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Kabinett stimmt Abkommen mit den USA zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu

Das Bundeskabinett hat heute die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten beschlossen. Die Bundesregierung setzt damit ein weiteres deutliches Signal im Rahmen ihrer internationalen Initiativen hin zu mehr Transparenz und Steuerehrlichkeit.

Durch das Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, für die Besteuerung im jeweils anderen Staat relevante Daten von Finanzinstituten zu erheben und regelmäßig auszutauschen. Durch das Abkommen soll ausgeschlossen werden, dass durch die Einschaltung ausländischer Finanzinstitute oder Finanzdienstleister Steuern hinterzogen werden können.

Das Abkommen hat seine Grundlage in dem Musterabkommen, das Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien zusammen mit den Vereinigten Staaten erarbeitet und am 26. Juli 2012 veröffentlicht haben. Beide Vertragsparteien sehen das Abkommen als wichtigen Schritt hin zur effektiven Bekämpfung der Steuerhinterziehung.

Das Abkommen fügt sich in die jüngste internationale Entwicklung. So haben sich die Finanzminister und Notenbankgouverneure der G20-Staaten bei ihrem Treffen am 19. April 2013 in Washington klar für eine Weiterentwicklung des gegenwärtigen OECD-Standards, der Zugang zu Bankinformationen nur auf Ersuchen verlangt, hin zu einem automatischen Informationsaustausch ausgesprochen und die OECD gebeten, dementsprechende Vorschläge zu machen. In diesem Sinne hatten zuvor Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Polen am 12. April 2013 in Dublin, Irland anlässlich des informellen EU-Finanzministertreffen angekündigt, einen automatischen Informationsaustausch zwischen ihren Staaten vorzubereiten, wie er auch Gegenstand des zu unterzeichnenden Abkommens ist. Weitere EU-Mitgliedstaaten haben sich dieser Initiative angeschlossen.

Das Abkommen steht auch im Zusammenhang mit den von den Vereinigten Staaten eingeführten Vorschriften, die als „Foreign Account Tax Compliance Act“ (FATCA) bekannt geworden sind. Danach wird auf bestimmte Erträge, insbesondere Kapitalerträge, die ein ausländisches Finanzinstitut aus US-Quellen bezieht, eine 30 %ige Quellensteuer erhoben. Diese Quellensteuer kann nur vermieden werden, wenn sich das Finanzinstitut bereit erklärt, Informationen über Konten zur Verfügung zu stellen, die für US-Personen geführt werden. Die in dem zwischenstaatlich mit den USA vereinbarten Abkommen festgelegten Berichtspflichten der Finanzinstitute machen den Quellensteuereinbehalt nun entbehrlich.

Nach dem Abkommen sollen Informationen für Zeiträume ab 2014 ausgetauscht werden.

Die Unterzeichnung des Abkommens ist für den 31. Mai 2013 in Berlin vorgesehen.

Schwarzen Schafen droht Lizenzentzug – Initiative für Maßnahmen gegen Bankenbeihilfe zur Steuerhinterziehung

Nordrhein-Westfalen wird zusammen mit Baden-Württemberg und Niedersachsen im Bundesrat einen Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Beihilfe von Banken zu Steuerstraftaten einbringen. Das nordrhein-westfälische Landeskabinett hat dem Entwurf zugestimmt. Mit dem Gesetz soll die Bankenaufsicht Geschäftspraktiken von Banken, die ihren Kunden gezielt Beihilfe zur Steuerhinterziehung leisten, wirksam entgegentreten.

„Wir werden nicht tatenlos zusehen, wenn Banken systematisch Kunden beraten, wie sie ihr Schwarzgeld verstecken und das sogar als Kerngeschäft betreiben“, sagte Finanzminister Norbert Walter-Borjans. „Es verstößt gegen das Prinzip der Steuergerechtigkeit, wenn die ehrlichen Steuerzahler für die Löcher aufkommen müssen, die die Steuerhinterzieher in die Staatskasse reißen – und wenn ehrliche Banken Wettbewerbsverzerrungen durch unlautere Geschäftspraktiken ihrer Konkurrenten hinnehmen müssen.“

Konkret soll die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch eine Ergänzung des Kreditwesengesetzes ermächtigt werden, unmittelbar gegen Banken vorzugehen, wenn deren verantwortlich Handelnde nachhaltig Steuerstraftaten begangen haben. Den Aufsehern soll ein Maßnahmenkatalog an die Hand gegeben werden, der in schwerwiegenden Fällen auch die Schließung einer Geschäftsstelle oder einen Entzug der Lizenz des Bankhauses vorsieht.

Walter-Borjans: „Mit dieser Initiative setzen die drei Landesregierungen ihren konsequenten Kurs zu mehr Steuergerechtigkeit fort. Wir werden weiterhin alles daransetzen, die Steuerschlupflöcher im In- und Ausland zu schließen. Ich bin zuversichtlich, dass die von CDU, CSU und FDP gebildeten Landesregierungen und die Bundestagsmehrheit nach der in letzter Zeit deutlichen Positionierung gegen Steuerbetrug unserer Initiative folgen werden.“

FinMin NRW, Pressemitteilung vom 28.05.2013

Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %

BMF zur Anwendung des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG auf 1 %

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2244 / 12 / 10001 vom 27.05.2013

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (BStBl II 2013 S. ….) Folgendes:

Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 11. Dezember 2012 (a. a. O.) ist der Begriff der Beteiligung veranlagungszeitraumbezogen auszulegen, indem das Tatbestandsmerkmal „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt“ in § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG für jeden abgeschlossenen Veranlagungszeitraum nach der in diesem Veranlagungszeitraum jeweils geltenden Beteiligungsgrenze zu bestimmen ist.

Die Urteilsgrundsätze sind auf alle vergleichbaren Fälle im Bereich der Absenkung der Beteiligungsgrenze in § 17 EStG von mehr als 25 % auf mindestens 10 % anzuwenden. Eine analoge Anwendung auf die Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuersenkungsgesetz vom 23. Oktober 2000 (StSenkG) auf 1 % ist aus nachfolgenden Gründen nicht vorzunehmen:

Seit der Absenkung der Beteiligungsgrenze auf 1 % durch das StSenkG ist nach dem Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG Tatbestandsvoraussetzung, dass der Steuerpflichtige „innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % beteiligt war“. Anders als die Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ab dem Veranlagungszeitraum 1999 enthält § 17 Abs. 1 EStG i. d. F. des StSenkG den Begriff der Wesentlichkeit der Beteiligung nicht mehr.

Quelle: BMF

Gründungsmonitor 2013 – Gründungsgeschehen auf dem Tiefpunkt – kein Anstieg in Sicht

Dr. Jörg Zeuner, Chefvolkswirt der KfW Bankengruppe, stellte die Hintergründe zu aktuellen Trends im Gründungsgeschehen vor. Die Analysen des diesjährigen Berichts befassen sich unter anderem mit Schwierigkeiten der Gründer in ihrem Gründungsprozess sowie mit der Einkommenssituation der Gründer.

KfW-Gründungsmonitor 2013: Weniger Gründer, aber Chancengründer als Lichtblick – KfW-Pressemitteilung vom 21. Mai 2013

Bericht zum Gründungsmonitor 2013 (PDF, 345 KB)

Tabellen- und Methodenband (PDF, 363 KB)

Präsentation (PDF, 283 KB) vom 21.05.2013

Steckbrief (PDF, 30 KB)

  • Rückgang der Gründungsaktivität setzt sich fort: Im Jahr 2012 haben sich erneut weniger Menschen in Deutschland selbstständig gemacht (-7 % ggü. 2011). Mit 775.000 Gründern wurde der niedrigste Stand seit dem Start der Befragung im Jahr 2000 erreicht. Die schwache Konjunktur, die gute Arbeitsmarktlage und die letzten Änderungen in der Existenzgründungsförderung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) sind die Hauptgründe dafür. Im laufenden Jahr dürfte eine spürbare Belebung der Gründungsaktivität ausbleiben. 
  • Durch den Rückgang der Gründerzahl reduziert sich der direkte Bruttobeschäftigungseffekt durch Neugründungen: Von Neugründern wurden insgesamt 383.000 vollzeitäquivalente Stellen geschaffen (-14 % ggü. 2011). Davon 212.000 Stellen für die Gründer im Vollerwerb selbst und 171.000 für angestellte Mitarbeiter.
  • Es gibt deutlich mehr Chancengründer: Gründer des Jahres 2012 haben mit ihrem Gründungsprojekt also häufiger eine explizite Geschäftsidee umgesetzt als Gründer des Vorjahres (2012: 47 %; 2011: 35 %). 
  • Mehr Gründer in den Freien Berufen: Im Jahr 2012 ist der Anteil von Gründern in den Freien Berufen auf 39 % gestiegen (2011: 36 %). Seit dem Jahr 2005 hat der Anteil fast kontinuierlich zugenommen. Die Zahl der Gründer in den Freien Berufen hat sich somit gegen den Trend entwickelt (2005: 187.000; 2012: 303.000). 
  • Folgende Gründungshemmnisse sind weiter verbreitet als noch vor fünf Jahren: Bürokratische Hürden und Verzögerungen, die Belastung für die Familie, das finanzielle Risiko, Finanzierungsschwierigkeiten sowie der Verzicht auf Vorteile aus abhängiger Beschäftigung (wie Sicherheitsaspekte oder begrenzte Arbeitszeiten). 
  • Zügige Umsetzung von Gründungsplänen: Drei Viertel der Vollerwerbsgründer brauchen meist deutlich weniger als ein Jahr von der ersten Idee bis zur Umsetzung der Gründung. Im Durchschnitt sind es sieben Monate, die Gründer von der Idee bis zum Start der Selbstständigkeit benötigen. Die Hälfte der Gründer braucht weniger als drei Monate. 
  • Gründer arbeiten durchschnittlich mehr als Arbeitnehmer: Vollerwerbsgründer haben im Durchschnitt eine 48-Stunden-Woche, Nebenerwerbsgründer arbeiten durchschnittlich 13 Stunden pro Woche im Rahmen ihrer Selbstständigkeit. Die meisten Nebenerwerbsgründer haben noch eine Vollzeitbeschäftigung. Bei ihnen addiert sich die Arbeitszeit für die Selbstständigkeit und diejenige in abhängiger Beschäftigung daher zu einer mit Vollerwerbsgründern vergleichbaren Arbeitszeit. Gemessen an der Veränderung des Haushaltseinkommens zahlt sich die Selbstständigkeit meist aus. Der rechnerische Stundenlohn von Gründern liegt aufgrund der hohen Arbeitszeit aber häufig auf Niedriglohnniveau. Gründer fallen mit ihrem Haushaltseinkommen häufiger in höhere Einkommenskategorien als Arbeitnehmer. Ein großer Teil der Gründer (42 %) erzielt mit dem Schritt in die Selbstständigkeit ein höheres Haushaltsnettoeinkommen als davor. 
  • Weniger Gründer aus der Arbeitslosigkeit: Infolge der restriktiveren Ausgestaltung der Förderung durch die BA kamen erwartungsgemäß weniger Gründer aus der Arbeitslosigkeit (-32 % ggü. 2011). Viele Menschen wagen aber auch ohne BA-Förderung den Schritt aus der Arbeitslosigkeit in die Selbstständigkeit. Der Anteil der Nebenerwerbsgründer ist dabei auf 41 % gestiegen (+10 % ggü. 2011). 

Unternehmereigenschaft – Millionenklage gegen Brandenburg ohne Erfolg

Das OLG Brandenburg hat im Rechtsstreit um die Aberkennung der umsatzsteuerrechtlichen Unternehmereigenschaft bei einem Unternehmen in der Aufbauphase die Millionenklage der DEUBA Glas Großräschen GmbH i. L. abgewiesen.

 Brandenburgisches Oberlandesgericht 28.05.2013 U 13/08

Die DEUBA Glas Großräschen GmbH i. L. (Klägerin) wurde im Jahr 1992 gegründet. Sie war Teil einer aus fünf GmbHs bestehenden Unternehmensgruppe, an der der bayerische Unternehmer Dr. Peter Niedner als Geschäftsführer und Gesellschafter beteiligt war. Die Unternehmensgruppe befasste sich mit der Herstellung von neuen Baustoffen, sog. KeraGlas und KeraBims, die auf einer Betriebsstätte in Großräschen hergestellt werden sollten. Eines der Betriebsgrundstücke war kontaminiert und sollte aufgrund eines im August 1992 geschlossenen Sanierungsvertrages mit der Treuhandanstalt von der Klägerin saniert werden. Es kam zum Streit zwischen den Vertragsparteien, der zur Kündigung des Vertrages durch die Treuhandanstalt im August 1993 führte. Den gegen die Treuhandanstalt geführten Rechtsstreit hat die Klägerin verloren.

Das Finanzamt leitete im März 1994 eine Umsatzsteuersonderprüfung bei der Klägerin ein. Diese endete mit einem Prüfbericht vom 01.12.1994, wonach im Hinblick auf Abriss- und Aufräumarbeiten auf fremden Boden die Unternehmereigenschaft anerkannt, aber im Hinblick auf die Errichtung eines KeraGlas-Werks versagt wurde. Auf dieser Grundlage ergingen ab Februar 1995 entsprechende Umsatzsteuerbescheide. Darin wurde die Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin hinsichtlich der angemeldeten Umsätze zur Errichtung eines Glaswerks verneint. Die Klägerin stellte am 02.12.1996 einen Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens (heute: Insolvenzverfahrens), der mangels Masse zurückgewiesen worden ist. Die Klägerin befindet sich seitdem in Liquidation.

Die Klägerin hat im Jahre 2005 Klage erhoben und vom Land Brandenburg Schadensersatz mit der Begründung begehrt, die Finanzbehörden hätten ihr in der Aufbauphase zu Unrecht die umsatzsteuerrechtliche Unternehmereigenschaft aberkannt. Ihre Schadensersatzforderung hat sie im Prozess zunächst mit rund 34 Mio. Euro, zuletzt mit 66 Mio. Euro beziffert. Zuzüglich Zinsen seit 1996 macht dies einen Betrag in Höhe von rund 100 Mio. Euro aus. Dabei handelt es sich um den behaupteten Unternehmenswert der Klägerin zum Stichtag 31.12.1994, der durch das Verhalten der Finanzbehörden vernichtet worden sein soll.

Das LG Cottbus hatte die Klage abgewiesen und die Klageforderung – damals noch 34 Mio. Euro zuzüglich Zinsen – als verjährt angesehen. Das OLG Brandenburg wies die Berufung der Klägerin mit derselben Begründung zurück. Der BGH hat auf die Revision der Klägerin dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Daraufhin wurden weitere Zeugen vernommen.

Das OLG Brandenburg hat nunmehr erneut die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kommt ein auf einem Verstoß gegen europäisches Recht beruhender Staatshaftungsanspruch gegen das Land Brandenburg auf der Grundlage des nunmehr im Wege der Beweiserhebung festgestellten Sachverhalts nicht in Betracht. Es müsse nicht entschieden werden, ob die Finanzbehörden gegen eine europäische Richtlinie zur Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts verstoßen und der Klägerin zu Unrecht die Unternehmereigenschaft und damit die Vorsteuerabzugsberechtigung aberkannt hätten.

Denn die behauptete Aberkennung der Unternehmereigenschaft ebenso wie die verzögerte bzw. unterbliebene Auszahlung von Vorsteuerbeträgen sei nach den Umständen des Falls jedenfalls nicht für den Verlust des Unternehmenswertes der Klägerin ursächlich geworden. Die Gesellschafter des Unternehmens hätten aufgrund des Streits mit der Treuhandanstalt im Zusammenhang mit der Sanierung des Betriebsgrundstücks bereits im Januar 1994 und damit schon vor dem Bekanntwerden von Zweifeln des Finanzamtes an der Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin beschlossen, dass nicht die Klägerin, sondern eine ihrer Schwestergesellschaften das geplante Glaswerk errichten solle. So habe die DEUBA Glas GmbH, die später in Kera Glas GmbH umbenannt wurde und an der Herr Dr. Peter Niedner ebenfalls beteiligt war, am 10.2.1994 Fördermittel für die Errichtung einer Betriebsstätte zur Herstellung von KeraGlas bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg beantragt. Sämtliche Rechte und Pflichten aus bereits abgeschlossenen Verträgen betreffend die Glaswerkerrichtung habe die Klägerin mit einem wirksamen Vertrag am 30.06.1994 auf die Kera Glas GmbH übertragen.

Es sei auch nicht dargelegt, dass die Versagung des Vorsteuerabzugs für die betroffenen Umsatzsteueranmeldungen zur Insolvenz der Klägerin geführt habe. Denn sie habe ihre mangelnde Liquidität in ihrer Bilanz zum 31.12.1996 nicht mit drohenden Steuernachzahlungen begründet, sondern u. a. mit der Verurteilung zur Zahlung von 1,6 Mio. DM an die Treuhandanstalt.

Soweit die Klägerin nach Zurückverweisung der Sache durch den BGH mehr als 34 Mio. Euro nebst Zinsen beansprucht habe, sei die Klageforderung verjährt.

Das OLG Brandenburg hat die Revision zum BGH nicht zugelassen. Die Klägerin kann ein Rechtmittel zum BGH einlegen mit dem Ziel, die Zulassung der Revision zu erreichen. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils.

Vorinstanzen
LG Cottbus, Urt. v. 09.04.2008 – 5 O 72/05
OLG Brandenburg, Urt. v. 26.02.2010 – 2 U 13/08
BGH, Urt. v. 12.05.2011 – III ZR 59/10

Steuergerechtigkeit lebt davon, dass das Steuerrecht konsequent umgesetzt wird

„Steuergerechtigkeit lebt davon, dass das Steuerrecht konsequent umgesetzt wird“, sagte Finanzstaatssekretär Salvatore Barbaro heute auf dem 14. Steuerforum Rheinland-Pfalz, auf dem sich Steuerexperten aus der ganzen Republik in Andernach trafen. „Dieser Umsetzung diente auch der Ankauf einer Steuer-CD durch das Land vor wenigen Wochen. Im Sinne der Gerechtigkeit darf sich kein Steuerhinterzieher sicher vor Entdeckung sein“, sagte Barbaro.

„Wir müssen verstärkt den Kampf gegen eine überbordende Steuervermeidungskultur aufnehmen, die formales Recht bis an die Grenzen und allzu oft auch darüber hinaus ausnutzt. Da die Steuervermeidungsstrategien der großen Konzerne häufig in Gewinnverlagerungen über die Grenze bestehen, ist hier in erster Linie der Bund gefordert“, so Barbaro.

Der Staatssekretär forderte, vor allem auf OECD-Ebene müsse dafür gesorgt werden, „dass internationale Standards der Besteuerung ein Steuerdumping verhindern. Zur Not müssen nicht kooperative Länder auf graue oder schwarze Listen gesetzt und entsprechenden Sanktionen unterworfen werden.“

Referenten vom Bundesfinanzhof, von Universitäten, aus den steuerberatenden Berufen und der Finanzverwaltung geben auf dieser Fachtagung bis morgen einen praxisbezogenen Überblick über aktuelle Entwicklungen in der Steuerpolitik und diskutierten strittige Fragen.

 

Renten im Ausland

Österreich und Deutschland intensivieren Informationsaustausch

Die Finanzverwaltungen Österreichs und Deutschlands haben am 27. und 28. Mai 2013 in der Hansestadt Greifswald ihren intensiven Dialog zu steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit grenzüberschreitend gezahlten deutschen Renten fortgesetzt. Die Besteuerung der Renten im Ausland wird seit 2009 zentral im Finanzamt Neubrandenburg und den Nebenstellen Rostock, Greifswald, Pasewalk, Schwerin und Malchin durchgeführt.

In den Gesprächen ging es insbesondere um weitere Vereinfachungen des Verfahrens durch eine bessere Einbindung der österreichischen Finanzverwaltung in den Besteuerungsprozess. Gemeinsames Ziel ist es, die Besteuerung für die Betroffenen so einfach und schonend wie möglich zu gestalten.

Die beiden Verwaltungen vereinbarten deshalb unter anderem eine Vernetzung der österreichischen „Auskunftsstelle deutsche Pension“ mit dem Finanzamt Neubrandenburg. Der Austausch von Informationen soll generell und in Einzelfällen wesentlich intensiviert werden. Im Ergebnis können dadurch die Fragen der Betroffenen bereits in Österreich kurzfristig und bürgerfreundlich geklärt werden.

Bund und Länder hatten sich 2008 darauf geeinigt, die Zuständigkeit für die Besteuerung der Renten im Ausland im Finanzamt Neubrandenburg zu bündeln. Mittlerweile kümmern sich insgesamt etwa 250 Mitarbeiter um diesen besonderen Bereich der Steuerverwaltung. In vier Jahren haben sie über 720.000 Steuerbescheide aus Mecklenburg-Vorpommern in mehr als 120 Länder der Welt verschickt.

Pressemeldung Nr. 13/13 – 28.05.2013 – FM – Finanzministerium

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Anpassung von Genussscheinbedingungen

Anpassung von Genussscheinbedingungen nach

 

 

Abschluss eines Beherrschungs- und

 

 

Gewinnabführungsvertrages

 

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Genussscheinbedingungen anzupassen sind, wenn das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt.

In dem einen Fall hat die R. Hypothekenbank AG im Jahr 2000 Genussscheine zu einem Gesamtnennbetrag in Höhe von 200 Mio. € in einer Stückelung zu je 1.000 € begeben. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 dieser Genussscheine.

Die Genussscheine hatten eine Laufzeit bis Ende 2012. In den Genussscheinbedingungen heißt es u. a.:

Die Genussscheininhaber erhalten eine dem Gewinnanteil der Aktionäre der R. vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn.

Reicht der Bilanzgewinn zur Ausschüttung nicht aus, so vermindert sich diese.

Die Genussscheininhaber nehmen am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in voller Höhe teil.

Im Jahr 2002 verschmolz die R. Hypothekenbank AG mit einer anderen Gesellschaft zur Beklagten. Diese schloss mit der C. I. Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der am 4. September 2007 im Handelsregister eingetragen wurde. Im Geschäftsjahr 2009 erzielte die Beklagte einen fiktiven, ohne Berücksichtigung des Verlustausgleichsanspruchs aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag errechneten Jahresfehlbetrag in Höhe von 169,7 Mio. €. Deshalb weigerte sie sich, auf die Genussscheine Zahlungen zu leisten. Außerdem hat sie die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber entsprechend gekürzt.

In dem zweiten Fall ging es um Genussscheine, die von der Hypothekenbank in E. AG begeben worden sind. Diese Bank verschmolz zum 1. August 2008 mit der Beklagten. Auch dort stellte sich die Frage, ob die Genussscheinbedingungen nach der Verschmelzung angesichts des von der Beklagten abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages angepasst werden müssen.

Mit ihren jeweiligen Klagen haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte für das Geschäftsjahr 2009 zur Zahlung eines nach der von ihnen vertretenen Berechnungsweise ermittelten Betrages zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig die Genussscheine unabhängig von der Ertragslage der Beklagten zu bedienen und sie bei Fälligkeit zum Nennwert zurückzuzahlen. Das Landgericht hat die Klagen im Wesentlichen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihnen stattgegeben. Dagegen richten sich die Revisionen der Beklagten.

Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Genussscheinbedingungen, wenn sie keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages enthalten, entsprechend anzupassen sind. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Vertragsanpassung so auszusehen hat, dass auf die Genussscheine – unabhängig von der künftigen Ertragslage der emittierenden Gesellschaft – die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen und die Rückzahlungsansprüche nicht herabgesetzt werden dürfen, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages entsprechend positiv gewesen ist. Davon war nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen.

Urteile vom 18. Mai 2013

II ZR 2/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 14. Dezember 2010 – 3/5 O 65/10

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. Dezember 2011 – 5 U 56/11

und

II ZR 67/12

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 15. Februar 2012 – 3/5 O 100/10

OLG Frankfurt am Main – Urteil vom 7. Februar 2012 – 5 U 92/11

Karlsruhe, den 28. Mai 2013

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Neue Checkliste unterstützt bei Umstellung auf SEPA

Die Abschaltung der nationalen Zahlungsverfahren zum Stichtag 1. Februar 2014 und damit der endgültige Umstieg auf die SEPA-Verfahren rückt unaufhaltsam näher. SEPA ist für alle relevant: jedes Unternehmen, jede Behörde, jeder Verein muss sich darauf einstellen. Die Änderungen betreffen dabei nicht nur den Wechsel von Kontonummer und Bankleitzahl auf IBAN und BIC, sondern erfordern in vielen Organisationen einen hohen Umstellungsaufwand. Die Experten des eBusiness-Lotsen Ostbayern haben nun eine „Checkliste zur SEPA-Einführung“ veröffentlicht, die bei der Umstellung Unterstützung bietet.Die Checkliste erläutert zunächst die Grundlagen von SEPA und zeigt die Anforderungen an die Organisationen des SEPA-Umstellungsprojektes sowie die IT-Systeme auf. In den meisten Organisationen ist eine Vielzahl von Systemen betroffen, die mit den neuen Datenformaten umgehen müssen. Mit einer relativ einfachen Erfassung der IBAN ist es keineswegs getan. In der aktuellen Spezifikation basieren die SEPA-Zahlungen auf einem standardisierten Zeichensatz ohne Umlaute oder Sonderzeichen. Die im Verwendungszweck zur Verfügung stehenden Stellen sind deutlich verringert und es gibt neue Textschlüssel (Purpose Codes), um Zahlungsvorgänge automatisch klassifizieren zu können. Kurz: das SEPA-Datenformat ist komplett anders aufgebaut als das bisherige DTA-Format. Betroffen sind dabei alle Unternehmensbereiche, nicht nur die Buchhaltung und das Rechnungswesen.

Ausführlich geht die Checkliste auf die verschärften Anforderungen bei Lastschriften ein. Sie zeigt, ob und wie bisherige Einzugsermächtigungen in SEPA-Mandate umgedeutet werden können und demonstriert die Erfordernis einer korrekten Mandatsverwaltung. Neu bei SEPA ist die Pflicht, eine Lastschrift rechtzeitig vorab anzukündigen. Die Checkliste erläutert die notwendigen Fristen und liefert auch Textbeispiele für einzelne Vorankündigungen. Ebenso ändern sich die Einreichungsfristen bei Banken. War eine deutsche Lastschrift bisher auf Sicht fällig, d. h. quasi sofort nach Einreichung beim Zahlungsempfänger gutgeschrieben, müssen bei der SEPA-Lastschrift viel längere Vorlaufzeiten beachtet werden – teilweise über eine Woche vorher. Dadurch könnten ganze Geschäftsmodelle beeinträchtigt sein.

Für viele Organisationen bleibt noch einiges zu tun. Einer aktuellen Studie der Europäischen Zentralbank zufolge hinkt Deutschland bei der SEPA-Umsetzung weit hinter dem Zeitplan her. Dabei können die Folgen einer verschlafenen oder missratenen Umsetzung für Unternehmen fatal sein: Wenn die Umsätze plötzlich nicht mehr eingezogen werden können, weil die Bank Lastschriften des Unternehmens zurückweisen muss, bricht Liquidität weg. Im schlimmsten Fall drohen Zahlungsunfähigkeit und damit die Insolvenz. Bis zum Stichtag 1. Februar 2014 sind es nur noch rund 150 Arbeitstage. Höchste Zeit also sich darauf einzustellen. Es gibt keinen Plan B!

Die Checkliste zeigt in kompakter und übersichtlicher Form auf, was für Unternehmen noch zu tun ist. Denn SEPA wird kommen. Und wenn die Umstellungsphase überwunden ist, werden alle von den Vorteilen profitieren: Ein einheitlicher europäischer Zahlungsraum mit einem einheitlichen Rechtsrahmen, mit den gleichen Fristen, Laufzeiten und Datenformaten sowie vor allem mit denselben Kosten bei inländischen wie bei grenzüberschreitenden Zahlungen in Euro. Dabei soll die Checkliste zur erfolgreichen Umstellung ihren Beitrag leisten.

Ergänzende Unterlagen, Tipps und Veranstaltungshinweise zum Thema SEPA finden Sie auf www.sepa-wissen.de.

 

Weitere Informationen

  • Checkliste zum Download

Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die einen oder mehrere Arbeitnehmer zur Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen nach Deutschland entsenden, sind zu einer Anmeldung der Arbeitnehmer und der Abgabe einer Versicherung in deutscher Sprache verpflichtet.

Für die Anmeldung ist das Formular 033035 zu verwenden, das elektronisch ausgefüllt werden kann. In bestimmten Fällen muss der ausländische Arbeitgeber nach Maßgabe der Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldV) eine Einsatzplanung vorlegen. Hierbei ist das Formular 033037 zu verwenden.

Entleiher, die Arbeitnehmer von einem Verleiher mit Sitz im Ausland entleihen, müssen eine Anmeldung in deutscher Sprache abgeben und dieser eine Versicherung des Verleihers beifügen, mit welcher der Verleiher sich zur Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen beziehungsweise zur Zahlung des Mindeststundenentgelts für die Zeit der Überlassung und für Zeiten ohne Überlassung verpflichtet.

Für die Anmeldung ist das Formular 033036 zu verwenden, das elektronisch ausgefüllt werden kann.

In bestimmten Fällen muss der Entleiher eine Einsatzplanung nach Maßgabe der Verordnung über Meldepflichten nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntGMeldV) auf dem Formular 033038 vorlegen.

Weitere Informationen zu Meldungen bei Entsendung