Archiv der Kategorie: GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Genügt eine Rechnungskopie für den Vorsteuerabzug?

Genügt eine Rechnungskopie für den Vorsteuerabzug?

Ausländische Unternehmer können die Erstattung von Umsatzsteuer beantragen, die ihnen durch Unternehmen in Deutschland in Rechnung gestellt wurde. Das gilt selbst dann, wenn im elektronischen Verfahren eine Rechnungskopie übermittelt wurde.

Hintergrund

Eine österreichische GmbH verlangte die Vergütung der von ihr gezahlten deutschen Umsatzsteuer für 2010. Ihrem elektronischen Vergütungsantrag hatte sie eingescannte Rechnungskopien beigefügt. Das Bundeszentralamt für Steuern lehnte die Vergütung ab. Innerhalb der Ausschlussfrist waren keine eingescannten Originalrechnungen vorgelegt worden.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte Erfolg. Nach Auffassung der Richter erfüllt der Scan einer Rechnungskopie die gesetzlichen Voraussetzungen einer beizufügenden „Kopie der Rechnung“. Eine Übermittlung der eingescannten Originalrechnung ist nach der Einführung des elektronischen Vorsteuervergütungsverfahrens nicht erforderlich. Anders als beim früheren Papierverfahren kommt eine Prüfung auf Authentizität und eine Entwertung der Rechnung nicht in Betracht.

Elektronische Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Elektronische Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Übermittelt der Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronische Lohnsteuerdaten vor Erlass eines Einkommensteuerbescheids und werden diese bei der Veranlagung nicht berücksichtigt, darf der Steuerbescheid später grundsätzlich nicht wegen neuer Tatsachen geändert werden.

Hintergrund

Der Arbeitgeber hatte der Finanzverwaltung den Arbeitslohn des Klägers elektronisch übermittelt. Bei seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger diesen nicht an, weil sein Steuerberater der Auffassung war, dieser Arbeitslohn sei steuerfrei.

Nachdem der Steuerbescheid bereits bestandskräftig war, änderte das Finanzamt ihn wegen neuer Tatsachen und setzte die bisher nicht berücksichtigten Lohneinkünfte an. Das Finanzamt war der Meinung, die elektronische Datenübermittlung müsse erst nach Erlass des Erstbescheids erfolgt sein, da bei der Einkommensteuerfestsetzung kein Prüfhinweis ausgegeben worden sei. Tatsächlich sei jedoch nicht feststellbar, wann genau die Lohndaten von der zentralen Stelle an die Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung als das Finanzamt. Es hob deshalb den Änderungsbescheid auf.

Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Streitfall lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Lohndaten dem Finanzamt erst bekannt wurden, nachdem die Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr abgeschlossen war.

Bekannt sind dem zuständigen Finanzamt der Inhalt der dort geführten Akten und sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ist nicht maßgeblich. Das Finanzamt muss sich die Kenntnis der zur Verfügung stehenden elektronischen Daten über den Steuerfall zurechnen lassen.

Darüber hinaus kann es nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, dass sich das Datum, zu dem die übermittelten Lohndaten dem Finanzamt zur Verfügung standen, nicht genau feststellen lässt. Die erforderlichen Informationen stammen aus dem Verantwortungsbereich des Finanzamts und dieses trägt die Feststellungslast für das Vorliegen einer neuen Tatsache.

Golfturnier einer Brauerei: Betriebsausgaben ja

Golfturnier einer Brauerei: Betriebsausgaben ja

Veranstaltet eine Brauerei eine Reihe von Golfturnieren, um sich den Warenabsatz mit Gastronomiebetrieben zu sichern, sind die Aufwendungen für die Turniere als Betriebsausgaben abziehbar.

Hintergrund

Die A-Brauerei-GmbH schloss mit verschiedenen Golfclubs und den jeweiligen Betreibern der Gastronomie Verträge über die Lieferung von Getränken und verpflichtete sich, Golfturniere durchzuführen bzw. die Durchführung der Turniere durch die Vereine finanziell zu unterstützen. Die Vereine übernahmen die Organisation, Ausschreibung, Turnierausrichtung und Einladung der Teilnehmer. A übernahm die Kosten für die Platzmiete, Verpflegung und die Preise nach Rechnungstellung durch die Vereine (33.000 EUR bis 45.000 EUR pro Jahr). Im Gegenzug schenkten die Vereine die Getränke der A aus.

Das Finanzamt lehnte den Betriebsausgabenabzug ab, da Aufwendungen für sportliche Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung oder Repräsentation vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klage der A statt.

Vom Abzugsverbot betroffen sind überflüssige und unangemessene Repräsentationskosten, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind. Das Abzugsverbot soll aber nur für solche Aufwendungen gelten, die eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung der begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben.

Hiervon ausgehend greift im Streitfall das Abzugsverbot nicht ein. Denn es fehlt ein möglicher sportlicher oder gesellschaftlicher Nutzen der Gesellschafter oder Geschäftsfreunde der A. Die Durchführung der Turniere ist in dieser Situation als eine Art Preisbestandteil anzusehen. Ein lediglich mittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit einer sportlichen Betätigung der Teilnehmer oder allein die Würdigung der Turniere als Repräsentation genügen für den Abzugsausschluss nicht.

Entscheidend für den Bundesfinanzhof war, dass der sportliche bzw. gesellschaftliche Nutzen der Turnierteilnahme von dem unternehmerischen Bereich der A gelöst war. Die Turniere dienten keinem besonderen Repräsentationszweck gegenüber dem Personenkreis, der Zielpunkt des Abzugsausschlusses ist (Gesellschafter, Geschäftsfreunde), da jeder Interessierte daran teilnehmen konnte. Zweck der Turniere war ausschließlich, die Verpflichtung der A aus den Bierlieferungsvereinbarungen zu erfüllen und den Fortbestand der Liefermöglichkeiten zu sichern.

Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Kein Arbeitslohn: Eigene Berufshaftpflichtversicherung des Arbeitgebers

Hat eine Rechtsanwalts-GmbH eine eigene Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, führen die entsprechenden Beiträge nicht zu Arbeitslohn bei den angestellten Anwälten. Das gleiche gilt bei einer Betriebshaftpflichtversicherung eines Krankenhauses für die angestellten Klinikärzte.

Hintergrund

Das Finanzamt hatte nicht nur die übernommenen und lohnversteuerten Beiträge für die persönliche Haftpflichtversicherung eines jeden einzelnen angestellten Anwalts der Lohnsteuer unterworfen, sondern auch die Beiträge des Arbeitgebers zu seiner eigenen Haftpflichtversicherung als Rechtsanwalts-GmbH.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dieser Auffassung widersprochen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt zwar die Übernahme der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung angestellter Rechtsanwälte durch den Arbeitgeber zu Arbeitslohn. Denn die Beitragszahlung erfolgt im Interesse der Arbeitnehmer. Der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung ist unabdingbar für die Ausübung des Berufs eines Rechtsanwalts. Ein mögliches eigenbetriebliches Interesse auch des Arbeitgebers ist nicht ausschlaggebend.

Die Berufshaftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und notwendige Voraussetzung für die gewerbliche rechtsberatende Tätigkeit als Rechtsanwaltsgesellschaft. Die streitige Versicherung erfasste jedoch keine Haftpflichtansprüche, die sich gegen die bei der GmbH nichtselbstständig tätigen Rechtsanwälte selbst richten.

Durch den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung versicherte die GmbH ihre eigene Berufstätigkeit. Ihren Mitarbeitern wandte sie dadurch weder Geld noch einen geldwerten Vorteil in Form des Versicherungsschutzes zu.

Beim Fall des Krankenhauses diente der erworbene Versicherungsschutz zur Deckung des mit dem Betrieb des Krankenhauses erwachsenden Haftungsrisikos und damit dem eigenen Versicherungsschutz.

In lohnsteuerrechtlicher Hinsicht wendet der Arbeitgeber damit den Mitarbeitern nichts zu. Denn insoweit fehlt es an einer Leistung des Arbeitgebers, die sich als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft erweisen könnte.

Aufgeklebte Blankounterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift

Aufgeklebte Blankounterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift

Verlangt das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift, sollte diese auch wirklich eigenhändig geleistet werden. Eine Blankounterschrift, die unter einen Schriftsatz geklebt wird, ist nicht eigenhändig.

Hintergrund

Ein Anwalt sollte im Namen seines Mandanten gegen ein Urteil Berufung einlegen. Den Schriftsatz fertigte ein anderer Anwalt der Kanzlei, der die auf einem leeren Blatt geleistete Unterschrift seines Kollegen ausschnitt und auf den Berufungsbegründungsschriftsatz aufklebte. Dieses faxte er dann an das Gericht.

Nach Bekanntwerden der Umstände – bei Gericht wunderte man sich über eine horizontal verlaufende Linie oberhalb der Unterschrift – wurde die Berufung als verspätet verworfen.

Entscheidung

Eine Berufung darf per Telefax eingereicht werden. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift entfällt dadurch aber nicht. Es genügt zwar die Wiedergabe der Unterschrift in Kopie, jedoch muss es sich bei der Kopiervorlage um den eigenhändig unterschriebenen Originalschriftsatz handeln.

Im vorliegenden Fall war nicht gewährleistet, dass der Rechtsanwalt durch seine Blankounterschrift die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung vorab übernahm. Vielmehr der Inhalt des Schriftsatzes dem damaligen Prozessbevollmächtigten nur als handschriftlicher Entwurf bekannt.

Deshalb ist der vorliegende Fall rechtlich nicht anders zu beurteilen als die Fälle, in denen ein Schriftsatz lediglich eine eingescannte Unterschrift aufweist, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Formerfordernissen nicht genügt.

Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsache bei Vermietung

Änderung von Steuerbescheiden: Neue Tatsache bei Vermietung

Ein bestandskräftiger Steuerbescheid darf aufgrund einer nachträglich bekannt gewordenen neuen Tatsache zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Das gilt nur dann nicht, wenn das nachträgliche Bekanntwerden auf einer schwerwiegenden Ermittlungspflichtverletzung des Finanzamts beruht.

Hintergrund

Die Steuerpflichtigen waren zu gleichen Teilen Erben verschiedener Miet- und Geschäftsgrundstücke. Das Finanzamt bat die Erben um Angaben zu den ererbten Grundstücken, um die Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer feststellen zu können. Auf die Einreichung von Steuererklärungen wurde ausdrücklich verzichtet.

Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die Gebäude verpachtet und auch nutzbar waren. Deshalb änderte das Finanzamt seine Bewertungsmethode und legte für die Feststellung des Grundbesitzwertes nicht mehr den Steuerbilanzwert zu Grunde, sondern stellte nunmehr nach dem Ertragswertverfahren einen höheren Ertragswert fest.

Die Erben waren der Ansicht, dass eine Bescheidänderung nicht mehr hätte erfolgen dürfen, weil das Finanzamt den Umstand der Vermietung durch gehörige Erfüllung seiner Ermittlungspflicht vorher hätte erfahren können und es insoweit an einer Bescheidänderung aufgrund von Treu und Glauben gehindert sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Änderung eines bestandskräftigen Bescheids ist nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt die nachträglich bekannt gewordene Tatsache bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Ermittlungspflicht nicht verborgen geblieben wäre. Den Einwand der Kläger, der zuständige Sachbearbeiter hätte weitere Ermittlungen durchführen und so die Vermietbarkeit in Erfahrung bringen müssen, ließ das Finanzgericht nicht gelten. Denn der Bearbeiter hatte sich mit anderen Stellen des Finanzamts in Verbindung gesetzt, erfuhr aber trotzdem nichts von der Vermietung. Eine tiefergehende Ermittlung in Richtung einer möglichen Vermietbarkeit hatte sich somit nicht aufgedrängt. Erscheinen die Angaben des Steuerpflichtigen plausibel und vollständig, braucht das Finanzamt dem nicht mit Misstrauen begegnen und von sich aus weitere Ermittlungen anstellen.

Mietzinsen müssen für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden

Mietzinsen müssen für die Gewerbesteuer hinzugerechnet werden

Dem Gewinn aus einem Gewerbebetrieb müssen bestimmte Beträge wieder hinzugerechnet werden, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind. Dazu zählen auch Weitervermietungen, z. B. die Entgelte für die Überlassung von Messeflächen.

Hintergrund

Die Klägerin ist eine GmbH und war u. a. als Durchführungsgesellschaft für Auslandsmessebeteiligungen tätig. Sie hat selbst Messeflächen angemietet und diese an Unternehmen weitervermietet. Daneben konnten auch weitere Leistungen in Anspruch genommen werden, wie z. B. Standbau und Dekoration. Das Finanzamt wertete die Aufwendungen der Klägerin für die entgeltliche Überlassung der Ausstellungsflächen als Betrag, der dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen sind. Die Klägerin vertritt dagegen die Auffassung, dass keine Mietverträge vorlägen. Hauptgegenstand der Verträge sei die „Zulassung zur Teilnahme“ an einer Messe und nicht die Anmietung der Hallenfläche.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage der GmbH keinen Erfolg. Nach Ansicht der Richter sind auch die Mieten für weitervermietete Immobilien dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzuzurechnen. Eine Durchleitung der Immobilien steht der Hinzurechnung nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund stellen die Entgelte für die Überlassung der Messeflächen Mietzinsen i. S. d. Gewerbesteuergesetzes dar. Bei den Verträgen, die die Klägerin mit den Messeveranstaltern abgeschlossen hat, handelt es sich ihrem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach um Mietverträge.

Keine Vorsteuervergütung bei fehlender Unterschrift

Keine Vorsteuervergütung bei fehlender Unterschrift

Ein Antrag auf Vorsteuervergütung ist nicht rechtswirksam gestellt, wenn ihm die eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers fehlt. Es genügt nicht, wenn ein Bevollmächtigter die Formulare unterschreibt.

Hintergrund

Eine Gesellschaft mit Sitz in den Vereinigten Arabischen Emiraten stellte im April 2009 einen Antrag auf Vorsteuervergütung für den Zeitraum Juli bis September 2008. Der Antrag war Finance Director der Gesellschaft unterschrieben worden. Der Vergütungsgläubiger wies die Gesellschaft darauf hin, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift des Unternehmers genügt. Im Juli 2010 reichte die Gesellschaft einen inhaltsgleichen Antrag ein, die darauf befindliche Unterschrift stammte nun vom Director General, einem Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft. Der Vergütungsgläubiger lehnte eine Vorsteuervergütung ab, da der Antrag zu spät und ebenfalls ohne eigenhändige Unterschrift des antragstellenden Unternehmers eingereicht worden war.

Entscheidung

Das Urteil des Finanzgerichts fiel zu Ungunsten der Gesellschaft aus. Es entschied, dass die Gesellschaft innerhalb der Antragsfrist keinen rechtswirksamen Vergütungsantrag eingereicht hatte. Eine Vorsteuervergütung war deshalb nicht möglich. Der Vergütungsantrag muss vom Unternehmer eigenhändig unterschrieben werden. Bei juristischen Personen ist die Unterschrift ihres gesetzlichen Vertreters erforderlich. Das ist der Vorstand oder Geschäftsführer. Der im April 2009 eingereichte Antrag war zwar fristgerecht eingegangen, war aber lediglich von einem Bevollmächtigten unterschrieben worden. Auch der Antrag aus Juli 2010 trug nur die Unterschrift eines Handlungsbevollmächtigten der Gesellschaft.

Klage per E-Mail kann zulässig sein

Klage per E-Mail kann zulässig sein

Ein per E-Mail an Mail-Adresse des Finanzgerichts übermittelter Datensatz, der im Anhang eine unterzeichnete Klageschrift im jpg-Format enthält, kann dem Schriftformerfordernis genügen. Das gilt auch, wenn die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts auf seiner Homepage zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht ist, dass die Homepage zumindest derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze usw. einzureichen.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige sandte eine E-Mail an das Finanzgericht, in deren Anhang sich mehrere Dateien im jpg-Format befanden. Eine davon enthielt die vom Steuerpflichtigen unterschriebene und sodann eingescannte Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2005. Die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts ist auf dessen Homepage zusammen mit dem Hinweis veröffentlicht, dass diese derzeit nicht dazu gedacht sei, Klagen, Schriftsätze o. ä. an das Finanzgericht zu übermitteln.

Der Steuerpflichtige ist der Auffassung, dass die Klageerhebung nicht per E-Mail erfolgt sei. Das Gericht habe im E-Mail-Anhang eine Kopie der handschriftlich unterschriebenen Klage erhalten. Diese Form sei der Übertragung per Telefax gleichgestellt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Klage zulässig ist.

Erst der vollständige Ausdruck des E-Mail-Anhangs bewirkt allerdings eine formwirksame Klageerhebung. Denn die E-Mail stellt ein elektronisches Dokument dar, das nur dann wirksam übermittelt werden kann, wenn dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder Landesregierung zugelassen wurde. Eine solche Rechtsverordnung war für den Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts noch nicht geschaffen. Die Klage war daher nicht zu dem Zeitpunkt eingegangen, als es von der für den Empfang bestimmten Einrichtung – dem Server mit dem eingerichteten E-Mail-Postfach – aufgezeichnet worden ist.

Der in der Geschäftsstelle des Gerichts erzeugte Ausdruck des E-Mail-Anhangs genügte jedoch dem Schriftformerfordernis. Denn dieser verkörpert die Klageerhebung, schließt mit einer Unterschrift ab und unterscheidet sich insoweit nicht von einem Telefax.

Hinweis

Anders als beim Telefax, bei dem der Übermittler davon ausgehen kann, dass die körperliche Urkunde unmittelbar bei oder nach der Übermittlung dem Gericht auch tatsächlich vorliegt, trägt der Absender bei der E-Mail-Übermittlung das Risiko dafür, dass die Urkunde fristgerecht ausgedruckt wird. Denn allein die Aufzeichnung des E-Mail-Eingangs auf dem Server des Gerichts stellt noch keine wirksame Klageerhebung dar.

Zeitarbeit: Darf sich der Geschäftsführer selbst verleihen?

Zeitarbeit: Darf sich der Geschäftsführer selbst verleihen?

Werden die Vorschriften zum Schutz von Arbeitnehmern umgangen, reagieren die meisten Arbeitsgerichte recht empfindlich. So auch im Fall eines Kameramanns, der eine eigene Zeitarbeitsfirma gegründet und sich selbst verliehen hatte, um häufiger von einer Rundfunkanstalt eingesetzt zu werden. Dies stellt eine unzulässige Umgehung von Schutzvorschriften dar, entschied ein Landesarbeitsgericht.

Hintergrund

Der Kläger war als freiberuflicher Kameramann für eine Rundfunkanstalt des öffentlichen Rechts tätig. Aufgrund interner Vorgaben sollten dort jedoch freie Mitarbeiter nur an maximal 60 Tagen im Jahr eingesetzt werden. Die gewünschte umfangreichere Beschäftigung sei, so erklärte der Produktionsleiter dem Kameramann, allerdings im Wege der Arbeitnehmerüberlassung möglich.

Der Kameramann gründete daraufhin eine GmbH mit einer Überlassungserlaubnis. Als deren Geschäftsführer verlieh er in den Folgejahren sich und 2 bis 3 weitere Mitarbeiter an die Rundfunkanstalt. Ab September 2007 war er ausschließlich im Rahmen von Verträgen der Rundfunkanstalt mit der Arbeitnehmerüberlassungsfirma als Kameramann in der öffentlich-rechtlichen Organisation eingesetzt und ganz überwiegend mit Dreharbeiten für 2 tägliche regionale Nachrichtensendungen des Senders betraut.

Im Januar 2014 machte er geltend, dass ein Vollzeitarbeitsverhältnis als Kameramann zwischen ihm und der Rundfunkanstalt bestünde und forderte die entsprechende Beschäftigung.

Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Kameramanns und gab seiner Klage auf Feststellung des Arbeitnehmerstatus statt. Die Begründung der Richter: Aufgrund des Umfangs der Einsätze, der Art der geschuldeten Arbeit, die wenig Raum für eigene Tätigkeit lässt und des Einsatzes im Rahmen einer Daueraufgabe, ist der Kameramann bei der beklagten Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer beschäftigt.

Er sei im erheblichen Maße in die Arbeitsorganisation eingebunden gewesen, zumal die Rundfunkanstalt auch nahezu immer die Ausrüstung dafür gestellt oder organisiert und bezahlt habe.

Dass er offiziell über eine Drittfirma „verliehen“ wurde, steht dem nicht entgegen. Der Geschäftsführer einer Arbeitnehmerüberlassungsfirma kann nicht wirksam verliehen werden, da das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für diesen nicht gilt. Im Fall des Kameramanns sei die Einschaltung eines Verleihunternehmens durch die Rundfunkanstalt unzulässig und rechtsmissbräuchlich, weil bei ihm die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmerüberlassung nicht vorlagen. Die Vertragsgestaltung sei durch die Einschaltung eines Verleihunternehmens auf eine Umgehung der zwingenden Arbeitnehmerschutzvorschriften ausgelegt gewesen.