Anhebung des Grundfreibetrags

 Auswirkungen für Arbeitnehmer ab April

Der Bundesrat hat in seiner ersten Sitzung im neuen Jahr der Anhebung des Grundfreibetrags zugestimmt. Für das Jahr 2013 beträgt dieser 8.130 Euro sowie 8.354 Euro für das Jahr 2014. Der Bund der Steuerzahler begrüßt die Entscheidung des Bundesrates. Allerdings war die Anhebung des Grundfreibetrags erforderlich, um das verfassungsrechtliche Existenzminimum in ausreichendem Maße steuerfrei zu stellen.

Von der Anhebung des Grundfreibetrags profitieren alle Steuerzahler, denn sie müssen Steuern nur für das Einkommen zahlen, das über dem Grundfreibetrag liegt. Bei den Arbeitnehmern wird sich der höhere Grundfreibetrag in der Lohntüte aber frühestens im April 2013 auswirken, denn nun müssen erst die Softwareprogramme zum Lohnsteuerabzug umgestellt werden. Viele Selbstständige werden sogar erst mit der Einkommensteuererklärung 2013 etwas von der Anpassung spüren. Zu große Hoffnungen sollten sich die Steuerzahler aber nicht machen. Denn diese Regelung macht sich bei den Steuerzahlern mit maximal 24 Euro gegenüber dem Vorjahr bemerkbar.

Darüber hinaus fordert der Bund der Steuerzahler weitergehende Schritte zur Entlastung der Steuerzahler, z.B. über den Abbau der kalten Progression oder des Solidaritätszuschlags.

BdSt fordert praxisgerechte Umsetzung

Erst im Februar 2013 hat der Bundesrat der rückwirkenden Anhebung des steuerfreien Grundfreibetrags von 8.004 Euro auf 8.130 Euro pro Jahr zugestimmt. „Die Politik konnte sich nicht frühzeitig auf die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des Grundfreibetrags einigen, sodass gegenwärtig noch der niedrigere Grundfreibetrag bei der Lohnabrechnung angewendet wird. Nun muss eine schnelle und pragmatische Lösung gefunden werden, damit die Steuerzahler bereits in diesem Jahr vollständig von der Anhebung des Grundfreibetrags profitieren“, fordert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler (BdSt).

Die Anhebung des Grundfreibetrags wird sich nämlich wahrscheinlich erst im April 2013 in der Lohntüte auswirken, denn nun müssen die Softwareprogramme zum Lohnsteuerabzug umgestellt werden. Damit wird für die Monate Januar, Februar und März 2013 zu viel Lohnsteuer abgezogen. Der BdSt fordert das Bundesministerium der Finanzen auf, eine unbürokratische Lösung für die Korrektur der Lohnabrechnungen Januar bis März 2013 zu finden. Einen entsprechenden Vorschlag hat der BdSt in einem Schreiben an das Bundesministerium der Finanzen unterbreitet. Er sieht vor, eine entsprechende Korrektur für die ersten drei Kalendermonate direkt im April vorzunehmen oder die Berichtigung über die verbleibenden neun Monate zu strecken.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Bundesregierung: Existenzminimumbericht bestätigt steuerpolitischen Kurs zum Abbau der kalten Progression

Das Bundeskabinett hat am heutigen 7. November 2012 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern beschlossen. Der Bericht bestätigt den steuerpolitischen Kurs der Bundesregierung zum Abbau der kalten Progression.

Erwerbseinkommen, soweit es zum dem Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts erforderlich ist, darf in Deutschland aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht besteuert werden. Um die Einhaltung dieser Vorgabe exakt zu überprüfen, legt die Bundesregierung seit 1995 alle zwei Jahre einen Bericht vor, in dem die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern auf der Basis statistischer Daten ermittelt wird. Künftig wird die Bundesregierung in diesem Zusammenhang auch alle zwei Jahre einen regelmäßigen Bericht zum Umfang der kalten Progression vorlegen.

Bereits der letzte (achte) Existenzminimumbericht aus dem Frühjahr 2011 hatte klar gemacht, dass der bestehende Grundfreibetrag (8.004 Euro) mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr ausreichen würde, um das Existenzminimum von Erwachsenen im Jahr 2013 steuerfrei zu halten. Die Bundesregierung hat deshalb die notwendige Anpassung des Grundfreibetrages bereits mit dem Gesetz zum Abbau der kalten Progression auf den Weg gebracht. Der jetzt vorgelegte 9. Existenzminimumbericht bestätigt die in den parlamentarischen Beratungen zum Gesetzentwurf vorgelegten Berechnungen. Die Unterdeckung beim Grundfreibetrag beträgt im Jahr 2013 120 Euro und im Jahr 2014 348 Euro. Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression, mit dem die zentralen Tarifeckwerte an die Preisentwicklung angepasst werden, sieht eine Erhöhung des Grundfreibetrages um 126 Euro in 2013 und um weitere 224 Euro in 2014, also insgesamt um 350 Euro vor. Die Anpassungen des Grundfreibetrages sind damit hinreichend groß, zugleich aber auch zwingend erforderlich, um nicht zum 1. Januar 2013 eine verfassungswidrige Situation zu schaffen. Es gilt daher das in den parlamentarischen Beratungen befindliche Gesetz zum Abbau der kalten Progression zügig zu verabschieden, damit die Bürger in Deutschland nicht mit jeder Lohnerhöhung heimlich höher besteuert werden als zuvor.

Hinsichtlich des Kinderfreibetrags hat der 9. Existenzminimumbericht aufgezeigt, dass bis einschließlich 2013 kein Erhöhungsbedarf besteht. Erst ab 2014 weist der Kinderfreibetrag eine leichte Unterdeckung von 72 Euro auf, so dass eine Erhöhung erforderlich wird. Auch dies wird die Bundesregierung rechtzeitig gesetzgeberisch auf den Weg bringen.

Der Bericht wird nun dem Präsidenten des Deutschen Bundestages zugeleitet. Er ist, wie unten angegeben, auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.

Broschüre: Schutz vor versteckten Steuererhöhungen (PDF, 2,5 MB)
Bundesregierung
Bundesfinanzministerium (BMF)

 

Bericht zum Abbau der kalten Progression

BdSt-Forderung zeigt Wirkung

Der Bund der Steuerzahler begrüßt den Entschluss des Bundestages, künftig alle zwei Jahre einen Bericht zur Auswirkung der kalten Progression auf die steuerliche Belastung der Arbeitnehmer zu erstellen „Damit erfüllt die Politik nicht nur eine Forderung des Bundes der Steuerzahler, sondern verdeutlicht die Belastung der Arbeitnehmer durch die kalte Progression. Bei einer alleinigen Dokumentation der Belastung der Arbeitnehmer darf es jedoch nicht bleiben. Vielmehr muss die Politik jetzt Wege finden, um den Abbau der kalten Progression voranzutreiben“, kommentiert Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, den Beschluss des Bundestages.

„Der geplante Bericht wird verdeutlichen, dass der Staat derzeit überproportional von Lohnzuwächsen zum Ausgleich der Inflation profitiert, weil die Bürger zusätzlich besteuert werden. Die Blockadehaltung der von SPD und Grünen regierten Bundesländer im Bundesrat beim Abbau der kalten Progression ist nicht nachzuvollziehen und sollte schleunigst überwunden werden; schließlich sind davon alle Wähler betroffen“, so Holznagel. Die alleinige Anhebung des Grundfreibetrages auf 8.130 Euro rückwirkend zum 01. Januar 2013 ist für die Steuerzahler keine ausreichende Antwort auf ihre steigende Steuerbelastung. Hier erwarten die Steuerzahler von allen Parteien mehr Einsatz für ihre Belange und weniger Wahlkampfgetöse.

Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.

Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Wahlkampfversprechen der Koalitionsparteien zu zaghaft

Der Wahlkampf hat als Thema die Abschaffung des Solidaritätszuschlags entdeckt. Doch die Vorschläge der Parteien muten wenig ambitioniert an. Den Wahlkämpfern schwebt ein stufenweiser Abbau bis 2019 vor. Der Bund der Steuerzahler indes fordert schon lange eine zügige Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Die jetzt vorgetragenen Pläne kritisiert der BdSt als zu zaghaft.

„Der Aufbau Ost ist auf einem guten Weg und wird bis 2019 wie vereinbart fortgeführt. Der Solidaritätszuschlag ist allerdings überholt. Er beschert dem Fiskus pro Jahr geschätzte Einnahmen von 12-14 Milliarden Euro, ohne das eine Zweckbindung zum Aufbau Ost besteht. Der Soli kann daher mit Blick auf die Rekordsteuereinnahmen abgeschafft werden“, begründet Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler, die Forderung des BdSt.

Die Steuerzahler haben schließlich die hohen Einnahmen des Fiskus hart erarbeitet und verdienen endlich eine Entlastung. Die Abschaffung des Solis wäre eine passende Antwort der Politik.
In Beispielrechnungen führt der Bund der Steuerzahler aus, welche Auswirkungen die Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Steuerzahler nach sich ziehen würde. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 50.000 Euro würde beispielweise ein Single um 538 Euro jährlich entlastet werden.*

Ein weiteres Argument für einen schnellen Abbau des Solis ist, dass es dafür keine Zustimmung des Bundesrates bedarf. Der Bundestag könnte die Abschaffung schnell und zügig umsetzen. Die Politik ist jetzt gefordert, nicht nur Wahlkampfgetöse von sich zu geben, sondern die Bürger mit Taten zu überzeugen.

Weitere Beispielrechnungen: Auswirkungen Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Beispiel I*
Jahresbruttoeinkommen: 30.000 Euro
Solidaritätszuschlag: 220 Euro

Beispiel II*
Jahresbruttoeinkommen: 50.000 Euro
Solidaritätszuschlag: 538 Euro

Beispiel III*
Jahresbruttoeinkommen: 75.000 Euro
Solidaritätszuschlag: 1.078 Euro

*Single, keine Kinder, konfessionslos, Einkommensteuertarif 2013

PM vom 18.03.2013, Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.
Bild: Geldturm_Moon_Fotolia

Bankgeheimnis für Österreicher soll bleiben

Finanzministerium Österreich, Pressemitteilung vom 08.04.2013

Im Zuge der nun wieder entflammten Diskussion rund um das österreichische Bankgeheimnis hält Finanzministerin Dr. Maria Fekter fest: „Ich werde auch künftig für den Erhalt des Bankgeheimnisses in Österreich kämpfen, denn ich will weder einen Schnüffelstaat noch sinnlose Datenfriedhöfe. Die Österreicher haben auch wenn es um´s Ersparte geht, ein Recht auf Privatsphäre.“ Sparer, die sich etwas zur Seite legen, seien nicht per se Kriminelle. Das Bankgeheimnis ist bereits heute kein Schutz für Verbrecher und Kriminelle, da es schon jetzt auf Anfrage einer Behörde im Einzelfall aufgehoben werden kann.

Österreich Vorreiter im Kampf gegen Steuersünder
Viel effizienter im Kampf gegen Steuersünder sind gezielte Abkommen mit Staaten wir der Schweiz oder Liechtenstein, wie sie erst kürzlich abgeschlossen wurden. „Wir holen uns aus diesen Abkommen über 1,5 Milliarden Euro von Steuersündern zurück, ohne des Bankgeheimnis zu opfern. So macht man das richtig und dieses Modell ist ausgesprochen effizient“, so Fekter. Bereits heute sei das Bankgeheimnis kein Schutz für Verbrecher und Kriminelle, daher fordert Fekter „einen raschen Stopp dieser irreführenden Debatte.“ Selbstverständlich werde schon heute in Österreich – wie dies weltweit Standard ist – im Einzelfall auf Anfrage einer Behörde Auskunft erteilt.

Bankgeheimnis schützt Standort
Die Wertschöpfung durch das Bankgeheimnis für den Standort Österreich ist enorm, denn neben hohen Steuereinnahmen, hängen wirtschaftliche Impulse und tausende Arbeitsplätze daran. Fekter: „Wer für die Abschaffung des Bankgeheimnisses ist, gefährdet heimische Arbeitsplätze und hemmt das Wirtschaftswachstum. Das werde ich nicht zulassen!“

Österreich ist mit einer 25-prozentigen Kapitalertragsteuer (KESt) alles andere als eine Steueroase, vielmehr sind wir Hochsteuerland und definitiv kein Anreiz für Steuerflucht. Andererseits lässt man Steuerparadiese in Europa, wie die Kanalinseln von Großbritannien oder Monaco im Hinterhof Frankreichs zu. Angesichts dieser Tatsachen sei es für Fekter „scheinheilige Tatsachenverdrehung“, wenn man das heimische Bankgeheimnis kritisiere.

„Ich werde auf EU-Ebene auch weiterhin gegen den automatischen Datenaustausch und für das österreichische Bankgeheimnis kämpfen“, schloss Fekter.

Quelle: Finanzministerium Österreich

EuGH bestätigt arbeitnehmerfreundliche Rechtsauffassung des FG Rheinland-Pfalz

FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 12.04.2013 zum Urteil des EuGH C-544/11 vom 28.02.2013

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxembourg zur sog. Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob eine Ungleichbehandlung von Entwicklungshelfern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und Entwicklungshelfern, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, gegen EU-Recht verstößt. Der EuGH hat dies in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (Az. C-544/11) bejaht.

Dem Verfahren des FG liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Kläger ist dänischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland. Er arbeitet für ein in Dänemark ansässiges Unternehmen, für das er drei Jahre im Ausland zur Durchführung eines Entwicklungshilfeprojekts war. Den dabei erzielten Lohn unterwarf das deutsche Finanzamt der Einkommensteuer. Der Kläger hingegen berief sich (u. a.) auf den Auslandstätigkeitserlass, wonach die Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit, die im Ausland im Rahmen der Entwicklungshilfe für einen inländischen Arbeitgeber ausgeübt werden, einkommensteuerfrei sind. Das FG sah in dieser Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern, die bei einem inländischen Arbeitgeber beschäftigt sind, und Arbeitnehmern, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im europäischen Ausland beschäftigt sind, einen Verstoß gegen den EG-Vertrag und legte dem EuGH ein sog. „Vorabentscheidungsersuchen“ vor.

Aufgrund dieses Ersuchens hat der EuGH mit Urteil vom 28. Februar 2013 (Az. C-544/11) entschieden, dass eine nationale Regelung eines Mitgliedstaats, wonach Einkünfte einer in diesem Mitgliedstaat wohnhaften und unbeschränkt steuerpflichtigen Person aus einer nichtselbständigen Tätigkeit von der Einkommensteuer befreit sind, wenn der Arbeitgeber seinen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, aber nicht, wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, gegen Art. 45 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) verstößt.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz

BFH zum “häuslichen” Arbeitszimmer bei Nutzung der zweiten Wohnung in Zweifamilienhaus

Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs (BFH) Nr. 21:

“Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 15. Januar 2013 VIII R 7/10 entschieden, dass Aufwendungen für die berufliche Nutzung der zweiten Wohnung, die sich im Obergeschoss eines ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzten Zweifamilienhauses befinden, unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen und somit lediglich pauschal in Höhe von 2.400 DM bzw. 1.250 € steuerlich zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Erfinder. Für die Erstellung von Patenten benötigte er zahlreiche Unterlagen und umfangreiche Fachliteratur, sodass er ein ausschließlich beruflich genutztes Büro unterhielt. Dieses befand sich im Obergeschoss des von ihm und seiner Familie bewohnten Zweifamilienhauses. Eine direkte Verbindung zwischen den zum Büro gehörenden Räumlichkeiten im Obergeschoss und dem Wohnbereich der Kläger im Erdgeschoss bestand nicht. Der Zugang zum Obergeschoss war nur über einen separaten Treppenaufgang möglich, der über eine eigene Eingangstür verfügte.Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung die auf die Büroräume entfallenden Aufwendungen in voller Höhe geltend. Das Finanzamt ließ dagegen nur die für ein häusliches Arbeitszimmer geltende Pauschale von 2.400 DM zum Abzug zu. Vor Gericht argumentierte der Kläger, das Arbeitszimmer sei nicht “häuslich” und unterfalle deshalb nicht der Abzugsbeschränkung. Das Finanzgericht folgte dem und gab der Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der BFH rechnet das Arbeitszimmer noch dem häuslichen Bereich zu. Der für die Annahme der Häuslichkeit erforderliche Zusammenhang der beruflich und privat genutzten Räume entfällt erst, wenn das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen ist. Im vorliegenden Fall wurde jedoch das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich von dem Kläger und seiner Familie genutzt, so dass die baubedingte räumliche Trennung zwischen den beruflich und den privat genutzten Räumen nicht so stark ausgeprägt war, dass der Zusammenhang zur häuslichen Sphäre hinreichend gelöst war.”

Bundesfinanzhof (BFH)

Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage

Gericht: BFH 3. Senat
Entscheidungsdatum: 04.03.2013
Streitjahre: 2002, 2003
Aktenzeichen: III B 124/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 InvZulG 1999, § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 115 Abs 2 FGO
Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage

Leitsatz
1. NV: Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass sich im Investitionszulagenrecht der Begriff des verarbeitenden Gewerbes nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige bestimmt.

2. NV: Für die zulagenrechtliche Einordnung eines Betriebes, der im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, kommt es auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte nicht an.

3. NV: Bei kumulativer Urteilsbegründung ist die Revision nur zuzulassen, wenn für jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund schlüssig dargelegt wird und auch vorliegt.

Fundstellen
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 6. Juni 2012, Az: 8 K 1738/06, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
Vergleiche BFH, 26. Juli 2012, Az: III R 43/11
Vergleiche BFH, 23. März 2005, Az: III R 20/00
im Text BFH, 16. April 2002, Az: X B 102/01

Tatbestand
1
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt eine Biogasanlage. Sie nimmt Klärschlamm und Bioabfall gegen Entgelt an und vergärt nach einer Aufbereitung das organische Material in einem Biogasreaktor. Das durch die Vergärung entstehende Methangas nutzt sie zur Verstromung und Wärmegewinnung. Die Gärreste veräußert sie zur Nutzung als Düngemittel oder zur weiteren Energiegewinnung. Anträge auf Investitionszulage lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) mit der Begründung ab, dass kein Betrieb des verarbeitenden Gewerbes vorliege; die Klägerin sei als Dienstleistungs- bzw. Energieversorgungsbetrieb nicht begünstigt. Das Finanzgericht bestätigte diese Einschätzung. Der Betrieb der Klägerin falle unter Abschnitt O Ziffer 90.02.4 „Biologische Abfallbeseitigung“, Unterklasse „Abfallaufbereitung durch biologische Behandlung zum Zwecke der Entsorgung, auch mit Gewinnung eines Nebenerzeugnisses (u.a. Biogas)“ der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003 (WZ 2003).

2
Von einer weiter gehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Entscheidungsgründe
3
II. Die Beschwerde ist –bei erheblichen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit– jedenfalls unbegründet und wird daher durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).

4
1. a) Die auf grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt und die Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig ist (z.B. BFH-Beschluss vom 16. April 2002 X B 102/01, BFH/NV 2002, 1045). Ist das angegriffene Urteil kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich das Entscheidungsergebnis trägt, muss hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden und auch vorliegen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 31 und § 116 Rz 28, m.w.N.).

5
b) Das Finanzgericht hat im Streitfall seine Entscheidung im eben beschriebenen Sinne kumulativ begründet. So ist es zum einen in entscheidungstragender Weise davon ausgegangen, dass der Korrekturtatbestand des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Satz 2 und Satz 3 Halbsatz 1 der Abgabenordnung nicht eingreift. Zum anderen hat es sein Urteil auf die materiell-rechtliche Begründung gestützt, dass die Klägerin im Sinne der WZ 2003 einen Abfallbeseitigungs- und damit Dienstleistungsbetrieb unterhält.

6
In Bezug auf die letztgenannte Begründung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

7
aa) In der Beschwerde(begründungs)schrift wird die Rechtsfrage aufgeworfen, „ob und inwieweit die Behandlung der Klägerin im steuerlichen Sinn als Betrieb der Abfallbeseitigung tatsächlich mit der vom Gesetzgeber vorgegebenen Primalabfallverwertung zu vereinbaren ist“. Die Klägerin will mit diesen Ausführungen dahin verstanden werden, dass sie nach den Bestimmungen des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kein Abfallbeseitigungs-, sondern ein Abfallverwertungsbetrieb sei; dem vom Gesetzgeber statuierten abfallrechtlichen Primat der Verwertung von Abfällen widerspreche es, wenn diese Verwertung steuerrechtlich als Abfallbeseitigung behandelt würde.

8
bb) Das Rechtsproblem, ob es für die investitionszulagenrechtliche Einordnung auf die abfallrechtliche Qualifikation der Tätigkeit der Klägerin ankommt, wurde in der Rechtsprechung des BFH bereits gelöst. Eine klärungsbedürftige Frage ist demnach nicht gegeben.

9
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich der Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht nach der für das jeweilige Kalenderjahr geltenden Klassifikation der Wirtschaftszweige, im Streitfall also nach der WZ 2003 (BFH-Urteile vom 23. März 2005 III R 20/00, BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497; vom 26. Juli 2012 III R 43/11, BFH/NV 2013, 86). Die WZ 2003 basiert, wie ihre Vorgängerin, die WZ 1993, auf der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die wiederum auf der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige der Vereinten Nationen aufbaut (vgl. Statistisches Bundesamt, Vorwort zur WZ 2003, abrufbar unter www.destatis.de; BFH-Urteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497). Die Klassifikation ist damit Ausdruck einer generellen, weltweit harmonisierten Verkehrsauffassung über Zuordnungskriterien für Wirtschaftsunternehmen (BFH-Urteil in BFHE 209, 186, BStBl II 2005, 497, zur WZ 1993). Bereits dieser Befund schließt es aus, dass es für die Einordnung der Betriebe in die Klassifikation auf nationalstaatliche Gesetze ankommt, die zudem nur für einen kleinen Teil der insgesamt von der WZ erfassten Wirtschaftsunternehmen gelten und nicht dem Zweck der europarechtlich harmonisierten Investitionsförderung, sondern einem anderen Zweck dienen. Danach ist es geklärt, dass es für die investitionszulagenrechtliche Einordnung von Betrieben, die, wie der der Klägerin, im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sind, auf die Vorschriften des deutschen Abfallwirtschaftsrechts und die hierzu ergangene Rechtsprechung nationaler Verwaltungsgerichte nicht ankommt.

10
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.

BFH-Urteile im April (bis zum 10.4.2013 veröffentlichten Entscheidungen)

10.4.2013 V X.  Senat 6.2.2013 X K 11/12 Vertretungszwang auch bei Entschädigungsklagen – Vereinbarkeit des Vertretungszwangs mit höherrangigem Recht
10.4.2013 V VIII.  Senat 15.1.2013 VIII R 7/10 Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in einem allein genutzten Zweifamilienhaus – Einbindung eines Arbeitsraums in die häusliche Sphäre
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 21/13 vom 10.4.2013
10.4.2013 V VIII.  Senat 15.1.2013 VIII R 22/10 Keine Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung bei Anonymität der mutmaßlichen Haupttäter – Freie Beweiswürdigung des FG
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 20/13 vom 10.4.2013
10.4.2013 NV VII.  Senat 9.1.2013 VII B 67/12 Generalbevollmächtigter kann als Verfügungsberechtigter Haftungsschuldner sein
10.4.2013 NV VIII.  Senat 8.2.2013 VIII B 122/12 Anforderungen an die Darlegung der Verfassungswidrigkeit einer Norm
10.4.2013 NV VI.  Senat 7.2.2013 VI B 163/12 Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde – Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs – Rechtsanwendungsfehler – Rügeverzicht bei nicht rechtzeitiger Geltendmachung der Verletzung der Sachaufklärungspflicht
10.4.2013 NV III.  Senat 14.2.2013 III B 67/12 Einkünftequalifikation bei Tätigkeiten als Disability Manager
10.4.2013 NV III.  Senat 4.3.2013 III B 124/12 Investitionszulage für den Betreiber einer Biogasanlage
10.4.2013 NV II.  Senat 21.2.2013 II B 113/12 Heilung eines Bekanntgabemangels durch Zugang des Bescheids beim Empfangsberechtigten; Wiederholung eines wirksamen Bescheids
10.4.2013 NV III.  Senat 4.3.2013 III B 64/12 Gewerbesteuerfreiheit für einen Lotterieeinnehmer
10.4.2013 NV V.  Senat 22.2.2013 V B 72/12 Einseitige Erledigungserklärung, Übergang vom Sach- zum Feststellungsantrag, Hilfsweises Aufrechterhalten des Sachantrags, Konkludente Gestattung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Verhältnis von Gestattungs- und Festsetzungsverfahren
10.4.2013 NV X.  Senat 19.2.2013 X B 119/12 Bemessung des PKW-Eigenverbrauchs nach der sog. 1 %-Regelung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen
10.4.2013 NV X.  Senat 12.3.2013 X S 12/13 (PKH) Keine Verkürzung der Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG – Fristbeginn – Verfassungsmäßigkeit der Fristenregelung – Abgrenzung zu § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 GVG – Prüfung des Vorliegens einer unangemessenen Verzögerung nur bei Zulässigkeit der Entschädigungsklage
10.4.2013 NV V.  Senat 1.3.2013 V B 112/11 Erlass von Nachzahlungszinsen
10.4.2013 NV V.  Senat 24.1.2013 V R 42/11 Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG
10.4.2013 NV VI.  Senat 8.2.2013 VI B 100/12 Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens als Verfahrensmangel
3.4.2013 V XI.  Senat 23.1.2013 XI R 27/11 Klärschlammabfuhren unterliegen nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG
3.4.2013 V IX.  Senat 22.1.2013 IX R 19/11 Vorübergehender Leerstand von zur Untervermietung bereit gehaltener Räume in der Wohnung des Steuerpflichtigen
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 7/13 vom 6.2.2013
3.4.2013 V VI.  Senat 16.1.2013 VI R 14/12 Kindergeld: Fahrtaufwendungen als Werbungskosten – Dienstverhältnis i.S. des § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG
3.4.2013 V V.  Senat 7.2.2013 V R 22/12 Anforderungen an Berufsqualifikation bei Heilbehandlungen – Erbringung steuerfreier Heilbehandlungsleistungen durch einen Podologen
3.4.2013 V III.  Senat 30.1.2013 III R 84/11 Abgrenzung zwischen den berufsüblichen und den außerordentlichen Einkünften eines Rechtsanwalts
siehe auch: Pressemitteilung Nr. 18/13 vom 3.4.2013
3.4.2013 NV VII.  Senat 5.2.2013 VII R 37/11 Zolltarif: Einreihung sogenannter Silikonventile
3.4.2013 NV VII.  Senat 21.1.2013 VII B 44/12 Energiesteuerbefreiung der gewerblichen Schifffahrt
3.4.2013 NV IX.  Senat 15.2.2013 IX B 178/12 Versagung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung – Wahrnehmung der Rechte des Beteiligten durch prozessbevollmächtigten und in selber Kanzlei tätigen Ehegatten
3.4.2013 NV II.  Senat 1.3.2013 II B 83/12 Fehlende Urteilsgründe i.S. des § 119 Nr. 6 FGO – kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen
3.4.2013 NV IX.  Senat 20.2.2013 IX B 179/12 Divergenz

Bund der Steuerzahler fordert Abbau der heimlichen Steuererhöhung

Mehr Geld – weniger Kaufkraft: Sinkende Realeinkommen durch kalte Progression

Aktuelle Zahlen des Bundesministeriums der Finanzen belegen: Der Fiskus macht bei den Steuerzahlern über die kalte Progression ordentlich Kasse. Und zwar mehr, als bislang zugegeben.

Reiner Holznagel, Präsident des Bundes der Steuerzahler fordert: Die Politik sollte den Abbau der kalten Progression in Angriff nehmen, schließlich werden die Steuerzahler durch die kalte Progression überproportional besteuert. Davor darf auch der Bundesrat die Augen nicht verschließen. Mit einem Abbau der kalten Progression könnten besonders kleine und mittlere Einkommen von zukünftigen ungerechtfertigten Steuererhöhungen befreit werden.

„Gegenwärtig profitiert bei Lohn- und Einkommenssteigerungen vor allem der Fiskus. Ein Inflationsausgleich von beispielsweise 2,5 % führt zu einer durchschnittlichen Steuererhöhung von über 4,5 %. Das muss sich ändern. Zumal der Effekt der kalten Progression über die jüngste Anhebung des Grundfreibetrag auf 8.130 EUR nochmals verschärft wurde. Jeder mehr verdiente Euro führt damit – gerade bei kleineren Einkommen knapp über diesem Betrag – zu einer extremen Steuermehrbelastung“, so Holznagel weiter.

Nach Zahlen des Bundesministeriums der Finanzen nimmt der Fiskus rund 9 Milliarden Euro allein in den Jahren 2011 bis 2013 zusätzlich aus der kalten Progression ein. Auch im Jahr 2014 sind Mehreinnahmen von 3 Milliarden Euro zu erwarten. Wie hoch die ungerechtfertigte Besteuerung der Steuerzahler aus der kalten Progression ist, zeigen folgende Berechnungen, die hier einzusehen sind.

(Als kalte Progression bezeichnet man die Steuermehrbelastung bei steigendem Einkommen, wenn der Steuertarif nicht an die Inflation angepasst wird.)

Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler Deutschland e.V.

Bemessung des PKW-Eigenverbrauchs nach der sog. 1 %-Regelung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen

Gericht: BFH 10. Senat
Entscheidungsdatum: 19.02.2013
Streitjahr: 2008
Aktenzeichen: X B 119/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 FGO, EStG VZ 2008
(Bemessung des PKW-Eigenverbrauchs nach der sog. 1 %-Regelung i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG bei fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen)

Leitsatz
NV: Soweit der Steuerpflichtige bei Fahrzeugen, die so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, kann ein Privatanteil nach der 1%-Methode angesetzt werden (Rn.9).

Orientierungssatz
NV: Der Rechtssatz, dass ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, der 1 %-Regelung nicht unterfällt (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 VI R 34/07), führt nicht automatisch dazu, dass ein solches Fahrzeug immer aus der Bewertungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG herauszunehmen ist. Es sind konkrete Feststellungen im Einzelnen zu treffen, die es erlauben, eine Privatnutzung tatsächlich auszuschließen (Rn.9).

Fundstellen
NV (nicht amtlich veröffentlicht)
Verfahrensgang
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 4. Mai 2012, Az: 4 K 318/11, Urteil
Diese Entscheidung zitiert
Rechtsprechung
im Text BFH, 30. August 2012, Az: X B 97/11
im Text BFH, 5. Oktober 2010, Az: X B 72/10
Vergleiche BFH, 18. Dezember 2008, Az: VI R 34/07
Vergleiche BFH, 13. Februar 2003, Az: X R 23/01

Tatbestand
1
I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nutzte im Streitjahr 2008 einen Opel … Kastenwagen im Rahmen seines Hausmeisterservices. Er führte kein Fahrtenbuch.

2
Abweichend von seinen Erklärungen ermittelte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) den PKW-Eigenverbrauch nach der 1 %-Methode i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und erhöhte entsprechend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerfestsetzungen wie auch den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr 2008.

3
Im Klageverfahren reichte der Kläger Unterlagen in Bezug auf den Neupreis des KFZs ein, woraufhin sich das FA bereit erklärte, geringere Beträge nach der 1 %-Methode anzusetzen. Das Finanzgericht (FG) schloss sich der Berechnung des FA an, korrigierte insoweit die Festsetzungen wie auch den Gewerbesteuermessbetrag und wies die Klage im Übrigen als unbegründet ab.

4
Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Divergenz.

Entscheidungsgründe
5
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der vom Kläger benannte Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt trotz erheblicher Bedenken in Bezug auf die Anforderungen an die Darlegung dieses Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO zumindest in der Sache nicht vor.

6
1. Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Divergenz ist gegeben, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der Bundesfinanzhof (BFH), das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG. Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. August 2012 X B 97/11, BFH/NV 2013, 13, m.w.N.).

7
Zur schlüssigen Darstellung einer Divergenzrüge i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gehört u.a. die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, m.w.N.).

8
Der Kläger trägt vor, dem angefochtenen Urteil des FG liege der Rechtssatz zugrunde, dass jedwedes zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen rechnende Kraftfahrzeug auch für private Zwecke genutzt werden könne. Damit weiche das Urteil von der ständigen Rechtsprechung des BFH, insbesondere den Urteilen vom 18. Dezember 2008 VI R 34/07 (BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381) und vom 13. Februar 2003 X R 23/01 (BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472) ab, nach denen die LKWs von der Anwendung der 1 %-Regelung auszunehmen seien.

9
Das Urteil des FG beruht nicht auf dem von dem Kläger gebildeten abstrakten Rechtssatz. Entgegen der Auffassung des Klägers verkennt das FG nicht den im Urteil des BFH in BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381 ausgesprochenen Rechtssatz, dass ein Fahrzeug, das aufgrund seiner objektiven Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich nur zur Beförderung von Gütern bestimmt ist, der 1 %-Regelung nicht unterfällt. Anders als der Kläger annimmt, führt dies nicht automatisch dazu, dass ein solches Fahrzeug immer aus der Bewertungsregelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG herauszunehmen ist. Es sind, auch dies wird in diesem Urteil vom BFH klargestellt, konkrete Feststellungen im Einzelnen zu treffen, die es erlauben, eine Privatnutzung tatsächlich auszuschließen. Hierzu bedarf es aber der Mitwirkung des Steuerpflichtigen, die im Streitfall unterblieben ist. In diesem Fall kann eine Privatnutzung ausnahmsweise nicht ausgeschlossen werden, so dass die 1 %-Regelung zum Tragen kommt. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Senatsurteil in BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472, nach dem die bloße Behauptung des Steuerpflichtigen, der betriebliche PKW werde nicht zu Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten würden ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt, nicht ausreicht, um die Anwendung der 1 %-Regelung auszuschließen.

10
2. Der Kläger macht letztlich nur Rechtsanwendungsfehler geltend. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) ist die Revision zwar auch dann zuzulassen, wenn ein solcher Rechtsanwendungsfehler des FG zu einer „greifbaren gesetzwidrigen“ Entscheidung führt (vgl. im Einzelnen Senatsbeschuss in BFH/NV 2013, 13, m.w.N.). Da aber schon ein einfacher Rechtsanwendungsfehler nicht erkennbar ist, ist auch insoweit die Revision nicht zuzulassen.

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