Archiv der Kategorie: Privatbereich

V+V: Kosten für vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundstücks sind keine Werbungskosten

V+V: Kosten für vergeblichen Verkauf des vermieteten Grundstücks sind keine Werbungskosten

Kernproblem

Der Bundesfinanzhof (BFH) ordnet die Aufwendungen für den Verkauf eines vermieteten Grundstücks des Privatvermögens von jeher nicht mehr der Vermietungstätigkeit zu. So bleiben Veräußerungskosten bei Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unberücksichtigt. Ob sich an der steuerlichen Unbeachtlichkeit etwas ändert, wenn der Verkauf ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft darstellen würde, letztendlich aber scheitert, war Streitgegenstand eines neueren Verfahrens vor dem BFH.

Sachverhalt

Aus dem Bestand eines Immobilienbesitzers mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sollte ein Objekt veräußert werden. Der Verkauf scheiterte an den Finanzierungsproblemen des Erwerbers. Die mit der fehlgeschlagenen Veräußerung verbundenen Kosten von ca. 5.200 EUR, die überwiegend durch Notar und Gericht verursacht waren, wollte der Immobilienbesitzer als Werbungskosten absetzen. Hierfür hatte er 2 Argumente parat: Zum einen habe er die Immobilie „zurückgeholt“ (und offensichtlich wieder weitervermietet). Zum anderen sei die Immobilie weniger als 10 Jahre in seinem Bestand, so dass ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft ebenso den Werbungskostenabzug zur Folge gehabt hätte. Aber weder Finanzamt noch Finanzgericht konnten sich seinen Argumenten anschließen. Der Fall wurde schließlich beim BFH anhängig.

Entscheidung

Eine mutige Entscheidung des BFH blieb aus. Der Abzug als Werbungskosten wurde abgelehnt. Auslösender Moment der Aufwendungen sei ausschließlich der Veräußerungsvorgang gewesen und gerade nicht eine Vermietungsabsicht. Das gelte auch im Fall einer anschließenden Vermietungstätigkeit. Der Aufwand könne auch nicht als vergebliche Werbungskosten berücksichtigt werden, denn das die Steuerbarkeit auslösende Veräußerungsgeschäft sei nicht zustande gekommen. Es seien zwar grundsätzlich vorweggenommene Aufwendungen abzugsfähig, bevor Einnahmen anfielen. Aber im Fall des Spekulationsgeschäfts objektiviere der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung die Einkünfteerzielungsabsicht. Mithin bleibe der bloße Veräußerungsversuch steuerrechtlich ohne Bedeutung.

Konsequenz

Für den Fall nachlaufender Schuldzinsen nach Veräußerung einer vormals vermieteten Immobilie hat der BFH seine Rechtsprechung geändert und lässt den Werbungskostenabzug bei Vermietungseinkünften zu, wenn der Erlös zur Tilgung der Verbindlichkeit nicht ausreicht. Das gilt zumindest für den Fall der Veräußerung innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung. Zu einer Änderung im geschilderten Fall konnte sich der BFH nicht durchringen.

Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen ändern?

Wann darf das Finanzamt einen Bescheid wegen neuer Tatsachen ändern?

Kernaussage

Nach den steuerlichen Vorschriften kann ein Steuerbescheid aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer Änderung der ursprünglich festgesetzten Steuer führen. Solche steuerrelevanten Tatsachen sind z. B. Aufwendungen, die der Steuerzahler für die Planung eines Vermietungsobjekts hatte oder steuerfrei Beträge, die im Dienstlohn enthalten sind. Beweise sind z. B. Urkunden, Belege oder Bescheinigungen. Das Finanzgericht Münster entschied dazu kürzlich, dass Umstände, die das Finanzamt einer dort bereits vorliegenden Grundbesitzakte hätte entnehmen können, keine neuen Tatsachen darstellen.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger erzielte in den Jahren 2003 bis 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung verschiedener Immobilien. Die Grundstücke waren durch Darlehen finanziert. Aufgrund einer partiellen Selbstnutzung konnten die Schuldzinsen nur anteilig als Werbungskosten geltend gemacht werden. Dazu hatte er dem Finanzamt Unterlagen eingereicht, die dort zur Grundbesitzakte genommen wurden. Ferner legte das Finanzamt Überwachungsbögen für die Gebäudeabschreibung an. In seinen Steuererklärungen hatte der Steuerpflichtige aufgrund falscher Aufteilung einen zu hohen Schuldzinsenabzug geltend gemacht. Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung wurde der Schuldzinsenabzug nochmals vom Finanzamt überprüft. Daraufhin reichte der Steuerpflichtige korrekte Anlagen V ein. Infolge dessen änderte das Finanzamt sämtliche Steuerbescheide zu Lasten des Steuerzahlers wegen nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen. Hiergegen klagte der Steuerpflichtige mit der Begründung, das Finanzamt hätte alle Unterlagen und Belege vorliegen gehabt; damit seien gerade keine neue Tatsachen bekannt geworden.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dem klagenden Steuerzahler Recht. Eine Tatsache wird nachträglich bekannt, wenn sie das Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheides noch nicht kannte. Hierbei kommt es auf die Kenntnis des zuständigen Beamten an. Es gilt, dass der zuständigen Dienststelle der Inhalt der dort geführten Akten bekannt ist. Demnach waren die maßgeblichen Tatsachen dem Finanzamt im Streitfall nicht erst nachträglich bekannt geworden. Dass die Grundstücke teils fremdvermietet und teils selbstgenutzt waren, wusste man. Auch die Aufteilungsmaßstäbe konnten der Grundbesitzakte und den Überwachungsbögen entnommen werden.

Konsequenz

Grundsätzlich verletzt ein Steuerzahler seine Mitwirkungspflichten, wenn er fehlerhafte Steuererklärungen einreicht. Eine solche Pflichtverletzung ist aber dann unbeachtlich, wenn schon die Voraussetzungen einer Änderungsvorschrift nicht vorliegen.

Ehrenamt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft

Ehrenamt begründet keine Arbeitnehmereigenschaft

Kernfrage

Eine Vielzahl von Tätigkeiten wird von Ehrenämtlern ausgeübt. Dabei sind die Grenzen zwischen ehrenamtlicher Tätigkeit und einer abhängigen Beschäftigung oft fließend. Steuerlich und sozialversicherungsrechtlich gelten besondere Verdienstgrenzen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte kürzlich über die Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und Ehrenamt aus arbeitsrechtlicher Sicht zu entscheiden.

Sachverhalt

Die Klägerin war über lange Jahre bei einer karitativen Einrichtung als ehrenamtliche Telefonseelsorgerin tätig. Sie erhielt hierfür eine Unkostenentschädigung von 30 EUR im Monat. Die Einrichtung beschäftigte einen hauptamtlichen Seelsorger und eine Vielzahl Ehrenämtler und unterhielt hierfür die entsprechenden Räumlichkeiten. Die Tätigkeit der Ehrenämtler erfolgte auf der Grundlage von Dienstplänen, in die sie sich monatlich eintrugen. Dabei wurde von den Ehrenämtlern erwartet, regelmäßig tätig zu werden. Als die Einrichtung die Klägerin von ihrem Dienst entband, erhob sie Kündigungsschutzklage und behauptete, Arbeitnehmerin der Einrichtung gewesen zu sein. Sie unterlag zuletzt vor dem BAG.

Entscheidung

Ein Arbeitsverhältnis lag zwischen den Parteien nicht vor. Das Gericht stütze die Entscheidung darauf, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht auf die Sicherung ihrer Existenz gerichtet war. Die ehrenamtliche Ausübung war vielmehr Ausdruck ihrer inneren Haltung und dem Wunsch, Menschen mit Sorgen und Nöten zu helfen. Deshalb sei auch die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit zulässig. In der Gesamtbewertung bestünden darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür, dass arbeitsrechtliche Schutzvorschriften umgangen worden seien.

Konsequenz

Die Entscheidung sichert ehrenamtliche Tätigkeit jedenfalls dort, wo kein Entgelt gezahlt wird und die Tätigkeit auf das Gemeinwohl gerichtet ist. Karitative Einrichtungen können davon ausgehen, dass sie nicht Gefahr laufen, die Ehrenämtler seien als Arbeitnehmer anzusehen; mit allen arbeitsrechtlichen, (lohn)steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen. Die Entscheidung hätte anders ausgehen können, wenn die Einrichtung eine Entschädigung im Bereich einer Vergütung gezahlt hätte.

Entscheidungen des FG Düsseldorf vom 05.11.2012

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (05.11.2012) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Urteil vom 21.02.2012 – 10 K 2505/10 E: Heimkosten als außergewöhnliche Belastung
Die Klägerin erlitt als Folge einer Gehirnblutung erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die u.a. zu einem Grad der Behinderung von 100% sowie einer Pflegebedürftigkeit i.S.d. Pflegestufe III führten.

Zusammen mit ihrem Ehemann zog die Klägerin in ein Seniorenstift. Das monatliche Entgelt betrug 2.527 € (Wohnen), 400 € (Verpflegung) und 605 € (Betreuung). Zusätzlich schloss die Klägerin einen Pflegevertrag ab.

Das Entgelt wurde nach Abzug der anzurechnenden Leistungen der Pflege- und Krankenversicherung der Klägerin in Rechnung gestellt.

Die Klägerin machte die Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend.

Das Finanzamt berücksichtigte für die Unterbringung in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz von 50 € abzüglich einer Haushaltsersparnis von 7.680 € pro Jahr sowie die nicht von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Pflegekosten in voller Höhe.

Das Gericht hat die Aufwendungen der Klägerin für ihre Unterbringung in einer Senioreneinrichtung nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.

Es ist aber bei der Höhe der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt.
Die Pflegekosten, die über den von der Pflege- und Krankenversicherung erstatteten Betrag hinausgingen, seien zu berücksichtigen.

Soweit das Finanzamt für Unterkunft und Verpflegung einen Tagessatz von 50 € (pro Monat durchschnittlich 1.500 €) zugrunde lege, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden.

Durch diese Handhabung werde die Klägerin im Vergleich zu anderen Pflegebedürftigen der Pflegestufe III nicht benachteiligt. Denn die Pflegesätze beliefen sich pro Tag auf 26,20 € bis 50,43 €.

– FG Düsseldorf Urteil vom 05.09.2012 – 15 K 682/12 F: Arbeitszimmer bei Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

Der 15. Senat hatte über die Berücksichtigung von Raumkosten eines selbständig tätigen Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters zu entscheiden.

Der Kläger – Gesellschafter einer Partnerschaftsgesellschaft – verfügte über einen Büroraum in der Kanzlei. Daneben nutzte er einen als Büro eingerichteten Raum in seiner Privatwohnung, der mit Fachliteratur und Zugriff auf das EDV-System der Praxis ausgestattet war.

In der Erklärung über die gesonderte und einheitliche Feststellung machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 5.257 € für das Arbeitszimmer als Sonderbetriebsausgaben geltend.

Er führte aus, der Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung befinde sich qualitativ in seinem häuslichen Büro.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil es sich um ein häusliches Arbeitszimmer handele. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers liege in seiner Kanzlei.

Das Gericht bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Kläger unterhalte ein häusliches Arbeitszimmer. Es liege keine Betriebsstätte oder ein betriebsstättenähnlicher Raum vor.

Auch befinde sich der Mittelpunkt der Tätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werde wesentlich durch die mündliche Kommunikation mit den Mandanten, den Mitarbeitern und Dritten wie Vertretern von Finanzbehörden geprägt.

Diese Tätigkeit finde schwerpunktmäßig in den Räumen der Kanzlei oder der einzelnen Mandanten statt.

Weitere aktuelle Entscheidungen

– FG Düsseldorf Beschluss vom 19.09.2012 – 4 K 3107/11 Z (EuGH-Vorlage zur zollrechtlichen Einordnung von Ofenrohrsets),

– FG Düsseldorf Urteil vom 09.07.2012 – 9 K 4673/08 E (Hinzuschätzung wegen fehlerhafter Aufzeichnung der Praxisgebühr, Erfassung der privaten Telefonnutzung sowie Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses bei einem Arzt);

– FG Düsseldorf Urteil vom 04.07.2012 – 9 K 3955/09 F (Schuldzinsen als Sonderbetriebsausgaben bei doppelstöckigen Personengesellschaften);

– FG Düsseldorf Beschluss vom 04.10.2012 – 16 Ko 3212/12 GK (Nicht gezahlter Gerichtskostenvorschuss und Prozesskostenhilfe).

Finanzgericht Düsseldorf

Rückwirkende Säumniszuschläge bei Scheinselbstständigkeit

Rückwirkende Säumniszuschläge bei Scheinselbstständigkeit

Kernaussage 

Die Tätigkeit eines freiberuflichen Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug begründet in der Regel eine abhängige Beschäftigung und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Hierzu entschied das Landessozialgericht Bayern kürzlich, dass für gegebenenfalls rückständige Beiträge zudem Säumniszuschläge zu zahlen sind. Denn ein Arbeitgeber kann unschwer erkennen, dass zwischen der Tätigkeit der angestellten Fahrer und der des Selbstständigen kein wesentlicher Unterschied besteht.

Sachverhalt 

Der Kläger betrieb eine Spedition und beschäftigte eigene Arbeitnehmer. Daneben hatte er von einem weiteren Kraftfahrer 4 Fernfahrten mit seinem Speditions-Lkw durchführen lassen. Der Kraftfahrer stellte seine Leistungen mit Umsatzsteuer in Rechnung. Er meldete bereits im Jahr 2008 ein Gewerbe des internationalen Transportunternehmens an. Für die von ihm durchgeführten Auftragsarbeiten leaste er zunächst einen Lkw, den er wegen schlechter Auftragslage zurückgab. Sodann erweiterte er die Gewerbeanmeldung um die Tätigkeit eines freiberuflichen Kraftfahrers ohne eigenes Fahrzeug. Anlässlich einer Betriebsprüfung bei dem Kläger wurde die Tätigkeit des Kraftfahrers als sozialversicherungspflichtig qualifiziert. Gegen die Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung wandte sich der Kläger und verlor in allen Instanzen.

Entscheidung 

Nach Ansicht der Richter sprach für eine abhängige Beschäftigung, dass dem Kraftfahrer die wesentlichen Arbeitsmittel gestellt wurden, die Kosten der Arbeitsmittel sowie deren Unterhaltung und Wartung vom Kläger allein getragen wurden, die Routen vom Kläger vorgegeben waren und sich die Tätigkeit des Kraftfahrers von der Tätigkeit der angestellten Fahrer nicht wesentlich unterschied. Demgegenüber traten die Elemente, die für eine Selbstständigkeit des Kraftfahrers sprachen, im Rahmen der Gesamtabwägung zurück. Dies waren neben der fallweisen Tätigkeit, der Haftung für unrechtmäßiges Verhalten, das Fehlen der Entgeltfortzahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall auch die Anmeldung eines Transportgewerbes.

Konsequenz

In der Praxis werden häufig Selbstständige für weisungsgebundene Tätigkeiten ohne eigenständige Verantwortung oder Einsatz von eigenen Betriebsmitteln eingesetzt. Das vorliegende Urteil verdeutlicht erneut, dass richtigerweise ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vorliegt. Die Einordnung als Selbstständiger oder Arbeitnehmer ist somit sorgsam vorzunehmen, da der Arbeitgeber bei Scheinselbstständigen die Beiträge zur Sozialversicherung für die letzten 4 zurückliegenden Jahre zu zahlen hat. Dieses kann sogar zur Existenzbedrohung für den Arbeitgeber führen.

Rechtsbehelfsbelehrung braucht nicht auf Einspruch per Mail hinweisen

Kernaussage 

Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist nicht deshalb unrichtig, weil sie nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweist, dass der Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann. Es gilt daher die normale einmonatige Einspruchsfrist und nicht die wegen unvollständiger Belehrung verlängerte Jahresfrist.

Sachverhalt 

Das Finanzamt hatte gegenüber der Antragstellerin einen Steuerabzug in Höhe eines gewissen Prozentsatzes der Vergütungen aus einem Grundstückskaufvertrag mit einer ausländischen Gesellschaft angesetzt. Der als Vordruck gestaltete Bescheid enthielt keinen Hinweis auf eine E-Mailadresse des Finanzamts und enthielt die Rechtsbelehrung, dass der Einspruch schriftlich beim Finanzamt einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären ist. Am 12.10.2011 ging der Bescheid zu. Nachdem über das Vermögen der ausländischen Verkäuferin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 13.4.2012 Einspruch gegen den Bescheid ein, der wegen Fristversäumnis zurückgewiesen wurde. Hiergegen richten sich die Klage und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Die Klägerin meint, die Einspruchsfrist sei noch nicht abgelaufen, da die Rechtsbehelfsbelehrung falsch sei, denn sie enthielte keinen Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung per E-Mail. Der Aussetzungsantrag wurde abgelehnt.

Entscheidung 

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn die gesetzlich vorgegebenen Angaben nicht vollständig bzw. unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich wiedergegeben sind, dass hierdurch bei objektiver Betrachtung die Möglichkeit der Fristwahrung gefährdet erscheint. Enthält die Belehrung noch andere Angaben, müssen auch diese richtig, vollständig und unmissverständlich sein. Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einspruchseinlegung per E-Mail wäre bereits problematisch, da diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Zudem wäre der Inhalt dieser Form, insbesondere ob die einfache E-Mail genügt, rechtlich zweifelhaft. Die erweiterte Form führt zudem zu einer überfrachteten Rechtsbehelfsbelehrung, die statt Klarheit Verwirrung schafft. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das Finanzgericht Münster die Revision gegen das Urteil zugelassen.

Konsequenz 

Das niedersächsische Finanzgericht vertrat in einem anderen Fall die gegensätzliche Rechtsauffassung; das Verfahren ist bereits beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der BFH zu dieser Rechtsfrage entscheiden wird.

Verpflegungsmehraufwand bei Studium im Ausland

Verpflegungsmehraufwand bei Studium im Ausland

Kernproblem

Studenten macht es der Fiskus nicht einfach, die Studienkosten als Werbungskosten steuerlich geltend zu machen. Das gilt zumindest für ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung, denn hier bleibt lediglich ein Sonderausgabenabzug, der allerdings ins Leere läuft, wenn nicht im gleichem Jahr positive Einkünfte erzielt werden. Besser haben es da Studenten, die ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung oder ein Zweitstudium beginnen. Hier besteht die Möglichkeit, die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten feststellen zu lassen, um eine Verrechnung mit späteren Einnahmen zu ermöglichen. Steht dem Abzug grundsätzlich nichts entgegen, kommt der steuerlichen Einordnung der Universität als regelmäßige Arbeitsstätte (wie bei einem Arbeitnehmer) besondere Bedeutung zu. Bei Vermeidung dieser Rechtsfolge lassen sich wesentlich mehr Aufwendungen als Reisekosten geltend machen. Das lohnt sich im Ausland wegen meist höherer Verpflegungspauschalen allemal.

Sachverhalt

Der nach einem Bachelor Studium zunächst angestellte Akademiker begann ein einjähriges Master Studium, das im Erstsemester einen Aufenthalt an einer Universität in Mexiko vorsah. Das Zweitsemester in Deutschland endete mit der erfolgreich abgeschlossenen Masterarbeit. Der Ledige war während des Aufenthalts in Mexiko bei seinen Eltern gemeldet und bezog nach seiner Rückkehr eine eigene Wohnung. Für die Zeit in Mexiko machte der Master of Science Verpflegungsmehraufwendungen für 144 Tage zu 36 EUR als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt sah die Studienkosten zwar grundsätzlich als abzugsfähig an, den Aufenthalt in Mexiko jedoch nicht als Auswärtstätigkeit, weil sich dort angesichts der Aufenthaltsdauer die regelmäßige Arbeitsstätte befunden habe. Nach erfolglosem Einspruch traf man sich vor dem Finanzgericht Köln wieder.

Entscheidung

Die Richter haben die ausländische Universität nicht als regelmäßige, sondern ständig wechselnde Arbeitsstätte angesehen und damit den Abzug ermöglicht. Der Ansatz der Verpflegungsmehraufwendungen sei gerechtfertigt, weil der Lebensmittelpunkt in der elterlichen Wohnung beibehalten worden sei und demzufolge eine ganztägige Abwesenheit vorgelegen habe. Das gelte auch dann, wenn außer der Wohnung am auswärtigen Einsatzort keine weitere Wohnung (außer bei den Eltern) unterhalten werde. Das Gericht unterstellte schon allein wegen der polizeilichen Meldung während des Auslandsaufenthalts und der Rückkehr zur Fortsetzung des Studiums eine ausreichende persönliche Bindung zur elterlichen Wohnung. Aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung war der Abzug jedoch auf die ersten 3 Monate beschränkt.

Konsequenz

Das Urteil überrascht nicht mehr, nachdem der Bundesfinanzhof vor kurzem seine Rechtsprechung dahingehend geändert hat, dass auch bei einem herkömmlichen (auf mehrere Jahre angelegten) Vollzeitstudium die Universität keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellt.

Rechtsbehelf gegen Vergabe und Verwendung von Steuer-ID-Nummern

Rechtsbehelf gegen Vergabe und Verwendung von Steuer-ID-Nummern

Kernproblem

Im Jahr 2008 wurde eine Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.) für alle Bürger eingeführt (nicht zu verwechseln mit der Umsatzsteuer IdNr. für Unternehmer). Die IdNr. wird seitdem unabhängig vom Alter oder Einkommen für jeden lebenden Menschen (auch Neugeborene) erteilt und soll die Steuerverwaltung nach deren bei Einführung gemachten Verlautbarungen insgesamt effizienter machen. Anders als die normale Steuernummer wird die IdNr. nach Wohnorts- oder Arbeitsplatzwechsel nicht mehr geändert und soll damit auch zur Bekämpfung des Leistungsmissbrauchs durch Datenaustausch mit anderen Behörden (z. B. Bundesagentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung) beitragen. Die IdNr. bildet zudem eine wesentliche Voraussetzung zum Wegfall der Lohnsteuerkarte. Man findet sie seit Einführung u. a. auch auf der Lohnsteuerkarte, der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder dem Steuerbescheid vor. Gespeichert werden persönliche Merkmale wie Name, Geburtstag und -ort, Geschlecht, Anschrift und zuständige Finanzbehörden. Datenschützer betrachten mit Sorge die Entwicklung hin zum gläsernen Steuerbürger. Gegen die Erteilung oder Verwendung der IdNr. wurden bereits Rechtsbehelfe eingelegt. Wie damit von den Finanzbehörden umzugehen ist, hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. in einem Schreiben verfügt.

Bisheriger Verfahrensgang

Beim Finanzgericht Köln war eine Musterklage gegen die Erteilung der IdNr. anhängig geworden. Die Finanzrichter wiesen die Klage ab, weil sie nicht eindeutig von einer Verfassungswidrigkeit überzeugt waren, ließen aber die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zu. Der BFH hat zu Beginn des Jahres entschieden, dass die Zuteilung der IdNr. und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem sonstigen Verfassungsrecht vereinbar sind und die Revision zurückgewiesen.

Umgang mit Rechtsbehelfen

Die OFD weist daraufhin, dass Einsprüche gegen die Erteilung der IdNr. an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten sind, da diese Behörde die IdNr. vergeben hat. Falls Einsprüche beim Finanzamt eingehen, habe eine Weiterleitung an das BZSt in Bonn zu erfolgen und der Steuerpflichtige sei hierüber zu informieren. Soweit sich Steuerpflichtige mit Einspruch gegen die „verfassungsrechtlich unzulässige“ Verwendung der IdNr. im Steuerbescheid wenden, seien derartige Einsprüche als unzulässig zu verwerfen, da die Nennung der IdNr. im Steuerbescheid keine Regelung (kein Verwaltungsakt) darstelle.

Konsequenz

Rechtsbehelfe scheinen aussichtslos, wie bereits frühere Verfahren gegen Verwendung von Merkmalen auf Lohnsteuerkarten (z. B. Religionszugehörigkeit) zeigen.

Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen

Mittelbare Schenkung des Erlöses aus dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen

Kernfrage

Rechtsgeschäftliche Verfügungen über Gesellschaftsanteile (z. B. Verkauf) können, insbesondere wenn ihr Hintergrund die Vermeidung von Steuern ist, unerwartete und unbeabsichtigte Folgen haben. Beispielsweise kann Schenkungsteuer entstehen, auch wenn entgeltliche Übertragungen vereinbart worden sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen entgeltliche Anteilsübertragungen als Schenkungen angesehen werden können.

Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin hatte Interessenten bereits eine Vereinbarung über die Veräußerung der von ihm gehaltenen GmbH-Beteiligung getroffen, die insbesondere einen Zeitplan über die Veräußerung beinhaltete. Weil er innerhalb dieses Zeitraums noch die Entstehung von Steuern wegen einer für ihn nachteiligen Steuergesetzänderung verhindern wollte, übertrug er einen Teil seiner GmbH-Beteiligung gegen Entgelt – das sich im Nachhinein als zu gering erwies – auf seine Ehefrau, die Klägerin. Diese finanzierte den Kaufpreis. Dabei unterwarf sie sich bei Übertragung der Beteiligung vollständig dem Willen des Ehemannes. Insbesondere war alleine er berechtigt, über die GmbH-Beteiligung zu verfügen, die Klägerin durfte keine eigenen Verfügungen vornehmen. Darüber hinaus stand der Ehemann hinter der Finanzierung der GmbH-Beteiligung. In der Folge gingen auch die Anteile der Ehefrau im Rahmen des Anteilsverkaufs über, die den Kaufpreis erhielt. Weil die Ehefrau der Ansicht war, die Anteile gekauft zu haben, erklärte sie keine Schenkungsteuer; eine solche wurde auch zunächst nicht festgesetzt. Aufgrund von weiteren Ermittlungen kam es später zu einer Erbschaftsteuerfestsetzung und einem Strafverfahren, in dem unter anderem geklärt werden musste, ob die Anteilsübertragung auf die Ehefrau als mittelbare Schenkung angesehen werden könne.

Entscheidung

In seiner Entscheidung stellte der BFH heraus, dass die streitige Gestaltung eine Schenkung darstellen könne. Zwar sei die zu einem zu geringen Preis erfolgte Anteilsübertragung noch keine Schenkung. Allerdings führten die weiteren Umstände der Anteilsübertragung dazu, dass diese eine mittelbare Schenkung des Kaufpreises sei, den die Klägerin erzielt habe. Denn die Gesamtgestaltung sei, weil die Klägerin keine eigenen Entscheidungen über die Anteile habe treffen können, darauf ausgerichtet gewesen, der Ehefrau den (höheren) Kaufpreis zukommen zu lassen, was schlussendlich auch der Fall gewesen sei.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt die Gefahren rein steuermotivierter Gestaltungen. Sind die Verhandlungen über eine Veräußerung von GmbH-Beteiligungen nahezu abgeschlossen, kann die Übertragung einer Teilbeteiligung eine mittelbare Schenkung des anstehenden Verkaufserlöses sein.

Zinsloses Darlehen: Behandlung und Bewertung

Zinsloses Darlehen: Behandlung und Bewertung

Kernfrage

Die Gewährung zinsloser Darlehen kommt insbesondere im Familien-, Verwandten- und Bekanntenkreis häufig vor. Der Zinsvorteil, den der Darlehensnehmer dadurch erlangt, ist in der Regel eine freigebige Zuwendung, die von dem Wunsch getragen ist, den Darlehensnehmer insoweit zu bereichern, als ihm Zinsen erspart werden. Das Finanzgericht Münster hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens eine Schenkung darstellt und wenn ja, in welcher Höhe diese zu bewerten ist.

Sachverhalt

Die Klägerin hatte von ihrem Lebensgefährten ein zinsloses Darlehen erhalten, das dazu diente, Finanzierungen der Klägerin abzulösen und ihr Zinsaufwand zu ersparen. Die Klägerin zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß zurück. Nach einer Betriebsprüfung beim Lebensgefährten forderte das Finanzamt die Abgabe einer Schenkungsteuererklärung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, die zinslose Darlehensgewährung habe keine Bereicherung bedeutet, sondern sei von einer Gegenleistung getragen gewesen, die in der Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestanden habe.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster nahm dagegen eine Schenkung an. Dies entspreche nicht nur der bisherigen Rechtsprechung, sondern auch der Wertung der zinslosen Darlehensgewährung als freigebige Zuwendung, mit der der Empfänger bereichert werden solle. Die Erreichung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sei keine gegenrechenbare Leistung. Diese Schenkung sei entsprechend der standardisierten Bewertungsvorgaben des Bewertungsgesetzes mit einem Zinssatz von 5,5 % zu berechnen, selbst wenn das Zinsniveau einen anderen Zinssatz nahe gelegt hätte.

Konsequenz

Die Entscheidung überrascht nicht. Die Bewertung der Schenkung mit einem standardisierten Zinssatz von 5,5 % fällt aber verhältnismäßig hoch aus. Insoweit hatte das Finanzgericht auch deutlich gemacht, dass die Revision (nur) deshalb nicht zugelassen werden musste, weil der gesetzliche Zinssatz dem Zinsniveau in den Streitjahren entsprochen habe.