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Europarechtliche Auslegung der Ansässigkeit im UStG

Europarechtliche Auslegung der Ansässigkeit im UStG

Kernproblem

Nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) hat ein Unternehmer, der Leistungsempfänger für Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers ist, die Steuer von der Gegenleistung einzubehalten, anzumelden und an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er u. U. für die nicht abgeführte Umsatzsteuer in Haftung genommen werden. Besondere Bedeutung kam im Streitfall dabei der Rechtsfrage zu, wie der Begriff der „Ansässigkeit“ im Umsatzsteuerrecht auszulegen ist.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine in der Baubranche tätige GmbH, die in den Streitjahren 1997 und 1998 Werklieferungen einer polnischen Firma bezog. Die polnische Firma hatte zwar Geschäftsleitung und Sitz in Polen, war in Deutschland aber durch einen Generalbevollmächtigten vertreten und verwendete bei Rechnungsstellung im Briefkopf auch eine inländische Anschrift. Nach Ansicht der Finanzverwaltung lag aufgrund des Vorliegens eines ständigen Vertreters (§ 12 AO) auch eine beschränkte Körperschaftsteuerpflicht vor. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die polnische Firma nahm das Finanzamt die inländische GmbH per Haftungsbescheid in Anspruch, da es sich bei der polnischen Firma um ein „im Ausland ansässiges Unternehmen“ handele. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ebenso erfolglos wie die Klage vorm Finanzgericht (FG). Dessen Entscheidung wurde aber nunmehr vom Bundesfinanzhof (BFH) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.

Entscheidung

Nach Auffassung des BFH ist das Finanzgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass für die Prüfung der Ansässigkeit entscheidend darauf abzustellen sei, ob die Errichtung einer Zweigniederlassung im Handelsregister eingetragen war oder sich zumindest ernsthaft um eine Eintragung bemüht wurde. Der Begriff der Ansässigkeit sei vielmehr nach dem Unionsrecht auszulegen. Diese sei zu bejahen, wenn eine feste Niederlassung bestehe, die einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur aufweise, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermögliche. So habe der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Bereich des Transportwesens zumindest ein Büro verlangt, in dem Verträge abgefasst und die Entscheidungen der täglichen Geschäftsführung getroffen werden können.

Konsequenzen

Das Urteil erging zwar zum UStG in der Fassung des Jahres 1993, ist aber auch für das geltende Umsatzsteuerrecht von Bedeutung, da sich insoweit an dem Haftungsrisiko des Leistungsempfängers sowie dem Tatbestandsmerkmal „Ansässigkeit“ keine Änderungen ergeben haben. Im Ergebnis ist für die Auslegung des Begriffs somit rein auf die Vorgaben des Unionsrechts abzustellen, die Eintragung einer Zweigniederlassung im Handelsregister ist nicht entscheidend. Das Finanzgericht hat nunmehr im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob eine Ansässigkeit i. S. d. Europarechts vorliegt.

Asbestsanierung, Photovoltaikanlage und Vorsteuerabzug

Asbestsanierung, Photovoltaikanlage und Vorsteuerabzug

Einführung

Wer auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage installiert, kann hieraus den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er diese unternehmerisch nutzt. Sofern zwecks Installation der Photovoltaikanlage eine Dachsanierung notwendig ist, verweigert die Finanzverwaltung bisher den Vorsteuerabzug hieraus.

Sachverhalt

Anlässlich der Installation einer Photovoltaikanlage sanierte der Kläger das asbesthaltige Dach. Die Dachsanierung war nach der Gefahrstoffverordnung die Voraussetzung für die Aufbringung der Photovoltaikanlage. Dennoch verweigerte das Finanzamt den entsprechenden Vorsteuerabzug.

Neues Urteil

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz gibt dem Kläger Recht. Demnach steht dem Kläger der Vorsteuerabzug aus der Dachsanierung zu, soweit diese den Teil des Daches betrifft, auf dem die Photovoltaikanlage installiert ist.

Konsequenzen

Die Rechtsprechung zu dieser Thematik ist noch nicht gefestigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss nun hierzu eine Entscheidung treffen. Aufgrund der jüngsten Urteile des BFH zum Vorsteuerabzug ist allerdings zu vermuten, dass die Entscheidung zugunsten der Betreiber erfolgen wird. Bis dahin müssen anders lautende Veranlagungen unter Verweis auf die beim BFH anhängigen Verfahren offen gehalten werden.

Nachträgliche Reduzierung von Darlehenszinsen ist regelmäßig vGA

Nachträgliche Reduzierung von Darlehenszinsen ist regelmäßig vGA

Kernproblem

Zur Vermeidung einer Gewinnkorrektur durch das Rechtsinstitut der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) ist bei der Gewährung eines Darlehens von der GmbH an einen Gesellschafter insbesondere darauf zu achten, dass die vereinbarten Zinssätze marktüblich sind. Nach jahrelanger Rechtsprechung erfolgt eine Bandbreitenbetrachtung, wonach Ober- und Untergrenze die banküblichen Haben- und Sollzinsen sind, wobei regelmäßig von einer Teilung der Spanne zwischen Gesellschaft und Gesellschafter ausgegangen wird. Unabhängig davon liegt eine vGA auch vor, wenn der Darlehensgewährung keine klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung zugrunde liegt.

Sachverhalt

Kläger war eine GmbH, an der 2 Gesellschafter zu je 50 % beteiligt waren. Für ihre Geschäftsführertätigkeit erhielten beide ein festes Monatsgehalt, welches in den Streitjahren aber nur unregelmäßig ausgezahlt wurde. Daneben gewährte die Gesellschaft ein Darlehen, welches zunächst mit 6 % zu verzinsen war. Zur „Angleichung an den marktüblichen Zinssatz“ erfolgte später eine Herabsetzung des Zinssatzes auf 2,75 %, obwohl eine Zinsanpassungsklausel nicht vorlag. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung war das beklagte Finanzamt der Auffassung, dass in der Zinsreduktion ebenso eine vGA zu sehen sei wie in der unregelmäßigen Zahlung der Gehälter. Den Antrag des Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung der geänderten Körperschaftsteuerbescheide lehnte das Finanzamt ab. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Hamburg blieb erfolglos.

Entscheidung

Nach Auffassung des Finanzgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide. In der (freiwilligen) Reduzierung der Darlehenszinsen sei eine vGA zu sehen, da die GmbH gegenüber einem fremden Dritten nicht auf die vertraglich vereinbarten Zinsen verzichtet hätte, da eine Zinsanpassungsklausel nicht vorlag und auch sonst keine plausiblen Gründe genannt werden konnten. Der bloße Hinweis auf die veränderten „wirtschaftlichen Gegebenheiten“ sei jedenfalls nicht ausreichend. Des Weiteren könne auch die unregelmäßige Zahlung der Monatsgehälter eine vGA darstellen, da es an einer tatsächlichen Durchführung der Gehaltsvereinbarungen fehle, wenn fällige Gehaltsansprüche nicht zeitnah erfüllt werden.

Konsequenzen

Das Urteil ist nachvollziehbar. Eine nachträgliche Reduzierung der Darlehenszinsen gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter ist regelmäßig gesellschaftsrechtlich bedingt und somit als vGA zu werten. Soll in der Praxis daher eine regelmäßige Anpassung des Zinssatzes erfolgen, ist bereits im Vorhinein eine Zinsanpassungsklausel zu vereinbaren (z. B. EURIBOR plus fixer Risikozuschlag). Ist hingegen ein fester Zinssatz gewünscht, so ist bemerkenswert, dass nunmehr auch das FG Hamburg Zweifel daran äußert, ob der bisher übliche Vergleich mit einem fixen, aus den banküblichen Haben- und Sollzinsen abgeleiteten Mittelwert („Mittelwertmethode“) die zutreffende Sollgröße für einen Drittvergleich darstellt. Nach neueren Urteilen kann der Steuerpflichtige vielmehr (auch) den für ihn günstigsten Wert innerhalb der genannten Bandbreite auswählen. Die weitere Entwicklung bleibt mit Spannung abzuwarten.

Erweiterung der Organschaft auf EU-Kapitalgesellschaften

Erweiterung der Organschaft auf EU-Kapitalgesellschaften

Erfordernis des doppelten Inlandsbezugs

Die ertragsteuerliche Organschaft ist in Konzernen ein beliebtes „Gestaltungsmittel“, um Gewinne und Verluste von rechtlich selbstständigen Gesellschaften miteinander zu verrechnen. Voraussetzung hierfür ist u. a., dass die Muttergesellschaft (Organträger) die Mehrheit der Stimmrechte bei der Tochterkapitalgesellschaft (Organgesellschaft) innehat und dass zwischen beiden Unternehmen ein Gewinnabführungsvertrag über eine Mindestdauer von 5 Jahren abgeschlossen wird. Weitere Voraussetzung für die Anerkennung der Organschaft ist, dass die Organgesellschaft sowohl ihren Satzungssitz als auch ihre Geschäftsleitung im Inland hat (doppelter Inlandsbezug).

Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission

Im Rahmen eines sogenannten Vertragsverletzungsverfahrens hat die Europäische Kommission entschieden, dass dieser doppelte Inlandsbezug eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt und somit europarechtswidrig sei. Als Begründung führt sie an, dass EU-/EWR-Kapitalgesellschaften, die die Voraussetzung des doppelten Inlandsbezugs nicht erfüllen, gegenüber inländischen Kapitalgesellschaften, die sowohl Sitz als auch Geschäftsleitung im Inland haben, benachteiligt werden. Deutschland war damit aufgefordert, eine vertragskonforme Lösung zu finden.

Schreiben des BMF vom 28.3.2011

Nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) akzeptiert die Finanzverwaltung nunmehr auch im EU/EWR-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung in Deutschland als Organgesellschaften. Diese können zukünftig ihr Einkommen innerhalb einer steuerlichen Organschaft dem Organträger zurechnen, wenn auch die übrigen Voraussetzungen einer steuerlichen Organschaft erfüllt sind.

Konsequenzen

Das BMF-Schreiben ist zu begrüßen, wenn auch zeitnah eine gesetzliche Änderung der Vorschrift wünschenswert wäre. Zu beachten ist, dass zukünftig neben EU/EWR-Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung in Deutschland wohl auch AGs oder GmbHs mit Sitz in Deutschland und Geschäftsleitung im Ausland als Organgesellschaften fungieren können. Die weiteren Voraussetzungen einer Organschaft (insbesondere Gewinnabführungsvertrag über 5 Jahre sowie Stimmrechtsmehrheit) sind selbstverständlich weiterhin zu beachten.

Ortbestimmung für sonstige Leistungen an JPdöR

Ortbestimmung für sonstige Leistungen an JPdöR

Einführung

Seit dem 1.1.2010 werden juristische Personen des öffentlichen Rechts (JPdöR, z. B. Gemeinden, Städte etc.), sofern ihnen eine USt-IDNr. zugeteilt wurde, für Zwecke der Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen den Unternehmen gleichgestellt. Hierdurch können sich für die JPdöR Deklarationspflichten ergeben, insbesondere, wenn sie Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen. Die Besteuerung hängt dabei von der Art der empfangenen Leistung, von der Verwendung der USt-IDNr. sowie davon ab, ob der Leistungsbezug für den unternehmerischen oder hoheitlichen Bereich erfolgt.

Neue Verwaltungsanweisung

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen hat zu dieser Thematik in 2010 ein ausführliches Merkblatt veröffentlicht. Es betrifft den Bezug von Leistungen durch JPdöR von Unternehmen, die im Ausland ansässig sind. Neben einer Darstellung der seit dem 1.1.2010 geltenden Rechtslage listet das Merkblatt 80 Fallvarianten und deren umsatzsteuerliche Erfassung auf. Nun wurde das Merkblatt inhaltlich überarbeitet und an die Gesetzesänderungen zum 1.1.2011 angepasst.

Konsequenz

JPdöR können das aktualisierte Merkblatt nutzen, um zu prüfen, ob und welche Konsequenzen sich ergeben, wenn sie Dienstleistungen aus dem Ausland beziehen. Allerdings setzt die Nutzung des Merkblattes voraus, dass die Art der beanspruchten Dienstleistung eindeutig bestimmbar ist. Dies klingt einfach, bereitet jedoch in der Praxis häufig erhebliche Probleme. Eine Fehlbeurteilung insoweit birgt Risiken, so dass im Zweifel steuerlicher Rat eingeholt werden sollte.

Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten ist diskriminierend

Berücksichtigung des Geschlechts von Versicherten ist diskriminierend

Kernproblem

Die Anwendung geschlechtsspezifischer Risikofaktoren ist im Bereich des Versicherungswesens weit verbreitet. Deutlich höhere Prämien zahlen Frauen z. B. wegen der höheren Lebenserwartung in der Rentenversicherung und der privaten Krankenversicherung. Dahingegen ist die Kfz-Versicherung für Frauen günstiger, da ihr Unfallrisiko geringer ist. Diese unterschiedliche Behandlung stellt eine Diskriminierung dar und ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren. Versicherungen müssen daher ab dem 21.12.2012 einheitliche Tarife anbieten.

Sachverhalt

Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben bei dem belgischen Verfassungsgerichtshof eine Klage auf Nichtigkeitserklärung eines belgischen Gesetzes zur Umsetzung der EG-Richtlinie zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (Richtlinie 2004/113/EG). Nach dieser Richtlinie sind Unterschiede bei Versicherungsprämien, die sich aus dem Geschlecht als Risikofaktor ergeben, bis spätestens zum 21.12.2007 abzuschaffen. Allerdings sieht die Richtlinie eine Ausnahme vor, wonach die Mitgliedstaaten ab diesem Datum Ausnahmen von dem Grundsatz geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen zulassen dürfen, wenn die zugrundeliegenden Daten verlässlich sind und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Mit dem streitgegenständlichen Gesetz wurde von dieser Ausnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht. Da eine Richtlinie der Union betroffen war, setzte der belgische Verfassungsgerichtshof das Verfahren aus und legt dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage nach der Vereinbarkeit der Ausnahmeregelung mit dem Gleichheits- und Diskriminierungsgrundsatz vor.

Entscheidung

Der EuGH erklärte die Ausnahme von der Grundregel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen im Versicherungssektor für mit Wirkung zum 21.12.2012 ungültig. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, sofern eine solche Behandlung objektiv nicht gerechtfertigt ist. Die in der Richtlinie (Art. 5 Abs. 2) vorgesehene Ausnahme von der Gleichberechtigung von Frauen und Männern gestattet den Mitgliedstaaten eine unbefristete Ungleichbehandlung. Die Regelung ist daher mit dem in der Richtlinie verfolgten Ziel der Gleichbehandlung nicht vereinbar.

Konsequenz

Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen diese Entscheidung auf den deutschen Versicherungsmarkt haben wird; insbesondere, ob Prämienerhöhungen zu erwarten sind. Altverträge sind von diesem Urteil jedoch nicht betroffen.

Renten steigen zum 1.7.2011 um rund 1 %

Renten steigen zum 1.7.2011 um rund 1 %

Rentenanstieg zum 1.7.2011 um knapp 1 %

die gesetzliche Rente ist die zentrale Säule der deutschen Alterssicherung. Für die über 20 Mio. Rentnerinnen und Rentner in Deutschland steigt die Rente zum 1.7.2011 um 0,99 %. In diesem Jahr wird erstmals die durch Schutzklauseln verhinderte Rentenminderung der Vergangenheit nachgeholt.

Einzelheiten und Hintergrund

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. die Bruttolöhne und -gehälter sind in 2010 mit der wirtschaftlichen Erholung wieder deutlich angestiegen. Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung in 2010 beträgt 3,10 % in den alten und 2,55 % in den neuen Bundesländern. Zunächst waren die Durchschnittsgehälter in der Wirtschaftskrise gesunken; in diesen Jahren hätte grundsätzlich eine Rentenkürzung vorgenommen werden müssen. Eine solche Rentenminderung musste aber aufgrund der bestehenden Rentengarantie, sog. Schutzklausel, unterbleiben. Der so entstandene Ausgleichsbedarf ist in den kommenden Jahren durch eine spezielle Rechenformel abzubauen.

Weitere anpassungsdämpfende Faktoren

Neben der Lohnentwicklung ist auch der Nachhaltigkeitsfaktor in der Rentenanpassungsformel relevant, der die Veränderung des Verhältnisses von Rentenbeziehern zu Beitragszahlern auf die Rentenanpassung überträgt. Der ‚Nachhaltigkeitsfaktor wird in 2011 mit 0,46 % anpassungsdämpfend wirken. Auch der sog. Riesterfaktor wirkt in der Rentenanpassung; er spiegelt die Belastung der Beschäftigten beim Aufbau ihrer Altersvorsorge wider: zum einen die steigenden Aufwendungen für die staatlich geförderte zusätzliche Altersvorsorge, und zum anderen etwaige Veränderungen des Beitragssatzes zur Rentenversicherung. Der Riesterfaktor wirkt sich in 2011 dämpfend mit 0,64 % auf die Rentenanpassung aus. Aus diesen Daten ergäbe sich zwar rechnerisch eine Anpassung der Renten in den alten Bundesländern von 1,99 % und in den neuen Bundesländern von 1,41 %. Beginnend mit der diesjährigen Rentenanpassung wird jedoch der Ausgleichsbedarf abgebaut, der durch die Anwendung der Schutzklausel in den vergangenen Jahren entstanden ist.

Aktueller Rentenwert zum 1.7.2011

Zum 1.7.2011 steigt der aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern von 27,20 EUR um 0,99 % auf 27,47 EUR. In den neuen Bundesländern steigt der Rentenwert von 24,13 EUR auf 24,37 EUR.

Wirkung der Bekanntgabe von ErbSt-Bescheiden gegenüber Testamentsvollstrecker

Wirkung der Bekanntgabe von ErbSt-Bescheiden gegenüber Testamentsvollstrecker

Rechtslage

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, hat dieser für die Erben die steuerlichen Pflichten zu erfüllen; insbesondere gibt er die Erbschaftsteuererklärung ab. Erbschaftsteuerbescheide sind ihm gegenüber verfahrensrechtlich bekannt zu geben. Für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten von Vermächtnisnehmern ist der Testamentsvollstrecker regelmäßig nicht zuständig. Etwas Anderes ergibt sich nur dann, wenn ihn eine Wahrnehmungspflicht trifft oder er die Erbschaftsteuererklärung auch für die Vermächtnisnehmer tatsächlich abgibt. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte über eine Konstellation zu entscheiden, in der sich ein Vermächtnisnehmer auf die Nichtigkeit eines Erbschaftsteuerbescheides berief, weil dieser nicht gegenüber dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben worden war.

Sachverhalt

Über einen Nachlass war Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, wobei der Testamentsvollstrecker nicht nur die Erfüllung von Vermächtnissen sicherstellen, sondern die Vermächtnisgegenstände im Rahmen der Dauervollstreckung auch noch verwalten sollte. Die vorzeitige Freigabe aus der Verwaltung war allerdings möglich. Der Kläger war im Zusammenhang mit einem zweiten, selbstständigen Erbfall Vermächtnisnehmer geworden. In diesem zweiten Erbfall gaben die Erben die Erbschaftsteuererklärung selbst ab, in der das Vermächtnis Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung fand. Gegen die gegenüber dem Vermächtnisnehmer unmittelbar festgesetzte Erbschaftsteuerveranlagung, der ein ungünstigeres Verwandtschaftsverhältnis zugrunde lag, legte der Kläger Einspruch ein und beantragte zulässigerweise, dass der Erbschaftsteuerveranlagung das für ihn günstigere Verwandtschaftsverhältnis aus dem ersten Erbfall zugrunde gelegt werden sollte. Der Erbschaftsteuerbescheid sei nichtig, weil er nicht dem Testamentsvollstrecker bekannt gegeben worden sei.

Entscheidung

Der Kläger unterlag vor dem Finanzgericht. Der Testamentsvollstrecker sei (zunächst) nur dann Zugangsvertreter, wenn er die Steuererklärung in Bezug auf diejenigen Personen abgegeben habe, die als Erben am Nachlass teilhaben. Dies gelte in der Regel nicht für die gegen einen Vermächtnisnehmer festzusetzende Erbschaftsteuer. Zwar müsse eine Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker dann erfolgen, wenn die Testamentsvollstreckung nicht nur auf Erfüllung des Vermächtnisses, sondern auch auf dessen Verwaltung gerichtet sei, was vorliegend der Fall war. Dennoch sei der Erbschaftsteuerbescheid im konkreten Fall nicht dem Testamentsvollstrecker bekannt zu geben gewesen. Denn aus dem Gesetz ergebe sich, dass die Regelungen über die Bekanntgabe von Steuerbescheiden gegenüber dem Testamentsvollstrecker nur dann eingreifen, wenn der Testamentsvollstrecker die Erbschaftsteuererklärung entweder tatsächlich abgegeben habe oder zumindest zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet war, was hier nicht der Fall war.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt die verfahrensrechtlichen Fallstricke in der Erbschaftsteuer. Der Vermächtnisnehmer ist verstärkt aufgefordert, sich um seine erbschaftsteuerlichen Angelegenheiten selbst zu kümmern. Allerdings ist die Revision ausdrücklich zugelassen worden.

Pauschale Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei

Pauschale Zuschläge für Sonntags- oder Nachtarbeit nicht steuerfrei

Kernaussage

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist allerdings, dass die Zuschläge neben dem Grundlohn geleistet werden; sie dürfen nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sein.

Sachverhalt

Der Kläger ist Flugkapitän. Sein Brutto-Monatsgehalt setzt sich entsprechend einem Kollektivvertrag aus Grundgehalt und einer Flugzulage i. H. v. 36,9 % des Grundgehalts zusammen. Zwischen den Tarifparteien wurde bzgl. der Flugzulage eine Widmung erstellt, in der eine Aufteilung nach Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Sonntagsarbeit und für allgemeine Berufserschwernisse erfolgt. Die Zulagenkomponenten werden pauschal im Wege einer monatlich gleichbleibenden Flugzulage abgegolten. In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger einen Teil der Zulage erfolglos als steuerfreie Nacht- und Sonntagsarbeit. Das Finanzgericht wies die gegen die Versagung der Anerkennung durch das beklagte Finanzamt gerichtete Klage zurück.

Entscheidung

Das Finanzgericht entschied, dass der Kläger keine nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge erzielt hat. Er hat neben dem Grundlohn keine Zuschläge für Nacht- und Sonntagsarbeit bezogen. Die streitige Flugzulage, die auch die Erschwernisse der Nacht- und Sonntagsarbeit entgilt, ist vielmehr Teil einer einheitlichen Entlohnung für die gesamte, auch nachts und sonntags, geleistete Tätigkeit. Im Streitfall steht das monatliche Entgelt des Klägers in keinem Bezug zu seiner tatsächlich erbrachten zuschlagswürdigen Arbeitsleistung. Grundgehalt und Flugzulage werden vielmehr ungeachtet der Einsatzzeiten des Klägers in stets gleicher Höhe geschuldet. Außerdem wird diese monatlich gleichbleibende Pauschale auch im Rahmen der Urlaubs- und Weihnachtssonderzahlung sowie im Krankheitsfall gewährt.

Konsequenz

Zuschläge für Sonntags- und Nachtarbeit sind nur dann und insoweit steuerfrei, als sie den im Einzelnen ermittelten Zuschlägen für tatsächlich geleistete Stunden zu diesen Zeiten entsprechen. Daher sollten diese Zeiten dokumentiert und entsprechend separat abgerechnet werden, um die Steuerfreiheit in Anspruch nehmen zu können.

Deutschland muss Erbschaftsteuerbestimmungen ändern

Deutschland muss Erbschaftsteuerbestimmungen ändern

Aufgaben der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission ist ein überstaatliches Organ der Europäischen Union (EU). In deren politischem System nimmt sie Aufgaben der Exekutive wahr, hat aber auch noch weitere Funktionen, insbesondere besitzt sie das alleinige Initiativrecht für die EU-Rechtsetzung. Als „Hüterin der Verträge“ überwacht sie die Einhaltung des Europarechts durch die EU-Mitgliedstaaten und kann gegebenenfalls Klage beim Europäischen Gerichtshof erheben.

Rechtsverletzung durch den deutschen Staat

In dieser Eigenschaft hat die Europäische Kommission Deutschland förmlich aufgefordert, seine Erbschaft- und Schenkungsteuerbestimmungen zu ändern, weil damit Bewohner anderer EU-Mitgliedstaaten diskriminiert werden, was wiederum einen Verstoß gegen das EU-Recht auf freien Kapitalverkehr darstellt. Diese Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, was den zweiten Schritt eines EU-Vertragsverletzungsverfahrens darstellt. Sollte die Kommission binnen zweier Monate keine zufriedenstellende Antwort erhalten, kann sie Deutschland beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagen.

Hintergrund des Vertragsverletzungsverfahrens

Nach deutschem Recht wird in Deutschland ansässigen Deutschen bei der Erbschaftsteuer je nach Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag in Höhe von 500.000 EUR gewährt. Der Freibetrag beträgt jedoch nur 2.000 EUR, wenn sowohl der Erblasser als auch der Erbe ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben. Dies gilt im Fall der Schenkungsteuer entsprechend. Nach Ansicht der EU-Kommission sind diese Bestimmungen diskriminierend und stellen eine ungerechtfertigte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar. Dieser Grundsatz ist in Artikel 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelegt. Die Kommission macht geltend, dass derartige Bestimmungen im Ausland ansässige Deutsche davon abhalten könnten, in Deutschland zu investieren. Die Reaktion des deutschen Staates bleibt nun abzuwarten.