Abschreibungen (AfA) sind ein wichtiges Instrument für Unternehmen, um Anschaffungs- und Herstellungskosten steuerlich geltend zu machen. Sie dienen aber auch als politisches Mittel, um Investitionen zu fördern. In diesem Blogbeitrag werfen wir einen Blick auf die aktuellen AfA-Varianten und geplante Änderungen.
Grundlagen der Abschreibung
Grundsätzlich müssen alle Wirtschaftsgüter, die voraussichtlich länger als ein Jahr im Betrieb genutzt werden, abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, die in den amtlichen AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt ist.
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur AfA
- Wie werden Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens abgeschrieben? Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens werden in der Regel nicht abgeschrieben, sondern bleiben bis zur Ausbuchung mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Nur bei dauernder Wertminderung kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden.
- Was ist der allgemeine AfA-Grundsatz für bewegliche Wirtschaftsgüter? Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens werden gleichmäßig über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben. Bei Anschaffung im laufenden Jahr erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.
- Was gilt bei außergewöhnlicher Abnutzung? Bei außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verkürzt. Das verbleibende AfA-Volumen wird in dem Jahr voll abgeschrieben, in dem die Abnutzung eintritt.
- Wie wird ein Firmenwert abgeschrieben? Gewerbliche und land- und forstwirtschaftliche Firmenwerte werden über 15 Jahre abgeschrieben. Freiberufler-Praxiswerte hingegen werden über drei bis fünf Jahre abgeschrieben.
- Welche Regeln gelten für Computerhardware? Computerhardware kann über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr sofort abgeschrieben werden, unabhängig von den Anschaffungskosten.
- Wann kann degressiv abgeschrieben werden? Die degressive Abschreibung ist für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens möglich, die zwischen dem 01.01.2020 und dem 31.12.2022 oder zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft wurden. Der maximale Abschreibungssatz beträgt das 2,5-fache des üblichen AfA-Satzes, jedoch höchstens 25 % pro Jahr. Die Bundesregierung plant eine Verlängerung des Zeitraums für die degressive AfA bis zum 01.01.2029.
- Übergang von degressiver zu linearer AfA? Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA ist möglich. Die Abschreibung erfolgt dann ab dem Zeitpunkt des Übergangs auf Basis des Restwerts und der verbleibenden Nutzungsdauer.
- Vereinfachungen für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) Für GWGs gibt es zwei Optionen: Sofortabschreibung (bis 800 € netto) oder Bildung eines Sammelpostens (zwischen 250 € und 1.000 € netto) über fünf Jahre. Ab 2025 plant die Bundesregierung, Sammelposten für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten von mehr als 800 € und weniger als 5.000 € zuzulassen.
- Sonderabschreibung (§ 7g EStG) Unternehmer können bis zu 40 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Sonderabschreibung abziehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten gebildet werden.
Fazit
Die AfA-Varianten bieten Unternehmen zahlreiche Möglichkeiten, Investitionen steuerlich abzuschreiben. Es ist wichtig, aktuelle Entwicklungen und geplante Änderungen im Auge zu behalten, um optimal von diesen Regelungen zu profitieren.
Hinweis: Dieser Blogbeitrag dient nur zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an einen Steuerberater.