Rechtsstand: 1. Juli 2026

Rechnung online schreiben: PDF-Rechnung, E-Rechnung, XRechnung und ZUGFeRD richtig nutzen

Rechnung online schreiben: PDF-Rechnung und E-Rechnung richtig unterscheiden

Mit dem Online-Tool erstellen Sie schnell eine Rechnung als PDF. Für B2B-Umsätze müssen Sie zusätzlich prüfen, ob eine strukturierte E-Rechnung im Format XRechnung oder ZUGFeRD erforderlich ist.

Seit 2025 ist der Begriff E-Rechnung enger gefasst: Eine einfache PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung mehr, sondern eine sonstige Rechnung. Eine echte E-Rechnung enthält strukturierte, maschinenlesbare Rechnungsdaten und ermöglicht die elektronische Verarbeitung.

PDF ≠ E-Rechnung Ein einfaches PDF ist seit 2025 eine sonstige Rechnung.
XRechnung / ZUGFeRD Strukturierte Formate können die Anforderungen der E-Rechnung erfüllen.
Empfang seit 2025 Inländische Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können.
Übergang bis 2026 / 2027 Für Rechnungsaussteller gelten befristete Erleichterungen.

Rechnung online schreiben

Mit dem Tool können Sie eine Rechnung online erstellen, als PDF speichern und ausdrucken. Für Privatkunden, Kleinbetragsfälle, interne Entwürfe oder Übergangszeiträume kann eine PDF-Rechnung weiterhin praktisch sein. Für viele B2B-Fälle ist jedoch zu prüfen, ob zusätzlich oder stattdessen eine strukturierte E-Rechnung erforderlich ist.

PDF/A-1b (ISO 19005-1:2005) konforme Rechnung

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Achtung / wichtige Korrektur: Wenn das Tool nur ein PDF erzeugt, ist das keine E-Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinn ab 2025. Eine E-Rechnung setzt ein strukturiertes Format wie XRechnung oder ZUGFeRD voraus.
Praxis-Tipp: Beschriften Sie den Button oder Hinweis im Tool klar, etwa: „PDF-Rechnung erstellen“ und – falls technisch vorhanden – getrennt davon „E-Rechnung als XRechnung/ZUGFeRD erstellen“. So vermeiden Sie Missverständnisse beim Nutzer.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird. Dieses Format muss eine elektronische Verarbeitung ermöglichen. Entscheidend ist der strukturierte Datensatz, nicht nur die elektronische Übermittlung.

Merksatz: E-Rechnung = strukturierte Rechnungsdaten PDF-Rechnung = bildhafte oder unstrukturierte Rechnung Papierrechnung = physisches Dokument Seit 2025 gilt: Ein einfaches PDF ist eine sonstige Rechnung, keine E-Rechnung.
Die Infografik zeigt den Unterschied zwischen Papier, PDF und strukturierter E-Rechnung. Papierrechnung manuell / bildhaft PDF-Rechnung elektronisch, aber unstrukturiert E-Rechnung strukturierte XML-Daten Ab 2025 zählt der strukturierte Datensatz Bei hybriden Formaten ist der strukturierte Teil maßgeblich.

PDF-Rechnung, Papierrechnung und E-Rechnung im Vergleich

Rechnungsart Format Automatische Verarbeitung Einordnung ab 2025
Papierrechnung physisches Dokument nein sonstige Rechnung
Einfaches PDF PDF-Datei ohne strukturierte Rechnungsdaten nein, höchstens per OCR sonstige Rechnung
XRechnung strukturierte XML-Datei ja E-Rechnung
ZUGFeRD / Factur-X hybrides PDF mit eingebetteter XML-Datei ja, soweit EN-16931-konform E-Rechnung, wenn der strukturierte Teil die Anforderungen erfüllt
Wichtig bei ZUGFeRD: Ein ZUGFeRD-PDF kann eine E-Rechnung sein, wenn es einen strukturierten XML-Datensatz enthält, der die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Entscheidend ist nicht der sichtbare PDF-Teil, sondern der strukturierte Rechnungsteil.

E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028

Die E-Rechnungspflicht betrifft grundsätzlich Rechnungen über steuerbare und steuerpflichtige Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Der Empfänger muss seit 1. Januar 2025 E-Rechnungen empfangen können. Für die Ausstellung gelten Übergangsregelungen.

Zeitraum Regelung Was bedeutet das praktisch?
ab 01.01.2025 Empfangspflicht für inländische Unternehmer Ein E-Mail-Postfach genügt laut BMF grundsätzlich für den Empfang.
01.01.2025 bis 31.12.2026 Übergangsfrist für Rechnungsaussteller Sonstige Rechnungen, etwa Papier oder PDF, bleiben unter Bedingungen möglich.
bis 31.12.2027 verlängerte Übergangsfrist bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € Kleinere Unternehmen können länger sonstige Rechnungen ausstellen.
bis 31.12.2027 EDI-Übergang Bestimmte EDI-Verfahren können befristet weiter genutzt werden.
ab 2028 E-Rechnung wird im B2B-Regelfall verbindlich PDF-Rechnungen reichen im betroffenen B2B-Bereich regelmäßig nicht mehr aus.
Achtung: Die Übergangsfrist betrifft vor allem die Ausstellung. Die Fähigkeit zum Empfang von E-Rechnungen besteht für inländische Unternehmer bereits seit 1. Januar 2025.

Ausnahmen von der E-Rechnungspflicht

Nicht jede Rechnung muss als E-Rechnung ausgestellt werden. Die wichtigsten Ausnahmen betreffen Fälle, in denen umsatzsteuerlich keine Rechnungspflicht besteht oder gesetzlich eine sonstige Rechnung genügt.

Fall E-Rechnung erforderlich? Hinweis
B2C-Umsätze an Privatkunden regelmäßig nein Private Endverbraucher sind von der B2B-Pflicht nicht betroffen.
Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto nein Eine sonstige Rechnung ist möglich.
Fahrausweise als Rechnung nein Sonderregel nach UStDV.
Leistung eines Kleinunternehmers keine Ausstellungspflicht als E-Rechnung Empfangsfähigkeit für E-Rechnungen bleibt dennoch relevant.
Viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG regelmäßig nein Einzelfall prüfen, besonders bei Grundstücksleistungen.
B2G-Rechnung an öffentliche Auftraggeber gesondert prüfen E-RechV und Plattformvorgaben gelten neben dem UStG.

XRechnung, ZUGFeRD und EN 16931

Das strukturierte Format einer E-Rechnung muss grundsätzlich der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder unter bestimmten Voraussetzungen zwischen den Beteiligten vereinbart sein. In Deutschland sind vor allem XRechnung und ZUGFeRD praxisrelevant.

XRechnung
  • reines XML-Format,
  • stark im öffentlichen Auftragswesen verbreitet,
  • maschinenlesbar,
  • keine klassische PDF-Ansicht erforderlich.
ZUGFeRD / Factur-X
  • hybrides Format aus PDF und XML,
  • menschenlesbarer PDF-Teil,
  • strukturierter XML-Teil für Buchhaltungssysteme,
  • bei passendem Profil als E-Rechnung geeignet.
Praxis-Tipp: Für kleine Unternehmen ist ZUGFeRD oft leichter verständlich, weil weiterhin ein PDF sichtbar ist. Für Behörden und viele öffentliche Auftraggeber ist XRechnung häufig der Standard.

E-Rechnung an Behörden: Leitweg-ID, ZRE und OZG-RE

Für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber gelten neben den umsatzsteuerlichen Regeln besondere Vorgaben. Bei Rechnungen an Bundesbehörden sind insbesondere die E-Rechnungsverordnung, die Leitweg-ID und die vorgesehenen Rechnungseingangsplattformen zu beachten.

Begriff Bedeutung Praxis-Hinweis
Leitweg-ID elektronische Adresse der Behörde Für B2G-Rechnungen erforderlich; für B2B-Rechnungen grundsätzlich nicht.
ZRE Zentrale Rechnungseingangsplattform des Bundes Für bestimmte Bundesbehörden relevant.
OZG-RE OZG-konforme Rechnungseingangsplattform Für weitere öffentliche Auftraggeber relevant.
Peppol internationaler Übertragungskanal Besonders für automatisierten Rechnungsaustausch geeignet.

Pflichtangaben einer Rechnung

Auch eine E-Rechnung muss die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben enthalten. Der Unterschied liegt nicht im Inhalt der Rechnung, sondern im strukturierten Format und in der elektronischen Verarbeitung.

Pflichtangabe Hinweis
vollständiger Name und Anschrift von leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger Stammdaten sorgfältig pflegen.
Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Bei E-Rechnungen im strukturierten Feld erfassen.
Ausstellungsdatum Rechnungsdatum.
fortlaufende Rechnungsnummer Eindeutige Identifikation sicherstellen.
Menge und Art der Lieferung oder Umfang und Art der sonstigen Leistung Leistungsbeschreibung muss prüfbar sein.
Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung Kalendermonat kann genügen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag Nach Steuersätzen und Steuerbefreiungen aufschlüsseln.
im Voraus vereinbarte Entgeltminderungen Rabatte, Boni oder Skonto angeben, soweit nicht bereits berücksichtigt.
Hinweise bei Sonderfällen z. B. Reverse Charge, Steuerbefreiung, Kleinunternehmer, Gutschrift.

Umsatzsteuer, Rechnungserteilung und Vorsteuerabzug

Eine ordnungsgemäße Rechnung ist für den Vorsteuerabzug zentral. Der Leistungsempfänger benötigt eine Rechnung, die die formellen Anforderungen erfüllt. Bei E-Rechnungen müssen die relevanten Angaben im strukturierten Teil enthalten sein oder zulässig ergänzt werden.

Achtung: Bei hybriden E-Rechnungen ist der strukturierte Teil maßgeblich. Weicht der sichtbare PDF-Teil vom XML-Datensatz ab, kann das zu Buchungs-, Zahlungs- und Vorsteuerproblemen führen.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 €

Für Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto gelten vereinfachte Pflichtangaben. Sie müssen nach der BMF-FAQ nicht als E-Rechnung ausgestellt werden. Trotzdem sollte die Rechnung die Mindestangaben nach § 33 UStDV enthalten.

Aufbewahrung und GoBD

Unternehmer müssen Ausgangs- und Eingangsrechnungen grundsätzlich acht Jahre aufbewahren. Bei E-Rechnungen ist der strukturierte Datensatz aufzubewahren; ein Ausdruck oder nur ein Bildteil reicht regelmäßig nicht aus, wenn die steuerlich maßgeblichen Rechnungsdaten im XML enthalten sind.

So aufbewahren
  • Originaldatei unverändert speichern,
  • XML-Datensatz sichern,
  • Lesbarkeit über Aufbewahrungszeitraum gewährleisten,
  • Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung dokumentieren,
  • GoBD-konformes Archiv verwenden.
Häufige Fehler
  • nur PDF-Ansicht archiviert, XML gelöscht,
  • E-Mail-Postfach als einziges Archiv genutzt,
  • Rechnung nachträglich überschrieben,
  • keine Verfahrensdokumentation,
  • Pflichtangaben nur im sichtbaren Teil, aber nicht strukturiert erfasst.

Praktische Umsetzung im Unternehmen

Die E-Rechnung ist nicht nur ein Steuerformat, sondern ein Prozessprojekt. Prüfen Sie Buchhaltung, Faktura, Stammdaten, Zahlungsprozess, E-Mail-Postfach, Archivierung und Schnittstellen.

  1. Empfang sicherstellen: z. B. zentrale Rechnungs-E-Mail-Adresse einrichten.
  2. Software prüfen: Kann Ihre Lösung XRechnung oder ZUGFeRD erzeugen und lesen?
  3. Stammdaten bereinigen: USt-IdNr., Anschrift, Ansprechpartner, E-Mail, Leitweg-ID bei Behörden.
  4. Formate festlegen: Für B2B und B2G unterschiedliche Anforderungen dokumentieren.
  5. Archivierung sichern: XML, Anhänge und Prüfprotokolle unveränderbar aufbewahren.
  6. Mitarbeiter schulen: PDF ist nicht automatisch E-Rechnung.
  7. Kunden informieren: bevorzugtes Format und Übermittlungsweg abstimmen.

Von der PDF-Rechnung zur echten E-Rechnung

Wer heute nur PDF-Rechnungen erstellt, sollte die Umstellung auf strukturierte Formate vorbereiten. Entscheidend sind korrekte Pflichtangaben, kompatible Software, revisionssichere Aufbewahrung und klare Prozesse.

So vermeiden Sie ab 2027/2028 Medienbrüche, Vorsteuerprobleme und unnötige Rückfragen in der Buchhaltung.

Checkliste: E-Rechnung 2026 richtig vorbereiten

  • Prüfen, ob Ihre Kunden Unternehmer im Inland sind.
  • Unterscheiden: PDF-Rechnung, sonstige Rechnung, XRechnung, ZUGFeRD.
  • E-Rechnungsempfang seit 2025 sicherstellen.
  • Übergangsfristen 2025/2026 und ggf. 2027 prüfen.
  • Software auf EN-16931-konforme Formate prüfen.
  • Pflichtangaben nach § 14 UStG strukturiert erfassen.
  • Bei Behörden Leitweg-ID und Plattformvorgaben einholen.
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 € gesondert behandeln.
  • XML-Datensatz unverändert archivieren.
  • Verfahrensdokumentation und GoBD-Prozess aktualisieren.

FAQ: E-Rechnung, PDF, XRechnung und ZUGFeRD

Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Seit 2025 ist ein einfaches PDF keine E-Rechnung im neuen umsatzsteuerlichen Sinn, sondern eine sonstige Rechnung.

Was macht eine Rechnung zur E-Rechnung?

Eine E-Rechnung enthält strukturierte elektronische Rechnungsdaten, wird elektronisch ausgestellt, übermittelt und empfangen und ermöglicht die elektronische Verarbeitung.

Muss ich E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Inländische Unternehmer müssen seit 1. Januar 2025 grundsätzlich E-Rechnungen empfangen können. Nach BMF-Auffassung kann ein E-Mail-Postfach dafür ausreichen.

Bis wann darf ich noch PDF-Rechnungen schreiben?

Grundsätzlich können Rechnungsaussteller bis Ende 2026 noch sonstige Rechnungen verwenden. Bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € gilt unter Voraussetzungen eine Verlängerung bis Ende 2027.

Welche Formate sind zulässig?

In der Praxis sind insbesondere XRechnung und ZUGFeRD relevant, sofern der strukturierte Teil den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Brauche ich eine Leitweg-ID?

Für B2B-Rechnungen zwischen Unternehmen grundsätzlich nicht. Eine Leitweg-ID ist vor allem bei Rechnungen an öffentliche Auftraggeber im B2G-Bereich relevant.

Wie lange muss ich E-Rechnungen aufbewahren?

Unternehmer müssen Rechnungen nach § 14b UStG grundsätzlich acht Jahre aufbewahren. Bei E-Rechnungen ist der strukturierte Datensatz aufzubewahren.

Weitere Infos zu Rechnungen

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche, rechtliche oder technische Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater, Rechtsanwalt oder E-Rechnungs-/IT-Dienstleister.

Quellen und Rechtsstand

  • § 14 UStG, Ausstellung von Rechnungen; Definition der E-Rechnung und sonstigen Rechnung, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 14 Abs. 1 Satz 3 ff. UStG, strukturiertes elektronisches Format und EN 16931, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 14 Abs. 4 UStG, Pflichtangaben einer Rechnung, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 14b UStG, Aufbewahrung von Rechnungen; acht Jahre, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 33 UStDV, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € brutto, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 34 UStDV, Fahrausweise als Rechnungen, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 34a UStDV, Rechnungen von Kleinunternehmern, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • BMF, FAQ zur obligatorischen E-Rechnung, Stand: März 2026.
  • BMF-Schreiben vom 15.10.2024 und BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern.
  • E-Rechnung Bund, Informationen zur E-Rechnung zwischen Unternehmen und zur Bundesverwaltung, Stand: 01.07.2026.
  • Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen.
  • E-Rechnungsverordnung des Bundes (E-RechV), elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes.
  • GoBD, BMF-Schreiben vom 28.11.2019, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.07.2025.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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