Gegen Steuerhinterziehung

Für die Bundesregierung zählt der Kampf gegen Steuerhinterziehung und Steueroasen zu den wichtigsten Aufgaben. Erst 2011 hat sie die gesetzlichen Regeln zur strafbefreienden Selbstanzeige deutlich verschärft. Nun arbeitet sie mit Nachdruck an einem verbesserten internationalen Informationsaustausch. Der fehlende Informationsaustausch mit anderen Staaten ist die Hauptursache für eine erfolgreiche Steuerflucht. Für Steuerhinterzieher galten früher vor allem die Staaten und Gebiete als besonders attraktiv, die sich nicht zum steuerlichen Informationsaustausch bereit erklärten.

Gesetzliche Hürden verschärft
Seit 2011 führt die steuerliche Selbstanzeige nur noch dann zur Straffreiheit, wenn Steuerhinterzieher alles offengelegen. Straffreiheit trifft erst ein, wenn die Selbstanzeige umfassend und vollständig ist. So genannte Teilselbstanzeigen sind nicht mehr möglich.

Der Zeitpunkt, bis zu dem eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, wurde vorverlegt. In der Vergangenheit war dies bis zum Erscheinen des Steuerprüfers möglich. Nun ist es bereits zu spät, sobald die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde.

Die strafbefreiende Selbstanzeige ist dabei ein erfolgreiches Instrument zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Eine vollständige Abschaffung der Selbstanzeige hätte die Ermittlungsmöglichkeiten verringert.

50.000-Euro-Grenze: Für eine Strafbefreiung darf die Steuerhinterziehung grundsätzlich nicht mehr als 50.000 Euro ausmachen. Die Geständigen müssen die nicht gezahlten Steuern fristgerecht plus Zinsen nachzahlen. Wurden mehr als 50.000 Euro Steuern hinterzogen, tritt Straffreiheit nur ein, wenn neben der Steuernachzahlung samt Zinsen eine Zusatzleistung von 5 Prozent geleistet wird.

Steuerabkommen mit der Schweiz wäre richtig
Die Bundesregierung ist weiter davon überzeugt, dass das deutsch-schweizerische Steuerabkommen richtig gewesen wäre: „Wir brauchen ein solches Steuerabkommen mit der Schweiz, so wie es die Schweiz auch mit anderen Ländern geschlossen hat. Alles spricht für diese systematische, lückenlose Lösung, und eines Tages wird ein solches Abkommen auch kommen“, bekräftigte Regierungssprecher Steffen Seibert.

Das von der Bundesregierung mit der Schweiz ausgehandelte Steuerabkommen hätte gewährleistet, dass alle Steuerpflichtigen ihren Anteil für die Vergangenheit und für die Zukunft hätten leisten müssen. Da es nicht zustande gekommen ist, verjähren für die Vergangenheit jedes Jahr hunderte Millionen Euro an Steuerforderungen.

Auch für die Zukunft ist nicht gesichert, dass alle ihren fairen Anteil an der Steuerlast tragen – unabhängig davon, ob sie Konten in der Schweiz oder in Deutschland haben. Das Abkommen hätte zudem sichergestellt, dass die Steuerbehörden mit sehr einfachen, stichprobenartigen Abfragen feststellen könnten, wer noch ein Konto in der Schweiz hat.

Informationsaustausch verbessern
Die Bundesregierung geht das Thema „Steueroasen“ offensiv an. Erfolgreich kann man das Problem aber nur im internationalen Verbund lösen. Mittlerweile haben sich nahezu alle Staaten mit relevanten Finanzzentren zum steuerlichen Informationsaustausch verpflichtet.

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble hat gemeinsam mit seinen Kollegen aus den USA, Großbritannien und Frankreich im Rahmen der G20 die so genannte BEPS-Initiative gestartet, mit der sie den Trend zu Gewinnverlagerungen von Unternehmen in Steueroasen stoppen wollen.

Deutschland hat sich stets für mehr Transparenz und einen verbesserten Informationsaustausch für Steuerzwecke – sowohl mit einzelnen Staaten als auch international – stark gemacht. So hat die Bundesrepublik die Chance genutzt und mit vielen Staaten entsprechende Informationsaustauschabkommen geschlossen. Diese Abkommen ermöglichen Informationen, wenn den Finanzbehörden bereits Anhaltspunkte vorliegen, dass Steuerpflichtige ihre Einkünfte oder Vermögenswerte ins Ausland verlagert haben könnten.

Nur noch wenige Ausnahmeregelungen
Besser ist es natürlich, wenn die Finanzverwaltungen die Informationen über verlagerte Einkünfte und Vermögen ohne konkrete Anfrage erhalten. Es können sich grundsätzlich alle EU-Mitgliedstaaten automatisch gegenseitig über Zinseinkünfte informieren. Allerdings machen zur Zeit noch Österreich und Luxemburg von Ausnahmeregelungen Gebrauch. Aufgrund des internationalen Drucks hat sich Luxemburg inzwischen bereit erklärt, ab 2015 zum automatischen Informationsaustausch überzugehen.

Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und Spanien haben inzwischen erklärt, den gegenseitigen Informationsaustausch auch auf Dividenden und Wertpapierverkaufserlöse auszudehnen.

Quelle: Bundesregierung

Niedersachsen stellt im Bundesrat Entschließungsantrag gegen Steuerbetrug

Die niedersächsische Landesregierung hat auf Vorschlag von Finanzminister Peter-Jürgen Schneider beschlossen, in der nächsten Bundesratssitzung gemeinsam mit den Ländern Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz einen Entschließungsantrag zum Thema „Maßnahmen für mehr Steuergerechtigkeit und gegen Steuerbetrug“ einzubringen, um kriminelle Steuerhinterziehung einzudämmen. Der Entschließungsantrag enthält ein Bündel von Maßnahmen um Steuerbetrug wirksam zu verhindern und aufzudecken. Damit soll die Bundesregierung zum verstärkten Handeln veranlasst werden.

Gefordert werden: u.a.:

neue Sanktionsmöglichkeiten gegen Banken, im Einzelfall bis zum Lizenzentzug,
ein effektiverer zwischenstaatlicher Informationsaustausch,
ein Aussetzen und Neuverhandeln von Doppelbesteuerungsabkommen mit Steueroasen
und eine deutliche Verlängerung der Verjährungsfristen für Steuerhinterziehung.

„Der Bundesfinanzminister hat in der laufenden Legislaturperiode außer Ankündigungen wenig gegen dieses massive Problem getan. Dabei zeigen der Skandal um Steueroasen, geheime Offshore-Finanzplätze und die alarmierend hohe Zahl von 40-50.000 Datensätzen auf der jüngst gekauften CD, dass sich immer noch zu viele Steuerhinterzieher in Sicherheit wiegen“, begründete Finanzminister Schneider diesen Schritt.

Nach seriösen Schätzungen entgehen dem Staat jedes Jahr Einnahmen in Milliardenhöhe.

Schneider erklärte dazu: „Wir müssen die Bundesregierung leider zum Handeln treiben. Durch ihre Untätigkeit auf diesem Feld schafft sie wachsenden Unmut bei den Bürgern. Wer Steuern hinterzieht lebt auf Kosten seiner Mitbürger. Wir werden dafür sorgen, dass der Ehrliche nicht länger der Dumme ist.“

Herausgeber: Nds. Finanzministerium

 

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten trotz Poolarbeitsplatz abzugsfähig

Im Streitfall begehrte ein Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug für sein häusliches Arbeitszimmer. Anhand einer Bescheinigung seiner Dienststelle wies er nach, dass bei seinem Arbeitgeber nur sog. Poolarbeitsplätze – auf acht Arbeitnehmer kommen drei Arbeitsplätze – bereitgehalten werden. Das Finanzamt lehnte den Abzug unter Hinweis darauf ab, dass dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Kläger müsse sich bescheinigen lassen, dass einem Antrag auf Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes nicht entsprochen werden könne.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben und darauf hingewiesen, dass dem Kläger in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe, so dass der Abzugsauschluss nicht eingreife. Zwar handele es sich bei dem Büroarbeitsplatz in seiner Dienststelle um einen anderen Arbeitsplatz, dieser habe dem Kläger jedoch nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung gestanden. Da der Kläger aufgrund der Unterdeckung an Arbeitsplätzen nicht jederzeit auf einen solchen hätte zugreifen können, habe er einen Großteil der im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden vor- und nachbereitenden Arbeiten im häuslichen Arbeitszimmer verrichten müssen. Dies rechtfertige den (beschränkten) Werbungskostenabzug.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Entscheidung im Volltext: 10 K 822/12 E

Finanzgericht Düsseldorf, 10 K 822/12 E

Datum:23.04.2013Gericht:Finanzgericht DüsseldorfSpruchkörper:10. SenatEntscheidungsart:UrteilAktenzeichen:10 K 822/12 E Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 6. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250,- € zu berücksichtigen.

Der Einkommensteuerbescheid 2010 vom 27. Juni 2011 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wird dahingehend geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 930,- € berücksichtigt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

1Tatbestand2Die Kläger sind Eheleute, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als Betriebsprüfer beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung (nachfolgend: FAfGKBp) Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.  Aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in der Dienststelle hatte sich der Kläger vor Jahren ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.

3Ende 2008 wurde der Standort der Behörde verlegt. Laut einer Bescheinigung der Dienststelle vom 10. Dezember 2010 werden hier Poolarbeitsplätze im Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen vorgehalten. Die Möglichkeit, per 1. Oktober 2009 aufgrund der zusätzlichen Anmietung eines weiteren Geschosses eine Aufstockung um elf weitere Arbeitsplätze durchzusetzen, wurde nach einer Bescheinigung der Dienststelle vom 8. April 2011 aus organisatorischen und wirtschaftlichen Erwägungen nicht genutzt.

4Im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 1.146,20 € und im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2010 Aufwendungen von 929,06 € für das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.

5Mit Einkommensteuerbescheid vom 3. Mai 2010 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2009 auf 6.551,- € fest. Die geltend gemachten Kosten für das Arbeitszimmer berücksichtigte er unter Hinweis darauf, dass das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung darstelle, nicht. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.

6Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 bat der Kläger unter Verweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2010 um Berichtigung u.a. der Einkommensteuererklärung 2009. Dabei machte der Kläger nunmehr zusätzlich die Kosten für zwei Teppiche in Höhe von insgesamt 204,47 € (zusammen somit: 1.259,86 €) für das Arbeitszimmer geltend.

7Nachdem der Beklagte den Antrag auf Berichtigung mit Bescheid vom 22. November 2010 abgelehnt und den Kläger aufgefordert hatte, eine Wohnflächenberechnung, Nachweise der Aufwendungen und eine Aufstellung der Kosten einzureichen, übermittelte der Kläger mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 seine Berechnung der Wohnfläche, auf die Bezug genommen wird. Dabei wies der Kläger u.a. darauf hin, dass das Schlafzimmer im Dachgeschoss aufgrund der beiderseitigen Schrägen nicht zum Wohnraum gehöre und eigentlich nicht in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen sei. Das Büro hatte sich der Kläger nach dieser Aufstellung in einem Kellerraum des aus 2 Eigentumswohnungen bestehenden Hauses eingerichtet.

8Ohne die Teppiche kam der Kläger nunmehr zu einem Kostenanteil von 1.055,39 € für das Arbeitszimmer.

9Mit Bescheid vom 6. Januar 2011 lehnte der Beklagte erneut den Antrag auf nachträgliche Berücksichtigung der Arbeitszimmerkosten – diesmal unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 7. August 2003 (VI R 17/01, BStBl II 2004, 78) ‑ ab, weil dem Kläger von seinem Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werde.

10Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 11. Januar 2011 Einspruch ein und machten geltend, dass der Arbeitnehmer in dem zitierten Urteil jederzeit über einen Arbeitsplatz habe verfügen können. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall.

11Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 führte der Beklagte aus, aufgrund des Tätigkeitsbildes als Großbetriebsprüfer sei eine tagtägliche Nutzung eines Arbeitsplatzes außerhalb der zu prüfenden Betriebe nicht erforderlich. Ein Poolarbeitsplatz, welcher mit anderen Großbetriebsprüfern zu teilen sei, sei als ausreichend anzusehen, da die Kollegen den Arbeitsplatz auch nicht tagtäglich aufsuchen müssten. Da dem Kläger nach dem Geschäftsverteilungsplan der Dienststelle ein Zimmer mit fünf weiteren Kollegen zugewiesen sei, werde um Mitteilung gebeten, wieviele Arbeitsplätze in diesem Zimmer vorhanden seien.

12Nachfolgend ergänzte der Beklagte seine Ausführungen wie folgt:

13Sei die Anzahl der vorhandenen Schreibtische geringer als die Anzahl der Prüfer, die sich den Raum teilten, sei maßgebend, ob die Mitarbeiter den zur Verfügung stehenden Raum in dem für sie konkret erforderlichen Umfang nutzen könnten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Mitarbeiter von Prüfungsfinanzämtern überwiegend im Außendienst befinden würden. Teilten sich acht Prüfer gemeinsam einen Raum mit nur drei Schreibtischen, könne nicht ausgeschlossen werden, dass der einzelne Prüfer den Raum nicht für sämtliche erforderlichen Tätigkeiten nutzen könne, weil die vorhandenen Schreibtische bereits von anderen Prüfern besetzt seien. In diesem Fall stehe den acht betroffenen Prüfern kein „anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung, wenn sie auch auf Antrag keinen Arbeitsplatz im Prüfungs- oder einem Festsetzungsfinanzamt gestellt bekommen würden, den sie für sämtliche erforderlichen Tätigkeiten nutzen könnten.

14Aus den bisher vorgelegten Bescheinigungen gehe nicht hervor, dass dem Kläger auch auf Antrag kein entsprechender Arbeitsplatz habe zur Verfügung gestellt werden können.

15Mit Schreiben vom 10. November 2011 forderte der Beklagte die Beibringung einer Bescheinigung, die konkret wiedergebe, dass ein Antrag des Klägers auf eine feste räumliche Zuweisung im Dienstgebäude gestellt und abgelehnt worden sei.

16Dem entgegneten die Kläger, der Kläger sei in einem Prüfungsfinanzamt mit ca. 120 Prüfern tätig. Schätzungsweise 60-80 Prüfer hätten keinen Arbeitsplatz in der Dienststelle bei höchstens 11 möglichen Arbeitsplätzen. In diesen 11 Arbeitsplätzen seien aber schon die Arbeitsplätze für Prüfungen an Amtsstelle enthalten. Aus diesen tatsächlichen Gegebenheiten habe sich schon kein Grund ergeben, einen Arbeitsplatz in der Dienststelle zu beantragen. Dies sei für die Anerkennung der Aufwendungen auch nicht Voraussetzung.

17Mit Einkommensteuerbescheid vom 6. Juni 2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2010 – wiederum ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen für das Arbeitszimmer ‑ auf 6.587,- € fest.

18Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 7. Juni 2011 Einspruch ein. Unter dem 27. Juni 2011 erging für 2010 ein aus hier nicht mehr streitigen Gründen geänderter Einkommensteuerbescheid.

19Mit Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 wies der Beklagte die Einsprüche der Kläger als unbegründet zurück.

20Zur Begründung machte er geltend, die Feststellung, dass kein anderer Arbeitsplatz im Sinne von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 2 und 3 EStG i.d.F. des JStG 2010 zur Verfügung stehe, sei u.a. an die Voraussetzung geknüpft, dass der Dienstherr auch auf Antrag keinen Arbeitsplatz schaffen könne. Das vergebliche Bemühen um eine feste räumliche Zuweisung im Dienstgebäude sei durch Negativbescheid zu belegen. Der Kläger habe weder in der Vergangenheit, noch aktuell mit Indizwirkung für die Streitjahre einen Antrag auf feste räumliche Zuweisung im Dienstgebäude gestellt.

21Was die Durchsetzung der von ihm in Anspruch genommenen Steuervergünstigungsvorschrift angehe, vermöge die von ihm prognostizierte Erfolglosigkeit jedoch nicht von der Sinnhaftigkeit des Antragsverfahrens abzulenken und von seiner Durchführung zu entlasten. Nur so sei gewährleistet, dass Aussagen zu den Unterbringungsmöglichkeiten eine am jeweiligen Einzelfall orientierte Prüfung zugrunde liege. Diese Notwendigkeit belegten auch die Angaben zu dem im Streitfall maßgebenden Sachverhalt. Sie dokumentierten, dass individuelle Lösungen bei Nachfrage nicht vollkommen ausgeschlossen seien. Ob die Bescheinigung vom 8. April 2011 mangelndes Interesse derer dokumentiere, die über ein häusliches Arbeitszimmer verfügten, sei nicht eindeutig ablesbar, aber denkbar.

22Mit der am 1. März 2012 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

23Ergänzend machen sie geltend, laut Ziffer VI 15 des Erlasses des Bundesministeriums der Finanzen an die obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. März 2011 über die einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer entfalle die Erforderlichkeit des häuslichen Arbeitszimmers nur dann, wenn ein Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, der so beschaffen sei, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszimmer nicht angewiesen sei.

24Nach Ziffer VI 18 werde lediglich das konkrete Darlegen des Nicht-zur-Verfügung-Stehens eines anderen Arbeitsplatzes verlangt. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers werde hingegen nicht für unbedingt erforderlich erachtet, sondern lediglich als Indiz für das Nicht-zur-Verfügung-Stehen eines anderen Arbeitsplatzes gesehen.

25Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, mit den anderen Prüfern zu jeweils unterschiedlichen Tageszeiten die Arbeitsplätze zu nutzen oder morgens mit ihnen um die Arbeitsplätze zu kämpfen. Die Dienstzeiten seien bei den Prüfern vergleichbar. Eine dienstliche Regelung hinsichtlich einer Zuordnung der Arbeitsplätze an die Prüfer unter Berücksichtigung der Frage, wer Innendienst zu verrichten habe, existiere nicht.

26Die Kläger beantragen,

27

  • 281 den Beklagten zu verpflichten, unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 6. Januar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 1.250,- € zu berücksichtigen,
  • 292 unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 27. Juni 2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012 bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit weitere Werbungskosten in Höhe von 930,- € zu berücksichtigen,
  • 303 hilfsweise, die Revision zuzulassen.

31Der Beklagte beantragt,

32

  • 331 die Klage abzuweisen,
  • 342 hilfsweise, die Revision zuzulassen.

35Ergänzend macht er geltend, es reiche eine Bescheinigung, aus der hervorgehe, dass bei Stellung eines entsprechenden Antrages auf Erhalt eines Arbeitsplatzes diesem nicht hätte entsprochen werden können. Jedoch auch eine solche Bescheinigung liege nicht vor. Sie sei aber unerlässlich und solle belegen, dass dem Kläger in den Streitjahren auch auf entsprechenden Antrag hin kein Arbeitsplatz im FAfGKBp oder einem wohnortnahen Festsetzungsfinanzamt zur Verfügung gestellt worden wäre, den er für sämtliche erforderlichen Tätigkeiten hätte nutzen können.

36Dem Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 29. Februar 2012 (EFG 2012, 1432) sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Das Finanzgericht habe nicht geprüft, ob dem Kläger auf Antrag ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden wäre.

37Unter dem 11. April 2013 hat der Beklagte ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Rheinland überreicht, auf das Bezug genommen wird. In diesem Schreiben ist u.a. ausgeführt, in dem vom Finanzministerium genehmigten Raumbedarfsplan für das FAfGKBp würden Prüfer von Großbetrieben mit 70 % des Stellensolls berücksichtigt. Das FAfGKBp nutze nicht alle zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten selbst. Diese Räumlichkeiten könnten jedoch im Bedarfsfall ebenfalls Prüfern als Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden. Das FAfGKBp habe bisher nicht bemängelt, dass die Unterbringungssituation nicht ausreichend sei. Bei einer Begehung des Finanzamtes im März 2011 sei festgestellt worden, dass dort zum damaligen Zeitpunkt 12 % (14 von 116) der Betriebsprüfer einen persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz ständig nutzten und aufgrund der räumlichen Situation noch zahlreiche weitere Arbeitsplätze persönlich hätten zugewiesen werden können.

38Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich der Bauakten des Hauses der Kläger, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

39Entscheidungsgründe

40Die Klage ist begründet.

41Die Bescheide vom 6. Januar 2011 (betr. 2009) und vom 27. Juni 2011 (Einkommensteuerbescheid 2010), jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23. Februar 2012, sind rechtswidrig und verletzen die Kläger insoweit in ihren Rechten (§§ 101 Satz 1, 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung ‑FGO‑), als der Beklagte die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen hat.

42Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt –BGBl‑ I, S. 1768) kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 2 EStG u.a. dann nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesen Fällen wird nach Satz 3 1. Halbs. der Vorschrift die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt. Auf die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 3 2. Halbs. EStG mögliche unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer für den Fall, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, kommt es vorliegend nicht an, da der Kläger in keinem Streitjahr über 1.250 € liegende Aufwendungen geltend macht.

43§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG in der vorgenannten Fassung ist auf die hier relevanten Streitjahre anzuwenden, denn nach der Anwendungsregelung in § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG gilt diese Vorschrift für alle offenen Fälle ab 2007.

44Dem Kläger stand in den Streitjahren für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Regelung zur Verfügung.

45Ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Die Abzugsbeschränkung setzt keinen eigenen, räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus. Auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, kann ein anderer Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung sein (BFH-Urteil vom 7.8.2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, Bundessteuerblatt –BStBl‑ II 2004, 78; FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juni 2010, 12 K 482/08, Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG‑ 2011, 602). Des Weiteren setzt die gesetzliche Regelung auch nicht voraus, dass dem Steuerpflichtigen ein „angemessener“ oder „ruhiger“ anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (FG Niedersachsen, Urteil vom 22. Juni 2010, 12 K 482/08, EFG 2011, 602). So ist Publikumsverkehr für die Frage, ob es sich um einen anderen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung handelt, grundsätzlich ebenfalls unbeachtlich (BFH-Urteile vom 7.8.2003 VI R 118/00, BFHE 203, 122, BStBl II 2004, 82 und vom 7.8.2003 VI R 162/00, BFHE 203, 124, BStBl II 2004, 83).

46Ein solcher Arbeitsplatz steht allerdings nur dann „für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit … zur Verfügung“, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob ein ‑ an sich vorhandener ‑ anderer Arbeitsplatz auch tatsächlich für alle Aufgabenbereiche dieser Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung und insbesondere aus dem ihr zugrunde liegenden Leitgedanken der „Erforderlichkeit“ von Aufwendungen. Der Steuerpflichtige ist auch dann auf das häusliche Arbeitszimmer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss (BFH-Urteil vom 7.8.2003 VI R 17/01, BFHE 203, 130, BStBl II 2004, 78).

47Die Beurteilung, ob ein anderer Arbeitsplatz für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit genutzt werden kann, ist anhand der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BFH-Beschluss vom 5.3.2008 VI B 95/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ‑BFH/NV‑ 2008, 956 m.w.N.; BFH-Urteil vom 5.10.2011 VI R 91/10, BFHE 235, 372, BStBl II 2012, 127).

48Entsprechend den vorstehenden Grundsätzen ist der Arbeitsplatz des Klägers im FAfGKBp als Büroarbeitsplatz ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung. Dieser stand dem Kläger jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten nicht für sämtliche beruflichen Zwecke zur Verfügung.

49Auf die Prüfung vor Ort hat sich ein Betriebsprüfer, der – wie der Kläger – überwiegend Großbetriebe prüft, an Hand der Steuerakten des jeweiligen Falles vorzubereiten. Die Ergebnisse seiner Prüfung hat der Außenprüfer in Form eines Prüfungsberichtes niederzulegen, dessen Abfassung wesentlicher Teil seiner Tätigkeit ist. Für diese vor- und nachbereitenden Arbeiten im Rahmen einer Außenprüfung bedarf der Prüfer eines Büroarbeitsplatzes. Dementsprechend hat auch der Kläger geschildert, dass er – nachdem er die Akten bei der Finanzbehörde abgeholt hat – zunächst alle daraus ersichtlichen, relevanten Daten in seinem PC speichert, um sodann die Entscheidung zu treffen, ob er den Betrieb überhaupt prüft und gegebenfalls den Prüfungsumfang für sich festzulegen. Die Prüfung einschließlich der Schlussbesprechung werde dann regelmäßig im Unternehmen durchgeführt. Im Anschluss daran fertige er den BP-Bericht, wobei er die rechtliche Würdigung unter Einbeziehung der mit Hilfe seines dienstlichen Notebooks zugänglichen Datenbanken wie Juris und SIS erarbeite. Schließlich bereite er das Ergebnis seiner Prüfung für das Festsetzungsfinanzamt soweit vor, dass etwaige Änderungsbescheide im Prinzip fertig seien. Die von ihm erstellten Eingabewertbögen überlasse er sodann den Festsetzungsfinanzämtern. Dazu müsse er seine während der Prüfung ermittelten Daten umarbeiten, da diese seitens der Finanzämter bei Erstellung der Festsetzungsbescheide aufgrund der nicht kompatiblen Programme nicht unmittelbar genutzt werden könnten.

50Ein für die vorstehend wiedergegebenen Arbeitsschritte erforderlicher Büroarbeitsplatz stand dem Kläger in den Räumen des FAfGKBp nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Verfügung.

51Die Oberfinanzdirektion Rheinland selbst hat in ihrem Schreiben vom 10. April 2013 ‑ bezogen auf die Prüfer von Großbetrieben ‑ eine 30 %ige Unterdeckung bei den Arbeitsplätzen im FAfGKBp eingeräumt.

52Nach dem Vorbringen der Beteiligten und den schriftlichen Angaben des Vorstehers im Einspruchsverfahren waren die räumlichen und personellen Verhältnisse in den Streitjahren so, dass im Gebäude drei Poolarbeitsplätze für 8 Prüfer vorhanden waren. Bei isolierter Betrachtung der den Sachgebieten zugeordneten Zimmer ist somit ebenfalls unstreitig keine 100 %ige Deckungsquote festzustellen. Denn bei acht Prüfern und drei Poolarbeitsplätzen ergibt sich eine (noch ungünstigere) 37 %ige Unterdeckung. Damit lag die Unterdeckung in den Jahren 2009 und 2010 wesentlich höher als im Veranlagungszeitraum 2008, in dem sie sich auf 13,35 % belief und in dem der Beklagte die Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten anerkannt hat.

53Einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit musste der Kläger von daher jedenfalls in den Streitjahren in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichten. Zwar ist es, wie oben ausgeführt, irrelevant, ob der Steuerpflichtige sich ein Großraumbüro mit anderen teilen muss und dort keinen fest zugewiesenen eigenen Schreibtisch hat. Erforderlich für einen „anderen Arbeitsplatz“ i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG ist aber, dass der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Davon kann bei 3 Arbeitsplätzen für 8 Prüfer nicht ausgegangen werden. Der Steuerpflichtige kann nicht darauf verwiesen werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch „sein Glück zu versuchen“ oder morgens mit anderen Prüfern einen Wettstreit um den letzten verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen (ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 29.2.2012, 7 K 3963/11 E, EFG 2012, 1432). Eine dienstliche Regelung, wonach an bestimmten Tagen die vorhandenen Arbeitsplätze individuell der entsprechenden Anzahl an Prüfern zugeordnet wurde, weil diese nach den Prüfgeschäftsplänen Innendienst zu verrichten hatten, existierte jedenfalls nicht.

54Abgesehen davon steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es dem Kläger angesichts der geschilderten Ausstattung des Dienstzimmers, welches ihm und den übrigen Kollegen des Sachgebietes zugeteilt worden war, beispielsweise überhaupt nicht möglich gewesen wäre, dort die Akten, die er zur Vor- und Nachbereitung einer Prüfung benötigte, während dieser mehr als einen Tag dauernden Arbeitsphasen ordnungsgemäß dauerhaft aufzubewahren. Das Poolzimmer wird nach den Schilderungen des Klägers zudem unter Umständen auch sachgebietsübergreifend genutzt, so dass er dann gezwungen ist, irgendwo in dem Dienstgebäude nach einem freien Arbeitsplatz zu suchen.

55Dass der Kläger eingeräumt hat, er habe bislang noch immer einen freien Schreibtisch bzw. eine freie Telefonanlage zum Abrufen der E-Mails und Updaten seines Rechners gefunden, ändert nichts an dem Ergebnis. Denn ein Arbeiten in dem geschilderten, konkret notwendigen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise wird dem Kläger in dem Dienstgebäude dadurch nicht ermöglicht.

56Selbst nach der zusätzlichen Anmietung eines weiteren Geschosses ab Oktober 2009 haben sich die Verhältnisse im FAfGKBp nicht derart geändert, dass dem Kläger nunmehr ein eigener Arbeitsplatz im Amt zur Verfügung gestanden hätte. Vielmehr ist dem Kläger unter dem 10. Dezember 2010 bescheinigt worden, dass nach wie vor ein Poolarbeitsplatz in einem Verhältnis von acht Prüfern zu drei Arbeitsplätzen vorgehalten wird.

57Auch der Beklagte scheint ausweislich seines Schreibens vom 14. März 2011 (1. Seite, letzter Satz) sowie der Einspruchsentscheidung (2. Seite, letzter Absatz) davon auszugehen, dass der Kläger in den Streitjahren den Büroarbeitsplatz im FAfGKBp nicht in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen konnte. Für diesen Fall stellt er jedoch die zusätzliche Anforderung auf, dass dem Steuerpflichtigen auch auf seinen Antrag hin kein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann.

58Auf die Frage, ob dem Kläger auch auf seine Nachfrage hin ein Arbeitsplatz seitens seines Arbeitgebers in dem Dienstgebäude hätte eingerichtet werden können, kommt es hier aber nicht an. Ein vergebliches Bemühen gegenüber dem Arbeitgeber um einen Arbeitsplatz setzt der Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 1 EStG nicht voraus (vgl. auch Söhn in Kirchhof/ Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 4 Rdnr. Lb 145).

59Die Frage, ob jemand nicht nur keinen Arbeitsplatz hat, sondern er sich auch keinen Arbeitsplatz einrichten kann, stellt sich – unter dem Blickwinkel der Erforderlichkeit ‑ in erster Linie bei Selbständigen (ständ. BFH-Rspr., s. z.B. BFH-Urteil vom 7.4.2005 IV R 43/03, BFH/NV 2005, 1541) und mag unter Umständen auch bei einem Arbeitnehmer von Relevanz sein, dem die Organisation seines Arbeitsplatzes allein obliegt (vgl. FG München, Urteil vom 24. November 2011, 11 K 1167/11, EFG 2012, 1047). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass diese Steuerpflichtigen andernfalls durch entsprechende Gestaltung des außerhäuslichen Arbeitsplatzes das grundsätzliche Abzugsverbot für das häusliche Arbeitszimmer unterlaufen könnten.

60Diese Fälle unterscheiden sich jedoch von dem Vorliegenden, in dem der Arbeitgeber selbst beim Erstbezug des Dienstgebäudes offensichtlich darum bemüht war, nur denjenigen Arbeitnehmern einen festen Arbeitsplatz zuzuweisen, die sich zu Hause kein Arbeitszimmer einrichten konnten. Denn nur so kann die Schilderung des Klägers verstanden werden, anlässlich des Umzuges im Jahr 2008 seien die Prüfer gefragt worden, ob sie an einem Dienstzimmer interessiert seien. Es habe sich aber möglichst niemand melden sollen, der über ein häusliches Arbeitszimmer verfüge. Der Kläger hatte danach jedenfalls keine Position inne, die es ihm ermöglicht hätte, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen in den Streitjahren sich selbst einen anderen Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG in dem Dienstgebäude des FAfGKBp zu verschaffen.

61Soweit der Beklagte geltend macht, der Kläger hätte jederzeit Räume eines Festsetzungsfinanzamtes in seinem Bezirk nutzen können, mag es zwar zutreffen, dass es in den verschiedenen Finanzämtern nutzbare Räume gegeben hat, sofern diese nicht für andere Zwecke – Dienstbesprechungen, Personalratssitzungen u.Ä. – benötigt wurden. Der Kläger kann aber nicht darauf verwiesen werden, sich zur Erledigung seiner schriftlichen Arbeiten irgendeinen freien Schreibtisch in irgendeinem Finanzamt in erreichbarer Nähe zu suchen (ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 29. Februar 2012 7 K 3963/11 E, EFG 2012, 1432). Maßgebend ist allein, ob ihm im Dienstgebäude des FAfGKBp, dem der Kläger zugewiesen ist, ein „anderer Arbeitsplatz“ im Sinne der Abzugsbeschränkung für seine sämtlichen beruflichen Zwecke zur Verfügung steht.

62Da dem Kläger somit im Ergebnis in den Streitjahren kein anderer Arbeitsplatz für die berufliche Tätigkeit zur Verfügung stand, waren die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer, welches unstreitig die Anforderungen erfüllt, die an ein häusliches Arbeitszimmer i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b Satz 1 EStG zu stellen sind, im Streitjahr 2009 mit 1.250 € und im Streitjahr 2010 mit 930,- € abzugsfähig. Hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen besteht zwischen den Beteiligten ausweislich ihrer Erklärung zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ebenfalls Übereinstimmung.

63Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.

64Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung –ZPO‑.

65Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Die Frage, ob Arbeitnehmer dann, wenn weniger Büroarbeitsplätze als Mitarbeiter im Büro vorhanden sind, einen anderen Arbeitsplatz i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Buchst. b EStG haben bzw. ob das Nichtvorhandensein eines anderweitigen Arbeitsplatzes im Sinne der Vorschrift dann davon abhängt, dass sich der Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber um die Zuweisung eines vollumfänglich nutzbaren Arbeitsplatzes vergeblich bemüht, ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden.

Schärfere Regelung für Probezeit vor Pensionszusage

Schärfere Regelung für Probezeit vor Pensionszusage

Rechtslage
Für Pensionszusagen gilt allgemein, dass dafür Rückstellungen in der Steuerbilanz gebildet werden können. Die Bildung ist nur dann wirksam, wenn eine zivilrechtlich wirksame Zusage erteilt wurde, die den formellen Voraussetzungen der einkommensteuergesetzlichen Bestimmungen entspricht und die Zusage in einer Gesamtbetrachtung nicht zu einer Überversorgung führt. Finanzverwaltung und Rechtsprechung fordern weitere spezielle Voraussetzungen, damit eine Versorgungszusage steuerlich nicht am Prinzip der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) scheitert. Es soll verhindert werden, dass Gewinnverwendungen und Vermögensvorteile der Gesellschaft unangemessenerweise in steuerwirksame Betriebsausgaben transferiert werden (vGA). Zu erfüllende Kriterien sind: Erdienbarkeit der Zusage, anerkennungsrechtliche Probezeit, Angemessenheit der Bezüge, Finanzierbarkeit, Finanzierungsendalter, Üblichkeit und besondere Unverfallbarkeitsvoraussetzungen. Hier spielt insbesondere die Länge der Probezeit eine besondere Rolle. Erst nach deren Ablauf gilt die Pensionszusage als durch das Anstellungsverhältnis veranlasst. Jetzt hat das Bundesfinanzministerium (BMF) detailliert zu der Frage der Probezeit bei Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Stellung genommen.

Neue Verwaltungsanweisung  
Das BMF unterscheidet zunächst zwischen zusage- und versorgungsfreier Zeit: Als Probezeit ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und erstmaliger Vereinbarung einer schriftlichen Pensionszusage (zusagefreie Zeit) zu verstehen. Der Zeitraum zwischen Erteilung und erstmaliger Anspruchsberechtigung (versorgungsfrei Zeit) zählt nicht zur Probezeit. Grundsätzlich ist eine Probezeit von 2-3 Jahren einzuhalten. Bei einer neu gegründeten Kapitalgesellschaft muss diese zuvor allerdings ihre künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuverlässig abschätzen können, die frühestens nach 5 Jahren möglich sein soll. Bei früherer Erteilung wird eine vGA unterstellt. Eine kürzere Probezeit als 5 Jahre ist möglich, wenn das Unternehmen in anderer Rechtsform seit Jahren tätig war und z. B. durch Betriebsaufspaltung oder Umwandlung die neue Rechtsform erhalten hat. Bei so genannten Management-Buy-Outs soll eine Probezeit von 1 Jahr genügen. Auch die Konsequenzen eines Verstoßes gegen die Probezeitregelung wurden verschärft: Wird die Pensionszusage noch während der Probezeit vereinbart, sind sämtliche Rückstellungen als vGA zu behandeln, auch solche, die erst nach Ende der Probezeit zu bilden sind. Damit ist auch das Haftungsrisiko für die Beratung im Zusammenhang mit der Erteilung einer Pensionszusage erheblich gestiegen.

Konsequenz
Das BMF schließt sich mit der Verwaltungsanweisung der strengen Rechtsprechung des BFH aus dem Jahr 2010 an. Die Anweisungen gelten für alle nach dem 29.7.2010 (dem Veröffentlichungsdatum des BFH-Urteils) erteilten Pensionszusagen. Für solche Zusagen, die danach erteilt wurden, ist daher unbedingt zu prüfen, ob sie den strengeren Anforderungen genügen. Gegebenenfalls muss eine bestehende aufgehoben und eine neue erteilt werden; eventuell kann eine Klärung durch Einholen einer verbindlichen Auskunft angezeigt sein.

Monatsbericht des BMF für April 2013

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat heute seinen Monatsbericht für April 2013 veröffentlicht:

“Sämtliche nationalen, europäischen und internationalen Schulden- und Konsolidierungsregeln werden in Deutschland eingehalten. Dies unterstreicht das Stabilitätsprogramm 2013, das vergangene Woche im Kabinett verabschiedet wurde. In der gegenwärtigen wirtschaftlichen Schwächephase können die automatischen Stabilisatoren wirken, ohne die Einhaltung der Maastricht-Defizitgrenze zu gefährden. Im Artikel des Monatsberichts April werden die wichtigsten Eckpunkte des Stabilitätsprogramms 2013 aufgezeigt. Des weiteren finden Sie im aktuellen Monatsbericht des BMF einen Artikel zur Zollbilanz 2012, und es wird über das Ehrenamtsstärkungsgesetz informiert, das eine Flexibilisierung der Finanzplanung gemeinnütziger Organisationen ermöglicht, Rechtssicherheit schafft und Bürokratie abbaut.

Editorial
Überblick zur aktuellen Lage
Analysen und Berichte
Deutsches Stabilitätsprogramm 2013
Das Ehrenamtsstärkungsgesetz – Verbesserte Förderung für ehrenamtliches Engagement
Zollbilanz 2012
Aktuelle Wirtschafts- und Finanzlage
Konjunkturentwicklung aus finanzpolitischer Sicht
Steuereinnahmen von Bund und Ländern im März 2013
Entwicklung des Bundeshaushalts bis einschließlich März 2013
Entwicklung der Länderhaushalte im Januar und Februar 2013
Finanzmärkte und Kreditaufnahme des Bundes
Europäische Wirtschafts- und Finanzpolitik
Termine, Publikationen
Statistiken und Dokumentationen
Übersichten zur finanzwirtschaftlichen Entwicklung
Übersichten zur Entwicklung der Länderhaushalte
Kennzahlen zur gesamtwirtschaftlichen Entwicklung
Monatsbericht des BMF (April 2013) (PDF, 2,6 MB)”

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Lohnsteuer: Eigene Aufwendungen für die private Nutzung eines Firmenwagens

Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011

Das BMF-Schreiben vom 19. April 2013 regelt die lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs:

Lohnsteuerliche Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Absatz 2 Satz 2 ff. EStG); Anwendung von R 8.1 Absatz 9 Nummer 1 Satz 5 LStR 2011 und R 8.1 Absatz 9 Nummer 4 LStR 2011 (PDF, 45,8 KB)

Bundesfinanzministerium (BMF)

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Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs (§ 8 Abs. 2 Satz 2 ff. EStG)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 11 / 10004 vom 19.04.2013

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur lohnsteuerlichen Behandlung vom Arbeitnehmer selbst getragener Aufwendungen bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs Folgendes:

1. Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 LStR 2011

Rz 1
Zahlt der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber oder auf dessen Weisung an einen Dritten zur Erfüllung einer Verpflichtung des Arbeitgebers (abgekürzter Zahlungsweg) für die außerdienstliche Nutzung (Nutzung zu privaten Fahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte und zu Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) eines betrieblichen Kraftfahrzeugs ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 1 LStR 2011).

Rz 2
Es ist gleichgültig, ob das Nutzungsentgelt pauschal oder entsprechend der tatsächlichen Nutzung des Kraftfahrzeugs bemessen wird (R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Satz 2 LStR 2011). Nutzungsentgelt i. S. v. R 8.1 Abs. 9 N.r 4 LStR 2011 ist:

  1. ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (z. B. Monatspauschale),
  2. ein arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbarter an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (z. B. Kilometerpauschale) oder
  3. die arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vom Arbeitnehmer übernommenen Leasingraten.

Rz 3
Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Arbeitnehmer ist kein an der tatsächlichen Nutzung bemessenes Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2 (vgl. R 8.1 Abs. 9 Nr. 1 Satz 5 LStR 2011, siehe auch BFH-Urteil vom 18. Oktober 2007, BStBl II 2008 Seite 198). Dies gilt auch für einzelne Kraftfahrzeugkosten, die zunächst vom Arbeitgeber verauslagt und anschließend dem Arbeitnehmer weiterbelastet werden oder, wenn der Arbeitnehmer zunächst pauschale Abschlagszahlungen leistet, die zu einem späteren Zeitpunkt nach den tatsächlich entstandenen Kraftfahrzeugkosten abgerechnet werden. Ein den Nutzungswert minderndes Nutzungsentgelt muss daher arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage für die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs vereinbart worden sein und darf nicht die Weiterbelastung einzelner Kraftfahrzeugkosten zum Gegenstand haben. Wie der Arbeitgeber das pauschale Nutzungsentgelt kalkuliert, ist dagegen unerheblich.

Rz 4
In Höhe des Nutzungsentgelts i. S. d. Rdnr. 2 ist der Arbeitnehmer nicht bereichert und die gesetzlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 EStG i. V. m. § 19 Abs. 1 EStG sind nicht erfüllt. Übersteigt das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten.

2. Pauschale Nutzungswertmethode (1 %-Regelung, 0,03 %-Regelung)

Rz 5
Der geldwerte Vorteil aus der Gestellung eines Dienstwagens ist monatlich pauschal mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu bewerten (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Wird der geldwerte Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten typisierend nach der 1 %-Regelung ermittelt, so ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich um monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte zu erhöhen, wenn das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte genutzt werden kann (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG, im Übrigen vgl. BMF-Schreiben vom 1. April 2011, BStBl I Seite 301). Die Begrenzung des pauschalen Nutzungswerts auf die Gesamtkosten ist zu beachten (vgl. BMF-Schreiben vom 28. Mai 1996, BStBl I Seite 654 Tz. I.8).

Rz 6
Beispiele
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der 1 %-Regelung bewertet.

Beispiel 1
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat. Es handelt sich um ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der pauschale Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.

Beispiel 2
Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats einbehalten.

Die nachträgliche Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer ist kein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Aus den übernommenen Treibstoffkosten wird nicht dadurch ein Nutzungsentgelt, dass der Arbeitnehmer zunächst auf Kosten des Arbeitgebers tanken kann und erst anschließend die Treibstoffkosten ersetzen muss, zur Anwendung siehe Rdnr. 10.

Beispiel 3
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt zu zahlen hat, das sich aus einer Monatspauschale in Höhe von 200 Euro und privat veranlassten Treibstoffkosten zusammensetzt.

Es handelt sich nur in Höhe der Monatspauschale um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2.

3. Individuelle Nutzungswertmethode (Fahrtenbuchmethode)

Rz 7
Statt des pauschalen Nutzungswerts können die auf die außerdienstlichen Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen als individueller Nutzungswert angesetzt werden. Diese Bewertungsmethode setzt den Nachweis der tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten (Gesamtkosten) und die Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs voraus. Werden auf Grund eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuchs die außerdienstlichen und die dienstlichen Fahrten nachgewiesen, kann der auf die außerdienstliche Nutzung entfallende Anteil an den Gesamtkosten konkret ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG).

Rz 8
Bei der Fahrtenbuchmethode fließen vom Arbeitnehmer selbst getragene individuelle Kraftfahrzeugkosten – von vornherein – nicht in die Gesamtkosten ein und erhöhen damit nicht den individuellen Nutzungswert (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 8, 2. Halbsatz LStR 2011). Zahlt der Arbeitnehmer ein pauschales Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2, ist der individuelle Nutzungswert um diesen Betrag zu kürzen.

Rz 9
Beispiele
Der Arbeitgeber hat seinem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und den geldwerten Vorteil aus der Kraftfahrzeuggestellung nach der Fahrtenbuchmethode bewertet.

Beispiel 4
In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,20 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.

Es handelt sich um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2. Der individuelle Nutzungswert ist um dieses Nutzungsentgelt zu kürzen.

Beispiel 5
Der Arbeitnehmer kann das Kraftfahrzeug mittels einer Tankkarte des Arbeitgebers betanken. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer ein Entgelt in Höhe der privat veranlassten Treibstoffkosten zu zahlen hat. Der Arbeitgeber hat den Betrag für den vom Arbeitnehmer anlässlich privater Fahrten verbrauchten Treibstoff ermittelt und vom Gehalt des Folgemonats einbehalten.

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Es handelt sich aber nicht um ein Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2.

Beispiel 6
Wie Beispiel 5. In der Nutzungsüberlassungsvereinbarung ist geregelt, dass der Arbeitnehmer zudem ein Nutzungsentgelt in Höhe von 0,10 Euro je privat gefahrenen Kilometer zu zahlen hat.

Die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Treibstoffkosten fließen nicht in die Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs ein. Anhand der (niedrigeren) Gesamtkosten ist der individuelle Nutzungswert zu ermitteln. Das zusätzlich gezahlte Nutzungsentgelt i. S. d. Rdnr. 2 mindert den individuellen Nutzungswert.

4. Anwendung

Rz 10
Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Rdnr. 3 Sätze 2 und 3 sind erstmals auf ab dem 1. Juli 2013 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.

Geldwäsche – Verschwiegenheit in Gefahr

Der von der Europäischen Kommission veröffentlichte Vorschlag für eine Novellierung der Geldwäscherichtlinie enthält einige für unseren Berufstand kritische Punkte, zu denen der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme E 2/2013 gegenüber der Europäischen Kommission Position bezieht.

Verstärkte Anforderungen im Bereich der Steuerberatung unverhältnismäßig
Die Financial Intelligence Unit (FIU) des Bundeskriminalamts als zentrale Erhebungsstelle für Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz zählte aus dem Bereich der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammen nur zwei bis acht Verdachtsmeldungen jährlich. Angesichts dieser verschwindend geringen Zahlen hält der DStV eine weitere Verschärfung der Organisations- und Dokumentationspflichten für absolut unverhältnismäßig.

Einfache Steuerhinterziehung – Schwere Straftat?
Angelpunkt der Geldwäscherichtlinie sind „schwere Straftaten“, also solche, deren Waschung durch die Richtlinie aufgedeckt werden soll. Der Vorschlag sieht eine Erweiterung des Begriffs auf Steuerstraftaten mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Damit wären alle Steuerstrafsachen im deutschen Recht erfasst. Die Folgen wären eine deutliche Zunahme der Unsicherheit im Bereich der Mandats- sowie Honorarannahme bei Mandanten unter Steuerhinterziehungsverdacht. Der DStV plädiert daher dafür, wie bisher lediglich die schweren Straftaten der banden- und gewerbsmäßig begangenen Steuerhinterziehung als Vortaten zur Geldwäsche zu qualifizieren.

Compliance-Management für alle Kanzleigrößen
Der Richtlinienvorschlag sieht für alle Verpflichteten die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems unabhängig von der Organisationsgröße vor. Dies ist angesichts der Vielzahl von Einzel- und kleinen Praxen für den steuerberatenden Beruf nicht umsetzbar. Neben dem unverhältnismäßigen organisatorischen Aufwand der Einführung eines solchen Systems steht die Frage des praktischen Nutzens eines solchen Systems. In Einzelpraxen ist der Berufsträger für alle Vorgänge verantwortlich. Es fände also eine Selbstkontrolle statt, die Gegenüber einer Selbstverpflichtung keinen Mehrwert bietet und somit den Aufwand nicht rechtfertigt. Die Forderung des DStV sieht daher ein Compliance-Management nur vor, wenn dieses nach Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich ist.

Pflicht zur Dokumentation des wirtschaftlich Berechtigten für Unternehmen
Ergänzend zur 3. Geldwäscherichtlinie sieht der Vorschlag Dokumentationspflichten für die Unternehmen hinsichtlich des ultimativ wirtschaftlich Berechtigten vor. Dies erleichtert die Informationsbeschaffung für Steuerberater und erhöht die Verlässlichkeit der Informationen des Mandanten. Der DStV begrüßt daher diese Neuregelung.

Auskunftsverpflichtung gefährdet Verschwiegenheit
Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Verpflichteten auf Anfrage der zentralen Meldestelle oder anderer Behörden darüber Auskunft zu geben haben, ob sie zu den Personen, auf die sich die Anfrage bezieht, aktuell oder in den letzten fünf Jahren Geschäftsbeziehungen unterhalten (haben). Steuerberater unterliegen der Verschwiegenheitspflicht. Diese umfasst bereits die Identität der Mandanten und wirkt über das Mandatsverhältnis hinaus. Eine Preisgabe dieser Verschwiegenheitsverpflichtung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant dar und kann daher nicht unterstützt werden. Daneben stellt die Preisgabe der privaten Informationen über die Mandantschaft einen Straftatbestand nach deutschem Recht dar.

Vermutlich Ende April wird der Richtlinienentwurf in die weitere Verhandlung gehen.

Quelle: DStV

Arbeitgeber darf am 1. Krankheitstag ohne Grund ein Attest fordern

Kernfrage

Erkrankt ein Arbeitnehmer, ist er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Krankheit länger als 3 Tage andauert. Diese gesetzliche Vorschrift führte faktisch dazu, dass bei Kurzerkrankungen keine Atteste vorgelegt wurden. Allerdings lässt es der Gesetzeswortlaut zu, dass der Arbeitgeber auch schon früher eine ärztliche Bescheinigung verlangen kann. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr abschließend darüber zu befinden, ob es Arbeitgebern gestattet ist, ab dem ersten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung zu verlangen.

Sachverhalt
Geklagt hatte ein Redakteur des WDR, der von seinem Arbeitgeber die Weisung erhalten hatte, zukünftig ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am und für den ersten Tag einer Erkrankung vorzulegen. Hintergrund war, dass der Arbeitnehmer an dem Tag, an dem er eine Dienstreise unternehmen wollte, die ihm nicht genehmigt worden war, krank wurde.

Entscheidung
Das Gericht nahm – entgegen der Auffassung des Klägers – an, dass die gesetzliche Ermächtigung, auch vor dem dritten Krankheitstag ein ärztliches Attest einfordern zu können, dem Arbeitgeber ein freies Ermessen einräume. Der Arbeitgeber könne damit von einzelnen Arbeitnehmern die „vorzeitige“ Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verlangen und im Wege des Weisungsrechts geltend machen. Weitere Voraussetzungen müssten hierfür nicht vorliegen. Insbesondere bedürfe es keiner Verdachtsmomente gegen den aufgeforderten Arbeitnehmer.

Konsequenz
Mit seiner Entscheidung stärkt das BAG das Weisungsrecht des Arbeitgebers, der hiervon Gebrauch machen kann. Nach Ansicht der Richter kann das Weisungsrecht gegenüber einzelnen Arbeitnehmern auch unterschiedlich gehandhabt werden, es empfiehlt sich aber dennoch eine einheitliche Vorgehensweise.

Rente steigt zum 1. Juli

Rentner erhalten mehr Geld zum 1. Juli 2013. Das Bundeskabinett hat die entsprechende Verordnung zur Rentenerhöhung beschlossen.

-> Rente berechnen

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus: 

  • Die Deutsche Rentenversicherung überweist ab 1.7.2013 mehr Geld. Alle Ruheständler profitieren damit von den gestiegenen Löhnen und Gehältern im Jahr 2012. Die Lohn- und Gehaltsentwicklung ist für die Rentenanpassung sehr wichtig. 2012 stieg sie im Vergleich zum Vorjahr um 1,5 Prozent in den alten Bundesländern, in den neuen um 4,32 Prozent.
  • In den neuen Bundesländern fällt die Rentenerhöhung mit 3,29 Prozent gut aus. Grund dafür ist die positive Lohnentwicklung in den Jahren 2011 und 2012 in Ostdeutschland.
  • In den alten Bundesländern erhöht sich die Rentenzahlung um 0,25 Prozent. Die Löhne in Westdeutschland sind weniger gestiegen. Zudem wirkt hier noch die Rentengarantie von 2010 nach. Diese seinerzeit unterbliebene Rentenkürzung muss nun im Sinne der Generationengerechtigkeit nachgeholt werden. In den alten Ländern müssen noch 0,71 Prozent abgebaut werden. Deshalb wird die rein rechnerisch mögliche Rentenerhöhung halbiert und beträgt 0,25 Prozent.
  • In den neuen Ländern war der Ausgleich für die Rentengarantie schon 2012 abgeschlossen. Deshalb wird die rechnerische Rentenanpassung Ost nicht mehr reduziert.

Quelle: Bundesregierung online

Härtere Regeln für Hinterbliebenenrentner

Viele Rentner, vor allem Frauen, erhalten neben der eigenen Altersrente gleichzeitig eine Hinterbliebenenrente. Betroffene, die zusätzlich einen 450-Euro-Job ausüben, erleben dabei häufig eine böse Überraschung. Wir zeigen Ihnen, wie die Rentenversicherung in diesen Fällen rechnet.

Frührentner dürfen seit Anfang 2013 mehr hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird. Nun sind nämlich monatlich für sie 450,00 € Hinzuverdienst erlaubt – in zwei Monaten im Jahr sogar bis zu 900,00 €. Doch wenn Hinterbliebenenrentner Einkommen aus verschiedenen Quellen beziehen, z.B. Altersrente in Kombination mit einer Hinterbliebenenrente und u.U. zusätzlich noch Einkommen aus einem Mini-Job, gibt es häufig ein böses Erwachen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin