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Urheberrecht + Steuerecht

Steuerrechtliche Besonderheiten für Urheber + Urberrechte.



Urheberrecht + Steuern

Urheberrecht

Das Urheberrecht ist ein Rechtsgebiet, das den Schutz geistiger Schöpfungen zum Gegenstand hat. Es regelt die Rechte und Pflichten von Urhebern und Nutzern von Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft. Das Urheberrecht soll einerseits die schöpferische Leistung des Urhebers anerkennen und belohnen, andererseits aber auch die Verbreitung und Nutzung von Werken im Interesse der Allgemeinheit fördern.

Das Urheberrecht besteht aus zwei Hauptkomponenten: dem Urheberpersönlichkeitsrecht und den Verwertungsrechten:

  • Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt die ideelle Beziehung des Urhebers zu seinem Werk und umfasst unter anderem das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft, das Recht auf Veröffentlichung und das Recht auf Schutz vor Entstellung.
  • Die Verwertungsrechte erlauben dem Urheber, sein Werk wirtschaftlich zu nutzen, indem er es vervielfältigen, verbreiten, öffentlich zugänglich machen oder bearbeiten darf.

Der Urheber kann diese Rechte ganz oder teilweise an Dritte übertragen oder einräumen.

Das Urheberrecht ist nicht unbegrenzt. Es unterliegt verschiedenen Schranken, die die Nutzung von Werken ohne Zustimmung des Urhebers oder ohne Vergütung erlauben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören zum Beispiel das

  • Zitatrecht,
  • das Recht auf Privatkopie oder
  • die Schranken für Unterricht und Forschung.
  • Außerdem erlischt das Urheberrecht nach einer bestimmten Frist nach dem Tod des Urhebers, die je nach Werkart variiert.

Das Urheberrecht ist international geregelt durch verschiedene Abkommen und Verträge, wie zum Beispiel die Berner Übereinkunft oder die WIPO-Urheberrechtsverträge. Auf europäischer Ebene gibt es zudem verschiedene Richtlinien und Verordnungen, die das Urheberrecht harmonisieren oder ergänzen sollen. In Deutschland ist das Urheberrecht vor allem im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) geregelt.

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Urheberrecht + Steuerrecht

Das Urheberrecht ist ein Rechtsgebiet, das die Rechte von Urhebern an ihren Werken schützt. Urheber sind Personen, die kreative Leistungen wie Texte, Musik, Bilder oder Filme schaffen. Das Urheberrecht gewährt ihnen das ausschließliche Recht, über die Nutzung ihrer Werke zu entscheiden. Das bedeutet, dass sie bestimmen können, ob und wie ihre Werke vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht oder bearbeitet werden dürfen.

Die Einräumung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz bedeutet, dass der Urheber einem Dritten das Recht gibt, sein Werk auf eine bestimmte Art und Weise zu nutzen. Dies kann ein einfaches oder ein ausschließliches Nutzungsrecht sein. Die Übertragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz bedeutet, dass der Urheber sein Nutzungsrecht ganz oder teilweise an einen Dritten abtritt. Die Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz bedeutet, dass der Urheber oder ein Dritter, der seine Rechte vertritt, die Einhaltung des Urheberrechts überwacht und Vergütungsansprüche geltend macht.

Das Urheberrecht ist ein wichtiger Aspekt für viele kreative und wissenschaftliche Tätigkeiten. Es schützt die geistigen Leistungen der Urheber und ermöglicht ihnen, über die Nutzung ihrer Werke zu bestimmen. Allerdings kann das Urheberrecht auch steuerliche Folgen haben, je nachdem, wie die Urheber ihre Rechte einräumen, übertragen oder wahrnehmen.

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Einkommensteuer + Urheberrecht

Die Einkünfte aus der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz können je nach Art der Tätigkeit des Urhebers zu verschiedenen Einkunftsarten gehören. Dies sind:

  • Gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG, wenn der Urheber seine Rechte im Rahmen eines Gewerbebetriebs verwertet.
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit nach § 18 EStG, wenn der Urheber seine Rechte z.B. als freiberuflicher Künstler oder Schriftsteller verwertet.
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs 1 Nr. 3 EStG, wenn Urheberrechte zeitlich begrenzt überlassen werden.

Die Besteuerung dieser Einkünfte richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Einkommensteuergesetzes. Dabei sind insbesondere die Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen, die mit den Lizenzen in Zusammenhang stehen.

Tipp: Für Schriftsteller, Journalisten usw. gibt es eine Betriebsausgabenpauschale.

Die Höhe der Einkommensteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel dem persönlichen Steuersatz (siehe Einkommensteuerrechner) oder Beiträge zur Künstlersozialkasse.

Wenn der Urheber seine Rechte an einen ausländischen Empfänger einräumt, überträgt oder wahrnimmt, können auch internationale Steuerregeln zur Anwendung kommen. Dies hängt davon ab, ob der Urheber im Inland oder im Ausland ansässig ist und ob zwischen Deutschland und dem anderen Staat ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Wenn der Urheber im Inland ansässig ist und seine Rechte an einen ausländischen Empfänger einräumt, überträgt oder wahrnimmt, hat er grundsätzlich seine Einkünfte in Deutschland zu versteuern. Er kann jedoch eine Anrechnung oder Befreiung von der deutschen Steuer beantragen, wenn er im Ausland eine Quellensteuer auf seine Lizenzgebühren gezahlt hat oder zahlen muss. Die Höhe der Quellensteuer und die Voraussetzungen für die Anrechnung oder Befreiung richten sich nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen.

Wenn der Urheber im Ausland ansässig ist und seine Rechte an einen inländischen Empfänger einräumt, überträgt oder wahrnimmt, hat er grundsätzlich seine Einkünfte in Deutschland zu versteuern, wenn ein Inlandsbezug besteht. Dies ist der Fall, wenn das genutzte Recht in ein inländisches Register eingetragen ist oder in einer inländischen Betriebsstätte oder sonstigen Einrichtung durch den Empfänger verwertet wird. Der Urheber unterliegt dann der beschränkten Steuerpflicht und muss einen Steuerabzug von 15 % auf seine Lizenzgebühren hinnehmen. Er kann jedoch eine Ermäßigung oder Befreiung von der deutschen Steuer beantragen, wenn er im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig ist und ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

Lizenzgebühren für die Verwertung gewerblicher Schutzrechte und Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten, deren Empfänger im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unterliegen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f Doppelbuchstabe aa bzw. Nr. 6 EStG der beschränkten Steuerpflicht, wenn die Patente in die deutsche Patentrolle eingetragen sind oder wenn die gewerblichen Erfindungen oder Urheberrechte in einer inländischen Betriebsstätte oder in einer anderen Einrichtung verwertet werden. Als andere Einrichtungen sind öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten anzusehen, soweit sie sich in dem durch Gesetz oder Staatsvertrag bestimmten Rahmen mit der Weitergabe von Informationen in Wort und Bild beschäftigen und damit hoheitliche Aufgaben wahrnehmen, so dass sie nicht der Körperschaftsteuer unterliegen und damit auch keine Betriebsstätte begründen. In den übrigen Fällen ergibt sich die beschränkte Steuerpflicht für Lizenzgebühren aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a oder Nr. 9 EStG. Dem Steuerabzug unterliegen auch Lizenzgebühren, die den Einkünften aus selbständiger Arbeit zuzurechnen sind (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Beispiel: Der in Frankreich wohnhafte Journalist A schreibt für eine Stuttgarter Tageszeitung einen Beitrag. Die Rechte an dem Beitrag werden der Zeitung überlassen.

Lösung: Mit der Überlassung des Beitrags erzielt der Journalist beschränkt steuerpflichtige Einkünfte i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Diese unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG auch in den Jahren 2009 ff. dem Steuerabzug durch die Zeitung, soweit die Vergütung auf die Rechteüberlassung entfällt. Der Vergütungsteil für die Erstellung des Beitrags (z.B. Schreibarbeit, Rechercheaufwand) unterliegt nicht dem Steuerabzug. Aus Vereinfachungsgründen ist eine Aufteilung 1/3 (kein Steuerabzug) zu 2/3 (Steuerabzug) zulässig.

Vergütungen an Fotomodelle ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unterliegen nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG dem Steuerabzug, soweit sie für die Überlassung der Persönlichkeitsrechte der Modelle (Buy-out) zur Verwertung in einer inländischen Betriebsstätte gezahlt werden. Dagegen führen Vergütungen, die für die Mitwirkung an einem Fotoshooting gezahlt werden, regelmäßig nicht zu inländischen Einkünften nach § 49 Abs. 1 EStG, da diese Tätigkeit zumeist nicht als eine Darbietung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG angesehen werden kann.

Tipp: Mit Lizenzgebühren für Urheberrechte Steuern sparen. Möglichkeiten, wie Unternehmen potenziell Steuern sparen können, wenn sie Lizenzgebühren für Urheberrechte zahlen. Unternehmen können Lizenzgebühren als Betriebsausgaben geltend machen und sie von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dadurch verringert sich der zu versteuernde Gewinn und somit die Steuerlast. Durch die geschickte Strukturierung von Lizenzvereinbarungen und die Nutzung von internationalen Steuervorteilen, wie Doppelbesteuerungsabkommen oder Niedrigsteuerländern, können Unternehmen ihre Steuerbelastung optimieren (Internationale Steuerplanung).

Mein Steuerberater-Kollege Dr. Christoph Juhn erklärt das internationale Steuermodell mit Lizenzgebühren wie Google, Amazon, Facebook & Apple Steuern sparen. .

Softwareauftragsentwicklung – Neuregelung zum Steuerabzug nach § 50a EStG bei Softwareauftragsentwicklung. Bei Verträgen zur Softwareauftragsentwicklung kann eine Pflicht zum Steuerabzug nach § 50a EStG bestehen. Darauf hat jetzt das Bundesfinanzministerium in seinem Schreiben vom 2. August 2022 hingewiesen.

Siehe auch ermäßigter Umsatzsteuersatz für Computerprogramme

Hinweise:

  • Fließen einem Steuerpflichtigen durch Nutzung eines ererbten Urheberrechts einkommensteuerpflichtige Einkünfte zu, so kann die hierauf entfallende Einkommensteuer auch dann nicht gemäß § 35 EStG gemildert werden, wenn der Ertragswert des Urheberrechts der Erbschaftsteuer unterlegen hat.
  • Gehört ein Urheberrecht zum Betriebsvermögen eines Freiberuflers und wird der Betrieb durch den Tod des Freiberuflers nicht aufgegeben, so bleibt die Betriebsvermögenseigenschaft auch bei den Erben bestehen.
  • Ein Steuerpflichtiger, der geerbte Urheberrechte verwertet, indem er Abgüsse von Originalvorlagen herstellen läßt und veräußert, - Nachhaltigkeit und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorausgesetzt - betätigt sich gewerblich.
  • Wird der Vertrag eines Drehbuchautors mit einer Produktionsgesellschaft dahin gehend geändert, dass die Vergütung für die Ausarbeitung von Drehbüchern einer Fernsehserie, die bislang von der Zahl der ausgestrahlten Sendungen abhing, nur noch einmal für jedes gelieferte Drehbuch gezahlt wird (sog. "Buy-Out"-Vergütung), so unterliegt die Vergütung nicht dem ermäßigten Steuersatz.

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Umsatzsteuer + Urheberrecht

Urheberrecht + ermäßigter Umsatzsteuersatz

Die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz unterliegen in Deutschland dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Dies gilt jedoch nur für sonstige Leistungen, nicht für Lieferungen. Das heißt, wenn der Urheber sein Werk oder ein Vervielfältigungsstück an einen Dritten verkauft oder überlässt, fällt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % an.

Urheber ist nach § 7 UrhG der Schöpfer des Werks. Werke im urheberrechtlichen Sinn sind nach § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen. Zu den urheberrechtlich geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere

  • Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme
  • Werke der Musik
  • pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
  • Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke
  • Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden
  • Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden
  • Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk zu verwerten. Dabei wird zwischen der Verwertung in körperlicher Form und der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form unterschieden. Das Recht der Verwertung eines Werks in körperlicher Form umfasst nach § 15 Abs. 1 UrhG insbesondere

  • das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
  • das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und
  • das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).

Zum Recht der öffentlichen Wiedergabe gehören nach § 15 Abs. 2 UrhG insbesondere

  • das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
  • das Recht der öffentlichen Zugänglichkeitsmachung (§ 19a UrhG),
  • das Senderecht (§ 20 UrhG),
  • das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) und
  • das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichkeitsmachung (§ 22 UrhG).

Der Urheber kann nach § 31 Abs. 1 UrhG einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt und außerdem räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt werden.

Zu den Rechten, deren Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung begünstigt sind, gehören nicht nur die Urheberrechte nach dem ersten Teil des UrhG (§§ 1 bis 69g), sondern alle Rechte, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben. Urheberrechtlich geschützt sind z.B. auch die Darbietungen ausübender Künstler (siehe ).

Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen außerdem die Umsätze der Verwertungsgesellschaften, die nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder Vergütungsansprüche wahrnehmen.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG sind sonstige Leistungen begünstigt, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten nach dem UrhG besteht. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis. Hierfür ist neben dem vertraglich vereinbarten Leistungsentgelt maßgebend, für welchen Teil der Leistung die Gegenleistung im Rahmen des Leistungsaustausches erbracht wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. 2. 1974, V R 129/70, BStBl II S. 261).

Bei einer Urheberrechtsverletzung liegt aber kein Leistungsaustausch vor. Hingegen liegt ein echter nicht steuerbarer Schadensersatz vor. Aus diesem Grund sind Schadensersatzforderungen und Entschädigungszahlungen somit nicht umsatzsteuerbar.

Hinweis: Der EuGH hat in seiner Entscheidung SAWP vom 18.01.2017 (Rs C-37/16) entschieden, dass die Privatkopievergütung als Schadenersatz einzustufen ist. Auf Schadenersatz wird keine Umsatzsteuer fällig.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem aktuellen Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angeschlossen. Danach bleibt nur der tatsächliche Ersatz des Schadens von der Umsatzsteuer ausgenommen. Der Aufwendungsersatz, also zumeist für die Rechtsanwaltskosten, unterliegt aber der Umsatzsteuer. Die Abmahnleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Abmahnung eine Leistung ganz eigener Art, die quasi unabhängig vom Hauptgeschäft betrieben wird. Die Abmahnung dient dazu, dem Rechtsverletzer die Möglichkeit zu geben, eine gerichtliche Auseinandersetzung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abzuwenden. Der Abmahnende leistet dem Abgemahnten also einen Dienst, indem er ihm die Möglichkeit bietet, seine Rechte kostengünstig durchzusetzen.

Die Abmahnleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz, auch wenn die Hauptumsätze des Abmahnenden nur ermäßigt zu besteuern sind. Der Bundesfinanzhof und das BMF sehen in der Abmahnung eine Leistung ganz eigener Art, die nicht mit dem Hauptgeschäft vergleichbar ist.

Nach der Übergangsregelung können Zahlungen aufgrund einer Abmahnung vor dem 1.11.2021 von den Beteiligten übereinstimmend als nicht umsatzsteuerbar behandelt werden.

Siehe auch Umsatzsteuer bei Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und bei unlauteren Wettbewerbshandlungen:


Hier sind einige wichtige Punkte aus dem Schreiben des BMF:

  • Abmahnungen bei Urheberrechtsverletzungen und unlauteren Wettbewerbshandlungen sind umsatzsteuerpflichtig.
  • Nur der tatsächliche Ersatz des Schadens ist von der Umsatzsteuer ausgenommen.
  • Der Aufwendungsersatz, also zumeist für die Rechtsanwaltskosten, unterliegt der Umsatzsteuer.
  • Die Abmahnleistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz.
  • Nach der Übergangsregelung können Zahlungen aufgrund einer Abmahnung vor dem 1.11.2021 von den Beteiligten übereinstimmend als nicht umsatzsteuerbar behandelt werden.

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Computerprogrammen + Umsatzsteuersatz

Nicht begünstigt sind z.B. die Überlassung von Computerprogrammen (Software) zum Betrieb von EDV-Anlagen, weil der Hauptinhalt dieser Leistungen nicht in einer Rechtsübertragung besteht. Wenn der wirtschaftliche Gehalt der Überlassung des Computerprogramms überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, ist die hiermit verbundene Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, die nicht in der Übertragung urheberrechtlicher Schutzrechte, sondern in der Überlassung von Software zur Benutzung besteht. Die Einräumung oder Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen stellt dazu nur eine Nebenleistung dar.

Hauptbestandteil der einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung ist nach wie vor die Überlassung von Software zur Benutzung. Die Einräumung oder Übertragung von urheberrechtlichen Befugnissen stellt dazu nur eine Nebenleistung dar. Die Überlassung von Computerprogrammen an Anwender ist wie bisher nach § 12 Abs. 1 UStG mit dem allgemeinen Steuersatz von 19 v. H. zu versteuern.

Dagegen unterliegt die Überlassung von urheberrechtlich geschützten Computerprogrammen dem ermäßigten Steuersatz, wenn dem Leistungsempfänger die in § 69c Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG bezeichneten Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung nicht nur als Nebenfolge eingeräumt werden (vgl. BFH-Urteil vom 27. 9. 2001, V R 14/01, BStBl 2002 II S. 114). Dabei ist von den vertraglichen Vereinbarungen und den tatsächlichen Leistungen auszugehen. Ergänzend ist auf objektive Beweisanzeichen (z.B. die Tätigkeit des Leistungsempfängers, die vorhandenen Vertriebsvorbereitungen und Vertriebswege, die wirkliche Durchführung der Vervielfältigung und Verbreitung sowie die Vereinbarungen über die Bemessung und Aufteilung des Entgelts) abzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 25. 11. 2004, V R 4/04, BStBl 2005 II S. 415, und vom 25.11.2004, V R 25/04, 26/04, BStBl 2005 II S. 419).

Urheberrechte an einem Computerprogramm stehen nur dem Urheber zu. Die Einräumung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Programms durch einen Händler an einen Käufer wird nicht dadurch zur Übertragung von Urheberrechten, daß sie in §69 d UrhG erwähnt wird.

Wird in einem Vertrag über die Überlassung eines Computerprogrammes das volle Urheberrecht gemäß § 69a UrhG übertragen, dann unterliegt der damit erzielte Umsatz dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe c UStG.

Bei urheberrechtlich geschützter Software ist eine Veräußerung der Urheberrechte zivilrechtlich ausgeschlossen (§ 29 Abs. 1 UrhG). Die Finanzverwaltung vertritt deswegen die Auffassung, dass grundsätzlich jede Rechteüberlassung als eine zeitlich begrenzte Überlassung anzusehen sei (vgl. BMF 27.10.17, BStBl I 2017, 1448, Rn. 11; 25.11.10, BStBl I S. 1350, Rz. 23

Wenn der wirtschaftliche Gehalt des Vorgangs nicht auf die Verbreitung des Computerprogramms, sondern überwiegend auf seine Anwendung für die Bedürfnisse des Leistungsempfängers gerichtet ist, unterliegt der Umsatz dem regelmäßigen Steuersatz.

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Werke der Musik + Umsatzsteuersatz

Die Urheber von Musikwerken erbringen mit der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte an ihren Werken steuerbegünstigte Leistungen. Urheberrechtlichen Schutz genießt auch elektronische Musik. Zu den urheberrechtlich geschützten Musikwerken bzw. Bearbeitungen gehören außerdem z.B. Klavierauszüge aus Orchesterwerken, Potpourris, in denen nicht nur verschiedene Musikstücke oder Melodien aneinandergereiht sind, die Instrumentierungen von Melodien und die Orchesterbearbeitungen von Klavierstücken. Die von der GEMA ausgeschütteten Verlegeranteile sind edoch nicht begünstigt, soweit sie nicht auf die von den Verlegern übertragenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte, z.B. Altrechte, Subverlagsrechte, entfallen (vgl. BFH-Urteil vom 29. 4. 1987, X R 31/80, BStBl II S. 648).


Journalisten, Presseagenturen + Umsatzsteuersatz

Zu den begünstigten Leistungen der Journalisten gehören u.a. Kommentare zu politischen, kulturellen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, technischen und religiösen Ereignissen und Entwicklungen, Kunstkritiken einschließlich Buch-, Theater-, Musik-, Schallplatten- und Filmkritiken sowie Reportagen, die über den bloßen Bericht hinaus eine kritische Würdigung vornehmen. Nicht urheberrechtlich geschützt sind z.B. Tatsachennachrichten und Tagesneuigkeiten, es sei denn, sie haben durch eine individuelle Formgebung Werkcharakter erlangt.

Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wird aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass Journalisten grundsätzlich auf ihre Leistungen aus journalistischer Tätigkeit insgesamt den ermäßigten Steuersatz anwenden. Nur die Journalisten, die lediglich Daten sammeln und ohne redaktionelle Bearbeitung weiterleiten – z.B. Kurs- und Preisnotierungen, Börsennotizen, Wettervorhersagen, Rennergebnisse, Fußball- und andere Sportergebnisse, Theater-, Opern- und Kinospielpläne sowie Ausstellungs- und Tagungspläne –, haben ihre Leistungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern.

Bei den Leistungen der Pressedienste und -agenturen, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung oder Übertragung der Verwertungsrechte – z.B. Vervielfältigungsrecht, Verbreitungsrecht, Senderecht – an dem in den sogenannten Pressediensten enthaltenen Material besteht, ist Folgendes zu beachten:

Die Bilderdienste sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 und § 72 UrhG geschützt. Die Einräumung oder Übertragung von Verwertungsrechten an dem Bildmaterial führt deshalb stets zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes (vgl. Absatz 18).

Bei sonstigen Pressediensten kann der Anteil der urheberrechtlich geschützten Beiträge – insbesondere Namensberichte, Aufsätze und redaktionell besonders aufgemachte Nachrichten – unterschiedlich sein. Die Vereinfachungsregelung gilt entsprechend.

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Übersetzungen und andere Bearbeitungen + Umsatzsteuersatz

Die Übersetzer fremdsprachiger Werke – z.B. Romane, Gedichte, Schauspiele, wissenschaftliche Bücher und Abhandlungen – räumen urheberrechtliche Nutzungsrechte ein, wenn die Werke in der Übersetzung z.B. veröffentlicht oder aufgeführt werden. 2Unerheblich ist es, ob ein Sprachwerk einzeln – z.B. als Buch – oder in Sammlungen – z.B. Zeitschriften, Zeitungen, Kalendern, Almanachen – veröffentlicht wird. Entsprechendes gilt für andere Bearbeitungen urheberrechtlich geschützter Werke, sofern sie persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, z.B. für die Dramatisierung eines Romans oder einer Novelle, für die Episierung eines Bühnenstücks, einer Ballade oder eines Gedichts, für die Umgestaltung eines Romans, einer Kurzgeschichte, einer Anekdote oder eines Bühnenstücks zu einer Ballade oder einem Gedicht, für die Umwandlung eines Schauspiels, eines Romans oder einer Novelle in ein Opernlibretto oder ein Musical, für die Fortsetzung eines literarischen Werks, für die Verwendung einer literarischen Vorlage – Roman, Novelle, Schauspiel usw. – für Comicstrips – Comics – sowie für das Schreiben eines Filmdrehbuchs nach einer Vorlage und die Verfilmung. Die Übertragung von Senderechten an Übersetzungen von Nachrichtensendungen in die Deutsche Gebärdensprache unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG (vgl. BFH-Urteil vom 18. 8. 2005, V R 42/03, BStBl 2006 II S. 44). [1]


Schriftsteller + Umsatzsteuersatz


Für Schriftsteller kommt die Steuerermäßigung in Betracht, soweit sie einem anderen Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Werken einräumen. Zu den geschützten Sprachwerken gehören z.B. Romane, Epen, Sagen, Erzählungen, Märchen, Fabeln, Novellen, Kurzgeschichten, Essays,Satiren, Anekdoten, Biographien, Autobiographien, Reiseberichte, Aphorismen, Traktate, Gedichte, Balladen, Sonette, Oden, Elegien, Epigramme, Liedtexte, Bühnenwerke aller Art, Libretti, Hörspiele, Drehbücher, wissenschaftliche Bücher, Abhandlungen und Vorträge, Forschungsberichte, Denkschriften, Kommentare zu politischen und kulturellen Ereignissen sowie Reden und Predigten.

Mit der Veräußerung des Originals eines Werks, z.B. des Manuskripts eines Sprachwerks, wird nach § 44 Abs. 1 UrhG im Zweifel dem Erwerber ein Nutzungsrecht nicht eingeräumt. Auf die bloße Lieferung eines Manuskripts ist deshalb grundsätzlich der allgemeine Steuersatz anzuwenden. Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG begünstigte sonstige Leistung ist nur dann anzunehmen, wenn zugleich mit der Veräußerung des Werkoriginals dem Erwerber auf Grund einer besonderen Vereinbarung Nutzungsrechte an dem Werk eingeräumt werden.

Der Schriftsteller, der im Rahmen einer Veranstaltung seine Werkausgaben signiert oder Autogramme gibt und dafür vom Veranstalter – z.B. Verleger oder Buchhändler – ein Entgelt erhält, erbringt eine sonstige Leistung, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegt. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Schriftsteller aus seinen Werken liest oder mit bestimmten Personengruppen – z.B. Lesern, Politikern, Schriftstellern, Buchhändlern – Gespräche oder Aussprachen führt. Wird die Lesung oder das Gespräch von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt – z.B. in einem Studio – veranstaltet und gesendet, führt der Schriftsteller eine Leistung aus, deren wesentlicher Inhalt in der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte – u.a. des Senderechts – besteht und auf die deshalb der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 4Dabei ist es unerheblich, ob die Lesung oder das Gespräch zugleich mit der Aufnahme gesendet (Live-Sendung) oder zunächst auf Bild- und Tonträger aufgenommen und später gesendet wird. Das Gleiche gilt, wenn nur Teile oder Ausschnitte gesendet werden oder eine Sendung unterbleibt.

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Vorträge, Reden, Gutachten, technische Darstellungen + Umsatzsteuersatz

Vorträge und Reden sind zwar urheberrechtlich geschützte Sprachwerke. Wer einen Vortrag oder eine Rede hält, räumt damit jedoch einem anderen keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein. Das Gleiche gilt für Vorlesungen, das Abhalten von Seminaren, die Erteilung von Unterricht sowie die Beteiligung an Aussprachen. Urheberrechtliche Nutzungsrechte werden auch dann nicht eingeräumt, wenn z.B. der Inhalt oder der Text eines Vortrags oder einer Rede in schriftlicher Wiedergabe dem Veranstalter oder den Teilnehmern übergeben wird. Eine steuerermäßigte Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten liegt aber insoweit vor, als ein Vortrag oder eine Rede – z.B. in einer Fachzeitschrift oder als Sonderdruck – veröffentlicht wird. Außerdem kommt der ermäßigte Steuersatz z.B. dann in Betracht, wenn Vorträge oder Unterrichtsveranstaltungen von Rundfunk- und Fernsehanstalten gesendet werden.

Die Übergabe eines Gutachtens oder einer Studie ist regelmäßig nicht mit der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden, auch wenn das Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Das gilt auch, wenn sich der Auftraggeber vorsorglich das Recht der alleinigen Verwertung und Nutzung einräumen lässt. Werden im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gutachtens oder einer Studie auch Urheberrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung des Gutachtens oder der Studie übertragen, ist auf diese Gesamtleistung der allgemeine Steuersatz anzuwenden, wenn der Schwerpunkt der Leistung nicht in der Übertragung der Urheberrechte liegt, sondern in der Erstellung des Gutachtens oder der Studie im eigenständigen Interesse des Auftraggebers. Entgeltliche Leistungen auf Grund von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen unterliegen, sofern sie nicht im Rahmen eines Zweckbetriebs (§§ 65 und 68 Nr. 9 AO) erbracht werden, stets insgesamt der Umsatzsteuer nach dem allgemeinen Steuersatz. Das gilt auch dann, wenn hinsichtlich der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte vereinbart wird und die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Form von Berichten, Dokumentationen usw. tatsächlich veröffentlicht werden. Die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist in diesen Fällen lediglich eine Nebenleistung und muss somit bei der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung unbeachtet bleiben. Zu den geschützten Werken im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG können auch Sprachwerke gehören, in die ausschließlich handwerkliche, technische und wissenschaftliche Kenntnisse und Erfahrungen eingeflossen sind, z.B. technische Darstellungen und Handbücher, Darstellungen und Erläuterungen technischer Funktionen, Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen sowie Wartungs-, Pflege- und Reparaturanleitungen. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt, die eine individuelle Eigenart aufweisen. Es genügt, dass die individuelle Prägung in der Form und Gestaltung des Werks zum Ausdruck kommt.

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Lichtbildwerke und Lichtbilder + Umsatzsteuersatz

Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden. Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, sind nach § 72 UrhG den Lichtbildwerken urheberrechtlich praktisch gleichgestellt. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegen deshalb insbesondere die Leistungen der Bildjournalisten (Bildberichterstatter), Bildagenturen (vgl. Absatz 11 Nr. 1), Kameramänner und Foto-Designer. Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z.B. Passbilder, Familien- oder Gruppenaufnahmen –, liegt keine Rechtsübertragung, sondern eine nicht begünstigte Lieferung vor. 5Das Gleiche gilt für die Herstellung und Überlassung von Luftbildaufnahmen für planerische Zwecke – z.B. Landesplanung, Natur- und Umweltschutz oder Erfassung und Bilanzierung der Flächennutzung –, für Zwecke der Geodäsie – z.B. auch fotografische Messbilder (Fotogramme) nach dem Verfahren der Fotogrammetrie – oder für bestimmte wissenschaftliche Zwecke – z.B. auf dem Gebiet der Archäologie –, selbst wenn damit auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden.


Werke der bildenden Künste und der angewandten Kunst + Umsatzsteuersatz

Mit der vertraglichen Vereinbarung über die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken der bildenden Künste – z.B. in Büchern und Zeitschriften, auf Kalendern, Postkarten und Kunstblättern sowie mit Diapositiven – werden urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt. Der Graphiker, der einem Galeristen oder Verleger das Recht überträgt, Originalgraphiken zu drucken und zu vertreiben, erbringt eine begünstigte Leistung. Das Gleiche gilt z.B. für die Einräumung des Rechts zur Herstellung und zum Vertrieb künstlerischer Siebdrucke – sog. Serigraphien –, die vom Künstler signiert und nummeriert werden. Urheberrechtlichen Schutz genießen auch die Werke der Karikaturisten, Cartoonisten und Pressezeichner. Das Folgerecht, das bei der Weiterveräußerung eines Originals der bildenden Künste entsteht (§ 26 UrhG), zählt nicht zu den urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechten.

Werke der Gebrauchsgraphiker und der Graphik-Designer sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie Werke der angewandten Kunst oder Entwürfe solcher Werke darstellen (vgl. z.B. BGH-Urteile vom 27. 11. 1956, I ZR 57/55, BGHZ 22 S. 209, NJW 1957 S. 220, und vom 25.5.1973, I ZR 2/72, – Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) 1974 S. 669, Archiv für Urheber-, Film-, Funk- und Theaterrecht Berlin (UFITA) 1976 S. 313). Der ermäßigte Steuersatz kommt deshalb nur für Leistungen in Betracht, die in der Einräumung von Nutzungsrechten an derartigen Werken bestehen. Ein Tätowierer erbringt mit dem Aufbringen einer Tätowierung keine begünstigte Leistung (vgl. BFH-Urteil vom 23. 7. 1998, V R 87/97, BStBl II S. 641).

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Darbietungen ausübender Künstler + Umsatzsteuersatz

Außer den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst sind auch die Darbietungen ausübender Künstler urheberrechtlich geschützt. Diese Schutzrechte sind in §§ 74 ff. UrhG abschließend aufgeführt (verwandtes Schutzrecht). Ausübender Künstler ist nach § 73 UrhG, wer ein Werk vorträgt oder aufführt oder hierbei künstlerisch mitwirkt. Zu den ausübenden Künstlern zählen insbesondere Schauspieler, Sänger, Musiker, Tänzer, Dirigenten, Kapellmeister, Regisseure und Spielleiter sowie Bühnen- und Kostümbildner. Ausübende Künstler sind z.B. auch Tonmeister, die bei Aufführungen elektronischer Musik mitwirken. Im Einzelfall kann auch der Beleuchter ein ausübender Künstler sein.

Nach § 79 UrhG kann der ausübende Künstler die ihm durch §§ 77 und 78 UrhG gewährten Rechte und Ansprüche übertragen . Begünstigte Leistungen ausübender Künstler liegen z.B. in folgenden Fällen vor:

  • Musikwerke – z.B. Opern, Operetten, Musicals, Ballette, Chorwerke, Gesänge, Messen, Kantaten, Madrigale, Motetten, Orgelwerke, Sinfonien, Kammermusikwerke, Solokonzerte, Lieder, Chansons, Spirituals und Jazz –, Bühnenwerke – z.B. Schauspiele, Schauspielszenen, Mysterienspiele, Fastnachtsspiele, Kabarettszenen, Varietészenen und die Bühnenfassung einer Erzählung – sowie Hörspiele und Hörspielfassungen von Sprachwerken werden
    • im Studio oder Sendesaal einer Rundfunk- und Fernsehanstalt aufgeführt, auf Bild- und Tonträger aufgenommen und gesendet oder
    • im Studio eines Tonträgerherstellers – z.B. eines Schallplattenproduzenten – aufgeführt, auf Tonträger aufgenommen und vervielfältigt.
  • Öffentliche Aufführungen von Musikwerken und Bühnenwerken – z.B. in einem Konzertsaal oder Theater – werden
    • von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt veranstaltet, auf Bild- und Tonträger aufgenommen und – z.B. als Live-Sendung – gesendet oder
    • von einem Tonträgerhersteller veranstaltet, auf Tonträger aufgenommen – sog. Live-Mitschnitt – und vervielfältigt.
  • Fernsehfilme werden von einer Fernsehanstalt oder in ihrem Auftrag von einem Filmproduzenten hergestellt.
  • Vorführfilme – Spielfilme – werden von einem Filmproduzenten hergestellt.

Darbietungen ausübender Künstler – z.B. die Rezitation von Gedichten und Balladen, das Vorlesen einer Novelle, der Vortrag von Liedern, das Spielen eines Musikwerks – werden in einem Studio auf Bild- und Tonträger aufgenommen und von einer Rundfunk- und Fernsehanstalt gesendet oder von einem Tonträgerhersteller vervielfältigt.

Darbietungen ausübender Künstler – z.B. Sänger, Musiker, Schauspieler, Tänzer – im Rahmen von Rundfunk- und Fernsehsendungen – z.B. in Shows und sonstigen Unterhaltungssendungen, in Quizveranstaltungen sowie bei Sportsendungen und Diskussionsveranstaltungen – werden auf Bild- und Tonträger aufgenommen und gesendet.

Mit der Darbietung eines ausübenden Künstlers ist nicht in jedem Fall eine Einwilligung zu ihrer Verwertung oder eine Abtretung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden. Eine Einräumung, Übertragung oder Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte liegt auch dann nicht vor, wenn die Darbietung zur Dokumentation, für Archivzwecke oder z.B. zum wissenschaftlichen Gebrauch mitgeschnitten wird. 3Hat ein an eine Agentur gebundener Künstler dieser sein Recht der Funksendung und der öffentlichen Wiedergabe zur ausschließlichen Verwertung übertragen und stellt die Agentur den Künstler vertragsgemäß einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt für die Mitwirkung in einer Rundfunk- oder Fernsehsendung zur Verfügung, ist Hauptinhalt der Leistung der Agentur gegenüber der Rundfunk- und Fernsehanstalt die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten, auf die der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG anzuwenden ist. Soweit die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG nicht vorliegen, kann auch eine Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG in Betracht kommen.

Kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk, z.B. ein Sprachwerk, vom Auftraggeber nur durch die Ausnutzung von Rechten an diesem Werk bestimmungsgemäß verwendet werden und werden ihm daher die entsprechenden Nutzungsrechte eingeräumt oder übertragen, bildet die Einräumung oder Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte den wesentlichen Inhalt der Leistung. Die Herstellung des Werks geht als Vorstufe für die eigentliche Leistung in dieser auf, und zwar auch dann, wenn das Werkoriginal dem Auftraggeber überlassen wird.

Beispiel 1:

Bei der Überlassung von urheberrechtlich geschützten Kopiervorlagen für Unterrichtszwecke ist wesentlicher Inhalt der Leistung die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte. Das gilt auch für die Überlassung von Kopiervorlagen an Personen, die diese nicht selbst für Unterrichtszwecke verwenden, z.B. an Buchhändler.

Beispiel 2:

Bei der Erarbeitung urheberrechtlich geschützter technischer Dienstvorschriften (Benutzungsunterlagen) stellt die Überlassung des Manuskripts oder druckfertiger Vorlagen zur Verwertung – z.B. zur Vervielfältigung – lediglich eine unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung dar, die in der Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte besteht. Wird jedoch vertraglich neben der Erarbeitung einer Dienstvorschrift auch die Lieferung der benötigten Exemplare dieses Werks vereinbart, liegt eine einheitliche Hauptleistung (Lieferung) vor, in der die Einarbeitung der Dienstvorschrift als unselbständige Nebenleistung aufgeht. Auf diese Lieferung ist aber nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG i.V.m. Nr. 49 der Anlage 2 des UStG ebenfalls der ermäßigte Steuersatz anzuwenden.

Beispiel 3:

Die Erstellung von urheberrechtlich geschütztem technischen Schulungsmaterial – Lehrtafeln, Lehrfilme, bei denen der Auftragnehmer im urheberrechtlichen Sinne Hersteller des Lehrfilms ist, Diapositive – ist nach ihrem wesentlichen Inhalt auch dann eine unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG fallende sonstige Leistung, wenn der erstellte Entwurf, die Druck- oder Kopiervorlagen, das Filmwerk oder die Diapositive dem Auftraggeber übergeben werden.

Wird bei der Erstellung von Lehrtafeln zusätzlich zur Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte auch die Herstellung und Lieferung der benötigten Exemplare (Vervielfältigungsstücke) übernommen, liegt eine nicht unter § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG fallende Werklieferung vor, auf die nach § 12 Abs. 1 UStG der allgemeine Steuersatz anzuwenden ist.

Die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten durch Sportveranstalter ist keine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG begünstigte Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte.

Hinweise

:
  • Ein Tätowierer führt sonstige Leistungen aus, die mit dem allgemeinen Steuersatz besteuert werden. Eine Einräumung von Nutzungsrechten an einem Urheberrecht, für die nach § 12 Abs.2 Nr.7 Buchst.c UStG der ermäßigte Steuersatz gilt, erfordert eine entsprechende Vereinbarung.
  • Der allgemeine Steuersatz ist anwendbar, wenn Nutzungsrechte an Urheberrechten nur als unselbständige Nebenleistung zu einer Hauptleistung eingeräumt werden. Indiz dafür ist, daß für die Nutzung von Urheberrechten kein besonderes Entgelt vereinbart und gezahlt wird.
  • Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, keine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie erbringen.

Top Urheberrecht + Steuern


Verwertungsgesellschaften + Steuern

Urheberrecht und Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften sind Organisationen, die die Rechte von Urhebern kollektiv wahrnehmen. Sie schließen Verträge mit Nutzern wie Rundfunkanstalten, Online-Plattformen oder Veranstaltern ab und erheben dafür Gebühren. Diese Gebühren werden dann an die Urheber ausgeschüttet. Verwertungsgesellschaften haben den Vorteil, dass sie eine effiziente und gerechte Vergütung für die Urheber ermöglichen. Sie haben aber auch die Pflicht, die Interessen der Urheber zu vertreten und zu fördern.

In Deutschland gibt es verschiedene Verwertungsgesellschaften für unterschiedliche Arten von Werken. Die bekanntesten sind die GEMA für Musikwerke, die VG Wort für Textwerke und die VG Bild-Kunst für bildende Kunst und Fotografie. Um Mitglied einer Verwertungsgesellschaft zu werden, muss man in der Regel bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie zum Beispiel eine Mindestanzahl von veröffentlichten Werken oder eine Mindesthöhe von Einnahmen aus der Nutzung der Werke.

Das Urheberrecht und die Verwertungsgesellschaften sind wichtige Elemente für die kulturelle Vielfalt und die kreative Wirtschaft in Deutschland. Sie schaffen einen rechtlichen Rahmen, der die Freiheit und das Einkommen der Urheber schützt und gleichzeitig den Zugang zu ihren Werken für die Öffentlichkeit ermöglicht.

Welche deutschen Verwertungsgesellschaften gibt es?

  • GEMA
  • Corint Media
  • GVL
  • VG Wort
  • VG Bild-Kunst
  • VG Musikedition
  • VFF
  • GWFF
  • GÜFA
  • AGICOA
  • TWF
  • GWVR

Verwertungsgesellschaften + Steuern

Die Zahlungen der Verwertungsgesellschaften wie z.B. VG WORT an Urheber und Verlage sind steuerpflichtig. Die Empfänger von Ausschüttungsbeträgen sind dazu verpflichtet, diese im Rahmen der Steuererklärung ordnungsgemäß anzugeben.

Die Verwertungsgesellschaften stellen den Empfängern der Tantiemen eine Bescheinigung über die Höhe und die Art der Einkünfte aus, die bei der Steuererklärung angegeben werden müssen. Die Verwertungsgesellschaften führen keine Steuern oder Sozialabgaben für die Urheber und Verleger ab, diese sind selbst dafür verantwortlich.


VG Wort + Steuern

Die VG Wort ist eine Verwertungsgesellschaft, die Urheberrechte von Autoren und Verlegern wahrnimmt und verwaltet. Sie schließt Verträge mit Nutzern von Texten, wie zum Beispiel Bibliotheken, Kopiergeräteherstellern oder Online-Plattformen, und verteilt die daraus entstehenden Einnahmen an die Urheber und Verleger. Die VG Wort zahlt die Ausschüttungen in Form von Tantiemen aus, die als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit versteuert werden müssen.


Top Urheberrecht + Steuern


Wie werden Urheberrechte bei der Erbschaftsteuer behandelt?

Urheberrechte sind grundsätzlich vererblich und gehen nach dem Tod des Urhebers auf seine Erben über. Die Erben können das Urheberrecht entweder durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmen oder es gilt die gesetzliche Erbfolge.

Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die auf den Erwerb von Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erhoben wird. Die Höhe der Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des Vermögens, dem Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erben sowie den persönlichen Freibeträgen und Steuersätzen. Siehe auch Erbschaftsteuer.

Die erbschaftsteuerliche Bewertung von Urheberrechten hängt davon ab, ob sie zum Betriebsvermögen oder zum Privatvermögen des Erblassers gehören.

  • Wenn die Urheberrechte zum Betriebsvermögen gehören, werden sie bei der Ermittlung des Unternehmenswertes berücksichtigt und unterliegen den besonderen Regelungen für Betriebsvermögen, wie z.B. der Verschonungsregelung oder der Stundungsmöglichkeit.
  • Wenn die Urheberrechte zum Privatvermögen gehören, müssen sie gesondert bewertet und in der Erbschaftsteuererklärung angegeben werden.

Die Bewertung von Urheberrechten im Privatvermögen ist nicht immer einfach, da sie von verschiedenen Faktoren abhängt, wie z.B. der Art des Werkes, der Nutzungsdauer, den Verwertungsmöglichkeiten und den erzielten oder zu erwartenden Einnahmen. Eine allgemeine Bewertungsmethode gibt es nicht, vielmehr muss der Wert im Einzelfall ermittelt werden. Dabei kann es hilfreich sein, einen Sachverständigen zu beauftragen oder Vergleichswerte heranzuziehen.

Eine Möglichkeit, den Wert eines Urheberrechts zu bestimmen, ist die Kapitalisierung der regelmäßig wiederkehrenden Leistungen, wie z.B. Lizenzgebühren oder Tantiemen. Dabei wird angenommen, dass das Urheberrecht eine bestimmte Nutzungsdauer hat und in dieser Zeit einen gleichbleibenden Ertrag abwirft. Der Wert ergibt sich dann aus dem Barwert dieser zukünftigen Zahlungen. Im Allgemeinen kann von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von acht Jahren ausgegangen werden.

Beispiel: Ein Autor hat ein Buch geschrieben, das jährlich 10.000 Euro an Tantiemen einbringt. Das Buch ist zum Todeszeitpunkt des Autors noch vier Jahre lang urheberrechtlich geschützt. Der Zinssatz beträgt 5%. Der Wert des Urheberrechts berechnet sich dann wie folgt:

Wert = 10.000 / (1 + 0,05) + 10.000 / (1 + 0,05)^2 + 10.000 / (1 + 0,05)^3 + 10.000 / (1 + 0,05)^4

Wert = 9.523 + 9.069 + 8.637 + 8.227

Wert = 35.456 Euro

Dieser Wert muss dann in der Erbschaftsteuererklärung in Zeile 79 angegeben werden und unterliegt der normalen Besteuerung nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Freibetrag.

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Rechtsgrundlagen zum Thema: Urheber

EStG 
EStG § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden

EStG § 21

EStG § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen

EStG § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union

EStR 
EStR R 5.7 Rückstellungen

EStR R 49.2 Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

EStR R 50a.1 Steuerabzug bei Lizenzgebühren, Vergütungen für die Nutzung von Urheberrechten und bei Veräußerungen von Schutzrechten usw.

EStDV 73a 73f
UStG 
UStG § 3 Lieferung, sonstige Leistung

UStG § 3a Ort der sonstigen Leistung

UStG § 12 Steuersätze

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 3.1. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStAE 3a.6. Ort der Tätigkeit

UStAE 3a.9. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 10 UStG

UStAE 3a.14. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStAE 12.7. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStAE 15a.7. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 24. Lieferungen und sonstige Leistungen

UStR 36. Ort der Tätigkeit

UStR 39. Leistungskatalog des § 3a Abs. 4 Nr. 1 bis 11 UStG

UStR 42. Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung

UStR 168. Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung urheberrechtlicher Schutzrechte

UStR 217c. Berichtigung nach § 15a Abs. 4 UStG

ErbStR 2.2
EStH 5.5 18.1
ErbStH E.2.2
BGB 2247

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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