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Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Was sind haushaltsnahe Dienstleistungen? Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen



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Haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen von der Steuer absetzen

Seit dem Veranlagungszeitraum 2003 werden haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich gefördert. Hierbei gilt seit 2006 eine erweiterte dreigeteilte Förderung. Derzeit können Sie Aufwendungen für folgende Leistungen steuerlich geltend machen:

Steuerrechner für Haushaltsnahe Dienstleistungen



Aufwendungen/ Arbeitskosten

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, die geringfügig i. S. d. § 8a SGB IV sind (§ 35a Abs. 1 EStG)Euro

Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (§ 35a Abs. 3 EStG)Euro

Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Abs. 2 EStG)Euro

Steuerjahr
Zu versteuerndes Einkommen / JahrEuro
Grundtabelle / Splittingtabelle Euro
Kirchensteuer

Zu den Haushaltsnahen Dienstleistungen im engeren Sinne gehören u. a. Aufwendungen für Reinigungsarbeiten (z. B. Fensterputzer), Winterdienst, Aufwendungen für den Gärtner, Tapezierer, Maler (Innenwände), Hausmeisterservice, etc.


  • 1 Einleitung

  • 2 Förderung im Überblick

  • 2.1 Minijobs im Privathaushalt

  • 2.2 Dienstleistungen allgemeiner Art

  • 2.3 Handwerkerleistungen

  • 3 Was heißt „im eigenen Haushalt“?

  • 4 Wer erhält die Steuerermäßigung?

  • 5 Wann entfällt die Steuerermäßigung?

  • 6 Was ist noch zu beachten?

  • 7 Checkliste der begünstigten Aufwendungen

  • 7.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • 7.2 Handwerkerleistungen


  • 1 Einleitung

    Legale Arbeiten in den eigenen vier Wänden fördert der Staat mit einem Steuerbonus für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Wer Putzfrau, Handwerker & Co. in seinem Privathaushalt beschäftigt, darf 20 % der gezahlten Arbeitskosten von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Begrenzt ist die Förderung allerdings durch drei Höchstbeträge (Details unter Punkt 2).

    Hinweis

    Kosten , die Ihnen durch haushaltsnahe Dienstleistun­gen entstehen, senken also nicht Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit Ihren persönlichen Grenzsteuersatz, sondern direkt Ihre Steuerschuld.

    Durch diese steuerliche Förderung will der Gesetzgeber illegale Beschäftigungen in deutschen Privathaushalten eindämmen und steuerehrliche Arbeitsverhältnisse unterstützen. Private Auftraggeber können schnelleinige hundert Euro pro Jahr an Steuern einsparen, wenn sie die Kosten in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen.

    In diesem Merkblatt lesen Sie, wie hoch die Förderung ausfällt, welche Kosten begünstigt sind und welche Fallstricke private Auftraggeber beachten sollten.

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    2 Förderung im Überblick

    Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen dürfen mit 20 % der angefallenen Arbeitskosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.

    Beispiel

    Sie haben für die Renovierung Ihrer Küche Handwerker­löhne von insgesamt 800 € gezahlt (inkl. Umsatzsteuer). Ihre tarifliche Einkommensteuer kann dann um 160 € (= 20 % · 800 €) gemindert werden.

    Je nach Art der Leistung ist die Steuerermäßigung aber durch drei Höchstbeträge begrenzt:

    • Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form eines Minijobs sind maximal 510 € pro Jahr abziehbar (Details unter Punkt 2.1).
    • Für haushaltsnahe Dienstleistungen, haushaltsnahe sozialversicherungspflichtigeBeschäftigungsverhältnisse,Pflege- und Betreuungsleistungen sowieHeimunterbringungskosten sind maximal 4.000 € pro Jahr abziehbar (Details unter Punkt 2.2).
    • Für Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 € pro Jahr abziehbar (Details unter Punkt 2.3).

    Sofern Sie als privater Auftraggeber alle drei Höchstbeträge zugleich ausschöpfen, können Sie also eine Einkommensteuerersparnis von insgesamt 5.710 € pro Jahr erreichen. Allerdings müssen hierfür auch abziehbare Kosten von 28.550 € pro Jahr angefallen sein – was eher selten der Fall sein wird. Aber auch unterhalb dieser Maximalförderung ist der Steuerbonus für Privathaushalte durchaus steuerlich attraktiv.

    Nur Arbeitskosten sind begünstigt

    Sie sollten beachten, dass nicht sämtliche angefallenen Kosten in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden dürfen: Begünstigt sind nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung sowie Maschinen- und Fahrtkosten (zzgl. der Umsatzsteuer). Nicht abziehbar sind hingegen Materialkosten, die der Handwerker in Rech­nung stellt.

    Beispiel

    Ein Parkettleger erneuert den Bodenbelag im Flur. Seine Rechnung beträgt 2.000 € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (= 380 €). Der Anteil der Arbeitskosten beträgt 50 %.

    Arbeitskosten 1.000 €

    zuzüglich 19 % Umsatzsteuer 190 €

    Summe 1.190 €

    davon 20 % Steuerermäßigung 238 €

    Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen (sozialversicherungspflichtig oder geringfügig) ist derBruttoarbeitslohn bzw. das Bruttoarbeitsentgelt abziehbar. Auch die durch Sie als Arbeitgeber gezahlten Anteile an den Sozialversicherungen sind abziehbar.

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    2 Förderung im Überblick

    2.1 Minijobs im Privathaushalt

    Wenn Sie einen Minijobber in Ihrem Privathaushalt beschäftigen, um haushaltsnahe Tätigkeiten erledigen zu lassen, können hierfür maximal 510 € pro Jahr von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Gefördert werden also Lohnkosten von maximal 2.550 € pro Jahr (20 % · 2.550 € = 510 €).

    Beispiel

    Sie lassen Ihre zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung wöchentlich durch einen Minijobber reinigen. Die Kosten belaufen sich im Jahr inklusive aller Abgaben auf 2.400 €.

    Ihre tarifliche Einkommensteuer mindert sich um 20 % der Kosten, also um 480 €. Der Höchstbetrag der Steuer­ermäßigung von 510 € ist nicht überschritten.

    Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Kosten ist, dass Sie am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Weitere Informationen hierzu sind abrufbar unter www.minijob-zentrale.de über Startseite | minijobs haushalt | Infos für Arbeitgeber | So einfach melde ich meine Haushaltshilfe an.

    Hinweis

    Nicht jeder Minijob auf 450-€-Basis ist begünstigt. Voraus ­setzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis „in“ einem Haushalt ausgeübt wird (Details unter Punkt 3). Das Sozialversicherungsrecht verlangt für die günstige 12%ige Pauschalbesteuerung (jeweils 5 % Renten- und Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuersatz) zudem, dass das geringfügige Beschäftigungsverhältnis durch einen privaten Haushalt begründet und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haus ­halts erledigt wird.

    Es ist nicht notwendig, dass das Beschäftigungsverhält­nis durchgehend das ganze Jahr hindurch besteht.

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    2.2 Dienstleistungen allgemeiner Art

    Der zweite Höchstbetrag von 4.000 € pro Jahr, bis zu dem 20 % der begünstigten Aufwendungen abgezogen werden dürfen, gilt für

    • sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfen (siehe Punkt 2.2.1),
    • haushaltsnahe Dienstleistungen , die keine Handwerkerleistungen sind (siehe Punkt 2.2.2),
    • haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen (siehe Punkt 2.2.3) und
    • Heimunterbringung oder dauerhafte Pflege , sofern diesbezügliche Leistungen mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind (siehe Punkt 2.2.4).

    All diese Kosten müssen zusammengerechnet werden und unterliegen gemeinsam dem Höchstbetrag von 4.000 €, so dass maximal Aufwendungen von 20.000 € begünstigt sind.

    Beispiel

    Sie zahlen 20.000 € für eine in Ihrem Privathaushalt ange­stellte Köchin, 2.000 € für die Beschäftigung eines selb­ständigen Gärtners und 3.000 € für Pflegepersonal.

    Aufwand insgesamt 25.000 €

    davon 20 % 5.000 €

    als Steuerermäßigung höchstens abziehbar 4.000 €

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    2.2.1 Sozialversicherungspflichtige Haushaltshilfe

    Werden für ein haushaltsnahes BeschäftigungsverhältnisPflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt und wird die Tätigkeit ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt (Details unter Punkt 3),fallen die Aufwendungen unter die Steuerermäßigung, sofern die Tätigkeit einen engen Bezug zum Haushalt hat (z.B. Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, Reinigung der Wohnung).

    Beispiel

    Sie lassen von einer angestellten Haushaltshilfe das Mittagessen zubereiten und die Privatwohnung reinigen. Die Kosten belaufen sich inklusive aller Abgaben auf monatlich 1.500 €, also 18.000 € jährlich. Sie erhalten eine Steuerermäßigung von 3.600 € (= 20 % · 18.000 €). Der Höchstbetrag von 20.000 € ist nicht überschritten, so dass sich die kompletten Kosten steuermindernd auswirken.

    Auch wenn das Arbeitsverhältnis nur im Laufe des Jahres besteht, kann der Steuerabzugsbetrag in voller Höhe beansprucht werden.

    Die Begleitung von Kindern, Kranken und alten- oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge der Haushaltshilfe sind steuerlich begünstigt – das heißt, derartige Tätig­keiten führen nicht zum Wegfall der Steuerermäßigung, wenn sie bloß zu den Nebenpflichten des Beschäftigten gehören.

    Hinweis

    Nicht zu den begünstigten haushaltsnahen Tätigkeiten gehören die Erteilung von Unterricht (z.B. Sprachunter­richt, Nachhilfe), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten oder sportliche und andere Freizeitbetätigungen.

    Zu beachten ist zudem, dass eine 20%ige Steuerermäßigung für haushaltsnahe Kinderbetreuungskosten nicht möglich ist, sofern die Eltern diese als Sonderausgaben abziehen können (Details unter Punkt 5).

    Beschäftigungsverhältnisse zwischen Angehörigen

    Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, das zwischen in einem Haushalt lebenden Eheleuten oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern vereinbart ist, erkennt der Fiskus nicht an. Denn familienrechtliche Verpflichtungen können grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein. Entsprechendes gilt für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft.

    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht mit im Haushalt leben (z.B. Kinder
    oder Großeltern mit eigenem Haushalt), werden vom Finanzamt aber anerkannt, wenn

    • der Vertrag zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist,
    • die Vereinbarungen solchen entsprechen, die zwischen Fremden üblich sind, und
    • diese „tatsächlich gelebt“ werden.

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    2.2.2 Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Haushaltsnahe Dienstleistungen, die keine Handwerker­leistungen sind, fließen, wie bereits erläutert, ebenfalls mit 20 % in den Höchstbetrag von 4.000 € jährlich ein.

    Dabei muss es sich – wie bei den Minijobs – um Tätigkeiten handeln, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen. Hierunter fallen haushaltsnahe Tätigkeiten, die durchDienstleistungsagenturen oder selbständige Dienstleister erbracht werden.

    Beispiel

    Sie beauftragen einen selbständigen Fensterputzer mit der Reinigung der Fenster und einen selbständigen Gärtner mit Gartenpflegearbeiten. 20 % der Kosten sind dann als haus­haltsnahe Dienstleistungen abziehbar.

    Nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind hingegen personenbezogene Dienstleistungen (z.B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen), selbst wenn sie im privaten Haushalt erbracht werden. Ausnahmsweise dürfen diese Leistungen jedoch als Pflege- und Betreuungsleistungen (siehe Punkt 2.2.3) abgezogen werden, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt werden.

    Aufwendungen für Bereitschaftsdienste zur Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall sind grundsätzlich keine haushaltsnahen Dienstleistungen. Erfolgt der Bereitschaftsdienst jedoch als Nebenleistung einer begünstigten Hauptleistung, so liegt hingegen eine haushaltsnahe Dienstleistung vor. Die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind daher im Rahmen des sogenannten „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenresidenz abziehbar.

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    2.2.3 Pflege- und Betreuungsleistungen

    Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen gehen ebenfalls in den gemeinsamen Höchstbetrag von 4.000 € ein.

    Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit, der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen sind nicht erforderlich, um diesen Steuerbonus zu erlangen. Die Steuervergünstigung hilft somit auch Menschen ohne Pflegestufe, deren Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt und deren Erkrankung eine Beaufsichtigung und Betreuung nötig macht.

    Es reicht aus, wenn die Dienstleistungen der unmittelbaren Pflege am Menschen (z.B. Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder der Betreuung dienen. Die Steuerermäßigung steht der pflegebedürftigen Person zu, aber auch anderen Personen, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen. Die Steuer­ermäßigung ist haushaltsbezogen, so dass sie insgesamt nur einmal gewährt wird, wenn zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt werden.

    Abzug als außergewöhnliche Belastung

    Die 20%ige Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden.

    Hinweis

    Da das Finanzamt die Kosten nur auf Antrag als außerge­wöhnliche Belastungen ansetzt, haben Sie bei Pflegeauf­wendungen ein Wahlrecht zwischen den beiden Steuer­ermäßigungen.

    Für den Teil der Aufwendungen, der sich als außergewöhnliche Belastung nicht steuermindernd auswirkt, weil er im Rahmen derzumutbaren Belastung liegt, können Sie den 20%igen Steuerbonus beanspruchen.

    Beispiel

    Sie haben Ihre pflegebedürftige Mutter in Ihren Haushalt aufgenommen. Für einen Pflegedienst zahlen Sie 18.000 € jährlich. Die Kosten wirken sich bei Ihnen aufgrund der zumutbaren Eigenbelastung beispielsweise nur zu 14.000 € als außergewöhnliche Belastungen aus. Sie können somit zusätzlich 20 % der Differenz in Höhe von 4.000 € (= 800 €) als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

    Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung müssen jedoch vor dem Abzug der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen von diesen subtrahiert werden, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt werden. Das Pflegegeld, das seitens der Kassen ausgezahlt wird, ist dagegen nicht auf den Steuervorteil anzurechnen, weil es nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet wird. Von der Regelung profitieren Pflegebedürftige und ihre Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen.

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    2.2.4 Hilfe im Alten- und Pflegeheim

    Heimbewohner können die 20%ige Steuerermäßigung auch fürLeistungen beanspruchen, die mit denen einer Haushaltshilfe vergleichbar sind.

    Abziehbar sind hier die (anteiligen) Aufwendungen für

    • die Reinigung des Zimmers oder Appartements,
    • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
    • das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim oder am Ort der dauernden Pflege sowie
    • den Wäscheservice, soweit er im Heim oder am Ort der dauernden Pflege durchgeführt wird.

    Hinweis

    Der Abzug dieser „vergleichbaren“ Aufwendungen ist auch zulässig, wenn das Heim in der Europäischen Union (EU) bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) liegt.

    Bei Zahlung eines einheitlichen Entgelts für die Heimunterbringung muss die Pflegeeinrichtung den Kostenanteil für die vorgenannten begünstigten Leistungen bestätigen.

    Sofern der Bewohner im Heim einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt unterhält, kann er nicht nur „vergleichbare“ Aufwendungen abziehen, sondern für sämtliche begünstigte Kosten den Steuerbonus beanspruchen (z.B. auch für Handwerkerkosten). Dies setzt voraus, dass die Räumlichkeiten nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können und eine eigene Wirtschaftsführung erlauben. Zu den begünstigten Dienstleistungen gehören dann

    · im Haushalt des Bewohners durchgeführte und individuell abgerechnete Leistungen (z.B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement),

    · Leistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen (z.B. Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume),

    · zusätzliche Tätigkeiten des Haus- und Etagenperso­nals neben der Betreuung der Bewohner (z.B. Begleitung, Empfang von Besuchern und kleine Botengänge),

    · das Zubereiten und Servieren der Mahlzeiten im Heim sowie

    · Hausmeisterarbeiten, Gartenpflege und kleinere Re­paraturarbeiten.

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    2.3 Handwerkerleistungen

    Wenn Sie Handwerkerleistungen in Ihrem Haushalt durchführen lassen, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dadurch können Sie Ihre Steuerlast senken.

    Wenn Sie Handwerkerleistungen in Ihrem Privathaushalt in Anspruch nehmen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 20 % der Kosten, höchstens jedoch um 1.200 € jährlich. Begünstigt sind alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Ihrem Haushalt oder auf Ihrem Grundstück. Erhaltungs- und Modernisierungsaufwendungen, die im Regelfall nur Fachkräfte durchführen, gehören ebenfalls zu den begünstigten Leistungen.

    Abzugsfähigkeit von Handwerkerleistungen

    Grundsätzliches

    Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie die Kosten für Handwerkerleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dabei können Sie 20 Prozent Ihrer Kosten bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 1.200 Euro steuerlich absetzen.

    Begünstigte Maßnahmen

    Die Steuerermäßigung gilt für Maßnahmen zur Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im eigenen Haushalt. Unter Haushalt ist die Wohnung oder das Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Zum Haushalt gehören auch Zubehörräume und Außenanlagen.

    Nicht begünstigte Maßnahmen

    Nicht begünstigt sind hingegen Handwerkerleistungen, die im Rahmen der Neuerrichtung eines Hauses bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Auch Arbeiten, die außerhalb Ihres Haushalts erbracht werden, fallen nicht darunter.

    Abziehbare Kosten

    Abziehbar sind die Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten der Handwerkerin oder des Handwerkers. Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für Materialien oder Ihr eigenes Werkzeug.

    Die Kosten müssen auf der Rechnung klar ausgewiesen sein. Einzeln oder zusammengefasst.

    Bezahlung

    Die Rechnung ist per Überweisung zu begleichen, nicht in bar.

    Abzug für Mieter

    Auch als Mieter können Sie Handwerkerkosten absetzen, die Sie als Mietnebenkosten bezahlt haben. Diese Ausgaben müssen aus der Jahresabrechnung hervorgehen oder durch eine Bescheinigung der Vermieterin, des Vermieters oder der Verwaltung nachgewiesen werden.

    Eintragung in der Steuererklärung

    Die Handwerkerkosten gehören in die Einkommensteuererklärung, Anlage „Haushaltsnahe Aufwendungen“ – Zeile 6 bis 9.

    Beispiele

    Zu den begünstigten Handwerkerleistungen gehören beispielsweise:

    • Dachsanierung
    • Mauerwerksanierung
    • Schornsteinfeger
    • Fliesenarbeiten
    • Malerarbeiten
    • Elektroarbeiten
    • Sanitärarbeiten
    • Gartenarbeiten

    Hinweis

    Welche Arbeiten konkret steuerlich anerkannt werden, haben wir in der Checkliste unter Punkt 7.2 für Sie zusam­mengestellt.

    Öffentlich geförderte Baumaßnahmen

    Modernisierungsmaßnahmen, die durchzinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse (z.B. von der KfW) gefördert werden, wie etwa Maßnahmen zur Wärmedämmung, sind nicht begünstigt .

    Dies gilt auch dann, wenn eine Baumaßnahme nur teilweise gefördert wird (z.B. weil ein Förderhöchstbetrag überschritten wird). Es wird also jede Maßnahme als Ganzes betrachtet.

    Sofern jedoch verschiedene Einzelmaßnahmen am Haus oder an der Wohnung durchgeführt werden (z.B. öffentlich geförderte Fassadendämmung und ungeförderte Heizungserneuerung), ist ein Kostenabzug für die ungeförderte Baumaßnahme erlaubt. Auch zeitlich versetzte Renovierungsarbeiten sind als gesonderte Maßnahme begünstigt.

    Neubaumaßnahmen

    Handwerkliche Tätigkeiten werden nur dann mit dem 20%igen Steuerbonus gefördert, wenn es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnah­men handelt. Tätigkeiten, die im Rahmen einerNeubaumaßnahme ausgeübt werden, dürfennicht in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden. Als Neubaumaßnahmen gelten dabei solche Maßnahmen, die „im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung“ anfallen. Handwerkerleistungen sind somit auch steuerbegünstigt, wenn im Rahmen einer Maßnahme zusätzliche Wohn- oder Nutzflächen geschaffen werden (z.B. durch Errichtung eines Wintergartens).

    Gutachtertätigkeiten und Prüfdienste

    Ebenfalls zu den begünstigten Handwerkertätigkeiten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung Gutachter- oder Prüftätigkeiten, wie beispielsweise

    • Mess- und Überprüfungsarbeiten,
    • Legionellenprüfungen,
    • Kontrollen von Aufzügen,
    • Kontrollen von Blitzschutzanlagen,
    • Feuerstättenschauen und
    • andere technische Prüfdienste.

    Hinweis

    Tätigkeiten der Wertermittlung oder für die Erstellung eines Energiepasses gehören allerdings weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerker­leistungen und können nicht abgesetzt werden.

    Schornsteinfegerleistungen

    Seit November 2016 können Schornsteinfegerleistungenvollständig als Handwerkerleistung steuerlich geltend gemacht werden. Insbesondere gilt dies für alle zu diesem Zeitpunkt noch offenen Steuerfälle.

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    3 Was heißt „im eigenen Haushalt“?

    Um die Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen steuerlich abrechnen zu können, muss die Tätigkeit in Ihrem Haushalt bzw. im Pflegefall im Haushalt der gepflegten Person ausgeübt worden sein. Der Haushalt muss sich in der EU oder dem EWR befinden.

    Dabei fallen nicht nur Tätigkeiten im Ersthaushalt unter die steuerliche Begünstigung, sondern auch Kosten, die in selbstgenutzten Zweit-, Ferien- oder Wochenendhäusern anfallen (innerhalb der EU oder des EWR). Wer also einen Gärtner in seinem selbstbewohnten Ferienhaus an der Côte d’Azur beschäftigt, kann die Kosten in seiner deutschen Einkommensteuer­erklärung abrechnen.

    Hinweis

    Die Höchstbeträge vervielfachen sich bei mehreren Wohnungen jedoch nicht, sondern werden stets nur einmal gewährt.

    Was gehört zum eigenen Haushalt?

    Zum Haushalt gehören nicht nur die privaten Wohnräume, sondern auch sogenannte Zubehörräume (z.B. die Garage) und der Garten. Vereinfacht gesagt, wird der Haushalt also durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt – unabhängig von der Frage, ob der Auftraggeber Mieter oder Eigentümer ist.

    Jedoch kann auch die Inanspruchnahme von Diensten, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichen Grund geleistet werden, als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden sowie dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn Sie als Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneebefreiung von öffentlichen Straßen und (Geh-)Wegen verpflichtet sind. Auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jen­seits der Grundstücksgrenze auf fremdem Grund erbracht werden, kann als Handwerkerleistung begünstigt sein. Es muss sich allerdings auch dabei um Tätigkeiten handeln, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen. Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn Ihr Haushalt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

    Andere Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden (z.B. Grabpflege, Textilreinigung), sind nicht begünstigt.

    Haushalt des Kindes

    Sie dürfen auch die Kosten für Tätigkeiten geltend machen, die in der Wohnung Ihres (steuerlich anerkannten) Kindes ausgeübt wurden. Voraussetzung ist aber, dass dem betreffenden Kind die Wohnung unentgeltlich überlassen wurde.

    Beispiel

    Sie stellen Ihrer studierenden Tochter kostenlos eine Woh­nung in München zur Verfügung. Die anfallenden Kosten (z.B. für die Treppenhausreinigung) können Sie in Ihrer eigenen Steuererklärung abrechnen.

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    4 Wer erhält die Steuer­ermäßigung?

    Den Steuerrabatt können grundsätzlich nur private Arbeitgeber oder Auftraggeber in Anspruch nehmen.

    Wohnungseigentümergemeinschaften

    Ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis kann auch mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestehen (z.B. zur Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen). Da Wohnungseigentümergemeinschaften jedoch nicht am Haushaltsscheckverfahren (siehe Punkt 2.1) teilnehmen können, dürfen die Kosten für von ihnen angestellte Minijobber nur als „reguläre“ haushaltsnahe Dienstleistungen (Höchstbetrag: 4.000 €) abgezogen werden.

    Genauso kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft auch Auftraggeber einer haushaltsnahen Dienstleistung oder einer Handwerkerleistung sein. Der Verwalter, der für die Eigentümergemeinschaft die Aufgaben und Interessen wahrnimmt, bescheinigt gegenüber dem Finanzamt die Höhe der begünstigten Kosten entsprechend dem Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers an der begünstigten Maßnahme.

    Beispiel

    Eine Wohnungseigentümergemeinschaft lässt das Dach für 15.000 € brutto neu eindecken. Dabei betragen die begüns­tigten Arbeitskosten 6.000 € brutto. Der Verwalter beschei­nigt dem Eigentümer A nach seinem Beteiligungsverhältnis einen Anteil von 18,5 %.

    Begünstigte Aufwendungen 6.000 €

    Anteil Eigentümer A (18,5 % · 6.000 € =) 1.110 €

    davon 20 % Steuerermäßigung 222 €

    Mieter/unentgeltlich Nutzende

    Auch Mieter bzw. unentgeltlich Nutzende profitieren von der Steuerermäßigung.

    Beispiel

    Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses beschäftigt für die Reinigung des Treppenhauses und der übrigen gemein­schaftlichen Räume ein Unternehmen. Die Kosten belaufen sich auf 6.500 € im Jahr. Aus der Nebenkostenabrech­nung des Mieters ergibt sich ein Anteil von 812,50 €. Der Mieter kann bei seiner Einkommensteuererklärung 20 % davon und somit 162,50 € als haushaltsnahe Dienstleistun­gen geltend machen.

    Hinweis

    Erzielen Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, kön­nen Sie sich für die begünstigten Leistungen einen Frei­betrag in Ihren elektronischen Lohnsteuerabzugsmerk­malen eintragen lassen.

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    5 Wann entfällt die Steuerermäßigung?

    Die Steuerermäßigungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Sie nicht in Anspruch nehmen, wenn die Kosten zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Diese werden in voller Höhe im Rahmen der jeweiligen Einkunftsart verrechnet. Eine Doppelförderung ist unzulässig. Wenn haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bereits anderweitig steuerlich begünstigt sind, entfällt damit der Steuerabzug als haushaltsnahe Maßnahme.

    Beispiel

    Als Eigentümer lassen Sie an Ihrem vermieteten Mehrfami­lienhaus eine Handwerkerleistung ausführen. Die Aufwen­dungen hierfür können als Werbungskosten bei den Miet­einkünften abgezogen werden. Zu bedenken ist, dass als solche nicht nur die Handwerkerlöhne abziehbar sind, son­dern auch die kompletten Materialkosten.

    Bei sogenannten gemischten Aufwendungen (z.B. bei Beschäftigung einer Reinigungskraft, die das selbstgenutzte Einfamilienhaus und das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) ist der Teil, der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führt, durch Aufteilung der Gesamtarbeitszeit zu ermitteln.

    Beispiel

    Sie lassen Ihre Wohnung sowie das Arbeitszimmer wö­chentlich durch eine Fachkraft reinigen. Der zeitliche Um­fang für die Reinigung des häuslichen Arbeitszimmers be­trägt 15 % der Gesamttätigkeit. In diesem Umfang ist die Steuerermäßigung ausgeschlossen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kosten tatsächlich als Betriebsausga­ben oder Werbungskosten abziehbar sind. Die Kosten für die übrigen 85 % der Arbeitszeit können als haushaltsnahe Dienstleistung abgerechnet werden.

    Vorrangiger Sonderausgabenabzug

    Für Kinderbetreuungskosten, die als Sonderausgaben abgezogen werden können (mit zwei Drittel der Kosten, maximal jedoch 4.000 € pro Jahr und Kind), kann der 20%ige Steuerbonus nicht beansprucht werden. Dies gilt auch für den Teil der Kosten, der sich wegen der Abzugsbeschränkungen nicht in voller Höhe als Sonderausgaben auswirkt.

    Beispiel

    Sie lassen Ihre vierjährige Tochter zu Hause stundenweise von einer angestellten Kinderfrau betreuen, der Sie jährlich 15.000 € zahlen. Zwei Drittel der Kosten (= 10.000 €) sind bis zum Höchstbetrag von 4.000 € als Sonderausgaben ab­ziehbar. Eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Be­schäftigungsverhältnisse steht Ihnen darüber hinaus nicht zu – auch nicht für den Teil der Kosten, der steuerlich unberücksichtigt geblieben ist (hier: 11.000 €).

    Nimmt eine pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen im Sinne einer Steuerermäßigung um 20 % der Kosten aus.

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    6 Was ist noch zu beachten?

    Die Höchstbeträge für die jeweilige Steuerermäßigung gelten haushaltsbezogen. Sind die Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses bzw. Auftraggeber der begünstigten Leistung entweder zwei gemeinsam in einem Haushalt lebende Alleinstehende (beispielsweise nichteheliche Lebensgemeinschaft)
    oder die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, kann jeder seine Aufwendungen grundsätzlich nurbis zum hälftigen Höchstbetrag abziehen – es sei denn, sie beantragen einvernehmlich eine andere Aufteilung.

    Bei einem Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus kann eine Steuerermäßigung für Renovierungsmaßnahmen sowohl im bisherigen als auch im neuen Haushalt in Anspruch genommen werden, sofern die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Umzug stehen.

    Wichtig: Nur unbare Zahlungen sind begünstigt!

    Private Auftraggeber und Arbeitgeber sollten unbedingt darauf achten, dass sie sowohl Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen als auch Lohn- und Gehaltszahlungen für haushaltsnah beschäftigte Arbeitnehmer unbar vornehmen, denn das Einkommensteuergesetz (EStG) setzt diesen Zahlungsweg zwingend voraus. Zudem muss der Dienstleister bzw. Handwerker eine Rechnung über seine Leistungen erteilt haben.

    Hinweis

    Erlaubt ist die Begleichung der Rechnung durch Dauer­auftrag, Abbuchung mittels Einzugsermächtigung, Zahlung über Online-Banking, Übergabe eines Verrechnungs­schecks, Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder Lastschriftverfahren.

    Die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbin­dung eines Kreditinstituts und damit ohne bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangserfüllt nicht die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung.

    Die Kosten können in der Steuererklärung desjenigen Jahres abgezogen werden, in dem sie gezahlt wurden (sog. Abflussprinzip). Regelmäßig wiederkehrende monatliche Zahlungen, die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel fällig und geleistet wurden, werden dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet. Die Abgaben bei Minijobs für die Monate Juli bis Dezember, die erst am 15.01. des Folgejahres fällig werden, gehören noch zu den Aufwendungen des Vorjahres.

    Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist Folgendes zu beachten:

    • Regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Haus­meister) sind grundsätzlich im Jahr der Vorauszahlungen abziehbar.
    • Einmalige Aufwendungen (z.B. Handwerkerrechnungen) sind erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung abziehbar.
    • Entnahmen aus der Instandhaltungsrücklage sind erst im Jahr des Abflusses oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung abziehbar.

    Wohnungseigentümer und Mieter können alternativ auch die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung genehmigt wurde. Diese Entscheidung kann jede Person im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung selbst treffen.

    Besonderheiten bei Au-pairs

    Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel Aufwendungen für die Betreuung der Kinder sowie für leichte Hausarbeiten an. Wird der Umfang der Kinderbetreuungskosten nicht nachgewiesen (z.B. durch Festlegung der Tätigkeiten im Vertrag und entsprechende Aufteilung des Entgelts), kann ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden, wenn die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs erfolgt.

    Dienst- oder Werkswohnungen

    Für vom Arbeitnehmer bewohnte Dienst- oder Werks-wohnungen können die vom Arbeitgeber bezahlten haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen abziehbar sein, wenn der Arbeitgeber

    · die Aufwendungen neben dem Mietwert der Wohnung alsSachbezug beim Arbeitnehmer lohnversteuert hat,

    • eine entsprechende Bescheinigung erteilt, aus der die Aufteilung nach haushaltsnahen Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Arbeits- und Materialkosten hervorgeht, und
    • bescheinigt , dass die Leistungen durch fremde Dritte ausgeführt wurden und zu welchem Wert sie als Sachbezug versteuert wurden.

    Hinweis

    Keine Steuerermäßigung wird für Arbeiten gewährt, die durch eigenes Personal des Arbeitgebers erbracht wer­den. Ebenfalls nicht abziehbar sind pauschale Zahlun­gen für Schönheitsreparaturen, die der Mieter einer Dienst­wohnung (= Arbeitnehmer) an den Vermieter (= Arbeit­geber) leistet, sofern die Zahlungenunabhängig von den tatsächlichen Reparaturen erfolgen.

    Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge

    Beispiel

    Sie leben in einem Einfamilienhaus und haben folgende Aufwendungen:

    · Renovierungskosten für neue Fenster, Tapezieren und Streichen in Höhe von insgesamt 20.000 €, wovon 8.000 € auf die Arbeitskosten entfallen

    · Kosten für einen selbständigen Gärtner in Höhe von 3.600 €

    · Kosten für die Reinigung des Treppenhauses, der Fens­ter und der Wohnung in Höhe von monatlich 300 €; diese fallen ab April des laufenden Jahres an und belau­fen sich also auf insgesamt 2.700 €

    • Kosten für den Winterdienst (200 €) sowie den Schorn­steinfeger (100 €)

    Insgesamt ergeben sich so Aufwendungen für die haushaltsnahe n Dienstleistungen in Höhe von 6.600 € (= 3.600 € + 2.700 € + 200 € + 100 €). Der Abzugsbetrag für diesen Posten beträgt damit 1.320 (= 20 % · 6.600 €).

    Die begünstigten Aufwendungen für Handwerker­leistungen entsprechen den Arbeitskosten von 8.000 €. Hiervon können jedoch nicht die vollen 20 % (= 1.600 €) abgesetzt werden, da der Höchstbetrag von 1.200 € greift. DerAbzugsbetrag für diesen Posten beträgt also 1.200 €.

    Insgesamt können Sie also eine Minderung Ihrer tariflichen Einkommensteuer um 2.520 € (= 1.320 € + 1.200 €) erreichen.

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    7 Checkliste der begünstigten Aufwendungen

    7.1 Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Begünstigt sind Aufwendungen im Haushalt bzw. im unmittelbaren Nahbereich, wenn diese Aufwendungen von externen Dienstleistern erbracht werden. Die Beauftragung von Tätigkeiten im unmittelbaren Nahbereich sind begünstigt, wenn sie üblicherweise durch Familienmitglieder erfolgen.

    • Abfallmanagement (Vorsortierung) innerhalb des Grundstücks
    • Friseur- und Kosmetikleistungen (Ausnahme) , wenn

    o sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen ge­hören,

    o sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind und

    o der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend ge­macht wird

    • Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden) einschließlich Grünschnittentsorgung als Nebenleistung
    • Hand- und Fußpflege (Ausnahme) , wenn

    o sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen ge­hört,

    o sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt ist und

    o der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend ge­macht wird

    • Hausarbeiten (z.B. Reinigen, Fensterputzen, Bügeln)
    • Hausmeister , Hauswart
    • Hausnotrufsystem innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens“
    • Hausreinigung
    • Kinderbetreuungskosten, soweit sie nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen
    • Kleidungs- und Wäschepflege und -reinigung
    • Laubentfernung
    • Nebenpflichten der Haushaltshilfe (z.B. kleine Botengänge oder Begleitung von Kindern, Kranken, Alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder beim Arztbesuch)
    • Notbereitschaft/Notfalldienste nur als reine Nebenleistung
    • Pflege von

    o Außenanlagen

    o Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)

    o Fenstern und Türen (innen und außen)

    o Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Computer usw.)

    • Reinigung der Wohnung, des Treppenhauses und der Zubehörräume
    • Schädlings- und Ungezieferbekämpfung (Abgrenzung im Einzelfall zu Handwerkerleistungen)
    • Straßenreinigung
    • Tagesmutter bei Betreuung im Haushalt, soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Kinderbetreuungskosten handelt
    • Tierbetreuungs- oder -pflegekosten , insbesondere Kosten der Maßnahmen innerhalb des Haushalts (z.B. Fellpflege, Ausführen, Reinigungsarbeiten)
    • Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen, soweit nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten
    • Verbrauchsmittel , wie z.B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut
    • Wachdienst
    • Winterdienst
    • Zubereitung von Mahlzeiten

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    7.2 Handwerkerleistungen

    Begünstigt sind Aufwendungen im Haushalt bzw. im unmittelbaren Nahbereich, wenn diese Aufwendungen von externen Dienstleistern erbracht werden. Tätigkeiten im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt müssen dem Haushalt dienen.

    • Abflussrohrreinigung
    • Abwasserentsorgung , Wartung und Reinigung
    • Arbeiten am Dach, an Bodenbelägen, der Fassade, Garagen,Innen- und Außenwänden sowie Zu- und Ableitungen
    • Asbestsanierung
    • Aufstellen eines Baugerüsts
    • Außenanlagen (kein Neubau)
    • Austausch oder Modernisierung von Einbauküche, Bodenbelägen, Fenstern und Türen
    • Beprobung des Trinkwassers
    • Bereitschaftsleistungen für ansonsten begünstigte Leistungen
    • Brandschadensanierung
    • Breitbandkabelnetz (Installation, Wartung und Reparatur)
    • Carport , Terrassenüberdachung
    • Dachgeschossausbau
    • Dachrinnenreinigung
    • Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen
    • Elektroanlagen (Wartung und Reparatur)
    • Entsorgung als Nebenleistung
    • Fahrstuhlkosten (Wartung und Reparatur)
    • Fertiggaragenbau
    • Feuerlöscher (Wartung)
    • Feuerstättenschau
    • Fußbodenheizung (Wartung, Spülung, Reparatur sowie nachträglicher Einbau)
    • Gartengestaltung , soweit nicht erstmaliges Anlegen des Gartens bei Neubau
    • Gemeinschaftsmaschinen bei Mietern (z.B. Waschmaschine, Trockner; Reparatur und Wartung)
    • Graffiti-Beseitigung
    • Gutachtertätigkeiten (abhängig vom Einzelfall)
    • Hausanschlüsse an Ver- und Entsorgungsnetze für Trink- und Abwasser, Strom, Fernsehen, Internet, Glasfaser und per Satellitenempfangsanlage sowie Weiterführung der Anschlüsse innerhalb des Haushalts
    • Hausschwammbeseitigung
    • Heizkosten , darunter jedoch nur

    o Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz

    o Garantiewartungsgebühren

    o Heizungswartung und Reparatur

    o Schornsteinfegerkosten

    • Insektenschutzgitter (Montage und Reparatur)
    • Kamineinbau
    • Kellerausbau
    • Kellerschachtabdeckungen (Montage und Reparatur)
    • Klavierstimmer
    • Legionellenprüfung
    • Mauerwerksanierung
    • Modernisierungsmaßnahmen (z.B. Badezimmer, Küche)
    • Montageleistung (z.B. beim Erwerb neuer Möbel)
    • Müllentsorgungsanlage (Müllschlucker; Wartung und Reparatur)
    • Müllschränke (Anlieferung und Aufstellen)
    • Pflasterarbeiten
    • Pilzbekämpfung
    • Prüfdienste/Prüfleistungen (z.B. bei Aufzügen)
    • Reparatur, Wartung und Pflege von

    o Bodenbelägen (z.B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)

    o Fenstern und Türen

    o Gegenständen (z.B. Waschmaschine, Geschirr­spüler, Herd, Fernseher, PC)

    o Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen

    o Wandschränken

    • Schadenfeststellung, Ursachenfeststellung (z.B. bei Wasserschaden, Rohrbruch)
    • Schädlings- und Ungezieferbekämpfung (Abgrenzung im Einzelfall zu haushaltsnahen Dienstleistungen)
    • Schadstoffsanierung
    • Schornsteinfeger
    • Terrassenüberdachung
    • Trockeneisreinigung
    • Trockenlegung von Mauerwerk
    • Umzäunung des privaten Grundstücks
    • Wärmedämmmaßnahmen
    • Wartung von:

    o Abwasser-Rückstau-Sicherungen

    o Aufzügen

    o CO2-Warngeräten

    o Feuerlöschern

    o Heizungen und Öltankanlagen (einschließlich Tankreinigung)

    o Pumpen

    • Wasserschadensanierung
    • Wasserversorgung (Wartung und Reparatur)
    • Wertermittlung

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    Notwendige Voraussetzungen für die Absetzbarkeit von haushaltsnahen Dienstleistungen

    Um die Steuerermäßigung geltend machen zu können, müssen Sie einige Punkte beachten. Die wichtigsten habe ich in einer Checkliste zusammengefasst. Der wohl wichtigste Punkt ist, dass Sie die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung, in der die Lohn- und Materialkosten getrennt ausgewiesen sein müssen, und mittels Zahlung auf das Konto des Rechnungsstellers durch einen Beleg des Kreditinstituts nachweisen. Eine Barzahlung können Sie nicht geltend machen, auch dann nicht, wenn Ihnen der Zahlungsempfänger eine Barquittung ausstellt und Ihnen darauf den gezahlten Betrag ausdrücklich bestätigt. Dem Finanzamt vorzulegen sind immer Rechnung und der Überweisungsbeleg; Letzterer alleine genügt nicht. Hieraus erkennen Sie auch glasklar die Intention des Gesetzgebers: Mit der Maßnahme soll die Schwarzarbeit verhindert bzw. eingedämmt werden.



    Bei den Handwerkerleistungen sind begünstigt alle handwerklichen Tätigkeiten, die von Mietern, Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden. Förderfähig ist also u. a. die Modernisierung des Badezimmers, der Austausch von Fenstern, Garten- und Wegearbeiten, die Erneuerung des Bodenbelages, Malerarbeiten innerhalb der Privatwohnung, jedoch nicht die Renovierung der Außenfassade oder der Garage. Ebenfalls nicht begünstigt ist die Überprüfung der Feuerungsanlage durch den Kaminkehrer. Steuerlich geltend machen können Sie bis zu 20% der in Rechnung gestellten Lohnkosten. Das heißt, dass nur die Arbeitskosten, nicht die Materialkosten berücksichtigungsfähig sind, und zwar bis zu maximal 600 EUR im Jahr. Damit können Aufwendungen bis zu maximal 3.000 EUR im Jahr steuerlich berücksichtigt werden.

    Siehe auch: Handwerkerleistungen für allgemeine Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten.



    Werden Pflegeleistungen in Anspruch genommen, erhöht sich der Steuerermäßigungsbetrag auf 1.200 EUR und die Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen damit auf maximal 6.000 EUR. Doppelförderungen sind allerdings nicht möglich. Das heißt, Sie können diese Aufwendungen nicht gleichzeitig auch als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (z. B. bei Renovierung Ihres Arbeitszimmers in der Privatwohnung) und auch nicht als außergewöhnlichen Belastungen geltend machen, auch wenn die steuerrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen würden. In einem solchen Falle haben Sie allerdings ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung und dem Abzug als Betriebsausgaben, Werbungskosten bzw. außergewöhnlichen Belastungen. Mehr Infos unter Pflegedienst


    Nicht unter die Förderung fallen auch Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches. Bei Handwerkerleistungen gibt es seit Kurzem wieder eine Einschränkung: Um eine Doppelförderung zu vermeiden, hat der Gesetzgeber im Jahressteuergesetz 2007 solche Maßnahmen ab 2006 von der Förderung ausgeschlossen, die nach dem CO²-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert werden.

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    Steuerförderung auch für Zahlungen an die Eigentümergemeinschaft

    Bislang versagte die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. durch deren Verwalter beauftragt und bezahlt worden ist. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat dieser Praxis in einem neueren Urteil ausdrücklich widersprochen. Nach der neuesten Rechtsprechung ist die Steuerermäßigung auch dann zu gewähren, wenn die Auftragsvergabe durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter erfolgte. Vor diesem Hintergrund können Sie auch die Reinigung des Treppenhauses in einem Mietwohngebäude steuerlich geltend machen, wenn außer Ihnen noch andere Eigentümer oder Mietparteien eine Reinigungsfirma beauftragt haben. Die Finanzverwaltung hält eine solche Vorgehensweise bislang zwar ebenfalls für unzulässig. Doch gibt es auch darüber eine einschlägige Rechtsprechung: Ein Finanzgericht hat es ausdrücklich offen gelassen, ob insoweit eine Aufteilung eines einheitlichen Rechnungsbetrages zulässig ist.

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    Übersicht haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:

    Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in der Steuererklärung

    Welche haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen sind steuerlich absetzbar?

    Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden und damit die Steuerlast reduzieren.

    Haushaltsnahe Dienstleistungen sind zum Beispiel Putz- und Reinigungsdienste, Gartenpflege, Kinderbetreuung oder Pflegedienstleistungen. Handwerkerleistungen umfassen Reparatur- und Renovierungsarbeiten in der Wohnung, wie z.B. Malerarbeiten, Sanitärinstallationen oder Schreinerarbeiten.

    Für haushaltsnahe Dienstleistungen können 20% der Kosten, maximal jedoch 4.000 Euro im Jahr, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Bei Handwerkerleistungen beträgt der Steuervorteil 20% der Arbeitskosten, maximal jedoch 1.200 Euro im Jahr.

    Um diese Steuervorteile geltend zu machen, müssen die Aufwendungen in der Steuererklärung im entsprechenden Abschnitt angegeben werden. Dabei sollten alle relevanten Belege wie Rechnungen, Quittungen und Überweisungsbelege aufbewahrt werden, um sie im Zweifelsfall vorlegen zu können.

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    Übersicht haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen:
    Begünstigte und nicht begünstigte Tatbestände
    aus: BMF v. 10.01.2014 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003 :004, BStBl 2014 I S. 75
     Maßnahme  begünstigt  nicht begünstigt  Haushaltsnahe Dienstleistung  Handwerkerleistung
     Abfallmanagement („Vorsortierung”)  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  X   
     Abflussrohrreinigung  innerhalb des Grundstücks  außerhalb des Grundstücks     X
     Ablesedienste und Abrechnung bei Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung usw.)     X      
     Abriss eines baufälligen Gebäudes mit anschließendem Neubau     X      
     Abwasserentsorgung  Wartung und Reinigung innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks     X
     Anliegerbeitrag     X      
     Arbeiten            
             
    1. am Dach X     X
      2. an Bodenbelägen X     X
      3. an der Fassade X     X
      4. an Garagen X     X
      5. an Innen- und Außenwänden X     X
      6. an Zu- und Ableitungen soweit innerhalb des Grundstücks alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks   X
             
     Architektenleistung     X      
     Asbestsanierung  X        X
     Aufstellen eines Baugerüstes  Arbeitskosten  Miete, Material     X
     Aufzugnotruf     X      
     Außenanlagen, Errichtung von ~, wie z. B. Wege, Zäune  Arbeitskosten für Maßnahmen auf privatem Grundstück  - auf öffentlichem Grundstück oder
    - im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
    - Materialkosten
        X
       Austausch oder Modernisierung            
               
    1. der Einbauküche X     X
    2. von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) X     X
    3.  von Fenstern und Türen X     X
             
     Bereitschaft der Erbringung einer ansonsten begünstigten Leistung im Bedarfsfall  als Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung  nur Bereitschaft  Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Brandschadensanierung  soweit nicht Versicherungsleistung  soweit Versicherungsleistung     X
     Breitbandkabelnetz  Installation, Wartung und Reparatur innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks     X
     Carport, Terrassenüberdachung  Arbeitskosten   - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr. 21)
        X
     Chauffeur     X      
     Dachgeschossausbau  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr. 21)
        X
     Dachrinnenreinigung  X        X
     Datenverbindungen  s. Hausanschlüsse  s. Hausanschlüsse     X
     Deichabgaben     X      
     Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen     X      
     Elektroanlagen  Wartung und Reparatur        X
     Energiepass     X      
     Entsorgungsleistung  als Nebenleistung, (z. B. Bauschutt, Fliesenabfuhr bei Neuverfliesung eines Bades, Grünschnittabfuhr bei Gartenpflege)  als Hauptleistung  Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzug im Einzelfall
     Erhaltungsmaßnahmen  Arbeitskosten für Maßnahmen auf privatem Grundstück  - Materialkosten sowie
    - alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks
     Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Erstellung oder Hilfe bei der Erstellung der Steuererklärung     X      
     Fäkalienabfuhr     X      
     Fahrstuhlkosten  Wartung und Reparatur  Betriebskosten     X
     Fertiggaragen  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Feuerlöscher  Wartung        X
     Feuerstättenschau – s. auch Schornsteinfeger     X      
     Fitnesstrainer     X      
     Friseurleistungen    nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird; s. Rdnrn. 8, 10, 32, 33)  alle anderen Friseurleistungen  X   
     Fußbodenheizung  Wartung, Spülung, Reparatur, nachträglicher Einbau  Materialkosten     X
     Gärtner  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Gartengestaltung  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - erstmalige Anlage im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr. 21)
        X
     Gartenpflegearbeiten (z. B. Rasen mähen, Hecken schneiden)  innerhalb des Grundstücks einschließlich Grünschnittentsorgung als Nebenleistung  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  X   
     Gemeinschaftsmaschinen bei Mietern (z. B. Waschmaschine, Trockner)  Reparatur und Wartung  Miete     X
     Gewerbeabfallentsorgung     X      
     Graffitibeseitigung  X        X
     Gutachtertätigkeiten     X      
     Hand- und Fußpflege    nur  soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird; s. Rdnrn. 8, 10, 32, 33)  alle anderen  X   
     Hausanschlüsse  z. B. für den Anschluss von Stromkabeln, für das Fernsehen, für Internet über Kabelfernsehen, Glasfaser oder per Satellitenempfangsanlagen sowie Weiterführung der Anschlüsse, jeweils innerhalb des Grundstücks  - Materialkosten sowie
    - erstmalige Anschlüsse im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr. 21) und
    - alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks
        X
     Hausarbeiten, wie reinigen, Fenster putzen, bügeln usw. (Rdnr. 1)  X     X   
     Haushaltsauflösung     X      
     Hauslehrer     X      
     Hausmeister, Hauswart  X     X   
     Hausreinigung  X     X   
     Hausschwammbeseitigung  X        X
     Hausverwalterkosten oder -gebühren     X      
     Heizkosten:            
    1. Verbrauch       X    
    2. Gerätemiete für Zähler   X    
    3. Garantiewartungsgebühren X     X
    4. Heizungswartung und Reparatur X     X
    5. Austausch der Zähler nach dem Eichgesetz X     X
    6. Schornsteinfeger s. Schornsteinfeger s. Schornsteinfeger    
    7. Kosten des Ablesedienstes   X    
    8. Kosten der Abrechnung an sich   X    
             
     Hilfe im Haushalt (Rdnrn. 11, 12, 14) – s. Hausarbeiten            
     Insektenschutzgitter  Montage und Reparatur  Material     X
     Kamin-Einbau  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Kaminkehrer – s. Schornsteinfeger            
     Kellerausbau  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Kellerschachtabdeckungen  Montage und Reparatur  Material     X
     Kfz. – s. Reparatur     X      
     Kinderbetreuungskosten  soweit sie nicht unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG (§ 9c EStG a. F.) fallen und für eine Leistung im Haushalt des Steuerpflichtigen anfallen  im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG (§ 9c EStG a. F.); s. auch Rdnr. 34  X   
     Klavierstimmer  X        X
     Kleidungs- und Wäschepflege und- reinigung  im Haushalt des Steuerpflichtigen     X   
     Kontrollaufwendungen des TÜV, z. B. für den Fahrstuhl oder den Treppenlift     X      
     Kosmetikleistungen  nur soweit sie zu den Pflege- und Betreuungsleistungen gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind (und der Behinderten-Pauschbetrag nicht geltend gemacht wird; s. Rdnrn. 8, 10, 32, 33)  alle anderen  X   
     Laubentfernung  auf privatem Grundstück  auf öffentlichem Grundstück  Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Legionellenprüfung     X      
     Leibwächter     X      
     Material und sonstige im Zusammenhang mit der Leistung gelieferte Waren einschließlich darauf entfallende Umsatzsteuer     Rdnr. 39 Bsp.: Farbe, Fliesen, Pflastersteine, Mörtel, Sand, Tapeten, Teppichboden und andere Fußbodenbeläge, Waren, Stützstrümpfe usw.      
     Mauerwerksanierung  X        X
     Miete von Verbrauchszählern (Strom, Gas, Wasser, Heizung usw.)     X      
     Modernisierungsmaßnahmen (z. B. Badezimmer, Küche)  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks     X
     Montageleistung z. B. beim Erwerb neuer Möbel  X        X
     Müllabfuhr     X      
     Müllentsorgungsanlage (Müllschlucker)  Wartung und Reparatur        X
     Müllschränke  Anlieferung und Aufstellen  Material     X
     Nebenpflichten der Haushaltshilfe, wie kleine Botengänge oder Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen oder zum Arztbesuch  X     X   
     Neubaumaßnahmen     Rdnr. 21      
     Notbereitschaft/Notfalldienste  soweit es sich um eine nicht gesondert berechnete Nebenleistung z. B. im Rahmen eines Wartungsvertrages handelt  alle anderen reinen Bereitschaftsdienste  X   
     Pflasterarbeiten  innerhalb des Grundstücks  - Materialkosten sowie
    - alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks
        X
     Pflegebett     X      
     Pflege der Außenanlagen  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  X   
     Pilzbekämpfung  X        X
     Prüfdienste/Prüfleistung (z. B. bei Aufzügen)     X      
     Rechtsberatung     X      
     Reinigung  der Wohnung, des Treppenhauses und der Zubehörräume     X   
     Reparatur, Wartung und Pflege            
               
    1. von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen) X   Pflege Reparatur und Wartung
    2. von Fenstern und Türen (innen und außen) X   Pflege Reparatur und Wartung
    3. von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z. B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer und andere) soweit es sich um Gegenstände handelt, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können Arbeiten außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen Pflege im Haushalt bzw. auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen Reparatur und Wartung im Haushalt bzw. auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen
    4. von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationenvon Kraftfahrzeugen (einschließlich TÜV-Gebühren) auf dem Grundstück des Steuerpflichtigen außerhalb des Grundstücks des Steuerpflichtigen   X
    5. von Kraftfahrzeugen (einschließlich TÜV Gebühren)   X    
    6. von Wandschränken X     X
             
     Schadensfeststellung, Ursachenfeststellung (z. B. bei Wasserschaden, Rohrbruch usw.)     X      
     Schadstoffsanierung  X        X
     Schädlings- und Ungezieferbekämpfung  X     Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Schornsteinfeger  - Schornstein-Kehrarbeiten    X
     - Reparatur- und Wartungsarbeiten (Rdnr. 58)     X
       - Mess- oder Überprüfungsarbeiten    
     - Feuerstättenschau (Rdnr. 22, 58)    
     Sekretär; hierunter fallen auch Dienstleistungen in Form von Büroarbeiten (z. B. Ablageorganisation, Erledigung von Behördengängen, Stellen von Anträgen bei Versicherungen und Banken usw.)     X      
     Sperrmüllabfuhr     X      
     Statikerleistung     X      
     Straßenreinigung  auf privatem Grundstück  auf öffentlichem Grundstück  X   
     Tagesmutter bei Betreuung im Haushalt des Steuerpflichtigen  soweit es sich bei den Aufwendungen nicht um Kinderbetreuungskosten (Rdnr. 34) handelt  Kinderbetreuungskosten (Rdnr. 34)  X   
     Taubenabwehr  X     Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Technische Prüfdienste (z. B. bei Aufzügen)     X      
     Terrassenüberdachung  Arbeitskosten  - Materialkosten sowie
    - Errichtung im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Tierbetreuungs-, pflege- oder -arztkosten     X      
     Trockeneisreinigung  X        X
     Trockenlegung von Mauerwerk  Arbeiten mit Maschinen vor Ort  ausschließliche Maschinenanmietung     X
     TÜV-Gebühren     X      
     Überprüfung von Anlagen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen)  s. Schornsteinfeger  TÜV-Gebühren; s. auch Schornsteinfeger     X
     Umzäunung, Stützmauer o. ä.  Arbeitskosten für Maßnahmen auf privatem Grundstück  - Materialkosten sowie
    - Maßnahmen auf öffentlichem Grundstück oder
    im Rahmen einer Neubaumaßnahme (Rdnr.21)
        X
     Umzugsdienstleistungen  für Privatpersonen (Rdnrn. 19, 31)     Abgrenzung im Einzelfall  Abgrenzung im Einzelfall
     Verarbeitung von Verbrauchsgütern im Haushalt des Steuerpflichtigen  X     X   
     Verbrauchsmittel, wie z. B. Schmier-, Reinigungs- oder Spülmittel sowie Streugut  X     als Nebenleistung (Rdnr. 39) – Abgrenzung im Einzelfall  als Nebenleistung (Rdnr. 39) – Abgrenzung im Einzelfall
     Verwaltergebühr     X      
     Wachdienst  innerhalb des Grundstücks  außerhalb des Grundstücks  X   
     Wärmedämmmaßnahmen  X        X
     Wartung:            
             
    1. Aufzug  X     X
    2. Heizung und Öltankanlagen (einschließlich Tankreinigung) X     X
    3. Feuerlöscher X     X
    4. CO 2-Warngeräte X     X
    5. Pumpen X     X
    6. Abwasser-Rückstau-Sicherungen X     X
             
     Wasserschadensanierung  X  soweit Versicherungsleistung     X
     Wasserversorgung  Wartung und Reparatur        X
     Winterdienst  innerhalb des Grundstücks  alle Maßnahmen außerhalb des Grundstücks  X   
     Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt des Steuerpflichtigen  X     X   

    Top Haushaltsnahe Dienstleistungen


    Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG);
    Überarbeitung des BMF -Schreibens vom 10. Januar 2014 ( BStBl I 2014 Seite 75)

    BMF vom 9.11.2016 (BStBl I S. 1213)

    IV C 8 – S 2296-b/07/10003 :008 – 2016/1021450

    Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 35a EStG Folgendes:

    I Haushalt

    1. Allgemeines

    1

    Das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis, die haushaltsnahe Dienstleistung oder die Handwerkerleistung müssen in einem inländischen oder in einem anderen in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden. Unter einem Haushalt im Sinne des § 35a EStG ist die Wirtschaftsführung mehrerer zusammenlebender Personen oder einer einzelnen Person in einer Wohnung oder in einem Haus einschließlich des dazu gehörenden Grund und Bodens zu verstehen. Zum Haushalt gehört auch das Bewirtschaften von Zubehörräumen und Außenanlagen. Maßgeblich ist, dass der Steuerpflichtige den ggf. gemeinschaftlichen Besitz über diesen Bereich ausübt und für Dritte dieser Bereich nach der Verkehrsanschauung als der Ort, an dem der Steuerpflichtige seinen Haushalt betreibt, anzusehen ist. Dabei können auch mehrere, räumlich voneinander getrennte Orte dem Haushalt des Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. Dies gilt insbesondere für eine vom Steuerpflichtigen tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung, für eine Wohnung, die dieser einem bei ihm zu berücksichtigenden Kind (§ 32 EStG) zur unentgeltlichen Nutzung überlässt sowie eine tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung. Die Steuerermäßigung wird – auch bei Vorhandensein mehrerer Wohnungen – insgesamt nur einmal bis zu den jeweiligen Höchstbeträgen gewährt ( BFH-Urteil vom 29. Juli 2010, BStBl 2014 II S. 151).

    2. Räumlicher Zusammenhang

    2

    Der räumliche Bereich, in dem sich der Haushalt entfaltet, wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können auch Leistungen, die jenseits der Grundstücksgrenzen auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und diesem dienen (BFH-Urteile vom 20. März 2014, BStBl II S. 880 und S. 882). Ein solcher unmittelbarer räumlicher Zusammenhang liegt nur vor, wenn beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben oder dieser durch eine Grunddienstbarkeit vermittelt wird.

    3. Wohnungswechsel, Umzug

    3

    Der Begriff „im Haushalt“ ist nicht in jedem Fall mit „tatsächlichem Bewohnen“ gleichzusetzen. Beabsichtigt der Steuerpflichtige umzuziehen und hat er für diesen Zweck bereits eine Wohnung oder ein Haus gemietet oder gekauft, gehört auch diese Wohnung oder dieses Haus zu seinem Haushalt, wenn er tatsächlich dorthin umzieht. Hat der Steuerpflichtige seinen Haushalt durch Umzug in eine andere Wohnung oder ein anderes Haus verlegt, gelten Maßnahmen zur Beseitigung der durch die bisherige Haushaltsführung veranlassten Abnutzung ( z. B. Renovierungsarbeiten eines ausziehenden Mieters) noch als im Haushalt erbracht. Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Umzug stehen. Für die Frage, ab wann oder bis wann es sich um einen Haushalt des Steuerpflichtigen handelt, kommt es grundsätzlich auf das wirtschaftliche Eigentum an. Bei einem Mietverhältnis ist der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses oder bei Beendigung der Zeitpunkt, auf den die Kündigung erfolgt, und bei einem Kauf der Übergang von Nutzen und Lasten entscheidend. Ein früherer oder späterer Zeitpunkt für den Ein- oder Auszug ist durch geeignete Unterlagen (z. B. Meldebestätigung der Gemeinde, Bestätigung des Vermieters) nachzuweisen. In Zweifelsfällen kann auf das in der Regel anzufertigende Übergabe-/Übernahmeprotokoll abgestellt werden.

    4. Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift

    4

    Eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 1 bis 3 EStG ist auch möglich, wenn sich der eigenständige und abgeschlossene Haushalt in einem Heim, wie z. B. einem Altenheim, einem Altenwohnheim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift befindet. Ein Haushalt in einem Heim ist gegeben, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen nach ihrer Ausstattung für eine Haushaltsführung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird.

    II Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen

    1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

    5

    Der Begriff des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses ist gesetzlich nicht definiert. Im Rahmen eines solchen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Zu diesen Tätigkeiten gehören u. a. die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen. Die Erteilung von Unterricht (z. B. Sprachunterricht), die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie sportliche und andere Freizeitbetätigungen fallen nicht darunter.

    2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV

    6

    Die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 1 EStG kann der Steuerpflichtige nur beanspruchen, wenn es sich bei dem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV handelt. Es handelt sich nur dann um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Steuerpflichtige am Haushaltsscheckverfahren teilnimmt und die geringfügige Beschäftigung in seinem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt ausgeübt wird.

    7

    Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter können im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen. Die von ihnen eingegangenen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sind nicht nach § 35a Absatz 1 EStG begünstigt. Sie fallen unter die haushaltsnahen Dienstleistungen. Zur Berücksichtigung der Aufwendungen s. Rdnr. 11.

    3. Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischen Haushalten

    8

    Bei einem nicht inländischen Haushalt, der in einem Staat liegt, der der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört, setzt die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 1 EStG voraus, dass das monatliche Arbeitsentgelt 450 Euro nicht übersteigt, die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich von dem Arbeitgeber zu entrichten sind und von ihm auch entrichtet werden. Bei anderen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist für die Gewährung einer Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 1 EStG Voraussetzung, dass aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherung in dem jeweiligen Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums entrichtet werden.

    4. Beschäftigungsverhältnisse zwischen Ehegatten, Partnern einer Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen nahen Angehörigen

    9

    Da familienrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht Gegenstand eines steuerlich anzuerkennenden Vertrags sein können, sind entsprechende Vereinbarungen zwischen in einem Haushalt zusammenlebenden Ehegatten (§§ 1360, 1356 Absatz 1 BGB) oder zwischen Eltern und in deren Haushalt lebenden Kindern (§ 1619 BGB) nicht begünstigt. Entsprechendes gilt für die Partner einer Lebenspartnerschaft. Auch bei in einem Haushalt zusammenlebenden Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder einer Lebenspartnerschaft, die nicht unter das Lebenspartnerschaftsgesetz fällt, kann regelmäßig nicht von einem begünstigten Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, weil jeder Partner auch seinen eigenen Haushalt führt und es deshalb an dem für Beschäftigungsverhältnisse typischen Über- und Unterordnungsverhältnis fehlt. Ein steuerlich nicht begünstigtes Vertragsverhältnis liegt darüber hinaus auch dann vor, wenn der Vertragspartner eine zwischengeschaltete Person (z. B. GmbH ) ist und die Arbeiten im Namen dieser zwischengeschalteten Person von einer im Haushalt lebenden Person ausgeführt werden. Zur haushaltsbezogenen Inanspruchnahme der Steuerermäßigung vgl. Rdnrn. 53 bis 55.

    10

    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse mit Angehörigen, die nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen leben (z. B. mit Kindern, die in einem eigenen Haushalt leben), können steuerlich nur anerkannt werden, wenn die Verträge zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und tatsächlich auch so durchgeführt werden.

    5. Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Grundsatz

    11

    Unter haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 1 Alternative 2 EStG werden Leistungen verstanden, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen oder damit im Zusammenhang stehen (BFH-Urteil vom 20. März 2014, BStBl II S. 880). Das sind Tätigkeiten, die gewöhnlich Mitglieder des privaten Haushalts erledigen und für die fremde Dritte beschäftigt werden oder für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die durch Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit eingegangen werden. Keine haushaltsnahen Dienstleistungen sind solche, die zwar im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, jedoch keinen Bezug zur Hauswirtschaft haben (BFH-Urteil vom 1. Februar 2007, BStBl II S. 760). Ebenfalls nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören die handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Absatz 3 EStG. Keine begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung ist die als eigenständige Leistung vergütete Bereitschaft auf Erbringung einer Leistung im Bedarfsfall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereitschaftsdienst Nebenleistung einer ansonsten begünstigten Hauptleistung oder im Fall eines Hausnotrufsystems innerhalb des sog. „Betreuten Wohnens“ in einer Seniorenwohneinrichtung ist; s. auch Rdnrn. 17 und 28. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen enthält Anlage 1.

    Personenbezogene Dienstleistungen

    12

    Personenbezogene Dienstleistungen (z. B. Frisör- oder Kosmetikerleistungen) sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, selbst wenn sie im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Leistungen können jedoch zu den Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne der Rdnr. 13 gehören, wenn sie im Leistungskatalog der Pflegeversicherung aufgeführt sind.

    Pflege- und Betreuungsleistungen

    13

    Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen bzw. Pflegegraden sind nicht erforderlich. Es reicht aus, wenn Dienstleistungen zur Grundpflege, d. h. zur unmittelbaren Pflege am Menschen (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) oder zur Betreuung in Anspruch genommen werden. Die Steuerermäßigung steht neben der pflegebedürftigen Person auch anderen Personen zu, wenn diese für Pflege- oder Betreuungsleistungen aufkommen, die in ihrem inländischen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt bzw. im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt werden. Die Steuerermäßigung ist haushaltsbezogen. Werden z. B. zwei pflegebedürftige Personen in einem Haushalt gepflegt, kann die Steuerermäßigung nur einmal in Anspruch genommen werden.

    Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Absatz 2 Satz 2 EStG)

    14

    Voraussetzung für die Gewährung einer Steuerermäßigung für Aufwendungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind, ist, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt (§ 35a Absatz 4 Satz 2 EStG). Das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege ist nicht erforderlich. Zum Wohnen in einem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift vgl. Rdnrn. 4, 17 und 28.

    15

    Begünstigt sind Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen , soweit darin – die allgemeinen Unterbringungskosten übersteigende – Aufwendungen für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Absatz 2 Satz 2 EStG). In Frage kommen die (anteiligen) Aufwendungen für

    • die Reinigung des Zimmers oder des Appartements,
    • die Reinigung der Gemeinschaftsflächen,
    • das Zubereiten der Mahlzeiten in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege,
    • das Servieren der Mahlzeiten in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege,
    • den Wäscheservice, soweit er in dem Heim oder an dem Ort der dauernden Pflege erfolgt.
    16

    Nicht begünstigt sind

    • Mietzahlungen, wie z. B. die allgemeinen Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift,
    • die Aufwendungen für den Hausmeister, den Gärtner sowie sämtliche Handwerkerleistungen.

    Nicht mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind Pflege- und Betreuungsleistungen (s. Rdnr. 13).

    Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift

    17

    Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben den in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen durchgeführten und individuell abgerechneten Leistungen (z. B. Reinigung des Appartements, Pflege- oder Handwerkerleistungen im Appartement) u. a. die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, BStBl 2010 II S. 166). Aufwendungen für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Alten(wohn)heims, Pflegeheims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen in dem zur Gemeinschaftsfläche rechnenden Speisesaal sind ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistungen begünstigt. Die Tätigkeit von Haus- und Etagenpersonal, dessen Aufgabe neben der Betreuung des Bewohners noch zusätzlich in der Begleitung des Steuerpflichtigen, dem Empfang von Besuchern und der Erledigung kleiner Botengänge besteht, ist grundsätzlich den haushaltsnahen Dienstleistungen zuzurechnen. Zur Anspruchsberechtigung im Einzelnen s. Rdnr. 28.

    6. Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen

    18

    Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen, die ausschließlich Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden, sind nicht begünstigt. Die Begleitung von Kindern, kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen bei Einkäufen und Arztbesuchen sowie kleine Botengänge usw. sind nur dann begünstigt, wenn sie zu den Nebenpflichten der Haushaltshilfe, des Pflegenden oder Betreuenden im Haushalt gehören. Pflege- und Betreuungsleistungen sind auch begünstigt, wenn die Pflege und Betreuung im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person durchgeführt wird. In diesem Fall ist Voraussetzung, dass der Haushalt der gepflegten oder betreuten Person im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt (§ 35a Absatz 4 EStG).

    III Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen

    1. Begünstigte Handwerkerleistung

    19

    § 35a Absatz 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen, in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Ob es sich bei den Aufwendungen für die einzelne Maßnahme ertragsteuerrechtlich um Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand handelt, ist nicht ausschlaggebend. Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist vielmehr aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen (BFH-Urteil vom 6. November 2014, BStBl 2015 II S. 481). Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw. Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt sind begünstigt (BFH-Urteil vom 13. Juli 2011, BStBl 2012 II S. 232), vgl. auch Rdnr. 21. Eine – nachhaltige – Erhöhung des Gebrauchswerts der Immobilie ist kein Kriterium und führt nicht zum Ausschluss der Gewährung der Steuerermäßigung.

    20

    Die Erhebung des unter Umständen mangelfreien Istzustands, z. B. die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage, ist ebenso eine Handwerkerleistung wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Das gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eines Gewerkes oder einer Anlage eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt. Es ist nicht erforderlich, dass eine etwaige Reparatur- oder Instandhaltungsmaßnahme zeitlich unmittelbar nachfolgt. Sie kann auch durch einen anderen Handwerksbetrieb durchgeführt werden (BFH-Urteil vom 6. November 2014, BStBl 2015 II S. 481). Handelt es sich dagegen bei der gutachterlichen Tätigkeit weder um eine Handwerkerleistung, noch um eine haushaltsnahe Dienstleistung, kommt die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nicht in Betracht. Weder zu den haushaltsnahen Dienstleistungen noch zu den Handwerkerleistungen gehören beispielsweise

    • Tätigkeiten, die der Wertermittlung dienen,
    • die Erstellung eines Energiepasses,
    • Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Finanzierung (z. B. zur Erlangung einer KfW -Förderung).

    2. Nicht begünstigte Handwerkerleistungen

    21

    Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung (vgl. H 7.4 „Fertigstellung“ EStH ) anfallen. Rdnr. 3 ist für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Bezug der Wohnung anwendbar. Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter handwerklicher Tätigkeiten enthält Anlage 1.

    3. Beauftragtes Unternehmen und Maßnahmen der öffentlichen Hand

    22

    Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Absatz 1 UStG oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (BFH-Urteil vom 6. November 2014, BStBl 2015 II S. 481). Maßnahmen, die von der öffentlichen Hand oder einem von ihr beauftragten Dritten auf gesetzlicher Grundlage erbracht und mit dem Hauseigentümer nach öffentlich-rechtlichen Kriterien abgerechnet werden, sind jedoch nicht im Rahmen des § 35a EStG begünstigt.

    4. Öffentlich geförderte Maßnahmen

    23

    Unter einer Maßnahme im Sinne des § 35a Absatz 3 Satz 2 EStG ist die (Einzel-)Maßnahme zu verstehen, für die eine öffentliche Förderung in der Form eines zinsverbilligten Darlehens oder steuerfreier Zuschüsse in Anspruch genommen wird. Wird für diese Maßnahme die öffentliche Förderung bewilligt, schließt dies die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG auch für den Teil der mit dieser Maßnahme verbundenen Aufwendungen aus, die sich – z. B. weil sie den Förderhöchstbetrag übersteigen – im Rahmen der öffentlichen Förderung nicht auswirken. Eine Aufteilung der Aufwendungen für eine öffentlich geförderte (Einzel-)Maßnahme mit dem Ziel, für einen Teil der Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG in Anspruch zu nehmen, ist nicht möglich.

    24

    Werden im Rahmen von Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen mehrere (Einzel-)Maßnahmen durchgeführt, von denen einzelne öffentlich gefördert werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für (Einzel-)Maßnahmen, die nicht unter diese öffentliche Förderung fallen, möglich.

    Beispiel 1:

    Der Eigentümer E saniert sein Einfamilienhaus. Er lässt von einer Heizungsfirma eine neue energieeffiziente Heizungsanlage einbauen und beantragt dafür öffentliche Fördergelder mit der Folge, dass die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG für diese Maßnahme ausgeschlossen ist. Gleichzeitig lässt er an den Außenwänden eine Wärmedämmung anbringen. Hierfür beantragt er keine öffentliche Förderung, sondern macht für die darauf entfallenden Arbeitskosten die ihm für diese Maßnahme auch zu gewährende Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG geltend.

    IV Anspruchsberechtigte

    1. Arbeitgeber, Auftraggeber, Grundsatz

    25

    Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich nur in Anspruch nehmen, wenn er entweder Arbeitgeber des haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung oder Handwerkerleistung ist.

    2. Wohnungseigentümergemeinschaften

    26

    Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z. B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung bzw. der handwerklichen Leistung, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn in der Jahresabrechnung

    • die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen jeweils gesondert aufgeführt sind (zur Berücksichtigung von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – s. Rdnr. 11),
    • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten ausgewiesen ist (Arbeits- und Fahrtkosten, s. auch Rdnr. 39) und
    • der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers individuell errechnet wurde.

    Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt und ergeben sich die Angaben nicht aus der Jahresabrechnung, ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen. Ein Muster für eine derartige Bescheinigung ist als Anlage 2 beigefügt. Das Datum über die Beschlussfassung der Jahresabrechnung kann formlos bescheinigt oder auf der Bescheinigung vermerkt werden.

    3. Mieter/unentgeltliche Nutzer

    27

    Auch der Mieter einer Wohnung kann die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beanspruchen, wenn die von ihm zu zahlenden Nebenkosten Beträge umfassen, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, für haushaltsnahe Dienstleistungen oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden und sein Anteil an den vom Vermieter unbar gezahlten Aufwendungen entweder aus der Jahresabrechnung hervorgeht oder durch eine Bescheinigung (vgl. Rdnr. 26 und Anlage 2) des Vermieters oder seines Verwalters nachgewiesen wird. Das gilt auch für den Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung, wenn der Nutzende die entsprechenden Aufwendungen getragen hat.

    4. Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift

    28

    Für Bewohner eines Altenheims, eines Altenwohnheims, eines Pflegeheims oder eines Wohnstiftes (vgl. Rdnr. 4) gilt nach Abschluss eines sog. Heimvertrages Folgendes: Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden, wie z. B. die Reinigung des Appartements oder die Pflege und Betreuung des Heimbewohners, sind begünstigt. Aufwendungen für Dienstleistungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden, sind im Rahmen der Rdnrn. 4, 14, 15 und 17 begünstigt. Das gilt jeweils auch für die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, sofern die damit abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem einzelnen Heimbewohner nachweislich tatsächlich erbracht worden ist. Darüber hinausgehende Dienstleistungen fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die jeweilige haushaltsnahe Dienstleistung im Bedarfsfall von dem Heimbewohner abgerufen worden ist. Das gilt sowohl für Dienstleistungen des Heimbetreibers selbst, ggf. mittels eigenen Personals, als auch für Dienstleistungen eines externen Anbieters. Rdnrn. 26 und 27 gelten sinngemäß. Aufwendungen für die Möglichkeit, bei Bedarf bestimmte Pflege- oder Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen, sind begünstigt. Aufwendungen für Pflegekostenergänzungsregelungen oder Beiträge an Einrichtungen (z. B. Solidarkassen), durch welche der Heimbewohner ähnlich einer Versicherung Ansprüche erwirbt, in vertraglich definierten Sachverhalten (z. B. bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit) eine Kostenfreistellung oder eine Kostenerstattung zu erhalten, sind nicht begünstigt.

    5. Arbeitgeber-Pool

    29

    Schließen sich mehrere Steuerpflichtige als Arbeitgeber für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis zusammen (sog. Arbeitgeber-Pool), kann jeder Steuerpflichtige die Steuerermäßigung für seinen Anteil an den Aufwendungen in Anspruch nehmen, wenn für die an dem Arbeitgeber-Pool Beteiligten eine Abrechnung über die im jeweiligen Haushalt ausgeführten Arbeiten vorliegt. Wird der Gesamtbetrag der Aufwendungen für das Beschäftigungsverhältnis durch ein Pool-Mitglied überwiesen, gelten die Regelungen für Wohnungseigentümer und Mieter (vgl. Rdnrn. 26 und 27) entsprechend.

    6. Erben

    30

    Gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte geerbte Wohnung (s. Rdnr. 1), kann er für Leistungen, die in dieser Wohnung durchgeführt wurden, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Das gilt auch, wenn die Leistungen für diese Wohnung noch vom Erblasser in Anspruch genommen und die Rechnungsbeträge vom Erben überwiesen worden sind.

    Beispiel 2:

    Ein Steuerpflichtiger erbt Anfang des Jahres 2015 eine Wohnung von seinem verstorbenen Vater (Erblasser). Er zieht umgehend in die Wohnung ein und nutzt sie zu eigenen Wohnzwecken. Der Vater hatte Ende 2014 das Bad von einem Handwerksbetrieb sanieren lassen und hierfür eine Rechnung erhalten. Der Steuerpflichtige begleicht die Rechnung in Höhe von 5.000 € (darin enthaltene Arbeits- und Fahrtkosten in Höhe von 2.000 €) im Jahr 2015 durch Banküberweisung. Der Steuerpflichtige kann für die begünstigten Handwerkerleistungen (Arbeits- und Fahrtkosten) die Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 3 EStG in Anspruch nehmen (20 % von 2.000 € = 400 €).

    V Begünstigte Aufwendungen

    1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten

    31

    Die Steuerermäßigung für Aufwendungen ist ausgeschlossen, soweit diese Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen. Gemischte Aufwendungen (z. B. für eine Reinigungskraft, die auch das beruflich genutzte Arbeitszimmer reinigt) sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils der zu Betriebsausgaben oder Werbungskosten führenden Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit sachgerecht aufzuteilen.

    2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung

    Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen

    32

    Eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommt nur in Betracht, soweit die Aufwendungen nicht vorrangig als Sonderausgaben (z. B. Erhaltungsmaßnahmen nach § 10f EStG oder Kinderbetreuungskosten – vgl. Rdnr. 34) oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nach § 33 Absatz 3 EStG oder wegen der Gegenrechnung von Pflegegeld oder Pflegetagegeld nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch nehmen. Werden im Rahmen des § 33 EStG Aufwendungen geltend gemacht, die dem Grunde nach sowohl bei § 33 EStG als auch bei § 35a EStG berücksichtigt werden können, ist davon auszugehen, dass die zumutbare Belastung vorrangig auf die nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen entfällt.

    Behinderten-Pauschbetrag

    33

    Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung dieser Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG bei ihr aus (BFH-Urteil vom 5. Juni 2014, BStBl II S. 970). Das gilt nicht, wenn der einem Kind zustehende Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 5 EStG auf den Steuerpflichtigen übertragen wird (BFH-Urteil vom 11. Februar 2010, BStBl II S. 621) und dieser für Pflege- und Betreuungsaufwendungen des Kindes aufkommt (vgl. Rdnr. 13).

    Kinderbetreuungskosten

    34

    Fallen Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach unter die Regelung des § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG, kommt ein Abzug nach § 35a EStG nicht in Betracht (§ 35a Absatz 5 Satz 1 EStG). Dies gilt sowohl für den Betrag, der zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen übersteigt, als auch für alle Aufwendungen, die den Höchstbetrag von 4.000 Euro je Kind übersteigen.

    Au-pair

    35

    Bei Aufnahme eines Au-pairs in eine Familie fallen in der Regel neben den Aufwendungen für die Betreuung der Kinder auch Aufwendungen für leichte Hausarbeiten an, die im Einzelnen in der Rechnung oder im Au-pair-Vertrag aufzuführen sind. Wird der Umfang der einzelnen Leistungen nicht nachgewiesen, kann ein Anteil von 50 % der Gesamtaufwendungen im Rahmen der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Absatz 2 Satz 1 EStG berücksichtigt werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 35a EStG (insbesondere die Zahlung auf ein Konto des Au-pairs) vorliegen (vgl. auch Rdnrn. 5, 7 des BMF-Schreibens vom 14. März 2012, BStBl I S. 307).

    3. Umfang der begünstigten Aufwendungen

    Arbeitsentgelt

    36

    Zu den begünstigten Aufwendungen des Steuerpflichtigen nach § 35a Absatz 1 und 2 Alternative 1 EStG gehört der Bruttoarbeitslohn oder das Arbeitsentgelt (bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens und geringfügiger Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV) sowie die vom Steuerpflichtigen getragenen Sozialversicherungsbeiträge, die Lohnsteuer ggf. zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (U 1 und U 2) und die Unfallversicherungsbeiträge, die an den Gemeindeunfallversicherungsverband abzuführen sind.

    Nachweis des Arbeitsentgelts

    37

    Als Nachweis dient bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (s. Rdnr. 6), für die das Haushaltsscheckverfahren Anwendung findet, die dem Arbeitgeber von der Einzugsstelle (Minijob-Zentrale) zum Jahresende erteilte Bescheinigung nach § 28h Absatz 4 SGB IV. Diese enthält den Zeitraum, für den Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden, die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Zusätzlich wird in der Bescheinigung die Höhe der einbehaltenen Pauschsteuer beziffert. Die Leistung des Arbeitslohns ist mit sämtlichen Zahlungsmitteln möglich und für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Absatz 1 EStG nicht schädlich.

    38

    Bei sozialversicherungspflichtigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, für die das allgemeine Beitrags- und Meldeverfahren zur Sozialversicherung gilt und bei denen die Lohnsteuer pauschal oder nach Maßgabe der persönlichen Lohnsteuerabzugsmerkmale erhoben wird, sowie bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten für die Steuerermäßigung die allgemeinen Nachweisregeln (Rdnrn. 49 ff.).

    Arbeitskosten, Materialkosten

    39

    Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten für Leistungen, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden sind (Rdnrn. 1 bis 4). Arbeitskosten sind die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Arbeitskosten für Leistungen, die außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen erbracht wurden, sind in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung, den Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. den Handwerkerleistungen gelieferte Waren bleiben mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln außer Ansatz.

    Aufteilung

    40

    Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller ist zulässig. Eine Schätzung des Anteils der Arbeitskosten durch den Steuerpflichtigen ist nicht zulässig und kann auch nicht auf die Entscheidung des BFH vom 20. März 2014 (BStBl II S. 882) gestützt werden. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Leistungen, die sowohl im als auch außerhalb des räumlichen Bereichs des Haushalts (Rdnr. 2) durchgeführt werden, sind entsprechend aufzuteilen. Zur Aufteilung der Aufwendungen bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine entsprechende Aufteilung vorgenommen worden ist und eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt (vgl. Rdnr. 49). Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich.

    Versicherungsleistungen

    41

    Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen, die im Zusammenhang mit Versicherungsschadensfällen entstehen, können nur berücksichtigt werden, soweit sie nicht von der Versicherung erstattet werden. Dabei sind nicht nur erhaltene, sondern auch in späteren Veranlagungszeiträumen zu erwartende Versicherungsleistungen zu berücksichtigen. Das gilt auch für Versicherungsleistungen, die zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, wie z. B. für Haushaltshilfen nach § 10 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 2, § 37 Absatz 1 Satz 2, § 39 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 10 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 38 Absatz 4 Satz 1 Alternative 2 SGB V, § 54 Absatz 2, § 55 SGB VII, § 54 SGB IX. In solchen Fällen ist nur die Selbstbeteiligung nach § 35a EStG begünstigt.

    42

    Empfangene Leistungen der Pflegeversicherung des Steuerpflichtigen sowie die Leistungen im Rahmen des Persönlichen Budgets im Sinne des § 17 SGB IX sind anzurechnen, soweit sie ausschließlich und zweckgebunden für Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 5 EStG, die keine Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Absatz 3 EStG sind, gewährt werden. Danach sind Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI und der Kostenersatz für zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen. Leistungen der Pflegeversicherung im Sinne des § 37 SGB XI (sog. Pflegegeld) sind dagegen nicht anzurechnen, weil sie nicht zweckgebunden für professionelle Pflegedienste bestimmt sind, die die Voraussetzungen des § 35a Absatz 5 EStG erfüllen (Ausstellung einer Rechnung, Überweisung auf ein Konto des Empfängers).

    Beispiel 3:

    Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II mit dauerhafter erheblicher Einschränkung seiner Alltagskompetenz erhält im Veranlagungszeitraum 2015 in seinem eigenen Haushalt Pflegesachleistungen in der Form einer häuslichen Pflegehilfe sowie zusätzliche Betreuung. Er nimmt dafür einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Aufwendungen betragen 1.500 €. Die Pflegeversicherung übernimmt die Aufwendungen in Höhe von monatlich 1.144 € (§ 36 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d SGB XI). Darüber hinaus erhält der Steuerpflichtige einen zusätzlichen Kostenersatz nach § 45b SGB XI in Höhe von monatlich 104 €.

    Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die Beträge nach § 36 SGB XI sowie der Kostenersatz nach § 45b SGB XI sind anzurechnen.

    Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:
    1.500 € x 12 Monate 18.000 €
    – (1.144 € + 104 €) x 12 Monate
    – 14.976 €
    verbleibende Eigenleistung 3.024 €

    Davon 20 % = 604,80 €. Der Steuerpflichtige kann 605 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

    Beispiel 4:

    Eine pflegebedürftige Steuerpflichtige der Pflegestufe I beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Im Veranlagungszeitraum 2015 erhält sie monatlich 244 €. Die Steuerpflichtige nimmt zur Deckung ihres häuslichen Pflege- und Betreuungsbedarfs zusätzlich einzelne Pflegeeinsätze eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch. Die Aufwendungen dafür betragen jährlich 2.400 €.

    Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Das Pflegegeld ist nicht anzurechnen.

    Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

    20 % von 2.400 € = 480 €. Die Steuerpflichtige kann 480 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

    Beispiel 5:

    Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II nimmt im Veranlagungszeitraum 2015 die ihm nach § 36 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d SGB XI zustehende Sachleistung nur zur Hälfte in Anspruch (572 €/Monat). Er erhält daneben ein anteiliges Pflegegeld (§ 38 in Verbindung mit § 37 SGB XI) in Höhe von monatlich 229 €. Die durch die Pflegeversicherung im Wege der Sachleistung zur Verfügung gestellten regelmäßigen professionellen Pflegeeinsätze werden durch den Steuerpflichtigen durch gelegentliche zusätzliche Beauftragungen eines Pflegedienstes ergänzt. Die Aufwendungen hierfür betragen jährlich 2.400 €; hierfür werden keine Pflegesachleistungen gewährt. Die weiteren Pflege- und Betreuungsdienstleistungen erfolgen durch Freunde des Steuerpflichtigen, von denen eine Person im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV zu einem Monatslohn einschließlich der pauschalen Abgaben in Höhe von 420 € beschäftigt wird. Einen Teil des Pflegegeldes leitet der Steuerpflichtige an die anderen Hilfspersonen weiter.

    Die Inanspruchnahme des Pflegedienstes ist nach § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG begünstigt. Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist nicht anzurechnen. Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis fällt unter § 35a Absatz 1 EStG.

    Die Steuerermäßigung für das geringfügige Beschäftigungsverhältnis wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:
    420 € x 12 Monate 5.040 €

    Davon 20 % = 1.008 €. Der Steuerpflichtige kann 510 € (= Höchstbetrag) als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

    Die Steuerermäßigung für die zusätzlich zu den Sachleistungen der Pflegeversicherung selbst finanzierten externen Pflegeeinsätze wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

    20 % von 2.400 € = 480 €. Der Steuerpflichtige kann (510 € + 480 € =) 990 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

    43

    Wird die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsaufwendungen von einem Angehörigen oder einer anderen Person geltend gemacht, ist Rdnr. 42 entsprechend anzuwenden, wenn das Pflegegeld an diese Person weitergeleitet wird.

    Beispiel 6:

    Eine pflegebedürftige Person der Pflegestufe II nimmt im Veranlagungszeitraum 2015 in ihrem eigenen Haushalt einen professionellen Pflegedienst in Anspruch. Die monatlichen Gesamtaufwendungen hierfür betragen 1.800 €. Durch die Pflegeversicherung werden Pflegesachleistungen nach § 36 Absatz 3 Nummer 2d SGB XI in Höhe von 1.144 € monatlich übernommen. Die darüber hinausgehenden Aufwendungen trägt der Sohn in Höhe von monatlich 656 €.

    Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die der Sohn eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die Beträge nach § 36 SGB XI sind anzurechnen.

    Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:
    Steuerpflichtiger:
    1.800 € x 12 Monate 21.600 €
    – 1.144 € x 12 Monate 13.728 €
    Eigenleistung des Sohnes 7.872 €

    Davon 20 % = 1.574,40 €. Der Sohn kann 1.575 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

    Beispiel 7:

    Ein pflegebedürftiger Steuerpflichtiger der Pflegestufe II (Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen „H“) beantragt anstelle der häuslichen Pflegehilfe (§ 36 SGB XI) ein Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Im Veranlagungszeitraum 2015 erhält er monatlich 458 €. Der Steuerpflichtige wird grundsätzlich von seiner Tochter betreut und gepflegt. Er reicht das Pflegegeld an die Tochter weiter. Zu ihrer Unterstützung beauftragt die Tochter gelegentlich zusätzlich einen professionellen Pflegedienst. Die Aufwendungen hierfür haben 2015 insgesamt 2.400 € betragen. Diese Kosten hat die Tochter getragen.

    Bei der Beauftragung des Pflegedienstes handelt es sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die die Tochter eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann. Die an sie weitergeleiteten Beträge nach § 37 SGB XI sind nicht anzurechnen.

    Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird bei der Tochter für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:

    20 % von 2.400 € = 480 €. Die Tochter kann 480 € als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen.

    Den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Absatz 6 Satz 1 EStG kann die Tochter nicht in Anspruch nehmen, da sie, durch Weiterleitung des Pflegegeldes durch den Vater an sie, Einnahmen im Sinne des § 33b Absatz 6 Satz 1 und 2 EStG erhält und sie das Pflegegeld nicht nur treuhänderisch für den Vater verwaltet, um daraus Aufwendungen des Pflegebedürftigen zu bestreiten (vgl. H 33b „Pflege-Pauschbetrag“ EStH).

    Beispiel 8:

    Ein pflegebedürftiges Ehepaar lebt mit seiner Tochter in einem Haushalt. Der Vater hat Pflegestufe II, die Mutter Pflegestufe I. Der Vater wird täglich durch einen professionellen Pflegedienst gepflegt und betreut. Die Aufwendungen wurden 2015 von der Pflegeversicherung als Pflegesachleistung in Höhe von monatlich 1.144 € übernommen (§ 36 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d SGB XI). Die Mutter hat 2015 Pflegegeld nach § 37 SGB XI in Höhe von monatlich 244 € bezogen. Bei ihrer Pflege hilft die Tochter. Sie erhält als Anerkennung das Pflegegeld von der Mutter.

    Die monatlichen Aufwendungen für den Pflegedienst des Vaters betragen nach Abzug der Leistungen der Pflegeversicherung 440 €. Zu ihrer Unterstützung beauftragt die Tochter gelegentlich zusätzlich einen Pflegedienst für die Mutter. Die Aufwendungen hierfür haben 2015 insgesamt 1.800 € betragen. Diese Kosten hat die Tochter getragen.

    Es handelt sich um die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen im Sinne des § 35a Absatz 2 Satz 2 EStG, für die die Eltern und die Tochter eine Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können. Die Beträge nach § 37 SGB XI sind nicht anzurechnen.

    Die Steuerermäßigung für die Pflege- und Betreuungsleistungen wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:
    Eltern: Eigenleistung 440 € x 12 Monate 5.280 €
    Davon 20 % = 1.056 €. Die Eltern können 1.056 € als Steuerermäßigungsbetrag in Anspruch nehmen. Tochter: Eigenleistung
    Tochter: Eigenleistung 1.800 €
    Davon 20 % = 360 €. Die Tochter kann 360 € als Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

    Zahlungszeitpunkt

    44

    Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Absatz 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z. B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 31. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.

    Dienst- oder Werkswohnung

    45

    Für vom Arbeitnehmer bewohnte Dienst- oder Werkswohnungen gilt Folgendes: Lässt der Arbeitgeber haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von einem (fremden) Dritten durchführen und trägt er hierfür die Aufwendungen, kann der Arbeitnehmer die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er die Aufwendungen – neben dem Mietwert der Wohnung – als Arbeitslohn (Sachbezug) versteuert und der Arbeitgeber eine Bescheinigung erteilt hat, aus der eine Aufteilung der Aufwendungen nach haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, jeweils unterteilt nach Arbeitskosten und Materialkosten, hervorgeht. Zusätzlich muss aus der Bescheinigung hervorgehen, dass die Leistungen durch (fremde) Dritte ausgeführt worden sind und zu welchem Wert sie zusätzlich zum Mietwert der Wohnung als Arbeitslohn versteuert worden sind. Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn die haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen durch eigenes Personal des Arbeitgebers durchgeführt worden sind. Auch pauschale Zahlungen des Mieters einer Dienstwohnung an den Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen sind nicht begünstigt, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt (BFH-Urteil vom 5. Juli 2012, BStBl 2013 II S. 14).

    Altenteilerwohnung

    46

    Für empfangene Sachleistungen, die ein Altenteiler als wiederkehrende Bezüge versteuert, kann er die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt in Anspruch nehmen, soweit sie auf seinen Haushalt entfallen und in der Person des die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerermäßigung vorliegen.

    Wohnungseigentümer und Mieter

    47

    Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, können die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Wird eine Jahresabrechnung von einer Verwaltungsgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr erstellt, gilt nichts anderes. Es ist aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Für die zeitliche Berücksichtigung von Nebenkosten bei Mietern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

    48

    Die Entscheidung, die Steuerermäßigung hinsichtlich der Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen im Jahr der Vorauszahlung und für die einmaligen Aufwendungen im Jahr der Beschlussfassung oder für die gesamten Aufwendungen die Steuerermäßigung erst im Jahr der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, hat jeder einzelne Eigentümer bzw. Mieter im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu treffen. Zur Bescheinigung des Datums über die Beschlussfassung s. Rdnr. 26 und Anlage 2. Hat sich der Wohnungseigentümer bei einer Abrechnung mit einem abweichenden Wirtschaftsjahr dafür entschieden, die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend zu machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, hat das zur Folge, dass hinsichtlich der regelmäßig wiederkehrenden Dienstleistungen die Aufwendungen des abweichenden Wirtschaftsjahres maßgebend sind. Eine davon abweichende andere zeitanteilige Aufteilung der Aufwendungen ist nicht möglich. Auch für den Fall, dass die Beschlussfassungen über die Jahresabrechnungen für zwei Kalenderjahre in einem Kalenderjahr getroffen werden, kann die Entscheidung für alle in einem Jahr genehmigten Abrechnungen, die Steuerermäßigung im Jahr der Vorauszahlung oder in dem der Beschlussfassung in Anspruch zu nehmen, nur einheitlich getroffen werden.

    4. Nachweis

    49

    Die Steuerermäßigung ist davon abhängig, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist (§ 35a Absatz 5 Satz 3 EStG). Dies gilt auch für Abschlagszahlungen (vgl. Rdnr. 40). Bei Wohnungseigentümern und Mietern müssen die sich aus Rdnr. 47 ergebenden Nachweise vorhanden sein. Es ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige die Nachweise auf Verlangen des Finanzamtes vorlegen kann.

    Zahlungsarten

    50

    Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist, die durch eine Einzugsermächtigung oder im SEPA -Lastschriftverfahren abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Das gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen können nicht anerkannt werden (BFH-Urteil vom 20. November 2008, BStBl 2009 II S. 307). Das gilt selbst dann, wenn die Barzahlung von dem Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung, der Pflege- und Betreuungsleistung oder der Handwerkerleistung tatsächlich ordnungsgemäß verbucht worden ist und der Steuerpflichtige einen Nachweis über die ordnungsgemäße Verbuchung erhalten hat oder wenn eine Barzahlung durch eine später veranlasste Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung ersetzt wird.

    Konto eines Dritten

    51

    Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung durch den Steuerpflichtigen ist auch möglich, wenn die Aufwendungen für die haushaltsnahe Dienstleistung, Pflege- oder Betreuungsleistung oder die Handwerkerleistung, für die der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat, von dem Konto eines Dritten bezahlt worden sind.

    Vermittlung von Dienst- und Handwerkerleistungen (insbesondere Online-Portale)

    52

    Dienst- und Handwerkerleistungen werden auch über Vermittlungsportale angeboten. Diese treten dabei regelmäßig als Vermittler für die ausführenden Leistungskräfte, wie z. B. Reinigungskräfte oder Handwerker auf. Die Leistungskräfte stehen zu den Portalen nicht in einem abhängigen Arbeitsverhältnis. Die Leistungskräfte sind eigenverantwortlich, also gewerblich tätig. Es bestehen keine Bedenken, eine Rechnung, die das Portal im Auftrag der jeweiligen Leistungskraft erstellt, als Nachweis nach § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG anzuerkennen, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind. Aus der Rechnung müssen sich der Erbringer und der Empfänger der Leistung, ihre Art, der Zeitpunkt der Erbringung und der Inhalt der Leistung sowie die dafür vom Empfänger der Leistung jeweils geschuldeten Entgelte, ggf. aufgeteilt nach Arbeitszeit und Material, ergeben (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, BStBl 2010 II S. 166). Der Erbringer oder die Erbringerin der Leistung ist mindestens mit Name, Anschrift und Steuernummer zu bezeichnen. Erfolgt die – unbare – Bezahlung der Rechnung nach Maßgabe der Rdnr. 50 an den Betreiber des Portals, steht dies einer Anerkennung der Zahlung gemäß § 35a Absatz 5 Satz 3 EStG nicht entgegen.

    VI Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge

    1. Ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt

    53

    Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Absatz 5 Satz 4 EStG). Leben z. B. zwei Alleinstehende im gesamten Veranlagungszeitraum in einem Haushalt, kann jeder seine tatsächlichen Aufwendungen grundsätzlich nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Das gilt auch, wenn beide Arbeitgeber im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses oder Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, von Pflege- und Betreuungsleistungen oder von Handwerkerleistungen sind. Eine andere Aufteilung des Höchstbetrages ist zulässig, wenn beide Steuerpflichtige einvernehmlich eine andere Aufteilung wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

    Beispiel 9:

    Das Ehepaar A und B beschäftigt eine Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV. Die Aufwendungen im Veranlagungszeitraum 2015 betragen einschließlich Abgaben 2.800 €. Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen in Höhe von 4.500 € (Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten) angefallen. Das Ehepaar wird zusammenveranlagt.

    Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2015 wie folgt berechnet:
    20 % von 2.800 € (§ 35a Absatz 1 EStG) = 560 €, höchstens 510 €
    20 % von 4.500 € (§ 35a Absatz 3 EStG)
    900 €
    Steuerermäßigung 2015
    1.410 €

    Für die Steuerermäßigung ist es unerheblich, welcher Ehegatte die Aufwendungen bezahlt hat.

    Beispiel 10:

    C und D sind allein stehend und leben im gesamten Veranlagungszeitraum 2015 in einem gemeinsamen Haushalt. Sie beschäftigen eine Haushaltshilfe im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV. Dabei tritt D gegenüber der Minijob-Zentrale als Arbeitgeberin auf. Sie bezahlt den Lohn der Haushaltshilfe, und von ihrem Konto werden die Abgaben durch die Minijob-Zentrale abgebucht. Die Aufwendungen im Veranlagungszeitraum 2015 betragen einschließlich Abgaben 2.500 €.

    Darüber hinaus sind Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wie folgt angefallen:
    Schornsteinfegerkosten 180 €
    Tapezieren und Streichen der Wohnräume (Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten) 2.400 €
    Reparatur der Waschmaschine vor Ort (Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten)
    500 €
    3.080 €

    Das Tapezieren und Streichen der Wohnräume haben C und D je zur Hälfte bezahlt. Beide sind gegenüber dem Handwerksbetrieb als Auftraggeber aufgetreten.

    Die Schornsteinfegerkosten hat C, die Waschmaschinenreparatur hat D bezahlt.

    Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2015 für die jeweilige Einzelveranlagung wie folgt berechnet:
    C:
    20 % von (½ von 2.400 € =) 1.200 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 240 €
    20 % von 180 € (§ 35a Absatz 3 EStG)
    36 €
    Steuerermäßigung 2015 für C
    276 €
    D:
    20 % von 2.500 € (§ 35a Absatz 1 EStG) 500 €
    20 % von (½ von 2.400 € =) 1.200 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 240 €
    20 % von 500 € (§ 35a Absatz 3 EStG)
    100 €
    Steuerermäßigung 2015 für D
    840 €

    C und D zeigen die abweichende Aufteilung gegenüber dem Finanzamt an.

    Beispiel 11:

    E und F sind allein stehend und leben im gesamten Veranlagungszeitraum 2015 in einem gemeinsamen Haushalt in einem Haus, das der F gehört. Von Juni bis September wird das Haus aufwendig renoviert. Für den Austausch der Fenster und Türen, das Tapezieren und Streichen der Wände, die Renovierung des Badezimmers und das Austauschen der Küche bezahlen sie an die Handwerker insgesamt 30.000 €. Auf Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten entfallen davon 10.000 €. E und F treten gegenüber den Handwerkern gemeinsam als Auftraggeber auf.

    a) E und F teilen sich die Aufwendungen hälftig. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2015 für die jeweilige Einzelveranlagung wie folgt berechnet:
    E:
    20 % von (½ von 10.000 € =) 5.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG), = 1.000 €, höchstens ½ von 1.200 € =
    600 €
    F:
    Die Steuerermäßigung für F wird ebenso berechnet
    600 €
    Damit beträgt der haushaltsbezogene in Anspruch genommene Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen 1.200 €.
    b) E bezahlt 80 %, F bezahlt 20 % der Aufwendungen. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2015 für die jeweilige Einzelveranlagung grundsätzlich wie folgt berechnet:
    E:
    20 % von (80 % von 10.000 € =) 8.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG), = 1.600 €, höchstens ½ von 1.200 € =
    600 €
    F:
    20 % von (20 % von 10.000 € =) 2.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG)
    400 €
    E und F wählen eine andere Aufteilung des Höchstbetrages, und zwar nach dem Verhältnis, wie sie die Aufwendungen tatsächlich getragen haben. Sie zeigen dies auch gegenüber dem Finanzamt einvernehmlich an.
    Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2015 für die jeweilige Einzelveranlagung wie folgt berechnet:
    E:
    20 % von (80 % von 10.000 € =) 8.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG), = 1.600 €, höchstens 80 % von 1.200 € =
    960 €
    F:
    20 % von (20 % von 10.000 € =) 2.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG), = 400 €, höchstens 20 % von 1.200 € =
    240 €
    Damit beträgt der haushaltsbezogene in Anspruch genommene Höchstbetrag für die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen 1.200 €.
    c) F bezahlt als Hauseigentümerin die gesamten Aufwendungen. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2015 für die Einzelveranlagung der F grundsätzlich wie folgt berechnet:
    20 % von 10.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG) = 2.000 €, höchstens ½ von 1.200 € (= hälftiger Höchstbetrag)
    600 €
    E und F haben jedoch die Möglichkeit, eine andere Aufteilung des Höchstbetrags zu wählen, und zwar nach dem Verhältnis, wie sie die Aufwendungen tatsächlich getragen haben (also zu 100 % auf F und zu 0 % auf E). Sie zeigen dies auch gegenüber dem Finanzamt einvernehmlich an.
    Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2015 für die Einzelveranlagung der F nunmehr wie folgt berechnet:
    20 % von 10.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG) = 2.000 €, höchstens
    1.200 €
    E hat keinen Anspruch auf die Steuerermäßigung, da er keine eigenen Aufwendungen getragen hat.

    2. Unterjährige Begründung oder Beendigung eines gemeinsamen Haushalts

    54

    Begründen zwei bisher alleinstehende Steuerpflichtige mit eigenem Haushalt im Laufe des Veranlagungszeitraums einen gemeinsamen Haushalt oder wird der gemeinsame Haushalt zweier Steuerpflichtiger während des Veranlagungszeitraums aufgelöst und es werden wieder zwei getrennte Haushalte begründet, kann bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen jeder Steuerpflichtige die vollen Höchstbeträge in diesem Veranlagungszeitraum in Anspruch nehmen. Das gilt unabhängig davon, ob im Veranlagungszeitraum der Begründung oder Auflösung des Haushalts auch die Eheschließung bzw. die Begründung der Lebenspartnerschaft, die Trennung oder die Ehescheidung bzw. die Auflösung der Lebenspartnerschaft erfolgt. Grundsätzlich kann jeder Steuerpflichtige seine tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags geltend machen. Darauf, in welchem der beiden Haushalte in diesem Veranlagungszeitraum die Aufwendungen angefallen sind, kommt es nicht an. Für die Inanspruchnahme des vollen Höchstbetrages pro Steuerpflichtigen ist maßgebend, dass von dem jeweiligen Steuerpflichtigen zumindest für einen Teil des Veranlagungszeitraums ein alleiniger Haushalt unterhalten worden ist.

    Beispiel 12:

    G und H begründen im Laufe des Veranlagungszeitraums 2016 einen gemeinsamen Haushalt. Vorher hatten beide jeweils einen eigenen Haushalt. Im Laufe des Jahres sind die folgenden Aufwendungen im Sinne des § 35a EStG angefallen:

    Einzelhaushalt des G: Aufwendungen für Renovierungsarbeiten der alten Wohnung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug (vgl. Rdnr. 3) in Höhe von 12.000 €. Davon entfallen auf Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten 6.000 €.

    Einzelhaushalt der H: Aufwendungen für Renovierungsarbeiten der alten Wohnung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umzug (vgl. Rdnr. 3) in Höhe von 2.500 €. Davon entfallen auf Arbeitskosten einschließlich Fahrtkosten 1.000 €.

    Gemeinsamer Haushalt: Handwerkerkosten (Arbeitskosten) für die Montage der neuen Möbel 500 €, für das Verlegen von Elektroanschlüssen 200 €, für den Einbau der neuen Küche 400 €. Für Wohnungsreinigungsarbeiten haben sie ein Dienstleistungsunternehmen beauftragt. Die Aufwendungen betragen (ohne Materialkosten) bis Jahresende 800 €. G und H treten gegenüber den jeweiligen Firmen gemeinsam als Auftraggeber auf. Die Kosten teilen sie sich zu gleichen Teilen.

    a) Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2016 für die jeweilige Einzelveranlagung wie folgt berechnet:
    G:
    20 % von 6.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 1.200 €
    20 % von (½ von 800 € =) 400 € (§ 35a Absatz 2 EStG)
    80 €
    1.280 €
    Durch die Handwerkerkosten für den Einzelhaushalt hat G seinen Höchstbetrag nach § 35a Absatz 3 EStG ausgeschöpft. Die weiteren Handwerkerkosten in der neuen Wohnung bleiben bei ihm unberücksichtigt. Eine Übertragung des nicht ausgeschöpften Höchstbetrages von H ist nicht möglich.
    H:
    20 % von 1.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 200 €
    20 % von (½ von 1.100 € =) 550 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 110 €
    20 % von (½ von 800 € =) 400 € (§ 35a Absatz 2 EStG)
    80 €
    390 €
    H kann die durch G nicht nutzbare Steuerermäßigung nicht geltend machen, da sie insoweit nicht die Aufwendungen getragen hat.
    b) G und H heiraten im November 2016. Sie beantragen die Zusammenveranlagung. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für 2016 wie folgt berechnet:
    20 % von 800 € (§ 35a Absatz 2 EStG) 160 €
    20 % von 6.000 € – Einzelhaushalt des G (§ 35a Absatz 3 EStG) 1.200 €
    20 % von 1.000 € – Einzelhaushalt der H (§ 35a Absatz 3 EStG)
    200 €
    20 % von 1.100 € – gemeinsamer Haushalt
    220 €
    (Höchstbetrag für Handwerkerkosten ist bei H noch nicht ausgeschöpft; darauf, wer von beiden die Aufwendungen tatsächlich getragen hat, kommt es nicht an)
    1.780 €
    55

    Wird unmittelbar nach Auflösung eines gemeinsamen Haushalts ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen Person begründet, kann derjenige Steuerpflichtige, der ganzjährig in gemeinsamen Haushalten gelebt hat, seine tatsächlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des hälftigen Abzugshöchstbetrages geltend machen. Hat für die andere Person für einen Teil des Veranlagungszeitraums ein alleiniger Haushalt bestanden, ist die Regelung der Rdnr. 54 sinngemäß anzuwenden mit der Folge, dass diese Person den vollen Höchstbetrag beanspruchen kann. Auch in diesen Fällen gilt, dass jeder Steuerpflichtige nur seine tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen seines Höchstbetrages geltend machen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Steuerpflichtige, die zumindest für einen Teil des Veranlagungszeitraums zusammen einen Haushalt unterhalten haben, einvernehmlich eine andere Aufteilung des Höchstbetrages wählen und dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen. Dabei kann für einen Steuerpflichtigen maximal der volle Höchstbetrag berücksichtigt werden.

    Beispiel 13:

    K und L leben seit Jahren zusammen, sind aber nicht verheiratet. Im Laufe des Veranlagungszeitraums 2016 zieht K aus der gemeinsamen Wohnung aus und zieht in den Haushalt von M ein.

    Für den Haushalt von K und L sind die folgenden Aufwendungen angefallen:

    Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Absatz 2 EStG in Höhe von 800 €, Aufwendungen für Renovierung und Erhaltung des Haushalts in Höhe von 8.000 €. Es handelt sich jeweils um Arbeitskosten. K und L waren beide Auftraggeber und haben sich die Kosten geteilt.

    Für den Haushalt von L sind nach dem Auszug von K die folgenden Aufwendungen angefallen:

    Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis nach § 35a Absatz 1 EStG in Höhe von 700 €, Aufwendungen für Renovierung (Arbeitskosten) 900 €.

    Für den Haushalt von M sind bis zum Einzug von K die folgenden Aufwendungen angefallen:

    Reparaturkosten der Spülmaschine (Arbeitskosten und Fahrtkostenpauschale) in Höhe von 100 €, Schornsteinfegerkosten (Schornstein-Kehrarbeiten einschließlich Reparatur- und Wartungsaufwand) in Höhe von 120 €.

    Für den Haushalt von K und M sind die folgenden Aufwendungen angefallen:

    Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Absatz 2 EStG in Höhe von 1.000 € (Arbeitskosten). Die Aufwendungen trägt nur M.

    Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2016 für die jeweilige Einzelveranlagung wie folgt berechnet:
    K:
    20 % von (½ von 800 € =) 400 € (§ 35a Absatz 2 EStG) 80 €
    20 % von (½ von 8.000 € =) 4.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG) = 800 €, höchstens ½ von 1.200 €
    600 €
    Steuerermäßigung 2016 für K
    680 €
    Durch die Handwerkerkosten für den Haushalt mit L hat K seinen Höchstbetrag nach § 35a Absatz 3 EStG ausgeschöpft.
    L:
    20 % von (½ von 800 € =) 400 € (§ 35a Absatz 2 EStG) 80 €
    20 % von (½ von 8.000 € =) 4.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 800 €
    20 % von 900 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 180 €
    (Keine Begrenzung auf den hälftigen Höchstbetrag von 600 €, da L ab dem Auszug von K alleine einen eigenen Haushalt hat.)
    20 % von 700 € (§ 35a Absatz 1 EStG)
    140 €
    Steuerermäßigung 2016 für L
    1.200 €
    L kann die Aufwendungen in Höhe von 1.000 € für Handwerkerleistungen, die sich bei K nicht als Steuerermäßigung ausgewirkt haben, auch mit dessen Zustimmung nicht geltend machen, da L insoweit die Aufwendungen nicht getragen hat.
    M:
    20 % von 220 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 44 €
    20 % von 1.000 € (§ 35a Absatz 2 EStG)
    200 €
    Steuerermäßigung 2016 für M
    244 €
    Beispiel 14:

    N und O leben seit Jahren zusammen, sind aber nicht verheiratet. Im Laufe des Veranlagungszeitraums 2016 zieht N aus der gemeinsamen Wohnung aus und zieht in den Haushalt von P.

    Für den Haushalt von N und O sind die folgenden Aufwendungen angefallen:

    Aufwendungen für Renovierung und Erhaltung des Haushalts in Höhe von 5.000 €. Es handelt sich jeweils um Arbeitskosten. N und O waren beide Auftraggeber. Die Kosten wurden zu 80 % von N getragen, 20 % von O.

    Für den Haushalt von O sind nach dem Auszug von N die folgenden Aufwendungen angefallen: Aufwendungen für Renovierung (Arbeitskosten) 3.000 €.

    a) Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2016 für die jeweilige Einzelveranlagung wie folgt berechnet:
    N:
    20 % von (80 % von 5.000 € =) 4.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG) = 800 €, höchstens ½ von 1.200 €
    600 €
    Durch die Handwerkerkosten hat N seinen Höchstbetrag nach § 35a Absatz 3 EStG ausgeschöpft
    O:
    20 % von (20 % von 5.000 € =) 1.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 200 €
    20 % von 3.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG)
    600 €
    Steuerermäßigung 2016 für O
    800 €
    (Keine Begrenzung auf den hälftigen Höchstbetrag, da O ab dem Auszug von N einen eigenen Haushalt hat. Allerdings beträgt der Höchstbetrag nach § 35a Absatz 3 EStG für O insgesamt 1.200 €, dieser ist nicht überschritten.)
    O kann die durch N nicht nutzbare Steuerermäßigung nicht geltend machen, da sie für ihren Aufwendungsteil die Steuerermäßigung ausgeschöpft hat und darüber hinaus die Aufwendungen nicht getragen hat.
    b) N und O wählen eine andere Aufteilung des Höchstbetrages, und zwar nach dem Verhältnis, wie sie die Aufwendungen tatsächlich getragen haben. Sie zeigen dies auch gegenüber dem Finanzamt einvernehmlich an. Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird für den Veranlagungszeitraum 2016 für die jeweilige Einzelveranlagung wie folgt berechnet:
    N:
    20 % von (80 % von 5.000 € =) 4.000 €, höchstens von (80 % von 6.000 € =) 4.800 € (§ 35a Absatz 3 EStG)
    800 €
    N kann seine vollen Aufwendungen nach § 35a Absatz 3 EStG geltend machen.
    O:
    20 % von (20 % von 5.000 € =) 1.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG) 200 €
    20 % von 3.000 € (§ 35a Absatz 3 EStG)
    600 €

    800 €
    (Keine Begrenzung auf den hälftigen Höchstbetrag, da O ab dem Auszug von N einen eigenen Haushalt hat. Allerdings reduziert sich der Höchstbetrag nach § 35a Absatz 3 EStG für O um den auf N übertragenen Anteil von (20 % von 1.000 € =) 200 € auf (20 % von 5.000 € =) 1.000 €. Dieser ist nicht überschritten.)

    VII Anrechnungsüberhang

    56

    Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, BStBl II S. 411).

    VIII Anwendungsregelung

    57

    Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 10. Januar 2014 (BStBl I S. 75) sowie das BMF-Schreiben vom 10. November 2015 (BStBl I S. 876) und ist vorbehaltlich der Rdnr. 58 in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

    58

    Rdnrn. 14 bis 16 sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden. Rdnrn. 23 und 24 sind in allen noch offenen Fällen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden.

    • Anlage 1

      Beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

    • Anlage 2

      Muster für eine Bescheinigung (zu Rdnr. 26)

    Aktuelles + weitere Infos

    Wie Sie mit haushaltsnahen Leistungen durch geschickte Planung am Jahresende doppelt sparen

    Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen können Ihnen als Steuerzahler bares Geld sparen. Mit geschickter Planung können Sie sogar doppelt sparen.

    Wie funktioniert der Steuerabzug?

    Für haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Handwerkerleistungen können Sie einen Steuerabzug von 20 % der Kosten geltend machen, maximal 4.000 € für haushaltsnahe Dienstleistungen und 1.200 € für haushaltsnahe Handwerkerleistungen pro Jahr.

    Beispiel:

    Sie beauftragen einen Handwerker mit der Renovierung Ihrer Küche. Die Kosten betragen 3.000 €, davon 500 € für Material und 2.500 € für Arbeitskosten. Der Steuerabzug beträgt 20 % von 2.500 €, also 500 €.

    Doppelt sparen

    Um doppelt zu sparen, können Sie größere und teurere Arbeiten geschickt aufteilen. Beispielsweise können Sie die Arbeiten auf Dezember 2023 und Januar 2024 verteilen. So können Sie die Höchstgrenze für haushaltsnahe Handwerkerleistungen doppelt nutzen.

    Wichtig:

    • Die Arbeiten müssen von einem selbstständigen Unternehmer ausgeführt werden.
    • Die Rechnung muss auf Ihren Namen ausgestellt sein.
    • Die Rechnung muss die Arbeitskosten und den Materialeinsatz getrennt aufführen.
    • Die Rechnung muss bis zum 31. Dezember 2023 beglichen sein, damit Sie den Steuerabzug für 2023 geltend machen können.

    Tipps für die Planung

    • Erstellen Sie eine Liste aller Arbeiten, die Sie noch erledigen lassen möchten.
    • Informieren Sie sich bei verschiedenen Unternehmen über die Kosten.
    • Vergleichen Sie die Angebote und wählen Sie das beste Angebot aus.
    • Beauftragen Sie die Arbeiten so früh wie möglich, damit Sie noch in 2023 die Rechnung begleichen können.

    Fazit

    Mit geschickter Planung können Sie doppelt sparen, indem Sie größere und teurere Arbeiten aufteilen und den Steuerabzug für 2023 und 2024 nutzen.


    Keine Steuerermäßigung für Hausnotrufsystem ohne Notfall-Soforthilfe

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für ein Hausnotrufsystem, bei dem lediglich der Notruf entgegengenommen und ein Hausarzt, ein Pflegedienst oder ein Angehöriger verständigt wird, nicht als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar sind.

    Hintergrund ist, dass für haushaltsnahe Dienstleistungen eine Steuerermäßigung von 20 % gewährt wird, maximal jedoch 4.000 €. Die Ermäßigung wird direkt von der Steuer abgezogen.

    Der BFH hat entschieden, dass die Dienstleistung des Notruf-Anbieters nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird. Denn wesentlicher Inhalt der Dienstleistung ist die Bearbeitung eingehender Alarme und die Verständigung von Helfern wie z.B. dem Hausarzt, Pflegedienst oder von Angehörigen. Die Notrufzentrale schuldete keine unmittelbare Direkthilfe in Gestalt einer Ersten Hilfe im Haushalt des Steuerpflichtigen.

    Hinweise:

    • Der BFH hatte in einem anders gelagerten Fall die Steuerermäßigung gewährt. Dort war das Notrufgerät des Steuerpflichtigen mit einem sog. Piepser verbunden, den die Pfleger im Pflegeheim trugen und bei dessen Betätigung sie zum Steuerpflichtigen in dessen Zimmer eilten, um eine Notfall-Soforthilfe zu leisten.
    • Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen ist in § 35a EStG geregelt.
    • Die Steuererklärung für das Jahr 2023 muss bis zum 31. Juli 2024 beim Finanzamt eingereicht werden.

    Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlangt kein besonderes Nutzungsrecht

    Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) bezüglich der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG bringt eine wichtige Klarstellung für Steuerpflichtige, die Aufwendungen für Handwerkerleistungen tragen, auch wenn sie nicht Eigentümer der Immobilie sind oder ein besonderes Nutzungsrecht haben. Hier sind die Kernpunkte des Urteils:

    1. Kein besonderes Nutzungsrecht erforderlich: Der BFH hat entschieden, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kein besonderes Nutzungsrecht erforderlich ist. Es reicht aus, wenn der Steuerpflichtige tatsächlich einen Haushalt führt.

    2. Unentgeltliche Überlassung von Räumlichkeiten: Selbst wenn Räumlichkeiten unentgeltlich überlassen werden, kann der Steuerpflichtige dort einen Haushalt führen und die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

    3. Verpflichtung gegenüber Dritten: Es ist unschädlich, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

    4. Freiwillige Tragung der Aufwendungen: Die Entscheidung des BFH betont, dass es keine Rolle spielt, ob der Steuerpflichtige die Aufwendungen freiwillig oder aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung trägt.

    5. Gesamtes Haus profitiert: Es ist auch unerheblich, dass die vom Steuerpflichtigen finanzierte Maßnahme dem gesamten Haus zugutekommt.

    6. Ersatzansprüche: Theoretisch denkbare Ersatzansprüche gegenüber Dritten (z.B. der Mutter im geschilderten Fall) sind nicht auf die geleisteten Zahlungen anzurechnen, bis sie tatsächlich erfüllt werden.

    7. Anforderungen für den Steuerabzug: Um den Steuerabzug zu erhalten, muss der Nutzende selbst Auftraggeber sein und die Zahlung muss nachweislich vom eigenen Konto erfolgen.

    8. Keine Werbungskosten: Die Aufwendungen dürfen nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anfallen, da die Steuerermäßigung sonst nicht in Anspruch genommen werden kann.

    9. Breitenwirkung des Urteils: Das Urteil hat eine große Breitenwirkung und kommt nicht nur nahen Angehörigen, sondern auch Mietern zugute, die auf eigene Rechnung Maßnahmen am Gebäude bezahlen.

    10. Nichtveröffentlichung (NV-Entscheidung): Trotz der Bedeutung des Urteils und der Tatsache, dass es von der Vorinstanz abweicht, hat der BFH das Urteil nicht amtlich veröffentlicht, was für Verwunderung sorgt.

    Das Urteil ist ein positives Signal für Steuerpflichtige, da es zeigt, dass die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen breit anwendbar ist und nicht durch das Eigentum an der Immobilie oder ein formelles Nutzungsrecht eingeschränkt wird.


    Weitere Infos im Steuerlexikon: Haushaltsnahe Dienstleistungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.


    Steuertipp: Sie können im Lohnsteuerermäßigungsverfahren einen Freibetrag von bis zu 7.200 EUR für haushaltsnahe Dienstleistungen auf die Lohnsteuerkarte eintragen lassen. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass Sie im Kalenderjahr bereits Aufwendungen getätigt bzw. verausgabt haben. Es reicht, wenn Sie die Ausgaben glaubhaft machen können.


    Ihre persönliche Checkliste Steuererklärung.


    Rechtsgrundlagen zum Thema: Handwerkerleistungen

    EStG 
    EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


    Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


    BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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