Minijob und Rentenversicherung 2026: Befreiung kann ab 1. Juli einmalig widerrufen werden

Ab dem 1. Juli 2026 gibt es eine wichtige Neuerung für Minijobber: Wer sich bisher von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien ließ, kann diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen. Damit werden Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen neben dem Arbeitgeber-Pauschalbeitrag einen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. So können sie wieder Rentenansprüche erwerben.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Lohnabrechnung und die Meldungen zur Minijob-Zentrale müssen korrekt angepasst werden. Für Minijobber stellt sich die Frage: Lohnt sich der eigene Rentenbeitrag – oder bleibt die Befreiung günstiger?

Wie funktioniert die Rentenversicherung bei Minijobbern grundsätzlich?

Minijobber sind im Grundsatz rentenversicherungspflichtig. Das bedeutet: Sie erwerben durch den Minijob eigene Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Im Jahr 2026 beträgt die monatliche Minijob-Grenze 603 Euro. Sie ist dynamisch und orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn, der 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen ist.

Der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt derzeit 18,6 Prozent. Im gewerblichen Minijob zahlt der Arbeitgeber davon pauschal 15 Prozent. Der Minijobber trägt grundsätzlich den Differenzbetrag von 3,6 Prozent.

Beispiel bei 603 Euro Monatsverdienst:

  • Arbeitgeber zahlt: 15 Prozent = 90,45 Euro
  • Minijobber zahlt: 3,6 Prozent = 21,71 Euro
  • Gesamtbeitrag zur Rentenversicherung: 18,6 Prozent = 112,16 Euro

Im Privathaushalt gelten andere Werte: Dort zahlt der Arbeitgeber pauschal 5 Prozent, der Minijobber trägt bei Rentenversicherungspflicht grundsätzlich 13,6 Prozent.

Was bedeutet die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht?

Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung.

Der Arbeitgeber zahlt aber weiterhin seinen Pauschalbeitrag. Dieser führt allerdings nur zu eingeschränkten rentenrechtlichen Wirkungen. Der Minijobber verzichtet durch die Befreiung insbesondere auf die Vorteile vollwertiger Pflichtbeiträge.

Bislang galt: Wer sich in einem Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, blieb für die Dauer dieses Minijobs daran gebunden. Eine Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht war grundsätzlich nicht möglich. Genau das ändert sich ab dem 1. Juli 2026.

Was ändert sich ab dem 1. Juli 2026?

Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber ihre frühere Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufheben. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.

Wichtig ist:

  • Die Aufhebung ist nur einmal möglich.
  • Sie muss vom Minijobber ausdrücklich beantragt werden.
  • Der Antrag ist beim Arbeitgeber zu stellen.
  • Die Rückkehr gilt grundsätzlich ab dem Folgemonat.
  • Bei mehreren Minijobs muss die Entscheidung einheitlich für alle betroffenen Minijobs gelten.
  • Nach der Aufhebung ist eine erneute Befreiung nach derzeitiger Darstellung ausgeschlossen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass durch die Neuregelung auch Personen wieder Beiträge zahlen können, die sich früher von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen.

Wie wirkt die Aufhebung der Befreiung zeitlich?

Die Aufhebung der Befreiung wirkt nicht rückwirkend. Sie gilt grundsätzlich für die Zukunft.

Nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung wirkt die Aufhebung, sofern die Minijob-Zentrale nicht widerspricht, zum Beginn des darauffolgenden Monats.

Beispiel:
Ein Minijobber stellt im Juli 2026 beim Arbeitgeber den Antrag auf Aufhebung der Befreiung. Wird dem Antrag nicht widersprochen, kann die Rentenversicherungspflicht grundsätzlich ab dem Folgemonat greifen.

Für Arbeitgeber ist wichtig: Der Antrag sollte zu den Entgeltunterlagen genommen werden. Außerdem müssen die Abrechnung und die Meldung zur Minijob-Zentrale angepasst werden.

Welche Vorteile hat der Aufstockungsbeitrag für Minijobber?

Der eigene Beitrag zur Rentenversicherung wird oft als Aufstockungsbeitrag bezeichnet. Gemeint ist der Betrag, mit dem der Minijobber den pauschalen Arbeitgeberbeitrag auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag ergänzt.

Die Vorteile können erheblich sein:

  • Erwerb vollwertiger Pflichtbeitragszeiten
  • Aufbau zusätzlicher Rentenansprüche
  • mögliche Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation
  • bessere Absicherung bei Erwerbsminderung
  • Anrechnung für bestimmte Wartezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • rentenrechtlich bessere Bewertung als bei reiner Arbeitgeberpauschale

Gerade bei einem geringen Eigenanteil von 3,6 Prozent im gewerblichen Minijob kann die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht attraktiv sein. Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro liegt der Eigenanteil rechnerisch bei rund 21,71 Euro.

Welche Nachteile hat der eigene Rentenbeitrag?

Der wichtigste Nachteil ist sofort spürbar: Der Nettolohn sinkt.

Wer rentenversicherungspflichtig ist, erhält weniger ausgezahlt als ein befreiter Minijobber. Im gewerblichen Bereich beträgt der Eigenanteil 2026 grundsätzlich 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil wegen des niedrigeren Arbeitgeberanteils deutlich höher und beträgt grundsätzlich 13,6 Prozent.

Außerdem ist die Entscheidung gut zu überlegen, weil die Aufhebung der Befreiung ab Juli 2026 nur einmalig möglich ist. Wer die Befreiung aufhebt, kann später nicht beliebig zwischen Befreiung und Versicherungspflicht wechseln.

Für wen lohnt sich der Aufstockungsbeitrag besonders?

Der Aufstockungsbeitrag kann sich insbesondere für Minijobber lohnen, die rentenrechtlich noch Lücken haben oder zusätzliche Pflichtbeitragszeiten erwerben möchten.

Besonders interessant ist die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht häufig für:

  • Minijobber ohne anderweitige rentenversicherungspflichtige Beschäftigung,
  • Studierende mit längerfristigem Minijob,
  • Hausfrauen und Hausmänner,
  • Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien,
  • Arbeitnehmer kurz vor wichtigen Wartezeitgrenzen,
  • Minijobber, die Ansprüche auf Reha-Leistungen stärken möchten,
  • Rentner mit Minijob, wenn weitere rentensteigernde Beiträge gewünscht sind.

Auch Rentner, die sich zuvor von der Rentenversicherungspflicht im Minijob haben befreien lassen, können die Befreiung nach den veröffentlichten Informationen einmalig zurücknehmen und wieder rentensteigernde Beiträge zahlen.

Für wen kann die Befreiung weiterhin sinnvoll sein?

Die Befreiung kann weiterhin sinnvoll sein, wenn der Minijobber kurzfristig möglichst viel Netto ausbezahlt bekommen möchte und die rentenrechtlichen Vorteile keine große Rolle spielen.

Das kann etwa der Fall sein bei:

  • nur sehr kurzfristigen Minijobs,
  • bereits ausreichender rentenrechtlicher Absicherung,
  • mehreren anderen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeiten,
  • bewusstem Verzicht auf zusätzliche Rentenansprüche.

Trotzdem sollte die Entscheidung nicht allein nach dem Nettoauszahlungsbetrag getroffen werden. Der Eigenbeitrag ist im gewerblichen Minijob vergleichsweise niedrig, kann aber rentenrechtlich wichtige Wirkungen entfalten.

Was müssen Arbeitgeber ab Juli 2026 beachten?

Arbeitgeber sollten ab Juli 2026 auf klare Abläufe achten.

Wichtig sind insbesondere:

  1. Antrag des Minijobbers dokumentieren
    Die Aufhebung der Befreiung muss ausdrücklich durch den Beschäftigten erfolgen.
  2. Entgeltabrechnung anpassen
    Ab Wirksamkeit ist der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung einzubehalten.
  3. Meldung an die Minijob-Zentrale prüfen
    Änderungen müssen korrekt an die Minijob-Zentrale übermittelt werden.
  4. Mehrere Minijobs abfragen
    Hat der Beschäftigte mehrere Minijobs, gilt die Entscheidung einheitlich.
  5. Keine rückwirkende Korrektur ohne Grundlage
    Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft.

Gerade in Unternehmen mit vielen Aushilfen, Saisonkräften oder studentischen Minijobbern sollte die Personalabteilung rechtzeitig informiert werden.

Fazit: Kleine Beitragszahlung, wichtige Rentenwirkung

Die neue Regelung ab dem 1. Juli 2026 gibt Minijobbern eine zweite Chance: Wer sich früher von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung einmalig korrigieren und wieder vollwertige Pflichtbeiträge erwerben.

Für Minijobber ist die Entscheidung vor allem eine Abwägung zwischen mehr Netto heute und mehr rentenrechtlicher Absicherung für später. Arbeitgeber sollten die Änderung sauber dokumentieren und korrekt abrechnen.

Unser Praxistipp: Prüfen Sie vor einer Entscheidung, welche rentenrechtlichen Auswirkungen der Minijob im konkreten Fall hat. Besonders bei mehreren Beschäftigungen, Rentennähe oder unterbrochenen Erwerbsbiografien kann eine individuelle Prüfung sinnvoll sein.


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Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.