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FG Münster: Aussetzung der Vollziehung wegen unzureichender Aktenvorlage durch das Finanzamt

Das Finanzgericht Münster hat mit Beschluss vom 29. September 2025 (Az. 1 V 1595/25 E) entschieden, dass die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu gewähren ist, wenn das Finanzamt dem Gericht im Verfahren unzureichende oder unvollständige Akten vorlegt.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Finanzverwaltung ihrer Darlegungs- und Mitwirkungspflicht im gerichtlichen Verfahren nachkommen muss – insbesondere, wenn es um steuererhöhende Sachverhalte wie verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) geht.


Der Sachverhalt

Der Antragsteller war Gesellschafter (50 %) und Geschäftsführer einer GmbH.
Sowohl die Steuerfahndung als auch das zuständige Betriebsstättenfinanzamt führten bei der GmbH Prüfungen durch. Auf Grundlage der dort getroffenen Feststellungen setzte das Finanzamt beim Antragsteller verdeckte Gewinnausschüttungen als Kapitalerträge an und erließ geänderte Einkommensteuerbescheide.

Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung – erfolglos. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, obwohl im parallelen Verfahren die Körperschaftsteuerbescheide der GmbH bereits von der Vollziehung ausgesetzt worden waren.


Das Verfahren vor dem Finanzgericht

Im gerichtlichen Verfahren trug der Antragsteller vor,

  • die Bescheide seien nicht hinreichend begründet,
  • die Hinzuschätzungen unzutreffend,
  • und die Finanzverwaltung habe die vGA nicht ausreichend belegt.

Das Finanzamt verwies auf die Prüfungsberichte – legte diese jedoch trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts nicht vor.
Das Finanzgericht konnte daher nicht überprüfen, ob die steuerlichen Hinzuschätzungen und die daraus abgeleiteten vGA rechtmäßig waren.


Die Entscheidung des FG Münster

Der 1. Senat gab dem Antrag statt und setzte die angefochtenen Einkommensteuerbescheide vollumfänglich und ohne Sicherheitsleistung von der Vollziehung aus.

Begründung:

  • Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide bestanden, da die objektive Feststellungslast für steuererhöhende Umstände (hier: vGA) beim Finanzamt liegt.
  • Das Finanzamt hatte keine ausreichenden Unterlagen (insbesondere keine Prüfungsberichte) vorgelegt, die eine rechtliche und tatsächliche Überprüfung ermöglicht hätten.
  • Eine bloße Bezugnahme auf nicht vorgelegte Akten genügt nicht den Anforderungen an die gerichtliche Aktenvorlage.

Das Gericht stellte klar, dass die Vorlage der Prüfungsberichte das Minimum sei, was im summarischen Verfahren erforderlich ist.
Schwierigkeiten bei der Aktenbeschaffung oder Bedenken wegen des Steuergeheimnisses könne das Finanzamt nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen geltend machen.

Im Übrigen sei eine Offenbarung in einem gerichtlichen Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO ohnehin zulässig.


Keine Sicherheitsleistung erforderlich

Von einer Sicherheitsleistung sah der Senat ab, da das Finanzamt keine konkreten Anhaltspunkte zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers vorgebracht hatte, die eine solche Maßnahme rechtfertigen würden.


Praxisrelevanz und Einordnung

Die Entscheidung unterstreicht mehrere wichtige Grundsätze für die steuerrechtliche Praxis:

  1. Aktenvorlagepflicht des Finanzamts:
    Im Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung ist das Finanzamt verpflichtet, dem Gericht vollständige und nachvollziehbare Unterlagen vorzulegen.
    Eine pauschale Bezugnahme auf Prüfungsfeststellungen ohne Aktenbeleg reicht nicht aus.
  2. Objektive Feststellungslast:
    Für steuererhöhende Tatsachen trägt das Finanzamt die Beweislast.
    Kann es diese nicht belegen, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide.
  3. Verhältnis zu Körperschaftsteuerbescheiden:
    Der Körperschaftsteuerbescheid der GmbH ist kein Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters (§ 32a Abs. 1 KStG).
    Eine parallele Aussetzung der Vollziehung ist daher nicht zwingend, kann aber indizielle Bedeutung haben.

Fazit

Das FG Münster stärkt mit dieser Entscheidung die Rechtsschutzposition von Steuerpflichtigen in Fällen, in denen das Finanzamt seine Ermittlungs- oder Dokumentationspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt.

Für Berater bedeutet das Urteil:
Bei Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung sollte stets geprüft werden, ob das Finanzamt seiner Aktenvorlagepflicht nachgekommen ist. Fehlende oder unvollständige Unterlagen können – wie in diesem Fall – zur Gewährung der AdV führen.


Quelle:
Finanzgericht Münster, Beschluss vom 29.09.2025 – 1 V 1595/25 E,
Mitteilung vom 15.10.2025 (Newsletter FG Münster, Oktober 2025)

Keine Schenkung an den Ehegatten durch Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 18. September 2025 (Az. 3 K 459/24 Erb) entschieden, dass die Einräumung eines Altenteils im Rahmen einer Hofübergabe keine Schenkung an den Ehegatten darstellt, wenn dieser nicht frei über die gewährten Rechte oder Zahlungen verfügen kann.

Damit stellt das Gericht klar, dass die bloße Gesamtgläubigerstellung eines Ehegatten nach § 428 BGB nicht automatisch zu einer schenkungsteuerpflichtigen Zuwendung führt.


Hintergrund des Falls

Ein Landwirt übergab seinen landwirtschaftlichen Hof an den gemeinsamen Sohn.
Als Gegenleistung verpflichtete sich der Sohn, seinen Eltern ein lebenslanges Altenteil zu gewähren.

Dieses bestand aus:

  • einem Wohnrecht an dem gemeinsam genutzten Familienheim und
  • einem monatlichen Baraltenteil, der auf das Girokonto der Ehefrau überwiesen wurde.

Das Konto lief zwar auf ihren Namen, wurde jedoch von beiden Eheleuten gemeinsam genutzt, um sämtliche privaten Zahlungsvorgänge abzuwickeln.

Das Finanzamt bewertete die Vereinbarung als Schenkung des Ehemanns an die Ehefrau.
Begründung: Die Ehefrau habe durch das Wohnrecht und den Baraltenteil einen einklagbaren Anspruch auf Nutzung und Zahlung erhalten.


Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das FG Münster gab der Klage der Ehefrau vollumfänglich statt und hob die Schenkungsteuerfestsetzung auf.

1. Kein schenkungsteuerpflichtiger Vorteil durch das Wohnrecht

Das Wohnrecht an den gemeinsam bewohnten Räumlichkeiten stelle keine unentgeltliche Zuwendung dar.
Es diene lediglich der Fortführung der ehelichen Lebensgemeinschaft und nicht der freien Vermögensmehrung eines Ehegatten.
Eine freie Verfügung der Klägerin über das Wohnrecht lag daher nicht vor.

2. Kein schenkungsteuerpflichtiger Vorteil durch den Baraltenteil

Auch hinsichtlich der Geldzahlungen sah das Gericht keine Bereicherung der Ehefrau.
Nach der Innenabrede zwischen den Eheleuten diente der monatliche Baraltenteil dem gemeinsamen Lebensunterhalt – also wiederum der Verwirklichung der ehelichen Gemeinschaft.

Ein eigener Vermögenszuwachs der Klägerin oder eine Zuwendung zur freien Verfügung konnte nicht festgestellt werden.


Rechtliche Würdigung

Nach Auffassung des Gerichts liegt eine Schenkung nur dann vor, wenn der begünstigte Ehegatte zivilrechtlich und tatsächlich frei über die zugewendeten Werte verfügen kann.
Dies war hier weder beim Wohnrecht noch beim Baraltenteil der Fall.

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei Altenteilsregelungen im Familienverbund stets die konkreten Absprachen und Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
Eine pauschale Annahme von Schenkungen zwischen Ehegatten im Rahmen einer Hofübergabe ist nicht gerechtfertigt.


Praxis-Hinweis für landwirtschaftliche Betriebe und Berater

  • Bei Hofübergaben innerhalb der Familie sollte klar dokumentiert werden, welche Leistungen dem Lebensunterhalt und welche ggf. einer Vermögensübertragung dienen.
  • Ein gemeinsam genutztes Konto oder gemeinschaftliche Lebensführung kann gegen die Annahme einer Schenkung sprechen.
  • Für eine steuerfreie Gestaltung empfiehlt sich eine präzise Formulierung der Altenteilsvereinbarung (insbesondere bei Barleistungen).

Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit bei betrieblichen Übergaben an die nächste Generation, bei denen Ehegatten gemeinsam abgesichert werden sollen.


Quelle:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb
Mitteilung vom 15.10.2025, Newsletter FG Münster Oktober 2025

Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert – jetzt zahlt sich E-Mobilität doppelt aus

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen.
Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um: die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis 2035.

Ziel ist es, den Automobilstandort Deutschland zu stärken, Arbeitsplätze zu sichern und gleichzeitig den Klimaschutz im Verkehr weiter voranzutreiben.


1. Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge bis 2035

Die Steuerbefreiung nach § 3d Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) wird um fünf Jahre verlängert.
Damit gilt künftig:

  • Begünstigt sind alle reinen Elektrofahrzeuge, die
    bis zum 31. Dezember 2030
    neu zugelassen oder auf Elektroantrieb umgerüstet werden.
  • Die zehnjährige Steuerbefreiung läuft spätestens bis Ende 2035 aus (bisher: Ende 2030).

Das bedeutet:
Auch wer ab 2026 ein Elektrofahrzeug anschafft, profitiert noch bis zu zehn Jahre von der vollständigen Kfz-Steuerbefreiung – ein erheblicher finanzieller Vorteil.


2. Ziel: Mehr Klimaschutz und Investitionsanreize

Die Verlängerung der Steuerbefreiung soll den Umstieg auf Elektromobilität weiter beschleunigen.
Damit reagiert die Bundesregierung auf die Bedeutung der Automobilindustrie als zentralen Wirtschaftsfaktor und Innovationstreiber in Deutschland.

Bundesfinanzminister und Vizekanzler Lars Klingbeil:
„Die Zukunft der Automobilindustrie ist elektrisch. Damit wir in den nächsten Jahren sehr viel mehr Elektroautos auf die Straße bringen, müssen wir jetzt die richtigen Anreize setzen.“

Die Entlastung für Bürgerinnen und Bürger soll im Jahr 2026 rund 50 Millionen Euro betragen – und bis 2030 auf bis zu 380 Millionen Euro jährlich anwachsen.


3. Ergänzende steuerliche und finanzielle Förderungen

Die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung ist Teil eines umfassenderen Maßnahmenpakets zur Förderung der Elektromobilität. Bereits beschlossen wurden:

  • Degressive Abschreibung (AfA) für Elektrofahrzeuge:
    75 % der Anschaffungskosten im ersten Jahr, danach gestaffelte Abschreibung über bis zu sechs Jahre.
  • Erhöhung der Bemessungsgrenze bei der 0,25 %-Dienstwagenregelung:
    Der Bruttolistenpreis für die pauschale Besteuerung von Elektro-Dienstwagen steigt von 70.000 € auf 100.000 €.
  • Förderprogramm für Haushalte mit niedrigem und mittlerem Einkommen:
    Zur Unterstützung beim Umstieg auf klimaneutrale Mobilität stellt die Bundesregierung bis 2029 zusätzliche Mittel aus dem EU-Klimasozialfonds sowie 3 Mrd. € aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) bereit.

Diese Maßnahmen ergänzen sich gegenseitig und sollen sowohl privaten Verbrauchern als auch Unternehmen den Umstieg auf Elektromobilität erleichtern.


4. Fazit: Frühzeitiger Umstieg lohnt sich

Die Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung ist ein starkes Signal an Verbraucher und Wirtschaft:
Elektromobilität bleibt steuerlich attraktiv – und das langfristig.

Wer bis Ende 2030 auf ein reines Elektrofahrzeug umsteigt, sichert sich eine zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung bis spätestens Ende 2035.
Kombiniert mit weiteren steuerlichen Vorteilen wie der degressiven AfA und der verbesserten Dienstwagenbesteuerung wird der Kauf eines E-Fahrzeugs finanziell noch lohnender.


Unser Tipp für Unternehmer und Privatpersonen

Wenn Sie den Umstieg auf ein Elektrofahrzeug planen – ob privat oder im Betrieb –, prüfen Sie jetzt,

  • welche steuerlichen Begünstigungen für Sie gelten,
  • wie Sie die degressive AfA optimal nutzen,
  • und ob sich eine Anschaffung noch 2025 oder erst 2026 steuerlich günstiger auswirkt.

Wir beraten Sie gerne individuell, wie Sie von den neuen steuerlichen Rahmenbedingungen bestmöglich profitieren können.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Bundesregierung beschließt Gesetzentwurf zur neuen Aktivrente: Längeres Arbeiten soll sich lohnen

Am 15. Oktober 2025 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) beschlossen.
Mit der sogenannten Aktivrente möchte die Bundesregierung gezielte finanzielle Anreize schaffen, um freiwillige Erwerbstätigkeit im Rentenalter attraktiver zu machen – und gleichzeitig dem zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken.


Ziel der Aktivrente

Die Aktivrente soll älteren Beschäftigten ermöglichen, länger im Beruf aktiv zu bleiben, ohne dass sich dies steuerlich nachteilig auswirkt.
Gleichzeitig sollen Betriebe von der Erfahrung und Kompetenz älterer Mitarbeiter profitieren.

Bundesfinanzminister Lars Klingbeil betonte dazu:

„Wer freiwillig länger arbeitet, profitiert künftig von der Aktivrente. Das stärkt den Arbeitsmarkt, die Wirtschaft und ist ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen.“


Kernpunkte des Gesetzentwurfs

1. Steuerfreier Zuverdienst im Rentenalter

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das gesetzliche Rentenalter (derzeit regelmäßig 67 Jahre) erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten, sollen künftig bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei verdienen können.

  • Die Steuerfreiheit gilt für das Bruttogehalt bis zu dieser Grenze.
  • Beträge über 2.000 Euro werden nach den allgemeinen steuerlichen Regeln besteuert.
  • Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die Rente bereits bezogen oder aufgeschoben wird.

2. Geltungsbeginn

Das Aktivrentengesetz soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Laut Bundesfinanzministerium werden Rentnerinnen und Rentner damit um bis zu 890 Millionen Euro jährlich entlastet.

3. Zielgruppe

Begünstigt sind ausschließlich:

  • sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die die Regelaltersgrenze überschritten haben.

Nicht begünstigt sind:

  • Selbstständige,
  • Beamtinnen und Beamte.

Diese Einschränkung soll sicherstellen, dass die Steuervergünstigung gezielt diejenigen unterstützt, die aktiv zur Sozialversicherung beitragen.

4. Keine Befreiung von Sozialabgaben

Die Steuerbefreiung hat keinen Einfluss auf die Sozialversicherungspflicht.
Das bedeutet: Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden weiterhin gezahlt.
Dadurch sollen auch die Sozialsysteme gestärkt werden – ein wesentlicher Aspekt der Gesamtstrategie gegen den Fachkräftemangel.


Wirtschaftliche Bedeutung

Mit der Aktivrente verfolgt die Bundesregierung mehrere Ziele gleichzeitig:

  • Stärkung des Arbeitsmarkts durch längere Erwerbstätigkeit älterer Beschäftigter,
  • Sicherung von Fachwissen und Know-how in Unternehmen,
  • Entlastung der Sozialsysteme,
  • Förderung des Wirtschaftswachstums durch zusätzliche Kaufkraft und Steuerentlastung.

Damit setzt die Aktivrente ein deutliches Signal: Arbeiten im Alter soll sich lohnen – für Beschäftigte, Unternehmen und den Standort Deutschland.


Fazit

Das neue Aktivrentengesetz schafft einen klaren steuerlichen Anreiz für alle, die über das Rentenalter hinaus arbeiten möchten.
Bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei – das ist ein spürbarer Vorteil für ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Fachkräftemangels.

Wir behalten den Gesetzgebungsprozess für Sie im Blick und informieren Sie, sobald konkrete Umsetzungs- und Verwaltungsanweisungen veröffentlicht werden.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Pressemitteilung vom 15.10.2025

Neues Gesetz: Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland

Hintergrund

Am 18. Juli 2025 wurde das „Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm“ im Bundesgesetzblatt verkündet – und trat bereits am 19. Juli 2025 in Kraft.
Mit diesem Gesetz setzt die Bundesregierung gezielt steuerliche Anreize, um Investitionen zu fördern, die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken und nachhaltiges Wachstum zu unterstützen.

Das Programm enthält sowohl kurzfristige Impulse zur Liquiditätsstärkung als auch langfristige Entlastungen bei der Unternehmensbesteuerung.


Die wichtigsten Maßnahmen im Überblick

1. Investitions-Booster: Degressive Abschreibung bis zu 30 %

Unternehmen können bewegliches Anlagevermögen, das zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft wird, degressiv mit bis zu 30 % pro Jahr abschreiben.

➡️ Diese Regelung soll Investitionen in Maschinen, Anlagen und technische Geräte beschleunigen und den steuerlichen Liquiditätsvorteil erhöhen.
In Agenda Finanzbuchführung ist die neue AfA-Option bereits mit der Programmversion Juni 2025 umgesetzt.


2. Förderung der betrieblichen Elektromobilität

Ein zentrales Element des Gesetzes ist die Förderung nachhaltiger Mobilität in Unternehmen.

Für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 30. Juni 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt eine arithmetisch-degressive Abschreibung:

JahrAbschreibungssatz
Anschaffungsjahr75 %
2. Jahr10 %
3. Jahr5 %
4. Jahr5 %
5. Jahr3 %
6. Jahr2 %

Diese Abschreibungsregelung erstreckt sich somit über bis zu sechs Jahre.

Zudem wurde die Bruttolistenpreisgrenze für die 0,25-%-Pauschale bei Elektro-Dienstwagen von 70.000 € auf 100.000 € angehoben.
Beide Anpassungen sind bereits in Agenda Finanzbuchführung sowie in Agenda Lohn- & Gehaltsabrechnung integriert (Version Juni 2025).


3. Steuerliche Entlastungen ab 2028

Ab dem Jahr 2028 sieht das Investitionssofortprogramm auch dauerhafte Steuerentlastungen für Unternehmen vor:

  • Körperschaftsteuer:
    Senkung ab dem 1. Januar 2028 jährlich um einen Prozentpunkt
    von derzeit 15 % auf 10 % im Jahr 2032.
  • Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) für Personengesellschaften:
    Der Thesaurierungssteuersatz sinkt stufenweise:
    • 27 % in den Jahren 2028/2029
    • 26 % in den Jahren 2030/2031
    • 25 % ab 2032

Diese Reform soll insbesondere mittelständische Unternehmen entlasten und Eigenkapitalbildung fördern.


Fazit

Mit dem Investitionssofortprogramm 2025 schafft die Bundesregierung einen deutlichen steuerlichen Anreiz, um Investitionen anzukurbeln, E-Mobilität zu fördern und Unternehmen langfristig steuerlich zu entlasten.
Vor allem die Kombination aus sofortiger Liquiditätswirkung durch höhere Abschreibungen und struktureller Entlastung ab 2028 macht das Programm zu einem wichtigen Schritt für die Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland.


Tipp:
Unternehmer, die in den kommenden Jahren größere Anschaffungen oder Fahrzeuginvestitionen planen, sollten prüfen, ob sie von den neuen Regelungen profitieren können.
Gerne unterstützen wir Sie bei der steueroptimalen Planung Ihrer Investitionen und bei der richtigen Anwendung der neuen Abschreibungs- und Entlastungsvorschriften.

Gemeinsam digital starten

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Dort finden Ihre Mandanten:

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Auch für Sie als Agenda-Anwender lohnt sich ein Blick: Im Kundenbereich finden Sie dieselben Videos und ergänzende Software-Tipps. So können Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen, wie Ihre Mandanten mit den Anwendungen arbeiten.

Fazit

Mit den Cloud-Anwendungen von Agenda und dem Unternehmens-Portal gestalten Sie die Zusammenarbeit mit Ihren Mandanten einfacher, schneller und sicherer.
Nutzen Sie die bereitgestellten Schulungsvideos und Hilfeseiten, um Ihren Mandanten den digitalen Einstieg so leicht wie möglich zu machen – und profitieren von einer effizienteren, modernen Arbeitsweise.

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  • Keine doppelte Dateneingabe
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  • Einfaches Setup und intuitive Nutzung

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Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

BMF, Mitteilung vom 14.10.2025
Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge wird verlängert – aber mit klarer Befristung bis 2035.


Hintergrund

Die Förderung der Elektromobilität bleibt ein zentraler Bestandteil der deutschen Klimaschutzstrategie.
Ziel ist es, die CO₂-Emissionen des Verkehrssektors spürbar zu senken und den Umstieg auf emissionsfreie Antriebe weiter zu beschleunigen.

Bereits seit Jahren unterstützt der Gesetzgeber den Kauf und Betrieb von reinen Elektrofahrzeugen durch eine zehnjährige Kfz-Steuerbefreiung.
Nun soll diese Vergünstigung durch das Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) angepasst und verlängert werden.


Kerninhalte des Gesetzentwurfs

Der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 14. Oktober 2025 veröffentlichte Referentenentwurf sieht folgende wesentliche Änderungen vor:

  1. Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
    • Reine Elektrofahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen werden, sollen weiterhin von der Kfz-Steuer befreit werden.
    • Die Steuerbefreiung gilt für zehn Jahre, jedoch höchstens bis zum 31. Dezember 2035.
  2. Zielrichtung der Änderung
    • Durch die Befristung bis 2035 soll ein Anreiz zur frühzeitigen Anschaffung geschaffen werden.
    • Gleichzeitig soll das Kraftfahrzeugsteueraufkommen langfristig stabilisiert werden.
  3. Begründung der Maßnahme
    • Die Steuerbegünstigung dient weiterhin der Förderung klimafreundlicher Mobilität,
      ist jedoch nicht dauerhaft erforderlich, sobald eine ausreichende Marktdurchdringung von Elektrofahrzeugen erreicht ist.
    • Mit zunehmender Elektrifizierung des Fahrzeugbestands sieht der Gesetzgeber die langjährige steuerliche Förderung als nicht mehr geboten an.

Zeitliche Staffelung – Überblick

Erstzulassung des ElektrofahrzeugsDauer der SteuerbefreiungEnde der Begünstigung
bis 31.12.202010 Jahremax. bis 31.12.2030
01.01.2021 – 31.12.203010 Jahremax. bis 31.12.2035
ab 01.01.2031keine Steuerbefreiung mehr

Damit wird der Zeitraum für Neuzulassungen, die von der Steuerbefreiung profitieren können, letztmalig bis Ende 2030 verlängert.


Einordnung und Auswirkungen in der Praxis

Die vorgesehene Anpassung hat sowohl ökologische als auch fiskalische Dimensionen:

  • Für Fahrzeughalter:
    Wer ein Elektrofahrzeug bis Ende 2030 zulässt, profitiert weiterhin von der zehnjährigen Steuerbefreiung – unabhängig vom späteren Verkauf.
    Nach 2030 neu zugelassene Fahrzeuge werden nicht mehr steuerlich begünstigt.
  • Für Unternehmen mit Fahrzeugflotten:
    Die Neuregelung bietet Planungssicherheit für Investitionen in Elektro- oder Dienstfahrzeuge.
    Zugleich wird der Steueranreiz zeitlich begrenzt, was zu einer Vorzieheffekt-Welle bei Neuanschaffungen führen könnte.
  • Für den Staatshaushalt:
    Durch die zeitliche Befristung soll der Haushaltseffekt kontrollierbar bleiben, während weiterhin ein starker Investitionsimpuls für den E-Mobilitätsmarkt gesetzt wird.

Fazit

Mit dem Achten Änderungsgesetz zum Kraftfahrzeugsteuergesetz zieht die Bundesregierung eine klare zeitliche Linie in der Förderung der Elektromobilität:
Die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bleibt bestehen, endet aber spätestens zum 31. Dezember 2035.

Wer den steuerlichen Vorteil noch nutzen möchte, sollte den Erstzulassungstermin bis Ende 2030 im Blick behalten.
Langfristig geht die Förderung damit in eine neue Phase über – vom Anschub der E-Mobilität hin zu einer marktbasierten Normalisierung.


Quelle:
Bundesministerium der Finanzen (BMF), Mitteilung vom 14.10.2025 – Referentenentwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

EU bestätigt Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke

Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10.10.2025
Elf Länder bleiben auf der EU-Schwarzen Liste – nächste Überprüfung für Februar 2026 geplant.


Hintergrund

Die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke wurde erstmals im Dezember 2017 eingeführt.
Sie ist Teil der externen Steuerstrategie der Europäischen Union, mit dem Ziel, weltweit Steuertransparenz, fairen Steuerwettbewerb und die Bekämpfung aggressiver Steuerpraktiken zu fördern.

Auf Grundlage klar definierter Kriterien – Transparenz, Steuergerechtigkeit und Bekämpfung von Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) – bewertet die EU regelmäßig Drittstaaten, um sicherzustellen, dass diese internationalen Standards entsprechen.

Die Liste wird zweimal jährlich aktualisiert – die nächste Überarbeitung ist für Februar 2026 vorgesehen.


Aktuelle Liste: Keine Änderungen im Oktober 2025

In der Sitzung vom 10. Oktober 2025 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, die bestehende Liste unverändert beizubehalten.
Damit umfasst die EU-Liste nicht kooperativer Steuergebiete (Anhang I) weiterhin folgende elf Länder und Gebiete:

  1. Amerikanisch-Samoa
  2. Anguilla
  3. Fidschi
  4. Guam
  5. Palau
  6. Panama
  7. Russland
  8. Samoa
  9. Trinidad und Tobago
  10. Amerikanische Jungferninseln
  11. Vanuatu

Diese Staaten und Gebiete stehen weiterhin unter Beobachtung, da sie in Steuerfragen nicht in vollem Umfang kooperativ sind und ihre Rechtsrahmen noch nicht den internationalen Standards entsprechen.


Dokument zum Sachstand (Anhang II): Fortschritte und Verpflichtungen

Neben der eigentlichen Liste hat der Rat auch das „Dokument zum Sachstand“ (Anhang II) bestätigt.
Darin werden die laufenden Dialoge der EU mit Drittstaaten sowie deren Verpflichtungen zur Steuerrechtsreform festgehalten.

Positiv hervorgehoben wurde:

  • Vietnam hat seine Verpflichtungen zur länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country Reporting) für multinationale Unternehmen erfüllt und wird daher aus dem Anhang II gestrichen.

Neue Verpflichtungen eingegangen haben:

  • Grönland, Jordanien und Marokko: Verbesserung der Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung.
  • Montenegro: Stärkung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten und des Austauschs von Steuerinformationen auf Anfrage.

Diese Fortschritte werden als Teil der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen der EU und Drittstaaten gewertet.


Ziele der EU-Liste

Die Liste dient mehreren steuerpolitischen Zwecken:

  • Druck auf Drittstaaten, ihre Steuerpraktiken an internationale Standards anzupassen,
  • Verhinderung von Steuerverlagerung durch Holdinggesellschaften oder Offshore-Strukturen,
  • Schutz des EU-Steueraufkommens,
  • Koordination von Abwehrmaßnahmen der EU-Mitgliedstaaten gegen gelistete Jurisdiktionen (z. B. Quellensteueranpassungen, Einschränkungen beim Betriebsausgabenabzug oder Meldungspflichten).

Die Ratsgruppe „Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)“ bereitet die Beschlüsse vor und arbeitet eng mit der OECD und dem Forum on Harmful Tax Practices (FHTP) zusammen.


Praktische Bedeutung für Unternehmen und Steuerberater

Für international tätige Unternehmen bleibt die EU-Liste ein wichtiger Indikator bei:

  • Investitionsentscheidungen,
  • Gestaltung von Konzernstrukturen,
  • und der Einordnung von Quellensteuer- und Meldepflichten.

Zahlreiche Mitgliedstaaten wenden zusätzliche steuerliche Maßnahmen gegenüber gelisteten Ländern an, etwa:

  • Versagung von Betriebsausgabenabzug,
  • höhere Quellensteuersätze,
  • erweiterte DAC6-Meldepflichten für grenzüberschreitende Gestaltungen.

Daher ist es empfehlenswert, bei Geschäftsbeziehungen oder Zahlungen in diese Länder eine steuerliche Risikoanalyse vorzunehmen.


Fazit

Die EU führt ihren Kurs einer konsequenten Bekämpfung von unfairen Steuerpraktiken fort.
Auch wenn die Liste im Oktober 2025 unverändert bleibt, zeigt das begleitende Dokument zum Sachstand, dass mehrere Staaten Fortschritte erzielen und die EU ihren kooperativen Ansatz beibehält.

Unternehmen sollten die Entwicklung aufmerksam verfolgen – insbesondere mit Blick auf die nächste Überarbeitung im Februar 2026, bei der neue Länder hinzukommen oder bestehende gestrichen werden könnten.


Quelle:
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10.10.2025

EU-Rat billigt steuerliche Anreize zur Förderung sauberer Technologien und einer klimafreundlichen Industrie

Rat der EU, Pressemitteilung vom 10.10.2025
Neue Leitlinien für gezielte Steuergutschriften und beschleunigte Abschreibungen – Mitgliedstaaten erhalten Flexibilität bei der Umsetzung.


Hintergrund: Steuerpolitik als Treiber der Dekarbonisierung

Der Rat der Europäischen Union hat am 10. Oktober 2025 seine Schlussfolgerungen zur Nutzung steuerlicher Anreize zur Unterstützung sauberer Technologien und einer klimafreundlichen Industrie verabschiedet. Damit reagiert der Rat auf eine Empfehlung der Europäischen Kommission vom 2. Juli 2025, die im Rahmen des neuen „EU-Deals für eine saubere Industrie“ vorgestellt wurde.

Der Deal für eine saubere Industrie ist eine zentrale Initiative des sogenannten Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit – einem wirtschaftspolitischen Fahrplan der EU zur Stärkung von Innovationskraft, Dekarbonisierung und Investitionsfreundlichkeit in Europa.

Ziel ist es, den Übergang zu einer CO₂-armen Wirtschaft zu beschleunigen und die EU als attraktiven Produktionsstandort für nachhaltige Technologien und kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu positionieren.


Kernpunkte der Empfehlung der EU-Kommission

Die Kommission schlägt vor, steuerliche Anreize gezielt als Instrument zur Förderung von Green-Tech-Investitionen einzusetzen.
Konkret nennt sie zwei Hauptmechanismen:

  1. Gezielte Steuergutschriften
    → zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien, Wasserstofftechnologien, Speicherlösungen oder CO₂-arme Produktionsverfahren.
  2. Beschleunigte Abschreibungen
    → um Investitionen in saubere Anlagen, Maschinen und Gebäude schneller steuerlich wirksam werden zu lassen und damit Liquidität zu fördern.

Diese Maßnahmen sollen sich an allgemeinen Grundsätzen orientieren:

  • Kosteneffizienz,
  • einfache und schnelle Umsetzung,
  • Begrenzung des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und Steuerbehörden.

Position des EU-Rats: Wettbewerbsfähigkeit und Flexibilität im Fokus

In seinen Schlussfolgerungen betont der Rat, dass die wirtschaftliche Dynamik Europas wiederbelebt und gestärkt werden müsse.
Steuerliche Anreize werden dabei ausdrücklich als Teil eines umfassenden Policy-Mix gesehen, um Investitionen in saubere Energie, Kreislaufwirtschaft und nachhaltige Industrieproduktion zu fördern.

Gleichzeitig hebt der Rat mehrere zentrale Punkte hervor:

  • Einfachheit und Verständlichkeit: Steueranreize müssen sowohl für Unternehmen als auch für Finanzverwaltungen leicht anwendbar sein – trotz der unterschiedlichen nationalen Steuersysteme in der EU.
  • Flexibilität der Mitgliedstaaten: Jeder Mitgliedstaat soll frei entscheiden, ob und in welchem Umfang er steuerliche Anreize einführt. Dabei sind die Haushaltswirkungen und bestehenden nationalen Förderstrukturen zu berücksichtigen.
  • Bewertung und Erfahrungsaustausch: Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Wirksamkeit eingeführter Maßnahmen regelmäßig zu evaluieren und Best Practices mit anderen EU-Staaten zu teilen – mit Unterstützung der Europäischen Kommission.

Praxisrelevanz: Steuerliche Anreize als Standortfaktor

Die EU setzt damit ein deutliches Signal für einen steuerpolitisch koordinierten Klimaschutzansatz.
Für Unternehmen ergeben sich mehrere konkrete Perspektiven:

  • Verbesserte Investitionsbedingungen für klimafreundliche Technologien, Anlagen und Produktionsprozesse,
  • Schnellere steuerliche Amortisation durch erweiterte Abschreibungsmodelle,
  • Mögliche nationale Förderprogramme, die künftig stärker auf EU-Ebene harmonisiert werden,
  • Wettbewerbsvorteile für Unternehmen, die frühzeitig auf grüne Technologien umstellen.

Auch für Steuerberaterinnen und Steuerberater entsteht Beratungsbedarf – insbesondere bei der Gestaltung von Investitionsentscheidungen, der Wahl von Abschreibungsmodellen und der Nutzung neuer Steuergutschriften im Rahmen nationaler Umsetzungsgesetze.


Ausblick

Die Schlussfolgerungen des Rats bilden die Grundlage für die nächste Phase:
Die Kommission wird voraussichtlich bis Mitte 2026 Leitlinien zur praktischen Umsetzung und rechtlichen Einbettung der Steueranreize vorlegen.
Dabei soll insbesondere geprüft werden,

  • wie sich die Maßnahmen mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbaren lassen, und
  • in welchem Umfang sie steuerpolitisch koordiniert umgesetzt werden können, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

Fazit

Mit den nun gebilligten Schlussfolgerungen nimmt die EU-Steuerpolitik eine zentrale Rolle bei der Transformation der Industrie ein.
Steuerliche Anreize sollen künftig nicht nur fiskalische, sondern auch ökologische Lenkungswirkung entfalten –
ein Schritt hin zu einem kohärenten europäischen Rahmen für nachhaltiges Wachstum.


Quelle:
Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung vom 10.10.2025