Neue Umzugskosten ab 1.8 (Umzugskostenpauschale)

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Absatz 2 LStR 2011;
Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2012, 1. Januar 2013 und 1. August 2013
BEZUG BMF-Schreiben vom 23. Februar 2012

– IV C 5 – S 2353/08/10007 – DOK 2012/0161821 BStBl 2012 I Seite 262 ­
GZ IV C 5 – S 2353/08/10007

DOK 2012/0899967

(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2012, ab 1. Januar 2013 sowie 1. August 2013 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Absatz 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab
• 1. März 2012 1.711 Euro;
• 1. Januar 2013 1.732 Euro;
• 1. August 2013 1.752 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Absatz 1 BUKG beträgt:
a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs
• ab 1. März 2012 1.357 Euro;
www.bundesfinanzministerium.de Seite 2 • ab 1. Januar 2013 1.374 Euro;
• ab 1. August 2013 1.390 Euro.

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs

• ab 1. März 2012 679 Euro;
• ab 1. Januar 2013 687 Euro;
• ab 1. August 2013 695 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Absatz 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete wei­tere Person mit Ausnahme des Ehegatten:
• zum 1. März 2012 um 299 Euro;
• zum 1. Januar 2013 um 303 Euro;
• zum 1. August 2013 um 306 Euro.
Das BMF-Schreiben vom 23. Februar 2012 – IV C 5 – S 2353/08/10007; DOK: 2012/0161821 (BStBl 2012 I Seite 262) ist auf Umzüge, die nach dem 29. Februar 2012 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

BFH ändert „Fahrtrichtung“ bei der Besteuerung von Dienstwagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Datum vom 10.07.2013 vier Urteile veröffentlicht, in denen er sich zur Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen äußert. Insbesondere in seiner Entscheidung Az. VI R 31/10 macht er darauf aufmerksam, dass die Anwendung der 1 %-Regelung auch dann greift, wenn faktisch keine private Nutzung des vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeugs erfolgt.

In seiner Begründung führt der BFH aus, dass bereits die Überlassung des Dienstwagens durch den Arbeitgeber zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers führt. Der hieraus resultierende geldwerte Vorteil ist – anders als nach der Zuschlagsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, die nur zur Anwendung kommt, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einsetzt – nach der 1 %-Regelung zu bewerten und damit „unabhängig von Nutzungsart und -umfang“ abgegolten.

Bislang ging der BFH in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bei fehlendem ordnungsgemäßem Fahrtenbuch der Beweis des ersten Anscheins zwar für eine private Nutzung des überlassenen Dienstwagens spricht. Diese Vermutung (sog. Anscheinsbeweis) konnte jedoch durch den Steuerpflichtigen entkräftet werden. Hierfür reichte regelmäßig aus, dass die ernstliche Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs bestand (vgl. BFH-Urteil vom 21.04.2010, Az. VI R 46/08). Diese Handhabe entfällt künftig.

Die aktuell veröffentlichen Entscheidungen stellen damit eine Rechtsprechungsänderung des BFH dar. Lediglich das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuchs bzw. ein arbeitsvertraglich vereinbartes Privatnutzungsverbot kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils künftig verhindern. Einer besonderen Überwachung des Nutzungsverbots durch den Arbeitgeber bedarf es hingegen nicht. Auch stellt der BFH nochmals klar, dass die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht zwingend Lohncharakter hat.

Die Entscheidung des BFH, für welchen Zeitraum ein Fahrtenbuch geführt werden muss, um als ordnungsgemäß anerkannt zu werden (unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode), steht weiterhin aus (Az. VI R 35/12).

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V., Pressemitteilung vom 12.07.2013

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Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung – Entkräftung des Anscheinsbeweises
Übernahme von Beiträgen für die Mitgliedschaft in einem Golfclub als Arbeitslohn

 Leitsatz

1. Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW tatsächlich privat nutzt, zu einem lohnsteuerlichen Vorteil (Abgrenzung vom BFH-Urteil vom 7. November 2006 VI R 19/05 , BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116).

2. Ob der Arbeitnehmer den Beweis des ersten Anscheins, dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unerheblich (Änderung der Rechtsprechung).

3. Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft eines angestellten GmbH-Geschäftsführers in einem Golfclub führt zu Arbeitslohn, auch wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist.

 Gesetze

EStG §§ 42d, 41a Abs. 1, 38 Abs. 1 und Abs. 3, 19 Abs. 1, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

 Instanzenzug

Niedersächsisches FG vom 25. Juni 2009 11 K 72/08 (EFG 2010, 1185) BFH VI R 31/10

 Gründe

[1 ] I. Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge.

[2 ] Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH. Die Klägerin hatte zunächst zwei Geschäftsführer, nämlich Steuerberater/Rechtsanwalt A und Steuerberater B. Seit 2001 war A alleiniger Geschäftsführer der Klägerin, nicht aber Gesellschafter der Klägerin. Die Klägerin übernahm im Dezember 2000 für A die Aufnahmegebühr für den Golfclub X in Höhe von 3.250 DM. Im Januar 2001 übernahm sie für A eine sog. Investitionsumlage in Höhe von 1.500 DM sowie den Jahresbeitrag in Höhe von 1.700 DM, ebenfalls für den Golfclub X. Aus diesen Vorgängen zog sie keine lohnsteuerlichen Konsequenzen. Darüber hinaus standen A in den Streitjahren (1998 bis 2001) nacheinander zwei PKW zur Verfügung, die er nach seinem Anstellungsvertrag auch für Privatfahrten nutzen durfte. Im Zeitraum Januar 1998 bis März 2000 nutzte er einen PKW Mercedes mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 75.500 DM; im Zeitraum April 2000 bis Oktober 2001 einen PKW Mercedes mit einem Bruttolistenpreis in Höhe von 121.300 DM.

[3 ] Die Klägerin versteuerte für die private PKW-Nutzung im Zeitraum Januar 1998 bis Dezember 2000 monatlich 130 DM (250 km x 0,52 DM/km) sowie im Zeitraum Januar 2001 bis Oktober 2001 monatlich 145 DM (250 km x 0,58 DM/km) als geldwerten Vorteil.

[4 ] Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt —FA—) einen Haftungsbescheid, mit dem er die Klägerin nach § 42d des Einkommensteuergesetzes (EStG) als Arbeitgeberin in Anspruch genommen hat. Dem Prüfer folgend war er zu der Auffassung gelangt, die Zahlungen an den Golfclub X seien steuerbarer Arbeitslohn des A. Weiterhin sei dessen Nutzungsvorteil aus der privaten Nutzung der betrieblichen PKW fehlerhaft lohnversteuert worden. Denn dieser sei nicht mit den tatsächlichen Kosten anzusetzen, sondern nach der sog. 1 %-Regelung zu bewerten.

[5 ] Die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 1185 veröffentlichten Gründen ab.

[6 ] Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

[7 ] Sie beantragt,

das Urteil des Niedersächsischen FG vom 25. Juni 2009 11 K 72/08 und den Haftungsbescheid vom 23. Mai 2003 i.d.F. des Einspruchsbescheids vom 29. Januar 2008 aufzuheben.

[8 ] Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

[9 ] II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO— ). Der angefochtene Haftungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

[10 ] 1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn —auch soweit er durch einen Dritten gewährt wird— für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

[11 ] a) Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu einem als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers (Urteile des Bundesfinanzhofs —BFH— vom 6. November 2001 VI R 62/96, BFHE 197, 142 , BStBl II 2002, 370; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116; VI R 95/04, BFHE 215, 252 , BStBl II 2007, 269; vom 4. April 2008 VI R 68/05, BFHE 221, 17 , BStBl II 2008, 890; vom 28. August 2008 VI R 52/07, BFHE 223, 12 , BStBl II 2009 , 280 ; vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228 , BStBl II 2010, 848; vom 6. Oktober 2011 VI R 56/10, BFHE 235, 383 , BStBl II 2012, 362). Der Arbeitnehmer ist um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart (vgl. Senatsurteile vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11 , BFHE 240, 69 , BStBl II 2013, 385, sowie vom 10. Februar 1961 VI 89/60 U, BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; vom 21. Juni 1963 VI 306/61 U, BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387).

[12 ] Die Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung führt damit unabhängig von den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers (Gröpl, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG , § 8 Rz C 22; Blümich/Glenk, § 8 EStG Rz 113; Steiner in Lademann, § 8 EStG Rz 107; Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 8 Rz 396; a.A. Kister in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8 EStG Rz 80, 83). Denn der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst das Zurverfügungstellen des Fahrzeugs selbst sowie die Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten wie Steuern, Versicherungsprämien, Reparatur–, Wartungs- und Treibstoffkosten und damit nutzungsabhängige wie -unabhängige Kosten (vgl. Senatsurteile in BFHE 240, 69 , BStBl II 2013, 385, sowie in BFHE 72, 376, BStBl III 1961, 139; in BFHE 77, 191, BStBl III 1963, 387). Selbst wenn der Arbeitnehmer den hierzu überlassenen PKW tatsächlich nicht privat nutzen sollte, erspart er sich zumindest die (nutzungsunabhängigen) Kosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste (Abgrenzung vom BFH-Urteil in BFHE 215, 256 , BStBl II 2007, 116).

[13 ] b) Der geldwerte Vorteil aus der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung eines Dienstwagens durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung fließt dem Arbeitnehmer mit der Inbesitznahme des Dienstwagens und nicht (erst) mit der tatsächlichen privaten Nutzung des PKW zu.

[14 ] aa) Allein der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber zugesagte Leistung —etwa die arbeitsvertragliche Zusage, den dienstlichen PKW auch privat nutzen zu dürfen— vermag den Zufluss von Arbeitslohn nicht zu begründen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Juni 2005 VI R 124/99 , BFHE 209, 549 , BStBl II 2005, 766; VI R 10/03, BFHE 209, 559 , BStBl II 2005, 770; vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395 , BStBl II 2001, 689; vom 14. November 2012 VI R 56/11, BFHE 239, 410 , BStBl II 2013, 382).

[15 ] bb) Zugeflossen ist eine Einnahme erst dann, wenn der Empfänger die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter erlangt hat (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 4. Mai 2006 VI R 19/03 , BFHE 213, 381 , BStBl II 2006, 832; vom 14. Juni 2005 VIII R 47/03, BFH/NV 2005, 2181 ; vom 18. Dezember 2001 IX R 74/98, BFH/NV 2002, 643 ; jeweils m.w.N.). Das ist regelmäßig der Fall, wenn der Leistungserfolg eingetreten ist. Deshalb ist bei Nutzungsüberlassungen der geldwerte Vorteil bereits mit der tatsächlichen Überlassung des jeweiligen Wirtschaftsgutes zum Gebrauch zugeflossen; einer tatsächlichen Nutzung des Gegenstands durch den Arbeitnehmer bedarf es in diesen Fällen nicht (Bergkemper, Finanz-Rundschau 2007, 1032 ; vgl. BFH-Urteil vom 12. April 2007 VI R 89/04 , BFHE 217, 555 , BStBl II 2007, 719).

[16 ] cc) Ob die Klägerin den auf der allgemeinen Lebenserfahrung gründenden Beweis des ersten Anscheins (Anscheinsbeweis), dass dienstliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, auch tatsächlich privat genutzt werden, durch die substantiierte Darlegung eines atypischen Sachverhalts (Gegenbeweis) zu entkräften vermag, ist damit für die Besteuerung des Nutzungsvorteils unerheblich. An der gegenteiligen Rechtsauffassung, wie sie der Senat beispielsweise im Urteil in BFHE 229, 228 , BStBl II 2010, 848 formuliert hat, hält der Senat nicht länger fest. Die belastbare Behauptung des Steuerpflichtigen, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt damit nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn der Steuerpflichtige zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs nicht (länger) befugt ist.

[17 ] 2. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das FG den geldwerten Vorteil trotz des Vortrags der Klägerin, ihr Geschäftsführer habe den dienstlichen PKW nicht privat genutzt, zu Recht —ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt— als Arbeitslohn angesehen.

[18 ] Dem Geschäftsführer der Klägerin stand nach den bindenden und unbestrittenen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO ) ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung. Mit der Zurverfügungstellung des Dienstwagens, dem Verschaffen der Sachherrschaft, ist dem Arbeitnehmer der streitgegenständliche Nutzungsvorteil zugeflossen. Denn damit ist ihm die umfassende Möglichkeit zur privaten Nutzung des Fahrzeugs eingeräumt worden. Eines weiteren Zutuns der Arbeitgeberin bedurfte es hierzu nicht. Diese hat vielmehr ihre arbeitsvertraglich geschuldete Leistung mit der Überlassung des PKWs erbracht.

[19 ] 3. Ebenfalls zutreffend hat das FG den Vorteil des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzungsüberlassung mit der 1 %-Regelung bewertet.

[20 ] a) Nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist der Vorteil aus der privaten Nutzungsüberlassung eines betrieblichen PKW der Höhe nach mit der 1 %-Regelung zu bewerten, sofern nicht das Verhältnis der privaten Fahrten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen wird.

[21 ] aa) Die 1 %-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung. Deshalb bleiben nach mittlerweile ständiger Senatsrechtsprechung individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens bei der Bewertung der Nutzungsvorteile grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes (Urteil in BStBl II 2013, 385, m.w.N.).

[22 ] bb) Der Wortlaut der Norm steht dem nicht entgegen. Auch wenn § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für die „private Nutzung” die entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anordnet, setzt § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG , anders als die Zuschlagsregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG , die nur insoweit zur Anwendung kommt, als der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hat (BFH-Urteil vom 22. September 2010 VI R 57/09 , BFHE 231, 139 , BStBl II 2011, 359), keine entsprechende tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs voraus. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erklärt lediglich eine besondere Bewertungsregel für entsprechend anwendbar. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist die betriebsfremde (private) Nutzung eines betrieblichen PKW nicht nach den allgemeinen Regeln und damit nicht mit dem durch die Nutzungsentnahme verursachten Aufwand, sondern pauschal nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Die Geltungsanordnung des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG erschöpft sich darin, dieses Bewertungsmaß auf die Bewertung eines lohnsteuerlichen Vorteils, der dem Grunde nach feststehen muss, zu erstrecken. Der private Nutzungsvorteil ist demnach nicht —wie bei Sachbezügen üblich— nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen, sondern —entsprechend der Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG — pauschal mit 1 % des Bruttolistenneupreises zu bemessen.

[23 ] cc) Nur eine derartige Auslegung von § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG trägt dem Sinn und Zweck der Regelung als pauschalierende und stark typisierende Bewertungsregelung hinreichend Rechnung. Ansonsten müssten die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse für die Anwendung der Vorschrift in den Blick genommen werden. Mit der Anknüpfung der Bemessungsgrundlage an den Bruttolistenneupreis hat der Gesetzgeber jedoch erkennbar davon Abstand genommen, den Nutzungsvorteil (auch) danach zu bestimmen. Vielmehr sollen mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben, unabhängig von Nutzungsart und -umfang (pauschal) abgegolten werden (BFH-Urteil vom 13. Oktober 2010 VI R 12/09 , BFHE 231, 540 , BStBl II 2011, 361).

[24 ] dd) Ihre Rechtfertigung schöpft diese pauschale Bewertung aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bestimmte Kfz, sofern hierzu überlassen (BFH-Urteil in BFHE 235, 383 , BStBl II 2012, 362, m.w.N.), typischerweise und nicht nur vereinzelt und gelegentlich für private Zwecke genutzt werden (BFH-Urteile vom 13. Februar 2003 X R 23/01 , BFHE 201, 499 , BStBl II 2003, 472; in BFHE 229, 228 , BStBl II 2010, 848).

[25 ] b) aa) Der gesetzlich nicht weiter bestimmte Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ist durch die Rechtsprechung des BFH dahingehend präzisiert, dass nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck der Regelung die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder —wenn ein solcher nicht vorhanden ist— den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Besteht allerdings eine einheitliche berufliche Reise aus mehreren Teilabschnitten, so können diese Abschnitte miteinander zu einer zusammenfassenden Eintragung verbunden werden. Dann genügt die Aufzeichnung des am Ende der gesamten Reise erreichten Gesamtkilometerstands, wenn zugleich die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufgeführt werden, in der sie aufgesucht worden sind. Wenn jedoch der berufliche Einsatz des Fahrzeugs zugunsten einer privaten Verwendung unterbrochen wird, stellt diese Nutzungsänderung wegen der damit verbundenen unterschiedlichen steuerlichen Rechtsfolgen einen Einschnitt dar, der im Fahrtenbuch durch Angabe des bei Abschluss der beruflichen Fahrt erreichten Kilometerstands zu dokumentieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 2005 VI R 27/05 , BFHE 211, 508 , BStBl II 2006, 408; vom 16. November 2005 VI R 64/04, BFHE 211, 513 , BStBl II 2006, 410; vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546 , BStBl II 2006, 625; vom 14. Dezember 2006 IV R 62/04, BFH/NV 2007, 691 ; vom 10. April 2008 VI R 38/06, BFHE 221, 39 , BStBl II 2008, 768).

[26 ] Allerdings gibt ein Fahrtenbuch erst dann im gebotenen Umfang ohne die Möglichkeit nachträglicher Manipulation hinreichend Aufschluss über die Fahrten, wenn nicht nur die Anzahl der gefahrenen Kilometer in Form der zurückgelegten Strecke selbst, sondern auch die Anfangs- und Endpunkte der Fahrten hinreichend konkret benannt sind. Denn ohne diese Angaben ließe sich allenfalls die an den jeweiligen Tagen gefahrene Strecke ersehen und der Umkreis bestimmen, in dem sich das Fahrzeug aufgehalten haben könnte, ohne aber beurteilen zu können, welchem Zweck die jeweiligen Fahrten gedient haben. Diese Angaben sind im Fahrtenbuch selbst zu machen (BFH-Urteil vom 1. März 2012 VI R 33/10 , BFHE 236, 497 , BStBl II 2012, 505; Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2012, 1892 ).

[27 ] bb) Dass das FG die von der Klägerin vorgelegten Fahrtenbücher als nicht ordnungsgemäß verworfen hat, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

[28 ] (1) Die Beurteilung, ob das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, obliegt in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung des FG (BFH-Urteil in BFHE 221, 39 , BStBl II 2008, 768, m.w.N.). Dieses hat im Streitfall die Ordnungsmäßigkeit der Fahrtenbücher in den streitigen Zeiträumen Januar 1998 bis Oktober 2001 als mangelhaft erachtet, weil es u.a. festgestellt hat, dass in den Fahrtenbüchern aussagefähige Angaben zum Zweck der jeweiligen Fahrt fehlen und die Fahrten nach Ausgangs- und Endpunkten nicht vollständig wiedergegeben worden sind.

[29 ] (2) Die Würdigung des FG, dass die von der Klägerin vorgelegten Fahrtenbücher deshalb keine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dort getroffenen Angaben bieten und zum Nachweis des zu versteuernden privaten Anteils an der Gesamtfahrleistung ungeeignet sind, ist möglich und nachvollziehbar. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze, so dass der Senat hieran mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO ).

[30 ] c) Eine andere Art, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nachzuweisen, kennt das Gesetz nicht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 221, 17 , BStBl II 2008, 890, m.w.N.). Vielmehr handelt es sich bei der 1 %-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs —sofern kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird— um eine zwingende Bewertungsregelung (BFH-Urteil in BFHE 215, 252 , BStBl II 2007, 269, m.w.N.). Deshalb sind —entgegen der Auffassung der Klägerin— insbesondere Reisekosten- und Spesenabrechnungen, aber auch andere Unterlagen wie Werkstattrechnungen, Terminkalender, Fahrtaufzeichnungen in Form einer Excel-Tabelle sowie Angaben von Mitarbeitern, Arbeitskollegen oder Familienangehörigen zu den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen nicht geeignet, das Verhältnis der privaten zur beruflichen Nutzung zu belegen.

[31 ] 4. Ebenfalls zu Recht hat das FG entschieden, dass die streitbefangenen Beiträge für die Mitgliedschaft ihres Geschäftsführers im Golfclub X zu Arbeitslohn führen und deshalb der angefochtene Haftungsbescheid auch hinsichtlich der auf diese Beiträge entfallenden Lohnsteuer (zuzüglich Annexsteuern) rechtmäßig ist.

[32 ] a) Die Mitgliedschaft in einem Sport-, Geselligkeits- oder Freizeitverein betrifft die private Sphäre des Arbeitnehmers. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Mitgliedschaft dem Beruf förderlich ist, weil sich auf diesem Weg Kontakte mit (zukünftigen) Kunden des Arbeitgebers anknüpfen oder vorhandene Geschäftsbeziehungen intensivieren lassen. Ein solcher beruflicher Bezug lässt sich vom privaten Bereich nicht trennen, da er oftmals eine Folgewirkung von privaten Kontakten (gemeinsame Unterhaltung, gemeinsamer Verzehr, sportliche Betätigungen im Verein) ist oder weil sich aus vorhandenen geschäftlichen Beziehungen private Freundschaften durch eine gemeinsame Mitgliedschaft in Vereinen entwickeln können, und zwar auch dann, wenn sich der Arbeitnehmer —wie im Streitfall— sportlich nicht betätigt oder beispielsweise mangels Platzreife nicht betätigen kann. Damit kommt auch eine Aufteilung der angefallenen Aufwendungen entsprechend einem beruflichen bzw. privaten Anteil der Veranlassungsbeiträge nicht in Betracht. Greifen —wie hier— die —für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden— beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, so kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06, BFHE 227, 1 , BStBl II 2010, 672, m.w.N.).

[33 ] b) Ersetzt daher die Klägerin A Beiträge (u.Ä.) für dessen Mitgliedschaft im Golfclub X, so wendet sie ihm Vorteile im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis zu, die als Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Daran ändert —jedenfalls im Streitfall— der Umstand nichts, dass A aufgrund einer dienstlichen Weisung dem Verein beigetreten ist und dort im Interesse seiner Arbeitgeberin Kunden gewinnen sollte. Anders könnte die Rechtslage allenfalls dann sein, wenn eine aufgedrängte Bereicherung vorliegt, die Klägerin A den Beitritt zum Golfclub X derart aufgedrängt hätte, dass er sich dem nicht hätte entziehen können, ohne Nachteile in Kauf zu nehmen. Dies wurde von der Klägerin nicht vorgetragen und das FG hat solche Umstände auch nicht festgestellt; solche Umstände werden auch regelmäßig nicht gegeben sein (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1992 VI R 106/88 , BFHE 168, 532 , BStBl II 1993, 840).

[34 ] 5. Dass das FA die streitbefangene Lohnsteuer nebst Annexsteuern durch einen Haftungsbescheid festsetzen durfte, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig. Ebenfalls zu Recht streiten die Beteiligten nicht um die Bemessung der Lohnsteuerschuld.

[35 ] 6. Die geltend gemachten Verfahrensrügen der mangelhaften Sachverhaltsaufklärung und des Verstoßes gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs greifen nicht durch. Von einer Begründung sieht der Senat ab (§ 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ).

 

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Arbeitsmarktdienstleistungen

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 4.21.2 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und in Abschnitt 4.21.5 Absatz 5 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 8. Juli 2013 – IV D 3 – S-7183 / 11 / 10001 (2013/0648439) – geändert worden ist, jeweils die Angabe „§ 6 SGB II“ durch die Angabe „§§ 6, 6a SGB II“ ersetzt.

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7179 / 09 / 10003-05 vom 12.07.2013

Umsatzsteuer – Eingabe zur Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ (BStBK)

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) an sich mit einer Eingabe zum Thema Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ an das BMF gewandt.


Hintergrund: 
Das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz ist am 29.6.2013 im BGBl. I S. 1809 verkündet worden. Durch das Gesetz wird u.a. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG eingefügt. Hiernach ist in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG die Angabe „Gutschrift“ erforderlich. Diese Formulierung implementiert, dass explizit das Wort „Gutschrift“ auf dem Rechnungsdokument genannt werden muss, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Hierzu führt die BStBK weiter aus:

  • Nach unserer Auffassung ist diese Auslegung sehr bedenklich und führt zu einem Formalismus, der im internationalen Geschäftsverkehr nicht geduldet werden kann. In der Praxis findet man häufig die Angabe „credit note“ bzw. „self billing“ auf der Rechnung. Diese Angaben sollten ausreichend sein.
  • Aus Art. 248a Satz 2 MwStSystRL geht hervor, dass die Mitgliedstaaten keine allgemeine Verpflichtung zur Übersetzung von Rechnungen auferlegen dürfen.
  • In den Erläuterungen zu den Mehrwertsteuervorschriften für die Rechnungsstellung (Richtlinie 2010/45/EU) zu Art. 248a heißt es: „Die Mehrwertsteuerbestimmungen schreiben nicht vor, in welcher Sprache eine Rechnung auszustellen ist. Falls eine andere Sprache als die Landessprache benutzt wird, darf der Mitgliedstaat das Recht auf Vorsteuerabzug nicht allein aufgrund der in der Rechnung verwendeten Sprache beschränken.“
  • Wir regen daher an, dass die Rechnungspflichtangabe „Gutschrift“ auch in vergleichbarer Formulierung sowie in anderen Amtssprachen der Europäischen Union anerkannt wird.
  • Weiterhin möchten wir gern auf den in der betrieblichen Praxis vielfach verwendeten Begriff der kaufmännischen Gutschrift hinweisen. Unternehmen, die beispielsweise im Fall von Warenrückgaben nach Reklamation ihre bereits gestellten Rechnungen ändern und hierzu eine  Abrechnung über den zu viel erhaltenen Betrag ausstellen, bezeichnen diese Abrechnung regelmäßig als „Gutschrift“.
  • Für eine entsprechende Klarstellung, dass die Verwendung des Begriffs „ Gutschrift“ bei Stornorechnungen und anderen kaufmännischen Abrechnungen für  sich allein genommen nicht zu einer Anwendung des § 14c UStG führt, wären wir Ihnen sehr dankbar.
  • Die Neuregelung soll bereits am Tag nach der Verkündung des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes in Kraft treten. Da die Unternehmen die gesetzlichen Regelungen und die sie konkretisierenden Erlassregelungen in ihren internen Abläufen sowie den Softwareprogrammen umsetzen müssen, empfehlen wir, eine Nichtbeanstandungsregelung von mindestens sechs Monaten einzuführen.

Quelle: BStBK online

Grunderwerbsteuer – Bremen will Steuer um 0,5 Prozentpunkte erhöhen

Der Senat hat am 9.7.2013 die Erhöhung der Grunderwerbsteuer um 0,5 Prozentpunkte auf 5 Prozent ab dem 01.01.2014 beschlossen. 

Die Steuererhöhung, die die Bürgerschaft noch beschließen muss, soll zu einem jährlichen Mehraufkommen von rund 8,1 Mio. € ab dem Jahr 2014 führen, das nicht in den bundesstaatlichen Länderfinanzausgleich geht, sondern vollständig im bremischen Landeshaushalt verbleibt.

Im Ländervergleich erhebt Bremen zurzeit eine niedrigere Grunderwerbsteuer als der Schnitt aller Bundesländer. Auch Niedersachsen plant eine Erhöhung auf 5 Prozent ab 2014, so dass keine Beeinträchtigung des Grundstücksmarktes aufgrund von Abwanderung potenzieller Grundstückskäufer ins niedersächsische Umland zu befürchten steht.

Finanzsenatorin Karoline Linnert erklärte hierzu: „Der Senat hat sich angesichts der schwierigen Haushaltslage Bremens bewusst für die Steuererhöhung als wichtigen und notwendigen Schritt zur Verbesserung der Einnahmesituation entschieden“.

Quelle: Pressemitteilung der Senatorin für Finanzen in Bremen
-> Grunderwerbsteuer berechnen

Einzelfragen zur Abgeltungsteuer – Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013 (BGBl. I, Seite 556) wird die so genannte „vorläufige Bescheinigung“ durch das Verfahren zur Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a Abgabenordnung (AO) abgelöst. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

Die Randziffern 295 und 296 des BMF-Schreibens vom 9. Oktober 2012 (BStBl I Seite 953) gelten auch entsprechend, wenn eine amtlich beglaubigte Kopie des Feststellungsbescheides nach § 60a AO des Finanzamts überlassen wird, dessen Erteilung nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt. Endet diese Drei-Jahresfrist unterjährig, kann eine Abstandnahme vom Steuerabzug nur für das Kalenderjahr erfolgen, in dem die zuvor genannten Voraussetzungen ganzjährig erfüllt waren. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 60a AO unterjährig erteilt, kann er mit Wirkung ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres angewendet werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-0179-a / 13 / 10001 vom 05.07.2013

Weitere Informationen zur Abgeltungsteuer

Gewerbe-/Grundsteuer – Übersicht über Realsteuer-Hebesätze (DIHK)

Im laufenden Jahr haben von den 684 Gemeinden ab 20.000 Einwohnern 127 ihren Gewerbesteuerhebesatz erhöht. Den Hebesatz für die Grundsteuer B hoben 165 Gemeinden an, den für die Grundsteuer A immerhin noch 107 Gemeinden. Dies geht aus einer aktuellen Erhebung der DIHK zur Entwicklung der Hebesätze hervor. 


Hintergrund: 
Die Entwicklung der Hebesätze der Gewerbesteuer und der Grundsteuer dokumentiert der DIHK alljährlich in einer Erhebung, deren Ergebnisse jetzt vorliegen. Dabei wurden bislang ausschließlich die großen Gemeinden ab 50.000 Einwohnern erfasst (189 Gemeinden). Der DIHK hat die Umfrage 2013 erweitert: Nun werden die aktuellen Realsteuerhebesätze für alle Gemeinden ab 20.000 Einwohnern erhoben und in ihrer Entwicklung analysiert.

Hierzu führt der DIHK weiter aus:

  • „Die Belastung der Unternehmen mit Realsteuern nimmt kontinuierlich zu“, kommentierte Rainer Kambeck, Bereichsleiter Steuern beim DIHK, die Ergebnisse der Umfrage gegenüber der „Süddeutschen Zeitung“.
  • „Ein Sechstel der Unternehmen, die in Gemeinden ab 20.000 Einwohnern tätig sind, sehen sich in diesem Jahr sogar einer doppelten Mehrbelastung bei der Gewerbesteuer und der Grundsteuer B gegenüber, die teilweise sehr hoch ausfällt.“
  • Mit jedem Prozentpunkt, um den die Hebesätze steigen, wachse außerdem die Gefahr einer Substanzbelastung der Unternehmen durch die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen, warnte Kambeck. Diese zu streichen, wäre seiner Ansicht nach „ein dringender und angemessener Ausgleich für die steigenden Hebesätze“, der dazu beitragen könnte, die Gewerbesteuerlast für die Unternehmen stabil zu halten.
  • Kritisch bewertet Kambeck „die enorme Spreizung zwischen Hoch- und Niedrigsteuerkommunen“. Zahlreiche Hebesatzerhöhungen seien das unmittelbare Ergebnis kommunaler Haushaltssanierungsprogramme.
  • Sie sind hierfür aber „das falsche Instrument“, gab der DIHK-Steuerchef zu bedenken, denn die jeweiligen Wirtschaftsstandorte würden dadurch unattraktiver und gerieten im innerdeutschen Standortwettbewerb ins Hintertreffen.
  • „Die unbestritten schwierige Haushaltslage vieler Kommunen lässt sich nicht mit Steuererhöhungen lösen“, betonte Kambeck. Nur eine verbesserte wirtschaftliche Entwicklung sorge nachhaltig für steigende Einnahmen. „Die beste Voraussetzung dafür sind möglichst niedrige Steuerbelastungen, die den Unternehmen die Mittel für Investitionen belassen.“
  • Besonders kontraproduktiv seien steigende Hebesätze an den Standorten, „die ohnehin mit schwierigen Strukturveränderungen zu kämpfen haben, wie etwa das Ruhrgebiet“.
  • In diesen Fällen helfe es nur, die Ausgaben vor Ort noch konsequenter zu vermindern, sagte Kambeck, etwa durch eine Intensivierung der kommunalen Zusammenarbeit und eine Beschränkung auf die absolut notwendigen kommunalen Leistungen. In der Verantwortung stünden aber letztlich auch die Länder; schließlich seien sie „nach der Finanzverfassung für die Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen zuständig“.

Quelle: DIHK, Pressemitteilung v. 9.7.2013

Hinweis: Hier finden Sie die Gewerbesteuer-Hebesätze und Grundsteuer-Hebesätze

Auskunftspflicht Dritter: Kein Verweigerungsrecht wegen privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung

Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform

Die Antwort auf ein Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, die Geheimhaltung der Daten sei privatrechtlich vereinbart worden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 16. Mai 2013 (II R 15/12) entschieden.

Im Streitfall ging es dem Finanzamt darum zu erfahren, welche Nutzer Verkaufserlöse von mehr als 17.500 Euro pro Jahr über eine Internethandelsplattform erzielt hatten. Name und Anschrift der Händler sollten ebenso angegeben werden wie deren Bankverbindung. Außerdem sollte eine Aufstellung der einzelnen Verkäufe vorgelegt werden. Ab einem Umsatz von mehr als 17.500 Euro pro Jahr ist Umsatzsteuer zu entrichten.

Das Sammelauskunftsverlangen war gerichtet an die deutsche Schwestergesellschaft eines in Luxemburg ansässigen Betreibers einer Internethandelsplattform. Die in Deutschland ansässige GmbH hatte die Internethandelsplattform früher selbst betrieben. Nach der Übertragung des Geschäfts auf ihre in Luxemburg ansässige Schwestergesellschaft hatte sie sich dazu verpflichtet, umfangreiche Datenverarbeitungsleistungen für diese auf der Grundlage luxemburgischen Rechts zu erbringen. Außerdem hatte sie sich verpflichtet, die von ihr zu verarbeitenden Daten nicht an Dritte weiterzugeben.

Vor Gericht argumentierte die Klägerin, sie könne die von ihr verlangten Auskünfte nicht erteilen, da sie hierzu nach den für sie bindenden Weisungen ihrer Schwestergesellschaft nicht befugt sei. Sie könne ihre Schwestergesellschaft auch nicht dazu bringen, der Datenherausgabe zuzustimmen. Die Daten stünden ihr auch tatsächlich nicht zur Verfügung, da sie auf Servern im Ausland gespeichert seien, die ihr weder gehörten noch von ihr verwaltet oder gepflegt würden.

Das Finanzgericht (FG) hat daraufhin der Klage stattgegeben und das Sammelauskunftsersuchen aufgehoben, da der Klägerin die Erteilung der Auskunft in tatsächlicher Hinsicht unmöglich sei. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil des FG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Das FG hat – wie sich aus der Begründung des Urteils ergibt – keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen, dass der Klägerin der Zugriff auf die Daten aus technischen Gründen unmöglich ist. Dass die Datenserver im Ausland stehen, steht dem Zugriff auf die Daten nicht entgegen. An die tatsächliche Würdigung des FG war der BFH deshalb nicht gebunden. Das FG hat vielmehr entscheidend darauf abgestellt, dass sich die Klägerin gegenüber ihrer Schwestergesellschaft zur Geheimhaltung der Daten verpflichtet hatte. Die darin liegende rechtliche Wertung hat der BFH verworfen. Die privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung kann der öffentlich-rechtlichen Auskunftspflicht nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Urteil des FG konnte deshalb keinen Bestand haben.

Das FG muss nun feststellen, ob die Klägerin tatsächlich auf die fraglichen Daten zugreifen kann. Der BFH hat dem FG außerdem umfangreiche Hinweise für die weitere Bearbeitung des Falles erteilt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 39/13 vom 10.07.2013 zum Urteil II R 15/12 vom 16.05.2013

Dienstwagenbesteuerung: Anwendung der 1%-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1 %-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.

Im Streitfall (VI R 31/10) stellte die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, ihrem Geschäftsführer einen Dienstwagen zur Verfügung. Nach dem Anstellungsvertrag durfte er den Dienstwagen auch für Privatfahrten nutzen. Bei der Lohnsteuer setzte die Klägerin für die private Nutzung lediglich eine Kostenpauschale an, denn eine private Nutzung des Dienstwagens habe nicht stattgefunden. Im Anschluss an eine Lohnsteueraußenprüfung erließ das Finanzamt einen Lohnsteuerhaftungsbescheid. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt. Die vom Arbeitgeber gewährte Möglichkeit, den Dienstwagen auch privat nutzen zu dürfen, führt beim Arbeitnehmer zu einem Vorteil, der als Lohn zu versteuern ist. Ob der Arbeitnehmer von der Möglichkeit der privaten Nutzung Gebrauch gemacht hat, ist dafür unerheblich, denn der Vorteil in Gestalt der konkreten Möglichkeit, das Fahrzeug auch zu Privatfahrten nutzen zu dürfen, ist dem Arbeitnehmer bereits mit der Überlassung des Fahrzeugs zugeflossen. Deshalb hatte das Finanzgericht den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens zur privaten Nutzung zu Recht (auch ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt) als Arbeitslohn angesehen.

Der BFH bestätigte auch die Auffassung der Vorinstanz, dass der Vorteil nach der 1 %-Regelung zu bewerten sei. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) setzt keine tatsächliche Nutzung voraus, sondern verweist nur auf die 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, sollen sämtliche geldwerten Vorteile, die sich aus der Möglichkeit zur privaten Nutzung des Dienstwagens ergeben – unabhängig von Nutzungsart und -umfang – pauschal abgegolten werden. Diese Typisierung hat der BFH wiederholt als verfassungsgemäß erachtet. Da im Streitfall ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden war, kam eine andere Entscheidung nicht in Betracht.

In zwei weiteren Urteilen vom 21. März 2013 (VI R 46/11 und VI R 42/12) sowie in einem Urteil vom 18. April 2013 (VI R 23/12) hat der BFH aber auch (nochmals) verdeutlicht, dass die 1 %-Regelung nur zur Anwendung kommt, wenn feststeht, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung arbeitsvertraglich oder doch zumindest auf Grundlage einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung überlassen hat.

BFH, Pressemitteilung Nr. 38/13 vom 10.07.2013 zu den Urteilen VI R 31/10, VI R 46/11, VI R 42/12 vom 21.03.2013 und VI R 23/12 vom 18.04.2013

ELStAM – Jetzt einsteigen!

Der Erfahrungsaustausch während der Sitzung des AWV-Arbeitskreises „Pilotphase ELStAM“ am 02.07.2013 zeigte erneut, dass die Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte in überwiegend positiven Bahnen verläuft. Der erwartete, hohe Besucherandrang in den Finanzämtern bleibt laut Berichten der Finanzverwaltung aus, was sie auf die gute Arbeit in den Lohnbuchhaltungsabteilungen zurückführt. Den laufenden Datenerhebungen zufolge sind inzwischen rund 45 % der Arbeitnehmer zum Verfahren angemeldet (Stand: 30.06.2013). Die Finanzverwaltung begrüßt wiederholt die hohe Beteiligung der Steuerberaterschaft an dem Verfahren, die bei etwa 70 % liegt.

Die Ruhe vor dem Sturm nutzen
Trotz der erfreulichen Entwicklung spricht die Beteiligung der Arbeitgeberschaft von bisher nur 43 % zur Mitte des Jahres aber dafür, dass es nach der Sommerpause und insbesondere zum Jahreswechsel zu verstärkten Anmeldeaktivitäten kommen wird. Um dabei möglicherweise auftretenden technischen oder organisatorischen Engpässen auszuweichen, sollten Arbeitgeber den derzeit nahezu reibungslosen Ablauf zum Einstieg nutzen. Soweit der Beratungsauftrag eines Steuerberaters die Lohnbuchhaltung nicht umfasst, regt der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) an, dass die Beraterschaft entsprechende Mandanten zum baldigen Einstieg ermuntert.

Lösung des Problems „Doppelte Anmeldung eines AN bei einem AG“ in Sicht
Die das BMF-Schreiben vom 25.04.2013 auslösende technische Schwierigkeit soll Anfang September durch die Finanzverwaltung behoben werden. Bisher weist das ELStAM-Verfahren die Anmeldung eines Arbeitnehmers ab, wenn ein Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal anmeldet und das übermittelte Datum des arbeitsrechtlichen Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Dies kann beispielsweise beim Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) bei demselben Arbeitgeber passieren. Nach der mit dem BMF-Schreiben gewährten Kulanzregel darf der Lohnsteuerabzug mit den Angaben in der bisherigen Papierbescheinigung bis zu zwei Monate nach der Bereitstellung des Programms, welches den Fehler behebt, durchgeführt werden. Längstens gilt diese Erleichterung allerdings für den letzten Lohnzahlungszeitraum in 2013.

Der AWV-Arbeitskreis
Für den DStV nahm Frau RAin/StBin Sylvia Mein an der Sitzung des AWV-Arbeitskreises teil. Der von dem Verein „Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung“ (AWV, gefördert durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie) organisierte Arbeitskreis wurde zur Begleitung der Pilotphase gegründet. Er setzt sich aus Vertretern von Großunternehmen sowie von Spitzenverbänden und aus Mitarbeitern des BMF sowie der Projektgruppe des federführend beauftragten Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen zusammen.

Quelle: DStV, Pressemitteilung vom 09.07.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin