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Schenkungssteuer: Rechner, Freibeträge & Tipps

Mit dem Schenkungssteuer Rechner können Sie die Schenkungssteuer mit Freibetrag berechnen. Außerdem erhalten Sie Tipps, wie Sie Schenkungssteuer umgehen bzw. sparen können.



Die Entscheidung, Vermögen zu Lebzeiten zu verschenken oder zu vererben, ist eine wichtige Überlegung, die sowohl emotionale als auch finanzielle Aspekte umfasst. In Deutschland sind sowohl Schenkungen als auch Erbschaften steuerlich relevant, und es gibt spezifische Regeln und Freibeträge, die beachtet werden müssen, um Steuerlasten zu minimieren. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Sie beachten sollten:

Informationspflicht gegenüber dem Finanzamt

Das Finanzamt muss innerhalb von drei Monaten über Schenkungen (oder Erbschaften) informiert werden. Diese Meldung ist notwendig, um die Steuerpflicht zu prüfen. In bestimmten Fällen, wie bei einem gerichtlich oder notariell eröffneten Testament ohne Grundbesitz oder Betriebsvermögen, ist keine Meldung erforderlich.

Freibeträge nutzen

In Deutschland gibt es großzügige Freibeträge, die abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker/Erblassem und Beschenktem/Erben variieren. Diese Freibeträge reichen von 20.000 Euro für entferntere Verwandte und Nicht-Verwandte bis zu 500.000 Euro für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Kinder haben einen Freibetrag von 400.000 Euro, Enkel von 200.000 Euro, und Eltern sowie Großeltern von 100.000 Euro.

Besonderheiten bei Schenkungen

Ein Vorteil von Schenkungen gegenüber Erbschaften ist, dass die Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden können. Dies ermöglicht eine steuerfreie Übertragung von Vermögen über die Zeit, solange die Freibeträge nicht überschritten werden.

Weitere Freibeträge

Neben den allgemeinen Freibeträgen gibt es spezielle Regelungen für bestimmte Vermögensarten. Für Hausrat gelten Freibeträge bis zu 41.000 Euro und für Autos oder andere bewegliche Gegenstände bis zu 12.000 Euro. Immobilien, die geerbt werden und in denen der Erbe selbst wohnen möchte, können unter bestimmten Bedingungen ebenfalls steuerfrei sein, selbst wenn der allgemeine Freibetrag überschritten wird.

Strategische Vermögensübertragung

Durch strategische Planung und Nutzung der Freibeträge kann viel Vermögen steuerfrei an die nächste Generation übertragen werden. Es ist jedoch wichtig, die langfristigen finanziellen Bedürfnisse des Schenkers zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass durch die Schenkung keine finanzielle Notlage entsteht.

Fazit

Sowohl Schenkungen als auch Erbschaften bieten Möglichkeiten, Vermögen steuerlich günstig zu übertragen. Die Wahl zwischen beiden Optionen sollte sorgfältig abgewogen und im Idealfall mit einem Steuerberater besprochen werden, um die steuerlichen und rechtlichen Aspekte vollständig zu verstehen und die beste Entscheidung für die individuelle Situation zu treffen.


Schenkungssteuer Rechner

Mit dem Schenkungssteuer Rechner können Sie schnell und eifach die Schenkungssteuer selbst berechnen:

Schenkungssteuer Rechner

Verwandschaftsverhältnis zum Schenkungsgeber






geschenktes Vermögen (brutto)
Euro


Beispiele für die Berechnung der Schenkungsteuer

Beispiele für die Berechnung der Schenkungsteuer
1/6
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
1/9



Vermögensübertragung auf Angehörige (06/22)
»Wie können Sie Ihre Angehörigen beschenken und dabei Steuern sparen?« (#1052330)
Download:

Bei Vermögensübertragungen auf nahe Angehörige gibt es nicht nur mit Blick auf die Schenkungsteuer, sondern auch einkommensteuerlich eine Menge zu beachten. Ihre Mandanten, die eine solche Übertragung planen, erfahren in unserer Infografik, welche steuerlichen Vorteile Sie dabei nutzen können, und erhalten wichtige Informationen zur vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen.



Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Abrundung im Fall der Steuerübernahme

Beispiel:

A schenkt seiner Freundin B (Steuerklasse III) 2011 Wertpapiere im Wert von 205 736 EUR und erklärt sich bereit, die Schenkungsteuer zu übernehmen.

Wert der Zuwendung 205 736 EUR
Daraus errechnete Steuer
Zuwendung 205 736 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 20 000 EUR
Verbleiben 185 736 EUR
Abgerundet 185 700 EUR
Steuer bei Steuersatz 30 % 55 710 EUR + 55 710 EUR
Erwerb einschließlich Steuer 261 446 EUR
Persönlicher Freibetrag ./. 20 000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb 241 446 EUR
Abgerundet 241 400 EUR
Steuer bei Steuersatz 30 % 72 420 EUR

Berechnung der Steuer in den Fällen des § 23 ErbStG und § 10 Absatz 2 ErbStG


Was unterliegt der Schenkungsteuer?

Der Schenkungsteuer unterliegen Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung gilt nach §§ 1, 7, 10 ErbStG unter anderem:

  • jede freigebige Zuwendung,
  • die Bereicherung, die ein Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft erfährt,
  • was als Abfindung für einen Erbverzicht gewährt wird oder
  • was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt.

Steuertipp: Die Vererbung und die Schenkung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an einen Ehegatten oder an einen eingetragenen Lebenspartner bleibt steuerfrei. Siehe auch "Sylter Modell"


Steuerfreibeträge, -freigrenzen und Pauschbeträge zur Erbschaft- und Schenkungsteuer

Schenkungen und deren Nutzung zur Steueroptimierung im Rahmen der Erbschaftsplanung. Hier eine kurze Zusammenfassung und einige zusätzliche Überlegungen:

  1. Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften: In Deutschland gelten für Schenkungen und Erbschaften dieselben Freibeträge. Diese Freibeträge ermöglichen es, Vermögen steuerfrei an Angehörige und andere Begünstigte zu übertragen. Die Höhe des Freibetrags hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Steuerklasse des Empfängers ab.

  2. Zehnjahresregel: Ein wichtiger Aspekt ist die Zehnjahresregel. Die Freibeträge können alle zehn Jahre genutzt werden, was bedeutet, dass man alle zehn Jahre denselben Personen steuerfrei Vermögen übertragen kann.

  3. Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse : Die Höhe der Freibeträge variiert je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben beispielsweise einen Freibetrag von 500.000 Euro, Kinder und Stiefkinder von 400.000 Euro, Enkelkinder von 200.000 Euro, und so weiter.

  4. Beispielrechnung zur Steuerersparnis: Ihre Beispielrechnung zeigt, wie durch strategische Schenkungen innerhalb der Freibeträge erhebliche Erbschaftssteuern gespart werden können. In Ihrem Beispiel könnte ein Vater seiner Tochter alle zehn Jahre 400.000 Euro schenken, um die Steuerlast zu minimieren.

  5. Planung und Timing: Um die Vorteile der Schenkungsfreibeträge voll auszuschöpfen, ist eine frühzeitige und gut durchdachte Planung erforderlich. Es ist wichtig, das Timing der Schenkungen so zu gestalten, dass die Zehnjahresfrist optimal genutzt wird.

  6. Berücksichtigung der persönlichen Situation: Jede Schenkungs- und Erbschaftsplanung sollte individuell angepasst werden, um die persönlichen und finanziellen Umstände des Schenkers und des Empfängers zu berücksichtigen.

Zusammenfassend bietet die Nutzung von Schenkungsfreibeträgen eine effektive Möglichkeit, Vermögen steuerlich günstig an die nächste Generation oder andere Begünstigte zu übertragen. Es ist jedoch wichtig, sich im Vorfeld umfassend zu informieren und gegebenenfalls fachkundigen Rat einzuholen, um die Planung optimal auf die individuellen Bedürfnisse abzustimmen.

Erbschaft- und Schenkungsteuer/Betragsbestimmungen

1. Erbschaftsteuer-Gesetz ErbStG

Veranlagungszeitraum

Fundstelle

Inhalt der Bestimmung

2015

EUR

2016

EUR

2017

EUR

2018

EUR

2019

EUR

2020

EUR

§ 10 Abs. 1 Satz 6,

Rundung steuerpflichtiger Erwerb

100

100

100

100

100

100

§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2

Kosten der

Bestattung als

Nachlassverbindlichkeit, Pauschale

10.300

10.300

10.300

10.300

10.300

10.300

§ 13 Abs. 1 Nr. 1a

Steuerbefreiung Hausrat bei

Steuerklasse I bis

41.000

41.000

41.000

41.000

41.000

41.000

§ 13 Abs. 1 Nr. 1b u. c

Steuerbefreiung

beweglicher körperlicher Gegenstände bei Steuerklasse I und Hausrat bei Steuerklasse II und III bis

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

§ 13 Abs. 1 Nr. 2

Steuerbefreiung Kunstgegenstände, Sammlungen usw. wenn Erhaltung in öffentlichem Interesse

60 %

60 %

60 %

60 %

60 %

60 %

Steuerbefreiung Grundbesitz, wenn Erhaltung in öffentlichem Interesse

85 %

85 %

85 %

85 %

85 %

85 %

Wenn außerdem der Denkmalpflege unterstellt und seit mindestens 20 Jahren im Familienbesitz oder in Kulturgutverzeichnis eingetragen

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

§ 13 Abs. 1 Nr. 6

Steuerbefreiung bei Körperbehinderung

41.000

41.000

41.000

41.000

41.000

41.000

§ 13 Abs. 1 Nr. 9

Steuerbefreiung bei Pflege

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

§ 13a Abs. 1

Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, Luf-Vermögen, Anteile aus Kapitalgesellschaften (Regelverschonung)

Verschonungsabschlag

85 %

85 %

85 %

85 %

85 %

85 %

zu besteuerndes Vermögen

15 %

15 %

15 %

15 %

15 %

15 %

Mindestlohnsumme

400 %

400 %

400 %

400 %

400 %

400 %

Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2) bis 2016 höchstens

50 %

50 %

-

-

-

-

Ausnahmeregelung (bis 30.6.2016)

wenn Betrieb nicht mehr als ... Beschäftigte hat oder

20

20

-

-

-

-

wenn Ausgangslohnsumme

0

0

-

-

-

-

Mindestlohnsumme ab 1.7.2016 ...

bei Zahl der Beschäftigten ...

0 bis 5

-

keine

keine

keine

keine

keine

6 bis 10

-

250 %

250 %

250 %

250 %

250 %

11 bis 15

-

300 %

300 %

300 %

300 %

300 %

über 15

-

400 %

400 %

400 %

400 %

400 %

Durchschnittliche Lohnsumme p. a. bei Zahl der Beschäftigten ...

0 bis 5

-

keine

keine

keine

keine

keine

6 bis 10

-

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

11 bis 15

-

60 %

60 %

60 %

60 %

60 %

über 15

-

80 %

80 %

80 %

80 %

80 %

§ 13a Abs. 2 a. F. ErbStG; ab 1.7.2016 § 13a Abs. 2

Gleitender Abzugsbetrag vom zu besteuernden Vermögen

150.000

150.000

150.000

150.000

150.000

150.000

Verringerung des Abzugsbetrags vom übersteigenden Vermögen

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

§ 13a Abs. 5 Nr. 3 a. F. ErbStG.; ab 1.7.2016, § 13a Abs. 6 Nr. 3

Steuerschädlichkeit, wenn Entnahmen die Einlagen/Gewinne übersteigen um mehr als

150.000

150.000

150.000

150.000

150.000

150.000

§ 13a Abs. 8 ErbStG a. F.

Verschonungsoptionbis 30.6.2016

- Verschonungsabschlag

100 %

100 %

-

-

-

-

- zu besteuerndes Vermögen somit

0

0

-

-

-

-

- Mindestlohnsumme

700 %

700 %

-

-

-

-

- Verwaltungsvermögen höchstens

10 %

10 %

-

-

-

-

Gleitender Abzugsbetrag

0

0

-

-

-

-

§ 13a Abs. 9 n. F. ErbStG

Ab 1.7.2016: Pau-schaler Vorwegabschlag bei qualifizierten Familienunternhmen nicht mehr als…

-

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

Entnahme oder Ausschüttung höchstens …. des Gewinns

-

37,5 %

37,5 %

37,5 %

37,5 %

37,5 %

Voraussetzungen müssen ... Jahre vor Entstehung der Steuer erfüllt sein

-

2

2

2

2

2

Der Beobachtungszeitraum nach Entstehung der Steuer beträgt .. Jahre

-

20

20

20

20

20

§ 13a Abs. 10 n. F.

Verschonungsoption ab 1.7.2016

-

- Verschonungsabschlag

-

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

- zu besteuerndes Vermögen somit

-

0

0

0

0

0

- Mindestlohnsumme

Zahl der Beschäftigten

0 bis 5

-

keine

keine

keine

keine

keine

6 bis 10

-

500 %

500 %

500 %

500 %

500 %

11 bis 15

-

565 %

565 %

565 %

565 %

565 %

über 15

-

700 %

700 %

700 %

100 %

100 %

Voraussetzung für die Gewährung der Verschonung, dass das begüstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als … aus Verwaltungsvermögen besteht.

-

20 %

20 %

20 %

20 %

20 %

§ 13b Abs. 1 Nr. 3

Mindestbeteiligung bei Anteilen an Kapitalgesellschaften mehr als

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

§ 13b Abs. 2 Satz 2 n. F.

Keine Steuerverschonung, wenn gemeiner Wert des Verwaltungsvermögens mindestens (ab 1.7.2016)

-

90 %

90 %

90 %

90 %

90 %

§ 13b Abs. 2 a. F. ErbStG

Verwaltungsvermögen höchstens bis 30.6.2016

50 %

50 %

-

-

-

-

§ 13b Abs. 4ab 1.7.2016: § 13a Abs. 1

Begünstigter Vermögensteil

85 %

85 %

85 %

85 %

-

-

§ 13b Abs. 5 n. F.

Kein Verwaltungsvermögen bei Erwerb von Todes wegen, wenn Erwerber innerhalb von … Jahren in begünstigungsfähiges Vermögen investiert (ab 1.7.2016)

-

2

2

2

2

2

§ 13b Abs. 7 n. F.

Ab 1.7.2016: Verwaltungsvermögen wie begünstigtes Vermögen soweit es … des um den Nettowert des Verwaltungsvermögens gekürzten gemeinen Werts des Betriebsvermögens nicht übersteigt

-

10 %

10 %

10 %

10 %

10 %

§ 13c n. F.

Ab 1.7.2016: Großerwerb bei Überschreiten des Erwerbs von…

-

Abschmelzung um ...

-

1 %

1 %

1 %

1 %

1 %

… je vollen… EUR

-

750.000

750.000

750.000

750.000

750.000

§ 13c a. F. ErbStG, ab 1.7.2016 § 13d

Ansatz zu Wohnzwecken vermieteter Grundstücke

90 %

90 %

90 %

90 %

90 %

90 %

§ 16

Freibeträge

Ehegatte

500.000

500.000

500.000

500.000

500.000

500.000

Kinder, Stiefkinder, verwaiste Abkömmlinge

400.000

400.000

400.000

400.000

400.000

400.000

Enkel

200.000

200.000

200.000

200.000

200.000

200.000

übrige Personen Steuerklasse I

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

100.000

Personen Steuerklasse II

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

Lebenspartner

500.000

500.000

500.000

500.000

500.000

500.000

Übrige Personen und in Fällen der Zweckzuwendung

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

beschränkt Stpfl.

2.000

2.000

2.000

2.000

2.000

2.000

§ 17 Abs. 1 S. 1

Besonderer Versorgungsfreibetrag:

Ehegatte

256.000

256.000

256.000

256.000

256.000

256.000

Lebenspartner

256.000

256.000

256.000

256.000

256.000

256.000

§ 17 Abs. 2 S. 1

Kinder

bis zu 5 Jahren

52.000

52.000

52.000

52.000

52.000

52.000

mehr als 5 bis zu 10 Jahren

41.000

41.000

41.000

41.000

41.000

41.000

mehr als 10 bis zu 15 Jahren

30.700

30.700

30.700

30.700

30.700

30.700

mehr als 15 bis zu 20 Jahren

20.500

20.500

20.500

20.500

20.500

20.500

mehr als 20 bis Vollendung 27. Lj.

10.300

10.300

10.300

10.300

10.300

10.300

§ 18

Mitgliederbeiträge/

steuerfrei bis

300

300

300

300

300

300

§ 19 Abs. 1

Steuersätze bei Steuerklasse I Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …

75.000 EUR

7 %

7 %

7 %

7 %

7 %

7 %

300.000 EUR

11 %

11 %

11 %

11 %

11 %

11 %

600.000 EUR

15 %

15 %

15 %

15 %

15 %

15 %

6.000.000 EUR

19 %

19 %

19 %

19 %

19 %

19 %

13.000.000 EUR

23 %

23 %

23 %

23 %

23 %

23 %

26.000.000 EUR

27 %

27 %

27 %

27 %

27 %

27 %

Über 26.000.000 EUR

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

Steuersätze bei Steuerklasse II Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …

75.000 EUR

15 %

15 %

15 %

15 %

15 %

15 %

300.000 EUR

20 %

20 %

20 %

20 %

20 %

20 %

600.000 EUR

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

6.000.000 EUR

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

13.000.000 EUR

35 %

35 %

35 %

35 %

35 %

35 %

26.000.000 EUR

40 %

40 %

40 %

40 %

40 %

40 %

Über 26.000.000 EUR

43 %

43 %

43 %

43 %

43 %

43 %

Steuersätze bei Steuerklasse III Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich …

75.000 EUR

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

300.000 EUR

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

600.000 EUR

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

6.000.000 EUR

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

13.000.000 EUR

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

26.000.000 EUR

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

Über 26.000.000 EUR

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

§ 19 Abs. 1

Optionale Darstellung der Steuersätze:

Staffelung stpfl.

Erwerb (jeweils bis einschließlich)

StKl. I 7 %;

StKl. II 15 %,

StKl. III 30 %

75.000

75.000

75.000

75.000

75.000

75.000

StKl. I 11 %;

StKl. II 20 %.

StKl. III 30 %

300.000

300.000

300.000

300.000

300.000

300.000

StKl. I 15 %;

StKl. II 25 %;

III 30 %

600.000

600.000

600.000

600.000

600.000

600.000

StKl. I 19 %;

StKl. II 30 %,

StKl. III 30 %

6.000.000

6.000.000

6.000.000

6.000.000

6.000.000

6.000.000

StKl. I 23 %;

StKl. II 35 %;

StKl. III 50 %

13.000.000

13.000.000

13.000.000

13.000.000

13.000.000

13.000.000

StKl. I 27 %;

StKl. II 40 %,

StKl. III 50 %

26.000.000

26.000.000

26.000.000

26.000.000

26.000.000

26.000.000

StKl. I 30 %;

StKl. II 43 %,

StKl. III 50 %

> 26.000.000

> 26.000.000

> 26.000.000

> 26.000.000

> 26.000.000

> 26.000.000

§ 19 Abs. 3

Härteausgleich

bei Steuersatz bis

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

Deckung aus Wertgrenze übersteigender Betrag zu

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

bei Steuersatz über

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

Deckung aus Wertgrenze übersteigender Betrag zu

75 %

75 %

75 %

75 %

75 %

75 %

§ 19a Abs. 4 S. 3

Tarifbegrenzung/

Entlastungsbetrag

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

100 %

§ 20 Abs. 7

Haftung/Nicht-Inanspruchnahme-Grenze

600

600

600

600

600

600

§ 22

Kleinbetragsgrenze

50

50

50

50

50

50

§ 24

Verrentung, Steuerschuld bei Familienstiftung

Zinssatz

5,5 %

5,5 %

5,5 %

5,5 %

5,5 %

5,5 %

§ 26

Steuerermäßigung bei Aufhebung Familienstiftung innerhalb von 2 Jahren seit Steuerentstehung

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

innerhalb von 4 Jahren seit Steuerentstehung

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

§ 27

Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens innerhalb von

1 Jahr

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

50 %

2 Jahren

45 %

45 %

45 %

45 %

45 %

45 %

3 Jahren

40 %

40 %

40 %

40 %

40 %

40 %

4 Jahren

35 %

35 %

35 %

35 %

35 %

35 %

5 Jahren

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

30 %

6 Jahren

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

25 %

8 Jahren

20 %

20 %

20 %

20 %

20 %

20 %

10 Jahren

10 %

10 %

10 %

10 %

10 %

10 %

§ 28 n. F.

Stundung bis zu ... Jahre (bis 30.6.2016)

10

10

-

-

-

-

Stundung bis zu .. Jahre (ab 1.7.2016)

-

7

7

7

7

7

Stundungszinsen

-

1. Jahr

-

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

2. bis 7. Jahr pro Monat

-

0,5

0,5

0,5

0,5

0,5

§ 28a Abs. 1 n. F.

Ab 1.7.2016: Verschonungsbedarfsprüfung bei Vermögen über …

-

26 Mio.

26 Mio.

26 Mio.

26 Mio.

26 Mio.

§ 28a Abs. 2 n. F.

Ab 1.7.2016: Zum verfügbaren Vermögen gehören ... % der Summe der gemeinen Werte

-

50

50

50

50

50

2. Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung ErbStDV

Veranlagungszeitraum

Fundstelle

Inhalt der Bestimmung

2015

EUR

2016

EUR

2017

EUR

2018

EUR

2019

EUR

2019

EUR

§ 1 Abs. 4 Nr. 2

Anzeigepflicht

Vermögensverwalter kann unterbleiben

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

§ 3 Abs. 3 S. 2

Anzeigepflicht

Versicherungsunternehmer kann

unterbleiben

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

5.000

§ 7 Abs. 4 Nr. 1

Anzeigepflicht

Gerichte, Notare (bei Erbfällen) kann unterbleiben wenn höchstens

Hausrat im Wert von

und

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

anderes Vermögen im Wert von

vorhanden

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

§ 8 Abs. 3

Anzeigepflicht

Gerichte, Notare (bei Schenkungen) kann unterbleiben wenn höchstens

Hausrat im Wert von

und

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

12.000

anderes Vermögen im Wert von

vorhanden

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000

20.000



Hinweise

  • Wird der Lebensgefährte auf eine Luxus- Weltreise als Reisebegleitung mitgenommen, dann unterliegen die Gesamtkosten hierfür nicht der Schenkungsteuer.
  • Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer oder verpflichtet er einen Dritten zur Zahlung, liegt eine erneute Zuwendung des Schenkers vor. Diese ist mit der ursprünglichen Schenkung zusammenzurechnen.
  • Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt.
  • Hat der Bedachte die Schenkungsteuer entrichtet, kann sie auch dann nicht mehr gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, wenn die Steuer dem Bedachten aufgrund eines durch unrichtige Angaben erwirkten Änderungsbescheids (teilweise) erstattet und später diesem gegenüber wieder in der ursprünglichen Höhe festgesetzt wird.
  • Eine Ausgleichszahlung zur Förderung des Arbeitserfolges zwischen zwei bei einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft beschäftigten Ehegatten ist mangels Bereicherung keine freigebige Zuwendung.
  • Ein Erlass von Schenkungsteuer kommt nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen in Betracht, wenn Schenkungsteuer aus den Vorerwerben abgezogen werden soll.
  • Ausländische Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf Auslandsvermögen ist über den Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG hinaus auch dann auf die deutsche Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer anzurechnen, wenn zunächst die deutsche Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht und sodann erst die vergleichbare ausländische Steuer.
  • Die nach Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids erfolgte Zahlung einer nach § 21 Abs. 1 ErbStG anrechenbaren ausländischen Steuer stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO dar.
  • Bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteuer unterliegt, führt die Berücksichtigung von ebenfalls in den Niederlanden besteuerten Vorerwerben nach § 14 ErbStG nicht zu einer Anrechnung der für die gesamten Vorerwerbe gezahlten niederländischen Steuer. Die in den Niederlanden gezahlte Schenkungsteuer ist nur insoweit nach § 21 ErbStG anzurechnen, als sie auf die besteuerte Zuwendung (Letzterwerb) entfällt.

Schenkungsteuer: Bewertung des Nutzungsvorteils bei Gewährung eines unverzinslichen oder niedrig verzinslichen Darlehens

Nach § 15 Abs. 1 BewG beträgt der Jahreswert der Nutzung einer Geldsumme, wenn kein anderer Wert feststeht, 5,5 % der überlassenen Geldsumme. Weist ein Steuerpflichtiger nach, dass der marktübliche Zinssatz für die Aufnahme eines vergleichbaren Darlehens unter dem gesetzlich festgelegten Zinssatz von 5,5 % liegt, kann für die Bewertung des Nutzungsvorteils von dem nachgewiesenen Zinssatz ausgegangen werden.

Bei einem niedrig verzinslichen Darlehen ist in diesen Fällen der schenkungsteuerlich maßgebende Nutzungsvorteil aus der Differenz zwischen dem nachgewiesenen marktüblichen Darlehenszinssatz und dem vereinbarten Zinssatz zu berechnen. Liegt der vereinbarte Zinssatz nur unwesentlich unter dem marktüblichen Zins, ist eine freigebige Zuwendung nicht anzunehmen.

Entsprechend ist bei unverzinslichen Darlehen zu verfahren. Hier ergibt sich der Nutzungsvorteil aus der Höhe des nachgewiesenen marktüblichen Darlehenszinses.

Behandlung von unbenannten Zuwendungen unter Ehegatten

1Unbenannte (ehebedingte) Zuwendungen sind nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen, weil sie – wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters – nach herrschender zivilrechtlicher Auffassung keine Schenkungen im Sinne der §§ 516 ff. BGB darstellen. 2Die Schenkungsteuerpflicht unbenannter Zuwendungen beurteilt sich – nicht anders als bei sonstigen Zuwendungen – nach den allgemeinen Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG. 3Die danach unter anderem erforderliche objektive Unentgeltlichkeit der Leistung kann nicht allein deswegen verneint werden, weil der unbenannten Zuwendung besondere ehebezogene Motive zugrunde liegen, etwa dahingehend, dass die Zuwendung dem "Ausgleich für geleistete Mitarbeit" des bedachten Ehegatten oder dessen "angemessener Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens" dienen soll. 4Auf die Art des zugewendeten Vermögens und die Angemessenheit der Zuwendung kommt es grundsätzlich nicht an.

Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes

Die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes kann als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein (mittelbare Grundstücksschenkung), wenn dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden im Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung ein bestimmtes Grundstück oder Gebäude verschafft werden soll. 2Das gilt auch dann, wenn nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung vom Schenker getragen werden. 3In diesen Fällen kann eine Schenkung des dem hingegebenen Geldbetrag entsprechenden Teils des Grundstücks vorliegen. 4Der Geldbetrag muss vom Schenker bereits bis zu dem Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks oder des Beginns der Baumaßnahme zugesagt sein. 5Kann dem Finanzamt, insbesondere durch eine schriftliche Erklärung des Schenkers zur Übernahme der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, nachgewiesen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine Zusage bestand, kann die Zahlung des vereinbarten Geldbetrags auch nachträglich erfolgen, jedoch nicht nach der Bezahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch den Beschenkten. 6Zwischen der Bereitstellung des Geldes und seiner bestimmungsmäßigen Verwendung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. 7Wegen des Zeitpunkts der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung > R E 9.1 Absatz 2.

In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks – sei es in Höhe der vollen oder eines Teils der Anschaffungskosten – ist eine Geldschenkung unter einer Auflage zu sehen, wenn der Schenker dem Beschenkten gegenüber lediglich zum Ausdruck bringt, dass dieser für den zugewendeten Geldbetrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Grundstück erwerben soll, ohne dass dabei schon feststeht, um welches Grundstück es sich genau handelt. 2Entsprechendes gilt, wenn der Schenker den Beschenkten lediglich verpflichtet, auf einem diesem gehörenden Grundstück nach eigenen Vorstellungen ein Gebäude zu errichten bzw. den Geldbetrag für die Errichtung eines solchen Gebäudes mit zu verwenden (Baukostenzuschuss), ohne dass bereits bei Ausführung der Zuwendung ein konkretes Bauvorhaben besteht, belegt z.B. durch eine Bauvoranfrage, einen Kostenvoranschlag oder einen Finanzierungsplan. 3Die Schenkung gilt mit der Geldhingabe als ausgeführt. 4Da die Auflage dem Beschenkten selbst zugutekommt, ist sie nicht abzugsfähig (§ 10 Absatz 9 ErbStG). 5Es unterliegt deshalb der volle Geldbetrag der Besteuerung.

Trägt der Schenker nur einen unbedeutenden Teil der im Übrigen vom Beschenkten aufgebrachten Anschaffungs- oder Herstellungskosten, ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schenker lediglich einen Geldzuschuss zu einem vom Beschenkten in vollem Umfang für eigene Rechnung erworbenen Grundstück oder errichteten Gebäude geleistet hat. 2Grundsätzlich ist ein Anteil bis etwa 10 Prozent des im Übrigen vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises als unbedeutend anzusehen.

Gemischte Schenkungen sowie Schenkungen unter einer Auflage

Entsprechend § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 ErbStG gilt auch bei der gemischten Schenkung oder Schenkung unter einer Auflage als steuerpflichtiger Erwerb die Bereicherung des Bedachten, soweit sie der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt. Die Bereicherung wird ermittelt, indem von dem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Steuerwert der Leistung des Schenkers die Gegenleistungen des Beschenkten und die von ihm übernommenen Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen mit ihrem nach § 12 ErbStG ermittelten Wert abgezogen werden. Hinsichtlich Nutzungs- und Duldungsauflagen gilt dies nur, soweit § 10 Absatz 6 Satz 6 ErbStG den Abzug nicht ausschließt, weil ein Nutzungsrecht sich bereits als Grundstücksbelastung bei der Ermittlung des gemeinen Werts eines Grundstücks ausgewirkt hat (> R E 10.10 Absatz 6). Als Leistungsauflage ist bei der schenkweisen Übertragung von Grundbesitz auch die Übernahme der außergewöhnlichen Unterhaltslasten nach dem Denkmalschutzgesetz (Überlast; > R E 10.6) zu berücksichtigen, wenn der Grundbesitz oder ein Teil des Grundbesitzes nicht nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 ErbStG steuerfrei ist oder der Erwerber auf die Steuerfreiheit verzichtet hat (§ 13 Absatz 3 Satz 2 ErbStG).

Der Abzug der Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- und Duldungsauflagen ist nach § 10 Absatz 6 ErbStG beschränkt, soweit der Gegenstand nach §§ 13, 13a, 13c oder 13d ErbStG befreit ist (> R E 13.1 ff., R E 13a.1 ff., R E 13c.1 ff, R E 13d).

Sind mehrere Vermögensgegenstände Gegenstand einer freigebigen Zuwendung, sind unabhängig davon, ob die Gegenstände zu einer oder zu mehreren Vermögensarten gehören, die steuerlichen Einzelwerte zu einem einheitlichen Steuerwert der Gesamtschenkung zusammenzufassen, soweit die einzelnen Zuwendungen nicht zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgeführt wurden. Soweit ein Teil des zugewendeten Vermögens nach §§ 13, 13a, 13c oder 13d ErbStG begünstigt ist (> R E 13.1 ff., R E 13a.1 ff., R E 13c.1 ff, R E 13d), sind die Befreiungen bei dem einzelnen begünstigten Vermögen vorzunehmen. Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gegenleistungen, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflagen entsprechend ihrem wirtschaftlichen Zusammenhang den einzelnen geschenkten Vermögensgegenständen zuzurechnen sind. Steht eine Gegenleistung, Leistungs-, Nutzungs- oder Duldungsauflage im Zusammenhang mit allen Vermögensgegenständen, ohne dass sie wirtschaftlich einem einzelnen Vermögensgegenstand oder einzelnen Vermögensgegenständen zugeordnet werden kann, ist sie auf die einzelnen Vermögensgegenstände nach dem Verhältnis der Steuerwerte aufzuteilen; Absatz 2 gilt entsprechend.

Im Zusammenhang mit der Ausführung der Schenkung anfallende Erwerbsnebenkosten, z.B. für Notar, Grundbuch oder Handelsregister, sind aus Vereinfachungsgründen unbeschränkt abzugsfähig. Steuerberatungskosten und Rechtsberatungskosten im Vorfeld einer Schenkung sind keine abzugsfähigen Erwerbsnebenkosten.


Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern gibt es neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Kapitalrückzahlungen, aber keine nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG freigebigen Zuwendungen. 2Bei Leistungen an Kapitalgesellschaften können die Regelungen der § 7 Absatz 8 und § 15 Absatz 4 ErbStG zur Anwendung kommen. 3Nach § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG kann auch die bloße Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft schenkungsteuerbar sein. 4§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG stellt klar, dass verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen zwischen verbundenen Körperschaften grundsätzlich keine freigebigen Zuwendungen sind. 5Nach § 7 Absatz 8 Satz 3 ErbStG gelten die Sätze 1 und 2 auch für Genossenschaften. 6Nach § 15 Absatz 4 ErbStG ist bei einer Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft der Besteuerung das persönliche Verhältnis des Erwerbers zu demjenigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter zugrunde zu legen, durch den sie veranlasst ist; dies ist z. B. für die Bestimmung der Steuerklasse oder die Anwendung des § 14 ErbStG von Bedeutung. 7Wenn ein Erwerb zugleich die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG mit der dazu ergangenen Rechtsprechung als auch des § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG erfüllt, ist ausschließlich § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG anzuwenden. 8Erfüllt ein Erwerb sowohl die Voraussetzungen des § 7 Absatz 7 ErbStG als auch des § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG, ist ausschließlich § 7 Absatz 7 ErbStG als speziellere Norm anzuwenden.

Führt ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Wege einer offenen oder verdeckten Einlage einen Vermögenswert zu und erhöht sich infolge dieses Vermögenszugangs der gemeine Wert sämtlicher Anteile an der Kapitalgesellschaft, stellt die Werterhöhung der Beteiligungsrechte der anderen Gesellschafter grundsätzlich keine steuerbare Zuwendung i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG an diese dar. 2Es ist jedoch § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG zu prüfen (> Absatz 10 bis 13). 3Erfolgt in zeitlichem Zusammenhang mit einer Einlage eine offene oder verdeckte Ausschüttung, ist regelmäßig der an die anderen Gesellschafter ausgeschüttete Betrag Gegenstand einer Zuwendung des Einlegenden an die Ausschüttungsbegünstigten im Sinne einer Weiterleitung des eingelegten Vermögens an den jeweiligen Beschenkten. 4Wird eine Kapitalgesellschaft neu gegründet und erbringt ein Gesellschafter seine Stammeinlage, ohne dafür eine gleichwertige Kapitalbeteiligung zu erhalten, bilden die Vereinbarungen ein einheitliches Rechtsgeschäft mit der Folge, dass die Mitgesellschafter ihren Geschäftsanteil an der Kapitalgesellschaft mit dem gemeinen Wert nach der Einbringung des Unternehmens in die Kapitalgesellschaft vom einbringenden Gesellschafter geschenkt erhalten. 5Die vom jeweiligen Beschenkten geleistete Einlage stellt Erwerbsaufwand dar und ist von dem gemeinen Wert der gewährten Anteile abzuziehen. 6Erwirbt ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine Einlage, die den Wert der Anteile übersteigt, kommt regelmäßig die Annahme einer steuerbaren Zuwendung i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG an die übrigen Gesellschafter nicht in Betracht. 7Es ist jedoch § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG zu prüfen (> Absatz 8 bis 13). 8Erwirbt ein Gesellschafter im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen eine nach Maßgabe der Wertverhältnisse zu geringe Einlage und ohne weitere Verpflichtungen eingehen zu müssen, ist er mit der Eintragung im Handelsregister auf Kosten der Altgesellschafter bereichert. 9Hierbei ist der gemeine Wert der Anteile maßgebend. 10Die Leistung der Einlage stellt Erwerbsaufwand dar und ist von dem gemeinen Wert der gewährten Anteile abzuziehen. 11Übernimmt ein Gesellschafter freigebig eine Einlageverpflichtung eines Mitgesellschafters, unterliegt dies als Zuwendung des Gesellschafters an den Mitgesellschafter mit dem gemeinen Wert der Einlageverpflichtung der Schenkungsteuer. 12Ein Vermächtnis zugunsten einer Kapitalgesellschaft, deren (mittelbarer) Alleingesellschafter der Erblasser war, unterliegt der Erbschaftsteuer auch dann, wenn auf den mit dem Vermächtnis belasteten Alleinerben im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auch die (mittelbare) Alleingesellschafterstellung des Erblassers übergegangen ist.

Wird bei einer Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft auf eine andere Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft von der übernehmenden Gesellschaft eine den Wert der übertragenden Gesellschaft übersteigende Beteiligung gewährt, liegt eine steuerbare Zuwendung der Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft an die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft in Höhe des übersteigenden Wertes vor. 2Unterschreitet die gewährte Beteiligung den Wert der übertragenden Gesellschaft und erhalten die begünstigten Gesellschafter der übernehmenden Gesellschaft bereits vorab als Gesellschafter keine zusätzlichen Anteile, liegen keine freigebigen Zuwendungen i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG vor (>Absatz 5 und 6). 3Es ist jedoch § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG zu prüfen (> Absatz 10 bis 13).

Nimmt ein Gesellschafter an einer Kapitalerhöhung nicht im vollen Umfang des ihm zustehenden Bezugsrechts teil und lässt er dieses Bezugsrecht insoweit verfallen, kann dieser Verzicht als steuerbare Zuwendung i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG an den an der Kapitalerhöhung Teilnehmenden zu qualifizieren sein, wenn diesem durch die Kapitalerhöhung eine Wertsteigerung zufließt, die den Wert einer von ihm zu erbringenden Einlage übersteigt (Kapitalerhöhung gegen zu geringes Aufgeld). 2Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und nicht durch Erhöhung des Nennbetrags der Alt-Anteile ("Aufstockung", vgl. § 57h GmbHG), erwerben die Gesellschafter die neuen Anteile zwingend im Verhältnis ihrer bisherigen Geschäftsanteile (§ 57j GmbHG, § 212 AktG). 3Der "Verzicht" eines Gesellschafters auf dieses Bezugsrecht bedeutet deshalb eine Zuwendung i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG der neu entstandenen Anteile an die anderen Gesellschafter.

Bleibt im Fall des Übergang eines Anteils eines Gesellschafters auf die Gesellschaft (Erwerb eigener Anteile) die zu leistende Abfindung hinter dem gemeinen Wert der Anteile zurück, ergibt sich eine Bereicherung der Gesellschaft, die nach § 7 Absatz 7 Satz 1 ErbStG steuerpflichtig ist. 2Veräußert ein Gesellschafter seine Anteile an die Gesellschaft zu einem zu niedrigen Preis, liegt keine freigebige Zuwendung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG oder § 7 Absatz 7 Satz 1 ErbStG vor, weder an die Gesellschafter noch an die Gesellschaft. 3Es ist jedoch § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG zu prüfen (> Absatz 10 bis 13).

Wird ein Anteil nach § 34 GmbHG eingezogen, geht er durch die Einziehung unter; der Gesellschafter scheidet durch die Einziehung aus der Gesellschaft aus. 2Erfolgt die Einziehung gegen eine den gemeinen Wert des Anteils nicht deckende Abfindung, erhöht die Differenz zwischen dem Wert des untergehenden Anteils und der Abfindung den Wert der verbleibenden Anteile und gilt als Zuwendung des ausscheidenden Gesellschafters an die verbleibenden Gesellschafter (§ 7 Absatz 7 Satz 2 ErbStG).

Bei verdeckten Gewinnausschüttungen der Kapitalgesellschaft, die zu einem Vermögensvorteil des Gesellschafters führt, liegt keine freigebige Zuwendung im Verhältnis der Kapitalgesellschaft zum Gesellschafter vor. 2Zahlt eine Kapitalgesellschaft auf Veranlassung eines Gesellschafters einer diesem nahestehenden Person, die nicht Gesellschafter ist, überhöhte Vergütungen, liegt regelmäßig keine freigebige Zuwendung der Gesellschaft an die nahestehende Person vor. 3Das Gleiche gilt, wenn auf Veranlassung eines Gesellschafters eine diesem nahestehende Person an die Kapitalgesellschaft für eine erbrachte Leistung eine zu geringe oder keine Vergütung zahlt. 4Hierbei handelt es sich regelmäßig um verdeckte Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter. 5Das "Nahestehen" einer Person kann auf familienrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen, schuldrechtlichen oder auch rein tatsächlichen Beziehungen beruhen. 6In diesen Fällen liegt regelmäßig eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor. 7Kommen mehrere Gesellschafter als Schenker in Betracht (z. B. Vater und Onkel des Begünstigten), kann eine quotale Zuwendung der Gesellschafter angenommen werden. 8Ausnahmsweise liegt keine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG zwischen dem Gesellschafter und der nahestehenden Person vor, wenn nach der Ausgestaltung der zwischen ihnen bestehenden Rechtsbeziehung eine Gegenleistung für die überhöhte, zu geringe oder fehlende Vergütung vorliegt. 9Unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 29 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG erlischt die Steuer in den Fällen der Sätze 1 bis 7. 10Verzichtet ein Gesellschafter zugunsten eines Mitgesellschafters auf einen bereits entstandenen Gewinnanspruch, liegt regelmäßig eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG des Verzichtenden zugunsten des Mitgesellschafters vor. 11Entsprechendes kann auch in Fällen einer nicht leistungsbezogen bestimmten disquotalen Gewinnausschüttung vorliegen.

Zur mittelbaren Anteilsschenkung gelten die Grundsätze des R E 7.3 entsprechend.

Die Absätze 2 bis 8 gelten bei Beteiligungen an Genossenschaften entsprechend.

§ 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG fingiert eine Schenkung zwischen dem an eine Kapitalgesellschaft Leistenden und der natürlichen Person oder Stiftung, die an der Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, und deren Anteile an der Gesellschaft durch die Leistung im gemeinen Wert steigen. 2Mögliche Bedachte (Zuwendungsempfänger) sind nur natürliche Personen und Stiftungen als die letztendlich Begünstigten. 3Der Leistende (Zuwendende) kann eine natürliche Person oder eine juristische Person, z. B. auch eine Kapitalgesellschaft, sein; Leistungen einer Personengesellschaft sind den hinter der Personengesellschaft stehenden Gesellschaftern zuzurechnen. 4Auch Leistungen gesellschaftsfremder Dritter an die Kapitalgesellschaft können den Tatbestand des § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG erfüllen. 5Sofern die Leistung auf eine unmittelbare Bereicherung der Kapitalgesellschaft abzielt, liegt stattdessen eine steuerbare Zuwendung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG an die Kapitalgesellschaft selbst vor.

Leistungen i. S. d. § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG sind insbesondere Sacheinlagen und Nutzungseinlagen. 2Eine Leistung von Gesellschaftern oder Dritten an die Kapitalgesellschaft führt nicht zu einer steuerbaren Werterhöhung, soweit dieser Leistung eigene Leistungen der (Mit-)Gesellschafter gegenüberstehen. 3Ob eine Leistung i. S. d. § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen. 4Sofern auch die anderen Gesellschafter in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang Leistungen an die Gesellschaft erbringen, die insgesamt zu einer den Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Werterhöhung der Anteile aller Gesellschafter führen, ist keine steuerbare Leistung i. S. d. § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG gegeben. 5Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sind nicht nur Leistungen der anderen Gesellschafter an die Gesellschaft zu berücksichtigen, sondern auch Leistungen der Gesellschafter untereinander, durch die die Werterhöhung ausgeglichen wird. 6Entsprechendes gilt für den Fall der Leistung fremder Dritter an die Gesellschaft. 7In derartigen Fällen fällt im Ergebnis keine Schenkungsteuer an, weil die Werterhöhung nach § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG durch eigene Leistungen ausgeglichen wird. 8Leistungen einzelner Gesellschafter führen zu keiner nach § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG steuerbaren Werterhöhung der Anteile von Mitgesellschaftern, soweit der Leistende als Gegenleistung zusätzliche Rechte in der Gesellschaft erlangt, wie z. B. eine Verbesserung seines Gewinnanteils (§ 29 Absatz 3 Satz 2 GmbHG), zusätzliche Anteile an der Gesellschaft oder eine von den Geschäftsanteilen abweichende Verteilung des Vermögens bei späterer Liquidation. 9Wenn Gesellschafter, z. B. zu Sanierungszwecken, auf Forderungen gegen die Gesellschaft verzichten wollen, das Verhältnis der Nennbeträge der Forderungen aber von den Beteiligungsquoten abweicht, bestehen keine Bedenken gegen einen vorgeschalteten Forderungsverkauf, bei dem der verzichtende Gläubiger (Gesellschafter oder Dritter) in einem ersten Schritt einen Teil seiner Forderung zum Verkehrswert an die (Mit-)Gesellschafter verkauft und die Gesellschafter dann in einem zweiten Schritt beteiligungsproportional auf ihre Forderungen verzichten. 10Ein Forderungsverzicht unter Besserungsvorbehalt bessert als auflösend bedingter Verzicht die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft zumindest vorübergehend (und seiner Zwecksetzung nach auch auf Dauer), bewirkt also eine Werterhöhung der Anteile sowohl des Verzichtenden als auch der etwaiger Mitgesellschafter. 11Grundsätzlich fehlt es jedoch an einem steuerbaren Vorgang, weil der Gläubiger einer wertlosen Forderung nichts aus seinem Vermögen hergibt, sondern lediglich uneinbringbare Werte gegen Erwerbsaussichten umschichtet. 12Es mangelt insoweit an einer Vermögensverschiebung von dem Verzichtenden an die Mitgesellschafter. 13Leistungen einzelner Gesellschafter führen zu keiner nach § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG steuerbaren Werterhöhung der Anteile von Mitgesellschaftern, soweit am Stichtag diesbezüglich zwischen den Gesellschaftern oder mit der Kapitalgesellschaft Zusatzabreden bestehen, die für den einlegenden Gesellschafter gewährleisten, dass seine Leistungen nicht zu einer endgültigen Vermögensverschiebung zugunsten der Mitgesellschafter führen. 14Gleiches gilt, wenn hinsichtlich der Leistungen gesellschaftsvertraglich eine von den maßgebenden Beteiligungsquoten abweichende Verteilung des Vermögens bei späterer Liquidation der Gesellschaft vereinbart wird oder soweit die Leistung als schuldrechtlich zugunsten des leistenden Gesellschafters gebundene Kapitalrücklage verbucht wird (§ 72 Satz 2 GmbHG).

Die Bereicherung richtet sich nach der Erhöhung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft, nicht nach dem Wert der Leistung des Zuwendenden. 2Maßgeblich sind die allgemeinen Regelungen für die Bewertung nicht notierter Anteile (§ 11 Absatz 2 BewG, ggf. i. V. m. §§ 199 ff. BewG). 3Die Werterhöhung kann damit auch durch eine Verbesserung der Ertragsaussichten bewirkt werden, die durch die Leistung des Zuwendenden verursacht ist. 4§ 200 Absatz 4 BewG ist zu beachten. 5Führt die Leistung des Zuwendenden zu keiner Erhöhung des gemeinen Werts der Anteile an der Kapitalgesellschaft, ist keine Bereicherung gegeben. 6Die Werterhöhung der Anteile muss durch die Leistung kausal veranlasst sein. 7Sie kann daher nicht höher sein als der gemeine Wert der bewirkten Leistung des Zuwendenden. 8Maßgeblich sind die Erkenntnismöglichkeiten und Wertvorstellungen der Gesellschafter in dem Zeitpunkt, in dem die Leistung bewirkt wird. 9Sind die Parteien bei wechselseitigen Leistungen an die Gesellschaft in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Leistungen insgesamt ausgewogen sind, liegt eine Steuerbarkeit nach § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG grundsätzlich auch dann nicht vor, wenn sich dies anhand später gewonnener besserer Erkenntnisse als unzutreffend erweist. 10Die als zutreffend zugrunde gelegten Werte sind dann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (vgl. § 9 Absatz 2 BewG) zustande gekommen. 11Die Ausgewogenheit der Gesellschafterbeiträge wird aber regelmäßig nicht zu belegen sein, wenn zwischen den Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht. 12Davon ist allgemein bei einer Wertdifferenz von mindestens 20 % auszugehen. 13Wenn an eine Kapitalgesellschaft geleistet wird, an der der Bedachte nur mittelbar über andere Gesellschaften beteiligt ist, kommt es auf die Werterhöhung der Anteile an der unmittelbar begünstigten Kapitalgesellschaft an und nicht auf die Werterhöhung der Anteile an der vermittelnden Kapitalgesellschaft. 14Maßgeblich ist der Anteil an der unmittelbar begünstigten Kapitalgesellschaft, der bei Durchrechnung der Beteiligungsquoten mittelbar auf den Bedachten entfällt. 15Leistungen an eine Personengesellschaft, an der eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, sind nach allgemeinen Grundsätzen als solche an die Gesellschafter zu behandeln. 16Sie sind also i. S. d. § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG in dem Umfang an die Kapitalgesellschaft erbracht, in dem diese an der Personengesellschaft beteiligt ist. 17Die Erhöhung des gemeinen Werts der Anteile ist nicht nach § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BewG gesondert festzustellen. 18Das Betriebsfinanzamt der Kapitalgesellschaft teilt dem Erbschaftsteuerfinanzamt den im Wege der Amtshilfe ermittelten Wert mit.

Gegenstand der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a, 13c, 28a ErbStG ist der Erwerb von Anteilen an Kapitalgesellschaften, nicht aber die Werterhöhung solcher Anteile, die sie aufgrund von Leistungen an die Kapitalgesellschaft i. S. d. § 7 Absatz 8 ErbStG erfahren. 2Daher ist die Steuerbegünstigung nach §§ 13a, 13c oder 28a ErbStG in den Fällen des § 7 Absatz 8 ErbStG nicht zu gewähren.

§ 7 Absatz 8 Satz 2 ErbStG stellt ergänzend zu Satz 1 der Vorschrift auf den Willen zur Unentgeltlichkeit ab. 2Die Vorschrift begründet keine gesonderte, über § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG hinausgehende Steuerbarkeit. 3Sie bringt vielmehr zum Ausdruck, dass § 7 Absatz 8 Satz 1 ErbStG bei Leistungen zwischen Kapitalgesellschaften anwendbar ist, wenn dadurch die Anteile von Gesellschaftern im Wert steigen und die Wertverschiebung durch den Willen zur Unentgeltlichkeit, z. B. eines Mitgesellschafters, veranlasst ist. 4Nach § 7 Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG können Einlagen zwischen Kapitalgesellschaften nicht der Schenkungsteuer unterliegen, soweit an der leistenden und der begünstigten Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar dieselben natürlichen Personen oder Stiftungen im gleichen Beteiligungsverhältnis beteiligt sind.

§ 7 Absatz 8 Satz 1 und 2 ErbStG ist auf Genossenschaften anzuwenden (§ 7 Absatz 8 Satz 3 ErbStG). 2Auch bei diesen Gesellschaften sind Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern (Genossenschaftsmitgliedern) durch Einlagen möglich. 3§ 15 Absatz 4 ErbStG ist ebenfalls auf Zuwendungen durch Genossenschaften anwendbar (> R E 15.4). 4Die Förderung der Genossenschaftsmitglieder (z. B. durch genossenschaftliche Rückvergütungen) entsprechend dem allgemeinen Förderzweck der Genossenschaft (§ 1 GenG) unter Beachtung des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgebots ist nicht schenkungsteuerbar. 5Entsprechendes gilt für Leistungen einer Kapitalgesellschaft an die Mitglieder einer Genossenschaft, die alle Anteile an der Kapitalgesellschaft hält.

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Tipps + Infos zur Schenkungssteuer

Steuerfreie Schenkungen innerhalb der Familie: "Sylter Modell" oder auch "Eigenheimschaukel"

Das sogenannte "Sylter Modell" oder auch "Eigenheimschaukel" ist ein interessantes Beispiel für Steuergestaltung unter Angehörigen, insbesondere in hochpreisigen Immobilienmärkten. Dieses Modell zielt darauf ab, Vermögenswerte innerhalb der Familie steuerlich effizient zu übertragen. Hier ist eine detaillierte Erklärung des Modells:

Grundidee des Sylter Modells

Ein vermögender Ehemann möchte seiner Ehefrau 3 Millionen Euro schenken, ohne dass Schenkungsteuer anfällt. Das Vermögen liegt in Form von Barvermögen vor, aber die Ehefrau soll mittelfristig mit liquiden Mitteln und nicht nur mit Sachwerten ausgestattet werden. Anstatt eine Güterstandsschaukel oder Kettenschenkung zu nutzen, wird folgende Gestaltung gewählt:

  1. Schenkung der Immobilie: Der Ehemann schenkt seiner Ehefrau ein ausschließlich selbst genutztes Familienheim im Wert von 3 Millionen Euro. Diese Schenkung ist gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) schenkungsteuerfrei, da es sich um ein Familienheim handelt. Auch Grunderwerbsteuer fällt bei dieser Übertragung nicht an.

  2. Rückkauf der Immobilie: Nach einer gewissen Zeit verkauft die Ehefrau die Immobilie zurück an den Ehemann zum Verkehrswert. Dieser Vorgang löst ebenfalls keine Schenkungsteuer, Einkommensteuer oder Grunderwerbsteuer aus. Ein Gestaltungsmissbrauch ist bei einer Veräußerung zum Marktpreis grundsätzlich nicht anzunehmen.

Ergebnis

Durch diese Transaktionen erhält die Ehefrau effektiv 3 Millionen Euro in liquiden Mitteln, ohne dass Steuern anfallen. Wichtig ist dabei, dass keine Vorbehalts- oder Widerrufsrechte vereinbart werden, die das Modell gefährden könnten. Zudem sollte zwischen der Schenkung und dem Rückkauf eine angemessene Zeitspanne liegen, um den Anschein eines abgestimmten Gesamtplans zu vermeiden. Obwohl die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) das Konzept eines Gesamtplans in bestimmten Kontexten aufgegeben hat, ist Vorsicht geboten, um nicht den Eindruck einer steuerlichen Missbrauchsgestaltung zu erwecken.

Praktische Überlegungen

Das "Sylter Modell" zeigt, wie durch kreative, aber legale Gestaltung erhebliche Steuervorteile erzielt werden können. Allerdings ist bei der Umsetzung solcher Modelle größte Sorgfalt geboten, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung aller rechtlichen Anforderungen und die Vermeidung von Gestaltungen, die als Missbrauch angesehen werden könnten. Es empfiehlt sich, solche Schritte immer in Absprache mit einem erfahrenen Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht zu planen und durchzuführen.



Weitere Infos zur Schenkungssteuer im Steuerlexikon:

1. Vorbemerkung

2. Vermögensübertragungen (§§ 3, 7 ErbStG)

2.1 Erwerb von Todes wegen (§ 3 ErbStG)

2.2 Schenkung unter Lebenden (§ 7 ErbStG)

3. Wert des Nachlasses

4. Steuerbefreiungen

5. Steuerklassen / Freibeträge

6. Steuersatz der Erbschaftsteuer

7. Vorerwerbe (§ 14 ErbStG)

8. Mehrfacherwerbe (§ 27 ErbStG)

9. Lebensversicherungen

10. Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen (§ 23 ErbStG)

11. Stundung (§ 28 ErbStG)

12. Anzeigepflichten / Steuererklärung (§ 30 ErbStG)


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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