Internationales Steuerrecht · DBA Deutschland-Italien · BMF-Mitteilung vom 26.02.2026
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 26. Februar 2026 ein neues Bescheinigungsverfahren für in Italien ansässige italienische Staatsangehörige angekündigt, die eine deutsche Rente beziehen. Die Bescheinigung dokumentiert den steuerfreien Anteil der deutschen Rente nach deutschem Recht – und bildet damit die Grundlage für die korrekte Besteuerung in Italien. Für Steuerberater, die grenzüberschreitend tätige Rentner im deutsch-italienischen Verhältnis betreuen, ist die Kenntnis dieses Verfahrens unerlässlich.
Hintergrund: Besteuerungsrecht liegt bei Italien
Nach Nr. 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum DBA Deutschland-Italien vom 18. Oktober 1989 werden Ruhegehälter und sonstige wiederkehrende oder einmalige Bezüge, die in Italien ansässigen italienischen Staatsangehörigen aufgrund der deutschen Sozialversicherungsgesetzgebung gezahlt werden, ausschließlich in Italien besteuert. Deutschland hat kein Besteuerungsrecht.
Die Besonderheit liegt jedoch in der Bemessungsgrundlage: Die italienische Steuer darf nur auf den Betrag erhoben werden, der nach deutschem Steuerrecht zu besteuern wäre. Da in Deutschland gesetzliche Renten nur mit dem Besteuerungsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG steuerpflichtig sind (abhängig vom Jahr des Rentenbeginns), ist ein Teil der deutschen Bruttorente steuerfrei. Dieser steuerfreie Anteil muss von der Jahresbruttorente abgezogen werden, bevor Italien seinen Steuerzugriff ausübt.
Das neue Bescheinigungsverfahren
Beide Staaten haben sich darauf verständigt, dass das Finanzamt Neubrandenburg (RiA) – als zuständiges Finanzamt für beschränkt Steuerpflichtige mit Wohnsitz in bestimmten Ländern – eine zweisprachige Bescheinigung (deutsch und italienisch) über den steuerfreien Anteil der deutschen Rente ausstellt. Diese Bescheinigung kann dem italienischen Finanzamt vorgelegt werden.
Die wesentlichen Verfahrensmerkmale im Überblick:
Kein Antrag erforderlich. Die Bescheinigungen werden automatisch erteilt. Betroffene Rentner müssen nicht aktiv werden. Das BMF bittet ausdrücklich darum, von Einzelanfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen, da diese den automatisierten Ablauf beeinträchtigen würden.
Zeitlicher Ablauf. Das Bescheinigungsverfahren beginnt in Kürze und erstreckt sich über einige Wochen.
Einbeziehung von Neurentnern ab 2026. Wer ab 2026 in Rente geht und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, wird ebenfalls automatisch einbezogen. Die Bescheinigung wird im Jahr nach dem Renteneintritt erteilt. Für das Jahr des Rentenbeginns wird zunächst eine vorläufige Bescheinigung erteilt; im Folgejahr ergeht eine weitere, dann dauerhaft gültige Bescheinigung.
Mehrere Renten – mehrere Bescheinigungen. Wer mehrere deutsche Renten bezieht, erhält für jede Rente eine gesonderte Bescheinigung.
Dauerhafte Gültigkeit. Die Bescheinigung gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs. Sie sollte sorgfältig aufbewahrt werden.
Wichtige Abgrenzung: Nur italienische Staatsangehörige
Das Bescheinigungsverfahren betrifft ausschließlich in Italien ansässige Rentner mit italienischer Staatsangehörigkeit. In Italien ansässige Rentner mit ausschließlich deutscher Staatsangehörigkeit sind von diesem Verfahren nicht erfasst. Für sie gelten andere abkommensrechtliche Regelungen.
Hinweise für die Beratungspraxis
Steuerberater, die in Italien ansässige Mandanten mit italienischer Staatsangehörigkeit und deutschen Rentenansprüchen betreuen, sollten ihre Mandanten über das neue Verfahren informieren und darauf hinweisen, die eingehende Bescheinigung sicher aufzubewahren. Da kein Antrag erforderlich ist, besteht kein aktiver Handlungsbedarf – wohl aber der Hinweis, die Bescheinigung der italienischen Steuerbehörde vorzulegen und bei der Ermittlung der in Italien steuerpflichtigen Einkünfte korrekt anzusetzen.
Für Mandanten, die noch nicht von der automatischen Bescheinigung erfasst worden sind oder bei denen Unklarheiten über die persönliche Betroffenheit bestehen, empfiehlt sich die Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt Neubrandenburg (RiA) – allerdings erst nach Ablauf der angekündigten Bearbeitungswochen, um den Verfahrensablauf nicht zu stören.
Quelle: BMF, Mitteilung vom 26.02.2026; Rechtsgrundlage: Nr. 14 Buchst. e Ziffer i des Protokolls zum DBA Deutschland-Italien vom 18.10.1989.