BFH: Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio sind keine außergewöhnlichen Belastungen

BFH, Pressemitteilung Nr. 5/25 vom 30.01.2025 zum Urteil VI R 1/23 vom 21.11.2024

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (VI R 1/23) entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft im Fitnessstudio voraussetzt.

Hintergrund des Urteils

Die Klägerin hatte eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik erhalten. Solche Kurse werden von verschiedenen Anbietern mit entsprechend qualifiziertem Personal durchgeführt. Die Klägerin entschied sich für die Teilnahme an einem Reha-Verein, der seine Kurse in einem nahegelegenen Fitnessstudio anbot. Neben dem Kostenbeitrag für das Funktionstraining und der Mitgliedschaft im Reha-Verein war auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio erforderlich. Diese berechtigte die Klägerin nicht nur zur Teilnahme am Wassergymnastikkurs, sondern ermöglichte auch die Nutzung des Schwimmbads, der Sauna sowie weiterer Fitnessangebote. Die Krankenkasse übernahm lediglich die Kursgebühren für das Funktionstraining. Das Finanzamt erkannte nur die Mitgliedsbeiträge für den Reha-Verein als Krankheitskosten an, lehnte jedoch die steuerliche Berücksichtigung der Fitnessstudio-Mitgliedschaft ab. Diese Entscheidung wurde vom Finanzgericht bestätigt.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Vorentscheidung bestätigt und geurteilt, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio grundsätzlich nicht als zwangsläufig entstandene Krankheitskosten und damit als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden können.

Begründung:

  • Die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio bietet ein Leistungsangebot, das auch von gesunden Personen genutzt wird, um ihre Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder Freizeitaktivitäten nachzugehen. Daher handelt es sich nicht um zwangsläufige Aufwendungen aufgrund einer Krankheit.
  • Die Entscheidung, das Funktionstraining in diesem Fitnessstudio durchzuführen, basiert auf einer individuellen Wahl. Nach Auffassung des BFH stellt dies eine private Konsumentscheidung dar und begründet keine steuerlich relevante Zwangsläufigkeit.
  • Zudem erhielt die Klägerin durch die Mitgliedschaft im Fitnessstudio Zugang zu weiteren Leistungen, unabhängig davon, ob sie diese tatsächlich genutzt hat oder nicht.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden können. Auch wenn ein medizinisch verordnetes Training nur in Verbindung mit einer Fitnessstudio-Mitgliedschaft möglich ist, betrachtet der BFH dies als freiwillige Konsumentscheidung und nicht als zwangsläufige Ausgabe.

Quelle: Bundesfinanzhof

Versorgungsbezüge: Besteuerung von Pensionen und steuerliche Erleichterungen

Versorgungsbezüge, insbesondere Pensionen von Beamtinnen und Beamten, sind als nachträgliche Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vollständig steuerpflichtig. Sie unterscheiden sich in mehreren wesentlichen Punkten von der gesetzlichen Rente:

  • Beim Übergang in den Ruhestand übernimmt die ehemalige Arbeitgeberin oder der ehemalige Arbeitgeber weiterhin den Lohnsteuerabzug.
  • Angaben zu den Versorgungsbezügen müssen in der Steuererklärung auf der Anlage N statt auf der Anlage R gemacht werden.
  • Pensionen unterliegen der vollen Besteuerung, da während der aktiven Dienstzeit keine eigenen Beiträge zur Pension geleistet wurden.

Steuerliche Ermäßigung durch Versorgungsfreibetrag

Da kein Besteuerungsanteil ermittelt wird, erfolgt die steuerliche Ermäßigung der Pensionen durch einen Versorgungsfreibetrag sowie einen Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag. Diese Beträge bleiben steuerfrei und richten sich nach dem Jahr des Versorgungsbeginns. Die Höhe des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags reduziert sich schrittweise seit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung im Jahr 2005.

Beispielhafte Staffelung des Versorgungsfreibetrags:

Jahr des VersorgungsbeginnsVersorgungsfreibetrag (%)Höchstbetrag (Euro)Zuschlag (Euro)
Bis 200540,03.000900
201032,02.400720
202016,01.200360
202413,61.020306
20580,000

Der ermittelte Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag gelten für die gesamte Laufzeit der Pension und werden durch regelmäßige Anpassungen nicht neu berechnet.

Berechnungsbeispiel

Eine Beamtin tritt im Januar 2019 in den Ruhestand und erhält eine monatliche Pension von 2.000 Euro. Ihre steuerlichen Vorteile durch den Versorgungsfreibetrag werden wie folgt berechnet:

BerechnungsschrittBetrag (Euro)
Jahresbruttoeinkommen (12 x 2.000 Euro)24.000
Versorgungsfreibetrag (max. 1.320 Euro)1.320
Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag396
Werbungskosten-Pauschbetrag102
Steuerpflichtige Einkünfte22.182

Fazit

Mit der schrittweisen Reduzierung der Versorgungsfreibeträge nähert sich die Besteuerung von Pensionen der Besteuerung von Renten an. Für Pensionärinnen und Pensionäre ist es daher wichtig, ihre steuerliche Situation regelmäßig zu prüfen, um mögliche Optimierungen oder Freibeträge bestmöglich zu nutzen.

Steuerpläne der Parteien in Deutschland

Steuerfreibetrag: Entlastung für kleine und mittlere Einkommen

Steuersenkungen sind ein beliebtes Wahlversprechen. Besonders im Fokus steht der Grundfreibetrag, also der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Derzeit liegt dieser bei 12.048 Euro pro Jahr.

  • Union und SPD: Wollen den Grundfreibetrag regelmäßig erhöhen (passiert bereits automatisch).
  • AfD: Erhöhung auf 15.000 Euro.
  • BSW und Linkspartei: Anhebung auf über 16.000 Euro.
  • BSW: Rentnerinnen sollen bis zu 2.000 Euro Rente monatlich steuerfrei beziehen.
  • Grüne: Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags auf 1.500 Euro, wodurch die Mehrheit der Arbeitnehmer weniger Aufwand bei der Steuererklärung hätte.

Spitzensteuersatz: Höhere Einkommensgrenzen

Auch beim Spitzensteuersatz gibt es Änderungsvorschläge. Aktuell greift dieser bei 68.430 Euro Jahreseinkommen für Singles.

  • Union: Erhöhung auf 80.000 Euro.
  • FDP: Erhöhung auf 96.600 Euro.
  • SPD: Möchte 95 % der Steuerzahler entlasten.

Soli: Abschaffung oder Beibehaltung?

  • CDU, FDP, AfD: Wollen den Solidaritätszuschlag vollständig abschaffen.
  • Grüne und SPD: Halten am Soli für Spitzenverdiener fest.
  • AfD: Zusätzlich Abschaffung der Vermögens- und Erbschaftssteuer.
  • CDU und FDP: Finanzierung ihrer Steuersenkungen bleibt unklar.

Grunderwerbssteuer: Erleichterungen für Erstkäufer

  • Union, FDP und AfD: Wollen Haushalte entlasten, die zum ersten Mal Wohneigentum erwerben.
  • Demokratische Parteien setzen auf hohe Freibeträge, sodass Erstkäufer für eine selbstgenutzte Immobilie keine Grunderwerbssteuer zahlen müssen.
  • BSW unterstützt ebenfalls diese Maßnahme.
  • AfD will die Grunderwerbssteuer für Einheimische abschaffen, für Ausländer jedoch auf 20 % erhöhen.
  • Zusätzlich fordert die AfD die Abschaffung der Grundsteuer.

Vermögenssteuer: Wer soll mehr zahlen?

  • SPD: Offen für die Wiedereinführung der Vermögenssteuer.
  • BSW:
    • 1 % ab 25 Mio. Euro
    • 2 % ab 100 Mio. Euro
    • 3 % ab 1 Mrd. Euro
  • Linkspartei:
    • 1 % ab 1 Mio. Euro
    • 5 % ab 50 Mio. Euro

Abgeltungssteuer: Kapitaleinkünfte wie Arbeitseinkommen behandeln

  • SPD, BSW, Linke: Wollen die Abgeltungssteuer abschaffen.
  • Kapitaleinkünfte sollen wie Arbeitseinkommen besteuert werden.
  • Wer hohes Einkommen hat, zahlt dann mehr Steuern, geringere Einkommen profitieren.

Fazit: Unterschiedliche Ansätze je nach Partei

Die Steuervorhaben der Parteien unterscheiden sich stark:

  • Union, AfD und FDP setzen auf Steuersenkungen für mittlere und hohe Einkommen.
  • SPD, Grüne, BSW und Linke möchten hohe Einkommen und Vermögen stärker besteuern und kleine Einkommen entlasten.

Welche Steuerpläne umgesetzt werden, hängt von der politischen Mehrheitsfindung nach der nächsten Wahl ab.

Ehegattentestament: Bindende Einsetzung eines Schlusserben zugunsten der Kinder?

Entscheidung des OLG Karlsruhe

Das OLG Karlsruhe hatte in seinem Urteil vom 9. Dezember 2024 (Az. 14 W 87/24 [Wx]) zu klären, ob ein gemeinschaftliches Ehegattentestament neben einer Vor- und Nacherbenregelung auch eine bindende Schlusserbeneinsetzung für die Kinder enthält. Die Entscheidung stellt eine bedeutende Weichenstellung für die erbrechtliche Praxis dar.

Sachverhalt

Der Erblasser (E) errichtete im Jahr 1980 mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als befreite Vorerben einsetzten und ihre Söhne A und M zu gleichen Teilen als Nacherben bestimmten. In dem Testament hieß es: „Nacherben auf das Erbe des Letztverstorbenen sollen unsere Söhne A und M zu je 1/2 sein. Die Nacherbfolge soll eintreten beim Tode des Letztversterbenden.“

Nach dem Tod seiner ersten Ehefrau heiratete E erneut (Ehefrau F) und errichtete mit ihr neue Testamente (2007 und 2019), in denen sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Nach dem Tod des E beantragte F einen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag und lehnte den Einziehungsantrag des Sohnes A ab, da das Testament von 1980 keine ausdrückliche Regelung über den Nachlass des Letztversterbenden enthalte.

Entscheidungsgründe

Das OLG Karlsruhe kam zu einem gegenteiligen Ergebnis und entschied, dass die Schlusserbeneinsetzung der Kinder bindend sei und die Ehefrau F nicht Alleinerbin wurde. Die Begründung:

  1. Testamentarische Auslegung: Die Formulierung „Nacherben auf das Erbe des Letztverstorbenen sollen unsere Söhne sein“ lasse den eindeutigen Schluss zu, dass die Kinder als endgültige Erben des gesamten Vermögens der Eltern gewollt waren.
  2. Juristisch unpräziser Sprachgebrauch: Obwohl der Begriff „Nacherben“ streng genommen nur auf das Vermögen des Erstverstorbenen zutrifft, sei aufgrund der Formulierung und des Gesamtzusammenhangs davon auszugehen, dass die Kinder auch als Schlusserben nach dem Letztversterbenden gemeint waren.
  3. Wechselbezug der Verfügung: Das Gericht stellte klar, dass sich die Eheleute mit der Regelung von 1980 nicht nur zur gegenseitigen Erbeinsetzung, sondern auch zur Schlusserbeneinsetzung der Kinder wechselbeüglich gebunden hatten. Nach dem Tod der ersten Ehefrau konnte E diese Regelung daher nicht mehr einseitig ändern.

Konsequenzen für die Praxis

Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Testamentsgestaltung.

  • Unklare Begrifflichkeiten in Testamenten können zu jahrelangen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.
  • Die Einsetzung von Schlusserben sollte explizit geregelt werden, um Missverständnisse und unerwünschte Interpretationen zu vermeiden.

Vermögensaufteilung bei Vor- und Nacherbschaft

Laien bedenken oft nicht, dass die Trennungslösung einer Vor- und Nacherbschaft dazu führt, dass beim Tod des Erstversterbenden zwei separate Vermögensmassen entstehen:

  1. Vorerbenvermögen: Dieses geht beim Tod des Vorerben (hier E) direkt auf die Nacherben (hier die Söhne) über.
  2. Eigenvermögen des Vorerben: Hierüber kann der Vorerbe grundsätzlich frei verfügen, sofern keine ausdrückliche Regelung zur Schlusserbfolge existiert.

Praktische Empfehlung

Da das OLG Karlsruhe eine Schlusserbeneinsetzung aus dem Testament von 1980 herausgelesen hat, obwohl dies nicht ausdrücklich formuliert war, sollten Erblasser künftig eindeutig regeln, wer nach dem Letztversterbenden Erbe werden soll.

Empfohlene Formulierung: „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden sollen unsere gemeinsamen Kinder A und M zu gleichen Teilen als Schlusserben eingesetzt sein.“

Diese explizite Festlegung vermeidet Streitigkeiten und stellt sicher, dass der Nachlass im Sinne der Erblasser verteilt wird.

Fazit

Das OLG Karlsruhe entschied, dass die Kinder des Erblassers durch das Testament von 1980 bindend als Schlusserben eingesetzt wurden. Die späteren Testamente von 2007 und 2019 konnten die zuvor getroffene wechselbeügliche Verfügung nicht wirksam aufheben. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Testamentsgestaltung, insbesondere im Hinblick auf die Regelungen zur Vor-, Nach- und Schlusserbfolge.

Absetzbarkeit von Prozesskosten bei Gefahr des Verlustes der Existenzgrundlage

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 15. Mai 2024 (Az. 9 K 28/23, Rev. BFH VI R 22/24) entschieden, dass Zivilprozesskosten in Höhe von 17.740 Euro als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG anerkannt werden können. In dem zugrunde liegenden Fall drohte eine Rückabwicklung der unentgeltlichen Übertragung eines Forstbetriebes, was eine potenzielle Existenzgefährdung für den Steuerpflichtigen darstellte.

Rechtliche Grundlagen zur Absetzbarkeit von Prozesskosten

Die Absetzbarkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen wurde mit einer Änderung im Jahr 2013 stark eingeschränkt. Seitdem sind diese nur noch in Ausnahmefällen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig, sofern:

  • Der Steuerpflichtige Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren.
  • Die lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr in dem üblichen Rahmen befriedigt werden können.
  • Der Rechtsstreit einen existenziell wichtigen Bereich berührt.
  • Der Streitgegenstand des Prozesses selbst als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist.

Bedeutung der Entscheidung

Prozesskosten werden in der Praxis häufig nicht als zwangsläufig angesehen, weshalb sie in der Regel steuerlich nicht absetzbar sind. Das Urteil des FG Niedersachsen stellt eine wichtige Ausnahme dar, da es die Bedeutung einer drohenden Existenzgefährdung in die steuerliche Beurteilung mit einbezieht.

Gegen das Urteil wurde vom Finanzamt (FA) Revision eingelegt, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist:

  1. Ob die Gefahr der Existenzvernichtung sich auf eine vorübergehende oder dauerhafte Existenzvernichtung beziehen muss (z. B. Erwerbsunfähigkeit).
  2. Wie das Kriterium der Befriedigung lebensnotwendiger Bedürfnisse im „üblichen Rahmen“ steuerrechtlich auszulegen ist.

Fazit

Die Entscheidung des FG Niedersachsen könnte einen wichtigen steuerrechtlichen Präzedenzfall schaffen, sofern der Bundesfinanzhof (BFH) die Revision bestätigt. Steuerpflichtige sollten daher aktuelle Entwicklungen zur Absetzbarkeit von Prozesskosten in existenziellen Fällen genau beobachten. Eine abschließende Klärung durch den BFH bleibt abzuwarten.

Fälligkeit einer Sozialplanabfindung – Verzugszinsen

Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 28.01.2025

Aktenzeichen: 1 AZR 73/24

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Abfindungsansprüche aus einem durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplan zu dem im Sozialplan bestimmten Zeitpunkt fällig werden und nicht erst mit Rechtskraft der Entscheidung über die Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs.

Sachverhalt

Die Klägerin war bis zum 31. Juli 2019 bei der Beklagten beschäftigt. Am 8. Mai 2019 beschloss die Einigungsstelle einen Sozialplan, nach dem ihr eine Abfindung zustand, die mit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses fällig werden sollte. Die Beklagte focht den Einigungsstellenspruch wegen angeblicher Überdotierung des Sozialplans an.

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht wiesen den Antrag der Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit des Sozialplans ab. Das Bundesarbeitsgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten am 27. April 2021. Erst am 20. Mai 2021 zahlte die Beklagte die Abfindung an die Klägerin.

Mit ihrer Klage verlangte die Klägerin Verzugszinsen auf diesen Betrag ab dem 1. August 2019. Sie argumentierte, dass die Anfechtung des Sozialplans keinen Einfluss auf den Fälligkeitszeitpunkt habe.

Entscheidung des BAG

Das BAG gab der Klage statt und sprach der Klägerin Verzugszinsen ab dem 1. August 2019 zu.

Begründung:

  • Die Anfechtung des Sozialplans hatte keine verschiebende Wirkung auf den im Sozialplan festgelegten Fälligkeitszeitpunkt.
  • Die gerichtliche Entscheidung zur Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs hat nur feststellende, aber keine rechtsgestaltende Wirkung.
  • Die Beklagte hat sich durch die verspätete Zahlung in Verzug befunden und traf ein Verschulden an der Verzögerung.
  • Die Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans begründet keinen unverschuldeten Rechtsirrtum.

Parallelverfahren

Auch in einem Parallelverfahren (Az. 1 AZR 74/24) entschied das BAG zugunsten der Klägerin und gab der Revision statt.

Fazit

Arbeitgeber, die einen gerichtlich angefochtenen Sozialplan nicht fristgerecht umsetzen, laufen Gefahr, Verzugszinsen zahlen zu müssen. Die bloße Unsicherheit über die Wirksamkeit des Sozialplans entbindet nicht von der rechtzeitigen Erfüllung der Abfindungsansprüche.

Entgeltabrechnungen als elektronisches Dokument


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 28.01.2025 ein wegweisendes Urteil (Az.: 9 AZR 48/24) zur elektronischen Bereitstellung von Entgeltabrechnungen gefällt. Dieses Urteil bringt Klarheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wie Entgeltabrechnungen im digitalen Zeitalter rechtskonform bereitgestellt werden können.


Elektronische Entgeltabrechnung: Die rechtliche Grundlage

Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Diese Verpflichtung kann auch durch die Bereitstellung in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach erfüllt werden.

Die Textform gilt damit auch für elektronische Dokumente, wenn diese in einem gesicherten Umfeld zum Abruf bereitgestellt werden.


Der Streitfall: Papierform vs. Digital

Im verhandelten Fall war die Klägerin als Verkäuferin in einem Einzelhandelsbetrieb tätig. Der Konzern, zu dem der Arbeitgeber gehört, hatte mit einer Konzernbetriebsvereinbarung vom 7. April 2021 geregelt, dass Personaldokumente ausschließlich über ein passwortgeschütztes digitales Mitarbeiterpostfach bereitgestellt werden. Diese Vereinbarung sah vor:

  • Bereitstellung der Entgeltabrechnungen durch einen externen Anbieter.
  • Zugang für Beschäftigte über ein Online-Portal.
  • Möglichkeit, Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken, wenn privater Zugriff nicht möglich ist.

Die Klägerin forderte weiterhin die Zustellung ihrer Abrechnungen in Papierform. Das Landesarbeitsgericht gab ihr zunächst recht, da das digitale Postfach der Klägerin nicht als Empfangsvorrichtung geeignet angesehen wurde.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das BAG hob das Urteil des Landesarbeitsgerichts auf und stellte klar:

  1. Erfüllung der Textform: Die Bereitstellung von Entgeltabrechnungen in einem digitalen Mitarbeiterpostfach wahrt die Textform nach § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO.
  2. Holschuldprinzip: Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltabrechnung ist eine sogenannte Holschuld. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Zugang der Abrechnung beim Arbeitnehmer sicherzustellen. Es genügt, dass die Abrechnung elektronisch bereitgestellt wird.
  3. Berücksichtigung berechtigter Interessen: Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte ohne privaten Online-Zugang die Möglichkeit haben, die Dokumente im Betrieb einzusehen und auszudrucken.
  4. Konzernbetriebsvereinbarung: Die digitale Bereitstellung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG greift nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Arbeitnehmer ein.

Allerdings verwies das BAG die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht, da noch geprüft werden muss, ob die Einführung des digitalen Mitarbeiterpostfachs in die Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats fällt.


Was bedeutet das Urteil für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Für Arbeitgeber:

  • Die elektronische Bereitstellung von Entgeltabrechnungen ist zulässig und erfüllt die Anforderungen der GewO, sofern die Dokumente in einem passwortgeschützten Postfach bereitgestellt werden.
  • Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Beschäftigte ohne privaten Online-Zugang die Abrechnungen alternativ im Betrieb einsehen können.
  • Betriebsvereinbarungen zur digitalen Bereitstellung sind ein geeignetes Mittel, um Prozesse zu standardisieren.

Für Arbeitnehmer:

  • Arbeitnehmer können nicht grundsätzlich auf eine Zustellung der Abrechnungen in Papierform bestehen.
  • Sie sollten sicherstellen, dass sie Zugang zum digitalen Mitarbeiterpostfach haben, um ihre Dokumente rechtzeitig abzurufen.
  • Bei fehlendem privatem Zugriff besteht das Recht, die Abrechnungen im Betrieb einzusehen.

Fazit

Das Urteil des BAG zeigt, dass die Digitalisierung von Entgeltabrechnungen rechtlich möglich und praxistauglich ist, solange berechtigte Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Arbeitgeber sollten jedoch sorgfältig prüfen, ob ihre internen Regelungen den Anforderungen des BAG entsprechen und Betriebsvereinbarungen entsprechend ausgestalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung vom 28.01.2025

Verlängerung der Steuererklärungsfrist ohne Beauftragung

Die Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen nach § 149 Abs. 3 AO ist ein komplexes Thema, das durch ein aktuelles Urteil des FG Berlin-Brandenburg (Urteil v. 17.9.2024 – 8 K 8033/24) erneut beleuchtet wurde. Das Gericht hat in diesem Fall entschieden, dass eine Verlängerung der Erklärungsfrist ohne Beauftragung eines steuerberatenden Berufsstandes nicht möglich ist. Hier die wichtigsten Erkenntnisse:

Hintergrund der Entscheidung

Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO wird ein Verspätungszuschlag zwingend festgesetzt, wenn eine Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Besteuerungszeitraums eingereicht wird. Ausnahmen nach § 152 Abs. 3 AO greifen nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei einer Fristverlängerung durch die Finanzbehörde (§ 109 AO) oder wenn die Steuer auf 0 € festgesetzt wird.

Im vorliegenden Fall wurde eine vermögensverwaltende GmbH von einer Steuerberaterin betreut, die jedoch nicht mehr beauftragt war. Die Steuererklärungen wurden verspätet eingereicht, was zur Festsetzung von Verspätungszuschlägen führte.

Wichtige Urteilsaspekte

  1. Beauftragung und Beraterprivileg:
    • Die Beauftragung nach § 149 Abs. 3 AO setzt eine Geschäftsbesorgung nach § 675 und § 611 BGB voraus.
    • Ohne die Beauftragung eines steuerberatenden Berufsstandes ist eine Verlängerung der Frist nicht möglich.
    • Die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters der GmbH (hier ein Rechtsanwalt) reicht nicht aus, um die Abgabefrist zu verlängern.
  2. Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge:
    • Bei der Körperschaftsteuer war die Festsetzung des Verspätungszuschlags rechtmäßig, da keine Ausnahme nach § 152 Abs. 3 AO vorlag.
    • Für die Gewerbesteuer und Umsatzsteuer war die Festsetzung hingegen rechtswidrig, da ein Gewerbesteuermessbetrag von 0 € und ein Umsatzsteuer-Guthaben festgestellt wurden (§ 152 Abs. 3 Nr. 2 AO).
  3. Ermessensausfall:
    • Das Finanzamt hatte das Vorliegen einer Ausnahme nach § 152 Abs. 3 AO nicht erkannt und dadurch sein Ermessen nicht ausgeübt.
    • Die Festsetzung der Verspätungszuschläge war infolge des Ermessensausfalls rechtswidrig.

Revisionszulassung

Das FG Berlin-Brandenburg hat die Revision zugelassen, da Klärungsbedarf besteht:

  • Wann liegt eine Beauftragung im Sinne des § 149 Abs. 3 AO vor?
  • Wie ist die Finanzbehörde darüber in Kenntnis zu setzen?
  • Inwieweit kann das Beraterprivileg bei vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften, die von Familienmitgliedern beherrscht werden, angewandt werden?

Fazit

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer klaren Beauftragung eines steuerberatenden Berufsstands für die Verlängerung der Abgabefristen. Steuerpflichtige sollten sicherstellen, dass sie rechtzeitig entsprechende Nachweise vorlegen, um Verspätungszuschläge zu vermeiden. Die noch ausstehende Revision könnte weitere Klarheit schaffen und bestehende Unsicherheiten beseitigen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.9.2024 – 8 K 8033/24

Steuerentlastung für Kinderbetreuung ab 2025

Ab dem Steuerjahr 2025 verbessert sich die steuerliche Abzugsfähigkeit für Kinderbetreuungskosten deutlich. Statt bisher zwei Drittel können Eltern nun 80 % der Betreuungskosten von maximal 6.000 € pro Jahr als Sonderausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Hierauf weist der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  1. Höherer Steuerabzug:
    • Betreuungskosten für jedes Kind unter 14 Jahren werden bis zu einem Betrag von 4.800 € pro Jahr anerkannt – das sind 800 € mehr als noch 2024.
    • Voraussetzung: Das Kind muss zum Haushalt der Eltern gehören.
  2. Besonderheit bei Kindern mit Behinderung:
    • Eltern können Betreuungskosten auch für Kinder geltend machen, die aufgrund einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen können.
    • Dies gilt unabhängig vom Alter des Kindes, wenn die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist.
  3. Welche Kosten sind absetzbar?
    • Abzugsfähig sind Kosten für Kita, Hort, Babysitter, Au-pairs, Tagesmütter oder Hausaufgabenbetreuer.
    • Nicht begünstigt sind Ausgaben für Nachhilfeunterricht, Musikschule oder Freizeitaktivitäten.
  4. Betreuung durch Familienmitglieder:
    • Kosten für die Betreuung durch ein Familienmitglied, das nicht im selben Haushalt lebt, sind steuerlich absetzbar, sofern ein Betreuungsvertrag besteht.
    • Fahrtkostenerstattungen an Verwandte können ebenfalls angesetzt werden, ohne dass diese von den Verwandten versteuert werden müssen.
  5. Regelungen für getrenntlebende Eltern:
    • Jeder Elternteil kann nur die von ihm selbst überwiesenen Betreuungskosten absetzen.
    • Das Finanzamt berücksichtigt 80 % der geleisteten Kosten, maximal bis zum halben Höchstbetrag (2.400 € pro Elternteil).
    • Eltern können den Höchstbetrag von 4.800 € flexibel aufteilen, wenn ein Elternteil deutlich mehr ausgibt als der andere.

Hinweis:

Die Steuerentlastung für Kinderbetreuung erfolgt nicht automatisch. Eltern müssen dafür die Anlage Kind in ihrer Steuererklärung einreichen.

Mit dieser Änderung schafft der Gesetzgeber eine spürbare Entlastung für Familien und erleichtert die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.

Quelle: BVL, Pressemitteilung vom 21.01.2025

Holdinggesellschaften: Chancen, Herausforderungen und steuerliche Optimierung

Willkommen in der faszinierenden Welt der Holdinggesellschaften – den strahlenden Stars der Unternehmensbühne! Doch selbst für erfahrene Experten bleibt es eine Herausforderung, den steuerlichen Überblick zu bewahren. Fehlentscheidungen und steuerliche Fallstricke lauern an jeder Ecke und können erhebliche finanzielle Einbußen nach sich ziehen.

Die Holding-GmbH sorgt für kontroverse Diskussionen in der Beraterschaft: Einige sehen sie als überbewerteten Hype, bei dem die vermeintlichen Steuervorteile durch die zusätzlichen Kosten der GmbH aufgezehrt werden. Andere hingegen preisen sie als steueroptimiertes Gestaltungsmodell für Spitzenverdiener. Wie so oft liegt die Wahrheit wohl irgendwo in der Mitte.

Hintergrund und steuerliche Sinnhaftigkeit einer Holding-Kapitalgesellschaft

Eine Holding-GmbH bietet zahlreiche Gestaltungsoptionen, insbesondere in der Steueroptimierung und Vermögensstrukturierung. Doch nicht jede Unternehmensstruktur profitiert gleichermaßen davon. Entscheidend ist eine umfassende Prüfung der individuellen Situation und Ziele.

Vorteile und Nachteile der Holding-GmbH

Vorteile:

  • Steuerliche Entlastung durch die Nutzung des sogenannten Schachtelprivilegs
  • Schutz von Vermögenswerten durch Trennung operativer und verwaltender Tätigkeiten
  • Möglichkeit zur gezielten Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung

Nachteile:

  • Zusätzlicher Verwaltungsaufwand und Kosten
  • Komplexität der steuerlichen und rechtlichen Regelungen
  • Eventuelle Nachteile bei der Nutzung von Verlustvorträgen

Herstellung der Holding-Struktur

Die Gründung einer Holdinggesellschaft erfordert strategische Planung, insbesondere wenn bestehende Unternehmen eingebracht werden sollen. Dabei spielen steuerliche Regelungen eine zentrale Rolle:

  • Vergleich § 20 UmwStG vs. § 21 UmwStG: Beide Vorschriften bieten Möglichkeiten für steuerneutrale Umstrukturierungen. Die Wahl hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.
  • Anteilstausch nach § 21 UmwStG: Auch ohne mehrheitsvermittelnde Beteiligung kann ein steuerneutraler Anteilstausch durchgeführt werden.
  • Sperrfristbehaftete Anteile nach § 22 UmwStG: Bei bestimmten Anteilen besteht eine jährliche Nachweisverpflichtung, um steuerliche Vorteile zu sichern.

Laufende Besteuerung in der Holding-Struktur

Eine Holdingstruktur bietet steuerliche Vorteile, stellt aber auch Anforderungen an die laufende Besteuerung. Besonders relevant ist die Frage: Wie kommt das Geld aus der Holding zu den Gesellschaftern, und welche steuerlichen Risiken entstehen dabei? Hier sind sorgfältige Planungen notwendig, um Doppelbesteuerung und andere Nachteile zu vermeiden.

Immobilien in der Holdingstruktur

Immobilien spielen in der Gestaltung einer Holdingstruktur häufig eine wichtige Rolle. Zu beachten sind dabei:

  • Übertragung der Grundstücke in die Holding: Dieser Schritt erfordert eine sorgfältige Analyse der ertragsteuerlichen und grunderwerbsteuerlichen Folgen.
  • Laufende Besteuerung: Insbesondere die Veräußerung von Immobilien innerhalb der Holdingstruktur kann steuerliche Risiken und Chancen mit sich bringen.

Fazit

Die Holdinggesellschaft ist ein vielseitiges Instrument, das bei richtiger Anwendung erhebliche Vorteile bieten kann. Allerdings ist sie kein Allheilmittel. Eine fundierte steuerliche und rechtliche Beratung ist unverzichtbar, um die optimale Struktur zu schaffen und potenzielle Risiken zu minimieren. Nur so lassen sich die Chancen einer Holdingstruktur voll ausschöpfen, ohne in steuerliche Fallen zu tappen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin