Archiv der Kategorie: Steuerrecht

Allgemeinverfügung zur Zurückweisung der wegen der Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer erhobenen Einsprüche

Dem Bundeszentralamt für Steuern liegt eine Vielzahl von Einsprüchen vor, die zum Ziel haben, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung – AO -) und die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Abs. 3 AO zu unterlassen oder eine bereits zugeteilte steuerliche Identifikationsnummer und die gespeicherten Daten zu löschen. Geltend gemacht wird, die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer und die Datenspeicherung seien verfassungswidrig.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 – (BStBl II 2012 Seite 168) entschieden, dass die Zuteilung der Identifikationsnummer und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar sind. Ferner hat der BFH entschieden, dass sowohl die Zuteilung der Identifikationsnummer als auch die Datenspeicherung keine Verwaltungsakte darstellen.

Gemäß § 347 AO ist der Einspruch (als förmlicher außergerichtlicher Rechtsbehelf) nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Die beim Bundeszentralamt für Steuern erhobenen Einsprüche gegen die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sind somit unzulässig und können schon deshalb keinen Erfolg haben. Sie sind daher durch eine vom Bundesministerium der Finanzen erlassene Allgemeinverfügung gemäß § 367 Abs. 2b AO zurückgewiesen worden.

Sollten Bürger trotz der Entscheidung des BFH weiterhin der Ansicht sein, die Zuteilung der Identifikationsnummer oder die Datenspeicherung sei verfassungswidrig, können sie trotz der Zurückweisung eines von ihnen eventuell erhobenen Einspruchs ihr Anliegen durch Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage oder einer Feststellungsklage weiterverfolgen. Im Hinblick auf die Entscheidung des BFH dürften aber derartige Klagen ebenfalls keinen Erfolg haben.

Die Allgemeinverfügung finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 23.07.2013

 

2013/0620203
Allgemeinverfügung
des Bundesministeriums der Finanzen
vom 22. Juli 2013
– IV A 3 – S 0625/13/10002 –
Aufgrund
 des § 367 Absatz 2b der Abgabenordnung (AO) und
 des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Januar 2012 – II R 49/10 –
(BStBl II S. 168)
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 22. Juli 2013 anhängige Einsprüche gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer (§ 139b AO) oder die Speicherung der Daten im Sinne des § 139b Absatz 3 AO
werden hiermit zurückgewiesen.
Gemäß § 347 AO ist ein Einspruch nur statthaft, wenn ein Verwaltungsakt angefochten oder
der Erlass eines Verwaltungsakts begehrt wird. Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf
dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen
gerichtet ist (§ 118 Satz 1 AO). Die Zuteilung der Identifikationsnummer regelt keinen Einzelfall und entfaltet keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen. Sie ist daher kein Verwaltungsakt. Gleiches gilt für die Speicherung von Daten (Randnummer 19 des o. g. BFHUrteils). Einsprüche, die sich gegen die Zuteilung der steuerlichen Identifikationsnummer
oder die Datenspeicherung richten, sind daher nicht statthaft und somit unzulässig.

ELENA hat keinen Nachfolger (hib)

Das Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS) ist keine Fortführung des im Juli 2011 eingestellten „ELENA“-Verfahrens. Das betont die Bundesregierung in ihrer Antwort (BT-Drucks. 17/14348) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke. 


Hintergrund: 
Mit dem „ELENA-Verfahren“ (elektronisches Entgeltnachweis-Verfahren) sollte ursprünglich einmal der Einkommensnachweis mithilfe einer Chipkarte und elektronischer Signatur elektronisch erbracht werden. Nachdem die Einführung des ELENA-Verfahrens im Juli 2011 gescheitert war, wurde das Projekt „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ (OMS) ins Leben gerufen und am 15.2.2012 offiziell gestartet. Das Projekt OMS beinhaltet „eine zweijährige umfassende Untersuchung der bestehenden elektronischen Arbeitgebermeldeverfahren in der sozialen Sicherung im Hinblick auf ihre Optimierungspotenziale. Inhaltlich begleitet wird das vor allem durch die Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH, der ITSG.“ Noch im Jahr 2013 sollen einige Teilprojekte in die Pilotphase gehen.

Hierzu führt die Bundesregierung weiter aus:

  • Die Bundesregierung legt Wert auf die Feststellung, dass das Projekt OMS keine Fortführung des ELENA-Verfahrens darstellt, und betont, dass der Datenschutz und die Informationssicherheit im Projekt OMS eine hohe Priorität haben.
  • Der Datenschutz und die Informationssicherheit haben bei OMS hohe Priorität, weshalb es in enger Abstimmung mit dem Bundesbeauftragten für Datenschutz sowie der Beauftragten für Informationstechnik geplant wird.

Hinweis: Die Erfassung des Ist-Zustands ist nach Angaben der Bundesregierung zwischenzeitlich abgeschlossen. Ein ausführlicher Bericht sowie eine zusammenfassende Darstellung stehen der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Projektes „Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung“ zur Verfügung. Der Sachstand dieser Prüfung zum 30.6.2013 wird im Rahmen eines Zwischenberichtes dokumentiert werden, der Ende Juli 2013 auf der Internetseite des Projektes veröffentlicht wird.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 390

Gelangensbestätigung – Was lange währt, wird endlich gut

Sah sich die sog. Gelangensbestätigung als einzige gesetzliche Nachweismöglichkeit für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu Beginn ihrer Einführung noch erheblicher Kritik ausgesetzt, naht inzwischen ein positives Ende des Verfahrens. Das BMF bietet der Praxis mit dem aktuellen Entwurf eines Schreibens zu den im März dieses Jahres geänderten §§ 17a, 74a UStDV weitere Erleichterungen an. Es greift eine Reihe von Anregungen auf, die unter anderem der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seinen Eingaben S 06/12 sowie S 17/12 vorgebracht hat. Zu begrüßen sind beispielsweise:

  • die Klarstellung, dass der Unternehmer den Belegnachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht zwingend mit den in der UStDV i. d. F. ab 1.10.2013 aufgezählten Nachweismöglichkeiten führen muss;
  • die Einführung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit für einen überwiegenden Teil der normierten Alternativnachweise;
  • die Ergänzungen um praxisnahe Beispiele;
  • die Klarstellung, dass die quartalsweise Abgabe der Sammelbestätigung auch dann zulässig ist, wenn eine Pflicht zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen besteht.

DStV regt weitere Ergänzungen an
Einzelne Gesichtspunkte dürften trotz der erfreulichen Entwicklung noch zu Fragen in der Praxis führen. Der DStV spricht sich daher in seiner Eingabe S 08/13 unter anderem für folgende Anpassungen aus:

  • die Einführung der elektronischen Übermittlungsmöglichkeit der sog. „Spediteurversicherung“;
  • die Anerkennung weiterer „Zahlungs“-Vorgänge im Zusammenhang mit der sog. „Spediteurversicherung“ (beispielsweise die Aufrechnung oder das Tauschgeschäft);
  • die Einführung einer praktischen Nachweismöglichkeit in den sog. „Abholfällen“.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Gelangensbestätigung – Auf der Zielgeraden!
Gelangensbestätigung – Das Bundesministerium der Finanzen lenkt ein!
Gelangensbestätigung – Die Bändigung eines formalen Ungetüms

Steuerrechtliches Anpassungsgesetz zum AIFM-Umsetzungsgesetz – Fortgeltung des bisherigen Rechts

In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Investmentsteuergesetzes und des Umsatzsteuergesetzes Folgendes:

Das Investmentsteuergesetz ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung des Anwendungsbereichs weiterhin auf Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Das Gleiche gilt für Investmentvermögen und Anteile an Investmentvermögen, die nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung an ein Investmentvermögen erfüllen.

§ 4 Nr. 8 Buchst. h des Umsatzsteuergesetzes ist bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung zur Anpassung des Umsatzsteuergesetzes und des Investmentsteuergesetzes an das Kapitalanlagegesetzbuch weiterhin auf die Verwaltung von Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Das Gleiche gilt für die Verwaltung von Investmentvermögen, die nach dem 21. Juli 2013 aufgelegt werden, wenn sie die Voraussetzungen des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung an ein Investmentvermögen erfüllen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-1980-1 / 12 / 10011 und IV D 3 – S-7160-h / 12 / 10001 vom 18.07.2013

Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen

 1. Allgemeines

 1.1 Rechtsgrundlage

Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen sind § 68 BewG und im Beitrittsgebiet § 129 Abs. 2 Nr. 1 BewG i. V. m. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR maßgebend. Dies gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke von den Betriebsvorrichtungen (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG ).

Nach § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG und im Beitrittsgebiet nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG -DDR gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), werden nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR nicht in das Grundvermögen einbezogen. Das gilt selbst dann, wenn sie nach dem bürgerlichen Recht wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.

 1.2 Allgemeine Abgrenzungsgrundsätze

Bei der Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen ist zunächst zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Liegen alle Merkmale des Gebäudebegriffs vor, kann das Bauwerk keine Betriebsvorrichtung sein (BFH vom 15. Juni 2005 , BStBl 2005 II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 m. w. N.).

Ist das Bauwerk kein Gebäude, liegt nicht zwingend eine Betriebsvorrichtung vor. Vielmehr muss geprüft werden, ob es sich um einen Gebäudebestandteil bzw. eine Außenanlage oder um eine Betriebsvorrichtung handelt. Wird ein Gewerbe mit dem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben, liegt grundsätzlich eine Betriebsvorrichtung vor. Dies gilt jedoch nicht bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen (vgl. Tz. 3. 1).

 1.3 Betriebsvorrichtungen

Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG oder nach § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG -DDR können nur einzelne Bestandteile und Zubehör Betriebsvorrichtung sein. Zu den Betriebsvorrichtungen gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen. Unter diesen Begriff fallen vielmehr alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 11. Dezember 1991 , BStBl 1992 II S. 278 ). Das können auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, die nach den Regeln der Baukunst geschaffen sind, z. B. Schornsteine, Öfen, Kanäle.

Für die Annahme einer Betriebsvorrichtung genügt es nicht, dass eine Anlage für die Gewerbeausübung lediglich nützlich, notwendig oder vorgeschrieben ist (z. B. im Rahmen einer Brandschutzauflage – BFH vom 7. Oktober 1983 , BStBl 1984 II S. 262 und vom 13. November 2001, BStBl 2002 II S. 310 ).

 2. Abgrenzung der Gebäude

 2.1 Abgrenzungsgrundsatz

Die Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Für die bewertungsrechtliche Einordnung eines Bauwerks als Gebäude ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist (BFH vom 15. Juni 2005 , BStBl 2005 II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 m. w. N.).

 2.2 Gebäudebegriff

Nach den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen ist ein Bauwerk als Gebäude anzusehen, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, den Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und ausreichend standfest ist (BFH vom 28. Mai 2003 , BStBl 2003 II S. 693 ). Die Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung kann nicht unter Heranziehung einer in Bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsauffassung erfolgen. Bestehen jedoch Zweifel, ob ein bestimmtes Merkmal des Gebäudebegriffs vorliegt, ist die Entscheidung über das Vorliegen dieses Merkmals in Bezug auf das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung zu treffen (zum Begriff der Verkehrsauffassung vgl. BFH vom 13. Juni 1969 , BStBl 1969, II S. 517 und S. 612 sowie BFH vom 18. März 1987 , BStBl 1987 II S. 551 ).

Der Begriff des Gebäudes setzt nicht voraus, dass das Bauwerk über die Erdoberfläche hinausragt. Auch unter der Erd- oder Wasseroberfläche befindliche Bauwerke, z. B. Tiefgaragen, unterirdische Betriebsräume, Lagerkeller und Gärkeller, können Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes sein. Das Gleiche gilt für Bauwerke, die ganz oder zum Teil in Berghänge eingebaut sind. Ohne Einfluss auf den Gebäudebegriff ist auch, ob das Bauwerk auf eigenem oder fremdem Grund und Boden steht.

 2.3 Schutz gegen Witterungseinflüsse durch räumliche Umschließung

Der Begriff der räumlichen Umschließung, die Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren soll, setzt nicht voraus, dass das Bauwerk an allen Seiten Außenwände hat. Selbst wenn Außenwände an allen Seiten fehlen, kann ein Gebäude vorliegen, wenn das Bauwerk nach der Verkehrsauffassung einen Raum umschließt und dadurch gegen Witterungseinflüsse schützt (BFH vom 19. Januar 1962 , BStBl 1962 III S. 121 ; vgl. Zeichnung 1 und BFH vom 28. September 2000 , BStBl 2001 II S. 137 ).

Markthallen, Industriehallen, Bahnsteighallen und ähnliche Hallen sind dann Gebäude, wenn auch die übrigen Merkmale eines Gebäudes vorliegen. Bei freistehenden schmalen Überdachungen und ähnlichen Schutzdächern kann ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht angenommen werden, wenn ihre Breite nicht mindestens die doppelte mittlere lichte Höhe aufweist; sie sind deshalb keine Gebäude (vgl. Zeichnung 2). Bei freistehenden Überdachungen in leichter Bauausführung – hierzu gehören nicht Bahnsteig-, Haltestellen- und Tankstellenüberdachungen – ist ein Schutz durch räumliche Umschließung nicht gewährleistet, wenn die überdachte Fläche, unabhängig von der Höhe, nicht mehr als 30 qm beträgt. Sind Überdachungen danach nicht als Gebäude anzusehen, ist zu prüfen, ob eine Außenanlage oder eine Betriebsvorrichtung vorliegt.

 2.4 Aufenthalt von Menschen

Das Bauwerk muss durch normale Eingänge, z. B. Türen, betreten werden können. Behelfsmäßige Eintrittsmöglichkeiten wie Luken, Leitern und schmale Stege genügen nicht. Darüber hinaus muss das Bauwerk so beschaffen sein, dass man sich in ihm nicht nur vorübergehend aufhalten kann. Transformatorenhäuschen, kleine Rohrnetzstationen, Pumpenhäuschen oder ähnliche kleine Bauwerke, die Betriebsvorrichtungen enthalten und nicht mehr als 30 qm Grundfläche haben, gestatten allenfalls einen nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Sie sind deshalb regelmäßig als. Betriebsvorrichtungen anzusehen (BFH vom 24. Januar 1952 , BStBl 1952 III S. 84 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 m. w. N.).

Es ist nicht erforderlich, dass das Bauwerk zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist. Es muss jedoch so beschaffen sein, dass dem Menschen ein mehr als nur vorübergehender Aufenthalt möglich ist (BFH vom 18. März 1987 , BStBl 1987 II S. 551 , vom 15. Juni 2005, BStBl 2005 II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 ). Dies gilt beispielsweise für selbsttragende Stahl-Glas-Konstruktionen zur Präsentation von Personenkraftwagen (Tower) sowie für Imbisse und Kioske. Ein Bauwerk verliert seine Gebäudeeigenschaft auch nicht schon dadurch, dass bauliche Unzulänglichkeiten (z. B. schlechte Entlüftung oder schlechte Lichtverhältnisse) den Aufenthalt von Menschen erschweren. Ebenso wird die Gebäudeeigenschaft nicht dadurch berührt, dass Einwirkungen, die durch den Betrieb hervorgerufen werden, auf die Dauer zu gesundheitlichen Schäden führen können, z. B. in Fällen, in denen bei der Arbeit Masken oder Schutzkleidung getragen werden müssen. Die Gebäudeeigenschaft geht ferner nicht verloren, wenn der Aufenthalt der Menschen während eines Betriebsvorgangs vorübergehend nicht möglich ist, z. B. bei Versuchen oder gewissen Arbeitsvorgängen in Laboratorien. Ist der Aufenthalt in dem Bauwerk allein auf Vorrichtungen möglich, die nur zur Bedienung oder Wartung der Maschinen usw. bestimmt sind (z. B. Arbeitsbühnen), so wird dadurch die Gebäudeeigenschaft ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Vorrichtungen selbst sind Betriebsvorrichtungen (vgl. Tz. 3.4).

Bauwerke, in denen eine besonders hohe oder niedrige Temperatur herrscht und die deshalb während des laufenden Betriebsvorgangs einen Aufenthalt von Menschen nicht (vgl. Zeichnung 3) oder nur kurzfristig mit Schutzkleidung (z. B. für Inspektionsgänge) zulassen, sind keine Gebäude (BFH vom 30. Januar 1991 , BStBl 1990 II S. 618 ). Herrschen in dem Bauwerk sowohl hohe oder niedrige Temperaturen als auch ein extremer Lärmpegel, kann das Zusammenwirken dieser Faktoren einen mehr als vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ausschließen, so dass das Bauwerk nicht als Gebäude anzusehen ist.

Der hohe Lärmpegel im Bauwerk als solcher kann nicht entscheidendes Hindernis für die Gebäudeeigenschaft sein. Das Überschreiten der arbeitsschutzrechtlichen Lärmgrenzwerte steht der Möglichkeit des nicht nur vorübergehenden Aufenthalts von Menschen nicht entgegen, wenn die Verwendung von entsprechendem Gehörschutz geeignet ist, die Schalleinwirkungen auf das menschliche Ohr unter die arbeitsschutzrechtlich zulässige Höchstgrenze (Schallpegel) zu drücken. Die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zur Dauer des Aufenthalts sind nicht der Maßstab für die Gebäudeeigenschaft. Denn unter einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen ist kein Aufenthalt über einen ganzen Arbeitstag hin zu verstehen (BFH vom 15. Juni 2005 , BStBl 2005 II S. 688 und vom 24. Mai 2007, BStBl 2008 II S. 12 ).

Bei der Gesamtwürdigung, ob ein Teil oder Teile eines Bauwerks, die zum Aufenthalt von Menschen geeignet sind, von untergeordneter Bedeutung sind, ist nicht nur auf die Größenverhältnisse der Bauteile abzustellen, es kommt auch auf die Intensität der Nutzung an. Kleine Bauwerke sind nicht generell von der Bewertung als Gebäude ausgenommen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass in ihnen Geräte für automatisch ablaufende, technische Betriebsvorgänge angebracht sind und sie nur gelegentlich zu Kontroll-, Wartungs- oder Reparaturarbeiten betreten werden. Dies trifft beispielsweise auf Türme von Windkraftanlagen zu (BFH vom 24. Mai 2007 , BStBl 2008 II S. 12 ). Ist der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk allerdings integraler Teil des Betriebsablaufs, spricht dies für die Qualifizierung als Gebäude (z. B. Kraftfahrzeug-Tower, Geldautomat-Pavillon).

 2.5 Feste Verbindung mit dem Grund und Boden

Ein Bauwerk ist fest mit dem Grund und Boden verbunden, wenn es auf einzelne oder durchgehende Fundamente gegründet ist. Ein Fundament setzt eine feste Verankerung durch eine gewisse Verbindung mit dem Grund und Boden voraus, die nicht durch bloßen Abtransport beseitigt werden kann (BFH vom 23. September 1988 , BStBl 1989 II S. 113 und vom 25. April 1996, BStBl 1996 II S. 613 ). Auf Tiefe, Art und Material der Fundamente kommt es nicht an (BFH vom 10. Juni 1988 , BStBl 1988 II S. 847 ). Durch Versorgungsleitungen allein kann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden nicht geschaffen werden, da sie ohne Schwierigkeiten gelöst werden können. Bei Zelthallen kann die feste Verbindung mit dem Grund und Boden nur dann angenommen werden, wenn die Lasten der Hallenkonstruktion über einzelne oder durchgehende Fundamente in den Boden geleitet werden (z. B. durch Erdnägel oder Telleranker). Durch diese Maßnahmen ist das Bauwerk nicht mehr jederzeit versetzbar und transportabel. Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn das Bauwerk mit dem Fundament nicht verankert ist, sondern nur infolge der eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (BFH vom 18. Juni 1986 , BStBl 1986 II S. 787 ). Bei Fertiggaragen aus Beton und vergleichbaren Bauwerken liegt auch dann eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden vor, wenn sie durch das Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten werden und dadurch auch ohne Verankerung im Boden eine ihrem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit haben (BFH vom 4. Oktober 1978 , BStBl 1979 II S. 190 ).

Eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden ist auch dann anzunehmen, wenn bei Bauwerken im Feststellungszeitpunkt entweder eine auf Dauer angelegte Nutzung (mindestens sechs Jahre) gegeben ist oder aufgrund der Zweckbestimmung eine dauernde Nutzung zu erwarten ist (BFH vom 23. September 1988 , BStBl 1989 II S. 113 ).

Diese Grundsätze sind auch bei Mobilheimen zu beachten. Bauwerken, die nach ihrer baulichen Gestaltung zur Verwendung auf stets wechselnden Einsatzstellen vorgesehen und ohne größere bauliche Maßnahmen jederzeit versetzbar und transportabel sind, fehlt es dagegen an der für den Gebäudebegriff immanenten Ortsfestigkeit (BFH vom 18. Juni 1986 , BStBl 1986 II S. 787 ).

Wenn ein selbstständiges Gebäude auf einem anderen selbstständigen Bauwerk steht, das nicht ein Gebäude zu sein braucht, genügt es, dass das Gebäude mit dem anderen Bauwerk und das andere Bauwerk mit dem Grund und Boden fest verbunden ist (BFH vom 13. Juni 1969 , BStBl 1969 II S. 612 ; vgl. Zeichnung 4).

 2.6 Beständigkeit des Bauwerks

Die Entscheidung der Frage, ob ein Bauwerk von einiger Beständigkeit ist, richtet sich allein nach der Beschaffenheit (Material) des Bauwerks. Ohne Bedeutung ist daher, ob das Bauwerk nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde, z. B. für Zwecke einer Ausstellung (BFH vom 24. Mai 1963 , BStBl 1963 III S. 376 ).

 2.7 Standfestigkeit

Ein Gebäude muss so gebaut sein, dass es nicht einstürzt, wenn die als Betriebsvorrichtungen anzusehenden Teile des Bauwerks entfernt werden (BFH vom 13. Juni 1969 , BStBl 1969 II S. 612 ; vgl. Zeichnung 5).

Einer besonderen Prüfung der Standfestigkeit bedarf es bei Bauwerken, bei denen die Umschließungen ihre Standfestigkeit durch Bauteile wie Fundamente, Stützen, Mauervorlagen und Verstrebungen erhalten, die auch einer Betriebsvorrichtung dienen. Bauteile, die einem doppelten Zweck dienen, rechnen zum Gebäude im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 2 BewG . Die Umschließung ist in diesen Fällen standfest und bei Vorliegen der übrigen Begriffsmerkmale als Gebäude zu behandeln (vgl. Zeichnungen 6 bis 9).

Standfest ist eine Umschließung auch sonst, wenn sie sich auf Teile der Betriebsvorrichtung stützt und wenn die Teile bei einer Beseitigung der Betriebsvorrichtung stehen bleiben können und bei einer anderen Nutzung der Umschließung nicht im Wege stehen. Das Gleiche gilt, wenn ein Auswechseln der Betriebsvorrichtung unter vorübergehender Abstützung der Umschließung leicht möglich ist. In Betracht kommen zum Beispiel Fälle, bei denen Mittelstützen, die auf Betriebsvorrichtungen stehen, bei einem etwaigen Abbruch der Betriebsvorrichtungen ohne große Schwierigkeiten unterfangen werden können.

Ansonsten haben Umschließungen und Überdachungen, die ausschließlich auf Betriebsvorrichtungen gegründet sind, keine ausreichende Standfestigkeit. Sie sind deshalb keine Gebäude (vgl. Zeichnung 10).

Das Gleiche gilt für Umschließungen, die nur als äußere Verkleidungen ausgeführt und an der Betriebsvorrichtung unmittelbar befestigt oder aufgehängt sind. Derartige Umschließungen, die sich oft bei modernen Kesselanlagen finden, sind nach Beseitigung der Betriebsvorrichtung nicht mehr standfest (vgl. Zeichnung 11).

Die Standfestigkeit ist auch bei Bauwerken besonders zu prüfen, deren Außenwände aus Teilen von Betriebsvorrichtungen gebildet werden (vgl. Zeichnungen 12 bis 14). Die Standfestigkeit darf sich nicht aus Stützen und sonstigen Bauteilen wie Mauervorlagen und Verstrebungen ergeben, die ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören. Sofern diese Bauteile dagegen nicht ausschließlich zur Betriebsanlage gehören und sie somit einen doppelten Zweck erfüllen, sind sie stets in das Grundvermögen einzubeziehen (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG ). Das gilt auch, wenn die Außenwand oder Decke eines Bauwerks einem doppelten Zweck dient (vgl. Zeichnung 15).

Bestehen die Außenwände eines Bauwerks dagegen zum Teil aus Umwandungen einer Betriebsvorrichtung, die einen selbstständigen, vertikal abgrenzbaren Teil des gesamten Bauwerks darstellen, ist das Bauwerk durch eine gedachte Trennlinie in einen Gebäudeteil und einen Betriebsvorrichtungsteil aufzuteilen (BFH vom 5. Februar 1965 , BStBl 1965 III S. 220 ; vgl. Zeichnung 11). Eine horizontale Aufteilung des Bauwerks in Gebäude und Betriebsvorrichtung kommt nur in Betracht, wenn die Trennung in einer Ebene über die gesamte Bauwerksgrundfläche möglich ist.

In den Fällen der Tz. 2.5, in denen ein selbstständiges Gebäude auf einem selbstständigen Bauwerk steht, genügt es, wenn die Standfestigkeit durch das untere Bauwerk vermittelt wird (vgl. Zeichnung 4).

Bauwerke mit pneumatischen Konstruktionen (Traglufthallen) sind nicht ausreichend standfest und deshalb keine Gebäude.

 3. Abgrenzung der Gebäudebestandteile

 3.1 Abgrenzungsgrundsatz

Die Entscheidung der Frage, ob die einzelnen Bestandteile im Sinne des Bürgerlichen Rechts nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder Betriebsvorrichtungen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als Betriebsvorrichtungen können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 23. März 1990 , BStBl 1989 II S. 751 , vom 10. Oktober 1990, BStBl 1991 II S. 59 und vom 11. Dezember 1991, BStBl 1992 II S. 278 ).

Gebäudebestandteile sind wie Gebäude ausgehend vom Gebäudebegriff von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Von einem Gebäudebestandteil ist danach auszugehen, wenn die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor (BFH vom 28. Mai 2003 , BStBl 2003 II S. 693 ).

 3.2 Aufteilung innerhalb von Gebäuden

Bauten im Innern von größeren Werkhallen (Meisterbüros, Materiallager, Schalträume und dergleichen) sind bei der Abgrenzung der Gebäudebestandteile von den Betriebsvorrichtungen grundsätzlich zum Gebäude zu rechnen, weil der insgesamt vorhandene Gebäuderaum durch diese Einbauten lediglich unterteilt wird. Die Frage, ob die Umschließung Schutz gegen Witterungseinflüsse gewährt, tritt angesichts der Funktion, nur das Gebäude zu unterteilen, bei diesen Einbauten nicht auf. Bei solchen Einbauten, z. B. Spritzboxen in Karosseriewerken und bei Transformatorenräumen, ist aber zu prüfen, ob in ihnen während des sich ständig wiederholenden Betriebsvorgangs ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt von Menschen möglich ist. Ist ein solcher Aufenthalt ausgeschlossen oder auch mit Schutzkleidung nur kurzfristig möglich (z. B. für Inspektionsgänge), sind die Einbauten Betriebsvorrichtungen.

Die Umschließungen der nicht zum Aufenthalt geeigneten Räume innerhalb von Gebäuden (insbesondere Zellen oder Kammern) rechnen grundsätzlich zu den Betriebsvorrichtungen. Dazu gehören außer der Isolierung auch die baulichen Bestandteile der Trennwände (Isolierwände). Handelt es sich aber um Trennwände, die dazu bestimmt sind, das Gesamtgebäude mit zu stützen (tragende Wände), so gehören sie zum Gebäude. Die zu den Zellen oder Kammern gehörende Isolierung (Wand-, Decken- und Bodenisolierung) ist jedoch in jedem Fall als Teil der Betriebsvorrichtung anzusehen (vgl. Zeichnung 16). Bei Räumen, die insbesondere der Herstellung von Computerchips, Kugellagern und elektronischen Geräten dienen und in denen daher Staubfreiheit sowie eine gleichbleibende Temperatur und Luftfeuchtigkeit gewährleistet sein müssen (sog. Reinräume), sind die Klima- und Luftreinigungsanlagen sowie die Zugangsschleusen als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Aufgebrachte Wand- und Deckenverkleidungen sowie ein zusätzlich zu dem vorhandenen Fußboden aufgebrachter Fußboden sind bei diesen Räumen ebenfalls Betriebsvorrichtungen, wenn ein Höchstmaß an Staubfreiheit, eine ganz bestimmte oder sich in engen Grenzen bewegende Raumtemperatur oder eine bestimmte Luftfeuchtigkeit für den Produktionsvorgang unbedingt gewährleistet sein müssen.

Isolierungen sowie Wand-, Decken- und Dachverkleidungen in Sandwich-Bauweise sind jedoch, da sie nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehören, stets als Gebäudebestandteile anzusehen.

Verschiebbare Innenwände sind Bestandteile des Gebäudes.

 3.3 Verstärkungen der Decken, Fundamente und Mauern

Decken sind stets den Gebäuden zuzurechnen, auch wenn sie stärker sind, als dies im Allgemeinen der Fall ist. Ebenso gehören zum Gebäude die Verstärkungen von Fundamenten und Wänden, wenn die Fundamente und Wände nicht ausschließlich für Betriebsvorrichtungen bestimmt sind.

In Betracht kommen z. B. Mauervorlagen, besondere Stützen und Unterzüge in den Wänden. Dagegen sind Einzelfundamente für Maschinen Betriebsvorrichtungen (vgl. Zeichnung 7).

 3.4 Bedienungsvorrichtungen

Arbeitsbühnen, Bedienungsbühnen, Beschickungsbühnen und Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen, Apparaten usw. bestimmt und geeignet sind, sind Betriebsvorrichtungen. Ihre Abgrenzung gegenüber den Geschossdecken ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen (BFH vom 12. Februar 1982 , BStBl 1981 II S. 448 ).

 3.5 Aufzüge und ähnliche Anlagen

Personenaufzüge dienen überwiegend der Benutzung des Gebäudes. Sie sind in mehrgeschossigen Gebäuden zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein üblich. Auch Rolltreppen und Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen, sind aus diesem Grund dem Gebäude zuzurechnen (BFH vom 5. März 1971 , BStBl 1970 II S. 455 ).

Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden, die unmittelbar dem Betriebsvorgang dienen, sind Betriebsvorrichtungen. Der ausschließlich einem solchen Lastenfahrstuhl dienende Schacht (z. B. ein an ein bestehendes Gebäude angebauter Fahrstuhlschacht) ist Teil der Betriebsvorrichtung (BFH vom 7. Oktober 1977 , BStBl 1978 II S. 186 ). Fahrstuhlschächte, die innerhalb eines Gebäudes liegen, haben regelmäßig auch konstruktive Funktionen (Aufnahme der Eigen- und Nutzlasten angrenzender Geschossdecken); sie gehören daher zum Gebäude. Autoaufzüge in Parkhäusern sind Betriebsvorrichtungen. Auch die Anlagen für den Transport von Rohstoffen oder Gegenständen der Fertigung, z. B. Förderbänder, sind den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen.

 3.6 Elektrische Anlagen, Heizungsanlagen, Be- und Entwässerungsanlagen, Bäder, Fotovoltaikanlagen

Beleuchtungsanlagen gehören grundsätzlich zum Gebäude (BFH vom 8. Oktober 1987 , BStBl 1988 II S. 440 ). Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z. B. für die Schaufenster, sind jedoch Betriebsvorrichtungen. Das Gleiche gilt für Kraftstromanlagen, die ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen.

Sammelheizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseranlagen und Müllschluckanlagen sind regelmäßig Teile des Gebäudes (BFH vom 7. März 1974 , BStBl 1974 II S. 429 , vom 20. März 1975, BStBl 1975 II S. 689 , vom 29. Oktober 1976, BStBl 1977 II S. 143 und vom 7. September 2000, BStBl 2001 II S. 253 ). Sie rechnen aber dann zu den Betriebsvorrichtungen, wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen, z. B. Klimaanlagen in Chemiefaserfabriken, Tabakfabriken und Reinräumen.

Auch Be- und Entwässerungsanlagen gehören im Allgemeinen zum Gebäude. Nur wenn sie überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, wie z. B. bei Autowaschhallen, Brauereien, Färbereien, Molkereien und Zellstofffabriken, sind sie Betriebsvorrichtungen.

Bäder, die der Körperpflege dienen, rechnen zum Gebäude (BFH vom 12. August 1982 , BStBl 1982 II S. 782 ). Dagegen sind Bäder, die Heilzwecken dienen (z. B. in Kur- und Krankenhäusern) oder mit denen das Gewerbe betrieben wird (z. B. in Badeanstalten), Betriebsvorrichtungen. Schwimmbecken in Hotels sind unselbstständige Gebäudeteile und nicht Betriebsvorrichtungen (BFH vom 11. Dezember 1991 , BStBl 1992 II S. 278 ).

Ausgehend vom maßgeblichen Gebäudebegriff handelt es sich bei dachintegrierten Fotovoltaikanlagen nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Gebäudebestandteile. Die den Kern dieser Anlagen bildenden Solardachziegel ersetzen die ansonsten erforderliche Dacheindeckung. Sie erfüllen die typischen Aufgaben jedes normalen Hausdaches. Allein durch die Dacheindeckung gewährt das Gebäude auf der Dachseite vollständigen Schutz gegen äußere Einflüsse, vornehmlich Witterungseinflüsse, selbst wenn die Solardachsteine darüber hinaus auch der Gewinnung von Strom zu dienen vermögen. Bei derartigen doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor. Solche Bauteile gehören nicht im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG ausschließlich zu einer Betriebsanlage (§ 68 Abs. 2 Satz 2 BewG ). Eine auf das vorhandene Dach aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist für die allgemeine Nutzung des Gebäudes nicht erforderlich und stellt somit keinen Gebäudebestandteil, sondern eine Betriebsvorrichtung dar.

 3.7 Sonstige Anlagen in gewerblich genutzten Gebäuden

Nicht zum Gebäude rechnen Kühleinrichtungen, Absaugevorrichtungen, Bewetterungsanlagen, Entstaubungsanlagen und dergleichen.

Stahltüren, Stahlkammern und Stahlfächer von Tresoranlagen sind ebenso wie die dazugehörigen Alarmanlagen Betriebsvorrichtungen.

Sprinkleranlagen sind regelmäßig Gebäudebestandteile, da sie der Gebäudenutzung dienen. Ihre Einordnung als Betriebsvorrichtung kommt nur dann in Betracht, wenn mit ihnen – ähnlich wie bei Maschinen – das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 15. Februar 1980 , BStBl 1980 II S. 409 und vom 13. Dezember 2001, BStBl 2002 II S. 310 ). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn vom Produktionsvorgang eine unmittelbare Brandgefahr ausgeht (Funkenflug) oder hoch explosive und leicht entzündbare Produkte (Feuerwerkskörper) produziert oder gelagert werden. Sprinklerköpfe, die an Maschinen oder sonstigen Produktionseinrichtungen angebracht sind, können auch dann Betriebsvorrichtung sein, wenn die Sprinkleranlage als solche Gebäudebestandteil ist.

Schallschutzvorrichtungen an Decken und Wänden sind regelmäßig Bestandteile des Gebäudes (BFH vom 11. Dezember 1987 , BStBl 1988 II S. 400 ). Nur in den Fällen, in denen von dem in dem Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb ein so starker Lärm ausgeht, dass ohne entsprechende Schutzvorkehrungen der Betriebsablauf selbst in Frage gestellt wäre, sind Schallschutzvorrichtungen ausnahmsweise Betriebsvorrichtungen (BFH vom 23. März 1990 , BStBl 1989 II S. 751 ).

 4. Abgrenzung der Außenanlagen

 4.1 Abgrenzungsgrundsatz

Ob Bauwerke als Außenanlagen oder als Betriebsvorrichtungen anzusehen sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Grundstücks dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb stehen. Außenanlagen gehören stets zum Grundstück.

Als Betriebsvorrichtungen können nur solche Bauwerke oder Teile davon angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 10. Oktober 1990 , BStBl 1991 II S. 59 ).

 4.2 Einfriedungen, Bodenbefestigungen, Be- und Entwässerungsanlagen sowie Rampen

Einfriedungen stehen grundsätzlich in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Sie gehören deshalb als Außenanlagen zum Grundstück. Das Gleiche gilt für Bodenbefestigungen (Straßen, Wege, Plätze). Sie sind im Allgemeinen zur besseren Befahrbarkeit des Bodens geschaffen; eine besondere Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Betrieb fehlt regelmäßig.

Schutzgitter innerhalb des Umspannwerks eines Elektrizitätsunternehmens sowie Platzbefestigungen, die der Wartung der Anlage und nicht zugleich dem sonstigen Verkehr innerhalb des Werks dienen (Schalterstraßen, Trafostraßen, Umkehrplatz), sind dagegen Betriebsvorrichtungen (BFH vom 2. Juni 1971 , BStBl 1971 II. S. 673 ). Teststrecken der Automobilwerke sind ebenfalls Betriebsvorrichtungen (BFH vom 19. Februar 1974 , BStBl 1975 II. S. 20 ).

Bodenbefestigungen der Tankstellenbetriebe sind wie die Einfriedungen, die in diesen Fällen üblich sind, wegen ihrer besonderen betrieblichen Ausgestaltung und Zweckbestimmung als Betriebsvorrichtungen anzusehen (BFH vom 23. Februar 1962 , BStBl 1962 III S. 179 ). Dagegen sind die Bodenbefestigungen vor Garagen, Reparaturwerkstätten und Waschhallen sowie die Bodenbefestigungen der Dauerpark- und Abstellplätze den Außenanlagen zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Bodenbefestigungen vor Restaurations- und Beherbergungsgebäuden, soweit eine räumliche Abgrenzung gegenüber dem Tankstellenbetrieb leicht und einwandfrei möglich ist.

Freistehende Rampen rechnen regelmäßig zu den Außenanlagen, da mit ihnen das Gewerbe nicht unmittelbar betrieben wird.

 4.3 Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen

Die Beleuchtungsanlagen auf Straßen, Wegen und Plätzen des Grundstücks gehören zu den Außenanlagen. Sie sind jedoch den Betriebsvorrichtungen zuzurechnen, wenn sie überwiegend einem Betriebsvorgang (z. B. Ausleuchtung eines Lagerplatzes für Zwecke der Materiallagerung oder Ausleuchtung von Container-Terminals) dienen.

 4.4 Gleisanlagen und Brücken

Gleise, Kräne und sonstige mechanische Verladeeinrichtungen sind Betriebsvorrichtungen. Das Gleiche gilt für den Oberbau (Schienen, Schwellen und Bettung) und den Unterbau (Aufschüttungen und Befestigungen der Dämme, Einschnitte und dergleichen) von Schienenbahnen.

Brücken, die nur dem üblichen Verkehr auf dem Grundstück dienen, stehen in keiner besonderen Beziehung zu einem auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Aus dem Umstand allein, dass – eine Brücke zwei Betriebsteile miteinander verbindet, kann keine besondere Beziehung der Brücke zu einem Gewerbebetrieb hergeleitet werden. Solche Brücken sind deshalb regelmäßig als Außenanlagen des Grundstücks zu erfassen. Eine Zurechnung zu den Betriebsvorrichtungen kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, so z. B., wenn die Brücke als Schienenweg (Bahnunterbau) für werkseigene Bahnen benutzt wird.

 4.5 Uferbefestigungen

Bei den Uferbefestigungen der Hafengrundstücke ist zu unterscheiden zwischen Kaimauern und den anderen Uferbefestigungen. Kaimauern sind Ufermauern, die hauptsächlich dem Hafenbetrieb dienen (Beladung und Entladung von Schiffen). Sie sind Betriebsvorrichtungen. Die anderen Uferbefestigungen (Böschungen, Ufereinfassungen), die ausschließlich zur Stützung des Erdreichs und zur Erhaltung des Hafenbeckens bestimmt sind, gehören dagegen als Außenanlagen zum Grundstück, auch wenn sie in der Form von Ufermauern aus Stein oder Stahlbeton’ errichtet sind (BFH vom 14. Februar 1969 , BStBl 1968 II S. 394 ). Hat sich an solchen Ufermauern aber nachträglich ein Hafenbetrieb entwickelt, sind sie wie Kaimauern als Betriebsvorrichtung zu behandeln.

 5. Abgrenzungshinweise

Für die Abgrenzung des Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vgl. Anlage 1, bei Sportstätten vgl. Anlage 2.

 6. Anwendung

Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder. Er tritt an die Stelle der gleich lautenden Erlasse vom 15. März 2006 ( BStBl 2006 I S. 314 ) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung 2012

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich die Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2012 bekannt (Anlage).  Dieses Schreiben einschließlich der Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.  Die Richtsatzsammlung 2012 steht auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen  (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik „Themen – Steuern – Weitere Steuerthemen – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge“ zum Download bereit.

Die Richtsätze sind ein Hilfsmittel (Anhaltspunkt) für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO).
Bei formell ordnungsmäßig ermittelten Buchführungsergebnissen darf eine Gewinn- oder Umsatzschätzung nach ständiger Rechtsprechung in der Regel nicht allein darauf gestützt werden, dass die erklärten Gewinne oder Umsätze von den Zahlen der Richtsatz-Sammlung abweichen.

Werden für einen Gewerbebetrieb, für den Buchführungspflicht besteht, keine Bücher geführt, oder ist die Buchführung nicht ordnungsmäßig (R 5.2 Abs. 2 EStR), so ist der Gewinn nach § 5 EStG unter Berücksichtigung der
Verhältnisse des Einzelfalles, unter Umständen unter Anwendung von Richtsätzen, zu schätzen (R 4.1 Abs. 2 EStR). Ein Anspruch darauf, nach Richtsätzen besteuert zu werden, besteht nicht.

 

Richtsatzsammlung / Pauschbeträge

Hier finden Sie die Richtsatzsammlung sowie die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) ab dem Kalenderjahr 1996. Richtsätze sind ein Hilfsmittel für die Finanzverwaltung, Umsätze und Gewinne der Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen (§ 162 AO). Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

  • Richtsatzsammlung / Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen)

    Richtsatzsammlung für das Kalenderjahr 2012

Für die Betriebsprüfung sind vor allem die Vorschriften der Abgabenordnung relevant. Die Rubrik Abgabenordnung enthält unter anderem Informationen zu den Grundsätzen für die Anwendung der Regelungen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU).

Quelle: BMF online

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Absatz 1 AO ) hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer als Betriebsausgabe sowie hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben

 Bezug: BMF v. 16.05.2011 – IV A 3 -S 0338/07/10010 (BStBl 2011 I S. 464)

 Bezug: BMF v. 25.02.2013- IV A 3 – S 0338/07/10010 (BStBl 2013 I S. 195)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen 4. Februar 2010 – X R 10/08 – (BStBl 2010 II S. 617 ), vom 16. Februar 2011 – X R 10/10 – (BFH/NV S. 977 ) und vom 17. Oktober 2012 – VIII R 51/09 – (BFH/NV 2013 S. 365 ) entschieden, dass die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Gegen keines dieser Urteile wurde eine Verfassungsbeschwerde erhoben. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Nummer 3 (Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben – Aufhebung des § 10 Absatz 1 Nummer 6 EStG durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22. Dezember 2005, BGBl. 2005 I S. 3682 ) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl 2011 I S. 464 ), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 25. Februar 2013 (BStBl 2013 I S. 195 ) neu gefasst worden ist, wird mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen der Frage, ob die Nichtabziehbarkeit von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben verfassungsgemäß ist, kommt ein Ruhen von Einspruchsverfahren nicht mehr in Betracht.

Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (a. a. O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

  1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Absatz 5b EStG ).

2.a)      Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 1 Nummern 5 und 8 EStG )

– für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 –.

2.b)      Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c , § 9 Absatz 5 Satz 1 EStG)

– für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 –.

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Absatz 3, 4, 4a EStG ) für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009.
  2. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
  3. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005.
  4. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Absatz 6 Sätze 1 und 2 EStG .
  5. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG ).

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008,  die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen,  sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Absatz 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer  4  ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.”

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer  5  erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG .

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer  6  ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer  7  ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO vorzunehmen.”

Behandlung von Erwerbsnebenkosten und Steuerberatungskosten sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Schenkung

Bezug: Hessisches Ministerium der Finanzen v. 16.03.2012 – S 3810 A – 036 – II6a

Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig folgende Kosten anfallen:

  • allgemeine Erwerbsnebenkosten (Kosten der Rechtsänderung, z. B. Kosten für Notar- oder Handelsregister),
  • Steuer- und Rechtsberatung im Vorfeld der Schenkung,
  • Kosten zur Erstellung der Steuer- bzw. Feststellungserklärung,
  • Kosten für Rechtsbehelfsverfahren oder Finanzgerichtsverfahren im Steuerfestsetzungs- bzw. Feststellungsverfahren,
  • Kosten eines Gutachters für die Ermittlung des gemeinen Werts von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften,
  • Grunderwerbsteuer.

 

Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung.

Die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, sind bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs wie folgt zu behandeln:

 1. Allgemeine Erwerbs neben kosten (Kosten der Rechtsänderung)

Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten, wie z. B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, entstehen erst durch die Schenkung. Hierzu zählen nicht die im Vorfeld einer Schenkung anfallenden Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011 ).

 1.1 Kostentragung durch den Beschenkten

Es handelt sich um Folgekosten der Schenkung, die keine Gegenleistung für das übertragene Vermögen darstellen.

 1.1.1 Vollschenkung

Die Kosten sind in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen.

 1.1.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage

Die Kosten sind in vollem Umfang als Minderung der Bereicherung zu berücksichtigen (> H E 7.4 (4) „Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung” ErbStH 2011 ).

 Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500 000 EUR. Die Nebenkosten betragen 8 000 EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100 000 EUR.

Der Beschenkte hat (500 000 EUR – 100 000 EUR =) 400 000 EUR) zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400 000 EUR – 8 000 EUR =) 392 000 EUR.

 1.1.3 Mittelbare Schenkung

Die Folgekosten einer Schenkung sind auch dann in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen, wenn bei einer mittelbaren Schenkung Geld zum Erwerb eines Gegenstandes zugewendet wird. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, ob der Wert der Zuwendung den Anschaffungskosten des Gegenstandes entspricht, außer Betracht.

 1.1.4 Anteilige mittelbare Schenkung

Wird dem Beschenkten bei einer mittelbaren Schenkung nur ein (nicht unwesentlicher) Teil des Kaufpreises zugewendet, der für den Erwerb eines Gegenstandes zu zahlen ist (> R E 7.3 ErbStR 2011 ), ist nur der Teil der allgemeinen Erwerbsnebenkosten abzuziehen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Die Erwerbsnebenkosten bleiben bei der Prüfung, in welchem Verhältnis der Wert der Zuwendung zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes steht, außer Betracht.

 Beispiel:

Für den Kauf eines Grundstücks, dessen Kaufpreis und Grundbesitzwert 500 000 EUR beträgt, hat der Erwerber 100 000 EUR vom Schenker erhalten; die Nebenkosten in Höhe von 8 000 EUR trägt er selbst.

Die Zuwendung von 100 000 EUR entspricht 20 % der Anschaffungskosten des Grundstücks in Höhe von 500 000 EUR ohne die Nebenkosten. Der Beschenkte hat 20 % des Grundbesitzwertes von 500 000 EUR = 100 000 EUR zu versteuern und kann 20 % der Nebenkosten in Höhe von 8 000 EUR = 1 600 EUR abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (100 000 EUR – 1 600 EUR =) 98 400 EUR

 1.1.5 Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

 1.1.5.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13 , 13a oder 13c  ErbStG zur Anwendung kommt, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011 ).

Die Kosten sind in vollem Umfang abzuziehen und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

 Beispiel:

Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 400 000 EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 6 000 EUR.

Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von 400 000 EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach § 13c ErbStG von 10 % = 40 000 EUR zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG . Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400 000 EUR – 40 000 EUR – 6 000 EUR =) 354.000 EUR.

 1.1.5.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ist nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach §§ 13 , 13a oder 13c  ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011 ). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR ).

 Beispiel:

Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach §§ 13a , 13b  ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit 4 000 000 EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an den Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 2 000 000 EUR. Der Beschenkte trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 20 000 EUR.

 

   Begünstigter GmbH-Anteil

   4 000 000 EUR

   Verschonungsabschlag § 13a Abs. 1 ErbStG 85  %

   – 3 400 000 EUR

   verbleibender Betrag

   600 000 EUR

   Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG

   – 0 EUR

   600 000 EUR

   Kapitalwert des Nießbrauchs

   2 000 000 EUR

   abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG )
   600 000 EUR: 4 000 000 EUR × 2 000 000 EUR

   – 300 000 EUR

   Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe

   – 20 000 EUR

   Bereicherung

   280 000 EUR

-> Schenkungssteuer Rechner

 1.1.5.3 Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

 1.1.5.4 Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

 1.2 Kostentragung durch den Schenker

 1.2.1 Vollschenkung

Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Das gilt nicht nur, wenn der Schenker dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe der Erwerbsnebenkosten zuwendet, damit dieser sie zahlen kann, sondern auch dann, wenn der Schenker selbst (in Abkürzung des Zahlungswegs) die Erwerbsnebenkosten begleicht.

 Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein unbebautes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 300 000 EUR. Die allgemeinen Erwerbsnebenkosten betragen 8 000 EUR.

Trägt der Schenker – durch Geldzuwendung oder durch eigene Zahlung – die Erwerbsnebenkosten, beträgt der Gesamtwert der Zuwendungen (300 000 EUR + 8 000 EUR =) 308 000 EUR. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (308 000 EUR – 8 000 EUR =) 300 000 EUR.

 1.2.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage

Es handelt sich um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten erhöht. Die Erwerbsnebenkosten sind im vollen Umfang abzugsfähig.

 Beispiel:

Der Schenker übereignet dem Beschenkten ein zu gewerblichen Zwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 500 000 EUR und übernimmt die Nebenkosten in Höhe von 8 000 EUR. Der Beschenkte zahlt eine Gegenleistung von 100 000 EUR.

Der Beschenkte hat (500 000 EUR – 100 000 EUR =) 400 000 EUR zuzüglich der erhaltenen Nebenkosten von 8 000 EUR zu versteuern und kann die Nebenkosten in voller Höhe abziehen. Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (408 000 EUR – 8 000 EUR =) 400.000 EUR.

 1.2.3 Mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Entreicherung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Nebenkosten können in vollem Umfang abgezogen werden.

 1.2.4 Anteilige mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Nebenkosten durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Nebenkosten sind mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht.

 1.2.5 Übertragung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Gehören zum Erwerb Vermögensgegenstände, für die eine Steuerbefreiung nach §§ 13 , 13a oder 13c  ErbStG in Anspruch genommen wird, unterliegen die Erwerbsnebenkosten nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011 ).

 1.2.5.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang abzuziehen und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

 Beispiel:

Der Schenker überträgt dem Beschenkten ein zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück mit einem Grundbesitzwert von 400 000 EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 6 000 EUR.

Der Beschenkte hat den Grundbesitzwert des Grundstücks von 400 000 EUR abzüglich des Befreiungsabschlages nach § 13c ErbStG von 10 % = 40 000 EUR zuzüglich der übernommenen Erwerbsnebenkosten zu versteuern und kann die Erwerbsnebenkosten in voller Höhe abziehen. Insoweit erfolgt keine Kürzung nach § 10 Abs. 6 Satz 5 ErbStG . Die Bereicherung des Beschenkten beträgt (400 000 EUR – 40 000 EUR + 6 000 EUR – 6 000 EUR =) 360.000 EUR.

 1.2.5.2 Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Der Abzug der Gegenleistungen sowie der Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen ist nach § 10 Abs. 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach §§ 13 , 13a oder 13c  ErbStG befreit ist (> R E 7.4 Abs. 2 ErbStR 2011 ). Die Erwerbsnebenkosten sind hingegen in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen (> R E 7.4 Abs. 4 ErbStR 2011 ).

 Beispiel:

Der Schenker überträgt dem Beschenkten einen nach §§ 13a , 13b  ErbStG begünstigten Anteil von 30 % an einer GmbH, dessen Steuerwert mit 4 000 000 EUR festgestellt wurde. Er behält sich den Nießbrauch an diesen Anteilen vor. Der Kapitalwert des Nießbrauchs beträgt 2 000 000 EUR. Der Schenker trägt die Erwerbsnebenkosten in Höhe von 20 000 EUR.

 

   Begünstigter GmbH-Anteil

   4 000 000 EUR

   Verschonungsabschlag § 13a Abs. 1 ErbStG 85  %

   – 3 400 000 EUR

   verbleibender Betrag

   600 000 EUR

   Abzugsbetrag § 13a Abs. 2 ErbStG

   – 0 EUR

   600 000 EUR

   übernommene Erwerbnebenkosten

   + 20 000 EUR

   620 000 EUR

   Kapitalwert des Nießbrauchs

   2 000 000 EUR

   abzugsfähig (§ 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG )
   600 000 EUR: 4 000 000 EUR × 2 000 000 EUR

   – 300 000 EUR

   Erwerbsnebenkosten abzugsfähig in voller Höhe

   – 20 000 EUR

   Bereicherung

   300 000 EUR

 

 1.2.5.3 Mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb anzusetzen und gleichzeitig in vollem Umfang abzugsfähig und nicht nach § 10 Abs. 6 ErbStG zu kürzen.

 1.2.5.4 Anteilige mittelbare Schenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die Kosten sind als zusätzlicher Erwerb mit dem Anteil anzusetzen, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht und gleichzeitig mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht. Eine weitere Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

 2. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten

 2.1 Im Vorfeld der Schenkung angefallene Kosten

Die Kosten stehen nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen und sind deshalb nicht abziehbar (> R E 7.4 Abs. 4 Satz 2 ErbStR 2011 ). Bei einer Übernahme der Kosten durch den Schenker kann es sich um eine zusätzliche Zuwendung handeln, wenn der Beschenkte diese zu tragen hätte.

 2.2 Kosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung und der Erklärung zur gesonderten Feststellung nach § 157 i. V. m. § 151 BewG

Diese Kosten stehen zwar nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem schenkweise zugewendeten Vermögen. Sie fallen jedoch an, weil die Beteiligten durch § 31 ErbStG bzw. § 153 BewG zur Abgabe der Steuer- bzw. Feststellungserklärung verpflichtet sind. Deshalb sind die Kosten im vollen Umfang abzugsfähig. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG (> H E 7.4 (4) „Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung” ErbStH 2011 ).

 2.2.1 Kostentragung durch den Beschenkten

Sowohl bei der

  • Vollschenkung,
  • gemischten Schenkung,
  • Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage,
  • mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei
  • entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

 

sind die Kosten in vollem Umfang vom Steuerwert der Zuwendung abzugsfähig. Eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

 2.2.2 Kostentragung durch den Schenker

Sowohl bei der

  • Vollschenkung,
  • gemischten Schenkung,
  • Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage,
  • mittelbaren Schenkung und anteiligen mittelbaren Schenkung oder bei
  • entsprechenden Übertragungen ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

 

handelt es sich bei der Kostentragung durch den Schenker um eine zusätzliche Schenkung, die die Bereicherung des Beschenkten entsprechend erhöht. Die Kosten sind in vollem Umfang abzugsfähig. Eine Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG erfolgt nicht.

 2.3 Kosten für anschließende Rechtsbehelfsverfahren oder finanzgerichtliche Verfahren bzw. Verfahren zur Änderung der Steuerfestsetzung oder Wertfeststellung

Die Kosten sind nicht abziehbar, da es sich hierbei um Rechtsverfolgungskosten zur Abwehr der Entrichtung der eigenen Schenkungsteuer handelt, die unter das Abzugsverbot des § 10 Abs. 8 ErbStG fallen (> BFH 20.6.2007 , BStBl 2007 II S. 722 ). Werden sie vom Schenker getragen, liegt eine zusätzliche Schenkung vor.

 2.4 Kosten eines Gutachtens für die Ermittlung des gemeinen Wertes beim Grundbesitz, beim Betriebsvermögen oder bei nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften

Die Kosten sind im vollen Umfang abzugsfähig, wenn sie im Rahmen der Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung angefallen sind. Sie unterliegen nicht der Kürzung nach § 10 Abs. 6 ErbStG .

Entstehen die Kosten erst in einem sich an die Wertfeststellung anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, einem finanzgerichtlichen Verfahren oder einem Verfahren, in dem die Änderung der Wertfeststellung beantragt wird, können sie nicht abgezogen werden.

Werden die Gutachterkosten vom Schenker getragen, liegt unabhängig davon, ob die Kosten abzugsfähig sind oder nicht, eine zusätzliche Zuwendung vor.

 3. Grunderwerbsteuer

 3.1 Kostentragung durch den Beschenkten

 3.1.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Es fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 2 GrEStG ).

 3.1.2 Gemischte Schenkung, Schenkung unter Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Soweit hier Grunderwerbsteuer anfällt, betrifft sie stets nur den entgeltlichen Teil der Zuwendung. Ein Abzug bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs ist ausgeschlossen (> H E 7.4 (4) „Erwerbsnebenkosten im Zusammenhang mit einer Schenkung” ErbStH 2011 ).

 3.1.3 Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist bei nicht befreitem Vermögen in voller Höhe abzugsfähig und bei befreitem Vermögen mit dem Teil abzugsfähig, der dem Anteil des mittelbar zugewendeten Gegenstandes entspricht.

 3.2 Kostentragung durch den Schenker

 3.2.1 Vollschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Es fällt keine Grunderwerbsteuer an (§ 3 Nr. 2 GrEStG ).

 3.2.2 Gemischte Schenkung, Schenkung unter einer Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Es handelt sich um eine zusätzliche Geldschenkung. Ein Abzug ist ausgeschlossen, da nur der entgeltliche Teil der Zuwendung betroffen ist.

 3.2.3 Mittelbare und anteilige mittelbare Grundstücksschenkung ganz oder teilweise steuerbefreiten Vermögens

Die bei der mittelbaren oder anteiligen mittelbaren Grundstücksschenkung für den Erwerb des Grundstücks durch den Beschenkten anfallende Grunderwerbsteuer ist in gleicher Weise wie die allgemeinen Erwerbsnebenkosten zu behandeln.

 3.2.3.1 Mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt eine zusätzliche Bereicherung dar. Der zusätzlichen Bereicherung steht jedoch eine Bereicherungsminderung in gleicher Höhe durch die Folgekosten der Schenkung gegenüber. Die Grunderwerbsteuer kann in voller Höhe abgezogen werden.

 3.2.3.2 Anteilige mittelbare Schenkung

Die Übernahme der Grunderwerbsteuer durch den Schenker stellt in voller Höhe eine zusätzliche Bereicherung dar. Die Grunderwerbsteuer ist mit dem Anteil abzugsfähig, der dem Verhältnis der Zuwendung ausschließlich der Nebenkosten zu den Anschaffungskosten des Gegenstandes ausschließlich der Nebenkosten entspricht.

-> Grunderwerbsteuer Rechner

 4. Schenkungsteuer

Die Behandlung der Schenkungsteuer ist in § 10 Abs. 2 und 8  ErbStG abschließend geregelt.

Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten

Wer sich als Unternehmer gegen den Verdacht zur Wehr setzt, im Zusammenhang mit seiner unternehmerischen Tätigkeit eine Straftat begangen zu haben, kann die an seinen Strafverteidiger entrichtete Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. April 2013 (V R 29/10) entschieden.

Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potenziellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt.

Der BFH hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH in derselben Sache zuvor bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei (BFH-Beschluss vom 22. Dezember 2011 V R 29/10 (BFHE 236, 242, BStBl II 2012, 441).

Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013 C-104/12 zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen.

Die Vorlage an den EuGH beruhte auf der europarechtlichen Harmonisierung des Umsatzsteuerrechts und der sich hieraus ergebenden Verpflichtung zur sog. richtlinienkonformen Auslegung.

Hinweis: Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 40/13 vom 17.07.2013 zum Urteil V R 29/10 vom 11.04.2013

BUNDESFINANZHOF Entscheidung vom 22.12.2011, V R 29/10EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug aus Strafverteidigerkosten und zum Leistungsbezug durch mehrere Empfänger

Leitsätze

1. Bestimmt sich der von der EuGH-Rechtsprechung bei der Auslegung des Begriffs für „Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG als maßgeblich erachtete direkte und unmittelbare Zusammenhang

– nach dem objektiven Inhalt der vom Steuerpflichtigen bezogenen Leistung (hier: Tätigkeit eines Strafverteidigers, damit eine natürliche Person nicht strafrechtlich verurteilt wird) oder

– nach dem Entstehungsgrund der bezogenen Leistung (hier: wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen, bei der angeblich eine Straftat durch eine natürliche Person begangen wurde)?

2. Falls es auf den Entstehungsgrund ankommt: Ist ein Steuerpflichtiger, der eine Leistung zusammen mit einem Angestellten in Auftrag gibt, gemäß Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zum vollen oder nur zum anteiligen Vorsteuerabzug berechtigt und welche Anforderungen bestehen bei Bezug einer Leistung durch mehrere Empfänger an die Rechnungserteilung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG?

Tatbestand

1
I. Zum Sachverhalt Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war Einzelunternehmer und Mehrheitsgesellschafter der A-GmbH (GmbH), einer juristischen Person nach deutschem Recht. Der Kläger und X waren Geschäftsführer der GmbH, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit i.S. von Art. 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG (Richtlinie 77/388/EWG) steuerpflichtige Bauleistungen gegen Entgelt erbrachte. Prokurist und später ebenfalls Geschäftsführer der GmbH war P.
2
Zwischen dem Kläger und der GmbH bestand auf der unionsrechtlichen Grundlage des Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG eine sog. Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG). Der Kläger und die GmbH werden danach als ein Steuerpflichtiger behandelt, wobei den Kläger –als sog. Organträger– die steuerrechtlichen Verpflichtungen des aus seinem Einzelunternehmen und der GmbH bestehenden Gesamtunternehmens treffen.
3
Nachdem die GmbH einen Bauauftrag erhalten und diesen gegen Entgelt steuerpflichtig ausgeführt hatte, eröffnete die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und P, da der Verdacht bestand, die GmbH habe zur Erlangung dieses Auftrags bei der Ausschreibung eines Bauprojekts vertrauliche Informationen über Angebote konkurrierender Bauunternehmen erhalten und habe deshalb Konkurrenzangebote bei der Ausschreibung unterbieten können. Die GmbH habe für die Erlangung dieser Informationen Zuwendungen geleistet, die strafrechtlich als „Bestechung“ oder Beihilfe durch den Kläger, X und P und für den Zuwendungsempfänger als „Bestechlichkeit“ zu würdigen seien.
4
Die gegen den Kläger und gegen P eröffneten Strafverfahren wurden gemäß § 153a der Strafprozessordnung gegen Zahlung von Geldbeträgen eingestellt.
5
Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurde der Kläger durch einen Rechtsanwalt und P durch eine Rechtsanwältin anwaltlich vertreten. Nach den bei der jeweiligen Mandatserteilung getroffenen Honorarvereinbarungen waren Auftraggeber des Rechtsanwalts der Kläger als Beschuldigter und die GmbH sowie Auftraggeber der Rechtsanwältin der Beschuldigte P und die GmbH. Beide Vereinbarungen waren auf Seiten der Auftraggeber nur für die GmbH, vertreten durch den Kläger und P als Geschäftsführer unterschrieben und mit dem Firmenstempel der GmbH versehen.
6
Beide Rechtsanwälte erteilten über ihr Honorar jeweils eine an die GmbH adressierte Rechnung. Aus den Rechnungen der beiden Rechtsanwälte nahm der Kläger –als Organträger der GmbH– im Streitjahr 2005 den Vorsteuerabzug vor.

Entscheidungsgründe

7
II. Entscheidungsgründe 1.     Rechtlicher Rahmen
a)     Unionsrecht
Der Mehrwertsteuer unterliegen gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Inland gegen Entgelt erbringt.
8
Nach Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist der Steuerpflichtige, der Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet, befugt, die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht werden, von der von ihm geschuldeten Steuer abzuziehen.
9
Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) setzt der Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung voraus. Dabei differenziert der EuGH in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 6. April 1995 C-4/94, BLP, Slg. 1995, I-983; vom 8. Juni 2000 C-98/98, Midland Bank, Slg. 2000, I-4177; vom 22. Februar 2001 C-408/98, Abbey National, Slg. 2001, I-1361; vom 13. März 2008 C-437/06, Securenta, Slg. 2008, I-1597, und vom 29. Oktober 2009 C-29/08, SKF, Slg. 2009, I-10413) wie folgt:
10
aa) Besteht der direkte und unmittelbare Zusammenhang zu einem einzelnen Ausgangsumsatz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, der steuerpflichtig ist (gleichgestellt: Umsatz i.S. von Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG), kann der Unternehmer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen. Die für den Leistungsbezug getätigten Aufwendungen gehören dann zu den Kostenelementen dieses Ausgangsumsatzes.
11
bb) Bei einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz, der mangels wirtschaftlicher Tätigkeit nicht dem Anwendungsbereich der Steuer unterliegt oder –ohne Anwendung von Art. 17 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG– steuerfrei ist, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
12
Dies gilt auch, wenn der Unternehmer z.B. eine Leistung für einen steuerfreien Ausgangsumsatz bezieht, um mittelbar seine zum Vorsteuerabzug berechtigende wirtschaftliche Gesamttätigkeit zu stärken, da „der vom Steuerpflichtigen verfolgte endgültige Zweck unerheblich ist“ (EuGH-Urteile BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25).
13
cc) Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistung zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und –als solche– Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten Leistungen sind. Derartige Kosten hängen direkt und unmittelbar mit seiner wirtschaftlichen Gesamttätigkeit zusammen und berechtigen nach Maßgabe dieser Gesamttätigkeit zum Vorsteuerabzug.
14
b)      Nationales Recht
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer.
15
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Ausgeschlossen ist der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG für Leistungen, die der Unternehmer für steuerfreie Umsätze verwendet. Der erkennende Senat legt diese Vorschrift entsprechend Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des EuGH aus (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 9. Dezember 2010 V R 17/10, BFHE 232, 243, BStBl II 2012, 53, unter II.1.b; vom 13. Januar 2011 V R 12/08, BFHE 232, 261, BStBl II 2012, 61, unter II.1.b, und vom 27. Januar 2011 V R 38/09, BFHE 232, 278, BStBl II 2012, 68, unter II.2.b).
16
2.      Zur ersten Vorlagefrage
Der Senat hat Zweifel, wie der Begriff „für Zwecke seiner besteuerten Umsätze“ i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG unter Berücksichtigung des sich aus der EuGH-Rechtsprechung ergebenden Kriteriums des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auszulegen ist. Dabei stellt sich die Frage, ob bei der Bestimmung dieses Zusammenhangs der objektive Inhalt der bezogenen Leistung oder der –ggf. aus Sicht des Unternehmers zu beurteilende– Entstehungsgrund für den Bezug der Leistung maßgeblich ist.
17
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH kommt es für die Bestimmung des direkten und unmittelbaren Zusammenhangs auf die „objektiven Umstände“ (EuGH-Urteil Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 32 und Leitsatz 2) und die „objektive Natur des betreffenden Umsatzes“ an (EuGH-Urteil BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 24). Nach ihrer objektiven Natur diente die Anwaltsleistung direkt und unmittelbar dazu, das private und daher nichtwirtschaftliche Interesse der beiden Beschuldigten gegen die nur sie persönlich treffenden Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen.
18
b) Für den nach der EuGH-Rechtsprechung maßgeblichen direkten und unmittelbaren Zusammenhang ist aber auch zu beachten, ob die bezogene Leistung ihren „ausschließlichen Entstehungsgrund“ (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 C-435/05, Investrand, Slg. 2007, I-1315 Rdnr. 33) in den steuerpflichtigen Tätigkeiten hat. Dies ist im Streitfall insoweit zu bejahen, als die Leistungen der beiden Rechtsanwälte –unabhängig von subjektiven Vorstellungen der GmbH und ihres Organs (s. nachstehend d)– ohne die steuerpflichtige Umsatztätigkeit der GmbH nicht bezogen worden wären. Es könnte daher entsprechend den anwaltlichen Beratungsleistungen, um die es im EuGH-Urteil Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 ging, zumindest ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zur wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen bestehen. Der Kläger als Organträger der GmbH wäre dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.
19
c) Bei der Entscheidung über die erste Vorlagefrage kann auch zu berücksichtigen sein, dass Beschuldigte in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nur die beiden natürlichen Personen waren, nicht dagegen die GmbH sein konnte, und daher kein rechtlicher Zusammenhang der Strafverfolgung zur GmbH bestand. Dies könnte auch der Annahme eines in der wirtschaftlichen Tätigkeit liegenden Entstehungsgrundes entgegenstehen. Dementsprechend darf nach der BFH-Rechtsprechung eine wirtschaftlich tätige Personengesellschaft die ihr in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für von ihr bezogene Dienstleistungen nicht als Vorsteuer abziehen, wenn diese Dienstleistungen der Erfüllung der persönlichen einkommensteuerrechtlichen Verpflichtungen ihrer Gesellschafter dienen (BFH-Urteil vom 8. September 2010 XI R 31/08, BFHE 231, 335, BStBl II 2011, 197).
20
d) Subjektive Vorstellungen der GmbH und ihrer Organe wie z.B. das Interesse an der Verhinderung eines Reputationsschadens für die GmbH durch eine strafrechtliche Verurteilung ihrer Mitarbeiter aus Anlass von Handlungen, die diese im Interesse der wirtschaftlichen Tätigkeit der GmbH (angeblich) begangen haben, sind demgegenüber ggf. als nur indirekte und mittelbare Umstände unerheblich; Gleiches gilt für das Interesse der GmbH, eine strafrechtliche Verurteilung ihrer Mitarbeiter zu verhindern und auch in der Zukunft an Bauausschreibungen der öffentlichen Hand wie z.B. von Gemeinden teilnehmen zu können (vgl. zur Unbeachtlichkeit des vom Steuerpflichtigen verfolgten endgültigen Zwecks EuGH-Urteile BLP in Slg. 1995, I-983 Rdnr. 19; Midland Bank in Slg. 2000, I-4177 Rdnr. 20, und Abbey National in Slg. 2001, I-1361 Rdnr. 25; vgl. auch EuGH-Urteil SKF in Slg. 2009, I-10413 Rdnr. 59).
21
e) Nicht von Bedeutung für die Entscheidung der Vorlagefrage ist nach Auffassung des erkennenden Senats schließlich auch der Ausgang des Strafverfahrens, da es für den Vorsteuerabzug auf die maßgebliche Zweckverfolgung beim Leistungsbezug, nicht aber auf die Zweckerreichung ankommt.
22
3.      Zur zweiten Vorlagefrage
Besteht dem Grunde nach eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, stellt sich im Streitfall die weitere Frage, ob die Beauftragung durch zwei Auftraggeber einem Vorsteuerabzug des Klägers als Organträger der GmbH entgegensteht.
23
a) Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die i.S. von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG gegen Entgelt ausgeführte Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang voraus (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 3. März 1994 C-16/93, Tolsma, Slg. 1994, I-743 Rdnr. 13; vom 16. Oktober 1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577 Rdnr. 12; vom 21. März 2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Slg. 2002, I-3293 Rdnr. 39), der sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben muss, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (EuGH-Urteile Tolsma in Slg. 1994, I-743 Rdnr. 14; Kennemer Golf & Country Club in Slg. 2002, I-3293 Rdnr. 39; vom 17. September 2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173 Rdnr. 18).
24
b) Nicht zweifelhaft ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass eine dem Steuerpflichtigen erbrachte Dienstleistung i.S. von Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG nur dann vorliegt, wenn der Steuerpflichtige Empfänger dieser Dienstleistung ist, und dass sich die Person des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (s. oben II.3.a) bestimmt (vgl. BFH-Urteil vom 18. Februar 2009 V R 82/07, BFHE 225, 198, BStBl II 2009, 876, unter II.2.a aa).
25
c) Auslegungsbedürftig ist Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG aber insoweit, als sich aus dieser Bestimmung nicht mit hinreichender Klarheit ergibt, wie über den Vorsteuerabzug zu entscheiden ist, wenn der Steuerpflichtige nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht allein Auftraggeber, sondern zusammen mit einer weiteren Person, die nicht Steuerpflichtige ist, Auftraggeber der Leistung ist.
26
aa) Bestehen –wie im Streitfall– im Verhältnis zum Leistenden keine weiteren Vereinbarungen dazu, welcher der Auftraggeber in welchem Umfang die Leistung zu vergüten hat, sind nach nationalem Zivilrecht beide Auftraggeber zur Zahlung des Entgelts für die Leistung in vollem Umfang verpflichtet; der Leistende kann den Anspruch auf Entgelt zwar nur einmal fordern, dabei jedoch nach seinem Belieben jeden der beiden Auftraggeber ganz oder zum Teil in Anspruch nehmen (§ 421 des Bürgerlichen Gesetzbuchs –BGB–). Bei einer –wie im Streitfall– unteilbaren Leistung kann der Leistende seine Leistung nur gemeinschaftlich an alle erbringen; die Auftraggeber können nur Leistung an alle fordern (§ 432 BGB).
27
bb) Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG kann für den Fall, dass mehrere Auftraggeber gemeinsam eine Leistung bestellen, ohne nähere Vereinbarungen mit dem Leistenden dazu zu treffen, wer in welchem Umfang das Entgelt hierfür zu entrichten hat, dahingehend auszulegen sein, dass sich das nach dieser Bestimmung bestehende Recht auf Vorsteuerabzug
28
–       nach der von einem oder beiden Auftraggebern akzeptierten Rechnung des Leistenden und der Zahlung durch den Rechnungsempfänger,
29
–       nach der Anzahl der Auftraggeber oder
30
–       nach den Vereinbarungen zwischen den Auftraggebern über die Tragung der Kosten für die bezogene Leistung bestimmt.
31
Für die erste Lösung spricht, dass es den an der Leistung Beteiligten und damit dem Leistenden und seinen Auftraggeber offensteht, ausdrückliche Vereinbarungen für die Bestimmung der Zahlungsverpflichtungen zu treffen. So hätte sich z.B. die GmbH zumindest stillschweigend oder konkludent zur vorrangigen Zahlung gegenüber den Rechtsanwälten verpflichten können; dies könnte sich z.B. aus der Zahlung des Rechnungsbetrages durch den Rechnungsempfänger ergeben. Hiergegen könnte aber angeführt werden, dass derartige Vereinbarungen bis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und –im Streitfall– damit bis zur Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit vorliegen müssen, da sonst nachträgliche und ggf. mehrfach geänderte Vereinbarungen und Rechnungsänderungen anzuerkennen wären. Darüber hinaus könnte eine derartige Auslegung missbräuchliche Gestaltungen begünstigen. So könnten anwaltliche Beratungsleistungen bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch eine im Inland und eine außerhalb der Gemeinschaft ansässige Person der Besteuerung dadurch entzogen werden, dass der Rechtsanwalt die Leistung an die außerhalb der Gemeinschaft ansässige Person abrechnet und hierdurch gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 77/388/EWG ein außerhalb der Gemeinschaft liegender Leistungsort begründet wird. Eine Weiterbelastung der Kosten durch die außerhalb der Gemeinschaft ansässige an die im Inland ansässige Person wäre –wenn die außerhalb der Gemeinschaft ansässige Person keine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. von Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG ausübt– dann gleichfalls steuerlich nicht zu erfassen, so dass derartige Leistungen ohne steuerliche Belastung erbracht und bezogen werden könnten.
32
Für die zweite Lösung kann ihre Einfachheit für den Fall des Fehlens weiterer Vereinbarungen mit dem Leistenden –wie im Streitfall– angeführt werden (vgl. Senatsurteile vom 1. Februar 2001 V R 79/99, BFHE 194, 488, BStBl II 2008, 495, und vom 7. November 2000 V R 49/99, BFHE 194, 270, BStBl II 2008, 493).
33
Für die dritte Lösung spricht schließlich, dass sie die zwischen den Auftraggebern bestehende Kostenverteilung berücksichtigt, nach der entweder nur einer der Auftraggeber die Kosten für die bezogene Leistung zu tragen hat und diese Kosten zwischen den beiden Auftraggebern aufzuteilen sind. Hiergegen könnte allerdings sprechen, dass diese dem Leistenden unter Umständen nicht bekannt ist oder z.B. nach dem Willen der Auftraggeber nicht bekannt sein sollen.
34
d) Zu bedenken sind auch die Folgen für die Rechnungsstellung. So hat die Rechnung gemäß Art. 22 Abs. 3 Buchst. b fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG i.d.F. der Änderungsrichtlinie 2001/115/EG vom 20. Dezember 2001 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. L 15 S. 24) „den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen und seines Kunden“ anzugeben. Dies könnte es erforderlich machen, bei einer Beauftragung durch mehrere Auftraggeber die Namen und die Anschriften aller Auftraggeber gleichrangig als Leistungsempfänger in der Rechnung anzugeben, so dass eine Rechnung, die wie im Streitfall nur einen der Auftraggeber als „Kunden“ und den anderen Auftraggeber nur im Zusammenhang mit der Leistungsbeschreibung nennt, bereits aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
35
Wäre der dritten Lösung (s. oben II.3.c bb) zu folgen, müsste entschieden werden, ob sich der Aufteilungsmaßstab zur vollständigen oder nur teilweisen Zahlung durch einen oder mehrere Auftraggeber –z.B. zur Vermeidung von Missbräuchen– aus der Rechnung ergeben muss oder ob diese Aufteilung aus anderen Umständen abgeleitet werden kann.
36
Eine eindeutige Beurteilung ist dabei auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 21. April 2005 C-25/03, HE (Slg 2005, I-3123) nicht möglich, da dieses Urteil zur Rechtslage vor Inkrafttreten der im Streitfall zu beachtenden Änderungsrichtlinie 2001/115/EG ergangen ist. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtsstreit ging es um den Erwerb eines Investitionsguts durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten, von denen einer einen Teil des Gegenstands ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendete. Der EuGH sah diesen Ehegatten und Miteigentümer als zum Vorsteuerabzug berechtigt an, sofern der Abzugsbetrag nicht über seinen Miteigentumsanteil an dem Gegenstand hinausgeht. Im Hinblick auf die Rechnung entschied der EuGH, dass eine Rechnung, die ohne Unterscheidung an die Ehegatten dieser Ehegattengemeinschaft ausgestellt ist und in der keine Teilbeträge ausgewiesen sind, ausreicht, damit der unternehmerisch (wirtschaftlich) tätige Ehegatte den Anspruch auf Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann. Vor Inkrafttreten der Änderungsrichtlinie 2001/115/EG kam es daher zumindest für den Sonderfall der Beauftragung durch zwei eine Gemeinschaft bildende Ehegatten nicht darauf an, dass die Rechnung Angaben zum Aufteilungsmaßstab, der durch den Umfang der –durch den Miteigentumsanteil beschränkten– Nutzung durch den unternehmerisch tätigen Ehegatten bestimmt wurde, enthält.
37
4.      Zur Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen
Beide Vorlagefragen sind entscheidungserheblich für die Beantwortung der Frage, ob dem Kläger als Organträger der GmbH der geltend gemachte Vorsteuerabzug zusteht.
38
Andere Gründe, die gegen den Vorsteuerabzug sprechen, liegen nicht vor. Zwar schränkt das UStG –auf der unionsrechtlichen Grundlage des Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG– in § 15 Abs. 1a UStG durch Verweisung auf § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes den Vorsteuerabzug für „Aufwendungen der Lebensführung“ ein. Hierzu gehören aber nicht Strafverteidigungskosten, wenn die zur Last gelegte Tat in Ausübung der beruflichen und damit unternehmerischen Tätigkeit begangen wurde (BFH-Urteil vom 13. Dezember 1994 VIII R 34/93, BFHE 176, 564, BStBl II 1995, 457).

 

Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten

Die Europäische Kommission hat eine Tabelle der in den EU-Mitgliedstaaten anwendbaren Mehrwertsteuersätzen (Stand: 1.7.2013) veröffentlicht.

Die Tabelle der anwendbaren Mehrwertsteuersätze finden Sie hier.

 

taxud.c.1(2013)2823545 – DE
Die Mehrwertsteuersätze
in den Mitgliedstaaten der
Europäischen Union
Stand: 1. Juli 2013
Ref. Ares(2013)2656291 – 15/07/20132
INHALT
I. MWST-SÄTZE IN DEN MITGLIEDSTAATEN……………………………………………………………………………….. 3
II. BESTEUERUNG VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER KATEGORIEN VON
ANHANG III DER MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG IN DEN MITGLIEDSTAATEN…………………… 4
III. ANWENDUNG DES ZWISCHENSATZES AUF GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN IN
EINIGEN MITGLIEDSTAATEN …………………………………………………………………………………………………….. 9
IV. ANWENDUNG STARK ERMÄSSIGTER SÄTZE (UNTER 5 %) IN DEN MITGLIEDSTAATEN….. 11
V. ANWENDUNG DES NULLSATZES IN DEN MITGLIEDSTAATEN (TITEL VIII, KAPITEL 4 DER
MWST-RICHTLINIE 2006/112/EG) ………………………………………………………………………………………………. 13
VI. MWST-SÄTZE FÜR BESTIMMTE GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN ……………………… 16
VII. BESONDERE RÄUMLICHE ASPEKTE DER ANWENDUNG DER MWST IN DER
EUROPÄISCHEN UNION…………………………………………………………………………………………………………….. 22
VIII. ENTWICKLUNG DER MEHRWERTSTEUERSÄTZE IN DEN MITGLIEDSTAATEN…………………. 24
N.B: Das vorliegende Dokument dient ausschließlich der allgemeinen Information über die in
der Europäischen Union geltenden Mehrwertsteuersätze. Es beruht auf Angaben der
Mitgliedstaaten, die zum Teil noch nicht aktualisiert wurden. Eine etwaige Haftung der
Kommission für Richtigkeit oder Vollständigkeit oder die Billigung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten kann daraus nicht abgeleitet werden. 3
I. MWST-SÄTZE IN DEN MITGLIEDSTAATEN
Mitgliedstaaten Abk.
Stark
ermäßigter
Satz
Ermäßigter
Satz Normalsatz Zwischensatz
Belgien BE – 6 / 12 21 12
Bulgarien BG – 9 20 –
Tschechische Republik CZ – 15 21 –
Dänemark DK – – 25 –
Deutschland DE – 7 19 –
Estland EE – 9 20 –
Griechenland EL – 6,5 / 13 23 –
Spanien ES 4 10 21 –
Frankreich FR 2,1 5,5 / 7 19,6 –
Kroatien HR – 5 / 10 25 –
Irland IE 4,8 9 / 13,5 23 13,5
Italien IT 4 10 21 –
Zypern CY – 5 / 8 18 –
Lettland LV – 12 21 –
Litauen LT – 5 / 9 21 –
Luxemburg LU 3 6 / 12 15 12
Ungarn HU – 5 / 18 27 –
Malta MT – 5 / 7 18 –
Niederlande NL – 6 21 –
Österreich AT – 10 20 12
Polen PL – 5 / 8 23 –
Portugal PT – 6 / 13 23 13
Rumänien RO – 5 / 9 24 –
Slowenien SI – 9,5 22 –
Slowakische Republik SK – 10 20 –
Finnland FI – 10 /14 24 –
Schweden SE – 6 / 12 25 –
Vereinigtes Königreich UK – 5 20 –
N.B.: Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (Nullsatz) sind hier nicht aufgeführt
(siehe Abschnitt V) II. BESTEUERUNG VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER KATEGORIEN VON ANHANG III DER MWST-RICHTLINIE
2006/112/EG IN DEN MITGLIEDSTAATEN
0=Nullsatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht);[ex} = befreit
4
Kategorie BE BG CZ DK DE EE EL ES FR HR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK
6 20 15 25 7 20 13 4 5,5 5
1
0 4 5 21 21 3 18
2
27
0
3
6 10 5 6 24 9,5 20 14 12 0
12 19 10 7 10
4
4,8
13,5
10 18 12
5
8 13 10 25 20
1. Nahrungsmittel
21 19,6 25 23 23 23
6 20 15 25 7 20 [ex]
6
13
10 5,5 10
7
[ex]
8
2. Lieferung
10 5 21 21 3 27 0 6 10 8 6 24 9,5 20 24 25 0
von Wasser
25 23
6 20 15 25 19 9 6,5 4 2,1 5
9
0 10 5 12 5
10
3 5
11
0 6 10 8 6 9 9,5 10 10 25 0
13 7 27
3. Arzneimittel
21 23 21 19,6 25 23 21 15 21 23 0 20
6 20 15 25 7 9 13 0 5,5 5
12
0 4 5 12 5
10
3 5 5 6 20 8 6 9
13
Medizinische Geräte
9,5 10 24 25 0
für Behinderte
21 25 23 21 15 27 21 [ex] [ex]
4.
Kindersitze für
Kraftfahrzeuge
21 20 15 25 19 20 23 21 19,6 25 13,5 21 5 21 21 15 27 18 21 20 8 6 24 22 20 24 25 5
6 20 15 [ex] 7 20 13 10 7 25 [ex] 10 5 12 9
14
[ex] 27 0
15
[ex] 10 8 6 24 9,5 0 10 6 0
0 0 0 19 0 [ex] [ex] 8 [ex]
16
21 3 6 20 0
5. Personenbeförderung
(+ siehe Nr. VI)
18 21
6 20 15 25 7 9 6,5 4 5,5 5
17
0 4 5 12 9
18
3 5 5 6 10 5 6 9 9,5 10 10 6 0
21 21 19,6 21 23
Bücher
Bücher auf anderen
physischen Trägern
21 20 21 25 19 20 23 4 5,5
19,6
19
5 23 4
20
21
18 21 21 3 5 18 6 20 23 6 9 9,5 20 24 6
21
25
0
22
20
0 20 15 0 7 9
23
6,5 4 2,1 5
24
9 4 5 12 21 3 5 5 6 10 8 6 9 9,5 20 10
25
6 0
6 25 21 19,6 10
26
23 24
Zeitungen
21 25
0 20 15 25 7 9
27
6,5 4 2,1 5
28
9 4 5 12 21 3 5 5 6 10 5 6 9 9,5 20 10
29
[ex] 0
6 21 19,6 10
30
21 23 24 6
6.
Zeitschriften
21 25 II. BESTEUERUNG VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER KATEGORIEN VON ANHANG III DER MWST-RICHTLINIE
2006/112/EG IN DEN MITGLIEDSTAATEN
0=Nullsatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht);[ex} = befreit
5
Kategorie BE BG CZ DK DE EE EL ES FR HR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK
[ex] 20 15 25 [ex] 20 13
6,5
31
[ex]
32
5,5 5
33
10
34
[ex] 10 [ex] [ex] [ex]
35
Eintritt in kulturelle
3 27 5 6 [ex] 8 [ex] 9 9,5 20 10 6 20
Veranstaltungen (Shows;
Kino,Theater)
6 7 21 19,6 25 9 5 21
36
21 10 13 [ex]
6 20 15 25 19 20 13 21 7
37
25 9 21 5 21 21 3 27 18 6 10 8 23 9 9,5 20 10 25 20
7.
Eintritt in
Vergnügungsparks
19,6
21 20 [ex]
38
25 19 20 [ex]
13
39
21 7 [ex]
40
25
Pay-TV/Kabel-TV
23 21 18 21 21 3 [ex] 18 21 10 8 23 24 22 [ex] 24 25 20
21 15 27
41
23
42
20
43
[-] 20 [ex]
38
25 [ex] 20 [ex] 21 2,1 N/A [ex] 4 18 [-] 21 [ex] [ex] [ex] [ex] 10 23 6 24 [ex] [ex] 10 [ex] [ex]
8.
Rundfunk- und
Fernsehgebühren
21 27
41
22
44
20
45
6 20 15 [ex] 7 20 3 21 5,5 [ex]
46
23 [ex] 5 [ex] 21 3 27 18 6 20 8 23 24 9,5 20 [ex] 6 20
21 25 21 21 10 [ex] 10
47
9. Schriftsteller,
Komponisten, …
[ex] [ex]
12
48
20 15 25 19 20 13 4 7 25 13,5 4 18 21 21 3
49
27 [ex] 21 20 8 [ex] 5 9,5 20 24 25 20
[ex] 19,6 10 15 6 [ex] 5
10. Sozialer Wohnungsbau
6 0
10a. Renovierung und
Reparatur von
Privatwohnungen (*)
21
6
50
20 15 25 19 20 13
51
10
52
7
53
25 13,5 10 5 21 21 15 27 18 6
54
20 8 6 24 9,5 20 24 25 5
55
10b. Reinigung von Fenstern
und Reinigung in privaten
Haushalten
21 20 15 25 19 20 23 21 7 25 13,5 21 18 21 21 6 27 18 21 20 23 23 24 9,5 20 24 25 20
6 20 15 25 7 20 13 10 7 25 13,5 4 5 21 21 3 27 18 6 10 5
8
6 24 9,5 20 24 25 20
12 21 19,6 10 18 15 23 13 14
11. Landwirtschaftliche
Güter
21 21 23
6 9 15 25 7 9 6,5 10 7 10 9 10 8 12 21 3 18
56
12. Hotelbeherbergungen
7 6 10 8 6 9 9,5 20 10 12 20
12a.
Restaurant- und
VerpflegungsdienstleistungeII. BESTEUERUNG VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER KATEGORIEN VON ANHANG III DER MWST-RICHTLINIE
2006/112/EG IN DEN MITGLIEDSTAATEN
0=Nullsatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht);[ex} = befreit
6
Kategorie BE BG CZ DK DE EE EL ES FR HR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK
n
Restaurantdienstleistungen 12
57
20 21 25 19 20 23 10 7
58
10 9
59
[ex]
60
10 8 21 21 3 27 18 6
61 10
62
8
63
23 24 22
9,5
64
20 14 12 20
13. Eintritt zu
6 20 15 [ex] 7 20 13 10 19,6 25 [ex] 10 5 21 21 3 27 18 6 20 8 23 24 9,5 20 10 [ex] 20
Sportveranstaltungen
[ex] 25 19 21 21 [ex] [ex] 6
14. Überlassung von
6 20 15 [ex] [ex] 20 23 [ex] 19,6 25 9 21 18 21 21 3 27 18 6 20 8 23 24 9,5 20 10 6 [ex]
Sportanlagen
[ex] 25 19 21 [ex] [ex] [ex] 20
6 20 [ex] 25 7 [ex] 13 10 19,6 25 [ex] [ex] [ex] [ex] 21 3 [ex] [ex] 21 [ex] [ex] 6 [ex] 22 20 [ex] [ex] [ex]
15 [ex] 4 23 [ex]
65
[ex]
21 10 15 10 [ex] 25
15. Sozialdienstleistungen
[ex] 21 [ex]
16. Leistungen von
6 20 15 [ex] 19 9 13 21 19,6 25 23 [ex] 5 21 21 3 27 18 [ex] 20 8 [ex] 24 9,5 20 [ex] [ex] [ex]
Bestattungsunternehmen
und Krematorien
21 [ex]
21 20 [ex] [ex] 7 [ex] 13 21 [ex] [ex] [ex]
66
17. Medizinische und
[ex] [ex] [ex] [ex] 3 [ex] [ex] [ex] [ex] [ex] [ex] [ex] [ex] [ex] [ex] [ex] [ex]
zahnärztliche Leistungen
[ex] [ex] 15 [ex] [ex] [ex] 13,5 [ex] 21 8 6
21 20 21 25 [-] 20 13 10 19,6 25 13,5 10 5 21 21 3 27 18 21
67
18. Abfuhr von Haushaltsmüll
10 8 [ex] 24 9,5 20 24 25 0
und Straßenreinigung
15
68
19 [ex]
69
7 6 20
19. Kleine Reparatur-
dienstleistungen
betreffend (einschließlich
Ausbesserung und
Änderung):
Fahrräder
21 20 21 25 19 20 13 21 19,6 25 13,5 21 18 21 21 6 27 18 6 20 8 23 24 9,5 20 10 25 20
Schuhe und Lederwaren
21 20 21 25 19 20 13 21 19,6 25 13,5 21 18 21 21 6 27 18 6 20 8 23 24 9,5 20 10 25 20
Kleidung und
Haushaltswäsche
21 20 21 25 19 20 13 21 19,6 25 13,5 21 18 21 21 6 27 18 6 20 8 23 24 9,5 20 10 25 20
20. Häusliche Pflegedienste
(**)
21 20 15 25 19 20 13 21 5,5
7
25 [ex] [ex] 18 21 21 [ex]
15
27
[ex]
70
5 21 20 23 6 24 9,5 20 24 25 20
21.
Friseurleistungen
21 20 21 25 19 20 23 21 19,6 25 9 21 5 21 21 6 27 18 6 20 8 23 24 9,5 20 10
34
25 20
(*) Außer Materialien, die einen bedeutenden Teil des Wertes der Dienstleistung ausmachen II. BESTEUERUNG VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER KATEGORIEN VON ANHANG III DER MWST-RICHTLINIE
2006/112/EG IN DEN MITGLIEDSTAATEN
0=Nullsatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht);[ex} = befreit
7
Kategorie BE BG CZ DK DE EE EL ES FR HR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK
(**) Z.B. Haushaltshilfe und Betreuung von Kindern sowie älteren, kranken oder behinderten Personen
1
HR: 5% sind auf alle Arten von Brot und Milch anwendbar (pasteurisiert, homogenisiert, Kondensmilch, mit Ausnahme von Schokoladenmilch und
Milchprodukten) und auf Ersatz für Muttermilch
2
HU: Ab dem 1. Juli 2009 gilt ein ermäßigter Satz von 18% für Milch, Milchprodukte (ausschl. Muttermilch), Molkereiprodukte, mit
Geschmacksstoffen versetzte Milch und für Produkte, die Getreide, Mehl, Stärke oder Milch enthalten.
3
MT: Einige Süßwaren: 5%
4
HR: 10% sind anwendbar auf essbare Tier- und Pflanzenfette und Öle, auf weißen Kristallzucker aus Zuckerrüben und Rohrzucker, auf
Säuglingsnahrung und verarbeitete Nahrung auf Getreidebasis für Säuglinge und Kleinkinder
5
LV: Kindernahrungsmittel
6
EL: Wenn das Wasser von der öffentlichen Hand geliefert wird
7
HR: Lieferung von Wasser (mit Ausnahme von zu kommerziellen Zwecken in Flaschen und anderen Wasserverpackungen abgefülltem Wasser)
8
IE: Falls das Wasser durch nachgeordnete Gebietskörperschaften bereitgestellt wird
9
HR: Pharmazeutische Produkte in Übereinstimmung mit der Entscheidung über die Bestimmung der Liste medizinischer Produkte des Kroatischen
Krankenversicherungsfonds
10
LT: 5% sind anwendbar auf die Lieferung von Arzneimitteln und medizinischen Hilfsmitteln an Personen, die ein Recht auf vollständige oder
teilweise Rückerstattung der Kosten des Erwerbs dieser Güter haben, in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Krankenversicherung bis zum
31. Dezember 2013 und 21% ab diesem Zeitpunkt
11
HU: Nur medizinische Produkte für den menschlichen Gebrauch
12
HR: Lieferung von orthopädischen Produkten und Prothesen jeder Art und Zubehör zu ihnen mit Ausnahme zahnmedizinischer Prothesen (in
Übereinstimmung mit dem Beschluss zu orthopädischen und anderen Vorrichtungen des Kroatischen Krankenversicherungsfonds
13
RO: Lieferung von orthopädischen Produkten und Prothesen jeder Art und Zubehör zu ihnen mit Ausnahme zahnmedizinischer Prothesen
14
LT: 9% sind anwendbar auf öffentliche Passagiertransportdienstleistungen auf regulären Routen
15
MT: Passagiertransport durch den öffentlichen fahrplanmäßigen Busdienst; andere Arten der Personenbeförderung (z.B. Taxi): 18% 16
LV: Transport von Schulkindern durch Transporteure, die hierfür speziell zugelassen sind
17
HR: Bücher mit berufsgezogenem, wissenschaftlichem, künstlerischem und erzieherischem Inhalt; Textbücher für pädagogischen, Primär-,
Sekundär- und Tertiärunterricht
18
LT: Allein Bücher und nicht periodisch erscheinende der Information dienende Veröffentlichungen
19
FR: Bücher, die einen pornografischen Charakter haben oder zu Gewalttätigkeiten aufhetzen können
20
IT: Bücher in Brailleschrift und auf Kassetten oder anderen magnetischen Trägern für Blinde oder sehbehinderte Personen
21
SE: Der ermäßigte MwSt-Satz von 6% gilt auch für Gegenstände, die Personen mit Lesebehinderungen mittels Zeichensprache oder Brailleschrift
Informationen zugänglich machen
22
UK: Nullsatz für Lieferungen von Hörbüchern für Blinde und Behinderte, aber nur, wenn sie an karitative Organisationen geliefert werden
23
EE: Zeitungen und Zeitschriften, die im Wesentlichen Publicity, private Werbung oder erotischen/ pornographischen Inhalt haben, unterliegen
einem Steuersatz von 20% II. BESTEUERUNG VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER KATEGORIEN VON ANHANG III DER MWST-RICHTLINIE
2006/112/EG IN DEN MITGLIEDSTAATEN
0=Nullsatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht);[ex} = befreit
8
24
HR: Tageszeitungen, falls ihr Informationsgehalt mindestens 25 000 Wörter pro Ausgabe umfasst (mit Ausnahme von Zeitungen mit mehr als 50%
Inhalt mit Werbung)
25
FI: Tageszeitungen und Zeitschriften, sofern sie in einem mindestens einmonatigen Abonnement verkauft werden;
26
HR: Andere als Tageszeitungen, deren Informationsgehalt mindestens 25 000 Wörter pro Ausgabe umfasst, wenn ihr Inhalt nicht zu über 50% für
Werbung genutzt wird
27
LT: Allein Bücher und nicht periodisch erscheinende der Information dienende Veröffentlichungen
28
HR: Nur Wissenschaftszeitschriften
29
FI: Tageszeitungen und Zeitschriften, sofern sie in einem mindestens einmonatigen Abonnement verkauft werden;
30
HR: Andere als Wissenschaftszeitschriften, wenn ihr Inhalt nicht zu über 50% für Werbung genutzt wird
31
EL: Nur für das Theater
32
ES: Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem
Charakter anerkannte Einrichtungen
33
HR: Kinoeintritte (Filmvorführungen)
34
HR: Konzertkarten
35
LT: Die Eintritte werden befreit, wenn sie von juristischen Personen ohne Erwerbszweck geliefert werden
36
LV: Kinobesuche (Filmvorführungen) mit Ausnahme solcher erotischer oder pornographischer Natur
37
FR: Vergnügungsparks ohne jeden kulturellen Bezug unterliegen dem Normalsatz in Höhe von 19,6%
38
CZ: Leistungen von öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind mit Ausnahme von Tätigkeiten gewerblicher Art befreit
39
EL: Dienstleistungen von öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind befreit
40
HR: Leistungen von öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind mit Ausnahme von Tätigkeiten gewerblicher Art befreit
41
HU: Dienstleistungen von öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind befreit
42
PL: Dienste verbunden mit Videobändern und mit allen Werbe- und Förderungsfilmen sowie für die Funktionsweise der Informationsagenturen
43
SK: Leistungen von öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind mit Ausnahme von Tätigkeiten gewerblicher
44
SI: Öffentliche Radio- und Fernsehausstrahlungen, die nicht kommerzieller Art sind, sind befreit
45
SK: Leistungen von öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten sind mit Ausnahme von Tätigkeiten gewerblicher
46
HR: Falls das Einkommen eines selbständigen Künstlers, Komponisten usw. mehr als 230 000 KN im vorangegangenen Fiskaljahr betrug
47
FI: Gebühren für Urheberrechte, die von Urheberrechtsorganisationen erhoben werden
48
BE: Unter der Voraussetzung, dass alle Bedingungen erfüllt sind
49
LU: Häuser, die als Hauptwohnsitz dienen
50
BE: 6% auf Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die älter als 5 Jahre sind
51
EL: Nur für privaten Wohnraum älteren Datums
52
ES: Maurerarbeiten für die Reparatur von Privatwohnungen
53
FR: Renovierung und Reparatur von Privatwohnungen, die seit mehr als 2 Jahren fertig gestellt sind
54
NL: Maler- und Gipserarbeiten in Privatwohnungen, die seit mehr als 15 Jahren fertig gestellt sind; Anwendung eines ermäßigten Satzes von 6%
für Wiederaufbau, Renovierung und Reparaturen von eigentümergenutzten Privatwohnungen vom 1. März 2013 bis 1. März 2014
55
UK: Nur Insel Man
56
HU: Seit dem 1. Juli 2009 in Kraft II. BESTEUERUNG VON GEGENSTÄNDEN UND DIENSTLEISTUNGEN DER KATEGORIEN VON ANHANG III DER MWST-RICHTLINIE
2006/112/EG IN DEN MITGLIEDSTAATEN
0=Nullsatz (Steuerbefreiung mit Vorsteuerabzugsrecht);[ex} = befreit
9
57
BE: Alle Getränke sind ausgenommen
58
FR: Alkoholische Getränke unterliegen dem Normalsatz
59
IE: Alle Getränke sind ausgenommen
60
IE: Verpflegungsdienstleistungen, die für Krankenhauspatienten oder Schüler in ihrer Schule erbracht werden
61
NL: Alkoholische Getränke unterliegen dem Normalsatz
62
AT: 10% auf Nahrungsmittel, 10% auf Milch und Schokolade, 20% auf Kaffee, Tee und andere alkoholische und nicht alkoholische Getränke
63
PL: Alkoholische Getränke unterliegen dem Normalsatz
64
SI: Mehrwertsteuersatz von 9,5% findet auf die Zubereitung von Malzeiten Anwendung
65
SI: Sozialdienstleistungen, die durch öffentliche Dienste oder nicht gewinnorientierte als gemeinnützig eingestufte Organisationen, durch
Behindertenorganisationen oder Selbsthilfegruppierungen erbracht werden, sind befreit
66
IE: Zahnarztleistungen sind von der Steuer befreit
67
NL: Die Abfuhr von Haushaltsmüll und die Straßenreinigung sind öffentliche Dienstleistungen. Abgaben werden nur für Dienstleistungen erhoben,
die von einem von den Behörden bestellten Privatunternehmen durchgeführt werden. Es wird den Bürgern keine Gebühr belastet
68
CZ: Das Säubern und Entsorgen von Abwässern, die Abfuhr von Hausmüll
69
EL: Wenn die Dienstleistungen von der öffentlichen Hand angeboten werden
70
HU: Sozialleistungen mit Ausnahme von SozialverpflegungIII. ANWENDUNG DES ZWISCHENSATZES AUF GEGENSTÄNDE UND
DIENSTLEISTUNGEN IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN
10
BELGIEN
Der Zwischensatz von 12% ist anwendbar auf:
1. Bestimmte Energieerzeugnisse wie:
– Steinkohle und feste Brennstoffe aus Steinkohle
– Braunkohle und Briketts (außer Jett)
– Koks und Schwelkoks aus Steinkohle, Braunkohle und Torf
– Als Brennstoff verwendeter unkalzinierter Petrolkoks
2. Bestimmte Reifen und Luftkammern
IRLAND
Der Zwischensatz von 13,5% ist anwendbar auf:
1. Energie für Heizung und Beleuchtung
2. Bewegliche Gegenstände, die der Herstellung und Instandhaltung von Immobilien
dienen
3. Lieferung von Immobilien
4. Dienstleistungen, die der regelmäßigen Reinigung von Immobilien dienen
5. Reparaturen und Instandhaltungen beweglicher Gegenstände
6. Dienstleistungen, die der Pflege des menschlichen Körpers dienen
7. Bestimmte Fremdenverkehrsdienstleistungen
8. Dienstleistungen auf dem Gebiet der Photographie
9. Dienstleistungen von Jockeys
10.Künstlerische und antiquarische Arbeiten
11.Kurzfristige Mietverhältnisse (weniger als 5 Wochen) von:
– Motorfahrzeugen zur Personenbeförderung auf der Straße
– Schiffen, Booten und anderen Schiffen mit nicht mehr als 15 Bruttoregistertonnen
zur Personenbeförderung
– Sport- und Vergnügungsbooten, einschließlich Yachten, Kabinenkreuzern,
Dinghies, Kanus, Skiffs und Rennbooten
– Caravans, Mobilhomes, Zelten und Anhängerzelten
12. Fahrschulen
13. Leistungen der Tierärzte
LUXEMBURG
Der Zwischensatz von 12% ist anwendbar auf:
1. Bestimmte Weine
2. Feste mineralische Brennstoffe sowie als Brennstoff verwendete Mineralöle und
Holz, mit Ausnahme von Brennholz
3. Waschpulver und Putzmittel
4. Werbeprospekte, Kataloge u. ä., Werbeprospekte für den Fremdenverkehr
5. Wärme, Kühlung (Air-Conditioning) und Wasserdampf, mit Ausnahme der von
einem Wärmenetz gelieferten Wärme
6. Die Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren
7. Die Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten einer anderen Person oder
Einrichtung als dem Kreditgeber
ÖSTERREICH
Der Zwischensatz von 12% findet Anwendung auf: III. ANWENDUNG DES ZWISCHENSATZES AUF GEGENSTÄNDE UND
DIENSTLEISTUNGEN IN EINIGEN MITGLIEDSTAATEN
11
1. Wein aus eigener Erzeugung durch Winzer
PORTUGAL
Der Zwischensatz von 13% findet Anwendung auf:
1. Wein
2. Landwirtschaftliche Werkzeuge und Gebrauchsgegenstände, mobile Silos, Traktoren,
Pumpen und andere Maschinen die ausschließlich oder überwiegend für die
Landwirtschaft, die Viehzucht oder die Waldbewirtschaftung entwickelt wurden.
3. Heizöl und Diesel für die Landwirtschaft IV. ANWENDUNG STARK ERMÄSSIGTER SÄTZE (UNTER 5 %) IN DEN MITGLIEDSTAATEN
(Anm.: Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend)
12
Gegenstände und
Dienstleistungen
BE BG CZ DK DE EE EL ES FR HR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK
Nahrungsmittel 4 4,8 4 3
Getränke:
Mineralwasser/
Limonade
3
Kinderkleidung und –
schuhe
3
Pharmazeutische
Erzeugnisse
4 2,1 3
– Bücher
4
1
4 3
– Bücher auf anderen
physischen Trägern
4 4
2
3
– Zeitungen 4 2,1 4 3
– Zeitschriften
4 2,1 4 3
Fernsehgebühren 2,1 4
– Hotels
3
– Gaststätten 3
– Eintritt zu Kino,
Theater und Kultur-
und
Sportveranstaltungen
3
– Benutzung von
Sportanlagen
3
– Abfall- und
Abwasserbehandlung
3
– Haushaltsmüllabfuhr 3
Personenbeförderung 3
Bauwirtschaft:
– Lieferung neuer
Gebäude
4 4
3
3
4
– Renovierung und
Reparatur
4 3
5IV. ANWENDUNG STARK ERMÄSSIGTER SÄTZE (UNTER 5 %) IN DEN MITGLIEDSTAATEN
(Anm.: Diese Aufstellung ist nicht erschöpfend)
13
Gegenstände und
Dienstleistungen
BE BG CZ DK DE EE EL ES FR HR IE IT CY LV LT LU HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK
– Bau neuer Gebäude
4 4
6
3
7
Urheberrechtsgebühren
3
Medizinische Geräte für
Behinderte
4 3
Wasserversorgung 3
Sozialdienste 4
– Schnittblumen und
Pflanzen
– Pestizide und
Düngemittel
4
Rohwolle 3
Landwirtschaftliche
Güter
3
1
ES: Auch unentgeltliche Beilagen
2
IT: Bücher in Brailleschrift und auf Kassetten oder anderen magnetischen Trägern für Blinde oder sehbehinderte Personen
3
IT: Nur für die erste Wohnung
4
LU: Nur bei Hauptwohnsitzen
5
LU: Ausschließlich grundlegende Arbeiten an einem Gebäude, dessen Baujahr 20 Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt
6
IT: Nur für die erste Wohnung
7
LU: Nur bei Hauptwohnsitzen