Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben

Grunderwerbsteuer bei Nachlassaufteilung unter Miterben

Kernaussage

Das Grunderwerbsteuergesetz stellt Übertragungsvorgänge an Grundbesitz, die zum Zwecke der Auseinandersetzung eines Nachlasses erfolgen, von der Grunderwerbsteuer frei. Dadurch sollen insbesondere Miterben, die Grundbesitz in Erbengemeinschaft von Todes wegen erwerben, den Nachlass untereinander grunderwerbsteuerfrei auseinandersetzen können. Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hat in einer Entscheidung, die zwischenzeitlich rechtskräftig ist, zu der Frage Stellung genommen, ob diese Grunderwerbsteuerbefreiung auch für Grundbesitzauseinandersetzungen gelten kann, denen eine vorweggenommene Erbfolgeübertragung vorangegangen war.

Sachverhalt

Der Kläger hatte gemeinsam mit einem Geschwisterteil in Miteigentumsgemeinschaft von der Mutter im Wege einer vorweggenommenen Erbfolgeregelung Grundstücke erhalten, wobei die Mutter sich Nießbrauchs und Rückübertragungsrechte vorbehalten hatte. Kurze Zeit später verstarb die Mutter und die Geschwister wurden zu gleichen Teilen Miterben. Im Zuge der Auseinandersetzung setzten sich die Geschwister auch über den Grundbesitz der vorweggenommenen Erbfolgeregelung auseinander. Dabei erhielt der Kläger den vorab übertragenen Grundbesitz. Für diese Übertragung setzte das Finanzamt Grunderwerbsteuer fest, woraufhin Klage erhoben wurde.

Entscheidung

In seiner Entscheidung kommt das Finanzgericht zu dem Ergebnis, dass ausschließlich solcher Grundbesitz im Rahmen der Grunderwerbsteuer privilegiert sei, der sich im Nachlass befinde, also bei Tod des Erblassers übergehe. Dies ergebe sich insbesondere deshalb, weil das Grunderwerbsteuergesetz an die zivilrechtlichen Vorgaben anknüpfe. Der im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragene Grundbesitz befinde sich schlicht nicht im Nachlass. Daran ändere auch nicht, dass sich die Mutter die wirtschaftliche Verfügungsberechtigung vorbehalten habe, die erst mit dem Tode wegfalle. Eine entsprechende Anwendung des Grunderwerbsteuerprivilegs auf vorweggenommene Erbfolgemaßnahme, die im Rahmen der Erbauseinandersetzung erfolgten, komme nicht in Betracht.

Konsequenz

Der Entscheidung ist dem Grunde nach zuzustimmen. Zwar haben sich die Beteiligten im Fall anlässlich der Erbauseinandersetzung auseinandergesetzt. Die Auseinandersetzung ist aber mit Rücksicht auf Vermögen erfolgt, das die Beteiligten vor dem Erbfall bereits in Miteigentümergemeinschaft gehalten hatten, so dass für die Anwendung der Grunderwerbsteuerprivilegien kein Raum war.

BMF beschränkt Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

BMF beschränkt Befreiung von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen

Rechtslage

Umsatzsteuervoranmeldungen sind in der Regel monatlich oder quartalsweise abzugeben. Allerdings kann das Finanzamt Unternehmer auch von der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen befreien, deren Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat, sofern es sich nicht um neu gegründete Unternehmen handelt. Die Befreiung ist von Amts wegen zu erteilen und darf nur in begründeten Einzelfällen versagt werden.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun den Katalog möglicher Gründe erweitert, die zum Versagen der Befreiung führen, dies sind aktuell: Veränderung der betrieblichen Struktur, mögliche Gefährdung des Steueranspruchs und Erwartung einer wesentlich höheren Steuer im laufenden Jahr.

Konsequenz

Die aufgeführten Fälle sind nicht abschließend, so dass auch aus anderen Gründen eine Versagung der Befreiung erfolgen kann. Allerdings muss das Finanzamt hierzu eine vernünftige Begründung liefern. Pauschale Behauptungen und insbesondere Schreiben, die erkennbar lediglich aus Textbausteinen bestehen, dürften zu wenig sein. Für Unternehmer, die im Vorjahr einen Überschuss der Umsatzsteuer zu ihren Gunsten hatten (Vorsteuerüberhang), verbleibt es von Amts wegen bei der quartalsweisen Abgabe. Sie können die Befreiung allerdings beantragen. Dies erspart ihnen zwar die Deklaration, wirkt sich jedoch nachteilig auf die Liquidität aus.

Forderungsverzicht als Gestaltung zur Rettung steuerlicher Verlustvorträge

Forderungsverzicht als Gestaltung zur Rettung steuerlicher Verlustvorträge

Rechtslage

Die Übertragung von mehr als 25 % (50 %) der Anteile an einer Kapitalgesellschaft, führt – vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen – zu einem anteiligen (vollständigen) Wegfall von Verlustvorträgen auf Ebene der übertragenen Gesellschaft (sog. Mantelkaufsregelung). Zur Vermeidung des Verlustuntergangs wird zuweilen folgende Gestaltung vorgeschlagen: Im Vorfeld einer grundsätzlich schädlichen Anteilsübertragung wird der Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen gewährt, auf das sodann gegen Gewährung eines Besserungsscheins verzichtet wird. Die Gesellschaft hat die Verbindlichkeit ertragswirksam aufzulösen, wodurch sich zwar in Höhe des wertlosen Teils der Forderung auch steuerlich ihr Einkommen erhöht. Hierdurch kann indes der Verlustvortrag – zumindest in den Grenzen der sog. Mindestbesteuerung – aufgetrocknet werden. Anschließend werden die Anteile an der Gesellschaft zusammen mit der Besserungsanwartschaft an den Käufer veräußert. Dieser zwar grundsätzlich schädliche Beteiligungserwerb ist indes ohne Auswirkung, da der Verlustvortrag bereits vor der Anteilsübertragung durch die Ausbuchung der Verbindlichkeit aufgebraucht wurde. Lebt die Darlehensverbindlichkeit nach der Anteilsveräußerung wieder auf, entsteht insoweit ein ausgleichsfähiger Aufwand auf Ebene der Gesellschaft.

Beurteilung durch Finanzverwaltung und Finanzgericht

Die vorstehende Gestaltung will die Finanzverwaltung – zumindest im Hinblick auf die alte Mantelkaufsregelung – nicht anerkennen: Der durch das Wiederaufleben der Verbindlichkeit entstehende Aufwand falle ebenfalls unter die Mantelkaufsregelung. Nunmehr hatten sich erstmals die Finanzgerichte mit einer entsprechenden Gestaltung zu beschäftigen. Hatte sich erstinstanzlich das Finanzgericht (FG) München – wenngleich mit abweichender Begründung – im Ergebnis noch der Auffassung der Verwaltung angeschlossen, obsiegte der Steuerpflichtige schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Entscheidung

Die BFH-Richter sehen – entgegen der Auffassung des Finanzgerichts – in der Gestaltung weder einen steuerlichen Gestaltungsmissbrauch, noch teilen sie die Auffassung, wonach das Wiederaufleben der Verbindlichkeit auf Ebene der Kapitalgesellschaft als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren sei. Dies gelte zumindest dann, wenn die ursprüngliche Forderung betrieblich veranlasst war.

Konsequenz

Die im Schrifttum lange Zeit diskutierte Zulässigkeit der vorstehenden Gestaltung hat der BFH nunmehr zugunsten der Steuerpflichtigen entschieden. Wenngleich das Verfahren noch die Vorgängerregelung der heutigen Mantelkaufsregelung betraf, sprechen gute Gründe dafür, dass auch nach neuem Recht entsprechende Vorgehensweisen zum gewünschten Ergebnis führen können. Abzuwarten bleibt indes, ob und inwieweit der Gesetzgeber nunmehr tätig wird.

Gewinnermittlung bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis

Gewinnermittlung bei Einbringung einer freiberuflichen Praxis

Kernproblem

Die Ermittlung des steuerlichen Gewinns erfolgt regelmäßig durch Betriebsvermögensvergleich. Besteht indes keine Buchführungspflicht, kann der Gewinn auch durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (im Folgenden: EÜR) ermittelt werden. Dies gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen (z. B. Ärzte, Architekten, Steuerberater, etc.). Von Ausnahmen abgesehen, handelt es sich dabei um eine Istrechnung nach dem Zu- und Abflussprinzip. Erbrachte Leistungen des Steuerpflichtigen erhöhen den Gewinn somit nicht bereits im Zeitpunkt der Forderungsentstehung, sondern erst bei Geldzufluss. Fraglich ist dabei der Zeitpunkt der Besteuerung eines Forderungsbestands, wenn der Freiberufler seinen Betrieb in eine Personengesellschaft einbringt.

Sachverhalt

Kläger ist ein Steuerberater, der den Gewinn seiner Einzelpraxis durch EÜR ermittelte. Am 2.1. des Streitjahres 1997 erfolgte die Einbringung der Praxis in eine neugegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Bis dahin entstandene Forderungen waren ausdrücklich von der Einbringungsverpflichtung ausgenommen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass der auf den 2.1.1997 ermittelten Aufgabegewinn des Steuerberaters um den offenen Forderungsbestands zu erhöhen sei. Der Kläger begehrte indes eine Besteuerung erst bei Zufluss. Nach zunächst erfolgreicher Klage des Steuerberaters vor dem Finanzgericht (FG) Münster, hatte nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) zu entscheiden.

Entscheidung

Der BFH hat die Entscheidung vertagt und das Bundesfinanzministerium (BMF) aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. In seinen Entscheidungsgründe verweist der zuständige Senat des BFH zwar auf die Entscheidung eines anderen Senats aus dem Jahr 2007. Demnach sind Forderungen, die im Rahmen einer Praxiseinbringung zurückbehalten werden, nicht als Übergangsgewinn zu erfassen, sondern erst bei Zufluss zu versteuern. Der jetzt zuständige Senat lässt aber offen, ob er sich dieser Auffassung anschließen wird.

Konsequenz

Das Urteil des BFH aus dem Jahr 2007 wurde nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und wird deshalb von der Finanzverwaltung nicht angewendet. Die damit einhergehende Rechtsunsicherheit für die Beratungspraxis ist erheblich. Es bleibt zu hoffen, dass das BMF dem Verfahren zügig beitritt und eine endgültige Klärung der Rechtsfrage alsbald erfolgt.

Wie sind Zinserträge auf Spareinlagen korrekt nachzuweisen?

Wie sind Zinserträge auf Spareinlagen korrekt nachzuweisen?

Rechtslage

Wie den meisten Sparern und Anlegern bekannt ist, wird für Zinsen und Kapitalerträge Abgeltungsteuer fällig. Die Kreditinstitute und Banken sind verpflichtet, auf gutgeschriebene Zinsen, Dividenden und Kursgewinne eine Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Steuerpflichtige braucht dann in der Einkommensteuererklärung keine Angaben mehr zu seinen Kapitalerträgen zu machen. Dies gilt, wenn der Bank kein ausreichend hoher Freistellungsauftrag erteilt wurde. Ein solcher Freistellungsauftrag ist bei Einzelveranlagung bis zu einer Höhe von 801 EUR und bei Zusammenveranlagung bis zu 1.602 EUR zulässig. Wurde kein Freistellungsauftrag erteilt, kann sich der Steuerzahler die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer über die jährliche Einkommensteuererklärung vom Finanzamt erstatten lassen. Dazu muss die Anlage KAP ausgefüllt und nachgewiesen werden, wie viel Abgeltungsteuer von den Erträgen abgezogen wurde.

Neue Verfügung der Finanzverwaltung
Diese Nachweispflicht gilt auch für den Steuerabzug von Zinsen auf Sparguthaben. Hierzu hat jetzt die Oberfinanzdirektion Frankfurt klargestellt, dass die Vorlage des Sparbuchs dem Finanzamt als Nachweis nicht genügt, d. h. die Anrechnung der zu viel gezahlten Steuern setzt eine entsprechende Steuerbescheinigung der Bank voraus, die sämtliche gesetzlich vorgegebenen Angaben enthalten muss. Das gilt auch dann, wenn in dem Sparbuch die einbehaltene Abgeltungsteuer gesondert ausgewiesen ist.

Konsequenz
Steuerpflichtige, die zu viel einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet haben möchten, müssen sich von ihrer Bank eine gesonderte Steuerbescheinigung nach amtlichem Vordruck ausstellen lassen. Hierzu ist die Bank verpflichtet und darf keine zusätzlichen Gebühren erheben.

Sind Aufwendungen für den Rückumzug aus dem Ausland beruflich veranlasst?

Sind Aufwendungen für den Rückumzug aus dem Ausland beruflich veranlasst?

Kernproblem

Umzugskosten eines Arbeitnehmers sind bei beruflicher Veranlassung als Werbungskosten abzugsfähig. Ein Wohnungswechsel gilt nach der Verwaltungsauffassung insbesondere dann als beruflich veranlasst, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt. Ferner auch dann, wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird oder aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer Versetzung. Eine berufliche Veranlassung ist auch dann gegeben, wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird. Die privaten Motive für die Auswahl der neuen Wohnung sind dann grundsätzlich unbeachtlich. Erfolgt ein Umzug aus privaten Gründen, stellt sich die Frage, ob damit auch der Rückumzug das gleiche steuerliche Schicksal teilt.

Sachverhalt

Eine Lehrerin hatte sich vom Dienst beurlauben lassen und ihren Wohnsitz aus privaten Gründen ins Ausland verlegt. Früher als geplant kehrte sie nach 5 Jahren zurück zu ihrer früheren Schule, nachdem sich dort die Möglichkeit einer Beschäftigung ergab. Erst im darauffolgenden Jahr fielen nach Auslaufen des Mietvertrags im Gastland Kosten des Rückumzugs an, deren Abzug die Lehrerin beantragte. Das Finanzamt verwies auf die privaten Gründe des Auslandsumzugs und den damit verbundenen privaten Charakter des Rückumzugs. Schließlich wurde die Klage beim niedersächsischen Finanzgericht anhängig.

Entscheidung

Das Gericht gewährte der Lehrerin den Werbungskostenabzug. Für den Fall der Rückkehr eines Arbeitnehmers zur Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit könne nichts anderes gelten, als bei erstmaliger Berufsaufnahme oder einem Arbeitsplatzwechsel. Das sei davon unabhängig, ob während des Auslandsaufenthalts einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde oder auf welchen Gründen die Rückkehr beruhte. Selbst wenn private Motive der Begründung und späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes zugrunde lägen, sei die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit.

Konsequenz

Steuerrecht kann manchmal so einfach sein: Ohne Rückumzug keine steuerpflichtigen Einnahmen. Das klingt logisch und ist mittlerweile auch rechtskräftig. Anders hat das gleiche Gericht vor einigen Jahren bei einem Landesbeamten entschieden, der aus privaten Gründen in ein anderes Bundesland verzog und dabei den Arbeitgeber (die Landesverwaltung) wechselte.

Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren

Alleinerziehende bekommen kein Splittingverfahren

Kernaussage

Das so genannte Ehegattensplittingverfahren bewirkt, dass das zu versteuernde Einkommen zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten verteilt wird. Hierdurch wird das Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht auf den einzelnen Ehegatten, sondern auf die Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft angewendet. Welcher der Ehegatten wie viel zum ehelichen Gesamteinkommen beigetragen hat, ist unerheblich. Hierzu entschied das niedersächsische Finanzgericht kürzlich, dass eine verwitwete Mutter keinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Gewährung des Ehegattensplittings hat.

Sachverhalt

Die verwitwete Mutter wurde vom Finanzamt zur Einkommensteuer veranlagt; die Gewährung des beantragten Ehegattensplittings wurde abgelehnt. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren zog die Mutter vor Gericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Ferner sollte die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides bis zur gerichtlichen Entscheidung ausgesetzt werden. Sie war der Ansicht, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn sie als verwitwete Mutter zweier Kinder steuerlich schlechter behandelt werde als ein Ehepaar mit 2 Kindern und in Summe gleichem Einkommen. Es sei daher verfassungsrechtlich geboten, ein Familiensplitting zu etablieren sowie die Grund- und Kinderfreibeträge zu erhöhen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies den Antrag der Mutter ab. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vermochte es nicht zu erkennen. Das Ehegattensplitting gewährleiste die verfassungsrechtlich geschützte Entscheidungsfreiheit der Ehegatten, wer das Einkommen erziele. Daher sei es zulässig, das vom arbeitenden Ehegatten erzielte Einkommen dem anderen Ehegatten hälftig zuzurechnen. Die insoweit reduzierten Erwerbstätigkeitsquoten bei Eheleuten seien keineswegs durch das Ehegattensplitting begründet, sondern durch wirtschaftliche Entscheidungen der Eheleute bedingt. Hinsichtlich des geforderten Familiensplittings verwies das Gericht auf den Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gerichte seien nicht dazu berufen, derartige Entscheidungen zu treffen. Dies sei Aufgabe des Gesetzgebers. Hinsichtlich der Höhe der Grundfreibeträge seien diese jedenfalls nicht offensichtlich zu niedrig. Eine Verfassungswidrigkeit schied mithin aus.

Konsequenz

Auch nach der Entscheidung des Finanzgerichts werden alleinerziehende Eltern weiter auf gesetzgeberische Maßnahmen warten müssen, bis es zur Gewährung eines Familiensplittings kommt. Die Anwendung des Ehegattensplittings in der geltenden Form kommt – auch für alleinerziehende und verwitwete – Eltern jedenfalls nicht in Betracht. Die Nichtanwendung der entsprechenden Regelungen ist kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Verböserungsverbot heißt nicht „Änderungsverbot“

Verböserungsverbot heißt nicht „Änderungsverbot“

Im finanzgerichtlichen Rechtsstreit gilt das so genannte „Verböserungsverbot“. Das bedeutet, dass das Finanzgericht die streitige Steuer nicht heraufsetzen darf. Damit kann sich jedenfalls keine „Verschlechterung“ durch das gerichtliche Verfahren ergeben. Dieses finanzgerichtliche Verböserungsverbot hindert das Finanzamt indes nicht an der nachfolgenden Änderung eines Steuerbescheids.

Sachverhalt

Das klagende Ehepaar war gemeinsam in einer GmbH tätig, wobei der Ehemann Geschäftsführer und die Ehefrau Prokuristin war. Aufgrund einer Außenprüfung erhöhten sich die steuerpflichtigen Einkünfte der Ehefrau für die Jahre 1997 – 2003. Diese Erhöhungen wurden den verschiedenen Jahren vom Finanzamt zunächst falsch zugeordnet. Im hierüber geführten Rechtsstreit reduzierte das Finanzgericht die Steuerlast in fast allen Jahren. Nur hinsichtlich des Jahres 2002 wurde die Klage abgewiesen. Zudem wies das Finanzgericht darauf hin, dass im Jahr 2002 weitergehende Einkünfte zu versteuern gewesen wären, die das Finanzamt allerdings anderen Jahren zugeordnet hatte. Wegen des sogenannten Verböserungsverbots sah sich das Gericht allerdings gehindert, den Bescheid zum Nachteil der Steuerpflichtigen zu ändern. Nach Prozessende änderte sodann das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 2002 entsprechend ab und erhöhte die Steuerlast im vom Finanzgericht beschriebenen Sinne. Hiergegen richtete sich die neuerliche Klage, mit der die Eheleute schließlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unterlagen.

Entscheidung

Die Richter befanden die Änderung durch das Finanzamt nach durchgeführtem Rechtsstreit für zulässig. Stünde dem Finanzamt eine Änderungsnorm als Ermächtigungsgrundlage zu Gebot, sei es durch einen zuvor über dasselbe Jahr geführten Rechtsstreit nicht an der Änderung gehindert. Anders als das Finanzgericht unterliege das Finanzamt keinem Verböserungsverbot. Während das Finanzgericht im Verfahren nur den streitigen Steuerbescheid beurteilen und dessen Belastungswirkung nicht zum Nachteil des Steuerpflichtigen ausweiten dürfe, eröffne eine Änderungsnorm gerade diese Möglichkeit. Die Frage, ob die Änderung zulässig sei, sei allein anhand der Tatbestandsmerkmale der Änderungsnorm zu beantworten.

Konsequenz

Ist ein Finanzgericht wegen des Verböserungsverbots im Rahmen eines Rechtsstreits gehindert, den streitbefangen Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen zu ändern, hindert dies das Finanzamt nicht, nach Beendigung des Rechtsstreits aufgrund entsprechender Änderungsnormen aktiv zu werden. Das Finanzamt unterliegt dem Verböserungsverbot grundsätzlich nicht.

Rechtsstellung des atypisch stillen Gesellschafters einer insolventen GmbH & Co. KG

Rechtsstellung des atypisch stillen Gesellschafters einer insolventen GmbH & Co. KG

Kernaussage

Ist der atypisch stille Gesellschafter im Innenverhältnis dem Kommanditisten gleichgestellt, sind seine Ansprüche, insbesondere auf Einlagenrückgewähr bzw. aus dem Auseinandersetzungsguthaben, in der Insolvenz der Inhaberin nachrangig.

Sachverhalt

Die Klägerin beteiligte sich 2007 für die Dauer von 4 Jahren mit einer Einlage von 750.000 EUR als atypisch stille Gesellschafterin an dem Handelsgewerbe einer GmbH & Co. KG. Die Klägerin war sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Bestimmte Grundlagengeschäfte der GmbH & Co. KG wirkten gegenüber der Klägerin nur mit deren Zustimmung; ihr waren weitgehende Informations- und Kontrollrechte eingeräumt. Im Innenverhältnis sollte das Vermögen der Gesellschaft wie gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden, insbesondere sollte sich die Beteiligung der Klägerin auf die offenen und stillen Reserven der Gesellschaft erstrecken. Zur Sicherung des Auseinandersetzungsguthabens trat die GmbH & Co. KG sämtliche Kundenforderungen an die Klägerin ab. Im März 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH & Co. KG eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser vertrat die Auffassung, dass die Ansprüche der Klägerin nachrangig seien und sie nicht zur abgesonderten Befriedigung gegenüber der Masse berechtig sei. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.

Entscheidung

Die atypisch stille Beteiligung der Klägerin an der GmbH & Co. KG ist gemäß dem Beteiligungsvertrag der Stellung eines Kommanditisten im Innenverhältnis weitgehend angenähert. Dies hat zur Folge, dass der Nachrang der Ansprüche in der Insolvenz der GmbH & Co. KG jedenfalls dann eintreten kann, wenn zum Einen im Innenverhältnis das Vermögen der GmbH & Co. KG und die Einlage des Stillen als gemeinschaftliches Vermögen behandelt werden. Zum Anderen, wenn die Gewinnermittlung wie bei einem Kommanditisten stattfindet, die Mitwirkungsrechte des Stillen zumindest schuldrechtlich der Beschlusskompetenz eines Kommanditisten in Grundlagenangelegenheiten gleich kommen und die Informations- und Kontrollrechte des Stillen denen eines Kommanditisten nachgebildet sind. Mit dem Nachrang der Forderung konnte die Klägerin aus der Globalabtretung der Kundenforderungen kein Absonderungsrecht herleiten.

Konsequenz

Das Urteil verdeutlicht die Risiken des atypisch stillen Gesellschafters im Innenverhältnis, wonach seine Einlage wirtschaftlich einem Gesellschafterdarlehen entspricht. Bei dem Entwurf des Gesellschaftsvertrages sollte daher darauf geachtet werden, inwieweit der atypisch stille Gesellschafter dem Kommanditisten gleichgestellt ist.

Was tun bei unwirksamer Vollmacht?

Was tun bei unwirksamer Vollmacht?

Kernaussage

Wenn sich ein Vertragspartner nach Treu und Glauben nicht auf die Unwirksamkeit der Vollmacht des Vertreters der Gegenseite berufen kann, ist es ihm auch verwehrt, die Gegenseite nach § 177 Abs. 2 BGB zu einer Genehmigung des Vertrags auffordern und bis zur Genehmigung nach § 178 BGB zu widerrufen.

Sachverhalt

Die Beklagten hatten 1991 von einer GmbH eine Eigentumswohnung gekauft. Sie hatten die GmbH im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrags zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung der Immobilie zusammenhängender Verträge bevollmächtigt. Eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz (RBerG) besaß die GmbH nicht. Über das Vermögen der GmbH wurde 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter forderte die Beklagten auf, sich bezüglich der Genehmigung des Kaufvertrages und der Auflassung zu erklären, da diese aufgrund des Verstoßes gegen das RBerG schwebend unwirksam seien. Die Beklagten reagierten nicht. Nachdem der Verwalter zur Abgabe der zu einer Grundbuchberichtigung notwendigen Erklärungen aufforderte, erteilten die Beklagten vorsorglich die Genehmigung. Eine spätere Klage des Verwalters auf Grundbuchberichtigung blieb vor dem LG und dem OLG erfolglos.

Entscheidung

Der BGH wies die Revision des Klägers zurück, denn durch die vorsorgliche Genehmigung der Auflassungserklärung im Jahr 2009 wurde der Eigentumserwerb der Beklagten wirksam. Der mit der GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrags nebst Vollmacht waren nichtig und die Auflassung war daher zunächst schwebend unwirksam, weil derjenige, der primär die rechtliche Abwicklung eines Grundstücks- bzw. Wohnungserwerbs im Rahmen eines Steuerspar- oder Bauträgermodells besorgt, bis zum 30.6.2008 der Erlaubnis nach Art. 1 RBerG bedurfte. Die Genehmigung der Auflassungserklärung war 2009 noch möglich. Der Schwebezustand dauert an, solange die Genehmigung nicht erteilt, verweigert worden ist oder als verweigert zu gelten hat und solange der Vertragspartner seine Erklärungen nicht widerrufen hat. Trotz der Aufforderung des Insolvenzverwalters und der zunächst fehlenden Reaktion gilt die Genehmigung nicht als verweigert. Denn der Verwalter darf sich hier aus Treu und Glauben nicht auf die Nichtigkeit der Vollmacht berufen, da die vom RBerG geschützten Beklagten an dem Rechtsgeschäft festhalten wollen. Daher darf der Verwalter auch nicht zur Genehmigung auffordern und folglich auch nicht bis zur Genehmigung widerrufen.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt, dass sich nur der Schutzbedürftige während der schwebenden Unwirksamkeit vom Vertrag lösen kann.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin