Sozialversicherung, Lohnsteuer & freie Mitarbeit

Scheinselbstständigkeit vermeiden: Kriterien, Folgen, Statusfeststellung und Checkliste 2026

Scheinselbstständigkeit vermeiden: Status, Kriterien und Checkliste

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit vertraglich als selbstständig bezeichnet wird, tatsächlich aber wie eine abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Entscheidend sind nicht Rechnungen, Gewerbeanmeldung oder Vertragsüberschrift, sondern die tatsächliche Durchführung: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, fehlendes Unternehmerrisiko und persönliche Leistungspflicht sind zentrale Risikofaktoren.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Maßstab ist § 7 SGB IV: Anhaltspunkte für Beschäftigung sind Weisungen und Eingliederung in die Arbeitsorganisation.
  • Die Bezeichnung im Vertrag reicht nicht: „Freier Mitarbeiter“, „Dienstleister“ oder „Subunternehmer“ schützt nicht, wenn die Tätigkeit tatsächlich wie ein Arbeitsverhältnis gelebt wird.
  • Auftraggeber tragen erhebliche Risiken: Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge, Lohnsteuerhaftung und Strafbarkeit nach § 266a StGB können drohen.
  • Ein-Personen-GmbH oder UG schützt nicht automatisch: Auch bei zwischengeschalteter Kapitalgesellschaft kommt es auf die konkreten tatsächlichen Umstände an.
  • Statusfeststellungsverfahren: Auftraggeber und Auftragnehmer können den Erwerbsstatus bei der Deutschen Rentenversicherung Bund verbindlich klären lassen.
  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige: Auch echte Selbständige können rentenversicherungspflichtig sein, wenn sie im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit bedeutet: Eine Person tritt nach außen als selbstständig auf, ist aber nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Arbeitsleistung persönlich abhängig und in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert. Sozialversicherungsrechtlich wird die Tätigkeit dann als Beschäftigung behandelt.

Definition in einfacher Sprache

Scheinselbstständig ist, wer offiziell als Selbstständiger arbeitet, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird: mit Weisungen, festen Abläufen, Eingliederung in den Betrieb und ohne eigenes echtes Unternehmerrisiko.

Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des Einzelfalls. Einzelne Punkte reichen selten allein aus. Entscheidend ist, welches Gesamtbild überwiegt: selbstständige unternehmerische Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung.

Schnelltest: Beschäftigung oder Selbstständigkeit?

Die folgende Kurzprüfung ersetzt keine verbindliche Statusfeststellung, zeigt aber typische Risikosignale.

Frage Risiko für Beschäftigung Indiz für Selbstständigkeit
Arbeitszeit feste Schichten, Dienstplan, Anwesenheitspflichten freie Zeiteinteilung, nur Ergebnis- oder Projektfristen
Arbeitsort regelmäßige Arbeit in Räumen des Auftraggebers eigene Betriebsstätte, Homeoffice oder frei gewählter Arbeitsort
Arbeitsmittel Auftraggeber stellt Hardware, Software, Kleidung, Fahrzeug eigene Arbeitsmittel und eigene Infrastruktur
Weisungen detaillierte Vorgaben zu Ablauf, Inhalt, Prioritäten und Ausführung eigene Entscheidung über Methode, Organisation und Durchführung
Auftreten Auftreten im Namen des Auftraggebers, E-Mail-Adresse des Auftraggebers eigene Marke, eigene Website, eigene Kundengewinnung
Vergütung stundenbasierte Vergütung ohne Unternehmerrisiko Projektpreis, Erfolgschancen, Gewährleistungs-/Nachbesserungsrisiken
Auftraggeber dauerhaft nur ein Auftraggeber mehrere Auftraggeber und aktive Marktteilnahme

Welche Kriterien sprechen für abhängige Beschäftigung?

Für eine abhängige Beschäftigung sprechen insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung. Dabei können Weisungen nicht nur ausdrücklich erfolgen, sondern sich auch aus Dienstplänen, festen Prozessen, Berichtspflichten, Kontrollen oder faktischen Vorgaben ergeben.

Starke Risikofaktoren

  • Weisungen zu Zeit, Ort und Art der Tätigkeit, etwa feste Schichten, Dienstpläne oder Anwesenheitspflichten.
  • Eingliederung in die Organisation, zum Beispiel Arbeit in Teams des Auftraggebers, Nutzung interner Systeme oder Teilnahme an internen Abläufen.
  • Persönliche Leistungspflicht, wenn Vertretung oder Einsatz eigener Mitarbeiter ausgeschlossen oder genehmigungspflichtig ist.
  • Kein eigenes Unternehmerrisiko, insbesondere reine Stundenvergütung ohne nennenswerte Gewinn- oder Verlustrisiken.
  • Keine eigene Marktpräsenz, keine Werbung, keine eigenen Kunden, kein eigenes Unternehmenskonto oder keine eigene Betriebsorganisation.
  • Gleiche Tätigkeit wie Arbeitnehmer des Auftraggebers.
  • Vorherige Beschäftigung beim selben Auftraggeber mit nahezu unveränderter Tätigkeit.
  • Wettbewerbsverbote oder Exklusivität, die echte unternehmerische Tätigkeit praktisch verhindern.

Wichtig: Keine starre 3-von-5-Regel mehr

Die frühere Vermutungsregelung mit mehreren festen Kriterien ist seit vielen Jahren aufgehoben. Heute zählt die Gesamtwürdigung. Alte Checklisten mit starren Kriterien sollten daher nicht unkritisch übernommen werden.

Welche Kriterien sprechen für echte Selbstständigkeit?

Echte Selbstständigkeit setzt voraus, dass Auftragnehmer ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und unternehmerisch am Markt auftreten. Ein einzelnes Indiz, etwa eine Gewerbeanmeldung, reicht nicht aus.

Typische Merkmale selbstständiger Tätigkeit

  • eigene Betriebsstätte oder eigene technische Infrastruktur,
  • eigene Website, eigenes Branding, aktive Kundengewinnung und mehrere Auftraggeber,
  • freie Entscheidung über Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise,
  • Projekt-, Werk- oder Erfolgshonorar statt bloßer Stundenlohn ohne Risiko,
  • eigene Preisgestaltung und Verhandlung von Konditionen,
  • Beschäftigung eigener Mitarbeiter oder Einsatz eigener Subunternehmer,
  • eigene Betriebshaftpflicht, eigene Softwarelizenzen, eigene Arbeitsmittel,
  • Gewinnchancen und Verlustrisiken, etwa durch Vorfinanzierung, Gewährleistung, Nachbesserung oder Auslastungsrisiko.

Unternehmerrisiko braucht unternehmerische Freiheit

Ein Risiko spricht nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihm echte Dispositionsfreiheit und Gewinnchancen gegenüberstehen. Wer Risiken trägt, aber dennoch wie ein Arbeitnehmer organisiert ist, wird dadurch nicht automatisch selbstständig.

Welche Folgen hat Scheinselbstständigkeit?

Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit später als Beschäftigung eingestuft, kann das für Auftraggeber und Auftragnehmer erhebliche finanzielle und rechtliche Folgen haben.

Folgen für den Auftraggeber

  • Nachzahlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen,
  • Säumniszuschläge und Zinsen,
  • Lohnsteuerhaftung und Korrektur von Lohnabrechnungen,
  • arbeitsrechtliche Ansprüche, etwa Urlaub, Entgeltfortzahlung oder Kündigungsschutz,
  • Risiko eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt,
  • Reputationsschäden und Prüfungsfolgen bei Betriebsprüfung.

Folgen für Auftragnehmer

  • Einordnung als Arbeitnehmer für die konkrete Tätigkeit,
  • möglicher Anspruch auf Arbeitnehmerrechte,
  • Rückabwicklung oder Korrektur von Umsatzsteuerrechnungen,
  • Auswirkungen auf Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung,
  • Risiken bei bereits geltend gemachten Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträgen.

Besonders kritisch: Nettolohnrisiko

Wurde ein Honorar gezahlt, kann dieses bei späterer Feststellung einer Beschäftigung wirtschaftlich wie ein Nettolohn behandelt werden. Das kann die Beitragsnachforderung erheblich erhöhen.

Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV

Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ein Statusfeststellungsverfahren beantragen. Ziel ist die verbindliche Klärung, ob eine Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist.

Was hat sich seit 2022 geändert?

  • Die Clearingstelle entscheidet im optionalen Verfahren grundsätzlich über den Erwerbsstatus, also Beschäftigung oder Selbstständigkeit.
  • Die Entscheidung betrifft nicht mehr automatisch die Versicherungspflicht in jedem einzelnen Versicherungszweig.
  • Eine Prognoseentscheidung kann bereits vor Tätigkeitsbeginn beantragt werden, wenn Vertrag und geplante Durchführung feststehen.
  • Eine Gruppenfeststellung kann bei gleichartigen Auftragsverhältnissen helfen.
  • Bei Dreiecksverhältnissen kann auch ein Beschäftigungsverhältnis zu einem Dritten festgestellt werden.

Wann ist ein Antrag sinnvoll?

  • bei längerfristiger freier Mitarbeit,
  • bei hohen Honoraren oder wirtschaftlich wichtigen Auftragnehmern,
  • bei nur einem Auftraggeber,
  • bei Einsatz in internen Teams des Auftraggebers,
  • bei Gesellschafter-Geschäftsführern, Ehegatten, Lebenspartnern oder Abkömmlingen,
  • bei Ein-Personen-GmbH oder UG, wenn faktisch eine natürliche Person eingegliedert eingesetzt wird.

Praxistipp

Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden. Bei Antragstellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit können besondere Folgen für den Beginn der Versicherungspflicht relevant werden. Eine vorherige Vertrags- und Praxisprüfung ist trotzdem wichtig, weil die tatsächliche Durchführung entscheidend bleibt.

Arbeitnehmerähnliche Selbständige: echte Selbstständigkeit, aber Rentenversicherungspflicht?

Nicht jede sozialversicherungsrechtliche Pflicht bedeutet Scheinselbstständigkeit. Es gibt auch echte Selbständige, die kraft Gesetzes rentenversicherungspflichtig sein können. Besonders wichtig ist § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI für sogenannte arbeitnehmerähnliche Selbständige.

Typische Voraussetzungen

  • selbstständige Tätigkeit,
  • regelmäßig kein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
  • auf Dauer und im Wesentlichen Tätigkeit für nur einen Auftraggeber.

Diese Konstellation ist von Scheinselbstständigkeit zu unterscheiden: Bei Scheinselbstständigkeit liegt tatsächlich Beschäftigung vor. Bei arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit bleibt die Tätigkeit selbstständig, kann aber rentenversicherungspflichtig sein.

Ein-Personen-GmbH und UG: Schutz vor Scheinselbstständigkeit?

Die Gründung einer GmbH oder UG kann aus steuerlichen, haftungsrechtlichen oder organisatorischen Gründen sinnvoll sein. Sie ist aber kein automatischer Schutz vor sozialversicherungsrechtlichen Risiken, wenn faktisch eine einzelne natürliche Person in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert wird.

Aktuelle BSG-Linie

Das Bundessozialgericht hat klargestellt, dass bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften die tatsächlichen Umstände der Leistungserbringung maßgeblich bleiben. Entscheidend ist, wie die Tätigkeit praktisch durchgeführt wird – nicht allein, dass der Vertrag formal mit einer GmbH oder UG geschlossen wurde.

Risikofaktoren bei Ein-Personen-Gesellschaften

  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer arbeitet persönlich und dauerhaft beim Auftraggeber.
  • Es gibt keine eigenen Mitarbeiter und keine eigene betriebliche Organisation.
  • Der Auftraggeber bestimmt Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsabläufe.
  • Die Tätigkeit entspricht der Tätigkeit interner Arbeitnehmer.
  • Der Auftragnehmer nutzt überwiegend Infrastruktur des Auftraggebers.
  • Die Gesellschaft tritt am Markt kaum eigenständig auf.

Risikobranchen und Berufsgruppen

Scheinselbstständigkeit kann in nahezu jeder Branche auftreten. Besonders häufig geprüft werden Tätigkeiten, bei denen freie Mitarbeit organisatorisch nahe an betriebliche Abläufe heranrückt.

Besonders prüfungsanfällige Bereiche

  • IT und Projektmanagement: insbesondere bei langfristigem Einsatz in Teams des Auftraggebers.
  • Gastronomie und Events: Servicekräfte, Köche, Hostessen, Veranstaltungshelfer.
  • Pflege und Gesundheit: Honorarärzte, Pflegekräfte, Therapeuten und Praxisvertretungen.
  • Bildung: Dozenten, Lehrbeauftragte, Trainer und Coaches.
  • Kreative und Medien: Künstler, Publizisten, Fotografen, Redakteure und Produktionsmitarbeiter.
  • Logistik und Kurierdienste: Fahrer, Zusteller, Subunternehmerstrukturen.
  • Bau und Handwerk: Subunternehmer, Montagekräfte, Ein-Mann-Betriebe.
  • Beratung und Interim Management: Einsatz in Linienfunktionen oder mit Weisungsbindung.

Dozenten und Lehrbeauftragte

Dozenten können selbstständig tätig sein, wenn sie nur eine zeitlich und sachlich begrenzte Lehrverpflichtung übernehmen und nicht wie fest angestellte Lehrkräfte in die Einrichtung eingebunden sind. Übernehmen sie dagegen Nebenpflichten, feste organisatorische Aufgaben oder schulinterne Abläufe, steigt das Beschäftigungsrisiko.

Künstler, Publizisten und freie Berufe

Die Zugehörigkeit zu einem freien Beruf oder einer künstlerischen Tätigkeit reicht nicht aus. Auch hier entscheidet die tatsächliche Einbindung. Zusätzlich können besondere Versicherungspflichten, etwa über die Künstlersozialversicherung oder berufsständische Regelungen, relevant sein.

Remote Work, Homeoffice und Telearbeit

Arbeiten im Homeoffice oder remote bedeutet nicht automatisch Selbstständigkeit. Auch ein ausgelagerter Arbeitsplatz kann eine abhängige Beschäftigung sein, wenn die Person in Prozesse, Systeme und Weisungen des Auftraggebers eingebunden bleibt.

Risikofaktoren bei Remote Work

  • feste tägliche Arbeitszeiten oder Rufbereitschaft,
  • Nutzung interner Tools, Ticketsysteme und Kommunikationskanäle des Auftraggebers,
  • direkte fachliche Weisungen durch Projektleitung oder Teamleitung,
  • Einbindung in Dienstpläne, Meetings und Reporting-Strukturen,
  • Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung ohne Vertretungsmöglichkeit,
  • fehlendes eigenes unternehmerisches Auftreten am Markt.

Verträge und tatsächliche Durchführung: So senken Sie das Risiko

Ein guter Vertrag ist wichtig, aber nicht ausreichend. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen die vereinbarte Selbstständigkeit auch tatsächlich leben. Weichen Vertrag und Praxis voneinander ab, ist die Praxis entscheidend.

Vertragliche Gestaltungspunkte

  • Leistungsgegenstand als Projekt, Werk oder klar abgegrenzte Dienstleistung beschreiben.
  • Keine arbeitsvertragstypischen Weisungsrechte zu Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsweise vereinbaren.
  • Vertretungs- oder Subunternehmermöglichkeiten zulassen, soweit fachlich möglich.
  • Eigene Arbeitsmittel und eigene Organisation des Auftragnehmers dokumentieren.
  • Vergütung nach Leistungsergebnis, Meilensteinen oder Projektumfang prüfen.
  • Keine E-Mail-Signaturen, Visitenkarten oder Außendarstellung wie interne Mitarbeiter nutzen.
  • Keine Einbindung in Urlaubsplanung, Dienstpläne oder Personalstrukturen.
  • Keine Exklusivität, wenn sie nicht sachlich zwingend ist.

Dokumentation im laufenden Projekt

  • Projektaufträge, Leistungsbeschreibungen und Abnahmen aufbewahren.
  • Rechnungen mit klarer Leistungsbeschreibung erstellen.
  • Änderungen des Projektumfangs schriftlich dokumentieren.
  • Eigene Angebote, mehrere Kunden und Marktauftritt nachweisen.
  • Regelmäßig prüfen, ob die tatsächliche Durchführung noch zum Vertrag passt.

Bescheid, Widerspruch und Betriebsprüfung

Wird im Statusfeststellungsverfahren oder bei einer Betriebsprüfung eine Beschäftigung festgestellt, erhalten die Beteiligten einen Bescheid. Dieser sollte sorgfältig geprüft werden. Maßgeblich sind die festgestellten Tatsachen, die rechtliche Würdigung und der Beginn der Versicherungspflicht.

Was sollte geprüft werden?

  • Wurden alle tatsächlichen Umstände vollständig und richtig ermittelt?
  • Wurden selbstständigkeitsfördernde Aspekte ausreichend gewürdigt?
  • Wurde nur der Erwerbsstatus oder auch Versicherungspflicht beurteilt?
  • Ist der festgelegte Beginn der Versicherungspflicht korrekt?
  • Sind Widerspruchsfristen einzuhalten?
  • Welche Lohnsteuer- und Umsatzsteuerfolgen ergeben sich?

Fristen beachten

Gegen belastende Bescheide können Rechtsbehelfe möglich sein. Die Fristen sind kurz. Warten Sie daher nicht bis zur nächsten Betriebsprüfung oder Jahresabrechnung, sondern lassen Sie den Bescheid zeitnah prüfen.

Checkliste: Scheinselbstständigkeit vermeiden

1. Vor Beauftragung

  • Tätigkeit klar als Projekt oder abgegrenzte Dienstleistung definieren.
  • Prüfen, ob vergleichbare Aufgaben intern von Arbeitnehmern erledigt werden.
  • Weisungsrechte und Eingliederung vermeiden.
  • Unternehmerisches Auftreten des Auftragnehmers prüfen.
  • Mehrere Auftraggeber und eigene Marktpräsenz dokumentieren.
  • Statusfeststellung bei Zweifeln erwägen.

2. Im Vertrag

  • Keine arbeitsvertragstypischen Pflichten aufnehmen.
  • Keine festen Arbeitszeiten oder Urlaubsabstimmung wie bei Mitarbeitern vereinbaren.
  • Leistungsergebnisse und Verantwortlichkeiten beschreiben.
  • Vertretungsmöglichkeiten zulassen, soweit sinnvoll.
  • Haftung, Gewährleistung, Nachbesserung und eigene Betriebsmittel regeln.
  • Keine Scheinselbstständigkeit durch bloße Standardklauseln „wegformulieren“.

3. In der praktischen Durchführung

  • Keine Einbindung in Dienstpläne, Hierarchien oder Personalprozesse.
  • Keine internen Mitarbeiterrollen, Teamleitungsfunktionen oder Linienverantwortung.
  • Keine Firmen-E-Mail-Adresse oder Signatur wie Arbeitnehmer, sofern vermeidbar.
  • Projektbezogene Kommunikation statt täglicher Arbeitsanweisung.
  • Abnahmen, Ergebnisse und Meilensteine dokumentieren.
  • Regelmäßige Statusprüfung bei längeren Projekten oder geänderter Tätigkeit.

4. Bei Betriebsprüfung oder Anfrage

  • Vertrag, Rechnungen und Leistungsnachweise bereitstellen.
  • Projektkommunikation und Abnahmen dokumentieren.
  • Nachweise zu eigener Betriebsorganisation, Website, Kunden und Versicherungen sammeln.
  • Keine unüberlegten Aussagen zur tatsächlichen Weisungspraxis machen.
  • Bescheide und Anhörungen fristgerecht prüfen lassen.

Downloads und weitere Hilfen

Scheinselbstständigkeit prüfen und rechtssicher gestalten

Ob freier Mitarbeiter, Subunternehmer, Ein-Personen-GmbH, IT-Projekt, Gastronomie, Pflege, Dozententätigkeit oder Geschäftsführerstatus: Wir prüfen Verträge, tatsächliche Durchführung, Sozialversicherungsrisiken und steuerliche Folgen.

Jetzt Beratung zur Scheinselbstständigkeit anfragen

FAQ: Häufige Fragen zur Scheinselbstständigkeit

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit formal selbstständig bezeichnet wird, tatsächlich aber nach Weisungen und in die Arbeitsorganisation eines Auftraggebers eingegliedert erbracht wird.

Welche Kriterien sind besonders wichtig?

Besonders wichtig sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung, persönliche Leistungspflicht, fehlendes Unternehmerrisiko, Tätigkeit nur für einen Auftraggeber und fehlendes Auftreten am Markt.

Reicht eine Gewerbeanmeldung für Selbstständigkeit?

Nein. Eine Gewerbeanmeldung, eigene Rechnungen oder die Bezeichnung als freier Mitarbeiter sind nur Indizien. Entscheidend ist die tatsächliche Durchführung.

Schützt eine GmbH oder UG vor Scheinselbstständigkeit?

Nicht automatisch. Bei Ein-Personen-Gesellschaften kann trotz Vertrag mit der Gesellschaft eine sozialversicherungsrechtliche Beschäftigung der tatsächlich eingesetzten Person in Betracht kommen, wenn die tatsächlichen Umstände dafür sprechen.

Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?

Im Statusfeststellungsverfahren prüft die Deutsche Rentenversicherung Bund, ob eine Tätigkeit selbstständig oder als abhängige Beschäftigung ausgeübt wird. Das Verfahren kann Auftraggebern und Auftragnehmern Rechtssicherheit geben.

Wer haftet bei Scheinselbstständigkeit?

Regelmäßig trägt der Auftraggeber als tatsächlicher Arbeitgeber das Risiko für Sozialversicherungsbeiträge, Säumniszuschläge und Lohnsteuerfolgen. Zusätzlich können arbeitsrechtliche und strafrechtliche Risiken entstehen.

Was ist ein arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger?

Das ist eine tatsächlich selbstständige Person, die unter bestimmten Voraussetzungen rentenversicherungspflichtig sein kann, insbesondere wenn sie auf Dauer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt.

Kann man Scheinselbstständigkeit legal vermeiden?

Ja, aber nicht durch bloße Vertragsformulierungen. Entscheidend sind eine echte selbstständige Organisation, unternehmerisches Auftreten, mehrere Auftraggeber, eigene Arbeitsmittel, freie Arbeitsgestaltung und eine tatsächliche Durchführung ohne Eingliederung wie ein Arbeitnehmer.

Rechtsgrundlagen und Orientierung

  • § 7 SGB IV – Beschäftigung
  • § 7a SGB IV – Feststellung des Erwerbsstatus
  • § 28a SGB IV – Meldepflichten des Arbeitgebers
  • § 28e SGB IV – Zahlungspflicht für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
  • § 28p SGB IV – Betriebsprüfung durch Rentenversicherungsträger
  • § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI – arbeitnehmerähnliche Selbständige
  • § 6 Abs. 1a SGB VI – Befreiungsmöglichkeiten für bestimmte Selbständige
  • § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
  • BSG, Urteile vom 20.07.2023 zur Ein-Personen-GmbH/UG und Sozialversicherungspflicht

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Die wahrscheinlich umfassendste Steuerberater-Website Deutschlands



Fragen zum Steuerrecht?

Erhalten Sie schnell und unkompliziert kostenlose Antworten zum Steuerrecht

KI-Kanzleibot: Sofort Antworten zu Steuern Jetzt kostenlos fragen.

Steuer-Newsletter

Erhalten Sie kostenlos aktuelle Steuertipps

Steuer-Newsletter Symbol Jetzt kostenlos anmelden.

Steuerberatung


Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg / Friedenau)

Termine: nach Vereinbarung
Kontakt: nur per E-Mail
Steuerberater@steuerschroeder.de


Buchhaltungssoftware

Einfache & sichere Buchführung für Freiberufler, Kleinunternehmer, Selbstständige & GmbHs

Buchhaltung Excel Vorlage

Buchhaltung ganz einfach per Excel-Tabelle.

Rechnungswesen (PDF)

Kostenloser Download: Fachbuch Buchhaltung, Bilanzierung sowie Kosten- & Leistungsrechnung