Alle Beiträge von steuerschroeder.de

Steuerberater

VuV: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und anschließendem Verkauf

VuV: Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und anschließendem Verkauf

Kernaussage

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unterliegen der Einkommensteuer. Unter Einkünften ist dabei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu verstehen. Zur Abgrenzung von der nicht steuerbaren Liebhaberei ist es notwendig, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, einen Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben auf die Dauer der Nutzung der Einkunftsquelle zu erzielen. Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich zu klären, ob eine Wohnungseigentümerin auch dann eine Überschusserzielungsabsicht hat, wenn mit dem Mietvertrag zugleich eine Veräußerung an den Mieter nach Ablauf der Mietzeit vereinbart ist.

Sachverhalt

Die 80-jährige Klägerin hatte in den dem Streitjahr vorangegangenen Jahren erfolglos versucht, eine Eigentumswohnung zu verkaufen, die sie als Feriendomizil genutzt hatte. 2005 schloss sie mit einem Kaufinteressenten einen notariellen Vertrag ab. Dessen Gegenstand war ein Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrags sowie ein Mietvertrag. Die Wohnung wurde zunächst für zwei Jahre an den Interessenten vermietet unter der Bedingung, dass dieser der Klägerin zuvor ein unwiderrufliches Angebot zum Erwerb der Mietsache nach Ablauf der Mietdauer unterbreitet. Der Interessent wurde sodann im Parallelverfahren wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. In den dortigen Urteilsgründen ist ausgeführt, dass er die Klägerin bei Abschluss des Miet-/Kaufvertrags über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen geltend. Der Wunsch, die Wohnung erst anzumieten und danach zu kaufen, sei seitens des Mietinteressenten geäußert worden. Das Finanzamt wollte den Verlust aus Vermietung und Verpachtung nicht anerkennen. Der Klägerin habe bei Vertragsabschluss die notwendige Überschusserzielungsabsicht gefehlt; es sei ihr ausschließlich um den Verkauf der Immobilie gegangen.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klägerin Recht. Sie hätte bei vertragsgemäßer Abwicklung des Mietvertrags offensichtlich einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erzielt. Anhaltspunkte dafür, dass bei dem wirksam abgeschlossene Miet-/Kaufvertrag ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vorliegen könnte, waren nicht ersichtlich. Auch wurde durch die tatsächlich gewählte rechtliche Gestaltung kein Steuervorteil erzielt. Hierbei ist für die Feststellung des Steuervorteils auf den Zeitpunkt bei Vertragsabschluss abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt durfte die Klägerin aber von einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und damit von einem Überschuss der Mieteinnahmen über ihre Werbungskosten ausgehen.

Konsequenz

Ein gleichzeitig mit Abschluss eines Mietvertrages abgeschlossener Kaufvertrag spricht nicht grundsätzlich gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Anders zu entscheiden ist lediglich dann, wenn bei Abschluss des Mietvertrags feststeht, dass – etwa aufgrund hoher Finanzierungskosten und erhöhten Abschreibungen – auch bei ordnungsgemäßer Zahlung der Miete während des Mietzeitraums kein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen sein wird.

Kunst demnächst nur noch zum Regelsteuersatz (19 %)?

Kunst demnächst nur noch zum Regelsteuersatz (19 %)?

Rechtslage

Die Lieferung sowie Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterliegt nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Die Vorschriften der EU-Mehrwertsteuersytemrichtlinie (MwStSystRL) benennen konkret Gegenstände und Dienstleistungen, auf die durch die EU-Mitgliedstaaten ein ermäßigter Steuersatz angewendet werden darf; eine umsatzsteuerliche Begünstigung der Lieferung und Vermietung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken ist hingegen nicht vorgesehen.

Neues von der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat Deutschland nun aufgefordert, die begünstigenden Vorschriften zu streichen, weil auf Lieferungen von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken in der EU der Normalsteuersatz (19 %) anzuwenden ist.

Konsequenzen

Deutschland hat zwei Monate Zeit, zu der Aufforderung Stellung zu beziehen. Kulturpolitiker sehen schon die „Identität der Kulturnation Deutschland“ gefährdet. Allerdings dürfte dies die EU-Kommission kaum interessieren. Fakt ist, dass Deutschland bisher von einer Sonderregelung profitiert hat, für die es keine europarechtliche Grundlage gibt. Es ist daher wahrscheinlich, dass Kunstwerke in naher Zukunft teurer werden. Wer vor der Entscheidung steht, sich privat noch das eine oder andere Kunstwerk an die Wand zu hängen, sollte sich daher nicht allzu lange Zeit mit dem Kauf lassen.

Ambulante Chemotherapien im Krankenhaus sind nicht steuerpflichtig

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem heute veröffentlichten Urteil vom 23. Februar 2012 (9 K 4639/10 K, G) entschieden, dass in einem Krankenhaus durchgeführte ambulante Chemotherapien auch insoweit nicht steuerpflichtig sind, als die zur Behandlung eingesetzten Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur Verfügung gestellt werden.

Im Streitfall betrieb die Klägerin verschiedene gemeinnützige Kliniken. Aufgrund einer sog. Institutsermächtigung war es ihr gestattet, ambulante Chemotherapien durchzuführen. Die notwendigen Zytostatika stellte die Krankenhausapotheke her. Ambulant therapiert wurden regelmäßig Krebspatienten, die zuvor stationär behandelt worden waren. Das Finanzamt war der Meinung, dass zwar die Versorgung stationär aufgenommener Patienten mit Zytostatika als allgemeine Krankenhausleistung anzusehen und daher dem steuerfreien Zweckbetrieb zuzuordnen sei. Die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich erfolge hingegen im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Daher sei das zu versteuernde Einkommen der Klägerin und der Gewerbeertrag um die aus dieser Tätigkeit resultierenden Gewinne zu erhöhen. Die Klägerin sah dies anders – und bekam jetzt Recht. Die ambulante Versorgung von Patienten mit Zytostatika sei – so der 9. Senat – dem Zweckbetrieb der Klägerin zuzuordnen. Der hieraus erzielte Gewinn unterliege weder der Körperschaft- noch der Gewerbesteuer.

Zwar unterhalte die Klägerin insoweit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO. Dieser unterliege jedoch nicht der Steuerpflicht, da die Abgabe der Zytostatika an ambulant behandelte Patienten dem Zweckbetrieb Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO) zuzuordnen sei. Die von der Klägerin im Bereich der ambulanten onkologischen Therapien erbrachte Krankenhausbehandlung umfasse auch die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke, die eng in das Behandlungskonzept eingebunden sei. Die Krankenhausbehandlung beschränke sich nicht nur auf ärztliche und pflegerische Leistungen, sondern erstrecke sich auf die Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln. Dementsprechend sei auch die Abgabe von Zytostatika an stationär behandelte Patienten unstreitig dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Nicht nachvollziehbar sei, warum – wie das Finanzamt meine – die Abgabe der Zytostatika im Rahmen ambulanter Therapien eine von der ärztlichen und pflegerischen Leistung zu trennende selbständige Leistung sein solle. Dies gelte umso mehr, als die Grenzen zwischen ambulanter und stationärer bzw. teilstationärer Behandlung fließend bzw. die Behandlungsformen eng miteinander verzahnt seien. Ohne Belang sei es auch, ob die Klägerin bei der Verabreichung der Zytostatika im Rahmen ambulanter Behandlungen im Wettbewerb zu anderen Anbietern von Zytostatika stehe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Über die umsatzsteuerliche Behandlung  der Abgabe von Krebsmedikamenten im Rahmen ambulanter Therapien hat der 5. Senat des Finanzgerichts Münster bereits mit Urteil vom 12. Mai 2011 (5 K 435/09 U) entschieden.

Pressemitteilung Nr. 9 vom 17.04.2012

Klagebefugnis aufnehmender Unternehmen bei Einbringung von Betrieben

Klagebefugnis aufnehmender Unternehmen bei Einbringung von Betrieben

Kernaussage

Im Falle der Einbringung eines (Teil-) Betriebs oder Mitunternehmeranteils kann das aufnehmende Unternehmen nicht klageweise geltend machen, dass die seiner Steuerfestsetzung zugrundeliegenden Werte des eingebrachten Vermögens zu hoch sind. Vielmehr muss der Einbringende im Wege der Drittanfechtungsklage gegen den Bescheid vorgehen, da er an den Wertansatz gebunden ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter zudem 2 Einzelunternehmen betrieb. Im August 2004 sollte das Stammkapital der Klägerin durch Sacheinlage erhöht werden, indem die Einzelunternehmen in die Klägerin gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wurden. Die Einbringung erfolgte zu den in einer Einbringungsbilanz enthaltenden Buchwerten, wonach ein Betrieb über positives und der andere über negatives Buchkapital verfügte. In Anschluss an eine Betriebsprüfung nahm das beklagte Finanzamt an, dass stille
Reserven aufzudecken und bei der Klägerin zusätzliche Abschreibungen zu berücksichtigen seien. Gegen den entsprechenden Änderungsbescheid richtet sich die zunächst erfolgreiche Klage.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hielt die Anfechtungsklage für unzulässig, da die Klägerin nicht beschwert sei. Sie begehrte nämlich die Verminderung von Absetzungen für Abnutzungen, mithin die Festsetzung einer höheren Steuer. Die Zulässigkeit folge auch nicht daraus, dass der streitgegenständliche Wertansatz für die Besteuerung des Alleingesellschafters verbindlich sei und dieser die in dem festgesetzten Wert enthaltenden stillen Reserven zu versteuern habe.
Denn eine Überprüfung des Einbringungswerts könne nur durch Anfechtung der für die Klägerin maßgeblichen Steuerfestsetzung durch den Einbringenden erreicht werden. In einem etwaigen Drittanfechtungsverfahren wäre die Klägerin notwendig beizuladen. Auch eine Feststellungsklage wäre mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Denn die Klägerin könnte möglichen Schadensersatzforderungen des Einbringenden entgegenhalten, dass dieser die
Möglichkeit der Drittanfechtung gehabt hätte.

Konsequenz

Die Bindung an die Wertansätze der übernehmenden Gesellschaft wirkt sich als verbindlich für die Höhe der Anschaffungskosten des Einbringenden aus. Nunmehr ist höchstrichterlich geklärt, dass die Drittanfechtungsklage den Einbringenden verfahrensrechtlich schützt. Eine Drittanfechtung ist höchstrichterlich z. B. bei einer Konkurrentenklage anerkannt. Mit diesem Urteil hat der BFH für einen weiteren Fall eine Drittklage als zulässig anerkannt.

Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig?

Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer verfassungswidrig?

Kernaussage

Das Solidaritätszuschlagsgesetz regelt unter anderem die Bemessungsgrundlage und die zeitliche
Anwendung für den Solidaritätszuschlag. Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die betreffende
Vorschrift für verfassungswidrig, weil die Rückzahlung des Körperschaftsteuerguthabens weder
die jährliche Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag mindert noch eine andere
Vorschrift einen Anspruch auf Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthabens vorsieht. Entsprechend
wurde aktuell das Bundesverfassungsgericht angerufen, um die Verfassungsmäßigkeit
zu klären.

Sachverhalt

Bis zum Jahr 2000 wurde das Einkommen der Körperschaften nach dem Körperschaftsteuer-
Anrechnungsverfahren versteuert. Die thesaurierten Gewinne wurden zuletzt mit 40 % besteuert.
Wurde der Gewinn später ausgeschüttet, reduzierte sich die Körperschaftsteuer auf zuletzt
30 %. Dieser Reduzierungsbetrag wurde an die Gesellschaft durch entsprechende Minderung
der von der Gesellschaft laufend zu entrichtenden Körperschaftsteuer erstattet. Im Jahr 2001
löste das Halbeinkünfteverfahren das Anrechnungsverfahren ab. Zur Sicherstellung der Definitivbesteuerung
der thesaurierten Gewinne mit 30 % wurde das enthaltene Körperschaftsteuer-
Minderungspotenzial in Körperschaftsteuer-Guthaben umgerechnet. Dieses sollte ursprünglich
für 15 Jahre unter grundsätzlicher Beibehaltung des Anrechnungsverfahrens abgebaut werden.
Mit Wirkung ab 2007 wurde die Rückzahlung des Körperschaftsteuer-Guthabens aus dem Veranlagungsverfahren
abgelöst von der ratierlichen Auszahlung in 10 gleichen Jahresbeträgen.
Die Klägerin, eine GmbH, ist der Ansicht, dass zugleich ein Solidaritätszuschlagsguthaben
hätte festgestellt werden müssen.

Entscheidung

Der BFH ist der Überzeugung, dass die entsprechende Vorschrift insoweit verfassungswidrig
ist, als in dieser Regelung keine Berücksichtigung des Körperschaftsteuer-Guthabens mit Minderung
des Solidaritätszuschlags geregelt sei. Insofern verstieße die Norm gegen den verfassungsrechtlichen
Vertrauensschutz sowie den allgemeinen Gleichheitssatz, da diejenigen
Steuerpflichtigen benachteiligt würden, die im Vertrauen auf die ursprüngliche Regelung davon
abgesehen hätten, durch Gewinnausschüttungen ihr Körperschaftsteuer-Guthaben anzufordern.
Zudem habe der Gesetzgeber das Vertrauen in den Fortbestand der befristeten Übergangsregelungen
enttäuscht, indem er diese zu Lasten der Steuerpflichtigen vor Ablauf der
ursprünglich vorgesehenen Frist geändert habe.

Konsequenz

Bei Kapitalgesellschaften mit nennenswertem Körperschaftsteuer-Guthaben sollte beim zuständigen
Finanzamt unter Bezugnahme auf das vorliegende Verfahren bis zum 31.12.2011
ein Antrag auf gesonderte Festsetzung eines Solidaritätszuschlags-Auszahlungsanspruchs auf
das Körperschaftsteuer-Guthaben gestellt werden. Auch kann es sinnvoll sein, die Körperschaftsteuer-
Veranlagungen ab dem Veranlagungszeitraum 2008 (erstmalige Auszahlung des
Körperschaftsteuer-Guthabens) verfahrensrechtlich offen zu halten.

Abtretungsanzeige ist unwirksam bei fehlenden Angaben zum Grund

Abtretungsanzeige ist unwirksam bei fehlenden Angaben zum Grund

Kernaussage

Der amtliche Vordruck zur Abtretungsanzeige von Steuererstattungsansprüchen ist irreführend. In der Rubrik „Grund der Abtretung/Verpfändung“ besteht lediglich die Auswahl zwischen „Sicherungsabtretung“ oder „Freizeile“. Fälschlicherweise entsteht der Eindruck, dass bei Ankreuzen des Feldes „Sicherungsabtretung“ keine weiteren Angaben erforderlich sind. Das ist jedoch unrichtig und die Abtretungsanzeige ist unwirksam.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Geschäftszweck u. a. mit der Übernahme von Forderungen, Rechten und Sicherungsgütern zum Zwecke der Verwertung umschrieben ist. Im Jahr 2006 ging beim beklagten Finanzamt eine Abtretungsanzeige auf amtlichem Vordruck ein, wonach der Klägerin ein Teilbetrag aus den Umsatzsteuererstattungsansprüchen einer anderen GmbH abgetreten sein sollte. Unter „Grund der Abtretung“ wurde das Feld „Sicherungsabtretung“ angekreuzt. Weitere Angaben zum Grund wurden nicht gemacht. Auf den Antrag der Klägerin auf Auszahlung des Erstattungsbetrags erließ das Finanzamt einen Abrechnungsbescheid und stellte fest, dass die Klägerin keinen Anspruch habe. Die Abtretung sei nichtig, denn zum geschäftsmäßigen
Erwerb und Einziehung abgetretener Steuererstattungsansprüche seien nur Unternehmen befugt, die Bankgeschäfte betreiben dürften. Die Klage über die Wirksamkeit der Abtretung blieb erfolglos.

Entscheidung

Die Abtretung von Steuererstattungsansprüchen hat durch formalisierte Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt unter Angabe des Grundes zu erfolgen. Durch diesen Hinweis soll dem Finanzamt die Prüfung ermöglicht werden, ob es sich bei der Abtretung um einen geschäftsmäßigen Erwerb handelt, was grundsätzlich unzulässig ist. Fehlen diese Angaben, leidet die Abtretungsanzeige unter einem Formmangel und ist unwirksam. Sofern das Feld „Sicherungsabtretung“ auf dem Formular angekreuzt wurde, ist dies nicht ausreichend. Die Wirksamkeit der Abtretung kann auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben hergeleitet
werden. Zwar erweckt die Gestaltung des amtlichen Vordruckes den Eindruck, dass durch Ankreuzen des Feldes „Sicherungsabtretung“ die erforderlichen Angaben zum Abtretungsgrund gemacht sind, dieser Irrtum ist aufgrund bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung indes vermeidbar.

Konsequenz

Mit der vorliegenden Entscheidung ist die Finanzverwaltung aufgefordert, den amtlichen Vordruck in entsprechender Weise zu ändern und klarzustellen, dass unabhängig von einer Sicherungsabtretung stets Angaben zum Abtretungsgrund zu machen sind.

Konsequenzen von Beschlussmängeln bei der GmbH und UG haftungsbeschränkt

Konsequenzen von Beschlussmängeln bei der GmbH und UG haftungsbeschränkt

Rechtslage

Nichtige Beschlüsse einer Gesellschaft sind grundsätzlich rechtswidrig und ohne jede Rechtswirksamkeit. Die Gesellschaftsorgane dürfen diese nicht ausführen und deren Inhalt auch nicht zum Handelsregister anmelden. Fehler bei der Beschlussfassung in der GmbH oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) können indes lediglich die Anfechtbarkeit des betreffenden Beschlusses begründen. Bis zur Feststellung der Nichtigkeit im Anfechtungsverfahren ist der Beschluss daher wirksam. Die reine Anfechtbarkeit hindert auch nicht die Eintragung des Beschlussinhalts im Handelsregister der GmbH.

Sachverhalt

In der Gesellschafterversammlung einer UG wurde die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers von seinem Amt beschlossen. Das nach der Satzung erforderliche Mindestquorum zur Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung wurde nicht erreicht. Die notariell beglaubigte Anmeldung der Abberufung zur Eintragung ins Handelsregister wurde unter dem Hinweis der Beschlussunfähigkeit und der daraus folgenden Nichtigkeit des Beschlusses vom Registergericht abgelehnt. Gegen diesen Ablehnungsbeschluss richtet sich die Beschwerde mit der Begründung, dass die Abberufung lediglich anfechtbar sei.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Ulm erteilte der Auffassung des Registergerichts eine Absage. Die fehlende Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung stellt lediglich einen Anfechtungsgrund dar. Die Fälle, in denen ein Gesellschafterbeschluss nichtig ist, sind auf eine abschließende Regelung im Aktiengesetz beschränkt. Diese Bestimmung ist im GmbH-Recht sinngemäß anwendbar. Darüber hinaus sind Beschlüsse nur anfechtbar und deshalb gültig, solange sie nicht im gerichtlichen Anfechtungsverfahren für nichtig erklärt werden. In dem Anfechtungsverfahren sind sodann entscheidungserhebliche Rechtsfragen, wie vorliegend der Stimmrechtsausschluss des Gesellschafter-Geschäftsführers oder des treuwidrigen Herbeiführens einer Beschlussunfähigkeit durch absichtliches Fernbleiben des Gesellschafters zu klären. Bis in dem Anfechtungsverfahren geklärt ist, ob der Beschluss nichtig ist, ist dessen Inhalt wirksam und vom Registergericht einzutragen.

Konsequenz

Die Folgen der Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen können in der Satzung nur in Randbereichen geregelt werden. Insofern haben die aktienrechtlichen Regeln über Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Beschlüssen uneingeschränkt entsprechende Geltung bei der GmbH und UG.

Neues zum Differenzhaftungsanspruch bei der Aktiengesellschaft

Neues zum Differenzhaftungsanspruch bei der Aktiengesellschaft

Kernaussage

Mit der so genannten Differenzhaftung wird die im Gesellschaftsrecht angeordnete Haftung eines Gesellschafters auf die Differenz zwischen dem Wert seiner Sacheinlage und der zu erbringenden Stammeinlage bezeichnet. Auch im Aktienrecht gilt: Erreicht die Sacheinlage nicht den Wert des Ausgabebetrags, hat der Aktionär die Differenz in Geld zu leisten (Differenzhaftung). Dazu entschied der Bundesgerichtshof kürzlich, dass ein Vergleich über den Differenzanspruch grundsätzlich zulässig ist und nicht der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Bei Aufrechnung der (Differenz-)Einlageforderung muss die Gegenforderung des Aktionärs vollwertig, fällig und liquide sein.

Sachverhalt

Im Jahr 1999 hatte die Babcock AG (Schuldnerin) eine Sachkapitalerhöhung durchgeführt. Die damalige Preussag AG (heute TUI und Beklagte) übernahm die Aktien gegen Einbringung von Geschäftsanteilen zweier Tochtergesellschaften sowie Aktien an der Preussag Werft (HDW). Die Schuldnerin verpflichtete sich zudem, später weitere Aktien an der HDW zu kaufen. Die Schuldnerin konnte dieser Kaufverpflichtung nicht nachkommen, weil in den eingebrachten Tochtergesellschaften Verluste aufgelaufen waren. In einer Vereinbarung von 2000 verpflichtete sich die Beklagte, der Schuldnerin einen Ertragszuschuss zum Erwerb der HDW Aktien von rund 170 Mio. EUR zu gewähren. Die Schuldnerin erklärte, aus dem Transaktionsvertrag von 1999 keine Ansprüche mehr geltend zu machen. In einer weiteren Vereinbarung sollte die Zahlungsverpflichtung durch Verrechnung mit dem Ertragszuschuss als erfüllt anzusehen sein. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Babcock AG. Er nimmt die Beklagte auf Differenzhaftung in Höhe von 170 Mio. EUR in Anspruch. Die hiergegen gerichtete Klage wurde von den Unterinstanzen abgewiesen. Der Bundesgerichtshof verwies die Sache an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidung

Sofern die eingebrachten Anteile und Aktien nicht den Wert der Sacheinlage erreichen, können die Aktiengesellschaft und der Aktionär ohne Zustimmung der Hauptversammlung einen Vergleich über diesen Differenzhaftungsanspruch schließen. Der Vergleich ist zulässig, wenn eine tatsächliche oder rechtliche Ungewissheit über den Bestand oder Umfang des Anspruchs besteht. Zu beachten ist aber die Fortwirkung der Verpflichtung zur Leistung der Einlage und das aktienrechtliche Verbot der Aufrechnung gegen die Einlageforderung. Nur wenn die Gegenforderung des Aktionärs vollwertig, fällig und liquide ist, kann wirksam aufgerechnet werden. Das hat das Berufungsgericht noch zu prüfen.

Konsequenz

Bislang war umstritten, ob sich Aktionär und Gesellschaft überhaupt bei Differenzhaftungsansprüchen vergleichen dürfen. Nach dieser Entscheidung dürfte sich die Sachkapitalerhöhung als Alternative zur Barleistung anbieten, so dass sich die Chancen für Unternehmenssanierungen erhöht haben.

Wer die gleiche Leistung mehrfach abrechnet schuldet Umsatzsteuer

Wer die gleiche Leistung mehrfach abrechnet schuldet Umsatzsteuer

Kernaussage

Wer Umsatzsteuer unberechtigt oder unzutreffend abrechnet, schuldet die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer. Dem Leistungsempfänger steht aus solchen Rechnungen kein Vorsteuerabzug zu. Ein weit verbreitetes Problem in der Praxis ist hier die mehrfache Abrechnung ein und derselben Leistung.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. weist auf die typischen Fallkonstellationen hin, die für Fehler anfällig sind. Dies sind insbesondere die Erteilung von Gesamtabrechnungen sowie die Abrechnung von Fahrausweisen. Bei der Erstellung von Gesamtabrechnungen wird häufig übersehen, dass schon Abschlags- bzw. Vorauszahlungsrechnungen mit Ausweis von Umsatzsteuer existieren. Werden diese dann nicht korrekt in der Gesamtabrechnung abgesetzt, schuldet der Unternehmer die zusätzlich ausgewiesene Umsatzsteuer. In der Praxis tritt dieser Fehler z. B. bei Einzel- und Monatsabrechnungen von Kurierdiensten, Tankstellen und zahntechnischen Laboren auf. Des Weiteren sind Abschlags- und Schlussrechnungen von Bauunternehmen, vorläufige und endgültige Rechnungen von Autovermietern sowie Monats- und Jahresabrechnungen über Leasingraten betroffen. Reisebüros müssen beachten, dass Fahrausweise häufig selbst zum Vorsteuerabzug berechtigen. Rechnen die Reisebüros diese Fahrausweise nun ab und stellen dann nochmals Umsatzsteuer in Rechnung, ergibt sich ebenfalls zusätzliche Umsatzsteuer.

Konsequenz

Das Problem ist seit langem bekannt, dennoch tritt es in der Praxis immer wieder auf; sehr zur Freude der Betriebsprüfer. Dabei ist die Lösung des Problems relativ einfach. Zur korrekten Ausgestaltung von Gesamtabrechnungen bietet der Umwandlungssteueranwendungserlass (UStAE)  zahlreiche Beispiele, wie zu verfahren ist. Betroffene Unternehmer sollten prüfen, ob ihre Rechnungen den dortigen Vorgaben entsprechen. Reisebüros können dem doppelten Ausweis der Umsatzsteuer entgehen, in dem sie Bruttorechnungen ohne Ausweis der Umsatzsteuer in Rechnung stellen, sofern die Fahrausweise schon zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Arbeitgeberseitiger Druck zum Krankenkassenwechsel ist unzulässig

Arbeitgeberseitiger Druck zum Krankenkassenwechsel ist unzulässig

Rechtslage

Klinikbetreiber versuchen gelegentlich, Krankenkassen, insbesondere diejenigen, die hohe Anteile an der Bettenbelegung in der Klinik haben, zu begünstigen. Das Landgericht Frankfurt/Oder und das Oberlandesgericht Brandenburg hatten sich nunmehr mit einem Fall zu beschäftigen, in der ein Klinikbetreiber seine Angestellten zur Krankenversicherung in einer bestimmten Krankenkasse gedrängt hatte.

Sachverhalt

Der Klinikbetreiber hatte einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer bereits im Vorstellungsgespräch mitgeteilt, es sei Einstellungsvoraussetzung, dass der Arbeitnehmer zu einer anderen Krankenkasse wechsele, nämlich zu derjenigen, die den größten Anteil an der Bettenbelegung in der Klinik habe. Der Arbeitnehmer wechselte zu dieser Krankenkasse, widerrief seinen Wechsel daraufhin aber wieder. Nachdem dies bekannt wurde, verlängerte man sein befristetes Arbeitsverhältnis unter Hinweis auf den Widerruf seines Krankenkassenwechsels nicht. Ob ein arbeitsgerichtliches Verfahren durchgeführt wurde, ist unbekannt. Als der Sachverhalt publik wurde, verklagte aber ein Wettbewerbsverband die Klinik wegen eines Wettbewerbsverstoßes.

Entscheidung

Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und verurteilte die Klinik auf Unterlassung. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde nach der mündlichen Verhandlung wegen offenbarer Aussichtslosigkeit zurückgenommen. Das Verhalten der Klinik stellte eine Wettbewerbsverletzung dar, denn Arbeitgebern ist es untersagt, sachwidrig auf die freie Krankenkassenwahl ihrer Arbeitnehmer Einfluss zu nehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Klinik angeblich keine Kenntnis von diesem Verhalten in Person der Personalverantwortlichen gehabt haben sollte; denn das Verhalten dieser Personen wird der Klinik zugerechnet.

Konsequenz

Arbeitgeber dürfen auf die freie Krankenkassenwahl ihrer Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen. Eine Einflussnahme stellt einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis wird der konkret betroffene Arbeitnehmer wegen seines befristeten Arbeitsverhältnisses wohl kaum Chancen auf einen Anspruch gegen den Arbeitgeber haben. Eine Kündigung wegen des Widerrufs des Krankenkassenwechsels wäre aber unzulässig gewesen.