Archiv der Kategorie: Unternehmer und Freiberufler

Vermietung: Wie groß muss ein Briefkasten sein?

Vermietung: Wie groß muss ein Briefkasten sein?

Ein Briefkasten muss auch dickere und größere Umschläge vollständig aufnehmen und gegen unbefugte Entnahme der Post geschützt sein. Erfüllt der Briefkasten diese Eigenschaften nicht, darf der Mieter vom Vermieter verlangen, einen anderen Briefkasten anzubringen.

Hintergrund

Der zur Wohnung gehörende Briefkasten der Mieterin befindet sich zusammen mit den übrigen Briefkästen in einer Briefkastenanlage. Diese ist von außen zugänglich. Der Briefkasten selbst ist 32 cm hoch, 6 cm breit und 8 cm tief. Der Schlitz für den Einwurf ist 22,9 cm breit.

In den Briefkasten können Unterlagen mit der Größe DIN A 4 beziehungsweise C 4-Briefumschläge eingeworfen werden, wenn diese dünn sind. Gegen die Entnahme von Umschlägen und Zeitungen von außen ist der Briefkasten nicht geschützt.

Die Mieterin beanstandete deshalb den Briefkasten. Daraufhin beantragte der Vermieter in einer Eigentümerversammlung das Anbringen eines gesonderten Briefkastens für die Mieterin. Diesen Antrag lehnten die übrigen Wohnungseigentümer jedoch ab.

Die Mieterin verlangt deshalb vom Vermieter, dass dieser auf eigene Kosten einen Briefkasten für ihre Wohnung anbringt, der insbesondere gegen die unbefugte Entnahme von Postsendungen schützt.

Entscheidung

Die Klage der Mieterin hat Erfolg. Die Überlassung der Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand umfasst auch die Zurverfügungstellung eines Briefkastens, der eine ordnungsgemäße Postzustellung ermöglicht.

Der vorhandene Briefkasten entspricht nicht der entsprechenden DIN. Denn er ist so beschaffen, dass eingeworfene Umschläge und Zeitungen durch die Klappe von außen wieder entnommen werden können. Ein ordnungsgemäßer Briefkasten muss jedoch mit einem Entnahmeschutz versehen oder so tief sein, dass auch größere Briefumschläge nicht wieder entnommen werden können.

Darüber hinaus ist der Einwurfschlitz nur 22,9 cm breit. Laut der DIN ist aber eine Breite von mindestens 23 cm erforderlich.

Vorsteuerabzug: Welche Anschrift darf in der Rechnung verwendet werden?

Vorsteuerabzug: Welche Anschrift darf in der Rechnung verwendet werden?

Ist es für den Vorsteuerabzug ausreichend, dass der leistende Unternehmer in der Rechnung eine Anschrift angibt, unter der er postalisch erreichbar ist, oder ist eine Anschrift erforderlich, unter der er seine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet? Diese Frage legt der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof vor.

Hintergrund

K betreibt einen Kfz-Handel. In den Jahren 2009 bis 2011 kaufte er Fahrzeuge von Z. Dieser hatte Räumlichkeiten angemietet, in denen er kein Autohaus betrieb, sondern nur ein Büro unterhielt, von dem aus er seine Fahrzeuge im Onlinehandel vertrieb. In dem Büro kam nur die Post an, wurde dort sortiert und bearbeitet. Auch wurden die Akten dort geführt. Am Gebäude befand sich lediglich ein Firmenschild. Die Fahrzeuge übergab Z an K zum Teil an öffentlichen Plätzen.

Das Finanzamt wertete die Geschäftsadresse des Z nur als Briefkastenadresse und damit als Scheinadresse und verweigerte deshalb K den Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen des Z.

Das Finanzgericht gab dagegen der Klage statt. Seiner Auffassung nach erfordert die gesetzliche Regelung nicht, dass an der angegebenen Anschrift geschäftliche Aktivitäten stattfinden. Die anderslautende bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist angesichts der technischen Entwicklung überholt.

Das Finanzamt legte hiergegen Revision ein.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof setzt das Revisionsverfahren aus und legt die Problematik dem Europäischen Gerichtshof vor.

Für den Leistungsempfänger besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug, wenn die für den Vorsteuerabzug erforderlichen Rechnungsangaben fehlen oder sie unzutreffend sind. Der Bundesfinanzhof hatte erst im letzten Jahr dazu entschieden, dass das gesetzlich geforderte Merkmal „vollständige Anschrift“ nur dann erfüllt ist, wenn der leistende Unternehmer dort seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Unter der von Z angegebenen Adresse fanden jedoch keine ernsthaften wirtschaftlichen Aktivitäten statt, sodass K der Vorsteuerabzug nicht zusteht.

Der Bundesfinanzhof hat jedoch Zweifel daran, ob diese Auslegung des nationalen Rechts mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs übereinstimmt. Denn dieser hatte in einem Fall das Vorliegen der formellen Rechnungsvoraussetzungen bejaht, obwohl an der im Handelsregister und auch in der Rechnung als Gesellschaftssitz bezeichneten Anschrift eine wirtschaftliche Tätigkeit gar nicht möglich war. Nach diesem Urteil könnte man davon ausgehen, dass für den Vorsteuerabzug nicht alle formellen Rechnungsvoraussetzungen vorliegen müssen, jedenfalls keine Anschrift vorausgesetzt wird, unter der wirtschaftliche Tätigkeiten entfaltet werden.

Betriebsvermögen: Wie wird eine Garage eines Einfamilienhauses behandelt?

Betriebsvermögen: Wie wird eine Garage eines Einfamilienhauses behandelt?

Stellt der Steuerpflichtige seinen Pkw in einer Garage eines Einfamilienhauses ab, das beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört, kann der Miteigentumsanteil des Ehemanns an der Garage zum gewillkürten Betriebsvermögen gerechnet werden. Eine Entnahme führt deshalb zur Versteuerung der entstandenen stillen Reserven.

Hintergrund

Die Ehegatten waren Miteigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage. In dieser wurde neben einem privaten auch ein betrieblicher Pkw abgestellt. Seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Doppelgarage aktivierte der Ehemann und wies ihn in der Bilanz aus, bis er im Jahr 2009 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf seine Ehefrau übertrug.

Das Finanzamt beurteilte dies als eine Entnahme des Miteigentumsanteils an der Garage und erfasste die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass die Aktivierung der anteiligen Garage von Anfang an unzulässig war.

Entscheidung

Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Garage wird zwar nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn dort ein betrieblicher Pkw abgestellt wird. Sie konnte jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Dafür genügt es, wenn ein Wirtschaftsgut geeignet und dazu bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen. Mit der Aktivierung hatte der Kläger die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dokumentiert.

Häusliches Arbeitszimmer abziehbar trotz Schreibtisch in der Praxis?

Häusliches Arbeitszimmer abziehbar trotz Schreibtisch in der Praxis?

Wer in seiner Praxis über einen Schreibtischarbeitsplatz verfügt, kann trotzdem die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen. Das gilt vor allem dann, wenn die Praxisräume für die Erledigung von Büroarbeiten nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind.

Hintergrund

Der Kläger ist selbstständiger Logopäde. In seinen Praxisräumen hatte er zwar einen Schreibtischarbeitsplatz eingerichtet. Zur Erledigung von Büroarbeiten nutzte er aber ein häusliches Arbeitszimmer. Denn in der Praxis konnte er Büroarbeiten u. a. wegen der Versorgung der Patienten nur bedingt erledigen.

Das Finanzamt erkannte die Kosten des Arbeitszimmers nicht als Betriebsausgaben an, weil seiner Auffassung nach für die Bürotätigkeit ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab dagegen dem Kläger Recht. Anders als bei einem Arbeitnehmer indiziert der Schreibtischarbeitsplatz eines Selbstständigen im Büro bzw. in der Praxis, dass ihm dieser Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche seiner Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Erforderlich ist jedoch, dass ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise nutzen kann. Denn nur dann ist der Steuerpflichtige nicht auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen. Kann er aber seinen Arbeitsplatz im Büro bzw. der Praxis nur eingeschränkt nutzen und muss er im häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten, gilt das Abzugsverbot für das Arbeitszimmer nicht.

Im vorliegenden Fall steht dem Kläger für die Ausübung seiner erforderlichen Büro- und Verwaltungsarbeiten kein anderer Arbeitsplatz im konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise zur Verfügung. Denn die Betriebsräume sind nur eingeschränkt für diese Tätigkeiten nutzbar, da sie vorwiegend als Therapieräume für Patienten ausgestattet sind. Büroarbeiten mit Patientendaten sowie Lohnabrechnungen sind aber vertraulich vorzunehmen und können deswegen nicht in der Praxis erfolgen. Der Kläger kann die Kosten des Arbeitszimmers deswegen bis zum Höchstbetrag von 1.250 EUR abziehen.

Können Sonderbetriebsausgaben nachträglich berücksichtigt werden?

Können Sonderbetriebsausgaben nachträglich berücksichtigt werden?

Ein fehlerhafter Bilanzansatz kann in der ersten noch offenen Bilanz korrigiert werden. Erforderlich ist allerdings, dass das entsprechende Wirtschaftsgut noch vorhanden ist.

Hintergrund

Die Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft machte selbst getragene Rechtsberatungskosten aus den Jahren 2008 und 2009 als Sonderbetriebsausgaben geltend. Diese waren bei der Erstellung der Steuererklärungen der entsprechenden Jahre jedoch noch nicht erklärt worden, sodass die Steuerbescheide ohne Berücksichtigung der Sonderbetriebsausgaben erlassen wurden. Gegen die Bescheide 2009 legte die Gesellschaft Einspruch ein. Bezüglich des Jahres 2008 verlangte sie, dass die Sonderbetriebsausgaben im Wege der Bilanzberichtigung in 2009 berücksichtigt werden, was das Finanzamt aber zurückwies. Im Klageverfahren erkannte das Finanzamt die Sonderbetriebsausgaben für 2009 an, nicht jedoch die für 2008.

Entscheidung

Auch das Finanzgericht gewährte keinen Abzug der Sonderbetriebsausgaben für 2008. Die Richter sahen die Voraussetzungen für eine Korrektur nach den Grundsätzen des formellen Bilanzzusammenhangs hier nicht als erfüllt an. Die Bilanz ist zwar falsch, weil die Einlagen nicht zutreffend erfasst wurden und sich damit eine Gewinnänderung ergibt. Es steht jedoch auch unstreitig fest, dass die Steuerfestsetzung 2008 bestandskräftig ist. Deshalb kommt eine Änderung nur noch in der ersten noch offenen Steuerfestsetzung in Betracht. Weiterhin ist erforderlich, dass der Bilanzierungsfehler an dem maßgeblichen Stichtag, hier 2009, weiterhin vorliegt. Hier ist das aber nicht der Fall, da der Bilanzierungsfehler im Fehlerjahr 2008 verbleibt.

Beschäftigung eines Arbeitnehmers: Ist die Tätigkeit noch freiberuflich oder schon gewerblich?

Beschäftigung eines Arbeitnehmers: Ist die Tätigkeit noch freiberuflich oder schon gewerblich?

Beschäftigt ein Freiberufler einen Arbeitnehmer, ist die Grenze zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit schnell überschritten. So wurde bei einem Ingenieur, dessen Arbeitnehmer einen Großteil seiner beruflichen Arbeit selbstständig ohne seine Beteiligung erledigten, als gewerblich tätig eingestuft.

Hintergrund

Eine Sozietät aus 2 Ingenieuren führte u. a. Hauptuntersuchungen für Kfz durch. 3 weitere Ingenieure, die als Arbeitnehmer beschäftigt waren, übernahmen den weit überwiegenden Teil der Aufträge. Diese erledigten sie eigenverantwortlich ohne Beteiligung der Gesellschafter. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Gesellschafter nicht mehr eigenverantwortlich tätig sind. Deshalb sah es deren Einkünfte als gewerblich an und unterwarf sie der Gewerbesteuer.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatten die Gesellschafter keinen Erfolg mit ihrer Klage. Denn das Gericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Es fehlt die von der Rechtsprechung geforderte höchstpersönliche, individuelle Arbeitsleitung gegenüber dem Abnehmer der Leistung. Dass die Gesellschafter der Sozietät durch die gesetzlichen Vorgaben gehindert waren, auf die von ihren Arbeitnehmern durchgeführten Prüfungen entscheidend Einfluss zu nehmen, ändert nichts an den steuerlichen Anforderungen. Das Zurverfügungstellen der Prüfgeräte und eine stichprobenartige Kontrolle der Mitarbeiter genügt nicht.

Ob eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre, wenn die Gesellschafter jedes Prüfprotokoll selbst unterzeichnet hätten, hat das Finanzgericht offengelassen.

Mieter verursacht Schaden: Kündigung kann rechtens sein

Mieter verursacht Schaden: Kündigung kann rechtens sein

Wird gerichtlich festgestellt, dass der Mieter für einen Schaden in der Mietwohnung verantwortlich ist und bessert dieser trotzdem sein schädliches Verhalten nicht, muss er mit einer Kündigung rechnen.

Hintergrund

Der Mieter einer Mietwohnung zeigte Mängel an seiner Wohnung an, insbesondere Schimmelschäden und weitere kleine Mängel. Da er dies auf bauseitige Ursachen zurückführte, minderte er die Miete.

Der Vermieter ist dagegen der Ansicht, dass die Schäden durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten entstanden sind. Er klagte deshalb auf Schadensersatz und Zahlung rückständiger Miete. Das Amtsgericht verurteilte den Mieter zur Zahlung von Schadensersatz, da die Schäden aufgrund eines Sachverständigengutachtens durch ein falsches Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters entstanden waren. Trotz dieses Urteils monierte der Mieter die gleichen Mängel erneut und machte eine weitere Mietminderung geltend. Den Schadensersatz zahlte er nicht.

Der Vermieter kündigte schließlich im Dezember 2013 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise ordentlich. Er begründete die Kündigung zum einen mit der nicht bezahlten Schadensersatzforderung. Zum anderen ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar, weil der Mieter weiterhin nicht ausreichend heizt und lüftet.

Entscheidung

Das Gericht entschied zugunsten des Vermieters, dass die von ihm genannten Gründe eine ordentliche Kündigung rechtfertigen können.

Verletzt der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich, hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, das Mietverhältnis zu beenden.

Im vorliegenden Fall ist die Nichtzahlung der Schadensersatzforderung, die auf eine Verletzung der dem Mieter obliegenden Pflicht zur Obhut der Mietsache zurückzuführen ist, eine solche nicht unerhebliche Pflichtverletzung. Auch das beharrliche Leugnen des Mieters, für die Feuchtigkeitsschäden verantwortlich zu sein und das fortgesetzt unzureichende Lüften und Heizen, sind Pflichtverletzungen, die eine Kündigung rechtfertigen können.

Betriebskostenpauschale: Auch ein überhöhter Wasserverbrauch des Mieters ist abgegolten

Betriebskostenpauschale: Auch ein überhöhter Wasserverbrauch des Mieters ist abgegolten

Ist im Mietvertrag für eine Wohnung eine Betriebskostenpauschale vereinbart, deckt diese auch einen überhöhten Wasserverbrauch des Mieters ab. Das gilt nur dann nicht, wenn der Mieter einen Schaden nicht rechtzeitig gemeldet und damit den übermäßigen Verbrauch schuldhaft verursacht hat.

Hintergrund

Der Mieter informierte im Juli 2012 den Vermieter, dass aus der Toilette Wasser herauströpfelt. Mitte Oktober 2012 wurde der Spülkasten repariert.

Aus den Kaltwasserabrechnungen für die Jahre 2011 und 2012 ergibt sich ein sehr hoher Kaltwasserverbrauch für die Wohnung. Der Vermieter führte den erhöhten Wasserverbrauch auf den defekten Spülkasten zurück. Seiner Meinung nach hat der Mieter den Defekt zu spät gemeldet, wodurch ihm für 2011 ein Schaden von 1.300 EUR und für 2012 von 580 EUR entstanden ist.

Der Mieter wendet ein, dass er den Schaden sofort gemeldet hatte, als er ihn im Juli 2012 bemerkt hatte. Außerdem kann er aufgrund der Betriebskostenpauschale beliebig viel Wasser verbrauchen, ohne zusätzlich zahlen zu müssen.

Entscheidung

Wird eine Betriebskostenpauschale vereinbart, kann der Vermieter grundsätzlich keine gesonderte Forderung geltend machen. Das gilt auch, wenn der Wasserverbrauch des Mieters in einem Jahr deutlich höher ist als in den anderen Jahren oder als bei den übrigen Mietern.

Eine Ausnahme gilt nur bei einer unüblichen Nutzung und wenn der Mieter schuldhaft gehandelt hat.

Im vorliegenden Fall konnte der Vermieter nicht nachweisen, dass der Mieter bereits längere Zeit von dem Schaden wusste und diesen verspätet angezeigt hat. Der Vermieter muss die erhöhten Wasserkosten daher selbst tragen und kann keinen Schadensersatz verlangen.

Wann eine doppelte Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich ist

Wann eine doppelte Absetzung für Abnutzung (AfA) möglich ist

Werden ein Betrieb und Miteigentumsanteile von Ehegatten auf den Sohn übertragen, darf dieser vom Miteigentumsanteil eine Absetzung für Abnutzung (AfA) vornehmen. Eine Buchwertfortführung ist nicht erforderlich.

Hintergrund

Der Sohn S erhielt zum 31.12.1993 von seinem Vater V ein Einzelunternehmen unentgeltlich übertragen. Ebenfalls übertrugen V und die Mutter M dem S 2 Grundstücke, deren Miteigentümer sie zur Hälfte waren. V buchte nach Verständigung mit dem Finanzamt den hälftigen Grund und Boden erfolgsneutral aus. Die auf den Miteigentumsanteil der M entfallenden Gebäudeherstellungskosten wurden als immaterielle Wirtschaftsgüter behandelt. Die AfA wurde nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren vorgenommen. Der Restbuchwert betrug zum 31.12.1993 200.000 EUR.

S bewertete die Anteile der M an den Gebäudewerten zum 1.1.1994 mit 1,3 Mio. EUR. Von diesen Teilwerten nahm er die AfA vor. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass S zur Buchwertfortführung verpflichtet ist.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof gab dem S Recht und seiner Klage statt.

Die im Privatvermögen der M stehenden Gebäudehälften sind aufgrund ihrer betrieblichen Nutzung durch S im Wege der Einlage zum 31.12.1993 in dessen Betriebsvermögen gelangt. Diese Einlagen waren nach der gesetzlichen Regelung mit dem Teilwert zum Zeitpunkt der Überführung in das Betriebsvermögen zu bewerten. Der Teilwert ist die Bemessungsgrundlage für die von S vorzunehmende AfA.

Denn im Gesetz findet sich keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Einlagewert nicht als AfA-Bemessungsgrundlage angesehen werden kann.

Trotz Sicherheitsbedenken: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

Trotz Sicherheitsbedenken: Elektronische Steuererklärung ist Pflicht

Unternehmer und Selbstständige müssen ihre Einkommensteuererklärung in elektronischer Form abgeben. Das gilt auch dann, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet haben.

Hintergrund

Der Kläger war gesetzlich zur Abgabe der Einkommensteuererklärung in elektronischer Form verpflichtet. Er hatte jedoch Bedenken, dass die Datenübermittlung an das Finanzamt nicht sicher ist. Deshalb wollte er seine Steuerdaten nicht über das Internet übermitteln, sondern die Steuererklärung in Papierform oder auf einer CD abgeben, was das Finanzamt jedoch ablehnte.

Entscheidung

Auch das Finanzamt lehnte das Begehren des Klägers ab. Nach Ansicht der Richter war es dem Kläger zumutbar, eine handelsübliche Sicherheitssoftware zu verwenden, um ein befürchtetes Ausspähen seiner Daten zu unterbinden. Die von der Finanzverwaltung kostenlos bereitgestellte Übermittlungssoftware gewährleistet ein ausreichendes Maß an Datensicherheit. Zudem sind keine konkreten Sicherheitslücken erkennbar.