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Netto Rentenrechner - Nettorente nach Steuern

Was bleibt von der Rente? + Was wird alles von der Rente abgezogen?

Abgaben und Steuern auf Renten berechnen


Nettorente

Die Nettorente ist der Auszahlungsbetrag der Rente nach Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beziehungsweise einschließlich des Zuschusses zur Krankenversicherung.


Netto-Renten-Rechner

Mit unserem Rechner, können Sie Ihre Nettorente - also Bruttorente nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen berechnen. Tipp: Lesen Sie auch meine Steuertipps für Rentner, um Steuern zu sparen und mehr Nettorente zu erhalten, z.B. durch außergewöhnliche Belastungen etc.

Rechner - Nettoaltersrente

 


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Ratgeber Rente


Mindestrente

Eine Mindestrente gibt es in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht. Die Höhe der Rente richtet sich nach dem individuellen Versicherungsverlauf. Es gibt jedoch Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt. Siehe auch Grundrente


Krankenversicherung der Rentner

Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für Personen, die

  • die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine gesetzliche Rente erfüllen und diese Rente beantragt haben und
  • mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Erwerbslebens Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert waren.

Krankenversicherungspflichtige Rentner müssen von ihrer Rente Beiträge zahlen, an denen sich der Rentenversicherungsträger beteiligt.


Rentenbesteuerung

Gesetzliche Rentenversicherung: Besteuerung der Renten

1. Einführung

Durch das am 1.1.1992 in Kraft getretene Rentenreformgesetz (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung vom 18.12.1989, BGBl 1989 I S. 2261) wurde das gesetzliche Rentenversicherungsrecht im SGB VI zusammengefasst. Die bis dahin geltenden und durch das Rentenreformgesetz aufgehobenen Vorschriften finden ab dem 1.1.1992 nur noch dann Anwendung, wenn dies besonders beantragt wird. Daneben sind in §§ 300 ff. SGB VI verschiedene Überleitungsvorschriften geschaffen worden.

Im Nachfolgenden wird grundsätzlich nur die aktuelle Rechtslage behandelt, gelegentlich ist zum besseren Verständnis auf die frühere Rechtslage Bezug genommen. Auf Besonderheiten, die sich in Altjahren auf nur im Beitrittsgebiet der ehemaligen DDR verwirklichte Tatbestände gründen, wird nicht eingegangen.

In den angeführten Beispielen wurde berücksichtigt, dass sich die Ertragsanteile bei Leibrenten (Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) ab dem Veranlagungszeitraum 1994 und die Ertragsanteile für abgekürzte Leibrenten (Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV) ab dem Veranlagungszeitraum 1996 geändert haben.

2. Altersrente

Arbeiter und Angestellte, die aufgrund ihrer Beitragsleistungen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und Angestellten einen Anspruch erworben haben, erhalten vom Erreichen der Altersgrenze an (das ist in der Regel mit Vollendung des 65. Lebensjahres) eine Altersrente. Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten. Die Besteuerung der Rente ist gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG mit dem Ertragsanteil vorzunehmen.

3. Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente

3.1 Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsrenten werden gezahlt, wenn beim Versicherten vor Erreichen der Altersgrenze Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eintritt (§§ 43, 44 SGB Vl). Der Anspruch auf Zahlung dieser Rente erlischt ab dem Zeitpunkt der Umwandlung in die Altersrente (im Regelfall mit Vollendung des 65.Lebensjahres). Wegen dieser Beschränkung der Laufzeit liegt eine abgekürzte Leibrente vor, für deren Besteuerung § 55 Abs. 2 EStDV heranzuziehen ist (H 167 „Renten wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit” EStH 1999).

Für die Bemessung der Laufzeit ist ab dem Veranlagungszeitraum 1990 davon auszugehen, dass mit Vollendung des 65. Lebensjahres die Umwandlung in die Altersrente erfolgt (R 167 Abs. 7 Satz 1 EStR 1999).

Beispiel A:

Der Steuerpflichtige A erlitt 1996 einen Unfall, durch den er erwerbsunfähig wurde. Er erhält seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.200 DM monatlich. A war zu Beginn der Rente 55 Jahre alt.

Lösung:

Die Erwerbsunfähigkeitsrente ist eine abgekürzte Leibrente, deren Laufzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres noch zehn Jahre beträgt. Der Ertragsanteil beläuft sich somit auf 19 %.

Hinweis:

Bemisst sich bei einer abgekürzten Leibrente die beschränkte Laufzeit nicht auf volle Jahre, so ist bei Anwendung der in § 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle die Laufzeit aus Vereinfachungsgründen auf volle Jahre abzurunden (R 167 Abs. 6 EStR 1999). Bezüglich der Veranlagungszeiträume vor 1996 verweise ich auf R 167 Abs. 6 EStR 1993, wonach in diesen Veranlagungszeiträumen bei einem Jahresbruchteil von mehr als 6/12 auf volle Jahre aufzurunden und bei einem Jahresbruchteil von weniger als 6/12 auf volle Jahre abzurunden ist.

3.2 Legt der Bezieher einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit jedoch schlüssig dar, dass eine Umwandlung in die Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen wird, ist bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auf Antrag hinsichtlich der Bemessung des Ertragsanteils auf den früheren Umwandlungszeitpunkt abzustellen; einer nach § 165 AO vorläufigen Steuerfestsetzung bedarf es insoweit nicht (R 167 Abs. 7 Satz 2 EStR 1999).

3.3 Wird eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres in eine vorzeitige Altersrente umgewandelt, ist in allen noch offenen Fällen die Laufzeit bis zum Umwandlungszeitpunkt maßgebend (R 167 Abs. 7 Satz 3 EStR 1999).

Beispiel B:

Der Steuerpflichtige B erlitt 1992 einen Unfall, durch den er erwerbsunfähig wurde. Er erhält seitdem eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.000 DM monatlich. Zu Beginn der Rente war B 55 Jahre alt. Aus der im Jahr 2000 eingereichten Einkommensteuererklärung 1999 ergibt sich, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente am 30.6.1999 in eine vorzeitige Altersrente umgewandelt wurde. Die Einkommensteuerveranlagung 1992 bis 1997 sind bestandskräftig und nach den Vorschriften der Abgabenordnung nicht mehr zu ändern. Der Einkommensteuerbescheid 1998 ist unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Der Ertragsanteil der Erwerbsunfähigkeitsrente wurde bei den Veranlagungen 1992 bis 1995 mit 17 % und 1996 bis 1998 mit 19 % berücksichtigt.

Lösung:

Veranlagungszeitraum 1999

Mit der Umwandlung in die vorzeitige Altersrente erlischt die Erwerbsunfähigkeitsrente.

Die Altersrente ist eine selbstständige Rente, deren Laufzeit von der Lebensdauer des B abhängt (Leibrente). Die Besteuerung der Rente ist mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG vorzunehmen. B war zum Umwandlungszeitpunkt 62 Jahre alt; der Ertragsanteil beträgt somit 30 %.

Der Ertragsanteil für die Erwerbsunfähigkeitsrente ist neu zu ermitteln. Die tatsächliche Laufzeit betrug 7 Jahre; der Ertragsanteil, mit dem die im ersten Halbjahr 1997 noch gezahlte Erwerbsunfähigkeitsrente zu versteuern ist, beträgt 13 %.

Vorjahre (Veranlagungszeiträume 1992 bis 1998)

Da die Einkommensteuerveranlagung 1998 noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist im Rahmen der abschließenden Bearbeitung der Ertragsanteil mit 13 % (statt bisher 19 %) zugrunde zu legen.

Für die bestandskräftigen Veranlagungen der Vorjahre kommt insoweit eine Änderung nicht in Betracht, da die Beantragung einer vorzeitigen Altersrente weder ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO noch eine „neue Tatsache” nach § 173 Abs. 1 AO darstellt.

3.4 Wird eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit befristet gewährt (sog. Rente auf Zeit; § 102 SGB V), weil z.B. die begründete Aussicht besteht, dass die Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit in absehbarer Zeit behoben sein kann, so handelt es sich um eine abgekürzte Leibrente im Sinne von § 55 Abs. 2 EStDV, für deren Ertragsanteil die Laufzeit bis zum Ablauf der Befristung maßgebend ist. Wird eine solche Rente auf Zeit wiederholt gewährt und schließen sich die Bezugszeiten unmittelbar an, so handelt es sich insgesamt um eine abgekürzte Leibrente, deren Ertragsanteil sich nach der voraussichtlichen Gesamtlaufzeit bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 22.1.1991, X R 97/89, BStBl 1991 II S. 686). Die voraussichtliche Laufdauer ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Verlängerung für jeden Veranlagungszeitraum neu zu bestimmen (vgl. Beispiel F).

3.5 Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und vergleichbaren Zusatzversorgungseinrichtungen geleisteten Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für Versicherte und Hinterbliebene stellen grundsätzlich lebenslänglich Leibrenten dar (H 167 „Versorgungs- und Versicherungsrenten aus einer Zusatzversorgung” EStH 1999).

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine von der Versorgungsanstalt neben einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente gewährten Rente deshalb endet, weil die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht mehr besteht. Für diesen Fall hat der BFH mit Urteil vom 4.10.1990, X R 60/90 (BStBl 1991 II S. 89) entschieden, dass eine derartige, neben der Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlte Zusatzrente bereits deshalb als abgekürzte Leibrente zu behandeln ist, weil die Erwerbsunfähigkeitsrente unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Umwandlung in die Altersrente endet. Dadurch ist auch die Laufzeit der Zusatzrente beschränkt. Der Ertragsanteil ist mithin nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln.

4. Renten für Bergleute

Vor Verabschiedung des Rentenreformgesetzes 1992 richteten sich die Rentenansprüche von Arbeitnehmern im Bergbau nach dem Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Diese Sonderregelungen sind im Wesentlichen ebenfalls in das SGB VI übernommen worden. Auf Antrag können aber auch noch nach dem 31.12.1991 die Regelungen des RKG Anwendung finden (§ 300 Abs. 2 SGB Vl). An die Stelle des früheren Knappschaftsruhegelds sind insbesondere folgende Renten nach dem SGB VI getreten:

neue Regelung (nach SGB VI )

alte Regelung (nach RKG )

Regelaltersrente (§ 35 SGB VI)

Knappschaftsruhegeld nach Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 RKG)

Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40 SGB VI)

Knappschaftsruhegeld, weil keine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb mehr ausgeübt wird (§ 48 Abs. 1 Nr. 2 RKG)

Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 SGB VI)

Knappschaftsruhegeld wegen Arbeitslosigkeit (§ 48 Abs. 2 RKG)

Sowohl die Regelaltersrenten (§ 35 SGB VI) als auch die bereits ab dem 60. oder 63. Lebensjahr gezahlten Altersrenten (§§ 36 – 40 SGB VI) sind als lebenslängliche Leibrenten mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu versteuern. Bei Umwandlung einer vorzeitigen Altersrente (§§ 36 – 40 SGB VI) in eine Regelaltersrente (mit Vollendung des 65. Lebensjahres) liegt keine neue Rente vor; somit ändert sich der maßgebliche Ertragsanteil nicht.

Darüber hinaus ist auch dann von Beginn an von einer lebenslänglichen Leibrente auszugehen, wenn ein zunächst nach dem RKG berechnetes Knappschaftsruhegeld in eine Altersrente nach dem SGB VI „umgewandelt” wird.

Auch wenn sich durch die Einordnung des früheren Knappschaftsruhegelds in das SGB VI ein höherer Zahlbetrag ergibt, führt dies grundsätzlich nicht zu einer neuen Rente mit der Folge, dass auch hier der maßgebliche Ertragsanteil unverändert bleibt.

Abweichendes gilt jedoch in folgenden Fällen:

Erfolgt ein Wechsel der Rentenart unter gleichzeitiger Erhöhung des Rentenstammrechts, ist der monatliche Erhöhungsbetrag als eigenständige lebenslängliche Leibrente zu behandeln. An der Besteuerung des Grundbetrags der Rente ändert sich nichts. Eine Werterhöhung des Rentenstammrechts in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Summe der Entgeltpunkte oder der Zugangsfaktor ändern. Dies ist anhand der jährlich ergehenden Rentenanpassungsmitteilungen zu überprüfen.

Ändern sich die Summe der Entgeltpunkte oder der Zugangsfaktor nicht, ist der Wechsel der Rentenart einer bloßen „Neuberechnung der Rente” vergleichbar, die weder zu einer neuen Rente führt, noch Auswirkung auf den maßgeblichen Ertragsanteil hat.

Wird bei Eintritt des Rentenrechts nur eine Teilrente in Anspruch genommen, ist diese nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu versteuern; wird zu einem späteren Zeitpunkt die Vollrente ausgezahlt, stellt der monatliche Erhöhungsbetrag eine eigenständige Leibrente dar (vgl. R 167 Abs. 1 EStR 1999).

Außer den vorgenannten Renten gibt es folgende Sonderleistungen:

• Rente für Bergleute nach § 45 SGB VI (früher: Bergmannsrente nach § 45 RKG)

• Knappschaftsausgleichsleistung nach § 239 SGB VI (früher: § 98a RKG).

Es handelt sich bei diesen Leistungen um abgekürzte Leibrenten im Sinne des § 55 Abs. 2 EStDV, da sie von einem bestimmten Zeitpunkt an oder bei Eintritt eines anderen Versicherungsfalles wegfallen oder in eine andere Leistung umgewandelt werden.

5. Waisenrente

Im Falle des Todes des Rentenberechtigten wird unter den Voraussetzungen des § 48 SGB VI auch den Kindern des Versicherten eine Rente gewährt. Die Rente wird bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, bei Berufsausbildung u.Ä. tritt eine Verlängerung bis längstens zur Vollendung des 27. Lebensjahres ein. Im Falle der Unterbrechung der Ausbildung durch die Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht wird die Waisenrente auch für einen der Zeit dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt. Die Waisenrente beruht auf einem selbstständigen Rentenrecht. Anspruchsberechtigt ist das Kind. Der Ertragsanteil der Rente ist entsprechend der voraussichtlichen Laufzeit der Rentenleistung gemäß § 55 Abs. 2 EStDV zu bestimmen.

6. Witwen- und Waisenrente

6.1 Voraussetzungen Allgemein

Stirbt ein Rentenberechtigter, so erwirbt die Witwe oder – unter den Voraussetzungen des § 243 SGB VI – die geschiedene Ehefrau einen Anspruch auf Witwenrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter oder Angestellten. Witwerrente wird nur gewährt, wenn die verstorbene Ehefrau den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat.

6.2 Die „Große Witwen- und Witwerrente” wird geleistet,

• solange der Berechtigte mindestens ein Kind erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bzw. solange der Berechtigte für ein Kind sorgt, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI), oder

• wenn der Berechtigte das 45. Lebensjahr bereits vollendet hat (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI), oder

• solange der Berechtigte berufs- oder erwerbsunfähig ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 3 SGB Vl).

6.3 Die „Kleine Witwen- und Witwerrente” wird in allen übrigen Fällen gezahlt (H 167 „Witwen- und Witwerrente” EStH 1999).

Die „Kleine Witwen- und Witwerrente” stellt stets eine abgekürzte Leibrente dar. Ihr Ertragsanteil ist daher nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln; dabei ist davon auszugehen, dass die Rente mit der Vollendung des 45. Lebensjahres in eine lebenslängliche „Große Witwen- und Witwerrente” umgewandelt wird.

6.4 Behandlung der „Großen Witwen-/Witwerrente” als unbegrenzte Leibrente

Die „Große Witwen- und Witwerrente” ist erst ab dem Zeitpunkt als lebenslängliche Leibrente zu behandeln und somit mit dem Ertragsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu versteuern, in dem die Voraussetzungen für eine fortlaufende Gewährung der Rente auf Lebenszeit des Berechtigten erstmals vorliegen (Hinweis auf Beispiel G).

6.4.1 Hat der hinterbliebene Ehepartner bei Beginn der Rentenzahlungen das 45. Lebensjahr vollendet, so ist die „Große Witwen- und Witwerrente” als lebenslängliche Leibrente zu behandeln.

6.4.2 Wird eine Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erziehung oder Versorgung eines Kindes gewährt und ist zu erwarten, dass diese Voraussetzungen nicht vor Vollendung des 45. Lebensjahres entfallen und somit die Rente in derselben Höhe weitergezahlt wird, so ist die „Große Witwen- und Witwerrente” ab dem Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlungen als lebenslängliche Leibrente zu behandeln (BFH-Urteil vom 8.3.1989, X R 16/85, BStBl 1989 II S. 551; H 167 „Witwen- und Witwerrente” ESTH 1999).

Beispiel C:

Die am 10.5.1960 geborene C erhält nach dem Tod ihres rentenversicherten Ehemanns seit dem 1.4.1996 eine Witwenrente; für die gemeinsame am 31.3.1990 geborene Tochter wird Waisenrente gezahlt.

Lösung:

In diesem Fall wird die „Große Witwenrente” gezahlt, die als lebenslängliche Leibrente behandelt wird, da sich bei Beginn der Rentenzahlung abzeichnet, dass die Erziehung der waisenrentenberechtigten Tochter (Vollendung des 18. Lebensjahres mit Ablauf des 30.3.2008) nicht vor Vollendung des 45. Lebensjahres der Mutter (mit Ablauf des 9.5.2005) enden wird. Folglich liegen ab Beginn der Rentenzahlung die Voraussetzungen für eine fortlaufende Gewährung der Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende der Berechtigten vor, sodass der Ertragsanteil nach der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu ermitteln ist.

6.4.3 Dagegen ist eine „Große Witwen- und Witwerrente”, die wegen Anrechnung eigenen Einkommens nur für eine bestimmte Anzahl von Jahren gezahlt wird, als abgekürzte Leibrente zu besteuern (BFH-Urteil vom 14.6.2000, X R 33/97, BStBl 2000 II S. 672).

6.5 Behandlung der „Großen Witwen-/Witwerrente” als abgekürzte Leibrente

Wird eine Witwen-/Witwerrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder wegen Erziehung oder Versorgung eines Kindes gewährt und ist zu erwarten, dass diese Voraussetzungen wegfallen, bevor die/der Rentenberechtigte das 45. Lebensjahr vollendet hat, so wird zunächst eine „Große Witwen- und Witwerrente” gezahlt, die als abgekürzte Leibrente zu versteuern ist.

Entfallen dann die Voraussetzungen, so ist die ab diesem Zeitpunkt bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres gezahlte „Kleine Witwen- und Witwerrente” eine „neue” abgekürzte Leibrente, für die der Ertragsanteil neu zu ermitteln ist.

Beispiel D:

Die am 10.5.1966 geborene D erhält nach dem Tod ihres rentenversicherten Ehemannes seit dem 1.5.1996 eine Witwenrente. Für die gemeinsame am 21.3.1990 geborene Tochter wird Waisenrente gezahlt.

Lösung:

In diesem Fall wird zunächst die „Große Witwenrente” gezahlt. Diese ist als abgekürzte Leibrente zu behandeln, da bei Beginn der Rentenzahlungen angenommen werden kann, dass die Erziehung der waisenrentenberechtigten Tochter (Vollendung des 18. Lebensjahres mit Ablauf des 20.3.2008) zur Vollendung des 45. Lebensjahres der Mutter (mit Ablauf des 9.5.2011) enden wird. Folglich liegen ab Beginn der Rentenzahlung die Voraussetzungen für eine fortlaufende Gewährung der Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende der Berechtigten nicht vor, so dass der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln ist.

Vom Zeitpunkt des Wegfalls der Erziehung der waisenrentenberechtigten Tochter erhält Frau D bis zur Vollendung ihres 45. Lebensjahres die „Kleine Witwenrente”, die wiederum gesondert als abgekürzte Leibrente zu behandeln ist, sodass der Ertragsanteil nach § 55 Abs. 2 EStDV zu ermitteln ist.

Erst ab Vollendung des 45. Lebensjahres wird ihr die „Große Witwenrente” auf Lebenszeit gewährt, die als lebenslängliche Leibrente gilt, sodass der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu ermitteln ist.

6.5 Spezielle Fragen zur Bemessung der Laufzeit und der Ermittlung des Ertragsanteils bei Witwen-/Witwerrenten

Wird eine Rente nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt, so ist nach den jeweiligen Gegebenheiten zu beurteilen, ob die unter Nr. 6.2 genannten Voraussetzungen noch vor Vollendung des 45. Lebensjahres des Berechtigten entfallen werden und welche Laufzeit gegebenenfalls dann diese Rente voraussichtlich haben wird. Hierbei sind bis zum Zeitpunkt der Veranlagung eingetretener Veränderungen zu berücksichtigen, wie z.B. der zunächst unvorhersehbare Eintritt einer Berufsunfähigkeit oder der Wegfall der Berufsunfähigkeit.

Beispiel E:

Die am 10.5.1966 geborene E erhält nach dem Tod ihres rentenversicherten Ehemannes seit dem 1.4.1996 eine Witwenrente. Am 2.1.2006 erleidet Frau E einen Unfall, durch den sie erwerbsunfähig wird.

Lösung:

In diesem Fall wird zunächst die „Kleine Witwenrente” gezahlt. Die (voraussichtliche) Laufzeit bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres beträgt 15 Jahre und 1 Monat (abgerundet 15 Jahre), der Ertragsanteil ist der in § 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle zu entnehmen. Er beträgt 28 %. Ab dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erhält Frau E die „Große Witwenrente” voraussichtlich auf Lebenszeit. Der Ertragsanteil ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu ermitteln. Frau E war zu Beginn dieser Rente 39 Jahre alt. Der Ertragsanteil beträgt 53 %.

Der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit hat Auswirkung auf die Laufzeit der bisher gezahlten „Kleinen Witwenrente”. Die Laufzeit beträgt nur noch 9 Jahre und 9 Monate (aufgerundet 10 Jahre). Sie ist in allen noch offenen Veranlagungen für die Errnittlung des Ertragsanteils zugrunde zu legen.

6.6.1 Verlängert sich dagegen bei einer abgekürzten Leibrente später deren Laufzeit, z.B. weil Berufsunfähigkeit für einen weiteren Zeitraum festgestellt worden ist (vgl. Tz. 3.4), so ist von diesem Zeitpunkt an der Ertragsanteil maßgebend, der sich für die neue Laufzeit ab Beginn des Rentenbezugs ergibt (BFH-Urteil vom 22.1.1991, X R 97/87, BStBl 1991 II S. 686).

Beispiel F:

Die am 10.5.1996 geborene F erhält nach dem Tod ihres versicherten Ehemannes seit dem 1.4.1996 eine Witwenrente. Frau F ist nach den Angaben im Rentenbescheid voraussichtlich bis zum 31.12.2002 erwerbsunfähig. Mit Bescheid vom 30.6.2002 wird die Erwerbsunfähigkeit für drei weitere Jahre bis zum 31.12.2005 festgestellt.

Lösung:

Die hier gezahlte „Große Witwenrente” ist als abgekürzte Leibrente zu behandeln; die Laufzeit beträgt (zunächst) 6 Jahre und 9 Monate (abgerundet: 6 Jahre; vgl. R 167 Abs. 6 EStR 1999). Die aufgrund der Veränderung verlängerte Laufzeit von 10 Jahren ist erstmals bei der Ermittlung des Ertragsanteils der Rentenzahlungen ab dem 30.6.2002 zugrunde zu legen.

6.6.2 Wird eine zunächst als abgekürzte Leibrente gezahlte „Große Witwen- oder Witwerrente”, z.B. weil Berufsunfähigkeit erstmals festgestellt worden ist, über die Vollendung des 45. Lebensjahres hinaus gezahlt, so ist ab diesem Zeitpunkt der Ertragsanteil maßgebend, der sich für die neue Laufzeit (Leistungen auf Lebenszeit) ab Beginn des Rentenbezugs ergibt.

Beispiel G:

Die am 10.5.1966 geborene G erhält nach dem Tod ihres rentenversicherten Ehemannes seit dem 1.4.1996 eine Witwenrente. Für die gemeinsame am 31.3.1990 geborene Tochter wird Waisenrente gezahlt. Am 2.1.2003 erleidet Frau G einen Unfall, durch den sie erwerbsunfähig wird.

Lösung:

In diesem Fall wird zunächst die „Große Witwenrente” gezahlt, die als abgekürzte Leibrente zu behandeln ist. Nach den Gegebenheiten zu Beginn der Rentenzahlungen kann angenommen werden, dass die Erziehung der waisenberechtigten Tochter mit Ablauf des 31.3.2008 vor Vollendung des 45. Lebensjahres der Mutter endet. Die Laufzeit der Rente beträgt 11 Jahre und 11 Monate (abgerundet: 11 Jahre; vgl. R 167 Abs. 6 EStR 1999); der Ertragsanteil ist der in § 55 Abs. 2 EStDV aufgeführten Tabelle zu entnehmen. Er beträgt 21 %. Mit dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit im Jahre 2003 wird die „Große Witwenrente” auf Lebenszeit gezahlt. Damit liegen (nachträglich) ab Beginn der Rentenzahlungen die Voraussetzungen für eine fortlaufende Gewährung der Rente in gleichmäßiger Höhe bis zum Lebensende des Berechtigten vor. Ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit ist der Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a EStG zu ermitteln. Dabei ist auf das Lebensalter zu Beginn der Rentenzahlungen abzustellen. Frau G war am 1.4.1996 29 Jahre alt; der Ertragsanteil beträgt 60 %. Eine zuungunsten der Steuerpflichtigen wirkende Änderung der vorangegangenen Veranlagungen (hier: für das Jahr 2002 und früher) ist nicht durchzuführen.

6.6.3 Dagegen wirkt sich auf die ursprüngliche Beurteilung einer Rente als Leibrente oder abgekürzte Leibrente und deren Laufzeit nicht aus, wenn diese Rente durch Wiederheirat des verwitweten Ehepartners wegfällt (vgl. 6.7).

6.6.4 Soweit der Rentenbescheid keine Angaben über die voraussichtliche Dauer der Berufsunfähigkeit enthält, kann davon ausgegangen werden, dass die Berufsunfähigkeit nicht vor Vollendung des 45. Lebensjahres entfällt, so dass die „Große Witwen- bzw. Witwerrente” von Anfang als Leibrente mit dem Ertragsanteil nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu versteuern ist.

6.7 Wiederauflebensrente

Lebt eine wegen Wiederheirat des Berechtigten weggefallene (große) Witwen- oder Witwerrente wegen Auflösung oder Nichtigerklärung der neuen Ehe wieder auf (§ 46 Abs. 3 SGB VI), so handelt es sich nicht um eine neue Leibrente im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (BFH-Urteil vom 12.7.1989, X R 33/86, BStBl 1989 II S. 1012).

Der Ertragsanteil auch dieser Wiederauflebensrente bestimmt sich nach dem vollendeten Lebensalter bei Beginn der ursprünglichen Witwen- oder Witwerrente; die rentenfreien Zeiten (nur volle Kalenderjahre) werden dem vollendeten Lebensalter bei Beginn der Witwen- oder Witwerrente zugerechnet (R 167 Abs. 9 EStR 1999, H 167 „Witwen- und Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten” EStH 1999).

Liegt eine abgekürzte (kleine Witwen- oder Witwerrente) vor, bestimmt sich der Ertragsanteil der Wiederauflebensrente ebenfalls nach der ursprünglich maßgeblichen Laufzeit. Die rentenfreien Zeiten werden hier durch eine entsprechende Minderung der ursprünglichen Laufzeit berücksichtigt.

Beispiel H:

Die am 4.6.1937 geborene H erhielt nach dem Tod ihres rentenversicherten Ehemannes seit dem 1.10.1990 eine (große) Witwenrente. Die Witwenrente fiel am 1.4.1994 aufgrund ihrer Wiederverheiratung weg, lebte aber nach der Scheidung am 1.7.1996 wieder auf.

Lösung:

Vollendetes Lebensjahr bei Beginn der Rente (1.10.1990)

53 Jahre

Anzahl der (vollen) zahlungsfreien Jahre (1.4.1994 bis 1.7.1996):

2 Jahre

55 Jahre

Der Ertragsanteil für die Rentenzahlungen ab 1.7.1996 beträgt somit 38 % (§ 22 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a EStG).

7. Kapitalabfindungen

Rentenansprüche können auch abgefunden werden. Nach § 107 SGB VI kann bei Wiederverheiratung einer Witwe beispielsweise eine Abfindung in Höhe des 24-fachen des Monatsrentenbetrags gewährt werden. Solche Kapitalabfindungen sind nach § 3 Nr. 3 EStG steuerfrei (H 167 „Kapitalabfindung” EStH 1999).

8. Kinderzuschüsse

Kinderzuschüsse zu Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 3 Nr. 1b EStG steuerfrei.

9. Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen von Rentnern

Nach § 106 SGB VI erhalten pflichtversicherte und freiwillig versicherte Rentenbezieher Zuschüsse zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen.

Diese Zuschüsse sind gemäß § 3 Nr. 14 EStG steuerfrei. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Krankenversicherungsbeiträge sind nach § 10 Abs. 2 EStG um diese steuerfreien Einnahmen zu kürzen.

10. Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz gemäß § 3 Nr. 67 EStG

Durch das Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetzes (Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 – StSenkErwG 1988) vom 14.7.1987, BStBl 1987 I S. 523) wurde ab 1987 die Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 67 EStG für Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz vom 12.7.1987, BGBl 1987 I S. 1585, eingeführt.

Steuerfreie Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz, das nunmehr auch in das SGB VI eingebunden ist, erhalten lediglich Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren sind. Nur Leistungen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 sind somit gemäß § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei.

Bei Müttern der Geburtsjahrgänge ab 1921 erhöhen nach dem SGB VI anzurechnende Kindererziehungszeiten die Bemessungsgrundlage und wirken somit rentensteigernd.

Derartige Rentenerhöhungen sind mit dem Ertragsanteil zu versteuern; eine partielle Steuerbefreiung kommt nicht in Betracht.

OFD Frankfurt, 6.6.2001, S 2255 A - 6 - St II 27

Die Verfügung vom 2.3.1998, S 2255 A – 6 – St II 22, ist überholt.

Normenkette

EStG § 22


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Rechtsgrundlagen zum Thema: Altersrente

EStR 
EStR R 4d. Zuwendungen an Unterstützungskassen

EStR R 6a. (Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen

EStR R 22.4 Besteuerung von Leibrenten i. S. d.
§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG
KStR 5.5
LStR 
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)

EStH 4d.13 22.3 22.4

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