Unternehmen steigern Energieeffizienz und erhalten dafür den steuerlichen Spitzen-ausgleich

Das Bundeskabinett hat am 21. Januar 2015 auf der Grundlage eines Gutachtens des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität zu 100 % erreicht haben.

Diese Feststellung ist Voraussetzung dafür, dass den Unternehmen auch im Jahr 2015 der Spitzenausgleich gewährt werden kann. Mit dieser Regelung werden die Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Die Entlastung geht auf die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück. Darin hatte die Wirtschaft zugesagt, als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs unter anderem die Energieintensität der Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu reduzieren.

Seit dem Jahr 2013 kann produzierenden Unternehmen der Spitzenausgleich nur noch gewährt werden, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Zieles ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Bezugsjahr 2013 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 1,3 % gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 4,5 % gegenüber dem Basiswert betrug.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 21.01.2015

 

Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden

Der BFH hat mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 – VI R 64/11 – BStBl II, S. … und vom 10. April 2014 – VI R 62/11 – BStBl II, S. … seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Urteile unter Beachtung folgender Grundsätze über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden:

Rz 1 Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).

Rz 2 Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne liegt vor, wenn

  1. aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder
  2. der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung.

Rz 3 Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne steht gleich, wenn

  1. zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organschaftsverhältnis, oder
  2. dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Rz 4 Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt:

  1. Angebote Dritter in seinem Betrieb z. B. am „schwarzen Brett“, im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen oder
  2. Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden oder
  3. die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder
  4. Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.

Rz 5 An einer Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es auch dann, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt.

Rz 6 Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte ist für die steuerliche Beurteilung dieser Vorteile dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. In den Fällen der Randziffern 2 und 3 wird die Zurechnung von Preisvorteilen zum Arbeitslohn jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder Personalrat ebenfalls mitgewirkt hat.

Rz 7 Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 27. September 1993 (BStBl I 1993, Seite 814), welches hiermit aufgehoben wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2360 / 12 / 10002 vom 20.01.2015

 

Kein Werbungskostenabzugsverbot für 2008 angefallene Schuldzinsen, wenn die damit zusammenhängenden Kapitaleinkünfte 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen

Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

Mit Urteil vom 27. August 2014 VIII R 60/13 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass im Veranlagungszeitraum 2008 – vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer – angefallene Schuldzinsen bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Im Streitfall hatte der Kläger eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008, d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer, belastet wurden. Während das Finanzamt unter Hinweis auf § 20 Abs. 9 EStG den Werbungskostenabzug ablehnte, gab das Finanzgericht der Klage statt.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Nach seiner Auffassung wollte der Gesetzgeber mit der Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nicht schon zum 1. Januar 2008, sondern erst zum 1. Januar 2009 umsetzen. Das hat zur Folge, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG auf Kapitalerträge grundsätzlich nur im Kalenderjahr ihres Zuflusses anzuwenden ist, d. h. ab 2009. Anhaltspunkte dafür, dass § 20 Abs. 9 EStG erstmalig – und veranlagungszeitraumübergreifend – bereits auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31. Dezember 2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, sieht der BFH nicht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6/15 vom 21.01.2015 zum Urteil VIII R 60/13 vom 27.08.2014

 

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Mit Urteil vom 6. November 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) – zum bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht – entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.

Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrtkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kläger war im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft tätig. Denn er hat diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen sucht er die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern – wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit – fortdauernd und immer wieder auf.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5/15 vom 21.01.2015 zum Urteil VI R 21/14 vom 06.11.2014

 

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nr. 64 EStG)

Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 01.01.2015

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 1. Januar 2015 wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 1. Januar 2012.

Das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014 – IV C 5 – S-2341 / 1 / 10001; DOK: 2014/0022607 – (BStBl I Seite 113) sowie die Bekanntmachungen über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom 10. April 2014 – IV C 5 – S-2341 / 11 / 10001; DOK: 2014/0330778 – (BStBl I Seite 800), 11. Juli 2014 – IV C 5 – S-2341 / 14 / 10001; DOK: 2014/0609550 – (BStBl I Seite 1109:1) und 13. Oktober 2014 – IV C 5 – S-2341 / 14 / 10001; DOK: 2014/0887848 – (BStBl I Seite 1343) werden hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben mit Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2015 finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2341 / 15 / 10001 vom 19.01.2015

Bei Straftat keine Rente

Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis

Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente. Die Rente kann jedoch ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist. Dies entschied in einem am 06.01.2015 veröffentlichten Beschluss der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Erwerbsgeminderter beantragt Rente nach Verkehrsunfall ohne Führerschein
Ein Mann ohne Führerschein verursachte mit 1,39 Promille einen Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-jährigen Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung.

Die Rentenversicherung lehnt seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.

Rentenversagung ist rechtmäßig
Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rente könne versagt werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung eingetreten sei. Voraussetzung sei eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen. Der Versicherte sei wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat eingetretene Unfall habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch nicht nur „bei Gelegenheit“ dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr, so betonten die Darmstädter Richter, habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den – bereits wiederholten – Entzug der Fahrerlaubnis „aus dem Verkehr gezogen“ werden sollte.

Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen ist, hängt von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche Funktion hat, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich „belohnt“ werden soll. Neben der Schwere der Tat sind zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage
§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (…)

§ 104 SGB VI
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.01.2105 zum Beschluss L 5 R 129/14 vom 20.11.2014

 

Hartz IV zur Eigenheimfinanzierung

In Ausnahmefällen sind Grundsicherungsleistungen auch als Zuschuss für Tilgungsraten zu gewähren

Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen als Hartz-IV-Leistungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Bewohnt ein Hilfebedürftiger ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, so ist die Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nach den gleichen Kriterien zu prüfen, wie bei Mietkosten. Soweit der Kredit für das Eigenheim noch nicht abbezahlt ist, werden auch Schuldzinsen übernommen, im Regelfall jedoch nicht die Tilgungsraten. Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn das Haus lange vor dem Leistungsbezug gekauft wurde und die Finanzierung schon weitgehend abgeschlossen ist. Dies entschied in einem am 13.01.2015 veröffentlichten Urteil der 6. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.
Bezieher von Grundsicherungsleistungen klagt auf Übernahme der Tilgungsraten
Ein Diplom-Ingenieur aus dem Main-Taunus-Kreis wohnt in einem Einfamilienhaus, das er 1984 für 290.000 DM gekauft hat. Das renovierungsbedürftige Haus hat eine Wohnfläche von 78 qm. Der 1950 geborene Mann wurde arbeitslos und erhielt nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes zeitweise Hartz-IV-Leistungen. Der Main-Taunus-Kreis gewährte ihm jedoch nur ein Darlehen für die Tilgungsraten, weil Sozialleistungen nicht der Bildung von Vermögen dienen sollten. Mittlerweile bezieht der Mann Rente und ist nicht mehr hilfebedürftig.

Tilgungsraten sind ausnahmsweise als Zuschuss zu übernehmen
Die Richter verurteilten den Main-Taunus-Kreis für die Tilgungsraten einen Zuschuss anstelle eines Darlehens zu gewähren. Zwar gehörten zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die Grundsicherungsleistungen als Zuschuss zu erbringen seien, grundsätzlich nicht die Tilgungsraten. Denn diese Leistungen seien auf die aktuelle Existenzsicherung beschränkt und sollten nicht der Vermögensbildung dienen.

Hier liege jedoch ein Ausnahmefall vor. Der Mann habe das Haus gekauft, als er noch keine Hartz-IV-Leistungen bezogen habe. Wenn die Tilgungsraten nicht übernommen worden wären, hätte der Verlust des Hauses gedroht. Auch sei die Finanzierung bereits weitgehend abgeschlossen gewesen, da der zu tilgende Anteil nur noch 18,7 % betragen habe. Zudem sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Verrentung nur von einem Gesamtleistungsbezug auf die Tilgung von ca. 2,7 % auszugehen. Die Übernahme der monatlichen Tilgungsraten sei auch angemessen, da die Gesamtleistungen für die Unterkunft einschließlich der Tilgung unter den in der Stadt als angemessen geltenden Mietkosten in Höhe von 360 Euro für einen Ein-Personen-Haushalt lägen.

Die Revision wurde zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage
§ 12 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
(1) Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen.
(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen (…)
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung

§ 22 SGB II
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. (…)
(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum (…) anerkannt, soweit diese (…) angemessen sind.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 13.01.2015 zum Urteil L 6 AS 422/12 vom 29.10.2014

 

Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs im Rahmen der Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgemäß

Die Abschaffung des sog. Rentnerprivilegs im Rahmen der zum 1. September 2009 in Kraft getretenen Strukturreform des Versorgungsausgleichs ist verfassungsgemäß. Dies hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit am 16.01.2015 veröffentlichtem Beschluss im Anschluss an einen Beschluss des Ersten Senats vom 06.05.2014 entschieden. Die frühere Rechtslage, nach der die Kürzung der Versorgungsbezüge bei der ausgleichspflichtigen Person an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs bei der ausgleichsberechtigten Person gekoppelt wurde, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten.

Sachverhalt und Verfahrensgang
§ 55c Abs. 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung bestimmte, dass Kürzungen des Ruhegehalts des ausgleichspflichtigen Ehegatten aufgrund des Versorgungsausgleichs erst zu dem Zeitpunkt vollzogen wurden, in dem der durch den Versorgungsausgleich berechtigte Ehegatte seinerseits eine Rente bezog und dadurch von dem Versorgungsausgleich real profitierte. In der Zwischenzeit erhielt der ausgleichspflichtige Ehegatte weiterhin sein ungekürztes Ruhegehalt. Entsprechende Regelungen gab es für die gesetzliche Rentenversicherung sowie für Beamte und Richter (sog. Rentnerprivileg). Durch die Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurde das sog. Rentnerprivileg zum 1. September 2009 – ausgenommen für Übergangsfälle – abgeschafft.

Der Beschwerdeführer wurde im März 1956 geboren und bezieht seit April 2009 Ruhegehalt nach dem Soldatenversorgungsgesetz. Seine im April 1958 geborene Ehefrau ist als Arzthelferin berufstätig. Die im Februar 1978 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2011 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt. Jeweils im Wege der internen Teilung wurde zu Lasten des Anrechts der Ehefrau bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Anrecht für den Beschwerdeführer und zu Lasten des Anrechts des Beschwerdeführers bei der Wehrbereichsverwaltung West ein Anrecht für die Ehefrau begründet. Die Wehrbereichsverwaltung West kürzte das Ruhegehalt des Beschwerdeführers um monatlich 977,76 Euro. Im Hinblick auf den vorgezogenen Ruhestand des Beschwerdeführers und die Tatsache, dass er aus dem ihm übertragenen Anrecht der gesetzlichen Rentenversicherung noch keine Rente erhalten kann, setzte das Amtsgericht die Kürzung der Versorgungsbezüge des Beschwerdeführers gemäß §§ 35 und 36 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) in Höhe von 278,98 Euro teilweise aus. Aufgrund der Verpflichtung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau nachehelichen Unterhalt zu zahlen, setzte das Amtsgericht die Kürzung gemäß §§ 33, 34 VersAusglG ab März 2011 in Höhe von (weiteren) 350,00 Euro monatlich aus, lehnte einen weitergehenden Antrag auf vollständige Aussetzung der Kürzung aber ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Oberlandesgericht zurück. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Verfassungsbeschwerde.

Wesentliche Erwägungen der Kammer
Die Rechtslage, die dem angegriffenen Beschluss des Oberlandesgerichts zugrunde liegt, verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG.

1. Nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG in der seit dem 1. September 2009 geltenden Fassung sind die Versorgungsbezüge eines ausgleichspflichtigen Ehegatten ab dem Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung zu kürzen. Eine Aussetzung dieser Kürzung ist – von Übergangsfällen abgesehen – nur in den Grenzen der §§ 32 ff. VersAusglG vorgesehen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte erhält danach bei Eintritt in den Ruhestand grundsätzlich nur noch um den Versorgungsausgleich gekürzte Ruhestandsbezüge, und zwar unabhängig davon, ob der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinerseits schon eine Rente bezieht oder nicht.

2. a) Die Regelungen über den Versorgungsausgleich bestimmen in mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbarer Weise Inhalt und Schranken des verfassungsrechtlichen Eigentums an Renten und Versorgungsanwartschaften (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13 -). Insbesondere das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs ist verfassungsrechtlich unbedenklich.

b) Auch ist es verfassungsrechtlich zulässig, die Kürzung der Versorgungsbezüge nicht an den tatsächlichen Beginn des Rentenbezugs des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu koppeln. Dass der Gesetzgeber das Prinzip des sofortigen und endgültigen Vollzugs des Versorgungsausgleichs mit der Einführung des sog. Rentnerprivilegs zunächst selbst teilweise durchbrochen hatte, war verfassungsrechtlich zwar vertretbar, aber nicht geboten. Der Gedanke, die spürbare Kürzung bei der ausgleichspflichtigen Person müsse sich, um mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar zu sein, für die ausgleichsberechtigte Person angemessen auswirken, steht der Kürzung der Versorgungsbezüge vorliegend nicht entgegen. Anders als beim ungeteilten Anrecht im Falle des Fortbestands der Ehe beginnen die Leistungen an die Geschiedenen aus den geteilten Anrechten je nach Eintritt des Versicherungsfalls zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Dabei kann der Versicherungsfall – wie hier – bei der ausgleichspflichtigen Person eher als bei der ausgleichsberechtigten Person eintreten, so dass die verpflichtete Person eine gekürzte Rente bezieht, während die berechtigte Person aus ihrem Anrecht noch keine Leistungen bezieht. Es kann aber auch umgekehrt der Versicherungsfall bei der ausgleichsberechtigten Person früher als bei der -pflichtigen Person eintreten, so dass die berechtigte Person aus ihrem Anrecht bereits zu einem Zeitpunkt Leistungen erhält, zu dem bei Fortbestand der Ehe noch keine Versicherungsleistungen erfolgt wären. Weder im einen noch im anderen Fall verfehlt die Teilung der Anrechte ihren Zweck, der versorgungsausgleichsberechtigten Person ein eigenständiges Versorgungsanrecht zu verschaffen (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 6. Mai 2014 – 1 BvL 9/12 und 1 BvR 1145/13 -).

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 16.01.2015 zum Beschluss 1 BvR 1485/12 vom 11.12.2014

 

Syndikusanwalt und Rentenversicherung – BRAK diskutiert Eckpunktepapier des BMJV

Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben am 15.01.2015 auf ihrer Hauptversammlung die vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erarbeiteten Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte intensiv diskutiert.

Das Papier, das vor wenigen Tagen von Minister Maas vorgestellt wurde, will die durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts aufgeworfene rentenversicherungsrechtliche Problematik der Berufsgruppe durch eine Gesetzesänderung im anwaltlichen Berufsrecht lösen. Die BRAK hatte dazu bereits einen eigenen Vorschlag unterbreitet, der – anders als vom Bundesjustizministerium geplant – eine Lösung im Sozialrecht durch eine Ergänzung des § 6 SGB VI vorsieht. Nach Auffassung der Hauptversammlung sollte ein sozialrechtliches Problem im Sozialrecht gelöst werden und nicht durch eine Statusfeststellung in der Bundesrechtsanwaltsordnung.

„Der BRAK ist an einer zeitnahen Lösung gelegen“, erklärte Präsident Axel C. Filges beim Parlamentarischen Abend der Kammer, an dem auch Minister Maas teilnahm. „Unser zuständiger Ausschuss wird sich daher schon am 6. Februar mit dem Eckpunktepapier befassen und auf der Grundlage der dortigen Diskussion werden die Kammerpräsidenten auf ihrer nächsten Hauptversammlung am 27. Februar eine Stellungnahme erarbeiten. Gleichzeitig erwarten wir aber auch, dass sich die Politik mit derselben Intensität und Sorgfalt mit den Vorschlägen der BRAK auseinandersetzt.“

Die jeweiligen Vorschläge finden Sie auf den Homepages von BRAK bzw. BMJV:

  • BRAK: Gesetzgebungsvorschlag zur Befreiung von Syndici von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
  • BMJV: Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte

Quelle: BRAK, Pressemitteilung vom 16.01.2015

 

Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte vorgestellt

BMJV, Mitteilung vom 13.01.2015

Bundesjustizminister Heiko Maas hat am 13.01.2015 beim Neujahrsempfang des Deutschen Anwaltvereins in Berlin Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte vorgestellt.

„Wir haben uns entschlossen eine Regelung zur Altersversorgung der Syndikusanwälte auf den Weg zu bringen“, sagte Maas. „Wir werden das Berufsrecht ändern und dadurch Rechtssicherheit schaffen, damit Syndikusanwälte auch künftig Mitglied in den anwaltlichen Versorgungswerken bleiben können.“

Die Eckpunkte zur Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte finden sie auf der Homepage des BMJV.

Quelle: BMJV

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. November 2014 (BStBl I S. 1393) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

 

  1. Die Nummer 1 des AEAO zu § 18 wird wie folgt gefasst:

 

„1. Die Zuständigkeitsvorschriften des § 18 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AO gelten für die Fest-stellung von Einheitswerten und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit. Bei den Einkünften gilt dies sowohl in den Fällen der Beteiligung mehrerer Personen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO) wie auch in den Fällen, in denen der Betriebsort, Ort der Ge-schäftsleitung bzw. Ort der Tätigkeit und der Wohnsitz nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums auseinander fallen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO; vgl. auch AEAO zu § 180, Nr. 2.1). Wegen der gesonderten Feststellung bei Zuständigkeit mehrerer Finanzämter in einer Gemeinde vgl. AEAO zu § 19, Nr. 3.“

 

  1. Die Nummern 2 und 3 des AEAO zu § 19 werden wie folgt gefasst:

 

„2. Nach § 19 Abs. 3 AO ist das Lage-, Betriebs- oder Tätigkeitsfinanzamt auch für die persönlichen Steuern vom Einkommen und Vermögen zuständig, wenn ein Steuer-pflichtiger in einer Gemeinde (Stadt) mit mehreren Finanzämtern einen land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Betrieb unterhält bzw. eine freiberufliche Tätigkeit ausübt. In diesen Fällen ist keine gesonderte Feststellung durchzuführen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO); für Gewinnermittlungszeiträume vor Verlegung des Betriebs in den Bezirk des für die Einkommensteuer zuständigen Finanzamts oder des Wohnsitzes in den Bezirk des Betriebsfinanzamts siehe aber AEAO zu § 180, Nr. 2.1.

 

  1. Wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Bezirks seines Wohnsitzfinanzamts, aber in den Bezirken mehrerer Finanzämter derselben Wohnsitzgemeinde, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt, können nach § 19 Abs. 3 AO mehrere Finanzämter zuständig sein. In diesen Fällen ist nach § 25 AO zu verfahren. Gesonderte Feststellungen sind dann nur von den Finanzämtern vorzunehmen, die den Steuerpflichtigen nicht zur Einkommensteuer veranlagen (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO).“

 

  1. Der AEAO zu § 31b wird wie folgt gefasst:

 

„AEAO zu § 31b – Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung:

 

  1. Sind der Finanzbehörde Tatsachen bekannt geworden, die darauf hindeuten, dass es sich bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB (Geld-wäsche) handelt oder dass die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terroris-musfinanzierung stehen, hat sie diese nach § 31b Abs. 2 AO unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde (z. B. Staatsanwaltschaft, Polizei) und gleichzeitig der beim Bundeskriminalamt eingerichteten Zentralstelle für Ver-dachtsmeldungen (Financial Intelligence Unit – FIU -) mitzuteilen. Die maß-geblichen Fakten sollen grundsätzlich in der Verdachtsmeldung selbst wieder-gegeben werden.

 

Die Verdachtsmeldung ist zu richten an:

 

Bundeskriminalamt

Zentralstelle für Verdachtsmeldungen

– Referat SO 32 –

65173 Wiesbaden

Tel.: 0611/55-18615

Fax: 0611/55-45300

E-Mail: FIU@bka.bund.de

 

Die Meldung soll grundsätzlich per Fax erfolgen. Von der Beifügung umfangreicher Anlagen ist regelmäßig abzusehen.

 

  1. Den Finanzbehörden obliegt die Prüfung im Einzelfall, ob ein meldepflichtiger Verdachtsfall gem. § 31b Abs. 2 AO vorliegt (Beurteilungsspielraum). Für das Vorliegen eines meldepflichtigen Verdachts ist es ausreichend, dass objektiv erkennbare Anhaltspunkte für das Vorliegen von Tatsachen, die auf eine Geld-wäsche-Straftat schließen lassen, sprechen und ein krimineller Hintergrund i.S.d. § 261 StGB nicht ausgeschlossen werden kann. Die zur Verdachtsmeldung ver-pflichtete Finanzbehörde muss nicht das Vorliegen sämtlicher Tatbestandsmerk-male des § 261 StGB einschließlich der der Geldwäsche zugrunde liegenden Vortat prüfen. Vielmehr ist der Sachverhalt nach allgemeinen Erfahrungen und beruf-lichem Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhnlichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen. Wenn eine Geldwäsche aufgrund dieser Erfahrungen nahe liegt oder ein Sachverhalt darauf schließen lässt, besteht demnach eine solche Meldepflicht. Hinsichtlich des Vor-tatenkatalogs reicht der Verdacht auf die illegale Herkunft der Gelder schlechthin aus. Die Finanzbehörde muss vor einer Meldung nach § 31b Abs. 2 AO nicht prüfen, ob eine strafrechtliche Verurteilung in Betracht kommt.

 

Diese Grundsätze gelten bei Erkenntnissen über eine Terrorismusfinanzierung ent-sprechend.

 

  1. Tatsachen, die auf eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 17 GwG durch einen Ver-pflichteten i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 GwG schließen lassen, sind der zustän-digen Verwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 31b Abs. 3 Nr. 1 AO; zur zuständigen Verwaltungsbehörde siehe § 17 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 2 GwG und das jeweilige Landesrecht). Mitzuteilen sind nur solche Tatsachen, die der Finanzbehörde im Rahmen des Besteuerungsverfahrens, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuer-ordnungswidrigkeit und mithilfe der dort geltenden Ermittlungsbefugnisse bekannt geworden sind. Der konkrete Sachverhalt ist dabei nach allgemeinen Erfahrungen und beruflichem Erfahrungswissen unter dem Blickwinkel seiner Ungewöhn-lichkeit und Auffälligkeit im jeweiligen geschäftlichen Kontext zu würdigen. Die Mitteilung entsprechender Tatsachen setzt keinen Anfangsverdacht i.S.v. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 152 Abs. 2 StPO voraus. Es reicht aus, dass eine Ordnungs-widrigkeit aufgrund dieser Erfahrungen nahe liegt.

 

Es ist nicht zu prüfen, ob eine mögliche Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 17 GwG im Zeitpunkt der beabsichtigten Mitteilung bereits verjährt sein könnte (vgl. den zu § 4 Abs. 5 Nr. 10 Satz 3 EStG ergangenen BFH-Beschluss vom 14.7.2008, VII B 92/08, BStBl II S. 850).

 

  1. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen für das Treffen von Maßnahmen und Anordnungen nach § 16 Abs. 1 GwG gegenüber Verpflich-teten i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 GwG gegeben sind, sind der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen (§ 31b Abs. 3 Nr. 2 AO; zur zustän-digen Aufsichtsbehörde siehe § 16 Abs. 2 Nr. 8a und 9 GwG i.V.m. dem jeweiligen Landesrecht). Nummer 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend; die Anhaltspunkte müssen es als hinreichend sicher erscheinen lassen, dass aufsichtsrechtliche Maßnahmen geboten sind.

 

Beispiele für gebotene aufsichtsrechtliche Maßnahmen:

 

– Gewerbeuntersagung nach § 16 Abs. 1 Satz 5 GwG,

 

– Anordnung zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen und/oder die Bestel-lung eines Geldwäschebeauftragten etwa bei Güterhändlern nach § 9 GwG,

 

– Anordnung und Durchführung von Prüfungen zur Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen oder

 

– Erstattung von Verdachtsmeldungen durch die Aufsichtsbehörden gem. § 14 i.V.m. § 16 Abs. 2 GwG.

 

  1. Die Finanzbehörden haben bei Vorermittlungen und Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden (einschließlich der Zollfahndung) wegen Geldwäsche-verdachts oder Verdachts der Terrorismusfinanzierung auf deren Anfrage nach § 31b Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Gleiches gilt bei Anfragen der zuständigen Behörden nach § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 GwG zur

 

Durchführung von Verwaltungsverfahren nach § 16 Abs. 1 GwG und zur Durch-führung von Bußgeldverfahren nach § 17 GwG gegenüber Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 bis 13 GwG (§ 31b Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO).

 

  1. Der Betroffene ist über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung oder ein daraufhin eingeleitetes Ermittlungsverfahren nicht zu informieren, da ansonsten dessen Zweck gefährdet würde (analog § 12 GwG).“

 

  1. In der Nummer 2.3 des AEAO zu § 37 werden die Worte „vgl. BMF-Schreiben vom 31.1.2013, BStBl I S. 70“ durch die Worte „vgl. BMF-Schreiben vom 14.1.2015, BStBl I S. XX“ ersetzt.

 

  1. Der dritte Absatz der Nummer 11 des AEAO zu § 53 wird aufgehoben.

 

  1. Die Nummer 3 des AEAO zu § 59 wird wie folgt gefasst:

 

„3. Ein besonderes Anerkennungsverfahren ist im steuerlichen Gemeinnützigkeits-recht nicht vorgesehen. Ob eine Körperschaft steuerbegünstigt ist, entscheidet das Finanzamt im Veranlagungsverfahren durch Steuerbescheid (ggf. Freistel-lungsbescheid). Die Steuerbefreiung soll spätestens alle drei Jahre überprüft werden. Dabei hat das Finanzamt von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer wesentlich sind. Eine Körperschaft, bei der nach dem Ergebnis dieser Prüfung die gesetzlichen Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft vorliegen, muss deshalb auch als solche behandelt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein ent-sprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Ein Verzicht auf die Behandlung als steuerbegünstigte Körperschaft ist somit für das Steuerrecht unbeachtlich.“

 

  1. Es wird folgender AEAO zu § 67 neu eingeführt:

 

„AEAO zu § 67 – Krankenhäuser:

 

Nach § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körper-schäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Krankenhausleistungen sind Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krank-heit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patienten notwendig sind. Es handelt sich unter anderem um

 

– ärztliche und pflegerische Behandlung oder

– Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im  Krankenhaus notwendig sind, oder

– Unterkunft und Verpflegung.

 

Zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus gehören damit alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (BFH-Urteil vom 6.4.2005, I R 85/04, BStBl II S. 545). Darunter fallen auch die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses sind. Gleiches gilt auch für Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus stehen (BFH-Urteil vom 31.7.2013, I R 82/12, BStBl 2015 II S. XX). Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 4 Krankenhausentgeltgesetz) regelt, welche Leistungen ein Krankenhaus, unabhängig von der Art der Krankenversicherungsträger, erbringen darf. Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung folgt daraus, dass für Leistungen, die außerhalb des Versorgungsauftrages erbracht werden, eine Zuordnung zum Zweck-betrieb Krankenhaus ausscheidet.

 

Für die Zurechnung der Behandlungsleistungen zum Zweckbetrieb Krankenhaus ist es unbeachtlich, wenn die Behandlungen von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstständigen Tätigkeit (Einkünfte nach § 19 EStG) erbracht werden.“

 

  1. Der Nummer 12 des AEAO zu § 67a werden folgende Absätze angefügt:

 

„Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind:

 

– die Zeit der Mitgliedschaft,

– die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch

– zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder.

 

Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und Betriebsvor-richtungen an ein Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestaltet ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum eingegangen wird.

 

Dagegen ist die entgeltliche Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) eingegangen wird.“

 

  1. Die Nummer 4.5.1 des AEAO zu § 122 wird wie folgt gefasst:

 

„4.5.1 Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsäch-lich zugegangen ist. Im Fall der Zustellung eines Schriftstücks ist dies der Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Dokument „in die Hand bekommt“ und nicht bereits der Zeitpunkt, zu dem nach dem gewöhnlichen Geschehensablauf mit einer Kenntnisnahme gerechnet werden konnte (vgl. BFH-Beschluss vom 6.5.2014, GrS 2/13, BStBl II S. 645 zu § 189 ZPO). Im Fall des § 5 Abs. 5 VwZG (Zustellung eines elektronischen Dokuments; vgl. AEAO zu § 122, Nrn. 3.1.3.3 und 3.1.3.5) gilt das Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem der Empfänger das Empfangsbekenntnis zurückgesendet hat (§ 8 VwZG). Ein Zustellungsmangel ist nach § 8 VwZG auch dann geheilt, wenn durch die Zustellung eine Klagefrist in Lauf gesetzt wird (z.B. in den Fällen der behörd-lich angeordneten förmlichen Zustellung einer Einspruchsentscheidung), ferner auch dann, wenn der Empfänger nachweislich nur eine Fotokopie oder eine Mehrausfertigung des Verwaltungsakts erhalten hat (vgl. BFH-Urteil vom 15.1.1991, VII R 86/89, BFH/NV 1992 S. 81).“

 

  1. Der Absatz 2 der Nummer 1 des AEAO zu § 138 wird wie folgt gefasst:

 

„Die Meldefrist beträgt einen Monat. Gewerbetreibende, die nach § 14 der GewO gegenüber der zuständigen Behörde (Ordnungs- bzw. Gewerbeamt) anzeigepflichtig sind, genügen mit dieser Anzeige gleichzeitig ihrer steuerlichen Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 1 AO. Die Anzeige ist auf einem Vordruck zu erstatten, dessen Muster durch die Anlagen 1, 2 und 3 zu § 1 Satz 1 der GewAnzV vom 22.7.2014 (BGBl. I S. 1208) bestimmt worden ist. Steuerpflichtige, die nicht unter die Anzeigepflicht nach der GewO fallen, können die Anzeige formlos erstatten. Sie können sich auch des Vordrucks gem. der GewAnzV bedienen.“

 

  1. In der Nummer 3 des AEAO zu § 141 wird das Klammerzitat „(BMF-Schreiben vom 9.2.2012, BStBl I S. 184)“ durch das Klammerzitat „(BMF-Schreiben vom 3.1.2013, BStBl I S. 59)“ ersetzt.

 

  1. Die Nummer 4 des AEAO zu § 146 wird wie folgt gefasst:

„4. § 146 Abs. 5 AO enthält die gesetzliche Grundlage für die sog. „Offene-Posten-Buchhaltung” sowie für die Führung der Bücher und sonst erforderlichen Auf-zeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern (z.B. Magnetplatten, Magnet-bänder, CD, DVD, Blu-ray-Disk, Flash-Speicher). Bei einer Buchführung auf maschinell lesbaren Datenträgern (DV-gestützte Buchführung) müssen die Daten unverzüglich lesbar gemacht werden können. Es wird nicht verlangt, dass der Buchungsstoff zu einem bestimmten Zeitpunkt (z.B. zum Ende des Jahres) lesbar gemacht wird. Er muss ganz oder teilweise lesbar gemacht werden, wenn die Finanzbehörde es verlangt (§ 147 Abs. 5 AO). Wer seine Bücher oder sonst erfor-derlichen Aufzeichnungen auf maschinell lesbaren Datenträgern führt, hat die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Auf-zeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff  – GoBD – (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu beachten.“

 

  1. Der AEAO zu § 147 wird wie folgt geändert:

 

  1. a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

 

„2. Den in § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufgeführten Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen kommt bei DV-gestützten Buchfüh-rungen besondere Bedeutung zu. Die Dokumentation hat nach Maßgabe der Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – GoBD – (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) zu erfolgen.“

 

  1. b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

 

„4. Zur Anwendung des § 147 Abs. 6 AO wird auf die Grundsätze zur ord-nungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff – GoBD – (BMF-Schreiben vom 14.11.2014, BStBl I S. 1450) hingewiesen.“

 

  1. Die Nummer 4 des AEAO zu § 163 wird wie folgt gefasst:

 

„4. Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO unterliegt keiner eigenen Ver-jährungsfrist, sie löst hinsichtlich des Folgebescheids aber nur dann eine Ab-laufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO aus, wenn sie vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für die Billigkeitsmaßnahme zustän-digen Finanzbehörde beantragt worden ist (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I S. XX; vgl. auch AEAO zu § 171, Nr. 6.3). Wurde der Antrag erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist des Folge-bescheids gestellt, ist es regelmäßig ermessensgerecht, die beantragte Billig-keitsmaßnahme nach § 163 AO abzulehnen, wenn sie im Folgebescheid wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht berücksichtigt werden könnte; in diesen Fällen ist ggf. zu prüfen, ob ein Erlass nach § 227 AO in Betracht kommt.“

 

  1. Der AEAO zu § 171 wird wie folgt geändert:

 

  1. a) Der Absatz 3 der Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

 

„Die Abgabe einer gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärung kann für sich allein eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO grundsätzlich nicht herbei-führen (BFH-Urteil vom 18.6.1991, VIII R 54/89, BStBl 1992 II S. 124, und BFH-Beschluss vom 13.2.1995, V B 95/94, BFH/NV S. 756). Dies gilt hin-sichtlich einer Umsatzsteuererklärung auch dann, wenn mit ihr ein Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses geltend gemacht wird (BFH-Urteil vom 28.8.2014, V R 8/14, BStBl II S. XX). Auch in der Kombination von Erklärungs-einreichung und damit im Zusammenhang stehender Antragstellung (auf Durch-führung einer Festsetzung oder Feststellung) kann kein Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO gesehen werden (BFH-Urteil vom 15.5.2013, IX R 5/11, BStBl II S. 143).

 

  1. b) Folgende neue Nummer 6.3 wird eingefügt:

 

„6.3 Ein Grundlagenbescheid, der nicht den Vorschriften der Feststellungs-verjährung (§ 181 AO) unterliegt, löst die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO nur dann aus, wenn er vor Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bei der für den Erlass des Grundlagenbescheids zustän-digen Behörde beantragt worden ist (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. des ZollkodexAnpG vom 22.12.2014, BStBl I S. XX). Hierunter fallen neben Grundlagenbescheiden ressortfremder Behörden (z. B. Bescheinigungen nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG) auch Bescheide über Billigkeitsmaß-nahmen nach § 163 AO, weil auch insoweit die Regelungen der §§ 179 ff. AO nicht gelten. Die Festsetzungsfrist für den Folgebescheid läuft in diesen Fällen nicht ab, solange über den Antrag auf Erlass des Grundlagen-bescheids noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist. Die zweijährige Anpassungsfrist nach § 171 Abs. 10 Satz 1 AO beginnt erst mit Bekannt-gabe des Grundlagenbescheids.“

  1. c) Die bisherige Nummer 6.3 wird die neue Nummer 6.4 und wie folgt gefasst:

 

„6.4 Die Festsetzungsfrist für einen Folgebescheid läuft nach § 171 Abs. 10 Satz 3 AO (§ 171 Abs. 10 Satz 2 AO i.d.F. vor Änderung durch das Zoll-kodexAnpG) nicht ab, solange der Ablauf der Festsetzungsfrist des von der Bindungswirkung nicht erfassten Teils der Steuer aufgrund einer Außen-prüfung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt ist. Diese Regelung ermöglicht es, die Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO) und die Auswertung der Ergebnisse der Außen-prüfung zusammenzufassen.“

  1. d) Die bisherigen Nummern 6.4 und 6.5 werden ohne inhaltliche Änderung zu den Nummern 6.5 und 6.6.

 

  1. Der AEAO zu § 180 wird wie folgt geändert:

 

  1. a) Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

 

„2.1 Für die Entscheidung, ob eine gesonderte Feststellung durchzuführen ist, sind die Verhältnisse zum Schluss des Gewinnermittlungszeitraums maß-gebend. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr oder einem Rumpfwirtschaftsjahr sind die Verhältnisse zum Schluss dieses Zeitraums maßgebend.

 

Spätere Änderungen dieser Verhältnisse sind insoweit unbeachtlich. Eine gesonderte Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO ist daher auch dann durchzuführen, wenn nach Ablauf des Gewinnermittlungs-zeitraums der Betrieb in den Bezirk des Wohnsitzfinanzamts oder der Wohnsitz in den Bezirk des Betriebsfinanzamts verlegt wird.

 

Die Frage, welches Finanzamt in derartigen Fällen für die gesonderte Fest-stellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO und damit zusam-menhängende Maßnahmen (Außenprüfung, Änderung usw.) zuständig ist, bestimmt sich für Feststellungszeiträume, die nach dem 31.12.2014 begin-nen (Art. 97 § 10b Satz 2 EGAO), jeweils nach den aktuellen Verhältnissen (§ 180 Abs. 1 Satz 2 AO). Für frühere Feststellungszeiträume bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen zum Schluss des Gewinn-ermittlungszeitraums; § 27 AO bleibt unberührt.“

 

  1. b) Die Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

 

„4. Fälle von geringer Bedeutung, in denen eine gesonderte Feststellung entfällt (§ 180 Abs. 3 Nr. 2 AO), sind beispielsweise bei Mieteinkünften von zusammenveranlagten Eheleuten/Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 20.1.1976, VIII R 253/71, BStBl II S. 305) und bei dem gemeinschaftlich erzielten Gewinn von Landwirts-Eheleuten/-Lebenspartnern (BFH-Urteil vom 4.7.1985, IV R 136/83, BStBl II S. 576) gegeben, wenn die Einkünfte verhältnismäßig einfach zu ermitteln sind und die Aufteilung feststeht.

 

Auch bei gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 AO kann in Fällen von geringer Bedeutung auf die Durchführung eines gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens verzichtet werden (§ 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AO). Ein Fall von geringer Bedeutung kann z. B. vorliegen, wenn dasselbe Finanzamt auch für die Einkommen-steuer-Veranlagung zuständig ist (bei Verlegung des Betriebs in den Bezirk des Wohnsitzfinanzamts oder des Wohnsitzes in den Bezirk des Betriebs-finanzamts).“

 

  1. Der AEAO zu § 191 wird wie folgt geändert:

 

  1. a) In der Nummer 1 wird das Klammerzitat „(z.B. §§ 25, 128 HGB)“ durch das Klammerzitat „(z.B. §§ 25, 128 HGB oder dem AnfG)“ ersetzt.

 

  1. b) Die Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

 

„6.  Ein Duldungsbescheid darf nur erlassen werden, wenn der zugrunde lie-gende Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt, fällig und vollstreckbar ist (BVerwG-Urteil vom 13.2.1987, 8 C 25/85, BStBl 1987 II S. 475). Die nicht bis zum Ende eines Insolvenzverfahrens vom Insolvenz-verwalter geltend gemachten Anfechtungsansprüche können nach Maßgabe des § 18 AnfG verfolgt werden.

 

Ein Duldungsbescheid unterliegt anders als ein Haftungsbescheid keiner eigenständigen Festsetzungsfrist. Ein Duldungsbescheid darf allerdings nicht mehr ergehen, wenn der zugrunde liegende Steueranspruch wegen Festsetzungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner nicht mehr fest-gesetzt werden kann oder wenn der gegenüber dem Steuerschuldner fest-gesetzte Steueranspruch durch Zahlungsverjährung, Tilgung oder Erlass erloschen ist.

Für Korrekturen von Duldungsbescheiden gelten die Nrn. 4 und 5 entsprechend.“

 

  1. Der AEAO zu § 218 wird wie folgt gefasst:

 

„AEAO zu § 218 – Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis:

 

  1. Konkretisierung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis

 

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) werden durch Verwal-tungsakt konkretisiert. Der – ggf. materiell-rechtlich unrichtige – Verwaltungsakt beeinflusst zwar nicht die materielle Höhe des Anspruchs aus dem Steuerschuld-verhältnis, solange er jedoch besteht, legt er fest, ob und in welcher Höhe ein Anspruch durchgesetzt werden kann. Maßgebend ist allein der letzte Verwal-tungsakt (z. B. der letzte Änderungsbescheid oder der letzte Abrechnungs-bescheid). Der einheitliche Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis kann des-halb bei – ggf. mehrfacher – Änderung einer Festsetzung nicht in unterschiedliche Zahlungs- und Erstattungsansprüche aufgespalten werden (BFH-Urteil vom 6.2.1996, VII R 50/95, BStBl 1997 II S. 112).

 

Der Verwaltungsakt wirkt konstitutiv, wenn es sich um steuerliche Neben-leistungen handelt, deren Festsetzung in das Ermessen der Finanzbehörde gestellt ist, z. B. beim Verspätungszuschlag (§ 152 AO).

 

  1. Säumniszuschläge

 

Bei Säumniszuschlägen bedarf es keines Leistungsgebotes, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden (§ 254 Abs. 2 AO).

 

  1. Abrechnungsbescheid

 

Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuer-schuldverhältnis betreffen, entscheiden die Finanzbehörden durch Abrechnungs-bescheid (§ 218 Abs. 2 AO). Als Rechtsbehelf ist der Einspruch gegeben. Die Korrekturmöglichkeiten richten sich nach den §§ 129 bis 131 und § 218 Abs. 3 AO.

 

Eine Verfügung über die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Steuer-vorauszahlungen (Anrechnungsverfügung) ist ein Verwaltungsakt mit Bin-dungswirkung (vgl. BFH-Urteil vom 27.10.2009, VII R 51/08, BStBl 2010 II S. 382). Diese Bindungswirkung muss auch beim Erlass eines Abrechnungs-bescheids beachtet werden. Deshalb kann im Rahmen eines Abrechnungs-bescheids die Steueranrechnung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflich-tigen nur dann korrigiert werden, wenn eine der Voraussetzungen der §§ 129 bis 131 oder § 218 Abs. 3 AO gegeben ist (vgl. BFH-Urteil vom 15.4.1997, VII R 100/96, BStBl II S. 787).

 

  1. Widerstreitende Anrechnungsverfügungen oder Abrechnungsbescheide

 

4.1 Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag zurückgenommen und ein für den Rechtsbehelfs-führer/Antragsteller günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber ihm, aber auch gegenüber anderen Personen (z. B. Ehegatte oder Lebenspartner des Steuerpflichtigen, Abtretungsempfänger, Pfandgläubiger), durch Änderung einer Anrechnungsverfügung oder eines Abrechnungsbescheids die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden (§ 218 Abs. 3 Satz 1 AO). War Rechtsbehelfsführer/Antragsteller nicht der Steuerpflichtige, sondern ein Dritter (z. B. ein Abtretungsempfänger oder ein Pfandgläubiger), können die entsprechenden steuerlichen Folgerungen auch gegenüber dem Steuerpflichtigen nach § 218 Abs. 3 Satz 1 AO gezogen werden.

 

4.2 Gegenüber einer Person, die im Ausgangsverfahren nicht Rechtsbehelfs-führer/Antragsteller war, ist eine für sie nachteilige Korrektur ihrer Anrech-nungsverfügung oder ihres Abrechnungsbescheids nach § 218 Abs. 3 AO nur dann möglich, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung der fehlerhaften Anrechnungsverfügung bzw. des fehlerhaften Abrechnungsbescheids geführt hat, in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 5 AO beteiligt wurde. Für eine wirksame Beteiligung dieser Person muss ihr auch der Verwaltungsakt bzw. im Einspruchsverfahren die Einspruchsentscheidung bekannt gegeben werden (vgl. BFH-Urteile vom 11.4.1991, V R 40/86, BStBl II S. 605, und vom 5.5.1993, X R 111/91, BStBl II S. 817).

 

Diese Person ist dabei darauf hinzuweisen, dass

 

– ihr die Entscheidung als Beteiligtem bekannt gegeben wird,

– die entsprechenden steuerlichen Folgerungen aus dem maßgeblichen Sach-verhalt in ihrem Besteuerungsverfahren gem. § 218 Abs. 3 i.V.m. § 174 Abs. 4 und Abs. 5 AO gezogen werden und

– Einwendungen gegen die Entscheidung nur mit Anträgen oder Rechtsbehelfen gegen diesen Verwaltungsakt geltend gemacht werden können.

 

4.3 Welches die „entsprechenden steuerlichen Folgerungen“ sind, entscheidet sich dabei verbindlich im Ausgangsverfahren des antragstellenden bzw. einspruchs-führenden Steuerpflichtigen oder Dritten.

 

4.4 Hinsichtlich des Antragstellers oder Rechtsbehelfsführers wird die Zahlungs-verjährung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO unterbrochen.

 

4.5 Die Zahlungsverjährungsfrist gegenüber einer Person, die im Ausgangsverfahren nicht Rechtsbehelfsführer/Antragsteller war, wird in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 4 Satz 3 AO unterbrochen, wenn sie vor Eintritt der ihr gegenüber geltenden Zahlungsverjährung beteiligt wurde (vgl. AEAO zu § 218, Nr. 4.2) und ihr gegenüber die entsprechenden steuerlichen Folgen innerhalb eines Jahres nach Korrektur der Anrechnungsverfügung oder des Abrechnungsbescheids im Aus-gangsverfahren gezogen werden.

 

4.6 § 218 Abs. 3 AO gilt ab dem 31.12.2014 für alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht zahlungsverjährten Anrechnungsverfügungen und Abrechnungsbescheide (Art. 97 § 13a EGAO).“

 

  1. Der AEAO zu § 235 wird wie folgt geändert:

 

  1. a) Die Nummer 1.2 wird wie folgt gefasst:

 

„1.2 Die Zinspflicht tritt nur ein, wenn der objektive und subjektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO erfüllt und die Tat i. S. d. § 370 Abs. 4 AO vollendet ist. Der Versuch einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 2 AO i.V.m. § 23 StGB) reicht zur Begründung einer Zinspflicht ebenso wenig aus wie die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) oder die übrigen Steuerordnungs-widrigkeiten (§§ 379 ff. AO).“

 

  1. b) Die Nummer 2.1 wird wie folgt gefasst:

 

„2.1 Hinterziehungszinsen sind festzusetzen für

– verkürzte Steuern; darunter fallen auch keine oder zu geringe Steuer-vorauszahlungen und der Solidaritätszuschlag. Landesgesetzlich geregelte Steuern sind nur zu verzinsen, wenn dies im Gesetz ange-ordnet ist.

– ungerechtfertigt erlangte Steuervorteile (z. B. zu Unrecht erlangte Steuervergütungen),

– zu Unrecht erlangte Steuervergünstigungen (z. B. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen),

– ungerechtfertigt erlangte Prämien und Zulagen, auf die § 370 Abs. 1 bis 4, § 371, § 375 Abs. 1 und § 376 AO entsprechend anzuwenden sind (z. B. Wohnungsbauprämien, Arbeitnehmer-Sparzulagen und Zulagen nach § 83 EStG).

Hinterziehungszinsen sind nicht festzusetzen bei erschlichener Investitions-zulage und Eigenheimzulage, weil insoweit ein Subventionsbetrug und keine Steuerhinterziehung vorliegt.“

 

  1. c) Die Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

 

„5.2 Zur Vermeidung einer Doppelverzinsung im Hinterziehungsfall sind Zinsen nach § 233a AO, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, anzu-rechnen (§ 235 Abs. 4 AO).“

 

  1. Die bisherige Nummer 5 Absatz 2 Buchstabe f des AEAO zu § 240 wird durch folgende Nummern ersetzt:

 

„f) soweit die angefochtene Steuerfestsetzung später aufgehoben oder zu Gunsten des Steuerpflichtigen geändert wird und der Steuerpflichtige alle außergerichtlichen und gerichtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, diese aber – obwohl möglich und geboten – abgelehnt worden ist. Der Steuerpflichtige ist so zu stellen, als hätte er den gebotenen einst-weiligen Rechtsschutz erlangt, weshalb die betroffenen Säumniszuschläge in voller Höhe zu erlassen sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.4.2014, V R 52/13, BStBl II S. XX);

 

  1. g) in sonstigen Fällen sachlicher Unbilligkeit.“

 

 

  1. Der AEAO zu § 251 wird wie folgt geändert:

 

  1. a) Die Nummer 5.2 wird wie folgt gefasst:

 

„5.2  Geltendmachung von Insolvenzforderungen

Insolvenzforderungen sind schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 Abs. 1 InsO). Liegt der Forderung eine Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder 374 AO zugrunde, sind neben dem Grund und dem Betrag der Forderung auch die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung der Finanz-behörde eine entsprechende Steuerstraftat ergibt, anzugeben. Zu diesen Forde-rungen gehören auch die entstandenen Zinsansprüche wie z. B. Hinterziehungs-zinsen (vgl. BFH-Urteil vom 20.3.2012, VII R 12/11, BStBl II S. 491). Im Zeit-punkt der Anmeldung zur Tabelle muss noch keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Steuerstraftat vorliegen. Der Insolvenzverwalter führt eine Tabelle, in die er jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2, 3 InsO genannten Angaben einzutragen hat (§§ 174, 175 InsO). Nachrangige Insolvenzforderungen sind nur auf besondere Aufforderung durch das Insolvenzgericht hin anzumelden (§ 174 Abs. 3 InsO).“

 

  1. b) In der Nummer 9.1.4 werden im Absatz 4 und im Beispiel 6 die Worte „BMF-Schreiben vom 31.1.2013, BStBl I S. 70“ durch die Worte „BMF-Schreiben vom 14.1.2015, BStBl I S. XX“ ersetzt.

 

  1. Der AEAO zu § 362 wird wie folgt gefasst:

 

„AEAO zu § 362 – Rücknahme des Einspruchs:

 

  1. Für die Rücknahme eines Einspruchs gelten die Formvorschriften für einen Einspruch sinngemäß (§ 362 Abs. 1 Satz 2 AO). Die Rücknahme ist daher schriftlich oder elektronisch oder zur Niederschrift zu erklären. Eine elektronisch erklärte Rücknahme bedarf keiner qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz (vgl. AEAO zu § 357, Nr. 1).

 

  1. Die Rücknahme führt nur zum Verlust des eingelegten Einspruchs, nicht der Einspruchsmöglichkeit schlechthin. Der Einspruch kann daher innerhalb der Einspruchsfrist erneut erhoben werden.

 

  1. Eine Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres nach Eingang der Rücknahmeerklärung bei der für die Einlegung des Einspruchs zuständigen Finanzbehörde (§ 362 Abs. 1 Satz 2, § 357 Abs. 2 AO) geltend zu machen. Ein späteres Geltendmachen ist nur in Fällen höherer Gewalt zulässig (§ 362 Abs. 2 Satz 2, § 110 Abs. 3 AO). Nach einem fristgerechten Geltendmachen der Unwirksamkeit der Rücknahme ist das Einspruchsverfahren wieder aufzunehmen und in der Sache zu entscheiden. Sind die vorgetragenen Gründe für die Unwirksamkeit der Einspruchsrücknahme nicht stichhaltig, ist der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.“

 

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0062 / 14 / 10009 vom 14.01.2015

 

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin