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Private Telefonkosten steuerlich abzugsfähig

Private Telefonkosten steuerlich abzugsfähig!

Pünktlich zum Jahresende und damit rechtzeitig für die Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung 2012 veröffentlicht der Bundesfinanzhof ein Urteil zum Werbungskostenabzug privater Telefonkosten.

Grundsätzlich gilt: Aufwendungen für Telefonate sind als Werbungskosten abzugsfähig, soweit sie beruflich veranlasst sind. Dabei können die entstanden Kosten beim Finanzamt regelmäßig durch Nachweis der Einzelverbindungen oder aber pauschal bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens 20 EUR monatlich, geltend gemacht werden.

Bei einer mindestens einwöchigen Dienstreise hält es der Bundesfinanzhof nunmehr für statthaft, auch die anfallenden privaten Telefongebühren als Werbungskosten geltend zu machen (Az. VI R 50/10). Begründung: Bei einer längeren Auswärtstätigkeit können die notwendigen privaten Dinge lediglich telefonisch bzw. über Internet geregelt werden. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen übersteigen daher den normalen Lebensbedarf und sind folglich überwiegend der beruflichen Sphäre zuzuordnen.

Der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass – soweit das Telefon oder Internet beruflich genutzt werden – neben den laufenden Verbindungskosten auch Anschaffungs- und Anschlusskosten sowie die monatliche Grundgebühr abzugsfähig sind. Vereinfachend können Steuerpflichtige zudem die Kosten eines repräsentativen 3-Monats-Zeitraums für das gesamte Kalenderjahr heranziehen.

PM 28/12 | 12.12.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V., Berlin, 13. Dezember 2012

Weitere Werbungskosten …

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Ferienjob kann Kindergeld gefährden

Viele Auszubildende oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld leider negativ auswirken, warnt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV).

Zwar hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2012 die vormalige Hinzuverdienstgrenze von zuletzt 8.004 Euro beim volljährigen Nachwuchs gestrichen. Diejenigen, die nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums noch weiter kindergeldberechtigt sind, müssen aber dennoch aufpassen: Für sie gilt stattdessen eine zeitliche Beschränkung von 20 Stunden pro Woche, wenn sie – etwa im Laufe einer weiteren Ausbildung – noch hinzuverdienen. Betroffen sind hiervon sowohl Arbeitnehmer als auch Selbständige im Nebenberuf.

In Monaten mit einer „schädlichen Erwerbstätigkeit“ – also die erlaubte Stundenanzahl überschritten wird – fallen anderenfalls für die Eltern das Kindergeld oder die Kinderfreibeträge weg!

Von dieser Beschränkung ausgenommen sind generell Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder in einem Mini-Job. Auch Schüler und Studenten dürfen – zum Beispiel als Ferienjobber – in höchstens zwei Monaten pro Jahr diese 20 Stunden überschreiten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass sie diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder einhalten. Dafür muss dann in anderen Monaten auf eine Erwerbstätigkeit verzichtet oder diese vermindert werden.

Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen. Zudem dürften Kinder unter 18 Jahren selten schon eine Erstausbildung absolviert haben. Unabhängig davon sind für Heranwachsende die Arbeitsschutzgesetze zu beachten.

PM 14/12 | 27.06.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V., Berlin, 26. Juni 2012

Hier finden Sie weitergehnde Informationen zum Kindergeld

Steuervorteile mit Fotovoltaik

Steuervorteile mit Fotovoltaik

Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel bei den alternativen Energien bieten sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

So können Inhaber von „Solarzellen“ – schon vor Anschaffung der Technik – bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz lohnt sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition muss sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen. Anderenfalls hebt das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf.

Ist die Anlage angeschafft winkt zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent. Der Abzug kann beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.

Grundsätzlich darf bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. S 2183b-42-St 226) soll dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 Prozent nicht schaden. So muss der Strom nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden. Eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik ist damit beseitigt.

Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer. Daher müssen sie zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für ihren Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.

PM 15/12 | 14.09.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V., Berlin, 13. September 2012

 

Siehe auch:

Abschreibung

Investitionsabzugsbetrag

Sonderabschreibungen

 

Kalte Progression

Kalte Progression: Staat lässt Bürger im Regen stehen!

Fast ein Jahr ist verstrichen, seitdem die Regierung beschlossen hat, den heimlichen Steuererhöhungen die kalte Schulter zu zeigen und einen Gesetzentwurf zum Abbau der kalten Progression auf den Weg zu bringen. Bis heute wartet das Gesetz jedoch vergeblich auf eine Einigung von Bundestag und Bundesrat.

Indessen erwarten Millionen deutsche Bürger laut einer Studie in 2013 wieder deutliche Gehaltssteigerungen. Wie bereits in diesem Jahr wird der Fiskus – bis zum Inkrafttreten des Gesetzes – auch an diesen Anpassungen ordentlich mitverdienen.

Hintergrund hierfür ist der progressive Einkommensteuertarif. Zwar gleichen Lohn- bzw. Gehaltserhöhungen von mehr als 2 % zumindest die Inflation aus. Gleichzeitig rutscht der Steuerpflichtige jedoch in einen höheren Steuersatz. Das Fazit: Die Steuerbelastung steigt, die tatsächliche Kaufkraft sinkt.

Dieser Entwicklung gilt es schleunigst entgegenzuwirken. In seiner Eröffnungsrede anlässlich des 35. Deutschen Steuerberatertags in Hamburg unterstrich DStV-Präsident Hans-Christoph Seewald noch einmal seine Verärgerung über die Gesetzesblockade im Bundesrat.

Voraussichtlich Ende November sollen die Beratungen zum Abbau der kalten Progression im Vermittlungsausschuss fortgesetzt werden. In diesem nunmehr 3. Versuch gilt es dringend eine Einigung zu erreichen. Eine Fortsetzung der heimlichen Steuererhöhungen ist nicht länger hinnehmbar.

PM 20/12 | 22.10.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), Berlin/Hamburg, 22. Oktober 2012

Siehe auch Einkommensteuer-Rechner

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer erneut unter Beschuss – Guter Rat kostet Zeit!

Gleich aus zwei Richtungen wird das Erbschaftssteuerrecht derzeit in die Zange genommen. Bereits im Zuge des Jahressteuergesetzes 2013 möchte der Bundesrat die Verschonungsregelungen unter anderem für Betriebsvermögen drastisch einschränken. Der Bundesfinanzhof (BFH) ist jüngst sogar von der Verfassungswidrigkeit dieser Vorschriften überzeugt.

Der DStV warnt trotz dieser Spannungslage vor übereilten Reformen. Zunächst sollten die vom BFH dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegten Fragen geklärt werden. Nur dann kann die politische Diskussion sinnvoll fortgesetzt werden. Sollte die derzeitige Rechtslage verfassungswidrig sein, kann nur ein in sich schlüssiges Gesamtkonzept oder aber die Abschaffung des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts überzeugen.

Die Vorschläge des Bundesrats dürften zwar unerwünschte Gestaltungen beseitigen. Im Ergebnis verkennen sie aber die wirtschaftlichen Realitäten und könnten inakzeptable Folgen haben – zumal sich die bisherigen Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen bewährt haben. Selbst rechtschaffene Unternehmer wären von den vorgesehenen Verschärfungen zukünftig betroffen.

Wie aktuelle Entwicklungen zeigen, müssen Unternehmer in Krisenzeiten am Markt zunehmend mehr Eigenkapital vorhalten. Fallen sie deshalb aus den Ausnahmeregelungen heraus, kann dies angesichts der Steuerlast zum Verkauf des Unternehmens und damit zur Gefährdung von Arbeitsplätzen führen.

Überzeugende Neuregelungen sollten als Eckpfeiler eine breite Bemessungsgrundlage, niedrige Steuersätze sowie großzügige Stundungsregelungen für die Steuerpflichtigen vorsehen.

PM 19/12 | 22.10.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), Berlin/Hamburg, 22. Oktober 2012

Siehe auch Erbschaftsteuer-Rechner

ELStAM

„ELStAM“-Start erfolgreich – Nun steht das Verfahren auf dem praktischen Prüfstein

Gleich zweimal hat die Finanzverwaltung die letzten Tage genutzt, über den Einstieg in das elektronische Lohnsteuerverfahren zu berichten und sich über bisher nicht identifizierte Brennpunkte in der Praxis zu informieren. Sowohl während der Sitzung des AWV-Arbeitskreises „Pilotphase ELStAM“ am 19.2.2013 als auch im Rahmen der Informationsveranstaltung beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 26.2.2013 kam es zwischen den Teilnehmern zu einem regen und konstruktiven Erfahrungsaustausch. Zwischen den Vertretern der an der Pilotphase beteiligten Arbeitgeberschaft, denen der Verbände sowie denen der Finanzverwaltung besteht Einigkeit, dass das Verfahren in der Praxis gut angenommen wird. Die Einführung verläuft zwar bisher in überwiegend erwarteten Bahnen. Dennoch geschieht noch nicht alles reibungslos.

Aktueller Verfahrensstand
Den ersten Datenerhebungen zufolge sind bereits rund 8.000.000 Arbeitnehmer zum Verfahren angemeldet, was bei insgesamt 42.000.000 Arbeitsverhältnissen deutschlandweit etwa 19 % ausmacht (Stand: 25.2.2013). Vorreiter sind derzeit angesichts ihres Anteils an der Arbeitnehmerschaft die Flächenstaaten Bayern sowie Nordrhein-Westfalen. Mit einem erheblichen Anstieg der Anmeldungen wird zudem nicht erst am Ende des Jahres, sondern bereits im 2. Quartal 2013 gerechnet.

Die Finanzverwaltung hebt in ihren Berichten positiv hervor, dass die Steuerberaterschaft bereits in großem Umfang mit ihren Mandanten eingestiegen ist. So sollen inzwischen 40 % der Arbeitgeber, deren Lohnbuchhaltung von Steuerberatern betreut wird, am Verfahren teilnehmen.

Ausbau der Kommunikationswege
Den anfänglichen Defiziten der Hotline zur Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte begegnet die Projektgruppe derzeit mit erneuten umfangreichen fachlichen Fortbildungen sowie Kommunikationsschulungen der Ansprechpartner. Zur besseren Erreichbarkeit wird die Anzahl der Mitarbeiter deutlich erhöht. Zwar gilt weiterhin, dass die Hotline mangels Zugriff auf die ELStAM-Datenbank nur allgemeine Hilfestellungen geben kann. Ziel der aktuellen Maßnahmen ist es aber unter anderem, dass die Kontaktpersonen im Einzelfall konkrete Auskünfte über die zuständigen Stellen geben oder sich intern mit der Finanzverwaltung zur Klärung in Kontakt setzen.

Neben der Erweiterung dieses Kommunikationswegs unterstützt die jüngste Aktualisierung der Internetseite „Elster“ den Informationsfluss. Ab sofort gibt die Seite an exponierter Stelle „Aktuelle Informationen“ zum Verfahren. Gegenwärtige technische Probleme (wie beispielsweise temporäre Verzögerungen bei der Abholung der Anmelde- oder Monatslisten) oder andere akute Verfahrensfragen werden dort schnellstmöglich erläutert.

Technische Anlaufschwierigkeiten werden behoben
Trotz der Pilotphase hat die Projektgruppe der Finanzverwaltung technische Problemfelder in der Praxis ausgemacht und wirkt auf zeitnahe Lösungen hin. In der Praxis sind insbesondere Sachverhalte rund um die Meldedaten von Bedeutung:

Aktuell kommt es noch vermehrt zur Auslieferung inhaltsgleicher ELStAM-Monatslisten an die Arbeitgeber. Dies ist darin begründet, dass jede Änderung der Meldedaten des Arbeitnehmers (beispielsweise Umzug) unabhängig von ihrer steuerlichen Auswirkung die Mitteilung einer Änderungsliste anstößt. Da für den Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Liste nur die für die lohnsteuerlichen Abzugsmerkmale relevanten Änderungen sichtbar sind, kommt bei ihm eine inhaltsgleiche Liste an. Die Finanzverwaltung sorgt für eine Reduzierung der entsprechenden Auslieferungen.

In Einzelfällen ist die von Ehegatten noch zu Zeiten des Papierverfahrens beantragte Steuerklassenkombination III / V nicht mehr in den ELStAM vorgesehen. Bei der Schaffung der technischen Voraussetzungen für das Verfahren in 2010 kam es aufgrund von Softwareproblemen bei den Meldebehörden zu fehlerhaften Übertragungen von Ehegattenverknüpfungen. Nur in Bezug auf die Steuerklassenwahl konnten diese Informationen von der Finanzverwaltung nicht nachgepflegt werden, so dass in der Datenbank die gesetzlich vorgesehene Steuerklassenkombination IV / IV gespeichert ist. Bei entsprechenden Abweichungen sollte der Arbeitgeber auf die Anwendung der abgerufenen ELStAM mit Zustimmung des Arbeitnehmers zunächst verzichten. Innerhalb der sechsmonatigen Kulanzfrist kann der Lohnsteuerabzug dann auf Basis der bisher vorliegenden Papierbescheinigungen durchgeführt werden. Die betroffenen Ehegatten sollten schnellstmöglich einen neuen Antrag beim Finanzamt stellen. In der nächsten ELStAM-Monatsliste werden die zutreffenden Merkmale rückwirkend übermittelt.

Verstirbt ein Arbeitnehmer, wendet die Abrechnungssoftware aufgrund ihrer Programmierung automatisch ab dieser Mitteilung der Meldedaten derzeit noch die Steuerklasse VI an. Die grundsätzlich anzuwendenden Besteuerungsmerkmale des Erben werden beim Arbeitslohn, der nach dem Tod des Arbeitnehmers gezahlt wird, nicht berücksichtigt. Ebenso kommt die Vereinfachungsregelung, wonach der Steuerabzug im Sterbemonat noch nach den Besteuerungsmerkmalen des Verstorbenen vorgenommen werden darf (R 19.9 Abs. 1 S. 2 LStR 2011), ebenfalls nicht zur Anwendung. Den Grund für die softwarebedingte Umstellung auf die Steuerklasse VI erfährt der Arbeitgeber aus datenschutzrechtlichen Gründen jedoch nicht. Bis dieser Fall von den Softwareherstellern berücksichtigt wird, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber, diese Abweichung aufzuklären und die Steuerklasse durch manuelle Einstellung in der Software zu ändern.

Weitere Erörterungen
Gemeinsam mit weiteren Dachverbänden hat der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) vor der Informationsveranstaltung des BMF eine Liste mit praxisrelevanten Themen an die Finanzverwaltung gerichtet. Diese ergaben sich unter anderem aus den Erörterungen im Rahmen des AWV-Arbeitskreises und konnten im Wesentlichen im Sinne der obigen Ausführungen bei der Veranstaltung des BMF geklärt werden. Für den DStV nahm an den Veranstaltungen Frau RAin/StBin Sylvia Mein teil.

Um weiterhin einen reibungslosen Einstieg in das elektronische Verfahren durch einen engen Austausch zwischen Finanzverwaltung und Praxis zu gewährleisten sowie mögliche praktische Baustellen zeitnah zu beseitigen, sind weitere Sitzungen des AWV-Arbeitskreises sowie Veranstaltungen beim BMF geplant.

Der AWV-Arbeitskreis
Der von dem Verein „Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung“ (AWV, gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) organisierte Arbeitskreis wurde zur Begleitung der Pilotphase gegründet. Er setzt sich aus Vertretern von Großunternehmen sowie von Spitzenverbänden und aus Mitarbeitern des BMF sowie der Projektgruppe des federführend beauftragten Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zusammen.

Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

Vorsicht bei Spenden ins Ausland!

Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der Spendenempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt und der Spender dies gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege nachweist. Dies hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Urteil vom 14.01.2013 (Az. 11 K 2439/10 E) entschieden.

Ein Steuerpflichtiger hatte an eine in Spanien ansässige Stiftung gespendet und wollte die Spende von der Steuer absetzen. Dies versagte das Finanzamt, weil ihm keine Unterlagen über die Gemeinnützigkeit des ausländischen Spendenempfängers vorlägen und es daher die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne.

Nach Ansicht des Finanzgerichts kann eine Spende nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Empfänger nach seiner Satzung oder seinem Stiftungsgeschäft und aufgrund seiner tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient. Im Fall einer Auslandsspende habe der Spender dies gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen. Als Nachweis geeignet sind dabei u.a. die Satzung, der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig anerkannt seien, reicht für den Spendenabzug nicht aus.

„Auslandsspenden steuerlich geltend zu machen, ist daher schwierig,“ führt der stellvertretende Pressesprecher des Gerichts, Dr. Christian Graw, aus. „Der Nachweis, dass der ausländische Spendenempfänger deutschen Gemeinnützigkeitsstandards genügt, ist schwer zu führen. Gerade bei niedrigen Spendenbeträgen steht der erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zur möglichen Steuerersparnis. Zudem genügen ausländische Spendenbescheinigungen nicht immer den inländischen Anforderungen. Für den Steuerpflichtigen ist weiter zu beachten, dass Spenden an Organisationen in Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, wie z.B. die Schweiz, vom Spendenabzug ganz ausgeschlossen sind.“

06. März 2013

Reichensteuer teilweise verfassungswidrig

Der seit dem 01.01.2007 erhobene Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer von 45% („Reichensteuer“) ist teilweise verfassungswidrig. Das hat der 1. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 1 K 2309/09 E) entschieden und die Frage zur Klärung dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.

In dem vom Finanzgericht entschiedenen Fall bezog ein Arbeitnehmer ein Gehalt von mehr als 1,5 Millionen Euro. Das Finanzamt unterwarf daher diese Einkünfte dem für Einkommen über 250.000 € bei Ledigen und über 500.000 € bei Verheirateten geltenden Spitzensteuersatz von 45%. Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer und berief sich auf eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Denn im Jahr 2007 würden sehr gut verdienende Angestellte wie er dem Spitzensteuersatz unterworfen. Selbständige Unternehmer und Freiberufler, die gleich hohe Einkünfte erzielten, unterlägen hingegen nur einem Höchststeuersatz von 42%.Das Finanzgericht ist mit seinem Vorlagebeschluss den Bedenken des Steuerpflichtigen gefolgt. Die Tatsache, dass im Jahr 2007 Arbeitnehmer mit Lohn- und Gehaltseinkünften sowie Steuerpflichtige mit Miet- oder Zinseinkünften einem Steuersatz von 45% unterworfen würden, andere Steuerpflichtige hingegen maximal 42% zahlen mussten, hält es für eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Ein erkennbarer Rechtfertigungsgrund, gerade sehr gut verdienende Arbeitnehmer steuerlich besonders stark zu belasten, sei vom Gesetzgeber nicht angeführt worden.

Der Vorsitzende des 1. Senats, Berthold Meyer, führt dazu klarstellend aus: „Keinesfalls hält das Gericht den Spitzensteuersatz oder gar den Einkommensteuertarif insgesamt für verfassungswidrig. Denn bei der Ausgestaltung des Steuersatzes kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Vor dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes lässt es sich aber nicht rechtfertigen, dass nur eine bestimmte Gruppe von Steuerpflichtigen – hier im Wesentlichen Arbeitnehmer sowie die Bezieher von Miet- und Zinseinkünften – in 2007 der sogenannten Reichensteuer unterworfen werden, andere Steuerpflichtige wie Unternehmer und Freiberufler hingegen nicht. Dabei ist zu berücksichtigen,“ so führt Meyer weiter aus, “dass sich die Entscheidung des Gerichts und damit die verfassungsrechtlichen Zweifel nur auf das Jahr 2007 beziehen. Mit dem Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform im Jahr 2008 unterfallen alle Steuerpflichtigen, egal welche Einkünfte sie erzielen, bei hohem Einkommen dem Steuersatz von 45%.“

Das Finanzgericht steht mit seiner Vorlageentscheidung in Einklang mit einer Vielzahl von Stimmen im steuerlichen Schrifttum. Auch dort wird die Anwendung der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 u. a. nur auf Einkünfte der Arbeitnehmer durchweg für verfassungswidrig gehalten. Nunmehr ist es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, über die Verfassungsmäßigkeit der „Reichensteuer“ im Jahr 2007 zu entscheiden. Dort wird aller Voraussicht nach der Zweite Senat für das Verfahren zuständig sein.

28. Februar 2013

Firmenjet ist von Energiesteuer befreit

Der Zollsenat des Finanzgerichts Düsseldorf (Az. 4 K 4372/08 VE) hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach Firmenjets von Konzernen dann von der Energiesteuer befreit sind, wenn das Unternehmen eine gesonderte „Fluggesellschaft“ unterhält. In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte eine Tochtergesellschaft eines international tätigen Konzerns die alleinige Aufgabe, ein Firmenflugzeug zu betreiben und das dafür erforderliche Personal anzustellen. Neben Trainings- und Werkstattflügen führte die Gesellschaft fast ausschließlich Flüge für das Management des Konzerns und seiner Tochtergesellschaften durch. Die Gesellschaft beantragte beim Hauptzollamt die Vergütung der für den Treibstoff bezahlten Energiesteuer, soweit dieser für dienstliche Flüge verwendet worden war. Dies wurde ihr versagt, weil die Gesellschaft kein gewerbliches Luftfahrtunternehmen betreibe. Denn sie führe nur „innerbetriebliche“ Flüge für andere Konzerngesellschaften durch. Der Zollsenat des Finanzgerichts sprach der Gesellschaft die Steuerbefreiung zu. Da sie Flüge für andere Konzerngesellschaften durchgeführt habe, diene ihr Flugzeug gewerblichen Zwecken. Es komme nicht darauf an, ob die Gesellschaft luftverkehrsrechtlich als Luftfahrtunternehmen zugelassen sei und auch andere Passagiere befördern dürfe. Die Gesellschaft erfülle daher die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Energiesteuer. Danach dürften bestimmte Kraftstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen verwendet werden. Ausgenommen sei lediglich die private nichtgewerbliche Nutzung. Für diese sei aber keine Steuervergütung beantragt worden.

21. Februar 2013

KPMG-Studie: Unternehmensteuersätze weltweit marginal gesunken / Indirekte Steuern leicht gestiegen

Berlin, 21. Januar 2013. Weltweit hat sich im vergangenen Jahr die generelle Tendenz zur Senkung der Unternehmensteuersätze fortgesetzt, während die indirekten Steuern weiter gestiegen sind. Das ist die wesentliche Erkenntnis von KPMG´s Corporate and Indirect Tax Survey 2012, für den die entsprechenden Werte in 127 Ländern ausgewertet wurden. Die jährlich erscheinende Studie vergleicht seit dem Jahr 2000 die Steuersätze weltweit, um auf Unterschiede und Trends aufmerksam zu machen.

Unternehmensteuersätze: leichter Rückgang
In den letzten zwölf Jahren ist der weltweite durchschnittliche Unternehmensteuersatz von 29,03 Prozent in 2000 auf 24,43 Prozent in 2012 gefallen. Die größte Dynamik gab es in den Jahren bis 2008. Seit 2009 sind die Veränderungen nur noch marginal. 2012 ist der Durchschnittssteuersatz lediglich um 0,09 Prozentpunkte gesunken. Die deutlichste Veränderung gab es dabei in Nordamerika (von 34 Prozent auf 33 Prozent). Leichte Rückgänge lassen sich auch in  Europa (von 20,88 Prozent auf 20,5 Prozent) und in Asien (von 23,1 Prozent auf 22,89 Prozent) feststellen. Für 2013 haben bereits mehrere Länder  angekündigt, ihre Unternehmensteuersätze weiter zu senken, darunter Schweden, Mexiko, Ecuador und Thailand.

Indirekte Steuern: Europa über dem weltweiten Durchschnitt
2012 wurden die indirekten Steuern weltweit um 0,17 Prozentpunkte auf durchschnittlich 15,50 Prozent erhöht. Die deutlichsten Veränderungen gab es in Afrika und Asien mit plus 0,40 Prozentpunkten. Auch in Europa sind die indirekten Steuern im Durchschnitt von 19,71 auf 20 Prozent angestiegen. Ungarn führt die Rangliste mit einem Steuersatz von  27 Prozent an. Darauf folgen Island (25,5 Prozent),  Schweden, Dänemark, Norwegen und Kroatien (mit jeweils 25 Prozent). Deutschland liegt mit 19 Prozent unter dem europäischen Durchschnitt.

„Weltweit lässt sich ein konsequenter Umbau der Steuersysteme beobachten“, so Christian Jänisch, Bereichsvorstand Steuern bei KPMG. „Regierungen gehen dazu über, den indirekten Steuern mehr Bedeutung zu schenken. In wirtschaftlich unsicheren Zeiten sind sie die verlässlicheren Einnahmequellen. Da bei fast allen Transaktionen des internationalen Wirtschaftsverkehrs indirekte Steuern eine herausragende Rolle spielen, kommen Unternehmen nicht umhin, ihre Finanzfunktion im Rahmen der Risikosteuerung auszubauen und weiterzuentwickeln“.

Die Studie steht hier zum Download bereit: http://www.kpmg.de/Publikationen/35907.htm