Rechtsstand: 29.06.2026 Rechnung per E-Mail · PDF-Rechnung · E-Rechnung · XRechnung · ZUGFeRD · Vorsteuerabzug · § 14 UStG

Rechnung per E-Mail: PDF-Rechnung, E-Rechnung und Vorsteuerabzug 2026 richtig prüfen

Elektronische Rechnung per E-Mail, PDF und E-Rechnung prüfen

Eine Rechnung per E-Mail kann steuerlich zulässig sein. Seit 2025 ist aber wichtig zu unterscheiden: Eine einfache PDF-Rechnung per E-Mail ist keine E-Rechnung mehr, sondern eine sonstige Rechnung. Eine echte E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format, etwa als XRechnung oder ZUGFeRD, ausgestellt, übermittelt und empfangen werden. Für den Vorsteuerabzug bleiben Pflichtangaben, Echtheit, Unversehrtheit, Lesbarkeit und Archivierung entscheidend.

Rechnung per E-Mail 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

E-Mail möglich Rechnungen können weiterhin elektronisch übermittelt werden, etwa per E-Mail.
Signatur nicht Pflicht Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht zwingend erforderlich.
PDF ist keine E-Rechnung Eine einfache PDF-Datei ist seit 2025 eine sonstige Rechnung.
E-Rechnung XRechnung und ZUGFeRD können als strukturierte E-Rechnung geeignet sein.
Kleinbetrag Erleichterungen gelten bis 250 € brutto.
Aufbewahrung Rechnungen sind umsatzsteuerlich acht Jahre aufzubewahren.
Die Grafik zeigt die Prüfung von Rechnungsformat, Pflichtangaben, Vorsteuerabzug, E-Rechnungspflicht und Archivierung. E-Mail-Rechnung richtig einordnen 1. Format PDF, XML, XRechnung, ZUGFeRD 2. Pflichtangaben § 14 UStG, Leistung, Steuer 3. Vorsteuer Unternehmensbezug, ordnungsgemäße Rechnung 4. Archiv Originaldatei, 8 Jahre Merksatz: PDF per E-Mail ist zulässig, aber keine E-Rechnung Für B2B-Umsätze greifen Übergangsfristen zur strukturierten E-Rechnung
Achtung: Die frühere qualifizierte elektronische Signatur ist überholt. Heute stehen Pflichtangaben, innerbetriebliches Kontrollverfahren, strukturiertes Format bei E-Rechnungen und richtige Archivierung im Vordergrund.

Ist eine Rechnung per E-Mail zulässig?

Ja. Eine Rechnung kann elektronisch übermittelt werden, etwa per E-Mail. Entscheidend ist, dass Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit gewährleistet sind. Diese Anforderungen können durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren mit verlässlichem Prüfpfad erfüllt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist dafür nicht zwingend vorgeschrieben.

Rechnung per E-Mail: Was gilt?
Frage Antwort 2026 Praxis-Hinweis
Darf eine Rechnung per E-Mail versendet werden? Ja, wenn Format und Zustimmungserfordernisse beachtet werden. Bei sonstiger elektronischer Rechnung ist Zustimmung des Empfängers relevant.
Ist eine Signatur zwingend? Nein. Signatur kann hilfreich sein, ist aber keine allgemeine Pflicht.
Reicht ein PDF-Anhang? Während Übergangsregelungen teilweise ja, aber PDF ist keine E-Rechnung. Bei B2B-Fristen strukturierte E-Rechnung einplanen.
Was muss der Empfänger prüfen? Pflichtangaben, Leistung, Steuer, Format, Archivierung. Rechnung mit Bestellung, Vertrag und Leistung abgleichen.
Praxis-Tipp: Dokumentieren Sie in Ihrer Buchhaltung einen einfachen Prüfprozess: Rechnungseingang, Abgleich mit Bestellung oder Vertrag, sachliche Prüfung, Buchung, Freigabe und Archivierung.

PDF-Rechnung oder E-Rechnung: Was ist der Unterschied?

Bis Ende 2024 konnte auch ein einfaches PDF als elektronische Rechnung gelten. Seit 2025 ist der Begriff enger: Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, übermittelt und empfangen werden und elektronische Verarbeitung ermöglichen. Ein einfaches PDF ist seitdem nur noch eine sonstige Rechnung.

Rechnungsformate im Vergleich
Format Einordnung 2026 Hinweis
Einfaches PDF per E-Mail Sonstige Rechnung. Keine strukturierte E-Rechnung.
XRechnung E-Rechnung. Reines XML-Format, oft für Behörden und Portale.
ZUGFeRD ab Version 2.0.1 E-Rechnung, wenn geeignetes Profil. PDF/A-3 mit eingebettetem XML; Profile MINIMUM und BASIC-WL reichen nicht.
Papierrechnung Sonstige Rechnung. Während Übergangsfristen teilweise weiter zulässig.
Wichtig: Bei einer E-Rechnung müssen die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben im strukturierten Teil enthalten sein. Ein bloßer Verweis auf ein angehängtes PDF reicht nicht aus.

Welche Pflichtangaben muss eine Rechnung enthalten?

Die Anforderungen an die Pflichtangaben haben sich durch den E-Mail-Versand nicht gelockert. Eine ordnungsgemäße Rechnung muss insbesondere die Angaben nach § 14 UStG enthalten. Bei E-Rechnungen müssen diese Angaben im strukturierten Teil der Rechnung enthalten sein.

Pflichtangaben einer normalen Rechnung
Pflichtangabe Was muss hinein? Typischer Fehler
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Vollständige, richtige Firmierung und Anschrift. Abkürzungen, alte Anschrift, Fantasiename.
Name und Anschrift des Leistungsempfängers Vollständige Kundenbezeichnung. Falsche GmbH/UG/Einzelunternehmer-Zuordnung.
Steuernummer oder USt-IdNr. Steuernummer des Ausstellers oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Private Steuer-ID statt Steuernummer.
Ausstellungsdatum Datum der Rechnungserstellung. Fehlt oder widerspricht Rechnungsnummernkreis.
Fortlaufende Rechnungsnummer Eindeutige Nummer zur Identifikation. Doppelte Rechnungsnummern.
Menge und Art der Leistung Handelsübliche und eindeutig prüfbare Leistungsbeschreibung. Nur „Beratung“, „Dienstleistung“ oder „Ware“.
Leistungszeitpunkt Datum oder Zeitraum der Lieferung oder sonstigen Leistung. Leistungsdatum fehlt.
Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag Nettoentgelt, Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag. Falscher Steuersatz oder falsche Rundung.
Hinweise bei Sonderfällen Zum Beispiel Reverse Charge, Steuerbefreiung, Kleinunternehmer, Gutschrift. Falscher oder fehlender Pflichtvermerk.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen per E-Mail

Für den Vorsteuerabzug ist nicht entscheidend, ob die Rechnung per Post oder per E-Mail eingeht. Entscheidend ist, ob der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt, die Leistung für sein Unternehmen bezogen wurde und keine materiellen Ausschlussgründe greifen.

Vorsteuer-Check bei E-Mail-Rechnungen
Prüfung Warum wichtig? Empfehlung
Rechnung vollständig? Pflichtangaben sind Grundlage des Vorsteuerabzugs. Rechnung vor Buchung prüfen.
Leistung für Unternehmen? Private Aufwendungen berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Betrieblichen Anlass dokumentieren.
Steuersatz korrekt? Falscher Steuerausweis führt zu Korrekturrisiken. 7 %, 19 %, 0 %, steuerfrei oder Reverse Charge prüfen.
Format zulässig? Nach Übergangsfristen kann eine falsche Rechnungsform ein Rechnungsmangel sein. Bei B2B frühzeitig auf E-Rechnung umstellen.
Archiv vollständig? Rechnung muss im Prüfungsfall verfügbar sein. Datei unverändert speichern, nicht nur ausdrucken.
Achtung: Eine E-Mail mit PDF-Anhang kann während der Übergangsfristen weiterhin zulässig sein. Nach Ablauf der Übergangsfristen sollte bei betroffenen inländischen B2B-Umsätzen eine strukturierte E-Rechnung angefordert werden.

E-Rechnungspflicht 2025 bis 2028: Was gilt für E-Mail-Rechnungen?

Seit 2025 müssen inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Für das Ausstellen von E-Rechnungen gelten Übergangsfristen. Der Versandweg ist dabei flexibel: Eine E-Rechnung kann zum Beispiel per E-Mail, Schnittstelle, Portal oder Peppol übermittelt werden.

Übergangsfristen zur E-Rechnung
Zeitraum Was gilt? Auswirkung auf E-Mail-Rechnungen
Seit 01.01.2025 Unternehmen müssen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach kann für den Empfang genügen.
2025 bis 2026 Aussteller dürfen noch sonstige Rechnungen nutzen. PDF per E-Mail ist mit Zustimmung des Empfängers weiterhin möglich.
2027 Übergang für Aussteller mit Vorjahresumsatz bis 800.000 €. Größere Unternehmen müssen früher produktiv umstellen.
Bis Ende 2027 Bestimmte EDI-Verfahren können übergangsweise weiter genutzt werden. Technische Prozesse prüfen.
Ab 2028 E-Rechnung für betroffene inländische B2B-Umsätze grundsätzlich verpflichtend. PDF per E-Mail reicht dann regelmäßig nicht mehr.
Steuer-Tipp: Stellen Sie Ihren Rechnungseingang so um, dass sowohl PDF-Rechnungen als auch XRechnungen und ZUGFeRD-Dateien korrekt geprüft, visualisiert und archiviert werden können.

Kleinbetragsrechnung bis 250 €

Für Rechnungen bis 250 € brutto gelten erleichterte Pflichtangaben. Die alte Grenze von 150 € ist veraltet. Kleinbetragsrechnungen sind bei vielen Kassenbelegen und kleineren Sofortkäufen relevant.

Pflichtangaben bei Kleinbetragsrechnungen
Angabe Erforderlich? Hinweis
Name und Anschrift des leistenden Unternehmers Ja. Leistungsempfänger muss nicht genannt werden.
Ausstellungsdatum Ja. Belegdatum genügt.
Menge und Art der Leistung Ja. Leistung muss erkennbar sein.
Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe Ja. Bruttobetrag genügt.
Steuersatz oder Hinweis auf Steuerbefreiung Ja. Zum Beispiel 19 %, 7 % oder steuerfrei.
Rechnungsnummer und Steuernummer Nein. Bei Kleinbetragsrechnung nicht erforderlich.

Archivierung: E-Mail-Rechnung nicht nur ausdrucken

Unternehmer müssen Rechnungen so aufbewahren, dass sie während der Aufbewahrungsfrist lesbar, vollständig, unverändert und auffindbar bleiben. Umsatzsteuerlich beträgt die Aufbewahrungsfrist acht Jahre. Bei E-Rechnungen muss mindestens der strukturierte Teil im Originalformat erhalten bleiben.

Archivierung nach Rechnungsformat
Rechnungsformat Was aufbewahren? Fehler vermeiden
PDF per E-Mail PDF-Datei unverändert archivieren. Nicht nur Ausdruck ablegen.
XRechnung XML-Datei unverändert archivieren. Viewer-PDF nur zusätzlich speichern.
ZUGFeRD PDF/A-3 mit eingebettetem XML. Strukturierter Teil ist führend.
Papierrechnung Original oder ordnungsgemäß digitalisiertes Dokument. GoBD-Prozess beachten.
Achtung: Ein Papierausdruck einer elektronisch empfangenen Rechnung ersetzt nicht automatisch die elektronische Originaldatei. Archivieren Sie die empfangene Datei unverändert.

Rechnung online erstellen

Mit dem Online-Rechnungsgenerator können Sie Rechnungsdaten strukturiert erfassen und eine Rechnung vorbereiten. Prüfen Sie vor Versand insbesondere Pflichtangaben, Rechnungsnummer, Leistungszeitpunkt, Steuersatz und Hinweis auf Sonderfälle.

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zzgl. 7% MwSt.0,00
zzgl. 19% MwSt.0,00
Rechnungsbetrag brutto0,00
Bereits bezahlt
Offener Betrag

Text am Rechnungsende/Zahlungskonditionen:

Menge:
Einheit:

Beschreibung:

EP-Netto:MwSt-Satz:
Absender
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PLZ-Ort:
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Bankverbindung
Bank:
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Steuernummer:
USt-ID-Nr.:
HR-Nr.:
Kunden-Nr.:
Firma:
Straße/Nr.:
PLZ-Ort:
Land:
USt-ID-Nr.:

PDF-Rechnung oder E-Rechnung vorbereiten

Für einfache sonstige Rechnungen können PDF-Rechnungen weiterhin relevant sein. Für strukturierte E-Rechnungen nutzen Sie XRechnung oder ZUGFeRD.

Rechnung online erstellen

Video: Rechnungsanforderungen verständlich erklärt

Das Video erläutert wichtige Grundlagen zu Rechnungen. Beachten Sie ergänzend die neue Rechtslage zur E-Rechnung seit 2025.

Häufige Fehler bei Rechnungen per E-Mail

Typische Fehler und bessere Lösung
Fehler Risiko Besser so
PDF-Rechnung als E-Rechnung bezeichnet. Falsche rechtliche Einordnung. PDF als sonstige Rechnung behandeln oder XML-E-Rechnung erstellen.
Signaturpflicht als zwingend dargestellt. Veraltete Information. Innerbetriebliches Kontrollverfahren und Prüfpfad dokumentieren.
Kleinbetragsgrenze 150 € verwendet. Veralteter Wert. Aktuelle Grenze 250 € brutto beachten.
Rechnung nur ausgedruckt. Elektronische Originaldatei fehlt im Prüfungsfall. Datei unverändert digital archivieren.
Leistungsdatum fehlt. Pflichtangabe fehlt. Leistungsdatum oder Leistungsmonat ergänzen lassen.
E-Rechnung ohne Viewer geprüft. Fehler im XML werden übersehen. Viewer und Validierung einsetzen.

Checkliste: Rechnung per E-Mail richtig behandeln

  1. Prüfen, ob es sich um PDF, XRechnung, ZUGFeRD oder ein anderes Format handelt.
  2. Bei PDF: als sonstige Rechnung einordnen, nicht als E-Rechnung.
  3. Bei B2B-Umsätzen Übergangsfristen zur E-Rechnung prüfen.
  4. Pflichtangaben nach § 14 UStG vollständig prüfen.
  5. Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt kontrollieren.
  6. Steuersatz, Steuerbetrag und Netto-/Bruttosummen prüfen.
  7. Bei Reverse Charge, Kleinunternehmer oder Steuerbefreiung Pflichtvermerk prüfen.
  8. Rechnung mit Bestellung, Vertrag oder Lieferschein abgleichen.
  9. Elektronische Originaldatei unverändert archivieren.
  10. Bei E-Rechnung strukturierten XML-Teil aufbewahren.
  11. Rechnung bei Fehlern berichtigen lassen.
  12. Vorsteuer erst nach Prüfung der Rechnung geltend machen.

FAQ: Rechnung per E-Mail

Darf ich Rechnungen per E-Mail versenden?

Ja. Rechnungen können elektronisch versendet werden. Seit 2025 ist aber zu prüfen, ob eine sonstige Rechnung genügt oder ob eine strukturierte E-Rechnung erforderlich ist.

Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Eine einfache PDF-Rechnung ist seit 2025 keine E-Rechnung mehr, sondern eine sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung braucht ein strukturiertes elektronisches Format.

Brauche ich für E-Mail-Rechnungen eine qualifizierte elektronische Signatur?

Nein. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht zwingend erforderlich. Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit können auch über ein innerbetriebliches Kontrollverfahren gewährleistet werden.

Kann ich aus einer PDF-Rechnung Vorsteuer ziehen?

Während der Übergangsfristen kann eine zulässige sonstige Rechnung weiterhin ordnungsgemäß sein. Entscheidend sind Pflichtangaben, Unternehmensbezug und die materiellen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs.

Bis wann gilt eine Rechnung als Kleinbetragsrechnung?

Eine Kleinbetragsrechnung liegt vor, wenn der Gesamtbetrag 250 € brutto nicht übersteigt. Dann gelten erleichterte Pflichtangaben.

Muss ich eine E-Mail-Rechnung ausdrucken?

Nein. Entscheidend ist die ordnungsgemäße elektronische Aufbewahrung. Ein Ausdruck ersetzt die elektronische Originaldatei nicht.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Umsatzsteuerlich sind Rechnungen acht Jahre aufzubewahren. Bei E-Rechnungen muss der strukturierte Teil unverändert erhalten bleiben.

Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang von E-Rechnungen?

Für den Empfang kann grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach genügen. Zusätzlich sollten Prüfung, Lesbarmachung und Archivierung organisatorisch geregelt sein.

Quellenverzeichnis

  1. § 14 UStG – Rechnung, elektronische Rechnung, sonstige Rechnung, Pflichtangaben, Echtheit der Herkunft, Unversehrtheit des Inhalts und Lesbarkeit; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. § 14a UStG – zusätzliche Pflichten bei besonderen Rechnungsfällen, insbesondere innergemeinschaftliche Lieferungen und Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers; Rechtsstand: 29.06.2026.
  3. § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen, acht Jahre; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. § 15 UStG – Vorsteuerabzug und Erfordernis einer nach §§ 14, 14a UStG ausgestellten Rechnung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  5. § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung und Rechnung ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis; Rechtsstand: 29.06.2026.
  6. § 33 UStDV – Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 €; Rechtsstand: 29.06.2026.
  7. § 34 UStDV – Fahrausweise als Rechnungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  8. BMF, FAQ zur Einführung der obligatorischen E-Rechnung zum 01.01.2025, Stand März 2026.
  9. BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern.
  10. EN 16931 – Europäische Norm für elektronische Rechnungsstellung.
  11. GoBD – Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung elektronischer Unterlagen.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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