Grunderwerbsteuer – Bremen will Steuer um 0,5 Prozentpunkte erhöhen

Der Senat hat am 9.7.2013 die Erhöhung der Grunderwerbsteuer um 0,5 Prozentpunkte auf 5 Prozent ab dem 01.01.2014 beschlossen. 

Die Steuererhöhung, die die Bürgerschaft noch beschließen muss, soll zu einem jährlichen Mehraufkommen von rund 8,1 Mio. € ab dem Jahr 2014 führen, das nicht in den bundesstaatlichen Länderfinanzausgleich geht, sondern vollständig im bremischen Landeshaushalt verbleibt.

Im Ländervergleich erhebt Bremen zurzeit eine niedrigere Grunderwerbsteuer als der Schnitt aller Bundesländer. Auch Niedersachsen plant eine Erhöhung auf 5 Prozent ab 2014, so dass keine Beeinträchtigung des Grundstücksmarktes aufgrund von Abwanderung potenzieller Grundstückskäufer ins niedersächsische Umland zu befürchten steht.

Finanzsenatorin Karoline Linnert erklärte hierzu: „Der Senat hat sich angesichts der schwierigen Haushaltslage Bremens bewusst für die Steuererhöhung als wichtigen und notwendigen Schritt zur Verbesserung der Einnahmesituation entschieden“.

Quelle: Pressemitteilung der Senatorin für Finanzen in Bremen
-> Grunderwerbsteuer berechnen

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I, Seite 556) wird die so genannte „vorläufige Bescheinigung“ durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung (AO) abgelöst. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Die Randziffern 295 und 296 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) gelten auch entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO des Finanzamts überlassen wird, dessen Erteilung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt. Endet diese Drei-Jahresfrist unterjährig, kann eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor genannten Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres angewendet werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-0179-a / 13 / 10001 vom 05.07.2013

Weitere Informationen zur Abgeltungsteuer

Gewerbe-/Grundsteuer – Übersicht über Realsteuer-Hebesätze (DIHK)

Im laufenden Jahr haben von den 684 Gemeinden ab 20.000 Einwohnern 127 ihren Gewerbesteuerhebesatz erhöht. Den Hebesatz für die Grundsteuer B hoben 165 Gemeinden an, den für die Grundsteuer A immerhin noch 107 Gemeinden. Dies geht aus einer aktuellen Erhebung der DIHK zur Entwicklung der Hebesätze hervor. 


Hintergrund: 
Die Entwicklung der Hebesätze der Gewerbesteuer und der Grundsteuer dokumentiert der DIHK alljährlich in einer Erhebung, deren Ergebnisse jetzt vorliegen. Dabei wurden bislang ausschließlich die großen Gemeinden ab 50.000 Einwohnern erfasst (189 Gemeinden). Der DIHK hat die Umfrage 2013 erweitert: Nun werden die aktuellen Realsteuerhebesätze für alle Gemeinden ab 20.000 Einwohnern erhoben und in ihrer Entwicklung analysiert.

Hierzu führt der DIHK weiter aus:

  • „Die Belastung der Unternehmen mit Realsteuern nimmt kontinuierlich zu“, kommentierte Rainer Kambeck, Bereichsleiter Steuern beim DIHK, die Ergebnisse der Umfrage gegenüber der „Süddeutschen Zeitung“.
  • „Ein Sechstel der Unternehmen, die in Gemeinden ab 20.000 Einwohnern tätig sind, sehen sich in diesem Jahr sogar einer doppelten Mehrbelastung bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer B gegenüber, die teilweise sehr hoch ausfällt.“
  • Mit jedem Prozentpunkt, um den die Hebesätze steigen, wachse außerdem die Gefahr einer Substanzbelastung der Unternehmen durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, warnte Kambeck. Diese zu streichen, wäre seiner Ansicht nach „ein dringender und angemessener Ausgleich für die steigenden Hebesätze“, der dazu beitragen könnte, die Gewerbesteuerlast für die Unternehmen stabil zu halten.
  • Kritisch bewertet Kambeck „die enorme Spreizung zwischen Hoch- und Niedrigsteuerkommunen“. Zahlreiche Hebesatzerhöhungen seien das unmittelbare Ergebnis kommunaler Haushaltssanierungsprogramme.
  • Sie sind hierfür aber „das falsche Instrument“, gab der DIHK-Steuerchef zu bedenken, denn die jeweiligen Wirtschaftsstandorte würden dadurch unattraktiver und gerieten im innerdeutschen Standortwettbewerb ins Hintertreffen.
  • „Die unbestritten schwierige Haushaltslage vieler Kommunen lässt sich nicht mit Steuererhöhungen lösen“, betonte Kambeck. Nur eine verbesserte wirtschaftliche Entwicklung sorge nachhaltig für steigende Einnahmen. „Die beste Voraussetzung dafür sind möglichst niedrige Steuerbelastungen, die den Unternehmen die Mittel für Investitionen belassen.“
  • Besonders kontraproduktiv seien steigende Hebesätze an den Standorten, „die ohnehin mit schwierigen Strukturveränderungen zu kämpfen haben, wie etwa das Ruhrgebiet“.
  • In diesen Fällen helfe es nur, die Ausgaben vor Ort noch konsequenter zu vermindern, sagte Kambeck, etwa durch eine Intensivierung der kommunalen Zusammenarbeit und eine Beschränkung auf die absolut notwendigen kommunalen Leistungen. In der Verantwortung stünden aber letztlich auch die Länder; schließlich seien sie „nach der Finanzverfassung für die Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen zuständig“.

Quelle: DIHK, Pressemitteilung v. 9.7.2013

Hinweis: Hier finden Sie die Gewerbesteuer-Hebesätze und Grundsteuer-Hebesätze

Auskunftspflicht Dritter: Kein Verweigerungsrecht wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung

Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform

Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15/12) entschieden.

Im Streitfall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.

Das Sammelauskunftsverlangen war gerichtet an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.

Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin der Klage stattgegeben und das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, da der Klägerin die Erteilung der Auskunft in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das FG hat – wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt – keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass der Klägerin der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen. An die tatsächliche Würdigung des FG war der BFH deshalb nicht gebunden. Das FG hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Urteil des FG konnte deshalb keinen Bestand haben.

Das FG muss nun feststellen, ob die Klägerin tatsächlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann. Der BFH hat dem FG außerdem umfangreiche Hinweise für die weitere Bearbeitung des Falles erteilt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/13 vom 10.07.2013 zum Urteil II R 15/12 vom 16.05.2013

Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.

Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1 %-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und -umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat.

BFH, Pressemitteilung Nr. 38/13 vom 10.07.2013 zu den Urteilen VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 vom 21.03.2013 und VI R 23/12 vom 18.04.2013

ELStAM – Jetzt einsteigen!

Der Erfahrungsaustausch während der Sitzung des AWV-Arbeitskreises „Pilotphase ELStAM“ am 02.07.2013 zeigte erneut, dass die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte in überwiegend positiven Bahnen verläuft. Der erwartete, hohe Besucherandrang in den Finanzämtern bleibt laut Berichten der Finanzverwaltung aus, was sie auf die gute Arbeit in den Lohnbuchhaltungsabteilungen zurückführt. Den laufenden Datenerhebungen zufolge sind inzwischen rund 45 % der Arbeitnehmer zum Verfahren angemeldet (Stand: 30.06.2013). Die Finanzverwaltung begrüßt wiederholt die hohe Beteiligung der Steuerberaterschaft an dem Verfahren, die bei etwa 70 % liegt.

Die Ruhe vor dem Sturm nutzen
Trotz der erfreulichen Entwicklung spricht die Beteiligung der Arbeitgeberschaft von bisher nur 43 % zur Mitte des Jahres aber dafür, dass es nach der Sommerpause und insbesondere zum Jahreswechsel zu verstärkten Anmeldeaktivitäten kommen wird. Um dabei möglicherweise auftretenden technischen oder organisatorischen Engpässen auszuweichen, sollten Arbeitgeber den derzeit nahezu reibungslosen Ablauf zum Einstieg nutzen. Soweit der Beratungsauftrag eines Steuerberaters die Lohnbuchhaltung nicht umfasst, regt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an, dass die Beraterschaft entsprechende Mandanten zum baldigen Einstieg ermuntert.

Lösung des Problems „Doppelte Anmeldung eines AN bei einem AG“ in Sicht
Die das BMF-Schreiben vom 25.04.2013 auslösende technische Schwierigkeit soll Anfang September durch die Finanzverwaltung behoben werden. Bisher weist das ELStAM-Verfahren die Anmeldung eines Arbeitnehmers ab, wenn ein Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal anmeldet und das übermittelte Datum des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Dies kann beispielsweise beim Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) bei demselben Arbeitgeber passieren. Nach der mit dem BMF-Schreiben gewährten Kulanzregel darf der Lohnsteuerabzug mit den Angaben in der bisherigen Papierbescheinigung bis zu zwei Monate nach der Bereitstellung des Programms, welches den Fehler behebt, durchgeführt werden. Längstens gilt diese Erleichterung allerdings für den letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013.

Der AWV-Arbeitskreis
Für den DStV nahm Frau RAin/StBin Sylvia Mein an der Sitzung des AWV-Arbeitskreises teil. Der von dem Verein „Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung“ (AWV, gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) organisierte Arbeitskreis wurde zur Begleitung der Pilotphase gegründet. Er setzt sich aus Vertretern von Großunternehmen sowie von Spitzenverbänden und aus Mitarbeitern des BMF sowie der Projektgruppe des federführend beauftragten Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zusammen.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 09.07.2013

Lohn-/Umsatzsteuer – 40.000 Unternehmen erhalten Post vom Finanzamt (OFD)

Arbeitgeber und Unternehmer müssen spätestens ab 1. September 2013 ihre Lohnsteuer-Anmeldungen und ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht nur elektronisch, sondern auch mit Hilfe eines Sicherheitszertifikats ans Finanzamt übermitteln.

Diese authentifizierte, also eindeutig einem Unternehmen zuzuordnende Übermittlung ist gesetzlich vorgeschrieben, um größtmögliche Datensicherheit zu gewährleisten. Zwar besteht die Regelung hierzu bereits seit dem 1.1.2013. Nach Ablauf einer großzügigen Übergangsfrist, die nun am 31.8.2013 endet, sind Übermittlungen an das Finanzamt ohne Registrierung nicht mehr möglich.

Aus diesem Grund verschicken die rheinland-pfälzischen Finanzämter in den nächsten Tagen rund 40.000 Informationsschreiben an Unternehmen, die bislang ohne Sicherheitszertifikat übermittelt haben. Sollte die hierfür erforderliche Registrierung bis zum 31.8.2013 nicht erfolgt sein, können die Steuer(vor)anmeldungen nicht vom Finanzamt bearbeitet werden. Die betroffenen Unternehmer müssen in diesem Fall mit einem Verspätungszuschlag rechnen. Dieser kann bis zu 10% der angemeldeten Steuer betragen.

Vorteil dieser Art der Datenübermittlung: Durch die papierlose Kommunikation, bei der eine Unterschrift nicht mehr erforderlich ist, werden Zeit und Kosten gespart.

Wie funktioniert die Authentifizierung und wo ist das Sicherheitszertifikat erhältlich?

Das erforderliche Zertifikat – in diesem Fall für Organisationen – gibt es kostenlos nach einer Registrierung unter: www.elsteronline.de. Es ist zu empfehlen, die Registrierung mit der Steuernummer des Unternehmens durchzuführen. Zur Vermeidung von Verspätungsschlägen sollte dies bereits jetzt erfolgen, da der Registrierungsvorgang bis zu 14 Tage dauern kann.

Eine genaue Schritt für Schritt-Anleitung zur Registrierung für Unternehmen findet sich unter www.fin-rlp.de/home/elster.

Weitere Informationen zum Thema elektronische Steuererklärungen sind im Internet unter www.elster.de zu finden.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung v. 8.7.2013

-> Sie auch www.umsatzsteuer-vornameldung.de

 

Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 25 UStG

Leistungen eines selbständigen pädagogischen Leiters – Wirkung der Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII

Nach § 4 Nr. 25 Satz 1 UStG sind die Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Abs. 2 SGB VIII und die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII umsatzsteuerfrei, wenn sie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder von einer anderen Einrichtung mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter sind u. a. Einrichtungen, soweit sie für ihre Leistungen eine im SGB VIII geforderte Erlaubnis besitzen (§ 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa UStG).

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt die Betriebserlaubnis, die dem Träger einer Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII erteilt wurde, auch für Unternehmer, die von diesem Träger mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung beauftragt wurde, in der Betriebserlaubnis des Trägers der Jugendhilfeeinrichtung nach § 45 SGB VIII ausdrücklich namentlich aufgeführt ist. Das gilt auch bei einem Wechsel des pädagogischen Leiters, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die Einrichtung ihrer Anzeigepflicht nachgekommen ist und der Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung beauftragt wurde, die für die Tätigkeit notwendige Eignung besitzt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann ein Unternehmer, der mit der pädagogischen Leitung einer Jugendhilfeeinrichtung beauftragt wurde, weiterhin als andere Einrichtung mit sozialem Charakter nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG anerkannt werden, sofern seine Leistungen im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach § 4 Nr. 25 Satz 2 Buchst. a UStG vergütet wurden. In der Regel liegen die Voraussetzungen vor, wenn der Träger der Jugendhilfeeinrichtungen, dem gegenüber der Unternehmer seine Leistungen erbringt, als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt ist.

Dementsprechend wird in Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2013 – IV D 1 – S-7058 / 07 / 10002 – (2013/0621390) geändert worden ist, folgender neuer Satz 5 angefügt:

„5Die Ausführungen zur Wirkung der Betriebserlaubnis in den Sätzen 3 und 4 gelten sinngemäß auch für einen Unternehmer, der vom Träger einer Jugendhilfeeinrichtung mit der pädagogischen Leitung dieser Einrichtung beauftragt wurde.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1. Juli 2013 erbracht werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.25.1 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a Satz 5 UStAE umsatzsteuerpflichtig behandelt.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7183 / 11 / 10001 vom 08.07.2013

Bundesrat verlangt Maßnahmen gegen Steuerstraftaten im Bankenbereich

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) soll in die Lage versetzt werden, gegen Banken einzuschreiten, in denen Steuerstraftaten gehäuft auftreten. Dieses Ziel verfolgt ein vom Bundesrat eingebrachter Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Steuerstraftaten im Bankenbereich (17/14324). Darin schreiben die Länder, dass Banken Steuersparmodelle auch über den gesetzlich erlaubten Rahmen anbieten beziehungsweise ihre Kunden bei diesen Modellen unterstützen würden. In vielen Fällen sei der Tatbestand der Anstiftung beziehungsweise Beihilfe zu Steuerstraftaten durch Bankmitarbeiter erfüllt. Nach geltendem Recht könne jedoch eine Erlaubnis für eine Bank nur aufgehoben werden, wenn Steuervergehen von Geschäftsleitern selbst begangen würden. „Diese Rechtslage ist insofern unbefriedigend, als gerade bei großen Instituten der Nachweis eines individuellen Verschuldens eines Geschäftsleiters sehr schwer zu führen ist“, argumentieren die Bundesländer. 

Mit der Gesetzesänderung soll die BaFin bereits gegen Banken einschreiten und die Erlaubnis aufheben dürfen, wenn vertretungsberechtigte Organe oder sonstige Personen, die für das Institut verantwortlich handeln, nachhaltig Steuerstraftaten begangen oder zu Steuerstraftaten Dritter Beihilfe geleistet haben.

Die Bundesregierung entgegnet in ihrer Stellungnahme, dass die mit dem Gesetzentwurf geforderten Maßnahmen im Wesentlichen bereits nach geltender Rechtslage möglich und daher nicht erforderlich seien. „Allerdings wird die Bundesregierung prüfen, ob durch eine Verbesserung des Informationsflusses von der BaFin an die Finanzbehörden Steuerhinterziehung wirksamer bekämpft werden kann“, heißt es in der Stellungnahme.

 Quelle: Deutscher Bundestag

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin