Archiv der Kategorie: GmbH-Gesellschafter/-Geschäftsführer

Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Entgangene Arbeitsstelle: Schadensersatz ist steuerpflichtiger Arbeitslohn

Wird für entgangenen Arbeitslohn eine Entschädigung geleistet, ist diese steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn es noch gar nicht zum Vertragsabschluss gekommen war.

Hintergrund

Der Kläger war Vorstandsmitglied einer Bank. Nach der geplanten Fusion mit einer anderen Bank sollte er dort einen Posten im Vorstand erhalten. Bevor es dazu kommen konnte, kündigte ihm die Bank jedoch fristlos, und zwar auf Anordnung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (jetzt: BaFin).

Der Kläger verlangte von der BaFin Schadensersatz, nachdem das Verwaltungsgericht festgestellt hatte, dass diese Anordnung rechtswidrig war. Auf Grundlage eines Prozessvergleichs leistete diese eine Schadensersatzzahlung, u. a. für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche des Klägers.

Das Finanzamt behandelte diese Zahlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie auf entgangene Gehalts- und Rentenansprüche entfiel. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Zahlung als „echte“ Schadensersatzleistung nicht steuerbar ist.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich dagegen dem Finanzamt an und wies die Klage ab. Die Entschädigungszahlungen sind steuerpflichtiger Arbeitslohn, denn der Kläger ist damit für die weggefallenen Einnahmen aus der beabsichtigten Vorstandstätigkeit entschädigt worden. Die Tatsache, dass die Entschädigung nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten – der BaFin – geleistet worden ist, ändert daran nichts.

Unerheblich ist auch, dass der Schadensersatz nicht als Ausgleich für die Kündigung eines bestehenden Arbeitsvertrags geleistet wurde, sondern dafür, dass ein neuer Vertrag gar nicht erst zustande gekommen ist.

GmbH darf Zusatz c/o in der Geschäftsanschrift eintragen

GmbH darf Zusatz c/o in der Geschäftsanschrift eintragen

Eine GmbH darf im Handelsregister als Geschäftsanschrift eine c/o-Adresse angeben. Das gilt auch, wenn an der angegebenen Anschrift weder Geschäftsräume der Gesellschaft bestehen noch ihr gesetzlicher Vertreter wohnt. Voraussetzung: An der angegebenen Anschrift ist ein Zustellungsbevollmächtigter der GmbH ansässig.

Hintergrund

Eine GmbH hatte Namen und Anschrift ihres Rechtsanwalts und Notars sowie dessen Kanzleianschrift als inländische Geschäftsanschrift mit dem Zusatz „c/o“ beim Registergericht angemeldet. Das Registergericht hatte die Anmeldung als unzulässig abgelehnt, weil sich an der benannten Anschrift weder die Geschäftsräume der GmbH noch die Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters befanden. Gegen diese Entscheidung hat die GmbH Beschwerde eingelegt, die das Amtsgericht ablehnte.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat gegen die Eintragung des c/o-Zusatzes keine Einwände.

Auch wenn unter der angegebenen Anschrift weder ein Geschäftsraum der Gesellschaft noch eine Wohnung ihres gesetzlichen Vertreters besteht, ist die Anmeldung des c/o-Zusatzes zulässig. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Zusatz „c/o“ der besseren Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person dient. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der c/o-Zusatz tatsächlich auf eine zustellungsbevollmächtigte Person verweist.

Ausreichend für die Eintragungsfähigkeit des c/o-Zusatzes ist also, dass eine bessere Auffindbarkeit der zustellungsbefugten Person gewährleistet und eine Verschleierung oder Irreführung des Rechtsverkehrs ausgeschlossen ist.

Einspruch: Einfache E-Mail genügt

Einspruch: Einfache E-Mail genügt

Ein Einspruch kann mit einfacher E-Mail eingelegt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.

Hintergrund

A wandte sich gegen die Aufhebung eines Kindergeldbescheids vom 17.1.2013. Sie erhob ihren Einspruch mit einfacher E-Mail. Im Bescheid war die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht urteilte, dass der Bescheid bestandskräftig geworden ist, da der Einspruch per E-Mail nicht wirksam eingelegt wurde. Denn für die Einspruchseinlegung ist eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich gewesen.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dagegen der Klägerin Recht und hob das Finanzgerichtsurteil auf.

Nach der alten gesetzlichen Regelung (bis 31.7.2013) war der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs bedeutet „schriftlich“ aber nicht „Schriftform“. Schriftform bedeutet eigenhändige Unterschrift. Ein solches Unterschrifterfordernis besteht jedoch im Fall der Einspruchseinlegung nicht. Hier reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Wird der Einspruch elektronisch eingelegt, setzt dessen Wirksamkeit deshalb keine elektronische Signatur voraus.

Gesellschafterdarlehen: Rückzahlungen sind bei Insolvenz anfechtbar

Gesellschafterdarlehen: Rückzahlungen sind bei Insolvenz anfechtbar

Rückzahlungen eines Gesellschafterdarlehens sind anfechtbar und von dem Gesellschafter an die Insolvenzmasse zurück zu gewähren, wenn sie binnen Jahresfrist vor Insolvenzantragstellung erfolgten. Das Gleiche gilt für Zahlungen auf Verbindlichkeiten, für die Gesellschafter persönlich Sicherheiten bestellt haben.

Der Beklagte war Alleingesellschafter einer mittlerweile insolventen GmbH. Diese hatte an ihn innerhalb der Jahresfrist vor der Stellung des Insolvenzantrags ein Gesellschafterdarlehen zurückgezahlt und Verbindlichkeiten aus einem Kontokorrentkredit, für den der Beklagte sich verbürgt hatte, getilgt. Nachdem der Beklagte seine Geschäftsanteile an einen Dritten abgetreten hatte, zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere Darlehen an ihn zurück. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der GmbH und hat sämtliche Zahlungen angefochten.

Entscheidung

Der Gesellschafter wurde dazu verurteilt, alle Beträge zurückzuzahlen. Zahlungen innerhalb des letzten Jahres vor Insolvenzantragstellung, die der Rückführung von Gesellschafterdarlehen dienten oder dazu führten, dass Gesellschaftersicherheiten frei würden, seien unabhängig von einer etwaigen „Krise“ der Gesellschaft oder dem Vorliegen von Insolvenzgründen anfechtbar. Der Gesellschafter schuldet im Insolvenzfall die Rückgewähr sämtlicher Zahlungen innerhalb der Jahresfrist.

Der Bundesgerichtshof bestätigt zudem seine Rechtsprechung, wonach Forderungen eines ehemaligen Gesellschafters für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Abtretung seiner Anteile unabhängig von etwaigen Rangrücktrittsvereinbarungen mit dem gesetzlichen Nachrang behaftet bleiben und dass deren Tilgung in diesem Zeitraum auch weiterhin der Insolvenzanfechtung unterliegt.

Pensionszahlungen: Wann verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Pensionszahlungen: Wann verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Pensionszahlungen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer sind verdeckte Gewinnausschüttungen, wenn dieser nach Pensionseintritt weiterhin gegen Bezahlung für die GmbH tätig ist.

A war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH. Als er das 65. Lebensjahr erreicht hatte, zahlte ihm die GmbH eine zugesagte Pension. Der A reduzierte seine aktive Tätigkeit für die GmbH und erhielt dafür nur noch ein reduziertes laufendes Gehalt. Das Finanzamt wertete die Zahlung der Pension als unüblich und damit als verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen, da es ebenfalls von einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgeht. Dazu führt bereits die Zahlung der Altersrente bei Erreichen des vereinbarten Pensionsalters angesichts der fortgesetzten entgeltlichen Tätigkeit des A als Geschäftsführer.

Zwar ist eine Pensionszusage anzuerkennen, auch wenn für die spätere Leistung kein Ausscheiden bzw. keine Beendigung des Dienstverhältnisses vereinbart wird. Jedoch halten eine Weiterbeschäftigung mit Zahlung eines laufenden Geschäftsführergehalts und ein gleichzeitiger Bezug einer Altersversorgung einem Fremdvergleich nicht stand. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit auf die Versorgungsleistung angerechnet oder aber den vereinbarten Eintritt des Versorgungsfalls gegen einen Barwertausgleich aufgeschoben.

Elektronisch übermittelter Arbeitslohn: Fehler können zur Änderung des Steuerbescheids führen

Elektronisch übermittelter Arbeitslohn: Fehler können zur Änderung des Steuerbescheids führen

Das Finanzamt darf einen bestandskräftigen Steuerbescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit ändern. Gilt das auch, wenn der Sachbearbeiter bei der Veranlagung statt des erklärten Arbeitslohns den abweichenden elektronisch übermittelten Arbeitslohn zugrunde gelegt hat?

Die Kläger deklarierten einen Bruttoarbeitslohn von 1.180.000 EUR in der Anlage N zur Steuererklärung. Aus den beigefügten Ausdrucken elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen ergaben sich Bruttoarbeitslöhne von 200.000 EUR und 960.000 EUR. Zudem lag der Steuererklärung eine ausländische Lohnbescheinigung bei, in der ein Betrag von 20.000 EUR ausgewiesen war.

Im Rahmen der Veranlagung wurden indes nur 1.160.000 EUR erfasst, darin war der ausländische Arbeitslohn nicht enthalten. Nach Bestandskraft des Bescheids erließ das beklagte Finanzamt einen Änderungsbescheid und berief sich auf eine offenbare Unrichtigkeit. Der dagegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg.

Entscheidung

Das Finanzgericht Düsseldorf hat dem Finanzamt Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Es liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, da der Sachbearbeiter im Finanzamt bei der Übernahme des elektronisch übermittelten Arbeitslohns davon ausgegangen war, dass dieser dem erklärten Arbeitslohn entspreche. Der Fehler sei darauf zurückzuführen, dass der Sachbearbeiter bei der Erfassung der Daten keinen Abgleich des elektronisch gespeicherten Arbeitslohns mit dem erklärten Arbeitslohn vorgenommen habe. Eine Eintragung der Kläger habe er nicht übersehen. Er sei bei der Übernahme des Arbeitslohns davon ausgegangen, den richtigen Gesamtbetrag, d. h. die Summe aus in- und ausländischem Arbeitslohn, erfasst zu haben. Dagegen ließen sich der Akte keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Fehler auf einem Rechtsirrtum oder auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung beruhe. Insbesondere gebe es keine Hinweise darauf, dass der Sachbearbeiter die im Ausland erzielten Einkünfte nicht habe erfassen wollen.

Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?

Elektronische Steuererklärung: Ist schlichtes Vergessen grob fahrlässig?

Vergisst der Steuerpflichtige, einen steuermindernden Betrag in seiner Steuererklärung anzugeben, und wird der Steuerbescheid bestandskräftig, kann dieser zwar grundsätzlich geändert werden. Das geht aber nur, wenn das Vergessen nicht grob fahrlässig war.

X war an einer GmbH beteiligt, die in 2007 liquidiert wurde. Der Verlust des X aus der Auflösung der GmbH betrug rund 200.000 EUR. Die vom Steuerberater des X gefertigten Erklärungen zur Einkommensteuer und zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags enthielten keine Angaben zu dem Veräußerungsverlust. Der Berater hatte den Übertrag in das entsprechende Feld des elektronischen DATEV-Formulars „schlicht vergessen“.

X beantragte in 2011, den Verlustfestfeststellungsbescheid zu ändern und den Auflösungsverlust zu berücksichtigen. Die gegen die ablehnende Entscheidung des Finanzamts erhobene Klage wies das Finanzgericht ab. Zwar treffe X selbst kein grobes Verschulden. Jedoch sei ihm das Verschulden seines Beraters zuzurechnen. Das Vergessen der Übertragung des bereits berechneten Verlustbetrags in den elektronischen Vordruck sei grob fahrlässig. Wegen des groben Verschuldens an dem nachträglichen Bekanntwerden der steuermindernden Tatsachen könne die Veranlagung nicht mehr geändert werden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof zeigte sich in seiner Entscheidung großzügiger. Er betonte, dass der Begriff des Verschuldens bei elektronisch gefertigten Steuererklärungen grundsätzlich so auszulegen ist wie bei schriftlich gefertigten Erklärungen. Allerdings ist bei elektronischen Erklärungen besonders zu berücksichtigen, dass die Übersichtlichkeit eingeschränkt sein kann und die ausgefüllten Felder mitunter schwieriger als bei einer Erklärung in Papierform zu überblicken sind.

Fehler und Nachlässigkeiten, die üblicherweise vorkommen und mit denen immer gerechnet werden muss, stellen keine grobe Fahrlässigkeit dar. Insbesondere bei unbewussten Fehlern, die selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind, kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen sein. Zu solchen unbewussten – rein mechanischen – Versäumnissen zählen bloße Übertragungs- oder Eingabefehler, wie sie selbst bei sorgfältiger Arbeit nicht zu vermeiden sind.

Grobe Fahrlässigkeit liegt nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige oder der Berater in Steuerformularen gestellte Fragen bewusst nicht beantwortet oder klare und ausreichend verständliche Hinweise bewusst unbeachtet lässt.

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer für die Umsatzsteuer?

Ein GmbH-Geschäftsführer kann Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Umsatzsteuer-Festsetzung vorbringen, solange diese unter Vorbehalt steht.

Das Finanzamt nimmt X als Geschäftsführerin für Umsatzsteuer-Schulden der A-GmbH aus 2002 in Haftung. Der der Haftung zugrundeliegende Steuerbescheid wurde formell bestandskräftig. Der Einspruch der GmbH wurde zurückgewiesen. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb in der Einspruchsentscheidung ausdrücklich bestehen. Klage wurde von der GmbH nicht erhoben. Sie beantragte lediglich, den Umsatzsteuer-Bescheid zu ändern und die steuerpflichtigen Umsätze zu mindern. Über diesen Änderungsantrag hat das Finanzamt nicht entschieden.

X wandte sich mit Einspruch und Klage gegen den Haftungsbescheid und machte geltend, die Umsatzsteuer sei gegen die GmbH zu hoch festgesetzt worden. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, X müsse die unanfechtbar gegenüber der GmbH festgesetzte Steuer gegen sich gelten lassen.

Entscheidung

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs darf X Einwendungen gegen die Steuerschuld der GmbH geltend machen.

Die Drittwirkung der Steuerfestsetzung nach deren Unanfechtbarkeit lässt bei einer Festsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung den Anspruch des Steuerpflichtigen (GmbH) und seines Vertreters (X) auf Änderung der Steuerfestsetzung unberührt. Beide Regelungen haben einen voneinander unabhängigen Anwendungsbereich. Auch wenn eine unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangene Steuerfestsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen mit förmlichen Rechtsbehelfen (Einspruch, Klage, Nichtzulassungsbeschwerde, Revision) nicht mehr anfechtbar und damit unanfechtbar festgesetzt ist, kann eine solche Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden, solange der Vorbehalt wirksam ist. Ein in Haftung genommener Vertreter kann daher auf eine Änderung einer solchen Steuerfestsetzung hinwirken und uneingeschränkt Einwendungen gegen die Richtigkeit der Steuerfestsetzung und gegen die Höhe der Haftungsschuld geltend machen.

1 %-Regelung: Keine Anwendung bei 100 % Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

1 %-Regelung: Keine Anwendung bei 100 % Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

Wird ein betriebliches Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke eines Gesellschafters genutzt, darf die 1 %-Regelung nicht angewendet werden.

Hintergrund

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH überließ seiner Ehefrau ein Fahrzeug der X-GmbH zur ausschließlich privaten Nutzung. Das Fahrzeug wurde nicht betrieblich bei der GmbH genutzt. Aufgrund einer Kontrollmitteilung nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde der Einkommensteuerbescheid des Geschäftsführers geändert und die verdeckte Gewinnausschüttung statt mit 1 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs mit den erheblich höheren tatsächlichen Kosten bewertet. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt abgelehnt, die Entscheidung über den Einspruch steht noch aus.

Entscheidung

Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids kommt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht in Betracht. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1%-Regelung).

Dem Finanzgericht erscheint die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den bei der GmbH entstanden Kosten nicht überhöht. Denn bei diesen Kosten dürfte es sich um den üblichen Endpreis der Kfz-Nutzung am Abgabeort handeln, wobei nicht einmal ein Gewinnaufschlag berücksichtigt wurde.

Eine Bewertung mit der 1 %-Regelung scheidet aus. Dieses würde voraussetzen, dass das Fahrzeug auch dienstlich bzw. betrieblich genutzt wurde.

Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

Begleicht ein Kommanditist Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, sollte er die steuerlichen Folgen bedenken. Denn eine Gutschrift des beglichenen Betrags auf einem Darlehenskonto und eine Umwandlung der Forderung in Eigenkapital führen nicht zwingend zur steuerlichen Berücksichtigung der nur verrechenbaren Verluste.

Hintergrund

Die beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hatten 2005 Verbindlichkeiten der KG beglichen. Die entsprechenden Beträge ließen sie sich auf Darlehenskonten gutschreiben, die nach dem Gesellschaftsvertrag verzinst wurden. 2010 beschloss die KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags; danach waren diese Darlehen auf ein nicht verzinsliches Kapitalkonto II umzubuchen. Die KG beantragte, wegen dieser Einlage einen Teil der verrechenbaren Verluste als ausgleichsfähig zu behandeln. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für unbegründet.

Entscheidung

Das Finanzgericht schließt sich dem Finanzamt an und bestätigte dessen Rechtsauffassung. Denn nach der gesetzlichen Regelung führen nachträgliche Einlagen nicht dazu, dass verrechenbare Verluste aus Vorjahren als ausgleichsfähig zu behandeln sind.

Für den Verlust des Jahres der Einlage ergaben sich keine vorteilhaften Auswirkungen: Bei einem der Kommanditisten, weil sein Kapitalkonto auch nach der Einlage negativ blieb; bei dem anderen Kommanditisten war zu berücksichtigen, dass die Einlage wegen weitgehender Wertlosigkeit der Rückgriffsforderung gegen die nominal und real überschuldete KG nicht mit dem Nennwert zu bewerten war.