Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Steuerbescheid - Einspruchsfrist verpasst? Unter welchen Voraussetzungen ist die Wiedereinsetzung (AO) in den vorigen Stand möglich?



Was ist die Wiedereinsetzung in die Vollziehung?

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO – Ihre Rechte bei versäumten Fristen richtig nutzen

Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist eine Möglichkeit, um eine Fristversäumnis in einem Rechtsbehelfsverfahren (Einspruch bzw. Klage) zu heilen, wenn diese Fristversäumnis unverschuldet war. Das bedeutet, dass der Steuerpflichtige oder sein Steuerberater, der die Frist versäumt hat, kein Verschulden an der Versäumnis hatte.

Verpassen Sie keine Fristen mehr – und wenn doch, nutzen Sie Ihre Chance zur Wiedereinsetzung richtig.

Ob durch Krankheit, Urlaub oder schlichtes Versehen: Es kann jedem passieren, dass eine Frist im Steuerverfahren versäumt wird. Der Gesetzgeber bietet mit § 110 Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch Rechtsschutz zu erlangen. In diesem Beitrag erfahren Sie, was Sie zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wissen müssen und wie Sie Ihre Chancen auf eine erfolgreiche Antragstellung erhöhen.


Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann in verschiedenen Situationen möglich sein, wie zum Beispiel in zivilrechtlichen, strafrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahren. Typischerweise ist eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand jedoch an bestimmte Voraussetzungen gebunden und muss bei dem zuständigen Gericht oder der Behörde beantragt werden.

Zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gehören in der Regel:

  • Die Fristversäumnis war unverschuldet.
  • Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird innerhalb einer bestimmten Frist gestellt.
  • Die versäumte Handlung wird innerhalb einer bestimmten Frist nachgeholt.
  • Es besteht ein besonderes Interesse an der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Anforderungen und Fristen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand je nach Art des Verfahrens und dem zuständigen Gericht oder der Behörde variieren können. Es ist daher ratsam, sich im konkreten Fall rechtzeitig an einen Steuerberater zu wenden, um sich beraten zu lassen und eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu prüfen.


Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung

  • Versäumung einer gesetzlichen Frist: z.B. Einspruchsfrist, Erklärungsfrist
  • Kein eigenes Verschulden: z.B. plötzliche Erkrankung, Unfall, unvorhersehbare Umstände
  • Fristgerechter Antrag: Innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses
  • Nachholung der versäumten Handlung: z.B. nachträgliche Einspruchseinlegung
  • Begründung des Antrags: Substantiierte Darstellung des Hindernisses

Typische Fälle aus der Praxis

  • Plötzliche Krankheit ohne Vertretungsmöglichkeit
  • Urlaub ohne Zugriff auf Post oder digitale Bescheide
  • Postlaufzeiten oder Zustellprobleme
  • Verfrühte Bekanntgabe eines Steuerbescheids

Praxisbeispiele aus der Rechtsprechung

  • Geschäftsreise: Wer häufig geschäftlich unterwegs ist, muss für eine verlässliche Fristkontrolle sorgen.

  • Erkrankung: Nur schwere, unerwartete Erkrankungen ohne Vertretungsmöglichkeit entschuldigen.

  • Organisationsverschulden: Kanzleien müssen ein funktionierendes Fristenmanagement sicherstellen.

  • Verfrühte Bescheide: Wird ein Steuerbescheid vor dem aufgedruckten Datum bekannt gegeben, beginnt die Einspruchsfrist mit der tatsächlichen Zustellung.


4. Elektronische Bescheiddaten

Ein Einspruch ist verspätet, weil nur auf die elektronischen Bescheiddaten gewartet wurde? Auch hier kann Wiedereinsetzung möglich sein. Das BMF stellt klar: Die elektronische Bereitstellung ersetzt nicht die Bekanntgabe des Steuerbescheids. Bei berechtigtem Vertrauen kann § 126 Abs. 3 AO analog greifen.


5. Entscheidung durch das Finanzamt

Das Finanzamt entscheidet über den Antrag im Rahmen der Entscheidung zur Hauptsache. Ein separater Bescheid zur Wiedereinsetzung wird nicht erlassen. Ein Widerspruch gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung ist daher nur über den Einspruch gegen die Hauptentscheidung möglich.


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Rechtsgrundlagen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein zentrales Rechtsinstitut, das es ermöglicht, die Folgen einer schuldlosen Fristversäumnis rückgängig zu machen. Sie dient dem Ausgleich zwischen der Rechtssicherheit durch Fristenstrenge und der materiellen Gerechtigkeit. Im Folgenden werden die gesetzlichen Grundlagen, die Anforderungen und die Rechtsprechung zu diesem Thema dargestellt.


1. Gesetzliche Grundlagen

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt, darunter:

- § 110 AO: Wiedereinsetzung bei steuerrechtlichen Verfahren (1).

- § 56 FGO: Regelungen für finanzgerichtliche Verfahren (1).

- § 44 StPO: Wiedereinsetzung bei Fristversäumnis im Strafprozess (2).

- § 17 FamFG: Wiedereinsetzung in Familiensachen (3).

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Die Voraussetzungen sind in den genannten Vorschriften nahezu identisch und können daher aufeinander übertragen werden (1).


2. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung



2.1 Schuldlose Fristversäumnis


Wiedereinsetzung wird gewährt, wenn eine gesetzliche Frist ohne eigenes Verschulden versäumt wurde. Verschulden liegt vor, wenn die gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Auch einfache Fahrlässigkeit schließt die Wiedereinsetzung aus (4) (5).


2.2 Antragstellung


Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden:

- § 110 Abs. 2 AO: Ein Monat nach Wegfall des Hindernisses (6).

- § 56 Abs. 2 FGO: Zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses (6).


Die versäumte Handlung ist innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachzuholen (7).


2.3 Glaubhaftmachung

Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung rechtfertigen, müssen glaubhaft gemacht werden. Es genügt, dass die Angaben überwiegend wahrscheinlich sind; ein Beweis ist nicht erforderlich (8).


3. Typische Anwendungsfälle

3.1 Büroversehen


Ein Büroversehen kann eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn die Büroorganisation grundsätzlich zuverlässig ist und eine konkrete Einzelanweisung erteilt wurde (9.1) (10). Der Rechtsanwalt ist jedoch verpflichtet, die Fristen eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten vorgelegt werden (9.2).


3.2 Rechtsirrtum

Ein unverschuldeter Rechtsirrtum kann eine Wiedereinsetzung rechtfertigen, wenn er sich auf die Frist selbst oder die Form der Fristwahrung bezieht. Irrtümer über materielles Recht oder das Wesen einer Ausschlussfrist schließen die Wiedereinsetzung aus (5).


3.3 Postlaufprobleme

Verzögerungen im Postlauf, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, dürfen ihm nicht als Verschulden angerechnet werden (11).


4. Entscheidung über den Antrag

Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung trifft die Behörde oder das Gericht, das über die versäumte Handlung zu befinden hat. Es handelt sich um eine gesetzesgebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Behörde steht (12) (8).


5. Ausschluss der Wiedereinsetzung



In bestimmten Fällen ist die Wiedereinsetzung ausgeschlossen, z. B. bei der Versäumung von Ausschlussfristen oder bei steuerlichen Zahlungsfristen, die durch Stundung oder Zahlungsaufschub verlängert werden können (1) (13).


6. Rechtsprechung

Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Wiedereinsetzung präzisiert:

- Wiedereinsetzung bei Erkrankung eines Prozessbevollmächtigten (14).

- Keine Wiedereinsetzung bei Organisationsverschulden (4).

- Wiedereinsetzung bei Postlaufproblemen (11).


7. Fazit

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ein wichtiges Instrument zur Wahrung des Rechtsschutzes und des Rechts auf Gehör. Sie erfordert jedoch eine sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen und eine fristgerechte Antragstellung. Die Rechtsprechung bietet zahlreiche Leitlinien, um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern.


Weiterführende Literatur


- Apitz, "Gründe für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", DStR 1989, 200 (15).

- Förster, "Anwaltsverschulden, Büroversehen und Wiedereinsetzung", NJW 1980, 432 (15).

- Heß, "Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der höchstrichterlichen Rechtsprechung", DStZ 1999, 41 (15).


(1) 01.2025, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Lexikon | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; A. Allgemeiner Überblick | Helmut Tormöhlen | Lexikon des Steuerrechts | 158. Lieferung 2025


(2) 17.07.2015, § 44 StPO


Bundesnorm | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung | Strafprozeßordnung | gültig ab: 25.07.2015


(3) 17.12.2008, § 17 FamFG

Bundesnorm | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | gültig ab: 01.09.2009


(4) 11.09.2014, BFH 6. Senat, VI R 68/13

Beschluss | Postausgangskontrolle durch das Finanzamt - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei wegen Organisationsverschuldens versehentlicher Übersendung der Revisionsschrift mit Kurierdienst anstatt per externem Postdienstleister | § 120 Abs 1 S 1 FGO, § 56 Abs 2 S 1 FGO, § 56 Abs 2 S 2 FGO


(5) 29.11.2006, BFH 6. Senat, VI R 48/05

Urteil | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Rechtsirrtum über Antragsfrist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG | § 46 Abs 2 Nr 8 S 2 EStG 1997, § 110 AO


(6) 01.04.2024, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Handbuch | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | Steuerberater Rechtshandbuch | 191. Lieferung, Mai 2025


(7) 23.08.1996, BFH 8. Senat, VIII B 26/95

Beschluss | Wiedereinsetzung: Nachholung der versäumten Rechtshandlung und Begründung des Antrags | § 56 Abs 2 S 1 FGO, § 62 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO


(8) 25.07.1980, Oberfinanzdirektion Hannover

Verfügung | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand | S 0262-22-StH 411 | gültig ab: 25.07.1980


(9) 01.10.2020, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Arbeitshilfen | Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; B. Einzeldarstellungen; II. Typische Wiedereinsetzungsgründe | Helmut Tormöhlen | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 158. Lieferung, Mai 2025


(10) 26.02.2004, BFH 11. Senat, XI R 62/03

Urteil | Wiedereinsetzung bei Erteilung einer konkreten Einzelanweisung durch Prozessbevollmächtigten, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte | § 56 Abs 1 FGO


(11) 05.02.1980, BVerfG 2. Senat, 2 BvR 914/79

Beschluss | Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist durch Verzögerung des Postlaufs | § 56 Abs 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG vom 24. Juni 1968, Art 103 Abs 1 GG vom 23. Mai 1949


(12) 12.07.2023, § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – 2015

Kommentierung | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – 2015; E. Entscheidung über Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Abs. 4) | Baum / Szymczak | AO - eKommentar | 2016


(13) 24.04.1968, OLG München, 15 EU 512/67

Entscheidung | 1. Die in BEG § 189a Abs 1 normierte, am 1965-12-31 endende Frist stellt eine Ausschlußfrist dar, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich ist (entgegen Schüler in RzW 66, 56 und LG Hamburg 1966-10-21 81 O 118/66 = in RzW 67, 424). | § 189a Abs 1 BEG, § 189a Abs 2 BEG, § 189 Abs 3 BEG


(14) 12.07.2023, § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – 2015

Kommentierung | § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – 2015; Rechtsprechung | Baum / Szymczak | AO - eKommentar | 2016


(15) 01.05.2024, A. Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Erklärungen im Besteuerungsverfahren

Arbeitshilfen | A. Anträge, Anzeigen, Mitteilungen und Erklärungen im Besteuerungsverfahren; I. Anträge im Steuerverfahren; 6. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; II. Weiterführende Literatur | Rosarius/Schleicher | Papperitz/Keller, ABC Betriebsprüfung | 158. Lieferung, Mai 2025


FAQ: Häufige Fragen zur Wiedereinsetzung nach § 110 AO

1. Wann ist eine Wiedereinsetzung nach § 110 AO möglich?

1.1. Es muss sich um eine gesetzliche Frist handeln

Nicht jede Frist ist relevant für die Wiedereinsetzung. § 110 AO greift nur bei Fristen, die im Gesetz geregelt sind, z. B.:

  • Einspruchsfrist nach § 355 AO

  • Fristen für die Abgabe von Anträgen (z. B. § 110 Abs. 2 AO)

  • Erklärungsfristen, etwa im Umsatzsteuerrecht

Nicht erfasst sind hingegen Festsetzungs- oder Zahlungsverjährungsfristen.

1.2. Fristversäumnis muss verhindert worden sein

Ein Antragsteller muss durch unvorhersehbare Umstände gehindert gewesen sein, die Frist einzuhalten – etwa durch plötzliche Erkrankung, Unfall oder überraschende Abwesenheit. Wichtig: Eine bloße Erschwernis reicht nicht aus, und wer bewusst nicht handelt, kann sich nicht auf § 110 AO berufen.

1.3. Ohne eigenes Verschulden

Wiedereinsetzung wird nur gewährt, wenn den Steuerpflichtigen kein Verschulden trifft. Hierzu zählt auch einfache Fahrlässigkeit. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei individuelle Umstände wie:

  • Organisationsverschulden

  • Verschulden von Hilfspersonen oder Vertretern

  • Sach- und Rechtskenntnis des Steuerpflichtigen

Ein Sonderfall ist in § 126 Abs. 3 AO geregelt: Fehlt dem Verwaltungsakt die Begründung oder wurde die Beteiligung unterlassen, kann eine versäumte Frist als unverschuldet gelten.


2. Wie funktioniert die Wiedereinsetzung?

2.1. Antragserfordernis und Nachholung der Handlung

Die Wiedereinsetzung muss grundsätzlich beantragt werden – schriftlich, mündlich oder zur Niederschrift. Gleichzeitig ist die versäumte Handlung (z. B. der Einspruch) nachzuholen.

2.2. Einmonatige Antragsfrist

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Das bedeutet: Sobald Sie von der Fristversäumnis wissen (oder bei Sorgfalt hätten wissen müssen), läuft die Monatsfrist.

Achtung: Spätestens ein Jahr nach Ablauf der Frist ist eine Wiedereinsetzung nur noch bei höherer Gewalt möglich (§ 110 Abs. 3 AO).

2.3. Begründung ist Pflicht

Der Antrag muss konkret und nachvollziehbar darlegen, warum die Frist unverschuldet versäumt wurde. Entscheidend ist die Substanz: Tatsachen und Belege müssen innerhalb der Monatsfrist vorgetragen werden.

Ein Nachschieben neuer Gründe ist nur eingeschränkt möglich. Zulässig sind lediglich vertiefende Ausführungen bereits vorgetragener Umstände oder Nachweise.


Was kostet ein Antrag auf Wiedereinsetzung?

Die Kosten hängen vom Aufwand und dem Verfahrensstand ab. Wir erstellen Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

Wie lange habe ich Zeit, den Antrag zu stellen?

Ein Monat ab Kenntnis des Hindernisses. Danach ist eine Wiedereinsetzung nur in Ausnahmefällen möglich.

Kann ich Wiedereinsetzung auch ohne Steuerberater beantragen?

Ja, aber ohne professionelle Unterstützung können leicht Fehler unterlaufen, die zum Verlust Ihrer Rechte führen.

Fazit

Die Wiedereinsetzung nach § 110 AO ist ein wichtiges Instrument zur Wahrung Ihrer steuerlichen Rechte, wenn gesetzliche Fristen unverschuldet versäumt wurden. Entscheidend ist eine sorgfältige und fristgerechte Begründung. Lassen Sie sich im Zweifel frühzeitig beraten.

Tipp: In komplexen oder unklaren Fällen unterstützen wir Sie gerne bei der Antragstellung – sprechen Sie uns an!

Top Wiedereinsetzung in den vorigen stand


Rechtsgrundlagen zum Thema: Wiedereinsetzung

AO 
AO § 108 Fristen und Termine

AO § 109 Verlängerung von Fristen

AO § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

AO § 108 Fristen und Termine

AO § 109 Verlängerung von Fristen

AO § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

AO § 360 Hinzuziehung zum Verfahren

UStAE 
UStAE 4a.4. Antragsverfahren

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 4a.4. Antragsverfahren

UStAE 18.2. Voranmeldungszeitraum

UStAE 18.13. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer

UStAE 18.14. Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer

UStR 
UStR 126. Antragsverfahren

UStR 225a. Voranmeldungszeitraum

UStR 242. Vorsteuer-Vergütungsverfahren

AEAO 
AEAO Zu § 89 Beratung, Auskunft:

AEAO Zu § 91 Anhörung Beteiligter:

AEAO Zu § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

AEAO Zu § 121 Begründung des Verwaltungsakts:

AEAO Zu § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts:

Zu § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern:

AEAO Zu § 171 Ablaufhemmung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 355 Einspruchsfrist:

AEAO Zu § 357 Einlegung des Einspruchs:

AEAO Zu § 364b Fristsetzung:

HGB 
§ 335 HGB Festsetzung von Ordnungsgeld

§ 335a HGB Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung

EStH 55
StbVV 
§ 23 StBVV Sonstige Einzeltätigkeiten

GrStR 41

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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