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§ 6b-Rücklage in der Personengesellschaft: Übertragung durch Mitunternehmer in Ergänzungsbilanzen

FG Schleswig-Holstein zur gesellschafterbezogenen Ausübung des Bilanzierungswahlrechts – Urteil rechtskräftig


Die steuerneutrale Reinvestition von Veräußerungsgewinnen über die Bildung einer § 6b-Rücklage ist ein bewährtes Gestaltungsinstrument – auch im Rahmen von Personengesellschaften. Doch was passiert, wenn sich die Beteiligungsverhältnisse der Mitunternehmer zwischen Rücklagenbildung und Reinvestition ändern?

Mit Urteil vom 10. Juli 2024 (Az. 2 K 14/23) hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein klargestellt, dass Mitunternehmer ihr Wahlrecht zur Übertragung der § 6b-Rücklage auf Reinvestitionsobjekte unterschiedlich ausüben können – allerdings nur bei gesonderter Ausweisung in Ergänzungsbilanzen. Wird die Rücklage hingegen einheitlich in der Gesamthandsbilanz gebildet, wirkt sie auch nur entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Veräußerung.

Das Urteil ist rechtskräftig – und für die steuerliche Praxis von hoher Relevanz.


Worum ging es konkret?

Eine Kommanditgesellschaft hatte im Jahr 2006 ein Grundstück erworben, auf das sie eine § 6b-Rücklage aus dem Verkauf eines anderen Grundstücks übertrug – einheitlich in der Gesamthandsbilanz. Zum Zeitpunkt der Übertragung hielt ein Kommanditist 95 % der Anteile.

Nach einem Gesellschafterbeitritt reduzierte sich dessen Beteiligung bis 2012 auf 36 %. Im Jahr 2013 veräußerte die KG das neue Grundstück, und die Gesellschaft wollte für denselben Kommanditisten eine neue Rücklage in Höhe von 47,5 % bilden – also ausgehend von seiner früher höheren Beteiligung.

Das Finanzamt akzeptierte das nicht. Es erkannte nur eine Rücklage von 36 % an – entsprechend seiner Beteiligung zum Veräußerungszeitpunkt – und korrigierte die fehlerhafte Rücklage im Folgejahr.


Die Entscheidung des Finanzgerichts

Das FG Schleswig-Holstein gab dem Finanzamt Recht:

  • Die Kommanditisten können das Wahlrecht zur § 6b-Rücklage auch über Ergänzungsbilanzen individuell ausüben.
  • Wird das Wahlrecht aber einheitlich in der Gesamthandsbilanz ausgeübt, richtet sich die spätere Gewinnzurechnung nach den Beteiligungsverhältnissen zum Zeitpunkt der Veräußerung.
  • Eine abweichende Behandlung in Ergänzungsbilanzen wäre möglich gewesen – aber es fehlte an der erforderlichen Dokumentation in Form korrespondierender Korrekturwerte.
  • Hinweise in der GuV oder anderen Unterlagen reichen nicht aus, um eine gesellschafterindividuelle Ausübung des Bilanzierungswahlrechts zu belegen.
  • Der fehlerhafte Rücklagenanteil von 11,5 % durfte daher in der ersten noch offenen Bilanz (WJ 2015) aufgelöst werden – auf Basis des formellen Bilanzzusammenhangs.

Praxisfolgen: Wann die Ergänzungsbilanz entscheidend ist

Die Entscheidung verdeutlicht:

Wahlrechte nach § 6b EStG können grundsätzlich auch gesellschafterbezogen ausgeübt werden,
❗️aber nur über korrekte Darstellung in Ergänzungsbilanzen mit abweichenden Korrekturwerten,
⚠️ und nicht durch bloße Hinweise oder Schätzungen.

Tipp: Änderungen der Beteiligungsquoten zwischen Rücklagenbildung und Reinvestition sollten unverzüglich bilanziell nachvollzogen und über Ergänzungsbilanzen korrekt abgebildet werden. Wer das versäumt, riskiert die nachträgliche Auflösung der Rücklage – mit entsprechender Steuerbelastung.


Fazit: Rücklagenübertragung sauber dokumentieren

Für Steuerberater:innen und Mandanten mit Beteiligungen an Personengesellschaften gilt:
Die Rücklage nach § 6b EStG ist kein „Selbstläufer“. Sie muss formal korrekt gebildet und übertragen werden – insbesondere bei sich ändernden Gesellschafterverhältnissen. Nur wer frühzeitig Ergänzungsbilanzen mit individuellen Korrekturwerten erstellt, kann eine anteilsabweichende Rücklagenbildung absichern.

Checkliste: Übertragung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in Ergänzungsbilanzen von Mitunternehmern

Ziel: Ordnungsgemäße und steuerlich wirksame Übertragung einer in der Gesamthandsbilanz gebildeten Rücklage in die Ergänzungsbilanz einzelner Mitunternehmer.


1. Vorab: Grundsätze zur Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG

  • § 6b EStG erlaubt die Bildung einer steuerfreien Rücklage für Gewinne aus der Veräußerung bestimmter Anlagegüter.
  • Die Rücklage kann auf Reinvestitionen übertragen werden.
  • Bei Personengesellschaften kann die Rücklage sowohl in der Gesamthandsbilanz als auch in Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer geführt werden.

2. Wahlrecht zur Rücklageübertragung – Einheitlich oder individuell?

  • Einheitliche Ausübung des Wahlrechts: Rücklage wird in der Gesamthandsbilanz gebildet.
  • Individuelle Ausübung: Bildung in der Ergänzungsbilanz des einzelnen Mitunternehmers.
  • Achtung: Eine gesellschafterbezogene Behandlung erfordert ausdrücklich geführte Ergänzungsbilanzen mit abweichenden Korrekturwerten!

3. Zeitpunkt der Rücklagebildung und Beteiligungsverhältnisse

  • Für die korrekte Aufteilung ist das Beteiligungsverhältnis zum Zeitpunkt der Veräußerung des Reinvestitionsobjekts entscheidend.
  • Nachträgliche Änderungen der Beteiligung beeinflussen die Verteilung des Veräußerungsgewinns.

4. Dokumentation in der Ergänzungsbilanz

  • Ergänzungsbilanzen müssen bei abweichender Verteilung der Rücklage Korrekturwerte zur Gesamthandsbilanz enthalten.
  • Diese müssen explizit bilanziell erfasst werden – Hinweise in G+V oder sonstige Unterlagen genügen nicht.

5. Korrektur fehlerhafter Rücklageansätze

  • Eine fehlerhafte Rücklage kann im Rahmen des formellen Bilanzzusammenhangs nur in der nächsten noch offenen Bilanz korrigiert werden.
  • Die Finanzverwaltung ist berechtigt, unzulässig gebildete Rücklagen im Folgejahr aufzulösen.

6. Praxistipp zur Vermeidung von Streitigkeiten

  • Bereits bei Bildung der Rücklage klar dokumentieren, wie das Wahlrecht ausgeübt wurde.
  • Beteiligungsverhältnisse laufend dokumentieren und bei Veräußerungen prüfen.
  • Bei Reinvestitionen klare Absprachen zur Verteilung der Rücklage und entsprechende bilanzielle Umsetzung.

Fazit: Die Übertragung einer Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG in Ergänzungsbilanzen ist möglich, erfordert aber eine klare Dokumentation und konsistente Bilanzierung. Fehlerhafte oder unterlassene Korrekturwerte können zu steuerlich nachteiligen Korrekturen führen.


Hinweis: Bei komplexen Beteiligungsänderungen und größeren Reinvestitionsvorhaben sollte steuerlicher Rat eingeholt werden, um Gestaltungsspielräume korrekt zu nutzen.

Kein Teil des Nachlasses: Trustvermögen aus Guernsey unterliegt nicht der Erbschaftsteuer

FG Schleswig-Holstein entscheidet zur Intransparenz eines wirksam errichteten anglo-amerikanischen Trusts – Urteil rechtskräftig


Trusts nach anglo-amerikanischem Recht werfen im deutschen Steuerrecht regelmäßig schwierige Fragen auf – insbesondere im Erbfall. Mit seinem Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 3 K 41/17) hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein nun für Klarheit in einem besonders praxisrelevanten Fall gesorgt:
Vermögen in einem nach dem Recht von Guernsey errichteten Trust fällt nicht in den Nachlass des verstorbenen Errichters – und unterliegt somit nicht der deutschen Erbschaftsteuer, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Urteil ist rechtskräftig.


Worum ging es im konkreten Fall?

Ein anglo-amerikanischer Trust wurde im Jahr 1997 nach dem Recht von Guernsey errichtet. Nach dem Tod einer der Trust-Errichter:innen stellte sich die Frage, ob das im Trust befindliche Vermögen als Teil des steuerpflichtigen Nachlasses anzusehen ist.

Das Finanzamt hatte genau dies angenommen – mit der Begründung, die Errichterin habe sich zu weitgehende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen vorbehalten. In der Folge sollte der Trust als transparent behandelt und das Vermögen der Erbschaftsteuer unterworfen werden.

Die Erben klagten – mit Erfolg.


Die Entscheidung des Finanzgerichts

Der 3. Senat des FG Schleswig-Holstein verneinte eine erbschaftsteuerliche Zurechnung des Trustvermögens zum Nachlass der verstorbenen Errichterin. Maßgeblich war:

  1. Das anwendbare Recht war das Trustrecht von Guernsey, nicht das deutsche Erbrecht.
  2. Nach dem eingeholten Rechtsgutachten war der Trust wirksam errichtet und die Errichter:innen hatten sich keine schädlichen Herrschaftsbefugnisse vorbehalten.
  3. Weder die Gründungsdokumente noch ein „Memorandum of Wishes“ führten zu einer tatsächlichen Verfügungsmacht.
  4. Dass die Trustees den Anregungen der Errichterin in der Praxis gefolgt seien, reichte nicht für eine steuerliche Durchgriffsanalyse.
  5. Es gab keine Hinweise auf eine Steuerumgehungsabsicht im Sinne des deutschen ordre public (Art. 6 EGBGB).

Ergebnis: Der Trust war als intransparente, selbstständige Vermögensmasse zu behandeln – das Vermögen gehörte nicht zum Nachlass und war nicht der Erbschaftsteuer zu unterwerfen.


Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil unterstreicht:

  • Trusts können erbschaftsteuerlich anerkannt werden, wenn sie nach dem jeweils geltenden ausländischen Recht ordnungsgemäß errichtet wurden.
  • Entscheidend ist, dass sich der/die Errichter:in keine Verfügungsmacht über das Vermögen vorbehält – auch nicht faktisch.
  • Eine rein steuerliche Durchgriffstheorie auf Trustvermögen wird – zumindest in solchen Fällen – nicht gestützt.

Vorsicht: Die steuerliche Anerkennung ist stets einzelfallabhängig. Nur wenn keine schädlichen Einfluss- oder Rückforderungsrechte bestehen, ist eine Nichtzuordnung zum Nachlass möglich.


Fazit: Planungssicherheit für internationale Nachlassgestaltungen

Das Urteil des FG Schleswig-Holstein bietet Rechtssicherheit für Erblasser:innen, die mit einem Trust (z. B. in Guernsey oder Jersey) Vermögen verwalten und an Nachkommen weitergeben möchten – ohne automatische Einbeziehung in den deutschen Nachlass.

Dennoch ist größte Sorgfalt bei der Errichtung und Ausgestaltung des Trusts erforderlich. Insbesondere:

  • Keine versteckten Verfügungsrechte oder Einflussnahme,
  • Dokumentation der Unabhängigkeit der Trustees,
  • Beachtung des ordre public.

Tipp: Lassen Sie bestehende oder geplante Trust-Strukturen frühzeitig prüfen – insbesondere im Hinblick auf deutsche Erbschaftsteuer– und Anzeigepflichten.

Carried Interest aus US-Fonds – wann Deutschland das Besteuerungsrecht hat

FG Schleswig-Holstein entscheidet zur Besteuerung eines Carried Interest aus vermögensverwaltender US-LLC – Revision beim BFH anhängig


Carried Interest ist ein Begriff, der insbesondere bei Fondsstrukturen regelmäßig auftaucht – und steuerlich für Diskussionsstoff sorgt. Mit Urteil vom 08.10.2024 (Az. 3 K 37/22) hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für einen Carried Interest zusteht, wenn dieser nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit, sondern aus vermögensverwaltender Tätigkeit resultiert.

Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung für deutsche Anleger, die an US-Fonds in Form von LLCs beteiligt sind – und wird derzeit in Revision beim Bundesfinanzhof (I R 24/24) überprüft.


Hintergrund: Was war streitig?

Ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter (Beigeladener) war an einer nach US-Recht gegründeten LLC beteiligt, deren Zweck in der Beteiligung an weiteren Gesellschaften bestand, die ihrerseits Kapitalbeteiligungen verwalteten. Die LLC war – nach deutschem Typenvergleich – vermögensverwaltend tätig und damit nicht gewerblich.

Neben einer proportionalen Gewinnbeteiligung erhielt die LLC (und über diese auch der Beigeladene) einen Carried Interest – einen zusätzlichen, kapitaldisproportionalen Gewinnanteil, der als „ideeller Beitrag“ zur Förderung des Gesellschaftszwecks begründet wurde.

Die Beteiligten gingen davon aus, dass dieser Zusätzliche Gewinnanteil als unternehmerische Einkünfte zu qualifizieren sei, auf die Art. 7 DBA-USA Anwendung findet. Damit hätte das Besteuerungsrecht den USA zugestanden und Deutschland hätte die Einkünfte freistellen müssen.


Das Urteil des Finanzgerichts

Das FG Schleswig-Holstein hat diese Sichtweise nicht geteilt:

  • Zwar handele es sich bei den Einkünften aus dem Carried Interest nach deutschem Recht um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
  • Diese nationale Qualifikation habe jedoch keine bindende Wirkung für das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA-USA).
  • Maßgeblich sei die abkommensrechtliche Qualifikation der Einkünfte – und dabei handle es sich bei einem Carried Interest nicht um gewerbliche Gewinne, sondern um Einkünfte aus Kapitalvermögen (Verweis auf BFH, Urteil vom 16.04.2024 – VIII R 3/21).
  • Damit greife nicht Art. 7 DBA-USA, sondern Art. 21 Abs. 1 DBA-USA (sonstige Einkünfte) oder alternativ Art. 13 Abs. 5 DBA-USA (Veräußerungsgewinne).

Ergebnis: Das Besteuerungsrecht für den Carried Interest liegt bei Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Gesellschafters. Die Klage wurde abgewiesen.


Praktische Bedeutung: Was Anleger wissen sollten

  • Bei Beteiligung an einer vermögensverwaltenden US-LLC wird der Carried Interest nicht automatisch in den USA besteuert – selbst wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird.
  • Entscheidend ist, ob es sich um unternehmerische Tätigkeit (Art. 7 DBA) oder Kapitalvermögen/Vermögensverwaltung handelt.
  • Wird der Carried Interest als „Entlohnung“ für Fondsmanagement, Sourcing oder Deal-Entwicklung gezahlt, ist eine genaue Prüfung der Vertrags- und Tätigkeitsstruktur entscheidend.

Wichtig: Die abkommensrechtliche Einordnung weicht häufig von der deutschen steuerlichen Behandlung ab. Die nationale Einordnung als § 18-Einkünfte führt nicht automatisch zur Anwendung von Art. 7 DBA-USA.


Revision beim BFH: Fortsetzung folgt

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. I R 24/24). Es bleibt daher spannend, ob der Bundesfinanzhof die Sicht des FG Schleswig-Holstein bestätigt oder eine freistellende Besteuerung in den USA zulässt.


Fazit: Gründliche Strukturprüfung erforderlich

Für Anleger und Fondsinitiatoren mit internationalen Strukturen – insbesondere im US-Fondsbereich – ist die sorgfältige Prüfung der steuerlichen Einordnung von Gewinnanteilen wie Carried Interest unerlässlich. Wer sich auf die Steuerfreistellung nach DBA verlässt, ohne die abkommensrechtliche Qualifikation sicher zu prüfen, riskiert eine nachträgliche Besteuerung in Deutschland.

Gerne beraten wir Sie zu internationalen Fondsbeteiligungen und prüfen die Auswirkungen auf Ihre persönliche Steuerpflicht in Deutschland – inkl. Einordnung nach DBA und § 18/20 EStG.

Grundsteuer: Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2022 – Wer darf eigentlich Einspruch einlegen?

Die Grundsteuerreform bringt nicht nur neue Bewertungsregeln, sondern auch zahlreiche verfahrensrechtliche Herausforderungen mit sich – insbesondere bei einem Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2022. In der Praxis stellen sich regelmäßig folgende Fragen:

  • Wer erhält den Grundsteuerwertbescheid?
  • Muss ein neuer Bescheid erlassen werden?
  • Wer darf Einspruch einlegen?
  • Was passiert bei Verfahrensfehlern der Finanzverwaltung?

I. Eigentumswechsel vor oder nach Bekanntgabe des Bescheids – was gilt?

1. Bekanntgabe an den alten Eigentümer vor Eigentumsübergang

Nach § 182 Abs. 2 AO wirkt der Bescheid über den Grundsteuerwert auch gegenüber dem Erwerber, wenn er dem bisherigen Eigentümer vor dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang (also vor Grundbucheintragung) bekanntgegeben wurde. In diesem Fall:

  • Erhält der neue Eigentümer keinen neuen Bescheid über den Grundsteuerwert,
  • sondern lediglich eine Zurechnungsfortschreibung zum nächsten 1. Januar.
  • Gegen diese Zurechnungsfortschreibung kann der neue Eigentümer nur Einspruch einlegen, wenn er bestreitet, Eigentümer geworden zu sein.

Ein Einspruch gegen die Bewertung selbst ist in diesem Fall nicht möglich – es sei denn, die Einspruchsfrist des ursprünglichen Bescheids läuft noch (§ 355 AO). Hat der alte Eigentümer bereits Einspruch eingelegt, „übernimmt“ der neue Eigentümer den Streitgegenstand, kann aber nicht selbst Einspruchsführer werden.

2. Eigentumsübergang vor Bekanntgabe des Bescheids

Anders ist die Rechtslage, wenn der Grundsteuerwertbescheid erst nach dem zivilrechtlichen Eigentumsübergang (also nach Eintragung im Grundbuch) erlassen wird:

  • Dann muss der Bescheid dem neuen Eigentümer bekanntgegeben werden.
  • Eine Bekanntgabe an den alten Eigentümer wäre in diesem Fall unwirksam (§ 182 Abs. 2 Satz 2 AO).

Das gilt entsprechend auch für den Grundsteuermessbescheid (§ 184 Abs. 1 Satz 4 AO).

3. Wer schuldet die Grundsteuer?

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer. Schuldner ist, wer am 1. Januar eines Jahres im Grundbuch steht, unabhängig davon, wann Nutzen und Lasten zivilrechtlich übergehen. Diese vertragliche Regelung ist nur zwischen Käufer und Verkäufer bindend, nicht gegenüber der Finanzbehörde.

Achtung: Der Erwerber haftet neben dem Verkäufer auch für die Grundsteuer des Übergangsjahres sowie des Vorjahres.


II. Wichtige Fallkonstellationen im Überblick

  1. Rechtsnachfolge vor Erlass des Bescheids:
    Der Bescheid wirkt nur, wenn er dem Rechtsnachfolger bekanntgegeben wird. Die Einspruchsfrist beginnt erst mit Bekanntgabe an den neuen Eigentümer.
  2. Rechtsnachfolge während laufender Einspruchsfrist:
    Der neue Eigentümer kann selbst Einspruch einlegen, da die Frist durch Bekanntgabe an den alten Eigentümer in Lauf gesetzt wurde.
  3. Rechtsnachfolge nach Ablauf der Einspruchsfrist:
    Der neue Eigentümer kann keinen Einspruch mehr einlegen – der Bescheid wirkt gegen ihn fort.
  4. Rechtsnachfolge während eines laufenden Einspruchsverfahrens:
    Der alte Eigentümer bleibt Einspruchsführer. Der neue Eigentümer kann (und sollte) beteiligt werden. Nur bei einer Erbschaft wird der Erbe automatisch Verfahrensbeteiligter.
  5. Rechtsnachfolge während der Klagefrist:
    Der Rechtsnachfolger kann innerhalb der verbleibenden Frist des Rechtsvorgängers Klage erheben.

III. Fehlerhafte Verwaltungsakte – was tun?

  1. Finanzamt hebt ursprünglichen Bescheid auf und erlässt neuen an Erwerber:
    Das ist rechtswidrig – ein einmal aufgehobener Verwaltungsakt kann nicht einfach ersetzt werden.
    Einspruch gegen den neuen Bescheid einlegen mit Hinweis auf den Verstoß gegen das Verbot der Doppelbekanntgabe.
  2. Finanzamt erlässt denselben Bescheid erneut an den neuen Eigentümer:
    Auch dies ist problematisch, da es sich rechtlich wohl nicht um einen wirksamen neuen Bescheid handelt. Trotzdem:
    Vorsorglich Einspruch einlegen, insbesondere wenn der erste Bescheid noch nicht bestandskräftig ist.

IV. Gesetzesgrundlage (§ 182 Abs. 2 AO – Auszug)

„Ein Feststellungsbescheid über einen Grundsteuerwert […] wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht.
Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird.“


Fazit

Wer ein Grundstück nach dem 1. Januar 2022 erwirbt, sollte dringend klären:

  • Wurde bereits ein Bescheid über den Grundsteuerwert erlassen?
  • Ist dieser noch anfechtbar?
  • Wurde er an den richtigen (aktuellen) Eigentümer bekanntgegeben?

Tipp für Käufer und Verkäufer:
Regeln Sie im Kaufvertrag, wer sich im Zweifel um den Einspruch kümmern muss – und prüfen Sie gemeinsam, ob der Wert sachgerecht ist.

Bei Unsicherheiten unterstützen wir Sie gerne bei der rechtlichen Einordnung und Einlegung von Einsprüchenbevor ein zu hoher Bescheid bestandskräftig wird.

FAQ zur neuen Grundsteuer: Einspruch, Bewertung, Rechtsnachfolge & mehr

1. Allgemeine Fragen zur Bewertung und Belastung

1.1 Werden Wohnungen in gemischt genutzten Gebäuden höher belastet?
Ja. Bei gemischt genutzten Grundstücken (anteilig gewerblich > 20 %) greift das Sachwertverfahren und eine höhere Steuermesszahl. Das führt zu einer höheren Steuerbelastung der Wohnanteile gegenüber reinen Wohnobjekten.

1.2 Warum gibt es so drastische Unterschiede bei der Neubewertung, z. B. 1900 % mehr?
Durch das Bundesmodell wirkt sich der gestiegene Bodenrichtwert unmittelbar auf den Grundsteuerwert aus – ohne ausreichende Kappung oder Berücksichtigung individueller Gegebenheiten. Daher gibt es extreme Erhöhungen in gefragten Lagen.


2. Einspruchsrecht & Verfahrensfragen

2.1 Wer darf gegen den Grundsteuerwert-Bescheid Einspruch einlegen?
Nur derjenige, dem der Bescheid bekanntgegeben wurde – das ist in der Regel der im Grundbuch eingetragene Eigentümer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe.

2.2 Muss der alte Eigentümer Einspruch einlegen, wenn er weiß, dass der Wert zu hoch ist?
Er ist nicht verpflichtet, aber im Rahmen von Treu und Glauben kann eine Pflicht bestehen, besonders wenn der Fehler offensichtlich ist. Es empfiehlt sich, dies vertraglich im Kaufvertrag zu regeln.

2.3 Kann der neue Eigentümer den Einspruch fortführen?
Nein, der ursprüngliche Einspruchsführer bleibt zuständig (§ 182 Abs. 2 AO). Der neue Eigentümer sollte aber zur Beteiligung am Verfahren hinzugezogen werden.

2.4 Was tun, wenn der Wertbescheid an den alten Eigentümer ging, aber der neue Eigentümer betroffen ist?
Der neue Eigentümer kann innerhalb der Frist Einspruch einlegen, wenn ihm der Bescheid nachweislich zugegangen ist – ansonsten ist er auf die Mitwirkung des Veräußerers angewiesen.

2.5 Muss man bei Bescheiden über Zurechnungsfortschreibung auch Einspruch einlegen?
Nur wenn die Zurechnung an sich fehlerhaft ist. Eine Verfassungswidrigkeit der Reform reicht nicht aus, um gegen diesen Bescheid allein erfolgreich Einspruch einzulegen.


3. Aussetzung der Vollziehung (AdV)

3.1 Kann man gegen den Grundsteuerwert oder -messbetrag AdV beantragen?
Ja, beim Finanzamt. Nur nach Ablehnung durch das Finanzamt ist ein Antrag nach § 69 Abs. 4 FGO beim Finanzgericht zulässig.

3.2 Und was ist mit dem Grundsteuerbescheid der Gemeinde?
Wenn die Gemeinde ohne Mitteilung durch das Finanzamt tätig wurde, kann Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid eingelegt und AdV beantragt werden – ebenfalls beim Finanzamt.


4. Sonderfälle bei der Bewertung

4.1 Ist Denkmalschutz beim Grundsteuerwert berücksichtigt?
Nein, aber beim Steuermessbetrag (§ 15 Abs. 5 GrStG) durch einen Abschlag von 10 % auf die Messzahl. Voraussetzung ist, dass das Grundstück als Denkmal offiziell gelistet ist.

4.2 Wie weist man Denkmalschutz nach, wenn er nicht in der Liste steht?
Nur eine amtliche Listung zählt – ein Hinweis auf frühere AfA oder private Einschätzungen reicht nicht aus.

4.3 Was tun bei übergroßen oder unregelmäßigen Grundstücken, die nicht vollständig Bauland sind?
Man sollte prüfen, ob ein niedrigerer Verkehrswert gem. § 220 Abs. 2 BewG angesetzt werden kann. Gegebenenfalls sollte ein Gutachten beauftragt werden.

4.4 Ist eine Wertfortschreibung möglich, wenn sich die Nutzung (z. B. Milieuschutz) nach dem 01.01.2022 geändert hat?
Grundsätzlich nein – Milieuschutz oder Nutzungseinschränkungen nach dem Bewertungsstichtag stellen keine „tatsächlichen Veränderungen“ i. S. d. Gesetzes dar.


5. Gutachterausschuss & Bodenrichtwerte

5.1 Muss der Gutachterausschuss seine Berechnungen offenlegen?
Leider nein – die Bodenrichtwerte sind nicht justiziabel. Eine Offenlegung der Daten wäre aus Sicht der Praxis wünschenswert, ist aber derzeit nicht vorgesehen.

5.2 Was tun, wenn der Bodenrichtwert offensichtlich überhöht ist?
Ein Verkehrswertgutachten kann helfen, eine Abweichung nachzuweisen. Ob das Finanzamt dies anerkennt, ist einzelfallabhängig.


6. Berliner Sonderfälle

6.1 Kann man gegen Berliner Bescheide wegen des niedrigen Hebesatzes Einspruch einlegen?
Ein Einspruch mit dem Argument, der Hebesatz sei aus sachfremden Gründen zu niedrig (z. B. 470 %), wird nicht erfolgversprechend sein – eine Verfassungswidrigkeit ist kaum belegbar.

6.2 Was gilt bei tatsächlicher Wohnnutzung, wenn das Grundbuch etwas anderes sagt?
Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung – wenn eine Wohnnutzung vorliegt, kann ein zu hoher Hebesatz ggf. erfolgreich angegriffen werden.

Erstgespräch mit dem Steuerberater: Diese 10 Fragen sollten Sie vorher klären

Sie sind auf der Suche nach einem neuen Steuerberater – idealerweise digital aufgestellt und gut erreichbar? Dann ist das Erstgespräch mehr als nur ein formeller Termin. Es legt den Grundstein für eine vertrauensvolle und effiziente Zusammenarbeit.

Damit Sie optimal vorbereitet sind, finden Sie hier 10 Punkte, die Sie vor dem Gespräch durchdenken sollten – besonders, wenn Sie bereits mit digitalen Buchhaltungslösungen wie Lexware, sevDesk oder DATEV Unternehmen online arbeiten:


1. Persönlich oder digital?
Arbeiten Sie lieber mit einer Kanzlei vor Ort – oder schätzen Sie den Komfort der digitalen Zusammenarbeit? Moderne Software ermöglicht heute eine ortsunabhängige Betreuung, wenn die Kanzlei entsprechend aufgestellt ist.

2. Branchenkenntnis:
Verfügt der Steuerberater über Erfahrung mit Ihrer Branche oder Ihrem Geschäftsmodell? Besonders für Gründer:innen oder Freelancer ist branchenspezifisches Know-how oft entscheidend.

3. Wer betreut Sie konkret?
In vielen Kanzleien übernehmen Fachangestellte den Mandantenkontakt. Klären Sie, wer Ihr fester Ansprechpartner ist – und ob die Kommunikation auf Augenhöhe funktioniert.

4. Wie kommuniziert die Kanzlei?
Bekommen Sie proaktive Hinweise, Rückmeldungen zu Fristen oder nur Reaktionen auf Rückfragen? Ein klarer Kommunikationsprozess ist Gold wert.

5. Ist das Erstgespräch kostenfrei?
Fragen Sie bei der Terminvereinbarung, ob Kosten anfallen – und was genau Sie im Gespräch erwarten können.

6. Honorarmodell & Transparenz:
Lassen Sie sich erklären, welche Leistungen wie abgerechnet werden. Gibt es Pauschalen? Stundensätze? Sonderhonorare bei Betriebsprüfungen?

7. Informationsfluss & Fristenmanagement:
Wie werden Sie über Steuerzahlungen informiert? Gibt es Erinnerungen zu Rücklagen, Abgabeterminen oder Vorauszahlungen?

8. Jahresgespräche & Strategie:
Wird regelmäßig mit Ihnen über steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten gesprochen – oder nur reagiert? Ein Jahresgespräch sollte Standard sein.

9. Erreichbarkeit in Krisensituationen:
Wie läuft die Unterstützung, wenn es „brennt“ – etwa bei einer Betriebsprüfung oder Liquiditätskrise? Ist Ihr Steuerberater dann wirklich verfügbar?

10. Steuern gestalten statt nur verwalten:
Bringt der Steuerberater eigene Ideen zur Steueroptimierung ein? Gute Beratung erkennt Potenziale und spricht Empfehlungen aktiv aus.


💡 Fazit:

Ein gut vorbereitetes Erstgespräch spart nicht nur Zeit, sondern bringt Klarheit über Zusammenarbeit, Kommunikation und Kosten.

Stellen Sie sicher, dass Ihr Steuerberater nicht nur abrechnet – sondern mitdenkt.

Elterngeld (Stand: April 2025)

🔹 Allgemeines zum Elterngeld

Was ist Elterngeld?
Elterngeld ist eine staatliche Leistung, die Eltern nach der Geburt eines Kindes finanziell unterstützt, wenn sie ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen oder reduzieren, um das Kind zu betreuen.

Wer kann Elterngeld erhalten?
Alle Elternteile, die:

  • ihr Kind selbst betreuen und erziehen,
  • mit dem Kind in einem Haushalt leben,
  • in Deutschland wohnen,
  • nach der Geburt nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Auch Eltern ohne vorheriges Einkommen können den Mindestbetrag erhalten.


🔹 Elterngeld-Varianten

Welche Varianten gibt es?

  • Basiselterngeld (bis zu 14 Monate)
  • ElterngeldPlus (doppelt so lange, halb so hoher Monatsbetrag)
  • Partnerschaftsbonus (zusätzliche 2–4 Monate ElterngeldPlus bei gleichzeitiger Teilzeit beider Eltern)

Kann ich Varianten kombinieren?
Ja, Basiselterngeld und ElterngeldPlus lassen sich flexibel kombinieren.


🔹 Elterngeldhöhe

Wie viel Elterngeld bekomme ich?

  • Basiselterngeld: 65–100 % des wegfallenden Netto-Einkommens, mindestens 300 €, maximal 1.800 €
  • ElterngeldPlus: mindestens 150 €, maximal 900 €

Gibt es Zuschläge?
Ja:

  • Geschwisterbonus: +10 %, mind. 75 € (Basis) / 37,50 € (Plus)
  • Mehrlingszuschlag: 300 € (Basis) / 150 € (Plus) je zusätzliches Kind

🔹 Neuregelungen 2024 / 2025

Was ist neu ab dem 1. April 2024?

  • Neue Einkommensgrenze: Anspruch entfällt bei zu versteuerndem Einkommen >200.000 € (Paare/Alleinerziehende)
  • Paralleler Bezug von Basiselterngeld: nur 1 Monat gemeinsam, nur innerhalb der ersten 12 Lebensmonate
  • Ausnahmen gelten bei Frühgeburten, Mehrlingen oder Behinderungen

Was gilt ab dem 1. April 2025?

  • Einkommensgrenze sinkt auf 175.000 € zu versteuerndes Einkommen

🔹 Antrag & Ablauf

Wann kann ich Elterngeld beantragen?
Erst nach der Geburt – rückwirkend maximal für 3 Lebensmonate.

Wo stelle ich den Antrag?
Bei der zuständigen Elterngeldstelle Ihres Wohnorts. In einigen Bundesländern auch online über ElterngeldDigital.

Welche Unterlagen brauche ich?

  • Geburtsurkunde
  • Einkommensnachweise (Lohnabrechnungen / Steuerbescheid)
  • ggf. Nachweise über Mutterschaftsleistungen, Arbeitszeit, Vertretungen etc.

🔹 Berechnung & Bemessungszeitraum

Welcher Zeitraum zählt für die Berechnung?

  • Bei Angestellten: 12 Monate vor Beginn des Mutterschutzes (bzw. Geburt beim Vater)
  • Bei Selbstständigen: letztes abgeschlossenes Steuerjahr vor Geburt

Was wird angerechnet?

  • Erwerbseinkommen
  • keine Anrechnung von z. B. Krankengeld, Bürgergeld oder Stipendien

Was ist das „Elterngeld-Netto“?
Ein pauschal berechnetes Netto-Einkommen aus dem Brutto, auf dem das Elterngeld basiert. Es weicht vom normalen Netto ab.


🔹 Teilzeit & Partnerschaft

Wie viel darf ich arbeiten, während ich Elterngeld beziehe?
Maximal 32 Stunden pro Woche im Durchschnitt.

Was ist der Partnerschaftsbonus?
Wenn beide Eltern gleichzeitig 24–32 Wochenstunden arbeiten, erhalten sie je bis zu 4 Monate zusätzliches ElterngeldPlus (150–900 € monatlich).

Was sind die Partnermonate?
Zwei zusätzliche Monate Basiselterngeld, wenn beide Eltern Elterngeld beziehen und einer in dieser Zeit weniger verdient.


🔹 Besonderheiten & Sonderfälle

Was gilt bei Frühgeburten?
Je nach Vorverlegung des Geburtstermins gibt es 1 bis 4 zusätzliche Monate Basiselterngeld.

Gibt es Elterngeld bei Zwillingen?
Ja, aber nur einmal Elterngeld plus Mehrlingszuschlag (300 €/Monat für Zwillinge, mehr bei weiteren Kindern).

Bekommen auch Alleinerziehende Elterngeld?
Ja, sie können sowohl Partnermonate als auch den Partnerschaftsbonus alleine in Anspruch nehmen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.


🔹 Besteuerung & Sozialversicherung

Muss ich Elterngeld versteuern?
Nein, aber es unterliegt dem Progressionsvorbehalt – es erhöht den Steuersatz auf anderes Einkommen.

Bin ich während des Elterngeldbezugs krankenversichert?
Ja – wie vorher. Beiträge können sich jedoch ändern, insbesondere bei Privaten. Lassen Sie sich ggf. beraten.

Weitere Infos + Rechner siehe https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Elterngeld.html

Übergangsregelung zur Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften: Was Bildungsträger jetzt wissen müssen

📅 Stand: März 2025


Hintergrund: Das „Herrenberg-Urteil“ und seine Folgen

Mit Urteil vom 28. Juni 2022 hat das Bundessozialgericht in einem Einzelfall entschieden, dass eine Musiklehrerin an einer kommunalen Musikschule sozialversicherungspflichtig beschäftigt war (Az. B 12 R 3/20 R). Dieses Urteil – bekannt geworden als „Herrenberg-Urteil“ – hat weitreichende Auswirkungen auf die bisherige Praxis vieler Bildungsträger.

Seit dem 1. Juli 2023 haben die Sozialversicherungsträger ihre Beurteilungskriterien für den Erwerbsstatus von Lehrkräften angepasst. Seither wird häufiger von einer abhängigen Beschäftigung ausgegangen – mit der Folge, dass Bildungseinrichtungen für vermeintlich selbständige Lehrkräfte Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssten.


Problem: Rechtsunsicherheit und Gefährdung des Bildungsangebots

Viele Bildungseinrichtungen, insbesondere Musikschulen, Volkshochschulen oder private Bildungsträger, arbeiteten bislang mit einem hohen Anteil freier Honorarkräfte. Diese neue Rechtslage führte zu großer Verunsicherung:

  • Honorarkräfte befürchten, ihre Selbständigkeit zu verlieren.
  • Bildungsträger sehen ihre Angebote gefährdet – auch wegen des zunehmenden Fachkräftemangels.

Lösung: Übergangsregelung bis Ende 2026

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat gemeinsam mit Bildungsverbänden und Sozialpartnern eine Lösung erarbeitet, die vom Bundestag am 30. Januar 2025 beschlossen wurde – im Rahmen des Gesetzes zur Änderung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften.

Die wichtigsten Punkte:

Keine Sozialversicherungsbeiträge rückwirkend:
Für Vertragsverhältnisse, bei denen Bildungsträger und Lehrkraft beim Abschluss von einer Selbständigkeit ausgegangen sind, entfällt die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen – bis Ende 2026.

Zustimmung der Lehrkraft erforderlich:
Die Regelung gilt nur, wenn die betroffene Lehrkraft zustimmt – ihre Rechte bleiben gewahrt.

Ziel: Anpassung an neue Rechtslage:
Bildungseinrichtungen haben nun Zeit, ihre Organisationsmodelle zu überprüfen und anzupassen – etwa durch Umstellung auf Festanstellungen oder rechtssichere Honorarverträge.


Fazit: Zeit gewonnen – jetzt handeln!

Die Übergangsregelung ist ein wichtiger Schritt zur Entschärfung der Lage, aber sie ist nur befristet bis Ende 2026 gültig. Bildungsträger sollten jetzt aktiv werden:

  • Prüfen Sie bestehende Vertragsverhältnisse.
  • Passen Sie Vertragsmuster an die neuen Beurteilungsmaßstäbe an.
  • Informieren Sie Ihre Lehrkräfte transparent über die neue Rechtslage.
  • Ziehen Sie juristische Beratung hinzu, um Risiken zu vermeiden.

Tipp: Wer jetzt vorausschauend handelt, kann unnötige Nachzahlungen und Konflikte vermeiden – und gleichzeitig das Bildungsangebot langfristig sichern. Sie auch https://www.steuerschroeder.de/Sozialversicherungspflicht.html

DBA Deutschland–Schweiz: Schiedsverfahren jetzt dauerhaft geregelt

📅 Stand: 28. März 2025
📌 Quelle: BMF-Schreiben – GZ: IV B 2 – S 1301-CHE/01460/002/028


Entfristung der Konsultationsvereinbarung zur Streitbeilegung im Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz

Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft haben eine wichtige Entscheidung zur Streitbeilegung bei grenzüberschreitenden Steuerfragen getroffen: Die Ergänzung zur Konsultationsvereinbarung vom 21. Dezember 2016 zur Durchführung von Schiedsverfahren wurde dauerhaft entfristet.

Diese Regelung basiert auf Artikel 26 Absätze 5 bis 7 des deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom 11. August 1971.


Was bedeutet das konkret?

1. Dauerhafte Geltung des Schiedsverfahrens

Die ursprünglich zeitlich befristete Regelung aus dem Jahr 2019 ist jetzt unbefristet gültig. Steuerpflichtige, die einen sog. „Besteuerungskonflikt“ zwischen Deutschland und der Schweiz erleben, können sich somit weiterhin auf ein Schiedsverfahren berufen – ein wichtiges Instrument zur Konfliktlösung bei grenzüberschreitender Doppelbesteuerung.

2. Anpassung der Voraussetzungen für das Schiedsverfahren

Die aktuelle Vereinbarung präzisiert auch die Bedingungen, unter denen ein Fall vom Schiedsverfahren ausgeschlossen ist:

Ein Fall ist nicht schiedsgeeignet, wenn der Steuerpflichtige erkennbare unrichtige Angaben gemacht oder wesentliche Informationen pflichtwidrig verschwiegen hat, um sich unrechtmäßige steuerliche Vorteile zu verschaffen.

Insbesondere gilt dies, wenn ein Gericht oder eine Behörde in einem der Staaten rechtskräftig einen steuerlichen Verstoß festgestellt oder eine erhebliche Sanktion verhängt hat.


Weitere Änderungen

  • Textziffer 4 Buchstabe b), Satz 3 der Vereinbarung von 2016 wurde gestrichen.
  • In Textziffer 16 wurde klargestellt, dass eine Kündigung dieser Regelung durch eine der beteiligten Behörden mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende möglich ist.

Fazit: Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Steuerfälle

Die Entfristung stärkt die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen und Privatpersonen mit steuerlichen Verflechtungen in der Schweiz. Gleichzeitig unterstreicht sie die Bedeutung transparenter Angaben und Mitwirkungspflichten – denn bei Fehlverhalten bleibt das Schiedsverfahren ausgeschlossen.


Tipp: Wenn Sie in Deutschland oder der Schweiz steuerpflichtig sind und Einkünfte oder Vermögen im jeweils anderen Land haben, kann das DBA und das Schiedsverfahren im Konfliktfall eine wichtige Rolle spielen. Wir beraten Sie gerne zur optimalen Vorgehensweise!


Fragen zur Anwendung des DBA oder zur Einleitung eines Verständigungs- oder Schiedsverfahrens? Kontaktieren Sie unser Team für internationales Steuerrecht.

Anleitung zur Kaufpreisaufteilung: So teilen Sie den Kaufpreis eines bebauten Grundstücks korrekt auf

Stand: 2025

Wer ein bebautes Grundstück erwirbt, muss den Kaufpreis steuerlich korrekt aufteilen – in einen Anteil für Grund und Boden sowie in einen Anteil für das Gebäude. Diese Aufteilung ist insbesondere für die Abschreibung (AfA) und steuerliche Bewertung relevant. Die Finanzverwaltung bietet hierzu mit der Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung eine strukturierte Anleitung.


Warum ist die Kaufpreisaufteilung wichtig?

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist eine pauschale oder sogenannte Restwertmethode nicht zulässig. Der Gesamtkaufpreis muss auf Basis der Verkehrswerte bzw. Teilwerte sachgerecht aufgeteilt werden (BFH-Urteil vom 10. Oktober 2000, IX R 86/97).


Die drei zulässigen Wertermittlungsverfahren

Gemäß § 6 ImmoWertV kommen drei gleichwertige Verfahren infrage:

  1. Vergleichswertverfahren
  2. Ertragswertverfahren
  3. Sachwertverfahren

Die Auswahl des Verfahrens erfolgt anhand der verfügbaren Daten. Im Regelfall wird typisierend unterstellt, dass die Verfügbarkeit eines Verfahrens für dessen Anwendbarkeit spricht.


Schritt-für-Schritt zur Kaufpreisaufteilung

1. Grunddaten erfassen

  • Lage des Grundstücks (inkl. Wohnungsnummer bei ETW)
  • Grundstücksart laut ImmoWertV
  • Datum des Kaufvertrags
  • Kaufpreis inkl. Nebenkosten
  • Baujahr (ggf. fiktiv bei Modernisierungen)
  • Wohn-/Nutzfläche
  • Anzahl der Garagen-/Tiefgaragenstellplätze
  • Miteigentumsanteil (bei ETW/Teileigentum)
  • Grundstücksgröße
  • Bodenrichtwert

2. Besonderheiten bei Grundstücksgröße prüfen

Bei großen Grundstücken kann eine Aufteilung in marktüblich und übergrößig erforderlich sein. „Hinterland-Flächen“ können mit 25 % des Bodenrichtwerts angesetzt werden.

3. Auswahl des Bewertungsverfahrens

a) Vergleichswertverfahren (vorrangig bei EFH/ZFH/ETW)

  • Nutzung von Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses
  • Anpassung der Vergleichsfaktoren an objektspezifische Merkmale
  • Ableitung des Bodenwerts und des Gebäudewerts

b) Ertragswertverfahren (vorrangig bei Mietobjekten)

  • Basis: monatliche Nettokaltmiete inkl. Stellplätze
  • Abzug von Bewirtschaftungskosten (Verwaltung, Instandhaltung, Mietausfall)
  • Kapitalisierung mit Liegenschaftszinssatz zur Ermittlung des Gebäudeertragswerts

c) Sachwertverfahren (Auffangverfahren)

  • Anwendung, wenn Vergleichs- und Ertragswertverfahren nicht möglich
  • Ermittlung des Sachwerts auf Basis der Normalherstellungskosten (NHK 2010)
  • Berücksichtigung von Regionalfaktor, Alterswertminderung, Baupreisindex
  • Zuschlag für Außenanlagen (3 %)

Ergebnis: Die eigentliche Kaufpreisaufteilung

Sobald Grundstückswert und Gebäudewert ermittelt sind, wird das Verhältnis der Werte auf den Kaufpreis übertragen. Das Ergebnis ist eine prozentuale Aufteilung, die sich steuerlich auswirkt.

Beispiel:

  • Gesamtkaufpreis: 550.000 €
  • Bodenwert: 137.500 € (25 %)
  • Gebäudewert: 412.500 € (75 %)

Was die Arbeitshilfe Kaufpreisaufteilung leistet

  • Sie bietet eine nachvollziehbare, bundesweit abgestimmte Berechnungshilfe.
  • Sie ermöglicht eine qualifizierte Schätzung.
  • Sie ist widerlegbar, aber fachlich fundiert.

Tipp: Dokumentieren Sie alle Eingaben und Parameter (z. B. fiktives Baujahr, Vergleichsfaktor) und fügen Sie diese Ihrer Steuererklärung bei.

Haben Sie Fragen zur Anwendung der Kaufpreisaufteilung oder möchten Sie eine individuelle Aufteilung prüfen lassen? Sprechen Sie uns an!