Steuerrecht: „BeA-Verbot“ gegenüber Finanzverwaltung vom Bundesrat beschlossen

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Eine einschneidende Neuerung in der elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung sorgt für erhebliche Unruhe in der Anwaltschaft und Steuerberaterschaft. Der Bundesrat hat entschieden, dass die besonderen elektronischen Postfächer von Anwältinnen, Anwälten und Steuerberaterinnen und Steuerberatern (beA und beSt) künftig nicht mehr für den Austausch mit der Finanzverwaltung genutzt werden dürfen.

Stattdessen soll die elektronische Kommunikation ausschließlich über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC erfolgen. Diese Regelung wurde durch eine Änderung der Abgabenordnung (AO) umgesetzt, die Teil des Jahressteuergesetzes 2024 ist und Anfang Dezember im Bundesgesetzblatt verkündet wurde.

Hintergrund der Entscheidung

Bereits im Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024, das im Frühsommer vom Bundesfinanzministerium vorgestellt wurde, war die Änderung in der Abgabenordnung enthalten. Laut Finanzministerium begründet sich die Regelung wie folgt:

  • Verwaltungsaufwand: Das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das als Gegenstück zu beA und beSt dient, sorge in der Finanzverwaltung für erhebliche Mehrarbeit.
  • Personelle Einschränkungen: Nur wenige Mitarbeitende der Finanzbehörden seien in der Lage, dieses Verfahren zu nutzen.

Nach massiven Protesten von BRAK und BStBK wurde die Regelung zunächst aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Dennoch brachte der Bundesrat die Regelung in seiner Stellungnahme vom 27.09.2024 überraschend erneut ein. Der Bundestag nahm die Regelung am 18.10.2024 an, und der Bundesrat stimmte ihr am 22.11.2024 zu.

Kritik der Anwaltschaft und Steuerberaterschaft

Die Entscheidung stößt auf heftige Kritik:

  • Widerspruch zum einheitlichen elektronischen Rechtsverkehr: Aus Sicht der BRAK widerspricht der Ausschluss der beA- und beSt-Postfächer der Idee eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs.
  • Benachteiligung professioneller Berater: Anwältinnen, Anwälte sowie Steuerberaterinnen und Steuerberater werden benachteiligt, da sie gezwungen werden, zusätzliche Systeme wie ELSTER zu nutzen, während sie gleichzeitig verpflichtet sind, das beA bzw. beSt in gerichtlichen Verfahren zu verwenden.
  • Unvereinbarkeit mit Justizministerkonferenz-Beschluss: Die Herbst-Justizministerkonferenz hatte sich dafür ausgesprochen, die aktive und passive Nutzungspflichten des elektronischen Rechtsverkehrs auf weitere Akteure auszudehnen – eine Richtung, die mit der neuen Regelung konterkariert wird.

Die Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung führt zu erheblichem Mehraufwand für Kanzleien und Steuerbüros. In der Praxis müssen Berater nun zwei unterschiedliche Systeme parallel verwenden:

  • ELSTER oder ERiC für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung,
  • beA bzw. beSt für gerichtliche Verfahren und die Kommunikation mit anderen Behörden.

Dies bringt nicht nur technische Herausforderungen mit sich, sondern widerspricht auch dem Ziel der Bürokratieentlastung.

Forderung der BRAK

Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert, die Regelung zu revidieren und das beA sowie das beSt auch für die Kommunikation mit der Finanzverwaltung zuzulassen. Dies würde nicht nur die Einheitlichkeit des elektronischen Rechtsverkehrs wahren, sondern auch den Verwaltungsaufwand für Kanzleien und Steuerberaterbüros reduzieren.

Anwaltschaft und Steuerberaterschaft warnen vor Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen

BRAK, Mitteilung vom 12.12.2024

Die Diskussion um die Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen erhitzt erneut die Gemüter. Nachdem der Vorschlag im Rahmen des Wachstumschancengesetzes gescheitert war, taucht er nun im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes wieder auf. Obwohl das Gesetz primär Entlastungen für Familien und Anpassungen im Einkommensteuertarif vorsieht, sorgt die geplante Meldepflicht für erhebliche Kritik seitens der Anwaltschaft und Steuerberaterschaft. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) warnen eindringlich vor den weitreichenden Folgen dieser Regelung.

Ein umstrittener Vorschlag kehrt zurück

Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts, das noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden soll, enthält eine Regelung, die bereits im Wachstumschancengesetz für Kontroversen sorgte. Die vorgeschlagene Meldepflicht verpflichtet rechtliche und steuerliche Berater, innerstaatliche Steuergestaltungen an die Finanzbehörden zu melden.

Dieser Ansatz war bereits im Jahr 2024 auf heftigen Widerstand gestoßen. Kritiker, darunter die BRAK, hatten betont, dass eine solche Pflicht das geschützte Mandatsgeheimnis verletzen würde – ein zentraler Grundpfeiler der Vertrauensbeziehung zwischen Beratern und ihren Mandanten. Trotzdem erscheint die Regelung nun nahezu unverändert im aktuellen Gesetzesentwurf.

Gefährdung von Mandatsgeheimnis und Vertrauen

BRAK und BStBK haben gemeinsam mit anderen Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft ihre Kritik erneuert. In einer gemeinsamen Stellungnahme betonen sie:

  • Verletzung des Mandatsgeheimnisses: Die geplante Meldepflicht widerspricht der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der das Mandatsgeheimnis als besonders schützenswert eingestuft hat.
  • Bürokratische Belastung: Die Meldepflicht steht im Widerspruch zu den von der Regierung angekündigten Maßnahmen zum Abbau von Bürokratie und würde erhebliche Ressourcen in Kanzleien und Unternehmen binden.
  • Erschütterung des Vertrauens: Mandanten müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Berater unabhängig und vertraulich agieren. Die Meldepflicht stellt dieses Vertrauen in Frage.

Widerstand der Verbände

Die Kritik beschränkt sich nicht auf die BRAK und die BStBK. Gemeinsam mit der Wirtschaftsprüferkammer, dem Bankenverband sowie dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag fordern sie, die Regelung aus dem Gesetzentwurf zu streichen. Der Vorwurf: Es sei undemokratisch und rechtsstaatlich bedenklich, eine bereits abgelehnte Regelung ohne wesentliche Änderungen erneut einzubringen.

Forderung: Streichung der Regelung

BRAK und BStBK appellieren eindringlich an die Bundesregierung, die Regelung zur Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen aus dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes zu entfernen und nicht erneut in einem Gesetzgebungsverfahren aufzugreifen.

Die Anwaltschaft und Steuerberaterschaft fordern eine klare Abgrenzung zwischen staatlichen Interessen und dem notwendigen Schutz des Mandatsgeheimnisses. Nur so könne das Vertrauen in die rechts- und steuerberatenden Berufe langfristig erhalten bleiben.

Höhere Gebühren für Rechtsanwälte, Gerichtssachverständige und Verfahrensbeistände – Bundeskabinett beschließt Formulierungshilfe

BMJ, Pressemitteilung vom 11.12.2024

Das Bundeskabinett hat eine Formulierungshilfe für ein neues Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 beschlossen. Ziel ist es, die Vergütungen und Gebühren im Justizwesen an die gestiegenen Kosten und die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Die Anpassungen betreffen Rechtsanwälte, Sachverständige, Sprachmittler, Gerichtsvollzieher und Verfahrensbeistände.

Hintergrund

Seit Anfang 2021 wurden die Gebühren für Rechtsanwälte nicht erhöht, was angesichts steigender Personal- und Sachkosten in Kanzleien zu einer wirtschaftlichen Belastung geführt hat. Auch die Honorarsätze für Sachverständige, Sprachmittler und Gerichtsvollzieher sowie die Pauschalvergütungen für Verfahrensbeistände in familiengerichtlichen Verfahren sind veraltet und entsprechen nicht mehr den aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Bundesjustizminister Dr. Volker Wissing betonte die Notwendigkeit dieser Reform:

„Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte leisten einen wesentlichen Beitrag für den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht. Um ihre wichtige Tätigkeit ausüben zu können, müssen sie angemessen vergütet werden. Die geltenden Gebührensätze stellen dies nicht mehr sicher. Sie müssen an die Preisentwicklung der letzten Jahre angepasst werden. Mit der vorgeschlagenen Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren wollen wir die wirtschaftliche Grundlage für die Anwaltschaft sichern – und damit zugleich den Rechtsstaat stärken.“

Kernpunkte der Reform

Die Formulierungshilfe sieht unter anderem folgende Anpassungen vor:

  1. Rechtsanwaltsvergütung:
    • Betragsrahmen- und Festgebühren sollen um 9 Prozent steigen.
    • Wertgebühren werden um 6 Prozent erhöht.
    • Die strukturellen Verbesserungen sollen die wirtschaftliche Grundlage der Anwaltschaft stärken.
  2. Honorarsätze für Sachverständige und Sprachmittler:
    • Die Vergütungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) werden um 9 Prozent angehoben.
  3. Gerichtsgebühren:
    • Anpassung der Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG):
      • Fest-, Mindest- und Höchstgebühren steigen um 9 Prozent.
      • Wertgebühren werden um 6 Prozent erhöht.
    • Gleiches gilt für die Gebühren nach der Gebührentabelle A des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG).
  4. Gerichtsvollziehergebühren:
    • Erhöhung der Gebühren um 9 Prozent.
  5. Vergütung von Verfahrensbeiständen:
    • Anhebung der Pauschalvergütung für Verfahrensbeistände.
    • Einführung einer Geschwisterpauschale, die Synergieeffekte bei der Betreuung mehrerer Kinder in einem Haushalt berücksichtigt.
    • Erstattung von Auslagen für die Hinzuziehung von Dolmetschern.
  6. Entschädigung für Telekommunikationsüberwachung:
    • Anpassung an die geänderten technischen Rahmenbedingungen und gestiegenen Kosten.

Nächste Schritte

Die Formulierungshilfe wird nun den Koalitionsfraktionen zur Verfügung gestellt, damit der Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht werden kann. Ziel ist eine Verabschiedung des Gesetzes vor der kommenden Bundestagswahl, um die notwendigen Anpassungen zeitnah umzusetzen.

Fazit

Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Anwaltschaft, Sachverständige, Sprachmittler und Verfahrensbeistände verbessert werden. Die geplanten Anpassungen würden nicht nur den gestiegenen Kosten gerecht, sondern auch die Funktionsfähigkeit der Justiz langfristig sichern. Betroffene Berufsgruppen sollten sich bereits jetzt auf die Neuerungen vorbereiten.

Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S 2241/21/10004 :001 vom 10.12.2024

Hintergrund

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022 (BStBl I S. 160) ersetzt. Anlass ist die Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG durch das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 S. 1). Dieses neue Schreiben greift die nicht streiterheblichen Aussagen des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Urteil I R 92/12 vom 12. Oktober 2016 auf und erläutert deren Anwendung.

Kernaussagen des BFH-Urteils I R 92/12

Der BFH hat in seinem Urteil folgende wichtige Auslegung zum Begriff der gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG getroffen:

  1. Voraussetzungen für die gewerbliche Infektion:
    • Der Wortlaut von § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG verlangt, dass neben Einkünften aus Gewerbebetrieb auch Einkünfte aus einer anderen Einkunftsart erzielt werden.
    • Besteht die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich im Halten von Anteilen an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Gesellschaft über kein weiteres Vermögen zur Erzielung anderer Einkünfte, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.
  2. Keine allgemeine Anwendbarkeit:
    • Die Auslegung des BFH bezog sich auf den konkret entschiedenen Einzelfall.
    • Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird diese Auslegung nicht generell über den entschiedenen Fall hinaus angewendet.

Wesentliche Inhalte des BMF-Schreibens

  • Das neue Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022, das durch die gesetzlichen Änderungen im Zuge des Wachstumschancengesetzes obsolet geworden ist.
  • Es stellt klar, dass die BFH-Aussagen zur gewerblichen Infektion keinen allgemeingültigen Charakter haben.
  • Eine pauschale Nichtanwendbarkeit des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG auf vergleichbare Konstellationen, wie im BFH-Urteil beschrieben, ist nicht vorgesehen.

Praktische Auswirkungen

  1. Fortgeltung der bisherigen Rechtsauffassung:
    • Die Finanzverwaltung bleibt bei ihrer bisherigen Auslegung von § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG, wonach die gewerbliche Infektion grundsätzlich auch auf reine Beteiligungsgesellschaften angewendet werden kann.
  2. Einzelfallprüfung erforderlich:
    • Steuerpflichtige, deren Sachverhalte der im BFH-Urteil beschriebenen Konstellation ähneln, sollten eine Einzelfallprüfung durch das Finanzamt erwarten.
  3. Vermeidung von Rechtsunsicherheit:
    • Durch die explizite Nichtverallgemeinerung der BFH-Auslegung wird Rechtsunsicherheit im Umgang mit der gewerblichen Infektion reduziert.

Veröffentlichung und Gültigkeit

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es gilt ab dem 10. Dezember 2024 und ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben schafft Klarheit im Umgang mit der gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG. Es grenzt die Auslegung des BFH auf den konkret entschiedenen Fall ein und bewahrt damit die bisherige Verwaltungspraxis. Steuerpflichtige sollten jedoch weiterhin eine sorgfältige Prüfung ihrer individuellen Sachverhalte vornehmen, insbesondere in Bezug auf Beteiligungsgesellschaften.

Krankenkasse muss Insolvenzantrag gegen Steuerberater wegen Ermessensfehlers zurücknehmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 11.12.2024 zum Beschluss L 10 KR 343/24 B ER vom 24.07.2024

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Beschluss vom 24.07.2024 (Az. L 10 KR 343/24 B ER) entschieden, dass eine gesetzliche Krankenkasse ihren Insolvenzantrag gegen einen Steuerberater aufgrund eines Ermessensfehlers zurücknehmen muss. Diese Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für den Umgang von Sozialversicherungsträgern mit insolvenzrechtlichen Maßnahmen.

Sachverhalt

Der Antragsteller, ein selbständiger Steuerberater, hatte seit Dezember 2021 die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für einen Arbeitnehmer nicht gezahlt. Die gesetzliche Krankenkasse als Antragsgegnerin stellte daraufhin beim Amtsgericht Essen einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gegen den Antragsteller in dessen Eigenschaft als Arbeitgeber.

Der Steuerberater wandte sich gegen diesen Antrag und beantragte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die Krankenkasse zur Rücknahme des Insolvenzantrags zu verpflichten. Das Sozialgericht Gelsenkirchen lehnte diesen Antrag ab. Die daraufhin eingelegte Beschwerde des Steuerberaters war vor dem LSG erfolgreich.

Entscheidung des LSG

Das LSG verpflichtete die Krankenkasse, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Die zentrale Begründung lautete:

  1. Sozialrechtliches Ermessen:
    • Die Krankenkasse hatte verkannt, dass die Stellung eines Insolvenzantrags nicht allein durch das Vorliegen insolvenzrechtlicher Voraussetzungen gerechtfertigt ist.
    • Vielmehr hätte die Krankenkasse eine sozialrechtliche Ermessensentscheidung treffen müssen, bei der auch weniger einschneidende Maßnahmen zu prüfen gewesen wären.
  2. Verhältnismäßigkeit:
    • Die Krankenkasse hatte sich vorzeitig der einschneidendsten Maßnahme, nämlich des Insolvenzantrags, bedient. Zuvor hätte sie weniger belastende Vollstreckungsmaßnahmen wie Pfändungen ausschöpfen müssen.
    • Angesichts des vorhandenen Immobilienvermögens des Antragstellers hätten diese Maßnahmen nicht von vornherein als aussichtslos gelten können.
  3. Gefährdung der Berufsausübung:
    • Der Insolvenzantrag wäre besonders einschneidend gewesen, da im Falle der Insolvenzeröffnung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden kann. Ein solcher Widerruf wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist.

Relevanz für die Praxis

  1. Sozialversicherungsträger:
    • Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Krankenkassen und andere Sozialversicherungsträger ihre Ermessensspielräume bei der Durchsetzung von Forderungen umfassend prüfen müssen.
    • Der Griff zu drastischen Mitteln wie einem Insolvenzantrag ist nur zulässig, wenn mildere Mittel nicht zielführend sind.
  2. Steuerberater und andere Berufsgruppen:
    • Für Berufsgruppen, die bei einer Insolvenzeröffnung ihre berufliche Zulassung riskieren, ist die Entscheidung des LSG von erheblicher Bedeutung. Sie schafft mehr Schutz vor unverhältnismäßigen Maßnahmen der Gläubiger.
  3. Prüfung der Verhältnismäßigkeit:
    • Der Beschluss betont die Bedeutung einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung vor der Einleitung von Insolvenzverfahren durch Sozialversicherungsträger.

Fazit

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat klargestellt, dass Insolvenzanträge durch Sozialversicherungsträger nicht automatisch gerechtfertigt sind, sondern einer genauen Prüfung unterzogen werden müssen. Die Entscheidung stärkt die Rechte von Selbständigen und betont die Notwendigkeit einer verantwortungsvollen Ermessensausübung durch Krankenkassen. Betroffene Berufsgruppen sollten sich bei derartigen Maßnahmen rechtzeitig rechtlich beraten lassen, um ihre berufliche Existenz zu schützen.

Positives Signal: BMF plant Vereinfachung bei Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen

DStV, Mitteilung vom 11.12.2024

Hintergrund

Die Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 sorgt weiterhin für erhebliche Unsicherheiten in der Praxis. Die Bundesregierung hatte mit der Neufassung die Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen neu geregelt, was aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands (DStV) dringend notwendig war. Doch die spätere Änderung im politischen Verfahren hat unerwartete Konsequenzen nach sich gezogen, darunter Rechtsunsicherheit und eine unzureichende Umsetzungszeit vor Inkrafttreten zum 01.01.2025.

DStV-Kritik zeigt Wirkung

Der DStV hatte bereits im Oktober 2024 in einem Schreiben an Entscheidungsträger auf zahlreiche offene Fragen hingewiesen. Dies hatte dazu geführt, dass der Bundestagsabgeordnete Fritz Günzler (CDU/CSU) beim Bundesministerium der Finanzen (BMF) um Klarstellungen bat. Der DStV bemängelte insbesondere:

  • Rechtsunsicherheit für Bildungseinrichtungen: Die Frage, ob bestehende Bescheinigungen ihre Gültigkeit behalten, blieb ungeklärt.
  • Fehlende Zeit für Anpassungen: Viele Bildungseinrichtungen könnten die Anforderungen nicht rechtzeitig erfüllen.
  • Praktikabilität der Umsetzung: Zusätzliche Bürokratie und komplexe Regelungen erschweren den Alltag der betroffenen Unternehmer.

Positive Signale vom BMF

Das BMF hat inzwischen ein begleitendes Schreiben angekündigt, das Klarheit schaffen soll. Besonders erfreulich: Bereits bestehende Bescheinigungen sollen auch nach Inkrafttreten der Neuregelung am 01.01.2025 ihre Gültigkeit behalten. Dies ist eine wichtige Erleichterung für Bildungseinrichtungen, die bisher umsatzsteuerfreie Leistungen angeboten haben.

Offene Punkte und Unsicherheiten

Obwohl das Signal des BMF positiv ist, bleibt die endgültige Regelung noch abzuwarten:

  1. Abstimmung mit den Ländern: Das Schreiben des BMF befindet sich derzeit in der Abstimmung mit den Bundesländern. Es bleibt unklar, ob und wann eine Einigung erzielt wird.
  2. Rechtssicherheit: Die Fortgeltung bestehender Bescheinigungen basiert auf der Verwaltungsauffassung des BMF. Gerichte könnten hiervon abweichen.
  3. Zeitplan: Ein konkreter Veröffentlichungstermin für das BMF-Schreiben steht noch nicht fest.

Empfehlungen des DStV

  • Beantragung neuer Bescheinigungen: Bildungseinrichtungen, die 100-prozentige Rechtssicherheit wollen, sollten kurzfristig neue Bescheinigungen beantragen.
  • Verlängerung des Anwendungszeitpunkts: Der DStV plädiert weiterhin für eine Verschiebung des Inkrafttretens um mindestens ein Jahr, um Bildungseinrichtungen ausreichend Zeit zur Anpassung zu geben.
  • Klarstellungen: Es sollte eindeutig geregelt werden, dass Bescheinigungen ausschließlich vom Unternehmer beantragt werden können.

Fazit

Das geplante BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ist ein positives Signal, das erste Schritte zur Beseitigung der bestehenden Unsicherheiten einleitet. Dennoch bleibt die finale Umsetzung abzuwarten. Bildungseinrichtungen und Steuerberater sollten proaktiv handeln und sich um neue Bescheinigungen kümmern, um sich gegen potenzielle Rechtsunsicherheiten abzusichern. Gleichzeitig ist zu hoffen, dass das Schreiben des BMF noch vor Jahresende finalisiert wird, um den betroffenen Einrichtungen mehr Klarheit zu verschaffen.

BFH zur schuldbefreienden Drittschuldnerzahlung im Insolvenzeröffnungsverfahren

BFH, Urteil V R 17/23 vom 29.08.2024

Leitsatz

Zahlt der Drittschuldner im Insolvenzeröffnungsverfahren gemäß § 24 Abs. 1 i. V. m. § 82 der Insolvenzordnung (InsO) schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners, so vereinnahmt dieser das Entgelt für die von ihm umsatzsteuerpflichtig erbrachte Leistung abschließend. Daraus folgt, dass keine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO entsteht.

Hintergrund

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) klärt die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Zahlungen durch Drittschuldner im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens. Im Zentrum der Entscheidung stand die Frage, ob Zahlungen des Drittschuldners als Masseverbindlichkeiten einzustufen sind oder ob sie als abschließende Vereinnahmung durch den späteren Insolvenzschuldner gelten.

Sachverhalt

  • Der Drittschuldner leistete Zahlungen auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners.
  • Diese Zahlungen standen im Zusammenhang mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen des späteren Insolvenzschuldners.
  • Streitpunkt war, ob diese Einnahmen als Masseverbindlichkeiten im Sinne des § 55 Abs. 4 InsO einzuordnen sind oder ob sie abschließend dem späteren Insolvenzschuldner zugerechnet werden.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass keine Masseverbindlichkeit entsteht, wenn der Drittschuldner im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens schuldbefreiend auf ein Konto des späteren Insolvenzschuldners zahlt. Die zentrale Begründung lautet:

  1. Abschließende Vereinnahmung:
    • Die Zahlungen durch den Drittschuldner stellen abschließende Einnahmen des späteren Insolvenzschuldners dar.
    • Diese Einnahmen sind nicht der Insolvenzmasse zuzurechnen, sondern bleiben Bestandteil des Vermögens des späteren Schuldners.
  2. Keine Masseverbindlichkeit:
    • Gemäß § 55 Abs. 4 InsO liegt eine Masseverbindlichkeit nur vor, wenn eine Verbindlichkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht und der Insolvenzmasse direkt zuzurechnen ist.
    • Im vorliegenden Fall wurde das Entgelt jedoch bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für umsatzsteuerpflichtige Leistungen vereinnahmt. Es handelt sich daher nicht um eine Masseverbindlichkeit.
  3. Insolvenzrechtlicher Kontext:
    • Die Zahlung des Drittschuldners gemäß § 24 Abs. 1 i. V. m. § 82 InsO erfolgt schuldbefreiend und entzieht sich somit der insolvenzrechtlichen Massezuordnung.

Auswirkungen auf die Praxis

  1. Umsatzsteuerliche Behandlung:
    • Zahlungen durch Drittschuldner im Rahmen eines Insolvenzeröffnungsverfahrens sind als abschließende Einnahmen des späteren Insolvenzschuldners zu behandeln. Die Umsatzsteuerpflicht bleibt somit bei diesem bestehen.
  2. Keine Belastung der Insolvenzmasse:
    • Insolvenzverwalter und Gläubiger sollten beachten, dass solche Zahlungen nicht zur Insolvenzmasse gehören und daher nicht für die Bedienung von Masseverbindlichkeiten herangezogen werden können.
  3. Rechtsklarheit:
    • Das Urteil schafft Klarheit für Drittschuldner, Insolvenzverwalter und Steuerpflichtige, indem es die Abgrenzung zwischen abschließenden Einnahmen und Masseverbindlichkeiten eindeutig definiert.

Fazit

Das Urteil des BFH hat erhebliche Bedeutung für die Praxis des Insolvenzrechts und die umsatzsteuerliche Behandlung von Drittschuldnerzahlungen. Es stellt klar, dass solche Zahlungen im Insolvenzeröffnungsverfahren abschließend dem späteren Insolvenzschuldner zuzurechnen sind und keine Masseverbindlichkeiten darstellen. Dies reduziert potenzielle Konflikte zwischen Insolvenzverwaltern, Gläubigern und Schuldnern.

BFH sieht Fehler bei der Kaufpreisaufteilung bei Immobilienkäufen in der BMF-Arbeitshilfe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil (Az.: IX R 26/19) wesentliche systemische Defizite in der Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Kaufpreisaufteilung bei Immobilienkäufen aufgedeckt. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Steuerpflichtige, die den Kaufpreis von Grundstücken und Gebäuden für steuerliche Zwecke aufteilen müssen, etwa zur Bemessung der Absetzung für Abnutzung (AfA).

Der Fall im Überblick

Im verhandelten Fall ging es um die Kaufpreisaufteilung einer vermieteten Eigentumswohnung. Die Kläger hatten die vertraglich vereinbarte Kaufpreisaufteilung zugrunde gelegt, während das Finanzamt die BMF-Arbeitshilfe nutzte. Diese Arbeitshilfe wies jedoch einen deutlich niedrigeren Gebäudeanteil aus, was zu erheblich geringeren Abschreibungen führte.

Die Kläger argumentierten, dass die in der Arbeitshilfe zugrunde gelegten Werte weder die tatsächlichen Gegebenheiten noch die Marktverhältnisse korrekt widerspiegelten. Insbesondere sei der Gebäudeanteil massiv unterbewertet, während der Bodenwert überproportional hoch angesetzt wurde.

Kritikpunkte des BFH an der BMF-Arbeitshilfe

Der BFH stellte fest, dass die BMF-Arbeitshilfe grundlegende systemische Fehler aufweist:

  1. Einschränkung auf ein Bewertungsverfahren
    Die Arbeitshilfe verengt die Bewertung auf das vereinfachte Sachwertverfahren, ohne alternative Methoden wie das Ertragswertverfahren zu berücksichtigen. Dies widerspricht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine flexible Anwendung verschiedener Bewertungsverfahren je nach Einzelfall verlangt.
  2. Keine Berücksichtigung regionaler Unterschiede
    Die Gebäudewerte in der Arbeitshilfe basieren auf bundesweiten Durchschnittswerten (NHK 2010), ohne regionale Faktoren zu berücksichtigen. Dies führt insbesondere in Ballungsgebieten mit hohen Bodenrichtwerten zu einer überproportionalen Gewichtung des Bodens und einer Unterbewertung des Gebäudes.
  3. Mangelnde Marktnähe
    Die ermittelten Werte spiegeln häufig nicht die tatsächlichen Marktverhältnisse wider. Gerade in Zeiten stark steigender Baukosten bleiben die in der Arbeitshilfe genutzten Daten hinter der Realität zurück.
  4. Fehlende Bindungswirkung
    Der BFH machte deutlich, dass die Arbeitshilfe weder eine Rechtsnorm noch eine bindende Verwaltungsanweisung darstellt. Sie ist lediglich ein Hilfsmittel der Finanzverwaltung und darf nicht de facto als bindend für Steuerpflichtige behandelt werden.

Konsequenzen des Urteils

Der BFH hob das vorinstanzliche Urteil auf und wies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück. Das Finanzgericht muss nun die tatsächlichen Wertverhältnisse durch ein Gutachten eines unabhängigen, vereidigten Sachverständigen klären lassen.

Bedeutung für Steuerpflichtige

Dieses Urteil stärkt die Rechte von Steuerpflichtigen, die Kaufpreisaufteilungen für steuerliche Zwecke vornehmen müssen. Die Entscheidung unterstreicht, dass eine vertraglich vereinbarte Aufteilung Vorrang hat, sofern sie die tatsächlichen Wertverhältnisse abbildet und wirtschaftlich haltbar ist.

Steuerpflichtige sollten prüfen, ob die vom Finanzamt vorgenommene Kaufpreisaufteilung korrekt ist. Im Zweifel kann die Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen sinnvoll sein, um eine marktorientierte Bewertung sicherzustellen.

Fazit

Das Urteil des BFH zeigt, dass die BMF-Arbeitshilfe in ihrer aktuellen Form gravierende Schwächen aufweist. Steuerpflichtige sollten sich nicht scheuen, die Ergebnisse der Arbeitshilfe anzufechten, wenn diese offensichtlich von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer sachgerechten und individuellen Bewertung von Immobilien für steuerliche Zwecke.

BFH: Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten

BFH, Urteil II R 43/22 vom 21.08.2024

Leitsatz

  1. Abzugsfähigkeit von Nachlassregelungskosten: Zu den als Nachlassregelungskosten abzugsfähigen Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft können auch Kosten gehören, die im Rahmen der Teilung des Nachlasses für den Verkauf beweglicher Nachlassgegenstände durch Versteigerung anfallen, um die testamentarisch jedem Miterben zugewandten Geldbeträge zu erzielen.
  2. Öffentlichkeit bei Videoverhandlungen: Die Öffentlichkeit kann auch bei (teilweiser) Durchführung einer mündlichen Verhandlung mittels Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort nur im Gerichtssaal, nicht aber an dem anderen Ort, hergestellt oder ausgeschlossen werden.

Sachverhalt

Im verhandelten Fall ging es um die steuerliche Behandlung von Kosten, die im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft angefallen waren. Konkret entstanden diese Kosten durch die Versteigerung von beweglichen Nachlassgegenständen, um die testamentarisch vorgesehenen Geldbeträge für die Erben sicherzustellen.

Das Finanzamt hatte diese Kosten nicht als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten anerkannt. Die Steuerpflichtigen argumentierten hingegen, dass diese Kosten unmittelbar mit der Nachlassregelung zusammenhängen und daher als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) abzugsfähig seien.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied zugunsten der Steuerpflichtigen und stellte fest, dass Kosten, die im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung anfallen, unter bestimmten Voraussetzungen als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig sind. Insbesondere gilt:

  • Versteigerungskosten: Kosten, die für die Versteigerung von beweglichen Nachlassgegenständen anfallen, um testamentarisch bestimmten Geldbeträge zu erzielen, sind abzugsfähige Nachlassregelungskosten. Diese Ausgaben dienen der Umsetzung der testamentarischen Anordnungen und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.
  • Nachlassregelungskosten: Solche Kosten zielen darauf ab, den Nachlass zu regeln, und sind daher als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des ErbStG zu qualifizieren.

Relevanz der Videoverhandlung

Der BFH ging in seinem Urteil auch auf die Öffentlichkeit bei Videoverhandlungen ein und stellte klar:

  • Bei einer mündlichen Verhandlung, die teilweise über Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort durchgeführt wird, kann die Öffentlichkeit nur im Gerichtssaal hergestellt oder ausgeschlossen werden.
  • Eine Öffentlichkeit an dem anderen Ort ist rechtlich nicht vorgesehen.

Auswirkungen auf die Praxis

  1. Steuerliche Planung für Erbengemeinschaften:
    • Erben können Versteigerungskosten, die zur Nachlassregelung anfallen, als Nachlassverbindlichkeiten geltend machen. Dies kann die steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer erheblich reduzieren.
  2. Wichtigkeit der Dokumentation:
    • Um die Abzugsfähigkeit der Kosten nachzuweisen, ist eine klare Dokumentation erforderlich, die den Zusammenhang der Ausgaben mit der Nachlassauseinandersetzung belegt.
  3. Regelungen bei Videoverhandlungen:
    • Gerichte und Verfahrensbeteiligte sollten bei der Organisation von Videoverhandlungen beachten, dass die Öffentlichkeit nur im Gerichtssaal hergestellt oder ausgeschlossen werden kann. Dies hat praktische Auswirkungen auf die Gestaltung von Hybrid-Verfahren.

Fazit

Das Urteil des BFH klärt wichtige Fragen zur steuerlichen Behandlung von Nachlassregelungskosten und bringt mehr Rechtssicherheit für Erbengemeinschaften. Gleichzeitig unterstreicht es die rechtlichen Anforderungen an die Öffentlichkeit bei Videoverhandlungen. Erben und Steuerberater sollten die Möglichkeiten zur steuerlichen Berücksichtigung solcher Kosten sorgfältig prüfen.

BFH: Steuerbarkeit des geldwerten Vorteils aus einer Nutzungsentgeltminderung nach Zeichnung weiterer Genossenschaftsanteile einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft

BFH, Urteil VIII R 23/21 vom 22.10.2024

Leitsatz

  1. Steuerbarkeit des geldwerten Vorteils:
    • Ist die Minderung des Nutzungsentgelts für eine Genossenschaftswohnung durch den Erwerb zusätzlicher Genossenschaftsanteile veranlasst, so führt der dadurch entstehende geldwerte Vorteil zu Einnahmen aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
  2. Verbindlichkeit einer Auskunft:
    • Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts gilt in persönlicher Hinsicht ausschließlich für den oder die Antragsteller.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte ein Mitglied einer Bau- und Wohnungsgenossenschaft durch den Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile eine Minderung des Nutzungsentgelts für seine Genossenschaftswohnung erreicht. Die Frage war, ob der dadurch erzielte geldwerte Vorteil als steuerpflichtige Einnahme aus Kapitalvermögen anzusehen ist.

Die Finanzverwaltung sah diesen Vorteil als steuerpflichtig an, da die Entgeltminderung unmittelbar mit den zusätzlichen Genossenschaftsanteilen verknüpft war. Der Steuerpflichtige argumentierte dagegen, dass es sich hierbei nicht um Einnahmen aus Kapitalvermögen handle.

Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die Minderung des Nutzungsentgelts durch den Erwerb weiterer Genossenschaftsanteile steuerpflichtig ist. Die zentrale Begründung lautet:

  • Der geldwerte Vorteil ist veranlasst durch die Kapitalbeteiligung an der Genossenschaft. Die Entgeltminderung steht in direktem Zusammenhang mit der Zeichnung der zusätzlichen Anteile und ist somit als Einnahme aus Kapitalvermögen zu werten.
  • Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 EStG sind Einnahmen aus Kapitalvermögen alle Erträge, die aus der Nutzung des Kapitalvermögens erzielt werden. Dazu gehören auch geldwerte Vorteile, die sich aus einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Genossenschaft ergeben.

Relevanz der verbindlichen Auskunft

Die Entscheidung des BFH stellt zudem klar, dass eine verbindliche Auskunft des Finanzamts nur für die Person gilt, die diese beantragt hat. Dritte können sich nicht auf die erteilte Auskunft berufen.

Auswirkungen auf die Praxis

  1. Steuerliche Konsequenzen für Genossenschaftsmitglieder:
    • Mitglieder von Bau- und Wohnungsgenossenschaften müssen den geldwerten Vorteil aus einer Nutzungsentgeltminderung als Einnahme aus Kapitalvermögen versteuern, wenn diese Minderung durch den Erwerb zusätzlicher Anteile erfolgt.
  2. Verbindlichkeit von Auskünften:
    • Steuerpflichtige sollten beachten, dass eine verbindliche Auskunft nur für den Antragsteller gilt. Um Rechtssicherheit zu erlangen, ist eine eigene Anfrage ratsam.
  3. Steuerplanung:
    • Genossenschaftsmitglieder sollten prüfen, ob die steuerlichen Auswirkungen des Erwerbs zusätzlicher Anteile in einem angemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Nutzungsentgeltminderung stehen.

Fazit

Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass geldwerte Vorteile aus der Minderung von Nutzungsentgelten steuerlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen behandelt werden, wenn sie durch den Erwerb von Genossenschaftsanteilen bedingt sind. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Genossenschaftsmitgliedern und erfordert eine sorgfältige Planung und Dokumentation.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin