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Treppenlift

Steuerliche Berücksichtigung eines Treppenliftes


Ein Treppenlift ist eine kostspielige Angelegenheit. Somit kommt die Frage auf, inwieweit dieser als medizinisches Hilfsmittel steuerlich als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig ist.


Treppenlift als außergewöhnliche Belastung abschreiben

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.


Treppenlift als medizinisches Hilfsmittel für Kranke und Behinderte: Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Krankheitskosten. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Betroffen hiervon sind beispielsweise Bade- und Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen.


Bei medizinischen Hilfsmitteln ist grundsätzlich zwischen sogenannten Hilfsmitteln im engeren Sinne und solchen Hilfsmitteln zu differenzieren, die nicht nur von Kranken, sondern auch zur Steigerung des Lebensstandards von Gesunden erworben würden. Insoweit spreche insbesondere bei medizinischen Hilfsmitteln im engeren Sinne der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie aufgrund des krankheitsbedingten Zwangs gekauft werden. Dies gelte z. B. für Brillen und Hörgeräte.

  • Medizinische Hilfsmittel im weiteren Sinne sind Gegenstände, die nicht nur von Kranken oder Behinderten, sondern häufig auch von gesunden Menschen aus Gründen der Gesundheitsvorsorge und zur Steigerung des Lebenskomforts genutzt werden. Die Aufwendungen nach § 64 Abs. 1 Nr. 2e Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) sind durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischer Dienst der Krankenversicherung nachzuweisen.
  • Medizinische Hilfsmittel im engeren Sinne sind Aufwendungen die immer steuerlich absetzbar sind. Beispiele:
    • Aufwendungen für Brillen
    • Kontaktlinsen (Haftschalen)
    • Hörgeräte
    • orthopädische Schuheinlagen
    • Rollstühle
    • medizinische Bestrahlungsgeräte
    • Gehhilfen und andere Hilfsmittel, die ärztlich verordnet und nach der Lebenserfahrung ausschließlich von Kranken angeschafft werden

Medizinische Hilfsmittel als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens: Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens i. S. v. § 33 Abs. 1 SGB V sind nur solche technischen Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Ein Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. e EStDV kann nur gefordert werden, wenn ein medizinisches Hilfsmittel diese Merkmale erfüllt.Diese bedürfen keine Gutachten oder Bescheinigungen.

Ein Treppenlift erfüllt nicht die Anforderungen dieser Legaldefinition eines medizinischen Hilfsmittels, so dass die Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts nicht formalisiert nachzuweisen ist (BFH vom 6.2.2014 – BStBl II S. 458).

Top Treppenlift


Die steuerliche Absetzbarkeit eines Treppenliftes

Ist der Treppenlift ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne?

Der geforderte Nachweis sei nur in den vom Gesetz abschließend aufgezählten Fällen zu erbringen, u. a. auch für Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens. Hierunter fallen nach der Definition im Sozialgesetzbuch V technische Hilfen, die getragen oder mit sich geführt werden können, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Darunter sei ein Treppenlift nicht zu subsumieren. Demgegenüber stelle ein Treppenlift eine Investition dar, die auch der Bequemlichkeit halber getätigt werden könne. So könne ein Treppenlift auch den Lebensstandard derer erhöhen, die sich mit dem Treppensteigen schwer tun, gleichwohl hierzu noch imstande sind. Bei derartigen Hilfsmitteln im weiteren Sinne sei zum Nachweis der Zwangsläufigkeit des Aufwandes ein vor der Investition ausgestelltes Attest erforderlich. Über dieses Erfordernis könne ein später erstelltes Attest auch dann nicht hinweghelfen, wenn darin die schon bei Investition bestehende Notwendigkeit attestiert werde.


Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Kosten für einen Treppenlift

Das Finanzamt benötigt eine Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit des Treppenlifts. Bislang war strittig, ob die Notwendigkeit durch ein amtsärztliches Attest bescheinigt werden muss oder ob ein ärztliches Gutachten ausreicht. Außerdem musste geklärt werden, ob es zwingend erforderlich ist, die Bescheinigung vor dem Kauf und Einbau des Treppenlifts auszustellen.


Da die Finanzämter dazu neigen, die Aufwendungen für Hilfsmittel im engeren Sinne wegen eines fehlenden amtsärztlichen Attestes nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen, sollten Betroffene unter Hinweis auf die Regelung in § 64 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) darauf verweisen, dass in diesen Fällen eine ärztliche Verordnung als Nachweis der Zwangsläufigkeit ausreicht.


Steuertipp: Bei Hilfsmitteln, die auch von Gesunden genutzt werden können, ist zwingend vor Investition ein ärztliches Attest über die Notwendigkeit der Maßnahme einzuholen. Liegt ein solches Attest nicht vor, wird das Finanzamt die Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkennen. Bei pauschaler Ablehnung des Abzugs von Krankheitskosten durch das Finanzamt sollte kritisch geprüft werden, ob das Nachweisverlangen überhaupt gefordert werden kann. Noch besser ist es, das bereits vor Entstehung der Kosten zu tun, um gegebenenfalls die geforderten Voraussetzungen zu erfüllen.

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Steuertipp: Die Einbaukosten und Wartungskosten können auch als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden ...

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Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts: Die Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn der Einbau zur Linderung von Krankheiten angezeigt ist, mithin medizinisch indiziert ist. In ständiger Rechtsprechung geht der Bundesfinanzhof davon aus, dass Krankheitskosten – ohne Rücksicht auf die Art und die Ursache der Erkrankung – dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Es werden aber nur solche Aufwendungen als Krankheitskosten berücksichtigt, die zu Zwecke der Heilung einer Krankheit (z.B. Medikamente, Operation) oder mit dem Ziel getätigt werden, die Krankheit erträglich zu machen (z.B. Rollstuhl).

Die medizinische Notwendigkeit der Anschaffung eines Treppenlifts ist grundsätzlich durch ein vorher erstelltes amtsärztliches oder vertrauensärztliches Gutachten nachzuweisen; darüber hinaus kann eine die Anschaffung indizierende Bewegungs- und Gehunfähigkeit auch durch Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit entsprechenden Merkzeichen nachgewiesen werden. Ausnahmsweise kann zum Nachweis der Zwangsläufigkeit die Vorlage eines Attests des behandelnden Arztes genügen, wenn das zeitnah erstellte Attest des behandelnden Arztes die Gründe für die Zwangsläufigkeit einer konkreten Maßnahme umfassend und überprüfbar darlegt.

Kosten eines Fahrstuhls: Die Kosten für den Einbau eines Fahrstuhls stellen - bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen im übrigen - krankheitsbedingte außergewöhnliche Belastungen dar, wenn der Einbau eines Treppenliftes baurechtlich nicht möglich ist.


Fazit: Eine Treppenlift ist steuerlich absetzbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu im Jahr 2014 ein Urteil gefällt. Er hat entschieden, dass ein Treppenlift kein Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ist und somit auch kein medizinisches Hilfsmittel im weiteren Sinne ist. Vielmehr handelt es sich beim Treppenlift um ein medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne, das nicht von gesunden Menschen, sondern ausschließlich von Kranken und Behinderten angeschafft wird. Um die medizinische Notwendigkeit nachzuweisen, reicht ein normales ärztliches Gutachten aus. Auch der Zeitpunkt der ärztlichen Bescheinigung ist irrelevant, wichtig sei allein, dass der Treppenlift beim Einbau medizinisch notwendig war.


Liegen die Kosten über dem Behinderten-Pauschbetrag, was beim Einbau eines Treppenlifts in der Regel der Fall ist, können Sie die Kosten auch zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung in Ihrer Steuererklärung angeben.


Rechner Außergewöhnliche Belastung: Berechnen Sie die zumutbare Belastung und wieviel Sie von der Steuer absetzen können ...


BGH zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil I ZR 96/20 vom 20.10.2021 klargestellt, dass ein Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts ein Widerrufsrecht hat. In dem konkreten Fall hatte ein Verbraucher einen Vertrag mit einem Unternehmen geschlossen, das ihm einen Kurventreppenlift liefern und montieren sollte. Nachdem der Verbraucher den Vertrag widerrufen hatte, verlangte das Unternehmen eine Entschädigung. Der BGH entschied, dass das Unternehmen keinen Anspruch auf eine Entschädigung habe, da der Vertrag wirksam widerrufen worden sei. Der Verbraucher habe ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB gehabt, da der Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts einen Dienstleistungsvertrag darstelle.

§ 3 Abs. 1 UWG: Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

§ 3a UWG: Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG: Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB: Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.

§ 312g Abs. 1 und 2 Nr. 1 BGB: (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:

  1. Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, […]

Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB: Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach § 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, […]

Kein Kostenzuschuss der Pflegeversicherung für Treppenlift

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Pflegeversicherung keinen Zuschuss für den Einbau eines Treppenlifts gewähren muss, wenn die Wohnung des Betroffenen nicht durch den Lift barrierefrei zugänglich wird. Der Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung besteht nur für Maßnahmen, die zur Verbesserung der häuslichen Pflegeversorgung erforderlich sind. Der Einbau eines Treppenlifts sei jedoch nur dann notwendig, wenn die Nutzung des gesamten Wohnbereichs durch den Pflegebedürftigen beeinträchtigt ist. Quelle: SG Osnabrück, Urteil S 14 P 9/17 vom 28.05.2019 (rkr)

Rechtsgrundlagen zum Thema: treppenlift

EStH 33.1.33.4

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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