Glücksspielbesteuerung · Verfassungsrecht · Unionsrecht · BFH-Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025
Mit dem nun im Volltext vorliegenden Urteil IX R 27/24 hat der BFH die Virtuelle Automatensteuer auf breiter Front verteidigt. Eine maltesische Kapitalgesellschaft, die im Juli 2021 – dem ersten Monat des regulierten Online-Glücksspiels in Deutschland – virtuelle Automatenspiele anbot, hatte die Regelungen der §§ 36 ff. RennwLottG mit einer Vielzahl von Verfassungs- und Unionsrechtsverstößen angegriffen. Der IX. Senat weist alle Rügen zurück. Das Urteil ist für die steuerliche Beratung von Glücksspielanbietern und für das Verständnis der Grenzen steuerlicher Lenkungsgesetze gleichermaßen bedeutsam.
Hintergrund: Die Virtuelle Automatensteuer
Die Virtuelle Automatensteuer wurde mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 eingeführt und im RennwLottG geregelt. Sie beträgt 5,3 % des geleisteten Spieleinsatzes abzüglich der Steuer selbst (§§ 37, 38 RennwLottG) und erfasst alle Veranstalter virtueller Automatenspiele, die im Inland tätig sind – unabhängig von deren Sitz. Die Klägerin hatte für Juli 2021 eine Steueranmeldung eingereicht, diese aber sofort angefochten. Das Hessische FG wies die Klage ab; der BFH bestätigt dieses Ergebnis.
Die verfassungsrechtlichen Rügen und ihre Zurückweisung
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Klägerin bezweifelte, dass der Bund überhaupt die Kompetenz zur Regelung der Virtuellen Automatensteuer hatte – die Länder hätten die Steuer im Glücksspielstaatsvertrag 2021 selbst regeln können. Der BFH verneint dies. Die Virtuelle Automatensteuer ist eine Verkehrsteuer nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG; das Aufkommen steht den Ländern zu. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 105 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG ist gegeben, weil ohne bundesgesetzliche Regelung eine Rechtszersplitterung drohte: Bundesweit tätige Anbieter müssten bis zu 16 verschiedene Landessteuerregime beachten, Anmeldungen in allen Bundesländern abgeben und komplexe Zuordnungsregelungen für Anbieter und Spieler in unterschiedlichen Ländern handhaben. Zudem wird die Glücksspielerlaubnis bundeseinheitlich durch eine zentrale Behörde erteilt – ein einheitliches Steuerrecht ist die folgerichtige Ergänzung.
Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung
Die Klägerin sah einen Widerspruch zwischen der Lenkungssteuer und dem Regulierungsziel des Glücksspielstaatsvertrags 2021 – die Steuer treibe Spieler in den Schwarzmarkt, statt sie zu kanalisieren. Der BFH weist auch das zurück. Die §§ 36 ff. RennwLottG flankieren das ordnungsrechtliche System des Glücksspielstaatsvertrags 2021, sie konterkarieren es nicht. Dass ein Teil der Spieler trotzdem illegale Anbieter aufsucht, ist kein normativer Widerspruch, sondern eine Frage des Vollzugs – illegale Anbieter sind nicht geduldet, sondern sehen sich Untersagungen, Internet- und Zahlungssperren ausgesetzt. Der Gesetzgeber durfte zudem auf die Erfahrungen mit der Sportwettenbesteuerung ab 2012 vertrauen, die eine Kanalisierungswirkung entfaltet hatte.
Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG)
Die Steuerbelastung stellt zwar einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar – auch für EU-ausländische Kapitalgesellschaften, die sich auf Art. 12 GG berufen können. Dieser Eingriff ist aber gerechtfertigt: Die Bekämpfung der Spielsucht ist ein besonders wichtiges Gemeinwohlziel. Die Einsatzbesteuerung ist geeignet, weil sie dämpfend auf Gewinnquoten und Anreize wirkt. Sie ist erforderlich, weil eine Bruttospielertragsbesteuerung keinen Preis- oder Quoteneffekt hätte und Umgehungsanreize schaffen würde. Und sie ist verhältnismäßig im engeren Sinn: Die Umsätze aus virtuellem Automatenspiel sind umsatzsteuerfrei (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG), was die Belastung abfedert. Von einer erdrosselnden Wirkung konnte das FG keine Feststellungen treffen.
Strukturelles Vollzugsdefizit
Die Klägerin argumentierte, da 80 % des Marktes im unregulierten Schwarzmarkt stattfänden, liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Der BFH lehnt auch das ab. Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nur vor, wenn es normativ angelegt ist – also wenn das Gesetz selbst Umgehungen ermöglicht oder gegenläufig wirkende Erhebungsregelungen enthält. Das ist hier nicht der Fall: Das RennwLottG enthält umfassende Aufzeichnungs- und Anmeldepflichten, eine Pflicht zur Benennung eines inländischen Steuerbeauftragten für Drittlands-Anbieter, EU-Amtshilfe für EU-ausländische Anbieter und – nach § 40 AO – eine Steuerpflicht selbst für nicht konzessionierte Veranstalter. Tatsächliche Vollzugsprobleme sind kein Verfassungsproblem.
Bemessungsgrundlage und Gleichheitssatz
Den Angriff auf den Spieleinsatz als Bemessungsgrundlage im Vergleich zum Bruttorohertrag beim terrestrischen Automatenspiel weist der BFH mit Verweis auf seine früheren Urteile vom 17. Mai 2021 (IX R 21/18) und 7. September 2021 (IX R 5/19) zurück. Die Unterschiede zwischen Online- und terrestrischem Spiel rechtfertigen eine unterschiedliche Besteuerungssystematik.
Die unionsrechtlichen Rügen und ihre Zurückweisung
Keine Notifizierungspflicht nach Richtlinie 2015/1535/EU
Die Klägerin sah in der Steuer eine notifizierungspflichtige „technische Vorschrift“, weil sie Anbieter faktisch zur Änderung ihrer Ausschüttungsquoten zwinge. Der BFH verneint eine Notifizierungspflicht klar: Steuerliche Regelungen sind keine „technischen Spezifikationen“, keine „sonstigen Vorschriften“ und keine „Vorschriften betreffend Dienste“ im Sinne der Richtlinie. Sie verbieten auch keine Dienstleistung. Auswirkungen auf Ausschüttungsquoten sind lediglich ein Nebeneffekt. Dass auch die seit 2012 geltende Sportwettenbesteuerung nie notifiziert wurde und die EU-Kommission dies nicht beanstandete, spricht ebenfalls gegen eine Notifizierungspflicht. Eine EuGH-Vorlage war wegen des acte-clair-Grundsatzes nicht erforderlich.
Kein Verstoß gegen Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL
Da die Umsätze aus virtuellem Automatenspiel nach § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei sind, trifft die Klägerin insoweit keine Mehrwertsteuerlast – das mehrwertsteuerrechtliche Neutralitätsgebot ist schon tatbestandlich nicht berührt.
Kein Verstoß gegen das Kohärenzgebot
Die Legalisierung virtueller Automatenspiele verbunden mit strikten Spielerschutzregelungen (Einsatzbegrenzung, Ausschluss Minderjähriger, Selbstsperrsystem) und steuerlicher Belastung ist kohärent: Regulierung und Besteuerung verfolgen gemeinsam das Ziel, das Glücksspiel in einen kontrollierten Rahmen zu überführen.
Keine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV)
Die Steuer trifft in- und ausländische Anbieter gleichermaßen. Eine Maßnahme, die lediglich zusätzliche Kosten verursacht und grenzüberschreitende wie inländische Dienstleistungen gleich behandelt, beschränkt den freien Dienstleistungsverkehr nicht.
Fazit für die Praxis
Das Urteil schließt die Debatte über die Rechtmäßigkeit der Virtuellen Automatensteuer auf absehbare Zeit ab. Für Anbieter virtueller Automatenspiele bleibt die Steuer in vollem Umfang anwendbar; Rechtsmittel mit verfassungs- oder europarechtlicher Begründung haben nach dieser Entscheidung keine ernsthafte Aussicht auf Erfolg. Steuerberater, die Glücksspielunternehmen betreuen, sollten ihre Mandanten entsprechend beraten und offene Einspruchsverfahren mit vergleichbarer Begründung auf ihre Erfolgsaussichten hin überprüfen.
Quelle: BFH, Urteil IX R 27/24 vom 04.11.2025 (ECLI:DE:BFH:2025:U.041125.IXR27.24.0). Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0955456 verfügbar.