Aufrechnung zwischen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und Haftungsansprüchen

Aufrechnung zwischen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und Haftungsansprüchen

Kernaussage
Besteht vor Insolvenzeröffnung eine Aufrechnungslage zwischen rückständigen Gehaltsansprüchen des Geschäftsführers und den Ansprüchen aus der Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist diese insolvenzrechtlich nicht geschützt. Insofern greift ein Aufrechnungsverbot ein, weil der Geschäftsführer die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erworben hat.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Er nimmt den Beklagten, der Geschäftsführer der GmbH war, auf Erstattung von Zahlungen der Schuldnerin im Monat vor Insolvenzantragstellung in Anspruch. Der Beklagte verteidigt sich dahingehend, dass die GmbH nicht zahlungsunfähig gewesen sei und er nicht schuldhaft gehandelt habe. Das Landgericht gab der Klage statt. Im Berufungsverfahren erklärte der Beklagte die Aufrechnung gegen die Klageforderung mit einem Teil seiner rückständigen Gehaltsforderungen, die in einem weiteren Verfahren durch Urteil als Insolvenzforderung rechtskräftig festgestellt wurden. Von weiterem Verteidigungsvorbringen wurde Abstand genommen. Wegen der Aufrechnung wurde die Klage nunmehr abgewiesen.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof (BGH) gab dem Kläger Recht. Die bestehende Aufrechnungslage ist insolvenzrechtlich nicht geschützt, weil ein Aufrechnungsverbot eingreift. Die erklärte Aufrechnung ist insolvenzrechtlich unwirksam, wenn ein Insolvenzgläubiger die Möglichkeit der Aufrechnung durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Vorliegend hat der Beklagte die Aufrechnungslage durch verbotene Zahlungen in der Krise der GmbH herbeigeführt, die eine Benachteiligung der Insolvenzgläubiger zur Folge hatten. Zwar führten die Zahlungen zu einem Haftungsanspruch der Schuldnerin gegen den Beklagten, zugleich ermöglichten sie aber auch die Aufrechnung, ohne die der Beklagte nur eine Insolvenzforderung hätte geltend machen können. Die Herstellung der Aufrechnungslage durch den Beklagten führte zu einer inkongruenten Deckung.

Konsequenz
Die Frage, ob der Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer für verbotene Zahlungen generell die Aufrechnung ausschließt, musste nicht mehr entschieden werden. Ein Geschäftsführer kann in der Insolvenz der GmbH mit seinen rückständigen Gehaltsforderungen nicht gegen die Forderungen des Insolvenzverwalters gegen ihn aufrechnen, wenn er die Aufrechnungslage durch verbotene Zahlungen herbeigeführt hat.

Geschäftsführer: Vortrag zu etwaigen stillen Reserven oder in Bilanz nicht abgebildeten Werten

Geschäftsführer: Vortrag zu etwaigen stillen Reserven oder in Bilanz nicht abgebildeten Werten

Kernaussage
Hat der Insolvenzverwalter durch Vorlage einer Handelsbilanz und den Vortrag, dass keine stillen Reserven sowie keine aus der Bilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, die Überschuldung einer GmbH dargelegt, genügt der wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch genommene Geschäftsführer seiner sekundären Darlegungslast nicht, wenn er lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte behauptet. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu etwaigen stillen Reserven oder in der Bilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen.

Sachverhalt
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A-GmbH, die eine Modeboutique betrieb. Die Beklagte war Geschäftsführerin der A-GmbH. Die Bilanz der A-GmbH wies einen durch Eigenkapital nicht gedeckten Fehlbetrag aus. Nachdem die A-GmbH erstmals im August 2005 ihre Miete nicht mehr bezahlen konnte, erhöhten sich bis August 2008 die unbezahlten Mietverbindlichkeiten. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos. Der Kläger behauptet, die A-GmbH sei spätestens seit 31.12.2007 überschuldet und zahlungsunfähig gewesen und verlangt von dem Geschäftsführer Schadensersatz. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers zum Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH hob die Vorentscheidung auf. Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht einen Verfahrensfehler angenommen. In der Sache zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Kläger nach Vorlage der Handelsbilanz, aus der sich die Überschuldung ergab, seiner Darlegungslast durch den Vortrag genügt habe, es seien keine stillen Reserven und auch keine sonstigen aus der Handelsbilanz nicht ersichtlichen Vermögenswerte vorhanden gewesen. In dieser Situation ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet sind. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich von der Handelsbilanz abweichende Werte zu behaupten. Der in Anspruch genommene Geschäftsführer hat vielmehr substantiiert zu stillen Reserven oder sonstigen in der Handelsbilanz nicht abgebildeten Werten vorzutragen.

Konsequenz
Die Entscheidung zeigt in interessanter Weise die Anforderungen an die Darlegungslast bei einer bilanziellen Überschuldung.

Die spanische Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle verstößt gegen das Unionsrecht

Die Wirkungen dieses Urteils sind nicht zeitlich zu beschränken, da die spanische Regierung und die Generalität de Catalunya nicht gutgläubig handelten, als sie diese Steuer während eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren aufrechterhielten.

Die Verbrauchsteuerrichtlinie betrifft u. a. Mineralöle wie Benzin, Diesel, Heizöl und Kerosin. Sie enthält Regeln für die Erhebung von Verbrauchsteuern in der Union, durch die verhindert werden soll, dass der Handelsverkehr durch zusätzliche indirekte Steuern übermäßig behindert wird. Nach der Richtlinie können jedoch auf Mineralöle andere indirekte Steuern als die durch sie eingeführte harmonisierte Verbrauchsteuer erhoben werden, wenn zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind. Zum einen müssen diese Steuern eine oder mehrere besondere Zielsetzungen verfolgen. Zum anderen müssen sie die Besteuerungsgrundsatze der Verbrauchsteuern oder der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Besteuerungsgrundlage sowie die Berechnung, die Steuerentstehung und die steuerliche Überwachung beachten.

Spanien führte eine Steuer auf den Einzelhandelsverkauf bestimmter Mineralöle (im Folgenden: IVMDH) ein und stützte sich dabei auf die letztgenannte Möglichkeit der Richtlinie. Diese Steuer war dazu bestimmt, die neuen auf die Autonomen Gemeinschaften Spaniens im Gesundheitsbereich übertragenen Zuständigkeiten sowie mögliche Umweltausgaben zu finanzieren. Die IVMDH war in Spanien vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2012 in Kraft und wurde anschließend in die harmonisierte Verbrauchsteuer auf Mineralöle integriert.

Die Transportes Jordi Besora SL, ein im Gebiet der Autonomen Gemeinschaft Katalonien niedergelassenes Gütertransportunternehmen, zahlte als Endverbraucher einen Betrag von 45.632,38 Euro als IVMDH für die Steuerjahre 2005 bis 2008. Da diese Gesellschaft die IVMDH für mit der Richtlinie unvereinbar hielt, beantragte sie die Erstattung des genannten Betrags. In diesem Zusammenhang hat das Tribunal Superior de Justicia de Catalunya (Oberster Gerichtshof von Katalonien, Spanien) den Gerichtshof gefragt, ob die IVMDH mit der Verbrauchsteuerrichtlinie vereinbar ist.

In seinem Urteil vom 27.02.2014 stellt der Gerichtshof fest, dass die IVMDH gegen die Verbrauchsteuerrichtlinie verstößt.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass eine solche Steuer keine besondere Zielsetzung im Sinne der Verbrauchsteuerrichtlinie hat. Damit eine Zielsetzung besonders ist, darf sie nicht reine Haushaltszwecke verfolgen. Im vorliegenden Fall sind die Einnahmen aus der IVMDH den Autonomen Gemeinschaften zugewiesen worden, um die Ausübung bestimmter Zuständigkeiten dieser Gemeinschaften zu finanzieren. Die Stärkung der Autonomie einer Gebietskörperschaft durch die Einräumung der Befugnis zur Steuererhebung ist aber eine rein fiskalische Zielsetzung, die als solche keine besondere Zielsetzung darstellt. Außerdem ergibt sich die Tatsache, dass die Einnahmen aus dieser Steuer nach dem nationalen Gesetz zwingend für die Finanzierung von Ausgaben im Gesundheitswesen zu verwenden sind, aus einer bloßen internen Organisationsvorschrift für den Haushalt Spaniens und genügt somit nicht, um bei der Steuer von einer besonderen Zielsetzung auszugehen. Andernfalls konnte jede Zielsetzung als besonders angesehen werden, was der durch die Richtlinie eingeführten harmonisierten Verbrauchsteuer jede praktische Wirksamkeit nähme.

Damit bei einer Steuer wie der IVMDH von einer besonderen Zielsetzung ausgegangen werden kann, muss sie, so der Gerichtshof, selbst darauf gerichtet sein, den Gesundheits- und den Umweltschutz zu gewährleisten. Dies wäre insbesondere der Fall, wenn die Einnahmen aus dieser Steuer zwingend dafür zu verwenden waren, die sozialen und die umweltbezogenen Kosten zu senken, die auf spezifische Weise mit dem Verbrauch der mit der Steuer belasteten Mineralöle zusammenhangen, so dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Verwendung der Einnahmen und der Zielsetzung der fraglichen Steuer bestünde. Die Einnahmen aus der IVMDH müssen jedoch von den Autonomen Gemeinschaften für gesundheitsbezogene Ausgaben im Allgemeinen und nicht für gesundheitsbezogene Ausgaben, die auf spezifische Weise mit dem Verbrauch der besteuerten Mineralöle zusammenhangen, verwendet werden. Solche allgemeinen Ausgaben können aber durch die Einnahmen aus jedweder Steuer finanziert werden.

Zudem sieht die spanische Regelung keinen Mechanismus vor, durch den die Verwendung der Einnahmen aus der IVMDH zu Umweltzwecken im Voraus festgelegt wurde. In diesem Fall kann bei der IVMDH nur dann davon ausgegangen werden, dass sie selbst auf die Gewährleistung des Umweltschutzes gerichtet ist, wenn diese Steuer hinsichtlich ihrer Struktur, insbesondere des Steuergegenstands und des Steuersatzes, derart gestaltet ist, dass sie die Steuerpflichtigen davon abhält, Mineralöle zu verwenden, oder die Verwendung anderer Erzeugnisse mit weniger schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt fordert. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Die Generalität de Catalunya und die spanische Regierung haben beantragt, die Wirkungen des vorliegenden Urteils zeitlich zu beschränken, falls der Gerichtshof feststellen sollte, dass die IVMDH gegen das Unionsrecht verstößt. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass die IVMDH zu zahlreichen Verfahren geführt habe und dass die Verpflichtung zur Erstattung dieser Steuer, deren Aufkommen im Zeitraum von 2002 bis 2011 sich auf ungefähr 13 Milliarden Euro belaufen habe, die Finanzierung der öffentlichen Gesundheit in den Autonomen Gemeinschaften gefährden wurde.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils nur ausnahmsweise zulässig ist, sofern zwei Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen. Im vorliegenden Fall kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Generalität de Catalunya und die spanische Regierung gutgläubig handelten, als sie die IVMDH während eines Zeitraums von mehr als zehn Jahren aufrechterhielten. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Wirkungen des Urteils nicht zeitlich zu beschränken sind. Er hat nämlich bereits im Jahr 2000 über eine Steuer mit vergleichbaren Merkmalen wie die IVMDH entschieden. Außerdem hat die Kommission den spanischen Behörden bereits im Jahr 2001 mitgeteilt, dass die Einführung einer solchen Steuer gegen das Unionsrecht verstieße. Darüber hinaus hat die Kommission im Jahr 2003 (dem auf das Inkrafttreten der IVMDH folgenden Jahr) wegen dieser Steuer ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien eingeleitet.

Der Gerichtshof weist darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung die finanziellen Konsequenzen, die sich aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil für einen Mitgliedstaat ergeben konnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen. Ware dies nicht so, wurden die schwersten Verstöße günstiger behandelt, da sie es sind, die die bedeutendsten finanziellen Auswirkungen für die Mitgliedstaaten haben können. Zudem wurde eine allein auf diese Art von Erwägungen gestutzte zeitliche Beschränkung der Wirkungen eines Urteils darauf hinauslaufen, dass der gerichtliche Schutz der Rechte, die die Steuerpflichtigen aus den Steuervorschriften der Union herleiten, wesentlich eingeschränkt wäre.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2014 zum Urteil C-82/12 vom 27.02.2014

EuGH zu Mehrwertsteuersätzen bei Taxen und Mietwagen

Taxen und Mietwagen mit Fahrergestellung können unter bestimmten Voraussetzungen unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen unterliegen.

Eine unterschiedliche Besteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Fahrten unter identischen Voraussetzungen durchgeführt werden, wie es bei Krankentransporten für eine Krankenkasse der Fall sein kann.

Das Unionsrecht gestattet den Mitgliedstaaten, auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden.

In Deutschland hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und einen ermäßigten Steuersatz von 7 % für die Beförderung von Personen mit Taxen vorgesehen (für die Jahre 2003 bis 2007, um die es in den Rechtssachen geht), sofern die Beförderung innerhalb einer Gemeinde erfolgt oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Zwei deutsche Unternehmen, die Mietwagen mit Fahrergestellung anbieten, haben den Bundesfinanzhof (Deutschland) angerufen, weil sie der Auffassung sind, dass ihre Beförderungsleistungen im Nahverkehr, genau wie bei Taxen, nicht dem normalen Mehrwertsteuersatz (16 % für die Jahre 2003 bis 2006 und 19 % für das Jahr 2007) unterworfen werden dürften. Diese Leistungen betrafen u. a. den Krankentransport im Rahmen eines Vertrags zwischen einer Krankenkasse und dem Taxi- und Mietwagenunternehmerverband, der auf Taxiunternehmen und Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung unterschiedslos anwendbar war. Insbesondere galt das in diesem Vertrag festgelegte Beförderungsentgelt in gleicher Weise für beide Arten von Unternehmen.

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass in Deutschland sowohl die Beförderung per Taxi als auch die Beförderung per Mietwagen genehmigungspflichtig ist. Diese beiden Beförderungsarten unterliegen jedoch unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen. So dürfen Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung nur Beförderungsaufträge annehmen, die am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers eingegangen sind; dagegen ist Taxiunternehmen die Annahme von Aufträgen stets gestattet, was das Vorhandensein von Fahrzeugen an genau bestimmten Stellen oder die Abrufbarkeit voraussetzt. Ferner bestehen Unterschiede in Bezug auf die Annahme, die Übermittlung und die Durchführung der Beförderungsaufträge sowie in Bezug auf die Werbung und das Bereithalten des Fahrzeugs. Außerdem dürfen den Taxen vorbehaltene Zeichen und Merkmale nicht für Mietwagen mit Fahrergestellung verwendet werden. Da der Bundesfinanzhof gleichwohl Zweifel an der Vereinbarkeit einer unterschiedlichen steuerlichen Behandlung mit dem Unionsrecht und insbesondere dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität hat, hat er den Gerichtshof befasst und um die Auslegung des Unionsrechts ersucht. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität lässt es insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln.

Mit seinem Urteil antwortet der Gerichtshof, dass das Unionsrecht (insbesondere der Grundsatz der steuerlichen Neutralität) der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze (eines ermäßigten und des normalen Steuersatzes) auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung nicht entgegensteht, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Aufgrund der unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen, denen diese beiden Beförderungsarten unterliegen, muss die Beförderung per Taxi einen konkreten und spezifischen Aspekt der fraglichen Dienstleistungskategorie (Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks) darstellen. 2. Diese Unterschiede müssen einen maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidung des durchschnittlichen Nutzers für eine dieser Beförderungsarten haben. Es ist Sache des Bundesfinanzhofs, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in den bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten erfüllt sind.

Zur ersten Voraussetzung führt der Gerichtshof aus, dass die von den Taxiunternehmen erbrachten Leistungen als gesonderte Leistungen qualifiziert werden können, wenn diese Unternehmen, im Unterschied zu Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung, eine Betriebspflicht übernehmen müssen, die es ihnen verbietet, eine Beförderung in Erwartung insbesondere einer profitableren Fahrt abzulehnen oder Situationen gewinnbringend zu nutzen, in denen sie ein vom offiziellen Tarif abweichendes Beförderungsentgelt verlangen könnten. Unter solchen Umständen könnte die Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Taxi als Dienstleistung eingestuft werden, die sich von den übrigen Leistungen der betreffenden Kategorie (Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks) unterscheidet, und somit einen konkreten und spezifischen Aspekt dieser Kategorie darstellen.

Zur zweiten Voraussetzung weist der Gerichtshof darauf hin, dass der durchschnittliche Nutzer die beiden fraglichen Beförderungsarten unterscheiden kann, soweit sie unterschiedlichen rechtlichen Anforderungen – wie den vom Bundesfinanzhof beschriebenen – unterliegen. Jede von ihnen ist geeignet, unterschiedliche Bedürfnisse zu befriedigen, was auf die Entscheidung des Nutzers, die eine oder die andere zu wählen, maßgeblichen Einfluss haben kann. Der Gerichtshof schließt daraus, dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität einer abweichenden steuerlichen Behandlung dieser beiden Beförderungsarten nicht entgegensteht.

Dagegen steht das Unionsrecht der Anwendung unterschiedlicher Mehrwertsteuersätze auf die Beförderung von Personen im Nahverkehr zum einen per Taxi und zum anderen per Mietwagen mit Fahrergestellung entgegen, wenn aufgrund einer Sondervereinbarung, die auf die Taxiunternehmen und die Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung unterschiedslos angewandt wird, (i) die Beförderung von Personen per Taxi keinen konkreten und spezifischen Aspekt der Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks darstellt und (ii) die im Rahmen dieser Vereinbarung durchgeführte Tätigkeit aus der Sicht des durchschnittlichen Nutzers als der Tätigkeit der Beförderung von Personen im Nahverkehr per Mietwagen mit Fahrergestellung gleichartig anzusehen ist. Es ist Sache des Bundesfinanzhofs, dies zu prüfen.

Der Gerichtshof hält die Anwendung eines unterschiedlichen Mehrwertsteuersatzes für ausgeschlossen, wenn das Beförderungsentgelt in einer solchen Vereinbarung festgelegt ist und in gleicher Weise für die Taxiunternehmen und die Mietwagenunternehmen mit Fahrergestellung gilt, wenn die Vereinbarung für beide Beförderungsarten lediglich die Pflicht zur tatsächlichen Durchführung des Transports vorsieht und wenn die Taxiunternehmen somit im Rahmen der Vereinbarung nicht den außerhalb dieser Vereinbarung für sie geltenden besonderen rechtlichen Anforderungen unterliegen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 27.02.2014 zum Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-454/12 und C-455/12 vom 27.02.2014

EU-Standard-Mehrwertsteuererklärung spart Unternehmen jährlich bis zu 15 Mrd. Euro

Das Europäische Parlament hat am 26.02.2014 in Straßburg dem Kommissionsvorschlag für eine Standard-Mehrwertsteuererklärung mit großer Mehrheit zugestimmt.

Unternehmen in der EU können dadurch jährlich bis zu 15 Mrd. Euro Verwaltungskosten einsparen.

Jedes Jahr reichen die Steuerpflichtigen in der EU bei ihren Finanzämtern 150 Mio. Mehrwertsteuererklärungen ein. Derzeit bestehen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten noch große Unterschiede bei den verlangten Angaben, dem Format der nationalen Formulare und den Abgabefristen. Hierdurch wird die Mehrwertsteuererklärung bei grenzübergreifender Wirtschaftstätigkeit zu einem komplexen, teuren und schwerfälligen Unterfangen. Außerdem haben sich Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, darüber beschwert, dass es wegen der Komplexität des Verfahrens schwierig ist, die Mehrwertsteuervorschriften einzuhalten.

Durch die Standard-Mehrwertsteuererklärung, die die nationalen Mehrwertsteuererklärungen ersetzen soll, werden von den Unternehmen EU-weit innerhalb derselben Fristen dieselben grundlegenden Angaben verlangt. Da einfachere Verfahren leichter zu beachten und durchzusetzen sind, dürfte der heutige Vorschlag auch zur besseren Einhaltung der Vorschriften und zur Steigerung der öffentlichen Einnahmen beitragen.

„Die Standard-Mehrwertsteuererklärung macht das Leben einfacher und leichter für Unternehmen“, sagte Algirdas Semeta, EU-Kommissar für Steuern: „Ich bin sehr erfreut, wenn auch nicht überrascht, dass das Parlament diesen wachstums- und unternehmerfreundlichen Vorschlag derart unterstützt.“

Quelle: EU-Kommission, Mitteilung vom 26.02.2014

Neue Steuerbescheide in NRW nennen Bürgern die tatsächliche Belastung

Von März an erhalten die Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen neue Steuerbescheide. Die mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer, Freiberufler und Selbständigen erfahren in ihren Mitteilungen für das Jahr 2013 nicht nur, welchen Betrag sie an Steuern zahlen, sondern auch, mit wie viel Prozent das Finanzamt ihr Bruttoeinkommen belastet. Darüber hinaus informiert sie die Behörde auch darüber, welche Abzüge vom Bruttoeinkommen der Fiskus insgesamt anerkannt hat.

„Als erstes Bundesland klären wir die Bürgerinnen und Bürger über ihre tatsächliche Steuerquote auf. Das Ergebnis wird viele überraschen, denn die tatsächliche Steuerlast ist weit geringer als die gefühlte Belastung“, sagte Finanzminister Norbert Walter-Borjans. So zahlt ein Durchschnittsverdiener mit knapp 32.000 Euro Jahreseinkommen Steuern von rund 4.500 Euro. Das sind 14,5 Prozent seines Bruttoeinkommens. Eine vierköpfige Familie mit einem Verdiener, die 4.416 Euro Kindergeld erhält, muss bei gleichem Einkommen im Jahr 2013 knapp 1.700 Euro oder 5,5 Prozent an den Fiskus entrichten.

„Die meisten Beispielrechnungen zu Steuerabzügen legen den Spitzensatz von 42 Prozent zu Grunde – und viele Bürger übernehmen diese Höchstbelastung fälschlicherweise für sich. Dabei müssen selbst Top-Verdiener nur selten Steuersätze von mehr als 35 Prozent zahlen“, rechnete Walter-Borjans vor.

Der Finanzminister will mit mehr Aufklärung, mit Steuergerechtigkeit und Steuervereinfachungen die bürgerfreundlichste Finanzverwaltung unter den Ländern schaffen. Als ein Schritt zu diesem Ziel sollen Steuerzahler, die ihre Erklärung auf elektronischem Weg und mit Registrierung bei den Finanzämtern einreichen, künftig eine Fristverlängerung von zwei Monaten erhalten. Bereits im kommenden Jahr sollen die Bürger von dem Zeitaufschub profitieren können. Voraussetzung wird sein, dass sie bis zum 31. Mai 2015 das Authentifizierungsverfahren abgeschlossen haben.

Der Einsatz für mehr Steuergerechtigkeit und -moral zahlt sich für das Land NRW aus. Der Finanzminister bezifferte die aktuellen geschätzten Mehreinnahmen aus dem Ankauf von Steuer-CDs und den dadurch ausgelösten Selbstanzeigen auf insgesamt 940 Millionen Euro. Die setzen sich zusammen aus Mehreinnahmen aus den Auswertungen von Steuer-CDs von 84 Millionen Euro, Verbandsgeldbußen wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und sonstige Geldstrafen von 207 Millionen Euro und Mehreinnahmen aus Selbstanzeigen von 650 Millionen Euro. Bis Januar zeigten sich allein in NRW 12.703 Bürger wegen Steuerhinterziehung mit Bezug zur Schweiz selbst an.

„Solange es keinen wirklichen internationalen Informationsaustausch gibt, werden wir alle legalen Instrumente zur Entdeckung von Steuerhinterziehern nutzen. Dazu gehört selbstverständlich auch weiterhin der Ankauf und die Auswertung von Steuer-CDs“, sagte Walter-Borjans.

Quelle: FinMin NRW, Pressemitteilung vom 25.02.2014

Ministerrat beschließt Gesetzesinitiative zur Steuervereinfachung

Am 25.02.2014 hat der Ministerrat einen Gesetzesvorschlag mit elf Maßnahmen zur Steuervereinfachung beschlossen. Der Bundesrat wird den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 14. März beraten.

Unter Federführung der Länder Hessen und Rheinland-Pfalz hatten die Länder bereits im vergangenen Jahr dieses Maßnahmenpaket zur Vereinfachung des Steuerrechts beschlossen. Mit der Neuwahl des Bundestages im Herbst war das Vorhaben mangels Zustimmung der damaligen schwarz-gelben Bundesregierung vorerst gescheitert. Nun wollen die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen gemeinsam mit Bremen und Schleswig Holstein einen neuen Vorstoß versuchen.

„Wichtig ist uns, dass angesichts der schwierigen haushaltspolitischen Lage die Vorschläge aufkommensneutral gestaltet sind. Wir zeigen mit der Länder-Initiative: Steuervereinfachung, die nicht zu Mindereinnahmen führt, aber Steuerzahler und Steuerverwaltung entlastet, ist machbar. Unsere Vorschläge bringen den Arbeitnehmern sogar einen größeren Freibetrag, bei der Anerkennung eines Arbeitszimmers oder dem Nachweis von Pflegekosten gibt es deutliche Erleichterungen“, sagte Finanzminister Carsten Kühl.

„Steuervereinfachung ist eine wichtige Aufgabe. Angesichts der vielen Interessengruppen und Lobbyisten ist es schwer, im Sinne der Steuerzahler und der Verwaltung gangbare Wege zu finden. Die Länder-Initiative hat dies, allen Unkenrufen zum Trotz, geschafft.“

Kühl bezeichnete die Initiative als „ersten Schritt“. „Wenn wir das Projekt ‚Selbstveranlagung‘ bei der Lohn- und Einkommensteuer ernsthaft angehen wollen, werden zusätzliche spürbare Erleichterungen für die Bürgerinnen und Bürger nötig sein. Wer aber ein Ziel erreichen will, muss den ersten Schritt gehen“, sagte Kühl.

Quelle: FinMin Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 25.02.2014

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Wie umfangreich muss eine Rechtsbehelfsbelehrung sein?

Kernaussage
Jedem schriftlichen Steuerbescheid ist eine Belehrung darüber beizufügen, welcher Rechtsbehelf zulässig und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung macht den Bescheid grundsätzlich nicht unwirksam, sondern bewirkt, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu laufen beginnt. Der Rechtsbehelf ist dann innerhalb eines Jahres möglich. Hierzu entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich, dass die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten muss, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Es reicht vielmehr aus, wenn sie hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Gesetzeswortlaut der Abgabenordnung (AO) wiedergibt (hier: „schriftlich“).

Sachverhalt
Das Finanzamt hatte die Einkommensteuerbescheide des klagenden Steuerpflichtigen mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut der Abgabenordnung in der für die Streitjahre geltenden Fassung wiederholten. Der Kläger legte erst einige Monate nach Bekanntgabe der Bescheide Einsprüche ein, die das Finanzamt wegen der Verletzung der Einspruchsfrist von einem Monat als unzulässig verwarf. Der Kläger machte demgegenüber geltend, die Rechtsbehelfsbelehrungen seien unvollständig gewesen, so dass die Jahresfrist zum Tragen kommen müsse. Das Finanzgericht gab ihm Recht und meinte, den Rechtsbehelfsbelehrungen hätte der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail gefehlt.

Entscheidung
Dem ist der BFH nicht gefolgt. Er sieht die Rechtsbehelfsbelehrungen als vollständig an. Nach dem Gesetz beginnt die Frist für die Einlegung eines Einspruchs zwar nur, wenn der Beteiligte über den Einspruch und die Finanzbehörde, bei der er einzulegen ist, deren Sitz und die einzuhaltende Frist in der für den Steuerbescheid verwendeten Form (schriftlich oder elektronisch) belehrt worden ist. Über die Form des Einspruchs selbst sei hiernach nicht (zwingend) zu belehren. Allerdings müsse eine Rechtsbehelfsbelehrung auch Angaben, die nicht zwingend vorgeschrieben seien, richtig, vollständig und unmissverständlich darstellen. Das sei jedoch der Fall, wenn der Wortlaut der insoweit maßgeblichen Vorschrift wiedergegeben werde.

Konsequenz
Rechtsbehelfsbelehrungen zu Steuerbescheiden müssen keinen Hinweis darauf enthalten, dass ein Einspruch auch per E-Mail erhoben werden kann; es genügt, wenn mitgeteilt wird, dass die Einspruchseinlegung schriftlich zu erfolgen hat. Der BFH hat mit dem aktuellen Urteil 2 frühere Entscheidungen bestätigt.

Hundesteuer: Kampfhundesteuer zu hoch

Die Erhebung einer Hundesteuer für gefährliche Hunde in Höhe von 1.500 Euro jährlich ist nicht zulässig. Dies hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Urteil vom 13. Februar 2014 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines Hundehalters zugrunde, der einen Hund der Rasse „Staffordshire-Bullterrier“ im Gemeindegebiet der beklagten Ortsgemeinde hält. Diese erhebt entsprechend ihrer Satzung grundsätzlich eine Hundesteuer in Höhe von 60 Euro, für einen gefährlichen Hund jedoch 1.500 Euro jährlich. Gegen die entsprechende Festsetzung der Steuer für seinen Kampfhund wendete sich der Hundehalter mit seiner Klage.

Die Richter der 2. Kammer gaben der Klage statt und führten zur Begründung aus, dass zwar grundsätzlich die Erhebung einer höheren Steuer für Kampfhunde verfassungsrechtlich unbedenklich sei, jedoch die im Streit stehende Steuerhöhe nicht mehr zulässig sei. Nach Auffassung der Richter sei zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandsteuer sei, die die Leistungsfähigkeit desjenigen treffen wolle, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibe. Dabei könne man von einer im Bundesdurchschnitt liegenden jährlichen finanziellen Belastung in Höhe 900 bis 1.000 Euro pro Hund ausgehen. Bei einer Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteige, könne jedoch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde hiermit Einnahmen erzielen wolle. Ein solcher Steuersatz komme vielmehr einem Haltungsverbot gleich. Für ein solches Verbot fehle der Gemeinde jedoch die erforderliche Regelungskompetenz.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz einlegen.

Quelle: VG Trier, Pressemitteilung vom 25.02.2014 zum Urteil 2 K 637/13 vom 13.02.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin