Deutschland hat siebtgrößten Niedriglohnsektor in der EU

Der deutsche Niedriglohnsektor ist einer der größten in der Europäischen Union, zeigt eine Analyse aus dem Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung. Ein substanzieller Mindestlohn und die Stabilisierung des Tarifsystems könnten das ändern.

22,2 Prozent der Beschäftigten in Deutschland mussten nach der aktuellsten Europäischen Lohnstrukturerhebung im Jahr 2010 mit einem Niedriglohn auskommen. Sie verdienten weniger als zwei Drittel des mittleren Stundenlohnes. Damit hat die Bundesrepublik den siebtgrößten Niedriglohnsektor in der EU, erläutert WSI-Tarifexperte Dr. Thorsten Schulten. Höher war der Anteil der niedrig bezahlten Arbeitnehmer nur in den drei baltischen Staaten, in Rumänien, Polen und Zypern. Im Durchschnitt der EU erhielten 17 Prozent der Beschäftigten einen Niedriglohn. „Durch die Krise und die harte Sparpolitik in Südeuropa mag sich die Situation dort seit 2010 verschlechtert haben“, sagt Schulten. „Aber das ändert nichts daran: Deutschland kann einfach nicht damit zufrieden sein, dass hier mehr als ein Fünftel der Arbeitnehmer so gering bezahlt wird.“

Leichter Rückgang oder Zunahme? Zwar hat sich der Niedriglohnbereich zuletzt längst nicht mehr so stark ausgeweitet wie in den 1990er- und frühen 2000er-Jahren. Ob das Wachstum vollständig gestoppt ist, lässt sich allerdings bislang nicht klar feststellen – unterschiedliche statistische Quellen deuten auf unterschiedliche Trends hin. So meldete das Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ) für 2007 bis 2010 eine Stagnation oder einen leichten Rückgang des Niedriglöhner-Anteils, je nach verwendeter Niedriglohnschwelle. An den absoluten Zahlen hat sich nach Analyse der Forscher von der Uni Duisburg-Essen nichts geändert: Rund acht Millionen Menschen verdienten weniger als 9,15 Euro. Bei diesem Stundenlohn setzen die Wissenschaftler auf Basis des Sozio-oekonomischen Panels (SOEP) die Niedriglohnschwelle an.

Dagegen verzeichnet das Statistische Bundesamt, das im Herbst 2012 einen Vergleich der Verdienststrukturerhebungen von 2006 und 2010 veröffentlichte, für diesen Zeitraum eine weitere Zunahme der Niedriglohnquote. Besonders stark betroffen: Menschen in atypischen Arbeitsverhältnissen wie Minijobs oder Leiharbeit. Zudem stellten die amtlichen Statistiker einen deutlichen Zusammenhang zwischen Lohnhöhe und Tarifverträgen fest: Während 2010 von den Beschäftigten in Betrieben ohne Tarifvertrag 31 Prozent für einen Niedriglohn arbeiteten, waren es in tarifgebundenen Firmen knapp 12 Prozent.

Tarifbindung wirkt positiv. Auch beim Europa-Vergleich hat WSI-Forscher Schulten beobachtet, dass in Ländern mit hoher Tarifbindung Niedriglöhne meist deutlich seltener sind – und dass Staaten den Niedriglohnsektor durch Regulierung unter Kontrolle halten können. Am geringsten ist die Niedriglohnquote in Schweden. Dort sind knapp 70 Prozent der Beschäftigten Gewerkschaftsmitglieder, für mehr als 90 Prozent gelten Tarifverträge. Ähnlich ist die Situation in Dänemark sowie in Finnland, wo Tarifverträge zudem häufig per Allgemeinverbindlicherklärung auf Betriebe ohne Tarifbindung übertragen werden. Das geschieht auch in Frankreich und Belgien. Zusätzlich setzen diese beiden Länder mit gesetzlichen Mindestlöhnen eine Untergrenze von mehr als 9 Euro in der Stunde.

Beide Instrumente könnten auch in Deutschland helfen, Niedriglöhne zu reduzieren, sagt WSI-Tarifexperte Schulten. Allerdings lege der europäische Vergleich auch nahe, dass Lohnuntergrenzen erst ab einer bestimmten Höhe wirkten. In Rumänien, Estland oder Ungarn lägen die Mindestlöhne lediglich bei rund einem Drittel der durchschnittlichen Verdienste. Das sei offenbar zu wenig, um große Niedriglohnbereiche zu verhindern.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 10.06.2013

Bundesrat will Girokonto für Jedermann

Die Länder möchten für alle Verbraucher einen Anspruch auf Einrichtung eines Girokontos durchsetzen. Mit ihrem Gesetzentwurf vom 07.06.2013 wollen sie daher Zahlungsdienstleister verpflichten, grundsätzlich allen Verbrauchern ein auf Guthabenbasis geführtes Girokonto einzurichten.

Zur Begründung führen sie aus, dass ein Girokonto Voraussetzung für eine angemessene Teilhabe am Wirtschafts- und Geschäftsleben und daher aus dem Alltag der Menschen nicht mehr wegzudenken ist. Gleichwohl sei bisher einem erheblichen Teil der Bevölkerung der Zugang hierzu versagt.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG) finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 07.06.2013

Wettbewerbsrecht wird novelliert

Der Bundesrat hat am 07.06.2013 den Weg frei gemacht für die Novelle des Wettbewerbsrechts. Damit kann das neue Fusionskontrollrecht, das unter anderem auch Zusammenschlüsse von Presseverlagen vereinfacht, nach monatelangen Verhandlungen im Vermittlungsausschuss doch noch in dieser Legislaturperiode in Kraft treten. Das Gesetz enthält Verbesserungen der wettbewerblichen Rahmenbedingungen und zahlreiche Änderungen bei der Missbrauchsaufsicht und im Verfahren bei Kartellverstößen.

Im Vermittlungsverfahren wurden auf Wunsch der Länder Anpassungen bei der Fusionskontrolle der Krankenkassen und der Aufsicht über kommunale Anbieter vorgenommen. Nur einen Tag nach dem Deutschen Bundestag hat am 07.06.2013 auch der Bundesrat die Änderungen bestätigt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Verkündung vorgelegt.

Das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (8. GWB-ÄndG) finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 07.06.2013

Maklerprovision nur noch nach Bestellerprinzip

Die Länder wollen mit einem am 07.06.2013 beschlossenen Gesetzentwurf dafür sorgen, dass die Maklerprovision im Bereich der Wohnungsvermittlung zukünftig nach dem Bestellerprinzip zu tragen ist. Damit müssten nur noch diejenigen Wohnungssuchenden die Courtage zahlen, die den Makler selbst beauftragt haben. Vereinbarungen, durch die der Mieter sich gegenüber dem Vermieter oder dem Makler verpflichtet, eine ursprünglich von der Gegenseite geschuldete Provision zu tragen, sollen unwirksam sein. Zudem sollen Maklerverträge nur noch in Textform geschlossen werden können.

Der Gesetzentwurf wird nunmehr der Bundesregierung zugeleitet, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Deutschen Bundestag weiterleitet. Dabei soll sie ihre Auffassung darlegen.

Den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Pressemitteilung vom 07.06.2013

Überarbeiteter und erweiterter Marktüberblick zur elektronischen Rechnungsabwicklung ist da!

Mit dem kostenlosen Nachschlagewerk finden Unternehmen bereits in der dritten Auflage geeignete Lösungen zur elektronischen Rechnungsabwicklung. Jährlich werden derzeit schätzungsweise 33 Milliarden Rechnungen europaweit per Post versandt. Dabei entstehen für den Rechnungssteller hohe Kosten für Porto und Versand. Durch den Umstieg auf eine elektronische Rechnungsabwicklung lassen sich aber insbesondere auf Seiten des Rechnungsempfängers Einsparpotenziale realisieren, etwa durch die automatisierte Erfassung und Bearbeitung von Eingangsrechnungen ohne Medienbrüche. Deshalb entscheiden sich immer mehr Unternehmen für eine Umstellung auf elektronische Rechnungsprozesse. Um vor allem kleinen und mittleren Unternehmen hier den Einstieg zu erleichtern, bietet ibi research an der Universität Regensburg als Träger des eBusiness-Lotsen Ostbayern mit einem aktuell in dritter Auflage erschienenen kostenlosen Marktüberblick Hilfestellung bei der elektronischen Rechnungsabwicklung.

Viele Unternehmen befassen sich intensiv mit dem Austausch elektronischer Rechnungen mit ihren Geschäftspartnern, um von den zum Teil erheblichen Einsparpotenzialen zu profitieren, die die durchgängige elektronische Gestaltung der Rechnungsprozesse ermöglichen kann. Die Umstellung zahlt sich jedoch in der Regel erst aus, wenn möglichst viele Lieferanten des Unternehmens in die elektronische Rechnungsabwicklung mit einbezogen werden. Doch gerade kleine und mittlere Unternehmen schrecken häufig vor deren Einführung zurück, da sie einen hohen Umstellungsaufwand befürchten. ibi research an der Universität Regensburg, Träger des eBusiness-Lotsen Ostbayern, hat es sich deshalb mit der kostenlosen Informationsreihe „Elektronische Rechnungsabwicklung“ zur Aufgabe gemacht, anbieterneutrale und praxisnahe Hilfestellungen zu entwickeln, die vor allem den Mittelstand bei der Einführung elektronischer Rechnungsprozesse unterstützen sollen.

Einziger Marktüberblick in diesem Umfang speziell für den deutschen Mittelstand

Der nun in dritter Auflage vorliegende, überarbeitete und erweiterte Marktüberblick gibt Aufschluss über die rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Nutzung der elektronischen Rechnungsabwicklung. Des Weiteren enthält er eine Übersicht über wichtige am Markt verfügbare Lösungen, die deutsche Unternehmen beim Austausch elektronischer Rechnungen unterstützen. Die Informationen über die Lösungen wurden von den Anbietern selbst bereitgestellt. Dazu wurden vorab von diesen Angaben erhoben, die – neben den allgemeinen Informationen zur Lösung – detailliert die Rechnungsübermittlung, die Zielgruppe, die Formen des Datenaustauschs, die Systemintegration sowie die beinhalteten Service-Leistungen und Kosten betreffen. Das jeweilige Angebot wird ausführlich dargestellt und beschrieben. Anschließend folgt ein strukturierter Vergleich der angebotenen Funktionen.

Der Marktüberblick steht auf www.ebusiness-lotse-ostbayern.de/marktueberblick zum kostenlosen Download zur Verfügung.

Informationsreihe „Elektronische Rechnungsabwicklung – einfach, effizient, sicher“

Der Marktüberblick ist Teil einer Reihe von Publikationen. Weitere Teile der Informationsreihe „Elektronische Rechnungsabwicklung – einfach, effizient, sicher“ beinhalten Fallbeispiele, eine Studie mit Umfrageergebnissen aus der Praxis der elektronischen Rechnungsabwicklung sowie einen Leitfaden zur Einführung. Hingewiesen sei an dieser Stelle zudem auf den E-Commerce-Leitfaden (www.ecommerce-leitfaden.de), der kompakt und aus einem Guss Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um den elektronischen Handel gibt.

Informationsmaterialien zum Thema „Elektronische Rechnungsabwicklung“ sowie weitere Neuigkeiten stehen kostenlos unter www.elektronische-rechnungsabwicklung.de zur Verfügung.

 

Kurzinfos zur Veröffentlichung

 

Elektronische Rechnungsabwicklung – einfach, effizient, sicher

Teil I: Rahmenbedingungen und Marktüberblick

3., überarbeitete und erweiterte Auflage

 

Inhalte:

  • Wichtige Antworten auf einen Blick
  • Rechtliche Rahmenbedingungen
  • Profile der Lösungen
  • Vergleich der Lösungen
  • Weiterführende Quellen

 

ISBN: 978-3-940416-87-2

 

Erscheinungsdatum: Juni 2013

 

Kostenloser Download: www.ebusiness-lotse-ostbayern.de/marktueberblick

Über den eBusiness-Lotsen Ostbayern:


Der eBusiness-Lotse Ostbayern ist Teil der Förderinitiative „eKompetenz-Netzwerk für Unter­nehmen“, die im Rahmen des Förderschwer­punkts „Mittelstand-Digital – IKT-Anwendungen in der Wirtschaft“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gefördert wird. Der Förderschwerpunkt unterstützt gezielt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie das Handwerk bei der Entwicklung und Nutzung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT). Mittelstand-Digital setzt sich zusammen aus den Förderinitiativen „eKompetenz-Netzwerk für Unternehmen“ mit 38 eBusiness-Lotsen, „eStandards: Geschäftsprozesse standardisieren, Erfolg sichern“ mit 11 Förderprojekten und „Einfach intuitiv – Usability für den Mittelstand“ mit 10 Förderprojekten. Weitere Informationen finden Sie unter www.mittelstand-digital.de sowie www.ebusiness-lotse-ostbayern.de.

 

Über ibi research:


Seit 1993 bildet die ibi research an der Universität Regensburg GmbH eine Brücke zwischen Universität und Praxis. Das Institut forscht und berät zu Fragestellungen rund um das Thema „Finanzdienstleistungen in der Informationsgesellschaft“. ibi research arbeitet auf den Themenfeldern E-Business, IT-Governance, Internet-Vertrieb und Geschäftsprozess­management. Zugleich bietet ibi research umfassende Beratungsleistungen zur Umsetzung der Forschungs- und Projektergebnisse an und ist Initiator und Herausgeber des E-Commerce-Leitfadens (www.ecommerce-leitfaden.de). ibi research ist Träger des eBusiness-Lotsen Ostbayern als Teil der Förderinitiative „eKompetenz-Netzwerk für Unter­nehmen“, die im Rahmen des Förderschwerpunkts „Mittelstand-Digital – IKT-Anwendungen in der Wirtschaft“ vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) gefördert wird und informiert zu den Themen E-Commerce und E-Finance. Weitere Informationen finden Sie unter www.ibi.de.

Sie haben Fragen zur elektronischen Rechnungsabwicklung? Sprechen Sie uns an!


eBusiness-Lotse Ostbayern

c/o ibi research an der Universität Regensburg GmbH

Sabine Pur

Galgenbergstraße 25

93053 Regensburg

Tel: 0941 943-1901

Fax: 0941 943-1888

E-Mail: team@ebusiness-lotse-ostbayern.de

Internet: www.ebusiness-lotse-ostbayern.de

Pressemitteilung Regensburg, 10. Juni 2013

Katastrophenhilfe vom Fiskus

Das anhaltende Hochwasser der letzten Wochen verursacht vielerorts horrende Schäden. Die Finanzverwaltung unterstützt Betroffene auf unterschiedlichen Wegen:

Geschädigte können die Kosten für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Dabei können die Finanzämter außergewöhnliche Belastungen nicht mit dem Hinweis auf eine fehlende Hausrats- und/ oder eine Elementarversicherung versagen. Die BStBK weißt darauf hin, dass die Beiträge für diese beiden Versicherungen nicht steuerlich absetzbar sind.Weiterhin rät die BStBK Betroffenen von erheblichen Flutschäden, innerhalb einer Frist von vier Monaten einen Antrag auf Stundung und Anpassung der Vorauszahlung der Einkommen- und Körperschaftsteuer zu stellen. Innerhalb dieser Frist sieht der Fiskus auch von Vollstreckungen aller rückständigen oder fällig werdenden Steuern ab.

Arbeitgeber können ihre Angestellten mit Beihilfen bis zu 600 Euro jährlich steuerfrei unterstützen. In Notfällen wie einem Hochwasser gehören auch Beihilfen über 600 Euro nicht zum steuerlichen Arbeitslohn. Diese Regelung gilt ebenfalls für Zinsvorteile oder Zinszuschüsse. Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen wurden, sind während der gesamten Laufzeit steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass die Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigen. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die BStBK erinnert daran, dass die steuerfreien Leistungen im Lohnkonto aufzuzeichnen sind.

BStBK, Berlin, 10.06.2013

 

 

Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen

Basis for negotiation for agreements for the avoidance of double taxation and the prevention of fiscal evasion with respect to taxes on income and on capital

Das deutsche Abkommensnetz umfasst im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen derzeit DBA mit mehr als 90 Staaten. Ungeachtet des Einflusses der Abkommensmuster der OECD und der Vereinten Nationen werden DBA individuell in einem intensiven Verhandlungsprozess zwischen Vertragsstaaten mit jeweils eigener DBA-Politik und Rechtstradition ausgehandelt. Die vorliegende Verhandlungsgrundlage dient einer effizienten Umsetzung der deutschen Abkommensziele unter Verwendung möglichst einheitlicher Formulierungen.

Im Rahmen der Abkommensverhandlungen ist jedoch stets eine an den konkreten bilateralen Wirtschaftsbeziehungen ausgerichtete Abwägung der Wettbewerbsinteressen des inländischen Wirtschaftsstandortes, der Auslandsaktivitäten exportorientierter deutscher Unternehmen und der Sicherung des deutschen Besteuerungsinteresses vorzunehmen. Aufgrund der jeweiligen Unterschiede im innerstaatlichen Recht und der nationalen DBA-Politik der anderen Vertragsstaaten werden sich daher auch weiterhin je nach Verhandlungssituation Unterschiede in Form und Inhalt von DBA-Regelungen ergeben.

Die Verhandlungsgrundlage wird nach Bedarf verändert oder ergänzt werden. Sie steht in deutscher und englischer Sprache zur Verfügung.

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Verbraucherschutz beim Immobilienerwerb

Die Länder haben heute das Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren gebilligt, das die Verbraucher besser vor dem Erwerb sogenannter Schrottimmobilien schützen soll. Der Entwurf stammt vom Bundesrat, den dieser im November letzten Jahres in den Bundestag eingebracht hatte.

Das Gesetz schließt zur Stärkung des Verbraucherschutzes noch vorhandene Rechts-Lücken im Zusammenhang mit dem Erwerb von Immobilien und verbessert die Dienstaufsicht über die Notare. Zudem erweitert es die Amtsenthebungsgründe für Notare.

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren

Drucksache 359/13 (Beschluss)

Leistungsort beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter

Auf Unionsebene haben sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine gemeinsame Auslegung beim Anwendungsbereich der Ortsregelung beim Verkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter nach Artikel 53 und 54 MwStSystRL (= § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 5 UStG) geeinigt. Entsprechend ist Abschnitt 3a.6 Abs. 2 und 13 UStAE zu ändern.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 3a.6 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 26. April 2013 – IV D 3 -S-7134 / 12 / 10002 (2013/0389915) -, BStBl I S. 714, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„1§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG gilt nur für sonstige Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1). 2Die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter. 3Durch den Verkauf von Eintrittskarten wird dem Erwerber das Recht auf Zugang zu der jeweiligen Veranstaltung verschafft.4Die Vermittlung von Eintrittskarten fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (siehe Absatz 13 Satz 7).“

2. In Absatz 13 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1); die Regelung ist auch anzuwenden beim Verkauf von Eintrittskarten im eigenen/fremden Namen und auf eigene Rechnung durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person. 2Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG (siehe Absatz 2 Satz 2).“

Die Regelungen dieses Schreibens sind auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2013 ausgeführt werden.

Ist die Festlegung des Leistungsortes beim Verkauf von Eintrittskarten durch einen anderen Unternehmer als den Veranstalter an Nichtunternehmer auf Grund des Rechts eines anderen Mitgliedstaates bereits vor dem 1. Juli 2013 inhaltlich entsprechend der Regelung unter 1. zu Abschnitt 3a.6 Abs. 2 UStAE vorgenommen worden, ist es nicht zu beanstanden, wenn dieser Ortsregelung gefolgt wird.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7117 / 12 / 10001 vom 10.06.2013

Änderung der Prozesskostenhilfe geht ins Vermittlungsverfahren

Die Länder haben das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Ziel müsse es sein, den – derzeit stark defizitären – Kostendeckungsgrad der Justiz der Länder zu verbessern. 

Hierzu seien die Justizhaushalte der Länder wesentlich stärker als bisher vorgesehen finanziell zu entlasten. Mit der gleichen Begründung verwies der Bundesrat auch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (Drucksache 381/13) in den Vermittlungsausschuss.

Das Gesetz soll die Prozess- und Verfahrenskostenhilfe sowie die Beratungshilfe effizienter gestalten. Aus Sicht des Bundestages greift es einerseits Forderungen der Länder auf, die in den letzten Jahren gestiegenen Ausgaben der Länderhaushalte für Prozesskosten- und Beratungshilfe zu begrenzen. Andererseits stelle es sicher, dass der Zugang zum Recht weiterhin allen Bürgern unabhängig von Einkünften und Vermögen eröffnet ist.

Quelle: Bundesrat Pressemitteilung 144/2013

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin