Nutzung eines betrieblichen Kfz für private Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte/erster Tätigkeitsstätte und Familienheimfahrten

Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Das BMF weist insbesondere darauf hin, dass von der Neuregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG auch die Nutzung von Brennstoffzellenfahrzeugen mit umfasst ist. Aus der bisherigen Diskussion hat sich bereits gezeigt, dass die Anwendung der Regelung bei diesen Fahrzeugen – aufgrund der Anknüpfung an der Batteriekapazität – nicht den gleichen Effekt erzielt wie bei anderen Elektrofahrzeugen. Insofern wird es erforderlich sein, einen anderen Anknüpfungspunkt oder eine Vergleichsrechnung zu finden, um den Nachteilsausgleich entsprechend abbilden zu können. Da nach den Erkenntnissen des BMF hierfür jedoch gegenwärtig noch kein Bedarf besteht, weil ein marktgängiges Angebot für Brennstoffzellenfahrzeuge noch nicht besteht, sollen entsprechende Regelungen erst dann vorgenommen werden, wenn die technischen Voraussetzungen darstellbar sind und Anknüpfungspunkte bieten.

Durch das AmtshilfeRLUmsG vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809, BStBl I S. 802) wurde§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG um Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ergänzt. Im Einvernehmen mit den oberstenFinanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
1. Sachlicher Anwendungsbereich
Elektrofahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG ist ein Kraftfahr­
zeug, das ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben wird, der ganz oder überwie­
gend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern (z. B. Schwungrad mit
Generator oder Batterie) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (z. B. wasser­
stoffbetriebene Brennstoffzelle) gespeist wird.
www.bundesfinanzministerium.de
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Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der
Zulassungsbescheinigung ein Elektrofahrzeug i. d. S. aus: 0004 und 0015.
b) Hybridelektrofahrzeug
2 Hybridelektrofahrzeug
1
ist ein Hybridfahrzeug, das zum Zwecke des mechanischen Antriebs
aus folgenden Quellen im Fahrzeug gespeicherte Energie/Leistung bezieht:
3
– einem Betriebskraftstoff;
– einer Speichereinrichtung für elektrische Energie/Leistung (z. B. Batterie, Kondensator,
Schwungrad mit Generator).
Hybridelektrofahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG müssen
zudem extern aufladbar sein.
Nach dem Verzeichnis des Kraftfahrtbundesamtes zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen
und ihren Anhängern (Stand: Juni 2012) weisen danach folgende Codierungen im Feld 10 der
Zulassungsbescheinigung ein Hybridelektrofahrzeug i. d. S. aus: 0016 bis 0019 und 0025 bis
0031.
2. Pauschale Ermittlung des privaten/pauschalen Nutzungswerts
a) Ermittlung des maßgebenden Listenpreises
Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Entnahmewerts nach § 6 Absatz 1 Num­
mer 4 Satz 2 EStG, der nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Num­
mer 6 EStG oder des geldwerten Vorteils nach § 8 Absatz 2 Satz 2 EStG ist der inländische
Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zuzüglich der Kosten für
Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer. Für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1
und 2 ist dieser Listenpreis wegen der darin enthaltenen Kosten für das Batteriesystem pau­
schal zu mindern; der pauschale Abschlag ist der Höhe nach begrenzt. Der Minderungs- und
der Höchstbetrag richten sich nach dem Anschaffungsjahr des Kraftfahrzeugs und können aus
nachfolgender Tabelle entnommen werden kann. Werden Elektro- und Hybridelektrofahr­
zeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2 gebraucht erworben, richtet sich der Minderungsbetrag
nach dem Jahr der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs. Der kWh-Wert kann dem Feld 22 der
Zulassungsbescheinigung entnommen werden.
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vgl. Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung
eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen,
Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L263/1 vom 9.10.2007)

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Anschaffungsjahr/
Jahr der Erstzulassung
Minderungsbetrag in
Euro/kWh der
Batteriekapazität
Höchstbetrag in Euro
2013 und früher
500
10.000
2014
450
9.500
2015
400
9.000
2016
350
8.500
2017
300
8.000
2018
250
7.500
2019
200
7.000
2020
150
6.500
2021
100
6.000
2022
50
5.500
Die Abrundung des Listenpreises auf volle Hundert Euro nach Rdnr. 10 des BMF-Schreibens
vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326) und R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 6 LStR ist
nach Abzug des Abschlages vorzunehmen. Auf den so ermittelten Wert sind die Prozentsätze
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 8 Absatz 2
Satz 3 und 5 EStG anzuwenden.
Beispiel 1:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 45.000 € . Die betriebliche Nut­
zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € ) zu mindern. Der für die Ermittlung des
Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 37.000 € . Die Nutzungsentnahme nach
der 1%-Regelung beträgt 370 € pro Monat.
Beispiel 2:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 26 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 109.150 € . Die betriebliche Nut­
zung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (109.150 € ) ist um 10.000 € (26 kWh x 500 € = 13.000 € , begrenzt auf
10.000
€ Höchstbetrag) zu mindern und auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermitt­
lung des Entnahmewerts geminderte Bruttolistenpreis beträgt 99.100 € . Die Nutzungsentnahme
beträgt 991 € pro Monat.

Nutzung beträgt 60 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Der Bruttolistenpreis (25.640 € ) ist nicht zu mindern und wird – auf volle Hundert Euro
abgerundet – für die Ermittlung des Entnahmewerts zugrunde gelegt. Die Nutzungsentnahme
beträgt 256 € pro Monat.
Aus Vereinfachungsgründen ist es auch zulässig, die Nutzungsentnahme ausgehend vom
Listenpreis für das Kraftfahrzeug mit Batteriesystem zu berechnen, wenn das gleiche Kraft­
fahrzeug am Markt jeweils mit oder ohne Batteriesystem angeschafft werden kann.
Beispiel 4:
Wie Beispiel 3, das Elektrofahrzeug könnte der Steuerpflichtige auch zusammen mit dem Bat­
teriesystem erwerben. Der Bruttolistenpreis betrüge 31.640 € . Der private Nutzungsanteil
nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG könnte auch wie folgt ermittelt werden:
Der Bruttolistenpreis (31.640 € ) ist um 8.000 € (16 kWh x 500 € = 8.000 € ) zu mindern und
auf volle Hundert Euro abzurunden. Der für die Ermittlung des Entnahmewerts geminderte
Bruttolistenpreis beträgt 23.600 € . Die Nutzungsentnahme beträgt 236 € pro Monat.
b) Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sog. Kostendeckelung)
Nach den Rdnrn. 18 bis 20 des BMF-Schreibens vom 18. November 2009 (BStBl I S. 1326)
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Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist nur dann vorzunehmen, wenn der Listenpreis
die Kosten des Batteriesystems beinhaltet. Wird das Batteriesystem des Elektro- oder Hybrid­
elektrofahrzeugs nicht zusammen mit dem Kraftfahrzeug angeschafft, sondern ist für deren
Überlassung ein zusätzliches Entgelt, z. B. in Form von Leasingraten, zu entrichten, kommt
eine Minderung der Bemessungsgrundlage nicht in Betracht. Die für die Überlassung der Bat­
terie zusätzlich zu entrichtenden Entgelte sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar.
Beispiel 3:
Der Steuerpflichtige hat in 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von 16 Kilo­
wattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 25.640 € . Für die Batterie hat der
Steuerpflichtige monatlich zusätzlich eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche
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7
und Tz. 1.8 des BMF-Schreibens vom 28. Mai 1996 (BStBl I S. 654) werden die pauschalen
Wertansätze auf die für das genutzte Kraftfahrzeug insgesamt tatsächlich entstandenen Gesamt­
kosten begrenzt. Zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören auch die Absetzungen für
Abnutzung. Für den Vergleich des pauschal ermittelten Nutzungswerts/geldwerten Vorteils mit
den Gesamtkosten ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung um den
Abschlag nach Rdnr. 3 zu mindern.

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Seite
5
Enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug keinen Anteil
für das Batteriesystem (Rdnr. 5) und ist für die Überlassung der Batterie ein zusätzliches Ent­
gelt (z. B. Miete oder Leasingrate) zu entrichten, sind die für das genutzte Kraftfahrzeug ins­
gesamt tatsächlich entstandenen Gesamtkosten um dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu
mindern. In diesem Fall sind auch weitere Kosten für das Batteriesystem, wie z. B. Reparatur­
kosten, Wartungspauschalen oder Beiträge für spezielle Batterieversicherungen abzuziehen,
wenn sie vom Steuerpflichtigen zusätzlich zu tragen sind.
3. Ermittlung des tatsächlichen privaten/individuellen Nutzungswerts
9 Werden die Entnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder 3 (betriebliche Nutzung des
Kraftfahrzeugs von 10 bis 50 Prozent oder Fahrtenbuchmethode), die nicht abziehbaren
Betriebsausgaben nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 Satz 3, 2. Halbsatz oder der geldwerte
Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 4 EStG mit den auf die jeweilige Nutzung entfallenden Auf­
wendungen bewertet und enthalten die Anschaffungskosten für das Elektro- oder Hybridelek­
trofahrzeug einen Anteil für das Batteriesystem, ist die Bemessungsgrundlage für die Abset­
zungen für Abnutzung um die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG in pauschaler Höhe
festgelegten Beträge zu mindern.
Beispiel 5:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 40.000 € . Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem
Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG
ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Anschaffungskosten um den pauschal ermit­
telten Minderungsbetrag i. H. v. 8.000 € (16 kWh x 500 € ) zu mindern. Danach sind bei den
Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung i. H. v. 5.333,34 € (40.000 € ./. 8.000 € = 32.000 €
verteilt auf 6 Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und
Strom (890 € ) angefallen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt
7.223,34 € . Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.227,97 € (17 %).
10 Wird die Batterie gemietet oder geleast, sind entsprechend Rdnr. 8 die Gesamtkosten um
dieses zusätzlich entrichtete Entgelt zu mindern.
Beispiel 6:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) erworben. Der Bruttolistenpreis beträgt 27.000 € ; die tatsächlichen
Anschaffungskosten 25.600 € . Für die Batterie hat der Steuerpflichtige monatlich zusätzlich
eine Mietrate von 79 Euro zu zahlen. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsge­

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6
mäßem Fahrtenbuch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3
EStG ermittelt sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind Absetzungen für Abnutzung i. H. v. 4.266,67 €
(25.600
€ verteilt auf 6 Jahre) und weitere Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und
Strom (890 € ) anzusetzen. Die auf die Batteriemiete entfallenden Aufwendungen sind nicht zu
berücksichtigen. Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 6.156,67 € .
Die Nutzungsentnahme nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 1.046,63 € (17 %).
Miet-/Leasinggebühren für Kraftfahrzeuge im Sinne der Rdnrn. 1 und 2, die die Kosten des
Batteriesystems beinhalten, sind aufzuteilen. Die anteilig auf das Batteriesystem entfallenden
Miet-/Leasinggebühren mindern die Gesamtkosten (vgl. Rdnr. 10). Es bestehen keine Beden­
ken, wenn als Aufteilungsmaßstab hierfür das Verhältnis zwischen dem Listenpreis (ein­
schließlich der Kosten für das Batteriesystem) und dem um den Abschlag nach Rdnr. 3
geminderten Listenpreis angesetzt wird.
Beispiel 7:
Der Steuerpflichtige hat im Januar 2013 ein Elektrofahrzeug mit einer Batteriekapazität von
16 Kilowattstunden (kWh) geleast. Der Bruttolistenpreis beträgt 43.000 € ; die monatliche
Leasingrate 399 Euro. Die betriebliche Nutzung beträgt gemäß ordnungsgemäßem Fahrten­
buch 83 %. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 EStG ermittelt
sich wie folgt:
Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind die Leasingraten unter Anwendung des Verhältnis­
ses zwischen Listenpreis und dem um den pauschalen Abschlage geminderten Listenpreis
aufzuteilen:
Listenpreis 43.000 € /geminderter Listenpreis 35.000 € entspricht einer Minderung von 18,6 %
Leasingraten 399 € x 12 Monate = 4.788 € davon 18,6 % = 890,57 € .
Danach sind bei den Gesamtkosten Leasingaufwendungen i. H. v. 3.897,43 € anzusetzen.
Daneben sind Aufwendungen für Versicherung (1.000 € ) und Strom (890 € ) angefallen.
Die Summe der geminderten Gesamtaufwendungen beträgt 5.787,43 € . Die Nutzungsentnah­
me nach der Fahrtenbuchmethode beträgt 983,86 € (17 %).
5. Anwendungszeitraum
12 Die Minderung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Privatentnahme, der nicht
abziehbaren Betriebsausgaben oder des geldwerten Vorteils für die Nutzung eines Elektro­
oder eines Hybridelektrofahrzeugs ist ab dem 1. Januar 2013 für Elektrofahrzeuge und
Hybridelektrofahrzeuge anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2023 angeschafft, geleast oder
zur Nutzung überlassen werden (§ 52 Absatz 1 und Absatz 16 Satz 11 EStG).

Den vollständigen Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Entwurf eines Schreibens (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2177 / 13 / 10002 vom 15.01.2014

 

Anwendungsschreiben zu § 35a EStG

Das BMF hat sein Anwendungsschreiben zu § 35a EStG (Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen) vom 15.02.2010, BStBl I 2010, S. 140 unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aktualisiert.

Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010 – IV C 4 – S-2296-b / 07 / 0003 (2010/0014334) -; BStBl I Seite 140

  1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen
    1. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
    2. Geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV
    3. Beschäftigungsverhältnisse in nicht inländischen Haushalten
    4. Beschäftigungsverhältnisse mit nahen Angehörigen oder zwischen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bzw. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
    5. Haushaltsnahe Dienstleistungen
    6. Haushalt des Steuerpflichtigen
  2. Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
    1. Begünstigte Handwerkerleistung
    2. Nicht begünstigte Handwerkerleistungen
    3. Gutachtertätigkeiten
    4. Beauftragtes Unternehmen
    5. Öffentlich geförderte Maßnahmen
  3. Anspruchsberechtigte
    1. Arbeitgeber, Auftraggeber, Grundsatz
    2. Wohnungseigentümergemeinschaften
    3. Mieter / unentgeltliche Nutzer
    4. Wohnen in einem Alten(wohn)heim, einem Pflegeheim oder einem Wohnstift
    5. Arbeitgeber-Pool
  4. Begünstigte Aufwendungen
    1. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Betriebsausgaben oder Werbungskosten
    2. Ausschluss der Steuerermäßigung bei Berücksichtigung der Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen für Kinderbetreuung
    3. Umfang der begünstigten Aufwendungen
    4. Nachweis
  5. Haushaltsbezogene Inanspruchnahme der Höchstbeträge
    1. Ganzjährig ein gemeinsamer Haushalt
    2. Unterjährige Begründung oder Beendigung eines gemeinsamen Haushalts
  6. Anrechnungsüberhang
  7. Anwendungsregelung

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2296-b / 07 / 0003 :004 vom 10.01.2014

Kindergeld für verheiratete Kinder

Der Anspruch auf Kindergeld für ein volljähriges Kind entfällt nicht deshalb, weil das Kind verheiratet ist. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 17.10.2013 für die ab 2012 geltende Rechtslage entschieden.

Nach langjähriger Rechtsprechung des BFH erlosch der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich mit dessen Eheschließung. Dies beruhte auf der Annahme, dass der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag eine typische Unterhaltssituation voraussetze, die infolge der Heirat wegen der zivilrechtlich vorrangigen Unterhaltsverpflichtung des Ehegatten regelmäßig entfalle. Der Kindergeldanspruch blieb nach dieser Rechtsprechung nur erhalten, wenn – wie z. B. bei einer Studentenehe – die Einkünfte des Ehepartners für den vollständigen Unterhalt des Kindes nicht ausreichten und das Kind auch nicht über ausreichende eigene Mittel verfügte (sog. Mangelfall).

Diese Rechtsprechung hat der BFH nun aufgegeben. Das ungeschriebene Erfordernis einer „typischen Unterhaltssituation“ hatte der BFH bereits 2010 aufgegeben (BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 34/09, Pressemitteilung Nr. 74/2010). Seit einer Gesetzesänderung hängt der Kindergeldanspruch (mit Wirkung ab Januar 2012) zudem nicht mehr davon ab, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Grenzbetrag (von zuletzt 8.004 Euro jährlich) nicht überschreiten. Damit, so der BFH, ist der sog. Mangelfallrechtsprechung seitdem die Grundlage entzogen. Der BFH hat insofern gegen die in der zentralen Dienstanweisung für die Familienkassen niedergelegte Verwaltungsauffassung entschieden. Das bedeutet: Wenn die übrigen Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kindes erfüllt sind, können Eltern seit Januar 2012 das Kindergeld auch dann beanspruchen, wenn ihr Kind z. B. mit einem gut verdienenden Partner verheiratet ist.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5/14 vom 22.01.2014 zum Urteil III R 22/13 vom 17.10.2013

Steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt

§ 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 UStG – Leistungen der Havariekommissare, Schiffsbesichtiger, Güterbesichtiger und der Dispacheure

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 6. Januar 2014 – IV D 3 – S-7156 / 13 / 10001 (2014/0001853), BStBl I, S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

In Abschnitt 8.1 Abs. 7 wird der einleitende Teil des Satzes 1 wie folgt gefasst:

1Zu den in § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen gehören unter der Voraussetzung, dass die Leistungen unmittelbar an Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werden, insbesondere:“.

Die Regelung ist auf Umsätze anzuwenden, die ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieses Schreibens im Bundessteuerblatt Teil I ausgeführt werden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7155 / 0 :002 vom 20.01.2014

Hessisches Finanzgericht zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft bei der Umsatzsteuer

Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen liefert, schuldet die Umsatzsteuer für die Leistungen seiner Subunternehmer.

Ein Unternehmer, der an seine Kunden betriebsbereite Photovoltaikanlagen liefert, kann nicht den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer geltend machen. Vielmehr schuldet dieser Unternehmer nach den Vorschriften der sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft die Umsatzsteuer für die Leistungen der Subunternehmer. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 1 K 2198/11).

Geklagt hatte ein auf den Vertrieb und den Aufbau schlüsselfertiger Photovoltaikdachanlagen spezialisiertes Unternehmen, das sich auch der Hilfe von Subunternehmern bediente. Das Finanzamt ließ zu Lasten des Unternehmens den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen seiner Subunternehmer nicht zu. Vielmehr sei das Unternehmen im Streitjahr 2010 Steuerschuldner für die Umsätze der Subunternehmer in Höhe von ca. 1,5 Mio. Euro. Denn es habe mit seinen Kunden Verträge über die Lieferung voll funktionsfähiger Solaranlagen abgeschlossen und insoweit Werklieferungen an die Endkunden und damit auch Bauleistungen erbracht, was nach dem Umsatzsteuergesetz zur sog. umgekehrten Steuerschuldnerschaft führe.

Das Hessische Finanzgericht teilte die Auffassung des Finanzamtes. Das klagende Unternehmen habe gegenüber seinen Kunden eine umfassende Leistung erbracht. Neben der Anbringung der Photovoltaikanlage auf dem Dach habe es Stringleitungen vom Modul zum Wechselrichter verlegt, den Wechselrichter an die Zähleranlage angeschlossen, die Zähleranlage erneuert oder umgebaut, einen Blitzschutz angebracht, Kabeltrassen verkleidet und die Unterkonstruktion für die Wechselrichter hergestellt und montiert. Dabei handele es sich um Bauleistungen im Sinne des § 13b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG, die im Zusammenhang mit einem Bauwerk ausgeführt worden seien. Gleiches gelte für die konkreten Leistungen der Subunternehmer. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei der Begriff der Bauleistungen weit zu verstehen und könne auch – wie hier – in der bauwerksbezogenen Lieferung von Gegenständen bestehen. Entscheidend sei, dass sowohl das klagende Unternehmen selbst als auch die Subunternehmer Bauleistungen erbracht hätten.

Damit sei das Finanzamt zu Recht von einer Steuerschuldnerschaft des Unternehmens für die entsprechenden Umsätze ausgegangen.

Da zu der Frage, ob die Lieferung und Montage von Photovoltaikanlagen Bauleistungen sind, bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, hat das Hessische Finanzgericht die Revision zugelassen (Az. des BFH: XI R 3/14).

Hintergrundinformation zur umgekehrten Steuerschuldnerschaft:
Grundsätzlich schuldet der Leistungserbringer (hier: der Subunternehmer) die Umsatzsteuer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Der Leistungserbringer weist die Umsatzsteuer dann offen in seiner Rechnung an den Leistungsempfänger aus, meldet diese Umsatzsteuer beim Finanzamt an und führt sie auch dorthin ab.

Bei bestimmten steuerpflichtigen Leistungen – wie z. B. Bauleistungen nach § 13 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 UStG – geht die Steuerschuldnerschaft aber auf den Leistungsempfänger (hier: das klagende Unternehmen) über, wenn dieser auch Unternehmer ist und seinerseits Bauleistungen ausführt. Das wird als sog. umgekehrte Steuerschuldnerschaft bzw. sog. Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet. Folge: der Leistungsempfänger schuldet die Umsatzsteuer, muss sie also an das Finanzamt abführen und hat gleichzeitig die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs.

Dem entsprechend darf in den Rechnungen des Leistungserbringers keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es muss dort ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten sein. Die Regelung beruht auf europarechtlichen Vorgaben und soll Missbrauch vermeiden, bei dem der Leistungserbringer die Umsatzsteuer nicht abführt, der Leistungsempfänger aber trotzdem den Vorsteuerabzug geltend macht.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 21.01.2014 zum Urteil 1 K 2198/11 vom 21.01.2014

Familienleistungsausgleich – Lebenspartner und Freibeträge für Kinder

Nach § 2 Abs. 8 EStG sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für den Abzug der Freibeträge für Kinder in Lebenspartnerschaften Folgendes:

I. Leibliches Kind eines Lebenspartners, das vom anderen Lebenspartner adoptiert worden ist (Stiefkindadoption)
Hat ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Lebenspartners adoptiert, besteht zu beiden Lebenspartnern ein Kindschaftsverhältnis. Demzufolge erhalten beide Lebenspartner jeweils die Freibeträge für Kinder; im Fall der Zusammenveranlagung haben die Lebenspartner einen Anspruch auf die verdoppelten Freibeträge (§ 32 Abs. 6 Satz 2 EStG).

II. Kind ohne leibliches Verwandtschaftsverhältnis zu beiden Lebenspartnern, das von einem Lebenspartner adoptiert worden ist
Hat ein Lebenspartner ein fremdes Kind adoptiert, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zu diesem Lebenspartner (Adoptiv-Elternteil). In diesem Fall erhält dieser Lebenspartner sowohl bei Einzel- als auch Zusammenveranlagung die verdoppelten Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 EStG).

III. Leibliches Kind eines Lebenspartners, das nicht vom anderen Lebenspartner adoptiert worden ist
Ist ein Lebenspartner leiblicher Elternteil eines Kindes, das sein Lebenspartner nicht adoptiert hat, besteht ein Kindschaftsverhältnis nur zum leiblichen Elternteil. Dieser Elternteil erhält als leiblicher Elternteil in folgenden Fällen ebenfalls die verdoppelten Freibeträge für Kinder:

  • Der andere Elternteil des Kindes ist verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
  • Der Wohnsitz des anderen Elternteils ist nicht ermittelbar.
  • Der Vater des Kindes ist amtlich nicht feststellbar; das ist auch dann der Fall, wenn unter Nutzung fortpflanzungsmedizinischer Verfahren der biologische Vater anonym bleibt.

Besteht eine Unterhaltspflicht eines anderen Elternteils, beispielsweise wenn eine Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt wurde, erfolgt keine Verdoppelung der Freibeträge bei den Lebenspartnern. Bei einer bestehenden Unterhaltspflicht kann der Kinderfreibetrag nur dann vom anderen Elternteil auf den in einer Lebenspartnerschaft lebenden leiblichen Elternteil übertragen werden, wenn dieser, nicht aber der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachgekommen ist oder wenn der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (§ 32 Abs. 6 Satz 6 EStG).

IV. Übertragung der Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil
Auf Antrag können die Freibeträge für Kinder auf einen Stiefelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 32 Abs. 6 Satz 10 EStG). Das gilt auch für Lebenspartner eines Elternteils.

V. Anwendung
Dieses Schreiben ergänzt das Schreiben vom 28. Juni 2013 (BStBl I Seite 845) und ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2282-a / 0 :004 vom 17.01.2014

Kommission will steuerliche Diskriminierung bei grenzüberschreitender Mobilität beseitigen

Mit einer gezielten Initiative will die Kommission die Steuervorschriften der Mitgliedstaaten genau prüfen, um zu gewährleisten, dass mobile EU-Bürgerinnen und -Bürger durch diese nicht diskriminiert werden. Im Mittelpunkt stehen dabei sowohl erwerbstätige Personen wie Arbeitnehmer und Selbständige als auch nicht erwerbstätige Personen wie Rentner. Die Initiative ergänzt und vervollständigt ein vorangegangenes Projekt zur steuerlichen Behandlung von Grenzgängern (IP/12/340).

Die Mobilität der Arbeitskräfte hat sich als einer der potenziellen Schlüsselfaktoren für die Steigerung von Wachstum und Beschäftigung in Europa erwiesen. Schätzungen zufolge ist das BIP der EU-15 durch die Mobilität nach der Erweiterung (2004 bis 2009) langfristig um fast 1 % gestiegen.

Nach wie vor gehören jedoch steuerliche Hindernisse zu den wichtigsten Faktoren, die Bürgerinnen und Bürger davon abhalten, ihren Herkunftsstaat zu verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat Arbeit zu suchen. Steuerliche Hindernisse können entweder im Herkunftsstaat oder im neuen Ansässigkeitsstaat bestehen.

Daher wird die Kommission im Jahr 2014 die Steuervorschriften der Mitgliedstaaten eingehend prüfen, um festzustellen, ob sich diese nachteilig auf mobile EU-Bürgerinnen und -Bürger auswirken. Findet die Kommission diskriminierende Bestimmungen oder stellt sie fest, dass die Grundfreiheiten der EU verletzt werden, so signalisiert sie dies den nationalen Behörden und besteht auf den notwendigen Änderungen. Sollten die Probleme weiterbestehen, kann die Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen die betreffenden Mitgliedstaaten einleiten.

Algirdas Semeta, Kommissar für Steuern und Zollunion, Audit und Betrugsbekämpfung, erklärte: „Die Bestimmungen der EU sind eindeutig: alle Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union müssen im Binnenmarkt gleich behandelt werden. Diskriminierung sollte nicht möglich sein und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer darf nicht beeinträchtigt werden. Es ist unsere Pflicht gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, zu gewährleisten, dass diese Grundsätze in allen Steuervorschriften der Mitgliedstaaten in die Praxis umgesetzt werden.“

Da steuerliche Hindernisse nach wie vor zu den wichtigsten Faktoren gehören, die die grenzüberschreitende Mobilität behindern, ist die Kommission an vielen Fronten tätig, um für die EU-Bürgerinnen und -Bürger Hindernisse abzubauen, beispielsweise mit ihrem Vorschlag zur Bekämpfung der Doppelbesteuerung (IP/11/1337), dem Vorschlag für eine bessere Anwendung des Rechts der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit (IP/13/372, MEMO/13/384) oder dem Vorschlag zur Verstärkung des Schutzes für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (IP/13/1230, MEMO/13/1103).

Hintergrund
Mit dieser Initiative will die Kommission prüfen und beurteilen, ob EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen leben, in ihrem Herkunftsmitgliedstaat oder in dem Mitgliedstaat ihrer Wahlheimat für ihre Mobilität bestraft und stärker besteuert werden. Die Bürgerinnen und Bürger können steuerliche Nachteile erleiden:

  • aufgrund des Standorts ihrer Investitionen oder Vermögenswerte, des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen oder aufgrund der bloßen Änderung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen;
  • in Bezug auf ihre Rentenversicherungsbeiträge, den Erhalt von Rentenzahlungen oder die Übertragung von Renten- und Lebensversicherungskapital;
  • in Bezug auf ihre in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit oder aufgrund der bloßen Verlegung solcher Tätigkeiten;
  • weil ihnen bestimmte Steuerabzugsmöglichkeiten oder Steuervergünstigungen verweigert werden;
  • in Bezug auf ihr akkumuliertes Vermögen.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren wird die Kommission die Situation vieler verschiedener Gruppen von EU-Bürgerinnen und -Bürgern – von Arbeitnehmern, Selbständigen und auch Rentnern – genauer betrachten.

Das Recht, überall in der EU zu leben und zu arbeiten, ist sowohl ein Grundrecht der EU-Bürgerinnen und -Bürger als auch ein Schlüsselinstrument zur Entwicklung eines europaweiten Arbeitsmarktes. Gemeinsam mit den Mitgliedstaaten arbeitet die Kommission daran, die Freizügigkeit von Arbeitnehmern zu erleichtern (z. B. Vorschlag der Kommission zur Modernisierung von EURES, dem europäischen Portal zur beruflichen Mobilität) IP/14/26, MEMO/14/22, MEMO/14/23), sorgt aber auch dafür, dass Arbeitnehmer und EU-Bürgerinnen und -Bürger, die in einem anderen Staat leben als ihrem Herkunftsstaat, nicht anders behandelt werden als die Staatsangehörigen des neuen Ansässigkeitsstaates und dass sie die gleichen steuerlichen Vorteile genießen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.01.2014

Schuldzinsen für darlehensfinanzierte sofort abziehbare Werbungskosten nach Veräußerung des Mietobjekts als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

Der BFH hatte mit Urteil vom 12. Oktober 2005 (BStBl II 2006 Seite 407) entschieden, dass Zinsen für ein Darlehen, mit dem sofort abziehbare Werbungskosten (Erhaltungsaufwendungen) finanziert worden sind, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind; es kam danach nicht darauf an, ob ein etwaiger Veräußerungserlös zur Schuldentilgung ausgereicht hätte.

Einer unveränderten Anwendung des BFH-Urteils stehen die aktuellen BFH-Urteile vom 20. Juni 2012 (BStBl II 2013 Seite 275) und vom 28. März 2007 (BStBl II 2007 Seite 642) und der Grundsatz der steuerlichen Gleichbehandlung von nachträglichen Schuldzinsen bei Gewinn- und Überschusseinkunftsarten entgegen.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist daher Voraussetzung für den nachträglichen Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei darlehensfinanzierten Erhaltungsaufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, dass nach Veräußerung des Mietobjekts der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen.

Der durch die tatsächliche Verwendung des Darlehens zur Finanzierung sofort abziehbarer Werbungskosten geschaffene Zusammenhang mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung bleibt zwar grundsätzlich nach Beendigung der Vermietungstätigkeit bestehen. Wird der Veräußerungserlös aber nicht zur Tilgung dieses Darlehens verwendet, kann eine daneben bestehende bzw. neu entstehende relevante private Motivation für die Beibehaltung des Darlehens den ursprünglich gesetzten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang überlagern und damit durchbrechen.

Bestehen im Zusammenhang mit dem veräußerten Mietobjekt mehrere Darlehensverbindlichkeiten, ist für die steuerliche Anerkennung der Verwendung des Veräußerungserlöses zur Tilgung der Verbindlichkeiten – entsprechend der Beurteilung durch einen ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsmann – entscheidend, dass die Darlehen nach Maßgabe der konkreten Vertragssituationen marktüblich und wirtschaftlich unter Berücksichtigung der Zinskonditionen abgelöst werden.

Diese Rechtsgrundsätze sind erstmals anzuwenden auf entsprechende Schuldzinszahlungen, wenn das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts nach dem 31. Dezember 2013 rechtswirksam abgeschlossen ist.

Wurde das obligatorische Veräußerungsgeschäft des Mietobjekts vor dem 1. Januar 2014 rechtswirksam abgeschlossen, bleibt das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2006 (BStBl I Seite 363) weiter auf entsprechende Schuldzinszahlungen anwendbar.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2211 / 11 / 10001 :001 vom 15.01.2014

IMK: „Einnahmerekorde“ bei Steuern täuschen über sehr geringen finanziellen Spielraum des Staates hinweg

Einnahmezuwächse bei den Steuern sind außerhalb wirtschaftlicher Krisenphasen eine Selbstverständlichkeit. 54 von 63 Jahren der bundesdeutschen Steuergeschichte waren „Rekordjahre“, in denen mehr eingenommen wurde als je zuvor in der bundesdeutschen Geschichte. Das zeigt eine Auswertung des Instituts für Makroökonomie und Konjunkturforschung (IMK) in der Hans-Böckler-Stiftung. Diesen Zusammenhang zu vernachlässigen, täuscht darüber hinweg, dass der Staat in Deutschland nur sehr geringe finanzielle Spielräume hat. Das geht zu Lasten dringend notwendiger Investitionen, so das IMK.

Gut 620 Milliarden Euro sollten Bund, Länder und Gemeinden nach der Steuerschätzung vom vergangenen November 2013 an Steuern einnehmen. Für den Bund hat das Finanzministerium die Prognose in seinem vorläufigen Haushaltsabschluss gestern bestätigt. Die 620 Milliarden wären wäre, wie viele Medien berichtet haben, ein „historischer Höchststand“. Doch solche Rekord-Meldungen führen in die Irre, denn bei normaler wirtschaftlicher Entwicklung sind Einnahmezuwächse schlicht eine Selbstverständlichkeit. Darauf weisen Dr. Katja Rietzler und Prof. Dr. Achim Truger hin, Steuerexpertin des IMK und Wirtschaftsprofessor in Berlin. Die beiden Autoren der IMK-Steuerschätzung warnen vielmehr vor einer dauerhaften strukturellen Unterfinanzierung des Staates. Wesentlicher Grund dafür: Die deutlichen Steuersenkungen seit Ende der 1990er-Jahre.

Die Wissenschaftler verdeutlichen den Zusammenhang mit Daten aus der bundesdeutschen Steuergeschichte seit 1951. In den allermeisten Jahren entwickelten sich die Steuereinnahmen im Einklang mit dem nominalen Bruttoinlandsprodukt. Die Wirtschaft wuchs, und das spülte auch mehr Geld in die Kasse des Staates. In 58 von 63 Jahren bis 2013 lagen die Einnahmen deshalb höher als in den zwölf Monaten zuvor. Und gleich 54 können sogar als „Rekordjahre“ gelten. Westdeutschland hatte seit 1950 40 Jahre lang ausschließlich „Rekordeinnahmen“ aufzuweisen.

Aussagekräftiger als die langfristige Normalentwicklung sind für die Forscher daher die Ausnahmezeiträume. Und die häuften sich zuletzt: Alle fünf Jahre, in denen die Einnahmen zurückgingen, lagen zwischen 1996 und 2009, drei davon nach der Jahrtausendwende. Rietzler und Truger erklären diese Häufung durch die Kombination aus wirtschaftlichen Schwächephasen und den kräftigen Steuersenkungen, die seit 1999 vor allem die Bezieher höherer Einkommen, Unternehmen und Vermögende entlastet haben. Wenn 2013 noch die Steuergesetze von 1998 gegolten hätten, wären die Staatseinnahmen allein im vergangenen Jahr um 45 Milliarden Euro höher ausgefallen, hat Truger errechnet. „Die Steuersenkungen haben die staatliche Finanzierungsbasis stark geschwächt“, sagt Rietzler. „Obwohl sich die deutschen Staatsausgaben im internationalen Vergleich sehr moderat entwickelt haben, reichen die Mittel nicht.“

Das geht nach Analysen des IMK und anderer Institute vor allem zu Lasten der Investitionen. Seit 2003 übersteigen die Abschreibungen auf den staatlichen Kapitalstock die Bruttoinvestitionen, die öffentliche Infrastruktur verfällt -insgesamt war ein Nettokapitalverzehr von 31 Milliarden Euro festzustellen. Die von der Großen Koalition beschlossenen zusätzlichen Mittel für Investitionen – knapp 12 Milliarden Euro in vier Jahren – reichen daher nach Einschätzung des IMK längst nicht aus, um den Rückstand aufzuholen.

Und selbst die im Koalitionsvertrag geplanten Reformvorhaben stoßen schnell an die Grenzen des engen Einnahmekorsetts, wenn sie allein durch Umschichtungen und erhoffte Steuermehreinnahmen finanziert werden sollen, so das IMK: Das beginne schon bei den 23 Milliarden Euro für alle so genannten „prioritären Maßnahmen der Legislaturperiode“ – neben Investitionen sind das unter anderem eine finanzielle Entlastung der Kommunen und zusätzliche Forschungsausgaben. Hinzu kommen erhöhte Rentenleistungen wie die Mütterrente. Diese sind nach Analyse des IMK als gesamtgesellschaftliche Aufgaben ebenfalls vom Bund aus Steuermitteln zu finanzieren und nicht aus den Beitragseinnahmen der Rentenversicherung.

Die aktuelle Steuerschätzung vom November veranschlagt die Steuereinnahmen des Bundes in den kommenden Jahren um rund 5 Milliarden Euro niedriger als die Mittelfristige Finanzplanung des Finanzministeriums vom Sommer. „Diese Entwicklung zeigt, wie riskant es ist, einfach auf Steuermehreinnahmen zu hoffen“, sagt Rietzler. Als bessere Alternative befürwortet das IMK gezielte Steuererhöhungen bei hohen Einkommen und Vermögen. Diese kämen auch Ländern und Kommunen zugute. Da rund die Hälfte der staatlichen Investitionen von Städten und Gemeinden getätigt werden, könnte Deutschland so auch seine öffentliche Infrastruktur modernisieren.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans.Böckler-Stiftung

Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugs-verfahren – Steuerberater sind gefordert!

Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahre 2009 setzt der Kirchensteuereinbehalt bspw. durch Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ein aktives Mitwirken der Steuerpflichtigen voraus. Nur auf schriftlichen Antrag des Kirchensteuerpflichtigen können die Banken die auf die Kapitalertragsteuer entfallende Kirchensteuer einbehalten. Legt der kirchensteuerpflichtige Anleger seiner Bank keinen entsprechenden Antrag vor, hat er die erhobene Kapitalertragsteuer nach Ablauf des Kalenderjahres regelmäßig zum Zweck der Kirchensteuerveranlagung gegenüber seinem Wohnsitzfinanzamt zu erklären.

Antragsverfahren wird zum Auslaufmodell
Mit Wirkung zum 01.01.2015 wird dieses Antragsverfahren – infolge gesetzlicher Anpassungen der §§ 51a, 52a EStG – abgeschafft und ein automatisierter Datenabruf über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingeführt. Mit dem gesetzgeberischen Ziel, eine effizientere Durchführung des Abzugsverfahrens zu erreichen, stehen sodann die Kirchensteuerabzugsverpflichteten (insb. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungen) in der Verantwortung, die Kirchensteuerpflicht der Empfänger der Kapitalerträge zu ermitteln.

Steuerberater als erster Ansprechpartner für viele Unternehmen
Der automatisierte Datenabruf gilt künftig für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten, so dass bspw. auch ausschüttende Kapitalgesellschaften für die Ermittlung der Kirchensteuerpflicht ihrer Kapitalertragsempfänger verantwortlich sind. Für diese Unternehmen wird im weiteren Verlauf des neu geregelten Verfahrens der Steuerberater als zentraler Ansprech- und Sparringspartner gefragt sein.

Vorarbeiten zum automatisierten Datenabruf sind in vollem Gange – Darstellung anhand der Regelabfrage 2014/2015
Damit die notwendigen Informationen ab 2015 zur Umsetzung vorliegen, starten die Vorbereitungen – entsprechend dem gesetzlich festgeschriebenen Zeitplan – bereits zu Beginn dieses Jahres.

Die auf der Homepage des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) veröffentlichte Grafik vermittelt einen Überblick zum aktuellen Zeitplan 2014/2015.

Insbesondere Banken und Sparkassen benachrichtigen ihre Kunden bereits jetzt – bspw. mittels Kontoauszugsinformation – über das neue Verfahren und weisen auf die bevorstehende Datenabfrage sowie die Möglichkeit zum Widerspruch gegenüber dem BZSt hin. Möchte der Kirchensteuerpflichtige grundsätzlich nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann er bis spätestens 30.06.2014 von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und direkt beim BZSt einen sog. Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden.

Im Zeitraum vom 01.09.2014 bis 31.10.2014 müssen die zum Kirchensteuerabzug Verpflichteten dann beim BZSt den Religionsstatus der Schuldner per 31.08.2014 (Stichtag) abfragen. Die Mitteilung des Merkmals erfolgt verschlüsselt als sechsstellige Kennziffer, anhand derer die Kirchensteuer über die Finanzbehörden direkt an die berechtigte Religionsgemeinschaft weitergeleitet werden kann. Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an bzw. hat er der Datenübermittlung rechtzeitig – spätestens zwei Monate vor Datenabfrage – widersprochen (Sperrvermerk), übermittelt das BZSt einen sog. Nullwert.

Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Kapitalertragsempfänger verpflichtet – sofern im Veranlagungszeitraum Kapitalertragsteuer einbehalten wurde -, eine Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt einzureichen und die Kirchensteuer nachzuerklären.

Aktuelle Herausforderung für den Berufsstand der Steuerberater
Da der automatisierte Datenabruf nunmehr für alle zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten gilt, sind zukünftig nicht länger nur die inländischen Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungen in das Kirchensteuerabzugsverfahren involviert. Auch für andere Schuldner von Kapitalerträgen (bspw. ausschüttende Kapitalgesellschaften) ist der automatisierte Datenabruf infolge der gesetzlichen Neuregelung verpflichtend.

Es ist davon auszugehen, dass sich gerade diese betroffenen Gesellschaften zur weiteren Unterstützung – sowohl als ersten Ansprechpartner als auch zur Umsetzung des Datenabrufs – regelmäßig an ihren steuerlichen Berater wenden werden. Um dieser Aufgabe nachkommen zu können, müssen folglich – neben den betroffenen Gesellschaften – auch die Steuerberater die Möglichkeit haben, die beim BZSt hinterlegten Daten auf eine möglichst einfache und unbürokratische Weise abrufen und nutzen zu können. Infolge des aufgezeigten gesetzlich festgeschriebenen Zeitplans gilt es, die Möglichkeiten der Darstellung des Datenabrufs durch den Berufsstand kurzfristig zu prüfen und umzusetzen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat sich hierzu bereits schriftlich an das BZSt sowie das BMF gewandt.

www.dstv.de

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin