
Behinderung Einkommensteuererklärung
Freibeträge für Behinderte in der Steuererklärung von der Steuer absetzen
Inhalt:
Behinderung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen
Menschen mit einer Behinderung können in der Steuererklärung bestimmte Kosten geltend machen, die im Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen. Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.
Die absetzbaren Kosten können beispielsweise sein:
- Kosten für Pflege und medizinische Behandlung
- Kosten für Hilfsmittel wie Rollstühle, Krankenhausbetten oder Pflegebetten
- Kosten für Umbaumaßnahmen am Wohnort, z.B. Treppenlifte oder barrierefreie Bäder
- Kosten für Behindertenfahrzeuge
- Kosten für Mehrkosten im Zusammenhang mit der Behinderung wie z.B. höhere Lebenshaltungskosten aufgrund von Krankheit
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es eine zumutbare Belastung für die außergewöhnlichen Belastungen gibt, der sich an der Höhe des zu versteuernden Einkommens orientiert. Um die Behinderungskosten geltend zu machen, muss man sie in der Einkommensteuererklärung angeben und belegen, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.
Wichtig: Die Steuererklärung muss spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden, damit man die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann.
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Siehe auch Einkommensteuererklärung
Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen
Sind Sie behindert, können Sie einen Pauschbetrag (Behindertenpauschbetrag) von der Steuer absetzen, wenn Sie Ihre Aufwendungen nicht im Einzelnen nachweisen wollen. Im Fall des Einzelnachweises müssen Sie Ihre Aufwendungen eintragen. Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:
Der Ratgeber zum Thema Behinderung gibt umfassend Auskunft über alle Leistungen und Hilfestellungen, auf die Menschen mit Behinderung Anspruch haben, von der Vorsorge und Früherkennung über die Schul- und Berufsausbildung und Berufsförderung bis zu steuerlichen Erleichterungen.
Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem dauernden Grad der Behinderung (GdB). Folgende Pauschbeträge werden pro Jahr gewährt ab einem Grad der Behinderung
GdB |
Pauschbetrag
2020 |
GdB |
Pauschbetrag
2021 |
/ | / | 20 | 384 Euro |
25 und 30 | 310 Euro | 30 | 620 Euro |
35 und 40 | 430 Euro | 40 | 860 Euro |
45 und 50 | 570 Euro | 50 | 1.140 Euro |
55 und 60 | 720 Euro | 60 | 1.440 Euro |
65 und 70 | 890 Euro | 70 | 1.780 Euro |
75 und 80 | 1.060 Euro | 80 | 2.120 Euro |
85 und 90 | 1.230 Euro | 90 | 2.460 Euro |
95 und 100 | 1.420 Euro | 100 | 2.840 Euro |
Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro bzw. ab 2021 7.400 Euro.
Behinderten mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht bis 2020 der entsprechende Pauschbetrag jedoch nur zu,
- wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder auf andere laufende Bezüge besteht oder
- wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.
Pauschbetrag für behinderte Menschen, Hinterbliebenen-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag können mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen (z. B. Steuerpflichtiger, Ehegatte, Kind), oder wenn eine Person die Voraussetzungen für verschiedene Pauschbeträge erfüllt.
Bei Beginn, Änderung oder Wegfall der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahrs ist stets der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen. Dies gilt auch für den Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag.
Hat ein Kind Anspruch auf einen Pauschbetrag nach § 33b EStG, können andere Personen, auf die der Pauschbetrag für behinderte Menschen nicht übertragen worden ist, wegen der behinderungsbedingten Aufwendungen keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen.
Eine Übertragung des Pauschbetrages für behinderte Menschen eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Kindes ist nur zulässig, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige EU/EWR-Staatsangehöriger ist, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte des Kindes nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative EStG ) und das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU/EWR-Mitgliedstaates hat.
Neben dem Behindertenpauschbetrag können Sie weitere Aufwendungen geltend machen:
- Sind Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag von 370 € beantragen. Den Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden worden ist.
- Steht Ihrem Ehegatten ein Behinderten-Pauschbetrag zu, können Sie auch diesen geltend machen. Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags für ein Kind bzw. Enkelkind, für das Sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten, können Sie auf der Anlage Kind beantragen.
Geben Sie den Grad der Behinderung an und fügen Sie die Nachweise bei, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung in der Regel vom Versorgungsamt; bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht als Nachweis. Der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 € kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) gewährt werden.
Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann neben dem nach § 33b Abs. 5 EStG vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Ein Steuerpflichtiger führt die Pflege auch dann noch persönlich durch, wenn er sich zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient. § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG gilt auch, wenn nur ein Steuerpflichtiger den Pflege-Pauschbetrag tatsächlich in Anspruch nimmt.
Behinderungsbedingte Baukosten
Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im VZ des Abflusses eine außergewöhnliche Belastung darstellen, soweit die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. Eine Verteilung auf mehrere VZ ist nicht zulässig. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage folgender Unterlagen ausreichend:
- der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege- bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder
- das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten GmbH.
Behindertengerechte Ausstattung: Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind außergewöhnliche Belastungen. Sie stehen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Stpfl. oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (BFH vom 24.2.2011 – BStBl II S. 1012). Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH vom 2.6.2015 – BStBl II S. 775). R 33.4 Abs. 5
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Fahrtkosten, Berücksichtigung der Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines Pkw als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG
1. Werbungskosten: Menschen mit Behinderung können für ihren Arbeitsweg die tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer ansetzen. Voraussetzung ist, dass der Grad der Behinderung
- mindestens 70 beträgt oder
- weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt (Merkzeichen „G“ oder „aG“).
Bitte kreuzen Sie in diesen Fällen das Feld in Zeile 35 und bei Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte in Zeile 36 bis 38 der Anlage N an.
2. Macht ein gehbehinderter Stpfl. neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z. B. für Taxis) geltend, ist die als noch angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km (beim GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G) – bzw. von 15.000 km (bei Merkzeichen aG, BI oder H) – entsprechend zu kürzen. Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKWs können im VZ des Abflusses als außergewöhnliche Belastungen neben den angemessenen Aufwendungen für Fahrten berücksichtigt werden. Eine Verteilung auf mehrere VZ ist nicht zulässig.
Fahrtkosten behinderter Menschen: Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nur wie folgt berücksichtigt werden (BMF vom 29.4.1996 – BStBl I S. 446 und vom 21.11.2001 – BStBl I S. 868):
Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind - einschließlich der Anschaffungskosten des Pkw - mit dem Kilometerpauschbetrag von 0,30 €/km abgegolten, so dass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die behindertengerechten Umrüstung ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht gewährt werden, vgl. H 33.1 - 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen).
Bei geh- und stehbehinderten Stpfl. ( GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):
Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.
Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:
In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen (BFH vom 2.10.1992 – BStBl 1993 II S. 286). Die Begrenzung auf jährlich 15.000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art und Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden kann. In diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5.000 km jährlich berücksichtigt werden (BFH vom 13.12.2001 – BStBl 2002 II S. 198).
Aufwendungen für infolge der Behinderung anfallende Fahrten des behinderten Menschen mit dem eigenen Pkw, die nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind (vergleiche Seite 24), können in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Angemessenheit der behinderungsbedingten Fahrleistung ist von den Finanzbehörden zu prüfen. Der Steuerpflichtige hat daher neben den ihm entstandenen Aufwendungen für die durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten grundsätzlich auch die für die Prüfung der Angemessenheit erforderlichen Nachweise einzureichen.
Bei blinden Menschen muss es sich um Fahrten handeln, an denen der blinde Mensch teilgenommen hat oder die in seinem Interesse erfolgten. Kann dargelegt werden, dass die jährliche Fahrleistung 3000 km beziehungsweise 15000 km im Kalenderjahr nicht übersteigt, sind danach lediglich die Aufwendungen für die durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei einer höheren Fahrleistung kann hingegen in aller Regel nicht mehr von einer Angemessenenheit ausgegangen werden.
Eine höhere Fahrleistung kann im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie durch eine spezielle Behinderung verursacht ist und dieser Umstand nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein Fahrtenbuch oder eine anderweitige Aufstellung der durchgeführten Privatfahrten zu führen.
Die Fahrten mit dem eigenen Pkw, sind pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer anzusetzen – also 900 € (3 000 km × 0,30 €/km) beziehungsweise 4 500 € (15 000 km × 0,30 €/km). Ein höherer Kilometersatz als 0,30 € kann dabei regelmäßig auch dann nicht anerkannt werden, wenn der Kilometersatz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten wegen einer wesentlich geringeren Fahrleistung mehr als 0,30 € betragen sollte. Alternativ zum Ansatz der Fahrtkosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw, kann der behinderte Mensch die Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (gegebenenfalls auch eines Taxis) als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht berücksichtigt werden (BFH vom 19.5.2004 – BStBl 2005 II S. 23). Das gilt auch dann, wenn sich der höhere Aufwand wegen einer nur geringen Jahresfahrleistung ergibt (BFH vom 18.12.2003 – BStBl 2004 II S. 453). Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Stpfl. entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat (BFH vom 1.8.1975 – BStBl II S. 825).
Beantragt der behinderte Mensch für Privatfahrten sowohl Kosten für die Nutzung des eigenen Pkw als auch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für andere Verkehrsmittel (zum Beispiel Taxi), ist die angemessene jährliche Fahrleistung von 3 000 km beziehungsweise 15 000 km in entsprechendem Umfang zu kürzen.
Da es sich aber bei den Umrüstungskosten um für den behinderten Menschen unvermeidbare Aufwendungen handelt, können die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung im Wege der Verteilung auf die (Rest-)Nutzungsdauer des Pkw neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ein Sofortabzug der Umrüstungskosten ist dagegen nicht möglich.
Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw gehören zu den Anschaffungskosten des Pkw, da die Aufwendungen geleistet werden, um den Pkw in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.
An der bundeseinheitlich vertretenen Auffassung, dass die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw im Wege der Verteilung auf die (Rest-)Nutzungsdauer des Pkw neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wird im Hinblick auf das zwischenzeitlich amtlich veröffentlichte BFH-Urteil vom 22.10.2009 VI R 7/09 (BStBl 2010 II S. 280 ) zu behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen eines Hauses nicht mehr festgehalten.
Entsprechend dem BFH-Urteil vom 22.10.2009 (a.a.O.) sind die aufgrund der Umrüstung des Pkw entstandenen Aufwendungen grundsätzlich im Jahr des Abflusses in voller Höhe neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.
Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kommt nach dem BFH-Urteil vom 22.10.2009 allenfalls im Wege einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO in Betracht, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.
Sofern in Einzelfällen entsprechende Umrüstungskosten aufgrund der bisherigen Verwaltungsauffassung auf die voraussichtliche (Rest-)Nutzungsdauer eines Pkw verteilt und dementsprechend im Jahr des Abflusses nur anteilig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, kann hiernach aus Vertrauensschutzgründen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen für die übrigen Jahre der (Rest-)Nutzungsdauer des Pkw weiterhin verfahren werden. OFD Frankfurt/M. v. 13.11.2008 - S 2284 A - 46 - St 216 / Bayerisches Landesamt für Steuern v. 23.10.2009 - S 2284.1.1-2/2 St 32/St33
Weitere Infos + Aktuelles Steuerrecht zur Behinderung s.u.
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Rechtsgrundlagen zum Thema: Behinderung
EStGEStG § 3
EStG § 9 Werbungskosten
EStG § 10
EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder
EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStR
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 32.2 Pflegekinder
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
EStDV 64 65 84
AO
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe
AO § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen
UStAE
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung
UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen
UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
UStR
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime
UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG
UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen
AEAO
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
HGB
§ 499 HGB Besondere Schadensursachen
LStR
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch
R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten
BewG 94
EStH 4.12 16.14 32.2 32.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33b
LStH 9.5 9.10 9.11.5.10
BGB 305 1748 1896 1901 1906
KraftStG 17