Steuern berechnen 2026: Kostenlose Steuerberechnung online
Mit unserem kostenlosen Rechner können Sie Steuern berechnen, Ihre voraussichtliche Einkommensteuer ermitteln und einschätzen, ob Sie mit einer Steuererstattung oder einer Steuernachzahlung rechnen müssen. Zusätzlich finden Sie die aktuelle Einkommensteuerformel 2026 nach § 32a EStG.
Die Steuerberechnung hängt vor allem vom zu versteuernden Einkommen, vom Familienstand, von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Kinderfreibeträgen, Vorsorgeaufwendungen und bereits gezahlter Lohnsteuer ab.
Inhalt:
- Steuerrechner: Einkommensteuer berechnen
- Steuererstattung oder Nachzahlung berechnen
- Infografik: So funktioniert die Steuerberechnung
- Wie berechnet man die Einkommensteuer?
- Einkommensteuerformel 2026
- Tarifzonen, Grundfreibetrag und Spitzensteuersatz
- Checkliste für die Steuerberechnung
- Steuererklärung vorbereiten
- Häufige Fragen
- Aktuelles und weitere Steuerrechner
Steuerrechner: Einkommensteuer kostenlos berechnen
Der Steuerrechner berechnet die voraussichtliche Einkommensteuer auf Basis Ihres zu versteuernden Einkommens. Sie können außerdem prüfen, wie sich zusätzliche Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auf Ihre Steuer auswirken.
Steuern sparen
Steuererstattung oder Steuernachzahlung berechnen
Mit dem folgenden Rechner können Sie überschlägig berechnen, ob nach Abgabe der Steuererklärung eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung zu erwarten ist. Maßgeblich ist der Vergleich zwischen festgesetzter Einkommensteuer und bereits gezahlter Lohnsteuer beziehungsweise Vorauszahlungen.
Rechner Steuerertattung
Ihre persönliche Checkliste erhalten Sie hier:
Online Checkliste-Einkommensteuererklärung
Infografik: So funktioniert die Steuerberechnung
Wie berechnet man die Einkommensteuer?
Die Einkommensteuer wird nicht direkt auf das Bruttoeinkommen erhoben. Zunächst werden aus den Einnahmen die steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt. Danach werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge und weitere Abzüge berücksichtigt. Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen.
- Einnahmen sammeln: Lohn, Gewinn, Renten, Mieten, Kapitalerträge und sonstige Einkünfte.
- Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen: etwa Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung oder Reisekosten.
- Sonderausgaben berücksichtigen: Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden und Kinderbetreuungskosten.
- Außergewöhnliche Belastungen prüfen: zum Beispiel Krankheitskosten, Pflegekosten oder Unterhalt.
- Zu versteuerndes Einkommen ermitteln: Grundlage für den Einkommensteuertarif.
- Tarif anwenden: Grundfreibetrag, Progressionszonen, Spitzensteuersatz und Reichensteuer.
- Vorauszahlungen und Lohnsteuer abziehen: daraus ergibt sich Erstattung oder Nachzahlung.
Einfach erklärt: Nicht Ihr Bruttogehalt wird direkt besteuert, sondern das Einkommen nach steuerlichen Abzügen.
Einkommensteuerformel 2026 nach § 32a EStG
Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt folgende Grundtabelle:
| Zu versteuerndes Einkommen 2026 | Formel / Steuerbetrag |
|---|---|
| bis 12.348 € | 0 € |
| 12.349 € bis 17.799 € |
ESt = (914,51 × y + 1.400) × y y = (zvE - 12.348) / 10.000 |
| 17.800 € bis 69.878 € |
ESt = (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87 z = (zvE - 17.799) / 10.000 |
| 69.879 € bis 277.825 € | ESt = 0,42 × zvE - 10.911,92 |
| ab 277.826 € | ESt = 0,45 × zvE - 19.246,67 |
Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern wird grundsätzlich das Splittingverfahren angewendet: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, darauf wird die Steuer nach Grundtabelle berechnet und anschließend verdoppelt.
Splittingverfahren:
gemeinsames zvE ÷ 2
→ Einkommensteuer nach Grundtabelle berechnen
→ Ergebnis × 2
= Einkommensteuer nach Splittingtabelle
Grundfreibetrag, Progression und Spitzensteuersatz
Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum steuerfrei. 2026 beträgt er 12.348 € bei Einzelveranlagung und 24.696 € bei Zusammenveranlagung.
Progressionszonen
Oberhalb des Grundfreibetrags steigt der Steuersatz schrittweise. Dadurch werden höhere Einkommen stärker belastet als niedrige Einkommen. Man spricht vom progressiven Einkommensteuertarif.
Spitzensteuersatz und Reichensteuer
Der Spitzensteuersatz von 42 % greift 2026 ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen. Der besondere Höchststeuersatz von 45 % beginnt ab 277.826 €.
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
Neben der Einkommensteuer können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer relevant sein. Der Solidaritätszuschlag fällt für viele Steuerpflichtige nicht mehr an, kann aber bei höheren Einkommen weiterhin entstehen. Kirchensteuer hängt von Bundesland und Religionszugehörigkeit ab.
Beispiel: Steuerersparnis durch zusätzliche Werbungskosten
Angenommen, Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt durch zusätzliche abziehbare Kosten um 1.000 €. Die Steuerersparnis entspricht nicht automatisch 1.000 €, sondern hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab.
Beispiel:
zusätzliche Werbungskosten: 1.000 €
persönlicher Grenzsteuersatz: 35 %
Steuerersparnis: 350 €
Je höher der Grenzsteuersatz, desto stärker wirken sich zusätzliche abziehbare Kosten steuerlich aus.
Checkliste: Welche Unterlagen brauchen Sie für die Steuerberechnung?
- Lohnsteuerbescheinigung: Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer.
- Weitere Einkünfte: Miete, Rente, selbstständige Tätigkeit, Kapitalerträge, Auslandseinkünfte.
- Werbungskosten: Fahrten zur Arbeit, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Fortbildung, Reisekosten.
- Sonderausgaben: Versicherungen, Altersvorsorge, Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuung.
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhalt, Behinderung.
- Haushaltsnahe Dienstleistungen: Handwerker, Haushaltshilfe, Pflege- und Betreuungsleistungen.
- Kinder: Kindergeld, Kinderfreibetrag, Betreuungskosten, Ausbildungskosten.
- Vorauszahlungen: Einkommensteuer-Vorauszahlungen und bereits geleistete Zahlungen.
Steuererklärung vorbereiten: So vermeiden Sie Nachzahlungen
Eine Nachzahlung entsteht häufig, wenn während des Jahres zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde oder zusätzliche Einkünfte hinzukommen. Typische Ursachen sind Nebeneinkünfte, Steuerklassenwechsel, Lohnersatzleistungen, Vermietungseinkünfte oder Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit.
So verbessern Sie Ihre Steuerplanung
- jährliche Steuerberechnung frühzeitig durchführen,
- Freibeträge realistisch beantragen,
- Vorauszahlungen prüfen und anpassen,
- Belege laufend sammeln,
- größere Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen dokumentieren,
- bei Ehegatten Steuerklassenwahl und Faktorverfahren prüfen,
- bei Selbstständigen Liquidität für Steuerzahlungen einplanen.
Historische Einkommensteuerformeln
Die nachfolgenden historischen Tarifformeln dienen nur der Orientierung für ältere Veranlagungsjahre. Für aktuelle Berechnungen nutzen Sie bitte den Steuerrechner und die Werte des jeweiligen Steuerjahres.
Steuerformel 2023 bis 2013 anzeigen
Steuerformel - Jahr 2023
| bis 10.908 Euro: | 0 Euro |
| 10.909 Euro bis 15.999 Euro: | ESt = (979,18 · Y + 1.400) · Y Y = (zvE - 10.908) / 10.000 |
| 16.000 Euro bis 62.809 Euro: | ESt = (192,59 × Z + 2.397) × Z + 966,53 Z = (zvE - 15.999) / 10.000 |
| 62.810 Euro bis 277.825 Euro: | ESt = 0,42 × zvE - 9.972,98 |
| ab 277.826 Euro: | ESt = 0,45 × zvE - 18.307,73 |
Steuerformel - Jahr 2022
| bis 10.347 Euro: | 0 Euro |
| 10.348 Euro bis 14.926 Euro: | ESt = (1.088,67 · Y + 1.400) · Y Y = (zvE - 10.347) / 10.000 |
| 14.927 Euro bis 58.596 Euro: | ESt = (206,43 × Z + 2.397) × Z + 869,32 Z = (zvE - 14.926) / 10.000 |
| 58.597 Euro bis 277.825 Euro: | ESt = 0,42 × zvE - 9.366,45 |
| ab 277.826 Euro: | ESt = 0,45 × zvE - 17.671,20 |
Ältere Formeln können bei Bedarf weiterhin archiviert werden. Für SEO und Lesbarkeit empfiehlt sich jedoch, historische Tabellen eingeklappt darzustellen.
Häufige Fragen zum Steuern berechnen
Was ist das zu versteuernde Einkommen?
Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Es ergibt sich aus den Einkünften abzüglich steuerlicher Abzüge wie Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträgen.
Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?
Der Grundfreibetrag beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 €. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag grundsätzlich auf 24.696 €.
Ab wann gilt der Spitzensteuersatz 2026?
Der Spitzensteuersatz von 42 % beginnt 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €. Der Höchststeuersatz von 45 % gilt ab 277.826 €.
Warum ist meine Steuererstattung höher oder niedriger als erwartet?
Die Erstattung hängt davon ab, wie viel Steuer bereits einbehalten wurde und welche abziehbaren Kosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Auch Lohnersatzleistungen, Steuerklasse und Nebeneinkünfte können das Ergebnis verändern.
Was ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz?
Der Grenzsteuersatz zeigt, wie stark ein zusätzlicher Euro Einkommen besteuert wird. Der Durchschnittssteuersatz zeigt, wie hoch die Steuer im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen ist.
Wann lohnt sich eine Steuererklärung?
Häufig lohnt sich eine Steuererklärung bei hohen Werbungskosten, Pendlerkosten, Handwerkerleistungen, haushaltsnahen Dienstleistungen, Spenden, Krankheitskosten, Pflegekosten oder wenn im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.
Aktuelles und weitere Steuerrechner
Für 2026 wurden Grundfreibetrag und Tarifeckwerte angepasst. Dadurch soll das steuerliche Existenzminimum freigestellt und die sogenannte kalte Progression abgemildert werden. Nutzen Sie deshalb für aktuelle Berechnungen immer den Rechner für das richtige Veranlagungsjahr.
Passend dazu
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Einkommensteuer
EStGEStG § 1 Steuerpflicht
EStG § 1a
EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
EStG § 3
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke
EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung
EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen
EStG § 16 Veräußerung des Betriebs
EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten
EStG § 31 Familienleistungsausgleich
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 32a Einkommensteuertarif
EStG § 32b Progressionsvorbehalt
EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen
EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen
EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte
EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne
EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen
EStG § 34c
EStG § 34f
EStG § 34g
EStG § 35
EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer
EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte
EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer
EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge
EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V
EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen
EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber
EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung
EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug
EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug
EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige
EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen
EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g
EStG § 51 Ermächtigungen
EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
EStG § 55 Schlussvorschriften
EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
EStG § 62 Anspruchsberechtigte
EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016
EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016
EStR
EStR R 2. Umfang der Besteuerung
EStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen
EStR R 4.2 Betriebsvermögen
EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung
EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen
EStR R 9b. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer
EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)
EStR R 10d. Verlustabzug
EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung
EStR R 34.5 Anwendung der Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern
EStR R 37. Einkommensteuer-Vorauszahlung
EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (§ 44b EStG)
EStR R 50. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern
EStDV 15 51 56 70 73d 73e 82f 84
GewStG
GewStG § 2 Steuergegenstand
GewStG § 7 Gewerbeertrag
GewStG § 8 Hinzurechnungen
GewStG § 9 Kürzungen
GewStG § 15 Pauschfestsetzung
GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStG § 35b
KStG 3 5 8 8a 8b 8d 9 10 12 13 14 15 19 20 21 21a 23 24 26 27 28 29 31 32 32a 33 37
UStG
UStG § 15 Vorsteuerabzug
UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten
AO
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 88 Untersuchungsgrundsatz
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen
AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
AO § 22 Realsteuern
AO § 53 Mildtätige Zwecke
AO § 55 Selbstlosigkeit
AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung
AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden
AO § 88 Untersuchungsgrundsatz
AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen
AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte
AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger
AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen
AO § 152 Verspätungszuschlag
AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht
AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab
AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung
UStAE
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.19.1. Blinde
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen
UStAE 2.2. Selbständigkeit
UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen
UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe
UStAE 4.19.1. Blinde
UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen
UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen
UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen
UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG
UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze
UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer
GewStR
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden
GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb
GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung
GewStR R 7.1 Gewerbeertrag
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz
GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust
GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung
GewStR R 19.1 Vorauszahlungen
GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen
UStR
UStR 5. Geschäftsveräußerung
UStR 17. Selbständigkeit
UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts
UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen
UStR 104. Blinde
UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer
UStR 214. Anwendungsgrundsätze
UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG
UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs
UStR 246. Nichterhebung der Steuer
UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
KStR 5.11 5.13 6 7.1 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 8.13 9 10.2 13.1 13.2 13.3 23
GewStDV 20
AEAO
AEAO Zu § 16 Sachliche Zuständigkeit:
AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:
AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:
AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:
AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:
AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:
AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:
AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:
AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:
AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:
AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:
AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:
AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:
AEAO Zu § 226 Aufrechnung:
AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:
AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:
Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:
AEAO Zu § 360 Hinzuziehung zum Verfahren:
AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:
ErbStG 13a 13b 29
ErbStR 1 2.2 3.5 10.3 10.8 13.5 17
LStR
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge
R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers
R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn
R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug
R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht
R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags
R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte
R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten
R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge
R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen
R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale
R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs
R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers
R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer
R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber
LStDV 4 5
BewG 69 95 96 97 202
EStH 1a 2 2a 3.29 4.4 4.7 4.8 4a 5.7.4 6.4 9a 10.2 10.3a 10.7 10d 12.1 12.4 12.6 13.3 15.8.3 15.8.4 16.2 16.3 18.1 20.2 21.2 21.4 22.3 22.4 22.6 22.7 25 26 26a 32.1 32a 32b 33b 34.2 34.3 34c.1.2 34c.3 34c.6 36 37 37b 44a 46.2 46.3
StbVV
§ 24 StBVV Steuererklärungen
§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen
GewStH 1.7 2.2 2.9.1 7.1.1 7.1.3 14.1 35b.1
KStH 8.1 32a
LStH 8.1.9.10 19.0 37a 37b 38b 39.4 39b.9 39c 40.1 40.2 40a.1 40b.1 41b 41c.1 41c.3 42d.1 42e
ErbStH E.10.7
AStG 1 2 4 5 6 10 11 12 15 18 21
GrStR 23 38
StBerG
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen
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