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Steuern berechnen 2026: Kostenlose Steuerberechnung online

Steuern online berechnen

Mit unserem kostenlosen Rechner können Sie Steuern berechnen, Ihre voraussichtliche Einkommensteuer ermitteln und einschätzen, ob Sie mit einer Steuererstattung oder einer Steuernachzahlung rechnen müssen. Zusätzlich finden Sie die aktuelle Einkommensteuerformel 2026 nach § 32a EStG.

Die Steuerberechnung hängt vor allem vom zu versteuernden Einkommen, vom Familienstand, von Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen, Kinderfreibeträgen, Vorsorgeaufwendungen und bereits gezahlter Lohnsteuer ab.

Steuerrechner: Einkommensteuer kostenlos berechnen

Der Steuerrechner berechnet die voraussichtliche Einkommensteuer auf Basis Ihres zu versteuernden Einkommens. Sie können außerdem prüfen, wie sich zusätzliche Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auf Ihre Steuer auswirken.

Steuern sparen

Absetzbare Ausgaben
Euro
Steuerjahr
Bruttojahreseinkommen
Euro
Kirchensteuer

Steuererstattung oder Steuernachzahlung berechnen

Mit dem folgenden Rechner können Sie überschlägig berechnen, ob nach Abgabe der Steuererklärung eine Steuererstattung oder eine Nachzahlung zu erwarten ist. Maßgeblich ist der Vergleich zwischen festgesetzter Einkommensteuer und bereits gezahlter Lohnsteuer beziehungsweise Vorauszahlungen.

Rechner Steuerertattung

Sind Sie verheiratet?
Steuerpflichtige(r)   Ehepartner(in)
Jahresbruttolohn
Fahrtkosten: Einfache Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte
Häusliches Arbeitszimmer
Doppelte Haushaltsführung
sonstige Werbungskosten
(Fortbildung, Arbeitsmittel etc.)
Kinder
Kinderbetreuungskosten
Haushaltsnahe Dienstleistungen
Spenden
Außergewöhnliche Belastungen
Kirchensteuer
1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

Ihre persönliche Checkliste erhalten Sie hier:
Online Checkliste-Einkommensteuererklärung

Infografik: So funktioniert die Steuerberechnung

Infografik zur Steuerberechnung Übersicht über Einnahmen, Abzüge, zu versteuerndes Einkommen, Einkommensteuertarif, Lohnsteuerabzug und Steuererstattung. Steuern berechnen Vom Bruttoeinkommen zur Steuererstattung oder Nachzahlung 1 Einnahmen Lohn, Gewinn, Rente, Miete, Kapitalerträge 2 Abzüge Werbungskosten, Sonderausgaben, Pflege 3 zvE zu versteuerndes Einkommen Tarif anwenden Grundfreibetrag, Progression, Spitzensteuersatz Abgleich gezahlte Lohnsteuer minus festgesetzte Steuer Praxis-Tipp: Steuererstattung entsteht meist durch hohe abziehbare Kosten oder zu hohen Lohnsteuerabzug.
Infografik: Für die Steuerberechnung werden erst die Einkünfte ermittelt, dann Abzüge berücksichtigt und anschließend der Einkommensteuertarif angewendet.

Wie berechnet man die Einkommensteuer?

Die Einkommensteuer wird nicht direkt auf das Bruttoeinkommen erhoben. Zunächst werden aus den Einnahmen die steuerpflichtigen Einkünfte ermittelt. Danach werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge und weitere Abzüge berücksichtigt. Ergebnis ist das zu versteuernde Einkommen.

  1. Einnahmen sammeln: Lohn, Gewinn, Renten, Mieten, Kapitalerträge und sonstige Einkünfte.
  2. Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen: etwa Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fortbildung oder Reisekosten.
  3. Sonderausgaben berücksichtigen: Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden und Kinderbetreuungskosten.
  4. Außergewöhnliche Belastungen prüfen: zum Beispiel Krankheitskosten, Pflegekosten oder Unterhalt.
  5. Zu versteuerndes Einkommen ermitteln: Grundlage für den Einkommensteuertarif.
  6. Tarif anwenden: Grundfreibetrag, Progressionszonen, Spitzensteuersatz und Reichensteuer.
  7. Vorauszahlungen und Lohnsteuer abziehen: daraus ergibt sich Erstattung oder Nachzahlung.

Einfach erklärt: Nicht Ihr Bruttogehalt wird direkt besteuert, sondern das Einkommen nach steuerlichen Abzügen.

Einkommensteuerformel 2026 nach § 32a EStG

Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. Für den Veranlagungszeitraum 2026 gilt folgende Grundtabelle:

Zu versteuerndes Einkommen 2026 Formel / Steuerbetrag
bis 12.348 € 0 €
12.349 € bis 17.799 € ESt = (914,51 × y + 1.400) × y
y = (zvE - 12.348) / 10.000
17.800 € bis 69.878 € ESt = (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87
z = (zvE - 17.799) / 10.000
69.879 € bis 277.825 € ESt = 0,42 × zvE - 10.911,92
ab 277.826 € ESt = 0,45 × zvE - 19.246,67

Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern wird grundsätzlich das Splittingverfahren angewendet: Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen wird halbiert, darauf wird die Steuer nach Grundtabelle berechnet und anschließend verdoppelt.

Splittingverfahren:
gemeinsames zvE ÷ 2
→ Einkommensteuer nach Grundtabelle berechnen
→ Ergebnis × 2
= Einkommensteuer nach Splittingtabelle

Grundfreibetrag, Progression und Spitzensteuersatz

Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag stellt das steuerliche Existenzminimum steuerfrei. 2026 beträgt er 12.348 € bei Einzelveranlagung und 24.696 € bei Zusammenveranlagung.

Progressionszonen

Oberhalb des Grundfreibetrags steigt der Steuersatz schrittweise. Dadurch werden höhere Einkommen stärker belastet als niedrige Einkommen. Man spricht vom progressiven Einkommensteuertarif.

Spitzensteuersatz und Reichensteuer

Der Spitzensteuersatz von 42 % greift 2026 ab 69.879 € zu versteuerndem Einkommen. Der besondere Höchststeuersatz von 45 % beginnt ab 277.826 €.

Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

Neben der Einkommensteuer können Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer relevant sein. Der Solidaritätszuschlag fällt für viele Steuerpflichtige nicht mehr an, kann aber bei höheren Einkommen weiterhin entstehen. Kirchensteuer hängt von Bundesland und Religionszugehörigkeit ab.

Beispiel: Steuerersparnis durch zusätzliche Werbungskosten

Angenommen, Ihr zu versteuerndes Einkommen sinkt durch zusätzliche abziehbare Kosten um 1.000 €. Die Steuerersparnis entspricht nicht automatisch 1.000 €, sondern hängt von Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz ab.

Beispiel:
zusätzliche Werbungskosten:       1.000 €
persönlicher Grenzsteuersatz:        35 %

Steuerersparnis:                   350 €

Je höher der Grenzsteuersatz, desto stärker wirken sich zusätzliche abziehbare Kosten steuerlich aus.

Checkliste: Welche Unterlagen brauchen Sie für die Steuerberechnung?

  • Lohnsteuerbescheinigung: Bruttoarbeitslohn, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer.
  • Weitere Einkünfte: Miete, Rente, selbstständige Tätigkeit, Kapitalerträge, Auslandseinkünfte.
  • Werbungskosten: Fahrten zur Arbeit, Arbeitszimmer, Arbeitsmittel, Fortbildung, Reisekosten.
  • Sonderausgaben: Versicherungen, Altersvorsorge, Spenden, Kirchensteuer, Kinderbetreuung.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten, Pflegekosten, Unterhalt, Behinderung.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Handwerker, Haushaltshilfe, Pflege- und Betreuungsleistungen.
  • Kinder: Kindergeld, Kinderfreibetrag, Betreuungskosten, Ausbildungskosten.
  • Vorauszahlungen: Einkommensteuer-Vorauszahlungen und bereits geleistete Zahlungen.

Steuererklärung vorbereiten: So vermeiden Sie Nachzahlungen

Eine Nachzahlung entsteht häufig, wenn während des Jahres zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde oder zusätzliche Einkünfte hinzukommen. Typische Ursachen sind Nebeneinkünfte, Steuerklassenwechsel, Lohnersatzleistungen, Vermietungseinkünfte oder Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit.

So verbessern Sie Ihre Steuerplanung

  • jährliche Steuerberechnung frühzeitig durchführen,
  • Freibeträge realistisch beantragen,
  • Vorauszahlungen prüfen und anpassen,
  • Belege laufend sammeln,
  • größere Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen dokumentieren,
  • bei Ehegatten Steuerklassenwahl und Faktorverfahren prüfen,
  • bei Selbstständigen Liquidität für Steuerzahlungen einplanen.

Zur Checkliste für die Einkommensteuererklärung

Historische Einkommensteuerformeln

Die nachfolgenden historischen Tarifformeln dienen nur der Orientierung für ältere Veranlagungsjahre. Für aktuelle Berechnungen nutzen Sie bitte den Steuerrechner und die Werte des jeweiligen Steuerjahres.

Steuerformel 2023 bis 2013 anzeigen

Steuerformel - Jahr 2023

bis 10.908 Euro:0 Euro
10.909 Euro bis 15.999 Euro:ESt = (979,18 · Y + 1.400) · Y
Y = (zvE - 10.908) / 10.000
16.000 Euro bis 62.809 Euro:ESt = (192,59 × Z + 2.397) × Z + 966,53
Z = (zvE - 15.999) / 10.000
62.810 Euro bis 277.825 Euro:ESt = 0,42 × zvE - 9.972,98
ab 277.826 Euro:ESt = 0,45 × zvE - 18.307,73

Steuerformel - Jahr 2022

bis 10.347 Euro:0 Euro
10.348 Euro bis 14.926 Euro:ESt = (1.088,67 · Y + 1.400) · Y
Y = (zvE - 10.347) / 10.000
14.927 Euro bis 58.596 Euro:ESt = (206,43 × Z + 2.397) × Z + 869,32
Z = (zvE - 14.926) / 10.000
58.597 Euro bis 277.825 Euro:ESt = 0,42 × zvE - 9.366,45
ab 277.826 Euro:ESt = 0,45 × zvE - 17.671,20

Ältere Formeln können bei Bedarf weiterhin archiviert werden. Für SEO und Lesbarkeit empfiehlt sich jedoch, historische Tabellen eingeklappt darzustellen.

Häufige Fragen zum Steuern berechnen

Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Das zu versteuernde Einkommen ist die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Es ergibt sich aus den Einkünften abzüglich steuerlicher Abzüge wie Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und Freibeträgen.

Wie hoch ist der Grundfreibetrag 2026?

Der Grundfreibetrag beträgt 2026 bei Einzelveranlagung 12.348 €. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag grundsätzlich auf 24.696 €.

Ab wann gilt der Spitzensteuersatz 2026?

Der Spitzensteuersatz von 42 % beginnt 2026 ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 €. Der Höchststeuersatz von 45 % gilt ab 277.826 €.

Warum ist meine Steuererstattung höher oder niedriger als erwartet?

Die Erstattung hängt davon ab, wie viel Steuer bereits einbehalten wurde und welche abziehbaren Kosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Auch Lohnersatzleistungen, Steuerklasse und Nebeneinkünfte können das Ergebnis verändern.

Was ist der Unterschied zwischen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz?

Der Grenzsteuersatz zeigt, wie stark ein zusätzlicher Euro Einkommen besteuert wird. Der Durchschnittssteuersatz zeigt, wie hoch die Steuer im Verhältnis zum gesamten zu versteuernden Einkommen ist.

Wann lohnt sich eine Steuererklärung?

Häufig lohnt sich eine Steuererklärung bei hohen Werbungskosten, Pendlerkosten, Handwerkerleistungen, haushaltsnahen Dienstleistungen, Spenden, Krankheitskosten, Pflegekosten oder wenn im Laufe des Jahres zu viel Lohnsteuer einbehalten wurde.

Aktuelles und weitere Steuerrechner

Für 2026 wurden Grundfreibetrag und Tarifeckwerte angepasst. Dadurch soll das steuerliche Existenzminimum freigestellt und die sogenannte kalte Progression abgemildert werden. Nutzen Sie deshalb für aktuelle Berechnungen immer den Rechner für das richtige Veranlagungsjahr.

Noch mehr hilfreiche Steuerrechner

Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Rechtsgrundlagen zum Thema: Einkommensteuer

EStG 
EStG § 1 Steuerpflicht

EStG § 1a

EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen

EStG § 3

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 10b Steuerbegünstigte Zwecke

EStG § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen

EStG § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

EStG § 15a Verluste bei beschränkter Haftung

EStG § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen

EStG § 16 Veräußerung des Betriebs

EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

EStG § 26 Veranlagung von Ehegatten

EStG § 31 Familienleistungsausgleich

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 32a Einkommensteuertarif

EStG § 32b Progressionsvorbehalt

EStG § 32c Tarifglättung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen

EStG § 33 Außergewöhnliche Belastungen

EStG § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen

EStG § 34 Außerordentliche Einkünfte

EStG § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne

EStG § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen

EStG § 34c

EStG § 34f

EStG § 34g

EStG § 35

EStG § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

EStG § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer

EStG § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer

EStG § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

EStG § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStG § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte

EStG § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 38a Höhe der Lohnsteuer

EStG § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge

EStG § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V

EStG § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen

EStG § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber

EStG § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug

EStG § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug

EStG § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g

EStG § 51 Ermächtigungen

EStG § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

EStG § 55 Schlussvorschriften

EStG § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands

EStG § 62 Anspruchsberechtigte

EStG Anlage 2 (zu § 43b) i.d.F. 23.12.2016

EStG Anlage 3 (zu § 50g) i.d.F. 23.12.2016

EStR 
EStR R 2. Umfang der Besteuerung

EStR R 3.0 Steuerbefreiungen nach anderen Gesetzen, Verordnungen und Verträgen

EStR R 4.2 Betriebsvermögen

EStR R 4.4 Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

EStR R 4.8 Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 7a. Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen

EStR R 9b. Auswirkungen der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer

EStR R 10.1 Sonderausgaben (Allgemeines)

EStR R 10d. Verlustabzug

EStR R 15.8 Mitunternehmerschaft

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 34.2 Steuerberechnung unter Berücksichtigung der Tarifermäßigung

EStR R 34.5 Anwendung der Tarifermäßigung nach
§ 34 Abs. 3 EStG
EStR R 34c. Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

EStR R 37. Einkommensteuer-Vorauszahlung

EStR R 44b.2 Einzelantrag beim BZSt (
§ 44b EStG)
EStR R 50. Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und Steuerermäßigung für ausländische Steuern

EStDV 15 51 56 70 73d 73e 82f 84
GewStG 
GewStG § 2 Steuergegenstand

GewStG § 7 Gewerbeertrag

GewStG § 8 Hinzurechnungen

GewStG § 9 Kürzungen

GewStG § 15 Pauschfestsetzung

GewStG § 31 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStG § 35b

KStG 3 5 8 8a 8b 8d 9 10 12 13 14 15 19 20 21 21a 23 24 26 27 28 29 31 32 32a 33 37
UStG 
UStG § 15 Vorsteuerabzug

UStG § 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

AO 
AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 55 Selbstlosigkeit

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 88 Untersuchungsgrundsatz

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte

AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

AO § 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen

AO § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

AO § 22 Realsteuern

AO § 53 Mildtätige Zwecke

AO § 55 Selbstlosigkeit

AO § 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung

AO § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden

AO § 88 Untersuchungsgrundsatz

AO § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen

AO § 93c Datenübermittlung durch Dritte

AO § 147a Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger

AO § 149 Abgabe der Steuererklärungen

AO § 152 Verspätungszuschlag

AO § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

AO § 181 Verfahrensvorschriften für die gesonderte Feststellung, Feststellungsfrist, Erklärungspflicht

AO § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

AO § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

AO § 270 Allgemeiner Aufteilungsmaßstab

AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung

UStAE 
UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.19.1. Blinde

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

UStAE 1.5. Geschäftsveräußerung im Ganzen

UStAE 2.2. Selbständigkeit

UStAE 3.5. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 4.14.4. Tätigkeit als Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme sowie als Angehöriger ähnlicher Heilberufe

UStAE 4.19.1. Blinde

UStAE 15.2b. Leistung für das Unternehmen

UStAE 15.2c. Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen

UStAE 15.2d. Regelungen zum Vorsteuerabzug in Einzelfällen

UStAE 15.17. Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG

UStAE 15a.1. Anwendungsgrundsätze

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 15a.12. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStAE 19.1. Nichterhebung der Steuer

GewStR 
GewStR R 1.5 Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags

GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

GewStR R 2.1 Gewerbebetrieb

GewStR R 2.2 Betriebsverpachtung

GewStR R 7.1 Gewerbeertrag

GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

GewStR R 9.1 Kürzung für den zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz

GewStR R 10a.1 Gewerbeverlust

GewStR R 15.1 Pauschfestsetzung

GewStR R 19.1 Vorauszahlungen

GewStR R 19.2 Anpassung und erstmalige Festsetzung der Vorauszahlungen

GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung

GewStR R 35b.1 Aufhebung oder Änderung des Gewerbesteuermessbescheids von Amts wegen

UStR 
UStR 5. Geschäftsveräußerung

UStR 17. Selbständigkeit

UStR 23. Juristische Personen des öffentlichen Rechts

UStR 25. Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen

UStR 104. Blinde

UStR 192. Abzug der gesondert in Rechnung gestellten Steuerbeträge als Vorsteuer

UStR 214. Anwendungsgrundsätze

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 219. Aufzeichnungspflichten für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs

UStR 246. Nichterhebung der Steuer

UStR 264. Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs

KStR 5.11 5.13 6 7.1 8.1 8.3 8.5 8.7 8.9 8.13 9 10.2 13.1 13.2 13.3 23
GewStDV 20
AEAO 
AEAO Zu § 16 Sachliche Zuständigkeit:

AEAO Zu § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen:

AEAO Zu § 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen:

AEAO Zu § 30a Schutz von Bankkunden:

AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis:

AEAO Zu § 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung:

AEAO Zu § 75 Haftung des Betriebsübernehmers:

AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 153 Berichtigung von Erklärungen:

AEAO Zu § 160 Benennung von Gläubigern und Zahlungsempfängern:

AEAO Zu § 170 Beginn der Festsetzungsfrist:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 180 Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 191 Haftungsbescheide, Duldungsbescheide:

AEAO Zu § 226 Aufrechnung:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

AEAO Zu § 234 Stundungszinsen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

AEAO Zu § 360 Hinzuziehung zum Verfahren:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

ErbStG 13a 13b 29
ErbStR 1 2.2 3.5 10.3 10.8 13.5 17
LStR 
R 8.1 LStR Bewertung der Sachbezüge

R 19.9 LStR Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers

R 38.1 LStR Steuerabzug vom Arbeitslohn

R 39.2 LStR Änderungen und Ergänzungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 39.3 LStR Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

R 39.4 LStR Lohnsteuerabzug bei beschränkter Einkommensteuerpflicht

R 39a.1 LStR Verfahren bei Bildung eines Freibetrags oder eines Hinzurechnungsbetrags

R 39a.2 LStR Freibetrag wegen negativer Einkünfte

R 39a.3 LStR Freibeträge bei Ehegatten

R 39b.3 LStR Freibeträge für Versorgungsbezüge

R 39b.4 LStR Altersentlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug

R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 39b.10 LStR Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen

R 39c. LStR Lohnsteuerabzug durch Dritte ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale

R 40a.1 LStR Kurzfristig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41c.1 LStR Änderung des Lohnsteuerabzugs

R 41c.2 LStR Anzeigepflichten des Arbeitgebers

R 41c.3 LStR Nachforderung von Lohnsteuer

R 42b. LStR Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs durch den Arbeitgeber

LStDV 4 5
BewG 69 95 96 97 202
EStH 1a 2 2a 3.29 4.4 4.7 4.8 4a 5.7.4 6.4 9a 10.2 10.3a 10.7 10d 12.1 12.4 12.6 13.3 15.8.3 15.8.4 16.2 16.3 18.1 20.2 21.2 21.4 22.3 22.4 22.6 22.7 25 26 26a 32.1 32a 32b 33b 34.2 34.3 34c.1.2 34c.3 34c.6 36 37 37b 44a 46.2 46.3
StbVV 
§ 24 StBVV Steuererklärungen

§ 26 StBVV Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen

GewStH 1.7 2.2 2.9.1 7.1.1 7.1.3 14.1 35b.1
KStH 8.1 32a
LStH 8.1.9.10 19.0 37a 37b 38b 39.4 39b.9 39c 40.1 40.2 40a.1 40b.1 41b 41c.1 41c.3 42d.1 42e
ErbStH E.10.7
AStG 1 2 4 5 6 10 11 12 15 18 21
GrStR 23 38
StBerG 
§ 4 StBerG Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

§ 23 StBerG Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11, Beratungsstellen


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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