Lohnsteueranmeldung: Formular, Anmeldung + Tipps
Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber.
Inhalt:
Lohnsteuer-Anmeldung
Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, die Lohnsteuer für Ihre Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Dafür müssen Sie eine Lohnsteuer-Anmeldung abgeben.
Was ist eine Lohnsteuer-Anmeldung?
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine Steuererklärung, die Sie als Arbeitgeber beim Finanzamt abgeben müssen. In dieser Erklärung geben Sie die Höhe der Lohnsteuer an, die Sie für Ihre Arbeitnehmer einbehalten und abgeführt haben.
Wie oft muss ich die Lohnsteuer anmelden?
Die Häufigkeit der Lohnsteuer-Anmeldung hängt davon ab, wie viel Lohnsteuer Sie im Vorjahr abgeführt haben.
- Bis 1.080 Euro abzuführende Lohnsteuer im Vorjahr: nur einmal im Jahr.
- Bis 5.000 Euro: jedes Quartal.
- Mehr als 5.000 Euro: monatlich.
Wann ist die Lohnsteuer-Anmeldung fällig?
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist bei monatlichen Anmeldungen immer bis spätestens zum 10. des Monats NACH der Auszahlung des Lohns fällig.
Bei Quartalsanmeldungen liegt die Fälligkeit auf dem 10. des auf das abgelaufene Quartal folgenden Monats. Bei Jahresanmeldungen ist es der 10. Januar des Folgejahres.
Beispiel
Abgabetermin
· Lohnsteueranmeldungszeitraum ist der Kalendermonat.
· Die Lohnsteueranmeldung für August ist spätestens am 10.09. beim/an das Finanzamt einzureichen/zu übermitteln.
Fällt der zehnte Tag nicht auf einen Arbeitstag, sondern auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so ist die Lohnsteueranmeldung dann fristgerecht beim Finanzamt eingereicht, wenn sie dort am nächsten Werktag eingeht.
Die Schonfrist für die Zahlung beginnt mit dem Ablauf der gesetzlichen Frist. Fällt der letzte Tag der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt an seine Stelle der nächste Werktag.
Bei einer verspäteten Abgabe der Lohnsteueranmeldung hat das Finanzamt die Möglichkeit, nach § 152 AO einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn das Versäumnis nicht entschuldbar erscheint. Schuldhaft handelt der Arbeitgeber, wenn er die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt.
Führt der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht rechtzeitig ab, so ist nach § 240 AO ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 % des rückständigen, auf 50 € nach unten abgerundeten Steuerbetrags.
Um Verspätungs- und Säumniszuschläge zu vermeiden, bitten wir um die rechtzeitige Abgabe der Lohn- und Gehaltsabrechnungsunterlagen in unserer Kanzlei.
Wie kann ich die Lohnsteuer-Anmeldung abgeben?
Die Lohnsteuer-Anmeldung können Sie über das ELSTER-Portal elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Alternativ können Sie die Anmeldung auch in Papierform an das Finanzamt schicken.
Was passiert, wenn ich die Lohnsteuer-Anmeldung nicht abgebe?
Wenn Sie die Lohnsteuer-Anmeldung nicht abgeben, kann das Finanzamt Ihnen ein Bußgeld verhängen. Außerdem können Sie in Regress genommen werden, wenn das Finanzamt Ihre Arbeitnehmer zur Zahlung der Lohnsteuer auffordert.
Fazit
Die Lohnsteuer-Anmeldung ist eine wichtige Aufgabe für Arbeitgeber. Sie sollten sich rechtzeitig mit den Regelungen vertraut machen, um die Anmeldung richtig und rechtzeitig abzugeben.
Wer muss eine Lohnsteueranmeldung abgeben?
Arbeitgeber in Deutschland sind verpflichtet, eine Lohnsteueranmeldung abzugeben, wenn sie Mitarbeiter beschäftigen und dabei Lohn- oder Gehaltszahlungen vornehmen. Die Lohnsteueranmeldung ist eine monatliche oder vierteljährliche Meldung, in der der Arbeitgeber Informationen über die Lohn- und Gehaltszahlungen an seine Mitarbeiter sowie über die darauf entfallenden Lohnsteuer-, Solidaritätszuschlag- und gegebenenfalls Kirchensteuerbeträge an das Finanzamt übermittelt.
Die Pflicht zur Abgabe der Lohnsteueranmeldung besteht unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeit-, Minijob- oder kurzfristige Beschäftigungen handelt. Auch wenn keine Lohnsteuer einbehalten wurde oder die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer steuerfrei beschäftigt sind, müssen die Lohnsteueranmeldungen abgegeben werden.
Arbeitgeber müssen die Lohnsteueranmeldungen elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Die Fristen für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung sind abhängig von der Anzahl der Beschäftigten und der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer und können monatlich oder vierteljährlich sein.
Es ist wichtig, dass Arbeitgeber die gesetzlichen Anforderungen an die Lohnsteueranmeldung erfüllen, da bei Nichtabgabe oder unvollständiger Abgabe der Lohnsteueranmeldung Bußgelder und Sanktionen drohen können. Es ist daher empfehlenswert, sich bei Unsicherheiten oder Fragen zu den Pflichten im Zusammenhang mit der Lohnsteueranmeldung von einem Steuerberater oder einer Steuerberaterin beraten zu lassen.
Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen: Dazu hat der Arbeitgeber beim Finanzamt eine Lohnsteueranmeldung einzureichen. Der Arbeitgeber ist für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich. Stellt das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung fest, dass die Lohnsteuer zu niedrig einbehalten wurde, so kann es sowohl unmittelbar den Arbeitnehmer als auch den den Arbeitgeber für die zu niedrig einbehaltene Lohnsteuer in Anspruch nehmen.
Lohnrechner 2024
Was müssen Sie zum Jahresanfang beachten?
Alle Mandanten, deren Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen in unserer Kanzlei durchgeführt werden, möchten wir bitten, für die Arbeitnehmer, die ein neues Dienstverhältnis beginnen, die steuerliche Identifikationsnummer sowie das Geburtsdatum einzureichen. Ohne diese Angaben können die Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht elektronisch bei der Finanzverwaltung abgerufen werden.
Weiterhin möchten wir Sie darauf hinweisen, uns Änderungen der Bankverbindung sowie Wohnungswechsel und Ähnliches umgehend mitzuteilen.
Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2023
Bekanntmachung des Musters für die Lohnsteuer-Anmeldung 2023: Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2022 ist gemäß § 51 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt worden. Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2022“ werden hiermit bekannt gemacht. Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522). Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben sowie ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 91 für den Familienkassenschlüssel und ein Eintragungsfeld mit der Kennzahl 43 für das ausgezahlte Kindergeld vorzusehen.
Nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG ist in der Lohnsteuer-Anmeldung die Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben. Die hierfür erforderlichen Kennzahlen und weitere Informationen sind auf den Internetseiten unter www.elster.de veröffentlicht..
Hinweise für den Arbeitgeber
Datenübermittlung oder Steueranmeldung auf Papier?
Bitte beachten Sie, dass die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln ist. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung, die gesetzlich vorgeschrieben ist, benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie nach kostenloser Registrierung auf der Internetseite www.elster.de. Bitte beachten Sie, dass die Registrierung bis zu zwei Wochen dauern kann. Unter www.elster.de/elsterweb/softwareprodukt finden Sie Programme zur elektronischen Übermittlung. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall haben Sie oder eine zu Ihrer Vertretung berechtigte Person die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und zu unterschreiben.
Wann müssen Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung abgeben?
In Deutschland müssen Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung regelmäßig beim Finanzamt einreichen und die darauf entfallenden Lohnsteuer-, Solidaritätszuschlag- und Kirchensteuerbeträge abführen. Die genauen Fälligkeitstermine hängen von der Höhe der abzuführenden Steuerbeträge ab.
Für Arbeitgeber, die einen monatlichen Lohnsteuerabzug durchführen, sind die Lohnsteueranmeldungen bis zum 10. des Folgemonats fällig. Das heißt, die Anmeldung für den Monat Januar muss bis spätestens 10. Februar abgegeben werden.
Für Arbeitgeber, die einen vierteljährlichen Lohnsteuerabzug durchführen, sind die Lohnsteueranmeldungen bis zum 10. des zweiten Monats nach Ablauf des Quartals fällig. Das heißt, die Anmeldung für das erste Quartal (Januar bis März) muss bis spätestens 10. Mai abgegeben werden.
Es ist wichtig, dass Arbeitgeber die Fälligkeitstermine der Lohnsteueranmeldungen einhalten, da bei verspäteter Abgabe oder unvollständiger Abgabe Sanktionen drohen können. Es empfiehlt sich daher, eine regelmäßige Überwachung der Fristen und eine rechtzeitige Erstellung und Abgabe der Lohnsteueranmeldungen sicherzustellen.
Abführung der Steuerabzugsbeträge
Tragen Sie bitte die Summe der einzubehaltenden Steuerabzugsbeträge (§§ 39b und 39c EStG) in Zeile 18 ein. Die Summe der mit festen oder besonderen Pauschsteuersätzen erhobenen Lohnsteuer nach den §§ 37a, 40 bis 40b EStG tragen Sie bitte in Zeile 19 ein. Nicht einzubeziehen ist die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführende 2 %-ige Pauschsteuer für geringfügig Beschäftigte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV. In Zeile 20 tragen Sie bitte gesondert die pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG ein. Vergessen Sie bitte nicht, auf dem Zahlungsabschnitt die Steuernummer, den Zeitraum, in dem die Beträge einbehalten worden sind, und je gesondert den Gesamtbetrag der Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags zur Lohnsteuer und der Kirchensteuer anzugeben oder durch Ihre Bank oder Sparkasse angeben zu lassen.
Sollten Sie mehr Lohnsteuer erstatten, als Sie einzubehalten haben (z.B. wegen einer Neuberechnung der Lohnsteuer für bereits abgelaufene Lohnzahlungszeiträume desselben Kalenderjahres), kennzeichnen Sie bitte den Betrag mit einem deutlichen Minuszeichen. Der Erstattungsantragist durch Übermittlung oder Abgabe der Anmeldung gestellt.
Reichen die Ihnen zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohns nicht aus, so ist die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.
Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen die gesamte anzumeldende und abzuführende Lohnsteuer, die auf den Arbeitslohn entfällt, der an die Besatzungsmitglieder für die Beschäftigungszeiten auf diesen Schiffen gezahlt wird, abziehen und einbehalten. Dieser Betrag ist in Zeile 21 einzutragen.
Arbeitgeber dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) entnehmen und gesondert absetzen (§ 100 EStG). Dieser Betrag ist in Zeile 22 einzutragen. Zusätzlich ist die Zahl der Arbeitnehmer mit BAV-Förderbetrag in Zeile 16 einzutragen. Werden die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an den Arbeitgeber zurückgezahlt, ist der auf den Rückzahlungsbetrag entfallende BAV-Förderbetrag zurückzuzahlen. Ist der zurückzuzahlende BAV-Förderbetrag höher als der im Lohnzahlungszeitraum der Rückzahlung von der Lohnsteuer abzusetzende BAV-Förderbetrag, ist der „negative BAV-Förderbetrag“ durch ein vorangestelltes Minuszeichen zu kennzeichnen.
Haben Sie in den Fällen der Einkommensteuer-und Lohnsteuerpauschalierung nach den §§ 37a, 37b, 40 bis 40b EStG die Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren mit einem ermäßigten Steuersatz ermittelt, tragen Sie bitte diese (pauschale) Kirchensteuer in einer Summe in Zeile 25 ein. Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer auf die steuererhebenden Religionsgemeinschaften wird von der Finanzverwaltung übernommen.
Abführungszeitpunkt ist a) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 5.000 € betragen hat,
b) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.080 €, aber nicht mehr als 5.000 € betragen hat,
c) spätestens der zehnte Tag nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.080 € betragen hat.
Hat Ihr Betrieb nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen.
Hat Ihr Betrieb im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, so ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung des Betriebs abzuführende Lohnsteuer maßgebend.
Im Falle nicht rechtzeitiger Abführung der Steuerabzugsbeträge ist ein Säumniszuschlag zu entrichten. Der Säumniszuschlag beträgt 1 % des auf 50 € abgerundeten rückständigen Steuerbetrages (ohne Kirchensteuer) für jeden angefangenen Monat der Säumnis.
Verbleibende Beträge von insgesamt weniger als 1 € werden weder erhoben noch erstattet, weil dadurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Anmeldung der Steuerabzugsbeträge
Übermitteln oder übersenden Sie bitte unabhängig davon, ob Sie Lohnsteuer einzubehalten hatten oder ob die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge an das Finanzamt abgeführt worden sind, dem Finanzamt der Betriebsstätte spätestens bis zum Abführungszeitpunkt (siehe oben) eine Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz oder Vordruck.
Sie sind aber künftig von der Verpflichtung zur Übermittlung oder Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn Sie Ihrem Betriebsstättenfinanzamt mitteilen, dass Sie keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen haben. Gleiches gilt, wenn Sie nur Arbeitnehmer beschäftigen, für die Sie lediglich die 2 %-ige Pauschsteuer an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen haben.
Trifft die Anmeldung nicht rechtzeitig ein, so kann das Finanzamt zu der Lohnsteuer einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Um Rückfragen des Finanzamts zu vermeiden, geben Sie bitte in Zeile 15 stets die Zahl der Arbeitnehmer – einschließlich Aushilfs- und Teilzeitkräfte, zu denen auch die an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldeten geringfügig Beschäftigten i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und § 8a SGB IV gehören – an.
Wenn über die Angaben in der Steueranmeldung hinaus weitere oder abweichende Angaben oder Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, tragen Sie bitte in Zeile 37 eine "1" ein. Gleiches gilt, wenn bei den in der Steueranmeldung erfassten Angaben bewusst eine von der Verwaltungsauffassung abweichende Rechtsauffassung zugrunde gelegt wurde. Diese Angaben sind in einer von Ihnen zu erstellenden gesonderten Anlage zu machen, welche mit der Überschrift „Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung“ zu kennzeichnen ist. Angaben zu Änderungen der persönlichen Daten (z.B. Bankverbindung) sind nicht hier einzutragen, sondern dem Finanzamt gesondert mitzuteilen.
Berichtigung von Lohnsteuer-Anmeldungen
Wenn Sie feststellen, dass eine bereits eingereichte Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft oder unvollständig ist, so ist für den betreffenden Anmeldungszeitraum eine berichtigte Lohnsteuer-Anmeldung zu übermitteln oder einzureichen. Dabei sind Eintragungen auch in den Zeilen vorzunehmen, in denen sich keine Änderungen ergeben haben. Es ist nicht zulässig, nur Einzel- oder Differenzbeträge nachzumelden. Für die Berichtigung mehrerer Anmeldungszeiträume sind jeweils gesonderte berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen einzureichen.Den Berichtigungsgrund teilen Sie bitte Ihrem Finanzamt gesondert mit.
1) Negativen Beträgen ist ein Minuszeichen voranzustellen 2) Nach Abzug der im Lohnsteuer-Jahresausgleich erstatteten Beträge
Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2019
Land |
Zeilen-Nr. |
Bedeutung |
Kennzahl |
Baden-Württemberg |
28 |
Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden -ib 1) 2) |
78 |
29 |
Kirchensteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden -fb 1) 2) |
67 |
|
30 |
Kirchensteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württembergs -iw 1) 2) |
73 |
|
31 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
|
Bayern |
28 |
Israelitische Bekenntnissteuer -is 1) 2) |
64 |
29 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
|
Berlin |
28 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
Brandenburg |
28 |
Israelitische / Jüdische Kultussteuer -is/jh/jd 1) 2) |
64 |
29 |
Freireligiöse Gemeinde Mainz -fm 1) 2) |
65 |
|
30 |
Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten Gemeinden Hessen -il1) 2) |
74 |
|
31 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
|
Bremen |
28 |
Beiträge zur Arbeitnehmerkammer |
68 |
Hamburg |
28 |
Jüdische Kultussteuer -jh 1) 2) |
64 |
29 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
|
Hessen |
28 |
Freireligiöse Gemeinde Offenbach/M. -fs 1) 2) |
66 |
29 |
Freireligiöse Gemeinde Mainz -fm 1) 2) |
65 |
|
30 |
Israelitische Kultussteuer Frankfurt -is 1) 2) |
64 |
|
31 |
Israelitische Kultussteuer der kultussteuerberechtigten Gemeinden -il 1) 2) |
74 |
|
32 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
|
Niedersachsen |
28 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
Nordrhein-Westfalen |
28 |
Jüdische Kultussteuer -jd 1) 2) |
64 |
29 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
|
Rheinland-Pfalz |
28 |
Jüdische Kultussteuer -is 1) 2) |
64 |
29 |
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz -fg 1) 2) |
68 |
|
30 |
Freireligiöse Gemeinde Mainz -fm 1) 2) |
65 |
|
31 |
Freie Religionsgemeinschaft Alzey -fa 1) 2) |
72 |
|
32 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
|
Saarland |
28 |
Israelitische Kultussteuer -issl 1) 2) |
64 |
29 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
|
30 |
Beiträge zur Arbeitskammer |
70 |
|
Schleswig-Holstein |
28 |
Jüdische Kultussteuer -ih 1) 2) |
64 |
29 |
Alt-Katholische Kirchensteuer -ak 1) 2) |
63 |
Rechtsgrundlagen zum Thema: Lohnsteueranmeldung
EStGEStG § 48c Anrechnung
AO
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
StbVV
§ 34 StBVV Lohnbuchführung