Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Photovoltaikanlagen & Investitionsabzugsbetrag (IAB)

Wie Sie mit dem Investitionsabzugsbetrag + Photovoltaikanlagen Steuern sparen können



Merkblatt:
Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung

Inhalt
1. Allgemeines
2. Investitionsabzugsbetrag
2.1 Voraussetzungen für die Beanspruchung
des Investitionsabzugsbetrages
2.1.1 Betriebsbezogene Voraussetzungen
2.1.2 Investitionsabsicht
2.1.3 Nutzung
2.1.4 Begünstigte Investitionsgüter
2.1.5 Maximale Summe aller IAB
2.2 Dokumentation
2.3 Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrages
2.4 Vorgehensweise und Möglichkeiten im Zeitpunkt der
Investition
2.4.1 Hinzurechnungswahlrecht für IAB
2.4.2 Wahlrecht zur Neutralisation der Hinzurechnung
2.5 Aufl ösung des Investitionsabzugsbetrages
2.5.1 Planmäßige Aufl ösung des IAB
2.5.2 Gründe für Rückgängigmachung des IAB
2.5.3 Ablauf der Rückgängigmachung
2.5.4 Verzinsungsproblematik
3. Sonderabschreibungen
3.1 Voraussetzungen für die Beanspruchung
der Sonderabschreibung
3.2 Möglichkeiten der Sonderabschreibung
3.3 Abschreibung nach der Sonderabschreibung
4. Fazit

Artikelnummer: 1622, Stand: 01/2021, 8 Seiten


Photovoltaik

Investitionsabzugsbetrag & Photovoltaikanlagen

Mit einem Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen auf eine Photovoltaikanlage können Sie Steuern sparen und mit staatlich garantierte Einnahmen rechnen. Das ganze wird auch noch gefördert und Sie tun etwas für die Umwelt. Hier erfahren Sie, wie es geht und worauf Sie achten müssen.


Trotz sinkender Einspeisevergütung sind Photovoltaikanlagen gerade bei Neubauten beliebt. Als Betreiber können Sie einige steuerliche Vorteile nutzen. Hier erfahren Sie, welche das sind und welche steuerlichen Besonderheiten Sie beachten müssen.


Investitionsabzugsbetrag + Steuerrechner

Für die geplante Investition in eine Photovoltaikanlage können Sie einen Investitionsabzugsbetrag steuermindernd geltend machen und von der Steuer absetzen.

Investitionsabzugsbetrag § 7g EStG

Invenstitionsbetrag
Planungsjahr
geplante Anschaffungskosten Euro
Investitionsabzugsbetrag %
Summe der übrigen AbzugsbeträgeEuro

Sonder-Afa
Anschaffungsdatum
tatsächliche Anschaffungskosten Euro
Nutzungsdauer Monate
Sonderafa %

Allgemein
Rechtsform
Kalkulations-Zins %
Veranlagungsart
Erlass Steuerbescheid Monate
Auflösung Rücklagen - Differenzen

Steuerliche Angaben
EinkommenGew.St.
Hebesatz

Tipp: Die Rendite einer Photovoltaikanlage können Sie mit folgendem Rechner einfach & schnell ausrechnen.


Investitionsabzugsbetrag

Nach § 7g Absatz 1 Satz 1 EStG können Steuerpflichtige unter den Voraussetzungen des § 7g Absatz 1 Satz 2 und 4 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen (Investitionsabzugsbetrag). Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten gewinnerhöhend hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach § 7g Absatz 1 EStG abgezogenen Betrag nicht übersteigen (§ 7g Absatz 2 Satz 1 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können im Jahr der Investition um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die vorgenommene Hinzurechnung nach § 7g Absatz 2 Satz 1 EStG, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung, erhöhte Absetzung und Sonderabschreibung sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Absatz 2 und 2a EStG verringern sich entsprechend.


Merkblatt IAB zum Download (PDF)


Beispiel:

Investition 2019: 500.000 Euro in eine Photovoltaikanlage (bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens): Investitionsabzugsbetrag 2018: max. 40% also 200.000 Euro, die sich in 2018 durch Verrechnung mit positiven anderer Einkünften steuermindernd auswirken.


In 2019 würde die Rechnung ungefähr so lauten:

Investition 500.000 Euro
Investitionsabzugsbetrag - 200.000 Euro
AfA Bemessungsgrundlage 300.000 Euro
x 20% Sonder-Afa 60.000 Euro
Lineare AfA: 2% auf 240.000 Euro = 4.800 Euro
(über 20 Jahre)


Steuerersparnis im Jahr vor der Investition: 200.000 Euro x ca. 45% Steuersatz = 90.000 Euro


Photovoltaikanlage - Investitionsabzugsbetrag + Sonderabschreibung nach § 7g EStG

Die Investition in Photovoltaikanlagen ist durch die steuerliche Förderung mittels Investitionsabzugsbetrags trotz veränderter Einspeisevergütungen immer noch exzellente Möglichkeiten des Vermögensaufbaus. Gern kann ich ihnen in unserem Gespräch auch Musterbeispiele solcher Kalkulationen zeigen. Zudem sind die extrem langen Abschreibungszeiträume (zum Beispiel ca. 20 Jahre bei Photovoltaikanlagen) gut geeignet, die negativen Wirkungen der Verminderung der AfA-Bemessungsgrundlage durch den Investitionsabzugsbetrag "verträglich" zu gestalten. Für Photovoltaikanlagen wird eine Eigenkapitalrendite vor Steuern von ca. 8,5 % angestrebt.



Siehe auch "Steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen"


Investitionsabzugsbetrag in Jahren vor der Inbetriebnahme

Photovoltaik-Anlagen sind bewegliche Wirtschaftsgüter und fallen daher in den Anwendungsbereich des § 7g EStG. Wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, kann bereits vor der eigentlichen Investition ein Investitionsabzugsbetrag (§ 7g Abs. 1 EStG) gewinnmindernd abgezogen werden. Dadurch können bereits im Jahr vor der Investition bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten als fiktive Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch nach dem BMFS vom 20.11.2013 ( BStBl I S. 1493), dass die Investitionsabsicht, eine Fotovoltaikanlage zu betreiben, anhand geeigneter Unterlagen, wie beispielsweise Kostenvoranschlägen, Informationsmaterial, konkreten Verhandlungen oder verbindliche Bestellungen, bereits im Jahr vor der eigentlichen Investition nachgewiesen wird.


Allerdings hält der BFH im Urteil vom 20.06.2012 X R 42/11 zum Nachweis der Investitionsabsicht bei noch in Gründung befindlichen Unternehmen nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts für erforderlich. Auch durch andere Indizien könne die Absicht (als innere Tatsache) nachgewiesen werden. Dabei lässt der BFH „erste Vorbereitungshandlungen”, also die Einholung von Kostenvoranschlägen oder die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung allein nicht als Nachweis der erforderlichen Investitionsabsicht ausreichen. Typische und gewichtige Indizien für eine Investitionsabsicht bei in Gründung befindlichen Betrieben sieht er darin, dass beispielsweise der Steuerpflichtige im Rahmen der von ihm in Gang gesetzten Betriebseröffnung bereits selbst und endgültig mit Aufwendungen belastet ist, oder dass die einzelnen Schritte, die der Steuerpflichtige zum Zwecke der Betriebseröffnung bereits in dem Jahr unternommen hat, für das er den Investitionsabzug beantragt, sich als sinnvolle, zeitlich zusammenhängende Abfolge mit dem absehbaren Ziel des endgültigen Abschlusses der Betriebseröffnung darstellen, auch wenn die letzten Teilakte bis zur rechtsverbindlichen Investitionsentscheidung nicht mehr zwingend in dem genannten Jahr liegen müssen (vgl. auch BMFS vom 20.11.2013 ( BStBl I S. 1493 Tz. 29).


Ausschließliche betriebliche Nutzung bei mehr als 10 % Selbstverbrauch

Nach R 4.3 Abs. 4 S. 2 EStR ( BStBl 2013 I S. 276) ist der private Verbrauch des Stroms keine private Verwendung der Anlage, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms. Die FV-Anlage selbst wird in diesen Fällen ausschließlich betrieblich genutzt (vgl. auch BMFS vom 20.11.2013 ( BStBl I S. 1493 Tz. 41).


Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG

Neben der linearen Abschreibung sind unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Sonderabschreibungen (§ 7g Abs. 5 EStG) in Höhe von bis zu 20 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten möglich, die beliebig über die ersten fünf Jahre verteilt werden können.


Mehr Infos auch unter www.steuerschroeder.de/photovoltaik-steuer.html. Wenn Sie auch Steuern mit dem Investitionsabzugsbetrag sparen und in eine Photovoltaikanlagen investieren möchten, dann schreiben Sie mir eine E-Mail an: Investitionsabzugsbetrag-Photovoltaikanlage@SteuerSchroeder.de


Voraussetzung und steuerliche Gestaltung des Investitionsabzugsbetrages für eine Photovoltaikanlage

Gerade bei Freiberuflern erfordert die steuerliche Gestaltung des Investitionsabzugsbetrags natürlich besondere Abstimmung mit dem Steuerberater des Interessenten (ggf. Gründung einer GbR oder GmbH & Co. KG etc.) um keine Infizierung der freiberuflichen Tätigkeit mit der Gewerbesteuer. zu riskieren. Allerdings sind alle Investitionen nur dann sinnvoll, wenn neben der gewünschten steuerlichen Wirkung auch ein vernünftiger und plausibler wirtschaftlicher Hintergrund der Investitionsentscheidungen gegeben ist. Für einige Bereiche der erneuerbaren Energien, insbesondere Wasserkraft, Biomasse und Photovoltaik kann dies bestätigt werden.


Um die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrages hinsichtlich Betriebsgröße und Betriebsgewinn nicht zu verletzten, empfiehlt sich die Einrichtung und gewerbliche Anmeldung eines neuen Unternehmens mit dem Zweck der Energieerzeugung (Musterverträge können geliefert werden). Um den Investitionsabzugsbetrag noch im Jahr der Gründung zu nutzen, muss das Unternehmen die Photovoltaikanlage mit der verbindlich bestellen. Der Eigenkapitalbedarf für diese Investitionen beträgt ca. 20% der beabsichtigten Investitionssumme und wird in der Regel durch die steuerlichen Wirkungen des Investitionsabzugsbetrag zunächst kompensiert.


Im Folgejahr könnte der selbe Vorgang wiederholt werden, natürlich ebenfalls mit Gründung eines neuen "Unternehmens" um die Beschränkungen des Erlasses nicht zu verletzen.


Abschreibung (Absetzungen für Abnutzung = AfA) und Sonderabschreibungen auf Photovoltaikanlagen

Absetzungen für Abnutzung (AfA) sind nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG zu gewähren. Dabei ist für Photovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen (vgl. lfd. Nr. 3.1.6 der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter vom 15.12.2000, BStBl 2000 I S. 1532).


Nichtzulässig sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG und die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG.


Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die Aufdachanlage oder das Photovoltaikmodul bei dachintegrierten Anlagen. Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul der dachintegrierten Anlage im Einzelfall nicht nachweisen, so habe ich keine Bedenken, bei der erforderlichen Abgrenzung der sowohl auf das Gebäude als auch auf den Gewerbebetrieb entfallenden Aufwendungen, aus Vereinfachungsgründen den auf das Gebäude entfallenden Anteil in Höhe der Kosten für eine Dacheindeckung ohne integrierte Photovoltaikanlage (in Anlehnung an die übrige Dacheindeckung) zu schätzen. Der übersteigende Betrag ist dem Photovoltaikmodul zuzuordnen und stellt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA dar. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auf die durch eine eventuelle Fremdfinanzierung der dachintegrierten Photovoltaikanlage entstehenden Aufwendungen entsprechend anzuwenden.


Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG n.F. - insbesondere die verbindliche Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in einem Jahr vor der Betriebseröffnung (vgl. RdNrn. 18, 28 bis 33 des BMF-Schreiben vom 8.5.2009, BStBl 2009 I S. 633) - vor, so kann für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage der Investionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden.


Ich weise darauf hin, dass in den Fällen, in denen der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren sind, weil eine private Nutzung von mehr als 10 % vorliegt (vgl. RdNr. 46 des BMF-Schreibens vom 8.5.2009, a.a.O.). -> Siehe auch AfA-Rechner


Steuern sparen bei Abfindungen mit IAB für eine Photovoltaikanlage

Abfindungen oder Veräußerungserlöse können nach der sogenannten Fünftel-Regelung versteuert werden. Mit interessanten steuerlichen Gestaltungen kann man hier die Steuerlast erheblich reduzieren. Eine Möglichkeit der Steueroptimierung ist die Anschaffung einer Photovoltaikanlage. Im Jahr der Abfindungszahlung wird ein steuerlicher Investitionsabzugsbetrag gebildet. Je nach individueller Situation wird dadurch eine sehr hohe Steuerersparnis erzielt. Im folgenden Jahr wird dann eine Photovoltaikanlage auf einem gepachteten Dach erworben und man kann eine weitere Steuerersparnis durch eine Sonderabschreibung erzielen.


Die Photovoltaikanlage wird mit der Steuerersparnis und einem Darlehen finanziert. Durch die hohen Steuererstattungen und den jährlichen Erträgen der Photovoltaikanlage, kann das Darlehen meistens ohne Eigenkapital zurückgeführt werden.


Bei optimaler Finanzierung und Ausnutzung aller steuerlichen Vorteile , kann also die komplette Photovoltaikanlage ohne Eigenkapital finanziert werden. Je nach Gestaltung ist das Darlehen nach 10-15 Jahren getilgt. Danach erwirtschaftet die Photovoltaikanlage über weitere 20-30 Jahre eine lukrative monatliche „Sonnenrente“.


Berechnungsbeispiel für einen Abfindungsempfänger - Steueroptimierung mit einem Investitionsabzugsbetrag

zu versteuerndes Einkommen* in 2017

40.000

EUR

Abfindungszahlung in 2017

200.000

EUR

Steuerzahlung* für 2017 (Fünftel-Regelung)

95.537

EUR

Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer Solaranlage

40.000

EUR

Steuerzahlung* für 2017 nach Investitionsabzugsbetrag (Fünftel-Regelung)

46.241

EUR

Steuerersparnis in 2017 durch den Investitionsabzugsbetrag

49.296

EUR

In 2018 wird eine Solaranlage auf einem gepachteten Dach erworben

Solaranlage (schlüsselfertig installiert) - Nettokaufpreis

100.000

EUR

Eigenkapital (aus ersparten Steuern)

20.000

EUR

Darlehen (Zinssatz 2,20 % für 10 Jahre fest und Tilgung in 10 Jahren)

80.000

EUR

Durch die Steuerersparnis und die jährlichen Erträge, wird eine lukrative monatliche Sonnenrente erwirtschaftet

Steuerersparnis in 2017 und 2018

52.747

EUR

sofortiger Kapital-Überschuss ab 2019 (ermöglicht die Darlehenstilgung in 10 Jahren)

30.654

EUR

monatliche durchschnittliche Sonnenrente ab 2028 für 25 Jahre

338

EUR

Überschuss Gesamt nach Steuern

101.487

EUR

Überschuss inkl. 3 % Wiederanlagezins

170.184

EUR

* Grundtabelle, keine KiSt, Einkommensteuer inkl. Solidaritätszuschlag

Weitere Informationen und eine individuelle Berechnung, zu einer Steueroptimierung für einen Abfindungsempfänger mit einer Solaranlage auf einem gepachteten Dach, können Sie bei mir anfordern. Siehe auch www.steuerschroeder.de/abfindung-steuer.html

Aktuelles + weitere Infos

Die Auswirkungen der Steuerfreiheit von Strom aus Photovoltaikanlagen auf Investitionsabzugsbeträge sind noch nicht abschließend geklärt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass bereits in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge rückwirkend im Abzugsjahr gewinnerhöhend aufzulösen sind, wenn die Anlage ab 2022 auf eine Anlage übertragen werden soll, die nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigt ist.

Diese Auffassung ist umstritten. Michael Seifert geht davon aus, dass sie von den Finanzgerichten überprüft werden wird. Er rät, neben der gerichtlichen Klärung auch Erlassanträge zu stellen.

Ein Erlassantrag ist insbesondere dann erfolgversprechend, wenn eine Photovoltaikanlage vor der Verkündung des JStG 2022 im BGBl am 20.12.2022 erworben wurde und ein Unternehmer sich bis dahin auf eine andere Rechtslage eingestellt hatte.

Kommt es stattdessen zu einer rückwirkenden Gewinnerhöhung im Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags, sollte gegen die festgesetzten Zinsen ebenso mit einem Billigkeitsantrag vorgegangen werden.

Die folgenden Argumente sprechen gegen die Auffassung der Finanzverwaltung:

  • Die Anlage bleibt ja später Betriebsvermögen, auch wenn die Einnahmen steuerfrei sind.
  • Es bestehen verfassungsrechtliche Zweifel. Es wird schließlich – zumindest mittelbar – in ein steuerliches Wahlrecht eingegriffen, das bereits ausgeübt wurde.

Es ist daher zu erwarten, dass die Finanzgerichte die Auffassung der Finanzverwaltung überprüfen werden. Ob die Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags rechtens ist, werden erst die Finanzgerichte, der Bundesfinanzhof oder gar das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Hier sind einige mögliche Auswirkungen der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen:

  • Die Steuerlast des Unternehmens wird erhöht.
  • Das Unternehmen muss Zinsen auf die rückwirkend gewinnerhöhende Auflösung zahlen.
  • Das Unternehmen kann einen Verlustvortrag geltend machen, wenn der Investitionsabzugsbetrag in einem Jahr geltend gemacht wurde, in dem das Unternehmen einen Gewinn erzielt hat.

Unternehmen, die von der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen betroffen sind, sollten sich daher von einem Steuerberater beraten lassen, um ihre Rechte zu prüfen.

Ausführliche Erläuterungen zum IAB: Investitionsabzugsbetrag


Rechtsgrundlagen zum Thema: Photovoltaik

UStAE 
UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

UStAE 2.5. Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung

UStAE 13b.2. Bauleistungen

UStAE 13b.3a. Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.6a. Vorsteuerabzug bei teilunternehmerisch genutzten Grundstücken

UStAE 24.6. Vereinfachungsregelung für bestimmte Umsätze von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

EStH 4.7

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Gratis Steuertipps direkt in Ihr Postfach






Steuerberatung online

Nutzen Sie jetzt meine online Steuerberatung:



Empfehlungen:





Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin