Allgemeines zum Investitionsabzugsbetrag und Photovoltaikanlagen
Mit einem
Investitionsabzugsbetrag und
Sonderabschreibungen auf eine
Photovoltaikanlage können Sie Steuern sparen und mit staatlich
garantierte Einnahmen rechnen. Das ganze wird auch noch
gefördert und
Sie tun etwas für die Umwelt. Hier erfahren Sie, wie es geht und worauf
Sie achten müssen:
Für Photovoltaikanlagen gilt das EEG. Nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 1.8.2004 (BGBl 2004 I
S. 1918) - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) - sind Netzbetreiber
verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien
unverzüglich vorrangig an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen
Anlagen angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien vorrangig abzunehmen und zu
übertragen (§ 4 Abs. 1 EEG). Gleichzeitig sind die Netzbetreiber
verpflichtet, den von ihnen übernommenen Strom zu vergüten (§ 5 EEG 2004). Die
Höhe der Vergütung für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie (sog. Solaranlagen) regelt § 11 EEG. Sie ist vor allem
abhängig von der Leistung der Anlage, im Allgemeinen aber so hoch, dass die
Betreiber regelmäßig nicht nur den überschüssigen, privat nicht benötigten,
sondern den gesamten Strom an den Netzbetreiber veräußern. Das EEG (a.a.O.)
gilt für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach
dem 31.7.2004 und vor dem 1.1.2009 in Betrieb genommen worden sind.
Für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach dem
31.12.2008 in Betrieb genommen werden, gilt das Gesetz für den Vorrang
Erneuerbarer Energien vom 25.10.2008 (BGBl 2008 I S. 2074) -
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2009). Auch nach diesem Gesetz sind die
Netzbetreiber weiterhin verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Erneuerbaren Energien anzuschließen (§ 5 EEG 2009), den daraus erzeugten Strom
abzunehmen (§ 8 EEG 2009) und mindestens in der gesetzlich festgelegten Höhe zu
vergüten (§ 16 Abs. 1 EEG 2009). Mit dem Inkrafttreten des EEG 2009 am 1.1.2009
ist das EEG 2004 außer Kraft gesetzt worden.
Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die bis zum
31.7.2004 in Betrieb genommen worden sind, unterfallen weiterhin dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 29.3.2000 (BGBl 2000 I S. 305), zuletzt geändert
durch das Gesetz vom 22.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3074), unter Beachtung der
Übergangsbestimmungen in § 21 EEG 2004.
Zu den Solaranlagen gehören neben den Solarkollektoranlagen die
Photovoltaikanlagen. Photovoltaikanlagen sind Anlagen, in denen mittels
Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in elektrische Energie
umgewandelt wird. Dagegen dienen Solarkollektoranlagen - oder auch thermische
Solaranlagen - ausschließlich der Wärmerzeugung. Sie können lediglich über
weitere Zwischenschritte - und damit nur indirekt - die erzeugte Wärme in
elektrische Energie umwandeln.
Die Investition in Photovoltaikanlagen ist
durch die steuerliche Förderung mittels
Investitionsabzugsbetrags
trotz veränderter Einspeisevergütungen immer noch exzellente
Möglichkeiten des Vermögensaufbaus. Gern kann ich ihnen in unserem
Gespräch auch Musterbeispiele solcher Kalkulationen zeigen. Zudem
sind die extrem langen Abschreibungszeiträume (zum Beispiel ca. 20
Jahre bei Photovoltaikanlagen) gut geeignet, die negativen Wirkungen
der Verminderung der
AfA-Bemessungsgrundlage durch den
Investitionsabzugsbetrag "verträglich" zu gestalten. Beim Vorgänger
des Investitionsabzugsbetrag, der so genannten "Ansparabschreibung"
war das wesentlich unkomfortabler.
Gerade bei
Freiberuflern erfordert die steuerliche Gestaltung des
Investitionsabzugsbetrags natürlich besondere Abstimmung mit dem
Steuerberater des Interessenten (ggf. Gründung einer GbR oder GmbH &
Co. KG etc.) um keine Infizierung der freiberuflichen
Tätigkeit mit der Gewerbesteuer.
zu riskieren. Allerdings sind alle Investitionen nur dann sinnvoll,
wenn neben der gewünschten steuerlichen Wirkung auch ein
vernünftiger und plausibler wirtschaftlicher Hintergrund der
Investitionsentscheidungen gegeben ist. Für einige Bereiche der
erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft, Biomasse und
Photovoltaik kann dies bestätigt werden.
Um die Voraussetzungen für den
Investitiosnabzugsbetrages hinsichtlich Betriebsgröße und
Betriebsgewinn nicht zu verletzten, empfiehlt sich die Einrichtung
und gewerbliche Anmeldung eines neuen Unternehmens mit dem Zweck der
Energieerzeugung (Musterverträge können geliefert werden). Um den
Investitionsabzugsbetrag noch im Jahr der Gründung zu nutzen, muss
das Unternehmen die Photovoltaikanlage mit der verbindlich
bestellen. Der Eigenkapitalbedarf für
diese Investitionen beträgt ca. 20% der
beabsichtigten Investitionssumme und wird in der Regel durch die
steuerlichen Wirkungen des Investitionsabzugsbetrag zunächst
kompensiert.
Im
Folgejahr könnte der selbe Vorgang wiederholt werden, natürlich
ebenfalls mit Gründung eines neuen "Unternehmens" um die
Beschränkungen des Erlasses nicht zu verletzen. Für alle Anlagen
wird eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von 8,5 - 9%
angestrebt.
Beispiel:
Investition 2012:
500.000 Euro in eine Photovoltaikanlage (bewegliches Wirtschaftsgut
des Anlagevermögens)
Investitionsabzugsbetrag 2011: max. 40% also 200.000 Euro, die sich
in 2011 durch Verrechnung mit positiven anderer Einkünften
steuermindernd auswirken.
In 2012 würde die Rechnung ungefähr so
lauten:
Investition
500.000 Euro
Investitionsabzugsbetrag
- 200.000 Euro
AfA Bemessungsgrundlage =
300.000 Euro
20% Sonder-Afa =
60.000 Euro
Lineare AfA: 2% auf 240.000 Euro = 4.800 Euro
(über 20 Jahre)
Steuerersparnis im Jahr vor der
Investition: 200.000 Euro x ca. 45% Steuersatz = 90.000 Euro
Für die geplante Investition in eine Photovoltaikanlage können
Sie einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd geltend machen und
von der Steuer absetzen. Hier finden Sie weitere Informationen zum
Investitionsabzugsbetrag.
Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen,
erzielen hieraus Einnahmen aus einer
gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15
Abs. 2 EStG. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass
Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine
Fremdfinanzierung vorliegt, ist im Einzelfall die Einkunftserzielungsabsicht
nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der individuellen
Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen
Investitionen und der Finanzierung zu prüfen. Dabei bitte ich zu
berücksichtigen, dass die Vergütungen abhängig vom jeweiligen Jahr der
Inbetriebnahme der Anlage sinken (vgl. § 11 Abs. 5 EEG 2004, § 20 EEG 2009).
Im Geltungsbereich des EEG 2009 sind Vergütungen für Strom aus Anlagen zur
Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die ausschließlich an oder
auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, in § 33 EEG 2009
gesondert geregelt. Die Höhe der Vergütungen ist abhängig vom Jahr der
Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage (sog. Degression, vgl. § 20 EEG 2009). So
wird zum Beispiel für eine im Jahre 2008 in Betrieb genommene Dachanlage mit
einer Leistung von höchstens 30 kW eine Vergütung von 46,75 ct/kWh gewährt. Bei
Inbetriebnahme einer solchen Anlage im Jahre 2010 sinkt die Vergütung dagegen
auf 39,57 ct/kWh. Zusätzlich sieht das EEG 2009 für Photovoltaikanlagen mit
einer Leistung von höchstens 30 kW erstmals einen gegenüber dem normalen
Einspeisetarif (im Jahre 2009: 43,01 ct/kWh) reduzierten Vergütungssatz (im
Jahre 2009: 25,01 ct/kWh) vor, soweit der erzeugte Strom nachweislich in
unmittelbarer Nähe zur Anlage selbst verbraucht und nicht in das Netz
eingespeist wird (vgl. § 33 Abs. 2 EEG 2009). Auch der reduzierte Vergütungssatz
unterliegt der Degression nach § 20 EEG 2009. Nimmt der Betreiber der
Photovoltaikanlage den reduzierten Vergütungssatz in Anspruch, so entfällt für
ihn das Erfordernis, selbst benötigten Strom von einem anderen Energieversorger
zu erwerben. Neben dem reduzierten Vergütungssatz wird folglich eine Ersparnis
in Höhe des ortsüblichen Strompreises generiert. Darüber hinaus hat der
Betreiber - unter der Voraussetzung des Verbrauchs in unmittelbarer Nähe der
Anlage - die Möglichkeit, den Strom an einen Dritten zu veräußern. Nicht selbst
verbrauchter und in das Netz eingespeister Strom - z.B. in Zeiten geringen
eigenen Strombedarfs - wird daneben weiterhin mit dem normalen Einspeisetarif
vergütet.
Die reduzierte Vergütung für selbst erzeugten und sofort verbrauchten Strom
stellt neben dem normalen Tarif für eingespeisten Strom Betriebseinnahmen im
Rahmen des Gewerbebetriebes Stromerzeugung dar. Sie wird dem Steuerpflichtigen
vom Netzbetreiber für die Stromerzeugung gewährt. Soweit Steuerpflichtige selbst
erzeugten und vom Netzbetreiber vergüteten Strom unmittelbar nach der Erzeugung
für private Zwecke - z.B. im eigengenutzten Wohneigentum - selbst verbrauchen,
liegt gleichzeitig eine Entnahme dieses Stroms vor. Die Entnahme ist nach § 6
Abs. 1 Nr. 4 EStG mit dem Teilwert anzusetzen, der bei selbsthergestellten
Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens grundsätzlich den Wiederherstellungskosten
(Reproduktionskosten) entspricht. Allerdings hat der BFH mit Urteil vom 6.8.1985
(BStBl 1986 II S. 17) auch entschieden, dass bei Entnahme eines Wirtschaftsguts
aus dem Betrieb der Teilwert durch den Marktpreis bestimmt wird. Ich habe daher
keine Bedenken, den Entnahmewert aus Vereinfachungsgründen in Anlehnung an den
Strompreis für aus dem Netz des Energieversorgers bezogenen Strom zu schätzen.
Hierbei ist auf den unter Berücksichtigung des allgemeinen Strom-Mixes - und
nicht etwa eines besonderen Öko-Tarifes - angebotenen Stromtarif abzustellen.
Wird der Strom an einen Dritten veräußert, so ist neben der reduzierten
Vergütung des Netzbetreibers der vom tatsächlichen Stromabnehmer vereinnahmte
Strompreis als Betriebseinnahme zu erfassen.
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Photovoltaikanlagen und Investitionsabzugsbetrag
Photovoltaikanlagen können als Anlagen mit auf der vorhandenen
Dacheindeckung
aufgesetzten Photovoltaikmodulen (sog. Aufdachanlage) oder mit in der
Dacheindeckung integrierten Photovoltaikmodulen (sog. dachintegrierte
Photovoltaikanlage, z.B. in der Form von Solardachsteinen, Solardachfolien oder
Indach-Solarmodulen) betrieben werden.
Aufdachanlagen dienen unmittelbar dem Gewerbebetrieb der Stromerzeugung und sind
daher regelmäßig als Betriebsvorrichtung anzusehen. Sie rechnen zu den
selbständigen, beweglichen und abnutzbaren Wirtschaftsgütern, die als
notwendiges Betriebsvermögen dem Gewerbebetrieb Stromerzeugung zuzurechnen sind.
Auch dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind - entgegen der von mir in der
Bezugsverfügung vertretenen Rechtsauffassung - nunmehr aufgrund eines
Mehrheitsbeschlusses der Einkommensteuer-Referatsleiter des Bundes und der
Länder als selbständige, vom Gebäude losgelöste bewegliche Wirtschaftsgüter und
damit nicht als unselbständige Gebäudebestandteile zu behandeln. Dabei ist
unbeachtlich, ob die Anlagen im Zuge einer Neuerrichtung eines Gebäudes oder
einer Sanierungsmaßnahme angeschafft bzw. hergestellt worden sind.
Dachintegrierte Photovoltaikanlagen sind daher im Ergebnis ertragsteuerrechtlich
wie Aufdachanlagen zu behandeln.
Verfahrensrechtliche Hinweise: In den Fällen, in denen im Hinblick auf die in der Bezugsverfügung vertretene
Rechtsauffassung dachintegrierte Photovoltaikanlagen als unselbständiger
Gebäudebestandteil behandelt und bei einer Dachrenovierung im Wege der
Aufwandseinlage anteilige Erhaltungsaufwendungen bestandskräftig als
Betriebsausgaben anerkannt worden sind, sind im Rahmen nachfolgender
Veranlagungen keine zusätzlichen Absetzungen für Abnutzung für ein selbständiges
Wirtschaftsgut zuzulassen.
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Photovoltaikanlagen und Investitionsabzugsbetrag
Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG zu gewähren. Dabei ist
für Photovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20
Jahren auszugehen (vgl. lfd. Nr. 3.1.6 der AfA-Tabelle für die allgemein
verwendbaren Anlagegüter vom 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532).
Nichtzulässig sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG,
erhöhte
Absetzungen nach § 7h EStG und die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG.
Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung sind die nachgewiesenen
Aufwendungen für die Aufdachanlage oder das Photovoltaikmodul bei
dachintegrierten Anlagen. Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen für das
Photovoltaikmodul der dachintegrierten Anlage im Einzelfall nicht nachweisen, so
habe ich keine Bedenken, bei der erforderlichen Abgrenzung der sowohl auf das
Gebäude als auch auf den Gewerbebetrieb entfallenden Aufwendungen, aus
Vereinfachungsgründen den auf das Gebäude entfallenden Anteil in Höhe der Kosten
für eine Dacheindeckung ohne integrierte Photovoltaikanlage (in Anlehnung an die
übrige Dacheindeckung) zu schätzen. Der übersteigende Betrag ist dem
Photovoltaikmodul zuzuordnen und stellt die Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der AfA dar. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auf die durch eine
eventuelle Fremdfinanzierung der dachintegrierten Photovoltaikanlage
entstehenden Aufwendungen entsprechend anzuwenden.
Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG n.F. - insbesondere die
verbindliche Bestellung bei Bildung eines
Investitionsabzugsbetrages in einem
Jahr vor der Betriebseröffnung (vgl. RdNrn. 18, 28 bis 33 des BMF-Schreiben vom
8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633) - vor, so kann für die geplante Anschaffung einer
Photovoltaikanlage der Investionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung
die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.
Ich weise darauf hin, dass in den Fällen, in denen der selbst erzeugte Strom
unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht
selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, Investitionsabzugsbetrag
und Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren sind, weil eine private
Nutzung von mehr als 10 % vorliegt (vgl. RdNr. 46 des BMF-Schreibens vom
8.5.2009, a.a.O.).
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Photovoltaikanlagen und Investitionsabzugsbetrag
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) hat in der Vergangenheit durch ihr
Programm Nr. 140 „Solarstrom Erzeugen” durch langfristige, zinsgünstige Darlehen
mit Festzinssätzen und tilgungsfreien Anlaufjahren u.a. die Investitionskosten
für die Errichtung, die Erweiterung oder den Erwerb einer Photovoltaikanlage
gefördert. Gegenwärtig fördert die
KfW Photovoltaikanlagen mit ihrem Programm
Nr. 270 „Erneuerbare Energien - Standard” ebenfalls durch langfristige,
zinsgünstige Darlehen mit tilgungsfreien Anlaufjahren. Eine Gewährung von
Zuschüssen sehen die Programme der KfW zurzeit nicht vor. Die jeweils aktuellen
Förderprogramme der KfW bitte ich dem Internetportal der KfW Bankengruppe
(www.kfw.de) zu entnehmen.
Neben dem Programm der KfW gibt es auch Förderprogramme der einzelnen
Bundesländer, die jeweils unterschiedlich ausgestaltet sind. Niedersachsen hat
jedoch kein eigenes Förderprogramm für Privatpersonen aufgelegt, so dass die
Förderung von Photovoltaikanlagen hier lediglich durch das EEG sowie eventuelle
zinsgünstige KfW-Darlehen erfolgt. Vorhaben im Bereich der Forschung und
Entwicklung werden dagegen durch das Niedersächsische Innovationsförderprogramm
für bestimmte Personenkreise gefördert.
Wenn Sie auch Steuern mit dem
Investitionsabzugsbetrag sparen und in eine Photovoltaikanlagen
investieren möchten, dann schreiben Sie mir eine E-Mail an:
Investitionsabzugsbetrag-Photovoltaikanlage@SteuerSchroeder.de
Dipl.-Kfm.
Michael Schröder
www.steuerschroeder.de

Steuerberater Berlin
Schmiljanstr. 7, 12161 Berlin
Tel. 030/ 897 29 111
Fax: 030/ 897 29 112
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Photovoltaikanlagen und Investitionsabzugsbetrag