Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerpflicht für Bösgläubige

Innergemeinschaftliche Lieferungen: Steuerpflicht für Bösgläubige

Kernaussage
Immer wieder werden in der EU in hohem Umfang Umsatzsteuern hinterzogen, u. a. durch so genannte „Umsatzsteuerkarusselle“. Problematisch sind hierbei nicht nur die Steuerausfälle, sondern auch, dass Unternehmer, die unwissentlich in ein solches „Karussell“ geraten, mit Nachforderungen des Fiskus rechnen müssen. So droht ihnen z. B. der Verlust der Steuerbefreiung für die Lieferungen, die sie aufgrund der falschen Angaben ihrer Kunden als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen deklariert haben. Hier hilft nur der Vertrauensschutz, welcher jedoch nur unter sehr restriktiven Bedingungen gewährt wird.

Sachverhalt
Ein Kfz-Händler verkaufte 2 Pkws an eine GmbH in Luxemburg. Der Kontakt zur GmbH erfolgte ausschließlich über einen in Deutschland ansässigen Beauftragten der GmbH sowie über deutsche Telefon- und Faxnummern. Die Kaufpreiszahlung erfolgte bar. Der Kfz-Händler hatte alle gesetzlich nach der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) geforderten Nachweise eingeholt und behandelte die Verkäufe als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Demgegenüber kam das Finanzamt nach einer Prüfung durch die Steuerfahndung zu dem Ergebnis, dass die Steuerbefreiung zu versagen sei. Die vermeintliche Käuferin, die GmbH, war schon vor 8 Jahren aufgelöst worden. Alle vorgelegten Pässe waren gefälscht. Der Kfz-Händler klagte hiergegen, da ihm Vertrauensschutz zu gewähren sei.

Entscheidung
Entgegen der Vorinstanz versagt der Bundesfinanzhof (BFH) dem Kläger die Steuerbefreiung. Nach Ansicht des BFH fehlt es dem Kläger an der erforderlichen Gutgläubigkeit, da er nicht mit der erforderlichen Sorgfalt sichergestellt hat, dass er sich nicht an einer Steuerhinterziehung beteiligt. Angesichts der deutschen Kontaktadressen hätten dem Kläger Zweifel kommen müssen, ob er tatsächlich mit einer GmbH in Luxemburg verhandelt. Diese Zweifel hätte er durch den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem Geschäftssitz in Luxemburg ausräumen können, was er nicht tat. Dies gilt erst recht, wenn der Kaufpreis bar gezahlt wird und hochwertige Waren gehandelt werden.

Konsequenz
Wer aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des BFH geglaubt hat, er wäre auf der sicheren Seite, wenn er alle geforderten Beleg- und Buchnachweise erbringt, liegt falsch. Weisen andere Umstände darauf hin, dass an den Angaben des Erwerbers zu zweifeln ist, sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich, um die Steuerbefreiung sicherzustellen. Barzahlungen sollten in solchen Fällen vermieden werden, ggf. ist sogar auf das gesamte Geschäft zu verzichten.

Springpferde: Kein höherer Vorsteuerabzug durch EuGH-Rechtsprechung

Springpferde: Kein höherer Vorsteuerabzug durch EuGH-Rechtsprechung

Kernaussage
Die Lieferung von Pferden unterlag nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz (UStG) bis zum 30.6.2012 dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Nachdem der Europäische Gerichtshof (EuGH) in 2011 geurteilt hatte, dass diese Regelung gegen geltendes EU-Recht verstößt, wurde die Begünstigung mit Wirkung vom 1.7.2012 abgeschafft.

Sachverhalt
Der Kläger kaufte in 2011 ein Springpferd für ca. 78.000 EUR zzgl. 19 % Umsatzsteuer von ca. 15.000 EUR. Das Finanzamt kürzte den Vorsteuerabzug auf 7 %. Zur Begründung verwies es auf das geltende deutsche Recht, das zu diesem Zeitpunkt noch einen Steuersatz von 7 % vorsah. Demnach seien die restlichen 12 % zu Unrecht vom Lieferanten in Rechnung gestellt worden und somit nicht abzugsfähig. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Berufung auf die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL).

Entscheidung
Das niedersächsische Finanzgericht lehnte die Klage ab. Es sah keine Berechtigung des Klägers, sich direkt auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie zu berufen. Dieses Recht könne im vorliegenden Fall allenfalls dem Lieferanten zustehen. Allerdings sei auch dies nicht möglich, da das europäische Recht nur dann Vorrang habe, wenn es günstiger sei, was im Fall aufgrund des Ansatzes des höheren Steuersatzes nicht gegeben sei.

Konsequenz
Gegen das Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Es wird daher zu beobachten sein, ob dieser die Rechtsauffassung des Finanzgerichts teilt. Eine Klärung wäre für die Praxis zu wünschen, da die Entscheidung auch in anderen Fällen von Bedeutung ist. Immer wieder gibt es Urteile des EuGH, die Bestimmungen des UStG in Frage stellen oder sogar als nicht vereinbar mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie darstellen. In solchen Fällen besteht dann durchaus die Unsicherheit in der Praxis, ob die Rechnungen noch nach dem veralteten UStG zu stellen sind oder nicht. So steht zu vermuten, dass der Lieferant des Pferdes mit 19 % fakturiert hat, um auf der „sicheren Seite“ zu stehen. Soweit es bei dem Urteil verbleibt, muss der Leistungsempfänger jedoch auf einer Rechnung nach dem UStG bestehen, um nicht auf der Vorsteuer sitzen zu bleiben.

Kein ermäßigter Steuersatz für „Coaster-Bahn“

Kein ermäßigter Steuersatz für „Coaster-Bahn“

Kernaussage
Die Beförderung von Personen unterliegt i. d. R. dem ermäßigten Steuersatz (7 %). Streitig ist häufig, was als Beförderungsleistung zu qualifizieren ist.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Sesselbahn sowie eine „Coaster-Bahn“, bei der die Kunden auf schienengebundenen Schlitten zu Tal fahren. Die Sesselbahn diente u. a. zum Transport der Fahrgäste zum Start der „Coaster-Bahn“. Der Kläger rechnete die Fahrten mit der „Coaster-Bahn“ zum ermäßigten Steuersatz ab. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze jedoch dem Regelsteuersatz (19 %), da es im Gegensatz zum Kläger hierin keine begünstigte schienengebundene Personenbeförderung sah.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte eine Begünstigung ab. Er qualifizierte die erbrachte Leistung nicht als Beförderung, sondern als nicht begünstigte Überlassung eines Beförderungsmittels. Die Annahme einer Beförderung scheitere daran, dass die Fahrgäste die Schlitten selber steuerten und die Geschwindigkeit bestimmten. Eine Beförderungsleistung setze hingegen eine aktive Tätigkeit des Klägers voraus, an der es fehle.

Konsequenz
Der BFH bestätigt mit dem Urteil seine jüngste Rechtsprechung, wonach auch Draisinen, die zur selbstständigen Nutzung durch die Kunden überlassen werden, als Vermietung eines Beförderungsmittels zu behandeln sind. Entscheidend ist, ob der Unternehmer selbst befördert oder das Beförderungsmittel zur Nutzung überlässt. Die Entscheidung darüber, ob der Unternehmer aktiv zur Beförderung beiträgt, wird in der Praxis weiterhin schwierig sein. So sieht der BFH z. B. bei unbemannten U-Bahnen eine Beförderungsleistung als gegeben an, weil die U-Bahn nicht den Fahrgästen zur Nutzung überlassen werde, da sie nicht von diesen gesteuert werde. Im vorliegenden Fall hingegen, so der BFH, würden die Gäste die Schlitten durch ihr eigenes Körpergewicht zu Tal bringen und so die Fahrgeschwindigkeit selbst bestimmen; ein Argument, dem nicht jeder zustimmen wird. Schließlich ist das Gewicht bekanntlich kurzfristig nicht änderbar, so dass auch hinterfragt werden könnte, ob die Fahrgäste hier selbst aktiv tätig werden. Zu beachten ist, dass das Urteil zwar diese Form der Freizeitbeschäftigung nicht begünstigt, dies jedoch nicht ausschließt, das auch Beförderungen, die lediglich der Bespaßung der Fahrgäste dienen, begünstigt sein können. Denn laut BFH kommt es hinsichtlich der Begünstigung nicht darauf, welchem Motiv die Beförderung dient.

Beitritt Kroatiens zur EU: Folgen für die Umsatzsteuer

Beitritt Kroatiens zur EU: Folgen für die Umsatzsteuer

Kernaussage
Zum 1.7.2013 ist Kroatien der Europäischen Union (EU) beigetreten. Mit dem Beitritt stellt Kroatien im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kein Drittland mehr dar, sondern einen Mitgliedsstaat. Hierdurch ergeben sich zahlreiche Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs mit Kroatien. Dies gilt sowohl für das deutsche Umsatzsteuerrecht als auch für das kroatische, das mit Beitritt an das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anzupassen ist.

Neue Verwaltungsanweisung
Einem aktuellen Schreiben des BMF sind zu entnehmen: die zu beachtenden, speziell den Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Mitgliedsstaaten betreffenden Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes, die Höhe der in Kroatien geltenden Erwerbs- und Lieferschwelle, die Adressen der für die Erstattung von Vorsteuern zuständigen Behörden sowie der Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Kroatien. Die Vorlage der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers ist dabei u. a. Voraussetzung für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Sie ist grundsätzlich vom Lieferanten aufzuzeichnen.

Konsequenz
Lieferungen und Dienstleistungen nach bzw. von Kroatien, die nach dem 30.6.2013 erbracht werden, stellen nunmehr innergemeinschaftliche Lieferungen bzw. Dienstleistungen dar. Entsprechend ändert sich ihre steuerliche Erfassung. So werden z. B. Lieferungen nach Kroatien nun nicht mehr als Ausfuhren erfasst, sondern als innergemeinschaftliche Lieferungen. Zu beachten ist, dass sich hiermit auch Änderungen hinsichtlich der korrekten Rechnungsstellung und der zu erbringenden Nachweise ergeben sowie neue Meldepflichten (z. B. Zusammenfassende Meldung). Unternehmen, die Leistungsbeziehungen zu Kroatien unterhalten, müssen diese auf Grund der geänderten Rechtslage überprüfen und ggf. Maßnahmen zur Anpassung ergreifen. Dies betrifft nicht nur die Erfassung im deutschen Umsatzsteuerrecht, sondern auch die steuerlichen Pflichten in Kroatien.

Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

Voraussetzungen einer Auftragsprüfung

Kernaussage
Eine nicht zuständige Finanzbehörde kann durch eine zuständige Finanzbehörde beauftragt werden, eine steuerliche Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen durchzuführen. Die beauftragte Finanzbehörde darf dabei eine Prüfungsanordnung erlassen, die jedoch die Ermessensbegründung für die Beauftragung enthalten muss.

Sachverhalt
Das beklagte Finanzamt bat das Wohnsitzfinanzamt der Klägerin um die Befugnis zum Erlass einer Prüfungsanordnung und zur Durchführung der Außenprüfung. Zur Begründung verwies es auf eine Außenprüfung bei einer GmbH & Co. KG, zu deren Konzernbereich auch das nachstehende Unternehmen der Klägerin gehöre. Die Klägerin vermietete tatsächlich einem Konzernunternehmen ein Arbeitszimmer. Das Wohnsitzfinanzamt übertrug dem Beklagten die Befugnis zur Anordnung und Durchführung einer Außenprüfung bei der Klägerin. Dieser ordnete die Außenprüfung sodann mit der Begründung an, er sei vom zuständigen Finanzamt beauftrag und die Prüfung erfolge im Zusammenhang mit der laufenden Außenprüfung bei im o. g. Konzern. Das Finanzgericht hob die Prüfungsanordnung als ermessensfehlerhaft auf.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Prüfungsanordnung hingegen als rechtmäßig an. Die beauftragte Finanzbehörde darf anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und Prüfungsanordnungen erlassen, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben. Vorliegend wurden die maßgeblichen Erwägungen der einheitlichen Prüfung der Klägerin im Konzernbereich mitgeteilt. Weiterer Ausführungen bedurfte es nicht, da die Vermietung von Räumlichkeiten durch die Klägerin an ein Konzernunternehmen für alle Beteiligten klar war. Auf die Formulierung der Bitte des beklagten Finanzamtes um Erteilung des Prüfungsauftrags kommt es nicht an.

Konsequenz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass behördeninterne Schreiben nicht maßgeblich sind. Die für die Außenprüfung maßgeblichen Ermessenserwägungen müssen lediglich in der Prüfungsanordnung enthalten sein. Sie können allerdings bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.

Neues zur Steuerbefreiung für Altenwohnheime

Neues zur Steuerbefreiung für Altenwohnheime

Kernaussage
Für das Gesundheitswesen existieren diverse Steuerbefreiungen im Umsatzsteuergesetz (UStG). Diese sorgen regelmäßig für Streit mit den Finanzbehörden. Diesmal musste der Bundesfinanzhof (BFH) zu Altenwohnheimen Stellung beziehen.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH, betrieb ein als gemeinnützige Körperschaft anerkanntes Altenwohnheim. Die mit den Bewohnern abgeschlossenen Heimverträge beinhalteten u. a. die Überlassung einer Wohnung, deren Reinigung, das tägliche Mittagessen sowie Pflegeleistungen (max. 14 Tage/Jahr). Streitig war, ob neben den steuerfreien Umsätzen aus der Vermietung der Wohnungen auch die Pflegeleistungen samt Nebenleistungen befreit waren (§ 4 Nr. 16d UStG). Hierzu hätten die Leistungen zu mindestens 40 % im vorangegangenen Kalenderjahr gegenüber Kranken und behinderten Menschen erbracht werden müssen. Dies verneinte das Finanzamt, da es in die Quote nur Bewohner einbezog, denen eine Pflegestufe zugeordnet war. Der Kläger berücksichtigte auch Bewohner ohne Pflegestufe, für die aber ein Arzt die Pflegebedürftigkeit bescheinigt hatte.

Entscheidung
Nach Ansicht des BFH reicht eine (einfache) Pflegebedürftigkeit, um die Steuerbefreiung zu beanspruchen. Diese setzt nicht die Feststellung einer Pflegestufe voraus. Die Richter wiesen den Fall an die Vorinstanz zurück, um zu prüfen, ob unter den genannten Voraussetzungen die Quote erreicht sei. Ebenso sollte geklärt werden, ob die diversen Nebenleistungen tatsächlich eng verbunden mit den Pflegeleistungen waren, was Voraussetzung für ihre Befreiung ist. Sollte das Finanzgericht daraufhin zu dem Ergebnis kommen, dass Leistungen nicht unter die umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift (§ 4 Nr. 16d UStG) fallen, so der BFH, soll das Finanzgericht zusätzlich prüfen, ob sich nicht noch eine Befreiung nach dem geltenden EU-Recht ergibt.

Konsequenzen
Die Feststellung der Pflegestufe ist nicht mehr allein entscheidend für die Ermittlung der 40 %-Quote. Welche Nachweise aber zukünftig alternativ anerkannt werden, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Hier ist zu hoffen, dass die Finanzverwaltung zu dem Urteil Stellung bezieht. Die betroffenen Unternehmen haben ein Interesse daran, möglichst wenig Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, soweit zulässig. Dies gestaltet sich aber schwierig, wenn schon fraglich ist, ob die zugrunde liegenden Normen des UStG dem EU-Recht entsprechen. Konflikte mit der Finanzverwaltung sind dann vorprogrammiert. Angesichts der bestehenden Unsicherheit sollten die Unternehmen sich nicht scheuen, kompetenten Rat einzuholen.

Abgrenzung Werkvertrag oder unzulässige Arbeitnehmerüberlassung

Abgrenzung Werkvertrag oder unzulässige Arbeitnehmerüberlassung

Kernfrage
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, also das Verleihen von Arbeitnehmern, war seit je her genehmigungspflichtig. Seit Ende 2011 haben sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen noch verschärft. Gleichzeitig ist das Umgehen einer Arbeitnehmerüberlassung durch den Abschluss von Werkverträgen, nicht zuletzt um Lohnkosten zu senken, ein häufiges Mittel, das in letzter Zeit regelmäßig medial thematisiert worden ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte jetzt über die Abgrenzung zwischen einem zulässigen Werkvertrag und einer unzulässigen, weil ohne Genehmigung ausgeübten, Arbeitnehmerüberlassung zu entscheiden.

Sachverhalt
Die Klägerin war bei einem Unternehmen beschäftigt, das seinerseits mit einem Schlachthof einen Werkvertrag geschlossen hatte, nach der das Unternehmen für den Schlachthof Verpackungsleistungen erbrachte. Dabei erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber einen Lohn der um ein Drittel niedriger lag, als der Lohn der Verpackungsmitarbeiter des Schlachthofs. Mit ihrer Klage machte sie Ansprüche auf Zahlung des Lohns der Schlachthofmitarbeiter geltend. Ihre Klage begründete sie damit, dass der Schlachthof durch seine Mitarbeiter bestimmt habe, wie ihre Arbeit eingeteilt werde, welche Arbeiten sie zu verrichten habe und auch im Übrigen ihr gegenüber weisungsberechtigt gewesen sei.

Entscheidung
Das Gericht gab der Klägerin Recht, weil kein Werkvertrag vorgelegen habe. Vielmehr lag im Verhältnis des Arbeitgebers zum Schlachthof eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Maßgeblich für die Abgrenzung sei dabei das Weisungsrecht und die Eingliederung in den Schlachthofbetrieb. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Bedarf und auf Weisung des Schlachthofs eingesetzt worden sei, spreche dagegen, dass der Arbeitgeber der Klägerin ein eigenes Werk gegenüber dem Schlachthof geschuldet habe. Hinzu komme, dass es darüber hinaus so gewesen sei, dass der Schlachthof unmittelbare Weisungskompetenz über die Klägerin gehabt habe, was für eine Eingliederung in den Schlachthofbetrieb spreche und gegen die Annahme eines Werkvertrags, bei dem die Klägerin Weisungen von ihrem eigenen Arbeitgeber erhalten hätte.

Konsequenz
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag nicht in den vertraglichen Abreden zwischen den Unternehmen liegt, sondern in der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und dem täglichen Arbeitsleben. Kommt es hier zu Eingliederung bzw. zum Wechsel des Weisungsrechts, dann wird ein Werkvertrag nicht mehr anzunehmen sein.

Welche Beweiskraft hat eine Postzustellungsurkunde?

Welche Beweiskraft hat eine Postzustellungsurkunde?

Kernaussage
Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, nämlich das Einlegen des Schriftstücks in den zum Wohn- oder Geschäftsraum gehörenden Briefkasten und dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat. Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Die Möglichkeit, dass die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zutreffen, genügt, um von der Richtigkeit dieser Tatsachen auszugehen.

Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese hatte erhebliche Steuerrückstände und geriet im Jahr 2008 in Insolvenz, weshalb das beklagte Finanzamt den Kläger mit Bescheid vom 9.1.2008 in Haftung nahm. Der Bescheid wurde per Zustellungsurkunde an die Meldeadresse des Klägers versandt. In der Zustellungsurkunde war vermerkt, dass der Postbedienstete das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hatte. Der Kläger legte am 17.7.2010 gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein und behauptete, der Bescheid sei ihm nie zugegangen. Eine Zustellung sei zudem nicht möglich gewesen, da das Haus, in dem er wohne, über 4 Briefkästen mit identischer Namensbezeichnung verfüge. Der Postbedienstete habe somit keine ordnungsgemäße Zuordnung zwischen Briefkasten und Wohnung des Klägers vornehmen können.

Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Haftungsbescheid ist bestandskräftig, denn er wurde dem Kläger wirksam per Zustellungsurkunde bekannt gegeben. Der Kläger hat nicht den vollen Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde erbracht. Insofern muss die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen sein. Lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde reichen nicht aus. Nach Klägervortrag bestand zumindest die Möglichkeit, dass der Postbedienstete von vorhandenen Briefkästen den richtigen Briefkasten auswählte.

Konsequenz
Die Postzustellungsurkunde hat ihre entscheidende Bedeutung in Rechtsbehelfsverfahren, denn der Zeitpunkt der Zustellung ist für die Fristberechnung entscheidend.

Übernachtung zu 7 %, Frühstück zu 19 %: kann es dabei bleiben?

Übernachtung zu 7 %, Frühstück zu 19 %: kann es dabei bleiben?

Kernaussage
Über das Steuergeschenk der Regierung an Hoteliers, in dem ab dem ab 2010 der Steuersatz für Übernachtungen auf 7 % gesenkt wurde, wurde viel diskutiert. Nicht thematisiert wurde dabei, ob die Regelung überhaupt rechtskonform ist, sofern es die Beibehaltung des Regelsteuersatzes für das mit der Übernachtung in Verbindung stehende Frühstück betrifft. Anfängliche Zweifel wurden mit Einführung der Regelung seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) als unzutreffend abgetan. Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hat die Frage, wenn auch in anderem Zusammenhang, nun wieder aufgegriffen.

Sachverhalt
Ein Reiseveranstalter, der spätere Kläger, bot Pauschalreisepakete für Reisen ins EU-Ausland an, die neben der Unterbringung auch die Verpflegung der Reisenden umfasste. Strittig war, ob die Verpflegung, soweit sie an Unternehmer erbracht wurde, in Deutschland steuerbar war. Der Kläger qualifizierte die Verpflegung als unselbständige Nebenleistung zur Unterbringung. Sie war demnach am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar, also nicht in Deutschland. Das Finanzamt hingegen sah in der Verpflegung eine selbständige Leistung, die im Inland zu versteuern ist. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Entscheidung
Das FG Münster teilt die Ansicht des Klägers, dass die Verpflegung als Nebenleistung zur Unterbringung nicht in Deutschland steuerbar ist.

Konsequenz
Das FG folgt einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), dass vom BMF mit einem Nichtanwendungserlass belegt worden war. Das FG sieht angesichts des vorliegenden Urteils des BFH zurecht auch keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Urteil lediglich die Frage der Besteuerung in Deutschland betraf. Wird dies verneint, weil der Umsatz im Ausland steuerbar ist, so muss in der Praxis die dortige steuerliche Erfassung geprüft werden. Ferner ist dem Urteil des BFH zufolge die Aussage, dass die Verpflegung als Nebenleistung zur Unterbringung zu qualifizieren ist, nicht nur auf Reiseveranstalter beschränkt; sie betrifft z. B. auch Hoteliers. Da Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen, muss sich nicht nur der Ort der Besteuerung der Verpflegung an der Hauptleistung orientieren, sondern auch der Steuersatz. Es ist daher fraglich, ob der Steuersatz von 19 % insbesondere für das Frühstück im Hotel aufrecht erhalten werden kann. Die nun zu erwartende Diskussion und möglichen Gerichtsverfahren hätten vermieden werden können, wenn auf diese wenig sinnvolle Ausnahmeregelung verzichtet worden wäre.

Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz

Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz

Kernaussage
Ist eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert (Organschaft), verliert die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) umsatzsteuerlich ihre Selbständigkeit. Die Abführung der Umsatzsteuer aus Umsätzen der Organgesellschaft obliegt dem Organträger. Die Insolvenz des Organträgers oder der Organgesellschaft kann zur Beendigung der Organschaft führen.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. stellt in einer aktuellen Verfügung die Rechtsfolgen der Insolvenz im Hinblick auf die Organschaft dar. So ist für den Fortbestand der Organschaft nicht nur entscheidend, über welche Gesellschaft (Organträger oder -gesellschaft) das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sondern auch die Form der Bestellung des Insolvenzverwalters (starker oder schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter). Ergibt sich hieraus eine Beendigung der Organschaft, so bedarf es der korrekten Zurechnung der Umsätze und der entstandenen Vorsteuerbeträge zum bisherigen Organträger bzw. zur ehemaligen Organgesellschaft. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Verfügung gibt hierzu ausführliche Beispiele.

Konsequenzen
Die Verfügung bietet sich als Lektüre für von der Insolvenz betroffene Unternehmen und deren Berater an, ebenso für Insolvenzverwalter selbst.