Archiv der Kategorie: Privatbereich

Zweitwohnung näher am Familienheim als am Arbeitsplatz: was nun?

Zweitwohnung näher am Familienheim als am Arbeitsplatz: was nun?

Kernaussage

Für die Annahme einer Zweitwohnung am Beschäftigungsort ist nicht allein die Entfernung zur Arbeitsstätte ausschlaggebend. Entscheidend ist, dass die Zweitwohnung im Einzugsbereich der Arbeitsstätte liegt.

Sachverhalt

Der klagende Universitätsprofessor unterhielt eine Zweitwohnung, die 83 km von seiner Arbeitsstätte und 47 km vom Familienwohnsitz entfernt lag. Zudem befanden sich im Umkreis von 4 km zur Zweitwohnung 2 Bibliotheken, deren Ausstattung für die Arbeit des Klägers von großer Bedeutung war. Die gute Autobahnanbindung von der Zweitwohnung zur Arbeitsstätte ermöglichte das Erreichen der Arbeitsstätte in weniger als einer Stunde. Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung machte der Kläger in den Einkommensteuererklärungen 2010 und 2011 als Werbungskosten geltend. Diese wurden vom Finanzamt nicht berücksichtigt, da der Familienwohnsitz näher an der Zweitwohnung lag als die Arbeitsstätte. Hiergegen klagte der Professor vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) entschied für den Kläger, ließ aber die Revision zu. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Beschäftigungsort auch das Einzugsgebiet umfasst. Entscheidend ist, dass die Arbeitsstätte in zumutbarer Weise zu erreichen ist und dies vom Familienwohnsitz aus nicht möglich ist. Vorliegend war dies der Fall, da der Kläger durch die gute Verkehrsanbindung von dem Zweitwohnsitz aus weniger als eine Stunde für eine Fahrt zur Arbeitsstätte benötigte, vom Familienwohnsitz aber mehr als 2 Stunden. Zudem hatte der Kläger durch die Nähe zu den Bibliotheken einen weiteren gewichtigen beruflichen Vorteil am Zweitwohnsitz. Die Häufigkeit des Aufsuchens der Bibliotheken ist nicht relevant.

Konsequenz

Es bleibt abzuwarten, ob die Entscheidung vor dem Bundesfinanzhof (BFH) Bestand hat. Insgesamt überzeugt jedoch, dass solche Wohnungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nach Ansicht des Finanzgerichts steuerlich anerkannt werden, die auch bei großer Entfernung in zumutbarer Zeit eine Fahrt zum Arbeitsplatz ermöglichen.

Nur quotale Privilegien bei Quotennießbrauch

Nur quotale Privilegien bei Quotennießbrauch

Kernfrage
Wollen Unternehmer zwar die Unternehmensanteile bereits an die Nachfolger übergeben, aber die Erträge aus dem Unternehmen für den eigenen Unterhalt behalten und sich Mitspracherechte sichern, kommt es oft zur Anteilsübertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt. Ziel soll es dabei aber sein, dass die Betriebsvermögensprivilegien des Erbschaftssteuerrechts genutzt werden können. Die Rechtsprechung hat hierzu den Grundsatz entwickelt, dass diese Privilegien nur dann gewährt werden, wenn der Erwerber echter steuerlicher (Mit)Unternehmer wird und der übertragene Anteil diese Stellung gewährt. Nunmehr hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob die Betriebsvermögensprivilegien auch – und in welchem Umfang – gewährt werden, wenn der Schenker sich nur einen anteiligen Nießbrauch vorbehält.

Sachverhalt
Ein Vater hatte seinem Kind einen Kommanditanteil übertragen, sich aber an rd. 90 % dieses Anteils den Nießbrauch vorbehalten; Erträge und Stimmrecht dieser 90 % blieben beim Vater. Das Finanzamt wollte die Betriebsvermögensprivilegien nur für den unbelasteten 10 %igen Anteil gewähren. Gegen diese Entscheidung wurde Klage erhoben, die aber zuletzt durch den BFH (gegen die erstinstanzliche Entscheidung) abgewiesen wurde.

Entscheidung
Dem Grunde nach gegen den zivilrechtlichen Grundsatz, dass ein Kommanditanteil nicht teilbar ist, gewährte das Gericht die Betriebsvermögensprivilegien nur für den unbelasteten Anteil des übertragenen Kommanditanteils. Dies deshalb, weil alleine der unbelastete Anteil dem Erwerber die erforderliche steuerliche (Mit)Unternehmerstellung eröffne. Der nießbrauchsbelastete Anteil gewähre diese Rechte gerade nicht. Zum Schutze der Zielsetzung der Betriebsvermögensprivilegien sei es gerechtfertigt, für erbschaftsteuerliche Zwecke den Grundsatz der Unteilbarkeit des Kommanditanteils zu durchbrechen.

Konsequenz
Nach der Entscheidung wird beim so genannten Quotennießbrauch nur der unbelastete Anteil der übertragenen Beteiligung erbschaftsteuerlich privilegiert. Zwar basiert die Entscheidung auf alter Rechtslage (vor dem 1.1.2009), die Grundsätze gelten aber auch für das Erbschaftsteuerrecht. Allerdings kann der Nießbrauch nach neuem Recht außerhalb der Betriebsvermögensprivilegien (wenigstens) wertmindernd berücksichtigt werden.

Steuerermäßigung bei Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Steuerermäßigung bei Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen

Kernproblem
Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen wird mit einer Steuerermäßigung auf die Einkommensteuer von bis zu 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten, höchstens aber 1.200 EUR begünstigt. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Was alles zum Haushalt gehört, ist oft streitbefangen.

Sachverhalt
Für eine Dichtigkeitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses mittels einer Kamera wurde der Abzug der Personalkosten als steuerermäßigende Handwerkerleistung begehrt. Aus Sicht des Steuerpflichtigen zählen dazu auch Kontrollmaßnahmen zur Erhaltung der Immobilie, unabhängig davon, ob es sich um Arbeiten im oder am Haus handelt.

Entscheidung
Die Finanzrichter erkennen die Personalaufwendungen als steuerermäßigende Handwerkerleistungen an. Die Kamerauntersuchung wurde zum Zwecke des Dichtheitsnachweises angeordnet. Dabei handelt es sich um eine Maßnahme, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verpflichtung steht, die Abwasserleitung instand zu halten.

Konsequenz
Das Urteil ist aus Sicht der Steuerpflichtigen zu begrüßen. Diese sollten vergleichbare Aufwendungen in ihren Steuererklärungen entsprechend ansetzen. Das letzte Wort wird aber wiederum der Bundesfinanzhof (BFH) haben.

Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

Trotz Obsiegens im Musterprozess: Rechtsbehelf im Parallelstreit muss eingelegt werden

Kernaussage
Der Kläger begehrt die Erstattung von Zoll für eine Einfuhr, ohne dass für diese Einfuhr ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingelegt oder innerhalb der 3-jährigen Antragsfrist ein Erstattungsantrag gestellt war. Das Obsiegen in einem Musterverfahren ersetzt diese Rechtshandlungen nicht.

Sachverhalt
Die Schuldnerin, für die der Kläger wegen Insolvenz das jetzige Klageverfahren aufnahm, führte mit zahlreichen Einfuhren MP3-Player ein und ließ sie bei Zollstellen des Beklagten in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Sie erreichte in einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) für die von ihr eingeführten MP3-Player eine Eingruppierung in die Kombinierte Nomenklatur, die zu einem erheblich niedrigeren Zollsatz führte. Zuvor hatte der Beklagte für eine andere Lieferung vom 25.7.2007 Zoll nach dem erhöhten Zollsatz erhoben. Die Schuldnerin hat den festgesetzten Zoll in Höhe von rd. 21.000 EUR entrichtet. Nach dem gewonnenen Rechtsstreit beantragte die Schuldnerin ausdrücklich erstmals am 28.12.2010 die Erstattung des überhöhten Zolls, was der Beklagte ablehnte. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen gerichtete Klage ab.

Entscheidung
Die Schuldnerin hat gegen die Abgabenanmeldung keinen Rechtsbehelf eingelegt, der als Erstattungsantrag gewertet werden könnte. Vielmehr hätte sie Einspruch einlegen müssen, was unterblieb. Auch fehlte es an einem ausdrücklich gestellten Erstattungsantrag, der aufgrund Ablaufs der 3-jährigen Antragsfrist auch nicht mehr nachgeholt werden kann. Eine Fristverlängerung wegen unvorhersehbaren Ereignissen oder höherer Gewalt, die eine fristgerechte Antragsstellung hinderten, schied ebenso aus. Schließlich ist auch eine Hemmung der Antragsfrist durch die Führung eines Parallelrechtsstreits nicht vorgesehen. Auch das Obsiegen in dem Musterverfahren ersetzt nicht die Rechtsbehelfseinlegung in dem vorliegenden Verfahren. Das EU-Recht erhält für die Erstattung gesetzlich nicht geschuldeter Zölle eine abschließende Regelung.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Rechtsbehelfe stets fristgerecht mit dem Hinweis auf das Musterverfahren einzulegen sind. Der Steuerpflichtige muss aktiv tätig werden.

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererklärung

Grobes Verschulden des Steuerberaters bei Verwendung der Elster-Einkommensteuererklärung

Kernaussage
Den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Einkommensteuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne zuvor den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und seinem Mandanten damit die Möglichkeit nimmt, die darin enthaltenden Angaben zu überprüfen.

Sachverhalt
Der Kläger lebte mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in einem Haushalt, so dass ihm der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG) in Höhe von 1.308 EUR nicht zustand. Die Lebensgefährtin zog aus der Wohnung aus, so dass der Kläger im Jahr 2007 allein mit seiner Tochter wohnte. Der Steuerberater des Klägers fertigte wie in den Vorjahren die Steuererklärung und gab mangels Kenntnis von dem Auszug keinen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende an. Er legte dem Kläger eine mit dem Elster-Programm erstellte komprimierte Steuererklärung zur Prüfung und Unterzeichnung vor. Diese enthielt keine Rubrik „Entlastungsbetrag für Alleinerziehende“. Nachdem der Steuerberater von der Trennung Kenntnis erlangt hatte, stellte er für den Kläger einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, das Finanzgericht gab dem Kläger Recht.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied schließlich, dass dem Kläger der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr 2007 nicht gewährt wird. Denn den Steuerberater trifft ein grobes Verschulden, wenn er seinem Mandanten lediglich eine komprimierte Elster-Steuererklärung zur Überprüfung aushändigt, ohne zuvor den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln. Dadurch nimmt der Steuerberater seinem Mandanten die Möglichkeit, die in der Steuererklärung enthaltenden Angaben zu überprüfen. Dieses Verschulden des Steuerberaters wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet. Bei einer Verneinung des groben Verschuldens würde der vertretene Steuerpflichtige gegenüber dem nicht vertretenen bessergestellt.

Konsequenz
Durch eine unglückliche Aufgabenteilung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerberater waren hier beide teilweise unwissend. Den Steuerberater traf jedoch ein grobes Verschulden, da er sicherstellen muss, dass der Steuerpflichtige zumindest die Möglichkeit hat, die Steuererklärung zu überprüfen. Offen gelassen wurde vom BFH, ob ein grobes Verschulden des Steuerberaters stets anzunehmen ist, wenn dieser den Sachverhalt – ohne entsprechende Anhaltspunkte – nicht vollständig ermittelt.

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Kernaussage
Bei der Vermietung von Ferienwohnungen erfolgt häufig erst nach Jahren die Überprüfung der Überschuss- und Gewinnerzielungsabsicht. Insbesondere bei Fremdfinanzierung und Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen ist die steuerliche Verlustnutzung sodann Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Wird die Ferienwohnung nicht ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet, sondern teilweise auch selbstgenutzt, ist zur Feststellung der Einkünfteerzielungsabsicht eine Prognose unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu erstellen. Der Vorbehalt der Selbstnutzung ist auch dann schädlich, wenn keine tatsächliche Selbstnutzung vorliegt.

Sachverhalt
Der Kläger hat im Jahr 1999 ein unbebautes Grundstück erworben, auf dem er ein Ferienhaus errichten ließ. Zugleich schloss er mit einer GmbH einen Gästevermittlungsvertrag ab, dessen vorformulierte Vertragsbestimmungen eine Nutzung durch den Kläger außerhalb der Saison für eine maximale Zeit von jährlich 4 Wochen vorsah. Obwohl der Vertrag eine „hotelmäßige“ Vermietung des Ferienhauses vorsah, wurde dieses ab April 2000 regelmäßig über Zeiträume von ein bis zwei Wochen vermietet. Die Auslastung lag in den Jahren 2000 bis 2010 zwischen 115 und 184 Vermietungstagen pro Jahr. Das beklagte Finanzamt erkannte ab dem Jahr 2004 die erklärten Verluste aus Gewerbebetrieb wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht nicht mehr an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das stattgebende Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Entscheidung
Das Finanzgericht hat zu Unrecht eine Überschussprognose für entbehrlich gehalten. Vorliegend handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Einkünfteerzielungsabsicht unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu prognostizieren. Diese Prognose ist bei Vorbehalt der Selbstnutzung stets zu treffen, unabhängig davon, ob von der Selbstnutzung tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Unerheblich ist auch, ob die Selbstnutzung einzelvertraglich vereinbart wurde oder sich aus einem vorformulierten Mustervertrag ergibt. Das Finanzgericht wird daher eine Totalüberschussprognose durchzuführen haben.

Konsequenz
Das vorliegende Urteil verdeutlicht, dass die Selbstnutzung einer vermieteten Ferienwohnung zur Vermeidung steuerlicher Nachteile auf jeden Fall vertraglich ausgeschlossen sein sollte. Nur dann kann die steuerliche Verlustnutzung gewährleistet sein.

Keine Mängelansprüche aus Werkvertrag bei Schwarzarbeit

Keine Mängelansprüche aus Werkvertrag bei Schwarzarbeit

Kernaussage
Illegaler, aber beliebter Trick, vor allem bei Hausbesitzern: Eine so genannte „Ohne-Rechnung-Abrede“, um Steuern zu sparen – also Schwarzarbeit der beauftragten Handwerker. Werden die Arbeiten jedoch mangelhaft ausgeführt, bleibt der Auftraggeber auf dem Schaden sitzen. Bei Schwarzarbeit ist der Vertrag nämlich wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen nichtig – und ohne Vertrag gibt es keine Gewährleistung! Der Bundesgerichtshof (BGH) hat aktuell die Frage entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

Sachverhalt
Auf Bitte der Klägerin hatte der Beklagte eine Auffahrt des Grundstücks der Klägerin neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 EUR vereinbart worden, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Das Landgericht hat den Beklagten, der sich trotz Aufforderung und Fristsetzung weigerte, Mängel zu beseitigen, u. a. zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 6.096 EUR verurteilt, da das Pflaster nicht die notwendige Festigkeit aufweise. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab. Der BGH schloss sich dem Urteil an.

Entscheidung
Der BGH hatte erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, SchwarzArbG) Anwendung finden. Er hat entschieden, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) nichtig sei. Die korrespondiere Vorschrift des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutzt. So lag der Fall hier. Der beklagte Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht aus dem Umsatzsteuergesetz verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Die Klägerin ersparte auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer. Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

Konsequenz
Es bleibt dabei: Schwarzarbeit ist illegal. Mit dem neuen Urteil hat der BGH darüber hinaus jetzt noch jeglichen Mängelrechten eines Auftraggebers eine Absage erteilt, der Unternehmer in Schwarzarbeit beschäftigt.

FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen § 242 verstoßen

FA kann bei Nichteinhaltung selbstgesetzter Frist gegen § 242 verstoßen

Kernaussage
Im Einspruchsverfahren darf der angefochtene Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn auf die Möglichkeit einer Verböserung unter Angabe von Gründen hingewiesen wurde und dem Steuerpflichtigen Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde. Diese Anhörungspflicht bringt es mit sich, dass die Verböserung durch Einspruchsrücknahme durch den Steuerpflichtigen vermieden werden kann. Dadurch kann eine materiell unrichtige Entscheidung bestandskräftig werden. Setzt das Finanzamt hierzu eine Frist, ist es an diese gebunden. Eine vorfristige Entscheidung zur Verböserung kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.

Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt setzte gegen den Kläger Aussetzungszinsen in Höhe von 168 EUR fest. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Das Finanzamt setzte eine Frist zur Einspruchsbegründung bis zum 15.4.2009 und teilt im Übrigen mit, dass die Zinsen verbösend auf 1.181 EUR festzusetzen seien. Es wurde angeregt, den Einspruch zurückzunehmen. Der Kläger begründete den Einspruch am 26.3.2009 mit einem Satz und verlangte eine Erläuterung der Ermittlung der Aussetzungszinsen. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Das Finanzamt wies daraufhin am 30.3.2009 den Einspruch zurück und setzte die Zinsen wie angekündigt hoch. Der Kläger nahm am 15.4.2009 seinen eigentlichen Einspruch zurück und verlangte die Aufhebung der Verböserung. Das Finanzamt lehnte ab. Die hiergegen gerichtete Klage wurde zunächst abgewiesen. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab aber schließlich dem Kläger Recht.

Entscheidung
Das Finanzamt hat gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen, indem es nicht die schutzwürdigen Belange des Klägers berücksichtigt hat, sondern sich zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch setzte. Sofern nicht aus dem Verhalten des Steuerpflichtigen eindeutig zu erkennen ist, dass er von der Gelegenheit zur Äußerung keinen Gebrauch machen werde oder bereits abschließend Gebrauch gemacht habe, darf die gesetzte Frist ausgeschöpft werden. Der Steuerpflichtige darf sich darauf verlassen, dass das Finanzamt bis zum Ablauf der Frist keine weiteren Schritte unternimmt.

Konsequenz
Mit der vorliegenden Entscheidung kann der Steuerpflichtige sicher sein, dass das Finanzamt nicht vorzeitig die angedrohte Verböserung durchführt. Wird eine Verböserung angedroht, ist sorgfältig zu überlegen, ob der Einspruch zurückgenommen wird.

Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Versorgungsrente

Wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vermächtnis und Versorgungsrente

Kernfrage
Kommt es im Erbgang zum Erwerb von Betriebsvermögen, werden dafür, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, die erbschaftsteuerlichen Betriebsvermögensprivilegien gewährt. Muss der Erwerber zusätzlich Verbindlichkeiten übernehmen, die im Zusammenhang mit dem Betriebsvermögen stehen, werden diese Verbindlichkeiten nicht als voll abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten behandelt. Sie werden statt dessen nur anteilig im Verhältnis des nach Anwendung der Betriebsvermögensprivilegien anzusetzenden Wertes dieses Vermögens zu dem Wert vor Anwendung der Privilegien mindernd berücksichtigt. Das Finanzgericht Münster hatte darüber zu befinden, wann ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

Sachverhalt
Die Klägerin erhielt als Vermächtnis von ihrem Vater Anteile an einer GmbH und einer Kommanditgesellschaft (KG). Gleichzeitig musste sie im Wege eines Untervermächtnisses eine lebenslange Versorgungsrente an ihre Mutter zahlen. Das Finanzamt gewährte Betriebsvermögensprivilegien, zog aber nur den Kapitalwert der Versorgungsrente anteilig ab. Die Klägerin beantragte den vollen Abzug der Versorgungsrente, unterlag aber vor dem Finanzgericht.

Entscheidung
Die anteilige Kürzung der Versorgungsrente ist aufgrund ihres wirtschaftliche Zusammenhang mit dem begünstigten Betriebsvermögen zutreffend erfolgt. Die Klägerin habe das begünstigte Vermögen nicht erwerben können, ohne verpflichtet gewesen zu sein, eine Versorgungsrente zu zahlen. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang sei entgegen anderslautender Literaturstimmen auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei dem Untervermächtnis dem Grunde nach um eine private Schuld der Erwerberin handele. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass die Versorgungsrente als Verbindlichkeit (bei der Klägerin) und Erwerb (bei der Mutter) mit einem unterschiedlichen Wert zum Ansatz komme. Für die Mutter stelle das Untervermächtnis einen eigenständig erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb dar.

Konsequenz
Auf ersten Blick scheint die Begründung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb des Betriebsvermögens und Verpflichtung zur Versorgungsrente zutreffend; allerdings lässt das Urteil die Frage der unterschiedlichen Wertansätze ein und derselben erbrechtlichen Regelungen beim Erwerber und Rentenberechtigten offen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) ist rechtshängig.

Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages

Zur Beurkundung der Anfechtung eines Erbvertrages

Kernfrage
Erbverträge als „stärkste“ Form der letztwilligen Verfügung sind unter engen Grenzen anfechtbar. Der häufigste Fall ist das Hinzutreten eines neuen Pflichtteilsberechtigten; z. B. im Falle der Wiederverheiratung. Will sich der Erblasser durch Anfechtung von einem früheren Erbvertrag lösen, muss die Anfechtung notariell beurkundet werden. Sie muss außerdem dem Nachlassgericht gegenüber bekannt gegeben werden. Regelmäßig erfolgt dies durch den beurkundenden Notar. Der Bundgerichtshof hatte nunmehr darüber zu befinden, ob auch die Aufforderung an den Notar, die Anfechtung des Erbvertrages gegenüber dem Nachlassgericht bekannt zu machen, notariell beurkundet werden muss.

Sachverhalt
Der Erblasser hatte in einem frühen Erbvertrag letztwillige Verfügungen getroffen. Nach dem Tode seiner ersten Frau heiratete er erneut und errichtete ein privatschriftliches Testament, mit dem er seine zweite Frau zur Alleinerbin einsetzte. Daneben erklärte er in notarieller Beurkundung die Anfechtung des Erbvertrages. Teil der Anfechtung war, dass der Notar auf gesonderte schriftliche Weisung das Nachlassgericht von der Anfechtung unterrichten sollte. Diese Weisung erteilte der Erblasser im Anschluss mit einfachem Schreiben. Nach dem Tode des Erblassers stritten die im Erbvertrag eingesetzten Erben mit der zweiten Ehefrau darum, ob die Anfechtung des Erbvertrages wirksame gewesen sei, weil die Aufforderung zur Unterrichtung des Nachlassgerichts nicht notariell beurkundet worden sei.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah für ein so weites Verständnis der notariellen Beurkundungspflicht keinen Grund. Ausschließlich die Anfechtung des Erbvertrages als solche bedarf der notariellen Beurkundung. Dass die Anfechtung als weitere Voraussetzung auch gegenüber dem Nachlassgericht bekannt gegeben werden müsse, führe nicht dazu, dass sich das Kriterium der Beurkundungspflicht erweitere.

Konsequenz
Die Entscheidung wird so zu verstehen sein, dass sich das Erfordernis der notariellen Beurkundung tatsächlich alleine auf die eigentliche Anfechtung des Erbvertrages beschränkt. Sonstige Willenserklärungen, die im Zusammenhang mit der Anfechtung stehen, werden privatschriftlich abgegeben werden können.