
Künstler + Steuern: Was ist eine künstlerische Tätigkeit + wie wird sie besteuert?
INHALTSVERZEICHNIS
„Die Kunst der Besteuerung besteht ganz einfach darin, die Gans so zu rupfen, dass man möglichst viel Federn bei möglichst wenig Geschrei erhält." (Zitat: Jean Baptiste Colbert)

Feststellung der Künstlereigenschaft
Ob der Stpfl. ertragsteuerlich eine künstlerische und damit freiberufliche oder eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, ist nach den Grundsätzen des H 136 (künstlerische Tätigkeit) EStH 2000 sowie den weiteren von der Rspr. entwickelten Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist nicht auf einzelne Werke sondern auf die im VZ tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit abzustellen.
Da eine künstlerische Tätigkeit in besonderem Maße persönlichkeitsbezogen ist, kann sie als solche nur anerkannt werden, wenn der Künstler auf sämtliche zur Herstellung eines Kunstwerks erforderlichen Arbeiten den entscheidenden gestalteten Einfluss ausübt.
In Künstlergemeinschaften müssen alle Beteiligten die Künstlereigenschaft besitzen und sich ausschließlich künstlerisch betätigen (H 136 [Gesellschaft] EStH 2000).
Die Entscheidung, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliegt, obliegt ausschließlich dem Finanzamt.
Bei der erforderlichen Prüfung ist nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
- Die Künstlereigenschaft kann regelmäßig ohne weitere Nachprüfung unterstellt werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass er die Ausbildung an einer Hochschule für Kunst, einer Akademie für bildende Künste, einer Werkschule oder Werkkunstschule abgeschlossen hat.
- Ist eine solche Vorbildung nicht vorhanden, ist festzustellen, ob gewichtige Beweisanzeichen für die Künstlereigenschaft vorliegen; wie z. B. erhaltene Kunstpreise bzw. Auszeichnungen, die Heranziehung zu beachtlichen künstlerischen Aufgaben, Presseveröffentlichungen in angesehenen Zeitungen und Kunstzeitschriften über die Tätigkeit des Stpfl. oder die Beteiligung an Kunstausstellungen. Die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden, der Künstlersozialkasse u. ä. reicht als alleiniger Nachweis für die Künstlereigenschaft nicht aus. Allerdings stellt eine solche Mitgliedschaft - zusätzlich zu den vorgenannten Kriterien - ein gewisses Beweisanzeichen für die Künstlereigenschaft dar.
- In Fällen, in denen diese Abgrenzungsmerkmale noch keine objektive Entscheidung zulassen, können Gutachten als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Feststellungslast für das Vorliegen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG der Stpfl. trägt (BFH-Urt. v. 30.3.1994, BStBl 1994 II S. 864). Dementsprechend sind die Stpfl. auf die Möglichkeit der Vorlage eines Sachverständigengutachtens hinzuweisen. Als Gutachter kommen insbesondere Lehrstuhlinhaber der entsprechenden Fachrichtungen an Hochschulen oder Fachhochschulen in Betracht. Die Gutachten müssen so gehalten sein, dass sie den FinBeh die Bildung einer sicheren Überzeugung bei der stl. Beurteilung ermöglichen (BFH-Urt. v. 14.12.1976, BStBl 1977 II S. 474 und v. 11.7.1991, BStBl 1991 II S. 889). Sofern keine offensichtlichen Umständen gegen die Richtigkeit des Gutachtens sprechen, ist dessen Ergebnis der Besteuerung zugrund zu legen.
Bei den Veranlagungen und insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen ist darauf zu achten, dass die vom Stpfl. tatsächlich ausgeübte Tätigkeit den Angaben entspricht, die zur Feststellung der Künstlereigenschaft geführt hat. Ändert der Stpfl. seine Tätigkeit oder sind Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Stpfl. nicht mehr ausschließlich künstlerisch tätig ist, hat eine erneute Überprüfung der Einkunftsart zu erfolgen. Dieser Erl. ersetzt die Bezugsvfg. v. 16.5.1966. SfF Bremen v. 10.01.2002 - S 2246
Wie wird das Einkommen bildender Künstler besteuert?
„Politik ist die Kunst, stets neue Gründe für neue Steuern zu entdecken." (Zitat: Helmar Nahr)
Zuordnung der künstlerischen Tätigkeit zu einer bestimmten Einkunftsart
Das Einkommensteuergesetz (EStG) unterscheidet nicht verschiedene Kunstgattungen, sondern spricht allgemein von einer künstlerischen Tätigkeit.
Künstlerische Tätigkeiten werden in der Regel zu Einkünften- aus nichtselbstständiger Arbeit,
- aus selbstständiger Arbeit (freiberufliche Tätigkeit) oder
- zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen.
Die Zuordnung der Tätigkeit zu einer bestimmten Einkunftsart ist wichtig, da hieran bestimmte steuerliche Folgen geknüpft sind. Bei Künstlern ist vor allem die Abgrenzung zwischen der selbstständig ausgeübten gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit und der nichtselbstständig ausgeübten Tätigkeit von erheblicher Bedeutung. In einem Veranlagungszeitraum können, je nach Tätigkeit, auch mehrere dieser Einkunftsarten berührt sein.
Soweit eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit gegeben ist, erfolgt die Besteuerung nach Ablauf des Kalenderjahrs im Weg der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt. Unter Umständen hat der Künstler Vorauszahlungen auf seine voraussichtliche Einkommensteuerschuld zu leisten.
- Eine selbständig ausgeübte künstlerische Tätigkeit zählt laut EStG zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Somit ist der Gewinn gemäß § 18 EStG als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu versteuern. Zur Ermittlung des Gewinns sind die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Zu den Betriebseinnahmen gehören auch Einnahmen aus der Einräumung von Urheberrechten.
- Wird die ausgeübte Tätigkeit vom Finanzamt nicht als „künstlerisch“ eingestuft, liegen in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG vor. Zur Ermittlung des Gewinns sind auch hier die Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abzuziehen. Einnahmen aus der Einräumung von Urheberrechten gehören in diesem Fall zu den Betriebseinnahmen aus Gewerbebetrieb. Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterliegen zusätzlich zur Einkommensteuer der Gewerbesteuer, sofern sie eine bestimmte Höhe überschreiten.
- Künstler, die unter Leitung eines Arbeitgebers stehen oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert sind und dessen Weisungen folgen müssen, sind nichtselbständig (§ 19 EStG). Bei nichtselbstständiger Arbeit ist der jeweilige Arbeitgeber verpflichtet, vom Arbeitslohn des Künstlers im laufenden Kalenderjahr Lohnsteuer einzubehalten und wie eine Einkommensteuer-Vorauszahlung des Arbeitnehmers an das Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer und wirkt wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer. Weil Künstler oft nur für wenige Tage bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, die Lohnsteuer aber von einem regelmäßigen Lohn während des gesamten Jahres ausgeht, gelten für Künstler Sonderregelungen bei der Ermittlung der Lohnsteuer.
Hinweis: Bei einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit kann auch Umsatzsteuer anfallen, während eine Arbeitnehmertätigkeit und Umsatzsteuer sich gegenseitig ausschließen.
Bei seiner persönlichen Einkommensteuererklärung am Jahresende kann der Künstler weitere mit der Tätigkeit zusammenhängende sowie persönliche Abzugsbeträge geltend machen. Das so ermittelte steuerliche Einkommen wird seinem individuellen Steuersatz unterworfen.
Besteuerung der Einnahmen der bildenden Künstler aus nebenberuflicher Tätigkeit
Selbständige haben ihren steuerlichen Gewinn nach den Vorschriften des EStG zu ermitteln. Im Wesentlichen gibt es folgende zwei Gewinnermittlungsarten:
- Einnahmen-Überschuss-Rechnung
- Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung)
Ermitteln Sie den Gewinn aus einer steuerlich relevanten selbstständigen Tätigkeit als Künstlerin / Künstler anhand einer Einnahme-Überschuss-Rechnung, müssen Sie hierfür regelmäßig den amtlich vorgeschriebenen Vordruck „Anlage EÜR“ verwenden. Die vereinfachte Berechnungsformel lautet: Einnahmen minus Ausgaben = Gewinn. Die Anlage EÜR ist zusammen mit den Steuererklärungen auf elektronischem Wege beim Finanzamt einzureichen.
Bei der Gewinnermittlung aufgrund der Einnahmenüberschussrechnung werden nur tatsächlich vereinnahmte und nur tatsächlich bezahlte Beträge angesetzt. Ein Journal, in dem Sie in mehreren Spalten die Einnahmen und Ausgaben nach zeitlichen und sachlichen Gesichtspunkten ordnen können (z.B. für eine Spalte für Gagen, eine Spalte für Fahrtkosten, eine Spalte für Bürokosten), ist dabei hilfreich und erleichtert Ihnen auch den Überblick über die Geschäftsentwicklung.
Durch Betriebsvermögensvergleich (Bilanzierung) haben Sie ihren Gewinn zu ermitteln, wenn Sie buchführungspflichtig sind. Eine Buchführungspflicht kann sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches ergeben. Daneben besteht für Gewerbetreibende eine Buchführungspflicht, wenn der Umsatz mehr als 600.000 Euro oder der Gewinn mehr als 60.000 Euro beträgt und das Finanzamt zur Buchführung aufgefordert hat. Bei der Gewinnermittlung aufgrund des Betriebsvermögensvergleichs werden alle Erträge und Aufwendungen angesetzt, die im Wirtschaftsjahr entstanden sind. Auf die tatsächliche Vereinnahmung oder Verausgabung der Beträge kommt es nicht an. Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung müssen Sie elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Einnahmen aus nebenberuflicher künstlerischer Tätigkeit sind nach § 3 EStG bis zur Höhe von insgesamt 2.400 Euro jährlich einkommensteuerfrei. Diese Tätigkeiten müssen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung erfolgen.
Besteuerung des Einkommens der bildenden Künstler ohne Wohnsitz im Inland
– Handelt es sich bei den Einkünften der Künstler ohne Wohnsitz im Inland (= beschränkt steuerpflichtig) um Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb, wird die Einkommensteuer im Weg des Steuerabzugs nach § 50a EStG erhoben. Der Steuerabzug beträgt grundsätzlich 15 Prozent der Einnahmen.
– Gehören die Einkünfte zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, hat der inländische Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug vorzunehmen. Der Lohnsteuerabzug darf nur dann unterbleiben, wenn der Arbeitslohn nach den Vorschriften eines Doppelbesteuerungsabkommens von der deutschen Lohnsteuer freizustellen ist. Dies ist vielfach für künstlerische Tätigkeiten im Rahmen eines Kulturaustausches vorgesehen.
Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch mit einem pauschalen Satz erheben, wenn der Künstler nur kurzfristig, höchstens für sechs zusammenhängende Monate, beschäftigt wird.
Abgrenzung der nichtselbstständigen von der selbstständigen Tätigkeit
Nichtselbstständig tätig sind Arbeitnehmer. Im Sinn des Steuerrechts sind das alle Personen, die mit ihrer Tätigkeit unter der Leitung eines Arbeitgebers stehen oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert und dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind. Dagegen ist nicht Arbeitnehmer, wer Lieferungen und sonstige Leistungen innerhalb der von ihm selbstständig ausgeübten gewerblichen und beruflichen Tätigkeit ausführt.
„Die große Kunst besteht nur darin, die Summen zu erheben, ohne die Staatsbürger zu bedrücken." (Zitat: Friedrich II., der Große)
Bei der Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und nichtselbstständiger Arbeit kommt es nicht so sehr auf die formelle vertragliche Gestaltung, zum Beispiel auf die Bezeichnung als freies Mitarbeiterverhältnis, als vielmehr auf die Durchführung der getroffenen Vereinbarung an. Nachdem gerade bei Künstlern und verwandten Berufen die steuerliche Einordnung ihrer Tätigkeit nicht immer einfach ist, hat die Finanzverwaltung für das Steuerrecht im Schreiben vom 5. Oktober 1990 Regelungen getroffen, um den Vollzug für die Praxis zu erleichtern. Danach gilt für die steuerrechtliche Einordnung der Tätigkeit im Allgemeinen Folgendes:
1. Tätigkeit bei Theaterunternehmen
Spielzeitverpflichtete Künstler: Künstler und Angehörige von verwandten Berufen, die auf Spielzeit- oder Teilspielzeitvertrag angestellt sind, sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und damit nichtselbstständig.
Gastspielverpflichtete Künstler: Bei gastspielverpflichteten Künstlern und Angehörigen von verwandten Berufen erstreckt sich der Vertrag in der Regel auf eine bestimmte Anzahl von Aufführungen. Hier gelten die folgenden Grundsätze:
- Gastspielverpflichtete Regisseure, Choreographen, Bühnenbildner und Kostümbildner sind selbstständig.
- Gastspielverpflichtete Dirigenten üben eine nichtselbstständige Tätigkeit aus; sie sind ausnahmsweise selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
- Gastspielverpflichtete Schauspieler, Sänger, Tänzer und andere Künstler sind in den Theaterbetrieb eingegliedert und deshalb nichtselbstständig, wenn sie eine Rolle in einer Aufführung übernehmen und gleichzeitig eine Probenverpflichtung zur Einarbeitung in die Rolle oder eine künstlerische Konzeption eingehen. Stell- oder Verständigungsproben reichen nicht aus
- Aushilfen für Chor und Orchester sind selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
- Gastspielverpflichtete Künstler einschließlich der Instrumentalsolisten sind selbstständig, wenn sie an einer konzertanten Opernaufführung, einem Oratorium, Liederabend oder dergleichen mitwirken.
2. Tätigkeit bei Kulturorchestern
Sämtliche gastspielverpflichtete Künstler, zum Beispiel Dirigenten, Vokal- und Instrumentalsolisten, sind selbstständig. Orchesteraushilfen sind ebenfalls selbstständig, wenn sie nur für kurze Zeit einspringen.
3. Tätigkeit bei Hörfunk und Fernsehen
Bei Rundfunk und Fernsehen werden neben dem fest angestellten Personal auch Künstler und Angehörige von verwandten Berufen aufgrund von Honorarverträgen tätig und als freie Mitarbeiter bezeichnet. Diese werden in der Regel als nichtselbstständig Tätige behandelt.
Bestimmte Gruppen von freien Mitarbeitern sind jedoch selbstständig, soweit sie nur für einzelne Produktionen (zum Beispiel ein Fernsehspiel, eine Unterhaltungssendung oder einen aktuellen Beitrag) tätig werden. Dabei handelt es sich um folgende Mitarbeiter:
- Architekten
- Arrangeure
- Artisten, die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen
- Autoren
- Berichterstatter
- Bildhauer
- Bühnenbildner
- Choreographen
- Chorleiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chors oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors sind
- Dirigenten, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chors oder Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors oder Klangkörpers sind
- musikalische Leiter, soweit sie als Gast mitwirken oder Träger des Chors oder Klangkörpers oder Arbeitgeber der Mitglieder des Chors oder Klangkörpers sind
- Darsteller, die als Gast in einer Sendung mit Live-Charakter mitwirken
- Diskussionsleiter
- Dolmetscher
- Fachberater
- Fotografen
- Gesprächsteilnehmer
- Grafiker
- Interviewpartner
- Journalisten
- Kommentatoren
- Komponisten
- Korrespondenten
- Kostümbildner
- Kunstmaler
- Lektoren
- Moderatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt
- Quizmaster
- Realisatoren, wenn der eigenschöpferische Teil der Leistung überwiegt
- Regisseure
- Solisten für Gesang, Musik oder Tanz, die als Gast außerhalb eines Ensembles oder einer Gruppe eine Sololeistung erbringen
- Schriftsteller
- Übersetzer
Eine von vornherein auf Dauer angelegte Tätigkeit eines freien Mitarbeiters ist nichtselbstständig, auch wenn für sie mehrere Honorarverträge abgeschlossen werden. Die Tätigkeit für denselben Auftraggeber in mehreren zusammenhängenden Leistungsbereichen ist einheitlich zu beurteilen. Die Einordnung einer solchen Mischtätigkeit richtet sich nach der überwiegend ausgeübten Tätigkeit. Dabei kann auch auf die Höhe des aufgeteilten Honorars abgestellt werden. Im Einzelfall kann auch ein freier Mitarbeiter, der nicht zu den vorgenannten Berufsgruppen gehört, als selbstständig anerkannt werden. Das für die Veranlagung des Mitarbeiters zuständige Finanzamt muss dann eine entsprechende Bescheinigung erteilen. Gehört der freie Mitarbeiter zu den vorgenannten Berufsgruppen, dann kann er gleichwohl aufgrund besonderer Verhältnisse des Einzelfalls nichtselbstständig sein.
4. Tätigkeit bei Film- und Fernsehfilmproduzenten in Eigen- und Auftragsproduktionen einschließlich Synchronisierung
- Filmautoren, Filmkomponisten und Fachberater sind im Allgemeinen nicht in den Organismus des Unternehmens eingegliedert und daher selbstständig.
- Schauspieler, Regisseure, Kameraleute, Regieassistenten und sonstige Mitarbeiter sind dagegen durch das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in den Organismus der Produktion eingegliedert und daher nichtselbstständig.
- Synchronsprecher und Synchronregisseure sind in der Regel selbstständig.
- Ausländische Fotomodelle, die zur Produktion von Werbefilmen kurzfristig im Inland tätig werden, können nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. Juni 2007 (BStBl 2009 II S. 931) selbstständig sein.
5. Wiederholungshonorare
Wiederholungshonorare werden grundsätzlich der Einkunftsart zugerechnet, zu der das Ersthonorar gehört hat. War das Ersthonorar dem Arbeitslohn zuzuordnen, werden Wiederholungshonorare entsprechend einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. März 1995 (BStBl 1995 II S. 471) dann ausnahmsweise als Einnahmen aus selbstständiger Arbeit behandelt, wenn die Leistungsschutzrechte des Arbeitnehmers nicht bereits aufgrund des Arbeitsvertrags auf den Arbeitgeber übergegangen und die Höhe der jeweiligen Vergütungen in gesonderten Vereinbarungen festgelegt worden sind. Wiederholungshonorare und Erlösbeteiligungen, die an ausübende Künstler von Hörfunk- oder Fernsehproduktionen als Nutzungsentgelte für die Übertragung originärer urheberrechtlicher Verwertungsrechte gezahlt werden, stellen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. Juli 2006 (BStBl 2006 II S. 917) keinen Arbeitslohn dar.
6. Abgrenzung der Tätigkeiten in der Sozialversicherung
Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von im künstlerischen Bereich Beschäftigte oder Tätige haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung mit Schreiben vom 13. April 2010 einen eigenständigen Abgrenzungskatalog für im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktion tätige Personen bekannt gegeben. Ergänzend wird hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von drehtagsverpflichteten Film- und Fernsehschauspielern noch auf die Übereinkunft zwischen dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e. V. und dem Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V. vom 23. April 2008 hingewiesen. Bei Synchronsprechern sind die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen im Rundschreiben vom 30. September 2005 zusammengefasst. Rechtsquelle: § 19 EStG, § 1 LStDV, Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. Oktober 1990 (BStBl 1990 I S. 638)
Künstlersozialkasse, Künstersozialabgabe und Beiträge zur Künsterlersozialkasse
Selbständige Künstler und Publizisten, die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig sind, entrichten die Hälfte des zu entrichtenden Gesamtbeitrags an die Künstlersozialkasse. Dieser Anteil am Gesamtbeitrag ist als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen.
Beitrag zur Künstersozialkasse berechnen
Der übrige Beitragsanteil wird in der Regel von der Künstlersozialkasse aufgebracht und setzt sich aus der Künstlersozialabgabe und einem Zuschuss des Bundes zusammen. Dieser von der Künstlersozialkasse gezahlte Beitragsanteil ist nicht als Beitrag des Steuerpflichtigen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG zu berücksichtigen.
Künstersozialabgabe berechnen
Tantiemen
Tantiemen sind Vergütungen, die ein Urheber, Autor oder Künstler für die Nutzung seiner Werke oder Leistungen erhält. Sie sind eine Form der Lizenzgebühren und werden in der Regel auf Basis eines vereinbarten Prozentsatzes des Umsatzes oder Gewinns berechnet, der durch die Nutzung des Werks oder der Leistung erzielt wird.
Tantiemen können zum Beispiel anfallen, wenn ein Autor ein Buch schreibt und seine Werke von einem Verlag veröffentlicht werden. Der Autor erhält dann eine vereinbarte Tantieme, die sich an den Verkaufszahlen des Buches orientiert. Ähnlich funktioniert es bei der Musikindustrie: Wenn ein Musiker ein Lied schreibt und es von einem Musiklabel produziert und vermarktet wird, erhält der Musiker eine Tantieme, die sich am Erfolg des Liedes orientiert. Auch Schauspieler können Tantiemen erhalten, wenn ihre Filme im Fernsehen ausgestrahlt oder als DVD verkauft werden.
Tantiemen sind eine wichtige Einkommensquelle für Urheber und Künstler, da sie ihnen ermöglichen, für ihre Arbeit fair bezahlt zu werden. Für Unternehmen und Verwerter sind Tantiemen eine Möglichkeit, um die Nutzungsrechte an kreativen Werken zu erwerben, ohne diese komplett kaufen zu müssen.
In Deutschland sind Tantiemen grundsätzlich steuerpflichtig und müssen in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Die Höhe der Steuer hängt dabei von der Höhe der Tantiemen sowie vom individuellen Steuersatz des Empfängers ab. Wenn der Empfänger der Tantieme in Deutschland seinen Wohnsitz hat, werden die Tantiemen in der Regel mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert.
Wenn die Tantieme im Ausland verdient wurde, kann es sein, dass eine Quellensteuer im Ausland erhoben wird. In diesem Fall kann es erforderlich sein, eine Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beteiligten Ländern zu prüfen, um zu vermeiden, dass die Tantieme in beiden Ländern besteuert wird.
In jedem Fall ist es empfehlenswert, sich von einem Steuerberater oder einem Experten für internationale Steuerfragen beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Tantiemen korrekt versteuert werden und alle relevanten steuerlichen Bestimmungen und Gesetze eingehalten werden.
Preisgelder
Preisgelder für künstlerische Leistungen unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer der Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes stehen. Dabei ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zugrunde liegenden Zielen auszugehen.
Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist gegeben, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Künstlers ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Künstler zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat. Der Zusammenhang mit einer Einkunftsart ist auch gegeben, wenn die Preisverleihung bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen der Einkunftserzielung des Künstlers fördert. Dies ist beispielsweise der Fall bei werbewirksamen Auszeichnungen im Rahmen von Ausstellungen, etwa Ausstellungen kunstgewerblicher Erzeugnisse oder bei Film- und Produzentenpreisen, die nach den Vergaberichtlinien einer Zweckbestimmung zur Herstellung eines neuen Films unterliegen.
Keinen Zusammenhang mit einer Einkunftsart haben dagegen Einnahmen aus Preisen, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk oder Gesamtschaffen des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen. Rechtsquelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. September 1996 (BStBl 1996 I S. 1150) und vom 23. Dezember 2002 (BStBl 2003 I S. 76)
Der Konzertflügel einer Musiklehrerin kann ein Arbeitsmittel i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG sein (BFH vom 21.10.1988, BStBl 1989 II S. 356).
Aufwendungen für den Besuch einer kulturellen Veranstaltung sind regelmäßig keine Werbungskosten, auch wenn dabei berufliche Interessen berührt werden (BFH vom 8.2.1971 – BStBl II S. 368 betr. Musiklehrerin und BMF vom 6.7.2010 – BStBl I S. 614, Rn. 4).
Rechtsgrundlagen zum Thema: Künstler
EStGEStG § 3
EStG § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 10
EStG § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 18
EStG § 21
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union
EStG § 51 Ermächtigungen
EStR
EStR R 49.1 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
EStDV 82g
GewStG
GewStG § 8 Hinzurechnungen
UStG
UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung
UStG § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStG § 12 Steuersätze
AO
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit
UStAE 3a.12. Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen
UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStAE 4.20.1. Theater
UStAE 4.20.2. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStAE 4.20.3. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStAE 4a.2. Voraussetzungen für die Vergütung
UStAE 6.3. Ausländischer Abnehmer
UStAE 12.5. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStAE 13b.2. Bauleistungen
UStAE 25a.1. Differenzbesteuerung
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 36. Ort der Tätigkeit
UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
UStR 106. Theater
UStR 107. Orchester, Kammermusikensembles und Chöre
UStR 108. Museen und Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst
UStR 124. Voraussetzungen für die Vergütung
UStR 129. Ausländischer Abnehmer
UStR 166. Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte, Museen usw.
UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte
UStR 182a. Leistungsempfänger als Steuerschuldner
UStR 276a. Differenzbesteuerung
AEAO
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 52 Gemeinnützige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
LStR
R 3.26 LStR Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten
R 19.5 LStR Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
EStH 15.1 15.3 15.6 18.1 18.2 50 50a.2 50d
LStH 3.26 19.0 19.2 39.4
GrStG
§ 32 GrStG Erlass für Kulturgut und Grünanlagen
GrStR 37