Haben Sie Fragen? Hier erhalten Sie sofort kostenlose Antworten. KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern und Recht

Betriebliche Altersversorgung 2026: bAV, Entgeltumwandlung, Arbeitgeberzuschuss und Steuervorteile

Die betriebliche Altersversorgung ist neben gesetzlicher Rente und privater Vorsorge eine wichtige Säule der Altersvorsorge. Sie kann für Arbeitnehmer und Arbeitgeber steuerlich und sozialversicherungsrechtlich attraktiv sein. Gleichzeitig sind die Regeln komplex: Durchführungsweg, Zusageart, Arbeitgeberzuschuss, Unverfallbarkeit, Portabilität, Geringverdienerförderung, Krankenversicherung im Alter und spätere Besteuerung müssen zusammen geprüft werden.

Diese aktualisierte Übersicht erklärt die betriebliche Altersversorgung 2026: die fünf Durchführungswege, steuerfreie Höchstbeträge nach § 3 Nr. 63 EStG, Sozialversicherungsfreiheit, Arbeitgeberzuschuss von 15 %, Förderung für Geringverdiener, Besonderheiten bei Gesellschafter-Geschäftsführern und mitarbeitenden Ehegatten, Portabilität, Entgeltumwandlung und aktuelle Rechtsprechung.

Infografik betriebliche Altersversorgung + Steuervorteile

Inhalt

bAV 2026 im Kurzüberblick

Thema Stand 2026 Praxis-Hinweis
Rechtsgrundlagen BetrAVG, EStG, SvEV, SGB V und SGB XI Arbeitsrecht, Steuerrecht und Sozialversicherung müssen gemeinsam geprüft werden.
Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage / Direktzusage, Unterstützungskasse Jeder Durchführungsweg hat andere Bilanz-, Haftungs- und Verwaltungsfolgen.
Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8 % der allgemeinen RV-BBG: 8.112 Euro jährlich / 676 Euro monatlich Gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.
Sozialversicherungsfreiheit bis 4 % der allgemeinen RV-BBG: 4.056 Euro jährlich / 338 Euro monatlich Darüber hinaus kann Steuerfreiheit bestehen, aber keine Sozialversicherungsfreiheit.
Arbeitgeberzuschuss 15 % des umgewandelten Entgelts, soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart Tarifverträge können Besonderheiten enthalten.
Geringverdienerförderung 2026 Förderbetrag nach § 100 EStG bis 288 Euro jährlich Nur zusätzliche Arbeitgeberbeiträge in begünstigte externe Durchführungswege.
Nachgelagerte Besteuerung Leistungen sind in der Auszahlungsphase regelmäßig steuerpflichtig Kranken- und Pflegeversicherung im Alter gesondert prüfen.
BRSG II stufenweises Inkrafttreten ab 2026; steuerliche Erweiterung beim § 100 EStG ab 2027 Arbeitgeber sollten Versorgungsordnung und Prozesse rechtzeitig prüfen.

Was ist betriebliche Altersversorgung?

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt. Die Zusage kann arbeitgeberfinanziert, arbeitnehmerfinanziert durch Entgeltumwandlung oder gemischt finanziert sein.

Versorgungsfälle

  • Alter,
  • Invalidität oder Berufsunfähigkeit,
  • Tod mit Hinterbliebenenversorgung.

Zusagearten

Zusageart Beschreibung Praxis-Hinweis
Leistungszusage Der Arbeitgeber sagt eine bestimmte Leistung zu. hohes Arbeitgeberrisiko
Beitragsorientierte Leistungszusage Der Arbeitgeber sagt Beiträge zu, aus denen eine Leistung berechnet wird. häufige Praxisform
Beitragszusage mit Mindestleistung Beiträge abzüglich Risikokosten müssen mindestens zur Verfügung stehen. insbesondere bei externen Durchführungswegen
Reine Beitragszusage Keine Arbeitgeberhaftung für eine bestimmte Leistung; nur tariflich zulässig. Sozialpartnermodell beachten

Wann ist eine bAV sinnvoll?

Eine betriebliche Altersversorgung ist besonders dann attraktiv, wenn ein echter Arbeitgeberzuschuss gewährt wird, die Kosten des Vertrags angemessen sind, die Versorgung zum Arbeitnehmer passt und die spätere Steuer- und Beitragsbelastung berücksichtigt wird.

Für Arbeitnehmer spricht für eine bAV

  • Arbeitgeberzuschuss oder arbeitgeberfinanzierte Beiträge,
  • steuerfreie und teilweise sozialversicherungsfreie Ansparphase,
  • automatische Vorsorge über die Lohnabrechnung,
  • mögliche Gruppenvertragskonditionen,
  • Insolvenzsicherung je nach Durchführungsweg,
  • Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Kritisch zu prüfen sind

  • hohe Abschluss- und Verwaltungskosten,
  • fehlender oder zu niedriger Arbeitgeberzuschuss,
  • reduzierte gesetzliche Rentenansprüche durch Sozialversicherungsfreiheit,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge im Alter,
  • geringe Flexibilität bei Arbeitgeberwechsel,
  • unpassende Garantien oder zu geringe Renditechancen,
  • Doppelverbeitragung oder Altvertragsprobleme.

bAV-Rechner und Nettoeffekt

Der Vorteil einer Entgeltumwandlung entsteht häufig dadurch, dass Beiträge aus dem Bruttoarbeitslohn in eine Altersversorgung fließen. Dadurch sinken im laufenden Arbeitsverhältnis Lohnsteuer und teilweise auch Sozialversicherungsbeiträge. In der Auszahlungsphase sind die Leistungen jedoch regelmäßig steuerpflichtig und können beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sein.

Für eine erste Einschätzung können der Lohnsteuerrechner und ergänzende Altersvorsorge-Rechner genutzt werden.

Lohnrechner 2026

Geburtsjahr
Steuerklasse
Zahl der Kinderfreibeträge
Arbeitsstelle im Bundesland
Kirchensteuer %
rentenversicherungspflichtig
Elternteil Beitragsabschläge
Krankenversicherungsbeitragssatz %
Zusatzbeitrag zur KV   %
Lohnzahlungszeitraum
Bruttolohn Euro


Die fünf Durchführungswege im Vergleich

Durchführungsweg Versorgungsträger Bilanz beim Arbeitgeber Typische Verwendung
Direktversicherung Versicherungsunternehmen regelmäßig keine Pensionsrückstellung Standardmodell für Entgeltumwandlung
Pensionskasse rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung regelmäßig ausgelagert kollektive Versorgungslösungen
Pensionsfonds rechtlich selbständiger Pensionsfonds regelmäßig ausgelagert kapitalmarktnähere Versorgung
Pensionszusage / Direktzusage Arbeitgeber selbst Pensionsrückstellung erforderlich Führungskräfte, Geschäftsführer, individuelle Zusagen
Unterstützungskasse rechtlich selbständige Unterstützungskasse regelmäßig keine unmittelbare Pensionsrückstellung höhere Versorgungszusagen und Führungskräfte

Direktversicherung

Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber eine Versicherung auf das Leben des Arbeitnehmers ab. Der Arbeitnehmer oder seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen erhalten später die Leistungen. Die Finanzierung kann durch Arbeitgeberbeiträge, Entgeltumwandlung oder eine Kombination erfolgen.

Vorteile

  • vergleichsweise einfache Verwaltung,
  • häufig geeignet für kleine und mittlere Unternehmen,
  • steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG möglich,
  • Portabilität bei Arbeitgeberwechsel grundsätzlich leichter als bei Direktzusage,
  • kein Bilanzausweis einer Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber.

Nachteile und Prüfpunkte

  • Vertragskosten und Rentenfaktor prüfen,
  • Arbeitgeberzuschuss korrekt berechnen,
  • Altzusagen vor 2005 gesondert behandeln,
  • Kranken- und Pflegeversicherung in der Auszahlungsphase beachten,
  • Kapitalauszahlungsoption steuerlich prüfen.

Pensionskasse

Die Pensionskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gelten für Neuzusagen häufig ähnliche Grundsätze wie bei der Direktversicherung.

Praxis-Hinweise

  • Beiträge können nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigt sein.
  • Leistungen werden in der Auszahlungsphase regelmäßig nachgelagert besteuert.
  • Bei älteren Zusagen können Sonderregeln zur Pauschalbesteuerung relevant sein.
  • Solvenz und Anpassungsmechanismen der Pensionskasse sollten geprüft werden.

Pensionsfonds

Der Pensionsfonds ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung mit stärker kapitalmarktorientierter Anlage. Dadurch können höhere Ertragschancen, aber auch höhere Schwankungen entstehen.

Vorteile

  • höhere Kapitalmarktorientierung möglich,
  • Auslagerung von Versorgungsverpflichtungen möglich,
  • steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG bei begünstigten Beiträgen,
  • Portabilität grundsätzlich möglich.

Risiken

  • Kapitalmarktrisiko,
  • mögliche Nachschuss- oder Einstandspflichten je nach Zusage,
  • komplexere Kommunikation gegenüber Arbeitnehmern,
  • Insolvenzsicherung und arbeitsrechtliche Haftung prüfen.

Pensionszusage / Direktzusage

Bei der Direktzusage verpflichtet sich der Arbeitgeber unmittelbar, dem Arbeitnehmer später Versorgungsleistungen zu zahlen. Der Arbeitgeber bleibt Versorgungsschuldner. Zur Finanzierung wird häufig eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen.

Steuerliche und bilanzielle Wirkung

  • Pensionsrückstellung in der Handels- und Steuerbilanz,
  • Aufwand mindert grundsätzlich den steuerlichen Gewinn,
  • kein Lohnzufluss beim Arbeitnehmer in der Anwartschaftsphase bei wirksamer Zusage,
  • spätere Leistungen sind regelmäßig Arbeitslohn bzw. Versorgungsbezüge,
  • versicherungsmathematische Bewertung erforderlich.

Besondere Risiken

  • Bilanzbelastung und Eigenkapitalwirkung,
  • Zinsänderungsrisiko,
  • Insolvenzsicherung über PSVaG,
  • Erfüllungsrisiko beim Arbeitgeber,
  • bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern: verdeckte Gewinnausschüttung, Erdienbarkeit und Angemessenheit prüfen.

Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung. Sie wird häufig für höhere Versorgungszusagen eingesetzt und kann rückgedeckt oder pauschaldotiert ausgestaltet sein.

Vorteile

  • hohe Versorgungszusagen möglich,
  • Auslagerung der Verwaltung,
  • keine unmittelbare Pensionsrückstellung beim Arbeitgeber bei typischer Ausgestaltung,
  • kombinierbar mit Rückdeckungsversicherung,
  • besonders für Führungskräfte und höher verdienende Arbeitnehmer relevant.

Nachteile und Prüfpunkte

  • Arbeitgeber bleibt arbeitsrechtlich verantwortlich,
  • PSVaG-Pflicht regelmäßig prüfen,
  • steuerliche Betriebsausgabenbegrenzungen bei Dotierungen beachten,
  • rückgedeckte und nicht rückgedeckte Modelle unterscheiden,
  • Leistungen in der Auszahlungsphase regelmäßig als Arbeitslohn steuerpflichtig.

Entgeltumwandlung 2026

Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines künftigen Bruttoarbeitslohns. Dieser Betrag wird stattdessen für eine betriebliche Altersversorgung verwendet. Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltumwandlung.

Typische Quellen für Entgeltumwandlung

  • laufender Monatslohn,
  • Weihnachtsgeld,
  • Urlaubsgeld,
  • Bonuszahlungen,
  • Tantiemen bei Arbeitnehmern,
  • Wertguthaben unter besonderen Voraussetzungen.

Abgrenzung zu Eigenbeiträgen

Entgeltumwandlung betrifft künftigen Arbeitslohn. Davon zu unterscheiden sind Eigenbeiträge, die der Arbeitnehmer aus bereits versteuertem und zugeflossenem Arbeitslohn leistet. Die steuerlichen Folgen können erheblich abweichen.

Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit 2026

Für Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen gilt § 3 Nr. 63 EStG. Die steuerfreien Grenzen knüpfen an die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung an.

Grenze 2026 Jahreswert Monatswert Bedeutung
BBG allgemeine Rentenversicherung 101.400 Euro 8.450 Euro Ausgangswert für § 3 Nr. 63 EStG
8 % der BBG 8.112 Euro 676 Euro steuerfreier Höchstbetrag
4 % der BBG 4.056 Euro 338 Euro regelmäßig sozialversicherungsfreier Höchstbetrag

Beispiel 2026

Ein Arbeitnehmer wandelt monatlich 300 Euro in eine Direktversicherung um. Der Betrag liegt unter 338 Euro monatlich. Er ist daher im Grundsatz sowohl steuerfrei als auch sozialversicherungsfrei, soweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Wandelt er 500 Euro monatlich um, kann der Betrag steuerfrei sein; sozialversicherungsfrei ist aber nur der Anteil bis 338 Euro monatlich.

Wichtig

Die Steuerfreiheit der Ansparphase bedeutet nicht Steuerfreiheit im Alter. Leistungen aus steuerfrei aufgebauten bAV-Anwartschaften sind regelmäßig in der Auszahlungsphase zu versteuern.

Arbeitgeberzuschuss von 15 %

Wandelt der Arbeitnehmer Entgelt zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds um, muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.

Praxisbeispiele

Fall Folge
Arbeitgeber spart Sozialversicherungsbeiträge mindestens in Höhe von 15 % Zuschuss regelmäßig 15 % des umgewandelten Entgelts
Arbeitgeber spart weniger als 15 % Zuschuss kann auf tatsächliche Ersparnis begrenzt sein
Arbeitnehmer liegt oberhalb der BBG und es entsteht keine Ersparnis Zuschusspflicht ist gesondert zu prüfen; häufig keine Ersparnis
Tarifvertrag enthält abweichende Regelung tarifliche Sonderregelung prüfen

Dokumentation

Arbeitgeber sollten Zuschussregelung, Berechnungslogik, Tarifbindung, Versorgungsordnung und individuelle Entgeltumwandlungsvereinbarung dokumentieren. Pauschale Berechnungen ohne Prüfung der tatsächlichen Sozialversicherungsersparnis können zu Nachforderungen oder arbeitsrechtlichen Streitigkeiten führen.

bAV-Förderbetrag für Geringverdiener

§ 100 EStG fördert zusätzliche arbeitgeberfinanzierte Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer mit niedrigem laufendem Arbeitslohn. Der Förderbetrag wird vom Arbeitgeber über die Lohnsteuer-Anmeldung mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet.

Werte 2026

Merkmal Wert 2026
monatlicher Arbeitslohn höchstens 2.575 Euro
jährlicher Arbeitslohn höchstens 30.900 Euro
Mindestbeitrag des Arbeitgebers 240 Euro jährlich
maximal förderfähiger Arbeitgeberbeitrag 960 Euro jährlich
Förderbetrag 30 %, höchstens 288 Euro jährlich

Voraussetzungen

  • zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag, nicht bloße Entgeltumwandlung,
  • begünstigter externer Durchführungsweg, insbesondere Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds,
  • laufender Arbeitslohn innerhalb der gesetzlichen Grenze,
  • Auszahlung der zugesagten Leistungen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen,
  • gleichmäßige Verteilung der Vertriebskosten.

Riester-Förderung innerhalb der bAV

Bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Riester-Förderung in Betracht kommen. Dann werden Beiträge aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkommen geleistet, um Zulagen und Sonderausgabenabzug zu nutzen.

Riester-Zulagen

  • Grundzulage: 175 Euro jährlich,
  • Kinderzulage für vor 2008 geborene Kinder: 185 Euro jährlich,
  • Kinderzulage für ab 2008 geborene Kinder: 300 Euro jährlich,
  • Berufseinsteigerbonus: einmalig 200 Euro bei Vorliegen der Voraussetzungen.

In der Praxis ist sorgfältig zu vergleichen, ob § 3 Nr. 63 EStG, Riester-Förderung oder eine private Lösung wirtschaftlich günstiger ist. Entscheidend sind Zulagenquote, Einkommen, Kinderzahl, Kosten, Laufzeit und spätere Besteuerung.

Riester-Rente Rechner

Unverfallbarkeit und Insolvenzsicherung

Unverfallbarkeit bedeutet, dass eine erworbene Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erhalten bleibt. Bei Entgeltumwandlung sind Anwartschaften grundsätzlich sofort unverfallbar.

Insolvenzsicherung

  • Direktzusage und Unterstützungskasse sind regelmäßig über den Pensions-Sicherungs-Verein zu sichern.
  • Pensionsfonds unterliegen regelmäßig ebenfalls der Insolvenzsicherung.
  • Direktversicherung und Pensionskasse sind je nach Ausgestaltung regelmäßig versicherungsförmig geschützt; Einzelheiten prüfen.
  • Sozialpartnermodell und reine Beitragszusage haben besondere Regeln.

Arbeitgeber sollten Insolvenzsicherungspflichten frühzeitig prüfen. Fehler können zu Nachforderungen und Haftungsrisiken führen.

Portabilität bei Arbeitgeberwechsel

Portabilität bedeutet, dass Versorgungsanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel übertragen oder beim neuen Arbeitgeber fortgeführt werden können. Besonders relevant ist dies bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds.

Typische Möglichkeiten

  • Fortführung des bisherigen Vertrags durch den neuen Arbeitgeber,
  • Übertragung des Übertragungswerts auf eine neue Versorgungseinrichtung,
  • private Fortführung durch den Arbeitnehmer,
  • beitragsfreie Stellung, wenn keine Fortführung gewünscht oder möglich ist.

Praxis-Hinweis

Bei Arbeitgeberwechsel sollten Arbeitnehmer nicht nur den Übertragungswert prüfen, sondern auch Garantien, Rentenfaktor, Kosten, Arbeitgeberzuschuss, neue Versorgungsordnung und mögliche steuerliche Folgen.

Auszahlungsphase: Steuer, Krankenversicherung und Pflegeversicherung

In der Auszahlungsphase sind bAV-Leistungen regelmäßig steuerpflichtig. Die genaue Einordnung hängt vom Durchführungsweg ab.

Durchführungsweg Typische steuerliche Einordnung der Leistung
Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds regelmäßig sonstige Einkünfte bei steuerfrei aufgebauter Versorgung
Pensionszusage / Direktzusage regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Versorgungsbezüge
Unterstützungskasse regelmäßig Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bzw. Versorgungsbezüge

Kranken- und Pflegeversicherung

Für gesetzlich krankenversicherte Rentner können Betriebsrenten beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung sein. Freibeträge und Freigrenzen sind gesondert zu prüfen. Bei privat krankenversicherten Personen gelten andere wirtschaftliche Folgen.

Kapitalauszahlung oder Rente?

Viele Verträge bieten eine Rentenzahlung, Kapitalauszahlung oder Kombination. Steuerliche Progression, Krankenversicherung, Lebenserwartung, Liquiditätsbedarf und Hinterbliebenenschutz sollten vor der Wahl geprüft werden.

Gesellschafter-Geschäftsführer, Ehegatten und Familienangehörige

Bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, mitarbeitenden Ehegatten und nahestehenden Personen gelten erhöhte Anforderungen. Die Finanzverwaltung prüft insbesondere Fremdüblichkeit, Ernsthaftigkeit und tatsächliche Durchführung.

Prüfpunkte bei Gesellschafter-Geschäftsführern

  • zivilrechtlich wirksame Zusage,
  • klare und eindeutige Vereinbarung im Voraus,
  • Angemessenheit der Gesamtvergütung,
  • Erdienbarkeit der Zusage,
  • Finanzierbarkeit und Probezeit,
  • Pensionsalter und Leistungsumfang,
  • Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen,
  • versicherungsmathematisches Gutachten bei Pensionszusage,
  • Bilanzierung der Pensionsrückstellung und Rückdeckung.

Mitarbeitende Ehegatten

Bei Ehegattenarbeitsverhältnissen muss das Arbeitsverhältnis dem Fremdvergleich standhalten. Die bAV darf nicht lediglich gesellschafts- oder familienrechtlich motiviert sein. Arbeitsvertrag, Tätigkeit, Vergütung, Beitragszahlung und Durchführung müssen dokumentiert werden.

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz 2026/2027

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz wurde verkündet und tritt gestaffelt in Kraft. Ziel ist es, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen, insbesondere in kleinen und mittleren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringeren Einkommen.

Wichtige Themen

  • Stärkung und Vereinfachung von Sozialpartnermodellen,
  • Erweiterung von Opting-out-Modellen,
  • Änderungen bei Abfindungsgrenzen und Portabilität,
  • Verbesserungen bei der Geringverdienerförderung ab 2027,
  • stärkere Kapitalmarktorientierung bestimmter Versorgungseinrichtungen.

Ausblick § 100 EStG ab 2027

Ab 2027 wird der bAV-Förderbetrag für Geringverdiener erweitert. Der maximal förderfähige Arbeitgeberbeitrag steigt von 960 Euro auf 1.200 Euro jährlich; der maximale Förderbetrag steigt von 288 Euro auf 360 Euro jährlich.

Aktuelle Rechtsprechung

BFH vom 10.08.2023 – VI R 11/21: Grundlohn bei Gehaltsumwandlung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit der laufende Arbeitslohn maßgeblich ist, der dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich zusteht. Ob und in welchem Umfang dieser Arbeitslohn tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit ohne Bedeutung.

Praktisch bedeutet dies: Bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer Unterstützungskasse kann der umgewandelte Betrag bei der Ermittlung des Grundlohns für Zuschläge nach § 3b EStG einzubeziehen sein, wenn er arbeitsvertraglich als laufender Arbeitslohn zusteht.

Altzusage oder Neuzusage bei Direktversicherungen

Bei Direktversicherungen ist weiterhin sorgfältig zu prüfen, ob Beiträge auf einer Altzusage oder einer Neuzusage beruhen. Das ist insbesondere für die Abgrenzung zwischen früherer Pauschalbesteuerung und steuerfreier Behandlung nach § 3 Nr. 63 EStG relevant.

Checkliste für Arbeitgeber

  1. Versorgungsziel festlegen: Mitarbeiterbindung, Grundversorgung, Führungskräfteversorgung oder Geringverdienerförderung?
  2. Durchführungsweg auswählen: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage oder Unterstützungskasse?
  3. Zusageart bestimmen: Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung oder Sozialpartnermodell?
  4. Versorgungsordnung erstellen: einheitliche Regeln, Anspruchsvoraussetzungen, Zuschüsse und Prozesse dokumentieren.
  5. Arbeitgeberzuschuss prüfen: 15 %-Regel, tatsächliche SV-Ersparnis und Tarifverträge berücksichtigen.
  6. § 100 EStG prüfen: zusätzliche Beiträge für Geringverdiener dokumentieren und über Lohnsteuer-Anmeldung fördern.
  7. Lohnabrechnung abstimmen: steuerfreie und sozialversicherungsfreie Grenzen 2026 korrekt hinterlegen.
  8. Informationspflichten erfüllen: Arbeitnehmer verständlich über Chancen, Grenzen und Folgen informieren.
  9. Insolvenzsicherung prüfen: PSVaG-Pflicht je nach Durchführungsweg und Zusage erfassen.
  10. Personalakte dokumentieren: Entgeltumwandlung, Verzicht, Zuschuss, Tarifbindung und Beratungshinweise aufbewahren.

Checkliste für Arbeitnehmer

  1. Arbeitgeberzuschuss prüfen: Wie viel zahlt der Arbeitgeber zusätzlich?
  2. Nettoaufwand berechnen: Steuer- und SV-Effekt mit späterer Belastung vergleichen.
  3. Produktkosten prüfen: Abschlusskosten, Verwaltungskosten, Fondskosten und Rentenfaktor beachten.
  4. Gesetzliche Rente berücksichtigen: Sozialversicherungsfreie Entgeltumwandlung kann Ansprüche mindern.
  5. Arbeitgeberwechsel bedenken: Portabilität, Beitragsfreistellung und Fortführung prüfen.
  6. Krankenversicherung im Alter einplanen: Beitragspflicht der Betriebsrente berücksichtigen.
  7. Risikobausteine prüfen: Berufsunfähigkeit und Hinterbliebenenschutz nur bei Bedarf einschließen.
  8. Steuererklärung beachten: Lohnsteuerbescheinigung und spätere Rentenbesteuerung prüfen.
  9. Alternativen vergleichen: Riester, Basisrente, ETF-Sparplan oder private Rentenversicherung gegenüberstellen.
  10. Unterlagen aufbewahren: Versorgungszusage, Entgeltumwandlungsvereinbarung und jährliche Standmitteilungen sichern.

Typische Fehler bei der bAV

  • Veraltete Grenzwerte aus Vorjahren werden in der Lohnabrechnung weiterverwendet.
  • Der Arbeitgeberzuschuss wird pauschal falsch oder gar nicht berechnet.
  • Tarifvertragliche Besonderheiten werden übersehen.
  • Entgeltumwandlung und Eigenbeiträge werden verwechselt.
  • Bei mehreren bAV-Verträgen werden die Höchstbeträge nicht zusammengeführt.
  • Geringverdienerförderung nach § 100 EStG wird nicht genutzt oder falsch angewendet.
  • Altzusagen und Neuzusagen werden steuerlich nicht getrennt.
  • GGF-Zusagen werden ohne Erdienbarkeit, Angemessenheit oder Gutachten eingerichtet.
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in der Rentenphase werden unterschätzt.
  • Arbeitnehmer werden nicht ausreichend über Nachteile, Kosten und Arbeitgeberwechsel informiert.

FAQ zur betrieblichen Altersversorgung

Was ist betriebliche Altersversorgung?

Betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass des Arbeitsverhältnisses zusagt.

Welche Durchführungswege gibt es?

Es gibt Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Pensionszusage bzw. Direktzusage und Unterstützungskasse.

Wie hoch ist der steuerfreie bAV-Höchstbetrag 2026?

2026 sind Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG bis 8.112 Euro jährlich bzw. 676 Euro monatlich steuerfrei.

Wie hoch ist der sozialversicherungsfreie bAV-Höchstbetrag 2026?

Sozialversicherungsfrei sind Beiträge regelmäßig bis 4.056 Euro jährlich bzw. 338 Euro monatlich.

Muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlen?

Ja, bei Entgeltumwandlung über Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds muss der Arbeitgeber grundsätzlich 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich zahlen, soweit er Sozialversicherungsbeiträge spart.

Ist eine Entgeltumwandlung immer sinnvoll?

Nein. Entscheidend sind Arbeitgeberzuschuss, Produktkosten, Rendite, Laufzeit, Krankenversicherung im Alter, geringere Sozialversicherungsansprüche und persönliche Versorgungslücke.

Was passiert bei Arbeitgeberwechsel?

Je nach Durchführungsweg kann der Vertrag übertragen, vom neuen Arbeitgeber fortgeführt, privat weitergeführt oder beitragsfrei gestellt werden.

Sind bAV-Leistungen im Alter steuerfrei?

Nein. Leistungen aus steuerfrei aufgebauter bAV sind in der Auszahlungsphase regelmäßig steuerpflichtig.

Was ist der bAV-Förderbetrag für Geringverdiener?

Arbeitgeber können für zusätzliche Beiträge zugunsten bestimmter Arbeitnehmer mit niedrigem Arbeitslohn einen Förderbetrag nach § 100 EStG erhalten.

Kann eine GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine bAV zusagen?

Ja, aber die Zusage muss fremdüblich, angemessen, finanzierbar und erdienbar sein. Andernfalls drohen verdeckte Gewinnausschüttungen und steuerliche Nichtanerkennung.

Aktuelles und weitere Informationen

bAV-Grenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2026 jährlich 101.400 Euro. Daraus ergeben sich für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds nach § 3 Nr. 63 EStG ein steuerfreier Höchstbetrag von 8.112 Euro und ein sozialversicherungsfreier Höchstbetrag von 4.056 Euro.

Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz tritt gestaffelt in Kraft. Arbeitgeber sollten insbesondere Opting-out, Sozialpartnermodelle, Portabilität, Abfindungsgrenzen und die ab 2027 erweiterten Fördermöglichkeiten für Geringverdiener prüfen.

BFH zur Gehaltsumwandlung und steuerfreien Zuschlägen

Bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit kommt es auf den arbeitsvertraglich zustehenden laufenden Arbeitslohn an. Eine Gehaltsumwandlung kann daher für die Ermittlung des Grundlohns anders zu behandeln sein, als es in der Lohnabrechnung auf den ersten Blick erscheint.

Weitere hilfreiche Informationen und Rechner


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands


Aktuelle Steuertipps finden Sie in meinem
Steuer-Newsletter Symbol Steuer-Newsletter.
Jetzt kostenlos anmelden.


Steuerberater in Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: bitte nur per E-Mail an
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht – persönlich, zuverlässig und kompetent.






Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin