahrzeugen vorbehaltenen Kraftstoff tanken, sie riskieren allerdings hohe Strafen, wenn sie sich in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten und dort von den lokalen Behörden kontrolliert werden.

Die Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Sollte sie innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.

 

RICHTLINIE 95/60/EG DES RATES vom 27. November 1995 über die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen der Gemeinschaft sind nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, wenn die Ziele des Binnenmarkts erreicht werden sollen. Diese Ziele können nicht von den Mitgliedstaaten allein erreicht werden. Überdies ist ihre Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene bereits in der Richtlinie 92/81/EWG (4), insbesondere in Artikel 9, vorgesehen. Dementsprechend steht die vorliegende Richtlinie im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip.

In der Richtlinie 92/82/EWG (5) sind die Mindestsätze der Verbrauchsteuer für bestimmte Mineralöle und insbesondere für die verschiedenen Kategorien von Gasöl und Kerosin festgelegt.

Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts bedarf es nunmehr gemeinsamer Vorschriften für die steuerliche Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin, die nicht zum normalen Satz versteuert worden sind, der für diese als Treibstoff verwendeten Mineralöle gilt.

Bestimmten Mitgliedstaaten sollte – aufgrund besonderer nationaler Gegebenheiten – erlaubt werden, von den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen abzuweichen.

In der Richtlinie 92/12/EWG (6) sind die Bestimmungen über das allgemeine System für verbrauchsteuerpflichtige Waren festgelegt. In Artikel 24 jener Richtlinie ist insbesondere die Einsetzung eines Verbrauchsteuerausschusses vorgesehen, der sich mit der Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften für den Verbrauchsteuerbereich befaßt.

Bestimmte technische Fragen, die die Merkmale des Produkts betreffen, das zur steuerlichen Kennzeichnung von Gasöl und Kerosin zu verwenden ist, sollten nach Maßgabe des genannten Artikels behandelt werden –

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

 

 

Artikel 1

(1) Unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über die steuerliche Kennzeichnung wenden die Mitgliedstaaten für folgende Waren ein System der steuerlichen Kennzeichnung an, das dieser Richtlinie entspricht:

– alle Gasöle des KN-Codes 2710 00 69, die in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/12/EWG übergeführt und entweder von der Steuer befreit oder zu einem anderen als dem in Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG festgesetzten Verbrauchsteuersatz versteuert worden sind;

– Kerosin des KN-Codes 2710 00 55, das in den steuerrechtlich freien Verkehr im Sinne von Artikel 6 der Richtlinie 92/12/EWG übergeführt und entweder von der Steuer befreit oder zu einem anderen als dem in Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 92/82/EWG festgesetzten Verbrauchsteuersatz versteuert worden ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von der Verwendung des in Absatz 1 bezeichneten steuerlichen Kennzeichnungssystems aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder aus anderen technischen Gründen gestatten, sofern sie entsprechende Steueraufsichtsmaßnahmen ergreifen.

Außerdem kann Irland gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG beschließen, den Kennzeichnungsstoff nicht zu verwenden oder seine Verwendung nicht zu genehmigen. In diesem Fall unterrichtet Irland die Kommission, die die anderen Mitgliedstaaten entsprechend unterrichtet.

 

Artikel 2

(1) Der Kennzeichnungsstoff besteht aus einer bestimmten Zusammensetzung chemischer Zusätze, die spätestens vor der Überführung der betreffenden Mineralöle in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Steueraufsicht zugesetzt werden.

Allerdings

– können die Mitgliedstaaten im Fall einer direkten, nicht über ein Steuerlager vorgenommenen Lieferung unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat vorschreiben, daß der Kennzeichnungsstoff zugesetzt wird, bevor das Produkt das Versandsteuerlager verläßt;

– können die Mitgliedstaaten, die dies vor dem 1. Januar 1996 praktiziert haben, in bestimmten Ausnahmefällen oder -situationen gestatten, daß der Kennzeichnungsstoff zugesetzt wird, nachdem die betreffenden Mineralöle unter Steueraufsicht in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Die Mitgliedstaaten, die dies praktizieren, unterrichten die Kommission. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten entsprechend. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten die zum Zeitpunkt der Überführung in den freien Verkehr gezahlte Verbrauchsteuer zurückerstatten;

– kann Dänemark das Zusetzen des Kennzeichnungsstoffes bis zum Zeitpunkt des Endverkaufs im Einzelhandel hinausschieben, sofern die Waren unter Steueraufsicht verbleiben.

(2) Der zu verwendende Kennzeichnungsstoff wird nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG bestimmt.

 

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine mißbräuchliche Verwendung der gekennzeichneten Produkte verhindert wird und daß insbesondere die betreffenden Mineralöle nicht zur Verbrennung in Kraftfahrzeugmotoren verwendet oder im Treibstofftank von Kraftfahrzeugen aufbewahrt werden dürfen, es sei denn, eine solche Verwendung ist in besonderen, von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegten Fällen erlaubt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Verwendung der betreffenden Mineralöle in den in Absatz 1 genannten Fällen als Zuwiderhandlung gegen das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats gilt. Jeder Mitgliedstaat trifft die geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, daß diese Richtlinie in vollem Umfang angewandt wird, und legt insbesondere die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die genannten Maßnahmen zu verhängen sind; diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

 

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können neben dem Kennzeichnungsstoff gemäß Artikel 1 Absatz 1 einen einzelstaatlichen Kennzeichnungsstoff oder eine Farbe zusetzen.

Den betreffenden Mineralölen dürfen keine anderen als die in den Gemeinschaftsvorschriften oder den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Kennzeichnungsstoffe oder Farben zugesetzt werden.

 

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen, die nach dem Verfahren des Artikels 2 erlassen werden, nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

 

Artikel 6

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

 

Geschehen zu Brüssel am 27. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. SOLBES MIRA

 

(1) ABl. Nr. C 15 vom 18. 1. 1994, S. 18.

(2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1995, S. 178.

(3) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 35.

(4) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

(5) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

(6) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

Doppelbesteuerungsabkommen: Abfindungen bei Wohnsitzwechsel ins Ausland

Zur Frage der Ausstellung von Freistellungsbescheinigungen in den Fällen des Wegzugs von Arbeitnehmern bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

Die Prüfung, ob und zu welchem Zeitpunkt der inländische Wohnsitz tatsächlich mit steuerrechtlicher Wirkung aufgegeben worden ist, ist im Veranlagungsverfahren für das Jahr des Wegzugs unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls abschließend zu prüfen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Auszahlung auf ein nachfolgendes Kalenderjahr hinausgeschoben wird. Ggf. ist für das Jahr des Wohnsitzwechsels der Steuerpflichtige zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufzufordern (Hinweis auf § 149 Abs. 1 Satz 2 AO) und zeitnah zu veranlagen. Bestehen Zweifel über den genauen Zeitpunkt des Wechsels ist ggf. auch für den nachfolgenden Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuerklärung anzufordern. Für die Prüfung der steuerlich anzuerkennenden Aufgabe des inländischen Wohnsitzes und des Wechsels von der unbeschränkten zur beschränkten Einkommensteuerpflicht bei inländischen Einkünften i.S.d. § 49 EStG sind Kenntnisse des gesamten Steuerfalls erforderlich, die dem Betriebsstättenfinanzamt grundsätzlich nicht vorliegen (Hinweis auf meine Verfügung zu Wegzugsfällen vom 31.7.2006, S 1343 – 4 – StO 112). Beantragt deshalb ein bisher unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung (LSt 3 E) beim Betriebsstättenfinanzamt mit der Begründung, er habe seinen Wohnsitz verlegt, hat das bisher für ihn zuständige FA dem Betriebsstättenfinanzamt auf entsprechende Rückfrage zu bestätigen, zu welchem Zeitpunkt der inländische Wohnsitz mit steuerlicher Wirkung aufgegeben worden ist. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz beispielsweise zum Jahresende 2006 aufgibt und für 2007 erstmals beschränkt einkommensteuerpflichtig wird. Erst nach Bestätigung kann das Betriebsstätten-FA über eine mögliche Steuerbefreiung nach Punkt E des Vordrucks LSt 3 E im Rahmen einer tatsächlich bestehenden beschränkten Steuerpflicht entscheiden.

Für das Jahr des Wegzugs sind deshalb Einkommensteuererklärungen anzufordern. Ich bitte darauf zu achten, dass die Angaben vollständig sind, insbesondere ausländische Einkünfte erklärt und Zeiten der Nichtbeschäftigung erläutert werden sowie die Folgerungen aus der Wohnsitzaufgabe konsequent umgesetzt worden sind (z.B. durch Einstellung der Zahlung von Kindergeld bzw. Arbeitslosengeld). Das Ergebnis der Prüfung und der Zeitpunkt des Wechsels der Ansässigkeit sind aktenkundig zu machen. Der Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ist anhand des individuell geschlossenen Abfindungsvertrags zu prüfen. Sollte in besonders gelagerten Einzelfällen nach den Gesamtumständen des Einzelfalls erkennbar sein, dass der Auszahlungszeitpunkt der Abfindung ausschließlich auf Wunsch des Stpfl. hinausgeschoben worden ist, um weiße Einkünfte zu erzielen, bitte ich ggf. einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO zu prüfen und mich über derartige Fälle zu unterrichten.

Weiter ist zu prüfen, ob die Abfindung (teilweise) Bestandteile enthält, für die Deutschland auch nach Wegzug das Besteuerungsrecht hat (Hinweis auf Tz. 2.1 der Verfügung vom 26.10.2006, S 2300 – 45 – StO 211). Soweit endgültig eine (teilweise) Freistellung der Abfindungszahlung in Deutschland erfolgt, bitte ich eine Spontanauskunft an den anderen Staat über die Abfindungszahlung und die (anteilige) Freistellung im Inland zu fertigen. Hinsichtlich der Anwendung der Fünftel-Regelung bei Progressionsvorbehalt verweise ich auf § 32b Abs. 2 Nr. 2 EStG.

Auf das BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen vom 14.9.2006, IV B 6 – S 1300 – 367/06, BStBl 2006l S. 532 sowie meine Bearbeitungshinweise zu Tz. 6.3 des o.a. BMF-Schreibens (Vfg. vom 26.10.2006, S 2300 – 45 – StO 211) weise ich hin. OFD Hannover, 15.12.2006, S 2369 – 24 – StO 211

Wann beginnt Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers?

Wann beginnt Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführers?

Kernaussage
Nach dem Gesetz können Dienstverhältnisse aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Kündigungsberechtigte von dem wichtigen Grund erfährt. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied aktuell, dass diese 2-wöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund läuft.

Sachverhalt
Der Kläger war zunächst Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Stadtsparkasse Düsseldorf, dann Geschäftsführer der beklagten GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Tochtergesellschaft ist. Im Jahr 2000 unterzeichnete der Kläger einen Beratervertrag der Tochtergesellschaft mit einem Kölner Kommunalpolitiker für die beabsichtigte Auflage eines Fonds unter Beteiligung der Stadtsparkasse Düsseldorf, ihrer Tochtergesellschaft und der Stadtsparkasse Köln. Nach dem Vortrag der beklagten GmbH beruhte dies auf einer Absprache zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Köln und dem Vorstandsvorsitzenden der Stadtsparkasse Düsseldorf, nach der der Kommunalpolitiker keine Beratungsleistung erbringen sollte. Der Kommunalpolitiker erhielt ein jährliches Honorar von 200.000 DM, das vereinbarungsgemäß von der Stadtsparkasse Köln erstattet wurde. Im Jahr 2004 wurde der Beratervertrag mit teilweiser Rückwirkung aufgehoben. Nach der Veröffentlichung von Presseberichten, nach denen es sich um einen Scheinberatervertrag gehandelt habe und die zum Rücktritt des Kommunalpolitikers als Bürgermeister führten, wurde der Kläger am 16.2.2009 als Geschäftsführer der beklagten GmbH abberufen und sein Anstellungsvertrag fristlos gekündigt. Der Kläger verlangt die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstverhältnisses unwirksam sei und bekam schließlich vor dem Oberlandesgericht Recht.

Entscheidung
Die Richter urteilten, die außerordentliche Kündigung sei wegen Versäumung der Kündigungsfrist unwirksam gewesen. Der Bundesgerichtshof (BGH) allerdings sah die Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Verfristung der Kündigungserklärung als nicht ausreichend an. Die Frist begann erst mit positiver Kenntnis der neuen Geschäftsführer der Tochtergesellschaft vom Kündigungsgrund zu laufen. Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht, so dass keine Pflicht der Geschäftsführer bestand, aus Anlass der Aufhebung des Beratervertrags zu ermitteln, ob er nur zum Schein abgeschlossen wurde.

Konsequenz
Das Oberlandesgericht wird jetzt im zweiten Rechtsgang abschließend klären müssen, wann die neue Geschäftsführung positive Kenntnis vom Kündigungsgrund hatte. Jedenfalls gilt: Die 2-Wochen-Ausschluss-Frist beginnt, wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat und ihm deshalb die Entscheidung über die Zumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses möglich ist Mit dem Ablauf der Frist verfällt das Recht zur außerordentlichen Kündigung endgültig. Unbenommen dessen kann der Arbeitgeber eine ordentliche Kündigung aussprechen.

Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden

Voraussetzungen für den Abzug von Auslandsspenden

Kernproblem
Europarechtlich ist es erforderlich, dass nicht nur Spenden an deutsche gemeinnützige Organisationen, sondern auch an vergleichbare europäische Organisationen steuermindernde Berücksichtigung findet. Voraussetzung hierfür ist, dass der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt.

Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen begehrten den Spendenabzug an eine Stiftung spanischen Rechts mit Sitz auf Mallorca. Nach deren Satzung handelt es sich um eine gemeinnützige Stiftung, die die Förderung der Lehre und der Erziehung, der Kunst und der Kultur sowie die Hilfe für Jugendliche und Senioren in allen Formen bezweckt. Die Stiftung stellte eine in spanischer Sprache verfasste Zuwendungsbestätigung aus. Das Finanzamt berücksichtigte die Spende nicht und stellte sich auf den Standpunkt, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nicht prüfen zu können, weil keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des im Ausland sitzenden Spendenempfängers vorgelegt worden seien.

Entscheidung
Nach Ansicht der Richter am Finanzgericht Düsseldorf wurde der Spendenabzug zu Recht versagt. Eine solche Auslandsspende kann nur dann anerkannt werden, wenn die Satzung des Empfängers den deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen genügt. Außerdem ist nachzuweisen, dass der Empfänger nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient. Beides konnten die Steuerpflichtigen nicht beibringen.

Konsequenzen
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Anhand geeigneter Belege muss das deutsche Finanzamt prüfen können, ob die für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlichen (inländischen) Voraussetzungen erfüllt sind. Die Hürden bei der praktischen Umsetzung – Erfüllen der spezifischen deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen – sind damit sehr hoch.

Dinner Show als einheitlicher Umsatz

Dinner Show als einheitlicher Umsatz

Kernaussage
Unternehmer müssen, um ihre Umsätze korrekt deklarieren zu können, zunächst einmal wissen, was sie (umsatzsteuerlich) tun. Dies klingt einfach, stellt die Praxis jedoch häufig vor unlösbare Probleme. Von besonderer Bedeutung ist hier die Abgrenzung zwischen der Erbringung einer einheitlichen Leistung und mehreren selbstständigen Leistungen.

Sachverhalt
Ein Hotel veranstaltete Dinner Shows. Diese umfassten eine Varietéshow sowie ein 4-Gänge Menü. Das Hotel behandelte das Menü sowie die Varietéshow jeweils als separate Leistungen. Das Menü rechnete es zum Regelsteuersatz ab (19 %), die Varietéshow hingegen zum ermäßigten Steuersatz (7 %). Das Finanzamt folgte diesem Ansatz nicht, da aus Sicht eines Durchschnittsverbrauchers die Veranstaltung als „Kombinationserlebnis“ zu werten sei. Es wertete damit die Varietéshow und das Menü als einheitliche Leistung und unterwarf diese dem Regelsteuersatz. Die hieraus resultierende Nachforderung betrug ca. 100.000 EUR.

Entscheidung
Nachdem die Vorinstanz dem Hotel Recht gegeben hatte, musste nun der Bundesfinanzhof (BFH) entscheiden. Entgegen der Vorinstanz sah der BFH, wie das Finanzamt, Varietéshow und Menü als einheitliche Leistung an. Diese unterliegt dem Regelsteuersatz. Zwar können Varietéshows begünstigt besteuert werden, jedoch nur, wenn sie Hauptbestandteil der erbrachten Leistung sind. Der BFH sah aber das Menü als gleichwertig an.

Konsequenz
„Wie man es macht, macht man es falsch“. Vor diesem Problem stehen viele Unternehmen in ähnlich gelagerten Fällen. Es gibt immer Argumente für und gegen die Annahme einer einheitlichen Leistung. Erschwerend kommt hinzu, dass Prüfer des Finanzamts, fiskalisch motiviert, doch ihre Schwierigkeiten haben, die Sichtweise eines Durchschnittsverbrauchers anzunehmen. Wäre im Fall die einheitliche Leistung dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen, hätte die Verwaltung den Fall wohl nicht aufgegriffen. Zu beachten ist, dass bis vor kurzem, die Rechtsprechung dazu tendierte, jeden Umsatz in seine Bestandteile zu zerlegen, soweit die einzelnen Leistungen auch von Dritten erbracht werden können. Mit dem Urteil des BFH dürfte dies nun relativiert sein. Für die Praxis wird es bei komplexen Leistungen aber unverändert schwierig sein, diese korrekt zu deklarieren. Dies betrifft nicht nur die Frage, ob ein Umsatz oder Teile hiervon ermäßigt besteuert werden, sondern auch, ob diese steuerfrei oder in welchem Land der Umsatz oder gegebenenfalls Teile hiervon zu besteuern sind. Hier sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin