Körperschaftsteuer 2026: Höhe, Berechnung, GmbH-Steuerbelastung & Rechner

Die Körperschaftsteuer ist die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften. Sie betrifft insbesondere GmbH, UG, AG, Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und weitere Körperschaften. Auf dieser Seite erfahren Sie, wer Körperschaftsteuer zahlen muss, wie hoch der Körperschaftsteuersatz ist, wie die Steuer berechnet wird und welche Besonderheiten bei Ausschüttungen, Verlusten, verdeckten Gewinnausschüttungen und der Option zur Körperschaftsbesteuerung gelten.

Stand: 2026. Der Körperschaftsteuersatz beträgt bis einschließlich 2027 weiterhin 15 %. Ab 2028 ist eine schrittweise Senkung vorgesehen: 14 % im Jahr 2028, 13 % im Jahr 2029, 12 % im Jahr 2030, 11 % im Jahr 2031 und 10 % ab 2032. Hinzu kommen Solidaritätszuschlag und in der Regel Gewerbesteuer.

Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer ist eine Steuer auf das Einkommen von Körperschaften. Vereinfacht gesagt: Was die Einkommensteuer für natürliche Personen ist, ist die Körperschaftsteuer für juristische Personen wie eine GmbH oder AG.

Besteuert wird das zu versteuernde Einkommen der Körperschaft. Bei einer GmbH ist Ausgangspunkt regelmäßig der handelsrechtliche Jahresabschluss, der für steuerliche Zwecke angepasst wird. Maßgeblich sind insbesondere das Körperschaftsteuergesetz, das Einkommensteuergesetz und weitere steuerliche Spezialregelungen.

Einfach erklärt: Die GmbH zahlt Körperschaftsteuer auf ihren Gewinn. Wenn der Gewinn später an die Gesellschafter ausgeschüttet wird, fällt auf Ebene der Gesellschafter regelmäßig zusätzlich Kapitalertragsteuer beziehungsweise Einkommensteuer an.

Wer muss Körperschaftsteuer zahlen?

Körperschaftsteuerpflichtig sind vor allem Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Besonders praxisrelevant sind Kapitalgesellschaften.

Typische körperschaftsteuerpflichtige Rechtsträger

  • GmbH und UG haftungsbeschränkt
  • Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
  • Genossenschaften
  • Vereine, soweit sie steuerpflichtige wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben
  • Stiftungen
  • Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
  • bestimmte ausländische Körperschaften mit inländischen Einkünften

Unbeschränkte und beschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Eine Körperschaft ist grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat. Dann unterliegt sie mit ihrem Welteinkommen der deutschen Körperschaftsteuer.

Hat eine Körperschaft weder Geschäftsleitung noch Sitz in Deutschland, kann sie beschränkt körperschaftsteuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielt.

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer?

Der Körperschaftsteuersatz beträgt bis einschließlich 2027 15 % des zu versteuernden Einkommens. Zusätzlich fällt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuer an.

Für Kapitalgesellschaften kommt regelmäßig noch die Gewerbesteuer hinzu. Deshalb liegt die Gesamtbelastung auf Ebene der Gesellschaft häufig bei rund 30 %; je nach kommunalem Gewerbesteuer-Hebesatz kann sie höher oder niedriger ausfallen.

Körperschaftsteuersatz nach Veranlagungszeitraum
Veranlagungszeitraum Körperschaftsteuersatz Hinweis
bis 2027 15 % aktueller Regelsatz
2028 14 % Beginn der schrittweisen Senkung
2029 13 % weiterer Senkungsschritt
2030 12 % weiterer Senkungsschritt
2031 11 % weiterer Senkungsschritt
ab 2032 10 % vorgesehener Zielwert
Beispiel: Erzielt eine GmbH im Jahr 2026 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro, beträgt die Körperschaftsteuer 15.000 Euro. Der Solidaritätszuschlag beträgt 825 Euro. Zusammen ergibt das 15.825 Euro Körperschaftsteuer inklusive Solidaritätszuschlag. Gewerbesteuer ist darin noch nicht enthalten.

Wie wird die Körperschaftsteuer berechnet?

Die Berechnung der Körperschaftsteuer erfolgt vereinfacht in mehreren Schritten:

  1. Jahresüberschuss laut Handelsbilanz ermitteln
  2. steuerliche Korrekturen vornehmen, zum Beispiel nicht abziehbare Betriebsausgaben
  3. verdeckte Gewinnausschüttungen hinzurechnen, soweit vorhanden
  4. steuerfreie Erträge und Beteiligungserträge prüfen
  5. Verlustvorträge oder Verlustrückträge berücksichtigen
  6. zu versteuerndes Einkommen ermitteln
  7. Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag berechnen

Die Körperschaftsteuer selbst ist keine abziehbare Betriebsausgabe. Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer.

Typische Korrekturposten bei der Körperschaftsteuer

  • nicht abziehbare Betriebsausgaben
  • verdeckte Gewinnausschüttungen
  • steuerfreie Beteiligungserträge
  • Spendenabzug nach den besonderen Regeln des KStG
  • Verlustabzug nach § 10d EStG in Verbindung mit dem KStG
  • Organschaftliche Ergebniszurechnung bei einer ertragsteuerlichen Organschaft

Körperschaftsteuer online berechnen

Mit dem Körperschaftsteuer-Rechner können Sie überschlägig berechnen, welche Steuerbelastung bei einer Kapitalgesellschaft entsteht. Für die tatsächliche Belastung sollten zusätzlich Gewerbesteuer, Ausschüttungsbesteuerung und mögliche Besonderheiten wie Verlustvorträge, verdeckte Gewinnausschüttungen oder Organschaften geprüft werden.

Körperschaftsteuer

als PDF

Steuermesszahl beträgt 3,5 vom Hundert
Der Körperschaftsteuersatz beträgt 15%

Gewinn gemäß Körperschaftsteuergesetz
(Verlust mit Minusvorzeichen)
(§ 7 Gewerbesteuergesetz)
Euro

Hinzurechnungen
§ 8 Gewerbesteuergesetz

Entgelten für Schulden (Kreditzinsen), Renten und dauernde Lasten,
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters
Euro

20% Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
von beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
Euro

Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung
der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens,
die im Eigentum eines anderen stehen
Euro

Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (Lizenzen)
Euro

andere Hinzurechnungen
Euro

Kürzungen
§9 Gewerbesteuergesetz
Hinweis: Bitte ohne Minusvorzeichen eingeben
Euro

Wie hoch ist die Steuerbelastung einer GmbH?

Die GmbH zahlt auf ihren steuerlichen Gewinn Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer hängt vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.

Typische Steuerbelastung einer GmbH auf Gesellschaftsebene
Steuerart Berechnung Typische Belastung
Körperschaftsteuer 15 % des zu versteuernden Einkommens bis 2027 15,00 %
Solidaritätszuschlag 5,5 % der Körperschaftsteuer 0,825 %
Gewerbesteuer 3,5 % Steuermesszahl × kommunaler Hebesatz häufig etwa 14 % bis 17 %
Gesellschaftsebene gesamt Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer oft rund 30 %

Wird der verbleibende Gewinn anschließend an natürliche Personen ausgeschüttet, fällt regelmäßig zusätzlich Kapitalertragsteuer an. Deshalb ist zwischen der Steuerbelastung auf Ebene der GmbH und der Gesamtbelastung inklusive Gesellschafter zu unterscheiden.

Passend dazu: Steuerbelastungsvergleich Kapitalgesellschaft / Personengesellschaft

Wie werden Gewinnausschüttungen einer GmbH besteuert?

Wird der nach Steuern verbleibende Gewinn an Gesellschafter ausgeschüttet, ist die Besteuerung auf Ebene des Anteilseigners zu prüfen. Dabei kommt es darauf an, ob die Anteile im Privatvermögen oder Betriebsvermögen gehalten werden und ob der Anteilseigner eine natürliche Person oder eine Körperschaft ist.

Ausschüttung an natürliche Personen im Privatvermögen

Bei natürlichen Personen im Privatvermögen unterliegen Dividenden grundsätzlich der Kapitalertragsteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. In vielen Fällen ist die Einkommensteuer damit abgegolten.

Günstigerprüfung und Teileinkünfteverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Einbeziehung in die Einkommensteuerveranlagung günstiger sein. Bei wesentlichen Beteiligungen oder beruflicher Tätigkeit für die Gesellschaft kann auf Antrag das Teileinkünfteverfahren in Betracht kommen. Dann werden grundsätzlich 60 % der Ausschüttung besteuert; im Gegenzug können auch 60 % der damit zusammenhängenden Werbungskosten berücksichtigt werden.

Ausschüttung an Kapitalgesellschaften

Erhält eine Kapitalgesellschaft Dividenden aus einer Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, können diese unter den Voraussetzungen des § 8b KStG weitgehend steuerfrei sein. In der Praxis ist insbesondere die Beteiligungshöhe wichtig. Bei Streubesitzbeteiligungen können Steuerbefreiungen eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.

Praxis-Hinweis: Die steuerlich optimale Gewinnverwendung hängt davon ab, ob Gewinne in der GmbH thesauriert, ausgeschüttet, investiert oder über Gehalt, Tantieme, Miete, Darlehenszinsen oder andere Vertragsbeziehungen an Gesellschafter fließen.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung, kurz vGA, liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft einem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person einen Vorteil gewährt, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden Dritten nicht gewährt hätte.

Typische Fälle sind:

  • unangemessen hohes Geschäftsführergehalt,
  • überhöhte Miete oder Darlehenszinsen an den Gesellschafter,
  • private Pkw-Nutzung ohne klare Vereinbarung,
  • Vorteile an Angehörige des Gesellschafters,
  • fehlende oder tatsächlich nicht durchgeführte Verträge,
  • Verzicht der GmbH auf Forderungen gegenüber dem Gesellschafter.

Die steuerliche Folge: Die GmbH darf den Aufwand insoweit nicht gewinnmindernd berücksichtigen. Das Einkommen der GmbH wird außerbilanziell erhöht. Zusätzlich kann auf Ebene des Gesellschafters eine Kapitaleinnahme vorliegen.

Wichtig: Verträge zwischen GmbH und Gesellschafter sollten schriftlich, klar, fremdüblich und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Das gilt besonders für Geschäftsführerverträge, Mietverträge, Darlehen und Pensionszusagen.

Passend dazu: Geschäftsführergehalt steuerlich prüfen

Wie werden Verluste bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt?

Verluste einer Kapitalgesellschaft können grundsätzlich nicht mit den privaten Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden. Sie bleiben auf Ebene der Körperschaft.

Körperschaftsteuerliche Verluste können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückgetragen oder vorgetragen werden. Beim Verlustvortrag gilt eine Mindestbesteuerung: Bis zu einem Sockelbetrag kann der Verlust vollständig genutzt werden; darüber hinaus ist die Verrechnung der Höhe nach begrenzt. Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 ist die Verrechnung oberhalb des Sockelbetrags für Zwecke der Einkommen- und Körperschaftsteuer vorübergehend erweitert.

Wichtige Punkte zum Verlustabzug

  • Verluste bleiben grundsätzlich bei der Körperschaft.
  • Verlustvorträge können durch Anteilseignerwechsel gefährdet sein.
  • Bei schädlichem Beteiligungserwerb kann § 8c KStG relevant werden.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG helfen.
  • Für die Gewerbesteuer gelten eigene Regeln zum Gewerbeverlust.
Praxis-Tipp: Bei GmbH-Verkäufen, Kapitalerhöhungen, Investoreneinstiegen oder Umstrukturierungen sollten Verlustvorträge immer vorab geprüft werden.

Optionsmodell nach § 1a KStG: Körperschaftsteuer für Personengesellschaften

Mit dem Optionsmodell können bestimmte Personengesellschaften auf Antrag ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden. Das kann für Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und bestimmte Gesellschaften bürgerlichen Rechts interessant sein.

Die Option kann Vorteile bringen, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben und thesauriert werden sollen. Gleichzeitig entstehen aber komplexe Folgen bei Entnahmen, Sonderbetriebsvermögen, Gesellschafterwechseln, Umstrukturierungen und späterer Rückoption.

Achtung: Die Option zur Körperschaftsbesteuerung sollte nicht nur wegen des Körperschaftsteuersatzes gewählt werden. Entscheidend ist die Gesamtsteuerbelastung einschließlich Gewerbesteuer, Ausschüttungsbesteuerung, Finanzierung, Nachfolgeplanung und Verwaltungsaufwand.

Passend dazu: Online-Steuerberatung zum Optionsmodell

Körperschaftsteuer bei Liquidation einer GmbH

Wird eine GmbH aufgelöst, endet die Körperschaftsteuerpflicht nicht sofort. Die GmbH bleibt während der Abwicklung weiterhin körperschaftsteuerpflichtig.

Für den Abwicklungszeitraum ist ein besonderer Liquidationsgewinn zu ermitteln. Vereinfacht wird das Abwicklungsendvermögen dem Abwicklungsanfangsvermögen gegenübergestellt. Der steuerpflichtige Abwicklungsgewinn unterliegt der Körperschaftsteuer.

Steuerliche Ebenen bei der GmbH-Liquidation

  • GmbH-Ebene: Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf den Abwicklungsgewinn
  • Gesellschafterebene: Besteuerung von Liquidationszahlungen je nach Beteiligung und Vermögenssphäre
  • Einlagekonto: Prüfung, ob Zahlungen aus steuerlichem Einlagekonto oder aus Gewinnrücklagen stammen
  • Verluste: Prüfung, ob und wie Auflösungsverluste steuerlich nutzbar sind

Die Liquidationsbesteuerung ist sehr einzelfallabhängig. Besonders wichtig sind die Herkunft der Auskehrungen, die Beteiligungsquote, der Anschaffungsaufwand der Anteile und die Frage, ob die Anteile im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden.

Aktuelles zur Körperschaftsteuer: Wachstumsbooster und Investitionen

Für Unternehmen ist neben dem Körperschaftsteuersatz auch die steuerliche Behandlung von Investitionen wichtig. Durch den Wachstumsbooster wurden steuerliche Investitionsanreize beschlossen. Dazu gehören insbesondere degressive Abschreibungen für bestimmte Investitionen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 sowie die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer ab 2028.

Für Kapitalgesellschaften kann dies die Investitionsplanung, Steuerplanung und Liquiditätsplanung beeinflussen. Besonders relevant ist die Frage, ob Gewinne ausgeschüttet, im Unternehmen belassen oder gezielt für Investitionen verwendet werden.

Rechtsgrundlagen der Körperschaftsteuer

Die wichtigsten Rechtsgrundlagen der Körperschaftsteuer sind:

Weitere Informationen:

Häufige Fragen zur Körperschaftsteuer

Wie hoch ist die Körperschaftsteuer 2026?

Die Körperschaftsteuer beträgt 2026 weiterhin 15 % des zu versteuernden Einkommens. Zusätzlich fällt Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % der Körperschaftsteuer an.

Welche Unternehmen zahlen Körperschaftsteuer?

Körperschaftsteuer zahlen insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG und AG. Auch Genossenschaften, Vereine, Stiftungen und Betriebe gewerblicher Art können körperschaftsteuerpflichtig sein.

Zahlt eine GmbH zusätzlich Gewerbesteuer?

Ja. Eine GmbH gilt steuerlich als Gewerbebetrieb und unterliegt grundsätzlich auch der Gewerbesteuer. Die Höhe hängt vom Gewerbesteuer-Hebesatz der jeweiligen Gemeinde ab.

Wie hoch ist die Gesamtsteuerbelastung einer GmbH?

Auf Ebene der GmbH liegt die Steuerbelastung aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer häufig bei rund 30 %. Bei Ausschüttung an natürliche Personen kommt regelmäßig Kapitalertragsteuer hinzu.

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine GmbH einem Gesellschafter einen Vorteil gewährt, den ein fremder Dritter nicht erhalten hätte. Die GmbH darf den Aufwand dann steuerlich nicht abziehen.

Kann eine Personengesellschaft Körperschaftsteuer wählen?

Ja, bestimmte Personengesellschaften können nach § 1a KStG zur Körperschaftsbesteuerung optieren. Die Entscheidung sollte wegen der steuerlichen Folgewirkungen sorgfältig geprüft werden.

Sinkt die Körperschaftsteuer in den nächsten Jahren?

Ja. Gesetzlich vorgesehen ist eine schrittweise Senkung ab 2028: von 15 % auf 14 %, anschließend jährlich um einen weiteren Prozentpunkt bis auf 10 % ab 2032.

Körperschaftsteuer, GmbH-Gewinne und Ausschüttungen richtig planen

Die steuerliche Belastung einer Kapitalgesellschaft hängt nicht nur vom Körperschaftsteuersatz ab. Entscheidend sind auch Gewerbesteuer, Ausschüttungspolitik, Geschäftsführergehalt, Investitionen, Verlustvorträge, Finanzierungsstruktur und mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen.

Beratung zur Körperschaftsteuer anfragen

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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