Voller Fahrtkostenabzug für „fliegendes“ Personal
FG Münster, Pressemitteilung vom 01.08.2013 zum Urteil 11 K 4527/11 E vom 02.07.2013
Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem am 01.08.2013 veröffentlichten Urteil vom 2. Juli 2013 (Az. 11 K 4527/11 E) entschieden, dass bei einer Flugbegleiterin der Werbungskostenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzflughafen nicht auf die sog. Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer begrenzt ist, sondern Werbungskosten in Höhe der tatsächlichen Fahrtkosten zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung dürfte – ungeachtet der ab 2014 geltenden gesetzlichen Neuregelung des Reisekostenrechts – für eine Vielzahl von Steuerpflichtigen relevant sein.
Die Klägerin war als Kabinenchefin für eine Fluggesellschaft tätig. Sie hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 2010 für die Fahrten von ihrem Wohnort zum Einsatzflughafen in Frankfurt Werbungskosten in Höhe der sog. Entfernungspauschale geltend gemacht. Außerdem hatte sie den Abzug von Aufwendungen für ihr häusliches Arbeitszimmer begehrt. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten, nicht aber die Aufwendungen für das Arbeitszimmer an. Im Laufe des finanzgerichtlichen Klageverfahrens, das die Klägerin zunächst allein wegen des streitigen Arbeitszimmers angestrengt hatte, beantragte sie die Berücksichtigung von Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer. Sie war der Meinung, dass ihr – folge man der neuesten, geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes – der volle Fahrtkostenabzug zustehe, weil sie keine regelmäßige Arbeitsstätte habe.
Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klägerin Recht – sowohl in Bezug auf die Fahrtkosten als auch die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer. Der Senat stellte klar, dass die gesetzlich vorgesehene Beschränkung des Werbungskostenabzuges auf die sog. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) lediglich Fahrten zwischen Wohnort und „regelmäßiger Arbeitsstätte“ erfasse. „Regelmäßige Arbeitsstätte“ sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes jedoch nur noch der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Es genüge nicht mehr, dass der Arbeitnehmer den Betrieb seines Arbeitgebers mit einer gewissen Nachhaltigkeit aufsuche. Erforderlich sei vielmehr auch, dass der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers dort liege. Die Klägerin sei jedoch schwerpunktmäßig nicht im Flughafen in Frankfurt, sondern im Flugzeug tätig. Sie übe somit eine sog. Auswärtstätigkeit aus und könne daher Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro tatsächlich gefahrenem Kilometer in Abzug bringen.
Erfolgreich war die Klägerin auch in Bezug auf die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro. Diese hatte das Finanzamt nicht anerkannt, weil die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass ihr kein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung stehe. Auch dies sah der 11. Senat des Finanzgerichts Münster anders. Er war davon überzeugt, dass der Klägerin kein „anderer Arbeitsplatz“ für die von ihr zu erledigenden Arbeiten zur Verfügung gestanden habe. Insbesondere der im Rahmen der Flugvorbereitung genutzte, lediglich mit allgemeinen Sitzgelegenheiten und einem kleinen fahrbaren Tisch ausgestattete sog. Briefing-Raum sei kein „anderer Arbeitsplatz“.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Münster
Abgrenzung Werkvertrag oder unzulässige Arbeitnehmerüberlassung
Abgrenzung Werkvertrag oder unzulässige Arbeitnehmerüberlassung
Kernfrage
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung, also das Verleihen von Arbeitnehmern, war seit je her genehmigungspflichtig. Seit Ende 2011 haben sich die Zulässigkeitsvoraussetzungen noch verschärft. Gleichzeitig ist das Umgehen einer Arbeitnehmerüberlassung durch den Abschluss von Werkverträgen, nicht zuletzt um Lohnkosten zu senken, ein häufiges Mittel, das in letzter Zeit regelmäßig medial thematisiert worden ist. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hatte jetzt über die Abgrenzung zwischen einem zulässigen Werkvertrag und einer unzulässigen, weil ohne Genehmigung ausgeübten, Arbeitnehmerüberlassung zu entscheiden.
Sachverhalt
Die Klägerin war bei einem Unternehmen beschäftigt, das seinerseits mit einem Schlachthof einen Werkvertrag geschlossen hatte, nach der das Unternehmen für den Schlachthof Verpackungsleistungen erbrachte. Dabei erhielt die Klägerin von ihrem Arbeitgeber einen Lohn der um ein Drittel niedriger lag, als der Lohn der Verpackungsmitarbeiter des Schlachthofs. Mit ihrer Klage machte sie Ansprüche auf Zahlung des Lohns der Schlachthofmitarbeiter geltend. Ihre Klage begründete sie damit, dass der Schlachthof durch seine Mitarbeiter bestimmt habe, wie ihre Arbeit eingeteilt werde, welche Arbeiten sie zu verrichten habe und auch im Übrigen ihr gegenüber weisungsberechtigt gewesen sei.
Entscheidung
Das Gericht gab der Klägerin Recht, weil kein Werkvertrag vorgelegen habe. Vielmehr lag im Verhältnis des Arbeitgebers zum Schlachthof eine Arbeitnehmerüberlassung vor. Maßgeblich für die Abgrenzung sei dabei das Weisungsrecht und die Eingliederung in den Schlachthofbetrieb. Insbesondere die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Bedarf und auf Weisung des Schlachthofs eingesetzt worden sei, spreche dagegen, dass der Arbeitgeber der Klägerin ein eigenes Werk gegenüber dem Schlachthof geschuldet habe. Hinzu komme, dass es darüber hinaus so gewesen sei, dass der Schlachthof unmittelbare Weisungskompetenz über die Klägerin gehabt habe, was für eine Eingliederung in den Schlachthofbetrieb spreche und gegen die Annahme eines Werkvertrags, bei dem die Klägerin Weisungen von ihrem eigenen Arbeitgeber erhalten hätte.
Konsequenz
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag nicht in den vertraglichen Abreden zwischen den Unternehmen liegt, sondern in der tatsächlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses und dem täglichen Arbeitsleben. Kommt es hier zu Eingliederung bzw. zum Wechsel des Weisungsrechts, dann wird ein Werkvertrag nicht mehr anzunehmen sein.
Welche Beweiskraft hat eine Postzustellungsurkunde?
Welche Beweiskraft hat eine Postzustellungsurkunde?
Kernaussage
Die Postzustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen, nämlich das Einlegen des Schriftstücks in den zum Wohn- oder Geschäftsraum gehörenden Briefkasten und dass der Postbedienstete unter der angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat. Der Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Die Möglichkeit, dass die in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zutreffen, genügt, um von der Richtigkeit dieser Tatsachen auszugehen.
Sachverhalt
Der Kläger war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese hatte erhebliche Steuerrückstände und geriet im Jahr 2008 in Insolvenz, weshalb das beklagte Finanzamt den Kläger mit Bescheid vom 9.1.2008 in Haftung nahm. Der Bescheid wurde per Zustellungsurkunde an die Meldeadresse des Klägers versandt. In der Zustellungsurkunde war vermerkt, dass der Postbedienstete das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt hatte. Der Kläger legte am 17.7.2010 gegen den Haftungsbescheid Einspruch ein und behauptete, der Bescheid sei ihm nie zugegangen. Eine Zustellung sei zudem nicht möglich gewesen, da das Haus, in dem er wohne, über 4 Briefkästen mit identischer Namensbezeichnung verfüge. Der Postbedienstete habe somit keine ordnungsgemäße Zuordnung zwischen Briefkasten und Wohnung des Klägers vornehmen können.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Haftungsbescheid ist bestandskräftig, denn er wurde dem Kläger wirksam per Zustellungsurkunde bekannt gegeben. Der Kläger hat nicht den vollen Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Zustellungsurkunde erbracht. Insofern muss die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr bezeugten Tatsachen ausgeschlossen sein. Lediglich Zweifel an der Richtigkeit der Zustellungsurkunde reichen nicht aus. Nach Klägervortrag bestand zumindest die Möglichkeit, dass der Postbedienstete von vorhandenen Briefkästen den richtigen Briefkasten auswählte.
Konsequenz
Die Postzustellungsurkunde hat ihre entscheidende Bedeutung in Rechtsbehelfsverfahren, denn der Zeitpunkt der Zustellung ist für die Fristberechnung entscheidend.
Übernachtung zu 7 %, Frühstück zu 19 %: kann es dabei bleiben?
Übernachtung zu 7 %, Frühstück zu 19 %: kann es dabei bleiben?
Kernaussage
Über das Steuergeschenk der Regierung an Hoteliers, in dem ab dem ab 2010 der Steuersatz für Übernachtungen auf 7 % gesenkt wurde, wurde viel diskutiert. Nicht thematisiert wurde dabei, ob die Regelung überhaupt rechtskonform ist, sofern es die Beibehaltung des Regelsteuersatzes für das mit der Übernachtung in Verbindung stehende Frühstück betrifft. Anfängliche Zweifel wurden mit Einführung der Regelung seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) als unzutreffend abgetan. Ein Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster hat die Frage, wenn auch in anderem Zusammenhang, nun wieder aufgegriffen.
Sachverhalt
Ein Reiseveranstalter, der spätere Kläger, bot Pauschalreisepakete für Reisen ins EU-Ausland an, die neben der Unterbringung auch die Verpflegung der Reisenden umfasste. Strittig war, ob die Verpflegung, soweit sie an Unternehmer erbracht wurde, in Deutschland steuerbar war. Der Kläger qualifizierte die Verpflegung als unselbständige Nebenleistung zur Unterbringung. Sie war demnach am Belegenheitsort des jeweiligen Hotels steuerbar, also nicht in Deutschland. Das Finanzamt hingegen sah in der Verpflegung eine selbständige Leistung, die im Inland zu versteuern ist. Hiergegen wandte sich der Kläger.
Entscheidung
Das FG Münster teilt die Ansicht des Klägers, dass die Verpflegung als Nebenleistung zur Unterbringung nicht in Deutschland steuerbar ist.
Konsequenz
Das FG folgt einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH), dass vom BMF mit einem Nichtanwendungserlass belegt worden war. Das FG sieht angesichts des vorliegenden Urteils des BFH zurecht auch keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass das Urteil lediglich die Frage der Besteuerung in Deutschland betraf. Wird dies verneint, weil der Umsatz im Ausland steuerbar ist, so muss in der Praxis die dortige steuerliche Erfassung geprüft werden. Ferner ist dem Urteil des BFH zufolge die Aussage, dass die Verpflegung als Nebenleistung zur Unterbringung zu qualifizieren ist, nicht nur auf Reiseveranstalter beschränkt; sie betrifft z. B. auch Hoteliers. Da Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen, muss sich nicht nur der Ort der Besteuerung der Verpflegung an der Hauptleistung orientieren, sondern auch der Steuersatz. Es ist daher fraglich, ob der Steuersatz von 19 % insbesondere für das Frühstück im Hotel aufrecht erhalten werden kann. Die nun zu erwartende Diskussion und möglichen Gerichtsverfahren hätten vermieden werden können, wenn auf diese wenig sinnvolle Ausnahmeregelung verzichtet worden wäre.
Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz
Umsatzsteuerliche Organschaft und Insolvenz
Kernaussage
Ist eine Kapitalgesellschaft wirtschaftlich, finanziell und organisatorisch in ein anderes Unternehmen eingegliedert (Organschaft), verliert die Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) umsatzsteuerlich ihre Selbständigkeit. Die Abführung der Umsatzsteuer aus Umsätzen der Organgesellschaft obliegt dem Organträger. Die Insolvenz des Organträgers oder der Organgesellschaft kann zur Beendigung der Organschaft führen.
Neue Verwaltungsanweisung
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. stellt in einer aktuellen Verfügung die Rechtsfolgen der Insolvenz im Hinblick auf die Organschaft dar. So ist für den Fortbestand der Organschaft nicht nur entscheidend, über welche Gesellschaft (Organträger oder -gesellschaft) das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sondern auch die Form der Bestellung des Insolvenzverwalters (starker oder schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter). Ergibt sich hieraus eine Beendigung der Organschaft, so bedarf es der korrekten Zurechnung der Umsätze und der entstandenen Vorsteuerbeträge zum bisherigen Organträger bzw. zur ehemaligen Organgesellschaft. Entscheidend ist hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Die Verfügung gibt hierzu ausführliche Beispiele.
Konsequenzen
Die Verfügung bietet sich als Lektüre für von der Insolvenz betroffene Unternehmen und deren Berater an, ebenso für Insolvenzverwalter selbst.
BMF duldet günstigere Bewertungsmethode für Sachbezüge
BMF duldet günstigere Bewertungsmethode für Sachbezüge
Kernproblem
Bezieht ein Arbeitnehmer Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (sog. Sachbezüge), sind diese vom Arbeitgeber zu bewerten und unterliegen der Lohnsteuer. Dabei gelten 2 Bewertungsmethoden: Gehören die gewährten Vorteile zur typischen Liefer- oder Leistungspalette des Arbeitgebers (z. B. das Brötchen beim Bäcker), dann greifen zu Gunsten des Arbeitnehmers ein Bewertungsabschlag von 4 % und zusätzlich ein Rabattfreibetrag von jährlich 1.080 EUR. Grundlage dafür ist allerdings nicht der günstigste Marktpreis, sondern der Preis, zu dem der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen seinen Kunden allgemein anbietet. Das war bisher der ausgezeichnete Preis. Dagegen richtet sich die zweite Bewertungsmethode nach den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort. Das ist der günstigste Preis am Markt und kann auch allgemein zugängliche Internetangebote einbeziehen. Das Finanzamt will im Fall von Personalrabatten nur die erstgenannte Methode anwenden, obwohl das trotz Bewertungsabschlag und Freibetrag ungünstiger sein kann. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch widersprochen.
BMF-Schreiben nach Änderung der Rechtsprechung
Der BFH hat seine Rechtsprechung im vergangenen Jahr weiterentwickelt. Wesentlich ist, dass sich der Preis bei der Bewertung von Personalrabatten nach dem am Ende von Verkaufsverhandlungen stehenden letzten Angebot richtet. Damit sind auch übliche Rabatte abzuziehen. Alternativ lässt jetzt auch endlich das Bundesfinanzministerium (BMF) in seinem neuen Erlass eine günstigere Bewertung mit dem Marktpreis zu. Aber was bedeutet das in der Praxis? Der Arbeitgeber kann das bisherige Bewertungsverfahren beibehalten und berücksichtigt zudem seine üblichen Rabatte. Der Arbeitnehmer kann dann im Veranlagungsverfahren einen günstigeren Marktpreis nachweisen und den bisher versteuerten Arbeitslohn korrigieren. Natürlich kann diese Arbeit bereits der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug übernehmen und den Nachweis als Beleg zum Lohnkonto nehmen.
Beispiel des BMF
Ein Möbelhändler, der seinen Kunden üblicherweise 10 % Rabatt einräumt, verkauft an einen Arbeitnehmer im Januar einen Schrank und im Februar eine Couch für je 3.000 EUR. Die Möbel sind mit je 5.000 EUR ausgezeichnet. Der Händler kann vom Preis nach Rabatt von je 4.500 EUR den Bewertungsabschlag von 4 % abziehen und kommt damit auf 4.320 EUR, so dass der Vorteil 1.320 EUR beträgt. Nach Abzug des Freibetrags ist ein Arbeitslohn von 240 EUR (Schrank) und 1.320 EUR (Couch) zu versteuern. Kann der Arbeitnehmer im Veranlagungsverfahren den Couchpreis eines anderen Händlers für 4.000 EUR nachweisen (z. B. aus dem Internet, aber zeitgleich mit dem Kauf), ist eine Kürzung des Arbeitslohns um 320 EUR möglich.
Zeitliche Anwendung
Die günstigere Regelung kann in allen offenen Fällen angewendet werde.
Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen ist nicht pfändbar
Anspruch auf Einsicht in Geschäftsunterlagen ist nicht pfändbar
Kernaussage
Jedem einzelnen Gesellschafter, der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist, steht ein gesetzliches umfassendes Informationsrecht auf Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und Einsicht in ihre Unterlagen zu. Das Recht ist untrennbar mit der Gesellschafterstellung verbunden und ist nicht pfändbar.
Sachverhalt
Der Gläubiger hat die Geschäftsanteile des Schuldners an einer GmbH sowie die damit zusammenhängenden Ansprüche auf Erteilung von Auskunft über die Angelegenheiten der GmbH und Einsicht in die Bücher und Abschriften gepfändet. Gegen den Pfändungsbeschluss hat sich der Schuldner mittels des Rechtsbehelfs der so genannten Erinnerung gewehrt, soweit die Informationsrechte betroffen waren. Das Amtsgericht wies den Rechtsbehelf zunächst zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab schließlich dem Schuldner Recht.
Entscheidung
Die Auskunfts- und Einsichtsrechte des Schuldners gegen die GmbH sind nicht zusammen mit dem Geschäftsanteil mit gepfändet. Grundsätzlich erstreckt sich die Pfändung auch auf alle Nebenrechte, die im Falle der Abtretung mit auf den neuen Gläubiger übergehen. Die Informationsrechte sind allerdings nicht derartige Nebenrechte und nicht pfändbar. Sie sind Ausfluss der Gesellschafterstellung und mit dieser untrennbar verbunden. Zudem kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die Ausübung des Informationsrechts einem anderen überlassen werden kann, denn auch hieraus ergibt sich keine Pfändbarkeit. Das Informationsrecht ist prinzipiell unbeschränkt; es findet seine Grenze erst in einer nicht zweckentsprechenden Wahrnehmung. Zudem ergibt sich als Ausfluss der gesellschaftlichen Treuepflicht eine verstärkte Verschwiegenheitsverpflichtung des Gesellschafters, die die Weitergabe von Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken oder an gesellschaftsfremde Dritte untersagt.
Konsequenz
Das Urteil ist zum Schutze der Gesellschaft zu begrüßen. Jedoch zeigt sich deutlich, dass Eintritts- oder Einziehungsklauseln im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden sollten. Damit können die übrigen Gesellschafter durch Übernahme oder Einziehung des (gepfändeten) Geschäftsanteils das Eindringen eines Dritten in den Gesellschafterkreis verhindern.
Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Erteilung von Konto-Auszügen für den Schuldner
Anspruch des Insolvenzverwalters gegen das Finanzamt auf Erteilung von Konto-Auszügen für den Schuldner
Kernaussage
Ein Insolvenzverwalter, der im Besteuerungsverfahren vom Finanzamt einen Kontoauszug für den Insolvenzschuldner verlangt, hat lediglich einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Sachverhalt
Kläger war der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Rechtsanwalts, dem Ende 2005 die Zulassung entzogen worden war. Mitte 2006 meldete das Finanzamt Forderungen aus offenen Steuerverbindlichkeiten des Rechtsanwalts beim Kläger zur Insolvenztabelle an. Dier beantragte daraufhin beim Finanzamt die Erteilung eines Kontoauszugs, um die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens sicherstellen zu können. Den Antrag lehnte das Finanzamt ab und meinte, ein Insolvenzverwalter habe keinen Anspruch auf Erteilung von Übersichten oder Aktenauszügen, aus denen der Zufluss von Zahlungen an das Finanzamt ersichtlich sei. Die hiergegen gerichtet Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Der klagende Insolvenzverwalter hat nur einen Anspruch gegen das Finanzamt auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Die Anspruchsgrundlage hierfür ergibt sich unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Prozessgrundrecht, denn die Abgabenordnung (AO) sieht zu Gunsten des Steuerpflichtigen weder ein Recht auf Akteneinsicht noch auf Auskunft aus den Besteuerungsakten vor. Im Streitfall kam auch ein Anspruch auf Informationserteilung aus einem Landesgesetz nicht in Betracht, weil ein solches nicht existierte. Voraussetzung für die Auskunftserteilung ist, dass der Insolvenzverwalter ein berechtigtes Interesse darlegt und dass keine Gründe gegen die Auskunftserteilung sprechen. Das Finanzamt wird danach die begehrte Auskunft erteilen, wenn der Insolvenzverwalter substantiiert darlegt, dass die Auskunft zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners oder zur Prüfung der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen erforderlich ist. Daran fehlte es jedoch im Streitfall.
Konsequenz
Es reicht insbesondere nicht aus, wenn der Insolvenzverwalter die Auskunft im Hinblick auf die ordnungsgemäße Bearbeitung des Insolvenzverfahrens beantragt. Zwar muss der Insolvenzverwalter auch prüfen, ob er die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Gemeinschuldner an das Finanzamt geleisteten Zahlungen anfechten und im Interesse der Insolvenzgläubiger zurückfordern kann. Zu diesem Zweck muss ihm das Finanzamt aber keine Auskunft erteilen.
Anpassung von Genussscheinbedingungen nach EAV-Abschluss
Anpassung von Genussscheinbedingungen nach EAV-Abschluss
Kernaussage
Bei den Genussrechten handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier. Die konkrete Ausgestaltung variiert daher. Enthalten die Genussscheinbedingungen keine Regelung für den Fall, dass das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag abschließt, sind die Ausgabebedingungen der Genussscheine ergänzend auszulegen und anzupassen.
Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Bedienung von Genussscheinen nach Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages. Die Klägerin ist Eigentümerin von 22 Genussscheinen der Beklagten. Diese hatten eine Laufzeit bis zum 31.12.2012. In den Genussscheinbedingungen wird u. a. geregelt, dass die Inhaber eine dem Gewinnanteil der Aktionäre vorgehende jährliche Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn erhalten. Durch die Ausschüttung darf aber kein Bilanzverlust entstehen. Ferner nehmen die Inhaber am laufenden Verlust in voller Höhe teil. Im Zusammenhang mit einer Verschmelzung schloss die Beklagte einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ab. Die außenstehenden Aktionäre der Beklagten erhielten deshalb einen Ausgleich und eine Abfindung je Stückaktie. Im Jahr 2009 entstand für die Beklagte ein fiktiver Jahresfehlbetrag, der allerdings durch Erträge aus Verlustübernahmen aufgrund des Gewinnabführungsvertrags ausgeglichen wurde. Zahlungen auf die Genussscheine leistete die Beklagte daher nicht. Außerdem kürzte sie die Rückzahlungsansprüche der Genussscheininhaber. Die hiergegen gerichtete Klage hielt der Bundesgerichtshof (BGH) für begründet.
Entscheidung
Infolge des von der Beklagten abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrages ist die Klägerin als Genussscheinberechtigte in ähnlicher Weise schutzbedürftig wie ein außenstehender Aktionär. Enthalten die Genussscheinbedingungen keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrages, so sind sie entsprechend anzupassen. Die ergänzende Vertragsauslegung hat konkret so auszusehen, dass auf die Genussscheine die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden müssen, unabhängig von der künftigen Ertragslage. Die Rückzahlungsansprüche dürfen nicht herabgesetzt werden, sofern die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Gesellschaft bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrages entsprechend positiv war.
Konsequenz
Es empfiehlt sich, bereits bei der Ausgabe von Genussscheinen vertraglich zu regeln, wie im Falle des Abschlusses von Unternehmensverträgen zu verfahren ist.