Netto-Rentenrechner 2026 – Nettorente nach Steuern & Sozialabgaben berechnen
Was bleibt von der Rente? Welche Abzüge gehen 2026 von der Bruttorente ab?
Steuern und Sozialabgaben auf die Rente schnell & kostenlos berechnen – Rechtsstand 2026.
Stand: Mai 2026 · Rechtsstand 2026 · Quellen: Deutsche Rentenversicherung, Bundesgesundheitsministerium, BMAS, § 22 / § 32a EStG (siehe Quellenangaben am Seitenende).
Inhalt
- Was ist die Nettorente?
- Netto-Renten-Rechner
- Beispiel: Abzüge von der Rente 2026
- Ratgeber Rente
- Mindestrente
- Krankenversicherung der Rentner 2026
- Rentenbesteuerung 2026 (mit Tabelle)
- FAQ: Nettorente – Was bleibt mir von der Rente wirklich?
- Rentenlexikon
- Aktuelles + weitere Infos 2026
- Quellen & Rechtsgrundlagen
Was ist die Nettorente?
Die Nettorente ist der Betrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner) tatsächlich auf dem Konto ankommt – also die Bruttorente abzüglich aller gesetzlichen Abzüge. Sie wird umgangssprachlich auch als „Zahlbetrag“ der Rente bezeichnet.
Netto-Renten-Rechner 2026
Mit dem folgenden Rechner ermitteln Sie Ihre Nettorente 2026 – also die Bruttorente nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
Rechner - Nettoaltersrente
Beispiel: So wirken sich die Abzüge auf die Rente 2026 aus
Das folgende, vereinfachte Beispiel zeigt für einen kinderlosen Neurentner mit Rentenbeginn 2026 und einer Bruttorente von 1.800 Euro monatlich, was nach Steuern und Sozialabgaben übrig bleibt. Es dient ausschließlich der Veranschaulichung; die genaue Steuer ist mit einem Einkommensteuerrechner zu ermitteln.
- Bruttorente: 1.800 Euro monatlich / 21.600 Euro jährlich
- Steuerpflichtiger Rentenanteil (Rentenbeginn 2026: 84 %): 84 % von 21.600 Euro = 18.144 Euro
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR): 7,3 % + halber durchschnittlicher Zusatzbeitrag (Ø 2,9 % / 2 = 1,45 %) = 8,75 % der Bruttorente = rund 1.890 Euro jährlich
- Pflegeversicherung (kinderlos, 4,2 %): 4,2 % der Bruttorente = rund 907 Euro jährlich (mit mindestens einem Kind: 3,6 % = rund 778 Euro)
- Werbungskosten-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 3 EStG): 102 Euro
- Abziehbare Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben): KV- und PV-Beiträge zur Basisabsicherung von rund 2.797 Euro mindern zusätzlich das zu versteuernde Einkommen
- Zu versteuerndes Einkommen (überschlägig): rund 15.200 Euro
- Einkommensteuer (Grundtarif 2026, überschlägig, ledig, ohne weitere Einkünfte): rund 470 bis 490 Euro jährlich
- Nettorente pro Jahr (nach Steuern und Sozialabgaben, kinderlos): rund 18.320 Euro
- Nettorente pro Monat: rund 1.527 Euro
Hinweis für die genaue Berechnung: Soli und Kirchensteuer sind hier nicht enthalten. Der Solidaritätszuschlag fällt bei diesem Einkommen regelmäßig nicht an; Kirchensteuer nur bei Kirchenmitgliedschaft. Maßgeblich sind stets die individuellen Verhältnisse (weitere Einkünfte, Zusammenveranlagung, Krankenkasse, Kinderzahl).
Wichtige Punkte zu den Abzügen
- Steuerprogression: Die Höhe der Einkommensteuer hängt vom zu versteuernden Einkommen ab und steigt mit diesem. Sie lässt sich mit einem Einkommensteuerrechner genau bestimmen.
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 Euro (Ledige) bzw. 24.696 Euro (Zusammenveranlagung). Bis zu dieser Höhe fällt keine Einkommensteuer an. Mehr dazu beim Grundfreibetrag-Rechner.
- Sozialversicherungsbeiträge: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind gesetzlich festgelegt und hängen von der Rentenhöhe und – bei der Pflegeversicherung – von der Kinderzahl ab.
- Individuelle Unterschiede: Die tatsächlichen Abzüge variieren je nach Situation (z. B. Kirchensteuerpflicht, weitere Einkünfte, Familienstand).
Tipp: Lesen Sie auch meine Steuertipps für Rentner, um Steuern zu sparen und mehr Nettorente zu erhalten – etwa durch außergewöhnliche Belastungen.
Weitere Renten-Rechner:
- Rentenabschläge ausgleichen & Steuervorteile nutzen
- Renten-Steuerrechner
- Rentenbeginn berechnen
- Rentenhöhe berechnen
- Flexirente: ab wann und wie viel?
- Altersteilzeit-Rechner – online Berechnung des Mindestnettobetrags in der Altersteilzeit.
- Riester-Rechner – Steuervorteil durch Sonderausgabenabzug und staatlichen Zuschuss berechnen.
- Rürup-Rechner – Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug einer Rürup-Rente berechnen.
Was von der Rente übrig bleibt: Steuerlast für Ruheständler im Blick
In Deutschland gewinnt die Besteuerung von Renteneinkommen weiter an Bedeutung. Durch die jährliche Rentenerhöhung und den mit dem Renteneintrittsjahr steigenden Besteuerungsanteil rutschen immer mehr Rentnerinnen und Rentner in die Steuerpflicht. Ein Blick auf die aktuellen Regeln zeigt, warum sorgfältige Planung wichtig ist.
Steigende Steuerlast trotz moderater Renten
Seit der Reform 2004/2005 (Alterseinkünftegesetz) gilt die nachgelagerte Besteuerung: Beiträge in der Erwerbsphase werden zunehmend steuerfrei gestellt, dafür wird im Alter ein wachsender Teil der Rente steuerpflichtig. Mit dem Wachstumschancengesetz (März 2024) wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils ab dem Rentenjahrgang 2023 jedoch von 1,0 auf nur noch 0,5 Prozentpunkte pro Jahr verlangsamt – die volle Besteuerung wird daher erst ab dem Rentenbeginn 2058 erreicht.
Steigende Sozialabgaben
Neben der Besteuerung sind die Sozialabgaben gestiegen: Der allgemeine Pflegebeitragssatz liegt seit 2025 bei 3,6 % (4,2 % für Kinderlose), und der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 2026 rund 2,9 %. Beides belastet die tatsächliche Nettorente zusätzlich.
Fazit
Trotz einer scheinbar auskömmlichen Bruttorente von 1.800 Euro fällt die Nettorente nach Steuern und Sozialabgaben deutlich niedriger aus. Das unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Planung der Altersvorsorge. Es empfiehlt sich, frühzeitig zu planen und bei Bedarf steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Krankenversicherung der Rentner 2026
Welche Sozialbeiträge auf Renten, Arbeitslohn neben der Rente und Betriebsrenten anfallen, ist komplex. Hier ein Überblick zum Rechtsstand 2026.
Sozialabgaben auf die Altersrente (Rechtsstand 2026)
- Krankenversicherungsbeitrag (KV): Pflichtversicherte Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen 7,3 % der Bruttorente zuzüglich des halben kassenindividuellen Zusatzbeitrags (durchschnittlich 2,9 % in 2026, davon die Hälfte = rund 1,45 %). Die andere Hälfte trägt der Rentenversicherungsträger.
- Pflegeversicherungsbeitrag (PV): Den Pflegebeitrag tragen Rentner – anders als bei der Krankenversicherung – vollständig allein. Der allgemeine Satz beträgt seit 2025 3,6 %, für Kinderlose ab dem 23. Lebensjahr 4,2 % (3,6 % + 0,6 % Zuschlag).
Pflegeversicherung 2026: Beitragsstaffelung nach Kinderzahl
- Kinderlos: 4,2 %
- 1 Kind (lebenslang): 3,6 %
- 2 Kinder unter 25 Jahren: 3,35 %
- 3 Kinder unter 25 Jahren: 3,10 %
- 4 Kinder unter 25 Jahren: 2,85 %
- 5 Kinder und mehr unter 25 Jahren: 2,60 %
Der Abschlag je Kind (0,25 Prozentpunkte für das 2. bis 5. Kind) gilt nur, solange das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Rentenalter sind die Kinder meist älter, sodass für Rentner in der Regel 3,6 % (mit Kind) bzw. 4,2 % (kinderlos) gelten.
Beiträge für freiwillig gesetzlich versicherte Rentner
Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner zahlen auf ihre gesamten beitragspflichtigen Einnahmen den vollen Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 % (bzw. 14,0 % ohne Krankengeldanspruch) zuzüglich des vollen Zusatzbeitrags sowie den vollen Pflegeversicherungsbeitrag – jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 Euro monatlich).
Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für Personen, die
- die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente erfüllen und diese beantragt haben und
- mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens gesetzlich kranken- oder familienversichert waren (Vorversicherungszeit).
Sozialabgaben auf Arbeitslohn neben der Rente
Rentner, die neben ihrer Rente Arbeitslohn beziehen, zahlen bis zur Regelaltersgrenze Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung auf den Arbeitslohn. Neu ab 2026: Über die sogenannte Aktivrente können Rentner, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und weiterarbeiten, bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen; Sozialbeiträge auf den Hinzuverdienst fallen jedoch weiter an.
Sozialbeiträge auf Betriebsrenten
- Gesetzlich Versicherte: Betriebsrenten sind grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Auf den Krankenversicherungsbeitrag wird ein Freibetrag angewendet (2026 rund 197,75 Euro, da 1/20 der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro); nur der darüber hinausgehende Betrag wird verbeitragt. Für die Pflegeversicherung gilt dieser Freibetrag nicht.
- Freiwillig Versicherte: Müssen auf die gesamte Betriebsrente den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag ohne Freibetrag zahlen.
Beiträge auf private Zusatzrenten
Für gesetzlich pflichtversicherte Rentner fallen auf Renteneinnahmen aus privaten Lebens-, Berufsunfähigkeits- und Rentenversicherungen keine zusätzlichen Beiträge an. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen hingegen Beiträge auf solche Einnahmen entrichten; dabei wird das Gesamteinkommen herangezogen.
Fazit
Die Beitragspflichten für Rentner sind vielschichtig und hängen vom Versicherungsstatus und der Art der Einkünfte ab. Eine frühzeitige Information und ggf. steuerliche Beratung helfen, finanzielle Überraschungen im Ruhestand zu vermeiden.
Rentenbesteuerung 2026
Gesetzliche Rentenversicherung: So werden Renten 2026 besteuert
Die Besteuerung der gesetzlichen Rente hat sich mit dem Alterseinkünftegesetz (2005) grundlegend geändert: Seitdem gilt die nachgelagerte Besteuerung. Mit dem Wachstumschancengesetz (März 2024) wurde der Anstieg des Besteuerungsanteils ab 2023 gestreckt.
Grundlagen der nachgelagerten Besteuerung
Beiträge zur Rentenversicherung werden während des Erwerbslebens zunehmend steuerfrei gestellt; im Gegenzug werden die Rentenauszahlungen im Alter besteuert. Maßgeblich ist § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG.
Besteuerungsanteil – das gilt seit dem Wachstumschancengesetz
Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns (Kohortenprinzip) und bleibt anschließend grundsätzlich lebenslang fest. Rückwirkend ab dem Rentenjahrgang 2023 steigt der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 (statt 1,0) Prozentpunkte pro Jahr; die volle Besteuerung von 100 % wird daher erst beim Rentenbeginn 2058 (statt wie früher 2040) erreicht.
Tabelle: Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag nach Rentenbeginn
| Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Rentenfreibetrag |
|---|---|---|
| bis 2005 | 50 % | 50 % |
| 2010 | 60 % | 40 % |
| 2020 | 80 % | 20 % |
| 2021 | 81 % | 19 % |
| 2022 | 82 % | 18 % |
| 2023 | 82,5 % | 17,5 % |
| 2024 | 83 % | 17 % |
| 2025 | 83,5 % | 16,5 % |
| 2026 | 84 % | 16 % |
| 2027 | 84,5 % | 15,5 % |
| 2030 | 86 % | 14 % |
| ab 2058 | 100 % | 0 % |
Hinweis: Der Rentenfreibetrag ist kein Prozentsatz, sondern ein im zweiten Rentenjahr ermittelter fester Eurobetrag, der lebenslang konstant bleibt. Spätere Rentenerhöhungen sind daher voll steuerpflichtig.
Besteuerung von Betriebsrenten und privater Altersvorsorge
Neben der gesetzlichen Rente sind auch Betriebsrenten sowie Auszahlungen aus Riester- und Rürup-Verträgen steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil und die Art der Besteuerung hängen von der Art der Vorsorge und vom Beginn der Leistung ab.
Grundfreibetrag 2026 und Steuerpflicht
- Der Grundfreibetrag beträgt 2026 12.348 Euro (Ledige) bzw. 24.696 Euro (Zusammenveranlagung).
- Liegt das zu versteuernde Einkommen (nach Renten- und Grundfreibetrag sowie weiteren Abzügen) darunter, fällt keine Einkommensteuer an.
- Zum Vergleich: 2024 lag der Grundfreibetrag bei 11.604 Euro, 2025 bei 12.096 Euro.
Sonderausgabenabzug
Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar und mindern die Steuerlast für Rentner spürbar. Daneben können u. a. der Kfz-Haftpflichtanteil berücksichtigt werden.
Altersentlastungsbetrag
Für Steuerpflichtige, die vor Beginn des Jahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, gilt der Altersentlastungsbetrag für bestimmte Nebeneinkünfte. Auch er wurde durch das Wachstumschancengesetz gestreckt und sinkt rückwirkend ab 2023 nur noch um 0,4 Prozentpunkte pro Jahr, bis er 2058 ausläuft.
Berechnungsbeispiel (Bestandsrentner)
- Ein Rentner mit Rentenbeginn 2010 versteuert 60 % seiner Rente. Bei 1.500 Euro monatlich ergibt das einen steuerpflichtigen Anteil von 10.800 Euro jährlich (1.500 € × 12 × 60 %).
- Der Rentenfreibetrag (hier 40 % des Ausgangsbetrags) bleibt als fester Eurobetrag lebenslang gleich; spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.
- Liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag (2026: 12.348 Euro), fällt keine Steuer an.
Fazit
Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt mit dem Jahr des Renteneintritts – seit 2023 jedoch langsamer. Ob tatsächlich Steuer anfällt, hängt vom individuellen Rentenfreibetrag, dem Grundfreibetrag und weiteren Einkünften ab. Eine sorgfältige Planung und ggf. die Beratung durch einen Steuerberater helfen, die Belastung zu optimieren.
Steuertipp: Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch über ELSTER ab und nutzen Sie die vorausgefüllte Steuererklärung. Sie können Ihre Steuererklärung schnell & einfach online im Steuerberater-Chat erstellen.
Steuertipp: Übersteigen Ihre Einkünfte (Renten etc.) abzüglich Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen den Grundfreibetrag nicht, kann ich für Sie eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie müssen dann keine Steuererklärung mehr abgeben. Die Kosten betragen 197 Euro. Bitte beauftragen Sie mich ggf. per E-Mail.
Ratgeber Rente
Mindestrente
Eine Mindestrente gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Die Rentenhöhe richtet sich nach dem individuellen Versicherungsverlauf. Es gibt jedoch Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Siehe auch Grundrente.
FAQ: Nettorente – Was bleibt mir von der Rente wirklich?
1. Was bedeutet „Nettorente“?
Die Nettorente ist der Betrag, der nach Abzug aller gesetzlichen Beiträge und ggf. Steuern monatlich ausgezahlt wird – also das, was auf dem Konto ankommt.
2. Welche Abzüge hat meine Bruttorente 2026?
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR): 7,3 % + halber Zusatzbeitrag (Ø 2,9 % in 2026)
- Pflegeversicherung: 3,6 % (mit Kind) bzw. 4,2 % (kinderlos) – von Rentnern allein zu tragen
- Einkommensteuer: je nach Rentenhöhe und Besteuerungsanteil
3. Wovon hängt die Höhe meiner Nettorente ab?
- Höhe der monatlichen Bruttorente
- Krankenkasse (Zusatzbeitrag variiert)
- Kinderzahl (Pflegeversicherung)
- Steuerliche Veranlagung (Einzel-/Zusammenveranlagung, sonstige Einkünfte)
4. Warum bekomme ich weniger Rente als erwartet?
Häufig wird die Bruttorente mit der Nettorente verwechselt. Hinzu kommen Steuerpflicht, KV-/PV-Abgaben und ggf. Beiträge auf Betriebsrenten oder Zusatzversicherungen.
5. Muss ich als Rentner Steuern zahlen?
Nicht jeder Rentner zahlt tatsächlich Steuern. Entscheidend sind der steuerpflichtige Anteil der Rente, der Rentenbeginn und sonstige Einkünfte.
- Rentenbeginn 2026: Besteuerungsanteil 84 %
- Grundfreibetrag 2026: 12.348 € (ledig) / 24.696 € (verheiratet)
6. Wie kann ich meine Nettorente erhöhen?
- Krankenkassenwechsel (günstigerer Zusatzbeitrag)
- Prüfung steuerlicher Freibeträge
- Steueroptimierung durch gemeinsame Veranlagung
- Private oder betriebliche Vorsorge optimieren
- Freiwillige Beiträge zur Erhöhung der späteren Bruttorente
7. Unterschied zwischen Brutto-, Netto- und steuerpflichtiger Rente?
- Bruttorente: Gesamtbetrag laut Rentenbescheid
- Nettorente: Betrag nach Abzug von KV, PV und ggf. Steuern (Zahlbetrag)
- Steuerpflichtiger Rentenanteil: der in der Einkommensteuererklärung anzusetzende Teil
8. Welche Freibeträge können die Nettorente erhöhen?
- Steuerfreier Rentenanteil (Rentenfreibetrag)
- Altersentlastungsbetrag
- Behinderten- oder Pflegepauschbetrag
- Werbungskosten-Pauschbetrag (102 €, § 9a EStG)
- KV-/PV-Beiträge als Sonderausgaben
9. Wie wirkt sich eine Betriebsrente auf die Nettorente aus?
Betriebsrenten sind regelmäßig voll steuerpflichtig und unterliegen KV-/PV-Abzügen. Für die Krankenversicherung gilt ein Freibetrag (2026 rund 197,75 €); für die Pflegeversicherung nicht.
10. Kann ich meine Nettorente beeinflussen?
- Steueroptimierung (Freibeträge, Veranlagung)
- Krankenkassenwahl
- Vorsorgegestaltung
- Kombination von Rentenbeginn und Hinzuverdienst (Aktivrente ab 2026)
Rentenlexikon
Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.
ABDEFGHIKLMNOPRSTUVWZNoch mehr hilfreiche Steuerrechner
Aktuelles + weitere Infos 2026
Rentenerhöhung 2026: +4,24 % zum 1. Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten bundeseinheitlich um 4,24 %. Der aktuelle Rentenwert erhöht sich von 40,79 Euro auf 42,52 Euro pro Entgeltpunkt. Wichtig: Rentenerhöhungen sind in voller Höhe steuerpflichtig und können dazu führen, dass zusätzliche Rentner über den Grundfreibetrag rutschen. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung / BMAS)
Beitragssatz Rentenversicherung bleibt stabil
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bleibt 2026 unverändert bei 18,6 % – im neunten Jahr in Folge. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt er bei 24,7 %. Erstmals gilt zudem eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (2026: 8.450 Euro monatlich / 101.400 Euro jährlich). (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Höhere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung 2026
- Volle Erwerbsminderungsrente: jährliche Hinzuverdienstgrenze rund 20.763,75 Euro.
- Teilweise Erwerbsminderungsrente: mindestens rund 41.500 Euro (individuell berechnet). (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Altersgrenzen steigen weiter
Die Regelaltersgrenze steigt schrittweise auf 67 Jahre; ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt einheitlich das 67. Lebensjahr. Auch die Altersgrenze für besonders langjährig Versicherte (45 Versicherungsjahre) steigt schrittweise. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte ab 63 betragen die Abschläge 0,3 % je Monat des vorzeitigen Bezugs. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Freiwillige Versicherung: Mindest- und Höchstbeiträge 2026
- Mindestbeitrag: 112,16 Euro pro Monat
- Höchstbeitrag: 1.571,70 Euro pro Monat
Freiwillige Beiträge für das Jahr 2025 können noch bis spätestens 31. März 2026 entrichtet werden. (Quelle: Deutsche Rentenversicherung)
Weitere Infos zur Rente:
Weitere Infos zur Rentenbesteuerung:
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Besteuerungsanteil / nachgelagerte Besteuerung: § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG; Wachstumschancengesetz (verkündet 27.03.2024) – Deutsche Rentenversicherung, Meldung zur Rentenbesteuerung.
- Einkommensteuertarif / Grundfreibetrag 2026 (12.348 € / 24.696 €): § 32a EStG.
- Krankenversicherung der Rentner: §§ 226, 247 SGB V; durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 (2,9 %) – Bundesgesundheitsministerium.
- Pflegeversicherung: § 55 SGB XI; Beitragssatz 3,6 % / 4,2 % (kinderlos) – Bundesgesundheitsministerium, Deutsche Rentenversicherung.
- Rentenanpassung 2026 (+4,24 %, Rentenwert 42,52 €): Rentenwertbestimmungsverordnung 2026 – BMAS / Deutsche Rentenversicherung.
- Rechengrößen Sozialversicherung 2026, freiwillige Beiträge, Hinzuverdienstgrenzen: Deutsche Rentenversicherung.
Alle Angaben ohne Gewähr; Rechtsstand 2026. Für die individuelle Beurteilung ist eine steuerliche Beratung erforderlich.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Rente
EStGEStG § 3
EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStG § 6a Pensionsrückstellung
EStG § 8 Einnahmen
EStG § 9 Werbungskosten
EStG § 10
EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge
EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
EStG § 19
EStG § 20
EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte
EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle
EStG § 24a Altersentlastungsbetrag
EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer
EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer
EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte
EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs
EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung
EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
EStG § 52 Anwendungsvorschriften
EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder
EStG § 81 Zentrale Stelle
EStG § 81a Zuständige Stelle
EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge
EStG § 86 Mindesteigenbeitrag
EStG § 90 Verfahren
EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich
EStG § 93 Schädliche Verwendung
EStG § 97 Übertragbarkeit
EStG § 99 Ermächtigung
EStR
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung
EStR R 4b. Direktversicherung
EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen
EStR R 6.2 Anschaffungskosten
EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen
EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs
EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten
EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)
EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag
EStR R 32b. Progressionsvorbehalt
EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung
EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen
EStR R 34.4 Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStDV 55 65
GewStG
GewStG § 3 Befreiungen
GewStG § 8 Hinzurechnungen
KStG 5 21a
AO
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden
AO § 241 Art der Sicherheitsleistung
AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte
UStAE
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
UStAE 1.1. Leistungsaustausch
UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen
UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern
GewStR
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
UStR
UStR 1. Leistungsaustausch
UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
UStR 60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen
UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen
KStR 5.5
AEAO
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:
AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:
AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:
AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:
AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:
HGB
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung
§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier
§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
ErbStG 20 23 33 37a
ErbStR 1.1 3.5 3.6 5.1 17 25
ErbStDV 3 muster-2
LStR
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen
R 3.65 LStR Insolvenzsicherung
R 19.8 LStR Zu den nach § 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich
R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte
R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden
R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung
LStDV 5
BewG 12 121
EStH 3.7 3.8 4.2.15 4.5.4 4.8 4b 4d.1 4d.4 4d.13 4e 5.5 6.2 6.10 6a.9 6a.11 6a.14 6a.17 6a.19 6a.23 10.4 10.5 16.10 16.11 16.12 18.1 18.2 20.2 22.1 22.3 22.4 24.2 32.7 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
GewStH 8.1.2
KStH 8.7
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1 40b.1
ErbStH E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.14.1.1 E.23 E.25 B.13
GrStR 44
BGB 232 234 238 312g 330 492b 520 594c 759 760 761 799 801 804 805 843 844 845 880 896 912 913 914 915 917 952 1047 1073 1080 1081 1083 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137 1138 1139 1140 1141 1142 1143 1144 1145 1146 1147 1148 1149 1150 1151 1152 1153 1154 1155 1156 1157 1158 1159 1160 1161 1162 1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172 1173 1174 1175 1176 1177 1178 1179 1179a 1179b 1180 1181 1182 1183 1184 1185 1186 1187 1188 1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1291 1296 1361 1585 1585a 1587 1612 1755 1807 1814 1818 1819 1821 1836c 2114 2116 2165 2168
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