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BFH: Selbstunterhaltsfähigkeit bei behinderten volljährigen Kindern – ALG II/Bürgergeld kann angerechnet werden

BFH, Urteil vom 25.09.2025 – III R 20/23

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, wie Sozialleistungen bei der Prüfung der Selbstunterhaltsfähigkeit volljähriger behinderter Kinder nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind.


🔍 Kernaussagen des Urteils

  1. Sozialleistungen erhöhen grundsätzlich die Selbstunterhaltsfähigkeit
    • Dazu gehören insbesondere:
      • Erwerbsminderungsrenten
      • früheres ALG II
      • Bürgergeld nach § 19 ff. SGB II
  2. Ausnahme: Leistungen sind nicht zur eigenen Lebensführung bestimmt
    Sozialleistungen dürfen dann nicht angerechnet werden, wenn sie:
    • nicht zur Deckung des persönlichen Lebensunterhalts bestimmt sind oder
    • hierfür tatsächlich nicht geeignet sind.
  3. Bedarfsgemeinschaft kann Anrechnungsfähigkeit einschränken
    • Bei ALG II/Bürgergeld ist eine Ausnahme möglich, wenn das Kind in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und seine eigenen finanziellen Mittel (z. B. Erwerbsminderungsrente) sozialrechtlich auf andere Haushaltsmitglieder umverteilt werden.
    • Dann gelten diese Leistungen nicht als reale Mittel für den Selbstunterhalt des Kindes.

📌 Bedeutung für Kindergeld/Behindertenstatus

Die Entscheidung ist relevant für die Frage, ob Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben.

Denn:
Für behinderte volljährige Kinder kommt es darauf an, ob sie sich selbst unterhalten können.

ZustandFolgen für Kindergeld
Leistungen decken eigenen Lebensbedarfkein Kindergeldanspruch
Leistungen werden innerhalb der Bedarfsgemeinschaft umverteiltKindergeldanspruch kann bestehen bleiben

🧾 Praxisbeispiel

Ein volljähriges Kind mit Behinderung erhält:

  • Erwerbsminderungsrente
  • Bürgergeld als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft

➡️ Wird die Rente im Rahmen der Haushaltsgemeinschaft anteilig für andere Familienmitglieder verwendet, ist das Kind nicht voll selbstunterhaltsfähig.
Damit kann der Anspruch auf Kindergeld bestehen bleiben.


💡 Bedeutung des Urteils für Eltern

  • Prüfung des Selbstunterhalts muss künftig differenzierter erfolgen.
  • Entscheidend ist nicht nur die Leistungshöhe, sondern ob die Leistung dem Kind tatsächlich zur Verfügung steht.
  • Bei Bedarfsgemeinschaften ist eine genaue Aufschlüsselung der Mittelverwendung wichtig.

📎 Quelle: BFH, Urteil vom 25.09.2025 – III R 20/23

AfA bei Gebäuden: BMF hebt Schreiben zur „kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer“ auf

Mit Schreiben vom 01.12.2025
(Az. IV C 3 – S 2196/00040/006/008) hat das Bundesministerium der Finanzen das bisher maßgebliche BMF-Schreiben vom 22. Februar 2023 zur Anwendung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG aufgehoben.


🔎 Was bedeutet das?

§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG erlaubt grundsätzlich eine höhere AfA auf Gebäude, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer ist als die gesetzlich typisierte.

Bislang konkretisierte das BMF-Schreiben vom 22.02.2023:

  • Anforderungen an Gutachten,
  • Nachweisführung,
  • Beweislast,
  • Prüfkriterien der Finanzverwaltung.

Dieses Schreiben gilt nun nicht mehr.


📌 Konsequenzen für die Praxis

  • Die Finanzverwaltung ist nicht mehr an die engen Vorgaben des 2023er-Schreibens gebunden.
  • Gutachten zur kürzeren Nutzungsdauer können wieder flexibler anerkannt werden – aber weiterhin nur bei substantiierten Nachweisen.
  • Steuerpflichtige müssen die restliche Nutzungsdauer eigenständig belegen, z. B. durch:
    • technische Bauschadengutachten,
    • Instandhaltungs- und Bauunterlagen,
    • Dokumentation von Baumängeln,
    • Nachweis geplanten Abrisses / grundlegender Modernisierung.

⚠️ Was bleibt unverändert?

  • Nachweislast liegt weiterhin beim Eigentümer (§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG).
  • Die kürzere Nutzungsdauer muss objektiv und nachvollziehbar belegt werden.
  • Reine Prognosen oder Marktargumente (Lage, Ertrag, Rendite) reichen nicht aus.

📈 Bedeutung für Immobilieneigentümer & Vermieter

Die Aufhebung des Schreibens kann in vielen Fällen vorteilhaft sein:

VorteilAuswirkung
höhere AfA möglichgeringere Steuerlast
flexiblere Gutachten zulässigweniger formale Ablehnungsrisiken
Option bei schlechter Bausubstanz, Sanierungsstau, Abrisssteuerliche Optimierung möglich

📝 Empfehlung

Für eine kürzere AfA-Nutzungsdauer sollten Sie weiterhin ein fachlich belastbares Gutachten erstellen lassen.
Besonders relevant bei:

  • Altgebäuden mit strukturellen Schäden
  • Abriss- oder Kernsanierungsabsicht
  • wirtschaftlicher Unrentabilität
  • Beleuchtung gravierender Baumängel

📌 Quelle:

Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 01.12.2025
(koordinierter Ländererlass)

Steuerliche Unterstützungsmaßnahmen für vom Ukraine-Krieg Geschädigte bis 31.12.2026 verlängert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 04.12.2025
(Az. IV D 5 – S 2223/00044/030/052) den zeitlichen Anwendungsbereich der steuerlichen Erleichterungen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine betroffenen Menschen erneut verlängert.

Welche Regelungen wurden verlängert?

Die folgenden bisherigen BMF-Schreiben bleiben nun bis zum 31. Dezember 2026 gültig:

BMF-SchreibenInhaltlicher Schwerpunkt
17. März 2022Steuerliche Begünstigungen humanitärer Hilfsmaßnahmen (Sach- & Geldspenden, Zuwendungen, Katastrophenhilfe)
7. Juni 2022Vereinfachungsregelungen bei Spenden, unentgeltlicher Überlassung von Wohnraum, Verpflegung & Leistungen
13. März 2023Umsatzsteuerliche Sonderregelungen und Erleichterungen zur Flüchtlingsaufnahme

Damit werden sämtliche Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen auf alle Maßnahmen bis einschließlich 31.12.2026 ausgeweitet – ursprünglich liefen diese nur bis Ende 2025.


Ziel der Verlängerung

Die Maßnahme reagiert auf den andauernden russischen Angriffskrieg in der Ukraine und soll:

  • Hilfsorganisationen, Kommunen, Vermieter, kirchliche Einrichtungen und private Initiativen administrativ entlasten,
  • die steuerliche Unterstützung für Flüchtlingsversorgung und Hilfslieferungen sichern,
  • spontane und langfristige Hilfe weiter begünstigen.

Beispiele für weiterhin begünstigte Maßnahmen (bis 31.12.2026)

  • Vereinfachter Spendenabzug ohne Einzelzuwendungsbestätigung
    (z. B. Kontoauszug genügt)
  • Steuerfreie Wohnraumüberlassung an ukrainische Geflüchtete
  • Unentgeltliche Überlassung von Sachmitteln, Transport, Energie, Räumen
  • Befreiung vom Umsatzsteuerabzug bei Hilfslieferungen
  • Vereinfachte Nachweisführung für Hilfsorganisationen und Ehrenamt

Dokumentation & Nachweispflichten

Trotz Erleichterungen gilt:

  • Maßnahmen müssen zweifelsfrei dem Unterstützungszweck dienen.
  • Belege sind aufzubewahren (Kontoauszüge, Vereinbarungen, Verwendungsnachweise).
  • Bei Wohnraumüberlassung: schriftliche Bestätigung, dass marktunabhängig und humanitär überlassen wird.

Praxisempfehlung

Für alle steuerlich begünstigten Hilfsprojekte, Spendenaktionen oder Wohnraumüberlassungen sollte:

  • ein kurzes Aktenvermerk geführt werden,
  • die Begünstigungsvorschrift (jeweiliges BMF-Schreiben) genannt werden,
  • Beginn, Umfang und Zweck der Maßnahme dokumentiert sein.

So lassen sich Rückfragen bei Betriebsprüfungen vermeiden.


Fazit

Die Verlängerung bis 31. Dezember 2026 sorgt für:

  • Planungssicherheit bei Hilfsprojekten,
  • Fortführung steuerlicher Begünstigungen,
  • Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen, Kommunen und Privatpersonen.

📌 Quelle:
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 04.12.2025
(koordinierter Ländererlass)

Bewertung von Tieren in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben – neue Vorgaben ab 2026 

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 08.12.2025 (IV C 6 – S 2170/00015/002/094) ein neues, umfassend aktualisiertes BMF-Schreiben zur Bewertung von Tieren nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 6 Absatz 2 und 2a EStG veröffentlicht.
Es ersetzt das bislang maßgebliche Schreiben vom 14. November 2001 (BStBl I S. 864).


1. Anwendungsbereich

Das Schreiben gilt:

  • für alle land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, unabhängig von Rechtsform und Gewinngröße,
  • auch für Betriebe mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), z. B. Pferdezucht-, Futtertier- oder Mastbetriebe,
  • und ist bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden.

Damit wird klargestellt: Die Bewertungsregeln sind betriebsformneutral anzuwenden, also sowohl bei Bilanzierern als auch bei Einnahmen-Überschussrechnern.


2. Zeitlicher Anwendungsbereich

  • Erstmals verpflichtend für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 beginnen.
  • Optional bereits früher anwendbar (mit Ausnahme der Rn. 31 bis 33).
  • Die Grundsätze zu § 6 Abs. 2 und 2a EStG gelten auch rückwirkend für Wirtschaftsjahre vor dem 01.01.2026.

Für frühere Wirtschaftsjahre bleibt im Übrigen das alte Schreiben von 2001 weiterhin gültig.


3. Bilanzänderung / Bilanzberichtigung

Bilanzänderungen sind möglich, § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Einschränkungen:

  • Bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr ist eine Berichtigung dann ausgeschlossen, wenn für einen Teil des Betriebsjahres die zugehörige Steuerfestsetzung nicht mehr geändert werden kann (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG).

4. Neuer Bewertungsmaßstab

Das Schreiben bringt eine Neuausrichtung der Viehbewertung:

  • aktualisierte Richtwerte nach Tiergattung, Nutzungsart und Alter,
  • erneute Präzisierung zur Abgrenzung Umlaufvermögen vs. Anlagevermögen,
  • Anwendung der Grundsätze zur Teilwertabschreibung und Bewertungsobergrenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG).

Die vollständig überarbeiteten „Richtwerte für die Viehbewertung“ sind als Anlage Bestandteil des BMF-Schreibens.

Dies betrifft u. a.:

  • Milch- und Mutterkühe
  • Mast- und Ferkelschweine
  • Legehennen, Junghennen, Masthähnchen
  • Pferde (Zucht-, Sport-, Freizeit- und Nutztiere)
  • Schafe, Ziegen
  • Wild- und Weidetierhaltung

5. Zentrale Neuerungen im Überblick

BereichÄnderung
Richtwertevollständig aktualisiert, Anpassung an Marktpreise & Zuchtwerte
Umlauf-/Anlagevermögenklare Abgrenzung statt allein Nutzungsdauer
§ 6 Abs. 2 EStGSammelbewertung / Festbewertungen konkretisiert
§ 6 Abs. 2a EStGErgänzungen zur Bewertung bei Tierbeständen mit hoher Fluktuation

6. Praxishinweis

Für landwirtschaftliche Betriebe bedeutet dies:

  • Inventur- und Bewertungsunterlagen aktualisieren
  • neue Tierbewertungssystematik ab WJ 2026 verpflichtend anwenden
  • Dokumentationsunterlagen für Betriebsprüfungen anpassen

Empfehlenswert ist eine frühzeitige Überprüfung der bisherigen Bewertungsansätze, insbesondere bei:

  • Zuchtvieh mit hohen Marktwerten
  • Pferdehaltung
  • intensiven Mastbetrieben

7. Veröffentlichung

Das vollständige Schreiben inkl. Anlage „Richtwerte für die Viehbewertung“
steht auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung und wird im BStBl I veröffentlicht.

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG) – Verlängerung bis 31.12.2026

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 05.12.2025 (IV C 2 – S 1900/01934/009/023) im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den zeitlichen Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345) verlängert.

Damit gilt die steuerliche Begünstigung zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG weiterhin bis zum 31. Dezember 2026.

Diese Verlängerung trägt dem fortdauernden russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine Rechnung und sichert die steuerliche Privilegierung der entsprechenden Wohnraumüberlassung für weitere 12 Monate.

Wesentliche Folge:
Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine, die Wohnraum für ukrainische Geflüchtete bereitstellen, können weiterhin von der Körperschaftsteuerbefreiung profitieren, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, koordinierter Ländererlass vom 05.12.2025

Bundestag verlängert Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos

– was Sie jetzt wissen sollten
Stand: 4. Dezember 2025 – Beschluss des Deutschen Bundestags zum Achten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Hintergrund: Verlängerung der Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge
Der Deutsche Bundestag hat am 4. Dezember 2025 die Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge verlängert. Grundlage ist das „Achte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes“. Damit setzt die Bundesregierung ihren Kurs zur Förderung der Elektromobilität fort und schafft mehr Planungssicherheit für private Halter und Unternehmen.

Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dem Gesetzentwurf zu, die AfD-Fraktion lehnte ihn ab, die Fraktion Die Linke enthielt sich.

Was ändert sich konkret bei der Kfz-Steuer?

  1. Verlängerte Steuerbefreiung für E-Autos
    – Die Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge (einschließlich vollständig umgerüsteter Fahrzeuge) gilt künftig für Fahrzeuge, die bis zum 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerüstet werden.
    – Die maximale Dauer der Steuerbefreiung beträgt weiterhin bis zu zehn Jahre.
    – Die Steuerfreiheit ist jedoch insgesamt begrenzt bis längstens 31. Dezember 2035.

Ohne diese Gesetzesänderung wären nur noch Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit gewesen, die vor dem 1. Januar 2026 erstmals zugelassen wurden. Die Verlängerung schafft daher einen zusätzlichen Anreiz, in den kommenden Jahren auf emissionsfreie Mobilität umzusteigen.

  1. Ziel der Neuregelung
    Nach der Begründung der Bundesregierung verfolgt die Neuregelung zwei Ziele:
    – Anreiz für die frühzeitige Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs
    – gleichzeitige Sicherung eines möglichst stabilen Kraftfahrzeugsteueraufkommens

Für wen ist die verlängerte Steuerbefreiung interessant?

Private Fahrzeughalter
Für private Halter bedeutet die Neuregelung: Wer zwischen heute und Ende 2030 ein reines Elektroauto anschafft, kann – abhängig vom Zulassungsdatum – von einer mehrjährigen vollständigen Befreiung von der Kfz-Steuer profitieren.

Unternehmen und Flottenbetreiber
Besonders profitieren auch Unternehmer und Flottenbetreiber:
– Fuhrparks von Handwerksbetrieben, Pflege- und Lieferdiensten, Dienstleistungsunternehmen usw.
– planbare Entlastung bei den laufenden Fahrzeugkosten
– Verbesserung der Gesamtkostenrechnung (Total Cost of Ownership) bei Elektrofahrzeugen

In vielen Fällen kann die Steuerbefreiung ein wichtiger Baustein in der Entscheidung pro Elektrofahrzeug sein – insbesondere in Kombination mit weiteren Förderungen (z. B. Umweltbonus, THG-Quote, lohnsteuerliche Begünstigungen).

Beispiele zur neuen Rechtslage

Beispiel 1:
Ein Elektroauto wird am 31. Dezember 2025 erstmals zugelassen.
→ Steuerbefreiung für volle 10 Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 2035.

Beispiel 2:
Ein Elektroauto wird am 31. Dezember 2030 erstmals zugelassen.
→ Steuerbefreiung nur noch für 5 Jahre (bis 31. Dezember 2035), da die absolute Endgrenze erreicht ist.

Beispiel 3:
Ein bisheriger Verbrenner wird im Jahr 2029 vollständig auf Elektroantrieb umgerüstet.
→ Die Steuerbefreiung beginnt mit dem Monat der technischen Umrüstung und läuft maximal bis 31. Dezember 2035.

Was sollten Sie jetzt tun?

– Investitionsplanung prüfen: Wenn Sie die Anschaffung von Elektrofahrzeugen planen, kann sich ein vorverlagerter Kauf vor 2030 steuerlich lohnen.
– Fuhrparkstrategie anpassen: Unternehmen sollten die verlängerte Steuerbefreiung in ihre Fuhrpark- und Leasingplanung einbeziehen.
– Förderungen kombinieren: Neben der Kfz-Steuerbefreiung kommen weitere Förderungen in Betracht (z. B. Abschreibungen, Förderprogramme, THG-Quote).

Gern unterstützen wir Sie dabei, die steuerlichen Vorteile der Elektromobilität optimal zu nutzen und Ihre Investitionen rechtssicher zu gestalten.

Fazit: Verlängerte Steuerbefreiung als klares Signal für Elektromobilität
Mit der Verlängerung der Kfz-Steuerbefreiung bis 2035 setzt der Gesetzgeber ein deutliches Signal: Elektromobilität bleibt steuerlich begünstigt und wird weiterhin aktiv gefördert. Wer rechtzeitig auf reine Elektrofahrzeuge umsteigt, sichert sich langfristige Vorteile – sowohl privat als auch im Unternehmen.

Wenn Sie Fragen zur konkreten Auswirkung der Neuregelung auf Ihren Fuhrpark oder Ihre private Fahrzeugplanung haben, sprechen Sie uns gern an. Wir prüfen für Sie, wie sich die neuen Regelungen auf Ihre Steuerbelastung auswirken und welche Gestaltungen sinnvoll sind.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Maßgeblich sind die gesetzlichen Regelungen des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (insbesondere § 3d KraftStG) in der jeweils aktuellen Fassung.

Kein Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlagen bei mehr als geringfügiger privater Stromnutzung

FG Hessen, Urteil vom 22.10.2025 – 10 K 162/24 (Pressemitteilung vom 02.12.2025)
Revision beim BFH anhängig: III R 39/25

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage kann steuerliche Vorteile bieten – unter anderem durch den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG. Doch dieser Vorteil setzt voraus, dass die Photovoltaikanlage (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Das Hessische Finanzgericht hat nun entschieden: Wer den erzeugten Strom überwiegend privat verbraucht, kann keinen Investitionsabzugsbetrag geltend machen.


Der Fall: 90 % Eigenverbrauch statt „betrieblichen“ Stromverkaufs

Der Kläger wollte im Jahr 2021 einen Investitionsabzugsbetrag bilden – 50 % der geplanten Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Anlage ging 2022 in Betrieb. Allerdings:

  • Die Familie nutzte über 90 % des Stroms privat.
  • Eine Einspeisung ins Netz fand nur in geringem Umfang statt.
  • Weitere Investitionen oder betriebliche Aktivitäten gab es nicht.

Das Finanzamt lehnte den IAB ab:

  1. wegen der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
  2. wegen Zweifeln an der Gewinnerzielungsabsicht

Die Entscheidung: Keine fast ausschließlich betriebliche Nutzung → kein IAB

Der 10. Senat des FG Hessen bestätigte die Auffassung des Finanzamts:
Ein IAB setzt voraus, dass das Wirtschaftsgut nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird.

Für Photovoltaikanlagen bedeutet das konkret:

  • Die betriebliche Nutzung bemisst sich nach dem Stromverbrauch.
  • Wird der Strom nicht zu mindestens 90 % eingespeist oder verkauft,
    liegt keine begünstigte betriebliche Nutzung vor.

Da der Kläger 90 % des erzeugten Stroms privat verbrauchte, war die betriebliche Nutzung zu gering – und damit der Investitionsabzugsbetrag ausgeschlossen.


Warum ist die Entscheidung wichtig?

Der Fall hat große praktische Relevanz für alle Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen, besonders seit Einführung der steuerfreien Einspeisung nach § 3 Nr. 72 EStG ab 2023. Das Gericht zeigt klar:

👉 Private PV-Anlagen, die überwiegend der Eigenversorgung dienen, sind für Investitionsabzugsbeträge nicht geeignet.

Der IAB ist ein Instrument für „echte“ gewerbliche Tätigkeiten – nicht für private Energienutzung.


BFH-Revision anhängig

Der Fall wurde wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesfinanzhof vorgelegt. Dort ist er unter dem Aktenzeichen III R 39/25 anhängig.

Der BFH könnte insbesondere klären:

  • Welche Rolle der private Stromverbrauch für den IAB spielt
  • Ob die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG Einfluss auf bestehende IAB hat
  • Welche Anforderungen an die Gewinnerzielungsabsicht kleiner PV-Anlagen zu stellen sind

Hintergrund: Investitionsabzugsbetrag bei PV-Anlagen

Nach § 7g EStG können bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten einer PV-Anlage vorab steuerlich geltend gemacht werden. Das lohnt sich nur, wenn:

  • die Anlage dem Betriebsvermögen zugeordnet ist,
  • sie nahezu ausschließlich betrieblich genutzt wird,
  • eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Gerade bei Photovoltaikanlagen auf Wohnhäusern ist dies regelmäßig problematisch, weil der private Eigenverbrauch häufig überwiegt.


Fazit für die Praxis

  • Wer den Strom überwiegend selbst nutzt, sollte keinen IAB geltend machen.
  • Für ein begünstigtes Wirtschaftsgut ist meist eine Einspeisung von mindestens 90 % erforderlich.
  • Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen ist komplex – insbesondere seit der Steuerbefreiung für kleinere Anlagen.
  • Eine fachkundige Prüfung lohnt sich, um spätere Steuerrisiken zu vermeiden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

Keine Einwände gegen Steuerfreiheit für Elektroautos

Deutscher Bundestag – Mitteilung vom 02.12.2025

Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erhoben. Dies geht aus einer aktuellen Unterrichtung der Bundesregierung (Drs. 21/2966) hervor. Damit kann das Gesetzgebungsverfahren ohne Verzögerungen weitergehen.


Was sieht der Gesetzentwurf vor?

Der Gesetzentwurf (21/2672) verlängert die Kfz-Steuerbefreiung für neu zugelassene Elektrofahrzeuge deutlich:

  • E-Autos, die bis zum Jahr 2030 neu zugelassen werden, bleiben
    für zehn Jahre von der Kfz-Steuer befreit.
  • Die Steuerbefreiung gilt jedoch spätestens bis 2035, auch wenn der 10-Jahres-Zeitraum darüber hinausreichen würde.

Ohne diese Gesetzesänderung wäre die Steuerbefreiung nur noch für Fahrzeuge möglich gewesen, die vor dem 1. Januar 2026 zugelassen werden.


Bedeutung für Käufer und Halter von Elektroautos

Die Entscheidung sorgt für Planungssicherheit:

  • Wer zwischen 2026 und 2030 auf ein Elektroauto umsteigt, profitiert weiterhin von einer langfristigen Steuerentlastung.
  • Die Befreiung kann über die Gesamtlebensdauer des Fahrzeugs eine spürbare Kosteneinsparung bewirken.
  • Auch für Dienstwagenflotten und Gewerbekunden bleibt die steuerliche Förderung attraktiv.

Hintergrund: Förderung der Elektromobilität

Die Kfz-Steuerbefreiung ist ein zentraler steuerlicher Anreiz, um den Umstieg auf klimafreundliche Fahrzeuge zu unterstützen.
Sie ergänzt andere Förderinstrumente wie:

  • die reduzierte Dienstwagenbesteuerung für E-Fahrzeuge (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG),
  • regionale Förderprogramme,
  • und das THG-Quote-System.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 657/2025

Grundsteuerbewertung: Typische Fehler der Finanzämter

Viele Grundsteuerwertbescheide enthalten systematische und bekannte Fehler. Die wichtigsten:


1. Bodenrichtwerte falsch oder unpassend übernommen

  • Durchschnittswerte passen oft nicht zum Einzelfall.
  • Zone wurde falsch zugeordnet.
  • Bebaubarkeit nicht berücksichtigt.

2. Nicht bebaubare Grundstücksteile wurden wie Bauland bewertet

z. B.:

  • private Grünflächen
  • Ausgleichsflächen
  • Leitungsrechte
  • Natur- und Landschaftsschutzflächen

Diese Teile dürfen nicht mit dem vollen Bodenrichtwert angesetzt werden.


3. Gebäudedaten fehlerhaft

  • falsches Baujahr
  • falsche Gebäudeklasse
  • falsche Wohn- oder Nutzflächen
  • An- oder Umbauten nicht berücksichtigt

4. Denkmalschutz oder Nutzungseinschränkungen ignoriert

Dies hat häufig eine wertmindernde Wirkung.


5. Fehlerhafte Berücksichtigung von Lagefaktoren

z. B. Lärm, schlechte Erschließung, ungünstige Form oder Hanglage.


6. Falsche Einordnung der Grundstücksart

  • Einfamilienhaus statt gemischt genutztes Grundstück
  • Wohngebäude statt landwirtschaftliches Grundstück (oder umgekehrt)

7. Rechenfehler im Bewertungsmodell

Nicht selten werden:

  • falsche Flächen angesetzt
  • Werte falsch multipliziert
  • Rundungsregeln nicht korrekt angewendet

Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid

Viele Bescheide zur neuen Grundsteuer enthalten Fehler. So gehen Sie richtig vor:


Schritt 1: Bescheid prüfen

Achten Sie insbesondere auf:

  • richtige Grundstücksfläche
  • richtige Grundstücksart
  • Bodenrichtwert
  • Baujahr / Gebäudefaktoren
  • Wohn- oder Nutzflächen

Schritt 2: Einspruchsfrist einhalten

Sie haben einen Monat ab Bekanntgabe Zeit.
Frist niemals verstreichen lassen!


Schritt 3: Einspruch einlegen

Ein formloses Schreiben genügt:

  • Aktenzeichen
  • Datum des Bescheids
  • kurze Begründung („Wert zu hoch“, „Bodenrichtwert unzutreffend“, etc.)
  • Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei deutlichen Zweifeln

Schritt 4: Belege und Daten zusammentragen

z. B.:

  • Lagepläne
  • Fotos
  • Auszüge aus dem Bebauungsplan
  • Bodenrichtwertkarten
  • Angaben zur eingeschränkten Bebaubarkeit
  • Vergleichswerte

Schritt 5: Fachliche Bewertung einholen

Wenn der Wert erheblich von der Realität abweicht:

  • Gutachten des Gutachterausschusses
  • Fachliches Stellungnahme eines Immobilienbewerters

Je nach Landkreis gibt es auch vereinfachte und kostengünstigere Kurzgutachten.


Schritt 6: Antwort des Finanzamts abwarten

Das Finanzamt prüft:

  • die Unterlagen
  • die Bodenrichtwerte
  • ggf. die Abweichungen zum Bebauungsplan

Eventuell wird ein korrigierter Bescheid erlassen.


Schritt 7: Weitere Schritte bei Ablehnung

Wenn das Finanzamt den Einspruch zurückweist, können Sie:

  • Klage beim Finanzgericht einreichen
  • auf ein weiteres Gutachten verweisen
  • auf offenkundige Bewertungsfehler argumentieren