Archiv der Kategorie: Privatbereich

Steuererklärung 2012 für Rentner

Finanzämter fordern Rentner zur Steuererklärung auf

Ursache ist das Alterseinkünftegesetz, wonach Rentner verpflichtet sind, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, weil immer mehr Rentner Einkommensteuer auf Ihre Rente zahlen müssen. Die Einkommensteuererklärung 2012 müssen Rentner – wie alle anderen Steuerpflichtigen auch – bis zum 31.05.2013 beim Finanzamt eingereicht haben. Jetzt beginnen die Finanzämter bereits damit, die Steuererklärungen 2012 zu bearbeiten. Daher wird es auch für Rentner jetzt Zeit, ihre Steuererklärung für das vergangene Jahr abzugeben.

Die Besteuerung der Renten wird sichergestellt, durch das Rentenbezugsmitteilungsverfahren, d.h. die Finanzämter werden über sämtliche seit 2005 ausgezahlten Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie von privaten Versicherungen oder Versorgungswerken informiert. Die Überprüfung hat jahrelang Zeit in Anspruch genommen, da die Steuerindentifikationsnummer erst eingeführt werden musste. Jetzt beginnen die Finanzämter damit, betroffene Rentner anzuschreiben und diese aufzufordern, ihre Steuererklärung abzugeben. Die Finanzämter prüfen auch, ob die Renten für die Jahre 2005 bis 2009 steuerpflichtig sind. Neben den Steuernachzahlungen drohen auch Nachzahlungszinsen. Auch Rentner können betroffen sein, die vom Finanzamt in früheren Jahren eine  Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten haben.

Nach wie vor stellen sich viele Rentner folgende Fragen:

  • Wer muss überhaupt eine Steuererklärung einreichen?
  • Welche Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen können steuerlich abgesetzt werden?

Hier finden Sie viele Tipps und praktische Beispiele, die Rentnern beim Ausfüllen der Steuererklärung helfen und finden Sie Antworten auf Fragen zur

Rentenbesteuerung.

Es handelt sich um ein kostenloses Angebot im Internet. Außerdem können Sie Ihre Steuererklärung auch gleich online über Elster abgeben.

Änderung des Steuerrechts muss im Vermittlungsausschuss nachverhandelt werden

Der Bundesrat hat das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz, das unter anderem Rechtsänderungen zur Anpassung des Steuerrechts enthält, in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Die Länder bemängeln, dass in dem Gesetz wichtige Regelungen zur Verhinderung von ungewollten Steuergestaltungen fehlen, zum Beispiel im Zusammenhang mit hybriden Finanzierungen und den so genannten Cash-GmbHs bei der Erbschaftsteuer. Im Ergebnis sei das Gesetz daher so zu fassen, wie es der Vermittlungsausschuss – ohne die Vorschläge zur steuerlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften – bereits am 12. Dezember 2012 vorgeschlagen hatte.

Das Gesetz enthält zahlreiche Rechtsänderungen, die das deutsche Steuerrecht insbesondere an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union anpassen sollen. Weitere Maßnahmen dienen der Sicherung des Steueraufkommens oder der Funktionsfähigkeit des Besteuerungsverfahrens. Es handelt sich um eine „abgespeckte“ Version des Jahressteuergesetzes 2013, dem der Bundesrat am 1. Februar des Jahres die erforderliche Zustimmung verweigerte. Zuvor hatte der Bundestag den vom Vermittlungsausschuss vorgelegten Einigungsvorschlag abgelehnt.

Das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) finden Sie auf den Seiten des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 22.03.2013

Entscheidungen des FG Niedersachsen (20.03.2013)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht (FG) Niedersachsen mit Datum von gestern (20.03.2013) veröffentlicht:

– FG Niedersachsen Urteil vom 23.03.2012 – 1 K 275/09 (Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft Legt eine gewerblich geprägte Personengesellschaft i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG – hier: eine GmbH & Co KG – eingezahltes Kommanditkapital verzinslich an, beteiligt sie sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und beginnt ihre werbende Tätigkeit mit der Folge, dass danach erzielte Erträge gewerbesteuerpflichtig sind. Nichtzulassungsbeschwerde, BFH-Az. IV B 73/12 – Revision zugelassen Revision eingelegt, BFH-Az. IV R 1/13);

– FG Niedersachsen Urteil vom 23.05.2012 – 2 K 250/11 (Einkommensteuer 2010 Antrag auf Günstigerprüfung gem. § 32d Abs. 6 EStG fristgebunden? Revision eingelegt, BFH-Az.: VIII R 14/13);

– FG Niedersachsen Urteil vom 16.01.2013 – 2 K 239/12 (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen Für empfangene Sachleistungen, die ein Altenteiler als wiederkehrende Bezüge versteuert, kann er die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Haushalt geltend machen, soweit sie auf seinen Haushalt entfallen und in der Person des die Sachleistungen erbringenden Altenteilsverpflichteten alle Voraussetzungen der Steuerermäßigung vorliegen. Revision eingelegt, BFH-Az.: VI R 8/13);

– FG Niedersachsen Beschluss vom 28.11.2012 – 2 K 240/12 (Kindergeldbezug für ein drogensüchtiges, inhaftiertes Kind (Prozesskostenhilfe) Eine Drogentherapie im Jugendstrafvollzug führt per se nicht zur Kindergeldberechtigung. Rechtskräftig, da Klage nach diesem Beschluss zurückgenommen);

– FG Niedersachsen Urteil vom 14.02.2013 – 5 K 318/10 (Zurechnung von Umsätzen bei einem Bordellbetrieb: Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Steuerpflichtiger als Betreiber (Unternehmer) eines Bordellbetriebs angesehen werden kann. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 14.02.2013 – 5 K 281/11 (Umsätze aus Pensionspferdehaltung: Umsätze aus Pensionspferdehaltung zu Zuchtzwecken unterliegen nur insoweit der Durchschnittssatzbesteuerung, als der Pferdeeinsteller selbst Landwirt ist. Revision zugelassen);

– FG Niedersachsen Urteil vom 12.12.2012 – 7 K 122/09 (Grunderwerbsteuer: Anteilsvereinigung, Rückgängigmachung, Nichtbeachtung bestimmter Anzeigepflichten Die anteilsvereinigende Übertragung eines Geschäftsanteils an einer grundbesitzenden GmbH kann auch dann mit Grunderwerbsteuer belastet bleiben, wenn sich bei der Rückgängigmachung herausstellen sollte, dass bestimmte Anzeigepflichten nicht beachtet worden sind. Revision zugelassen);

– FG Niedersachsen Urteil vom 03.07.2012 – 8 K 121/11 (Kindergeld: Ist die Kindergeldzahlung befristet, setzt die Fortzahlung des Kindergeldes einen Antrag des Kindergeldberechtigten voraus. Stimmt die Kindesmutter dem Antrag des Kindesvaters auf Zahlung des Kindesgeldes an diesen zu, hat sie selbst keinen Kindergeldanspruch mehr. Revision eingelegt, BFH-Az.: III R 6/13);

– FG Niedersachsen Urteil vom 23.01.2013 – 9 K 293/11 (Einkünftequalifikation bei Verpachtung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen: Der Erwerber von land- und forstwirtschaftlich genutzten einzelnen Wirtschaftsgütern (im Streitfall: Acker- und Wiesenflächen), der nur das Eigentum erwirbt, aber zu keinem Zeitpunkt als Land- und Forstwirt tätig wird, erzielt im Falle der sofortigen Verpachtung dieser Wirtschaftsgüter grundsätzlich nur Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 23.01.2013 – 9 K 43/12 (Rechtsfehlerkompensation im Rahmen der Änderung einer vorläufigen Steuerfestsetzung: 1. Bei einer Änderung der Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 AO dürfen grundsätzlich sämtliche materiellen (Rechts-)Fehler, die bei der Festsetzung unterlaufen sind, beseitigt werden, soweit die Änderung reicht. 2. Die Honorar-Tätigkeit einer Redakteurin in einem Übergangszeitraum von 2 Monaten zwischen einer angestellten Redakteurstätigkeit (Schwangerschaftsvertretung) und dem geplanten Antritt einer Planstelle als Angestellte bei dem gleichen Verlag kann als nichtselbständige Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 EStG zu qualifizieren sein, auch wenn bei Krankheit und Urlaub in diesem Zeitraum kein Anspruch auf Entgeltsfortzahlung bestanden hat. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 17.01.2013 – 14 K 399/11 (Behinderungsbedingter Mehraufwand durch Grundstückskauf Zu den gem. § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähigen Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Gestaltung seines individuellen Wohnumfeldes erforderlich sind, gehören auch Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks. Vorläufig nicht rechtskräftig);

– FG Niedersachsen Urteil vom 10.05.2012 – 16 K 281/11 (Besteuerung eines Lebensmittels: Zur umsatzsteuerlichen Einordnung eines diätetischen Lebensmittels. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, BFH-Az. VII B 176/12).

Finanzgericht Niedersachsen

FG Köln zum gleichzeitigen Kindergeldbezug in mehreren EU-Staaten

FG Köln Urteil vom 30.01.2013 – 15 K 47/09
FG Köln Urteil vom 30.01.2013 – 15 K 930/09
FG Köln Urteil vom 30.01.2013 – 15 K 2058/09

Pressemitteilung des Gerichts:

“Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, können auch dann in Deutschland kindergeldberechtigt sein, wenn sie weiterhin in das Sozialsystem ihres Heimatlandes eingegliedert bleiben und auch dort Kindergeld beziehen. In diesen Fällen ist das deutsche Kindergeld allerdings um die ausländischen Leistungen zu kürzen. Dies hat der 15. Senat des Finanzgerichts Köln in drei Urteilen vom 30.01.2013 für niederländische und polnische Arbeitnehmer entschieden (15 K 47/09, 15 K 930/09 und 15 K 2058/09). Der Senat stützt sich hierin auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.06.2012 (RS C-611/10 und C-612/10, Hudzinski und Wawrzyniak). Gegenstand des EuGH-Urteils waren die Kindergeldansprüche eines von Polen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmers und eines polnischen Saisonarbeiters. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass entsandte Arbeitnehmer und Saisonarbeiter aus Polen und anderen EU-Ländern nicht deshalb gänzlich vom Kindergeld in Deutschland ausgeschlossen werden dürften, weil sie in ihrem Heimatland vergleichbare Familienleistungen erhielten. Dies verstoße gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte.

Der 15. Senat vertritt in seinen Urteilen die Auffassung, dass der Anwendungsbereich dieser EuGH-Entscheidung nicht auf die entschiedenen Fallkonstellationen beschränkt sei, sondern dass diese Grundsätze auch und erst Recht für andere als entsandte oder nur saisonal beschäftigte Arbeitnehmer gelten, wenn diese von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Deutschland verlegt haben. § 65 des Einkommensteuergesetzes, der einen inländischen Kindergeldanspruch im Falle des Bezuges ausländischer Familienleistungen ausschließt, verstoße nach Auffassung des Senats gegen die im EU-Vertrag garantierten Freizügigkeitsrechte. Diese Vorschrift sei daher dahingehend auszulegen, dass das deutsche Kindergeld lediglich um die ausländischen Familienleistungen gekürzt werden dürfe.

Der 15. Senat hat gegen die Urteile die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.”

Finanzgericht Köln

BFH-Urteile vom 13.03.2013

Folgende Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (13.03.2013) veröffentlicht:

– BFH-Urteil vom 10.01.2013 – V R 31/10 (Umsatzsteuer bei der Veranstaltung einer “Dinner-Show” – Komplexe Leistung – Keine Bindung des BFH an widersprüchliche Sachverhaltswürdigung des FG);

– BFH-Urteil vom 20.11.2012 – IX R 7/11 (Abgrenzung der Änderungsbefugnisse nach § 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO – Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Vorläufigkeit – Reichweite eines Vorläufigkeitsvermerks – Rechtmäßigkeit eines Bescheids);

– BFH-Urteil vom 22.01.2013 – IX R 1/12 (Keine Berufung auf Treu und Glauben nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch oder Antrag nach § 171 Abs. 3 AO – Ablaufhemmung durch Untätigkeitseinspruch);

– BFH-Urteil vom 19.02.2013 – II R 47/11 (Geltendmachung des Pflichtteils nach Tod des Verpflichteten durch dessen Alleinerben – Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit);

– BFH-Beschluss vom 19.12.2012 – V B 71/12 (Haftung für Steuerschulden einer GbR: Geltendmachung von Verfahrensfehlern, Erwiderungsfrist, Sachaufklärungsmangel, Einholung von Sachverständigengutachten, Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, Beweis des ersten Anscheins);

– BFH-Beschluss vom 18.12.2012 – I B 48/12 (Entsprechende Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde – Beurteilung einer unzulässig gebildeten Tantieme-Rückstellung als verdeckte Gewinnausschüttung);

– BFH-Urteil vom 14.11.2012 – I R 53/11 (Anwendungsbereich und Wirkung einer Änderung nach § 174 Abs. 4 AO – Keine periodenbezogene einschränkende Auslegung des “bestimmten Sachverhalts”);

– BFH-Urteil vom 20.12.2012 – III R 29/12 (Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 EStG – Keine Bindungswirkung eines Kindergeldablehnungsbescheides – Verfassungsmäßigkeit des § 31 Satz 4 EStG);

– BFH-Beschluss vom 23.01.2013 – X B 84/12 (Keine grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage bei fehlender Klärungsfähigkeit – Feststellungslast für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht – Unterbliebene Beweisaufnahme);

– BFH-Beschluss vom 06.02.2013 – III B 116/12 (Zulagenrechtliche Einordnung der Bearbeitung von Getreide);

– BFH-Beschluss vom 27.11.2012 – X B 14/12 (Verwertung von Ergebnissen einer Durchsuchung im Strafverfahren; Überraschungsentscheidung; verspätetes Vorbringen im Beschwerdeverfahren);

– BFH-Beschluss vom 13.12.2012 – X B 209/11 (Veräußerungsrente oder Unterhaltsleistungen i.S.d. § 12 Nr. 2 EStG – Vertragsauslegung – schlüssige Darlegung einer Divergenzrüge – Rüge eines Verstoßes gegen den Inhalt der Akten);

– BFH-Beschluss vom 31.01.2013 – X B 21/12 (Vorliegen von Scheinrechnungen – Geltendmachung von Verfahrensfehlern wegen Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht und wegen Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens);

– BFH-Beschluss vom 06.12.2012 – I B 8/12 (Bindung an tatsächliche Verständigung – Rüge der unterbliebenen Beiziehung von Akten – Beweisantrag);

– BFH-Beschluss vom 20.12.2012 – I B 38/12 (Zulässigkeit der Klage – Erfordernis der Angabe einer ladungsfähigen Anschrift);

– BFH-Beschluss vom 07.02.2013 – II B 109/12 (Kein Grundsteuererlass wegen Wertverzerrungen bei der Einheitsbewertung);

– BFH-Beschluss vom 04.02.2013 – III B 49/12 (Nichtzulassungsbeschwerde – Divergenz);

– BFH-Beschluss vom 29.01.2013 – II B 111/11 (Ermittlung der üblichen Miete nur ausnahmsweise durch Sachverständigengutachten);

– BFH-Beschluss vom 10.01.2013 – XI B 33/12 (Rechnungsberichtigung setzt zuvor erteilte (erstmalige) Rechnung voraus).

Bundesfinanzhof (BFH)

Verlängerung der Spekulationsfrist für Wertpapiere verfassungswidrig

Pressemitteilung vom 1. März 2013

Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist von 6 Monaten auf ein Jahr ist für Wertpapiergeschäfte verfassungswidrig, bei denen bereits am 31.3.1999 die bisher geltende 6-monatige Spekulationsfrist abgelaufen war.

Vor dem Finanzgericht Köln klagte ein Ehepaar, das am 8.1.1998 Fondsanteile erworben und am 7.1.1999 mit einem Gewinn von 10.000 Euro veräußert hatte. Die Klage richtete sich gegen dessen Besteuerung durch das Finanzamt als Spekulationsgewinn. Der 4. Senat gab den Eheleuten mit seinem am 23.1.2013 verkündeten Urteil Recht. Er begründete seine Entscheidung damit, dass die auf das gesamte Jahr 1999 rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist durch das am 31.3.1999 verkündete Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 insoweit gegen den verfassungsrechtlich garantierten Vertrauensschutz verstoße. Die Grundsätze aus den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Verlängerung der Spekulationsfrist bei Grundstücksgeschäften von 2 auf 10 Jahre(2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05)  seien entsprechend auch auf Wertpapiergeschäfte anzuwenden.

Der 4. Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

 

 

Weitere Informationen zur Spekulationsfrist bei Wertpapieren

Steuervorteile mit Fotovoltaik

Steuervorteile mit Fotovoltaik

Trotz dunkler Wolken am Förder-Himmel bei den alternativen Energien bieten sich für Inhaber von Fotovoltaik-Anlagen noch immer beachtliche Steuervorteile. Darauf weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hin.

So können Inhaber von „Solarzellen“ – schon vor Anschaffung der Technik – bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten steuermindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz lohnt sich insbesondere dann, wenn die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Jahr des Abzugs besonders hoch sind. Die Investition muss sodann in den folgenden drei Jahren erfolgen. Anderenfalls hebt das Finanzamt den früheren Steuervorteil rückwirkend und zuzüglich Zinsen wieder auf.

Ist die Anlage angeschafft winkt zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 20 Prozent. Der Abzug kann beliebig auf das laufende und die folgenden vier Jahre verteilt werden. Hinzu kommt die reguläre Abschreibung über 20 Jahre auf den dann noch verbleibenden Wert.

Grundsätzlich darf bei Anwendung des Investitionsabzugsbetrags der geförderte Gegenstand nicht zu mehr als 10 Prozent privat genutzt werden. Nach einer neuen Verfügung der Oberfinanzdirektion Niedersachsen (Az. S 2183b-42-St 226) soll dabei aber ein Eigenverbrauch von mehr als 10 Prozent nicht schaden. So muss der Strom nicht mehr ganz überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist werden. Eine erhebliche Hürde bei der steuerlichen Förderung von Fotovoltaik ist damit beseitigt.

Betreiber von Solaranlagen sind steuerliche Unternehmer. Daher müssen sie zu Beginn einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und jährlich für ihren Betrieb eine Einnahme-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz beim Finanzamt abgeben.

PM 15/12 | 14.09.2012 Der Deutsche Steuerberaterverband e.V., Berlin, 13. September 2012

 

Siehe auch:

Abschreibung

Investitionsabzugsbetrag

Sonderabschreibungen

 

Kindergeldregelungen zur Zweitausbildung vorteilhaft nutzen

Ab 2012 besteht für Kinder über 18 und bis zu 25 Jahren bei einer beruflichen Erstausbildung unabhängig von deren Einkommen stets ein Anspruch auf Kindergeld.

Als berufliche Erstausbildung gelten alle Ausbildungsmaßnahmen bis hin zum Hochschulstudium, die zur Aufnahme eines Berufes befähigen und mit einer staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung erfolgreich abgeschlossen wurden. Wenn junge Menschen zunächst eine herkömmliche Lehre auf Basis des Berufsausbildungsgesetzes abschließen und anschließend studieren, handelt es sich bei dem Erststudium um eine zweite Berufsausbildung. In diesem Fall führt eine schädliche Erwerbstätigkeit des Kindes zum Wegfall des Kindergeldanspruchs, wobei es nicht auf die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte und steuerfreien Einnahmen ankommt.

Erich Nöll, GF des BDL: „Erwerbstätig ist ein Kind, wenn es einer Beschäftigung nachgeht, die auf die Erzielung von Einkünften gerichtet ist und den Einsatz seiner persönlichen Arbeitskraft erfordert. Dazu gehören neben der nichtselbständigen Arbeit auch land- und forstwirtschaftliche, gewerbliche und selbständige Tätigkeiten, nicht dagegen die Verwaltung des eigenen Vermögens (z.B. bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen).

Unschädlich ist eine solche Erwerbstätigkeit dann, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt, wobei die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu Grunde zu legen ist. Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (d. h. für höchstens zwei Monate) auf mehr als 20 Stunden, z.B. auf Vollzeiterwerb, ausgeweitet, ist dies unbeachtlich, wenn, berechnet auf den gesamten Berücksichtigungszeitraum im Kalenderjahr, die durchschnittliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt.“

Achtung: Beträgt bei dieser Berechnung die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden, entfällt der Kindergeldanspruch nur für die zwei Monate des Vollzeiterwerbs. Und weil selbst in einem solchen Fall der Kindergeldanspruch für angebrochene Monate weiterbesteht, empfiehlt Nöll den jungen Menschen, den Vollzeiterwerb möglichst nicht am ersten Tag des Monats zu beginnen und nicht am letzten Tag des Monats zu beenden.

Ein Beispiel, bei dem eine unschädliche Ausweitung der Beschäftigung für zwei Monate auf 40 Stunden je Woche vorliegt verdeutlicht die Problematik:

Ein Kind schließt nach dem Abitur eine Berufsausbildung ab und studiert ab Oktober 2012. Gemäß Vertrag ist das Kind ab 1. April 2013 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als Bürokraft beschäftigt. In den Semesterferien arbeitet das Kind – auf Grund einer zusätzlichen vertraglichen Vereinbarung vom 1. August bis zur Kündigung am 30. September 2013 in Vollzeit mit 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 1. November 2013 ist das Kind gemäß vertraglicher Vereinbarung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden als Verkaufshilfe tätig.

Somit ergeben sich folgende Arbeitszeiten pro voller Woche (Tage einer angebrochenen Woche fallen weg):

1. April bis 31. Juli 2013 (17 Wochen, drei Tage): 20 Std je Woche

1. Aug. bis 30. Sept. 2013 (8 Wochen, 5 Tage): 40 Std je Woche

1. Nov. bis 31. Dez, 2013 (8Wochen, 5 Tage): 15 Std je Woche

(17 Wochen x 20 Std) + (8 Wochen X 40 Std) + (8 Wochen x 15 Std) : 52 Wochen = 15 Std durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit.

Das Kind ist während des gesamten Kalenderjahres zu berücksichtigen.

Abwandlung:

Würde das Kind auch im November und Dezember 20 Stunden arbeiten und wegen des Vollzeiterwerbs die wöchentliche Arbeitszeit aufs Jahr gerechnet dann mehr als 20 Stunden betragen, entfiele der Kindergeldanspruch nur für die zwei Monate des Vollzeiterwerbs.

In diesem Fall wäre es besser, das Kind würde die Zeit der Vollzeitarbeit beschränken (z.B. vom 3.8. bis 27.9.), weil der Vollzeiterwerb jeweils nicht den ganzen Monat umfasst, entfiele der Anspruch auf Kindergeld somit auch dann nicht.

Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL), Pressemitteilung v. 5.3.3013

Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelung bei Beteiligungsstrukturen

Unternehmerisches Vermögen wird erbschaftsteuerlich nur dann verschont, wenn der Erwerber die Lohnsumme im erworbenen Betrieb weitgehend unverändert beibehält. Die obersten Finanzbehörden der Länder erklären mit Erlass vom 5.12.2012, wie diese Lohnsummenregelung bei Beteiligungsstrukturen anzuwenden ist.

Mit gleich lautendem Erlass vom 5.12.2012 haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder zu den Besonderheiten der Lohnsummenermittlung bei Beteiligungsstrukturen geäußert.

Ausgangslohnsumme und Beschäftigtenzahl

a) Kapitalgesellschaftsanteile im Betriebsvermögen

Sofern zum Betriebsvermögen unmittelbar oder mittelbar Kapitalgesellschaftsanteile gehören (mit Sitz/Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft innerhalb der EU oder des EWR), sind die Lohnsummen dieser Kapitalgesellschaften (mit den jeweiligen Beteiligungsquoten) einzubeziehen, wenn die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung mehr als 25 % beträgt (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG). Dabei gilt zu beachten:

  • Unmittelbare Beteiligungen von mehr als 25 % sind in jedem Fall einzubeziehen. Diese Regelung gilt bei einem mehrstufigen Feststellungsverfahren auf jeder Stufe.
  • Bei Anteilen bis zu 25 % bleiben die Lohnsummen der Gesellschaft grundsätzlich unberücksichtigt.
  • Sofern die unmittelbare Beteiligung bei 25 % oder darunter liegt, muss die Höhe der mittelbaren Beteiligung überprüft werden. Wie diese Prüfung im Einzelnen zu erfolgen hat, wird im Erlass detailliert anhand mehrerer Fallbeispiele erläutert.

b) Personengesellschaftsanteile

Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in ihrem Erlass darauf hin, dass die Lohnsummen von unmittelbar oder mittelbar gehaltenen Beteiligungen an Personengesellschaften unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquote einzubeziehen sind – und zwar in Höhe der jeweiligen Beteiligungsquote.

Hinweis: Sofern Kapitalgesellschaftsanteile nicht bei der Lohnsummenregelung berücksichtigt werden, bleiben auch die durch sie vermittelten Beteiligungen an Personengesellschaften unberücksichtigt.

Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen

Die Grundsätze des Erlasses zur Ermittlung der Ausgangslohnsumme gelten sinngemäß für die Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (= Vergleichswert).

a) Lohnsumme bei Beteiligungs(ver)käufen

Beteiligungen an Personen- oder Kapitalgesellschaften sind allerdings nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie zum Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb gehören.

b) Zugang von Kapitalgesellschaftsanteilen

Auch Löhne und Gehälter von Kapitalgesellschaften, die innerhalb der 5-jährigen Lohnsummenfrist zum Betrieb gehören (allerdings noch nicht im Besteuerungszeitpunkt), sind bei der Ermittlung der Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen einzubeziehen. Dies gilt innerhalb der Lohnsummenfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem die maßgebende Beteiligungsquote von 25 %  überschritten ist (§ 13a Abs. 4 Satz 5 ErbStG).

c) Aufstockung von Kapitalgesellschaftsanteilen

Gehörte eine Kapitalgesellschaft bereits im Besteuerungszeitpunkt zum Betrieb (mit einem Anteil unterhalb der maßgebenden Beteiligungsquote), sind deren Löhne und Gehälter ab dem Zeitpunkt einzubeziehen, in dem diemaßgebliche Beteiligungsquote überschritten wird. Die Löhne und Gehälter sind selbst dann einzubeziehen, wenn die maßgebende Quote anschließend wieder unterschritten wird.

d) Keine Mindestbeteiligungsquote bei Personengesellschaften

Löhne und Gehälter von Personengesellschaften sind unabhängig von einer Mindestbeteiligungsquoteeinzubeziehen – und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zum Betrieb gehören.

Beginn des Lohnsummenzeitraums

Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen in ihrem Erlass zudem darauf hin, dass bei der Berechnung des Lohnsummenzeitraums und der jährlich festzustellenden Lohnsumme der Tag der Steuerentstehung nicht einzubeziehen ist, da die Frist den Zeitraum von 5 (bzw. 7) Jahren nach dem Erwerb umfasst.

Anwendungszeitpunkt

Der Erlass ist auf alle Erwerbe mit Steuerentstehungszeitpunkt nach dem 30.6.2011 anzuwenden, soweit die Feststellungsbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Auch für Erwerbe mit vorheriger Steuerentstehung ist der Erlass anwendbar, soweit noch keine Bestandskraft der Steuerbescheide eingetreten ist.