Rechtsstand: 29.06.2026 E-Rechnung · XRechnung · ZUGFeRD · EN 16931 · § 14 UStG · GoBD · Vorsteuerabzug

E-Rechnung 2026: Pflicht, Fristen, Formate, GoBD und Vorsteuer sicher umsetzen

E-Rechnung mit XRechnung und ZUGFeRD strukturiert erstellen und prüfen

Die E-Rechnung ist seit dem 1. Januar 2025 für viele inländische B2B-Umsätze das neue gesetzliche Rechnungsformat. Unternehmen müssen bereits seit 2025 E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung wird über Übergangsregelungen bis 2028 stufenweise praktisch wirksam. Entscheidend ist: Eine einfache PDF-Rechnung ist keine E-Rechnung, sondern nur eine sonstige Rechnung. Zulässig sind strukturierte Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD, wenn sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

E-Rechnung 2026: Das Wichtigste auf einen Blick

Empfangspflicht Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können.
PDF reicht nicht Eine reine PDF-Rechnung ist seit 2025 eine sonstige Rechnung.
Formate Typische Formate sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1.
Übergang 2025 und 2026 dürfen Rechnungsaussteller noch sonstige Rechnungen nutzen.
800.000-€-Grenze Bei Vorjahresumsatz bis 800.000 € verlängert sich die Übergangsfrist bis Ende 2027.
Aufbewahrung Rechnungen sind umsatzsteuerlich acht Jahre aufzubewahren.
Die Grafik zeigt die Prüfung von B2B-Umsatz, Inland, Ausnahmen, Format, Übergangsfrist, Empfang und Archivierung. E-Rechnungspflicht prüfen B2B Inland? Leistender und Empfänger Unternehmer Ausnahme? Kleinbetrag, Fahrausweis, § 4 UStG Format? XRechnung, ZUGFeRD, EN 16931 Archiv? XML erhalten, 8 Jahre, GoBD Merksatz: Empfang seit 2025, Ausstellung schrittweise bis 2028 Eine PDF-Datei ohne strukturierte XML-Daten ist keine E-Rechnung

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Seit 2025 genügt dafür eine einfache PDF-Datei ohne strukturierte Daten nicht mehr.

E-Rechnung und sonstige Rechnung
Rechnungsart Beispiel Einordnung ab 2025
E-Rechnung XRechnung, ZUGFeRD mit strukturiertem XML. Strukturiert und elektronisch verarbeitbar.
Sonstige elektronische Rechnung E-Mail mit einfacher PDF-Datei. Keine E-Rechnung, sondern sonstige Rechnung.
Papierrechnung Ausdruck oder Briefpost. Sonstige Rechnung.
Hybrides Format ZUGFeRD mit PDF-Sichtdatei und XML-Datensatz. E-Rechnung, wenn das Profil die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Praxis-Tipp: Prüfen Sie bei ZUGFeRD-Rechnungen immer den eingebetteten XML-Datensatz. Bei hybriden E-Rechnungen sind die strukturierten Daten der führende Rechnungsteil.

Wer ist von der E-Rechnungspflicht betroffen?

Die neuen Regeln betreffen grundsätzlich Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Maßgeblich ist, ob überhaupt eine umsatzsteuerliche Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung besteht und ob keine gesetzliche Ausnahme greift.

Betroffene und Ausnahmen
Fall E-Rechnung? Hinweis
B2B-Umsatz zwischen inländischen Unternehmern Grundsätzlich ja. Übergangsfristen und Ausnahmen beachten.
B2C-Umsatz an private Endverbraucher Nein. Nicht von der umsatzsteuerlichen B2B-E-Rechnungspflicht erfasst.
Viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG Regelmäßig nein. Zum Beispiel bestimmte Finanzdienstleistungen oder steuerfreie Grundstücksvermietung.
Kleinbetragsrechnung bis 250 € brutto Keine E-Rechnung erforderlich. Sonstige Rechnung genügt.
Fahrausweis als Rechnung Keine E-Rechnung erforderlich. Sonderregelung der UStDV.
Leistungen von Kleinunternehmern Keine Ausstellungspflicht als E-Rechnung. Empfangspflicht bleibt bestehen.
B2G-Rechnung an öffentliche Auftraggeber Separat prüfen. Umsatzsteuerliche B2B-Regeln und ERechV/B2G-Vorgaben können nebeneinander relevant sein.

Übergangsfristen: Was gilt 2025, 2026, 2027 und ab 2028?

Der Empfang von E-Rechnungen ist bereits seit 2025 sicherzustellen. Für die Ausstellung gelten Übergangsregelungen. Diese Übergangsregelungen betreffen den Rechnungsaussteller – nicht die technische Empfangsbereitschaft des Rechnungsempfängers.

Zeitplan der E-Rechnungspflicht
Zeitraum Ausstellung Empfang
Seit 01.01.2025 Alle Rechnungsaussteller dürfen übergangsweise noch sonstige Rechnungen ausstellen. Inländische Unternehmer müssen E-Rechnungen empfangen können.
2025 bis 31.12.2026 Papierrechnung immer zulässig; PDF/sonstige elektronische Rechnung nur mit Zustimmung des Empfängers. Mindestens ein empfangsfähiger Kanal, zum Beispiel E-Mail-Postfach.
2027 Weitere Übergangsfrist für Rechnungsaussteller mit Vorjahresumsatz bis 800.000 €. Empfangspflicht besteht unverändert.
EDI bis 31.12.2027 EDI-Verfahren, die noch keine E-Rechnung erfüllen, können übergangsweise genutzt werden. Archivierung und Lesbarkeit weiterhin sicherstellen.
Ab 01.01.2028 E-Rechnung für betroffene inländische B2B-Umsätze grundsätzlich verpflichtend. Empfang, Prüfung, Verbuchung und Archiv müssen stabil laufen.
Achtung / korrigiert: Die Formulierung „2026–2027 Versandpflicht für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Vorjahresumsatz“ ist zu ungenau. Richtig ist: Bis Ende 2026 können alle Aussteller noch sonstige Rechnungen nutzen. Für Aussteller mit Vorjahresumsatz bis 800.000 € verlängert sich diese Übergangsfrist bis Ende 2027.

Zulässige Formate: XRechnung, ZUGFeRD und EN 16931

Eine E-Rechnung liegt insbesondere vor, wenn sie der europäischen Norm EN 16931 entspricht. In Deutschland sind vor allem XRechnung und ZUGFeRD relevant. Andere Formate können vereinbart werden, wenn die umsatzsteuerlich erforderlichen Angaben richtig und vollständig extrahiert werden können.

E-Rechnungsformate im Vergleich
Format Eigenschaften Praxis-Hinweis
XRechnung Reines XML-Format. Maschinenlesbar; für Menschen ist ein Viewer hilfreich.
ZUGFeRD ab 2.0.1 Hybrides Format mit PDF-Sichtdatei und XML-Datensatz. Profile MINIMUM und BASIC-WL sind nicht ausreichend.
EDI / EDIFACT Kann weiter genutzt werden, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt werden. Bis Ende 2027 gelten zusätzlich Übergangsregeln für nicht vollständig EN-16931-konforme EDI-Verfahren.
Einfaches PDF Nur bildhafte oder textliche Rechnung ohne strukturierte XML-Daten. Keine E-Rechnung, sondern sonstige Rechnung.
Steuer-Tipp: Validieren Sie XRechnung- und ZUGFeRD-Dateien vor Versand. Eine Validierung ist nicht selbst Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, hilft aber, fehlende oder widersprüchliche Pflichtangaben früh zu erkennen.

E-Rechnungen empfangen: Was muss technisch vorhanden sein?

Das Gesetz schreibt keinen bestimmten Übermittlungsweg vor. Möglich sind beispielsweise E-Mail, Schnittstellen, Portale, Downloads oder andere elektronische Übermittlungswege. Nach der BMF-FAQ genügt für den Empfang grundsätzlich bereits ein E-Mail-Postfach.

Empfangsprozess für E-Rechnungen
Schritt Was ist zu tun? Praxis-Hinweis
Postfach einrichten Zentrale Adresse für Rechnungseingang festlegen. Zum Beispiel rechnung@unternehmen.de.
Zuständigkeit klären Wer prüft, wer bucht, wer archiviert? Vertretungsregelung bei Urlaub/Krankheit einplanen.
Viewer nutzen XML-Rechnung für menschliche Prüfung sichtbar machen. ELSTER-Viewer oder eigener Viewer möglich.
Pflichtangaben prüfen Rechnungsnummer, Steuernummer/USt-IdNr., Leistung, Steuerbetrag, Datum. Inhaltliche Prüfung bleibt notwendig.
Archivierung Strukturierten Teil unverändert aufbewahren. Nicht nur Sicht-PDF speichern.

E-Rechnung erstellen, prüfen und visualisieren

Ein Generator oder Viewer kann den Einstieg erleichtern. Entscheidend bleibt aber, dass die Rechnung im konkreten Einzelfall alle Pflichtangaben enthält, das richtige Format verwendet, ordnungsgemäß übermittelt und GoBD-konform archiviert wird.

E-Rechnung vorbereiten

Nutzen Sie den Generator, um strukturierte Rechnungsdaten für XRechnung oder ZUGFeRD vorzubereiten. Prüfen Sie die erzeugte Datei vor Versand und archivieren Sie die strukturierten Daten unverändert.

Jetzt E-Rechnung schreiben

Viewer: Prüfen und visualisieren Sie XRechnung- oder ZUGFeRD-Dateien mit dem XRechnung-Viewer.
Achtung: Entfernt wurde die Aussage „100 % GoBD-konform & rechtssicher“. Solche Aussagen sind rechtlich riskant, weil die Rechtssicherheit nicht nur vom Tool, sondern auch von den eingegebenen Daten, vom Format, vom Rechnungsfall und von der Archivierung abhängt.

GoBD, Archivierung und Aufbewahrung

E-Rechnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie während der gesamten Aufbewahrungsfrist unverändert, vollständig, maschinell auswertbar und auffindbar bleiben. Umsatzsteuerlich beträgt die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen acht Jahre.

Archivierung von E-Rechnungen
Anforderung Was bedeutet das? Fehler vermeiden
Originalformat Strukturierter XML-Teil muss unverändert erhalten bleiben. Nicht nur PDF-Ausdruck oder Screenshot speichern.
Aufbewahrungsfrist Umsatzsteuerlich acht Jahre nach § 14b UStG. Fristbeginn und andere Aufbewahrungspflichten im Einzelfall prüfen.
Maschinelle Auswertbarkeit Daten müssen während der Frist prüfbar bleiben. Format- und Systemwechsel dokumentieren.
Verfahrensdokumentation Prozess von Eingang, Prüfung, Buchung und Archivierung beschreiben. Auch kleine Unternehmen sollten einfache Prozessnotizen führen.
Zugriff im Prüfungsfall Finanzverwaltung muss Daten bei Bedarf auswerten können. DMS, Cloud und Berechtigungen regelmäßig testen.
Praxis-Tipp: Legen Sie eine einfache Verfahrensdokumentation an: Eingangskanal, Prüfschritte, Verantwortliche, Ablageort, Dateinamenlogik, Sicherung, Exportmöglichkeit und Vertretungsregelung.

Vorsteuerabzug und rechtliche Risiken

Für den Vorsteuerabzug bleibt entscheidend, dass eine ordnungsgemäße Rechnung mit den erforderlichen Pflichtangaben vorliegt. Während der Übergangsfristen kann eine zulässige sonstige Rechnung weiterhin ordnungsgemäß sein. Nach Ablauf der Übergangsfristen kann eine falsche Rechnungsform bei E-Rechnungspflicht zu einem Rechnungsmangel führen.

Vorsteuer-Risiken bei E-Rechnungen
Fehler Risiko Lösung
Nur PDF erhalten, obwohl E-Rechnung erforderlich ist. Rechnungsmangel nach Ende der Übergangsfrist möglich. E-Rechnung oder Rechnungsberichtigung anfordern.
XML-Daten und PDF-Bildteil weichen ab. Strukturierter Teil ist maßgeblich. XML prüfen und Abweichungen klären.
Pflichtangaben fehlen im strukturierten Teil. Automatisierte Verarbeitung und Ordnungsmäßigkeit gefährdet. Validieren und berichtigen lassen.
XML-Datei nicht archiviert. Nachweis im Prüfungsfall gefährdet. Originaldaten unverändert aufbewahren.
Achtung / präzisiert: Die Aussage „PDF akzeptiert = Vorsteuerabzug verloren“ ist zu pauschal. Während der Übergangsfristen kann eine sonstige Rechnung zulässig sein. Nach Ablauf der Übergangsfristen sollte bei E-Rechnungspflicht aber eine formgerechte E-Rechnung oder Berichtigung angefordert werden.

Sonderfälle: Kleinunternehmer, Vermieter, Vereine, B2G und Barumsätze

Sonderfälle der E-Rechnungspflicht
Fall Einordnung 2026 Praxis-Hinweis
Kleinunternehmer Keine Pflicht zur Ausstellung von E-Rechnungen für Kleinunternehmerleistungen; Empfangspflicht bleibt. Empfangspostfach und Archiv dennoch einrichten.
Vermieter steuerfrei vermieteter Wohnungen Als Unternehmer grundsätzlich empfangspflichtig; eigene steuerfreie Vermietungsumsätze fallen regelmäßig nicht unter die Ausstellungspflicht. Handwerker können E-Rechnungen senden.
Vereine Nur soweit unternehmerisch tätig. Nichtunternehmerischer Bereich getrennt betrachten.
B2G-Rechnungen an Behörden Zusätzliche öffentlich-rechtliche E-Rechnungsvorgaben möglich. Leitweg-ID, Portale und ERechV prüfen.
Barkauf über 250 € Kann E-Rechnungspflicht auslösen, wenn keine Übergangsregel genutzt wird. Zunächst Kassenbeleg, später E-Rechnung/Berichtigung möglich.

Checkliste: E-Rechnung 2026 richtig umsetzen

  1. Prüfen, ob Sie inländischer Unternehmer im Sinne der E-Rechnungsregeln sind.
  2. Zentrales E-Mail-Postfach für Rechnungseingang einrichten.
  3. Rechnungssoftware auf XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1 prüfen.
  4. Übergangsfristen 2025/2026 und gegebenenfalls 2027 dokumentieren.
  5. Vorjahresumsatz 800.000 € für 2027 prüfen.
  6. Kleinunternehmerstatus und Wechsel zur Regelbesteuerung überwachen.
  7. Rechnungspflichtangaben im strukturierten Teil der E-Rechnung sicherstellen.
  8. Validierung vor Versand und bei Eingang einrichten.
  9. Viewer für XRechnung/XML-Dateien bereitstellen.
  10. XML-Datei beziehungsweise strukturierten Teil unverändert archivieren.
  11. Aufbewahrungsfrist von acht Jahren nach § 14b UStG beachten.
  12. Verfahrensdokumentation für Eingang, Prüfung, Buchung und Archivierung erstellen.
  13. Mitarbeitende in Buchhaltung, Einkauf und Vertrieb schulen.
  14. Lieferanten und Kunden über gewünschte Übermittlungswege informieren.
  15. Bei Rechnungsmängeln Berichtigung als E-Rechnung anfordern, soweit erforderlich.

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FAQ: E-Rechnung 2026

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht?

Seit 01.01.2025 müssen inländische Unternehmer E-Rechnungen empfangen können. Die Pflicht zur Ausstellung wird über Übergangsregelungen bis 2028 praktisch eingeführt.

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Eine einfache PDF-Rechnung ohne strukturierte XML-Daten ist seit 2025 keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung.

Welche Formate sind zulässig?

Besonders verbreitet sind XRechnung und ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Nicht ausreichend sind bei ZUGFeRD die Profile MINIMUM und BASIC-WL.

Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?

Kleinunternehmer sind nach der BMF-FAQ von der Ausstellung einer E-Rechnung ausgenommen, müssen aber E-Rechnungen empfangen können.

Reicht ein E-Mail-Postfach für den Empfang?

Ja, grundsätzlich genügt für den Empfang einer E-Rechnung bereits ein E-Mail-Postfach. Zusätzlich sollten Prüfung, Zuständigkeit und Archivierung geregelt werden.

Wie lange müssen E-Rechnungen aufbewahrt werden?

Umsatzsteuerlich sind Rechnungen acht Jahre aufzubewahren. Bei E-Rechnungen muss der strukturierte Teil unverändert in ursprünglicher Form erhalten bleiben.

Was passiert, wenn XML und PDF bei ZUGFeRD voneinander abweichen?

Bei hybriden E-Rechnungen ist der strukturierte XML-Teil führend. Deshalb sollten die XML-Daten geprüft und archiviert werden.

Gefährdet eine falsche Rechnungsform den Vorsteuerabzug?

Während der Übergangsfristen kann eine zulässige sonstige Rechnung weiterhin ordnungsgemäß sein. Nach Ablauf der Übergangsfristen kann eine falsche Rechnungsform bei bestehender E-Rechnungspflicht einen Rechnungsmangel darstellen.

Quellenverzeichnis

  1. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen, Definition elektronischer Rechnung und sonstiger Rechnung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  2. § 14b UStG – Aufbewahrung von Rechnungen, acht Jahre; Rechtsstand: 29.06.2026.
  3. § 15 UStG – Vorsteuerabzug und ordnungsgemäße Rechnung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  4. § 27 UStG – Übergangsregelungen zur elektronischen Rechnung; Rechtsstand: 29.06.2026.
  5. § 33 UStDV – Kleinbetragsrechnungen bis 250 €; Rechtsstand: 29.06.2026.
  6. § 34 UStDV – Fahrausweise als Rechnungen; Rechtsstand: 29.06.2026.
  7. § 34a UStDV – Rechnungen von Kleinunternehmern; Rechtsstand: 29.06.2026.
  8. BMF, FAQ zur Einführung der verpflichtenden E-Rechnung zum 01.01.2025, Stand März 2026.
  9. BMF-Schreiben vom 15.10.2025 – Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 01.01.2025, Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses.
  10. BMF-Schreiben vom 28.11.2019 zu den GoBD, zuletzt geändert durch BMF-Schreiben vom 14.07.2025.
  11. Europäische Norm EN 16931 – elektronische Rechnungsstellung, semantisches Datenmodell und technische Anforderungen.
  12. KoSIT – Standard XRechnung und technische Hinweise zu XRechnung.
  13. Forum elektronische Rechnung Deutschland (FeRD) – ZUGFeRD-Format und Profilinformationen.
  14. E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV) – zusätzliche Vorgaben für B2G-Rechnungen an öffentliche Auftraggeber des Bundes.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.


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