Netto Rentenrechner - Nettorente nach Steuern

Was bleibt von der Rente? + Was wird alles von der Rente abgezogen?

Abgaben und Steuern auf Renten berechnen


Nettorente

Die Nettorente ist der Auszahlungsbetrag der Rente nach Abzug von Steuern und der Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einschließlich des Zuschusses zur Krankenversicherung).


Netto-Renten-Rechner

Mit unserem Rechner, können Sie Ihre Nettorente - also Bruttorente nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen berechnen.

Rechner - Nettoaltersrente

 


Altersrente:
Euro

Renteneintrittsjahr:

Kirchensteuer:

KV-Zusatzbeitragssatz:

Kinder:

Beispiel: Wie sich die Abzüge auf die Rente auswirken und was am Ende tatsächlich als Nettorente übrig bleibt. Hier eine kurze Zusammenfassung und einige zusätzliche Punkte zur Orientierung:

Zusammenfassung der Abzüge von der Rente:

  • Bruttorente: 1.800 Euro monatlich / 21.600 Euro jährlich.
  • Zu versteuernder Rentenanteil (für 2023): 83% von 21.600 Euro = 17.928 Euro.
  • Krankenversicherungsbeitrag: 8,1% der Bruttorente = 1.749,60 Euro jährlich.
  • Pflegeversicherungsbeitrag (ohne Kinder): 4% der Bruttorente = 864 Euro jährlich.
  • Zu versteuerndes Einkommen nach Abzug der Sozialbeiträge: 15.314,40 Euro.
  • Abzüge für Werbungskostenpauschale und Sonderausgaben: 138 Euro jährlich.
  • Zu versteuerndes Einkommen nach weiteren Abzügen: 15.176,40 Euro.
  • Einkommensteuer (geschätzt für 2023): 775 Euro jährlich.
  • Nettorente pro Jahr nach Steuern und Sozialabgaben: 18.211,40 Euro.
  • Nettorente pro Monat: 1.517,62 Euro.
altersrente-netto

Wichtige Punkte zu den Abzügen:

  • Steuerprogression: Die Höhe der Einkommensteuer hängt vom zu versteuernden Einkommen ab und kann mit einem Einkommensteuerrechner genau berechnet werden. Der Steuersatz steigt mit dem Einkommen.
  • Grundfreibetrag: Jeder Rentner hat einen Grundfreibetrag, bis zu dem kein Einkommensteuer gezahlt werden muss. Dieser Betrag wird regelmäßig angepasst.
  • Sozialversicherungsbeiträge: Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind gesetzlich festgelegt und hängen von der Rentenhöhe sowie vom Familienstand (Kinderanzahl) ab.
  • Individuelle Unterschiede: Die tatsächlichen Abzüge können je nach individueller Situation (z.B. Kirchensteuerpflicht, weitere Einkünfte) variieren.

Tipp: Lesen Sie auch meine Steuertipps für Rentner, um Steuern zu sparen und mehr Nettorente zu erhalten, z.B. durch außergewöhnliche Belastungen etc.


Weitere Renten-Rechner:


Fazit:

Die Berechnung zeigt, dass trotz einer scheinbar hohen Bruttorente von 1.800 Euro die tatsächliche Nettorente nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen deutlich niedriger ausfällt. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Planung der Altersvorsorge, um den gewünschten Lebensstandard im Alter zu sichern. Es empfiehlt sich, frühzeitig mit der Planung zu beginnen und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die verschiedenen Optionen der Altersvorsorge optimal zu nutzen.


Krankenversicherung der Rentner

Als Rentner im deutschen Sozialversicherungssystem zu navigieren, kann eine komplexe Angelegenheit sein, insbesondere wenn es um die Frage geht, welche Sozialbeiträge auf Renten, Arbeitslohn neben der Rente und Betriebsrenten anfallen. Hier ein Überblick über die wichtigsten Punkte:

Sozialabgaben auf die Altersrente

  • Krankenversicherungsbeitrag (KV): Rentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, zahlen 7,3% ihres Bruttorentenbetrags als Beitrag zur Krankenversicherung. Hinzu kommt ein halber kassenindividueller Zusatzbeitrag.
  • Pflegeversicherungsbeitrag: Der volle Pflegebeitrag ist ebenfalls zu entrichten, wobei der Beitragssatz davon abhängt, ob der Rentner kinderlos ist oder nicht.

Beiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte

Freiwillig gesetzlich versicherte Rentner zahlen auf ihre gesamte Rente den vollen Krankenversicherungsbeitrag von 14,6% plus den vollen kassenindividuellen Zusatzbeitrag und den vollen Pflegeversicherungsbeitrag.

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für Personen, die

  • die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente erfüllen und diese Rente beantragt haben und
  • mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert waren.

Krankenversicherungspflichtige Rentner müssen von ihrer Rente Beiträge zahlen, an denen sich der Rentenversicherungsträger beteiligt.


Sozialabgaben auf Arbeitslohn neben der Rente

Rentner, die neben ihrer Rente Arbeitslohn beziehen, müssen bis zur Regelaltersgrenze Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (1,3%), Krankenversicherung (7,3% oder ermäßigt) und Rentenversicherung (9,3%) entrichten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze entfällt die Beitragspflicht zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung auf den Arbeitslohn.


Sozialbeiträge auf Betriebsrenten

  • Gesetzlich Versicherte: Betriebsrenten sind grundsätzlich beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein Freibetrag von 176,75€ (Stand 2024) wird angewendet, nur der Betrag darüber hinaus wird verbeitragt.
  • Freiwillig Versicherte: Müssen auf die gesamte Betriebsrente den vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zahlen, ohne Anwendung eines Freibetrags.

Beiträge auf private Zusatzrenten

Für gesetzlich pflichtversicherte Rentner fallen keine zusätzlichen Beiträge auf Renteneinnahmen aus privaten Lebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen und Rentenversicherungen an. Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen jedoch Beiträge auf solche Einnahmen entrichten, wobei das Gesamteinkommen zur Berechnung des Beitrags herangezogen wird.


Fazit

Die Beitragspflichten für Rentner im deutschen Sozialversicherungssystem sind vielschichtig und hängen von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Versicherungsstatus und der Art der Einkünfte. Es ist wichtig, sich frühzeitig zu informieren und gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um finanzielle Überraschungen im Ruhestand zu vermeiden.


Rentenbesteuerung

Gesetzliche Rentenversicherung: Besteuerung der Renten

Die Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland hat sich über die Jahre hinweg entwickelt, insbesondere mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005. Dieses Gesetz markierte einen signifikanten Wandel in der Besteuerung von Renten, indem es die nachgelagerte Besteuerung von Altersrenten einführte. Die Informationen, die Sie bereitgestellt haben, geben einen guten Überblick über die historische Entwicklung und die spezifischen Aspekte der Rentenbesteuerung bis zum Jahr 2001. Im Folgenden finden Sie eine aktualisierte Zusammenfassung der Rentenbesteuerung, die die Änderungen durch das Alterseinkünftegesetz und die daraus resultierenden steuerlichen Implikationen für Rentner berücksichtigt.


Grundlagen der Rentenbesteuerung seit 2005

Mit dem Alterseinkünftegesetz wurde ein Übergang von der vorgelagerten zur nachgelagerten Besteuerung von Altersrenten vollzogen. Dies bedeutet, dass Rentenbeiträge, die während des Erwerbslebens gezahlt werden, zunehmend steuerfrei gestellt werden, während die Rentenauszahlungen im Alter besteuert werden.


Besteuerungsanteil

Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird durch den sogenannten Besteuerungsanteil bestimmt, der schrittweise ansteigt. Für Rentner, die 2005 oder früher in den Ruhestand getreten sind, beträgt der steuerpflichtige Anteil 50 %. Dieser Anteil steigt jährlich für Neurentner, bis im Jahr 2040 Renten zu 100 % steuerpflichtig sein werden.


Steuerpflichtiger Rentenanteil

  • Der steuerpflichtige Anteil der Rente hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Dieser Anteil steigt kontinuierlich an, sodass Personen, die 2040 oder später in Rente gehen, ihre Rente zu 100 Prozent versteuern müssen.
  • Für Rentner, die 2020 in den Ruhestand gegangen sind, beträgt der steuerpflichtige Anteil 80 Prozent ihrer Rentenbezüge. Im Jahr 2025 steigt dieser Anteil auf 85 Prozent.

Besteuerung von Betriebsrenten und anderen Altersvorsorgeleistungen

Neben den gesetzlichen Renten sind auch Betriebsrenten und Auszahlungen aus der privaten Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente, Rürup-Rente) steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil und die Art der Besteuerung können je nach Art der Vorsorge und dem Jahr des Rentenbeginns variieren.


Freibeträge

Trotz der Besteuerung der Rente gibt es einen Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe das Einkommen eines Steuerpflichtigen steuerfrei bleibt. Dieser Freibetrag wird jährlich angepasst. Sollte die Rente einschließlich weiterer Einkünfte diesen Freibetrag nicht überschreiten, fällt keine Einkommensteuer an.


Sonderausgabenabzug

Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abzugsfähig. Das gleich gilt auch für die Haftpflicht, Kfz-Versicherung (Tipp: So sparen Rentner bei der KFZ-Versicherung) etc.. Dies kann die steuerliche Belastung für Rentner mindern, da ein Teil der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von der Steuer abgesetzt werden kann.


Berechnung der Steuer

Die Berechnung der Einkommensteuer auf Renten erfolgt durch die Anwendung des persönlichen Steuersatzes auf den steuerpflichtigen Rentenanteil. Der steuerpflichtige Anteil der Rente wird zum sonstigen zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet.


Berechnungsbeispiel

  • Ein Rentner, der 2010 in Rente gegangen ist, muss 60 Prozent seiner Rente versteuern. Bei einer monatlichen Rente von 1500 Euro ergibt das einen jährlichen steuerpflichtigen Rentenanteil von 10.800 Euro (1500 Euro × 12 Monate × 60 Prozent).
  • Der Rentenfreibetrag, also der nicht zu versteuernde Teil der Rente, bleibt über die gesamte Rentendauer hinweg gleich. Erhöhungen der Rente sind somit voll steuerpflichtig.

Grundfreibetrag und Steuerzahlung

  • Der Grundfreibetrag ist der Teil des Einkommens, der steuerfrei bleibt, um das Existenzminimum zu sichern. Im Jahr 2023 liegt dieser bei 10.908 Euro.
  • Im Beispiel des Rentners, der 2010 in Rente gegangen ist, fällt keine Steuer an, da der steuerpflichtige Rentenanteil unter dem Grundfreibetrag liegt.

Wichtige Aspekte

  • Rentenerhöhungen und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden in der Berechnung nicht berücksichtigt, können aber die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens und damit die Steuerlast beeinflussen.
  • Die genaue Steuerlast hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich weiterer Einkünfte und abzugsfähiger Posten.

Fazit

Rentnerinnen und Rentner müssen sich auf eine zunehmende Besteuerung ihrer Renteneinkünfte einstellen. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt mit dem Jahr des Renteneintritts, und die Besteuerung hängt vom individuellen Rentenfreibetrag sowie dem Grundfreibetrag ab. Eine sorgfältige Planung und gegebenenfalls die Konsultation eines Steuerberaters können dabei helfen, die steuerliche Belastung im Ruhestand zu optimieren und um Überraschungen bei der Steuererklärung zu vermeiden.

Steuertipp: Geben Sie Ihre Einkommensteuererklärung elektronisch über ELSTER ab und nutzen Sie die vorausgefüllte Steuererklärung. Sie können Ihre Steuererklärung schnell & einfach online im Steuerberater-Chat erstellen.


Steuertipp: Wenn Ihre Einkünfte (Renten etc.) abzüglich der Sonderausgaben und außergewöhlichen Belastungen, nicht den Grundfreibetrag überteigen, dann kann ich für Sie eine sog. Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen. Sie müssen dann keine Steuererklärung abgeben und auch nicht mehr in der Zukunft. Die Kosten betragen 197 Euro. Bitte beauftagen Sie mich ggf. per E-Mail


Ratgeber Rente


Mindestrente

Eine Mindestrente gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem individuellen Versicherungsverlauf. Es gibt jedoch Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Siehe auch Grundrente


Rentenlexikon

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

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Noch mehr hilfreiche Steuerrechner


Aktuelles + weitere Infos

Was von der Rente übrig bleibt: Ein kritischer Blick auf die steigenden Steuerlasten für Ruheständler

In Deutschland wird das Thema Rente immer brisanter, insbesondere wenn es um die Besteuerung von Renteneinkommen geht. Selbst für Ruheständler mit vergleichsweise niedrigen Renten wird eine Einkommenssteuer fällig, was die finanzielle Lage vieler älterer Menschen weiter verschärft. Ein Blick auf die aktuellen Zahlen und Forderungen zeigt ein bedenkliches Bild der Altersarmut und der steuerlichen Belastungen für Rentner.

Steigende Steuerlast trotz niedriger Renten

Die Besteuerung von Renten hat sich seit einer Reform im Jahr 2004 schrittweise verändert. Während Beiträge zur Rentenversicherung in der Erwerbsphase steuerfrei gestellt werden, wird ein immer größerer Teil der Rente im Alter steuerpflichtig. Dies führt dazu, dass selbst Rentner mit einer monatlichen Netto-Rente von 1300 Euro jährlich 127 Euro Steuern zahlen müssen. Bei höheren Renten steigt diese Last entsprechend an.

Kritik an der aktuellen Rentenbesteuerung

Die zunehmende Besteuerung von Renten, insbesondere bei niedrigen Rentenbezügen, stößt auf breite Kritik. Sahra Wagenknecht, Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende eines neuen Bündnisses, fordert die Abschaffung der Rentenbesteuerung für Renten bis 2000 Euro. Sie argumentiert, dass die steigende Steuerlast insbesondere Neurentner unverhältnismäßig trifft und die Situation der Altersarmut weiter verschärft. Die Tatsache, dass Renten, von denen kaum auskömmlich gelebt werden kann, besteuert werden, wird als absurd kritisiert.

Steigende Sozialabgaben und die Folgen

Neben der Besteuerung sind auch die Sozialabgaben für Rentner gestiegen. Die Gesamtsumme der Steuern und Sozialabgaben für Rentnerinnen und Rentner hat sich in den vergangenen Jahren erhöht und erreicht voraussichtlich im Jahr 2024 rund 124 Milliarden Euro. Dieser Anstieg belastet die finanzielle Situation vieler Rentner zusätzlich.

Altersarmut in Deutschland

Die steigenden Steuern und Abgaben treffen auf eine wachsende Zahl von Rentnern, die von Altersarmut betroffen sind. Mehr als sieben Millionen Rentner müssen mit weniger als 1250 Euro netto im Monat auskommen, was mehr als 42 Prozent aller Rentenempfänger in Deutschland entspricht. Besonders betroffen sind Frauen, von denen mehr als fünf Millionen mit einer geringen Rente leben müssen.

Fazit

Die aktuelle Situation der Rentenbesteuerung und die steigenden Sozialabgaben in Deutschland werfen ein Schlaglicht auf die finanziellen Herausforderungen, mit denen viele Rentner konfrontiert sind. Die Forderungen nach einer Reform der Rentenbesteuerung, insbesondere die Abschaffung der Steuern für niedrige Renten, gewinnen an Bedeutung. Es ist ein dringender Handlungsbedarf erkennbar, um die finanzielle Lage der Ruheständler zu verbessern und die Altersarmut in Deutschland effektiv zu bekämpfen.


Weitere Infos zur Rente:


Weitere Infos zur Rentenbesteuerung:


Rechtsgrundlagen zum Thema: Rente

EStG 
EStG § 3

EStG § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStG § 6a Pensionsrückstellung

EStG § 8 Einnahmen

EStG § 9 Werbungskosten

EStG § 10

EStG § 10a Zusätzliche Altersvorsorge

EStG § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

EStG § 19

EStG § 20

EStG § 22 Arten der sonstigen Einkünfte

EStG § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle

EStG § 24a Altersentlastungsbetrag

EStG § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStG § 38 Erhebung der Lohnsteuer

EStG § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer

EStG § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte

EStG § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs

EStG § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung

EStG § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte

EStG § 52 Anwendungsvorschriften

EStG § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

EStG § 65 Andere Leistungen für Kinder

EStG § 81 Zentrale Stelle

EStG § 81a Zuständige Stelle

EStG § 82 Altersvorsorgebeiträge

EStG § 86 Mindesteigenbeitrag

EStG § 90 Verfahren

EStG § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

EStG § 93 Schädliche Verwendung

EStG § 97 Übertragbarkeit

EStG § 99 Ermächtigung

EStR 
EStR R 4.5 Einnahmenüberschussrechnung

EStR R 4b. Direktversicherung

EStR R 4c. Zuwendungen an Pensionskassen

EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6.2 Anschaffungskosten

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 16. Veräußerung des gewerblichen Betriebs

EStR R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

EStR R 22.1 Besteuerung von wiederkehrenden Bezügen mit Ausnahme der Leibrenten

EStR R 22.3 Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG
EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
EStR R 22.5 Renten nach § 2 Abs. 2 der 32. DV zum Umstellungsgesetz (UGDV)

EStR R 24a. Altersentlastungsbetrag

EStR R 32b. Progressionsvorbehalt

EStR R 33a.1 Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung

EStR R 33b. Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen

EStR R 34.4 Anwendung des
§ 34 Abs. 1 EStG auf Einkünfte aus der Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG)
EStDV 55 65
GewStG 
GewStG § 3 Befreiungen

GewStG § 8 Hinzurechnungen

KStG 5 21a
AO 
AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

AO § 6 Behörden, Finanzbehörden

AO § 241 Art der Sicherheitsleistung

AO § 321 Vollstreckung in andere Vermögensrechte

UStAE 
UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

UStAE 1.1. Leistungsaustausch

UStAE 2.3. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStAE 4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStAE 4.27.2. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern

GewStR 
GewStR R 8.1 Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

UStR 
UStR 1. Leistungsaustausch

UStR 18. Gewerbliche oder berufliche Tätigkeit

UStR 60. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

UStR 121a. Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften sowie Gestellung von Betriebshelfern und Haushaltshilfen

KStR 5.5
AEAO 
AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

AEAO Zu § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen:

AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:

AEAO Zu § 53 Mildtätige Zwecke:

AEAO Zu § 55 Selbstlosigkeit:

AEAO Zu § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

HGB 
§ 253 HGB Zugangs- und Folgebewertung

§ 341g HGB Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

§ 367 HGB Gutglaubensschutz bei Erwerb durch Bankier

§ 541 HGB Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

ErbStG 20 23 33 37a
ErbStR 1.1 3.5 3.6 5.1 17 25
ErbStDV 3 muster-2
LStR 
R 3.6 LStR Gesetzliche Bezüge der Wehr- und Zivildienstbeschädigten, Kriegsbeschädigten, ihrer Hinterbliebenen und der ihnen gleichgestellten Personen

R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

R 3.62 LStR Zukunftssicherungsleistungen

R 3.65 LStR Insolvenzsicherung

R 19.8 LStR Zu den nach
§ 19 Abs. 2 EStG steuerbegünstigten Versorgungsbezügen gehören auch:
R 39b.8 LStR Permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich

R 40a.2 LStR Geringfügig entlohnte Beschäftigte

R 40b.1 LStR Pauschalierung der Lohnsteuer bei Beiträgen zu Direktversicherungen und Zuwendungen an Pensionskassen für Versorgungszusagen, die vor dem 1.1.2005 erteilt wurden

R 41a.1 LStR Lohnsteuer-Anmeldung

LStDV 5
BewG 12 121
EStH 3.7 3.8 4.2.15 4.5.4 4.8 4b 4d.1 4d.4 4d.13 4e 5.5 6.2 6.10 6a.9 6a.11 6a.14 6a.17 6a.19 6a.23 10.4 10.5 16.10 16.11 16.12 18.1 18.2 20.2 22.1 22.3 22.4 24.2 32.7 32.9 32b 33.1.33.4 33a.1 33a.3 33b
GewStH 8.1.2
KStH 8.7
LStH 3.11 3.62 8.1.1.4 19.1 19.3 39b.6 40.1 40b.1
ErbStH E.7.1 E.7.4.1 E.7.4.3 E.14.1.1 E.23 E.25 B.13
GrStR 44
BGB 232 234 238 312g 330 492b 520 594c 759 760 761 799 801 804 805 843 844 845 880 896 912 913 914 915 917 952 1047 1073 1080 1081 1083 1113 1114 1115 1116 1117 1118 1119 1120 1121 1122 1123 1124 1125 1126 1127 1128 1129 1130 1131 1132 1133 1134 1135 1136 1137 1138 1139 1140 1141 1142 1143 1144 1145 1146 1147 1148 1149 1150 1151 1152 1153 1154 1155 1156 1157 1158 1159 1160 1161 1162 1163 1164 1165 1166 1167 1168 1169 1170 1171 1172 1173 1174 1175 1176 1177 1178 1179 1179a 1179b 1180 1181 1182 1183 1184 1185 1186 1187 1188 1189 1190 1191 1192 1193 1194 1195 1196 1197 1198 1199 1200 1201 1202 1203 1291 1296 1361 1585 1585a 1587 1612 1755 1807 1814 1818 1819 1821 1836c 2114 2116 2165 2168

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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