Kategoriearchiv: Steuern & Recht

FG Hessen: Aufwendungen einer Orchestermusikerin für sog. Dispokinese stellen Krankheitskosten dar

Hessisches FG Urteil vom 13.12.2011 – 12 K 2569/10

Pressemeldung des Gerichts:

“Entstehen einer Orchestermusikerin, die unter akuten Einschränkungen im Hals-Nacken-Schulterbereich leidet, Aufwendungen für sog. Dispokinese, handelt es sich hierbei um Krankheitskosten und damit um eine steuerlich nur beschränkt abziehbare außergewöhnliche Belastung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) und nicht um unbeschränkt berücksichtigungsfähige Werbungskosten nach § 9 EStG. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 12 K 2569/10).

Geklagt hatte eine Orchestermusikerin, die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezog. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Aufwendungen von ca. 1.000 Euro für sog. Dispokinese geltend. Die Aufwendungen seien entstanden, weil sie aufgrund akuter Einschränkungen in der Schulter ihrer Erwerbstätigkeit als Musikerin nicht habe nachgehen können. Zur Behandlung dieser Erkrankung sei Krankengymnastik verordnet worden. Zudem habe sie Aufwendungen für eine Dispokinese-Fortbildung getätigt. Bei Dispokinese handele es sich um eine von Musikern für Musiker entwickelte ganzheitlich orientierte Schulungsform. Diese pädagogische Maßnahme habe zum Ziel, die Spielfähigkeit durch Veränderung der Haltung und der Eigenwahrnehmung zu verbessern. Der Musiker erlerne zahlreiche Übungen, die es ihm ermöglichten, auch in einer Auftrittsituation bessere Leistungen zu erbringen. Damit diene die Dispokinese der Erhaltung und Sicherung der Einnahmen als Berufsmusikerin, was den unbeschränkten Werbungskostenabzug zur Folge haben müsse.

Das Hessische Finanzgericht sah hingegen in den Aufwendungen für die Dispokinese lediglich beschränkt abziehbare Krankheitskosten. Denn die Klägerin habe die Dispokinesesitzungen – nachdem die Besuche bei der Krankengymnastin nicht den erhofften Erfolg gebracht hätten – absolviert, um ihre Gesundheit wieder herzustellen bzw. zu erhalten. Zwar bestehe kein Zweifel daran, dass die Klägerin aufgrund der Dispokinese über eine verbesserte Körperhaltung verfügt habe und ihr Instrument schmerzfrei habe führen können. Diese Auswirkungen und die damit einhergehende Verbesserung des Spiels als Musikerin mache die Aufwendungen aber nicht zu Werbungskosten. Denn die Aufwendungen seien aufgebracht worden, um die gesundheitlichen Probleme zu bewältigen. Dabei handele es sich jedoch nur um steuerlich beschränkt abzugsfähige Krankheitskosten.

Das letzte Wort hat nun der Bundesfinanzhof (BFH), der die Revision zugelassen hat (Az. VI R 37/12).”

Hessisches Finanzgericht

Weitere Entscheidungen des BFH (17.10.2012)

Folgende weiteren Entscheidungen hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Datum von heute (17.10.2012) veröffentlicht:

– BFH-Urteil vom 22.08.2012 – X R 24/11 (Gewerblicher Grundstückshandel allein durch Zurechnung der Verkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften – Grundstücke im Privatvermögen eines Grundstückshändlers – Entkräftung der Vermutungswirkung der Drei-Objekt-Grenze);

– BFH-Urteil 14.12.2011 – XI R 5/10 (Zur Schätzungsbefugnis bei Buchführungsmängeln – Inhalt der Entscheidungsgründe);

– BFH-Beschluss vom 02.07.2012 – VII B 104/11 (Einfuhrabgaben: Maßgebender Zeitpunkt für die Gültigkeit eines Agrar-Ursprungszeugnisses);

– BFH-Urteil vom 09.05.2012 – X R 43/10 (Kein Sonderausgabenabzug des an eine schweizerische Privatschule gezahlten Schulgeldes – Freizügigkeitsabkommen und EWR-Abkommen – Anwendbarkeit von Grundfreiheiten des EG-Rechts im Verhältnis zu Drittstaaten – Prüfungsmaßstab bei Betroffensein mehrerer Grundfreiheiten);

– BFH-Beschluss vom 17.08.2012 – III B 38/12 (Beteiligtenvernehmung als Mittel zur Sachverhaltsaufklärung durch das Finanzgericht – Zur Feststellung des Getrenntlebens bei Eheleuten);

– BFH-Urteil vom 23.05.2012 – VII R 29/10 (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 23.05.2012 VII R 28/10 – Haftung des Eigentümers nach § 74 AO erfasst auch grundstücksgleiche Rechte – Keine Beschränkung auf körperliche Gegenstände – Haftungsbegründende Interessenparallelität bei gemeinschaftlicher Verfügungsberechtigung – Zulässigkeit des Erlasses eines Haftungsbescheids);

– BFH-Urteil 22.05.2012 – VII R 58/10 (Aufrechnung von Umsatzsteuervergütungsansprüchen des sich in der Wohlverhaltensphase befindlichen Insolvenzschuldners mit vorinsolvenzlicher rückständiger Einkommensteuer – Anfechtung nach §§ 129 ff InsO);

– BFH-Beschluss vom 06.07.2012 – V B 103/11 (Zur Aufforderung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen);

– BFH-Urteil vom 05.07.2012 – V R 58/10 (Zeitliche Bindungswirkung der Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung – Zum zeitlichen Umfang der Prüfung der Kindergeldansprüche durch das FG – Ablaufhemmung bei Kindergeldansprüchen – Sprungklage – Verpflichtungsklage wegen Unterlassen eines Verwaltungsakts);

– BFH-Beschluss vom 27.08.2012 – V S 25/12 (Instanzielle Unzuständigkeit des BFH für den Erlass einer einstweiligen Anordnung);

– BFH-Beschluss vom 19.07.2012 – XI B 26/12 (Kein Billigkeitserlass für Nachzahlungszinsen, wenn in einer Rechnung offen ausgewiesene USt nicht abgeführt wurde);

– BFH-Beschluss vom 20.07.2012 – IX B 24/12 (Nichtzulassungsbeschwerde: Mietverhältnis, Einkünfteerzielungsabsicht; Gesamtwürdigung des FG);

– BFH-Beschluss vom 09.08.2012 – IX B 57/12 (Bloße Literatur-Hinweise bei grundsätzlicher Bedeutung; Vorfälligkeitsentschädigung im Veräußerungsfall; Darlegung der Vorgreiflichkeit für Verfahrens-Aussetzung);

– BFH-Beschluss vom 25.07.2012 – X B 144/11 (Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensfehlers gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO);

– BFH-Urteil vom 20.06.2012 – IX R 29/11 (Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung);

– BFH-Urteil vom 20.06.2012 – IX R 30/11 (Inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20.06.2012 IX R 29/11 – Abziehbarkeit von Schuldzinsen aus gemeinsamer Ehegatten-Finanzierung);

– BFH-Beschluss vom 03.08.2012 – VII B 40/11 (Berücksichtigung von nach der Pfändung eingetretenen Umständen im Rechtsbehelfsverfahren);

– BFH-Beschluss vom 01.08.2012 – V B 59/11 (Beiderseitige Erledigungserklärung, Aussetzung der Vollziehung im Insolvenzfall – Kostenverteilung nach beiderseitigen Erledigungserklärungen);

– BFH-Beschluss vom 09.07.2012 – V E 6/11 (Auslegung formeller Anträge);

– BFH-Beschluss vom 23.08.2012 – VI B 53/12 (Haftungsschuld nicht Gegenstand des § 236 AO);

– BFH-Beschluss vom 24.07.2012 – XI B 19/11 (Widerstreitende Steuerfestsetzung; Klage des zum Einspruchsverfahren des Steuerpflichtigen Hinzugezogenen gegen eine abhelfende Einspruchsentscheidung; Festsetzungsverjährung);

– BFH-Beschluss vom 31.07.2012 – VIII B 53/12 (Nichtzulassungsbeschwerde, Protokollberichtigung, Besorgnis der Befangenheit).

Bundesfinanzhof (BFH)

Wann dürfen Gerichtskosten angefordert werden?

FG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 15.10.2012 – 6 Ko 2327/12

Pressemeldung des Gerichts:

“Mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 zum Kostenrecht (Az.: 6 Ko 2327/12) im Finanzstreitverfahren hat sich das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz zu dem Problem geäußert, ob Gerichtskosten angefordert werden können, wenn das Verfahren wegen Einlegung der Revision noch nicht beendet ist. Die Besonderheit der Entscheidung dürfte darin zu sehen sei, dass – soweit von hier aus ersichtlich – bisher keine grundlegende Entscheidung zu diesem Problemkreis ergangen ist und es hinsichtlich der Frage, wann Kostenrechnungen zu erstellen sind, keine einheitliche Handhabung der Finanzgerichte gibt.

Im Streitfall wurde die Klage der Antragstellerin (A) mit Urteil vom Januar 2012 abgewiesen. Mittlerweile hat die A Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Senatsbeschluss vom Juni 2012 wurde der Streitwert auf rd. 275.000.- € festgesetzt. Auf der Grundlage dieses Streitwertes wurde dann mit der Kostenrechnung vom Juli 2012 ein Betrag von rd. 8.000.- € bei der A angefordert.

Im Erinnerungsverfahren trug die A u.a. vor, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) die Gerichtskosten erst mit einer unbedingten Kostenentscheidung fällig würden. Das eingelegte Rechtsmittel der Revision verhindere die Rechtskraft des Urteils und stehe somit der Fälligkeit der mit der Kostenrechnung geltend gemachten Gerichtskosten entgegen.

Dieser Ansicht vermochte sich das FG Rheinland-Pfalz nicht anzuschließen und wies die Erinnerung gegen den Kostenansatz mit Beschluss vom 15. Oktober 2012 zurück. Es führte u.a. aus, nach der grundlegenden Vorschrift des Gerichtskostengesetzes (§ 6 GKG) werde die Verfahrensgebühr bereits mit der Einreichung der Klageschrift – sogleich und in voller Höhe – fällig. Soweit sich die A auf eine andere Vorschrift des GKG (§ 9, Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen) beziehe, treffe das nicht den Streitfall. Die von der A insoweit herangezogene ältere Rechtsprechung des BFH sei nach Ansicht des entscheidenden Senats zur Auslegung der nunmehr maßgeblichen Vorschriften nicht heranzuziehen, denn sie beziehe sich auf eine frühere Gesetzesfassung (§ 63 Abs. 1 GKG aF).

Gegen die Entscheidung des FG ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.”

Finanzgericht Rheinland-Pfalz

BVerwG: Keine Ausnahmegenehmigung für Inkassotätigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft

“Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Steuerberater nicht gewerblich die Honorarforderungen anderer Steuerberater einziehen darf (sog. gewerbliches Inkasso).

Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, möchte als weiteren Unternehmensgegenstand das gewerbliche Inkasso von Honorarforderungen betreiben, die sie sich von anderen Steuerberatern hat abtreten lassen. Ihren Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für diese Tätigkeit lehnte die Beklagte ab. Klage und Berufungsverfahren dagegen blieben ohne Erfolg.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die zusätzliche Inkassotätigkeit ist für einen Steuerberater nicht erlaubnisfrei zulässig.Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Vorschrift, dass die Inhaber der Honorarforderung für deren Abtretung zum Inkasso dann keiner Zustimmung ihres Mandanten benötigen, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls ein Steuerberater ist. Für die Zustimmungsbedürftigkeit ist unerheblich, ob die Inkassotätigkeit für den Abtretungsempfänger eine gewerbliche oder eine nicht gewerbliche Tätigkeit darstellt. Die mithin erforderliche Erlaubnis konnte der Klägerin aber auch nicht erteilt werden. § 57 Abs. 4 Nr. 1 Halbs. 2 Steuerberatergesetz enthält ein grundsätzliches Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater. Damit will das Gesetz der Gefahr begegnen, dass der Steuerberater seine oft detaillierte Kenntnis vom Betriebs- und Geschäftsablauf seiner Mandanten für ein eigenes Gewinnstreben ausnutzt. Eine Ausnahme kommt nur dann in Betracht, wenn diese Gefahr im konkreten Fall nicht besteht. Im Fall der Klägerin war die vom Gesetz vorausgesetzte Gefahr aber schon wegen des engen sachlichen Zusammenhangs der beabsichtigten Inkassotätigkeit mit der steuerberatenden Tätigkeit nicht widerlegt.”

BVerwG Urteil vom 26.09.2012 – 8 C 26.11

Pressemeldung Nr. 92/2012 des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)

Finanzausschuss des BT: Fachgespräch zum Steuerabkommen mit Liechtenstein

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein steht im Mittelpunkt eines öffentlichen Fachgesprächs des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages am Dienstag, den 16. Oktober. Das auf eineinhalb Stunden angesetzte Fachgespräch beginnt um 12.30 Uhr im Sitzungssaal E 400 des Paul-Löbe-Hauses. Grundlage ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Abkommen vom 17. November 2011 mit dem Fürstentum “zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen” (BT-Drucks. 17/10753). Ziel des Abkommens ist es, steuerliche Hindernisse zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen abzubauen.

Die Liste der geladenen Sachverständigen: Bundessteuerberaterkammer, Katja Gey (Ministerium für Präsidiales und Finanzen, Regierung Liechtenstein, Vaduz), Professor Johanna Hey (Universität Köln), Bernd Jonas (ThyssenKrupp AG), Alexander Linn (Deloitte & Touche, München), Professor Jürgen Lüdicke (Universität Hamburg/Pricewaterhouse Coopers), Heinz Nett (Hilti AG, Schaan in Liechtenstein), Markus Henn (Tax Justice Network), Professor Martin Wenz (Universität Liechtenstein, Vaduz).

Deutscher Bundestag

FG Berlin-Brandenburg: Kosten der Eheschließung mit ausländischem Staatsbürger keine außergewöhnliche Belastung

FG Berlin-Brandenburg Urteil vom 15.08.2012 – 7 K 7030/11

Pressemeldung des Gerichts:

“Steuerpflichtige, denen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger, können diese steuermindernd geltend machen. Typischer Fall solcher sogenannter außergewöhnlicher Belastungen sind Krankheitskosten, aber auch Kosten einer Ehescheidung können dazu gehören. Demgegenüber können die Kosten einer Eheschließung nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2012 (Aktenzeichen 7 K 7030/11) auch dann nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden, wenn sie deshalb besonders hoch sind, weil einer der Ehepartner ausländischer Staatsbürger ist.Im Streitfall hatte die Klägerin einen kanadischen Staatsbürger geheiratet. Neben den üblichen Kosten einer Hochzeit fielen dabei auch u.a. besondere Verwaltungsgebühren und Aufwendungen für Dolmetscherleistungen an; außerdem hatte die Klägerin die Flugkosten des Bräutigams nach Deutschland übernommen. Diese Aufwendungen sind nach Auffassung der Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg zum einen nicht als außergewöhnlich anzusehen, weil eine Eheschließung, auch mit einem ausländischen Staatsbürger, ein häufig vorkommender Vorfall ist; zum anderen seien die Aufwendungen auch nicht zwangsläufig entstanden, weil die Klägerin nicht gezwungen gewesen sei, ihren Partner zu heiraten. Selbst wenn die Ehe im Allgemeinen eine anerkannte und förderungswürdige Institution sei und die Klägerin in ihrem besonderen Fall möglicherweise wegen der erleichterten Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis in Kanada ein besonders Interesse an der Eheschließung gehabt haben mag, so gebe es gleichwohl keinen Anspruch auf eine unbegrenzte Subventionierung von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Eingehen einer Ehe.”

Finanzgericht Berlin-Brandenburg

Entscheidungen des FG Düsseldorf (04.10.2012)

Folgende Entscheidungen hat das Finanzgericht Düsseldorf mit Datum von heute (04.10.2012) veröffentlicht:

– FG Düsseldorf Beschluss vom 24.08.2012 – 3 Ko 4024/11 KF: Finanzgericht stärkt Gebührenanspruch von Bevollmächtigten: keine Anrechnung der nicht gezahlten Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im PKH-Verfahren

Ein Rechtsanwalt vertrat seine Mandantin zunächst im Einspruchsverfahren und anschließend erfolgreich im Klageverfahren. Für das Klageverfahren war der Mandantin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Zahlungen erhielt der Anwalt von seiner Mandantin nicht.

Gegenüber der Staatskasse begehrte der Rechtsanwalt die Festsetzung einer 1,6fachen Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hielt nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr für erstattungsfähig. Denn gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses werde die hälftige Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr angerechnet.

Der 3. Senat ist dieser Auffassung – wie zuvor auch der 10. Senat des Finanzgerichts in einer nicht veröffentlichten Entscheidung – nicht gefolgt. Eine Geschäftsgebühr, die von der Mandantin nicht gezahlt worden sei, könne nicht angerechnet werden. Dies folge aus § 15a Abs. 2 RVG.

Danach kann sich ein Dritter – dazu gehört auch die Staatskasse – auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf beide Gebühren erfüllt habe, wegen eines dieser Ansprüche ein Vollstreckungstitel bestehe oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht würden.

Hier habe die Staatskasse weder den Anspruch auf die Geschäftsgebühr erfüllt noch würden beide Gebühren gegen sie im selben Verfahren geltend gemacht. Ein Rechtsanwalt könne die Verfahrensgebühr daher im PKH-Verfahren in voller Höhe verlangen, wenn die Geschäftsgebühr von niemandem gezahlt worden sei.

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2012 – 7 K 982/12 E,G: Regelmäßige Arbeitsstätte eines Schornsteinfegers

Der 7. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob der Kehrbezirk eines Bezirksschornsteinfegers dessen regelmäßige Arbeitsstätte darstellt. Im Streitfall war der Kläger als Bezirksschornsteinfeger in einem Kehrbezirk von ca 12 qkm tätig. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung machte er sowohl Verpflegungsmehraufwendungen als auch Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte geltend.

Der Kläger war der Auffassung, sein Kehrbezirk als weiträumiges Arbeitsgebiet ohne jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung stelle keine regelmäßige Arbeitsstätte dar. Das Finanzamt ließ hingegen die Verpflegungsmehraufwendungen nicht und die Fahrtkosten nur im Umfang der Entfernungspauschale zum Abzug zu.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der Kehrbezirk eines Schornsteinfegers sei keine großräumige Arbeits- bzw. Betriebsstätte. Ein größeres räumlich geschlossenes Gebiet könne zwar als Tätigkeitsmittelpunkt in Betracht kommen. Dies sei der Fall, wenn es sich um ein zusammenhängendes Gelände handele, auf dem der Unternehmer auf Dauer und mit einer gewissen Nachhaltigkeit tätig werde.

Ein größeres Gelände oder Gebiet stelle aber nur dann eine großräumige Tätigkeitsstätte dar, wenn sich dort eine ortsfeste betriebliche Einrichtung befinde, die mit einem Betriebssitz oder einer sonstigen betrieblichen Einrichtung vergleichbar sei. Dies sei bei einem Schornsteinfeger mit eigenem Kehrbezirk nicht der Fall. Eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung sei dort nicht vorhanden.

Der Kläger könne sich auch nicht für die Dauer seiner beruflichen Tätigkeit auf einen Tätigkeitsmittelpunkt einstellen, da die Kehrbezirke ausgeschrieben und nur auf sieben Jahre befristet vergeben werden.

Weitere aktuelle Entscheidungen

– FG Düsseldorf Urteil vom 22.08.2012 – 4 K 1294/12 Z, EU (Zollrechtliche Einreihung von Digitalkameras);

– FG Düsseldorf Urteil vom 06.06.2012 – 5 K 2914/11 H(U) (Anfechtung im Insolvenzverfahren und Haftung nach § 13c UStG);

– FG Düsseldorf Urteil vom 09.05.2012 – 7 K 4177/11 E (Änderung eines Steuerbescheids gegenüber dem Rechtsnachfolger);

– FG Düsseldorf Urteil vom 25.08.2012 – 10 K 2183/11 Kg (Kindergeld für ein in Polen im Haushalt der Ehefrau lebendes Kind).

Finanzgericht Düsseldorf

Sind Erstattungszinsen immer einkommensteuerpflichtig?

Kernaussage

Zinsen, die der Staat auf Steuererstattungen zahlt (Erstattungszinsen), sind nicht steuerbar und damit nicht einkommensteuerpflichtig.

Sachverhalt

Die Kläger hatten in den Jahren 1992 bzw. 1996 Erstattungszinsen in erheblicher Höhe erhalten. Zugleich hatten sie in ihrer Steuererklärung auch Nachzahlungszinsen geltend gemacht. Das Finanzamt besteuerte die Erstattungszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen und berücksichtigte die Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben. Im Jahr 2010 beantragten die Kläger sodann unter Hinweis auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), die Erstattungszinsen steuerfrei zu stellen. Dies war trotz Verstreichens des langen Zeitraums seit der Veranlagung noch möglich, da die angefochtenen Bescheide aufgrund von Einspruchs- und Klageverfahren noch nicht bestandskräftig und damit noch änderbar waren.

Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab den Klägern Recht. Der Gesetzgeber habe die Grundentscheidung getroffen, Erstattungszinsen zur Einkommensteuer dem nichtsteuerbaren Bereich zuzuweisen. Dies habe auch der BFH in seiner damaligen Entscheidung so gesehen. Soweit der BFH dies auch unter Hinweis auf den ab 1999 bestehenden Gleichklang zwischen der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen einerseits und der Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen andererseits begründet habe, folge hieraus nicht, dass Erstattungszinsen steuerbar seien, solange Nachzahlungszinsen – wie in den Streitjahren – noch als Sonderausgaben abzugsfähig gewesen seien. Ein solcher Umkehrschluss stelle eine unzulässige richterliche Rechtsfortbildung dar.

Konsequenz

Der Grundsatz der Steuerfreiheit von Erstattungszinsen gilt nach Auffassung der Finanzrichter also auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren. Das letzte Wort hat jetzt wiederum der BFH; die Revision wurde zugelassen.

Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Buchhaltung ist keine Steuerberatung

Einführung

Oftmals ist fraglich, ob Dienstleistungen der deutschen Umsatzsteuer unterliegen oder im Ausland steuerbar sind. Entscheidend hierfür ist zunächst alleine, um was für eine Dienstleitung es sich handelt. Dies klingt einfach, bereitet aber nicht nur steuerlichen Laien mitunter erhebliche Probleme.

Fall

Der Kläger erbrachte Buchhaltungsleistungen an einen im Drittland ansässigen Unternehmer. Strittig war, ob diese Leistung in Deutschland oder im Ausland zu versteuern war. Der Kläger hatte unterstellt, dass es sich um eine Steuerberatungsleistung handele, die am Sitz des Leistungsempfängers, also im Drittland, zu versteuern war. Das Finanzamt verlangte hingegen die deutsche Umsatzsteuer nach.

Neues Urteil

Der BFH vertritt die Ansicht, dass Buchhaltungsarbeiten weder unter die Leistungen eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers o. ä. zu subsumieren sind noch unter die diesen vergleichbaren Leistungen. Die Leistung ist daher in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig.

Konsequenzen

Das Ergebnis dürfte für so manchen Steuerberater überraschend sein, da die Buchhaltung für Mandanten zum klassischen Betätigungsfeld von Steuerberatern u. ä. Berufen gehört. Auch nach dem Steuerberatergesetz (StBG) zählt die Buchhaltung zur Hilfeleistung in Steuersachen. Der BFH legt jedoch nicht die nationale Sichtweise zugrunde, sondern beruft sich auf die MwStSystRL. Das Urteil betrifft aber nur Buchhaltungen, die vor dem 1.1.2010 fertig gestellt wurden. Seit dem 1.1.2010 ist eine Buchhaltung, die für einen Unternehmer erstellt wird, auch dann, wenn sie nicht als Leistung eines Steuerberaters qualifiziert wird, am Sitz des Kunden steuerbar. Nur wenn der ungewöhnliche Fall auftritt, dass Buchhaltungen für Nichtunternehmer in Drittländern erbracht werden, hätte das Urteil noch Relevanz.

Deutschland und Frankreich stellen Antrag auf Verstärkte Zusammenarbeit bzgl. Finanztransaktionsteuer

Der Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble und der französische Finanzminister Pierre Moscovici haben einen gemeinsamen Brief an die Europäische Kommission übermittelt. Darin bitten die Minister die Europäische Kommission um Vorlage eines Vorschlags zur Einführung der Finanztransaktionsteuer im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit. Das Instrument der Verstärkten Zusammenarbeit ist in den europäischen Verträgen vorgesehen und unter anderem an die Voraussetzung gebunden, dass sich daran mindestens neun Mitgliedstaaten durch Stellung eines entsprechenden Antrags bei der Europäischen Kommission beteiligen.

Grundlage für die Verstärkte Zusammenarbeit soll der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über ein gemeinsames Finanztransaktionsteuersystem vom 28. September 2011 sein. Dieser Richtlinienvorschlag, der durch die Bundesregierung, die französische Regierung und weitere Regierungen unterstützt wurde, fand zuvor im Rat der Finanzminister nicht die im Steuerbereich für einen Legislativakt erforderliche Zustimmung aller Mitgliedstaaten. Die Zustimmung aller Mitgliedstaaten ist innerhalb eines vertretbaren Zeitraums nicht verwirklichbar. Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat aufgrund dieser Situation Interesse gezeigt, im Wege der Verstärkten Zusammenarbeit in einem kleineren Kreis auf diesen Gebiet weiterzumachen.