Behinderung Einkommensteuererklärung

Freibeträge für Behinderte in der Steuererklärung von der Steuer absetzen



Behinderung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen

Behinderung

§ 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG) und die dazugehörigen Richtlinien (R 33b EStR) regeln die steuerliche Behandlung von Behinderten-Pauschbeträgen. Hier sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  1. Allgemeines: Behinderte Personen können aufgrund ihrer Behinderung und der damit verbundenen zusätzlichen Kosten einen Behinderten-Pauschbetrag geltend machen. Dieser Pauschbetrag kann ohne Anrechnung der zumutbaren Belastung in Anspruch genommen werden. Alternativ können tatsächliche Kosten nachgewiesen werden, die über den Pauschbetrag hinausgehen. Sie auch Behinderten-Pauschbetrag.

  2. Höhe des Pauschbetrages: Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung (GdB) gestaffelt und reicht von 310 EUR (GdB 25-30) bis zu 1.420 EUR (GdB 95-100). Für Blinde oder hilflose Personen gibt es einen erhöhten Pauschbetrag von 3.700 EUR.

  3. Nachweis der Behinderung: Der Behinderten-Pauschbetrag muss durch amtliche Unterlagen nachgewiesen werden. Eine eigenständige Prüfung durch die Finanzverwaltung erfolgt nicht.

  4. Abgeltung außergewöhnlicher Belastung: Der Pauschbetrag gilt als Abgeltung für typische außergewöhnliche Belastungen. Zusätzlich können bestimmte weitere Aufwendungen wie Krankheitskosten, Kurkosten oder Pflegepauschbeträge abgezogen werden. Siehe auch Behinderung als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen.

  5. Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes: Wenn ein Kind den Pauschbetrag nicht selbst in Anspruch nimmt, kann dieser auf die Eltern übertragen werden.

  6. Behinderte in vollstationärer Heimunterbringung: Für Eltern, die ein behindertes Kind in einer vollstationären Einrichtung haben, können bestimmte Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden.

  7. Nachweis der Behinderung des Auslandskindes: Für im EU/EWR-Ausland ansässige Kinder kann der Nachweis der Behinderung über das zuständige Auslandsversorgungsamt erbracht werden.

  8. Aufteilung des übertragenen Behinderten-Pauschbetrags: Bei mehreren anspruchsberechtigten Personen kann der Pauschbetrag anteilig aufgeteilt werden.

  9. Bindungswirkung der Körperbehinderten-Ausweise/Bescheide: Diese Ausweise und Bescheide haben Bindungswirkung für das Finanzamt.

  10. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte: Behinderte Personen können für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entweder die tatsächlichen Aufwendungen oder die Entfernungspauschale geltend machen. Siehe auch Fahrtkosten, Elektromobil + behindertengerechte Umrüstung eines Pkw als außergewöhnliche Belastung.

  11. Behinderungsbedingte Baumaßnahmen: Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau eines Hauses können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Siehe auch Behinderungsbedingte Baukosten als außergewöhnliche Belastung.

Diese Regelungen bieten steuerliche Erleichterungen für behinderte Personen und ihre Familien und sollen die finanzielle Belastung durch die Behinderung mildern.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es eine zumutbare Belastung für die außergewöhnlichen Belastungen gibt, der sich an der Höhe des zu versteuernden Einkommens orientiert. Um die Behinderungskosten geltend zu machen, muss man sie in der Einkommensteuererklärung angeben und belegen, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Behinderung stehen.

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Außergewöhnliche Belastungen
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1) Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.
2) Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
3) Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.
4) Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.
5) Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.
6) Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.
7) Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
8) Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.

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Menschen mit einer Behinderung können in der Steuererklärung bestimmte Kosten geltend machen, die im Zusammenhang mit ihrer Behinderung stehen. Diese Kosten können als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden.

Die absetzbaren Kosten können beispielsweise sein:

  • Kosten für Pflege und medizinische Behandlung
  • Kosten für Hilfsmittel wie Rollstühle, Krankenhausbetten oder Pflegebetten
  • Kosten für Umbaumaßnahmen am Wohnort, z.B. Treppenlifte oder barrierefreie Bäder
  • Kosten für Behindertenfahrzeuge
  • Kosten für Mehrkosten im Zusammenhang mit der Behinderung wie z.B. höhere Lebenshaltungskosten aufgrund von Krankheit

Wichtig: Die Steuererklärung muss spätestens bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden, damit man die außergewöhnlichen Belastungen geltend machen kann.

Siehe auch Einkommensteuererklärung


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Top Behinderung in der Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen


Behinderten-Pauschbetrags

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Für Steuerpflichtige mit einem GdB von mindestens 20 beträgt der Pauschbetrag 384 €. Mit steigendem GdB erhöht sich der Pauschbetrag stufenweise, so beträgt er beispielsweise bei einem GdB von 50 1.140 € und bei einem GdB von 100 2.840 €. Für hilflose Behinderte, unabhängig vom GdB, beträgt der Pauschbetrag 7.400 €. Es ist zu beachten, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch Steuerpflichtige mit einem GdB von mindestens 20 ohne besondere Voraussetzungen die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen können.

Folgende Pauschbeträge werden pro Jahr gewährt ab einem Grad der Behinderung

GdB Pauschbetrag
2020
GdB Pauschbetrag
2021
/ / 20 384 Euro
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
45 und 50 570 Euro 50 1.140 Euro
55 und 60 720 Euro 60 1.440 Euro
65 und 70 890 Euro 70 1.780 Euro
75 und 80 1.060 Euro 80 2.120 Euro
85 und 90 1.230 Euro 90 2.460 Euro
95 und 100 1.420 Euro 100 2.840 Euro

Für behinderte Menschen, die hilflos im Sinne des Absatzes 6 sind, und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag auf 3.700 Euro bzw. ab 2021 7.400 Euro.


Behinderten mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht bis 2020 der entsprechende Pauschbetrag jedoch nur zu,

  • wenn wegen der Behinderung ein gesetzlicher Anspruch auf Rente (z. B. Unfallrente, nicht aber aus der gesetzlichen Rentenversicherung) oder auf andere laufende Bezüge besteht oder
  • wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Pauschbetrag für behinderte Menschen, Hinterbliebenen-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag können mehrfach gewährt werden, wenn mehrere Personen die Voraussetzungen erfüllen (z. B. Steuerpflichtiger, Ehegatte, Kind), oder wenn eine Person die Voraussetzungen für verschiedene Pauschbeträge erfüllt.


Bei Beginn, Änderung oder Wegfall der Behinderung im Laufe eines Kalenderjahrs ist stets der Pauschbetrag nach dem höchsten Grad zu gewähren, der im Kalenderjahr festgestellt war. Eine Zwölftelung ist nicht vorzunehmen. Dies gilt auch für den Hinterbliebenen- und Pflege-Pauschbetrag.


Hat ein Kind Anspruch auf einen Pauschbetrag nach § 33b EStG, können andere Personen, auf die der Pauschbetrag für behinderte Menschen nicht übertragen worden ist, wegen der behinderungsbedingten Aufwendungen keine Steuerermäßigung nach § 33 EStG in Anspruch nehmen.


Eine Übertragung des Pauschbetrages für behinderte Menschen eines nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Kindes ist nur zulässig, wenn der unbeschränkt Steuerpflichtige EU/EWR-Staatsangehöriger ist, die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte des Kindes nicht mehr als 6.136 Euro im Kalenderjahr betragen (§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2. Alternative EStG ) und das Kind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines EU/EWR-Mitgliedstaates hat.


Neben dem Behindertenpauschbetrag können Sie weitere Aufwendungen geltend machen:

  • Sind Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag von 370 € beantragen. Den Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitalbetrags abgefunden worden ist.
  • Steht Ihrem Ehegatten ein Behinderten-Pauschbetrag zu, können Sie auch diesen geltend machen. Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags für ein Kind bzw. Enkelkind, für das Sie Kindergeld oder Freibeträge für Kinder erhalten, können Sie auf der Anlage Kind beantragen.

Geben Sie den Grad der Behinderung an und fügen Sie die Nachweise bei, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung in der Regel vom Versorgungsamt; bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten genügt nicht als Nachweis. Der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 € kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) gewährt werden.


Der Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG kann neben dem nach § 33b Abs. 5 EStG vom Kind auf die Eltern übertragenen Pauschbetrag für behinderte Menschen in Anspruch genommen werden. Ein Steuerpflichtiger führt die Pflege auch dann noch persönlich durch, wenn er sich zur Unterstützung zeitweise einer ambulanten Pflegekraft bedient. § 33b Abs. 6 Satz 5 EStG gilt auch, wenn nur ein Steuerpflichtiger den Pflege-Pauschbetrag tatsächlich in Anspruch nimmt.

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Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen

Sind Sie behindert, können Sie einen Pauschbetrag (Behindertenpauschbetrag) von der Steuer absetzen, wenn Sie Ihre Aufwendungen nicht im Einzelnen nachweisen wollen. Im Fall des Einzelnachweises müssen Sie Ihre Aufwendungen eintragen. Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:

Der Nachweis der Behinderung dem Finanzamt gegenüber zu erbringen, um entsprechende steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu können. Hierzu zählt etwa der Behinderten-Pauschbetrag, der abhängig vom Grad der Behinderung gewährt wird.

Der Nachweis einer Behinderung muss in der Regel von der betroffenen Person selbst erbracht werden. Dies geschieht üblicherweise durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines entsprechenden amtlichen Bescheids, der den Grad der Behinderung (GdB) feststellt.

In Deutschland wird der Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt oder vom zuständigen Amt für soziale Angelegenheiten ausgestellt, nachdem ein Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung gestellt wurde. Für diesen Antrag ist in der Regel ein medizinisches Gutachten notwendig, das den Grad der Behinderung dokumentiert und bewertet.



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Behinderungsbedingte Baukosten

Um- oder Neubaukosten eines Hauses oder einer Wohnung können im Jahr des Abflusses eine außergewöhnliche Belastung darstellen, soweit die Baumaßnahme durch die Behinderung bedingt ist. Eine Verteilung auf mehrere VZ ist nicht zulässig. Für den Nachweis der Zwangsläufigkeit der Aufwendungen ist die Vorlage folgender Unterlagen ausreichend:

  • der Bescheid eines gesetzlichen Trägers der Sozialversicherung oder der Sozialleistungen über die Bewilligung eines pflege- bzw. behinderungsbedingten Zuschusses (z. B. zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes nach § 40 Abs. 4 SGB XI) oder
  • das Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), des Sozialmedizinischen Dienstes (SMD) oder der Medicproof Gesellschaft für Medizinische Gutachten GmbH.

Behindertengerechte Ausstattung: Mehraufwendungen für die notwendige behindertengerechte Gestaltung des individuellen Wohnumfelds sind außergewöhnliche Belastungen. Sie stehen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts regelmäßig in den Hintergrund tritt. Es ist nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Stpfl. oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (BFH vom 24.2.2011 – BStBl II S. 1012). Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen (BFH vom 2.6.2015 – BStBl II S. 775). R 33.4 Abs. 5

Nach einem erfreulichen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) können Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die krankheitsbedingte oder behindertengerechte Gestaltung der eigenen Wohnung auch dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die bauliche Gestaltung langfristig geplant wird. Ein durch die Aufwendungen erlangter Gegenwert bleibt dabei außer Betracht.

Der BFH hat sein Urteil aus dem Jahr 2009, in dem er die Abzugsfähigkeit von behindertengerechten Umbauten erstmals bestätigt hatte, nunmehr erweitert. Zuvor war ein Steuervorteil regelmäßig daran gescheitert, dass der Haus- oder Wohnungsbesitzer einen Gegenwert erhält. Zwar konnten sich die BFH-Richter nicht dazu durchringen, die Gegenwert-Theorie endgültig aufzugeben. Zumindest bei dem behindertengerechten Umbau eines Hauses zieht dieses Argument aber nicht mehr. Der Gegenwert tritt dann angesichts der Gesamtumstände des Einzelfalls regelmäßig in den Hintergrund.

Abzugsfähig sind nur die Mehrkosten, die auf der krankheits- oder behindertengerechten Ausgestaltung beruhen. Beispielsweise die Kosten für eine Rollstuhlrampe und verbreiterte Türen. Oder für ein behindertengerechtes Bad. Ggf. ist ein Sachverständigengutachten einzuholen, welche baulichen Maßnahmen durch die Krankheit oder Behinderung veranlasst sind und welche Kosten hierauf entfallen.

Tipp: Siehe speziell auch Treppenlift

Dies gilt auch für Umbauten, die von Angehörigen des Steuerpflichtigen vorgenommen werden, beispielsweise von Kindern.

Die durch die Behinderung veranlassten Mehrkosten sind sofort im Jahr der Zahlung als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Sie müssen nicht auf die Nutzungsdauer verteilt werden. Jetzt gibt es aber durchaus Fälle, bei denen eine Verteilung der Aufwendungen für den Steuerpflichtigen wünschenswert ist. Insbesondere, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Kosten entgegensteht. Nun, in diesen Fällen sollten Sie eine Verteilung auf die Nutzungsdauer beantragen. Aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO. Offen ist allerdings, ob in diesem Fall in jedem Veranlagungszeitraum die zumutbare Belastung gegen zurechnen ist.

Einen Tipp habe ich noch. Der BFH hat ausdrücklich bestätigt: Auch die anteiligen Schuldzinsen sind als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Sinnvoll kann es daher sein, für die steuerlich geförderten Maßnahmen ein gesondertes Darlehen aufzunehmen. Selektive Fremdfinanzierung lautet hier die Empfehlung.

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Fahrtkosten, Berücksichtigung der Aufwendungen für eine behindertengerechte Umrüstung eines Pkw als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG

1. Werbungskosten: Menschen mit Behinderung können für ihren Arbeitsweg die tatsächlichen Aufwendungen oder pauschal 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer ansetzen. Voraussetzung ist, dass der Grad der Behinderung

  • mindestens 70 beträgt oder
  • weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und eine erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt (Merkzeichen „G“ oder „aG“).

Bitte kreuzen Sie in diesen Fällen das Feld in Zeile 35 und bei Wechsel der ersten Tätigkeitsstätte in Zeile 36 bis 38 der Anlage N an.


2. Macht ein gehbehinderter Stpfl. neben den Aufwendungen für Privatfahrten mit dem eigenen Pkw auch solche für andere Verkehrsmittel (z. B. für Taxis) geltend, ist die als noch angemessen anzusehende jährliche Fahrleistung von 3.000 km (beim GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G) – bzw. von 15.000 km (bei Merkzeichen aG, BI oder H) – entsprechend zu kürzen. Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKWs können im VZ des Abflusses als außergewöhnliche Belastungen neben den angemessenen Aufwendungen für Fahrten berücksichtigt werden. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht zulässig.


Fahrtkosten behinderter Menschen: Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen nur wie folgt berücksichtigt werden (BMF vom 29.4.1996 – BStBl I S. 446 und vom 21.11.2001 – BStBl I S. 868):

Kraftfahrzeugkosten behinderter Menschen können im Rahmen der Angemessenheit neben den Pauschbeträgen für behinderte Menschen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind - einschließlich der Anschaffungskosten des Pkw - mit dem Kilometerpauschbetrag von 0,30 €/km abgegolten, so dass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die behindertengerechten Umrüstung ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht gewährt werden, vgl. H 33.1 - 33.4 (Fahrtkosten behinderter Menschen).


Bei geh- und stehbehinderten Stpfl. ( GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):

Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten sind als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind. Aus Vereinfachungsgründen kann im Allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3.000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.

Bei außergewöhnlich gehbehinderten (Merkzeichen aG), blinden (Merkzeichen Bl) und hilflosen (Merkzeichen H) Menschen:

In den Grenzen der Angemessenheit dürfen nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15.000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen (BFH vom 2.10.1992 – BStBl 1993 II S. 286). Die Begrenzung auf jährlich 15.000 km gilt ausnahmsweise nicht, wenn die Fahrleistung durch eine berufsqualifizierende Ausbildung bedingt ist, die nach der Art und Schwere der Behinderung nur durch den Einsatz eines Pkw durchgeführt werden kann. In diesem Fall können weitere rein private Fahrten nur noch bis zu 5.000 km jährlich berücksichtigt werden (BFH vom 13.12.2001 – BStBl 2002 II S. 198).

Aufwendungen für infolge der Behinderung anfallende Fahrten des behinderten Menschen mit dem eigenen Pkw, die nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind (vergleiche Seite 24), können in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Die Angemessenheit der behinderungsbedingten Fahrleistung ist von den Finanzbehörden zu prüfen. Der Steuerpflichtige hat daher neben den ihm entstandenen Aufwendungen für die durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten grundsätzlich auch die für die Prüfung der Angemessenheit erforderlichen Nachweise einzureichen.

Bei blinden Menschen muss es sich um Fahrten handeln, an denen der blinde Mensch teilgenommen hat oder die in seinem Interesse erfolgten. Kann dargelegt werden, dass die jährliche Fahrleistung 3000 km beziehungsweise 15000 km im Kalenderjahr nicht übersteigt, sind danach lediglich die Aufwendungen für die durch die Behinderung veranlassten unvermeidbaren Fahrten nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Bei einer höheren Fahrleistung kann hingegen in aller Regel nicht mehr von einer Angemessenenheit ausgegangen werden.

Eine höhere Fahrleistung kann im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie durch eine spezielle Behinderung verursacht ist und dieser Umstand nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Hierzu ist gegebenenfalls ein Fahrtenbuch oder eine anderweitige Aufstellung der durchgeführten Privatfahrten zu führen.

Die Fahrten mit dem eigenen Pkw, sind pauschal mit 0,30 € je gefahrenem Kilometer anzusetzen – also 900 € (3 000 km × 0,30 €/km) beziehungsweise 4 500 € (15 000 km × 0,30 €/km). Ein höherer Kilometersatz als 0,30 € kann dabei regelmäßig auch dann nicht anerkannt werden, wenn der Kilometersatz unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten wegen einer wesentlich geringeren Fahrleistung mehr als 0,30 € betragen sollte. Alternativ zum Ansatz der Fahrtkosten für Fahrten mit dem eigenen Pkw, kann der behinderte Mensch die Kosten für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels (gegebenenfalls auch eines Taxis) als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Ein höherer Aufwand als 0,30 €/km ist unangemessen und darf deshalb im Rahmen des § 33 EStG nicht berücksichtigt werden (BFH vom 19.5.2004 – BStBl 2005 II S. 23). Das gilt auch dann, wenn sich der höhere Aufwand wegen einer nur geringen Jahresfahrleistung ergibt (BFH vom 18.12.2003 – BStBl 2004 II S. 453). Die Kosten können auch berücksichtigt werden, wenn sie nicht beim behinderten Menschen selbst, sondern bei einem Stpfl. entstanden sind, auf den der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 5 EStG übertragen worden ist; das gilt jedoch nur für solche Fahrten, an denen der behinderte Mensch selbst teilgenommen hat (BFH vom 1.8.1975 – BStBl II S. 825).

Beantragt der behinderte Mensch für Privatfahrten sowohl Kosten für die Nutzung des eigenen Pkw als auch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für andere Verkehrsmittel (zum Beispiel Taxi), ist die angemessene jährliche Fahrleistung von 3 000 km beziehungsweise 15 000 km in entsprechendem Umfang zu kürzen.

Da es sich aber bei den Umrüstungskosten um für den behinderten Menschen unvermeidbare Aufwendungen handelt, können die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung im Wege der Verteilung auf die (Rest-)Nutzungsdauer des Pkw neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Ein Sofortabzug der Umrüstungskosten ist dagegen nicht möglich.


Die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw gehören zu den Anschaffungskosten des Pkw, da die Aufwendungen geleistet werden, um den Pkw in einen für den behinderten Menschen betriebsbereiten Zustand zu versetzen.


An der bundeseinheitlich vertretenen Auffassung, dass die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines Pkw im Wege der Verteilung auf die (Rest-)Nutzungsdauer des Pkw neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wird im Hinblick auf das zwischenzeitlich amtlich veröffentlichte BFH-Urteil vom 22.10.2009 VI R 7/09 (BStBl 2010 II S. 280 ) zu behinderungsbedingten Umbaumaßnahmen eines Hauses nicht mehr festgehalten.


Entsprechend dem BFH-Urteil vom 22.10.2009 (a.a.O.) sind die aufgrund der Umrüstung des Pkw entstandenen Aufwendungen grundsätzlich im Jahr des Abflusses in voller Höhe neben den Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.


Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kommt nach dem BFH-Urteil vom 22.10.2009 allenfalls im Wege einer abweichenden Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO in Betracht, wenn ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte dem vollen Abzug der Aufwendungen entgegensteht.


Sofern in Einzelfällen entsprechende Umrüstungskosten aufgrund der bisherigen Verwaltungsauffassung auf die voraussichtliche (Rest-)Nutzungsdauer eines Pkw verteilt und dementsprechend im Jahr des Abflusses nur anteilig als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind, kann hiernach aus Vertrauensschutzgründen mit Zustimmung des Steuerpflichtigen für die übrigen Jahre der (Rest-)Nutzungsdauer des Pkw weiterhin verfahren werden. OFD Frankfurt/M. v. 13.11.2008 - S 2284 A - 46 - St 216 / Bayerisches Landesamt für Steuern v. 23.10.2009 - S 2284.1.1-2/2 St 32/St33

Top Behinderung in der Einkommensteuererklärung von der Steuer absetzen


Aktuelles + weitere Infos

Ab Januar 2024 treten mehrere wichtige Gesetzesänderungen in Kraft, die Menschen mit Behinderung und ihre Betreuungspersonen betreffen. Hier sind die wesentlichen Änderungen zusammengefasst:

1. Mehr Geld für Betreuende und erhöhte Freibeträge

  • Betreuungspersonen: Berufsbetreuer und Betreuungsvereine erhalten eine Inflationsausgleichs-Sonderzahlung von 7,50 Euro pro Betreuung. Ehrenamtliche Betreuende bekommen zusätzlich 24 Euro pro Monat.
  • Vermögens- und Einkommensfreibeträge: Der Vermögensfreibetrag für Leistungen der Eingliederungshilfe steigt von 61.110 Euro auf 63.630 Euro. Kraftfahrzeuge werden nicht mehr als Vermögen angerechnet.

2. Erhöhung der Regelsätze und Beträge für die Pflege

  • Regelsätze: Die Regelsätze für existenzsichernde Leistungen wurden erhöht. Die Beträge variieren je nach Regelbedarfsstufe.
  • Pflegeleistungen: Die Beträge für Pflegesachleistung und Pflegegeld wurden erhöht.

3. Anpassung des Arbeits- und Gesundheitsrechts

  • Arbeitsmarkt: Arbeitgeber müssen eine Ausgleichsabgabe zahlen, wenn Pflichtarbeitsplätze für Menschen mit schwerer Behinderung nicht besetzt sind. Die Anstellung eines Menschen mit schwerer Behinderung wird für zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
  • Krankengeld: Der Anspruch auf Krankengeld wurde in mehreren Fällen erhöht, beispielsweise bei Krankheit von Kindern oder stationärer Behandlung von Kindern.
  • Pflegende Angehörige: Bei Inanspruchnahme einer Reha-Maßnahme besteht Anspruch auf Mitnahme und Versorgung der gepflegten Person.

4. Soziale Entschädigung

  • Soziales Entschädigungsrecht: Neu strukturiert, um Personen zu unterstützen, die Opfer staatlich verschuldeter Unfälle oder Gewalttaten wurden. Es umfasst Behandlungen, Pflege und Zahlungen zur Unterstützung der Betroffenen.

5. Erhöhung des allgemeinen Zusatzbeitrags der Krankenkassen

  • Der allgemeine Zusatzbeitrag ist von 1,6 auf 1,7 Prozent gestiegen, was zu höheren Abgaben für Versicherte führt.

6. Kritische Situation um Wohnraum

  • In Berlin wird von einer Wohnungskrise für Menschen mit Behinderung gesprochen, was die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen in diesem Bereich unterstreicht.

Diese Änderungen zielen darauf ab, die finanzielle und soziale Unterstützung für Menschen mit Behinderung und ihre Betreuungspersonen zu verbessern sowie den Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Gesundheitsleistungen zu erleichtern.

Angemessenheit der Aufwendungen für einen behinderungsbedingten Umbau

Das Urteil des Finanzgerichts München vom 27. Oktober 2022 (10 K 3292/18) befasst sich mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau. Hier sind die wesentlichen Punkte des Urteils und deren Bedeutung für die Praxis:

  1. Sachverhalt: Im konkreten Fall ging es um die Erhöhung einer jährlichen Miete durch die Errichtung eines behindertengerechten Verbindungsbaus mit Pflegebad zwischen zwei Einfamilienhäusern.

  2. Entscheidung des FG: Das FG München erkannte die Mehraufwendungen dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG an. Allerdings sah das Gericht eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen, da eine kostengünstigere Alternative vorhanden gewesen wäre, die der Behinderung in gleicher Weise Rechnung getragen hätte.

  3. Bedeutung für die Praxis: Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Diese Aufwendungen sind nicht durch den Grund- oder Kinderfreibetrag, noch durch den Behinderten- und Pflege-Pauschbetrag abgegolten.

  4. Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Angemessenheit: Der BFH wird nun klären, ob dem Steuerpflichtigen bei der Beurteilung, ob Aufwendungen notwendig und angemessen im Sinne von § 33 Abs. 2 EStG sind, ein Ermessensspielraum einzuräumen ist. Dies ist relevant, da das FG eine kostengünstigere Alternative als maßgeblich für die Angemessenheit der Aufwendungen ansah.

  5. Empfehlungen: In Fällen, in denen die Angemessenheit von Aufwendungen für behinderungsbedingte Umbauten in Zweifel gezogen wird, sollten die betroffenen Steuerbescheide in verfahrensrechtlich geeigneter Form offengehalten werden. Dies bedeutet, dass Einspruch eingelegt werden sollte, um die Möglichkeit zu wahren, von einer eventuell günstigeren Entscheidung des BFH zu profitieren.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass bei der steuerlichen Geltendmachung von Aufwendungen für behindertengerechte Umbauten nicht nur die Notwendigkeit, sondern auch die Angemessenheit der Kosten eine Rolle spielt. Bis zur endgültigen Klärung durch den BFH sollten Steuerpflichtige ihre Rechte durch Einspruch wahren.


Behindertengerechter Umbau eines Gartens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Gartens nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzbar sind. Für die entstandenen Lohnkosten kann aber eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im eigenen Haushalt in Betracht kommen.


Mehr Infos im Steuerlexikon:


Checkliste Steuererklärung.


Rechtsgrundlagen zum Thema: Behinderung

EStG 
EStG § 3

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10

EStG § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStR 
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 32.2 Pflegekinder

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33.4 Aufwendungen wegen Krankheit und Behinderung sowie für Integrationsmaßnahmen

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStDV 64 65 84
AO 
AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

AO § 68 Einzelne Zweckbetriebe

AO § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen

UStAE 
UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStAE 4.16.1. Anwendungsbereich und Umfang der Steuerbefreiung

UStAE 4.16.5. Weitere Betreuungs- und/oder Pflegeeinrichtungen

UStAE 4.21.2. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

UStR 
UStR 99. Altenheime, Altenwohnheime und Pflegeheime

UStR 99a. Pflegeeinrichtungen nach § 4 Nr. 16 Buchstabe e UStG

UStR 112. Ergänzungsschulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen

AEAO 
AEAO Zu § 68 Einzelne Zweckbetriebe:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

HGB 
§ 499 HGB Besondere Schadensursachen

LStR 
R 3.2 LStR Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch

R 9.10 LStR Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten

BewG 94
EStH 4.12 16.14 32.2 32.4 32.7 32.9 33.1.33.4 33a.1 33b
LStH 9.5 9.10 9.11.5.10
BGB 305 1748 1896 1901 1906
KraftStG 17

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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