Klage gegen die Erhöhung der Grundsteuer B in der Stadt Gießen erfolglos

Mit Urteil vom 11.06.2015 hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen nach mündlicher Verhandlung vom 11.06.2015 die Klage eines Ehepaares, das sich gegen die Erhöhung der Grundsteuer B in Gießen wandte, abgewiesen. Der Hebesatz der Grundsteuer war zum 01.01.2014 von 380 auf 600 Prozent erhöht worden, eine Erhöhung um knapp 60 Prozent.
Die Kammer ist der Auffassung, dass die Erhöhung nicht erdrosselnd, nicht übermäßig und nicht willkürlich ist, so dass sie aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sei.

Die Entscheidung (Urteil vom 11.06.2015, Az. 4 K 550/14.GI) ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Berufung zugelassen. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat und beginnt erst mit der Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe, die erst in einigen Wochen vorliegen werden. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zuständig.

Quelle: VG Gießen, Pressemitteilung vom 11.06.2015 zum Urteil 4 K 550/14.GI vom 11.06.2015 (nrkr)

 

Höhere Altersbezüge ab dem 1. Juli

Die Rentenerhöhung für das Jahr 2015 ist beschlossen. Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 12. Juni 2015 der Rentenwertbestimmungsverordnung zugestimmt. Damit erhöhen sich zum 1. Juli des Jahres die Altersbezüge der Rentnerinnen und Rentner in den neuen Ländern um 2,5 und in den alten Ländern um 2,1 Prozent. Der Beschluss des Bundesrates wird nun der Bundesregierung zugestellt, damit diese die Verordnung in Kraft setzt.
In einer begleitenden Entschließung machte der Bundesrat zudem seine Auffassung deutlich, dass mit den Vorbereitungen zu abschließend einheitlichen Rentenwerten in alten und neuen Ländern nicht erst 2016, sondern umgehend zu beginnen ist. Er forderte die Bundesregierung daher auf, zeitnah eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzusetzen, die entsprechende Lösungsvorschläge erarbeiten soll.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesrates.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 12.06.2015

 

Rückkauf von GmbH-Anteilen ist kein rückwirkendes Ereignis

Wird im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs ein Teil des Kaufpreises gegen Rückübertragung der GmbH-Anteile zurückgezahlt, stellt dies kein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Änderung der auf die ursprüngliche Anteilsveräußerung entfallenden Einkommensteuer rechtfertigt. Dies hat der 13. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 15. April 2015 (Az. 13 K 2939/12 E) entschieden.

Der Kläger war alleiniger Gesellschafter einer GmbH, die Grillverkaufswagen betrieb. Im Jahr 2003 veräußerte er sämtliche GmbH-Anteile für insgesamt 250.000 Euro an zwei Erwerber. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2003 unter Berücksichtigung eines Veräußerungsgewinns gemäß § 17 EStG fest.

Die Käufer erhoben eine Zivilklage gegen den Kläger, weil er sie unter Vorlage unrichtiger Bilanzen der GmbH getäuscht habe. Das Landgericht verurteilte den Kläger zur Rückerstattung des vollständigen Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückabtretung der Anteile. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht schlossen die Vertragsparteien im Jahr 2010 einen Vergleich, wonach der Kläger gegen Rückabtretung der Anteile lediglich 200.000 Euro zurückzahlen musste, wovon ihm 75.000 Euro bei rechtzeitiger Zahlung des Restbetrages erlassen wurden. Da der Kläger 125.000 Euro fristgerecht zahlte, blieb es bei der Rückzahlung dieser Summe.

Das Finanzamt lehnte den Antrag des Klägers auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzung 2003 ab, weil kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorliege, sondern ein Rückkauf der Anteile vereinbart worden sei.

Dem folgte das Gericht und wies die Klage ab. Der im Jahr 2010 geschlossene Vergleich stelle kein rückwirkendes Ereignis dar. Bei Rückabwicklung eines bereits vollzogenen Rechtsgeschäfts sei § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO nur anwendbar, wenn diese im Kaufvertrag selbst angelegt sei und das Rechtsgeschäft tatsächlich vollständig rückabgewickelt werde. Die Parteien müssten sich so stellen, als wäre der Kaufvertrag nicht abgeschlossen worden. Im Streitfall seien die wirtschaftlichen Folgen der bereits vollzogenen Anteilsveräußerung nicht vollständig beseitigt worden, denn die Käufer hätten – anders als nach dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts – gerade nicht die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises verlangen können. Der Vergleich stelle vielmehr eine neue vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und den Käufern und kein gesetzliches Schuldverhältnis dar. Der aufgrund des Vergleichs gezahlte Betrag in Höhe von 125.000 Euro sei beim Kläger im Fall einer späteren Auflösung der GmbH allerdings gewinnmindernd zu berücksichtigen.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2015 zum Urteil 13 K 2939/12 vom 15.04.2015

 

Unentgeltliche Betriebsübertragung auf mehrere Erwerber zu Buchwerten ist möglich

Mit Urteil vom 24. April 2015 hat der 14. Senat des Finanzgerichts Münster (Az. 14 K 4172/12 E) entschieden, dass die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an mehrere Erwerber zu Buchwerten erfolgen kann.

Die Klägerin übertrug ihren verpachteten Betrieb, aus dem sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bezogen hatte, auf eine Tochter und zwei Enkelkinder. Die drei Erwerber erhielten Flächen in einem Umfang von ca. 10,4 ha, 6,8 ha und 3,5 ha.

Das Finanzamt erfasste bei der Einkommensteuerfestsetzung der Klägerin einen Aufgabegewinn, mit dem es die stillen Reserven des Betriebes aufdeckte. Eine Buchwertfortführung sei nicht möglich, weil der Betrieb auf drei verschiedene Personen aufgeteilt und damit zerschlagen worden sei.

Dem folgte das Gericht nicht und gab der Klage vollumfänglich statt. Eine Betriebsaufgabe liege nicht vor, da die drei Erwerber zur Buchwertfortführung gemäß § 6 Abs. 3 EStG berechtigt seien. Die Klägerin habe ihren Betrieb nicht zerschlagen, sondern vielmehr drei Teilebetriebe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, die die Erwerber fortgeführt hätten. In Fällen, in denen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ruhe, stelle jede Fläche von mehr als 3.000 m² einen selbständigen Teilbetrieb dar. Diese Grenze werde bei allen drei Erwerbern deutlich überschritten. Eine solche Auslegung entspreche auch dem Normzweck des § 6 Abs. 3 EStG, der die Übertragung von Betrieben und Teilbetrieben im Rahmen der Generationsfolge erfassen solle. Hierbei falle regelmäßig keine Liquidität beim Übertragenden an und die Besteuerung der stillen Reserven bei den Erwerbern sei sichergestellt.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (Az. BFH IV R 27/15).

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2015 zum Urteil 14 K 4172/12 vom 24.04.2015

 

Den Gebührenrahmen des RVG überschreitende Anwaltskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 19. Februar 2015 (Az. 12 K 3703/13 G) entschieden, dass Anwaltskosten eines Zivilprozesses, die über den Gebührenrahmen des RVG hinausgehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden dürfen.

Die Kläger führten mit einem Architekten, den sie als Bauleiter für die Errichtung eines Neubaus eingesetzt hatten, einen Rechtsstreit, weil es dort zu einem Schimmelpilzbefall gekommen war. Vor dem Landgericht erstritten sie ein Grundurteil, mit dem der Bauleiter verpflichtet wurde, den Klägern den gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Schaden zu ersetzen.

Die Kläger machten für 2012 vorprozessuale Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen geltend. Diese Kosten waren aufgrund einer individuellen Kostenvereinbarung mit einem Stundenhonorar von 200 Euro angefallen und wurden daher nicht in vollem Umfang von der Gegenseite erstattet. Das Finanzamt versagte den Abzug der Anwaltskosten, weil es die BFH-Rechtsprechung zum Abzug von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen aufgrund einer Verwaltungsanweisung nicht anwenden dürfe.

Das Gericht wies die Klage im Ergebnis ab. Zivilprozesskosten seien zwar aus rechtlichen Gründen zwangsläufig entstanden und damit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig. Dies gelte jedoch nur, soweit die Aufwendungen notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Angemessen seien Rechtsanwaltskosten nicht mehr, soweit sie den Gebührenrahmen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes übersteigen. Nur Kosten, die sich innerhalb dieses Rahmens bewegten, seien notwendig, um eine zwangsläufig gebotene Rechtsverfolgung im Rahmen eines Zivilprozesses sicherzustellen. Insoweit sei auf die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe anzuwendenden Maßstäbe zurückzugreifen. Im Streitfall seien die höheren Kosten nur angefallen, weil sie auf der von den Klägern abgeschlossenen Honorarvereinbarung von 200 Euro pro Stunde beruhten.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI B 54/15 anhängig.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.06.2015 zum Urteil 12 K 3703/13 vom 19.02.2015

 

Mindestlohn verringert Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen

In einer Simulationsstudie hat das Hamburgische WeltWirtschaftsInstitut (HWWI) die Wirkungen des Mindestlohnes auf die geschlechtsspezifische Lohnlücke untersucht. Basierend auf Daten von abhängig Beschäftigten des Sozio-oenonomischen Panels (SOEP) 2012 wird die Lohnlücke für verschiedene Szenarien berechnet, die sich darin unterscheiden, ob Beschäftigungseffekte des Mindestlohnes berücksichtigt sind und wenn ja, in welcher Form. Zum 1. Januar 2015 war in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde eingeführt worden.
Die mittlere unbereinigte Lohnlücke liegt vor der Einführung des Mindestlohnes bei 19,6 %. Frauen verdienen demnach durchschnittlich 19,6 % weniger als ihre männlichen Kollegen. Die Lücke ist am unteren Ende der Lohnverteilung ausgeprägter als am oberen Ende. Im Szenario, in dem von Null-Beschäftigungseffekten ausgegangen wird, zeigt sich nach Einführung des Mindestlohnes eine deutliche Verringerung der durchschnittlichen Lohnlücke um 2,5 Prozentpunkte (pp) auf 17,1 %. Dabei konzentriert sich der Effekt vollständig auf die unteren drei 5 %-Quantile der Lohnverteilung. Die Einführung des Mindestlohnes bei konstant gehaltener Beschäftigung reduziert daher vor allem die Klebeeffekte im unteren Einkommensbereich. Dass aus der Mindestlohneinführung keinerlei Arbeitsnachfrageanpassungen resultieren, ist allerdings in der mittleren bis langen Frist nicht plausibel.

Die simulierten Beschäftigungseffekte unterscheiden sich vor allem je nach Marktmodell und unterstellter Lohnelastizität der Arbeitsnachfrage. Bei einer Arbeitsnachfrageelastizität von -0,2 (-1,2) verlieren unter der Annahme eines neoklassischen Arbeitsmarktes 5,0 % (24,3 %) der vom Mindestlohn betroffenen Beschäftigten bzw. 0,6 % (3,0 %) aller Beschäftigten ihren Job. Bei einer sechsfach stärkeren Arbeitsnachfragereaktion verfünffachen sich also die Beschäftigungsverluste. Wird ein monopsonistischer Arbeitsmarkt unterstellt, betragen die Beschäftigungseffekte nur etwa ein Drittel bis die Hälfte des neoklassischen Falls. Durch die Berücksichtigung von Beschäftigungsverlusten nimmt der erklärte Teil der Lücke zugunsten des unerklärten Teils weiter geringfügig ab. Dies gilt für beide Arbeitsmarktmodelle. Dies hat mit dem weiter rückläufigen Erklärungsbeitrag des Beschäftigungsumfangs auf die Lohnlücke zu tun. Die Erklärungsbeiträge der übrigen Einflussgruppen bleiben nahezu konstant. Die Berücksichtigung von Beschäftigungseffekten führt demnach bei Höhe und Struktur der Lohnlücke nur unter recht restriktiven Annahmen zu Veränderungen, und selbst diese sind gering.

Fazit: Die Einführung des Mindestlohnes kann durchaus zu einer Reduktion der Lohnlücke zwischen Frauen und Männern führen. Die Abmilderung der Einkommensungleichheit insbesondere am unteren Rand der Einkommensverteilung wird allerdings mit gewissen Beschäftigungsverlusten erkauft.

Quelle: HWWI, Pressemitteilung vom 12.06.2015

 

Finanzamt und Poststreik: Regelung für Postzustellungen

Grundsätzlich gelten Steuerbescheide des Finanzamts drei Tage nach ihrer Aufgabe per Post als zugestellt.

Wenn, wie im Falle des aktuellen Poststreiks, Bürger die Zustellung innerhalb dieser Drei-Tages-Frist bestreiten und Tatsachen vorbringen, die eine verspätete Zustellung glaubhaft erscheinen lassen, beginnen Fristen, z. B. für Einsprüche, ab dem vom Bürger angegebenen Zeitpunkt. Dies wäre der Fall, wenn ein Streik der Post für den Zustellbezirk oder anderweitige Störungen der Postzustellung geltend gemacht werden können.

Handelt es sich aber um Schreiben von Bürgern an das Finanzamt (z. B. Einspruchsschreiben), so gilt eine andere Regelung:

Wenn die Dienstleistungsfähigkeit der Post als solche in Frage gestellt ist und die Verzögerung vorauszusehen war, ist es dem Bürger laut Gesetz zuzumuten, auf andere, sicherere Übermittlungswege zurückzugreifen (bspw. Einwurf in den Behördenbriefkasten, Fax o. Ä.).

Im aktuellen Falle wurde bereits im Vorfeld ausführlich in den Medien über den Poststreik berichtet. Daher gelten hier Fristversäumnisse durch verspätet beim Finanzamt eingehende Briefe als selbst verschuldet.

Quelle: LfSt Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 10.06.2015

 

Geschäftliche Besprechungen: Kein voller Betriebsausgabenabzug für Wein?

Geschäftliche Besprechungen: Kein voller Betriebsausgabenabzug für Wein?

Was tut man als Unternehmer nicht alles, um bei Besprechungen mit Kunden und Geschäftspartnern für ein gutes Gesprächsklima zu sorgen. Ein Gläschen Wein kann geschäftlich gesehen eine gute Idee sein. Doch steuerlich könnte das Weintrinken zum Problem werden.

Denn das Finanzgericht Münster erkennt den ausgeschenkten Wein nicht als Aufmerksamkeit an, sondern stuft das Weintrinken im Rahmen von Inhouse-Besprechungen steuerlich als Bewirtungsaufwand ein.

Entscheidung

Die Richter des Finanzgerichts Münster stellten klar, dass bei Besprechungen in den Büroräumen des Unternehmers nur Aufmerksamkeiten wie Kaffee, Wasser und Kekse als übliche Gesten der Höflichkeit in voller Höhe als Betriebsausgaben verbucht werden dürfen. Doch das Ausschenken von Wein gehört nicht zu diesen Aufmerksamkeiten. Es handelt sich um Bewirtungsaufwendungen.

Folgen für die Praxis

Die Kosten für den Wein darf der Unternehmer also nur zu 70 % als Betriebsausgaben geltend machen. Und damit überhaupt 70 % der Bewirtungsaufwendungen den Gewinn mindern, muss der Unternehmer Aufzeichnungen zum Datum der Bewirtung, zum Anlass und zu den Teilnehmern führen und aufbewahren. Darüber hinaus müssen die Kosten für den Wein getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst werden.

Wer sich nicht an diese Regeln hält, riskiert neben dem Betriebsausgabenabzug auch noch den Vorsteuerabzug.

Hält ein Unternehmer also Besprechungen in seinen Büroräumen ab und schenkt dabei Wein, Champagner oder Whiskey an seine Kunden und Geschäftspartner aus, sollte er an die Weinrechnung ein Blatt Papier heften und darauf den Tag der Bewirtung, den detaillierten Grund für die Bewirtung und die Namen der Teilnehmer vermerken. Die Kosten für den Wein oder andere alkoholische Getränke sind dann getrennt von den übrigen Betriebsausgaben als Bewirtungsaufwand zu verbuchen.

Geburtstag und bestandenes Examen: Besser getrennt feiern

Geburtstag und bestandenes Examen: Besser getrennt feiern

Ein runder Geburtstag und das Bestehen eines Berufsexamens sind gute Gründe zum Feiern. Wer die Aufwendungen für die Feier steuerlich geltend machen will, sollte besser zweimal feiern. Denn eine Aufteilung der Kosten ist nicht möglich.

Der Kläger war kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen.

Entscheidung

Nach dem Finanzamt verweigerte auch das Finanzgericht eine teilweise Geltendmachung der Kosten. Denn nach Abwägung aller Umstände sind die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger hat innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem haben an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Darüber hinaus hat der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. Eine Trennung der Kosten in einen beruflichen und einen privaten Teil ist in solchen Fällen nicht möglich.

Handelsvertreter: Wann liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer?

Handelsvertreter: Wann liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer?

Die Tätigkeit eines Handelsvertreters ist in den meisten Fällen geprägt von der Außendiensttätigkeit. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit kann ausnahmsweise aber auch im häuslichen Arbeitszimmer liegen, sodass die Kosten hierfür in voller Höhe anerkannt werden.

Der Kläger war als selbstständiger Handelsvertreter überregional tätig. Etwa die Hälfte seiner Arbeitszeit verbrachte er mit Kundenbesuchen im gesamten Bundesgebiet und in den Niederlanden. Im Übrigen war er in seinem häuslichen Arbeitszimmer tätig.

Das Finanzamt erkannte die für das Arbeitszimmer geltend gemachten Kosten nur in Höhe von 1.250 EUR an, da es nicht den Tätigkeitsmittelpunkt des Klägers bilde. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass er die meisten seiner Aufgaben nicht im Außendienst habe erledigen können.

Das Finanzamt ging trotzdem davon aus, dass die prägenden Tätigkeiten des Klägers im Außendienst stattfinden. Hierfür spreche insbesondere eine Klausel mit seinem Hauptauftraggeber, wonach er verpflichtet sei, die Kunden mindestens einmal monatlich zu besuchen.

Entscheidung

Das Gericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass das Arbeitszimmer des Klägers den qualitativen Schwerpunkt seiner Betätigung bildet. Die Reisetätigkeit ist nicht als Mittelpunkt seiner Tätigkeit anzusehen. Denn die vertragliche Verpflichtung, seine Kunden mindestens einmal im Monat zu besuchen, hat er tatsächlich nicht gelebt, weil hierfür kein Anlass bestand.

Der Kläger übt keine klassische Außendiensttätigkeit aus, in der lediglich vor- und nachbereitende Tätigkeiten im Arbeitszimmer vorgenommen werden. Die Produkte liefert er nicht selbst an die Kunden aus, sondern er steht ihnen bezüglich des Sortiments, für die Annahme von Bestellungen und Reklamationen als Ansprechpartner zur Verfügung. Seine Hauptaufgabe liegt darin, den Überblick über das Bestellverhalten des jeweiligen Kunden zu behalten und eine individuelle Angebots- und Bedarfsermittlung vorzunehmen.

Diese Aufgabe hat qualitativ ein höheres Gewicht als die Präsenz beim Kunden vor Ort, weil sich die Preise und das Sortiment der frischen Produkte häufig ändere und daher im Tagesgeschäft auf individuelle Kundenwünsche eingegangen werden muss. Auch die Akquise von Neukunden erfolgt zunächst vom Arbeitszimmer aus. Diese Tätigkeiten sind nicht lediglich als dem Außendienst dienende Tätigkeiten anzusehen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin