Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Erwerb eines Gesamterbbaurechts

Anforderungen an die Erkennbarkeit des geänderten Steuerbescheids im Änderungsbescheid

BFH, Urteil vom II R 53/10 vom 24.04.2013

 Leitsatz
  1. Bestellen zwei Grundstückseigentümer an ihren Grundstücken ein Gesamterbbaurecht, liegen zwei Erwerbsvorgänge i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG vor.
  2. „Bestimmter Sachverhalt“ i. S. des § 174 Abs. 4 AO ist der einzelne Lebensvorgang, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft. Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft.
  3. Grunderwerbsteuerrechtlich ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) besteht.

Tatbestand

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I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 23. Februar 1994 bestellten die A als Eigentümerin eines 3 657 qm großen Grundstücks in Berlin und V als Eigentümer des an das Grundstück der A angrenzenden 4 015 qm großen Grundstücks zugunsten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Gesamterbbaurecht. Der Anteil der A an der Gesamtfläche betrug 52 %, der des V 48 %. Das Erbbaurecht wurde zur Errichtung eines Gebäudes entsprechend dem Entwurf des Architekten N bestellt (§ 2 des Erbbaurechtsvertrags). Die Klägerin als Erbbauberechtigte war zur Errichtung des Bauwerks verpflichtet (§ 3 des Vertrags). Bereits zuvor hatten A und V in einer Vereinbarung vom 31. März 1993 festgehalten, alle erforderlichen Anstrengungen zur Realisierung des Entwurfs des Architekten N zu unternehmen. Die Realisierung des Bauprojekts sollte auf der Basis eines Leasing-Fonds-Modells erfolgen, wobei A alleiniger Leasingnehmer und, soweit das steuerlich zulässig ist, alleiniger Bauherr werden sollte. Durch Vertrag vom 18./23. Februar 1994 verpflichtete sich die Klägerin, das bebaute Erbbaurecht einer Immobilien-Leasinggesellschaft zur Nutzung zu überlassen. Diese hatte ihrerseits mit A am 18./23. Februar 1994 einen Leasingvertrag geschlossen, wonach A das bebaute Grundstück nutzen sollte. Mit einem am 20. Oktober/7. November 1994 geschlossenen Generalübernehmervertrag beauftragte die Klägerin die A als Generalübernehmerin mit der Errichtung des schlüsselfertigen Gebäudes entsprechend dem Entwurf des Architekten N.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) setzte gegen die Klägerin mit zwei Bescheiden vom 5. Juli 1994 Grunderwerbsteuer in Höhe 676.926 DM bzw. 616.567 DM fest, wobei als Bemessungsgrundlage jeweils der kapitalisierte Erbbauzins für das am Grundstück der A bzw. des V bestellte Erbbaurecht angesetzt wurde.
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Nachdem dem FA bekannt geworden war, dass die Klägerin am 20. Oktober/7. November 1994 einen Generalübernehmervertrag mit der A als Generalübernehmerin geschlossen hatte, setzte es gegen die Klägerin durch gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid vom 29. Dezember 1998 Grunderwerbsteuer hinsichtlich des von der A zugunsten der Klägerin bestellten Erbbaurechts auf 4.604.355 DM fest. Es berücksichtigte dabei die gesamten Bauerrichtungskosten aus dem Generalübernehmervertrag mit einem Betrag von 230.217.774 DM.
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Die von der Klägerin nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Das seinerzeit zuständige Finanzgericht (FG) Berlin (Urteil vom 27. November 2003) bejahte für den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A das Vorliegen eines grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstands. In die Bemessungsgrundlage der gegen die Klägerin festzusetzenden Grunderwerbsteuer dürfe jedoch nur der auf die Bebauung des Grundstücks der A entfallende Aufwand in Höhe von 52 % der gesamten Bauerrichtungskosten einbezogen werden. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des FG Berlin wies der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15. April 2005 II B 21/04 (BFH/NV 2005, 1357) als unbegründet zurück.
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Daraufhin setzte das FA gegen die Klägerin durch gemäß § 174 Abs. 4 AO geänderten Bescheid vom 20. Januar 2004 die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Erbbaurechts von V auf 2.768.904 DM fest, wobei es die auf das Erbbaugrundstück des V entfallenden anteiligen Bauerrichtungskosten von 107.616.816 DM (48 % der gesamten Bauerrichtungskosten) in die Bemessungsgrundlage einbezog.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das nunmehr zuständige FG bejahte die Anwendungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO, weil den zwischen der Klägerin und A sowie V verwirklichten Erwerbsvorgängen derselbe Sachverhalt zugrunde liege. Das FA habe auch zutreffend die auf den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und V entfallenden anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Unter Berücksichtigung des im rechtskräftigen Urteil des FG Berlin vom 27. November 2003 für den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A bejahten einheitlichen Erwerbsgegenstands könne für den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und V nichts anderes gelten; V habe insoweit auch keine Sonderrolle gespielt. Vielmehr seien A und V durch die gemeinsame Bestellung des Erbbaurechts rechtlich miteinander verbunden gewesen, wobei ihr abgestimmtes Verhalten auf die Grundstücksbebauung mit einem einheitlichen Gebäude angelegt gewesen sei. Hierbei habe V an dem von A entwickelten Bebauungskonzept mitgewirkt oder sich jedenfalls diesem unterworfen. Im Zusammenhang mit der von der Veräußererseite übernommenen Verpflichtung zur Bauerrichtung habe V sein Grundstück der A zumindest an die Hand gegeben. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1706 veröffentlicht.
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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin Verfahrensmängel und macht geltend, dass weder die Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO noch diejenigen für die Annahme eines grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Erwerbsgegenstands vorlägen.
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Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung sowie den Änderungsbescheid vom 20. Januar 2004 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. September 2005 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zutreffend die Änderungsvoraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO bejaht und die anteiligen Bauerrichtungskosten aus dem Erbbaurechtsvorgang zwischen der Klägerin und V in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen.
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1. Durch den am 23. Februar 1994 zwischen der Klägerin sowie A und V geschlossenen Vertrag über die Bestellung eines Gesamterbbaurechts sind grunderwerbsteuerrechtlich zwei Erwerbsvorgänge verwirklicht worden.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) unterliegt ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet, der Grunderwerbsteuer. Da Erbbaurechte den Grundstücken gleichstehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG), unterliegt auch die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem inländischen Grundstück der Grunderwerbsteuer.
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b) Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG knüpft allein an das schuldrechtliche Rechtsgeschäft an (vgl. BFH-Entscheidungen vom 16. April 2009 II B 171/08, nicht veröffentlicht –n.v.–; vom 18. November 2009 II R 11/08, BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498, Rz 26). Zu Grundstückskaufverträgen hat der BFH entschieden, dass es der Steuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nicht entgegensteht, dass das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags nicht im Eigentum des Verkäufers stand bzw. dass es unsicher war, ob er überhaupt Eigentum erlangen werde (vgl. BFH-Urteil vom 8. November 1995 II R 93/94, BFHE 179, 174, BStBl II 1996, 27; BFH-Beschluss vom 16. April 2009 II B 171/08, n.v.). Denn ein zivilrechtlich wirksamer Anspruch auf Eigentumsverschaffung kann auch hinsichtlich solcher Grundstücke erworben werden, die dem Veräußerer nicht oder noch nicht gehören (§ 185 Abs. 2, § 184 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; vgl. hierzu Fischer in Boruttau, Grunderwerbsteuergesetz, 17. Aufl., § 1 Rz 307). Die Steuerschuld entsteht in diesen Fällen mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts über das fremde Grundstück (vgl. § 38 AO) oder –soweit die Wirksamkeit des Vertrags von dem Eintritt einer Bedingung, z.B. der Erlangung der Rechtsmacht des Verkäufers zur Eigentumsverschaffung abhängt– mit dem Eintritt der Bedingung (vgl. § 14 Nr. 1 GrEStG).
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c) Gegenstand eines Kaufvertrags kann auch eine mit rechtlicher Selbständigkeit erst künftig entstehende Sache sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 1999 VIII ZR 335/98, Neue Juristische Wochenschrift 2000, 504, zu einer im Zeitpunkt des Kaufvertrags aufgebauten Ausstellungshalle, die wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war). Dementsprechend kann auch ein erst künftig entstehendes Gesamterbbaurecht Gegenstand des Erbbaurechtsvertrags mit einem Eigentümer sein, selbst wenn die von dem Erbbaurecht betroffenen Grundstücke verschiedenen Eigentümern gehören.
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Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich schuldrechtlich wirksam verpflichten, ein Gesamterbbaurecht an seinem Grundstück zu bestellen. Das schuldrechtliche Grundgeschäft kann zwischen dem Erbbauberechtigten und den Eigentümern getrennt abgeschlossen werden (vgl. von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 4. Aufl., Rz 3.42). Die Möglichkeit, die Verträge getrennt mit den jeweiligen Grundstückseigentümern abzuschließen, bedeutet zugleich, dass durch einen solchen Abschluss eine wirksame schuldrechtliche Verpflichtung des einzelnen Grundstückseigentümers zur Bestellung des Gesamterbbaurechts begründet wird. Das wirksame Entstehen eines Anspruchs des Erbbauberechtigten gegenüber dem sich verpflichtenden Grundstückseigentümer wird nicht dadurch gehindert, dass zur späteren Erfüllung dieses Anspruchs der andere Grundstückseigentümer sich ebenfalls mit der Begründung des Gesamterbbaurechts an seinem Grundstück einverstanden erklären muss.
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d) Im Streitfall haben sich A und V im notariell beurkundeten Vertrag vom 23. Februar 1994 verpflichtet, ein Gesamterbbaurecht an ihren Grundstücken für die Klägerin zu bestellen. Dadurch wurden schuldrechtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber A und V begründet. Wegen der Begründung zweier schuldrechtlicher Ansprüche gegenüber zwei Grundstückseigentümern liegen auch zwei Erwerbsvorgänge vor. Die Annahme nur eines Erwerbsvorgangs kann nicht im Hinblick darauf erfolgen, dass zur dinglichen Erfüllung der schuldrechtlichen Ansprüche nur ein Gesamterbbaurecht gemeinsam von beiden Grundstückseigentümern zu bestellen ist. Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist bereits mit der Begründung der beiden schuldrechtlichen Ansprüche der Klägerin erfüllt.
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2. Zutreffend hat das FG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 AO, auf den der angefochtene Bescheid gestützt ist, bejaht.
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Nach § 174 Abs. 4 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde für den Fall, dass aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen ist, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen ziehen. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird (§ 174 Abs. 4 Satz 2 AO). Der Ablauf der Festsetzungsfrist (§ 169 AO) ist insoweit unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden (§ 174 Abs. 4 Satz 3 AO).
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a) Die durch § 174 Abs. 4 AO eingeräumte Möglichkeit, einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, findet ihre Rechtfertigung im fehlenden schutzwürdigen Vertrauen des Steuerpflichtigen. Derjenige, der erfolgreich für seine Rechtsansicht gestritten hat, muss auch die damit verbundenen Nachteile hinnehmen (BFH-Urteile vom 10. März 1999 XI R 28/98, BFHE 188, 409, BStBl II 1999, 475; vom 11. Mai 2010 IX R 25/09, BFHE 230, 203, BStBl II 2010, 953). Der Steuerpflichtige soll im Falle seines Obsiegens an seiner Auffassung festgehalten werden, soweit derselbe Sachverhalt zu beurteilen ist (BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 74/06, BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277).
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b) Eine „irrige Beurteilung“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO liegt vor, wenn sich die Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts nachträglich als unrichtig erweist (z.B. BFH-Urteil in BFHE 218, 487, BStBl II 2008, 277). Der Irrtum der Finanzbehörde kann sich sowohl auf das Steuerobjekt als auch das Steuersubjekt beziehen (BFH-Urteil vom 26. Oktober 1994 II R 84/91, BFH/NV 1995, 476; von Wedelstädt in Beermann/ Gosch, AO § 174 Rz 95.1). Unerheblich ist, ob der Fehler in der Beurteilung des Sachverhalts im Tatsächlichen oder im Rechtlichen liegt (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 174 AO Rz 39, m.w.N.).
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c) Der Begriff des „bestimmten Sachverhalts“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist auf einen einheitlichen Lebensvorgang bezogen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteile vom 18. Februar 1997 VIII R 54/95, BFHE 183, 6, BStBl II 1997, 647; vom 9. Mai 2012 I R 73/10, BFHE 238, 1, BFH/NV 2012, 1682). Unter einem bestimmten Sachverhalt ist der einzelne Lebensvorgang zu verstehen, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft; darunter fällt nicht nur die einzelne steuererhebliche Tatsache oder das einzelne Merkmal, sondern auch der einheitliche, für die Besteuerung maßgebliche Sachverhaltskomplex (z.B. BFH-Urteile vom 14. März 2006 I R 8/05, BFHE 212, 517, BStBl II 2007, 602; vom 14. Januar 2010 IV R 33/07, BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 174 Rz 18, jeweils m.w.N.). Es muss sich um ein und denselben Lebensvorgang handeln, an den das Gesetz steuerliche Folgen knüpft (BFH-Urteile vom 29. Mai 2001 VIII R 19/00, BFHE 195, 23, BStBl II 2001, 743; vom 8. März 2007 IV R 41/05, BFH/NV 2007, 1813; in BFHE 228, 122, BStBl II 2010, 586; Frotscher in Schwarz, AO, § 174 Rz 27).
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d) Der angefochtene Bescheid erfüllt diese Voraussetzungen.
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aa) „Bestimmter Sachverhalt“ i.S. des § 174 Abs. 4 Satz 1 AO ist vorliegend die in einem objektiven Zusammenhang mit der Bestellung des Erbbaurechts erfolgte Bebauung des Erbbaugrundstücks des V. Dieser Sachverhalt ist Merkmal oder Teilstück des in § 8 Abs. 1 und § 9 GrEStG normierten gesetzlichen Tatbestandes, der die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer –unter näheren, hier vorliegenden Voraussetzungen (dazu nachfolgend II.3.)– an dem künftigen Grundstückszustand ausrichtet. An der Qualifikation dieses (eines und desselben) bestimmten Sachverhalts ändert das Vorbringen der Klägerin, die Bestellung des Erbbaurechts einerseits durch A und andererseits durch V seien verschiedene Sachverhalte, nichts. Für die Anwendung des § 174 Abs. 4 AO ist allein entscheidend, dass das FA aus dem vorbezeichneten „einen“ bestimmten Sachverhalt unzutreffende steuerliche Folgen gezogen hat, indem es diesen Sachverhaltskomplex in dem an die Klägerin ergangenen Änderungsbescheid vom 29. Dezember 1998 allein dem zwischen der Klägerin und A verwirklichten Erwerbsvorgang zugeordnet hat.
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bb) Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 29. Dezember 1998 ist auf Grund des von der Klägerin geführten Klageverfahrens vor dem FG Berlin durch Urteil vom 27. November 2003  1 K 1318/01 zu ihren Gunsten dahin geändert worden, dass in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nur 52 % der für das Gesamtgebäude entstandenen Bebauungskosten zu berücksichtigen waren.
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3. Das FG hat ferner zu Recht angenommen, dass das FA durch den hier angefochtenen Änderungsbescheid aus dem Sachverhalt nachträglich die richtigen steuerlichen Folgen gezogen hat, indem es die auf den Erbbaurechtsvorgang zwischen der Klägerin und V entfallenden anteiligen Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen hat.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG unterliegt die Verpflichtung zur Bestellung eines Erbbaurechts an einem inländischen Grundstück der Grunderwerbsteuer. Der Gegenstand des Erwerbsvorgangs, nach dem sich gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG die als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer anzusetzende Gegenleistung richtet, wird zunächst durch das den Steuertatbestand erfüllende zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (BFH-Urteile vom 29. Juli 2009 II R 58/07, BFH/NV 2010, 63; vom 28. März 2012 II R 57/10, BFHE, 237, 460, BStBl II 2012, 920, m.w.N.)
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Ob ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln. Ein solcher Zusammenhang ist u.a. gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFHE, 237, 460, BStBl II 2012, 920). Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiver Zusammenhang zwischen den Verträgen u.a. vor, wenn die Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Entscheidungen in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und vom 19. März 2010 II B 130/09, BFH/NV 2010, 1659, jeweils m.w.N.).
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b) Diese Grundsätze gelten auch im Fall der Bestellung eines Erbbaurechts. Zwar ist, soweit sich ein Erbbauberechtigter im Rahmen der Bestellung eines Erbbaurechts zur Errichtung eines Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück verpflichtet, regelmäßig davon auszugehen, dass die Baumaßnahmen dem Erwerber als (zukünftigem) Inhaber des Erbbaurechts allein zugutekommen und die entsprechenden Verwendungen keine Gegenleistung i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG sind (BFH-Urteile vom 23. Oktober 2002 II R 81/00, BFHE 200, 416, BStBl II 2003, 199; vom 8. September 2010 II R 3/10, BFH/NV 2011, 303). Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist aber das Erbbaurecht mit noch künftig zu errichtendem Gebäude, soweit eine entsprechende Herstellungsverpflichtung der Veräußererseite (Erbbaurechtsgeber und ggf. mit ihm verbundener Dritter) besteht. Dazu ist neben dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags (Erbbaurechtsvertrag) auch der Abschluss eines Bauvertrags mit der Veräußererseite erforderlich; diese muss zivilrechtlich zur Übereignung und Bebauung verpflichtet sein (z.B. BFH-Urteile vom 2. März 2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880; in BFH/NV 2011, 303).
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c) Das FG hat den Sachverhalt zutreffend dahin gewürdigt, dass Erwerbsgegenstand das von V erworbene Erbbaurecht mit einem noch zu errichtenden Gebäude war. Die aus A und V bestehende Veräußererseite hat durch abgestimmtes Verhalten auf die Herstellung des auf dem Erbbaugrundstück zu errichtenden Gebäudes hingewirkt. Der in § 3 des Erbbaurechtsvertrags von der Klägerin übernommenen Herstellungsverpflichtung kommt insoweit keine Bedeutung zu.
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aa) Bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags am 23. Februar 1994 war die Klägerin aus folgenden Gründen an die von A und V vorzunehmende Bebauung gebunden: Bereits bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags war das projektierte Bauvorhaben von A und V in baurechtlicher und -technischer Hinsicht im Detail geplant. Insoweit hat das FG unter Bezugnahme auf das den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A betreffende Urteil des FG Berlin vom 27. November 2003 zutreffend darauf abgestellt, dass A bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags als Geschäftsbesorgerin kraft mündlicher Vereinbarung mit der Klägerin bereits Vorleistungen im Hinblick auf die geplante Bebauung in Höhe von 20 Mio. DM erbracht hatte, schon am 15. Dezember 1993 der Bauantrag gestellt worden war und bereits am 20. und 27. Juli 1993 ein die Grundstücksbebauung betreffender öffentlich-rechtlicher Vertrag von A und V mit dem Land Berlin geschlossen worden war. Zudem standen bei Abschluss des Erbbaurechtsvertrags auch bereits im Detail die Finanzierung sowie die spätere tatsächliche Nutzung des noch zu errichtenden Gebäudes auf der Grundlage eines Immobilien-Leasing-Modells unter Beteiligung der Klägerin fest. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände entsprach der Abschluss des Generalübernehmervertrags zwischen der Klägerin und A von vornherein dem von der Veräußererseite vorbereiteten Geschehensablauf. Der Umstand, dass der Generalübernehmervertrag zwischen der Klägerin und A erst ca. acht Monate nach Abschluss des Erbbaurechtsvertrags geschlossen wurde, steht der Annahme eines einheitlichen Erwerbsgegenstands insoweit nicht entgegen.
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bb) A und V haben auch aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammengearbeitet und durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Erbbaurechtsvertrags als auch des von der Klägerin mit A geschlossenen Generalübernehmervertrags hingewirkt. Dabei kann offen bleiben, ob nicht schon aufgrund der bautechnischen Gegebenheiten des zu errichtenden Bauwerks kraft faktischen Zwangs allein das bebaute Erbbaugrundstück Gegenstand des zwischen der Klägerin und V verwirklichten Erwerbsvorgangs sein konnte. Jedenfalls haben A und V zielgerichtet auf die Verschaffung des gesamten Erbbaugrundstücks in bebautem Zustand hingewirkt. Für das abgestimmte Verhalten der Veräußererseite genügt schon ein tatsächliches, einvernehmliches Zusammenwirken (z.B. BFH-Urteil in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, m.w.N.). Das FG konnte insoweit aufgrund der Gesamtumstände zutreffend davon ausgehen, dass V sein Grundstück der A zumindest an die Hand gegeben und das das Gesamtgrundstück betreffende Bebauungskonzept akzeptiert hatte. Dies ergibt sich schon aus der gemeinsamen Bestellung des Gesamterbbaurechts durch A und V sowie aus dem auch die Bebauung des Grundstücks des V betreffenden Generalübernehmervertrags. Dieses abgestimmte Verhalten der Veräußererseite entspricht der zwischen A und V geschlossenen Vereinbarung vom 31. März 1993, in der die gemeinsame Realisierung des Bebauungsprojekts vereinbart und festgelegt wurde, dass A alleiniger Bauherr werden sollte. Im Übrigen setzt das tatsächliche, einvernehmliche Zusammenwirken mehrerer Personen auf der Veräußererseite nicht voraus, dass sich diese zur Erbringung einer gemeinsamen Leistung verabreden (BFH-Entscheidungen vom 4. September 1996 II R 77/94, BFH/NV 1997, 260; vom 8. April 1999 II B 84/98, BFH/NV 1999, 1506). Es ist daher unerheblich, dass V nicht in der Funktion eines Generalübernehmers aufgetreten ist und auch nicht die Stellung eines Bauherrn erlangt hat.
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cc) Die Rüge mangelnder Sachaufklärung hat keinen Erfolg. Das FG konnte aus den vorstehenden Gründen das von der Klägerin unter Beweis gestellte Vorbringen, V sei nicht in die Verhandlungen über den Abschluss des Generalübernehmervertrags einbezogen gewesen und sei in Bezug auf die Bauerrichtung auch nicht Bauherr oder Leasingnehmer geworden, als unerheblich behandeln.
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4. Der angefochtene Änderungsbescheid vom 20. Januar 2004 ist auch hinreichend bestimmt, obwohl in ihm der geänderte Bescheid nicht ausdrücklich bezeichnet ist.
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Aus einem Änderungsbescheid muss der geänderte Steuerbescheid zu erkennen sein. Hierzu genügt es jedoch, dass aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, aus dem Zusammenhang, aus der von der Behörde gegebenen Begründung oder aus den den Beteiligten bekannten näheren Umständen des Erlasses im Wege einer am Grundsatz von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (BFH-Urteile vom 26. März 1981 VII R 3/79, BFHE 133, 163; vom 26. September 2006 X R 21/04, BFH/NV 2007, 186). Nach diesen Maßstäben konnte für die Klägerin nicht zweifelhaft sein, dass der angefochtene Bescheid den den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und V betreffenden Steuerbescheid vom 5. Juli 1994 änderte. Dies ergibt sich aus der in der Begründung des angefochtenen Bescheids angegebenen Steuernummer betreffend den Erwerbsvorgang zwischen der Klägerin und A sowie aus der Bezugnahme auf das insoweit ergangene Urteil des FG Berlin.

Stromsteuer: Keine Begünstigung für Abfallwirtschaftsunternehmen

Ein Unternehmen, das Abfalltransporte durchführt und aus dem Abfall schwerpunktmäßig Ersatzbrennstoffe herstellt, die zum Verheizen in Kraftwerken bestimmt sind, kann keine Stromsteuervergünstigung in Anspruch nehmen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16. April 2013 (Az. VII R 25/11) entschieden.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes dürfen dem Versorgungsnetz für ihre eigenen betrieblichen Zwecke Strom zu einem ermäßigten Stromsteuersatz entnehmen. Voraussetzung ist, dass sie sich nach dem Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in einen bestimmten Abschnitt der Klassifikation der Wirtschaftszweige einordnen lassen. Das Stromsteuergesetz verweist hierzu auf eine vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige. Im Streitfall begehrte die Klägerin ihre Einordnung als Recycling-Betrieb in den stromsteuerrechtlich begünstigten Abschnitt D, der Unternehmen des Produzierenden Gewerbes erfasst. Das zuständige Hauptzollamt und das Finanzgericht hatten dies abgelehnt und den Betrieb der stromsteuerrechtlich nicht begünstigten Abfallbeseitigung zugerechnet. Der BFH hat diese Einordnung bestätigt.

Die Herstellung von Ersatzbrennstoffen aus Kunststoffabfällen und Altholz kann nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden, weil die Abfallaufbereitung nicht zum Zweck der Wiederverwendung der aufbereiteten Stoffe in einem industriellen Herstellungsprozess erfolgt. Vielmehr werden die aus dem Müll gewonnenen Ersatzbrennstoffe und das Altholz nach der Bearbeitung bestimmungsgemäß verbrannt und damit als Abfall vernichtet. Neue Produkte, die sich zu einer anderen Verwendung als der Erzeugung von Wärme eignen, werden nicht hergestellt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 35/13 vom 03.07.2013 zum Urteil VII R 25/11 vom 16.04.2013

Altersteilzeit – Besteuerung der Bezüge während der Freistellungsphase (Blockmodell)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21. März 2013 VI R 5/12 entschieden, dass Einkünfte, die in der Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit nach dem sog. Blockmodell erzielt werden, regelmäßig keine Versorgungsbezüge sind. Der Kläger konnte daher weder den Versorgungsfreibetrag noch den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in Anspruch nehmen.

Der 1948 geborene Kläger war im Streitjahr 2009 als Beamter nichtselbständig tätig. Die zuständige Behörde hatte ihm schon 2002 für den Zeitraum vom 1. August 2004 bis zum 30. November 2013 Altersteilzeit nach dem Blockmodell bewilligt. Der Kläger verrichtete danach bis zum 31. März 2009 den Dienst mit der regelmäßigen Arbeitszeit; seine Freistellungsphase begann am 1. April 2009. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 30. November 2013 von der Dienstleistung vollständig freigestellt. Der Kläger erklärte den auf den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2009 entfallenden Teil der Bezüge als Versorgungsbezüge. Das Finanzamt und das Finanzgericht qualifizierten die Einnahmen dagegen als laufenden Lohn.

Der BFH hat diese Rechtsauffassung bestätigt. Die in der Freistellungsphase geleisteten Zahlungen sind kein dem Ruhegehalt gleichartiger Bezug i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes. Ein gleichartiger Bezug liegt nur vor, wenn er nach seinem Zuwendungsgrund mit einem Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld vergleichbar ist. Der Bezug muss also, wie das Ruhegehalt auch, einem Versorgungszweck dienen, also letztlich ein vorgezogenes Ruhegehalt sein. Daran fehlte es bei den in der Freistellungsphase gezahlten Bezügen. Denn die in der Altersteilzeit erbrachten Bezüge sind Entlohnung für die aktive Tätigkeit des Teilzeitbeschäftigten, also laufende Dienstbezüge. Das zeigt sich insbesondere bei dem anderen Altersteilzeitmodell, wenn nämlich der Beamte in der gesamten Altersteilzeitphase durchgängig die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechend geminderten Bezügen erbringt.

Das Altersteilzeitmodell betrifft mithin vor allem die Frage, in welchen Zeiträumen die Dienstleistung durch den Beamten einerseits und die Dienstbezüge andererseits erbracht werden, regelt also Fälligkeit und Zuflusszeitpunkt, nicht aber die grundlegende Qualifikation der beiderseitig geschuldeten Leistungen. Werden also vorab die Dienste bei voller Arbeitszeit erbracht und anschließend die Freistellungsphase in Anspruch genommen, bleiben die während der Altersteilzeit durchgängig geleisteten Zahlungen deshalb Dienstbezüge und werden nicht zu Versorgungsbezügen. Das Urteil stellte weiter klar, dass allein eine Freistellung vom Dienst bei fortlaufenden Bezügen diese nicht zu Versorgungsbezügen werden lässt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 36/13 vom 03.07.2013 zum Urteil VI R 5/12 vom 21.03.2013

Doppelte Haushaltsführung – aufwandsunabhängige Inanspruchnahme der Entfernungspauschale für Familienheimfahrten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 18. April 2013 VI R 29/12 entschieden, dass die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung auch dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Steuerpflichtige für die Fahrt keine Kosten hatte. Vom Arbeitgeber steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen und steuerfrei gewährte Freifahrten sind jedoch mindernd auf die Entfernungspauschale anzurechnen.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG).

Im Streitfall machte der verheiratete Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2007) u. a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Heimfahrten in Höhe von 5.199 Euro (48 Fahrten x 361 Entfernungskilometer x 0,30 Euro = 5.198,40 Euro) geltend. Elf Familienheimfahrten, die der Kläger mit dem eigenen Pkw durchgeführt hatte, berücksichtigte das Finanzamt, die übrigen mit der Bahn durchgeführten Familienheimfahrten hingegen nicht. Hierfür seien dem bei der Bahn angestellten Kläger keine Aufwendungen entstanden. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) argumentierte, der Kläger könne die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen, soweit er die Aufwendungen für die Heimfahrten nicht selbst getragen habe.

Dem hat der BFH nun widersprochen und die Sache an das FG zurückverwiesen. Denn die Entfernungspauschale für eine wöchentliche Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kann wie die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (ab VZ 2014 erste Tätigkeitsstätte) verkehrsmittelunabhängig und selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Steuerpflichtige für diese Fahrten keine Kosten getragen hat. Die darin liegende Begünstigung ist vom Gesetzgeber gewollt und durch umwelt- und verkehrspolitische Lenkungszwecke gerechtfertigt.

Dies bedeutet aber nicht, dass steuerfrei geleistete Reisekostenvergütungen oder steuerfreie Sachbezüge, beispielsweise Freifahrten, insoweit keine Berücksichtigung finden dürfen. Derartige Arbeitgeberleistungen sind vielmehr auf die Pauschalen anzurechnen, da in solchen Fällen jedenfalls ein vollumfänglicher Werbungskostenabzug nicht geboten ist. Deshalb hat das FG im zweiten Rechtsgang noch Feststellungen zur Anzahl der Familienheimfahrten und den anrechenbaren Arbeitgeberleistungen zu treffen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 37/13 vom 03.07.2013 zum Urteil VI R 29/12 vom 18.04.2013

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt – gemeinsame Verständigung mit dem BMF

Vor nunmehr drei Monaten wurde das überarbeitete BMF-Schreiben zur „Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 26b UStG – angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis“ veröffentlicht. Obwohl die überarbeitete Verwaltungsanweisung bereits viele Anmerkungen der Verbände berücksichtigt, bleiben dennoch Fragen offen.

Vor diesem Hintergrund hatte das BMF bereits im Juni sechs Verbände – darunter der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) – zu einem gemeinsamen Gespräch eingeladen, um vorrangig die Kriterien zur Abgrenzung einer steuerpflichtigen hauptberuflichen Tätigkeit von einer steuerfreien ehrenamtlichen Aktivität zu diskutieren. Im Rahmen dieses Austauschs griffen die einbezogenen Verbände auch den Aspekt der Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands auf und setzen sich für ein einheitliches Verständnis in diesem Punkt ein.

Im Nachgang zu diesem Gespräch haben die beteiligten Verbände die Ergebnisse der Erörterungen noch einmal in einem gemeinsamen Verbändeschreiben zusammengefasst und – wie verabredet – eine Bestätigung seitens des BMF erbeten.

Zeitlicher Umfang der Tätigkeit
Zwischen den Gesprächspartnern wurde Einigkeit darüber erzielt, dass insbesondere die im Raum stehende Festlegung eines zeitlichen Umfangs der ehrenamtlichen Tätigkeit kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von ehrenamtlicher und hauptberuflicher Tätigkeit darstellt.

Pauschale Aufwandsentschädigungen – Gremienbeschluss
Im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen ist es unproblematisch, die notwendigen Regelungen zur Höhe der Pauschalen sowie zum voraussichtlichen Zeitaufwand in unterschiedlichen Satzungen bzw. Gremienbeschlüssen festzuhalten. Es genügt, wenn aus den Beschlüssen insgesamt hervorgeht, dass die in Abschnitt 4.26.1 Absatz 4 Satz 2 UStAE genannten Betragsgrenzen von 50 Euro je Tätigkeitsstunde und 17.500 Euro p.a. nicht überschritten werden.

Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
Eine besondere Problematik in der Praxis bildet zudem die sog. Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands. Hierfür bedarf es jedoch – nach Auffassung des BMF – keiner besonderen Dokumentation beispielsweise in Form eines Einzelstundennachweises (auch nicht über einen repräsentativen Zeitraum). Vielmehr reicht es aus, wenn die ehrenamtlich Tätigen der Finanzverwaltung formlos die Häufigkeit und durchschnittliche Dauer ihrer Einsätze mitteilen. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann in den Folgejahren auf diese Angaben verwiesen werden.

Da diese – doch recht unkomplizierte Auslegung – derzeit nicht ohne Weiteres aus dem BMF-Schreiben hervorgeht, hat sich das Bundesfinanzministerium einverstanden erklärt, den Verbänden diese Auslegung kurz schriftlich zu bestätigen. Sobald uns die Antwort des BMF vorliegt, werden wir Sie hierüber informieren. Eine nochmalige Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 27. März 2013 soll es nicht geben.

Quelle: Deutsche Steuerberaterverband e.V., Mitteilung vom 02.07.2013

Freiberufliche Tätigkeit eines im Wesentlichen als Softwareentwickler tätigen Diplom-Ingenieurs für Holztechnik

Tenor

Die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2001 und 2002 vom 18. April 2008 sowie die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag 2003 bis 2005 vom 11. April 2008 und die dazu erlassene Einspruchsentscheidung vom 02. März 2009 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger zur Gewerbesteuer heranzuziehen ist.

2
Der 1952 geborene Kläger studierte zunächst Holztechnik an der Fachhochschule B…, die ihm aufgrund der 1978 erfolgreich abgelegten Abschlussprüfung den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs (FH) für Holztechnik verlieh. Im Anschluss studierte er Bauingenieurwesen an der Technischen Universität C…. Das Vordiplom erhielt er 1982. Während des Hauptstudiums war er dort studentischer Mitarbeiter am Institut D… und nahm Lehraufgaben im Bereich der Entwicklung von Computerprogrammen wahr. Das Hauptstudium schloss er nicht ab. Im Verlauf seines weiteren Berufsweges war er bei verschiedenen Unternehmen im Bereich der Softwareentwicklung beschäftigt.

3
In den Streitjahren war der Kläger selbständig auf dem Gebiet der Informationstechnologie tätig. Er nahm unter der Bezeichnung „Dipl.-Ing. A…, Softwareentwicklung, EDV-Berater“ am Geschäftsverkehr teil. Seine Berufstätigkeit bestand zu einem wesentlichen Teil darin, Softwareprodukte für seine Auftraggeber und deren Kunden zu entwickeln, bestehende Software seiner Auftraggeber an individuelle Kundenbedürfnisse anzupassen sowie das Zusammenspiel von Software-Produkte dritter Firmen mit der seiner Auftraggeber zu erproben. Daneben entwarf und betreute er Server und Netzwerke (Installation, Wartung und Administration). Auf die entsprechenden Bestätigungsschreiben sowohl der Firma E… vom 12. Dezember 2007 und vom 25. Mai 2009 als auch der Firma F… vom 07. Dezember 2007 nimmt das Gericht wegen der näheren Einzelheiten Bezug. Es handelte sich um zwei Hauptauftraggeber des Klägers.

4
Im Rahmen seiner Projekte bezog der Kläger zum Teil auch Hardware-Komponenten für seine Auftraggeber, die er ihnen zu seinem eigenen Einkaufspreis in Rechnung stellte. Auf die zum BP-Arbeitsbogen genommenen Rechnungen des Klägers vom 31. März 2005, vom 11. April 2005, 20. Mai 2005, 13. Juni 2005, 13. September 2005, 07. Oktober 2005 und 28. Oktober 2005 nimmt das Gericht wegen der näheren Einzelheiten Bezug.

5
Die Gewinne aus der genannten Betätigung ermittelte der Kläger nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz -EStG- und deklarierte sie als Einkünfte aus freiberuflicher Betätigung im Sinne des § 18 EStG.

6
In den Jahren 2007 und 2008 führte der Beklagte beim Kläger eine Außenprüfung durch. Der Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass die Betätigung des Klägers einen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz -GewStG- darstelle. Er begründete diese Einschätzung mit dem Argument, dass der Kläger keine Tätigkeit ausübe, die der eines Ingenieurs oder eines Ingenieur ähnlichen Berufs entspreche.

7
In Auswertung des Betriebsprüfungsberichts erließ der Beklagte Gewerbesteuermessbetragsbescheide für die Streitjahre wie folgt:

 

8
 Gewerbesteuermessbetrag 2001 in Höhe von 615,08 Euro (Bescheid vom 18. April 2008)
 Gewerbesteuermessbetrag 2002 in Höhe von 320,00 Euro (Bescheid vom 18. April 2008)
 Gewerbesteuermessbetrag 2003 in Höhe von 76,00 Euro (Bescheid vom 11. April 2008)
 Gewerbesteuermessbetrag 2004 in Höhe von 399,00 Euro (Bescheid vom 11. April 2008)
 Gewerbesteuermessbetrag 2005 in Höhe von 318,00 Euro (Bescheid vom 11. April 2008)
 

9
Zugleich ergingen entsprechende Gewerbesteuerfestsetzungen.

10
Hiergegen wehrte sich der Kläger fristgerecht mit Einspruch.

11
Er verfüge angesichts seines akademischen Grades über die für eine freiberufliche Betätigung erforderliche Ausbildung. In den 70er Jahren seien Studiengänge im Bereich der Informationstechnologie und Softwareentwicklung unüblich gewesen, weshalb er sich diese Spezialkenntnisse im weiteren Verlauf seines Berufsweges theoretisch und praktisch als Autodidakt angeeignet habe. Da er sich vorwiegend im Bereich der Softwareentwicklung betätige, entspreche die Art seiner Berufstätigkeit ebenfalls der eines Freiberuflers.

12
Mit Einspruchsentscheidung vom 02. März 2009 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück.

13
Die Tätigkeit des Klägers entspreche nicht einem der in § 18 EStG genannten Katalogberufe. Zwar sei der Kläger Diplom-Ingenieur für Holztechnik. Diesen Beruf habe er allerdings nicht ausgeübt.

14
Die Tätigkeit des Klägers sei zudem auch nicht der eines EDV-Ingenieurs oder Diplom-Informatikers ähnlich. Er habe weder eine vergleichbare berufliche Qualifikation nachgewiesen noch arbeite er gleich einem freiberuflichen EDV-Ingenieur oder Diplom-Informatiker. Denn neben der Entwicklung und Erweiterung von Software seiner Auftraggeber habe er sich zusätzlich der Software-Evaluierung, der Erstellung von Datenbanken, der Software-Konfiguration, der Netzwerk-Administration sowie dem An- und Verkauf von Hardware gewidmet. Dies begründe die Gewerblichkeit der gesamten beruflichen Betätigung.

15
Hiergegen wehrt sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage.

16
Schon im Rahmen seiner Diplomarbeit an der Fachhochschule B… habe er ein Computerprogramm entwickelt. Einen entsprechenden Schwerpunkt habe er auch während seines Studiums an der TU C… gesetzt. Weitere Kenntnisse im Bereich der Softwareentwicklung habe er im Verlauf seiner berufspraktischen Tätigkeit erworben. Im Ergebnis verfüge er über ein Wissensspektrum, das dem eines ausgebildeten Diplom-Informatikers entspreche. Auch die Tätigkeit eines Autodidakten könne als freiberuflich anerkannt werden. Seine im Wesentlichen aus der Planung, Konstruktion und Überwachung von Software-Produkten bestehende Tätigkeit entspreche der für einen Diplom-Ingenieur charakteristischen Vorgehensweise. Die Auffassung des Beklagten, dass – isoliert betrachtet gewerbliche – Nebentätigkeiten zur Gewerblichkeit der gesamten Betätigung führten, sei nicht korrekt. Denn eine „Abfärberegelung“ finde auf Einzelunternehmer keine Anwendung. Entscheidend sei vielmehr, welche Tätigkeit der Gesamtbetätigung das Gepräge gebe. Prägend sei in seinem Falle die Programmiertätigkeit.

 

17
Der Kläger beantragt,
1. die Bescheide für 2001 bis 2005 über Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbetrag vom 18. April 2008 bzw. vom 11. April 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 02. März 2009 des Beklagten aufzuheben sowie
2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
 

18
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

19
Er hält an seiner Einspruchsentscheidung fest.

20
Dem Senat haben bei seiner Entscheidungsfindung die den Kläger und die Streitjahre betreffende Gewerbesteuerakte, ein Band Betriebsprüfungsakten und ein Band Betriebsprüfungsberichte sowie der Arbeitsbogen des Betriebsprüfers vorgelegen.

Entscheidungsgründe

21
1. Die Klage ist zulässig. Der Senat versteht die Klageschrift im Sinne einer rechtsschutzgewährenden Auslegung dahingehend, dass sie sich gegen die Bescheide über den Gewerbesteuermessbetrag und nicht zugleich gegen die Gewerbesteuerbescheide als deren Folgebescheide richtet (vgl. § 351 Abs. 2 Abgabenordnung -AO-).

22
2. Die zulässige Klage ist begründet, da die angefochtenen Gewerbesteuermessbetragsbescheide rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers war nicht gewerblich im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Der Kläger war vielmehr freiberuflich als Ingenieur im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG tätig und damit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewStG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG und § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht Subjekt der Gewerbesteuer. Denn nach den letztgenannten Vorschriften ist die selbständige Berufstätigkeit eines Ingenieurs eine freiberufliche und keine gewerbliche Tätigkeit.

23
a) Der unstreitig selbständig tätige Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum Ingenieur im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG. Ingenieur im Sinne dieser Vorschrift ist, wer über die erforderliche Berufsqualifikation verfügt und eine Ingenieurtätigkeit tatsächlich ausübt (zutreffend BFH, Urteil vom 22. September 2009 – VIII R 31/07, BStBl. II 2010, 467, Rz. 10).

24
aa) Der Kläger verfügte über die erforderliche Berufsqualifikation. Er gehörte nach seiner Ausbildung zu dem nach dem Gesetzeswortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG begünstigten Berufszweig der Ingenieure. Über die persönliche Qualifikation als Ingenieur verfügt angesichts der Prägung des Berufsbildes des Ingenieurs durch die Ingenieurgesetze der Länder derjenige, der aufgrund seiner Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule, einer Fachhochschule oder eines Betriebsführerlehrganges an einer Bergschule befugt ist, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen (BFH, Urteil vom 22. September 2009 – VIII R 31/07, BStBl. II 2010, 467, Rz. 11). Der Kläger war in den Streitjahren aufgrund seines erfolgreich absolvierten Studiums an der Fachhochschule B… und des ihm verliehenen akademischen Grads „Diplom-Ingenieur (FH)“ berechtigt, die Berufsbezeichnung „Ingenieur“ zu führen [Art. 1 des Gesetzes zum Schutze der Berufsbezeichnung „Ingenieur“ und „Ingenieurin“ (Ingenieurgesetz – IngG) vom 27. Juli 1970, Bay. GVBl. 1970, Seite 336; Übersicht über die Ingenieurgesetze der Länder in BFH, Urteil vom 18. Juni 1980 – I R 109/77, BStBl. II 1981, 118.].

25
bb) Der Kläger übte im streitgegenständlichen Zeitraum eine Ingenieurstätigkeit auch tatsächlich aus.

26
(1) Der Umstand, dass er seinen Abschluss zwar im Studiengang Holztechnik erworben, die streitgegenständliche Tätigkeit aber im IT-Bereich ausgeübt hat, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Zwar ist die Tätigkeit des Ingenieurs normalerweise auf ein bestimmtes Fachgebiet beschränkt (siehe dazu Sarrazin in Lenski/Steinberg, GewStG, Kommentar, § 2 GewStG Anm. 836). Sinn und Zweck des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erfordern indes nicht, dass ein Ingenieur nur dann Freiberufler sein kann, sofern er sich nach Studienabschluss der seinem Studium entsprechenden Fachrichtung tatsächlich widmet. Es genügt vielmehr, wenn er im Anschluss an sein erfolgreich abgeschlossenes Ingenieurstudium auf einem beliebigen Hauptgebiet des Ingenieurwesens in ingenieurtypischer Weise selbständig berufstätig ist (siehe etwa BFH, Urteil vom 06. September 2006 – XI R 3/06, BStBl. II 2007, 118, unter II.3.b) der Gründe: Wirtschaftsingenieure könnten unabhängig vom Studienschwerpunkt Freiberufler sein, sofern sie anschließend auf einem Hauptgebiet des Ingenieurwesens selbständig tätig sind; dazu allerdings kritisch Kempermann, FR 2007, 184). Erforderlich ist nach Auffassung des Senats lediglich, dass der Steuerpflichtige sich eine Bandbreite grundlegender technikwissenschaftlicher Ingenieurkenntnisse im Rahmen einer qualifizierten Vorbildung angeeignet hat. Der mit dem zeitintensiven Erwerb dieses Grundlagenwissens als Basis der Berufsausübung verbundene Einkommensverlust rechtfertigt die Besserstellung freiberuflicher Ingenieure in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht gegenüber anderen im technischen Bereich selbständig Tätigen (BFH, Urteil vom 14. Juni 2007 – XI R 11/06, BFH/NV 2007, 2091, unter II.3.a) der Gründe). Der Erwerb hinreichend vertiefter Kenntnisse allein in dem tatsächlich ausgeübten Teilgebiet des Ingenieurwesens reicht für die Anerkennung einer freiberuflichen Betätigung einerseits nicht aus. Der Erwerb solcher Kenntnisse in dem konkret ausgeübten Teilgebiet ist hierfür andererseits aber auch nicht zwingend erforderlich, da der entscheidende Gesichtspunkt für die Privilegierung des in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufes „Ingenieure“ nicht die im Einzelfall gegebene Qualität der geleisteten (ingenieurtypischen) Arbeit, sondern die genannte Breite und Tiefe der absolvierten Ausbildung im Allgemeinen ist.

27
(2) Der Kläger war in den Streitjahren auf einem Hauptgebiet des Ingenieurwesens, der Datenverarbeitungstechnik, selbständig tätig. Zu den das Berufsbild der Ingenieure prägenden Aufgaben gehört es im Generellen auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre Fertigung zu überwachen (zutreffend BFH, Urteil vom 22. September 2009 – VIII R 31/07, BStBl. II 2010, 467, unter II.1.b)aa) der Gründe m.w.N.). Übertragen auf den IT-Bereich sind ingenieurtypische Aufgaben daher die Entwicklung und Konstruktion von Hard- und Software, die Entwicklung von Betriebssystemen und ihre Anpassung an die Bedürfnisse des Kunden, der Aufbau, die Betreuung und Verwaltung von Firmennetzwerken und -servern, die Anpassung vorhandener Systeme an Bedingungen im Einzelfall sowie die Bereitstellung qualifizierter Dienstleistungen, wie etwa Netz- und Systemadministration, Benutzerservice und Schulung sowie die Bewertung bestehender Systeme (zutreffend BFH, Urteil vom 22. September 2009 – VIII R 31/07, BStBl. II 2010, 467, unter II.1.b)bb) der Gründe). Der Senat ist angesichts der plausiblen Bestätigungsschreiben sowohl der Firma E… als auch der Firma F… sowie der Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung überzeugt, dass der Kläger angesichts der von ihm ausgeführten qualifizierten EDV-Dienstleistungen in den Streitjahren den genannten Anforderungen entsprechend im IT-Bereich planend, konstruktiv und beratend und damit ingenieurtypisch tätig war. Dies gilt nicht nur für die Softwareentwicklung und -anpassung, sondern insbesondere auch für die durch den Kläger erbrachte Software-Evaluierung, Erstellung von Datenbanken, Software-Konfiguration und Netzwerk-Administration. Der Senat stuft auch solche Betätigungen, sofern sie im Rahmen von Firmennetzwerken und nicht auf dem für Privatanwender ausreichenden Niveau erbracht werden, als freiberuflich ein. Denn es sind Verrichtungen, die regelmäßig nicht durch einen durchschnittlichen Computeranwender erledigt werden können, sondern spezielles Wissen eines Fachmanns voraussetzen. Derart qualifizierte EDV-Dienstleistungen haben grundsätzlich freiberuflichen Charakter (in diesem Sinne zutreffend auch Demuth, EStB 2010, 85).

28
b) Die streitgegenständliche Tätigkeit des Klägers ist trotz einzelner gewerblicher Elemente insgesamt als freiberuflich einzuordnen. Die Argumentation des Beklagten, der Kläger habe gegenüber seinen Kunden im Rahmen seiner Betätigung zusätzlich gewerbliche Leistungen erbracht und sei daher insgesamt als Gewerbetreibender zu behandeln, überzeugt den Senat nicht. Zwar können Aktivitäten wie der zusätzliche Verkauf von Hardware durch einen IT-Ingenieur zur Gewerblichkeit der Gesamtbetätigung führen. Dies gilt indes nicht in Fällen, in denen dem Absatz von Hardware als Nebenarbeit nur dienende Funktion gegenüber der Betätigung als Ingenieur zukommt, weil letzterer im Rahmen der Entwicklung individueller Kundenlösungen oder der Betreuung von Firmenrechnern beispielsweise einzelne Bauteile für den Kunden liefert (siehe etwa BFH, Urteil vom 24. April 1997 – IV R 60/95, BStBl. II 1997, 567). Eine solche Betätigung ist steuerlich einheitlich nach dem vorherrschenden Element der ingenieurtypischen Arbeit als freiberuflich zu qualifizieren. Der Senat ist nach dem Studium der Rechnungen des Klägers über die Lieferung von Materialien wie einzelner Drucker, Notebooks, Festplatten, Kabel, Toner etc. zu der Überzeugung gelangt, dass dieser Teil seiner Betätigung nur Hilfscharakter im Rahmen der Entwicklungs- und Beratungsarbeit hatte. Da es sich lediglich um einzelne Komponenten handelt, die der Kläger im Kundenauftrag bezogen und zum Einkaufspreis weiterberechnet hat, ist nicht davon auszugehen, dass die Betätigung des Klägers durch den Handel mit Computerzubehör oder das bloße Zusammenstecken und Installieren von Computerteilen geprägt war.

29
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung -ZPO-. Der Beschluss über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren beruht auf § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO und dem Umstand, dass die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass der Kläger auf sachkundige Vertretung hätte verzichten müssen.

Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens nicht steuerlich abzugsfähig

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte sich im Urteil vom 20. März 2013 (Az. 3 K 3119/08) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Verluste aus der Vermietung eines Luxus-Sportwagens (Porsche 911) bei der Festsetzung der Einkommensteuer berücksichtigt werden können.

Der Kläger – ein Mitarbeiter einer Autowaschanlage – wollte die laufenden Kosten für Versicherung, Steuern, Benzin und Wartung seines Sportwagens steuerlich absetzen. Er meldete einen Autovermietungsbetrieb bei seinem Finanzamt an und bot das Fahrzeug über verschiedene Internetplattformen zur Miete an. Das Finanzamt vermutete eine Privatnutzung des Pkw und lehnte die Berücksichtigung des mit der Steuererklärung geltend gemachten Verlustes ab. Im Prozess wandte der Kläger ein, schon aufgrund seiner Leibesfülle und seines Körpergewichts von 220 kg sei eine Selbstnutzung des Autos ausgeschlossen. Mit seinem Vermietungsbetrieb habe er eine Marktlücke schließen wollen, denn vergleichbare Angebote habe es trotz hoher Nachfrage nicht gegeben.

Die Richter des 3. Senats folgten dem Kläger nicht. Sie argumentierten, der Sportwagen könne auch von der Lebensgefährtin des Klägers für private Fahrten verwendet worden sein, zumal ein anderes vergleichbares Fahrzeug nicht zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei das Konzept für den zwischenzeitlich eingestellten Verlustbetrieb von Anfang an nicht erfolgversprechend gewesen, weil Mieteinnahmen nur unregelmäßig flossen und die Gefahr bestanden habe, dass die Mieter den Wagen auf ihren Spritztouren stark verschleißen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 01.07.2013 zum Urteil 3 K 3119/08 vom 20.03.2013

 

Verlust aus gewerblicher Autovermietung an Selbstfahrer

Tenor

 

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger die Vermietung eines Pkw B… an Selbstfahrer mit Gewinnerzielungsabsicht ausübte.

2
Der ledige Kläger erzielte im Streitjahr als Mitarbeiter einer Autowaschanlage an 260 Arbeitstagen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit gemäß § 19 Einkommensteuergesetz -EStG- in Höhe von 24.746 €.

3
Mit seiner für das Streitjahr am 15. Juni 2007 beim Beklagten abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben seinen nichtselbständigen Einkünften einen durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelten Verlust bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.779,33 €. Der Verlust resultierte aus der beim Beklagten Mitte des Jahres 2006 angemeldeten gewerblichen Vermietung eines Pkw B… an Selbstfahrer. Den erklärten Einnahmen von rund 5.523 € (die Vermietungserlöse betrugen netto 4.667 €) standen Ausgaben von (abgerundet) 71.302 € gegenüber. Die erklärten Betriebsausgaben beruhten im Wesentlichen auf der Inanspruchnahme von Absetzungen für Abnutzung -AfA- für einen vom Kläger am 14. August 2006 mit Anschaffungskosten von 37.824 € erworbenen (gebrauchten) Pkw B… (amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung: 1. Oktober 1998), auf den laufenden Betriebskosten für das Fahrzeug (Kfz-Steuer, Versicherung, Reparaturen usw.) in Höhe von rund 6.454,34 €, Werbe- und Reisekosten in Höhe von (rund) 655 € sowie einer Ansparabschreibung nach Maßgabe des § 7 g Abs. 3 EStG in Höhe von 58.500 €. Den vorerwähnten B… veräußerte der Kläger nach einem Unfall am 7. April 2007 zum Preis von 20.000 €. Am 11. Mai 2007 schaffte der Kläger als Ersatz einen gebrauchten Pkw B… an (amtliches Kennzeichen …). Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der erkennende Senat auf die Einnahmen-Überschussrechnung für 2006 in den Steuerakten Bezug.

4
Am 20. September 2007 erfolgte bei dem Kläger eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung, die sich auf den Prüfungszeitraum von August 2006 bis Juni 2007 erstreckte und deren Ergebnisse in dem Prüfungsbericht des mit der Prüfung beauftragten Finanzamtes vom 21. Dezember 2007 zusammengefasst sind (siehe Umsatzsteuer -USt- Sonderprüfungsakte). Der Prüfer ermittelte einen privaten Nutzungsanteil nach der 1 %-Methode i. Sinne d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG allein für einen auf den Kläger seit dem 7. Juni 2004 zugelassenen Pkw C… (amtliches Kennzeichen …, Erstzulassung: 19. März 1997), nicht jedoch für das Mietfahrzeug. Wegen der Einzelheiten zur Berechnung der privaten Nutzungsanteile wird auf Seite 3 des Berichts vom 21. Dezember 2007 in der USt-Sonderprüfungsakte Bezug genommen.

5
Im Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 13. Dezember 2007 ließ der Beklagte den erklärten Verlust aus gewerblicher Autovermietung unberücksichtigt und setzte die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 0 € an. Zugleich erließ er den Bescheid insoweit vorläufig, § 165 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung -AO-. In den Erläuterungen führte er aus, der Bescheid sei hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorläufig, weil zurzeit die „Einkünfteerzielungsabsicht“ nicht abschließend beurteilt werden könne. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb seien deshalb vorerst mit 0 € angesetzt worden. Der Beklagte führte weiter aus, eine steuerliche Berücksichtigung der erklärten Verluste erfordere, dass der Steuerpflichtige den Entschluss gefasst habe, mit dem Wirtschaftsgut über die gesamte Tätigkeit einen Totalgewinn zu erzielen. Hieran bestünden Zweifel, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kläger das hochwertige Fahrzeug aus Hobby- oder Prestigegründen bzw. zur Befriedigung sonstiger privater Bedürfnisse und Neigungen erworben habe. Die Gesamtumstände legten nahe, dass mit der vom Kläger angemeldeten Vermietungstätigkeit dem Grunde nach nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) in die steuerlich relevante Erwerbssphäre verlagert werden sollten. Hierfür spreche zudem, dass der Kläger zur Bestreitung seines Lebensunterhalts aufgrund seiner nichtselbständigen Tätigkeit nicht auf die Einnahmen aus der Vermietungstätigkeit angewiesen sei.

6
Hiergegen wandte der Kläger sich u.a. mit seinem beim Beklagten am 20. Dezember 2007 eingegangenen Einspruchsschreiben vom 18. Dezember 2007 (Bl. 14 ESt-Akte). Hinsichtlich der vorliegend streitigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb trug er vor: Er beabsichtige, mit seiner Autovermietung einen Gewinn zu erzielen. Da er sich noch in der Anlaufphase befinde und einen zweiten Pkw B… mangels finanzieller Mittel noch nicht habe anschaffen können, läge kein steuerlich unbeachtlicher Liebhabereibetrieb vor. Es sei zu berücksichtigen, dass der Umsatzsteuer-Sonderprüfer eine Privatnutzung lediglich für seinen Pkw C…, nicht jedoch für den ausschließlich gewerblichen Vermietungszwecken dienenden Pkw B… angenommen habe.

7
Seine Geschäftsidee beruhe darauf, „edle Automobile“ an Selbstfahrer zu vermieten. Als besonderen Service biete er seinen Kunden an, das Mietfahrzeug an einem Ort ihrer Wahl zu übergeben und es dort nach Ende der Mietzeit wieder abzuholen. Ein solcher Bring- und Abholservice erspare den Kunden Zeit und Kosten. Mit diesem Konzept sollten insbesondere Geschäftsleute auf Geschäftsreisen angesprochen werden, die aus Repräsentationsgründen auf die Verwendung eines hochwertigen Fahrzeuges angewiesen seien. Bei der Umsetzung des Konzepts sei es allerdings schon kurze Zeit nach Betriebseröffnung zu Problemen gekommen. Infolge eines Unfalls sei es an dem ersten Pkw B… (amtliches Kennzeichen …) zu einem Totalschaden gekommen. Ein Ersatzfahrzeug habe er in Ermangelung fehlender finanzieller Rücklagen nicht sofort erwerben können. Hierdurch sei es zu Stornierungen bestehender Mietreservierungen gekommen; ein potentieller Großkunde (Hotelunternehmen) habe von weiteren Mietbuchungen Abstand genommen.

8
Mit Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2008 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Zur hier streitigen Problematik führte er aus: Die geltend gemachten negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb könnten nicht berücksichtigt werden. Der Kläger habe die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht sowie das Streben nach einem Totalgewinn nicht glaubhaft machen können. In Anlehnung an die vom Bundesfinanzhof -BFH- entschiedenen Fallkonstellationen der Vercharterung einer Segelyacht oder eines Motorbootes könnten die geltend gemachten Verluste nicht als Anlaufverluste berücksichtigt werden. Vielmehr handele es sich von Beginn an um eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei (siehe Wacker in Schmidt, 31. Aufl., 2012, § 15 Tz 31; keine Anlaufverluste für Tätigkeiten, die zum Hobbybereich gehören). Verluste im Falle der Neugründung eines Betriebes, die im Wesentlichen auf den persönlichen Neigungen und Interessen des Steuerpflichtigen beruhten, seien nur dann während der Anlaufphase zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn der Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstelle, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde insgesamt ein positives Betriebsergebnis erzielt (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874). Hieran fehle es im Streitfall. Es läge die Annahme nahe, dass der Kläger das Fahrzeug aus persönlichem Interesse angeschafft habe. Hierfür spreche, dass Sportwagen bzw. hochwertige Automobile typischerweise in der Nähe des Hobbybereichs angesiedelt seien. Das vom Kläger dargelegte Geschäftskonzept sei nicht schlüssig. Insbesondere der Bring- und Abholservice sei nicht zielführend und gehe an dem vorbei, was der Markt erfordere. Denn die vom Kläger ausgewählte Zielgruppe (Geschäftsreisende) würde sich üblicherweise bereits am Flughafen ein Mietfahrzeug beschaffen, um von Anfang an mobil zu sein. Die bekannten Autovermieter unterhielten deshalb bereits an den Flughäfen entsprechende Fahrzeugdepots. Abgesehen davon sei das Geschäftsmodell auch deshalb nicht erfolgversprechend, weil der Kläger nur ein einziges Mietfahrzeug besitze. Wie der Streitfall zeige, sei damit zu rechnen gewesen, dass bereits die üblichen wartungs-, reparatur- und unfallbedingten Ausfallzeiten des Fahrzeuges de facto zum Erliegen des Geschäftsbetriebes und damit zu erheblichen Mietausfällen führten. Gleichzeitig sei die Kostenstruktur des Vermietungsbetriebes ungünstig, weil schon die laufenden Unterhaltskosten für das Fahrzeug (ohne Berücksichtigung der AfA) die Einnahmen aus der Vermietung überstiegen.

9
Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner fristgerecht erhobenen Klage gewandt, mit der er weiterhin begehrt, den geltend gemachten Verlust in Höhe von 65.779 € bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb anzusetzen. Den im Streitjahr (Verlustentstehungsjahr) bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen Verlust beabsichtigt er, in Höhe eines Teilbetrages von 13.335 € in das bereits bestandskräftig veranlagte Vorjahr 2005 zurückzutragen und den verbleibenden Verlustbetrag als verbleibenden Verlustvortrag gesondert feststellen zu lassen (Hinweis auf Bl. 2 Streitakte).

10
Sein vorinstanzliches Vorbringen ergänzend und vertiefend trägt er vor:

11
Mit der Vermietung von Fahrzeugen der Marke B… habe er – der Kläger – eine Marktlücke schließen wollen. Seinen Erfahrungen nach gäbe es nur wenige gewerbliche Vermieter, die Fahrzeuge der Luxusklasse, insbesondere Fahrzeuge der Marke B…, an Selbstfahrer vermieteten. Mangels fehlender finanzieller Mittel habe er zunächst nur einen gebrauchten Pkw B… erwerben können. Weitere Fahrzeuge sollten nach und nach hinzuerworben werden. Als besonderen Service habe er einen Bring- und Abholservice angeboten. Den Mietwagen habe er mit seinem Pkw C…, der über eine Anhängerkupplung verfügt habe, auf einem Anhänger transportiert. Eine private Nutzung des B… habe nicht vorgelegen. Hiergegen spreche der Umstand, dass er den Pkw nicht als Privatfahrzeug, sondern als gewerbliches Mietfahrzeug bei der D…-Versicherung gegen Vollkaskoschäden versichert habe. Der hierfür aufgewandte Jahresbeitrag sei um ein Mehrfaches höher gewesen, als der Jahresbeitrag für ein entsprechend versichertes Privatfahrzeug. Das Geschäft sei zunächst auch sehr gut angelaufen. Er habe eine eigene Homepage besessen, die mit Homepages verschiedener anderer Internetplattformen, z. B. der Vermietungsbörse „E…“, auf der eine Reihe anderer Kleinanbieter für Fahrzeugvermietungen aufgelistet gewesen seien, oder „F…“ unter der Rubrik „Reisen Sehen“ verlinkt gewesen sei. Ende des Jahres 2006 seien dann Probleme aufgetreten. Nach einem Verkehrsunfall mit Fahrerflucht sei der erste B… stark beschädigt worden. Die Versicherung habe erst nach Beschreitung des Rechtsweges den eingetretenen Schaden ersetzt. Neben weiteren kleineren Schwierigkeiten (Diebstählen von Zubehörteilen, Reparaturen usw.) und hierdurch bedingten Mietausfällen sei es im Jahr 2007 zu einem erheblichen Rückschlag für sein im Aufbau begriffenes Unternehmen gekommen. Ein Mieter habe das Fahrzeug anlässlich einer Polizeiflucht an Ostern des Jahres 2007 schrottreif beschädigt. Ein Ersatzfahrzeug habe nur mit großen Mühen aus eigenen ersparten Mitteln sowie dem Erlös aus der Veräußerung des schrottreifen ersten B… (Schrotterlös: 23.000 €) angeschafft werden können. Eine Teilregulierung durch die Vollkaskoversicherung sei wiederum erst nach Beschreiten des Rechtsweges im August des Jahres 2008 erfolgt. Seit diesen Vorkommnissen sei er – der Kläger – sehr vorsichtig geworden. Er prüfe die Seriosität seiner Kunden nunmehr sehr genau. Es sei ihm bewusst gewesen, dass mit nur einem einzigen Mietfahrzeug Gewinne nicht erzielt werden könnten und der Fuhrpark um mindestens ein weiteres Fahrzeug vergrößert werden müsse, um Gewinn erzielen zu können. Die Anschaffung eines weiteren Mietfahrzeuges sei jedoch aufgrund des Totalschadens und der verzögerten Regulierung der Unfallschäden durch die Versicherung unmöglich gewesen. Der geltend gemachte Verlust sei nicht dem Privatbereich zuzurechnen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei das Betriebskonzept als schlüssig und erfolgversprechend zu erachten gewesen. Persönliche Interessen oder sonstige private Motive hätten bei der Gründung des Unternehmens keine Rolle gespielt, eine Privatnutzung des Mietfahrzeuges hätte nicht vorgelegen. Schon wegen seiner damaligen Körperfülle und eines Körpergewichts von etwa 220 kg sei es ihm aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen, den B… auf längeren Strecken selbst zu nutzen (siehe Lichtbilder Bl. 41, 42 Streitakte). Die Berücksichtigung einer privaten Nutzungsentnahme nach Maßgabe der 1 %-Regelung scheide aus. Die vom BFH in den Vercharterungsfällen von Segelyachten und Motorbooten aufgestellten Grundsätze könnten auf den Streitfall nicht übertragen werden, weil sich gewerbliche Autovermietungen der vorliegenden Art von den Vercharterungsfällen grundlegend unterschieden. Deren Kostenstruktur sei gänzlich anders gelagert. Bereits die Liegekosten sowie die Abschreibung für Segelyachten seien wesentlich höher als die Unterhaltskosten für einen Sportwagen. Auch sei eine private Nutzung in den Vercharterungsfällen durch die Schiffseigner wahrscheinlicher. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Ansparrücklage im Streitjahr seien gegeben, weil diese der Finanzierung eines zweiten Pkw B… gedient habe.

12
Auf den entsprechenden rechtlichen Hinweis des Berichterstatters im Schreiben vom 23. Januar 2009 (Bl. 30 f Streitakte) hat der Kläger weiter ausgeführt, dass es für die Berücksichtigung der Ansparabschreibung gemäß § 7 g Abs. 3 EStG a.F. einer verbindlichen Bestellung des Zweitfahrzeuges im Jahr 2006 nicht bedurft habe. Eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei einem erst noch zu eröffnenden Betrieb erforderlich. Eine abgeschlossene Betriebseröffnung verlange nicht, dass der Betrieb bereits in seiner endgültig geplanten Form bestehe oder hohe Gewinne abwerfe. Zudem verlange die höchstrichterliche Rechtsprechung lediglich in den Fällen, in denen der Betrieb erst noch zu eröffnen ist, eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen (BFH, Urteil vom 25. April 2002 IV R 30/00). Im Streitfall sei die Eröffnungsphase des Vermietungsbetriebes mit der Anschaffung des ersten Mietfahrzeuges Mitte des Jahres 2006 vollendet gewesen. Sei ein Unternehmen – wie hier – bereits am Markt tätig, müsse nicht mehr glaubhaft gemacht werden, dass die Investition tatsächlich beabsichtigt sei (BFH, Urteil vom 12. Dezember 2001 XI R 13/00).

13
Des Weiteren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. November 2009 (Bl. 54 f Streitakte) für den Zeitraum von 2006 bis 2015 eine Prognoseberechnung über die zu erwartenden Ergebnisse aus der Vermietungstätigkeit vorgelegt (siehe Tabelle Bl. 58 Streitakte). Danach ergebe sich bezogen auf den Zeitraum von 2006 bis 2015 ein Totalgewinn in Höhe von 26.518 € wie folgt:

 

14
Kalenderjahr  Ergebnis in €  Anzahl der Vermietungstage
2006  ./.65.781  13
2007  ./.27.904  37
2008  ./. 4.337  35
2009  + 5.058  95
2010  + 3.618  100
2011  + 62.731  105
2012  + 10.147  110
2013  + 13.465  115
2014  + 14.329  120
2015  + 15.192  125
Totalgewinn  + 26.518
 

15
Mit weiterem Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 (Bl. 119 f Streitakte) hat der Kläger außerdem vorläufige Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 EStG für die Jahre 2008 und 2009 vorgelegt. Abweichend von der vorstehenden Totalgewinnberechnung erwirtschaftete der Kläger einen Verlust aus gewerblicher Autovermietung für 2008 von rund 6.949 € (Bl. 122 Streitakte) sowie für das Jahr 2009 – ohne Berücksichtigung der Fahrzeug-AfA von jährlich 7.460 € (siehe Anlagenverzeichnis, Bl. 129 Streitakte) – einen Gewinn in Höhe von rund 2.772 € und bei Berücksichtigung der AfA einen Verlust in Höhe von 4.688 € (Bl. 127 Streitakte).

16
Zur Untermauerung seiner Berechnungen hat der Kläger im Verlauf des Klageverfahrens diverse Kfz-Mietverträge (jeweils in Ablichtung) vorgelegt, auf die der erkennende Senat ergänzend Bezug nimmt (Bl. 60 bis 107 Streitakte).

17
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid für 2006 vom 13. Dezember 2007 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 65.779 € berücksichtigt werden.

18
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

19
Er bleibt bei seiner Auffassung, dass eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vorliegt und verweist im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

20
Ergänzend führt er aus:

21
Dass der Kläger die beiden fraglichen Pkw B… nicht selbst genutzt habe, lasse den Bezug zum privaten Bereich nicht entfallen. Bei lebensnaher Betrachtung sei anzunehmen, dass beide Fahrzeuge trotz der unzweifelhaft gegebenen Vermietung an fremde Dritte auch vom Lebenspartner, von Freunden oder Bekannten des Klägers genutzt worden sein könnten. Die Bildung einer Ansparrücklage sei unzulässig, weil es der verbindlichen Bestellung des B… bedurft habe. Die Betriebseröffnung sei erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Betriebsgrundlagen vorhanden seien (BFH-Urteil vom 10. Juli 1991, BStBl II 1991, 940). Im Fall einer gewerblichen Autovermietung könne bei Anschaffung eines einzigen Fahrzeuges noch nicht von einer abgeschlossenen Betriebseröffnung ausgegangen werden. Außerdem handele es sich bei der Anschaffung eines zweiten Fahrzeuges auch um eine wesentliche Erweiterung des vorhandenen Betriebs. Auch für diese Fälle erfordere die Bildung einer Ansparabschreibung eine verbindliche Bestellung des Wirtschaftsguts. Die im Klageverfahren vorgelegten Prognoseberechnungen des Klägers hält der Beklagte nicht für schlüssig. Es sei nicht anzunehmen, dass der im Jahr 2001 zugelassene B… noch im Jahr 2015 im Vermietungsbetrieb eingesetzt werden könne. Nicht nachvollziehbar sei außerdem die in den Jahren 2008/2009 durch nichts belegte sprunghafte Erhöhung der Anzahl der Vermietungstage.

22
Auf fernmündliche Mitteilung hat die Klägervertreterin mitgeteilt, dass der Kläger den Autovermietungsbetrieb mit Wirkung zum 5. Juni 2010 eingestellt habe (Vermerk Bl. 232 Streitakte/RS).

23
Der Berichterstatter hat das Rubrum der Klage berichtigt und lediglich die Einkommen-steuer des Jahres 2006 als Streitgegenstand erfasst.

24
Im Termin hat der Kläger auf Nachfrage des Gerichts ausgeführt:

25
Die Idee zur Gründung der im Streit stehenden B…-vermietung an Selbstfahrer habe auf eigenen Erfahrungen beruht. Seinerzeit habe es in G… praktisch keine Möglichkeit gegeben, für Selbstfahrer einen hochwertigen B… für eine kurze Mietdauer und ohne größeren Aufwand anzumieten. Andererseits habe es nach seinen Recherchen durchaus eine erhebliche Nachfrage nach solchen Angeboten gegeben. Das von ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug sei von den Kunden häufig für „Spritztouren“ am Wochenende genutzt worden. Die Buchungen erfolgten z. B. auf der Grundlage von Geschenkgutscheinen, die über entsprechende Internetplattformen an den Kunden gebracht worden seien. Entsprechende Angebote bekannter Autovermietungsfirmen (z. B. …, … u. ä.) hätten seinerzeit nicht existiert. Aufgrund seiner abgeschlossenen Ausbildung zum Hotelfachwirt habe der Kläger Kontakte zum Empfangspersonal mehrerer großer Hotels (z. B. das …) unterhalten. Gegen eine geringe „Gebühr“ seien ihm ab und zu potentielle Kunden vermittelt worden. Mietvertragliche Rahmenvereinbarungen mit den betreffenden Hotels hätten aber nicht bestanden.

26
Aufgrund seiner sich verschlimmernden asthmatischen Erkrankung habe er damit rechnen müssen, seine Tätigkeit als „Vorwäscher“ in einer Autowaschanlage nicht mehr dauerhaft ausüben zu können. Mit der von ihm angestrebten Autovermietungstätigkeit habe er eine reale Chance gesehen, sich eine neue und nachhaltige Existenzgrundlage zu verschaffen. Da er das Unternehmen ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital im Wesentlichen aus eigenen ersparten Mitteln finanziert habe, hätten sich die Kosten in einem überschaubaren Rahmen bewegt. Er habe eine vergleichsweise preisgünstige Selbstfahrer-Mietversicherung bei der D…-Versicherung abgeschlossen. Fremdpersonal habe er nicht beschäftigen müssen. Die für die Abwicklung der Vermietungen erforderlichen Tätigkeiten habe er gut mit seiner Tätigkeit als „Vorwäscher“ koordinieren können. Gelegentlich habe ihn seine langjährige (damalige) Lebensgefährtin, Frau H… (geb. am 13. August 1974), mit der er seinerzeit zusammengewohnt und mit der er eine gemeinsame Tochter (geb. am 8. März 2007) habe, bei den Vermietungsaktivitäten unterstützt. Die Pflegearbeiten am Mietfahrzeug (Wäsche usw.) habe er in der Autowaschanlage, in der er tätig gewesen sei, vorgenommen. Zum Transport des Mietfahrzeugs habe er einen Trailer eingesetzt, den ihm ein Bekannter je nach Bedarf leihweise zur Verfügung gestellt habe. Das Mietfahrzeug habe er trotz seiner Leibesfülle selbst auf den Anhänger verladen. Wenn das Mietfahrzeug nicht habe vermietet werden können, sei es in einer Garage in der Nähe seiner privaten Wohnung (I… Ring, G…) abgestellt worden. Eine private Nutzung des Mietwagens habe nicht stattgefunden. Er selber habe das Fahrzeug aufgrund seines Körperumfangs nicht auf längeren Strecken nutzen können. Seine damalige Lebensgefährtin habe kein Interesse an dem B… gehabt und diesen nicht genutzt. Der im Jahr 2007 angeschaffte B… (amtliches Kennzeichen …) sei im Zeitraum vom 29. Juli 2008 bis 29. Dezember 2009 allein aus versicherungstechnischen Gründen auf seine Freundin zugelassen gewesen. Im Jahr 2010 habe er das Mietunternehmen mangels Erfolgs aufgegeben und das Mietfahrzeug an Frau H… veräußert.

27
Dem Senat haben bei seiner Entscheidungsfindung neben der Streitakte zum vorliegenden Verfahren ein Band -Bd.- PKH- sowie drei Bde. Steuerakten des Beklagten (je ein Bd. Umsatzsteuer-Sonderprüfungs-, Einnahmen-Überschussrechnungs- und Einkommen-steuer-Akten) zur Steuernummer … vorgelegen, auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

28
1. Die Klage richtet sich nur gegen die Anfechtung des Einkommensteuerbescheides für 2006. Den mit der Klageschrift gestellten weiteren Antrag, im Falle des Obsiegens einen Teil des im Streitjahr nicht ausgeglichen Verlustbetrages nach Maßgabe des § 10 d Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG in das Vorjahr (2005) zurückzutragen, hat der erkennende Senat dahingehend ausgelegt, dass dieses Begehren sich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen allein an den Beklagten als Antrag auf Wahlrechtsausübung i. Sinne d. § 10 d Abs. 1 Satz 4 EStG richten und mithin nicht Streitgegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sein soll. Auf ausdrückliche Nachfrage hat der im Termin fachkundig vertretene Kläger sich mit der entsprechenden Berichtigung des Rubrums ausdrücklich einverstanden erklärt.

2.

29
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

30
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid für 2006 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-.

31
Der Beklagte hat die bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb geltend gemachten Verluste aus gewerblicher Autovermietung zu Recht nicht berücksichtigt, weil das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG zu verneinen ist. Die Autovermietung an Selbstfahrer stellt keinen Gewerbebetrieb, sondern eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei dar.

32
Gewinnerzielungsabsicht als Merkmal des gewerblichen Unternehmens ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns (BFH, Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874). Hieran fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Gewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Es handelt sich um eine innere Tatsache, die – wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge – nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann (BFH, a.a.O. m.w.N.). Beruht die Neugründung eines Gewerbebetriebes im Wesentlichen auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Steuerpflichtigen, so sind die entstehenden Verluste nur dann auf die Dauer einer betriebsspezifischen Anlaufphase steuerlich zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige zu Beginn seiner Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept erstellt hat, das ihn zu der Annahme veranlassen durfte, durch die gewerbliche Tätigkeit werde er insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielen können.

33
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall ist der erkennende Senat nach Beurteilung aller Umstände des Streitfalles zu der Überzeugung gelangt, dass die Vermietung von Anfang an als Liebhaberei anzusehen ist. Das Gesamtergebnis ist negativ. Der Kläger hat auf Nachfrage im Termin erklärt, dass auch in den nachfolgenden Veranlagungszeiträumen bis zur Veräußerung des einzigen Mietfahrzeuges im Jahr 2010 und mithin bis zur Beendigung der Tätigkeit stets Verluste erzielt worden waren. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse geht der Senat ferner davon aus, dass im Vordergrund für die zweifelsohne gegebene Vermietungstätigkeit nicht die Absicht der Gewinnererzielung, sondern das private Motiv stand, die nicht unerheblichen Kosten eines in der Anschaffung und im Unterhalt teuren Sportwagens durch gelegentliche Vermietung an Dritte zu senken. Auch das Betriebskonzept erweist sich bei näherer Betrachtung wirtschaftlich als nicht tragfähig. Für eine steuerliche Berücksichtigung des geltend gemachten Verlustes im Rahmen einer Anlaufphase besteht deshalb nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Raum.

34
Die mittlerweile im Jahr 2010 aufgegebene Vermietungstätigkeit hat zu keinem Totalgewinn geführt. Zwischen den Beteiligten ist nicht strittig, dass auch in den dem Streitjahr nachfolgenden Veranlagungszeiträumen von 2007 bis zur Beendigung der Vermietungsaktivitäten im Jahre 2010 keine Gewinne, sondern durchweg Verluste aufgelaufen sind. Für die anzustellende Prognose kommt es deshalb nicht auf eine in die Zukunft gerichtete langfristige (Gesamt-)Beurteilung an, denn im Falle der Veräußerung des Betriebes oder der Betriebsaufgabe ist das tatsächliche Ergebnis maßgeblich.

35
Im Streitfall beruhen die Verluste – wie der Beklagte zu Recht hervorgehoben hat – nach Würdigung aller streiterheblichen Umstände nicht auf einer einkommensteuerrechtlich beachtlichen Tätigkeit. Vielmehr würdigt der erkennende Senat die Gegebenheiten des Streitfalls dahingehend, dass die verlustbringende Vermietungstätigkeit von Beginn an auf unbeachtlichen privaten Motiven basierte. Hierfür spricht zunächst der Umstand, dass der Kläger die Autovermietung nicht als „Brotberuf“, sondern in nebenberuflichem Umfang ausübte und zur Bestreitung seines Lebensunterhalts nicht auf die Einnahmen aus der Vermietung angewiesen war. Der Erwerb nur eines Sportwagens der gehobenen Klasse deutet darauf hin, dass das Fahrzeug zumindest auch in nicht unerheblichem Umfang zu eigenen privaten Zwecken verwendet wurde. Indiz von Gewicht erlangt insoweit der Umstand, dass der Mietwagen – wie der Kläger im Termin auf Nachfrage bestätigt hat – in der Nähe seiner privaten Wohnung geparkt war und dort im Falle der Nichtvermietung dem jederzeitigen Zugriff zur Privatnutzung unterlag. Mit Erfolg kann der Kläger sich insoweit nicht darauf berufen, dass er das Mietfahrzeug aufgrund seines Leibesumfangs und Körpergewichts nicht selbst habe führen können. Zu Recht weist der Beklagte nämlich darauf hin, dass bei unbefangener Betrachtung durchaus die naheliegende Möglichkeit bestand, dass der B… von der seinerzeitigen Lebenspartnerin oder anderen Personen aus dem privaten Bekannten- und Freundeskreis des Klägers genutzt werden konnte. Diese Möglichkeit liegt auch deshalb auf der Hand, weil der Kläger und dessen Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Tochter (geb. am 8. März 2007) seit 1999 bis dato (neue Anschrift seit 1. März 2011: J…, G…) durchweg unter einer gemeinsamen Anschrift gemeldet waren. Neben der Halterstellung der Frau H… betreffend den Pkw B… (amtliches Kennzeichen …) im Zeitraum vom 28. Juli 2008 bis 29. Dezember 2009 erlangt für die Annahme einer steuerschädlichen Privatnutzung außerdem der Umstand Bedeutung, dass die Lebenspartnerin das Fahrzeug vom Kläger im Jahr 2010 käuflich erworben hat.

36
Zu Recht hat der Beklagte schließlich auch die Schlüssigkeit des Betriebskonzepts in Zweifel gezogen.

37
Der Erfolg des vom Kläger verfolgten und von ihm im Termin (nochmals) näher ausgeführten Betriebskonzepts stellt sich nach eingehender Würdigung aller Gesamtumstände aus der ex ante Sicht eines auf Erfolg bedachten und ordnungsgemäß agierenden Kaufmanns schon im Ansatz als äußerst fragwürdig dar. Nach Ansicht des Senats ist die zu beurteilende Autovermietung aus strukturellen Gründen auf Verlust angelegt.

38
Für diese Beurteilung spricht der Umstand, dass die Vermietung eines einzigen Sportwagens der vorliegenden Art an fremde Dritte für kurze „Spaß- und Spritztouren“ mit besonderen Risiken und Kosten des Unternehmers verbunden sein dürfte. Das vom Kläger verfolgte Konzept beruhte maßgebend darauf, einen Kundenkreis anzusprechen, dessen Hauptinteresse darauf gerichtet war, ein sportliches und edles Fahrzeug nutzen zu können. Hieraus ergaben sich besondere Verlustrisiken, die weit über das mit einem normalen Autovermietungsbetrieb verbundene wirtschaftliche Verlustrisiko hinausgehen dürften. Mit der erwähnten Nutzung waren neben einer höheren Unfallgefahr auch verschleißbedingt höhere Kosten für die laufende Wartung- und Reparatur des Fahrzeuges erforderlich. Zudem sind erhebliche Einnahmeausfälle während der Dauer der Reparatur- und Wartungsarbeiten zu gewärtigen, die in Ermangelung eines Ersatzfahrzeuges nicht anderweitig kompensiert werden konnten. Die von dem Kläger verfolgte unkonventionelle Überlassung des Fahrzeuges an fremde Dritte birgt nach Ansicht des Senats auch das Risiko, dass unseriöse Mieter das Fahrzeug über Gebühr nutzen oder unsachgemäß behandeln oder gar unterschlagen. Gleichzeitig besteht bei dieser Art der Überlassung keine Möglichkeit, die besonderen Schadens- und Ausfallrisiken verlässlich abzusichern, zumal dem Kläger letztlich keine ausreichenden Sicherheiten zur Abdeckung der aufgezeigten Verlustrisiken zur Verfügung standen. Dem erkennenden Senat ist bekannt, dass sich die großen Autovermieter bei der Vermietung von hochwertigen Fachzeugen der Sportwagen- oder Luxuswagenklasse durch eine strenge Bonitätsprüfung der Mieter gegen derartige Verlustrisiken absichern. Dergleichen hat der Kläger nicht unternommen.

39
Da ein Ersatzfahrzeug nicht existierte und ein unvorhersehbarer Ausfall des Mietfahrzeuges jederzeit eintreten konnte, bestand auch nicht die Möglichkeit, im Vorfeld eine verlässliche Mietreservierung vorzunehmen. Das hohe Ausfallrisiko war nicht nur theoretischer Natur, denn schon kurze Zeit nach der Eröffnung des Betriebes fiel der erste B… nach einem Totalschaden aus; hierdurch war die Fortführung des Unternehmens eigenen Angaben des Klägers zufolge ernsthaft gefährdet. Auf einen dauerhaften Ersatz durch die Versicherung konnte der Kläger nicht verlässlich setzen. Aufgrund der in dem Konzept angelegten strukturellen Mängel musste der Kläger jederzeit damit rechnen, dass die Versicherung im Falle ihrer wiederholten Inanspruchnahme das Versicherungsverhältnis aufgrund ihrer allgemeinen Versicherungsbedingungen kündigen würde. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Kläger auf dem Geschäftsfeld der Autovermietung mit anderen leistungsstarken und professionellen Anbietern (z. B. …, …) konkurrierte.

40
Auf die Frage, ob der Kläger für die Anschaffung eines Zweitfahrzeuges eine Sonderabschreibung nach § 7 g Abs. 3 EStG a.F. in Anspruch nehmen kann, kommt es nach alldem nicht mehr, weil die geltend gemachten Verluste wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht vom steuerlichen Abzug ausgeschlossen sind.

41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Umsatzsteuer: Auswirkungen durch den Beitritt der Republik Kroatien zur Europäischen Union zum 1. Juli 2013

I. Allgemeines
Gemäß dem am 9. Dezember 2011 unterzeichneten Vertrag über den Beitritt der Republik
Kroatien tritt Kroatien am 1. Juli 2013 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der
Republik Kroatien gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Union, vgl.
Artikel 52 EUV i.V.m. Artikel 355 AEUV. Ab dem Tag des Beitritts hat Kroatien das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist anzuwenden. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Aufgrund des Beitritts ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach
mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur
Europäischen Union gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:
• § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher ErwerbSeite 2
• § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
• § 1c UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb durch diplomatische Missionen, zwischenstaatliche Einrichtungen und Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags
• § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
• § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des
Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
• § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
• § 3a UStG: Ort der sonstigen Leistung
• § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen
Leistungen
• § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
• § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
• § 3e UStG: Ort der Lieferungen und Restaurationsleistungen während einer Beförderung
an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn
• § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
• § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte
sonstige Leistungen
• § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von
Gegenständen
• § 4 Nr. 5 UStG: Steuerfreie Vermittlungsleistungen
• § 4 Nr. 7 UStG: Leistungen an Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, NATO-Streitkräfte, diplomatische Missionen und zwischenstaatliche Einrichtungen
• § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
• § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung bei der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
• § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
• § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
• § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
• § 13b Abs. 1 UStG: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für nach § 3a Abs. 2
UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen
• § 14 Abs. 7 UStG: Rechnungserteilung bei inländischen Umsätzen eines in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
• § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
• § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
• § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG: Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb
von GegenständenSeite 3
• § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss des Vorsteuerabzugs
• § 16 Abs. 1a und § 18 Abs. 4c UStG: Elektronische Dienstleistungen
• § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
• § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
• § 18 Abs. 9 UStG: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
• § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
• § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen und bestimmter
sonstiger Leistungen im Besteuerungsverfahren
• § 18c UStG: Meldepflicht bei der Lieferung neuer Fahrzeuge
• § 18d UStG: Vorlage von Urkunden
• § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
• § 18g UStG: Abgabe des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen in einem anderen
Mitgliedstaat
• § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten
• § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
• § 25a UStG: Differenzbesteuerung
• § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
• §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
• §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen
• §§ 59 bis 61a UStDV: Vergütung der Vorsteuerbeträge in einem besonderen Verfahren.
Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und
der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehört Kroatien ab dem Beitritt zum Gebiet der
Europäischen Union bzw. Gemeinschaftsgebiet i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 1 UStG.
II. Im Einzelnen
1. Gebiet der Europäischen Union
Ab dem 1. Juli 2013 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch das
Hoheitsgebiet der Republik Kroatien.
2. Erwerbsschwelle
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch
– Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen,Seite 4 – Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer entsprechend Artikel 282 bis 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1) nicht erhoben wird,
– Landwirte, die die Pauschalregelung entsprechend Artikel 295 bis 300 und Artikel 301
Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG anwenden, und
– juristische Personen, die nicht Unternehmer sind oder die den Gegenstand nicht für ihr
Unternehmen erwerben,
unterliegt vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts nur dann der Umsatzbesteuerung, wenn eine bestimmte Grenze (Erwerbsschwelle)
überschritten wird.
Die Erwerbsschwelle für Kroatien beträgt 77.000 HRK. Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens geltende Umrechnungskurs
maßgeblich.
3. Lieferschwelle
Der Ort der Lieferung richtet sich bei Lieferungen von Gegenständen, die durch den Lieferer
oder von einem von ihm beauftragten Dritten aus dem Inland in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaates befördert oder versendet werden und bei denen der Abnehmer einen innergemeinschaftlichen Erwerb nicht zu versteuern hat, vorbehaltlich eines eventuell erklärten Verzichts auf die Anwendung des Schwellenwerts danach, ob die maßgebliche Lieferschwelle
des anderen Mitgliedstaates (§ 3c Abs. 3 Nr. 2 UStG) überschritten ist oder nicht.
Die Lieferschwelle für Kroatien beträgt 270.000 HRK. Gemäß Artikel 399 Satz 2 der Richtlinie 2006/112/EG ist der zum Zeitpunkt des Beitritts Kroatiens geltende Umrechnungskurs
maßgeblich.
4. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Ab dem 1. Juli 2013 unterliegt der grenzüberschreitende Waren- und Dienstleistungsverkehr
mit Kroatien den Vorschriften, die für den innergemeinschaftlichen Handel gelten.
Unternehmer in Kroatien erhalten ab dem 1. Juli 2013 für umsatzsteuerliche Zwecke eine
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dient vorrangig als Anzeichen dafür, dass ihr Inhaber Unternehmer ist und Lieferungen oder sonstige
Leistungen für seinen unternehmerischen Bereich bezieht. Deutsche Unternehmer benötigen
die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ihres Leistungsempfängers, um zu erkennen, ob sie
nach § 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG steuerfrei an ihn liefern können. Ferner benötigen Unternehmer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers, um den Verpflichtungen zur Rechnungsausstellung nach § 14a UStG nachzukommen. Schließlich müssen Seite 5 sie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S.d. § 3a Abs. 2 UStG, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, und Lieferungen
i.S.d. § 25b Abs. 2 UStG unter Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers in ihren Zusammenfassenden Meldungen (§ 18a UStG) angeben. Steuerliche Bedeutung hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers auch
als Tatbestandsmerkmal der Regelungen des § 3a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und c, Nr. 4
und Nr. 5, Abs. 4 und Abs. 5 UStG und § 3b UStG über den Ort bestimmter sonstiger Leistungen. Daneben hat die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei sonstigen Leistungen an
einen in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Leistungsempfänger Bedeutung als Nachweis, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist und die sonstige Leistung für das Unternehmen bezieht (vgl. § 3a UStG).
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern werden in Kroatien wie folgt aufgebaut sein:
HR99999999999 (Präfix „HR“ und ein Block mit 11 Ziffern).
Das Bundeszentralamt für Steuern bestätigt ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 18e Nr. 1 UStG auf
Anfrage die Gültigkeit von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, die von Kroatien erteilt
wurden (einfache Bestätigung) sowie den Namen und die Anschrift der Person, der die
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde (qualifizierte Bestätigung). Weitere Informationen sind unter der Internetadresse des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.bund.de) eingestellt.
Nach § 6a Abs. 3 UStG müssen die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung vom Unternehmer nachgewiesen werden. Hierzu gehört nach § 17c Abs. 1 UStDV als
buchmäßiger Nachweis die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers. Zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten wird die fehlende Aufzeichnung
der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Abnehmers in der Republik Kroatien unter
den folgenden Voraussetzungen nicht beanstandet:
1. Die Lieferung wird nach dem 30. Juni 2013 und vor dem 1. Oktober 2013 ausgeführt.
2. Die Lieferung erfolgt nicht im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise (vgl. § 17c Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
3. Die außer der Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach den §§ 17a
bis 17c UStDV erforderlichen Nachweise für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung
liegen vor.
4. Der Abnehmer gibt gegenüber dem Unternehmer die schriftliche Erklärung ab, dass er
die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragt hat und dass die
Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen.
5. Die zunächst fehlende Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des
Abnehmers wird nachgeholt.Seite 6
Im Übrigen ist die Durchführung des (einfachen oder qualifizierten) Bestätigungsverfahrens
nicht materiell-rechtliche Voraussetzung für den buchmäßigen Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen. Das Bestätigungsverfahren dient dem Unternehmer insbesondere in
den Fällen, in denen Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden oder Zweifel an der Gültigkeit einer erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestehen, als Anhaltspunkt dafür,
dass die jeweilige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dem Abnehmer erteilt wurde.
5. Behandlung der Lieferungen vor dem 1. Juli 2013, bei denen die gelieferten Gegenstände
nach dem 30. Juni 2013 nach Kroatien oder aus Kroatien in das Inland gelangen
Liefert ein Unternehmer vor dem 1. Juli 2013 einen Gegenstand im Inland an einen Abnehmer
und gelangt dieser Gegenstand nach dem 30. Juni 2013 in das Gebiet Kroatiens, ist diese Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 6 UStG als Ausfuhrlieferung steuerfrei.
Gegenstände, die vor dem Beitrittsdatum geliefert wurden und nach dem Beitrittsdatum verwendet wurden, unterliegen unter den Voraussetzungen des Artikels 408 Abs. 2 Buchst. a und
b der Richtlinie 2006/112/EG der Einfuhrumsatzsteuer im Inland.
6. Vorsteuer-Vergütungsverfahren
Aufgrund der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Regelung der
Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat
der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. EU
2008 Nr. L 44 S. 23) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den in anderen Mitgliedstaaten
ansässigen Unternehmern unter den weiteren Voraussetzungen die Vorsteuern zu erstatten.
Ein im Inland ansässiger Unternehmer, dem nach dem 30. Juni 2013 in Kroatien von einem
Unternehmer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden ist, kann Anträge auf Vergütung von
kroatischen Vorsteuerbeträgen nach § 18g UStG auf elektronischem Weg an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zur Weiterleitung an die kroatische Erstattungsbehörde übermitteln.
Ein in Kroatien ansässiger Unternehmer, dem vor dem 1.Juli 2013 im Inland von einem
Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden
ist, kann einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer nach § 18 Abs. 9 UStG, §§ 59, 60, 61a
UStDV beim BZSt stellen. Für den Antrag auf Vergütung dieser Steuer ist ein Vordruck nach
amtlich vorgeschriebenem Muster zu verwenden. Der Unternehmer hat aber die Möglichkeit,
den Vergütungsantrag dem BZSt – ggf. vorab – elektronisch zu übermitteln. Die Vergütung ist
für im Jahr 2013 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für vor dem 1.Juli 2013 im Inland
erbrachte steuerpflichtige Umsätze bis zum 30.Juni 2014 zu beantragen (§ 61a Abs. 2 Satz 1
UStDV).Seite 7
Ein in Kroatien ansässiger Unternehmer, dem nach dem 30.Juni 2013 im Inland von einem
Unternehmer für einen steuerpflichtigen Umsatz Umsatzsteuer in Rechnung gestellt worden
ist, kann einen Antrag auf Vergütung dieser Steuer auf elektronischem Weg über die kroatische Erstattungsbehörde zur Weiterleitung an das BZSt übermitteln (vgl. § 18 Abs. 9, §§ 59
bis 61 UStDV). Die Vergütung ist für im Jahr 2013 in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für
nach dem 30.Juni 2013 im Inland erbrachte steuerpflichtige Umsätze bis zum 30. September
2014 zu beantragen (§ 61 Abs. 2 Satz 1 UStDV).
III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder wird in Abschnitt 1.10 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom
1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 10.Juni 2013 –
IV D 3 – S 7117/12/10001 (2013/0538049), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, nach dem
9. Gedankenstrich folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
„- Kroatien (ab 1. 7. 2013)“
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Investitionsabzugsbetrag trotz Überschreitens der Gewinngrenze

Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nicht zu berücksichtigen, soweit es darum geht, ob die für einen Investitionsabzugsbetrag maßgebliche Gewinngrenze eingehalten wird. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Köln am 10.04.2013 (Az. 4 K 2910/10) entschieden.

Der Kläger, ein Arzt, erklärte für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 Euro. Bei der Gewinnermittlung erfasste er „Einnahmen“ in Höhe von 100.000 Euro aus der Auflösung einer Ansparabschreibung nebst Gewinnzuschlag und nahm eine Gewinnminderung durch einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 120.000 Euro in Anspruch. Das Finanzamt berücksichtigte den Investitionsabzugsbetrag nicht. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass die gemäß § 7g Abs. 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz maßgebliche Gewinngrenze von 100.000 Euro überschritten sei. Bei der Ermittlung des insoweit maßgebenden Gewinns sei zwar auf den „Gewinn ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags“ abzustellen. Eine aufzulösende Ansparabschreibung und der darauf entfallende Gewinnzuschlag seien allerdings als Betriebseinnahme anzusetzen. Der Kläger habe daher einen Gewinn im Sinne des § 7g Abs. 1 Nr. 1c Einkommensteuergesetz in Höhe von 184.000 Euro erzielt.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln hatte Erfolg. Der 4. Senat kam zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der in 2006 gebildeten Ansparrücklage aus systematischen Erwägungen und nach Sinn und Zweck der Norm bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns unberücksichtigt bleiben müsse. Alle auf der steuerlichen Investitionsförderung beruhenden Gewinnkorrekturen seien insoweit zu neutralisieren.

Gegen die Entscheidung wurde Revision beim BFH in München (Az. VIII R 29/13) eingelegt.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 01.07.2013 zum Gerichtsbescheid 4 K 2910/10 vom 10.04.2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin