Archiv der Kategorie: Steuern & Recht

Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen Altersversorgung

Erhält ein ehemaliger Arbeitnehmer während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs sein monatliches Entgelt unter Anrechnung der Betriebsrente als „Übergangszuschuss“ weiter, handelt es sich um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung, die der Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) unterliegt.

Bei der früheren, inzwischen insolventen Arbeitgeberin des Klägers galt eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Übergangszuschusses. Dieser sollte während der ersten sechs Monate des Rentenbezugs gezahlt werden, wenn der Versorgungsberechtigte im unmittelbaren Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin pensioniert wird. Seit Januar 2015 bezieht der Kläger neben der gesetzlichen Rente eine Betriebsrente vom PSV. Dieser ist der Auffassung, er müsse nicht für den Übergangszuschuss eintreten, weil es sich nicht um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung handele. Es fehle am erforderlichen Versorgungszweck.

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat – ebenso wie das Landesarbeitsgericht – der Klage überwiegend stattgegeben. Der Übergangszuschuss knüpft an ein vom Betriebsrentengesetz erfasstes Risiko an. Er dient nicht der Überbrückung von Zeiträumen bis zum Eintritt des Versorgungsfalls. Vielmehr bezweckt er, den Lebensstandard des Arbeitnehmers mit Eintritt in den Ruhestand zu verbessern. Damit hat der Übergangszuschuss – auch wenn er lediglich vorübergehend gewährt wird – Versorgungscharakter.

Hinweis

Das BAG hat am 20.03.2018 über drei weitere gleichgelagerte Verfahren entschieden.

Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 20.03.2018 zum Urteil 3 AZR 277/16 vom 20.03.2018

 

Renten steigen zum 1. Juli im Westen um 3,2 Prozent, im Osten um 3,4 Prozent

Gute Beschäftigungs- und Lohnentwicklung führt zu höheren Altersbezügen – Anpassung im Osten leicht über gesetzlich festgelegtem Anpassungsschritt

Nach den nun vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes und der Deutschen Rentenversicherung Bund steht die Rentenanpassung zum 1. Juli 2018 fest: In Westdeutschland steigt die Rente um 3,22 Prozent, in den neuen Ländern um 3,37 Prozent. Der aktuelle Rentenwert (Ost) steigt damit auf 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts West (bisher: 95,7 Prozent).

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil:

„Auch in diesem Jahr führen die gute Lage am Arbeitsmarkt und die Lohnsteigerungen der Vergangenheit zu besseren Renten. Das ist eine erfreuliche Nachricht für die über 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner. Und es zeigt: Die gesetzliche Rente ist und bleibt die zentrale Säule der Alterssicherung in Deutschland. Diese Säule werden wir nun weiter stärken: mit einer Grundrente, die jahrzehntelangen Einsatz im Arbeitsleben, bei der Pflege und in der Kindererziehung honoriert; mit der Stabilisierung von Rentenniveau und Beitragssatz; und mit einer weiteren deutlichen Verbesserung der Absicherung bei Erwerbsminderung. Auf dem Weg zu gleichen Rentenwerten in Ost und West kommen wir mit der Rentenanpassung 2018 somit gut voran. Der Rentenwert (Ost) erreicht 95,8 Prozent des Westwerts. Bis spätestens zur Rentenanpassung 2024 wird der aktuelle Rentenwert (Ost) auf 100 Prozent des Westwerts ansteigen.“

Einzelheiten:

Grundlage der Rentenanpassung ist die Lohnentwicklung. Neu in der diesjährigen Anpassung ist, dass in diesem Jahr für die neuen Bundesländer die Regelungen des Rentenüberleitungsabschlussgesetzes greifen, wonach der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens so anzupassen ist, dass er 95,8 Prozent des Westwerts erreicht. Kommt es unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung in den neuen Ländern in der Anpassungsformel jedoch zu einem günstigeren Ergebnis, wird dieses angewendet. Das ist in diesem Jahr der Fall, denn der mit der Lohnentwicklung berechnete aktuelle Rentenwert (Ost) fällt um einen Cent höher aus.

Mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz wurde geregelt, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) spätestens am 1. Juli 2024 100 Prozent erreichen wird, so dass ab dann in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten wird. Sofern die Lohnentwicklung in den neuen Ländern positiver ausfällt, könnte dies aber schon früher der Fall sein. Steigende Löhne und ein hoher Beschäftigungsstand sorgen weiterhin für eine gute Finanzlage der gesetzlichen Rentenversicherung. Die gesetzliche Rente bleibt dadurch ein solides Fundament der Alterssicherung in Deutschland.

Die für die Rentenanpassung relevante Lohnsteigerung beträgt 2,93 Prozent in den alten Ländern und 3,06 Prozent in den neuen Ländern. Sie basiert auf der vom Statistischen Bundesamt gemeldeten Lohnentwicklung nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR), wobei der Einfluss der Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen („Ein-Euro-Jobs“) außer Acht bleibt. Darüber hinaus wird die beitragspflichtige Entgeltentwicklung der Versicherten berücksichtigt, die für die Einnahmensituation der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend ist.

Neben der Lohnentwicklung wird durch den Nachhaltigkeitsfaktor die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentenbeziehenden zu Beitragszahlenden bei der Anpassung der Renten berücksichtigt. In diesem Jahr wirkt sich der Nachhaltigkeitsfaktor mit +0,29 Prozentpunkten positiv auf die Rentenanpassung aus. Außerdem wird durch den so genannten Faktor Altersvorsorgeaufwendungen die Veränderung der Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Aufbau ihrer Altersvorsorge auf die Anpassung der Renten übertragen. Da sich der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung 2017 jedoch nicht verändert hat und die sogenannte „Riester-Treppe“ bereits 2013 letztmals zur Anwendung kam, wirkt sich der Faktor Altersvorsorgeaufwendungen in diesem Jahr nicht auf die Rentenanpassung aus.

Auf Basis der vorliegenden Daten ergibt sich damit ab dem 1. Juli 2018 eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts von gegenwärtig 31,03 Euro auf 32,03 Euro und eine Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von gegenwärtig 29,69 Euro auf 30,69 Euro. Dies entspricht einer Rentenanpassung von 3,22 Prozent in den alten Ländern und von 3,37 Prozent in den neuen Ländern. Der aktuelle Rentenwert (Ost) erreicht damit 95,8 Prozent des Westwerts.

Zum Vergleich: Mit einer Anhebung gemäß dem ersten Schritt der Rentenangleichung, wäre der aktuelle Rentenwert (Ost) um 3,33 Prozent angepasst worden und läge bei 30,68 Euro. Die Berücksichtigung der tatsächlichen Lohnentwicklung Ost bei der Rentenanpassung in den neuen Ländern führt also zu einem geringfügig günstigeren Ergebnis. Damit kommt in diesem Jahr die mit dem Rentenüberleitungsabschlussgesetz eingeführte Vergleichsprüfung zum Tragen.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 20.03.2018

 

Mieten in Großstädten ziehen weiter an

Das Wohnen in deutschen Groß- und Universitätsstädten wird weiterhin teurer. Sowohl bei Erstvermietungen von Neubauten als auch bei Erst- und Wiedervermietungen insgesamt sind im ersten Halbjahr 2017 die Angebotsmieten im Vergleich zum ersten Halbjahr 2016 teils deutlich gestiegen. Dies geht aus einer Antwort der Bundesregierung (19/794) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/527) hervor. Demnach liegt München bei der Erstvermietung im Neubau mit im Schnitt 18,13 Euro pro Quadratmeter (+5,6 Prozent) deutlich an der Spitze im bundesweiten Vergleich. Erheblich zugenommen haben die Angebotsmieten im Vergleichszeitraum laut Antwort auch in Münster (11,90 Euro/m², +11,2 Prozent) und Wiesbaden (13,11 Euro/m², +9,4 Prozent). Einzig in Freiburg im Breisgau (14,08 Euro/m², -3 Prozent) ist in der Aufstellung der Bundesregierung ein Rückgang zu verzeichnen.

Mit Blick auf Angebotsmieten bei Erst- und Wiedervermietungen sticht laut Darstellung der Bundesregierung vor allem Berlin hervor. Die Angebotsmiete stieg im Vergleich zum ersten Halbjahr 2016 um 9,7 Prozent und lag im ersten Halbjahr 2017 bei 9,95 Euro/m². Spitzenreiter in absoluten Zahlen ist in dieser Kategorie ebenfalls München mit 16,39 Euro/m² (+5,6 Prozent). Starke Mietsteigerungen gab es auch in Münster (+7,1 Prozent), Darmstadt (+6,5 Prozent) und Stuttgart (+5,6 Prozent). Das bundesweite Mittel der Steigerung der Angebotsmieten bei Erst- und Wiedervermietungen lag laut Bundesregierung bei 4,4 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 170/2018

Jährliche Inflationsrate im Euroraum im Februar 2018 auf 1,1 % gesunken

Rückgang in der EU auf 1,3 %

Die jährliche Inflationsrate im Euroraum lag im Februar 2018 bei 1,1 %, gegenüber 1,3 % im Januar. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,0 % betragen. Die jährliche Inflationsrate in der Europäischen Union lag im Februar 2018 bei 1,3 %, gegenüber 1,6 % im Januar. Ein Jahr zuvor hatte sie 2,0 % betragen. Diese Daten werden von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht.

Die niedrigsten jährlichen Raten wurden in Zypern (-0,4 %), Griechenland (0,4 %), Dänemark und Italien (je 0,5 %) gemessen. Die höchsten jährlichen Raten wurden in Rumänien (3,8 %), Estland und Litauen (je 3,2 %) verzeichnet. Gegenüber Januar 2018 ging die jährliche Inflationsrate in achtzehn Mitgliedstaaten zurück, blieb in zwei unverändert und stieg in sieben an.

Im Februar 2018 kam der höchste Beitrag zur jährlichen Inflation im Euroraum von Dienstleistungen (+0,57 Prozentpunkte, Pp.), gefolgt von Lebensmitteln, Alkohol und Tabak sowie Energie (je +0,21 Pp.) und Industriegütern ohne Energie (+0,14 Pp.).

Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 16.03.2018

Der „Digitale Finanzbericht“ (DiFin) startet

Nach der Finanzverwaltung haben jetzt auch die Kreditinstitute die digitalen Möglichkeiten für sich entdeckt. Während sich die E-Bilanz in den letzten Jahren bereits zu einem Massenverfahren mit jährlich mehreren Millionen Übermittlungen von digitalen Jahresabschlüssen entwickelt hat, will nunmehr auch die Kreditwirtschaft auf diesen Zug aufspringen.

Bisher leiten Unternehmen oder deren Steuerberater die Jahresabschlüsse überwiegend in gedruckter Form oder als PDF an die Banken und Sparkassen weiter. Dort werden diese manuell erfasst, damit sie von den bank- bzw. sparkasseneigenen Analysesystemen erkannt werden können. Durch den „Digitalen Finanzbericht“ (DiFin) soll dieser Medienbruch zukünftig verhindert werden, indem die Daten im XBRL-Format übertragen werden. Die Kreditwirtschaft verspricht sich hiervon Zeit- und Kostenersparnisse, Unternehmen könnten mit einer schnelleren Kreditentscheidung rechnen.

Für die Steuerberater entstehen durch den digitalen Finanzbericht keine zusätzlichen Haftungsrisiken. Banken und Sparkassen stellen mit der Haftungsklarstellungserklärung rechtlich klar, dass Berater bei der elektronischen Übermittlung nicht schlechter gestellt werden, als hätten sie den Abschluss ihren Mandanten zur Einreichung bei der Bank bzw. Sparkasse in Papierform übergeben.

Eine Bank bzw. Sparkasse kann erst dann an dem Verfahren teilnehmen, wenn sie die Haftungsklarstellungserklärung abgegeben hat. Darüber hinaus erklärt der Mandant gegenüber seinem Kreditinstitut mit der sog. Teilnahme- und Verbindlichkeitserklärung (TVE) die Verbindlichkeit der digital übermittelten Jahresabschlüsse.

Die Deutsche Bundesbank hat gemeinsam mit Vertretern der deutschen Finanzwirtschaft Anfang März 2018 den offiziellen Startschuss für DiFin gegeben. Noch in seiner Funktion als Parlamentarischer Staatssekretär im BMF hob Jens Spahn in seinem Grußwort auf dieser Eröffnungsveranstaltung hervor, dass mit dem digitalen Finanzbericht ein weiteres Digitalisierungsprojekt, das zur Vereinfachung und schnelleren Kommunikation aller Beteiligten beiträgt, in den Startlöchern steht. Für den Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) nahmen DStI-Vizepräsident StB Torsten Lüth und der Referent für Steuerecht StB Dipl.-Kfm. Mathias Fortenbacher an der Veranstaltung teil.

Die Übermittlung der ersten Digitalen Finanzberichte soll ab April 2018 möglich sein. Derzeit sind jedoch noch nicht alle Softwareanbieter sowie erst ein geringer Anteil der Banken und Sparkassen in der Lage, an diesem Projekt teilzunehmen. Informationen darüber, welche Banken derzeit schon teilnehmen können, finden sich mit weiterführenden Hinweisen auf der DiFin-Homepage (https://www.digitaler-finanzbericht.de/ ).

Damit alle Prozessbeteiligten zukünftig von DiFin profitieren können, ist zudem die Implementierung eines Rückkanals geplant. Über diesen sollen die Steuerberater digital unterstützt werden, z. B. durch den Versand von Zins- und Tilgungsplänen durch die Banken, die zu einer Erleichterung bei der Erstellung der Finanzbuchhaltung führen können.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 15.03.2018

 

EU-Anzeigepflicht für Steuergestaltungen: Pandoras Büchse in Brüssel geöffnet

Am 13.03.2018 hat der ECOFIN-Rat in Brüssel eine Einigung zur Einführung einer Anzeigepflicht für Intermediäre bei grenzüberschreitendem Steuergestaltungen erzielt und macht somit den Weg frei für eine europaweite einheitliche Anzeigepflicht von grenzüberschreitenden Steuergestaltungsmodellen. Die sog. DAC 6-Richtlinie ist eine Änderungsrichtlinie und ergänzt den bestehenden Rechtsrahmen für eine Verbesserte Zusammenarbeit von Verwaltungsbehörden im Bereich (direkte) Steuern (Richtlinie 2011/16/EU).

Dabei sehen die EU-Regelungen vor, dass die Mitgliedstaaten sog. „Intermediäre“, wie beispielsweise Steuerberater, Rechtsanwälte oder Finanzberater, dazu verpflichten, durch die Richtlinie festgelegte grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle an die zuständigen Finanzbehörden der Mitgliedstaaten zu melden.

Grundlage für die Anzeigepflicht ist der neue Artikel 8aaa der Richtlinie in Verbindung mit dem neu eingeführten Anhang IV. Dabei regelt Artikel 8aaa der Richtlinie den Umfang und die Voraussetzungen für den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle und somit die Anzeigepflicht für Intermediäre. Anhang IV bestimmt auf Grundlage sog. meldepflichtiger Kennzeichen (Buchstaben A bis E der Richtlinie), welche grenzüberschreitenden Modelle an die Finanzverwaltungen gemeldet werden müssen.

Die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht muss bis zum 31.12.2019 erfolgen. Die Anzeigepflicht gemäß dem neuen Artikel 8aaa tritt ab dem 01.07.2020 in Kraft. Ein erster Informationsaustausch soll bis zum 31.10.2020 stattfinden.

Grundlegendes zur EU-Anzeigepflicht

Gemäß der Richtlinie ist ein „Intermediär“ jede Person, welche ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Modell konzipiert, vermarktet, organisiert oder zur Nutzung bereitstellt oder welche die Umsetzung eines solchen Modells managt. Zusätzlich muss der Intermediär entweder in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig sein oder eine Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat haben, dem Recht eines Mitgliedstaats unterliegen oder bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert sein.

Im Rahmen der Richtlinie gilt als meldepflichtig jedes grenzüberschreitende Modell, dass mindestens eines der in Anhang IV aufgeführten Kennzeichen aufweist. Dabei beschreiben die Kennzeichen jeweils ein Merkmal oder eine Eigenschaft eines grenzüberschreitenden Modells, welches auf ein potenzielles Risiko der Steuervermeidung hindeutet.

Zusätzlich unterscheidet die Richtlinie zwischen marktfähigen und maßgeschneiderten Modellen. Ein „marktfähiges Modell“ ist ein grenzüberschreitendes Modell, das konzipiert wird, vermarktet wird, nutzungsbereit ist oder zur Nutzung bereitgestellt wird, ohne dass es individuell angepasst werden muss. Demgegenüber ist ein „maßgeschneidertes Modell“ jedes grenzüberschreitende Modell, bei dem es sich nicht um ein marktfähiges Modell handelt. Beide Modellarten sind meldepflichtig.

Eckpunkte der EU-Anzeigepflicht gemäß Artikel 8aaa der Richtlinie

Die primäre Meldepflicht obliegt dem Intermediär. Dabei beträgt die Meldefrist für ein meldepflichtiges grenzüberschreitendes Steuergestaltungsmodell 30 Tagebeginnend an dem Tag, an dem das Modell zur Nutzung bereitgestellt wird, oder das Modell nutzungsbereit ist oder wenn der erste Schritt der Nutzung des Modells gemacht wurde (Abs. 1). Maßgebend ist der Sachverhalt, welcher zuerst Eintritt. Somit ist zu beachten, dass die Meldefrist zu unterschiedlichen Zeitpunkten „aktiviert“ werden kann. Insbesondere die Anknüpfung an den Moment an dem ein Modell „nutzungsbereit“ ist, bietet erheblichen Interpretationsspielraum.

Zusätzlich sind Intermediäre bei marktfähigen Modellen dazu verpflichtet, alle 3 Monate einen Bericht über etwaige Aktualisierungen der Modelle an die zuständige Finanzverwaltung zu übermitteln.

Für die erste Meldung ist zunächst die Finanzverwaltung in dem Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Intermediär steuerlich ansässig ist. Alternativ und nachrangig ist dann die Finanzverwaltung in dem Mitgliedstaat zuständig, in welchem der Intermediär (i) eine Betriebsstätte hat, (ii) dessen Recht er unterliegt oder (iii) dort, wo der Intermediär bei einem Berufsverband für juristische, steuerliche oder beratende Dienstleistungen registriert ist.

Für den Fall, dass der Intermediär nachweisen kann, dass dieselben Informationen bereits in einem anderen Mitgliedstaat gemeldet wurden, entfällt die Verpflichtung für eine erneute Meldung in einem anderen Mitgliedstaat.

Zur Ausnahmeregelung für Intermediäre – Verschwiegenheitspflicht

Mitgliedstaaten können Intermediären das Recht auf Befreiung von der Meldepflicht gewähren, wenn diese nach nationalem Recht die Privilegien der Angehörigen von Rechtsberufen halten (Abs. 2). Der DStV hatte ausdrücklich gefordert, dass der Richtlinienvorschlag die Besonderheit der Vertrauensverhältnisse zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsberater anerkennt und schützt. In diesem Fall geht die Anzeigepflicht auf den Steuerpflichtigen oder einen anderen im Modell beteiligten Intermediär über.

Erfreulich ist, dass Jens Spahn (CDU), seinerzeit Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium der Finanzen, in der Aussprache des ECOFIN deutlich gemacht hat, „dass die Verschwiegenheitspflicht in Deutschland nicht nur für Rechtsanwälte, sondern auch für Steuerberater und vereidigte Buchprüfer, gilt“. Somit sei in Deutschland nicht der Intermediär, sondern der Steuerpflichtige meldepflichtig.

Für den Fall, dass die Ausnahmeregelung angewendet wird, besteht eine Informationspflichtgegenüber anderen Intermediären oder, falls es keine solchen gibt, gegenüber den relevanten Steuerpflichtigen, durch welche diese über ihre Offenlegungspflichten unterrichtet werden (Abs. 2 Satz 2).

Der Richtlinientext bietet jedoch noch keine Klarheit darüber, wie die Informationspflicht in der Praxis aussehen soll. Der Umfang der Informationspflicht, der Zeitpunkt für Beginn und Ende der Informationspflicht sowie mögliche Haftungsregelungen für eine fehlerhafte Ausübung der Informationspflicht sind bisher nicht im Richtlinienentwurf geregelt. Der DStV hatte dies bereits mehrfach bemängelt.

Welche Informationen müssen gemeldet werden?

Ein wesentlicher Bestandteil der Meldung sind Angaben und Informationen zu den beteiligten Intermediären und relevanten Steuerpflichtigen, wie bspw. der Namen, das Geburtsdatum und der Geburtsort, die Steueransässigkeit und die Steueridentifikationsnummer (TIN) sowie gegebenenfalls die Personen, die als verbundene Unternehmen des relevanten Steuerpflichtigen gelten (alles Abs. 6).

Zusätzlich muss die Meldung Informationen über das angewendete Modell bereitstellen. Dabei geht es vor allem um den Inhalt des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells, die Bezeichnung, unter der es allgemein bekannt ist (soweit vorhanden), und eine kurze Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Modelle. Dabei muss auch der Wert des meldepflichtigen Modells gemeldet werden. Hier ist jedoch unklar, inwieweit der Wert tatsächlich ermittelt werden kann und soll.

Zudem müssen das Datum, an dem der erste Schritt der Umsetzung des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells gemacht wurde oder gemacht werden wird, sowie Einzelheiten zu den nationalen Vorschriften, die die Grundlage des meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modells bilden, in der Meldung aufgeführt werden.

Abschließend müssen Informationen über etwaige dritte Personen und andere Mitgliedstaaten, zu welchen das Modell in Beziehung steht und die wahrscheinlich von dem meldepflichtigen grenzüberschreitenden Modell betroffen sind, in der Meldung angezeigt werden.

Kennzeichen für meldepflichtige Modelle – Anhang IV zur Richtlinie

Durch den neu eingeführten Anhang IV wird festgelegt, welche grenzüberschreitenden Gestaltungsmodelle meldepflichtig sind (Buchstaben A bis E). Dabei wird zwischen „allgemeinen“ und „spezifischen“ Kennzeichen („Hallmarks“) unterschieden. Die Kennzeichen beschreiben dabei den Gegenstand der meldepflichtigen Modelle auf Grundlage von festgelegten Indikatoren, wie nachfolgend aufgeführt.

Besonders ist, dass die meldepflichtigen Modelle gemäß Buchstaben A, B und C (Abs. 1 Buchstabe b(i), c und d) nur in Verbindung mit dem sog. „Main-benefit“-Test meldepflichtig sind. Demnach müssen die o. g. Modelle nur angezeigt werden, wenn gleichzeitig nachgewiesen werden kann, dass der Hauptvorteil oder einer der Hauptvorteile, den eine Person unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände vernünftigerweise von einem Modell erwarten kann, die Erlangung eines Steuervorteils ist.

Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe A

Kennzeichen A in Verbindung mit dem „Main benefit“-Test umfasst (wesentlich standardisierte) Modelle, bei denen der relevante Steuerpflichtige oder ein an dem Modell Beteiligter sich verpflichten, eine Vertraulichkeitsklausel einzuhalten, der zufolge sie gegenüber anderen Intermediären oder den Steuerbehörden nicht offenlegen dürfen, auf welche Weise aufgrund des Modells ein Steuervorteil erlangt wird. Dies beinhaltet auch Modelle, bei denen der Intermediär Ansprüche (Zinsen, Vergütung der Finanzkosten und sonstiger Kosten) aus dem Erfolg des Modells hat.

Meldepflichtige Modelle nach Buchstabe B

Meldepflichtige Modelle gemäß Buchstabe B sind Modelle, bei denen ein am Modell Beteiligter künstlich Schritte unternimmt, um ein defizitäres Unternehmen zu erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern. Auch meldepflichtig sind Modelle, bei denen Einkünfte in niedriger besteuerte oder steuerbefreite Einnahmenarten umgewandelt werden.

Kennzeichen nach Buchstabe C

Buchstabe C befasst sich mit bestimmten grenzüberschreitenden Transaktionen, wie bspw. Modellen, die abzugsfähige grenzüberschreitende Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen umfassen. Dies ist der Fall, wenn in mehr als einem Steuergebiet Abzüge für die Abschreibung desselben Vermögenswertes oder in mehr als einem Steuergebiet eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselbe Einkunftsart oder dasselbe Kapital beantragt werden. Dies beinhaltet auch Situationen, in denen die Übertragung von Vermögenswerten vorgesehen ist und bei denen es einen wesentlichen Unterschied hinsichtlich des in den beteiligten Steuergebieten für den Vermögenswert zu zahlenden Betrags gibt.

Kennzeichen nach Buchstabe D

Kennzeichen nach Buchstabe D befassen sich mit dem automatischen Informationsaustausch zu wirtschaftlichen Eigentümern. Die Modelle gemäß Buchstabe D beziehen sich vor allem auf die Anforderungen aus den OECD Common Reporting Standards (CRS), den OECD Modellregelungen zu Offenlegungspflichten und Anti-Geldwäschegesetzen (GwG).

Dabei geht es vor allem um Modelle, die zu einer Aushöhlung jeglicher Meldepflicht im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkontenführung führen oder sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zunutze machen. Auch sind Modelle, die mit einer intransparenten Kette an rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümern durch die Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen einhergeht (sog. Opaque Offshore-Strukturen), meldepflichtig.

Kennzeichen nach Buchstabe E

Buchstabe E umfasst Modelle zur Verrechnungspreisgestaltung. Solche sind z. B. gegeben, wenn unilaterale Safe-Harbor-Regeln oder ein Modell mit Übertragung von schwer zu bewertenden immateriellen Werten genutzt werden. Auch umfasst Buchstabe E Modelle, bei denen gruppeninterne grenzüberschreitende Übertragungen von Funktionen und/oder Risiken und/oder Vermögenswerten stattfinden.

 Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.03.2018
 

ECOFIN-Rat beschließt Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ab 2020

Auf seiner Sitzung vom 13. März 2018 hat der europäische Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) eine politische Einigung über die geplante Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle erzielt.

Die Ersteller und Vermarkter bestimmter, grenzüberschreitender Steuergestaltungen (sog. „Intermediäre“) werden danach verpflichtet, Einzelheiten zu dem jeweiligen Steuermodell an die zuständigen Finanzbehörden zu melden. Betroffen hiervon sind unter anderem auch WP/vBP sowie Steuerberater und Rechtsanwälte. Nach dem Richtlinientext können die Mitgliedstaaten für diese Berufsträger im Rahmen der nationalen Umsetzung eine Ausnahme vorsehen.

Die Berufsträger sollen dann wählen können, ob sie selbst oder ihre Mandanten die Anzeige erstatten. Im Rahmen der ECOFIN-Ratssitzung hat der deutsche Vertreter ausdrücklich zu Protokoll gegeben, dass nach Ansicht der Bundesregierung insoweit kein Unterschied zwischen Rechtsanwälten, Steuerberatern und WP/vBP besteht. Für diese Klarstellung hatte sich die WPK gemeinsam mit der Bundessteuerberaterkammer eingesetzt.

Die Frist für die Anzeige beträgt nunmehr 30 Tage anstatt wie ursprünglich vorschlagen fünf Tage. Eine im Europäischen Parlament diskutierte zusätzliche Anzeigepflicht für Abschlussprüfer, die im Rahmen der Abschlussprüfung von entsprechenden Steuergestaltungen erfahren, ist nicht in den Text aufgenommen worden.

Der Richtlinienentwurf wird nun nach Übersetzung ohne weitere Abstimmung durch den Europäischen Rat übernommen und muss von den Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2019 national umgesetzt werden. Die Berichtspflichten gelten ab dem 1. Juli 2020.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 15.03.2018

 

Arbeitslosengeld II: Kein Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim Jobcenter

Wie das Sozialgericht Mainz kürzlich entschieden hat, haben Arbeitslosengeld-II-Empfänger keinen Anspruch darauf, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln (Beschluss vom 14.03.2018 – S 10 AS 164/18 ER).

Der Antragsteller wandte sich mit einem Eilantrag an das Sozialgericht Mainz und begehrte von diesem, das Jobcenter zur Zuweisung einer anderen Sachbearbeiterin zu verpflichten. Die aktuell für ihn zuständige Person empfinde er als Zumutung. Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, dass kein Recht des einzelnen Leistungsempfängers bestehe, den Sachbearbeiter seiner Leistungsangelegenheiten mitzubestimmen.

Bei der Aufgabenzuweisung an einen Sachbearbeiter handele es sich um eine verwaltungsinterne Entscheidung, die von einem Leistungsberechtigten gerichtlich nicht überprüft werden könne. Auch wenn der Antragsteller die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters subjektiv als gegen sich eingenommen, also für befangen betrachte, billige das geltende Recht ihm kein förmliches Ablehnungsrecht zu. Die verwaltungsintern zu treffende Entscheidung über die Besorgnis der Befangenheit einer Bediensteten habe keine Rechtswirkung nach außen, sie sei nicht selbständig anfechtbar. Zudem fehle es an der Eilbedürftigkeit.

Quelle: SG Mainz, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zum Beschluss S 10 AS 164/18 ER vom 14.03.2018

 

Beachtung eines Lehrplanwerks durch Musikschullehrer führt nicht zur Sozialversicherungspflicht

Musiklehrer, die mit kommunalen Musikschulen Vereinbarungen über Unterrichtsleistungen in freier Mitarbeit abschließen, werden nicht deshalb zu sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten der Musikschule, weil sie das Lehrplanwerk des Verbands deutscher Musikschulen (VdM) zu beachten haben. Das Bundessozialgericht hat einer Stadt als Trägerin einer Musikschule recht gegeben und anderslautende Entscheidungen der Vorinstanzen sowie der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgehoben. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 14. März 2018 entschieden (B 12 R 3/17 R).

Neben einer weiteren Tätigkeit als Musiklehrer war der Beigeladene für die von der klagenden Stadt betriebene kommunale Musikschule auf der Basis von wiederholten Honorarverträgen im Umfang von acht bis zwölf Stunden pro Woche tätig. Geregelt war unter anderem, dass er beim Unterricht das Lehrplanwerk des VdM zu beachten habe. Anders als die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Vorinstanzen hat das Bundessozialgericht dieser Pflicht keine Bedeutung beigemessen, die zur Annahme von Versicherungspflicht aufgrund Beschäftigung gezwungen hätte. Entscheidend sei in erster Linie, dass die Beteiligten ein freies Dienstverhältnis vereinbart und gelebt hätten. Dem Lehrplanwerk konnten allenfalls Rahmenvorgaben entnommen werden. Auch weitere Aspekte, zum Beispiel die Pflicht, die Räumlichkeiten der Musikschule zu nutzen, führten bei einer Gesamtwürdigung nicht dazu, dass entgegen den Vereinbarungen der Beteiligten Sozialversicherungspflicht aufgrund Beschäftigung hätte angenommen werden müssen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 7 Absatz 1 SGB IV

Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 15.03.2018 zur Entscheidung B 12 R 3/17 R vom 14.03.2018

 

Beweisaufnahme über elektronische Programmierunterlagen bei PC-Kassensystem erforderlich

Mit Beschluss vom 23. Februar 2018 (Az. X B 65/17) hat der Bundesfinanzhof das Urteil des 7. Senats des Finanzgerichts Münster vom 29. März 2017 (Az. 7 K 3675/13 E,G,U) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In dem Verfahren geht es um die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung bei einem PC-gestützten Kassensystem.

Der Kläger betrieb in den Streitjahren zwei Friseursalons. Seine Bareinnahmen erfasste er über eine PC-gestützte Kassensoftware, die auch über andere Funktionen wie Kundenkartei oder Terminverwaltung verfügte. Aufgrund einer Betriebsprüfung, in deren Verlauf der Kläger keine Programmierprotokolle für die Kasse vorgelegt hatte, nahm das Finanzamt erhebliche Hinzuschätzungen zu den Umsätzen und Gewinnen des Klägers vor. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass seine Programmierprotokolle in Dateiform im System gespeichert seien, was er durch Vorlage der Datenbank nachweisen könne. Ferner sei seine Kasse nicht manipulierbar, weshalb nach der BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 25. März 2015 X R 20/13, Tz. 28) keine Schätzungsbefugnis bestehe.

Das Finanzgericht Münster holte ein Sachverständigengutachten zur Frage der Manipulierbarkeit der Kasse ein. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass das vom Kläger verwendete System, welches auf die Software Microsoft Access zurückgreife, aufgrund der Verknüpfung verschiedener Datenbankdateien zwar nur schwierig zu manipulieren sei. Durch geschulte Personen mit EDV-Kenntnissen bzw. unter Einsatz entsprechender Programme sei dies jedoch auch im Nachhinein und ohne Rückverfolgung möglich. Daraufhin nahm das Gericht dem Grunde nach eine Schätzungsbefugnis an, weil das Fehlen der Programmierprotokolle elektronischer Kassensysteme jedenfalls bei bargeldintensiven Betrieben einen gewichtigen formellen Mangel darstelle. Der bloße Hinweis auf die Datenbank genüge als substanziierter Beweisantritt nicht. Im Übrigen gehe es bei den Programmierprotokollen nicht um die Daten selbst, sondern um die Dokumentation der Programmierung. Der Kläger könne sich nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch nicht darauf berufen, dass sein Kassensystem ausnahmsweise keine Manipulationsmöglichkeiten eröffnet. Der Höhe nach begrenzte der Senat die Hinzuschätzungen aufgrund der Kassenführungsmängel allerdings auf Sicherheitszuschläge in Höhe von 7,5 % der erklärten Umsätze, was zu einer Teilstattgabe in etwa hälftigem Umfang führte.

Der Bundesfinanzhof hob dieses Urteil auf, weil das Finanzgericht Münster seine Sachaufklärungspflicht dadurch verletzt habe, dass es keinen Beweis darüber erhoben hat, ob die die steuerlich erheblichen Daten zur Programmdokumentation im vom Kläger verwendeten Kassensystem gespeichert sind. Eine solche Dokumentation könne auch in Dateiform vorgelegt werden. Dieser Beweis könne durch Vorlage der Datenbank, Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder Vernehmung des Kassenherstellers als Zeugen erhoben werden. Darüber hinaus stellte der Bundesfinanzhof klar, dass sein zu einer Registrierkasse einfacherer Bauart ergangenes Urteil vom 25. März 2015 (Az. X R 20/13) nicht uneingeschränkt auf weitgehend frei manipulierbare PC-Kassensysteme übertragbar sei, so dass der Rechtssache möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.03.2018 zum Beschluss X B 65/17 des BFH vom 23.02.2018