Rechtsstand: 28.06.2026 Steuerverfahren · Einspruch · Fristen · § 110 AO

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Einspruchsfrist verpasst?

Wenn Sie eine Einspruchsfrist gegen einen Steuerbescheid versäumt haben, ist nicht immer alles verloren. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO helfen. Entscheidend ist, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde, der Antrag rechtzeitig gestellt wird und die versäumte Handlung unverzüglich nachgeholt wird.

Kurzantwort: Wann hilft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand?

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei versäumter Einspruchsfrist im Steuerverfahren

Eine Wiedereinsetzung kommt in Betracht, wenn Sie eine gesetzliche Frist – etwa die einmonatige Einspruchsfrist nach Bekanntgabe eines Steuerbescheids – ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnten. Das kann zum Beispiel bei plötzlicher schwerer Erkrankung, Unfall, nicht beherrschbaren Zustellproblemen oder einem ausnahmsweise entschuldbaren Büroversehen der Fall sein.

Achtung / häufiger Fehler: Ein bloßes Versehen, Arbeitsüberlastung, Urlaub ohne Postorganisation oder „ich habe den Bescheid übersehen“ reichen in der Regel nicht. Schon einfache Fahrlässigkeit kann die Wiedereinsetzung ausschließen.
Steuer-Tipp: Handeln Sie sofort, sobald Sie die Fristversäumnis bemerken. In der Praxis entscheidet oft nicht nur der Grund der Fristversäumnis, sondern auch, ob der Antrag vollständig, schlüssig und rechtzeitig begründet wurde.

Welche Voraussetzungen verlangt § 110 AO?

Nach § 110 AO müssen mehrere Punkte zusammenkommen. Fehlt eine Voraussetzung, kann das Finanzamt den verspäteten Einspruch als unzulässig verwerfen.

Voraussetzungen der Wiedereinsetzung nach § 110 AO
Voraussetzung Was bedeutet das praktisch? Typischer Nachweis
Gesetzliche Frist Es muss eine gesetzlich geregelte Frist versäumt worden sein, etwa die Einspruchsfrist. Steuerbescheid, Bekanntgabedatum, Fristberechnung
Kein Verschulden Sie mussten trotz zumutbarer Sorgfalt daran gehindert sein, die Frist einzuhalten. ärztliche Bescheinigung, Reise-/Unfallnachweis, Zustellnachweis
Rechtzeitiger Antrag Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Datum der Kenntnis vom Hinderniswegfall dokumentieren
Nachholung der Handlung Der versäumte Einspruch oder Antrag muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden. Einspruchsschreiben mit Begründung oder Mindestantrag
Glaubhaftmachung Die Tatsachen müssen plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden. Belege, eidesstattliche Versicherung, Kanzleivermerke
Wichtig: Das Verschulden eines Vertreters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Fehler eines Steuerberaters, Rechtsanwalts oder Bevollmächtigten können daher die Wiedereinsetzung verhindern, wenn sie auf mangelnder Sorgfalt oder fehlerhafter Organisation beruhen.

Welche Fristen gelten bei Einspruch und Wiedereinsetzung?

Die Grafik zeigt den Ablauf von Bekanntgabe, Einspruchsfrist, Wegfall des Hindernisses, Monatsfrist und Jahresgrenze. Frist versäumt: Was jetzt? 1. Bekanntgabe Steuerbescheid geht zu Fristbeginn prüfen 2. Einspruchsfrist regelmäßig 1 Monat nach Bekanntgabe 3. Hindernis weg ab jetzt läuft die Monatsfrist 4. Antrag stellen innerhalb 1 Monats 5. Einspruch nachholen mit Begründung/Belegen

1. Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid

Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung kann sich die Frist auf ein Jahr seit Bekanntgabe verlängern.

2. Bekanntgabe des Steuerbescheids

Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der per Post übermittelt wird, gilt bei Inlandsübermittlung grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, außer er geht nicht oder später zu. Elektronisch bereitgestellte Verwaltungsakte können nach § 122a AO durch Datenabruf bekannt gegeben werden.

3. Wiedereinsetzungsfrist

Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Innerhalb dieser Monatsfrist sollten auch die wesentlichen Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden.

4. Jahresgrenze

Nach Ablauf eines Jahres seit Ende der versäumten Frist ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme kommt nur in engen Fällen in Betracht, insbesondere wenn der Antrag vorher infolge höherer Gewalt unmöglich war.

Wie stelle ich den Antrag auf Wiedereinsetzung?

Der Antrag sollte klar, chronologisch und beweisnah aufgebaut sein. Gleichzeitig muss die versäumte Handlung nachgeholt werden – bei einem verpassten Einspruch also der Einspruch selbst.

Aufbau des Antrags

  1. Steuerbescheid und Datum der Bekanntgabe nennen.
  2. Versäumte Frist konkret bezeichnen.
  3. Hindernis beschreiben: Was genau hat die Fristeinhaltung verhindert?
  4. Datum des Wegfalls des Hindernisses angeben.
  5. Darlegen, warum kein eigenes Verschulden vorliegt.
  6. Belege beifügen, zum Beispiel ärztliches Attest, Zustellnachweis oder Kanzleivermerk.
  7. Versäumte Handlung nachholen, etwa den Einspruch einlegen.
Formulierungshilfe: „Hiermit beantrage ich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO wegen Versäumung der Einspruchsfrist gegen den Einkommensteuerbescheid vom … . Zugleich lege ich Einspruch gegen den Bescheid ein. Die Frist konnte ohne mein Verschulden nicht eingehalten werden, weil … . Das Hindernis ist am … weggefallen. Zur Glaubhaftmachung füge ich … bei.“

Welche Fälle erkennt die Praxis an – und welche nicht?

Typische Fälle bei Wiedereinsetzung
Fall Einschätzung Praxis-Hinweis
Plötzliche schwere Erkrankung Kann entschuldigen Nur wenn Fristwahrung oder Vertretung tatsächlich unzumutbar war.
Urlaub Meist problematisch Postkontrolle und Vertretung müssen organisiert sein.
Postlaufproblem Kann entschuldigen Zugang, Aufgabe zur Post und zeitlicher Ablauf müssen nachvollziehbar sein.
Büroversehen in Kanzlei Einzelfallabhängig Nur bei grundsätzlich ordnungsgemäßer Büroorganisation und konkreter Kontrolle.
Falsche Fristberechnung Hohes Ablehnungsrisiko Fristen müssen zuverlässig notiert und überwacht werden.
Einspruch per E-Mail Zugang muss nachweisbar sein Versand allein beweist nicht zwingend den Zugang beim Finanzamt.
Achtung bei E-Mail-Einsprüchen: Dokumentieren Sie den Versand sorgfältig und nutzen Sie möglichst sichere Übermittlungswege. Ein fehlender Unzustellbarkeitshinweis ersetzt keinen sicheren Zugangsnachweis.

Wer entscheidet über die Wiedereinsetzung?

Über die Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde oder das Gericht, das über die versäumte Handlung zu befinden hat. Im Einspruchsverfahren ist das regelmäßig das Finanzamt. Wird die Wiedereinsetzung abgelehnt, bleibt der verspätete Einspruch grundsätzlich unzulässig.

Steuer-Tipp: Begründen Sie nicht nur die Wiedereinsetzung, sondern vorsorglich auch den Einspruch selbst. So vermeiden Sie, dass zwar die Fristfrage geklärt ist, aber die Sache inhaltlich unzureichend vorbereitet bleibt.

Checkliste: Was sollten Sie sofort tun?

  1. Steuerbescheid bereitlegen und Bekanntgabedatum prüfen.
  2. Fristende berechnen lassen.
  3. Datum feststellen, an dem Sie von der Fristversäumnis erfahren haben.
  4. Grund der Fristversäumnis schriftlich und chronologisch dokumentieren.
  5. Belege sichern: Atteste, Reiseunterlagen, Umschläge, Zustellnachweise, E-Mail-Protokolle.
  6. Wiedereinsetzungsantrag formulieren.
  7. Versäumte Handlung sofort nachholen, etwa Einspruch einlegen.
  8. Einreichung nachweisbar dokumentieren.

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FAQ: Häufige Fragen zur Wiedereinsetzung nach § 110 AO

Wann ist Wiedereinsetzung nach § 110 AO möglich?

Sie ist möglich, wenn eine gesetzliche Frist ohne Verschulden versäumt wurde und der Antrag rechtzeitig gestellt sowie die versäumte Handlung nachgeholt wird.

Wie lange habe ich Zeit für den Wiedereinsetzungsantrag?

Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Muss ich den Einspruch gleichzeitig nachholen?

Ja. Die versäumte Handlung, also zum Beispiel der Einspruch gegen den Steuerbescheid, muss innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt werden.

Reicht Krankheit immer als Entschuldigung?

Nein. Krankheit reicht nur, wenn sie die Fristwahrung tatsächlich verhindert hat und keine zumutbare Vertretung oder andere Vorsorge möglich war.

Ist Urlaub ein Grund für Wiedereinsetzung?

In der Regel nicht. Wer verreist, muss grundsätzlich für Postkontrolle oder Vertretung sorgen.

Was passiert bei falscher Rechtsbehelfsbelehrung?

Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig, kann sich die Frist für den Einspruch auf ein Jahr seit Bekanntgabe verlängern.

Kann ich Wiedereinsetzung ohne Steuerberater beantragen?

Ja, das ist möglich. Wegen der strengen Darlegungs- und Fristanforderungen ist professionelle Unterstützung aber häufig sinnvoll.

Was kostet ein Antrag auf Wiedereinsetzung?

Die Kosten hängen vom Umfang, der Fristsituation und der inhaltlichen Begründung des Einspruchs ab. Eine Einschätzung ist nach Prüfung des Bescheids und der Fristunterlagen möglich.

Quellenverzeichnis

  1. § 110 AO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Rechtsstand: 28.06.2026.
  2. § 355 AO – Einspruchsfrist; ein Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts; Rechtsstand: 28.06.2026.
  3. § 356 AO – Rechtsbehelfsbelehrung; Jahresfrist bei fehlender oder unrichtiger Belehrung; Rechtsstand: 28.06.2026.
  4. § 357 AO – Form der Einspruchseinlegung; schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift; Rechtsstand: 28.06.2026.
  5. § 122 AO – Bekanntgabe des Verwaltungsakts; insbesondere Viertagesfiktion bei Postübermittlung im Inland; Rechtsstand: 28.06.2026.
  6. § 122a AO – Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf; Rechtsstand: 28.06.2026.
  7. § 108 AO – Fristen und Termine; Rechtsstand: 28.06.2026.
  8. § 56 FGO – Wiedereinsetzung im finanzgerichtlichen Verfahren; Rechtsstand: 28.06.2026.
  9. BFH, Urteil vom 29.04.2025, VI R 2/23 – Wiedereinsetzung bei nicht nachgewiesenem Zugang eines E-Mail-Einspruchs.
  10. BFH, Beschluss vom 05.04.2023, I B 98/21 – Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags.

Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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