Netto-Rentenrechner 2026: Nettorente nach Steuern und Sozialabgaben berechnen
Wie viel bleibt 2026 von Ihrer Bruttorente netto übrig? Mit unserem Netto-Rentenrechner können Sie die Auswirkungen von Krankenversicherung, Pflegeversicherung und Einkommensteuer auf Ihre gesetzliche Rente abschätzen. Erfahren Sie, welche Abzüge 2026 gelten, wie die Rentenbesteuerung funktioniert und warum der monatliche Rentenzahlbetrag nicht mit der endgültigen Nettorente gleichzusetzen ist.
Aktualisiert: 22. Oktober 2026 · Rechtsstand: 2026 · Schwerpunkt: gesetzliche Altersrente in Deutschland
Was ist die Nettorente?
Die Nettorente beschreibt die Rente, die Ihnen nach Berücksichtigung der maßgeblichen Abgaben verbleibt. Bei der gesetzlichen Altersrente müssen Sie dabei zwei unterschiedliche Beträge auseinanderhalten:
Rentenzahlbetrag
Das ist der Betrag, den die Deutsche Rentenversicherung nach Abzug der von ihr einzubehaltenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung überweist.
Nettorente nach Steuern
Für Ihre tatsächliche finanzielle Planung müssen Sie zusätzlich eine mögliche Einkommensteuer berücksichtigen. Diese wird von der Deutschen Rentenversicherung grundsätzlich nicht monatlich einbehalten.
Die Unterscheidung ist wichtig, weil die Einkommensteuer regelmäßig erst durch den Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird. Das Finanzamt kann anschließend Vorauszahlungen festsetzen. [1] [4]
Netto-Rentenrechner 2026: Was bleibt von der Bruttorente?
Nutzen Sie den folgenden Rechner für eine individuelle Berechnung Ihrer Nettorente 2026. Berücksichtigen Sie dabei Ihren Rentenbeginn, Ihren Krankenversicherungsstatus, den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse sowie Ihre persönlichen steuerlichen Verhältnisse.
Netto-Altersrente 2026 berechnen
Wie viel bleibt von Ihrer gesetzlichen Altersrente nach Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherung übrig? Der Rechner berücksichtigt den Rentenbeginn, den individuellen Rentenfreibetrag, weitere steuerpflichtige Einkünfte und den Grund- oder Splittingtarif.
Ermitteln Sie Ihre voraussichtliche monatliche Netto-Altersrente nach Einkommensteuer sowie gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung. Der Rechner verwendet die Werte für 2026.
Was der Rechner für 2026 berücksichtigt
- Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente nach dem Jahr des Rentenbeginns
- Einkommensteuertarif 2026 mit einem Grundfreibetrag von 12.348 Euro
- Solidaritätszuschlag einschließlich Freigrenze und Milderungszone
- Krankenversicherung mit kassenindividuellem Zusatzbeitrag
- Pflegeversicherung einschließlich Kinderlosenzuschlag und Kinderabschlägen
Warum der Rentenfreibetrag wichtig ist
Der steuerfreie Teil der Rente wird grundsätzlich im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag ermittelt. Regelmäßige Rentenerhöhungen erhöhen diesen Freibetrag nicht. Bei einem länger zurückliegenden Rentenbeginn sollten Sie deshalb möglichst den festgestellten Rentenfreibetrag oder die Jahresbruttorente des ersten vollen Rentenjahres eingeben.
Der Rechner liefert eine unverbindliche Schätzung für eine gesetzliche, pflichtversicherte Altersrente. Er ersetzt keine individuelle Steuerberechnung.
Hinweis: Rechnerergebnisse sind nur so genau wie die verwendeten Eingaben und Berechnungsregeln. Weitere Einkünfte, besondere Versicherungsverhältnisse, steuerliche Abzüge und Rentenanpassungen können zu Abweichungen führen.
Beispiel 2026: Wie viel Nettorente bleiben von 1.800 Euro?
Ein alleinstehender, kinderloser Rentner bezieht ab 2026 eine gesetzliche Altersrente von monatlich 1.800 Euro brutto. Er ist in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Für die Beispielberechnung wird ein Zusatzbeitrag der Krankenkasse von 2,9 % angenommen.
Zur besseren Vergleichbarkeit werden zwölf gleich hohe Monatsrenten unterstellt. Die tatsächliche Rentenanpassung zum 1. Juli und unterjährige Änderungen werden in diesem Modell ausgeblendet. Weitere Einkünfte, Kirchensteuer, außergewöhnliche Belastungen und individuelle Besonderheiten bleiben ebenfalls unberücksichtigt.
Berechnung der Sozialabgaben und Einkommensteuer
| Berechnung | Monatlich | Jährlich |
|---|---|---|
| Bruttorente | 1.800,00 € | 21.600,00 € |
| Krankenversicherung: 7,3 % + 1,45 % = 8,75 % | −157,50 € | −1.890,00 € |
| Pflegeversicherung: kinderlos, 4,2 % | −75,60 € | −907,20 € |
| Rentenzahlbetrag vor Steuer | 1.566,90 € | 18.802,80 € |
| Einkommensteuer 2026 (vereinfachte Modellrechnung) | −39,58 €* | −475,00 € |
| Nettorente nach Steuern | ca. 1.527,32 € | 18.327,80 € |
*Die monatliche Einkommensteuer ist ein rechnerischer Durchschnitt des Jahresbetrags, kein tatsächlicher Abzug durch die Rentenversicherung. Beitragssätze nach BMG, Einkommensteuertarif nach § 32a EStG. [2] [3] [4]
So ergibt sich die Einkommensteuer von 475 Euro
| Steuerliche Rechengröße | Betrag |
|---|---|
| Jahresbruttorente | 21.600,00 € |
| Steuerpflichtiger Anteil 2026: 84 % | 18.144,00 € |
| Werbungskosten-Pauschbetrag | −102,00 € |
| Abziehbare Basis-KV-/PV-Beiträge | −2.797,20 € |
| Sonderausgaben-Pauschbetrag gemäß § 10c EStG | −36,00 € |
| Zu versteuerndes Einkommen, vor Abrundung | 15.208,80 € |
| Einkommensteuer nach Grundtarif 2026 | 475,00 € |
Diese Modellrechnung verwendet die Tarifformel des § 32a Abs. 1 EStG für 2026. Der Betrag wird für die Tarifberechnung auf volle Euro abgerundet. Nicht berücksichtigt werden individuelle steuerliche Besonderheiten. [1] [4]
Welche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge gelten 2026?
Bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern werden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge grundsätzlich direkt von der gesetzlichen Rente einbehalten. Rechtsgrundlagen sind insbesondere §§ 237, 247 und 249a SGB V sowie § 55 SGB XI. [2] [3]
Krankenversicherung der Rentner (KVdR) 2026
Für die gesetzliche Altersrente gilt der allgemeine Krankenversicherungsbeitragssatz von 14,6 %. Die Deutsche Rentenversicherung trägt davon die Hälfte. Auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag wird hälftig finanziert.
- Eigenanteil allgemeiner Beitragssatz: 7,3 %
- Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026: 2,9 %
- Rechnerischer Eigenanteil am durchschnittlichen Zusatzbeitrag: 1,45 %
- Gesamter rechnerischer Eigenanteil bei 2,9 % Zusatzbeitrag: 8,75 %
Maßgeblich ist nicht der Durchschnittssatz, sondern der Zusatzbeitrag Ihrer eigenen Krankenkasse. [2]
Pflegeversicherung: Beitragssätze 2026
| Kinderzahl | Beitragssatz |
|---|---|
| Kinderlos, mit Beitragspflicht zum Zuschlag | 4,20 % |
| Ein Kind oder Kinder über 25 Jahre | 3,60 % |
| Zwei berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 | 3,35 % |
| Drei berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 | 3,10 % |
| Vier berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 | 2,85 % |
| Fünf oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 | 2,60 % |
Eltern erhalten die Abschläge für das zweite bis fünfte berücksichtigungsfähige Kind grundsätzlich nur bis zur maßgeblichen Altersgrenze. Der Zuschlag für Kinderlose gilt nicht in sämtlichen Fällen; beispielsweise sind vor dem 1. Januar 1940 geborene Mitglieder ausgenommen. Die Pflegeversicherungsbeiträge auf die gesetzliche Rente werden grundsätzlich vollständig von den Rentnern getragen. [3]
Freiwillig gesetzlich und privat versicherte Rentner
Bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung können neben der gesetzlichen Rente weitere Einnahmen, etwa aus Vermietung oder Kapitalvermögen, beitragspflichtig sein. Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt 2026 monatlich 5.812,50 Euro.
Freiwillig gesetzlich und privat Krankenversicherte können auf Antrag einen Zuschuss der gesetzlichen Rentenversicherung zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Die Voraussetzungen und die Höhe des Zuschusses hängen vom Versicherungsstatus ab; zur Pflegeversicherung wird kein entsprechender Zuschuss gezahlt. [5] [6]
Wie wird die gesetzliche Rente 2026 besteuert?
Für gesetzliche Renten gilt grundsätzlich die nachgelagerte Besteuerung. Die steuerliche Behandlung richtet sich insbesondere nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Besteuerungsanteil nach Rentenbeginn
Der Besteuerungsanteil hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Für einen Rentenbeginn im Jahr 2026 beträgt er 84 %. Die übrigen 16 % dienen als Grundlage für den steuerfreien Rentenbetrag.
| Rentenbeginn | Besteuerungsanteil | Steuerfreier Anteil der maßgeblichen Jahresrente |
|---|---|---|
| bis 2005 | 50 % | 50 % |
| 2010 | 60 % | 40 % |
| 2020 | 80 % | 20 % |
| 2021 | 81 % | 19 % |
| 2022 | 82 % | 18 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83 % | 17 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84 % | 16 % |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2030 | 86 % | 14 % |
| 2058 | 100 % | 0 % |
Für den Rentenfreibetrag wird der steuerfreie Anteil grundsätzlich im Jahr nach dem Rentenbeginn als fester Eurobetrag ermittelt. Regelmäßige Rentenanpassungen erhöhen diesen Freibetrag nicht. [1]
Grundfreibetrag 2026
Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt 2026:
- 12.348 Euro bei Anwendung des Grundtarifs
- 24.696 Euro bei Anwendung des Splittingtarifs im Rahmen der Zusammenveranlagung
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen, nicht die gesamte Bruttorente. Bei der Ermittlung können insbesondere Rentenfreibetrag, Werbungskosten, Sonderausgaben und gegebenenfalls außergewöhnliche Belastungen eine Rolle spielen. [4]
Müssen Rentner 2026 eine Steuererklärung abgeben?
Eine Steuererklärungspflicht kann unter anderem bestehen, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte die maßgebliche Grenze des § 56 EStDV überschreitet. Beim Bezug von Arbeitslohn können zusätzlich die Tatbestände des § 46 EStG relevant sein. Eine Aufforderung durch das Finanzamt kann ebenfalls zur Abgabe verpflichten.
Deshalb lässt sich die Steuererklärungspflicht nicht allein durch einen Vergleich der Bruttorente mit dem Grundfreibetrag beurteilen. [7]
Welche steuerlichen Abzüge können Rentner nutzen?
Werbungskosten
Für bestimmte Renteneinkünfte wird ein Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro berücksichtigt, sofern nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG).
Sonderausgaben
Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung können nach § 10 EStG als Sonderausgaben abziehbar sein. Zusätzlich kommt der Sonderausgaben-Pauschbetrag nach § 10c EStG für die dort genannten Aufwendungen in Betracht.
Außergewöhnliche Belastungen
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können beispielsweise bestimmte Krankheits- und Pflegekosten nach § 33 EStG steuerlich berücksichtigt werden.
Altersentlastungsbetrag
Für bestimmte zusätzliche Einkünfte älterer Steuerpflichtiger kann § 24a EStG relevant sein. Auf die gesetzliche Rente nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG wird dieser Betrag jedoch nicht angewendet.
Weitere Berechnungsmöglichkeiten: Renten-Steuerrechner und Einkommensteuerrechner .
Welche Abzüge fallen bei Betriebsrenten und Zusatzrenten an?
Betriebsrenten: Krankenversicherungsfreibetrag 2026
Für pflichtversicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bei Betriebsrenten ein monatlicher Krankenversicherungsfreibetrag von 197,75 Euro im Jahr 2026. Bei mehreren Betriebsrenten ist grundsätzlich deren Gesamtbetrag maßgeblich.
Für die Pflegeversicherung gibt es diesen Freibetrag nicht. Hier ist die beitragsrechtliche Freigrenze zu beachten: Wird sie überschritten, kann der gesamte maßgebliche Versorgungsbezug beitragspflichtig werden.
Bei freiwillig gesetzlich Versicherten richtet sich die Beitragsbemessung dagegen nach § 240 SGB V. Der spezielle Krankenversicherungsfreibetrag für Betriebsrenten gilt für sie nicht in gleicher Weise. [5] [6]
Wie werden private Renten steuerlich behandelt?
Die steuerliche Behandlung hängt von der jeweiligen Altersvorsorge ab. Bei bestimmten privaten Rentenversicherungen kann die Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG Anwendung finden. Bei Riester-Renten, Basisrenten (Rürup) und Betriebsrenten gelten teilweise andere Regeln.
Wie beeinflussen Hinzuverdienst und Aktivrente die Nettorente 2026?
Seit 2023 gibt es bei gesetzlichen Altersrenten grundsätzlich keine rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze mehr. Arbeitsentgelt kann aber weiterhin einkommensteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. [8]
Aktivrente seit dem 1. Januar 2026
Die Aktivrente nach § 3 Nr. 21 EStG ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen einen steuerfreien Arbeitslohn von bis zu 2.000 Euro monatlich.
Die Regelung setzt insbesondere voraus, dass die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist und eine begünstigte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Selbständige Tätigkeiten sind nicht in gleicher Weise begünstigt. Die Steuerfreiheit beseitigt nicht automatisch die Sozialversicherungspflichten. [9]
Gibt es 2026 eine gesetzliche Mindestrente?
Eine allgemeine gesetzliche Mindestrente gibt es in Deutschland nicht. Die individuelle Rentenhöhe hängt insbesondere von der Versicherungsbiografie, den erworbenen Entgeltpunkten und weiteren rentenrechtlichen Faktoren ab.
Unter bestimmten Voraussetzungen kommt ein Grundrentenzuschlag in Betracht. Dieser ist keine pauschale Mindestrente. Bei sehr niedrigen Einkünften können darüber hinaus gegebenenfalls Leistungen der Grundsicherung im Alter relevant sein. [10]
Weitere Informationen: Grundrente und Grundrentenzuschlag .
Aktuelle Rentenwerte 2026 im Überblick
| Kennzahl | Wert 2026 |
|---|---|
| Rentenanpassung zum 1. Juli | +4,24 % |
| Aktueller Rentenwert ab 1. Juli | 42,52 € |
| Beitragssatz allgemeine Rentenversicherung | 18,6 % |
| Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung monatlich | 8.450 € |
| Beitragsbemessungsgrenze KV/PV monatlich | 5.812,50 € |
| Hinzuverdienstgrenze volle Erwerbsminderungsrente jährlich | 20.763,75 € |
| Mindest-Hinzuverdienstgrenze teilweise Erwerbsminderungsrente jährlich | 41.527,50 € |
| Mindestbeitrag freiwillige Rentenversicherung monatlich | 112,16 € |
| Höchstbeitrag freiwillige Rentenversicherung monatlich | 1.571,70 € |
Quellen: Deutsche Rentenversicherung, BMAS, Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. [8] [11] [12]
Freiwillige Beiträge für das Kalenderjahr 2026 können nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich noch bis zum 31. März 2027 gezahlt werden. Ob freiwillige Beiträge im Einzelfall zulässig und sinnvoll sind, richtet sich nach den rentenrechtlichen Voraussetzungen. [12]
Checkliste: So berechnen Sie Ihre Nettorente richtig
- Bruttorente ermitteln: Verwenden Sie Ihren aktuellen Rentenbescheid und berücksichtigen Sie Rentenanpassungen.
- Versicherungsstatus prüfen: Sind Sie pflichtversichert, freiwillig gesetzlich versichert oder privat versichert?
- Sozialabgaben berechnen: Berücksichtigen Sie den tatsächlichen Krankenkassen-Zusatzbeitrag und die Pflegeversicherungsbeiträge.
- Rentenfreibetrag bestimmen: Beachten Sie das Jahr Ihres Rentenbeginns und den individuell festgestellten Eurobetrag.
- Weitere Einkünfte berücksichtigen: Zum Beispiel Arbeitslohn, Betriebsrenten, Vermietung oder andere steuerpflichtige Einkünfte.
- Steuerliche Abzüge prüfen: Erfassen Sie berücksichtigungsfähige Sonderausgaben, Werbungskosten und gegebenenfalls weitere Steuerermäßigungen.
- Steuerreserve einplanen: Berücksichtigen Sie mögliche Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Nachzahlungen in Ihrer Liquiditätsplanung.
FAQ: Häufige Fragen zur Nettorente 2026
1. Was ist der Unterschied zwischen Nettorente und Rentenzahlbetrag?
Der Rentenzahlbetrag ist der von der Rentenversicherung ausgezahlte Betrag nach den gegebenenfalls einzubehaltenden Sozialversicherungsbeiträgen. Die Nettorente nach Steuern berücksichtigt zusätzlich eine mögliche Einkommensteuer.
2. Welche Abzüge gibt es von der gesetzlichen Rente 2026?
Bei KVdR-Pflichtversicherten fallen regelmäßig der hälftige allgemeine Krankenversicherungsbeitrag, der halbe kassenindividuelle Zusatzbeitrag und der eigene Pflegeversicherungsbeitrag an. Zusätzlich kann Einkommensteuer entstehen.
3. Wie viel Nettorente bleiben von 1.800 Euro brutto?
Im vereinfachten Beispiel für einen kinderlosen, alleinstehenden Neurentner 2026 mit 2,9 % Zusatzbeitrag bleiben bei zwölf unterstellten Monatsrenten von jeweils 1.800 Euro rund 1.527 Euro monatlich nach rechnerischer Einkommensteuer. Individuelle Ergebnisse können abweichen.
4. Muss ich als Rentner 2026 Einkommensteuer zahlen?
Nicht jede Rente führt zu Einkommensteuer. Maßgeblich sind insbesondere die steuerpflichtigen Renteneinkünfte, weitere Einkünfte, Sonderausgaben und der Grundfreibetrag. Dieser beträgt 2026 beim Grundtarif 12.348 Euro.
5. Welcher Rentenanteil ist bei Rentenbeginn 2026 steuerfrei?
Bei Rentenbeginn 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 %. Die übrigen 16 % bilden die Grundlage für den individuellen Rentenfreibetrag, der grundsätzlich anhand der Jahresrente 2027 als fester Eurobetrag ermittelt wird.
6. Gilt 2026 ein Freibetrag für Betriebsrenten?
Für bestimmte gesetzlich pflichtversicherte Betriebsrentner gilt in der Krankenversicherung ein monatlicher Freibetrag von 197,75 Euro. Für die Pflegeversicherung gilt stattdessen die beitragsrechtliche Freigrenzenregelung.
7. Kann ich neben meiner Rente 2026 steuerfrei arbeiten?
Unter den Voraussetzungen der Aktivrente können Arbeitnehmer nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen. Sozialversicherungsbeiträge können weiterhin anfallen.
8. Wie kann ich meine Nettorente optimieren?
Prüfen Sie den Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, berücksichtigungsfähige steuerliche Abzüge, die Behandlung zusätzlicher Renten und die steuerlichen Auswirkungen eines Hinzuverdienstes. Auch die Wahl des Rentenbeginns kann im Rahmen einer individuellen Planung relevant sein.
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Quellen und Rechtsgrundlagen
Die nachfolgenden Quellen betreffen die jeweils erläuterten Rechtsfragen und Jahreswerte. Rechtsstand der redaktionellen Prüfung: 22. Oktober 2026.
- Rentenbesteuerung: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG, Fassung 2026; Gesetzestext . Deutsche Rentenversicherung, Mitteilung vom 16.02.2026 zum Besteuerungsanteil.
- Krankenversicherung 2026: §§ 237, 247 und 249a SGB V; Bundesgesundheitsministerium, Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung, Stand 2026. BMG-Beitragsübersicht .
- Pflegeversicherung 2026: § 55 SGB XI und geltende Beitragssatzregelungen; Bundesgesundheitsministerium, Finanzierung der Pflegeversicherung, Stand 2026. BMG-Informationen .
- Einkommensteuer 2026: § 32a EStG, Grundfreibetrag und Tarif 2026; §§ 9a, 10 und 10c EStG. § 32a EStG .
- Freiwillige Krankenversicherung: § 240 SGB V; Gesetzestext . Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, Beitragsbemessungsgrenze.
- Betriebsrenten und Beitragszuschuss: §§ 226, 229 und 237 SGB V, § 106 SGB VI; Bundesgesundheitsministerium, Krankenversicherungsfreibetrag 2026. Amtliche Beitragsinformationen .
- Steuererklärung und Vorauszahlungen: § 56 EStDV, §§ 37 und 46 EStG. § 56 EStDV .
- Hinzuverdienst: Deutsche Rentenversicherung, FAQ zu Hinzuverdienst und Einkommensanrechnung, Stand 2026. DRV-FAQ .
- Aktivrente: § 3 Nr. 21 EStG; Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Aktivrente, 2026. BMF-FAQ .
- Grundrente und Mindestrente: Deutsche Rentenversicherung, Grundrentenzuschlag und Rentenlexikon, Stand 2026. DRV-Mindestrente .
- Rentenanpassung 2026: Rentenwertbestimmungsverordnung 2026, verkündet am 18.06.2026, in Kraft seit 01.07.2026. BMAS-Verordnung . Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.
- Freiwillige Rentenbeiträge und Erwerbsminderungsrente: Deutsche Rentenversicherung, Beitragswerte und Hinzuverdienstgrenzen 2026. DRV-Beitragswerte .
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.